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Document 52014PC0032

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

/* COM/2014/032 final - 2014/0014 (COD) */

52014PC0032

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen /* COM/2014/032 final - 2014/0014 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Allgemeiner Kontext

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation)[1] wird ein rechtlicher und finanzieller Rahmen für die Verteilung ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Schulkinder im Rahmen des Schulmilchprogramms und des Schulobstprogramms geschaffen.

Die beiden Programme haben sich jeweils eigenständig und zu unterschiedlichen Zeiten entwickelt. Das Schulmilchprogramm geht auf die Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation für Milch im Jahr 1968 zurück und wird seit 1977 tatsächlich durchgeführt. Das Schulobstprogramm ist jüngeren Datums und ging 2007 als politische Verpflichtung aus der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hervor. Für die derzeitigen Programme gelten unterschiedliche rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen, und es gibt einige große Unterschiede bei ihrer Konzeption und Umsetzung.

Beide Schulprogramme wurden ins Leben gerufen, um den Verbrauch von Obst und Gemüse sowie Milcherzeugnissen zu fördern, bei denen es sich um wichtige Sektoren der europäischen Landwirtschaft handelt, die jeweils rund 15 % des Werts der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Europäischen Union (EU) ausmachen. Neben ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sind diese Erzeugnisse gesund und eignen sich für die Verteilung an Schulkinder.

Die Gründe, die zur Einführung der beiden Schulprogramme geführt haben, sind in Anbetracht des derzeit rückläufigen Verbrauchs von Obst, Gemüse und Milcherzeugnissen nach wie vor aktuell. Trotz verschiedener Bemühungen zur Förderung von Gesundheit und Landwirtschaft sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene, um den Verbrauch anzukurbeln, konnte der rückläufige Trend, insbesondere bei frischem Obst und Gemüse sowie bei Trinkmilch, nicht umgekehrt werden. Diese Entwicklung wird unter anderem durch die modernen Ernährungstrends hin zu stark verarbeiteten Nahrungsmitteln mit oftmals hohen Beimengungen von Zucker, Salz und Fett verstärkt und durch jüngere Altersgruppen weiter verschärft.

Obwohl die derzeitigen Programme erfolgreich in den Schulen umgesetzt werden und ihre Bedeutung anerkannt ist, zeigen die Schlussfolgerungen aus verschiedenen Berichten und externen Bewertungen gewisse Schwachstellen in der Konzeption und Unzulänglichkeiten bei der Funktionsweise auf.

In der GAP 2020 sind bereits wichtige Elemente enthalten, durch die einige der festgestellten Probleme gelöst werden dürften, insbesondere durch erhebliche Änderungen bei der Finanzierung des Schulobstprogramms und durch die Verstärkung seiner erzieherischen Wirkung. Die neue Anforderung im Rahmen des Schulmilchprogramms, wonach die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine Strategie erarbeiten sollten, wird zu einer gezielteren Umsetzung des Programms beitragen, wie es beim Schulobstprogramm bereits der Fall ist. Allerdings wurde der Vorschlag der Kommission zur GAP 2020 verabschiedet, bevor die externen Bewertungen der derzeitigen Programme abgeschlossen waren und auch bevor der Bericht des Europäischen Rechnungshofs (nachstehend „ERH“) vorlag.

Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag zielt nicht nur darauf ab, die programmimmanenten Probleme zu beheben, um die Effizienz und Wirksamkeit der Programme zu erhöhen, sondern auch darauf, eine einheitlichere politische Antwort zu geben, um sicherzustellen, dass die langfristigen Ziele erreicht und externe Herausforderungen bewältigt werden können. Dies steht im Einklang mit der Empfehlung des ERH, wonach „die Abstimmung und die Synergien zwischen den beiden Programmen verstärkt werden [sollten], um die allgemeine Kohärenz des Ernährungsansatzes und eine optimierte Verwaltung zu gewährleisten.“ Mit diesem Vorschlag reagiert die Kommission auch auf die Berichtspflicht nach Maßgabe von Artikel 225 Buchstabe c der Verordnung bezüglich der Möglichkeit, den Anwendungsbereich der Schulprogramme auf Olivenöl und Tafeloliven auszudehnen.

Zunächst zielt der Vorschlag darauf ab, die derzeitige Ausgestaltung auf die langfristigen Ziele auszurichten und die erzieherische Wirkung beider Programme zu verstärken sowie dazu beizutragen, jungen Bürgerinnen und Bürgern Nahrungsmittel und deren Ausgangserzeugnisse näherzubringen, um so die Wahrnehmung der Landwirtschaft und ihrer Erzeugnisse sowie der GAP und der EU zu verbessern. Derzeit besteht eine große Diskrepanz zwischen der Konzeption der Programme und den genannten Zielen, da diese in den beiden Programmen auf unterschiedliche Weise verfolgt werden. Die erzieherische Wirkung war von Beginn an ein Aspekt des Schulobstprogramms, wohingegen die Mitgliedstaaten im Rahmen des Schulmilchprogramms nicht verpflichtet sind, spezifische pädagogische Maßnahmen durchzuführen, so dass der Zusammenhang zwischen den verteilten Erzeugnissen und dem Programm kaum ersichtlich ist. Zudem ist das Bewertungs- und Überwachungssystem für das Schulmilchprogramm unzureichend und für das Schulobstprogramm verbesserungsbedürftig. Dieses System ist für die Bewertung der mittel- bzw. langfristigen Wirksamkeit von Bedeutung.

Des Weiteren wird angestrebt, die derzeit getrennten rechtlichen und finanziellen Rahmen zu vereinheitlichen und zu konsolidieren und die Außenwirkung der EU-Maßnahmen zu verbessern, um einen insgesamt kohärenten GAP-Ansatz bei der Verteilung an Schulen zu verfolgen und die Effizienz der Verwaltung zu erhöhen. Da sich die derzeitigen Programme unabhängig voneinander und zu unterschiedlichen Zeiten entwickelt haben, mangelt es an Koordinierung und Kohärenz, obwohl beide Programme ähnliche Ziele verfolgen und ähnliche Zielgruppen ansprechen. Das derzeitige zersplitterte System mit einer Vielzahl unterschiedlicher Ansätze und Botschaften könnte sich negativ auf die Wirksamkeit des gesamten Programms auswirken. Dieses Problem ergibt sich aus den unterschiedlichen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen, Unterschieden auf den Märkten für die betreffenden Erzeugnisse und auf der Ebene der Mitgliedstaaten getroffenen Beschlüssen zur Umsetzung der beiden Programme.

Schließlich gilt es, die Wirksamkeit der Ausgaben zur Förderung des Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Schulen zu erhöhen, um die finanziellen Möglichkeiten der Programme gezielter zur Erhöhung ihrer Wirkung einzusetzen und die Verteilung kosteneffizienter zu gestalten. Einige der derzeitigen Mängel sind beiden Programmen gemeinsam (z. B. hoher Verwaltungs- und Organisationsaufwand), während andere entweder beim Schulobstprogramm (insbesondere der Minderverbrauch im Umfang von 30 % der verfügbaren Mittel und die enormen Kostenunterschiede bei den abgegebenen Erzeugnissen) oder beim Schulmilchprogramm (mögliche Mitnahmeeffekte, ungünstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis) auftreten.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Überprüfung der Schulprogramme begann im Oktober 2012.

