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Document 52014PC0040

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

/* COM/2014/040 final - 2014/0017 (COD) */

Brüssel, den 29.1.2014

COM(2014) 40 final

2014/0017(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2014) 30 final}
{SWD(2014) 31 final}


BEGRÜNDUNG

1.HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Durch die weltweite Finanzkrise von 2008 wurden im Finanzsystem erhebliche Regulierungsdefizite, unwirksame Aufsicht, undurchsichtige Märkte und überkomplexe Finanzprodukte offenbart. Die EU hat eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, um das Bankensystem solider und stabiler zu machen, darunter strengere Eigenkapitalanforderungen, Vorschriften für eine bessere Governance und Beaufsichtigung sowie Abwicklungsregelungen. Den Fortschritten bei der Errichtung der Bankenunion kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls entscheidende Bedeutung zu.

Der Vorschlag über Strukturreformen im EU-Bankensektor, der im Paket mit diesem Vorschlag vorgelegt wird, ist der letzte Baustein des neuen regulatorischen Rahmens und wird dafür sorgen, dass selbst die größten Banken in der EU weniger komplex werden und mit minimalen Folgen für den Steuerzahler tatsächlich abgewickelt werden können.

Allerdings hat die Krise deutlich gemacht, dass Transparenz und Kontrolle nicht nur im traditionellen Bankensektor verbessert werden müssen, sondern auch beim Kreditgeschäft von Nichtbanken, dem so genannten „Schattenbankwesen“ 1 . Konkret werden durch Schattenbanken und Schattenbanktätigkeiten einlageähnliche Finanzierungen beschafft, Fristen- oder Liquiditätstransformationen durchgeführt, Kreditrisikotransfers ermöglicht und direkte oder indirekte Hebeleffekte genutzt. Ende 2012 erreichte das Gesamtvermögen des Schattenbankwesens mit 53 Billionen EUR 2 etwa die Hälfte des Gesamtvermögens des regulierten Bankensystems und konzentrierte sich vor allem auf Europa (rund 23 Billionen EUR) und die Vereinigten Staaten (rund 19,3 Billionen EUR).

Die Maßnahmen in diesem Bereich wurden auf internationaler Ebene getroffen und von der G20 sowie dem Rat für Finanzstabilität (FSB) koordiniert, der umfassende Arbeiten zur Ermittlung der wichtigsten Risiken des Schattenbankwesens aufnahm. 3 Wie von der G20 mehrfach bekräftigt wurde, besteht das übergeordnete Ziel darin, alle Grauzonen im Finanzsektor, die das Systemrisiko beeinflussen könnten oder schlicht auf Regulierungsarbitrage zurückzuführen sind, zu beseitigen und die Regulierung und Aufsicht auf alle systemrelevanten Finanzinstitute, -instrumente und -märkte auszudehnen. Vor diesem Hintergrund hat der FSB im August 2013 einen politischen Rahmen mit elf Empfehlungen angenommen, die auf die Schattenbankrisiken bei Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften zielen. Diese Empfehlungen wurden im September 2013 von den Staats- und Regierungschefs der G20 unterstützt. Der Rahmen beinhaltet Transparenz zwischen Finanzinstituten und Behörden sowie zwischen Fondsverwaltern und Endanlegern in Bezug auf Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte, Mindeststandards für die Wiederanlage von Barsicherheiten und die Weiterverpfändung von Kundenvermögen, regulatorische Mindeststandards für die Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten sowie die Evaluierung der Einführung zentraler Gegenparteien (CCP) an den Interdealer-Märkten für Pensionsgeschäfte. Diese Verordnung konzentriert sich auf die Erhöhung der Transparenz von Wertpapierleih- und -pensionsgeschäften. Transparenz ist wichtig, um sicherzustellen, dass sich die Behörden und alle betroffenen Marktakteure ein angemessenes Bild von der Funktionsweise der Märkte und der Größenordnung und Art potenzieller Risiken machen können. Transparenz ist dabei von grundlegender Bedeutung, da sie den nötigen Informationsfluss sicherstellt, um wirksame und effiziente Politikinstrumente gegen systemische Risiken entwickeln zu können.

Im Oktober 2012 kam der Liikanen-Bericht 4 zu dem Schluss, dass die bisherigen und laufenden Regulierungsreformen nicht alle grundlegenden Probleme im EU-Bankensektor angehen, und enthielt eine Reihe von Empfehlungen. Mit der an diese Empfehlungen anknüpfenden Verordnung über die strukturelle Reform des Bankensektors, die gleichzeitig mit diesem Vorschlag verabschiedet wird, werden bestimmte Handelsgeschäfte der Banken untersagt und strukturellen Einschränkungen unterworfen. Wie es im Grünbuch der Kommission über das Schattenbankwesen vom 19. März 2012 heißt, könnte jedoch eine verstärkte Bankenregulierung einen erheblichen Teil der Bankgeschäfte vom traditionellen Bankensystem in das Schattenbanksystem treiben. Folge wären ein zunehmend undurchsichtiges Finanzsystem und weniger Kontrollmöglichkeiten für die Aufsichtsbehörden. Dies würde das Problem der schon heute festen Verflechtungen zwischen reguliertem Bankensektor und Schattenbankwesen noch verschärfen. Eine solche Regulierungsarbitrage würde die Wirkung der weltweiten und europäischen Anstrengungen zur Reform des Finanzsektors in hohem Maße beeinträchtigen und erhebliche Risiken für die Finanzstabilität mit sich bringen. Darum muss der Legislativvorschlag für Strukturreformen durch verbindliche Transparenz- und Meldepflichten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte flankiert werden. Die beiden Regulierungsmaßnahmen ergänzen und verstärken sich also gegenseitig.

Diese neuen, auch auf strukturelle Maßnahmen zielenden gesetzgeberischen Entwicklungen im Bankensektor könnten die Banken veranlassen, einen Teil ihres Geschäfts in weniger regulierte Bereiche wie das Schattenbankwesen zu verlagern. Damit die Marktentwicklungen in Bezug auf Unternehmen, deren Geschäfte als Schattenbanktätigkeiten einzustufen sind, insbesondere im Bereich der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte genauestens verfolgt werden können, müssen Transparenzanforderungen eingeführt werden, die den Aufsichts- und Regulierungsbehörden bei der Erkennung von Schwachstellen und etwaigen Folgemaßnahmen zu deren Behebung helfen könnten.

Damit die Vorteile einer verbesserten Krisenfestigkeit bestimmter Akteure und Märkte nicht durch die Abwanderung von Finanzrisiken auf weniger regulierte Märkte wieder geschmälert werden, ist es unerlässlich, die Transparenz und die Verfügbarkeit von Daten zum Schattenbankwesen zu erhöhen. Wie in der Mitteilung der Kommission zum Schattenbankwesen und in der Entschließung des Europäischen Parlaments zu Schattenbanken vom November 2012 5 hervorgehoben wird, ist es unverzichtbar, die Transparenz und Verfügbarkeit von Daten insbesondere zu den von Schattenbanken häufig betriebenen Geschäften wie Rückkaufsvereinbarungen und Wertpapierleihgeschäften, die auch als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte 6 bezeichnet werden, zu erhöhen. Die Arbeiten des FSB geben in diesem Zusammenhang recht genau Aufschluss darüber, welches Maß an Transparenz erforderlich ist. Besonders wichtig ist Transparenz auch für die Beobachtung der Risiken, die durch die wechselseitigen Verflechtungen zwischen reguliertem und Schattenbanksektor, ausufernde Fremdfinanzierung und prozyklisches Verhalten entstehen können. Ein solcher Ansatz steht in voller Übereinstimmung mit den Empfehlungen des FSB zum Schattenbankwesen von 2013 7 , die auf dem G20-Gipfel von St. Petersburg bekräftigt wurden und auf die Minderung von Risiken und prozyklischen Anreizen abzielen, die mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Weiterverpfändungen einhergehen und in Zeiten angespannter Märkte Finanzierungsengpässe noch verschärfen können.

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, andere gleichwertige Finanzierungsstrukturen und Weiterverpfändung spielen im globalen Finanzsystem eine zentrale Rolle. Als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gelten alle Geschäfte, bei denen Vermögenswerte der Gegenpartei zur Generierung von Finanzierungsmitteln genutzt werden. In der Praxis handelt es sich dabei meist um Leih- und Verleihgeschäfte mit Wertpapieren und Waren, Pensions- (Repo-)geschäfte oder umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie „Buy-sell back“- bzw. „Sell-buy back“-Geschäfte. All diese Geschäfte entfalten ähnliche oder sogar identische wirtschaftliche Wirkungen. Diese Techniken werden von fast allen Akteuren im Finanzsystem eingesetzt, seien es Banken, Wertpapierhändler, Versicherungsunternehmen, Pensions- oder Investmentfonds. Sie erhöhen die Liquidität der Märkte, erleichtern den Marktteilnehmern die Finanzierung, unterstützen die Preisfindung bei handelbaren Vermögenswerten und ermöglichen Finanzierungsgeschäfte von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik. Allerdings können sie mittels Fristen- und Liquiditätstransformation auch zu Kreditschöpfung führen und den Marktteilnehmern den Aufbau hoher wechselseitiger Risikopositionen ermöglichen. Durch die Weiterverpfändung von Sicherheiten zur Abstützung von Mehrfachgeschäften, insbesondere durch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, konnten sich im System eine erhöhte Liquidität, ein hoher versteckter Fremdmittelanteil und komplexe Verflechtungen aufbauen.

Als das Vertrauen in den Wert der Vermögenswerte, die Verlässlichkeit von Gegenparteien und den Schutz von Anlegern einbrach, kam es zu Runs an den Wholesale-Märkten, was einen jähen Verschuldungsabbau und/oder die Inanspruchnahme öffentlicher Sicherheitsnetze (Zentralbankfazilitäten usw.) zur Folge hatte. Vertrauen und Finanzierungsliquidität schwanden dahin, so dass nicht einmal mehr die größten und stärksten Banken Zugang zu kurz- oder langfristigen Finanzierungsmitteln bekamen. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte tragen zur Verstärkung der Hebeleffekte bei und verstärken den prozyklischen Charakter des Finanzsystems, das dadurch wiederum für Bank-Runs und einen plötzlichen Verschuldungsabbau anfällig wird. Obwohl diese Techniken die Wertentwicklung von Investmentfonds signifikant beeinflussen können, werden sie gegenüber den Anlegern gegenwärtig nicht richtig offengelegt. Im Gegensatz zu anderen Finanzinstituten verwenden Investmentfondsverwalter Anlegergelder, wenn sie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte tätigen. Ohne lückenlose und genaue Informationen über die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und die dabei möglicherweise auftretenden Interessenkonflikte können Anleger keine fundierten Entscheidungen treffen. Daher ist es von grundlegender Bedeutung, die mangelnde Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, gleichwertigen anderen Finanzierungsstrukturen und Weiterverpfändungen zu beheben.

