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Document 52014PC0032
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EU) No 1308/2013 and Regulation (EU) No 1306/2013 as regards the aid scheme for the supply of fruit and vegetables, bananas and milk in the educational establishments
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen
/* COM/2014/032 final - 2014/0014 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen /* COM/2014/032 final - 2014/0014 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Allgemeiner Kontext Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über die einheitliche
gemeinsame Marktorganisation)[1]
wird ein rechtlicher und finanzieller Rahmen für die Verteilung ausgewählter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Schulkinder im Rahmen des
Schulmilchprogramms und des Schulobstprogramms geschaffen. Die beiden Programme haben sich jeweils
eigenständig und zu unterschiedlichen Zeiten entwickelt. Das Schulmilchprogramm
geht auf die Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation für Milch im
Jahr 1968 zurück und wird seit 1977 tatsächlich durchgeführt. Das
Schulobstprogramm ist jüngeren Datums und ging 2007 als politische
Verpflichtung aus der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und
Gemüse hervor. Für die derzeitigen Programme gelten unterschiedliche rechtliche
und finanzielle Rahmenbedingungen, und es gibt einige große Unterschiede bei
ihrer Konzeption und Umsetzung. Beide Schulprogramme wurden ins Leben gerufen,
um den Verbrauch von Obst und Gemüse sowie Milcherzeugnissen zu fördern, bei
denen es sich um wichtige Sektoren der europäischen Landwirtschaft handelt, die
jeweils rund 15 % des Werts der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Europäischen
Union (EU) ausmachen. Neben ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sind diese
Erzeugnisse gesund und eignen sich für die Verteilung an Schulkinder. Die Gründe, die zur Einführung der beiden
Schulprogramme geführt haben, sind in Anbetracht des derzeit rückläufigen
Verbrauchs von Obst, Gemüse und Milcherzeugnissen nach wie vor aktuell. Trotz
verschiedener Bemühungen zur Förderung von Gesundheit und Landwirtschaft sowohl
auf nationaler als auch auf EU-Ebene, um den Verbrauch anzukurbeln, konnte der
rückläufige Trend, insbesondere bei frischem Obst und Gemüse sowie bei
Trinkmilch, nicht umgekehrt werden. Diese Entwicklung wird unter anderem durch
die modernen Ernährungstrends hin zu stark verarbeiteten Nahrungsmitteln mit
oftmals hohen Beimengungen von Zucker, Salz und Fett verstärkt und durch
jüngere Altersgruppen weiter verschärft. Obwohl die derzeitigen Programme erfolgreich
in den Schulen umgesetzt werden und ihre Bedeutung anerkannt ist, zeigen die
Schlussfolgerungen aus verschiedenen Berichten und externen Bewertungen gewisse
Schwachstellen in der Konzeption und Unzulänglichkeiten bei der Funktionsweise
auf. In der GAP 2020 sind bereits wichtige
Elemente enthalten, durch die einige der festgestellten Probleme gelöst werden
dürften, insbesondere durch erhebliche Änderungen bei der Finanzierung des
Schulobstprogramms und durch die Verstärkung seiner erzieherischen Wirkung. Die
neue Anforderung im Rahmen des Schulmilchprogramms, wonach die teilnehmenden
Mitgliedstaaten eine Strategie erarbeiten sollten, wird zu einer gezielteren
Umsetzung des Programms beitragen, wie es beim Schulobstprogramm bereits der
Fall ist. Allerdings wurde der Vorschlag der Kommission zur GAP 2020
verabschiedet, bevor die externen Bewertungen der derzeitigen Programme
abgeschlossen waren und auch bevor der Bericht des Europäischen Rechnungshofs
(nachstehend „ERH“) vorlag. Ziele des Vorschlags Der Vorschlag zielt nicht nur darauf ab, die
programmimmanenten Probleme zu beheben, um die Effizienz und Wirksamkeit der
Programme zu erhöhen, sondern auch darauf, eine einheitlichere politische
Antwort zu geben, um sicherzustellen, dass die langfristigen Ziele erreicht und
externe Herausforderungen bewältigt werden können. Dies steht im Einklang mit
der Empfehlung des ERH, wonach „die Abstimmung und die Synergien zwischen
den beiden Programmen verstärkt werden [sollten], um die allgemeine Kohärenz
des Ernährungsansatzes und eine optimierte Verwaltung zu gewährleisten.“
Mit diesem Vorschlag reagiert die Kommission auch auf die Berichtspflicht nach
Maßgabe von Artikel 225 Buchstabe c der Verordnung bezüglich der
Möglichkeit, den Anwendungsbereich der Schulprogramme auf Olivenöl und
Tafeloliven auszudehnen. Zunächst zielt der Vorschlag darauf ab, die
derzeitige Ausgestaltung auf die langfristigen Ziele auszurichten und die
erzieherische Wirkung beider Programme zu verstärken sowie dazu beizutragen,
jungen Bürgerinnen und Bürgern Nahrungsmittel und deren Ausgangserzeugnisse
näherzubringen, um so die Wahrnehmung der Landwirtschaft und ihrer Erzeugnisse
sowie der GAP und der EU zu verbessern. Derzeit besteht eine große Diskrepanz
zwischen der Konzeption der Programme und den genannten Zielen, da diese in den
beiden Programmen auf unterschiedliche Weise verfolgt werden. Die erzieherische
Wirkung war von Beginn an ein Aspekt des Schulobstprogramms, wohingegen die
Mitgliedstaaten im Rahmen des Schulmilchprogramms nicht verpflichtet sind,
spezifische pädagogische Maßnahmen durchzuführen, so dass der Zusammenhang
zwischen den verteilten Erzeugnissen und dem Programm kaum ersichtlich ist.
Zudem ist das Bewertungs- und Überwachungssystem für das Schulmilchprogramm
unzureichend und für das Schulobstprogramm verbesserungsbedürftig. Dieses
System ist für die Bewertung der mittel- bzw. langfristigen Wirksamkeit von
Bedeutung. Des Weiteren wird angestrebt, die derzeit
getrennten rechtlichen und finanziellen Rahmen zu vereinheitlichen und zu
konsolidieren und die Außenwirkung der EU-Maßnahmen zu verbessern, um einen
insgesamt kohärenten GAP-Ansatz bei der Verteilung an Schulen zu verfolgen und
die Effizienz der Verwaltung zu erhöhen. Da sich die derzeitigen Programme
unabhängig voneinander und zu unterschiedlichen Zeiten entwickelt haben,
mangelt es an Koordinierung und Kohärenz, obwohl beide Programme ähnliche Ziele
verfolgen und ähnliche Zielgruppen ansprechen. Das derzeitige zersplitterte
System mit einer Vielzahl unterschiedlicher Ansätze und Botschaften könnte sich
negativ auf die Wirksamkeit des gesamten Programms auswirken. Dieses Problem
ergibt sich aus den unterschiedlichen rechtlichen und finanziellen
Rahmenbedingungen, Unterschieden auf den Märkten für die betreffenden
Erzeugnisse und auf der Ebene der Mitgliedstaaten getroffenen Beschlüssen zur
Umsetzung der beiden Programme. Schließlich gilt es, die Wirksamkeit der Ausgaben
zur Förderung des Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Schulen zu
erhöhen, um die finanziellen Möglichkeiten der Programme gezielter zur Erhöhung
ihrer Wirkung einzusetzen und die Verteilung kosteneffizienter zu gestalten.