Im Zuge der Folgenabschätzung wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der alle Interessenträger aufgerufen waren, zu dieser Überprüfung beizutragen. Die öffentliche Konsultation wurde auf der Grundlage eines Konsultationsdokuments mit neun offenen Fragen durchgeführt. Die Konsultation lief über zwölf Wochen und wurde anhand eines Online-Fragebogens vorgenommen. Darüber hinaus fanden im Verlauf des Verfahrens gesonderte Sitzungen und Anhörungen statt, einschließlich eines Treffens der Interessenträger am 15. März 2013.

Folgende drei Szenarien wurden in der Folgenabschätzung untersucht: 1. Beibehaltung des „Status quo“, d. h. es werden die unterschiedlichen Rahmenbedingungen für die Verteilung an Schulen beibehalten, aber die im Rahmen der GAP 2020 eingeführten Verbesserungen einbezogen. 2. „Anpassung“, d. h. es wird untersucht, ob die Ziele der Überprüfung innerhalb der derzeitigen unterschiedlichen Rahmenbedingungen durch die Maßnahmen/Änderungen zur Beseitigung der Diskrepanz bei der erzieherischen Wirkung der derzeitigen Programme erreicht werden könnten und somit über die GAP 2020 hinaus die Synergien zwischen den beiden Programmen verstärkt und eine weitere Vereinfachung sowie Verbesserungen der Programme erzielt werden könnten. 3. Schaffung eines „neue Rahmens“, d. h. die Herangehensweise wird durch die Schaffung eines gemeinsamen rechtlichen und finanziellen Rahmens für die Verteilung einer begrenzten Anzahl von Erzeugnissen wesentlich geändert und durch die verstärkte erzieherische Wirkung des Programms auf die langfristigen Ziele ausgerichtet.

Auf der Grundlage der Bewertungen des derzeitigen politischen Rahmens und der Analyse der künftigen Herausforderungen und Erfordernisse werden in der Folgenabschätzung die Auswirkungen dieser drei Szenarien bewertet und ihrem Potenzial zur Erreichung der Ziele des Programms sowie übergeordneter Ziele hinsichtlich Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz gegenübergestellt:

– Das „Status quo“-Szenario mit einem verbesserten Schulobstprogramm würde die bestehende Diskrepanz bei der erzieherischen Wirkung des Schulobstprogramms und des Schulmilchprogramms noch weiter verschärfen und bezüglich der Effizienz der Verwaltung nicht viel bringen. Zudem wird dadurch auch nur ein geringer Beitrag zu einem einheitlichen und sichtbaren Vorgehen der EU geleistet. Diese Option ist zwar haushaltsneutral, birgt jedoch eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Finanzierung, da es für das Schulmilchprogramm keine Ausgabenobergrenze gibt. Der gemessen am Nutzen hohe Verwaltungsaufwand (schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis), starke Effizienzschwankungen aufgrund großer Unterschiede bei den Kosten von Erzeugnissen für das Schulobstprogramm und die möglichen Mitnahmeeffekte im Rahmen des Schulmilchprogramms bestehen weiter. Es ist zweifelhaft, ob diese Option eine geeignete Antwort auf einige der sich abzeichnenden Herausforderungen im Zusammenhang mit den Verbrauchsmustern und der Nachfrage nach frischen Agrarerzeugnissen bieten kann. Es wurde festgestellt, dass diese Option nur in begrenztem Umfang zu den horizontalen Zielen eines verbesserten Regelungsumfelds und einer Vereinfachung beiträgt, während sie hinsichtlich ihres möglichen Beitrags zu Zielen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, d. h. des Abbaus gesundheitlicher Ungleichheiten durch nationale Strategien und gezieltes Vorgehen, besser abschneidet.

– Bei der zweiten Option, der Anpassung, wird hingegen davon ausgegangen, dass die größte Wirkung durch die Stärkung der erzieherischen Wirkung des Schulmilchprogramms und Synergien bei der Umsetzung der beiden Programme erzielt wird, während die derzeitigen unterschiedlichen Rahmenbedingungen beibehalten werden. Dadurch würde ein besserer Beitrag zu den langfristigen Zielen geleistet, die Nachfrage nach diesen landwirtschaftlichen Erzeugnissen nachhaltig zu erhöhen und gesündere Ernährungsgewohnheiten herauszubilden. Diese Option ist hinsichtlich der größeren Synergien positiv, allerdings bleiben diese Effekte aufgrund der unterschiedlichen finanziellen Regelungen der beiden Programme begrenzt. Ein geringerer Verwaltungsaufwand führt zu einem größeren Nutzen sowie einer geringeren Komplexität aufgrund von Synergien und gemeinsamen Verfahren.

– Bei der dritten Option, der Schaffung eines neuen Rechtsrahmens, wird der Schwerpunkt vom derzeitigen Schulprogramm auf ein Konzept mit Maßnahmen verlagert, durch die die langfristigen Ziele der Programme besser erreicht und die derzeit zwischen den Konzeptionen der beiden Programme bestehenden Diskrepanzen beseitigt werden. Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten dadurch bei der Verwaltung des Schulprogramms und der gezielten Ausrichtung auf vorrangige Erfordernisse größere Flexibilität eingeräumt. Gleichzeitig wird für die erforderliche Haushaltsflexibilität gesorgt, um den verschiedenen finanziellen Ansprüche nachkommen und auf sich verändernde Situationen reagieren zu können. Darüber hinaus ist diese Option so angelegt, dass innerhalb eines festgelegten Haushalts die größtmögliche Wirkung der Schulprogramme erzielt wird. Die Unsicherheiten bezüglich des EU-Haushalts werden ausgeräumt, da für die Schulprogramme eine feste jährliche Obergrenze gilt, die innerhalb des derzeitigen Rahmens (GAP 2020) liegt. Durch verbesserte finanzielle Regelungen und Teilnahmebedingungen könnte das vorhandene Potenzial effizienter genutzt werden.

Auf dieser Grundlage kommt die Folgenabschätzung zu dem Ergebnis, dass das Szenario „neuer Rechtsrahmen“ am ausgewogensten ist, wenn es gilt, die Schulprogramme schrittweise wieder auf die langfristigen Ziele auszurichten, eine bessere Lösung für die übergeordneten Probleme des rückläufigen Verbrauchs von Obst, Gemüse und Milch sowie die zunehmende Verbreitung von Fettleibigkeit zu finden und einen wichtigen Bezug zur Landwirtschaft und einer Reihe ihrer Erzeugnisse herzustellen.

Die Vereinfachung war während des gesamten Verfahrens ein wichtiges Thema und sollte auf verschiedene Weise erreicht werden, insbesondere durch die Vereinfachung im Wege von Rechtsakten der Kommission, durch die bestimmte Anforderungen zusammengeführt oder aufgehoben werden.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Es wird vorgeschlagen, einen gemeinsamen rechtlichen und finanziellen Rahmen für die Verteilung von Obst und Gemüse sowie Milch an Schulkinder zu schaffen und durch verstärkte pädagogische Maßnahmen zu stützen, durch die die Verbindung zur Landwirtschaft und einer Reihe ihrer Erzeugnisse wieder gestärkt wird. Gleichzeitig sollen allgemeinere Themen wie die öffentliche Gesundheit und Umweltfragen behandelt werden. Der neue Rechtsrahmen wäre haushaltsneutral und würde mit den im Rahmen der GAP 2020 für die Schulprogramme vorgesehenen Haushaltsmitteln auskommen. Das neue Programm baut weitgehend auf den vorhandenen Elementen der beiden Programme auf, die als gut funktionierend und effizient angesehen werden.