Vor diesem Hintergrund zielt diese Verordnung auf die Schaffung eines sichereren und transparenteren Finanzsystems ab und führt Maßnahmen ein, die die Transparenz vor allem in dreierlei Hinsicht verbessern: (1) Beobachtung der Entstehung von Systemrisiken im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Finanzsystem; (2) Offenlegung von Informationen über solche Geschäfte gegenüber Anlegern, deren Vermögenswerte bei solchen oder gleichwertigen Geschäften zum Einsatz kommen; und (3) vertragliche Transparenz der Weiterverpfändungstätigkeit. In der Praxis erstrecken sich die vorgeschlagenen Maßnahmen auf die FSB-Empfehlungen 1 und 2, wonach die zuständigen Behörden zusätzliche Daten zur Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften erheben sollen, Empfehlung 5, die die Fondsverwalter zu Transparenz gegenüber ihren Anlegern verpflichtet, und Empfehlung 7, die insbesondere Finanzintermediäre dazu verpflichtet, ihre Kunden umfassend über die Weiterverpfändung von Vermögenswerten zu informieren. Die Empfehlungen decken also sämtliche Transparenzaspekte im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften ab. Von daher ergänzt diese Verordnung die vorgeschlagene Verordnung über die Strukturreform der Banken.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Am 19. März 2012 startete die Kommission eine öffentliche Konsultation zu ihrem Grünbuch zum Schattenbankwesen, die breite Beteiligung fand und substanzielles Feedback einbrachte. Ein Vorstoß der Kommission in diesem Bereich wurde allgemein befürwortet, und es bestand ein wachsender Konsens darüber, dass das Schattenbankwesen der Aufsicht und einem strengeren Regulierungsrahmen unterworfen werden sollte. Auch im Initiativbericht des Europäischen Parlaments über Schattenbanken wurde die Bedeutung geeigneter Maßnahmen in diesem Bereich hervorgehoben. Darüber hinaus führte der FSB im November 2012 im Rahmen der Ausarbeitung internationaler Empfehlungen zum Schattenbankwesen eine öffentliche Konsultation zu den einschlägigen Problemen an den Märkten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, darunter auch zur mangelnden Transparenz, durch. Dabei zeigte sich eine breite Unterstützung für mehr Transparenz an den Märkten für Wertpapierleih- und Repogeschäfte, wobei sich viele Konsultationsteilnehmer dafür aussprachen, bereits bestehenden Meldepflichten und anderen verfügbaren Marktdaten Rechnung zu tragen. Zahlreiche Teilnehmer vertraten außerdem die Auffassung, dass Transaktionsregister vermutlich am besten für die Erhebung umfassender Marktdaten über Repo- und Wertpapierleihgeschäfte geeignet seien.

2012 wurde eine zielgenauere öffentliche Konsultation über verschiedene Aspekte von OGAW (OGAW: Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) durchgeführt, bei der insbesondere nach der Notwendigkeit gefragt wurde, die Transparenzanforderungen für Investmentfonds zu erhöhen. Die Kommission erhielt eine Fülle von Informationen über die derzeitigen Transparenzstandards in der Vermögensverwaltungsbranche sowie Beiträge dazu, wie die Transparenz gegenüber den Anlegern erhöht werden könnte.

Diese Initiative spiegelt auch Gespräche mit allen maßgeblichen Interessenträgern wider, unter anderem mit den Wertpapier- und Bankenregulierungsbehörden, der EZB und allen Arten von Marktteilnehmern. Sie trägt auch den Auffassungen Rechnung, die 2012 im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zum Schattenbankwesen geäußert wurden. Die Mitgliedstaaten wurden ebenfalls konsultiert.

Im März 2013 wurde eine dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe für Bankstrukturreformen eingesetzt, der Vertreter der Generaldirektionen COMP, ECFIN, EMPL, ENTR, JUST, MARKT, SG, SJ, TAXUD und des JRC angehörten. Die Lenkungsgruppe Folgenabschätzung trat im März, April und September 2013 zusammen und unterstützte die Arbeiten an der Folgenabschätzung. Am 16. Oktober 2013 wurde der Entwurf der Folgenabschätzung mit dem Ausschuss für Folgenabschätzung („IAB“) der Kommission besprochen. Nach einer negativen Stellungnahme wurde im Dezember 2013 eine geänderte Folgenabschätzung vorgelegt.

Die Folgenabschätzung sieht im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften drei Hauptprobleme: dass die Regulierungsbehörden die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften nicht wirksam überwachen können, dass die Fondsanleger durch die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften geschädigt werden könnten und dass sich rechtliche und wirtschaftliche Risiken am Markt durch Weiterverpfändung verlagern. Ursächlich dafür sind in allen Fällen die Kernprobleme, die auch vom FSB ermittelt worden waren, d. h. das Fehlen umfassender (mit hoher Frequenz erhobener und detaillierter) Daten zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften und das Risiko, dass bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften Interessenkonflikte zwischen Fondsverwaltern und Fondsanlegern entstehen.

Um die genannten Probleme anzugehen, hält die Folgenabschätzung eine Kombination aus verschiedenen Maßnahmen für erforderlich, unter anderem die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister, die Offenlegung der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gegenüber den Fondsanlegern sowie die Gestattung der Weiterverpfändung von Finanzinstrumenten nur mit vorheriger Zustimmung und unter der Voraussetzung, dass die Finanzinstrumente auf ein im Namen der Empfängergegenpartei eröffnetes Konto übertragen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Rahmen der Schattenbanktätigkeit angemessen überwacht und reguliert wird. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte als solche werden also weder untersagt noch besonderen Beschränkungen unterworfen; sie werden lediglich transparenter. Es wird nicht erwartet, dass die gewählten Optionen als solche strukturelle Auswirkungen auf den Markt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte haben werden. Sie werden zwar den Meldeaufwand für die Gegenparteien erhöhen, doch wird dies durch die Vorteile, die die erhöhte Transparenz für die zuständigen Behörden, Kunden, Anleger und die Allgemeinheit bringt, mehr als aufgewogen.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gestattet, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

Die FSB-Empfehlungen und die nach der Strukturreform des EU-Bankensektors zu erwartenden Entwicklungen dürften das Interesse der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten auf sich ziehen, die bemüht sein werden, die Transparenz jener Tätigkeiten zu erhöhen, die aus regulierten Bankengruppen in Schattenbanken abwandern und den Aufsichtsbehörden somit weniger Kontrollmöglichkeiten lassen könnten. Einheitliche Transparenzvorschriften sind also erforderlich, um die Finanzstabilität zu erhöhen, die Anleger zu schützen, die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen zu verbessern, Regulierungsarbitrage vorzubeugen und zu verhindern, dass unterschiedliche nationale Maßnahmen dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts im Wege stehen.

3.2.Subsidiarität

Nach dem in Artikel 5 AEUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Das Ziel dieses Vorschlags besteht darin, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Weiterverpfändungen und andere Finanzierungsstrukturen transparenter zu machen. Die Vernetzung dieser Schattenbanktätigkeiten innerhalb des Binnenmarkts und ihr systemischer Charakter erfordern ein koordiniertes Tätigwerden der Union.

Die Mehrheit der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Weiterverpfändungstätigkeiten findet grenzübergreifend zwischen Unternehmen statt, die ihren Sitz oftmals nicht im selben Rechtsraum unterhalten, und beinhaltet in verschiedenen Rechtsräumen emittierte Vermögenswerte und Währungen. Um ein breites Spektrum von Transaktionen abzudecken und den Regulierungsbehörden auf nationaler und Unionsebene einen umfassenden Überblick über die Märkte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in der gesamten EU zu ermöglichen, muss mindestens auf Unionsebene gehandelt werden. Von einzelnen Mitgliedstaaten im Alleingang und ohne Koordinierung ergriffene Maßnahmen wären vermutlich nur von sehr geringer Wirkung, da damit nur einen Bruchteil des Marktes erfasst würde. Angesichts der systemischen Auswirkungen der Problematik könnten sich unkoordinierte Maßnahmen aufgrund des Risikos der Datenfragmentierung und -inkohärenz sogar als kontraproduktiv erweisen. Nur auf Unionsebene aggregierte Daten können das gesamtwirtschaftliche Bild vermitteln, das zur Beobachtung der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften erforderlich ist.

Was Investmentfonds angeht, ist die europäische Fondsindustrie in hohem Maße grenzübergreifend ausgerichtet. Bei der europäischen Investmentfondsbranche als Ganzes (d. h. bezogen auf das verwaltete OGAW- und Nicht-OGAW-Vermögen) hat sich der Anteil der grenzübergreifenden Vermögenswerte in den letzten zehn Jahren mehr als verdoppelt. Seit 2012 kauft etwa jeder zweite Anleger Fonds aus anderen Staaten als seinem eigenen Sitzstaat. Darum ist es wichtig, dass die Standards für den Anlegerschutz EU-weit einheitlich angewandt werden, um sicherzustellen, dass die erforderliche Transparenz bei der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften allen Anlegern in Europa zugutekommt.

3.3.Verhältnismäßigkeit

Nach dem in Artikel 5 AEUV niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Maßnahmen der EU inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen.

Da abgesehen von der Einführung von Transparenzpflichten bei Wertpapiergeschäften, Weiterverpfändung und anderen Finanzierungsstrukturen auf eine Regulierung verzichtet wird, beschränkt sich der Vorschlag auf die Maßnahmen, die zur wirksamen Ausschaltung des mit Schattenbankunternehmen verbundenen Risikos erforderlich sind.

Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Prinzipien.

3.4.Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die vorgeschlagene Verordnung enthält Maßnahmen zur Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister (Kapitel II und III), Meldepflichten für Fonds (Kapitel IV) und Vorschriften für Gegenparteien, die eine Weiterverpfändung vornehmen (Kapitel V). Die übrigen Kapitel, d. h. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (Kapitel I), Aufsicht und zuständige Behörden (Kapitel VI), Beziehungen zu Drittländern (Kapitel VII), Verwaltungssanktionen und -maßnahmen (Kapitel VIII) sowie Überprüfung und Schlussbestimmungen (Kapitel IX und X), finden auf alle genannten Bestandteile der Verordnung Anwendung.

In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Bestandteile der Verordnung kurz erläutert.

3.4.1.Geltungsbereich des Vorschlags (Kapitel I)

Diese Verordnung soll die Finanzstabilität in der EU erhöhen, indem bestimmte Markttätigkeiten wie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Weiterverpfändungen und andere Finanzierungsstrukturen mit gleichwertiger wirtschaftlicher Wirkung wie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte transparenter gemacht werden. Sie gilt für alle Gegenparteien am Markt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Investmentfonds im Sinne der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU und alle Gegenparteien, die Weiterverpfändungen vornehmen. Die vorgeschlagene Verordnung erstreckt sich auf alle in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) genannten Finanzinstrumente, die als Sicherheit gestellt werden.

3.4.2.Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften einschließlich Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern (Kapitel II und III)

Mit dieser Verordnung wird ein Unionsrahmen geschaffen, in dem die Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften auf effiziente Weise von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien an Transaktionsregister gemeldet werden. Die entsprechenden Informationen werden zentral gespeichert und werden für die einschlägigen Behörden, wie ESMA, ESRB und ESZB, einfach und unmittelbar zugänglich sein, damit sie die Risiken, die durch Schattenbanktätigkeiten regulierter und nichtregulierter Unternehmen für die Finanzstabilität entstehen, erkennen und überwachen können. Diese Bestimmungen stehen mit den FSB-Empfehlungen in Einklang, wonach es den betreffenden Rechtsräumen anheimgestellt ist, über die am besten geeignete Methode der Datenerhebung zu entscheiden und, sofern angebracht, auf bestehenden Erhebungsverfahren und Marktinfrastrukturen aufzubauen. Laut FSB dürften sich Transaktionsregister gut für die Erhebung solcher Daten eignen.

Dieses Meldewesen sollte für die Marktteilnehmer möglichst geringe operative Kosten verursachen und daher auf bestehenden Infrastrukturen und Prozessen aufbauen. Bei der Ausarbeitung der in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Regulierungsstandards bzw. entsprechenden Änderungsvorschlägen sollte die ESMA den durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2012 festgelegten bestehenden Standards Rechnung tragen, mit denen Transaktionsregister für Derivatkontrakte und deren künftige Entwicklung geregelt werden.

3.4.3.Transparenz gegenüber den Anlegern (Kapitel IV)

Die in dieser Verordnung enthaltenen neuen Transparenzvorschriften für die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen sind eng mit den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU verknüpft, da diese den Rechtsrahmen für die Errichtung, Verwaltung und Vermarktung von Organismen für gemeinsame Anlagen bilden. Damit sich Anleger der mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen verbundenen Risiken bewusst sind, sollten Fondsverwalter in regelmäßigen Abständen detailliert melden, inwieweit sie auf solche Techniken zurückgreifen. Die regelmäßigen Meldungen, die schon heute von OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften und AIF-Verwaltern verlangt werden, werden um diese zusätzlichen Informationen über die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungstrukturen ergänzt. Diese neuen Transparenzvorschriften ergänzen die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU über AIFM. Diese neuen einheitlichen Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere Finanzierungsstrukturen sollten zusätzlich zu den in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU enthaltenen Transparenzvorschriften gelten. Diese Vorschriften stehen mit den FSB-Empfehlungen in Einklang, wonach die Behörden die Berichtspflichten der Fondsverwalter gegenüber den Endanlegern vor dem Hintergrund des FSB-Vorschlags dahingehend überprüfen sollten, ob möglicherweise Defizite bestehen, die behoben werden sollten.

