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Document 52014IP0037

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zur Achtung des Grundrechts auf Freizügigkeit in der EU (2013/2960(RSP))

ABl. C 482 vom 23.12.2016, p. 114–116 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 482/114


P7_TA(2014)0037

Einhaltung des Grundrechts auf Freizügigkeit innerhalb der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zur Achtung des Grundrechts auf Freizügigkeit in der EU (2013/2960(RSP))

(2016/C 482/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 21, 45, 47 und 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Artikel 15, 21, 29, 34 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (1), und insbesondere auf Artikel 7,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2010„Bekräftigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Rechte und wesentliche Entwicklungen“ (COM(2010)0373),

unter Hinweis auf den am 14. Oktober 2013 veröffentlichten Bericht zu den Auswirkungen, die das Anrecht von nicht beruflich tätigen EU-Migranten auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen sowie auf Leistungen der Gesundheitsfürsorge, die aufgrund des Wohnortes gewährt werden, auf die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten haben,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2013„Freizügigkeit der EU-Bürger und ihrer Familien: fünf grundlegende Maßnahmen“ (COM(2013)0837),

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission Viviane Reding an den Rat „Justiz und Inneres“ vom 5. Dezember 2013 zur Freizügigkeit,

unter Hinweis auf die Erklärung des Kommissionsmitglieds László Andor vom 1. Januar 2014 über die Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Bulgarien und Rumänien,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 2009 zur Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2012 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten (6),

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit eine der vier Grundfreiheiten der EU ist, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Eckpfeiler der EU-Integration verankert sind und in unmittelbarem Bezug zur Unionsbürgerschaft stehen;

B.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit ein zentraler Wert der Union ist, durch den die EU-Bürger die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat zu leben und zu arbeiten, was zu Mobilität und Fortschritt auf dem Arbeitsmarkt, im Bildungssystem und in anderen Bereichen führt;

C.

in der Erwägung, dass das Recht auf Freizügigkeit ein Recht ist, das unabhängig vom Vorhandensein etwaiger Grenzkontrollen, die einige Mitgliedstaaten für die Einreise von EU-Bürgern in ihr Hoheitsgebiet eingerichtet haben, allen europäischen Bürgern gewährleistet wird; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass nicht alle Mitgliedstaaten Teil des Schengenraums sind, keine Auswirkungen auf das Recht aller EU-Bürger auf Freizügigkeit innerhalb der Union hat;

D.

in der Erwägung, dass die EU-Bürger die Freizügigkeit als das Recht sehen, das am stärksten mit der EU-Bürgerschaft in Verbindung steht, als positivste Errungenschaft der EU und als etwas, was der Wirtschaft ihres Landes Vorteile bringt;

E.

in der Erwägung, dass die Beiträge der aus EU-Ländern zugewanderten Arbeitnehmer in die Sozialsysteme ihrer Aufnahmeländer denen entsprechen, die die aus dem betroffenen Land stammenden Arbeitnehmer leisten;

F.

in der Erwägung, dass die Vorzüge der Freizügigkeit von aus jeweils anderen EU-Ländern stammenden Arbeitnehmern für die Entwicklung der jeweiligen Aufnahmeländer in ganz Europa leicht erkennbar sind, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Landwirtschaft und Bauwirtschaft;

G.

in der Erwägung, dass die Freiheit der EU-Bürger, sich an einem beliebigen Ort in der EU niederzulassen, für alle EU-Bürger uneingeschränkt gilt, gemäß der Richtlinie 2004/38/EG jedoch insofern an Auflagen geknüpft ist, als der betroffene EU-Bürger nach drei Monaten bestimmte gesetzlich festgelegte Bedingungen erfüllen muss, um dem Aufnahmeland nicht zur Last zu fallen; in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein Grundpfeiler für den Erfolg des EU-Binnenmarkts ist; in der Erwägung, dass zwar nur 2,8 % der EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen ansässig sind, dass aber diese Menschen von großer Bedeutung für den Erfolg des Binnenmarkts sind und die europäische Wirtschaft vorantreiben;