Der Vorschlag basiert auf den Artikeln 42 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV. Er entspricht den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, da der Handlungsrahmen und die Grundprinzipien auf EU-Ebene festgelegt werden, die Mitgliedstaaten aber weiterhin ausreichend Spielraum haben, das Programm auf ihre Prioritäten und nationalen/regionalen Besonderheiten zuzuschneiden und die Ziele und Durchführungsmodalitäten selbst festzusetzen.

Schlüsselpunkte des neuen Vorschlags sind:

– Neuausrichtung der Verteilung: Es wird vorgeschlagen, sich bei der Verteilung von Erzeugnissen in Schulen auf zwei „Kernerzeugnisse“ zu konzentrieren: frisches Obst und Gemüse (einschließlich Bananen) und ausschließlich Trinkmilch, wobei die nationalen Gesundheitsbehörden über den Fettanteil der Trinkmilch befinden. Diese Schwerpunktsetzung wäre aus mehreren Gründen von Vorteil, insbesondere da die Verteilung innerhalb eines festen Budgets erfolgen, der Organisationsaufwand für Schulen verringert und der Notwendigkeit Rechnung getragen würde, zur Umkehr der rückläufigen Verbrauchszahlen bei diesen beiden Erzeugnisgruppen beizutragen. Zudem stünde dies im Einklang mit der allgemeinen Praxis, da frisches Obst und Gemüse und Trinkmilch im Rahmen der bestehenden Programme die am meisten verteilten Erzeugnisse sind. Dennoch könnten die Mitgliedstaaten im Rahmen der thematischen pädagogischen Maßnahmen auch eine größere Vielfalt von landwirtschaftlichen Erzeugnissen anbieten.

– Vereinheitlichung der Finanzbestimmungen und Verbesserung der Finanzierungsbedingungen, um die Kosteneffizienz zu verbessern:

– Aufgrund der Unterschiede zwischen den Erzeugnissen und ihren Lieferketten sowie der unterschiedlichen Verbrauchsmuster in den Mitgliedstaaten würden diesen für Obst und Gemüse (einschließlich Bananen) und Milch getrennte Haushaltsmittel zugewiesen; einerseits Haushaltsmittel für Obst und Gemüse im Einklang mit den Finanzmitteln der GAP 2020 (150 Mio. EUR) und andererseits Haushaltsmittel für Milch in Höhe der voraussichtlichen Mittelausschöpfung (80 Mio. EUR). Zudem wäre eine gewisse Flexibilität gegeben, so dass die Mitgliedstaaten ihre Mittelzuweisungen entsprechend ihrem Bedarf (Strategien zur Festlegung von Prioritäten) in begrenztem Umfang zwischen den Programmen übertragen könnten. Innerhalb der zugewiesenen Haushaltsmittel würden Schwellenwerte für unterstützende Maßnahmen und andere förderfähige Maßnahmen wie Bewertung, Überwachung und Kommunikation festgelegt.

– Aufgrund der bisherigen Erfahrungen würde die Höhe der EU-Beteiligung an den Kosten der Erzeugnisse durch einen EU-Höchstbeitrag je Portion Obst und Gemüse bzw. Milch und nicht – wie es bislang beim Schulobstprogramm der Fall war – durch die Höhe der EU-Kofinanzierung begrenzt. Dies wäre eine Neuerung bei Obst und Gemüse, die sowohl dazu beitragen würde, die großen Unterschiede beim Preis der verteilten Erzeugnisse auszugleichen, als auch die Verwaltung zu vereinfachen. Der EU-Zuschuss für Milch wird erhöht, um die Mitnahmeeffekte zu verringern (durch die Möglichkeit der kostenlosen oder nahezu kostenlosen Verteilung) und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Verteilung zu verbessern. Diese Komponenten des Vorschlags betreffen die von der Kommission im Zusammenhang mit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates[2] eingegangene Verpflichtung[3], die finanziellen Regelungen der derzeitigen Programme zu überprüfen, insbesondere die Beihilfe für die Verteilung von Milch sowie die Kofinanzierung der Kosten für das Schulobstprogramm. Die Mitgliedstaaten können diese Beträge auch weiterhin aufstocken oder private Finanzierungsquellen nutzen, um den Anwendungsbereich auszuweiten und/oder die Intensität ihrer Maßnahmen im Rahmen der Schulprogramme zu erhöhen.

– Stärkung der erzieherischen Wirkung: Auch für die Verteilung von Milch würde die Förderung von pädagogischen Maßnahmen zur Bedingung gemacht, so dass die Diskrepanz zwischen den derzeitigen Programmen beseitigt würde. Diese Maßnahmen hätten eine starke erzieherische Wirkung, wobei der Schwerpunkt auf Fragen der Landwirtschaft, der Ernährung/Gesundheit (ausgewogene Ernährung) und Umweltaspekten läge. Darüber hinaus würde dadurch ein wichtiges Instrument geschaffen, Kindern Nahrungsmittel, landwirtschaftliche Erzeugung und Landwirte (wieder) näherzubringen. Die pädagogischen Maßnahmen sollten auf Schulkinder abzielen und, sofern möglich, auch die Familien und das Umfeld miteinbeziehen und der umfassenderen Frage nach dem bestehenden Angebot an gesunden Nahrungsmitteln und Getränken an Schulen nachgehen. Dies ist nützlich, da sich gezeigt hat, dass viele Kinder nicht wissen, woher ihre Nahrungsmittel kommen, wo und wie sie erzeugt werden und was in welcher Jahreszeit wächst. Die Mitgliedstaaten könnten daher thematische pädagogische Maßnahmen wählen, in die gelegentlich auch andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die beiden Kernerzeugnisse einbezogen werden, wie z. B. Joghurt, verarbeitetes Obst und Gemüse, Honig, Olivenöl und dergleichen. Die Liste aller im Rahmen dieses Programms bereitgestellten Erzeugnisse und deren ernährungsphysiologische Eigenschaften müssen von den nationalen Gesundheitsbehörden genehmigt werden. Unterstützende pädagogische Maßnahmen müssten in unmittelbarem Zusammenhang mit den agrarpolitischen Zielen des Programms stehen und dem Ziel der Förderung einer gesunden Ernährung entsprechen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag ist gegenüber dem Status quo haushaltsneutral. Für Obst und Gemüse wird in diesem Vorschlag die in der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 (150 Mio. EUR pro Schuljahr) festgelegte derzeitige Haushaltsobergrenze beibehalten. Für Milch sieht der Vorschlag Haushaltsmittel in Höhe von 80 Mio. EUR pro Schuljahr vor, was dem erwarteten Haushaltsvollzug entspricht und mit der Gesamtmittelausstattung für marktbezogene Ausgaben und Direktbeihilfen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 im Einklang steht.

Was die Aufteilung der Haushaltsmittel betrifft, so werden vorrangig die Verteilung und unterstützende pädagogische Maßnahmen gefördert. Sonstige Kosten, z. B. für Bewertung, Überwachung und Kommunikation, können in geringerem Maße gefördert werden. Die Obergrenzen für unterstützende pädagogische Maßnahmen und sonstige im Zusammenhang mit dem Programm anfallende Kosten werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit den derzeitigen Programmen festgesetzt.

Einzelheiten zu den haushaltspolitischen und finanziellen Auswirkungen sind im Finanzbogen zu dem Vorschlag aufgeführt.