3.4.4.Transparenz von Weiterverpfändungen (Kapitel V)

Um die vertragliche und operationelle Transparenz zu erhöhen, sollten für Gegenparteien, die Weiterverpfändungen vornehmen, bestimmte Mindestinformationspflichten gelten. Eine Weiterverpfändung sollte demnach nur erfolgen, wenn die die Sicherheit stellende Gegenpartei im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung ausdrücklich Kenntnis von den inhärenten Risiken erhalten und ihre vorherige Zustimmung erteilt hat; außerdem sollte sich die Weiterverpfändung in den Wertpapierkonten angemessen widerspiegeln. Die Gegenpartei, die Finanzinstrumente als Sicherheit entgegennimmt, darf diese nur mit ausdrücklicher Zustimmung der die Sicherheit stellenden Gegenpartei weiterverpfänden, und nur, nachdem sie sie auf das eigene Wertpapierkonto übertragen hat. Diese Anforderung ist zusätzlich zu den Richtlinien 2002/47/EG und 2004/39/EG zu sehen. Laut FSB-Empfehlungen sollten die Behörden sicherstellen, dass die Regulierung von Kundenvermögen eine so weitreichende Offenlegung von Weiterverpfändungen gegenüber dem Kunden vorsieht, dass diesem die damit verbundenen Risiken bewusst sind. Diese Verordnung steht mit dieser Empfehlung in Einklang.

3.4.5.Aufsicht und zuständige Behörden (Kapitel VI)

Die vorgeschlagene Verordnung regelt, wie zu bestimmen ist, welche Behörden für unterschiedliche Zwecke zuständig sind, unter anderem für die Zulassung, die Registrierung, die Beaufsichtigung und die Durchsetzung der Maßnahmen in Bezug auf die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister und die Vornahme von Weiterverpfändungen. Die Mitgliedstaaten melden die zuständigen Behörden an die ESMA, die daraufhin ein entsprechendes Verzeichnis auf ihrer Website zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren hat.

Die Aufsicht über die Einhaltung der Transparenzpflichten von Investmentfonds wird nach dieser Verordnung den Behörden übertragen, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) als zuständige Behörden benannt haben. Das Meldewesen und die Einhaltung der Vorschriften für die Weiterverpfändung sollten von den Behörden überwacht werden, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 16 dieser Verordnung als zuständige Behörden benannt haben.

3.4.6.Beziehungen zu Drittländern (Kapitel VII)

Angesichts des globalen Charakters von Wertpapierfinanzierungsgeschäften müssen die einschlägigen Behörden verschiedener Rechtsräume die Möglichkeit haben, auf Daten bei Transaktionsregistern in verschiedenen Rechtsräumen zuzugreifen. Um einen gegenseitigen direkten Datenzugang für die einschlägigen Behörden sicherzustellen, wird der Kommission in Artikel 19 dieser Verordnung die Befugnis übertragen, mit einschlägigen Drittländern Kooperationsvereinbarungen zu schließen, sofern das Berufsgeheimnis, einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen zwischen den betroffenen Behörden und Dritten, gewahrt bleibt.

3.4.7.Verwaltungssanktionen und -maßnahmen (Kapitel VIII)

Die Mitgliedstaaten müssen vorsehen, dass bei Verstößen gegen die vorgeschlagene Verordnung angemessene Verwaltungssanktionen und -maßnahmen drohen. Zu diesem Zweck sollte den zuständigen Behörden ein Mindestmaß an Verwaltungssanktionen und maßnahmen zur Verfügung stehen, darunter der Entzug der Zulassung, öffentliche Warnhinweise, Entlassungen von Mitgliedern der Leitungsorgane, Rückerstattung von Gewinnen, die durch Verstöße gegen diese Verordnung erzielt wurden – soweit sich diese ermitteln lassen – und von der Verwaltung verhängte Geldbußen. Bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen sollten die zuständigen Behörden verschiedene in der Verordnung aufgeführte Kriterien berücksichtigen, darunter Größe und Finanzkraft des Verantwortlichen, Auswirkungen des Verstoßes und Kooperationsbereitschaft des Verantwortlichen. Die vorgeschlagene Verordnung hindert einzelne Mitgliedstaaten nicht an der Festlegung höherer Standards.

3.4.8.Überprüfung (Kapitel IX)

Mit dieser Verordnung würden erstmalig auf EU-Ebene Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, andere Finanzierungsstrukturen und Weiterverpfändungen eingeführt. Daher ist es wichtig zu bewerten, ob die Transparenz dieser Tätigkeiten mit den oben beschriebenen Maßnahmen wirksam und effizient erhöht werden konnte. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Kommission daher einen Bericht über die Geeignetheit dieser Transparenzvorschriften vorlegen und gegebenenfalls einen überarbeiteten Vorschlag unterbreiten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die finanziellen und budgetären Auswirkungen des Vorschlags sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.



2014/0017 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 8 ,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 9 ,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten 10 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Durch die weltweite Finanzkrise von 2008 wurden im Finanzsystem große Lücken in der Regulierung, unwirksame Aufsicht, undurchsichtige Märkte und überkomplexe Finanzprodukte offenbart. Die Union beschloss eine Reihe von Maßnahmen, um das Bankensystem solider und stabiler zu machen, darunter strengere Eigenkapitalanforderungen, Vorschriften für eine bessere Governance und Beaufsichtigung sowie Abwicklungsregelungen. Den bei der Errichtung der Bankenunion erzielten Fortschritten kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls entscheidende Bedeutung zu. Allerdings hat die Krise auch deutlich gemacht, dass Transparenz und Kontrolle nicht nur im traditionellen Bankensektor verbessert werden müssen, sondern auch bei Kredittätigkeiten von Nichtbanken, dem so genannten „Schattenbankwesen“.

(2)Im Kontext ihrer Arbeiten zur Eindämmung des Schattenbankwesens haben der Rat für Finanzstabilität („FSB“) und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken („ESRB“) ermittelt, welche Risiken von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ausgehen. Durch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können Hebeleffekte, Prozyklik und wechselseitige Verflechtungen auf den Finanzmärkten anwachsen. So führte insbesondere die mangelnde Transparenz bei der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen dazu, dass Regulierungs- und Aufsichtsbehörden ebenso wie Anleger die damit verbundenen bankähnlichen Risiken und das Ausmaß der wechselseitigen Verflechtungen im Finanzsystem vor und während der Finanzkrise nicht richtig einschätzen und verfolgen konnten. Vor diesem Hintergrund nahm der FSB am 29. August 2013 einen politischen Rahmen an, um Schattenbankrisiken bei Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften anzugehen. Dieser Rahmen wurde im September 2013 von den Staats- und Regierungschefs der G20 unterstützt.

(3)Im März 2012 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch zum Schattenbankwesen. Ausgehend von den umfassenden eingegangenen Reaktionen und unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen veröffentlichte die Kommission am 4. September 2013 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über das Schattenbankwesen 11 . In der Mitteilung wurde betont, dass es aufgrund der Komplexität und mangelnden Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften schwierig ist, die Gegenparteien zu identifizieren und die Risikokonzentration zu überwachen. Dies führt auch zum Aufbau exzessiver Hebeleffekte im Finanzsystem.

(4)Im Oktober 2012 legte eine hochrangige Expertengruppe unter dem Vorsitz von Erkki Liikanen einen Bericht über Strukturreformen im Bankensektor der Union vor. Darin ging es unter anderem um die Interaktionen zwischen dem traditionellen und dem Schattenbankensektor. In dem Bericht wurden die Risiken von Schattenbanktätigkeiten, etwa hohe Hebelung und Prozyklik, anerkannt und eine Verringerung der engen Verflechtungen zwischen Banken und Schattenbanken gefordert, die bei der systemweiten Bankenkrise als Ansteckungsherd gewirkt hatten. Außerdem wurden in dem Bericht bestimmte strukturelle Maßnahmen vorgeschlagen, um die noch verbleibenden Schwachstellen im Bankensektor der Union auszumerzen.

(5)Die Strukturreformen im Bankensystem der Union sind Gegenstand eines gesonderten Rechtsakts. Werden den Banken jedoch strukturelle Maßnahmen abverlangt, so könnte dies dazu führen, dass bestimmte Tätigkeiten in weniger regulierte Bereiche, etwa den Schattenbankensektor, abwandern. Aus diesen Gründen sollte der Legislativvorschlag zur Strukturreform des Bankensektors der Union durch die in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Transparenz- und Meldeanforderungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte flankiert werden. Die Transparenzvorschriften dieser Verordnung ergänzen somit die Unionsvorschriften zur Strukturreform.

(6)Diese Verordnung entspricht der Notwendigkeit, die Märkte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und damit auch das Finanzsystem transparenter zu machen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und internationale Konvergenz zu gewährleisten, folgt diese Verordnung den FSB-Empfehlungen. Sie schafft einen Unionsrahmen, in dem Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte auf effiziente Weise an Transaktionsregister und Anleger gemeldet werden können. Die Notwendigkeit internationaler Konvergenz verstärkt sich durch die Wahrscheinlichkeit, dass derzeit von traditionellen Banken ausgeübte Tätigkeiten nach der Strukturreform des Bankensektors der Union in den Schattenbankensektor abwandern und von finanziellen wie nichtfinanziellen Unternehmen ausgeübt werden könnten. Derartige Tätigkeiten könnten daher für die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sogar noch intransparenter werden, so dass diese sich keinen richtigen Überblick über die mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken mehr verschaffen könnten. Dadurch würden die auf manchen Märkten bereits fest etablierten Verknüpfungen zwischen dem regulierten und dem Schattenbankensektor noch enger.

(7)Um auf die in den FSB-Empfehlungen angesprochenen Problemlagen und die nach der Strukturreform des Bankensektors der Union zu erwartenden Entwicklungen zu reagieren, werden die Mitgliedstaaten vermutlich unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und sich nachteilig auf die Marktteilnehmer und die Finanzstabilität auswirken könnten. Außerdem ist es für die nationalen Behörden ohne harmonisierte Transparenzvorschriften schwierig, aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammende Daten auf Mikroebene zu vergleichen und so die realen Risiken, die einzelne Marktteilnehmer für das System darstellen, zu erkennen. Darum muss verhindert werden, dass in der Union solche Verzerrungen und Hindernisse entstehen. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(8)Die neuen Transparenzvorschriften sehen daher die Meldung von Angaben zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften zwischen allen Marktteilnehmern vor, gleich ob es sich um finanzielle oder nichtfinanzielle Unternehmen handelt, wobei unter anderem anzugeben ist, wie sich die zugrunde liegende Sicherheit zusammensetzt, ob die zugrunde liegende Sicherheit zur Verwendung verfügbar ist oder bereits verwendet wurde und welche Abschläge vorgenommen wurden. Der Effizienz halber sollten die den Marktteilnehmern entstehenden operativen Kosten möglichst gering gehalten werden, und daher sollten die neuen Vorschriften auf bereits bestehenden Infrastrukturen und Verfahren aufbauen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass dieser Rechtrahmen so weit wie möglich mit jenem übereinstimmt, der durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 für die Meldung von Derivatekontrakten an zu diesem Zwecke registrierte Transaktionsregister geschaffen wurde. Dies dürfte auch dafür sorgen, dass die in den neuen Vorschriften vorgesehene Registerfunktion von Transaktionsregistern wahrgenommen werden kann, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012/EG zugelassen sind, sofern sie bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllen.