Einige der derzeitigen Mängel sind beiden Programmen gemeinsam (z. B.
hoher Verwaltungs- und Organisationsaufwand), während andere entweder beim
Schulobstprogramm (insbesondere der Minderverbrauch im Umfang von 30 % der
verfügbaren Mittel und die enormen Kostenunterschiede bei den abgegebenen
Erzeugnissen) oder beim Schulmilchprogramm (mögliche Mitnahmeeffekte,
ungünstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis) auftreten. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Überprüfung der Schulprogramme begann im
Oktober 2012. Im Zuge der Folgenabschätzung wurde eine
öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der alle Interessenträger aufgerufen
waren, zu dieser Überprüfung beizutragen. Die öffentliche Konsultation wurde
auf der Grundlage eines Konsultationsdokuments mit neun offenen Fragen
durchgeführt. Die Konsultation lief über zwölf Wochen und wurde anhand eines
Online-Fragebogens vorgenommen. Darüber hinaus fanden im Verlauf des Verfahrens
gesonderte Sitzungen und Anhörungen statt, einschließlich eines Treffens der
Interessenträger am 15. März 2013. Folgende drei Szenarien wurden in der
Folgenabschätzung untersucht: 1. Beibehaltung des „Status quo“, d. h. es
werden die unterschiedlichen Rahmenbedingungen für die Verteilung an Schulen
beibehalten, aber die im Rahmen der GAP 2020 eingeführten Verbesserungen
einbezogen. 2. „Anpassung“, d. h. es wird untersucht, ob die Ziele der
Überprüfung innerhalb der derzeitigen unterschiedlichen Rahmenbedingungen durch
die Maßnahmen/Änderungen zur Beseitigung der Diskrepanz bei der erzieherischen
Wirkung der derzeitigen Programme erreicht werden könnten und somit über die
GAP 2020 hinaus die Synergien zwischen den beiden Programmen verstärkt und
eine weitere Vereinfachung sowie Verbesserungen der Programme erzielt werden
könnten. 3. Schaffung eines „neue Rahmens“, d. h. die Herangehensweise
wird durch die Schaffung eines gemeinsamen rechtlichen und finanziellen Rahmens
für die Verteilung einer begrenzten Anzahl von Erzeugnissen wesentlich geändert
und durch die verstärkte erzieherische Wirkung des Programms auf die
langfristigen Ziele ausgerichtet. Auf der Grundlage der Bewertungen des
derzeitigen politischen Rahmens und der Analyse der künftigen Herausforderungen
und Erfordernisse werden in der Folgenabschätzung die Auswirkungen dieser drei
Szenarien bewertet und ihrem Potenzial zur Erreichung der Ziele des Programms
sowie übergeordneter Ziele hinsichtlich Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz
gegenübergestellt: –
Das „Status quo“-Szenario mit einem verbesserten
Schulobstprogramm würde die bestehende Diskrepanz bei der erzieherischen
Wirkung des Schulobstprogramms und des Schulmilchprogramms noch weiter
verschärfen und bezüglich der Effizienz der Verwaltung nicht viel bringen.
Zudem wird dadurch auch nur ein geringer Beitrag zu einem einheitlichen und
sichtbaren Vorgehen der EU geleistet. Diese Option ist zwar haushaltsneutral,
birgt jedoch eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Finanzierung, da es für
das Schulmilchprogramm keine Ausgabenobergrenze gibt. Der gemessen am Nutzen
hohe Verwaltungsaufwand (schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis), starke
Effizienzschwankungen aufgrund großer Unterschiede bei den Kosten von
Erzeugnissen für das Schulobstprogramm und die möglichen Mitnahmeeffekte im
Rahmen des Schulmilchprogramms bestehen weiter. Es ist zweifelhaft, ob diese
Option eine geeignete Antwort auf einige der sich abzeichnenden
Herausforderungen im Zusammenhang mit den Verbrauchsmustern und der Nachfrage
nach frischen Agrarerzeugnissen bieten kann. Es wurde festgestellt, dass diese
Option nur in begrenztem Umfang zu den horizontalen Zielen eines verbesserten
Regelungsumfelds und einer Vereinfachung beiträgt, während sie hinsichtlich
ihres möglichen Beitrags zu Zielen im Bereich der öffentlichen Gesundheit,
d. h. des Abbaus gesundheitlicher Ungleichheiten durch nationale
Strategien und gezieltes Vorgehen, besser abschneidet. –
Bei der zweiten Option, der Anpassung, wird
hingegen davon ausgegangen, dass die größte Wirkung durch die Stärkung der
erzieherischen Wirkung des Schulmilchprogramms und Synergien bei der Umsetzung
der beiden Programme erzielt wird, während die derzeitigen unterschiedlichen
Rahmenbedingungen beibehalten werden. Dadurch würde ein besserer Beitrag zu den
langfristigen Zielen geleistet, die Nachfrage nach diesen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen nachhaltig zu erhöhen und gesündere Ernährungsgewohnheiten
herauszubilden. Diese Option ist hinsichtlich der größeren Synergien positiv,
allerdings bleiben diese Effekte aufgrund der unterschiedlichen finanziellen Regelungen
der beiden Programme begrenzt. Ein geringerer Verwaltungsaufwand führt zu einem
größeren Nutzen sowie einer geringeren Komplexität aufgrund von Synergien und
gemeinsamen Verfahren. –
Bei der dritten Option, der Schaffung eines neuen
Rechtsrahmens, wird der Schwerpunkt vom derzeitigen Schulprogramm auf ein
Konzept mit Maßnahmen verlagert, durch die die langfristigen Ziele der
Programme besser erreicht und die derzeit zwischen den Konzeptionen der beiden
Programme bestehenden Diskrepanzen beseitigt werden. Darüber hinaus wird den
Mitgliedstaaten dadurch bei der Verwaltung des Schulprogramms und der gezielten
Ausrichtung auf vorrangige Erfordernisse größere Flexibilität eingeräumt.
Gleichzeitig wird für die erforderliche Haushaltsflexibilität gesorgt, um den
verschiedenen finanziellen Ansprüche nachkommen und auf sich verändernde
Situationen reagieren zu können. Darüber hinaus ist diese Option so angelegt,
dass innerhalb eines festgelegten Haushalts die größtmögliche Wirkung der
Schulprogramme erzielt wird. Die Unsicherheiten bezüglich des EU-Haushalts
werden ausgeräumt, da für die Schulprogramme eine feste jährliche Obergrenze
gilt, die innerhalb des derzeitigen Rahmens (GAP 2020) liegt. Durch
verbesserte finanzielle Regelungen und Teilnahmebedingungen könnte das
vorhandene Potenzial effizienter genutzt werden. Auf dieser Grundlage kommt die
Folgenabschätzung zu dem Ergebnis, dass das Szenario „neuer Rechtsrahmen“ am
ausgewogensten ist, wenn es gilt, die Schulprogramme schrittweise wieder auf
die langfristigen Ziele auszurichten, eine bessere Lösung für die
übergeordneten Probleme des rückläufigen Verbrauchs von Obst, Gemüse und Milch
sowie die zunehmende Verbreitung von Fettleibigkeit zu finden und einen
wichtigen Bezug zur Landwirtschaft und einer Reihe ihrer Erzeugnisse
herzustellen. Die Vereinfachung war während des gesamten
Verfahrens ein wichtiges Thema und sollte auf verschiedene Weise erreicht
werden, insbesondere durch die Vereinfachung im Wege von Rechtsakten der
Kommission, durch die bestimmte Anforderungen zusammengeführt oder aufgehoben
werden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Es wird vorgeschlagen, einen gemeinsamen
rechtlichen und finanziellen Rahmen für die Verteilung von Obst und Gemüse
sowie Milch an Schulkinder zu schaffen und durch verstärkte pädagogische
Maßnahmen zu stützen, durch die die Verbindung zur Landwirtschaft und einer
Reihe ihrer Erzeugnisse wieder gestärkt wird. Gleichzeitig sollen allgemeinere
Themen wie die öffentliche Gesundheit und Umweltfragen behandelt werden. Der
neue Rechtsrahmen wäre haushaltsneutral und würde mit den im Rahmen der
GAP 2020 für die Schulprogramme vorgesehenen Haushaltsmitteln auskommen.