2014/0014 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[5],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] sieht ein Schulobst- und ‑gemüseprogramm, einschließlich Bananen, sowie ein Schulmilchprogramm vor.

(2)       Die bei der Umsetzung der derzeitigen Programme gemachten Erfahrungen verbunden mit den Ergebnissen der externen Bewertungen und der anschließenden Analyse der verschiedenen Handlungsoptionen, legen den Schluss nahe, dass die Gründe, die zur Einführung der beiden Schulprogramme geführt haben, nach wie vor Bestand haben. In Anbetracht des derzeit rückläufigen Verbrauchs von Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milcherzeugnissen, unter anderem verstärkt durch die modernen Ernährungstrends hin zu stark verarbeiteten Nahrungsmitteln, die zudem oftmals hohe Beimengungen von Zucker, Salz und Fett aufweisen, sollte daher die Unionsbeihilfe zur Finanzierung der Abgabe ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen beibehalten werden.

(3)       Die Analyse der verschiedenen Handlungsoptionen zeigt, dass durch ein einheitliches Konzept innerhalb eines gemeinsamen rechtlichen und finanziellen Rahmens die spezifischen Ziele, die mit der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die Schulprogramme verfolgt werden, besser und wirksamer erreicht werden können. Dadurch könnten die Mitgliedstaaten bei gleichbleibendem Mitteleinsatz die Wirkung der Verteilung erhöhen und die Effizienz der Verwaltung steigern. Um jedoch den Unterschieden zwischen Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milcherzeugnissen sowie den betreffenden Lieferketten Rechnung zu tragen, sollten bestimmte Komponenten, wie die jeweilige Mittelausstattung, getrennt bleiben. Angesichts der Erfahrungen mit den bestehenden Programmen sollte die Teilnahme an dem Programm für die Mitgliedstaaten weiterhin freiwillig sein. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verbrauchsmuster in den Mitgliedstaaten sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob sie alle oder lediglich eines der für die Abgabe an Kinder in Bildungseinrichtungen in Betracht kommenden Erzeugnisse verteilen wollen.

(4)       Insbesondere bei frischem Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, sowie bei Trinkmilch wurde ein rückläufiger Verbrauch ermittelt. Daher ist es angezeigt, sich bei der Verteilung im Rahmen der Schulprogramme auf diese Erzeugnisse zu konzentrieren. Dies würde auch dazu beitragen, den Organisationsaufwand für die Schulen zu verringern und trotz begrenzter Haushaltsmittel die Wirkung der Verteilung zu steigern, und entspräche der derzeitigen Praxis, da diese Erzeugnisse am häufigsten verteilt werden.

(5)       Die Verteilung flankierende pädagogische Maßnahmen sind erforderlich, damit die kurz- und langfristigen Ziele des Programms, d. h. die Ankurbelung des Verbrauchs ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Herausbildung gesünderer Ernährungsgewohnheiten, wirksam erreicht werden können. Aufgrund ihrer Bedeutung sollte durch diese Maßnahmen die Verteilung sowohl von Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, als auch von Milch gefördert werden. Diese Erzeugnisse sollten für eine Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. Da unterstützende Maßnahmen ein wichtiges Instrument sind, um Kindern die Landwirtschaft und ihre verschiedenen Erzeugnisse näherzubringen und die mit dem Programm verfolgten Ziele zu erreichen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre thematischen Maßnahmen auf eine größere Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse auszuweiten. Um jedoch gesunde Ernährungsgewohnheiten zu fördern, sollten die nationalen Gesundheitsbehörden eingebunden werden und die Liste dieser Erzeugnisse sowie der zwei für die Verteilung in Frage kommenden Erzeugnisgruppen genehmigen und über deren ernährungsphysiologische Eigenschaften befinden.

(6)       Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, sollte eine Obergrenze für die Unionsbeihilfe für die Verteilung von Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch, für pädagogische Maßnahmen und damit verbundene Kosten festgesetzt werden. Diese Obergrenze sollte sich an der derzeitigen Situation orientieren. In Anbetracht der gewonnenen Erfahrungen und mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung sollten die Finanzierungsmodelle angeglichen und in Bezug auf die Höhe des Finanzbeitrags der Union einheitlich gehandhabt werden. Daher ist es angezeigt, die Höhe der Unionsbeihilfe für die Kosten von Erzeugnissen sowohl bei Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, als auch bei Milch durch einen EU-Höchstbetrag pro Portion zu begrenzen und bei Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, den Grundsatz der obligatorischen Kofinanzierung abzuschaffen. Angesichts der Preisschwankungen bei den betreffenden Erzeugnissen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte für Maßnahmen zu erlassen, durch die die Höhe der Unionsbeihilfe für die Kosten einer Portion eines Erzeugnisses festgelegt und der Begriff „Portion“ definiert wird.

(7)       Im Hinblick auf eine effiziente und gezielte Nutzung der Unionsmittel sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte für Maßnahmen zu erlassen, durch die die vorläufigen Zuweisungen der Unionsmittel an die einzelnen Mitgliedstaaten und die Verfahren zur Umverteilung der Beihilfe zwischen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der eingegangenen Anträge festgelegt werden. Die vorläufigen Mittelzuweisungen sollten für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch unter Berücksichtigung der Freiwilligkeit der Verteilung getrennt festgelegt werden Der Verteilungsschlüssel für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, sollte die derzeitigen Mittelzuweisungen durch die Mitgliedstaaten berücksichtigen, die auf dem objektiven Kriterium der Zahl der Kinder in der Altersgruppe der Sechs- bis Zehnjährigen als Anteil an der Gesamtbevölkerung beruhen, wobei auch der Entwicklungsstatus der betreffenden Regionen berücksichtigt wird. Damit die Mitgliedstaaten ihre Programme in der derzeitigen Größenordnung beibehalten und andere Mitgliedstaaten ermutigt werden können, die Verteilung von Milch aufzunehmen, sollte eine Kombination aus zwei Schlüsseln für die Verteilung der Mittel für Milch herangezogen werden, und zwar die bisherige Nutzung von Mitteln im Rahmen des Schulmilchprogramms durch die Mitgliedstaaten und das für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, genutzte objektive Kriterium der Zahl der Kinder in der Altersgruppe der Sechs- bis Zehnjährigen als Anteil an der Gesamtbevölkerung. Um diese beiden Schlüssel in das richtige Verhältnis zu setzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen zusätzliche Vorschriften für das Gleichgewicht zwischen den beiden Kriterien verabschiedet werden. Angesichts der Veränderungen bei Demografie oder Entwicklungsstatus von Regionen in den Mitgliedstaaten sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, durch die alle drei Jahre überprüft wird, ob die auf der Grundlage dieser Kriterien erfolgenden Zuweisungen der Mitgliedstaaten noch aktuell sind.

(8)       Damit Mitgliedstaaten mit einer geringen Bevölkerungsgröße ein kosteneffizientes Programm einführen können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, durch die eine Mindesthöhe der Unionsbeihilfe für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch festgelegt wird, auf die die Mitgliedstaaten Anspruch haben.