(9)Infolgedessen werden Informationen über die Risiken, die den Märkten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte innewohnen, zentral gespeichert und unter anderem für die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde („EBA“), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („EIOPA“), die jeweils zuständigen Behörden, den ESRB und die betroffenen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken („ESZB“) einschließlich der Europäischen Zentralbank („EZB“) auf einfache Weise und unmittelbar zugänglich sein, um die Risiken, die die Schattenbanktätigkeiten regulierter und nicht regulierter Unternehmen für die Finanzstabilität beinhalten, erkennen und beobachten zu können. Bei der Ausarbeitung der in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Regulierungsstandards und entsprechenden Änderungsvorschlägen sollte die ESMA den nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012/EG festgelegten bestehenden Standards Rechnung tragen, mit denen Transaktionsregister für Derivatekontrakte und deren künftige Entwicklung geregelt werden, und sicherzustellen bemüht sein, dass die betroffenen zuständigen Behörden, der ESRB und die jeweiligen Zentralbanken des ESZB einschließlich der EZB auf alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen direkt und sofort zugreifen können.

(10)Unbeschadet straf- oder steuerrechtlicher Bestimmungen sollten die zuständigen Behörden, die ESMA sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, die von ihnen erhaltenen vertraulichen Informationen nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Funktionen verwenden. Dies sollte die für die Verhütung, Untersuchung oder Beseitigung von Verwaltungsmissständen zuständigen nationalen Behörden jedoch nicht daran hindern, ihre Aufgaben gemäß dem nationalen Recht wahrzunehmen.

(11)Zwecks effizienter Portfolioverwaltung machen Fondsverwalter ausgiebigen Gebrauch von Wertpapierfinanzierungsgeschäften. Dies kann die Wertentwicklung dieser Fonds signifikant beeinflussen. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können zur Erfüllung von Anlagezielen oder zur Steigerung der Rendite eingesetzt werden. Die Fondsverwalter können auch auf andere Finanzierungsstrukturen zurückgreifen, um gleiche Wirkungen zu erzielen wie mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften. Zu solchen anderen Finanzierungsstrukturen zählen Gesamtrenditeswaps, Liquiditätsswaps oder auch Sicherheitentauschgeschäfte. Auch sie werden von Fondsverwaltern ausgiebig genutzt, um sich in bestimmten Strategien zu engagieren oder Renditen zu steigern. Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen ist gemein, dass sie das allgemeine Risikoprofil des Fonds erhöhen, während ihre Nutzung gegenüber den Anlegern nicht richtig offengelegt wird. Es ist unerlässlich, sicherzustellen, dass die Anleger solcher Fonds in die Lage versetzt werden, fundierte Entscheidungen zu treffen und das allgemeine Risiko- und Ertragsprofil von Investmentfonds einzuschätzen.

(12)Anlageentscheidungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Informationen über die Anlagestrategie eines Fonds können dem Anleger erhebliche Verluste bescheren. Daher ist es von essenzieller Bedeutung, dass Investmentfonds alle relevanten Informationen über die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften offenlegen. Überdies ist lückenlose Transparenz bei Investmentfonds besonders wichtig, da die gesamten Vermögenswerte, die Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sind, nicht Eigentum der Fondsverwalter, sondern der Fondsanleger sind. Eine vollumfängliche Offenlegung in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ist daher ein unverzichtbares Mittel zum Schutz gegen mögliche Interessenkonflikte.

(13)Die neuen Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere Finanzierungsstrukturen sind eng mit den Richtlinien 2009/65/EG 13 und 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 14 verknüpft, da diese den Rechtsrahmen für die Errichtung, Verwaltung und Vermarktung von Organismen für gemeinsame Anlagen bilden.

(14)Organismen für gemeinsame Anlagen können entweder als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) betrieben werden, für deren Verwaltung eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder -Investmentgesellschaft zuständig ist, oder als alternative Investmentfonds („AIF“), für deren Verwaltung ein nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener oder registrierter Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM“) zuständig ist. Diese neuen Transparenzvorschriften ergänzen die Bestimmungen dieser Richtlinien. Folglich sollten diese neuen einheitlichen Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere Finanzierungsstrukturen zusätzlich zu den in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU enthaltenen Transparenzvorschriften gelten.

(15)Damit sich Anleger die mit der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen verbundenen Risiken bewusst machen können, sollten Fondsverwalter in regelmäßigen Abständen detailliert melden, inwieweit sie auf solche Techniken zurückgreifen. Die regelmäßigen Meldungen, die schon jetzt von OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften und AIF-Verwaltern verlangt werden, sollten um die zusätzlichen Informationen über die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungstrukturen ergänzt werden.

(16)Die Anlagepolitik eines Fonds in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere Finanzierungsstrukturen sollte in den vorvertraglichen Unterlagen unmissverständlich offengelegt werden, bei OGAW-Fonds etwa im Prospekt und bei AIF im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber den Anlegern. Dies sollte sicherstellen, dass die Anleger die inhärenten Risiken erkennen und würdigen, bevor sie sich für eine Anlage in einen bestimmten OGAW oder AIF entscheiden.

(17)Weiterverpfändung bringt Liquidität und ermöglicht den Gegenparteien niedrigere Finanzierungskosten. Sie lässt jedoch auch komplexe Besicherungsketten zwischen traditionellem Bankwesen und Schattenbankwesen entstehen, die Risiken für die Finanzstabilität beinhalten. Die mangelnde Transparenz in Bezug auf den Umfang, in dem als Sicherheit gestellte Finanzinstrumente weiterverpfändet wurden, und in Bezug auf die damit im Insolvenzfall verbundenen Risiken kann das Vertrauen in Gegenparteien untergraben und die Risiken für die Finanzstabilität vergrößern.

(18)In dieser Verordnung werden in Bezug auf die Weiterverpfändung Informationsplichten gegenüber den Gegenparteien festgelegt, die unbeschadet sektorspezifischer, auf bestimmte Akteure, Strukturen und Situationen zugeschnittener Vorschriften Anwendung finden sollten. So sollten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Weiterverpfändung für Fonds und Verwahrstellen beispielsweise nur insofern gelten, als der Rahmen für Investmentfonds, der eine „lex specialis“ darstellt und Vorrang vor den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften hat, keine strengeren Vorschriften für die Weiterverwendung vorsieht. Insbesondere sollte diese Verordnung alle Vorschriften unberührt lassen, die die Möglichkeiten von Gegenparteien einschränken, Finanzinstrumente weiterzuverpfänden, die von Gegenparteien oder anderen Personen als Sicherheit gestellt werden.

(19)Um sicherzustellen, dass die Gegenparteien die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen erfüllen und unionsweit einer vergleichbaren Behandlung unterliegen, sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und maßnahmen gewährleistet sein. Aus diesem Grund sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verwaltungssanktionen und -maßnahmen in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldbußen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen. Es ist angemessen, dass die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen auch bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten von Investmentfonds im Rahmen dieser Verordnung zur Geltung kommen.

(20)Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten eine kohärente Harmonisierung und einen unionsweit angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, ist es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten. Die ESMA sollte bei der Ausarbeitung technischer Standards effiziente Verwaltungs- und Meldeverfahren gewährleisten. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 mittels delegierter Rechtsakte technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Einzelheiten der verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister sowie die Häufigkeit und die Einzelheiten der Veröffentlichung von und des Zugangs zu Daten von Transaktionsregistern.

(21)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren mittels Durchführungsrechtsakten von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, mit denen Format und Häufigkeit der Meldungen, das Format des Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister sowie Verfahren und Form des Informationsaustauschs mit der ESMA festgelegt werden.

(22)Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte der Kommission übertragen werden, um die Auflistung der Einrichtungen zu ändern, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden sollten, um zu vermeiden, dass deren Befugnis zur Ausübung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse beschränkt wird, um spezifische Details der Begriffsbestimmungen zu regeln, um festzulegen, welche Art von Gebühren von den Transaktionsregistern wofür, in welcher Höhe und in welcher Form zu entrichten sind, und um zwecks Aktualisierung der Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere Finanzierungsstrukturen sowie der Informationen für die Anleger den Anhang zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(23)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie über die Bewertung von Drittlandsregelungen zwecks Anerkennung von Transaktionsregistern aus diesen Drittländern entscheiden kann.

(24)In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, die Transparenz bestimmter Markttätigkeiten, wie von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, Weiterverpfändung und, falls relevant, anderen Finanzierungsstrukturen, zu gewährleisten und die Beobachtung und Erkennung der damit für die Finanzstabilität verbundenen Risiken zu ermöglichen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25)Diese Verordnung trägt den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Verteidigungsrechten und dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Eigentum sowie dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, andere Finanzierungsstrukturen und Weiterverpfändung festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.Diese Verordnung gilt für

(a)Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts mit Sitz

(1)in der Union einschließlich all ihrer Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort;

(2)in einem Drittland, wenn das Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Rahmen der Tätigkeiten einer EU-Zweigniederlassung geschlossen wird;

(b)Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen („OGAW“) und OGAW-Investmentgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/65/EG;

(c)Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM“), die im Einklang mit der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind;

(d)Gegenparteien, die eine Weiterverpfändung vornehmen, mit Sitz

(1)in der Union einschließlich all ihrer Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort;

(2)in einem Drittland in einem der nachstehend genannten Fälle:

i)die Weiterverpfändung erfolgt im Rahmen der Tätigkeiten einer EU-Zweigniederlassung;

ii)die Weiterverpfändung betrifft Finanzinstrumente, die eine Gegenpartei mit Sitz in der Union oder eine EU-Zweigniederlassung einer Gegenpartei mit Sitz in einem Drittland als Sicherheit gestellt hat.

2.Diese Verordnung gilt nicht für

(e)die Mitglieder des ESZB und andere Stellen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;

(f)die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 in Bezug auf die Änderung der Auflistung in Absatz 2 dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

4.„Transaktionsregister“ eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften zentral sammelt und verwahrt;

5.„Gegenparteien“ „finanzielle Gegenparteien“ und „nichtfinanzielle Gegenparteien“ im Sinne des Artikels 2 Nummern 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie „CCP“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

6.„mit Sitz in“

(g)bei einer Gegenpartei, bei der es sich um eine natürliche Person handelt: „mit Hauptsitz in“;

(h)bei einer Gegenpartei, bei der es sich um eine juristische Person handelt: „mit satzungsmäßigem Sitz in“;

(i)bei einer Gegenpartei, die gemäß dem für sie maßgebenden nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat: „mit Hauptsitz in“;

7.„Zweigniederlassung“ eine Geschäftsstelle, die nicht der Hauptsitz ist und einen rechtlich unselbstständigen Teil einer Gegenpartei bildet;

8.„Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte“ und „Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte“ Geschäfte, durch die eine Gegenpartei Wertpapiere bzw. Waren in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Wertpapiere bzw. Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere bzw. Waren zurückgibt; für die Gegenpartei, die Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft und für die Gegenpartei, der sie übertragen werden, ein Wertpapier- oder Warenleihgeschäft;

9.„Wertpapierfinanzierungsgeschäft“

ein „Pensionsgeschäft“ im Sinne des Artikels 4 Nummer 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

„Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte“ und „Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte“;

   jedes Geschäft mit gleichwertiger wirtschaftlicher Wirkung und ähnlichen Risiken, insbesondere „Buy-sell back“- oder „Sell-buy back“-Geschäfte;

10.„Weiterverpfändung“ die Nutzung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter;

11.„Finanzinstrumente“ Finanzinstrumente im Sinne des Anhangs I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG;

12.„andere Finanzierungsstrukturen“ Instrumente oder Maßnahmen mit gleichwertiger Wirkung wie ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft;

13.„Ware“ eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission;

Um die Veränderung von Marktpraktiken und die technologische Entwicklung zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Arten von Geschäften mit gleichwertiger wirtschaftlicher Wirkung und ähnlichen Risiken wie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Nummer 6 weiter zu spezifizieren.