Das neue Programm baut weitgehend auf den vorhandenen Elementen der beiden
Programme auf, die als gut funktionierend und effizient angesehen werden. Der Vorschlag basiert auf den Artikeln 42
und Artikel 43 Absatz 2 AEUV. Er entspricht den Grundsätzen der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, da der Handlungsrahmen und die
Grundprinzipien auf EU-Ebene festgelegt werden, die Mitgliedstaaten aber
weiterhin ausreichend Spielraum haben, das Programm auf ihre Prioritäten und
nationalen/regionalen Besonderheiten zuzuschneiden und die Ziele und
Durchführungsmodalitäten selbst festzusetzen. Schlüsselpunkte des neuen Vorschlags sind: –
Neuausrichtung der Verteilung: Es wird
vorgeschlagen, sich bei der Verteilung von Erzeugnissen in Schulen auf zwei
„Kernerzeugnisse“ zu konzentrieren: frisches Obst und Gemüse (einschließlich
Bananen) und ausschließlich Trinkmilch, wobei die nationalen
Gesundheitsbehörden über den Fettanteil der Trinkmilch befinden. Diese
Schwerpunktsetzung wäre aus mehreren Gründen von Vorteil, insbesondere da die
Verteilung innerhalb eines festen Budgets erfolgen, der Organisationsaufwand
für Schulen verringert und der Notwendigkeit Rechnung getragen würde, zur
Umkehr der rückläufigen Verbrauchszahlen bei diesen beiden Erzeugnisgruppen
beizutragen. Zudem stünde dies im Einklang mit der allgemeinen Praxis, da
frisches Obst und Gemüse und Trinkmilch im Rahmen der bestehenden Programme die
am meisten verteilten Erzeugnisse sind. Dennoch könnten die Mitgliedstaaten im
Rahmen der thematischen pädagogischen Maßnahmen auch eine größere Vielfalt von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen anbieten. –
Vereinheitlichung der Finanzbestimmungen und
Verbesserung der Finanzierungsbedingungen, um die Kosteneffizienz zu
verbessern: –
Aufgrund der Unterschiede zwischen den Erzeugnissen
und ihren Lieferketten sowie der unterschiedlichen Verbrauchsmuster in den
Mitgliedstaaten würden diesen für Obst und Gemüse (einschließlich Bananen) und
Milch getrennte Haushaltsmittel zugewiesen; einerseits Haushaltsmittel
für Obst und Gemüse im Einklang mit den Finanzmitteln der GAP 2020
(150 Mio. EUR) und andererseits Haushaltsmittel für Milch in Höhe der
voraussichtlichen Mittelausschöpfung (80 Mio. EUR). Zudem wäre eine
gewisse Flexibilität gegeben, so dass die Mitgliedstaaten ihre
Mittelzuweisungen entsprechend ihrem Bedarf (Strategien zur Festlegung von
Prioritäten) in begrenztem Umfang zwischen den Programmen übertragen könnten.
Innerhalb der zugewiesenen Haushaltsmittel würden Schwellenwerte für
unterstützende Maßnahmen und andere förderfähige Maßnahmen wie Bewertung,
Überwachung und Kommunikation festgelegt. –
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen würde die Höhe
der EU-Beteiligung an den Kosten der Erzeugnisse durch einen EU-Höchstbeitrag
je Portion Obst und Gemüse bzw. Milch und nicht – wie es bislang beim
Schulobstprogramm der Fall war – durch die Höhe der EU-Kofinanzierung begrenzt.
Dies wäre eine Neuerung bei Obst und Gemüse, die sowohl dazu beitragen würde,
die großen Unterschiede beim Preis der verteilten Erzeugnisse auszugleichen,
als auch die Verwaltung zu vereinfachen. Der EU-Zuschuss für Milch wird erhöht,
um die Mitnahmeeffekte zu verringern (durch die Möglichkeit der kostenlosen
oder nahezu kostenlosen Verteilung) und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der
Verteilung zu verbessern. Diese Komponenten des Vorschlags betreffen die von
der Kommission im Zusammenhang mit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013
des Rates[2]
eingegangene Verpflichtung[3],
die finanziellen Regelungen der derzeitigen Programme zu überprüfen,
insbesondere die Beihilfe für die Verteilung von Milch sowie die Kofinanzierung
der Kosten für das Schulobstprogramm. Die Mitgliedstaaten können diese Beträge
auch weiterhin aufstocken oder private Finanzierungsquellen nutzen, um den
Anwendungsbereich auszuweiten und/oder die Intensität ihrer Maßnahmen im Rahmen
der Schulprogramme zu erhöhen. –
Stärkung der erzieherischen Wirkung: Auch für die Verteilung
von Milch würde die Förderung von pädagogischen Maßnahmen zur Bedingung
gemacht, so dass die Diskrepanz zwischen den derzeitigen Programmen beseitigt
würde. Diese Maßnahmen hätten eine starke erzieherische Wirkung, wobei der
Schwerpunkt auf Fragen der Landwirtschaft, der Ernährung/Gesundheit
(ausgewogene Ernährung) und Umweltaspekten läge. Darüber hinaus würde dadurch
ein wichtiges Instrument geschaffen, Kindern Nahrungsmittel,
landwirtschaftliche Erzeugung und Landwirte (wieder) näherzubringen. Die
pädagogischen Maßnahmen sollten auf Schulkinder abzielen und, sofern möglich,
auch die Familien und das Umfeld miteinbeziehen und der umfassenderen Frage
nach dem bestehenden Angebot an gesunden Nahrungsmitteln und Getränken an
Schulen nachgehen. Dies ist nützlich, da sich gezeigt hat, dass viele Kinder
nicht wissen, woher ihre Nahrungsmittel kommen, wo und wie sie erzeugt werden
und was in welcher Jahreszeit wächst. Die Mitgliedstaaten könnten daher
thematische pädagogische Maßnahmen wählen, in die gelegentlich auch andere
landwirtschaftliche Erzeugnisse als die beiden Kernerzeugnisse einbezogen
werden, wie z. B. Joghurt, verarbeitetes Obst und Gemüse, Honig, Olivenöl
und dergleichen. Die Liste aller im Rahmen dieses Programms bereitgestellten Erzeugnisse
und deren ernährungsphysiologische Eigenschaften müssen von den nationalen
Gesundheitsbehörden genehmigt werden. Unterstützende pädagogische Maßnahmen
müssten in unmittelbarem Zusammenhang mit den agrarpolitischen Zielen des
Programms stehen und dem Ziel der Förderung einer gesunden Ernährung
entsprechen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag ist gegenüber dem Status quo
haushaltsneutral. Für Obst und Gemüse wird in diesem Vorschlag die in der
Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 (150 Mio. EUR pro Schuljahr)
festgelegte derzeitige Haushaltsobergrenze beibehalten. Für Milch sieht der
Vorschlag Haushaltsmittel in Höhe von 80 Mio. EUR pro Schuljahr vor,
was dem erwarteten Haushaltsvollzug entspricht und mit der
Gesamtmittelausstattung für marktbezogene Ausgaben und Direktbeihilfen im
Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 im Einklang steht. Was die Aufteilung der Haushaltsmittel
betrifft, so werden vorrangig die Verteilung und unterstützende pädagogische
Maßnahmen gefördert. Sonstige Kosten, z. B. für Bewertung, Überwachung und
Kommunikation, können in geringerem Maße gefördert werden. Die Obergrenzen für
unterstützende pädagogische Maßnahmen und sonstige im Zusammenhang mit dem
Programm anfallende Kosten werden von der Kommission unter Berücksichtigung der
Erfahrungen mit den derzeitigen Programmen festgesetzt. Einzelheiten zu den
haushaltspolitischen und finanziellen Auswirkungen sind im Finanzbogen zu dem
Vorschlag aufgeführt. 2014/0014 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung
für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43
Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[4], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Teil II Titel I
Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates[6]
sieht ein Schulobst- und ‑gemüseprogramm, einschließlich Bananen, sowie
ein Schulmilchprogramm vor. (2) Die bei der Umsetzung der
derzeitigen Programme gemachten Erfahrungen verbunden mit den Ergebnissen der
externen Bewertungen und der anschließenden Analyse der verschiedenen
Handlungsoptionen, legen den Schluss nahe, dass die Gründe, die zur Einführung
der beiden Schulprogramme geführt haben, nach wie vor Bestand haben. In
Anbetracht des derzeit rückläufigen Verbrauchs von Obst und Gemüse,
einschließlich Bananen, und Milcherzeugnissen, unter anderem verstärkt durch
die modernen Ernährungstrends hin zu stark verarbeiteten Nahrungsmitteln, die
zudem oftmals hohe Beimengungen von Zucker, Salz und Fett aufweisen, sollte
daher die Unionsbeihilfe zur Finanzierung der Abgabe ausgewählter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen beibehalten
werden. (3) Die Analyse der verschiedenen
Handlungsoptionen zeigt, dass durch ein einheitliches Konzept innerhalb eines
gemeinsamen rechtlichen und finanziellen Rahmens die spezifischen Ziele, die
mit der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die Schulprogramme verfolgt werden,
besser und wirksamer erreicht werden können. Dadurch könnten die
Mitgliedstaaten bei gleichbleibendem Mitteleinsatz die Wirkung der Verteilung
erhöhen und die Effizienz der Verwaltung steigern. Um jedoch den Unterschieden
zwischen Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milcherzeugnissen sowie
den betreffenden Lieferketten Rechnung zu tragen, sollten bestimmte
Komponenten, wie die jeweilige Mittelausstattung, getrennt bleiben. Angesichts
der Erfahrungen mit den bestehenden Programmen sollte die Teilnahme an dem
Programm für die Mitgliedstaaten weiterhin freiwillig sein. Unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Verbrauchsmuster in den Mitgliedstaaten
sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob sie
alle oder lediglich eines der für die Abgabe an Kinder in Bildungseinrichtungen
in Betracht kommenden Erzeugnisse verteilen wollen. (4) Insbesondere bei frischem
Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, sowie bei Trinkmilch wurde ein
rückläufiger Verbrauch ermittelt. Daher ist es angezeigt, sich bei der
Verteilung im Rahmen der Schulprogramme auf diese Erzeugnisse zu konzentrieren.