(9)       Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die an der Verteilung von Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und/oder Milch teilnehmen wollen, jedes Jahr die Unionsbeihilfe beantragen. Um die Verfahren und die Verwaltung zu vereinfachen, sollte dieser Antrag auf der Grundlage getrennter Beihilfeanträge gestellt werden. Nach Eingang der Anträge der Mitgliedstaaten sollte die Kommission über die endgültigen Zuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch entscheiden und dabei die im Haushalt verfügbaren Mittel und in begrenztem Umfang Übertragungen zwischen den Zuweisungen berücksichtigen, wodurch die Festlegung von Prioritäten bei der Verteilung ausgehend von den Ernährungsbedürfnissen gefördert wird. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte für Maßnahmen zu erlassen, mit denen die Bedingungen und Grenzen solcher Übertragungen festgelegt werden.

(10)     Die nationale Strategie sollte Voraussetzung für die Teilnahme der Mitgliedstaaten an dem Programm sein und als mehrjähriges Strategiedokument gelten, in dem die von den Mitgliedstaaten zu erreichenden Ziele und deren Prioritäten festgelegt werden. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, diese regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere hinsichtlich der Bewertungen und geänderter Prioritäten oder Ziele.

(11)     Um die Außenwirkung des Programms zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer Strategie erläutern, wie sie den Mehrwert ihres Programms garantieren, insbesondere wenn im Rahmen des Unionsprogramms finanzierte Erzeugnisse gleichzeitig mit anderen Mahlzeiten konsumiert werden, die Kindern in einer Bildungseinrichtung angeboten werden. Um zu gewährleisten, dass der erzieherische Zweck des Unionsprogramms wirksam erfüllt wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften zur Verteilung der im Rahmen des Unionsprogramms finanzierten Erzeugnisse im Vergleich zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen und deren Zubereitung erlassen werden.

(12)     Um zu gewährleisten, dass sich die Höhe der gewährten Beihilfe im Preis für die im Rahmen des Programms an die Kinder verteilten Erzeugnisse niederschlägt und die subventionierten Erzeugnisse nicht vorschriftswidrig einem anderen Bestimmungszweck zugeführt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen im Rahmen des Programms eine Preisüberwachung eingeführt wird.   

(13)     Da der Grundsatz der Kofinanzierung bei der Verteilung von Obst und Gemüse abgeschafft wird, müssen die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geändert werden[7].

(14)     Die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1306/2013 sollten entsprechend geändert werden. Um dem Beginn des Schuljahrs Rechnung zu tragen, sollten die neuen Vorschriften ab dem 1. August 20XX gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1.         Der Titel von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt I erhält folgende Fassung:

„BEIHILFE FÜR DIE ABGABE LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE IN BILDUNGSEINRICHTUNGEN“

2.           Die Überschriften „Unterabschnitt 1“ und „Schulobst und Gemüseprogramm“ werden gestrichen.

3.           Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch, unterstützende pädagogische Maßnahmen und damit verbundene Kosten

(1)     Die Unionsbeihilfe wird für nachstehende Maßnahmen zugunsten von Kindern in den in Artikel 22 genannten Bildungseinrichtungen gewährt:

a)       für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch;

b)      für unterstützende pädagogische Maßnahmen und

c)       für die Deckung damit zusammenhängender Kosten für Logistik und Verteilung, Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung.

(2)     Mitgliedstaaten, die sich an dem in Absatz 1 angeführten Programm (nachfolgend „Schulprogramm“) beteiligen möchten, können entweder Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, oder unter den KN-Code 0401 fallende Milch oder beides verteilen.

(3)     Als Voraussetzung für die Teilnahme am Schulprogramm müssen die Mitgliedstaaten vor Beginn ihrer Teilnahme am Schulprogramm und danach alle sechs Jahre auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Der betreffende Mitgliedstaat kann die Strategie insbesondere aufgrund von Überwachung und Bewertung ändern. In der Strategie müssen zumindest der zu deckende Bedarf, die Priorisierung der einzelnen Erfordernisse, die Zielgruppe, die erwarteten Ergebnisse und die zu erreichenden quantitativen Ziele im Vergleich zur Ausgangssituation sowie die geeignetsten Instrumente und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele festgelegt sein.

(4)     Für eine wirksame Umsetzung des Schulprogramms sehen die Mitgliedstaaten auch die entsprechenden unterstützenden pädagogischen Maßnahmen vor, wie beispielsweise Maßnahmen und Tätigkeiten mit dem Ziel, Kindern die Landwirtschaft und eine größere Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse näherzubringen und über damit zusammenhängende Fragen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten, die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung, lokale Nahrungsmittelketten oder ökologische Landwirtschaft aufzuklären.

(5)     Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die neben Obst und Gemüse, Bananen und Milch gelegentlich Bestandteil der unterstützenden pädagogischen Maßnahmen sein dürfen.

(6)     Die Mitgliedstaaten wählen die Erzeugnisse, die verteilt oder in unterstützende pädagogische Maßnahmen aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen Gesundheits- und Umwelterwägungen, das jahreszeitliche Angebot, die Vielfalt oder die Verfügbarkeit lokaler Erzeugnisse zählen können, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, insbesondere lokalen Ankäufen, ökologischen Erzeugnissen, kurzen Versorgungsketten oder dem ökologischen Nutzen Vorrang einräumen.

(7)     Im Interesse der Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre zuständigen Gesundheitsbehörden die Liste aller im Rahmen des Schulprogramms abgegebenen Erzeugnisse genehmigen und über deren ernährungsphysiologische Eigenschaften befinden.“

4.           Folgender Artikel 23a wird eingefügt:

„Artikel 23a

Finanzierungsbestimmungen

(1)     Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 darf die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die unterstützenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 folgende Obergrenzen nicht übersteigen:

a)       bei Obst und Gemüse und Bananen: 150 Mio. EUR je Schuljahr;

b)      bei Milch: 80 Mio. EUR je Schuljahr.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Höhe der Unionsbeihilfe für die Kosten einer verteilten Portion Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, bzw. Milch festgelegt und der Begriff „Portion“ definiert wird. Zudem wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen ein Mindest- und ein Höchstbetrag für die Finanzierung unterstützender pädagogischer Maßnahmen aus den jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(2)     Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wird jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung nachstehender Kriterien zugewiesen:

a)       für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen: objektive Kriterien auf der Grundlage

i)       der Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder als Anteil an der Gesamtbevölkerung;

ii)      des Entwicklungsstands der Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats, um zu gewährleisten, dass weniger entwickelte Regionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und kleinere ägäische Inseln im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 höhere Unterstützung erhalten;

b)      für Milch: die bisherige Nutzung von Mitteln im Rahmen früherer Programme für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder und objektive Kriterien ausgehend vom Anteil der sechs- bis zehnjährigen Kinder.

Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die vorläufigen Mittelzuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch noch mit den in diesem Absatz angeführten objektiven Kriterien im Einklang stehen.

(3)     Die Mitgliedstaaten beantragen jedes Jahr die Beteiligung am Schulprogramm, indem sie für jedes Erzeugnis, das sie gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a verteilen wollen, ihren Antrag auf die Unionsbeihilfe einreichen.

(4)     Unter Einhaltung der Obergrenze von insgesamt 230 Mio. EUR, die sich aus den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge ergibt, können die Mitgliedstaaten unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 festzulegenden Bedingungen bis zu 15 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, oder für Milch auf den jeweils anderen Sektor übertragen.

(5)     Das Schulprogramm gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(6)     Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe gemäß Artikel 217 gewähren.

(7)     Die Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulprogramm, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen, finanzieren.

(8)     Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Programm bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten garantieren den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms der Union im Vergleich zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.“

5.           Die Artikel 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 24

Delegierte Befugnisse

(1) Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22 angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:

a)       die zusätzlichen Kriterien betreffend die gezielte Verwendung der Beihilfe durch die Mitgliedstaaten;

b)      die Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten;

c)       die Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und unterstützender pädagogischer Maßnahmen.