Kapitel II

Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Artikel 4

Meldepflicht und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

14.Gegenparteien bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften melden die Einzelheiten derartiger Geschäfte einem gemäß Artikel 5 registrierten oder gemäß Artikel 19 anerkannten Transaktionsregister. Die Einzelheiten werden spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder Beendigung des Geschäfts folgenden Arbeitstag gemeldet.

Die Meldepflicht gilt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die

(j)vor dem in Artikel 29 Unterabsatz 2 bezeichneten Zeitpunkt geschlossen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch ausstehen;

(k)nach dem in Artikel 29 Unterabsatz 2 bezeichneten Zeitpunkt geschlossen werden.

Eine der Meldepflicht unterliegende Gegenpartei kann die Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften delegieren.

15.Die Aufzeichnungen für von ihnen geschlossene, geänderte oder beendete Wertpapierfinanzierungsgeschäfte werden von den Gegenparteien nach Beendigung des Geschäfts noch mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt.

16.Steht kein Transaktionsregister zur Verfügung, um die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts aufzuzeichnen, stellen die Gegenparteien sicher, dass diese Einzelheiten der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemeldet werden.

In diesen Fällen gewährleistet die ESMA, dass alle in Artikel 12 Absatz 2 genannten einschlägigen Einrichtungen Zugang zu allen Einzelheiten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte haben, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen.

17.Die Transaktionsregister und die ESMA halten die einschlägigen Bestimmungen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, der Integrität und des Schutzes der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere des Artikels 80, ein. Im letztgenannten Artikel enthaltene Verweise auf Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und auf „Derivatekontrakte“ sind als Verweise auf Artikel 4 dieser Verordnung bzw. auf „Wertpapierfinanzierungsgeschäfte“ zu verstehen.

18.Eine Gegenpartei, die einem Transaktionsregister oder der ESMA die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts meldet, oder eine Einrichtung, die die Meldung solcher Angaben im Namen einer Gegenpartei übernimmt, verstößt nicht gegen Beschränkungen, die aufgrund des betreffenden Kontrakts oder aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Weitergabe von Informationen gelten.

19.Die meldende Einrichtung oder ihre Leitungsmitglieder bzw. Beschäftigten haften nicht für diese Weitergabe von Informationen.

In Fällen, in denen die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts einem Transaktionsregister gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet werden müssen und diese Meldung die nach Absatz 1 dieses Artikels erforderlichen Einzelheiten tatsächlich enthält, gilt die Meldepflicht nach Absatz 1 dieses Artikels als erfüllt.

20.Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die zu meldenden Einzelheiten für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften präzisiert werden, die zumindest Folgendes beinhalten:

(l)Identität der Parteien des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts und – falls nicht identisch – der Träger der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten;

(m)Nennwert, Währung, Art, Qualität und Wert der Sicherheit, Methode zur Bereitstellung der Sicherheit, bei Weiterverpfändbarkeit ob die Sicherheit weiterverpfändet wurde, etwaige Ersatz-Sicherheit, Rückkaufsatz oder Leihgebühr, Gegenpartei, Abschlag, Wertstellungstag, Fälligkeitstermin und erstmöglicher Kündigungstermin.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

21.Um die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format und die Häufigkeit der in den Absätzen 1 und 3 genannten Meldungen für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Kapitel III

Registrierung und Beaufsichtigung eines Transaktionsregisters

Artikel 5

Registrierung eines Transaktionsregisters

22.Für die Zwecke des Artikels 4 lässt sich ein Transaktionsregister nach den in diesem Artikel vorgesehenen Maßgaben und Verfahren bei der ESMA registrieren.

Voraussetzung für eine Registrierung gemäß diesem Artikel ist, dass es sich bei dem Transaktionsregister um eine juristische Person mit Sitz in der Union handelt, die den Anforderungen der Artikel 78 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genügt. Verweise auf Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind als Verweise auf Artikel 4 dieser Verordnung zu verstehen.

23.Die Registrierung eines Transaktionsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.

24.Ein registriertes Transaktionsregister erfüllt jederzeit die Registrierungsvoraussetzungen. Ein Transaktionsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Registrierungsvoraussetzungen.

25.Ein Transaktionsregister richtet seinen Antrag auf Registrierung an die ESMA.

26.Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat. Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Transaktionsregister mit.

27.Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten des in Absatz 4 genannten Antrags auf Registrierung festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

28.Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format des in Absatz 4 genannten Antrags auf Registrierung festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung der Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 6

Unterrichtung und Konsultation der zuständigen Behörden vor der Registrierung

(2)Handelt es sich bei dem die Registrierung beantragenden Transaktionsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet und konsultiert die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde, bevor sie die Registrierung des Transaktionsregisters vornimmt.

(3)Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung des Transaktionsregisters erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die notwendig sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Registrierungs- bzw. Zulassungsvoraussetzungen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, erfüllt.

Artikel 7

Prüfung des Antrags

(4)Die ESMA prüft den Registrierungsantrag innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 5 daraufhin, ob das Transaktionsregister die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllt, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.

(5)Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

Artikel 8

Mitteilung von Beschlüssen der ESMA in Bezug auf die Registrierung

(6)Hat die ESMA einen Beschluss über die Registrierung oder einen Beschluss über die Ablehnung oder den Widerruf der Registrierung erlassen, teilt sie dies dem Transaktionsregister innerhalb von fünf Werktagen mit einer ausführlichen Begründung ihres Beschlusses mit.

Die ESMA teilt der in Artikel 6 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde unverzüglich ihren Beschluss mit.

(7)Die ESMA unterrichtet die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.

(8)Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.

Artikel 9

Befugnisse der ESMA

(9)Die Befugnisse, die der ESMA gemäß den Artikeln 61 bis 68 sowie 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übertragen wurden, werden auch in Bezug auf diese Verordnung ausgeübt.

Verweise auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind als Verweise auf Artikel 12 Absatz 1 bzw. Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung zu verstehen.

(10)Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 61 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 10

Widerruf der Registrierung

29.Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 widerruft die ESMA die Registrierung eines Transaktionsregisters, wenn das Transaktionsregister

(a)ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;

(b)die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;

(c)die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

30.Die ESMA teilt der in Artikel 6 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde unverzüglich ihren Beschluss mit, die Registrierung eines Transaktionsregisters zu widerrufen.

31.Vertritt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem das Transaktionsregister seine Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern zu prüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters nicht zu widerrufen, so begründet sie dies umfassend.

32.Die in Absatz 3 genannte zuständige Behörde ist die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte Behörde.

Artikel 11

Gebühren für die Beaufsichtigung

33.Die ESMA stellt den Transaktionsregistern gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 2 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters und decken die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung – insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 – entstehen können, in voller Höhe ab. Verweise auf Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind als Verweise auf Absatz 2 dieses Artikels zu verstehen.

34.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 27 zu erlassen, um die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, genauer festzulegen.

Artikel 12

Transparenz und Verfügbarkeit von Daten

35.Ein Transaktionsregister veröffentlicht regelmäßig und auf leicht zugängliche Art und Weise die aggregierten Positionen für die gemeldeten Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach Kategorien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften.

36.Ein Transaktionsregister erfasst die Einzelheiten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, hält sie vor und stellt sicher, dass die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) direkten und sofortigen Zugang zu diesen Einzelheiten haben, um ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate erfüllen zu können.

37.Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der in Absatz 2 genannten Stellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

(d)die Häufigkeit und Detailliertheit der in Absatz 1 genannten aggregierten Positionen und die in Absatz 2 genannten Einzelheiten zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften;

(e)die operativen Standards, die zum Aggregieren und Vergleichen der Daten zwischen verschiedenen Transaktionsregistern erforderlich sind;

(f)die Einzelheiten der Informationen, zu denen die in Absatz 2 genannten Stellen Zugang haben.

Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellen sicher, dass aus den gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen keine Rückschlüsse auf eine Partei eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gezogen werden können.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Kapitel IV

Transparenz gegenüber Anlegern

Artikel 13

Transparenz von Investmentfonds in periodischen Berichten

38.Verwaltungsgesellschaften von OGAW, OGAW-Investmentgesellschaften und AIFM informieren ihre Anleger über ihre Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen:

(g)OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften nehmen diese Informationen in ihre Halbjahres- und Jahresberichte nach Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG auf;

(h)AIFM nehmen diese Informationen in den Jahresbericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU auf.

39.Die Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere Finanzierungsstrukturen enthalten mindestens die Daten nach Maßgabe des Abschnitts A des Anhangs.

40.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 27 zur Änderung von Abschnitt A des Anhangs zu erlassen, um die Veränderung von Marktpraktiken und die technologische Entwicklung zu berücksichtigen.

Artikel 14

Transparenz von Investmentfonds in vorvertraglichen Dokumenten

41.In dem in Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG genannten OGAW-Prospekt und im Rahmen der von AIFM gegenüber Anlegern gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU offenzulegenden Informationen werden das Wertpapierfinanzierungsgeschäft und andere Finanzierungsstrukturen spezifiziert, zu deren Nutzung die OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften bzw. AIFM befugt sind, und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derartige Techniken genutzt werden.

42.Der in Absatz 1 genannte Prospekt und die in Absatz 1 gegenüber den Anlegern offenzulegenden Informationen enthalten mindestens die Daten nach Maßgabe des Abschnitts B des Anhangs.

43.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 27 zur Änderung von Abschnitt B des Anhangs zu erlassen, um die Veränderung von Marktpraktiken und die technologische Entwicklung zu berücksichtigen.

Kapitel V

Transparenz von Weiterverpfändungen

Artikel 15

Weiterverpfändung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten

44.Die Gegenparteien haben das Recht auf Weiterverpfändung, sofern mindestens sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(i)Die die Sicherheit stellende Gegenpartei wurde von der die Sicherheit erhaltenden Gegenpartei ordnungsgemäß schriftlich über die Risiken informiert, die die Erteilung einer Zustimmung gemäß Buchstabe b möglicherweise birgt, insbesondere über potenzielle Risiken bei einem Ausfall der die Sicherheit erhaltenden Gegenpartei;

(j)die die Sicherheit stellende Gegenpartei hat ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung gegeben, was durch die Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung durch die die Sicherheit leistende Gegenpartei oder einen gleichwertigen alternativen Mechanismus belegt ist.

45.Die Gegenparteien üben ihr Recht auf Weiterverpfändung aus, sofern mindestens sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(k)die Weiterverpfändung erfolgt im Einklang mit den in der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen;

(l)die als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumente werden auf ein im Namen der die Sicherheit erhaltenden Gegenpartei eröffnetes Konto übertragen.

46.Strengere sektorbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG, bleiben von diesem Artikel unberührt.

Kapitel VI

Aufsicht und zuständige Behörden

Artikel 16

Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden

47.Für die Zwecke dieser Verordnung handelt es sich bei den zuständigen Behörden

(m)für finanzielle Gegenparteien um die in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung Nr. (EU) 648/2012 aufgeführten zuständigen Behörden;

(n)für nichtfinanzielle Gegenparteien um die gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. (EU) 648/2012 benannten zuständigen Behörden;

(o)für CCP um die im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung Nr. 648/2012 benannten zuständigen Behörden;

(p)für zentrale Wertpapierverwahrstellen um die im Einklang mit [CSDR] benannten zuständigen Behörden;

(q)für Investmentfonds um die im Einklang mit den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU benannten zuständigen Behörden.

48.Die zuständigen Behörden üben die ihnen mit den in Absatz 1 genannten Bestimmungen übertragenen Befugnisse aus und beaufsichtigen die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen.

49.Die in Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannten zuständigen Behörden beobachten die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vertriebenen OGAW oder AIF, um sicherzustellen, dass sie keine Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere Finanzierungsstrukturen nutzen, es sei denn, sie halten die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 ein.

Artikel 17

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

50.Die gemäß Artikel 16 zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten eng zusammen und tauschen für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung Informationen aus, um insbesondere Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.