Dies würde auch dazu beitragen, den Organisationsaufwand für die Schulen zu
verringern und trotz begrenzter Haushaltsmittel die Wirkung der Verteilung zu
steigern, und entspräche der derzeitigen Praxis, da diese Erzeugnisse am
häufigsten verteilt werden. (5) Die Verteilung flankierende
pädagogische Maßnahmen sind erforderlich, damit die kurz- und langfristigen
Ziele des Programms, d. h. die Ankurbelung des Verbrauchs ausgewählter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Herausbildung gesünderer
Ernährungsgewohnheiten, wirksam erreicht werden können. Aufgrund ihrer
Bedeutung sollte durch diese Maßnahmen die Verteilung sowohl von Obst und
Gemüse, einschließlich Bananen, als auch von Milch gefördert werden. Diese
Erzeugnisse sollten für eine Unterstützung durch die Union in Betracht kommen.
Da unterstützende Maßnahmen ein wichtiges Instrument sind, um Kindern die
Landwirtschaft und ihre verschiedenen Erzeugnisse näherzubringen und die mit
dem Programm verfolgten Ziele zu erreichen, sollte es den Mitgliedstaaten
gestattet werden, ihre thematischen Maßnahmen auf eine größere Palette
landwirtschaftlicher Erzeugnisse auszuweiten. Um jedoch gesunde
Ernährungsgewohnheiten zu fördern, sollten die nationalen Gesundheitsbehörden
eingebunden werden und die Liste dieser Erzeugnisse sowie der zwei für die
Verteilung in Frage kommenden Erzeugnisgruppen genehmigen und über deren
ernährungsphysiologische Eigenschaften befinden. (6) Um eine wirtschaftliche
Haushaltsführung zu gewährleisten, sollte eine Obergrenze für die
Unionsbeihilfe für die Verteilung von Obst und Gemüse, einschließlich Bananen,
und Milch, für pädagogische Maßnahmen und damit verbundene Kosten festgesetzt
werden. Diese Obergrenze sollte sich an der derzeitigen Situation orientieren.
In Anbetracht der gewonnenen Erfahrungen und mit Blick auf die
Verwaltungsvereinfachung sollten die Finanzierungsmodelle angeglichen und in
Bezug auf die Höhe des Finanzbeitrags der Union einheitlich gehandhabt werden.
Daher ist es angezeigt, die Höhe der Unionsbeihilfe für die Kosten von
Erzeugnissen sowohl bei Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, als auch bei
Milch durch einen EU-Höchstbetrag pro Portion zu begrenzen und bei Obst und
Gemüse, einschließlich Bananen, den Grundsatz der obligatorischen
Kofinanzierung abzuschaffen. Angesichts der Preisschwankungen bei den
betreffenden Erzeugnissen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte für Maßnahmen zu erlassen, durch die die Höhe der
Unionsbeihilfe für die Kosten einer Portion eines Erzeugnisses festgelegt und
der Begriff „Portion“ definiert wird. (7) Im Hinblick auf eine
effiziente und gezielte Nutzung der Unionsmittel sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte für Maßnahmen zu erlassen,
durch die die vorläufigen Zuweisungen der Unionsmittel an die einzelnen
Mitgliedstaaten und die Verfahren zur Umverteilung der Beihilfe zwischen
Mitgliedstaaten auf der Grundlage der eingegangenen Anträge festgelegt werden.
Die vorläufigen Mittelzuweisungen sollten für Obst und Gemüse, einschließlich
Bananen, und Milch unter Berücksichtigung der Freiwilligkeit der Verteilung
getrennt festgelegt werden Der Verteilungsschlüssel für Obst und Gemüse,
einschließlich Bananen, sollte die derzeitigen Mittelzuweisungen durch die
Mitgliedstaaten berücksichtigen, die auf dem objektiven Kriterium der Zahl der
Kinder in der Altersgruppe der Sechs- bis Zehnjährigen als Anteil an der
Gesamtbevölkerung beruhen, wobei auch der Entwicklungsstatus der betreffenden
Regionen berücksichtigt wird. Damit die Mitgliedstaaten ihre Programme in der
derzeitigen Größenordnung beibehalten und andere Mitgliedstaaten ermutigt
werden können, die Verteilung von Milch aufzunehmen, sollte eine Kombination
aus zwei Schlüsseln für die Verteilung der Mittel für Milch herangezogen
werden, und zwar die bisherige Nutzung von Mitteln im Rahmen des
Schulmilchprogramms durch die Mitgliedstaaten und das für Obst und Gemüse,
einschließlich Bananen, genutzte objektive Kriterium der Zahl der Kinder in der
Altersgruppe der Sechs- bis Zehnjährigen als Anteil an der Gesamtbevölkerung.