(2)     Um die effiziente und gezielte Nutzung der europäischen Finanzmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:

a)       den vorläufigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch und gegebenenfalls deren Überprüfung infolge der Bewertung nach Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 2, den Mindestbeträgen der Unionsbeihilfe für jeden Mitgliedstaat, dem Verfahren zur Umverteilung der Beihilfe zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der eingegangenen Beihilfeanträge und den zusätzlichen Vorschriften darüber, wie die in Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Kriterien bei der Zuweisung der Mittel zu berücksichtigen sind;

b)      den Bedingungen für die Übertragungen zwischen den Zuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, einerseits und Milch andererseits;

c)       den Kosten und/oder Maßnahmen, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen und der Möglichkeit, Mindest- und Höchstbeträge für spezifische Kosten festzulegen;

d)      der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten.

(3)     Um die Regelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen vorgeschrieben wird, dass die Mitgliedstaaten, die ein Schulprogramm durchführen, auf die finanzielle Unterstützung durch die Unionsbeihilfe hinweisen müssen.

(4)     Um den Mehrwert und die Außenwirkung des Unionsprogramms zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Vorschriften für die Verteilung von Erzeugnissen im Vergleich zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen enthalten sind.

(5)     Um sicherzustellen, dass sich die Beihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse im Rahmen des Schulprogramms zur Verfügung gestellt werden, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 Vorschriften für die Preisüberwachung im Rahmen des Programms festlegen.

Artikel 25

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlichen Maßnahmen erlassen; hierzu gehören unter anderem:

a)       die endgültige Zuweisung von Mitteln für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und/oder Milch an die teilnehmenden Mitgliedstaaten innerhalb der Obergrenzen gemäß Artikel 23a Absatz 1 und unter Berücksichtigung der Übertragungen gemäß Artikel 23a Absatz 4;

b)      die Informationen, die in den Strategien der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen;

c)       die Beihilfeanträge und Zahlungen;

d)      die Methoden zum Hinweis auf das Schulprogramm und die damit zusammenhängenden Netzwerkmaßnahmen;

e)       die Vorlage, das Format und der Inhalt der Überwachungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulprogramm beteiligen;

f)       die Verwaltung der Preisüberwachung.“

6.           Unterabschnitt 2 wird gestrichen.

7.           Artikel 217 erhält folgende Fassung:

„Artikel 217

Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder

Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß Artikel 23 nationale Zahlungen für die Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen bzw. die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c gewähren.

Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.

Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß Artikel 23 nationale Zahlungen für die Finanzierung unterstützender pädagogischer Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 4 gewähren.“

8.           Anhang V wird gestrichen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhält folgende Fassung:

„d)     den finanziellen Beitrag der Union zu Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher gemäß Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.“

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August XXXX.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[8]

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[9].

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziel(e)

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Der Vorschlag zielt darauf ab, den Anteil von Obst und Gemüse sowie Milcherzeugnissen an der Ernährung von Kindern nachhaltig zu erhöhen und somit zu den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beizutragen, die Märkte zu stabilisieren und die Nachfrage langfristig zu sichern. Zudem soll dadurch ein Beitrag zu den umfassenderen Zielen im Bereich der öffentlichen Gesundheit geleistet werden, Übergewicht und Fettleibigkeit abzubauen und ernährungsbedingte Krankheiten zu bekämpfen, indem die Ausprägung gesünderer Ernährungsgewohnheiten gefördert wird.

1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel: Verbesserter Zugang zu Nahrungsmitteln für benachteiligte Bevölkerungsgruppen

ABM/ABB-Tätigkeit(en) 05 02 „Marktbezogene Maßnahmen“

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Es wird erwartet, dass die Kenntnisse, Einstellungen und Vorlieben junger Bürgerinnen und Bürger im Bereich der Nahrungsmittel und ihrer Ausgangserzeugnisse sowie die Wahrnehmung der Landwirtschaft und ihrer Erzeugnisse durch den Vorschlag verändert werden.

Zudem wird erwartet, dass durch einen gezielteren Einsatz der EU-Hilfe die Verteilung der Erzeugnisse kosteneffizienter durchgeführt wird.

Des Weiteren könnten dadurch mehr Haushaltsmittel in flankierende Maßnahmen fließen und somit die Auswirkungen auf den Verbrauch der Zielgruppe verbessert und die Diskrepanz bei der erzieherischen Wirkung des Schulobstprogramms und des Schulmilchprogramms beseitigt werden.

Schließlich würde der Vorschlag auch dazu führen, dass ein gemeinsamer Rahmen je Mitgliedstaat geschaffen und die Außenwirkung der EU-Maßnahmen erhöht würde.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Mit Blick auf die Ziele wurden Indikatoren auf drei Ebenen festgelegt:

Erfolgsindikatoren:

-     Veränderung des direkten und indirekten Verbrauchs von frischem Obst und Gemüse bei Kindern fünf Jahre nach Einführung der Maßnahme

-     Veränderung des direkten und indirekten Verbrauchs von Trinkmilch bei Kindern fünf Jahre nach Einführung der Maßnahme

-     Verbesserung der Ernährung insgesamt

Wichtigste Leistungsindikatoren:

-     Anteil der verfügbaren Haushaltsmittel, der für flankierende Maßnahmen eingesetzt wurde

-     Anteil der unterstützenden Maßnahmen für die Landwirtschaft und landwirtschaftliche Erzeugnisse

-     Wirkungsgrad der Ausgaben zur Förderung des Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Schulen

Wichtigste Ergebnisindikatoren:

-     Anzahl der in den Mitgliedstaaten umgesetzten flankierenden Maßnahmen

-     Anzahl der an flankierenden Maßnahmen teilnehmenden Kinder und Anteil an der Gesamtteilnehmerzahl

-     Anzahl der landwirtschaftsbezogenen flankierenden Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

-     Kosten je Portion

-     Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten, Schulen und Kinder

-     Menge der in Schulen verteilten Erzeugnisse (Anzahl der Portionen an Obst und Gemüse bzw. Milch)

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Dieser Vorschlag beruht auf der Notwendigkeit, den Verbrauch von Obst und Gemüse und Milch bei Kindern nachhaltig zu steigern und bei ihnen gesunde Ernährungsgewohnheiten auszuprägen.

Die derzeit bestehenden GAP-Schulprogramme weisen einige zu behebende Schwachpunkte und Unzulänglichkeiten bei der Konzeption und Finanzierung auf, durch die ihr Potenzial eingeschränkt wird, die Ziele, den Verbrauch von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu steigern (marktbezogenes Ziel) und eine gesunde Ernährung bei Schulkindern zu fördern (gesundheitsbezogenes Ziel), zu erreichen.

Die festgestellten Probleme betreffen die Diskrepanz bei der Konzeption der Programme und deren Zielen (unterschiedliche pädagogische Instrumente bei den beiden Programmen), die fehlende Koordinierung und Kohärenz zwischen den beiden Programmen und die die unmittelbaren Auswirkungen der Ausgaben begrenzenden Schwachstellen (hoher Verwaltungs- und Organisationsaufwand bei beiden Programmen, Minderverbrauch in Höhe von 30 % beim Schulobstprogramm, mögliche Mitnahmeeffekte und ein ungünstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis beim Schulmilchprogramm).