51.Die gemäß Artikel 16 zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten eng mit den betroffenen Mitgliedern des ESZB zusammen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant ist, insbesondere in Bezug auf Artikel 4.

Artikel 18

Wahrung des Berufsgeheimnisses

52.Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die für die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Stellen und die in Artikel 16 genannten zuständigen Behörden, für die ESMA, die EBA und die EIOPA oder für die von den zuständigen Behörden oder der ESMA, der EBA und der EIOPA beauftragten Prüfer und Sachverständigen tätig sind oder tätig waren. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht oder das Steuerrecht fallen, und der Bestimmungen dieser Verordnung dürfen die genannten Personen vertrauliche Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Gegenparteien, Transaktionsregister oder sonstige Personen nicht identifiziert werden können.

53.Unbeschadet der unter das Strafrecht oder das Steuerrecht fallenden Fälle dürfen die zuständigen Behörden, die ESMA, die EBA, die EIOPA und andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden, und zwar im Fall der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung und im Fall anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die in besonderem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen. Erteilt jedoch die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständige Behörde oder eine andere Behörde, Stelle oder Person, die Informationen übermittelt, ihre Zustimmung, darf die Behörde, die Empfänger der Informationen ist, diese auch für andere nichtkommerzielle Zwecke verwenden.

54.Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zum Berufsgeheimnis. Diese Bestimmungen hindern allerdings die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständigen Behörden oder die betroffenen Zentralbanken nicht daran, vertrauliche Informationen im Einklang mit dieser Verordnung und mit anderen für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder Marktteilnehmer geltenden Rechtsvorschriften mit Zustimmung der zuständigen Behörde bzw. der anderen Behörde oder Stelle oder der sonstigen juristischen oder natürlichen Person, die die Informationen übermittelt hat, auszutauschen oder zu übermitteln.

55.Die Absätze 1 und 2 stehen dem Austausch oder der Weitergabe vertraulicher Informationen, die nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats empfangen wurden, durch die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht nicht entgegen.

Kapitel VII

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 19

Anerkennung von Transaktionsregistern

56.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands die unter Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung erfüllen.

57.Ein Transaktionsregister mit Sitz in einem Drittland kann Dienstleistungen und Tätigkeiten für Einrichtungen mit Sitz in der Union für die Zwecke des Artikels 4 erst dann erbringen, wenn es von der ESMA im Einklang mit den in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Anforderungen anerkannt wurde.

58.Ein in Absatz 2 genanntes Transaktionsregister richtet seinen Antrag auf Anerkennung zusammen mit allen erforderlichen Informationen an die ESMA, einschließlich mindestens der Informationen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, dass das Transaktionsregister zugelassen ist und einer wirksamen Aufsicht in einem Drittland unterliegt, das sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt:

(r)es wurde von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 als Drittland anerkannt, das über einen gleichwertigen und durchsetzbaren Rechts- und Aufsichtsrahmen verfügt,

(s)es hat mit der Union eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen und

(t)es hat mit der Union Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getroffen, um sicherzustellen, dass die Behörden der Union, einschließlich der ESMA, unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen erforderlichen Informationen haben.

Verweise auf „Derivatekontrakte“ in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind für die Zwecke dieser Verordnung als Verweise auf „Wertpapierfinanzierungsgeschäfte“ zu verstehen.

59.Die ESMA prüft den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das beantragende Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

60.Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags informiert die ESMA das beantragende Transaktionsregister schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde und begründet ihre Entscheidung umfassend.

61.Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach diesem Artikel anerkannten Transaktionsregister.

62.Abweichend von Absatz 3 Buchstaben b und c kann die Kommission, wenn der direkte und sofortige Zugang der einschlägigen Behörden in der Union zu Daten, die bei in Drittländern registrierten oder ansässigen Transaktionsregistern verfügbar sind und die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen, durch eine verbindliche und gegenüber den Transaktionsregistern vollstreckbare Verpflichtung sichergestellt wird, mit den einschlägigen Behörden in Drittländern Kooperationsvereinbarungen im Hinblick auf gegenseitigen Zugang zu Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte bei Transaktionsregistern mit Sitz in Drittländern und einen diesbezüglichen Informationsaustausch treffen, sofern hinsichtlich der Wahrung des Berufsgeheimnisses, einschließlich der Wahrung der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse, Garantien bestehen.

63.Die ESMA kann Kooperationsvereinbarungen mit einschlägigen Behörden in Drittländern unter den in Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen schließen, um Kooperationsvereinbarungen über den Zugang zu Informationen über bei Transaktionsregistern der Union erfasste Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu treffen. Verweise auf „Derivatekontrakte“ in Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind für die Zwecke dieser Verordnung als Verweise auf „Wertpapierfinanzierungsgeschäfte“ zu verstehen.

Kapitel VIII

Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

Artikel 20

Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

64.Unbeschadet des Artikels 25 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen festzulegen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, zumindest bei folgenden Verstößen Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:

(u)Verstoß gegen die in Artikel 4 festgelegte Meldepflicht;

(v)Verstoß gegen Artikel 15.

Finden die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen auf juristische Personen Anwendung, so statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, im Falle eines Verstoßes vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen Sanktionen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und andere Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, zu verhängen.

65.Die für die Zwecke des Absatzes 1 ergriffenen Verwaltungssanktionen und -maßnahmen sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.

66.Haben die Mitgliedstaaten beschlossen, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bestimmungen niederzulegen, so sorgen sie dafür, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, damit die zuständigen Behörden über die notwendigen Befugnisse verfügen, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets Kontakt aufnehmen zu können, um spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen Artikel 4 und 15 eingeleitet wurden, und stellen anderen zuständigen Behörden und der ESMA dasselbe bereit, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels miteinander sowie gegebenenfalls mit der ESMA zu kooperieren.

Die zuständigen Behörden können hinsichtlich der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse außerdem mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

67.Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Verstöße zumindest folgende Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:

(w)eine Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

(x)den Einzug der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder der vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

(y)einen öffentlichen Warnhinweis, in dem die verantwortliche Person und die Art des Verstoßes genannt werden;

(``)Entzug oder Aussetzung der Zulassung;

(aa)ein vorübergehendes oder bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ein dauerhaftes Verbot für Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für andere als verantwortlich erachtete natürliche Person, Führungsaufgaben wahrzunehmen;

(bb)ein vorübergehendes oder bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen dauerhaftes Verbot für Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für andere als verantwortlich erachtete natürliche Person, Eigengeschäfte zu tätigen;

(cc)von der Verwaltung verhängte Geldbußen, die mindestens maximal bis zur dreifachen Höhe der erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen;

(dd)im Falle einer natürlichen Person einen Höchstsatz für von der Verwaltung verhängte Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, Geldbußen in entsprechender Höhe in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

(ee)im Falle einer juristischen Person einen Höchstsatz für von der Verwaltung verhängte Geldbußen von mindestens 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU 16 aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden neben den in diesem Absatz genannten Befugnissen weitere Befugnisse haben und einen weiteren Anwendungsbereich für Sanktionen und höhere Sanktionen als die in diesem Absatz genannten vorsehen können.

68.Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 4 beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der Bedingungen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts oder die Möglichkeit der Parteien, die Bedingungen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts durchzusetzen. Ein Verstoß gegen die in Artikel 4 festgelegten Bestimmungen darf eine Partei des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts nicht zu Schadenersatzansprüchen berechtigen.

69.Bis [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Bestimmungen. Sie melden der Kommission und der ESMA umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 21

Ausübung von Aufsichtsbefugnissen und Sanktionen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung von Art und Höhe der Verwaltungssanktionen und anderer Maßnahmen sämtliche einschlägigen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

(a)die Schwere und Dauer des Verstoßes;

(b)den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

(c)die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus Faktoren wie dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt;

(d)die Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

(e)den Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;

(f)frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

(g)Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person ergriffen hat, um einen wiederholten Verstoß zu verhindern.

Artikel 22

Meldung von Verstößen

70.Die zuständigen Behörden richten wirksame Mechanismen ein, damit den zuständigen Behörden tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen die Artikel 4 und 15 gemeldet werden können.

71.Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

(a)spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Follow-up, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationskanäle für derartige Meldungen;

(b)einen angemessenen Schutz von auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigten Personen, die Verstöße melden oder denen Verstöße zur Last gelegt werden, vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung;

(c)den Schutz personenbezogener Daten sowohl der Person, die den Verstoß meldet, als auch der natürlichen Person, die den Verstoß mutmaßlich begangen hat, einschließlich Schutz in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der betroffenen Personen in allen Phasen des Verfahrens, unbeschadet einer nach nationalem Recht im Rahmen von Ermittlungen oder einem darauf folgenden Gerichtsverfahren erforderlichen Offenlegung von Informationen.

72.Die Mitgliedstaaten fordern von den Arbeitgebern, angemessene interne Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße gegen die Artikel 4 und 15 melden können.

73.Die Mitgliedstaaten können finanzielle Anreize für Personen, die relevante Informationen über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung bereitstellen, unter der Voraussetzung gewähren, dass diese Personen nicht bereits zuvor anderen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zur Meldung solcher Informationen unterliegen, sowie unter der Voraussetzung, dass die Informationen neu sind und dass sie zur Verhängung einer Verwaltungssanktion oder einer anderen Maßnahme aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verordnung oder einer strafrechtlichen Sanktion führen.

Artikel 23

Informationsaustausch mit der ESMA

74.Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Artikel 20 verhängten Verwaltungsmaßnahmen, Verwaltungssanktionen und von der Verwaltung verhängte Geldbußen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

75.Haben die Mitgliedstaaten beschlossen, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 20 niederzulegen, so stellen ihre zuständigen Behörden der ESMA alljährlich anonymisierte, aggregierte Daten zu allen geführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen bereit. Die ESMA veröffentlicht die Daten zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht. Hat die zuständige Behörde Verwaltungssanktionen, von der Verwaltung verhängte Geldbußen und andere Verwaltungsmaßnahmen sowie strafrechtliche Sanktionen öffentlich bekanntgegeben, meldet sie diese zugleich der ESMA.

76.Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme, eine Verwaltungssanktion oder eine strafrechtliche Sanktion öffentlich bekanntgegeben, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.

77.Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Verfahren und Form des in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationsaustauschs festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung der Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 24

Bekanntmachung von Entscheidungen

78.Vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 werden Entscheidungen über die Verhängung einer Verwaltungssanktion oder einer anderen Maßnahme im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Artikel 4 und 15 von den zuständigen Behörden unmittelbar nach Unterrichtung der von dieser Entscheidung betroffenen Person über die Entscheidung auf ihrer offiziellen Website bekanntgegeben.

79.Bekanntmachungen gemäß den ersten Unterabsätzen enthalten mindestens Informationen über die Art des Verstoßes und die Identität der von der Entscheidung betroffenen Person.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

Ist eine zuständige Behörde nach einer Einzelfallprüfung der Auffassung, dass die Bekanntmachung der Identität der von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder eine laufende Untersuchung oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde, so führt sie eine der folgenden Maßnahmen durch:

(d)Verschiebung der Bekanntmachung der Entscheidung, bis die Gründe für die Verschiebung nicht mehr gegeben sind;

(e)Bekanntmachung der Entscheidung auf anonymer Basis im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, sofern durch eine derartige Bekanntmachung der wirksame Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten sichergestellt wird, und gegebenenfalls die spätere Bekanntmachung der einschlägigen Daten nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums, wenn vorabsehbar ist, dass die Gründe für die Bekanntmachung auf anonymer Basis nach diesem Zeitraum nicht mehr gegeben sind;

(f)keine Bekanntmachung der Entscheidung, falls die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die Bekanntmachung nach Maßgabe von Buchstabe a oder b unzureichend wäre, um sicherzustellen, dass

i)die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder

ii)die Bekanntmachung solcher Entscheidungen mit Blick auf Maßnahmen, die als geringfügiger eingestuft werden, als verhältnismäßig zu betrachten ist.