Um diese beiden Schlüssel in das richtige Verhältnis zu setzen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit
denen zusätzliche Vorschriften für das Gleichgewicht zwischen den beiden
Kriterien verabschiedet werden. Angesichts der Veränderungen bei Demografie
oder Entwicklungsstatus von Regionen in den Mitgliedstaaten sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen,
durch die alle drei Jahre überprüft wird, ob die auf der Grundlage dieser
Kriterien erfolgenden Zuweisungen der Mitgliedstaaten noch aktuell sind. (8) Damit Mitgliedstaaten mit
einer geringen Bevölkerungsgröße ein kosteneffizientes Programm einführen
können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte zu erlassen, durch die eine Mindesthöhe der Unionsbeihilfe für Obst
und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch festgelegt wird, auf die die
Mitgliedstaaten Anspruch haben. (9) Im Interesse einer
ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten,
die an der Verteilung von Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und/oder
Milch teilnehmen wollen, jedes Jahr die Unionsbeihilfe beantragen. Um die
Verfahren und die Verwaltung zu vereinfachen, sollte dieser Antrag auf der
Grundlage getrennter Beihilfeanträge gestellt werden. Nach Eingang der Anträge
der Mitgliedstaaten sollte die Kommission über die endgültigen Zuweisungen für
Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch entscheiden und dabei die im
Haushalt verfügbaren Mittel und in begrenztem Umfang Übertragungen zwischen den
Zuweisungen berücksichtigen, wodurch die Festlegung von Prioritäten bei der
Verteilung ausgehend von den Ernährungsbedürfnissen gefördert wird. Der
Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte für
Maßnahmen zu erlassen, mit denen die Bedingungen und Grenzen solcher
Übertragungen festgelegt werden. (10) Die nationale Strategie sollte
Voraussetzung für die Teilnahme der Mitgliedstaaten an dem Programm sein und
als mehrjähriges Strategiedokument gelten, in dem die von den Mitgliedstaaten
zu erreichenden Ziele und deren Prioritäten festgelegt werden. Den
Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, diese regelmäßig zu aktualisieren,
insbesondere hinsichtlich der Bewertungen und geänderter Prioritäten oder
Ziele. (11) Um die Außenwirkung des
Programms zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer Strategie
erläutern, wie sie den Mehrwert ihres Programms garantieren, insbesondere wenn
im Rahmen des Unionsprogramms finanzierte Erzeugnisse gleichzeitig mit anderen
Mahlzeiten konsumiert werden, die Kindern in einer Bildungseinrichtung
angeboten werden. Um zu gewährleisten, dass der erzieherische Zweck des
Unionsprogramms wirksam erfüllt wird, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften zur
Verteilung der im Rahmen des Unionsprogramms finanzierten Erzeugnisse im
Vergleich zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen und
deren Zubereitung erlassen werden. (12) Um zu gewährleisten, dass sich
die Höhe der gewährten Beihilfe im Preis für die im Rahmen des Programms an die
Kinder verteilten Erzeugnisse niederschlägt und die subventionierten
Erzeugnisse nicht vorschriftswidrig einem anderen Bestimmungszweck zugeführt
werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte zu erlassen, mit denen im Rahmen des Programms eine Preisüberwachung
eingeführt wird. (13) Da der Grundsatz der
Kofinanzierung bei der Verteilung von Obst und Gemüse abgeschafft wird, müssen
die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geändert
werden[7]. (14) Die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013
und (EU) Nr. 1306/2013 sollten entsprechend geändert werden. Um dem Beginn
des Schuljahrs Rechnung zu tragen, sollten die neuen Vorschriften ab dem
1. August 20XX gelten — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird
wie folgt geändert: 1. Der Titel von Teil II
Titel I Kapitel II Abschnitt I erhält folgende Fassung: „BEIHILFE FÜR DIE ABGABE LANDWIRTSCHAFTLICHER
ERZEUGNISSE IN BILDUNGSEINRICHTUNGEN“ 2. Die Überschriften
„Unterabschnitt 1“ und „Schulobst und Gemüseprogramm“ werden gestrichen. 3. Artikel 23 erhält folgende
Fassung: „Artikel 23 Beihilfe für die Abgabe von Obst und
Gemüse, Bananen und Milch, unterstützende pädagogische Maßnahmen und damit
verbundene Kosten (1) Die Unionsbeihilfe wird für nachstehende
Maßnahmen zugunsten von Kindern in den in Artikel 22 genannten
Bildungseinrichtungen gewährt: a) für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen
und Milch; b) für unterstützende pädagogische Maßnahmen
und c) für die Deckung damit zusammenhängender
Kosten für Logistik und Verteilung, Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit,
Überwachung und Bewertung. (2) Mitgliedstaaten, die sich an dem in
Absatz 1 angeführten Programm (nachfolgend „Schulprogramm“) beteiligen
möchten, können entweder Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, oder unter
den KN-Code 0401 fallende Milch oder beides verteilen. (3) Als Voraussetzung für die Teilnahme am
Schulprogramm müssen die Mitgliedstaaten vor Beginn ihrer Teilnahme am
Schulprogramm und danach alle sechs Jahre auf nationaler oder regionaler Ebene
eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Der betreffende
Mitgliedstaat kann die Strategie insbesondere aufgrund von Überwachung und
Bewertung ändern. In der Strategie müssen zumindest der zu deckende Bedarf, die
Priorisierung der einzelnen Erfordernisse, die Zielgruppe, die erwarteten
Ergebnisse und die zu erreichenden quantitativen Ziele im Vergleich zur
Ausgangssituation sowie die geeignetsten Instrumente und Maßnahmen zur
Erreichung dieser Ziele festgelegt sein. (4) Für eine wirksame Umsetzung des
Schulprogramms sehen die Mitgliedstaaten auch die entsprechenden
unterstützenden pädagogischen Maßnahmen vor, wie beispielsweise Maßnahmen und
Tätigkeiten mit dem Ziel, Kindern die Landwirtschaft und eine größere Palette
landwirtschaftlicher Erzeugnisse näherzubringen und über damit zusammenhängende
Fragen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten, die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung,
lokale Nahrungsmittelketten oder ökologische Landwirtschaft aufzuklären. (5) Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie
erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die
neben Obst und Gemüse, Bananen und Milch gelegentlich Bestandteil der
unterstützenden pädagogischen Maßnahmen sein dürfen. (6) Die Mitgliedstaaten wählen die
Erzeugnisse, die verteilt oder in unterstützende pädagogische Maßnahmen
aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen
Gesundheits- und Umwelterwägungen, das jahreszeitliche Angebot, die Vielfalt
oder die Verfügbarkeit lokaler Erzeugnisse zählen können, wobei sie, soweit
durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, insbesondere lokalen
Ankäufen, ökologischen Erzeugnissen, kurzen Versorgungsketten oder dem
ökologischen Nutzen Vorrang einräumen. (7) Im Interesse der Förderung gesunder
Ernährungsgewohnheiten tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre
zuständigen Gesundheitsbehörden die Liste aller im Rahmen des Schulprogramms
abgegebenen Erzeugnisse genehmigen und über deren ernährungsphysiologische
Eigenschaften befinden.“ 4. Folgender
Artikel 23a wird eingefügt: „Artikel 23a Finanzierungsbestimmungen (1) Unbeschadet
der Bestimmungen von Absatz 4 darf die im Rahmen des Schulprogramms
gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die unterstützenden
pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß
Artikel 23 Absatz 1 folgende Obergrenzen nicht übersteigen: a) bei Obst und Gemüse und Bananen:
150 Mio. EUR je Schuljahr; b) bei Milch: 80 Mio. EUR je
Schuljahr. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Höhe der
Unionsbeihilfe für die Kosten einer verteilten Portion Obst und Gemüse,
einschließlich Bananen, bzw. Milch festgelegt und der Begriff „Portion“
definiert wird. Zudem wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen ein Mindest- und
ein Höchstbetrag für die Finanzierung unterstützender pädagogischer Maßnahmen
aus den jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden. (2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe
wird jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung nachstehender Kriterien
zugewiesen: a) für Obst und Gemüse, einschließlich
Bananen: objektive Kriterien auf der Grundlage i) der Zahl der sechs- bis zehnjährigen
Kinder als Anteil an der Gesamtbevölkerung; ii) des Entwicklungsstands der Regionen
innerhalb eines Mitgliedstaats, um zu gewährleisten, dass weniger entwickelte
Regionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung,
Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und kleinere
ägäische Inseln im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 229/2013 höhere Unterstützung erhalten; b) für Milch: die bisherige Nutzung von
Mitteln im Rahmen früherer Programme für die Abgabe von Milch und
Milcherzeugnissen an Kinder und objektive Kriterien ausgehend vom Anteil der
sechs- bis zehnjährigen Kinder. Die Kommission überprüft mindestens alle drei
Jahre, ob die vorläufigen Mittelzuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich
Bananen, und Milch noch mit den in diesem Absatz angeführten objektiven
Kriterien im Einklang stehen. (3) Die Mitgliedstaaten beantragen jedes Jahr
die Beteiligung am Schulprogramm, indem sie für jedes Erzeugnis, das sie gemäß
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a verteilen wollen, ihren Antrag
auf die Unionsbeihilfe einreichen. (4) Unter Einhaltung der Obergrenze von
insgesamt 230 Mio. EUR, die sich aus den in Absatz 1
Buchstaben a und b genannten Beträge ergibt, können die Mitgliedstaaten
unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß
Artikel 227 festzulegenden Bedingungen bis zu 15 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen
für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, oder für Milch auf den jeweils
anderen Sektor übertragen. (5) Das Schulprogramm gilt unbeschadet
gesonderter nationaler Schulprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. (6) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur
Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe gemäß Artikel 217 gewähren. (7) Die Union kann gemäß Artikel 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Informations-, Überwachungs- und
Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulprogramm, einschließlich
Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende
Netzwerkmaßnahmen, finanzieren. (8) Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm in
Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt
werden, ihre Teilnahme am Programm bekannt und weisen darauf hin, dass das
Programm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten garantieren den
Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms der Union im Vergleich zur
Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.“ 5. Die Artikel 24 und 25 erhalten
folgende Fassung: „Artikel 24 Delegierte Befugnisse (1) Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern
zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms
gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22
angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227
delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen: a) die zusätzlichen Kriterien betreffend
die gezielte Verwendung der Beihilfe durch die Mitgliedstaaten; b) die Zulassung und Auswahl der
Antragsteller durch die Mitgliedstaaten; c) die Ausarbeitung nationaler oder
regionaler Strategien und unterstützender pädagogischer Maßnahmen. (2) Um die effiziente und gezielte Nutzung der
europäischen Finanzmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu
erlassen: a) den vorläufigen Mittelzuweisungen an die
Mitgliedstaaten für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch und
gegebenenfalls deren Überprüfung infolge der Bewertung nach Artikel 23a
Absatz 2 Unterabsatz 2, den Mindestbeträgen der Unionsbeihilfe für
jeden Mitgliedstaat, dem Verfahren zur Umverteilung der Beihilfe zwischen den Mitgliedstaaten
auf der Grundlage der eingegangenen Beihilfeanträge und den zusätzlichen
Vorschriften darüber, wie die in Artikel 23a Absatz 2
Unterabsatz 1 genannten Kriterien bei der Zuweisung der Mittel zu
berücksichtigen sind; b) den Bedingungen für die Übertragungen zwischen
den Zuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, einerseits und
Milch andererseits; c) den Kosten und/oder Maßnahmen, die für
eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen und der Möglichkeit, Mindest- und
Höchstbeträge für spezifische Kosten festzulegen; d) der Verpflichtung der Mitgliedstaaten,
die Effizienz ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten. (3) Um die Regelung besser bekannt zu machen,
wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte
Rechtsakte zu erlassen, in denen vorgeschrieben wird, dass die Mitgliedstaaten,
die ein Schulprogramm durchführen, auf die finanzielle Unterstützung durch die
Unionsbeihilfe hinweisen müssen. (4) Um den Mehrwert und die Außenwirkung des
Unionsprogramms zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die
Vorschriften für die Verteilung von Erzeugnissen im Vergleich zur
Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen enthalten sind. (5) Um sicherzustellen, dass sich die
Beihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse im Rahmen des
Schulprogramms zur Verfügung gestellt werden, kann die Kommission im Wege von
delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 Vorschriften für die Preisüberwachung
im Rahmen des Programms festlegen. Artikel 25 Durchführungsbefugnisse nach dem
Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlichen
Maßnahmen erlassen; hierzu gehören unter anderem: a) die endgültige Zuweisung von Mitteln für
Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und/oder Milch an die teilnehmenden
Mitgliedstaaten innerhalb der Obergrenzen gemäß Artikel 23a Absatz 1
und unter Berücksichtigung der Übertragungen gemäß Artikel 23a
Absatz 4; b) die Informationen, die in den Strategien
der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen; c) die Beihilfeanträge und Zahlungen; d) die Methoden zum Hinweis auf das
Schulprogramm und die damit zusammenhängenden Netzwerkmaßnahmen; e) die Vorlage, das Format und der Inhalt
der Überwachungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die sich an dem
Schulprogramm beteiligen; f) die Verwaltung der Preisüberwachung.“ 6. Unterabschnitt 2 wird gestrichen. 7. Artikel 217 erhält folgende
Fassung: „Artikel 217 Nationale Zahlungen für die Verteilung von
Erzeugnissen an Kinder Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der
Unionsbeihilfe gemäß Artikel 23 nationale Zahlungen für die Abgabe der
Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen bzw. die damit zusammenhängenden
Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c gewähren. Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch
eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen
Beitrag des Privatsektors finanzieren. Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der
Unionsbeihilfe gemäß Artikel 23 nationale Zahlungen für die Finanzierung
unterstützender pädagogischer Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 4
gewähren.“ 8. Anhang V wird gestrichen. Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhält folgende Fassung: „d) den finanziellen Beitrag der Union zu
Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher
gemäß Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.“ Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August XXXX. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6. Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen
Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich
der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in
Bildungseinrichtungen Verordnung
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur
Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der
gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[8]
1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[9]. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Der
Vorschlag zielt darauf ab, den Anteil von Obst und Gemüse sowie
Milcherzeugnissen an der Ernährung von Kindern nachhaltig zu erhöhen und somit
zu den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beizutragen, die Märkte zu
stabilisieren und die Nachfrage langfristig zu sichern. Zudem soll dadurch ein
Beitrag zu den umfassenderen Zielen im Bereich der öffentlichen Gesundheit
geleistet werden, Übergewicht und Fettleibigkeit abzubauen und
ernährungsbedingte Krankheiten zu bekämpfen, indem die Ausprägung gesünderer
Ernährungsgewohnheiten gefördert wird. 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel:
Verbesserter Zugang zu Nahrungsmitteln für benachteiligte Bevölkerungsgruppen ABM/ABB-Tätigkeit(en)
05 02 „Marktbezogene Maßnahmen“ 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Es wird erwartet, dass die Kenntnisse, Einstellungen und
Vorlieben junger Bürgerinnen und Bürger im Bereich der Nahrungsmittel und ihrer
Ausgangserzeugnisse sowie die Wahrnehmung der Landwirtschaft und ihrer
Erzeugnisse durch den Vorschlag verändert werden. Zudem wird erwartet, dass durch einen gezielteren Einsatz
der EU-Hilfe die Verteilung der Erzeugnisse kosteneffizienter durchgeführt
wird. Des Weiteren könnten dadurch mehr Haushaltsmittel in
flankierende Maßnahmen fließen und somit die Auswirkungen auf den Verbrauch der
Zielgruppe verbessert und die Diskrepanz bei der erzieherischen Wirkung des
Schulobstprogramms und des Schulmilchprogramms beseitigt werden. Schließlich würde der Vorschlag auch dazu führen, dass ein
gemeinsamer Rahmen je Mitgliedstaat geschaffen und die Außenwirkung der
EU-Maßnahmen erhöht würde. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Mit Blick auf die Ziele wurden Indikatoren auf drei Ebenen
festgelegt: Erfolgsindikatoren: - Veränderung des direkten und indirekten
Verbrauchs von frischem Obst und Gemüse bei Kindern fünf Jahre nach Einführung
der Maßnahme - Veränderung des direkten und indirekten
Verbrauchs von Trinkmilch bei Kindern fünf Jahre nach Einführung der Maßnahme - Verbesserung der Ernährung insgesamt Wichtigste Leistungsindikatoren: - Anteil der verfügbaren Haushaltsmittel, der