H.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung oder Nichtdiskriminierung bedeutet, dass alle EU-Bürger die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes (die Verordnung (EG) Nr 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr 987/2009 basieren auf diesem Grundsatz); in der Erwägung, dass allen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Grundsätze die Entscheidung darüber freigestellt ist, welche Sozialleistungen sie gewähren und an welche Bedingungen sie dies knüpfen; in der Erwägung, dass die EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit keine Diskriminierung bei der Gewährung von Sozialleistungen für EU-Bürger gestatten, die Arbeitnehmer oder enge Angehörige von Arbeitnehmern sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben;

I.

in der Erwägung, dass die moderne europäische Gesellschaft, insbesondere durch den industriellen Wandel, die Globalisierung, die neuen Beschäftigungsmodelle, den demografischen Wandel und die Weiterentwicklung der Verkehrsmittel, eine höhere Mobilität der Arbeitnehmer erforderlich macht;

J.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowohl für die EU als auch für die Mitgliedstaaten ein positives Beispiel für die Entwicklungen im sozioökonomischen Bereich darstellt, da mit der Freizügigkeit ein entscheidender Schritt für die Integration innerhalb der EU, die wirtschaftliche Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und die Verbesserung der persönlichen beruflichen Qualifikationen getan ist und mit ihrer Hilfe den negativen Folgen der Wirtschaftskrise entgegengewirkt und die Union als stärkere Wirtschaftsmacht konsolidiert wird, die in der Lage ist, den Herausforderungen der weltweiten Veränderungen zu begegnen;

K.

in der Erwägung, dass Übergangsregelungen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Bulgarien und Rumänien zum 1. Januar 2014 abgeschafft wurden;

L.

in der Erwägung, dass der Rat seine Unterstützung der Freizügigkeit bekräftigt und die Vorteile, die sie für alle Beteiligten mit sich bringt, anerkannt hat, beispielsweise in einem vor Kurzem erfolgten Meinungsaustausch im Rat „Justiz und Inneres“ (8. Oktober 2013, 5./6. Dezember 2013);

M.

in der Erwägung, dass mit der anstehenden Europawahl die Freizügigkeit der EU-Bürger für einige Parteien zu einem Wahlkampfthema geworden ist; in der Erwägung, dass das Risiko besteht, dass EU-Bürger aus einigen Mitgliedstaaten oder zugewanderte EU-Bürger zu Sündenböcken gemacht werden und es zu einer Zunahme von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit kommt, wenn diese Diskussion nicht rational geführt wird; in der Erwägung, dass hochrangige europäische Politiker vor Kurzem mehrere Äußerungen gemacht haben, in denen das Recht auf Freizügigkeit in Frage gestellt wird;

N.

in der Erwägung, dass aus jüngsten Untersuchungen der Kommission hervorgeht, dass zugewanderte Arbeitnehmer insgesamt einen messbaren positiven Beitrag zu Wirtschaft und Haushalt ihres jeweiligen Aufnahmelandes leisten; in der Erwägung, dass die zugewanderten Arbeitnehmer insgesamt mehr Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in die Haushalte der Aufnahmeländer einzahlen, als sie an Leistungen in Anspruch nehmen, während die Gesundheitsausgaben für aus EU-Ländern zugewanderte und nicht beruflich aktive Bürger nur einen sehr kleinen Anteil an den Gesamtausgaben der Gesundheitssysteme (0,2 %) und der Wirtschaftsleistung der Aufnahmeländer (0,01 % des BIP) ausmachen und nur sehr wenige Empfänger von besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen EU-Bürger sind;

1.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vorschriften der EU-Verträge hinsichtlich der Freizügigkeit nachzukommen und sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit und das Grundrecht auf Freizügigkeit für alle Mitgliedstaaten gewahrt bleiben;

2.