80.Werden gegen die Entscheidung bei einer nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder anderen Behörde Rechtsmittel eingelegt, geben die zuständigen Behörden diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. Darüber hinaus werden auch Entscheidungen zur Nichtigerklärung von Entscheidungen, gegen die Rechtsmittel eingelegt wurden, bekanntgegeben.

81.Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass auf alle nach diesem Artikel veröffentlichten Entscheidungen nach deren Veröffentlichung noch mindestens fünf Jahre lang auf ihrer Website zugegriffen werden kann. Enthalten derartige Entscheidungen personenbezogene Daten, so bleiben diese so lange auf der Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen vorgeschrieben ist.

Artikel 25

Sanktionen für die Zwecke der Artikel 13 und 14

Bei Verstößen gegen die in den Artikeln 13 und 14 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen finden die gemäß den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Saunktionen und anderen Maßnahmen Anwendung.

Kapitel IX

Überprüfung

Artikel 26

Überprüfung

Drei Jahre nach dem Inkrafttreten legt die Kommission nach Konsultation der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Wirksamkeit und Effizienz dieser Verordnung und gegebenenfalls einen überarbeiteten Vorschlag vor.

Kapitel X

Schlussbestimmungen

Artikel 27

Ausübung der Befugnisübertragung

82.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

83.Die in Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung auf die Kommission erfolgt für einen unbestimmten Zeitraum ab dem in Artikel 28 genannten Termin.

84.Die in Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3, Artikel 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

85.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

86.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3, Artikel 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 28

Inkrafttreten und Anwendung

87.Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

88.Diese Verordnung ist ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar, mit Ausnahme

(g)des Artikels 4 Absatz 1, der 18 Monate nach Inkrafttreten anwendbar ist, und

(h)der Artikel 13 und 14, die 6 Monate nach Inkrafttreten anwendbar sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

5.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

5.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

5.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 17  

Binnenmarkt – Finanzmärkte

5.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

5.4.Ziel(e)

5.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission 

Beitrag zur Verringerung der Risiken für die finanzielle Stabilität und zur Wiederherstellung des Vertrauens der Anleger und anderer Marktteilnehmer in die Finanzmärkte

5.4.2.Einzelziele(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Vor dem Hintergrund der o.g. allgemeinen Ziele stellt die Verordnung darauf ab, die Transparenz der Märkte für Wertpapierfinanzierungen und Weiterverpfändungen insgesamt zu erhöhen und dadurch eine verbesserte Kontrolle der einschlägigen Tätigkeiten durch Aufsichtsbehörden und Anleger zu unterstützen. Die Verordnung wird dazu beitragen, die Entstehung systemischer Risiken und wechselseitiger Verflechtungen innerhalb des Finanzsektors, die zu systemischen Risiken führen, wirksam zu verhindern.

5.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Erhöhte Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften gegenüber Aufsichtsbehörden;

erhöhte Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen gegenüber Anlegern;

erhöhte operationelle und vertragliche Transparenz bei der Weiterverpfändung gegenüber beteiligten Parteien.

5.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Zu den für die Evaluierung des Vorschlags relevanten Faktoren könnten zählen:

Größe verschiedener Segmente der Märkte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Umfang der wechselseitigen Verflechtungen und Marktkonzentration

Anteil von Wertpapierfinanzierungsgeschäften am Fonds insgesamt

qualitative Indikatoren für die Offenlegung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften durch Fonds

Umfang der Weiterverpfändungstätigkeit

Umlaufgeschwindigkeit von Sicherheiten

5.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

5.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Der Vorschlag für Strukturreformen im EU-Bankensektor, der im Paket mit diesem Vorschlag vorgelegt wird, ist der letzte Baustein des neuen Regulierungsrahmens und wird dafür sorgen, dass selbst die größten Banken in der EU weniger komplex werden und mit minimalen Folgen für den Steuerzahler wirksam abgewickelt werden können. Allerdings hat die Krise deutlich gemacht, dass Transparenz und Kontrolle nicht nur im traditionellen Bankensektor verbessert werden müssen, sondern auch beim Kreditgeschäft von Nichtbanken, dem so genannten „Schattenbankwesen“.

In diesem Kontext haben der Rat für Finanzstabilität (FSB) und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) die Risiken ermittelt, die von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sowohl für den traditionellen Bankensektor als auch für das Schattenbankwesen ausgehen. Durch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können Hebeleffekte, Prozyklik und wechselseitige Verflechtungen auf den Finanzmärkten anwachsen. Insbesondere die mangelnde Transparenz bei der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen hat dazu geführt, dass Regulierungs- und Aufsichtsbehörden ebenso wie Anleger die einschlägigen bankähnlichen Risiken und das Ausmaß der wechselseitigen Verflechtungen im Finanzsystem vor und während der Finanzkrise nicht richtig einschätzen und verfolgen konnten.

Vor diesem Hintergrund hat der FSB am 29. August 2013 einen politischen Rahmen angenommen, um im Schattenbankwesen verursachte Risiken bei Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften anzugehen. Der Rahmen wurde von den Staats- und Regierungschefs der G20 auf ihrem Gipfel im September 2013 unterstützt und verlangt eine detaillierte und häufige Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, eine angemessene Offenlegung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gegenüber Anlegern und spezifische Regelungen für die Weiterverpfändung.

5.5.2.Mehrwert durch die Intervention der EU

Das Ziel dieses Vorschlags besteht darin, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Weiterverpfändungen und andere Finanzierungsstrukturen transparenter zu machen. Die Verknüpfungen dieser Schattenbanktätigkeiten innerhalb des Binnenmarkts und ihr systemischer Charakter erfordern ein koordiniertes Tätigwerden auf Unionsebene. Um ein breites Spektrum von Transaktionen abzudecken und den Regulierungsbehörden auf nationaler und Unionsebene einen umfassenden Überblick über die Märkte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in der ganzen EU zu ermöglichen, muss mindestens auf Unionsebene gehandelt werden. Von einzelnen Mitgliedstaaten im Alleingang und ohne Koordinierung ergriffene Maßnahmen wären vermutlich nur von sehr geringer Wirkung, da damit nur einen Bruchteil des Marktes erfasst würde. Angesichts der systemischen Auswirkungen der Problematik könnten sich unkoordinierte Maßnahmen aufgrund des Risikos der Datenfragmentierung und -inkohärenz sogar als kontraproduktiv erweisen. Nur auf Unionsebene aggregierte Daten können das gesamtwirtschaftliche Bild vermitteln, das zur Beobachtung der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften erforderlich ist.

5.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

k.A.

5.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die EU hat bereits verschiedene Reformen eingeleitet, um die Transparenz auf den Finanzmärkten zu erhöhen. So wurden beispielsweise mit der Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen, EMIR) Maßnahmen eingeführt, die Positionen in Derivaten für Regulierungsbehörden transparenter machen und die systemischen Risiken für Marktteilnehmer senken. Mit der EMIR-Verordnung wird sichergestellt, dass Angaben zu allen europäischen Derivatekontrakten an Transaktionsregister gemeldet werden und unmittelbar den Aufsichtsbehörden zugänglich sind, einschließlich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), damit politische Entscheidungsträger und Aufsichtsbehörden einen guten Überblick über die Derivatemärkte haben. Die vorliegende Verordnung wird aufbauend auf den geltenden Vorschriften und mit Hilfe der bestehenden Stellen (gemäß der EMIR-Verordnung zugelassene Transaktionsregister) dieselben Transparenzziele verfolgen, um künftig die Transparenz auf den Finanzmärkten durch mehr Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu erhöhen. Darüber hinaus ergänzen weitere Legislativvorschläge, die die Kommission bereits angenommen hat bzw. in Kürze vorlegen wird, diesen Vorschlag im Hinblick auf die Erhöhung der Marktransparenz und -integrität sowie die Eindämmung von Marktstörungen und die Verbesserung des Anlegerschutzes. Dazu zählt die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID), die derzeit überarbeitet wird und insbesondere Transparenz gegenüber den zuständigen Behörden vorsieht. Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt außerdem die AIFM-Richtlinie und die OGAW-Richtlinie hinsichtlich der Transparenz gegenüber Anlegern, die in Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere Finanzierungsstrukturen investieren. Der Vorschlag steht in Einklang mit diesen EU-Rechtsvorschriften. Er entspricht außerdem den von der Kommission in ihrer Mitteilung „Schattenbankwesen – Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor“ vom 4. September 2013 erläuterten Prioritäten, wonach die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften erhöht werden muss.

5.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Inkrafttreten und Geltungsbeginn sind für 2015/2017 vorgesehen.

5.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 18  

Vom Haushalt 2014 an

 direkte Verwaltung durch die Kommission

◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

◻durch Exekutivagenturen

 geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

◻ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die ESMA ist eine Regulierungsbehörde, die gegenüber der Kommission rechenschaftspflichtig ist. 

6.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

6.1.Monitoring und Berichterstattung

Im Vorschlag ist eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen durch die Kommission vorgesehen.

6.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

6.2.1.Ermittelte Risiken

Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und effektiven Einsatz der Mittel anbelangt, wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Verordnung keine neuen Risiken bergen dürfte, die nicht durch den bestehenden ESMA-Rahmen für die interne Kontrolle abgedeckt wären.

6.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

k.A.

6.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

k.A.

6.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die ESMA angewandt.

Die ESMA tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften für sämtliche Mitarbeiter der EBA und ESMA.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF bei den Empfängern der von der ESMA ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

7.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

7.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjäh-rigen Finanzrah-mens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

GM/NGM
( 19 )

von EFTA-Ländern 20

von Bewerber-ländern 21

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

Neu zu schaffende Haushaltslinien

7.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Diese Gesetzgebungsinitiative wird folgende Auswirkungen auf die Ausgaben haben:

Einstellung von zwei zusätzlichen Zeitbediensteten (ab Januar 2016) bei der ESMA – nähere Informationen über die Aufgaben und die Berechnung der Kosten sind im Anhang zu finden. Die Kosten für die neuen Zeitbediensteten werden vollständig über Beiträge der Industrie finanziert (keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt).

Angesichts der Haushaltszwänge, die sämtliche Einrichtungen der EU betreffen, und im Einklang mit der Finanzplanung für Agenturen werden die neuen Aufgaben von im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung verfügbaren Humanressourcen wahrgenommen. Der für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben bestehende Ressourcenbedarf steht mit der Personal- und Finanzplanung für die ESMA im Einklang, die die Kommission kürzlich in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020 festgelegt hat (siehe COM(2013) 519).

7.2.1.Übersicht 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

GD: MARKT

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

INSGESAMT

• Operative Mittel

Verpflichtungen

(1)

Zahlungen

(2)

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 22  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD MARKT

Verpflichtungen

=1+1a +3

Zahlungen

=2+2a+3

+3





Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

•Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 1.a

des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

Zahlungen

=5+6

Zahlungen

=5+6





Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

GD:

•Personalausgaben

•Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <…...> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 23

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5

des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

Zahlungen

7.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

 Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 24

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 25 ...

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

7.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

7.2.3.1.Zusammenfassung 

 Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 26

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 27 des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
der Mittel außerhalb der RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

7.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

     Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

•Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: = VZÄ) 28

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy 29

– am Sitz

– in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS, LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

7.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

     Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

Der für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben bestehende Ressourcenbedarf steht mit dem MFR 2014-2020 und der Personal- und Finanzplanung für die ESMA/EBA im Einklang, die die Kommission kürzlich in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020 festgelegt hat (siehe COM(2013) 519).

◻ Der Vorschlag / die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[…]

Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. 30

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

7.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

Mitgliedstaaten

Kofinanzierung INSGESAMT



7.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

     Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

auf die Eigenmittel

auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 31

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Artikel ………….

0,00

0,00

0,35

0,33

0,33

0,33

0,33

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Die von der Branche zu entrichtenden Beiträge werden so berechnet, dass die durch diese Legislativinitiative entstehenden zusätzlichen Kosten der ESMA gedeckt werden – siehe Anhang für nähere Informationen zur Berechnungsmethode.