für flankierende Maßnahmen eingesetzt wurde - Anteil der unterstützenden Maßnahmen für die
Landwirtschaft und landwirtschaftliche Erzeugnisse - Wirkungsgrad der Ausgaben zur Förderung des
Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Schulen Wichtigste Ergebnisindikatoren: - Anzahl der in den Mitgliedstaaten umgesetzten
flankierenden Maßnahmen - Anzahl der an flankierenden Maßnahmen
teilnehmenden Kinder und Anteil an der Gesamtteilnehmerzahl - Anzahl der landwirtschaftsbezogenen
flankierenden Maßnahmen in den Mitgliedstaaten - Kosten je Portion - Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten,
Schulen und Kinder - Menge der in Schulen verteilten Erzeugnisse
(Anzahl der Portionen an Obst und Gemüse bzw. Milch) 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Dieser
Vorschlag beruht auf der Notwendigkeit, den Verbrauch von Obst und Gemüse und
Milch bei Kindern nachhaltig zu steigern und bei ihnen gesunde
Ernährungsgewohnheiten auszuprägen. Die
derzeit bestehenden GAP-Schulprogramme weisen einige zu behebende Schwachpunkte
und Unzulänglichkeiten bei der Konzeption und Finanzierung auf, durch die ihr
Potenzial eingeschränkt wird, die Ziele, den Verbrauch von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen zu steigern (marktbezogenes Ziel) und eine gesunde Ernährung bei
Schulkindern zu fördern (gesundheitsbezogenes Ziel), zu erreichen. Die
festgestellten Probleme betreffen die Diskrepanz bei der Konzeption der
Programme und deren Zielen (unterschiedliche pädagogische Instrumente bei den
beiden Programmen), die fehlende Koordinierung und Kohärenz zwischen den beiden
Programmen und die die unmittelbaren Auswirkungen der Ausgaben begrenzenden
Schwachstellen (hoher Verwaltungs- und Organisationsaufwand bei beiden
Programmen, Minderverbrauch in Höhe von 30 % beim Schulobstprogramm,
mögliche Mitnahmeeffekte und ein ungünstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis beim
Schulmilchprogramm). Die
Gründe hierfür liegen hauptsächlich in Versäumnissen bei der Regulierung, den
unterschiedlichen finanziellen Rahmenbedingungen, der unterschiedlichen
Umsetzung in den Mitgliedstaaten und einigen externen Faktoren. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Durch
die Maßnahme auf EU-Ebene werden die Mittel für EU-weite Initiativen sowie
zusätzliche Finanzierungsquellen bereitgestellt, durch die die Mitgliedstaaten
ihre Maßnahmen ausweiten und deren Wirksamkeit erhöhen können. Müssten die
Mitgliedstaaten ausschließlich mit ihren eigenen finanziellen Mitteln
auskommen, könnten die meisten von ihnen keine ehrgeizigen Initiativen
umsetzen. Zudem erhöht die Intervention der EU auch die Glaubwürdigkeit der
Programme in den Mitgliedstaaten und trägt zur Verbesserung des Bildes der EU
und zur Sensibilisierung bei. Der EU-Rahmen bringt zudem einen Mehrwert in den
Bereichen aktueller Wissensstand, Transparenz sowie Weitergabe und Austausch
von Erfahrungen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Derzeit
gibt es im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU zwei von der EU
finanzierte Programme zur Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an
Schulen, die speziell auf Kinder im schulischen Umfeld ausgerichtet sind,
nämlich das Schulmilchprogramm und das Schulobstprogramm. Beiden Programmen
gemeinsam ist das Ziel, bereits in einer frühen Phase, wenn die
Ernährungsgewohnheiten herausgebildet werden, den Anteil dieser Erzeugnisse an
der Ernährung der Kinder dauerhaft zu erhöhen und somit zu den Zielen der GAP
beizutragen, insbesondere zur Stabilisierung der Märkte und zur Sicherstellung
der langfristigen Nachfrage. Darüber hinaus stehen die Programme im Einklang
mit den umfassenderen Zielen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, da sie zur
nachhaltigen Ausprägung gesunder Ernährungsgewohnheiten beitragen. Allerdings
zeigen die Schlussfolgerungen verschiedener Berichte – insbesondere von der
Kommission initiierte externe Bewertungen des Schulobst- und des
Schulmilchprogramms sowie der Sonderbericht Nr. 10/2011 des Europäischen
Rechnungshofs – und die Erfahrungen nach jahrelanger Umsetzung, dass trotz
dieser positiven Einbettung in Schulen und der Anerkennung des Potenzials
dieser Programme beide Programme weiter verbessert werden müssen, um die
Effizienz der Verwaltung und die Wirksamkeit zu steigern. Mit der jüngsten
Einigung über die GAP-Reform wurden auch bereits einige der festgestellten
Probleme in Angriff genommen. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Da
der Vorschlag sektorspezifische Besonderheiten angemessen berücksichtigt, ist
er mit der Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vereinbar. Zudem steht er
im Einklang mit den Zielen im Bereich der öffentlichen Gesundheit
(Gewichtsregulierung, Abbau von Ungleichheiten bei der Gesundheitsfürsorge),
dem Ziel der Vereinfachung sowie den Grundsätze und Zielen der Strategie
Europa 2020. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Laufzeit –
¨ Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ X Vorschlag/Initiative
mit unbefristeter Geltungsdauer –
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ, –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[10] ¨ direkte Verwaltung durch die Kommission –
¨ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den
Delegationen der Union –
¨ durch Exekutivagenturen X geteilte
Verwaltung mit den Mitgliedstaaten ¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten) –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds –
¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung –
¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Im
neuen Programm gehören Überwachung und Bewertung aufgrund ihrer Bedeutung für
eine ordnungsgemäße Verwaltung und Bewertung der Wirksamkeit/Effizienz
hinsichtlich der gesteckten Ziele zu den Maßnahmen, die durch die EU-Beihilfe
bezuschusst werden können. Auch die Einbindung in eine mehrjährige (sechs Jahre)
nationale/regionale Strategie ist sichergestellt. Das
Monitoring erfolgt auf der Grundlage der jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten
mit Informationen über die eingesetzten Haushaltsmittel, die Anzahl der
teilnehmenden Schulen/Kinder und den Anteil an der Gesamtzahl der
Schulen/Kinder in der Zielgruppe, Häufigkeit, Dauer, Zeitpunkt und System der
Verteilung, das durchschnittliche Gewicht und den durchschnittlichen Preis pro
Portion, den Durchschnittsverbrauch je Kind und die verteilten Gesamtmengen.
Darüber hinaus werden auch die flankierenden Maßnahmen hinsichtlich der
angewandten Methoden und deren Kosten, der Häufigkeit, der teilnehmenden
Schulen/Kinder, der Einbindung von Interessenträgern und der verteilten
Erzeugnisse überwacht. Das
Bewertungsverfahren sieht folgendermaßen aus: Fünf Jahre nach Beginn der
Umsetzung des Programms legen die Mitgliedstaaten Bewertungsberichte vor, um
mittelfristige Auswirkungen zu messen, ein Jahr nach den Bewertungen durch die
Mitgliedstaaten folgt dann eine externe EU-weite Bewertung, um die Umsetzung
des Programms auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene sowie insgesamt
die Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Relevanz im Einklang mit den
Evaluierungsstandards und -leitlinien der Kommission zu bewerten. Darüber
hinaus könnte eine externe Studie über langfristige Erfolgsindikatoren ins Auge
gefasst werden. Die
externen Bewertungen des Schulobst- und des Schulmilchprogramms sowie der
Sonderbericht Nr. 10/2011 des Rechnungshofs über diese Programme wurden
bei der Ausgestaltung des Überwachungs- und Bewertungsverfahrens für das neue
Programm gebührend berücksichtigt. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1. Ermittelte Risiken Das
potenzielle allgemeine Risiko betrifft die Wirksamkeit des Programms,
d. h. dass die EU-Beihilfe den Endempfänger auch tatsächlich erreicht und
dass das Programm wirksam dazu beiträgt, die gesteckten Ziele zu erreichen. Auf
der Grundlage der bisherigen Erfahrungen mit dem Schulobstsystem sollte
besonderes Augenmerk auf die Auswahl der Antragsteller und die Vergabeverfahren
gerichtet werden, die für die Vergabe von Aufträgen zur Verteilung,
Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung herangezogen werden. Die
Kontrollvorschriften gelten auch für die Durchführung der genannten Verträge.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist somit ein potenzielles Problem für das
Schulprogramm. Anderen
Risiken, wie möglichen Mitnahmeeffekten und übermäßigen Kosten für die
verteilten Erzeugnisse oder überhöhten Gewinnspannen für die Zulieferer, kann
durch entsprechende Bestimmungen (z. B. zur Höhe der EU-Beihilfe je
Portion) begegnet werden. Bei
den flankierenden Maßnahmen könnte die Gefahr einer Überschneidung mit an
Schulen durchgeführten pädagogischen Maßnahmen und mit der Förderung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse bestehen. Um dies zu vermeiden, werden diese
Maßnahmen durch eine Gruppe wissenschaftlicher Sachverständiger der EU definiert
und deren Zusammenhang mit den Zielen des neuen Programms eindeutig angegeben.