Die Gründe hierfür liegen hauptsächlich in Versäumnissen bei der Regulierung, den unterschiedlichen finanziellen Rahmenbedingungen, der unterschiedlichen Umsetzung in den Mitgliedstaaten und einigen externen Faktoren.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Durch die Maßnahme auf EU-Ebene werden die Mittel für EU-weite Initiativen sowie zusätzliche Finanzierungsquellen bereitgestellt, durch die die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen ausweiten und deren Wirksamkeit erhöhen können. Müssten die Mitgliedstaaten ausschließlich mit ihren eigenen finanziellen Mitteln auskommen, könnten die meisten von ihnen keine ehrgeizigen Initiativen umsetzen. Zudem erhöht die Intervention der EU auch die Glaubwürdigkeit der Programme in den Mitgliedstaaten und trägt zur Verbesserung des Bildes der EU und zur Sensibilisierung bei. Der EU-Rahmen bringt zudem einen Mehrwert in den Bereichen aktueller Wissensstand, Transparenz sowie Weitergabe und Austausch von Erfahrungen.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Derzeit gibt es im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU zwei von der EU finanzierte Programme zur Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Schulen, die speziell auf Kinder im schulischen Umfeld ausgerichtet sind, nämlich das Schulmilchprogramm und das Schulobstprogramm. Beiden Programmen gemeinsam ist das Ziel, bereits in einer frühen Phase, wenn die Ernährungsgewohnheiten herausgebildet werden, den Anteil dieser Erzeugnisse an der Ernährung der Kinder dauerhaft zu erhöhen und somit zu den Zielen der GAP beizutragen, insbesondere zur Stabilisierung der Märkte und zur Sicherstellung der langfristigen Nachfrage. Darüber hinaus stehen die Programme im Einklang mit den umfassenderen Zielen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, da sie zur nachhaltigen Ausprägung gesunder Ernährungsgewohnheiten beitragen.

Allerdings zeigen die Schlussfolgerungen verschiedener Berichte – insbesondere von der Kommission initiierte externe Bewertungen des Schulobst- und des Schulmilchprogramms sowie der Sonderbericht Nr. 10/2011 des Europäischen Rechnungshofs – und die Erfahrungen nach jahrelanger Umsetzung, dass trotz dieser positiven Einbettung in Schulen und der Anerkennung des Potenzials dieser Programme beide Programme weiter verbessert werden müssen, um die Effizienz der Verwaltung und die Wirksamkeit zu steigern. Mit der jüngsten Einigung über die GAP-Reform wurden auch bereits einige der festgestellten Probleme in Angriff genommen.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Da der Vorschlag sektorspezifische Besonderheiten angemessen berücksichtigt, ist er mit der Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vereinbar. Zudem steht er im Einklang mit den Zielen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Gewichtsregulierung, Abbau von Ungleichheiten bei der Gesundheitsfürsorge), dem Ziel der Vereinfachung sowie den Grundsätze und Zielen der Strategie Europa 2020.

1.6.        Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

– ¨  Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

– ¨  Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

X  Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

– anschließend reguläre Umsetzung

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[10]

¨ direkte Verwaltung durch die Kommission

– ¨ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

– ¨  durch Exekutivagenturen

X  geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten

¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

– ¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten)

– ¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

– ¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

– ¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Im neuen Programm gehören Überwachung und Bewertung aufgrund ihrer Bedeutung für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Bewertung der Wirksamkeit/Effizienz hinsichtlich der gesteckten Ziele zu den Maßnahmen, die durch die EU-Beihilfe bezuschusst werden können. Auch die Einbindung in eine mehrjährige (sechs Jahre) nationale/regionale Strategie ist sichergestellt.

Das Monitoring erfolgt auf der Grundlage der jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten mit Informationen über die eingesetzten Haushaltsmittel, die Anzahl der teilnehmenden Schulen/Kinder und den Anteil an der Gesamtzahl der Schulen/Kinder in der Zielgruppe, Häufigkeit, Dauer, Zeitpunkt und System der Verteilung, das durchschnittliche Gewicht und den durchschnittlichen Preis pro Portion, den Durchschnittsverbrauch je Kind und die verteilten Gesamtmengen. Darüber hinaus werden auch die flankierenden Maßnahmen hinsichtlich der angewandten Methoden und deren Kosten, der Häufigkeit, der teilnehmenden Schulen/Kinder, der Einbindung von Interessenträgern und der verteilten Erzeugnisse überwacht.

Das Bewertungsverfahren sieht folgendermaßen aus: Fünf Jahre nach Beginn der Umsetzung des Programms legen die Mitgliedstaaten Bewertungsberichte vor, um mittelfristige Auswirkungen zu messen, ein Jahr nach den Bewertungen durch die Mitgliedstaaten folgt dann eine externe EU-weite Bewertung, um die Umsetzung des Programms auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene sowie insgesamt die Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Relevanz im Einklang mit den Evaluierungsstandards und -leitlinien der Kommission zu bewerten. Darüber hinaus könnte eine externe Studie über langfristige Erfolgsindikatoren ins Auge gefasst werden.

Die externen Bewertungen des Schulobst- und des Schulmilchprogramms sowie der Sonderbericht Nr. 10/2011 des Rechnungshofs über diese Programme wurden bei der Ausgestaltung des Überwachungs- und Bewertungsverfahrens für das neue Programm gebührend berücksichtigt.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Das potenzielle allgemeine Risiko betrifft die Wirksamkeit des Programms, d. h. dass die EU-Beihilfe den Endempfänger auch tatsächlich erreicht und dass das Programm wirksam dazu beiträgt, die gesteckten Ziele zu erreichen.

Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen mit dem Schulobstsystem sollte besonderes Augenmerk auf die Auswahl der Antragsteller und die Vergabeverfahren gerichtet werden, die für die Vergabe von Aufträgen zur Verteilung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung herangezogen werden. Die Kontrollvorschriften gelten auch für die Durchführung der genannten Verträge. Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist somit ein potenzielles Problem für das Schulprogramm.

Anderen Risiken, wie möglichen Mitnahmeeffekten und übermäßigen Kosten für die verteilten Erzeugnisse oder überhöhten Gewinnspannen für die Zulieferer, kann durch entsprechende Bestimmungen (z. B. zur Höhe der EU-Beihilfe je Portion) begegnet werden.

Bei den flankierenden Maßnahmen könnte die Gefahr einer Überschneidung mit an Schulen durchgeführten pädagogischen Maßnahmen und mit der Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bestehen. Um dies zu vermeiden, werden diese Maßnahmen durch eine Gruppe wissenschaftlicher Sachverständiger der EU definiert und deren Zusammenhang mit den Zielen des neuen Programms eindeutig angegeben. Kontrollvorschriften für flankierende Maßnahmen betreffen die Richtigkeit der Ausgaben im Allgemeinen und bieten somit auch die entsprechende Gewähr, wenn solche Maßnahmen externalisiert werden.

2.2.2.     Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Das Kontrollsystem besteht aus den Zahlstellen und den bevollmächtigten Kontrollstellen auf Ebene der Mitgliedstaaten.

Jährliche Kontroll- und Prüfberichte, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der bereits für die derzeitigen Schulobst- und Schulmilchprogramme genutzten Berichte erstellen, sind erforderlich, um Einzelheiten zur Verwaltung und den vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen zu liefern.

