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Document 52014PC0028
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulations (EC) No 715/2007 and (EC) No 595/2009 as regards the reduction of pollutant emissions from road vehicles
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Verringerung der Schadstoffemissionen von Straßenfahrzeugen
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Verringerung der Schadstoffemissionen von Straßenfahrzeugen
/* COM/2014/028 final - 2014/0012 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Verringerung der Schadstoffemissionen von Straßenfahrzeugen /* COM/2014/028 final - 2014/0012 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Der Zweck dieses Vorschlags ist die Einführung
einer Reihe von Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Verringerung der
Schadstoffemissionen von Straßenfahrzeugen. Der Schwerpunkt dieses Entwurfs
liegt auf den Bereichen, in denen Markt- und Regulierungsversagen die
Bewältigung der übergeordneten Herausforderungen behindern, die sich aus dem
Kontext der Luftqualitätsziele der EU und der Agenda für bessere Rechtsetzung
ergeben. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Maßnahmen sind ausgewogen in Bezug auf
ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die Belastung für die Industrie. Die
Kostenwirksamkeit der Maßnahmen wird durch die beiliegende Folgenabschätzung
gestützt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Mit diesem Vorschlag sollen einige Änderungen
an der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG)
Nr. 595/2009 hinsichtlich der Verringerung der Schadstoffemissionen von Straßenfahrzeugen
vorgenommen werden. 2014/0012 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007
und (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Verringerung der
Schadstoffemissionen von Straßenfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses,[1]
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um für die Automobilhersteller
unnötigen Aufwand bei der Typgenehmigung solcher Fahrzeugplattformen zu
verringern, die gleichzeitig unter Rechtsvorschriften für leichte als auch für
schwere Nutzfahrzeuge fallen könnten, sollte die Genehmigung für bestimmte
schwere Nutzfahrzeuge gemäß den Vorschriften für leichte Nutzfahrzeuge
hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen möglich sein, ohne dabei das
Umweltschutzniveau innerhalb der Union zu senken. (2) Auch wenn keine Erkenntnisse
darüber vorliegen, ob von Methan-Emissionen unmittelbare schädliche
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit ausgehen, so gilt Methan gleichwohl
als ein starkes Treibhausgas. Aus diesem Grund und in Übereinstimmung mit der
Mitteilung der Kommission über die Anwendung und die künftige Entwicklung der
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Emissionen von Fahrzeugen für den
Leichtverkehr und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für
Fahrzeuge (Euro 5 und 6)[2]
und mit Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates[3]
sollte die Kommission in Erwägung ziehen, Methanemissionen in die Berechnung
der CO2-Emissionen aufzunehmen. (3) Für eine erleichterte
Einführung von Erdgas-Fahrzeugen sollte der derzeitige Emissionsgrenzwert für
Gesamtkohlenwasserstoffe (THC) erhöht werden und die Auswirkungen von
Methan-Emissionen sollten berücksichtigt und als CO2-Äquivalent für
Regulierungs- und Verbraucherinformationszwecke ausgedrückt werden. (4) Bei modernen Dieselfahrzeugen
wird ein hoher und weiterhin steigender Ausstoß des NO2-Anteils an
den gesamten NOx-Emissionen verzeichnet, was zum Zeitpunkt der
Annahme der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht vorausgesehen wurde. Die
meisten Probleme hinsichtlich der Luftqualität in den betroffenen städtischen
Gebieten sind offenbar auf direkte NO2-Emissionen zurückzuführen.
Daher sollte ein geeigneter Emissionsgrenzwert eingeführt werden. (5) Die derzeitigen
Emissionsgrenzwerte für CO und Gesamtkohlenwasserstoffe (THC) nach einem
Kaltstart bei niedrigen Temperaturen wurden von den in der
Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[4] enthaltenen
Euro-3-Anforderungen übernommen und scheinen unter Berücksichtigung des
derzeitigen Stands der Fahrzeugtechnologie und der Anforderungen an die
Luftqualität veraltet. Ferner legen Luftqualitätsprobleme und Ergebnisse der
Messungen von Fahrzeugemissionen die Notwendigkeit nahe, einen geeigneten
Grenzwert für NOx/NO2-Emissionen einzuführen. Daher
sollten gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 715/2007 überarbeitete Grenzwerte eingeführt werden. (6) Der in der Verordnung (EG)
Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] festgelegte Grenzwert
ist eine Anforderung, mit der der Ammoniakschlupf aus der NOx-Nachbehandlung,
bei der Harnstoff als Reagens für die NOx-Reduktion verwendet wird,
begrenzt werden soll. Der NH3-Grenzwert sollte daher nur bei diesen
Technologien, aber nicht im Falle von Fremdzündungsmotoren angewendet werden. (7) Damit die Luftqualitätsziele
der EU erreicht werden und eine kontinuierliche Verringerung der
Fahrzeugemissionen gewährleistet ist, sollte der Kommission gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die
die folgenden Aspekte betreffen: detaillierte Vorschriften für die Anwendung
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auf Fahrzeuge der Klasse M1,
M2, N1 und N2mit einer Bezugsmasse von mehr
als 2 610 kg und einer Höchstmasse von nicht mehr als
5 000 kg; besondere Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die
Typgenehmigung; die Anforderungen für die Umsetzung des Verbots der Verwendung
von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen
verringern; die erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der Herstellerpflicht,
uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen zu gewähren; den Austausch der Informationen über die
Masse der CO2-Emissionen durch Informationen über die Gesamtmasse
der CO2-Emissionsäquivalente in der Konformitätsbescheinigung; die
Anhebung oder Entfernung des Grenzwerts für Gesamtkohlenwasserstoffe (THC) im
Falle von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor; die Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 715/2007 zur Neufestlegung der Grenzwerte für die Partikelmasse und
zur Aufnahme von Grenzwerten für die Partikelzahl, damit sie weitgehend mit den
für Fremd- und Selbstzündungsmotoren geltenden Grenzwerten für die
Partikelmasse korrelieren; einen Grenzwert für NO2-Emissionen sowie
Grenzwerte für Auspuffemissionen bei niedrigen Temperaturen für Fahrzeuge, für
die aufgrund der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der Euro-6-Norm eine
Genehmigung erteilt wurde. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und
auf angemessene Weise übermittelt werden. (8) Mit dem Vertrag von Lissabon
wurde dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, der Kommission die Befugnis
zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur
Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des
betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die Maßnahmen, die unter diese
Befugnisübertragung gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV fallen können,
entsprechen im Grundsatz denen, die unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle
nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates[6] fallen. Es ist daher
notwendig, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die das
Regelungsverfahren mit Kontrolle regeln, an Artikel 290 AEUV anzupassen. (9) Die Anpassung an
Artikel 290 AEUV der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007,
die die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle durch die vorliegende
Verordnung vorsahen, sollte laufende Verfahren, in denen der Ausschuss bereits
vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Stellungnahme gemäß
Artikel 5a von Beschluss 1999/468/EG abgegeben hat, unberührt lassen. (10) Um einheitliche
Voraussetzungen für die Durchführung von Artikel 4 Absatz 2 und
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu gewährleisten, sind der
Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Befugnisse sollten
gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates[7]
ausgeübt werden. (11) Die Verordnungen (EG)
Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 sollten daher entsprechend
geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird wie
folgt geändert: (1) Artikel 2 Absatz 2 erhält
folgende Fassung: „2. Nach der Veröffentlichung der gemäß
Unterabsatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakte und auf Antrag des
Herstellers gilt diese Verordnung für Fahrzeuge der Klassen M1,
M2, N1 und N2 im Sinne des Anhangs II
der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* mit einer
Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg und einer Höchstmasse von nicht
mehr als 5 000 kg. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 14a mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung
dieser Verordnung auf Fahrzeuge der Klassen M1, M2,
N1 und N2 im Sinne des Anhangs II der
Richtlinie 2007/46/EG mit einer Bezugsmasse von mehr als
2 610 kg und einer Höchstmasse von nicht mehr als 5 000 kg
zu erlassen. In den delegierten Rechtsakten ist insbesondere dafür Sorge zu
tragen, dass bei den Prüfungen auf einem Leistungsprüfstand die tatsächliche
Masse des Fahrzeugs in Betrieb angemessen zur Bestimmung der äquivalenten
Schwungmasse sowie die sonstigen Standard-Parameter für Leistung und Last
berücksichtigt werden. ____________________________ ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.“. (2) Artikel 4 Absatz 4 erhält
folgende Fassung: „Die Kommission legt besondere
Verfahren und Anforderungen zur Durchführung der Absätze 2 und 3 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen.“. (3) Artikel 5 Absatz 3
Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte in Einklang mit Artikel 14a zu erlassen, um die
besonderen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung nach
diesem Absatz sowie die Anforderungen zur Umsetzung des Absatzes 2 zu
entwickeln.“. (4) Artikel 8 erhält folgende
Fassung: „Artikel
8 Delegierte
Rechtsakte über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für
Fahrzeuge Die Kommission wird
ermächtigt, zur Umsetzung der Artikel 6 und 7 delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 14a zu erlassen. Dazu gehören auch die Festlegung und
Aktualisierung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von OBD- und
Reparatur- und Wartungsinformationen, wobei den spezifischen Erfordernissen von
KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.“ (5) Artikel 14 wird wie folgt
geändert: a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten
folgende Fassung: „1. Ohne das Umweltschutzniveau innerhalb der
Union zu senken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 14a in Bezug auf folgende Maßnahmen zu erlassen: a) die Ersetzung der Angaben über die Masse
der CO2-Emissionen in der in Artikel 18 der
Richtlinie 2007/46/EG genannten Übereinstimmungsbescheinigung durch die
Angaben über die Gesamtmasse der CO2-Emissionsäquivalente, die die
Summe der Masse der CO2-Emissionen und der Methanemissionen,
ausgedrückt als äquivalente Masse der CO2-Emissionen in Bezug auf
ihre Treibhauseffekte, sind; b) die Anhebung oder Abschaffung des
Grenzwertes für die Gesamtkohlenwasserstoffemissionen (THC) für Fahrzeuge mit
Fremdzündungsmotoren. 2. Nach Abschluss des Programms der UN/ECE zur
Partikelmessung des World Forum for Harmonization of Vehicle Regulations und