Kontrollvorschriften für flankierende Maßnahmen betreffen die Richtigkeit der
Ausgaben im Allgemeinen und bieten somit auch die entsprechende Gewähr, wenn
solche Maßnahmen externalisiert werden. 2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems
der internen Kontrolle Das
Kontrollsystem besteht aus den Zahlstellen und den bevollmächtigten
Kontrollstellen auf Ebene der Mitgliedstaaten. Jährliche
Kontroll- und Prüfberichte, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der
bereits für die derzeitigen Schulobst- und Schulmilchprogramme genutzten
Berichte erstellen, sind erforderlich, um Einzelheiten zur Verwaltung und den
vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen zu liefern. Zudem
werden im Rahmen des internen Verwaltungs- und Kontrollsystems die
Überwachungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten und die EU-weite
Bewertung genutzt. Schließlich wird eine Gruppe wissenschaftlicher
Sachverständiger der EU die Mitgliedstaaten und die Kommission hinsichtlich
Durchführung, Überwachung und Bewertung beraten. 2.2.3. Abschätzung der Kosten und des
Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos Das
Schulprogramm fällt unter das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem für Ausgaben
im Rahmen des EGFL. Es
wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag zu keiner Erhöhung der Fehlerquote
für den EGFL führt. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Es
gilt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung
und das Kontrollsystem der GAP. Allgemein
vorgesehen sind bei diesen Kontrollsystemen umfassende Verwaltungskontrollen
von 100 % der Beihilfeanträge, Kontrollabgleiche mit anderen Datenbanken,
soweit dies für erforderlich gehalten wird, sowie der Zahlung vorausgehende
Vor-Ort-Kontrollen bei einer Mindestanzahl von Geschäftsvorgängen, die sich
nach dem mit dem betreffenden Programm verbundenen Risiko richten. Wird bei
diesen Kontrollen eine hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten vorgefunden, so müssen
zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. Das
Gesetzgebungspaket für die GAP-Reform sieht weiter vor, dass die
Mitgliedstaaten zur Vorbeugung, Aufdeckung und Abhilfe von Unregelmäßigkeiten
und Betrugshandlungen verpflichtet sind, dass sie wirksame, verhältnismäßige
und abschreckende Sanktionen gemäß den EU-Rechtsvorschriften und dem nationalen
Recht zu verhängen haben sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen
wiedereinziehen müssen. Hierzu gehört auch ein automatischer
Abschlussmechanismus für Unregelmäßigkeitsfälle, der vorsieht, dass, wenn die
Wiedereinziehung nicht innerhalb von vier Jahren ab der
Wiedereinziehungsaufforderung oder, falls ein Gerichtsverfahren angestrengt
wurde, innerhalb von acht Jahren erfolgt ist, die nicht wiedereingezogenen Beträge
durch den betreffenden Mitgliedstaat getragen werden müssen. Dieser Mechanismus
ist ein starker Anreiz für die Mitgliedstaaten, rechtsgrundlos geleistete
Zahlungen so rasch wie möglich wiedereinzuziehen. Obwohl
eine offizielle Genehmigung der Strategien der Mitgliedstaaten durch die EU
nicht vorgesehen ist, kann in der ersten Phase des neuen Programms durch
Vorgaben zum Inhalt der Strategien (und gegebenenfalls eine Vorlage) das
Betrugsrisiko möglicherweise frühzeitig festgestellt und dem Betrug vorgebeugt
werden. Zudem
können sich die Mitgliedstaaten während der Durchführung des Programms mit der
Bitte um Rechtsauslegung oder Beratung an die Kommission und/oder die Gruppe
wissenschaftlicher Sachverständiger der EU wenden, was ihnen ebenfalls bei der
Vermeidung von Betrug helfen wird. Darüber
hinaus werden nachträgliche Kontrollen und ein solides Follow-up jedes
mutmaßlichen Missbrauchs des Programms vorgenommen. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge || GM/NGM ([11]) || von EFTA-Ländern[12] || von Kandi-daten-ländern[13] || von Dritt-ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 2 || 05 02 08 12 – Schulobstprogramm || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 2 || 05 02 12 08 – Schulmilchprogramm || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des
mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandi-daten-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || Entfällt || || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 2 || Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen || GD: AGRI || || || || 2014[14] || || 2016[15] || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || || Operative Mittel || || || || || || || || || || || 05 02 08 12 – Schulobstprogramm || Verpflichtungen || (1) || || 122 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || Zahlungen || (2) || || 122 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 05 02 12 08 – Schulmilchprogramm[16] || Verpflichtungen || (1a) || || 75 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || Zahlungen || (2a) || || 75 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || Zahlungen || =2+2a || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Zahlungen || (5) || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || 0 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Zahlungen || =5+6 || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben || in Mio. EUR || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE-SAMT GD: AGRI || || || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 in Mio. EUR || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE-SAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zahlungen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden
keine operativen Mittel benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR Ziele und Ergebnisse || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE || Art[17] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kosten EINZELZIEL || Verbesserter Zugang zu Nahrungsmitteln für benachteiligte Bevölkerungs-gruppen || Ergebnis || Anzahl der flankierenden Maßnahmen || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || Anzahl der Kinder in flankierenden Maßnahmen || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || Anzahl der landwirt-schaftsbezogenen flankierenden Maßnahmen || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN: || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE-SAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Der Mittelbedarf für
Personal wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige
zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme
zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || || - in den Delegationen || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS, LAK der indirekten Forschung) || || || || || 10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung) || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || INSGESAMT (*) || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für
die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung von Rechtsvorschriften, Politikgestaltung, wirtschaftliche Analyse und Beratung, dienststellenübergreifende Koordinierung und Konsultation, interne Kommunikation und Information der Öffentlichkeit, Vertretung der Institution und Verhandlungsführung, Verwaltung von Statistikdaten Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der
Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen
vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
X Der Vorschlag/die
Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Der
Finanzbeitrag der Union zu diesem Programm ist in Artikel 1 Nummer 3
des Verordnungsentwurfs angegeben. Darüber hinaus wird die Höhe der
Unionsbeteiligung (Pauschalbetrag) an den Kosten je Portion Obst, Gemüse und
Milch im Wege von delegierten Rechtsakten beschlossen. Die
Höhe der EU-Beteiligung an den Kosten für Erzeugnisse wird durch einen
Beihilfehöchstbetrag der EU je Portion Erzeugnis (Obst & Gemüse und Milch)
begrenzt. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, diese Beträge aufzustocken
oder private Finanzierungsquellen zu nutzen, um den Anwendungsbereich
auszuweiten und/oder die Intensität ihrer Maßnahmen im Rahmen der
Schulprogramme zu erhöhen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich,
den Gesamtbetrag der Beiträge Dritter anzugeben, da es eine Vielzahl an Dritten
gibt (öffentlich und/oder privat) und die relevanten Informationen noch nicht
vorliegen. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der
Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus,
und zwar ¨ auf die
Eigenmittel ¨ auf die
sonstigen Einnahmen [1] Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671). [2] Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom
16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen
und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12). [3] Sonderausschuss Landwirtschaft vom
11. November 2013. [4] ABl. C , , S. . [5] ABl. C , , S. . [6] Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Nr. 1037/13 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671). [7] Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung,
die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG)
Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008
des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). [8] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [9] Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [10] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [11] GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. [12] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [13] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [14] Die Haushaltsmittel 2014 werden lediglich
informationshalber angegeben. [15] Der Vergleichbarkeit halber wird angenommen, dass 2016 mit
der Durchführung begonnen wird. Die im Rahmen der GAP-Reform vereinbarte
Erhöhung der Mittelausstattung für das Schulobstprogramm (Verordnung (EU)
Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und
Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse) gilt ab dem Schuljahr 2014/2015 und es
wird davon ausgegangen, dass der Betrag vollständig ausgeschöpft wird. [16] Für das Milchprogramm sind in dem Vorschlag Mittel in Höhe
von 80 Mio. EUR pro Schuljahr vorgesehen. Dies entspricht dem
erwarteten Stand des Haushaltsvollzugs und steht im Einklang mit der
Gesamtmittelausstattung für marktbezogene Ausgaben und Direktbeihilfen im
Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020. [17] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten,
gebaute Straßenkilometer…).