widerspricht nachdrücklich der Auffassung einiger führender europäischer Politiker, die Veränderungen und Einschränkungen der Freizügigkeit von Bürgern fordern; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Maßnahmen zu vermeiden, die das in grundlegenden Rechtsakten der EU festgelegte Recht auf Freizügigkeit einschränken könnten;

3.

lehnt jeden Vorschlag zur Begrenzung der Anzahl von EU-Migranten kategorisch ab, da dies dem im EU-Vertrag festgeschriebenen Grundsatz der Freizügigkeit widerspricht; weist darauf hin, dass die Mobilität der Arbeitskräfte zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beiträgt;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine strikte Durchsetzung des Unionsrechts zu sorgen, um zu garantieren, dass alle EU-Arbeitnehmer in Bezug auf Einstellung, Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, Vergütung, Entlassung sowie Sozialleistungen und Steuervorteile gleich behandelt und nicht diskriminiert werden, und so einen fairen Wettbewerb unter den Unternehmen sicherzustellen; fordert die nationalen Behörden dringend auf, alle ungerechtfertigten Beschränkungen oder Behinderungen des Rechts der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit sowie jegliche Ausbeutung von Arbeitnehmern zu bekämpfen;

5.

weist darauf hin, dass alle Bürger der Union mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer das Recht haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz ohne Einschränkung in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen, um dort zu arbeiten bzw. um dort zum Zweck der Arbeit ihren Wohnsitz zu nehmen;

6.

begrüßt die Mitteilung der Kommission COM(2013)0837, in der fünf Maßnahmen erläutert werden, um Mitgliedstaaten und ihre lokalen Gebietskörperschaften dabei zu unterstützen, EU-Gesetze und -Instrumente in vollem Umfang anzuwenden, und unterstützt in diesem Zusammenhang uneingeschränkt die folgenden Maßnahmen, die gemeinsam mit den Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen: Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Scheinehen (Handbuch); Unterstützung der Behörden bei der Anwendung der EU-Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (praktischer Leitfaden); Unterstützung der Behörden bei der sozialen Inklusion (Finanzierung); Austausch von bewährten Verfahren zwischen lokalen Gebietskörperschaften und Schulung und Unterstützung lokaler Gebietskörperschaften hinsichtlich der Anwendung der EU-Vorschriften zur Freizügigkeit;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zugewanderte Arbeitnehmer aus EU-Staaten nicht zu diskriminieren, indem sie fälschlicherweise das Recht auf Freizügigkeit zum Zweck der Arbeitsaufnahme mit der angeblichen Ausnutzung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung bringen; betont, dass keiner der Mitgliedstaaten, die von einer Belastung sprechen, der Kommission wie gefordert entsprechende Belege vorgelegt hat;

8.

fordert die Kommission auf, die Wahrung des Rechts auf Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus EU-Staaten systematisch und gründlich zu überwachen; empfiehlt der Kommission, ihre Bemühungen fortzusetzen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2004/38/EG in vollem Umfang und ordnungsgemäß umsetzen und durchführen, und dabei uneingeschränkt von ihrer Befugnis zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren Gebrauch zu machen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen von europäischen Fonds wie dem Europäischen Sozialfonds und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Verfügung stehenden Mittel in umfassender und transparenter Weise zu nutzen, um Integration, soziale Eingliederung und die Bekämpfung der Armut zu fördern, und die Anstrengungen der Gemeinschaften vor Ort zu unterstützen, sich mit jedem Anstieg der Anzahl benachteiligter Bürger zu befassen;

10.

weist die Mitgliedstaaten auf ihre soziale Verantwortung hin, den Missbrauch ihrer Sozialsysteme zu bekämpfen, unabhängig davon, ob dieser von ihren eigenen Bürgern oder von Bürgern anderer Mitgliedstaaten begangen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vorschriften von Richtlinie 2004/38/EG gemäß zu handeln und gegen möglichen Missbrauch vorzugehen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(2)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(5)  ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 6.

(6)  ABl. C 257 E vom 6.9.2013, S. 74.


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