Zudem werden im Rahmen des internen Verwaltungs- und Kontrollsystems die Überwachungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten und die EU-weite Bewertung genutzt. Schließlich wird eine Gruppe wissenschaftlicher Sachverständiger der EU die Mitgliedstaaten und die Kommission hinsichtlich Durchführung, Überwachung und Bewertung beraten.

2.2.3.     Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Das Schulprogramm fällt unter das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem für Ausgaben im Rahmen des EGFL.

Es wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag zu keiner Erhöhung der Fehlerquote für den EGFL führt.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Es gilt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der GAP.

Allgemein vorgesehen sind bei diesen Kontrollsystemen umfassende Verwaltungskontrollen von 100 % der Beihilfeanträge, Kontrollabgleiche mit anderen Datenbanken, soweit dies für erforderlich gehalten wird, sowie der Zahlung vorausgehende Vor-Ort-Kontrollen bei einer Mindestanzahl von Geschäftsvorgängen, die sich nach dem mit dem betreffenden Programm verbundenen Risiko richten. Wird bei diesen Kontrollen eine hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten vorgefunden, so müssen zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden.

Das Gesetzgebungspaket für die GAP-Reform sieht weiter vor, dass die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung, Aufdeckung und Abhilfe von Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen verpflichtet sind, dass sie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß den EU-Rechtsvorschriften und dem nationalen Recht zu verhängen haben sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinziehen müssen. Hierzu gehört auch ein automatischer Abschlussmechanismus für Unregelmäßigkeitsfälle, der vorsieht, dass, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung oder, falls ein Gerichtsverfahren angestrengt wurde, innerhalb von acht Jahren erfolgt ist, die nicht wiedereingezogenen Beträge durch den betreffenden Mitgliedstaat getragen werden müssen. Dieser Mechanismus ist ein starker Anreiz für die Mitgliedstaaten, rechtsgrundlos geleistete Zahlungen so rasch wie möglich wiedereinzuziehen.

Obwohl eine offizielle Genehmigung der Strategien der Mitgliedstaaten durch die EU nicht vorgesehen ist, kann in der ersten Phase des neuen Programms durch Vorgaben zum Inhalt der Strategien (und gegebenenfalls eine Vorlage) das Betrugsrisiko möglicherweise frühzeitig festgestellt und dem Betrug vorgebeugt werden.

Zudem können sich die Mitgliedstaaten während der Durchführung des Programms mit der Bitte um Rechtsauslegung oder Beratung an die Kommission und/oder die Gruppe wissenschaftlicher Sachverständiger der EU wenden, was ihnen ebenfalls bei der Vermeidung von Betrug helfen wird.

Darüber hinaus werden nachträgliche Kontrollen und ein solides Follow-up jedes mutmaßlichen Missbrauchs des Programms vorgenommen.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

|| GM/NGM ([11]) || von EFTA-Ländern[12] || von Kandi-daten-ländern[13] || von Dritt-ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2 || 05 02 08 12 – Schulobstprogramm || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

2 || 05 02 12 08 – Schulmilchprogramm || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

|| GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandi-daten-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

|| Entfällt || || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens   || 2 || Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

|| GD: AGRI || || || || 2014[14] || || 2016[15] || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT ||

|| Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || || ||

|| 05 02 08 12 – Schulobstprogramm || Verpflichtungen || (1) || || 122 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 ||

|| Zahlungen || (2) || || 122 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 ||

|| 05 02 12 08 – Schulmilchprogramm[16] || Verpflichtungen || (1a) || || 75 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 ||

|| Zahlungen || (2a) || || 75 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 ||

|| Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 ||

|| Zahlungen || =2+2a || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 ||

|| Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

|| Zahlungen || (5) || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

|| Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || 0 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

|| Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

|| Zahlungen || =5+6 || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens   || 5 || Verwaltungsausgaben ||

in Mio. EUR

|| || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE-SAMT

GD: AGRI || || ||

Ÿ Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

in Mio. EUR

|| || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE-SAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Zahlungen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– X       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ¨      Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR

Ziele und Ergebnisse || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE ||

Art[17] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kos-ten || Anzahl || Kosten

EINZELZIEL || Verbesserter Zugang zu Nahrungsmitteln für benachteiligte Bevölkerungs-gruppen ||

Ergebnis || Anzahl der flankierenden Maßnahmen || || || || || || || || || || || || ||

Ergebnis || Anzahl der Kinder in flankierenden Maßnahmen || || || || || || || || || || || || ||

Ergebnis || Anzahl der landwirt-schaftsbezogenen flankierenden Maßnahmen || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN: || || || || || || || || || || || ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨      Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR

|| 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE-SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || ||

Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

INSGESAMT || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Der Mittelbedarf für Personal wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨      Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X       Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 4 || 4 || 4 || 4 || 4

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || ||

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || ||

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || ||

XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || ||

- in den Delegationen || || || || ||

XX 01 05 02 (VB, ANS, LAK der indirekten Forschung) || || || || ||

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung) || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || ||

INSGESAMT (*) || 4 || 4 || 4 || 4 || 4

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung von Rechtsvorschriften, Politikgestaltung, wirtschaftliche Analyse und Beratung, dienststellenübergreifende Koordinierung und Konsultation, interne Kommunikation und Information der Öffentlichkeit, Vertretung der Institution und Verhandlungsführung, Verwaltung von Statistikdaten

Externes Personal ||

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X       Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨      Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

– ¨      Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– X Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Der Finanzbeitrag der Union zu diesem Programm ist in Artikel 1 Nummer 3 des Verordnungsentwurfs angegeben. Darüber hinaus wird die Höhe der Unionsbeteiligung (Pauschalbetrag) an den Kosten je Portion Obst, Gemüse und Milch im Wege von delegierten Rechtsakten beschlossen.

Die Höhe der EU-Beteiligung an den Kosten für Erzeugnisse wird durch einen Beihilfehöchstbetrag der EU je Portion Erzeugnis (Obst & Gemüse und Milch) begrenzt. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, diese Beträge aufzustocken oder private Finanzierungsquellen zu nutzen, um den Anwendungsbereich auszuweiten und/oder die Intensität ihrer Maßnahmen im Rahmen der Schulprogramme zu erhöhen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, den Gesamtbetrag der Beiträge Dritter anzugeben, da es eine Vielzahl an Dritten gibt (öffentlich und/oder privat) und die relevanten Informationen noch nicht vorliegen.

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– X       Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨      Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

¨         auf die sonstigen Einnahmen

[1]               Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

[2]               Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

[3]               Sonderausschuss Landwirtschaft vom 11. November 2013.

[4]               ABl. C , , S. .         

[5]               ABl. C , , S. .

[6]               Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/13 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

[7]               Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

[8]               ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[9]               Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[10]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[11]             GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[12]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[13]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[14]             Die Haushaltsmittel 2014 werden lediglich informationshalber angegeben.

[15]             Der Vergleichbarkeit halber wird angenommen, dass 2016 mit der Durchführung begonnen wird. Die im Rahmen der GAP-Reform vereinbarte Erhöhung der Mittelausstattung für das Schulobstprogramm (Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse) gilt ab dem Schuljahr 2014/2015 und es wird davon ausgegangen, dass der Betrag vollständig ausgeschöpft wird.

[16]             Für das Milchprogramm sind in dem Vorschlag Mittel in Höhe von 80 Mio. EUR pro Schuljahr vorgesehen. Dies entspricht dem erwarteten Stand des Haushaltsvollzugs und steht im Einklang mit der Gesamtmittelausstattung für marktbezogene Ausgaben und Direktbeihilfen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020.

[17]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

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