Anhang zum Legislativfinanzbogen für einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Die Kosten im Zusammenhang mit den von der ESMA zu erfüllenden Aufgaben wurden im Hinblick auf die Personalausgaben im Einklang mit der Kostenklassifizierung im Haushaltsentwurf für die ESMA für 2015 geschätzt.

Der Vorschlag der Kommission sieht vor, dass die ESMA drei technische Regulierungsstandards sowie vier technische Durchführungsstandards entwickelt, mit denen sichergestellt werden soll, dass hochtechnische Bestimmungen in der gesamten EU einheitlich umgesetzt werden. Die ESMA wird Transaktionsregister für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte beaufsichtigen und sich in einen Bericht der Kommission über die Umsetzung und Wirksamkeit der Verordnung einbringen. Sie wird der Kommission technische Unterstützung im Zusammenhang mit den vorgesehenen delegierten Rechtsakten der Kommission anbieten. Darüber hinaus kann die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den einschlägigen zuständigen Behörden von Drittländern treffen und in einem Drittland eingerichtete Transaktionsregister anerkennen.

Was den zeitlichen Ablauf anbelangt, so wird davon ausgegangen, dass die Verordnung Ende 2015 in Kraft treten wird. Die zusätzlichen Ressourcen für die ESMA werden daher erst ab 2016 benötigt. Zur Art der Positionen ist festzustellen, dass für eine erfolgreiche und fristgerechte Erarbeitung neuer technischer Standards insbesondere zusätzliche Ressourcen für Aufgaben in den Bereichen Strategie, Abfassung von Rechtstexten und Folgenabschätzung notwendig sind. Die Arbeiten erfordern bilaterale und multilaterale Treffen mit Interessenträgern, die Analyse und Bewertung von Optionen und die Abfassung von Konsultationsdokumenten, eine öffentliche Konsultation von Interessenträgern, die Einrichtung und Verwaltung ständiger Expertengruppen aus Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, die Einrichtung und Verwaltung von Ad-hoc-Expertengruppen aus Marktteilnehmern und Vertretern von Anlegern, die Analyse der im Rahmen von Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen, die Erstellung einer Kosten-/Nutzen-Analyse sowie die Abfassung des Rechtstextes.

Die erforderlichen Arbeiten stehen im engen Zusammenhang mit den bestehenden technischen Standards gemäß der EMIR-Verordnung, die den Rahmen für Transaktionsregister für Derivatekontrakte regeln. Bislang wurden sechs Transaktionsregister nach Maßgabe der EMIR-Verordnung registriert, und es wird davon ausgegangen, dass eine ähnliche Anzahl von Transaktionsregistern eine Registrierung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte beantragen wird. Sobald die Transaktionsregister registriert sind, werden sie von der ESMA beaufsichtigt. Unter Berücksichtigung der Anzahl der zu beaufsichtigenden Transaktionsregister für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, des Umfangs, der Art und der Komplexität der von der ESMA zu übernehmenden Aufgaben wird sich die Anzahl der Vollzeitäquivalente, die zur Entwicklung technischer Standards und zur Durchführung neuer zusätzlicher Aufgaben benötigt werden, auf zwei Zeitbedienstete beschränken.

Folglich werden ab 2016 zwei zusätzliche Zeitbedienstete benötigt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Personalaufstockung 2017 und 2018 beibehalten wird, da die ESMA neue Aufsichtsaufgaben für Transaktionsregister für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte übernehmen wird. Diese neuen Aufgaben werden in dem Vorschlag für die Verordnung dargelegt und in der Begründung weiter erläutert. Die Kosten für die beiden Zeitbediensteten und jegliche unvorhergesehenen Kosten werden vollständig durch die Gebühren gedeckt, die die Transaktionsregister für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte entrichten (z. B. Registrierungsgebühren, Aufsichtsgebühren), und haben somit keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

Annahme bezüglich der zusätzlichen Ressourcen:

Die zwei zusätzlichen Stellen sollen mit Zeitbediensteten der Funktionsgruppe/Besoldungsgruppe AD7 besetzt werden.

Die durchschnittlichen Gehaltskosten für die verschiedenen Personalkategorien stützen sich auf die Leitlinien der GD BUDG.

Der Berichtigungskoeffizient für Gehaltskosten in Paris beläuft sich auf 1,161.

Die Dienstreisekosten werden auf 10 000 EUR geschätzt.

Die Kosten von Einstellungsverfahren (Fahrt- und Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige Zulagen, Umzugskosten etc.) werden auf 12 700 EUR geschätzt.

Kostenart

Berechnung

Betrag (in Tausend EUR)

2016

2017

2018

Insgesamt

Personalausgaben

Gehälter und Vergütungen

=2 x 132 x 1,161

307

307

307

921

Ausgaben für Einstellungsverfahren

=2 x 13

26

26

Dienstreisekosten

=2 x 10

20

20

20

60

Insgesamt

353

327

327

1007

(1) Der FSB definiert das Schattenbankensystem als „System der Kreditvermittlung, an dem Unternehmen und Tätigkeiten (ganz oder teilweise) außerhalb des regulären Bankensystems beteiligt sind“.
(2) Global Shadow Banking Monitoring Report 2013, 14. November 2013, FSB.
(3) Seit 2011 haben fünf FSB-Arbeitsgruppen für das Schattenbankwesen Empfehlungen zu folgenden Themenkomplexen ausgegeben: (i) Wechselwirkungen zwischen Banken und Schattenbankunternehmen, (ii) Systemrisiken von Geldmarktfonds (MMF), (iii) Regulierung anderer Schattenbankunternehmen wie Hedgefonds, (iv) Bewertung bestehender Verbriefungsanforderungen und (v) Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) wie Wertpapierleih- und Rückkaufsgeschäften (Repo-Geschäften).
(4) Im November 2011 wurde eine hochrangige Expertengruppe unter dem Vorsitz des Präsidenten der finnischen Zentralbank, Erkki Liikanen, eingesetzt und beauftragt, die Notwendigkeit einer Strukturreform des EU-Bankensektors zu prüfen. Mandat und Mitglieder der Gruppe siehe http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/high-level_expert_group/mandate_en.pdf
(5) P7_TA(2012)0427, http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7-TA-2012-0427&language=DE
(6) Diese beinhalten zumeist das Ver- oder Ausleihen von Wertpapieren und Waren, Pensions- (Repo-) oder umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie „Buy-sell back“- bzw. „Sell-buy back“-Geschäfte.
(7) Strengthening Oversight and Regulation of Shadow Banking; Policy Framework for Addressing Shadow Banking Risks in Securities Lending and Repos, 29. August 2013, www.financialstabilityboard.org/publications/r_130829b.pdf .
(8) ABl. C vom , S. .
(9) ABl. C vom , S. .
(10) ABl. C […] vom […], S. […].
(11) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Schattenbankwesen –Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor, COM(2013), 614 final.
(12) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201vom 27.7.2012, S. 1).
(13) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(14) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(15) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(16) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(17) ABM: activity based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: activity based budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(18) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Webseite BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.
(19) GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.
(20) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(21) Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.
(22) Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(23) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(24) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).
(25) Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
(26) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(27) Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(28) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(29) Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(30) Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013).
(31) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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Brüssel, den 29.1.2014

COM(2014) 40 final

ANHANG

Anlegerinformationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere Finanzierungsstrukturen von OGAW und AIF

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften


ANHANG

Abschnitt A – In den Halbjahres- und Jahresberichten von OGAW bzw. den Jahresberichten von AIF bereitzustellende Informationen

Allgemeine Angaben:

Betrag der verliehenen Wertpapiere und Waren, ausgedrückt als Anteil an den verleihbaren Vermögenswerten insgesamt;

Betrag der Vermögenswerte, die bei den einzelnen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen eingesetzt wurden, ausgedrückt als absoluter Betrag und als Anteil an den vom Fonds verwalteten Vermögenswerten

Angaben zur Konzentration:

Zehn wichtigste als Sicherheit erhaltene Wertpapiere und Waren je Emittent für alle Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen;

zehn wichtigste Gegenparteien für jede einzelne Art von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen

Aggregierte Transaktionsdaten für jede einzelne Art von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen, aufgeschlüsselt nach:

Art und Qualität der Sicherheit;

Laufzeit der Sicherheit, aufgeschlüsselt nach Laufzeitband: unter einem Tag, ein Tag bis eine Woche, eine Woche bis ein Monat, ein bis drei Monate, drei Monate bis ein Jahr, über ein Jahr, offene Fälligkeit;

Währung der Sicherheit;

Laufzeit, aufgeschlüsselt nach Laufzeitband: unter einem Tag, ein Tag bis eine Woche, eine Woche bis ein Monat, ein bis drei Monate, drei Monate bis ein Jahr, über ein Jahr, offene Fälligkeit;

Sitzstaat der Gegenparteien;

Abwicklung und Clearing (z. B. trilateral, zentrale Gegenpartei, bilateral)

Angaben zur Weiterverwendung und Weiterverpfändung von Barsicherheiten:

Anteil der erhaltenen Sicherheiten, die weiterverwendet oder weiterverpfändet werden, verglichen mit dem im Prospekt oder in den gegenüber den Anlegern offenzulegenden Informationen spezifizierten Höchstbetrag;

Informationen über Beschränkungen hinsichtlich der Art der Wertpapiere und Waren, die weiterverwendet oder weiterverpfändet werden können;

Rendite des Fonds aus der Wiederanlage von Barsicherheiten

Verwahrung von Sicherheiten, die der Fonds im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen erhalten hat

Anzahl der Verwahrer und Betrag der jeweils als Sicherheit verwahrten Vermögenswerte

Verwahrung von Sicherheiten, die der Fonds im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen gestellt hat 

Anteil der Sicherheiten, die auf gesonderten Konten, Sammelkonten oder anderen Konten gehalten werden

Angaben zu Rendite und Kosten der einzelnen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen, aufgeschlüsselt nach Fonds, Fondsmanager und Leihstelle, ausgedrückt in absoluten Werten und als prozentualer Anteil an der Gesamtrendite, die mit der jeweiligen Art von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzstrukturen erzielt wird

Abschnitt B – Im OGAW-Prospekt und im Rahmen der Informationspflichten der AIF gegenüber Anlegern bereitzustellende Informationen

Allgemeine Beschreibung der vom Fonds genutzten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und anderen Finanzierungsstrukturen und Gründe für deren Nutzung;

Zu meldende Gesamtdaten für die einzelnen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen

Arten von Vermögenswerten, die betroffen sein können

Anteil, der höchstens betroffen sein kann

Anteil der verwalteten Vermögenswerte, der voraussichtlich betroffen sein wird

Kriterien für die Auswahl von Gegenparteien (einschließlich Rechtsstatus, Herkunftsland, Mindestbonitätsbewertung);

akzeptierte Sicherheiten: Beschreibung der akzeptierten Sicherheiten im Hinblick auf Vermögenswertarten, Emittenten, Laufzeit, Liquidität und Diversifizierung von Sicherheiten sowie Korrelationsstrategien;

Bewertung von Sicherheiten: Beschreibung der zur Bewertung von Sicherheiten genutzten Methode und deren Grundlagen, Angaben, ob tägliche Marktbewertungen und tägliche Nachschüsse verwendet werden;

Risikomanagement: Beschreibung der Risiken im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen Finanzierungsstrukturen sowie der Risiken im Zusammenhang mit der Sicherheitenverwaltung, z. B. operative Risiken, Liquiditätsrisiken, Gegenparteirisiken, Verwahr- und Rechtsrisiken;

genaue Angaben, wie verliehene Vermögenswerte und erhaltene Sicherheiten verwahrt werden (Verwahrstelle des Fonds);

Strategie zur Aufteilung der mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften und andere Finanzierungsstrukturen erzielten Renditen: Angaben, welche Anteile der Rendite wieder dem Fonds oder dem Verwalter zufließen oder von Dritten (z. B. der Leihstelle) einbehalten werden.

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