spätestens bei Inkrafttreten der Euro-6-Norm wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14a in Bezug auf folgende
Maßnahmen zu erlassen, ohne das Umweltschutzniveau innerhalb der Union zu
senken: a) die Änderung dieser Verordnung zur
Neufestlegung der in Anhang I aufgeführten Grenzwerte für die
Partikelmasse und zur Aufnahme von Grenzwerten für die Partikelzahl in diesen
Anhang, damit sie weitgehend mit den für Fremd- und Selbstzündungsmotoren
geltenden Grenzwerten für die Partikelmasse korrelieren; b) die Annahme eines überarbeiteten
Verfahrens für die Messung der Partikelmasse und eines Partikelzahlgrenzwertes. 3. Die Kommission überprüft die Verfahren, Prüfungen
und Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 sowie die für die
Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen. Erweist sich bei der Überprüfung, dass
diese Verfahren, Prüfungen, Anforderungen und Prüfzyklen nicht mehr geeignet
sind oder den tatsächlichen Gegebenheiten in Bezug auf Emissionen nicht mehr
entsprechen, wird die Kommission im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3
tätig und passt diese so an, dass sie den unter realen Fahrbedingungen
entstehenden Emissionen entsprechen.“ b) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz
angefügt: „Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 14a zu erlassen, um zusätzlich zu dem geltenden
Grenzwert für die NOx-Gesamtemissionen einen Grenzwert für NO2-Emissionen
für Fahrzeuge festzulegen, die den in Anhang I Tabelle 2 enthaltenen
Euro-6-Emissionsgrenzwerten genügen und dementsprechend genehmigt wurden. Der
Grenzwert für NO2-Emissionen ist auf der Grundlage einer
Folgenabschätzung festzulegen und die technische Machbarkeit sowie die in der
Richtlinie (EG) Nr. 2008/50 des Europäischen Parlaments und des Rates*
festgelegten Luftqualitätsziele sind zu berücksichtigen. __________________ * Richtlinie 2008/50/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über
Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008,
S. 1).“; c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte
Rechtsakte im Einklang mit Artikel 14a zu erlassen, um die Tabelle 4
von Anhang I so zu ändern und zu ergänzen, dass Grenzwerte für die
Auspuffemissionen bei niedrigen Temperaturen für solche Fahrzeuge festgelegt
werden können, die den in Tabelle 2 von Anhang I enthaltenen
Euro-6-Emissionsgrenzwerten genügen und dementsprechend genehmigt wurden. Die
Grenzwerte für Emissionen von NOx und NO2 sind auf der
Grundlage einer Folgenabschätzung festzulegen und die technische Machbarkeit
sowie die in der Richtlinie (EG) Nr. 2008/50 des Europäischen Parlaments
und des Rates festgelegten Luftqualitätsziele sind zu berücksichtigen.“. (6) Der folgende Artikel 14a wird
eingefügt: „Artikel
14a Ausübung
der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. 2. Die in Artikel 2 Absatz 2
Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 und
Artikel 14 Absätze 1 bis 5 genannte Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem […][[Datum des Inkrafttretens ist vom Amt für
Veröffentlichungen einzufügen]]übertragen. 3. Die in Artikel 2 Absatz 2
Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 und
Artikel 14 Absätze 1 bis 5 genannte Befugnisübertragung kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss
über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er
wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 3,
Artikel 8 und Artikel 14 Absätze 1 bis 5 erlassen wurde, tritt
nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist
das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben,
dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments
oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“. (7) Artikel 15
erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt
der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den
Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.“. Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wird wie
folgt geändert: (1) Artikel 2 Absatz 2 erhält
folgende Fassung: „Diese Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge, bei
denen der Hersteller sich in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für die Anwendung der genannten Verordnung
entschieden hat.“. (2) In der Tabelle
„Euro-VI-Emissionsgrenzwerte“ von Anhang I erhält die Zeile mit dem
Eintrag „WHTC (PI)“ folgende Fassung: „WHTC (PI) || 4 000 || || 160 || 500 || 460 || - || 10 || ( 3 )“. Artikel 3 Diese Verordnung berührt nicht die laufenden
Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 und
Artikel 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in
denen ein Ausschuss bereits eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 5a von
Beschluss 1999/468/EG abgegeben hat. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C vom, S. . [2] ABl. C 182 vom 19.7.2008, S. 17. [3] Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und
Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur-
und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007,
S. 1). [4] Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der
Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der
Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1). [5] Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren
Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und
-wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und
der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der
Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom
18.7.2009, S. 1). [6] Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni
1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission
übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999,
S. 23). [7] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).