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Document 52014DC0105

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT Aktionsplan für eine Überwachung der Anwendung von Präferenzhandelsregelungen

/* COM/2014/0105 final */

52014DC0105

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT Aktionsplan für eine Überwachung der Anwendung von Präferenzhandelsregelungen /* COM/2014/0105 final */


Mit dieser Mitteilung der Kommission an den Rat wird ein Aktionsplan für eine Überwachung der Anwendung von Präferenzhandelsregelungen vorgeschlagen.

Aktionsplan für eine Überwachung der Anwendung von Präferenzhandelsregelungen

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Rechtsrahmen, Verpflichtungen, Verwaltungsregelungen im Rahmen des gegenwärtigen Systems

3. Mängel des derzeitigen Systems

4. Abhilfe

5. Zusammenfassung

1.            EINLEITUNG

Mit einer angemessenen Überwachung der Anwendung von Präferenzregelungen soll gewährleistet werden, dass der Rechtsrahmen ordnungsgemäß umgesetzt wird und Präferenzen nur für Einfuhren gewährt werden, die ihren Ursprung tatsächlich in dem betreffenden Partner- bzw. begünstigten Land oder der betreffenden Partner- bzw. begünstigten Region haben.[1]

Die Kommission verfügt im Rahmen ihrer Verpflichtung, die ordnungsgemäße Durchführung des Assoziierungsabkommens zu überwachen und zu kontrollieren, und bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben über beachtliche Befugnisse. Unzureichende Überwachung könnte schwerwiegende Folgen haben, etwa einen besonderen Fall nach Artikel 239 des Zollkodex[2] ermöglichen.

Die Überwachung trägt somit zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bei und gewährleistet einen fairen Handel zwischen der EU und ihren Handelspartnern.

Die Kommission hat in Abschnitt 3.2.1 der Mitteilung KOM(2005) 100 endgültig vom 16. März 2005 vorgeschlagen, dass zunächst die Rechtsgrundlagen, die technischen Modalitäten und die Finanzierung der Überwachung festgelegt werden sollten und eine zentrale Sammelstelle eingerichtet werden sollte, an die Angaben über die Inanspruchnahme der Präferenzregelungen zu leiten wären (siehe Abschnitt 2.2).  Mittlerweile hat die Kommission eine Task-Force[3] für die Überwachung der Anwendung der Ursprungsregeln eingesetzt, die als „zentrale Sammelstelle“ fungiert.

2.            Rechtsrahmen, Verpflichtungen und Verwaltungsregelungen im derzeitigen System

2.1          Rechtsrahmen

2.1.1      Autonome und bilaterale Präferenzregelungen

Das Allgemeine Präferenzsystem[4] (APS) bietet einen Rechtsrahmen für Überwachungstätigkeiten, einschließlich Kontrollbesuchen im Zollbereich tätiger Beamter der Kommission oder der Mitgliedstaaten.

Der Beschluss über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete[5] (ÜLG) bietet im Gegensatz zum künftigen Übersee-Assoziationsbeschluss[6] keinen Rechtsrahmen für Überwachungstätigkeiten.

Seit dem 1. Januar 2008 – und bis zum Abschluss überarbeiteter Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und ihrer Anwendung – gilt eine vorübergehende unilaterale Regelung im Rahmen der Marktzugangsverordnung[7]. Anhang I der Marktzugangsverordnung enthält eine Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 abgeschlossen haben, und Artikel 4 Absatz 3 bietet einen Rechtsrahmen für die Überwachung der Anwendung der Ursprungsregeln in Bezug auf den Handel. Ab dem 1. Oktober 2014 gilt die Liste jedoch nur noch für Länder, mit denen ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen angewendet wird, und die Überwachung im Rahmen der Marktzugangsverordnung wird eingeschränkt. Somit werden nur noch die WPA-Partnerländer, die unter diese bilateralen Abkommen fallen, begünstigte AKP-Staaten im Rahmen der Marktzugangsverordnung sein.

Keine andere autonome Regelung oder Präferenzregelung (abgesehen von dem Allgemeinen Präferenzsystem, dem ÜLG-Beschluss und der Marktzugangsverordnung) enthält ausdrückliche Überwachungsbestimmungen.

2.1.2.     Klausel betreffend den Umgang mit Verwaltungsfehlern

Zeigen Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit begünstigten bzw. Partnerländern, dass die EU Einnahmen aus Einfuhrzöllen aufgrund von Fehlern in der Verwaltung von Präferenzregelungen verloren hat, kann die Klausel betreffend den Umgang mit Verwaltungsfehlern Anwendung finden. Nach dieser Klausel, die auf Vorschlag der EU in neu auszuhandelnde Präferenzhandelsabkommen aufgenommen werden soll, kann die Verlust erleidende Vertragspartei beantragen, dass die in dem Abkommen für diese Zwecke benannte Einrichtung mögliche Abhilfemaßnahmen prüft.

2.1.3      Zusammenarbeit im Zollwesen, gegenseitige Amtshilfe und vorübergehende Rücknahme von Präferenzen

Präferenzhandelsregelungen enthalten üblicherweise Bestimmungen über den regelmäßigen Informationsaustauch und die Kontaktpflege im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollwesen und der gegenseitigen Amtshilfe[8], mit denen die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften gewährleistet werden soll, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung illegaler Vorgänge.

Nach diesen Bestimmungen ist unter bestimmten Voraussetzungen die vorübergehende Rücknahme oder die Aussetzung von Präferenzen vorgesehen, dann nämlich, wenn es ein begünstigtes bzw. Partnerland wiederholt

· unterlässt, die Ursprungseigenschaft[9] zu prüfen;

· ablehnt, eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise vorzunehmen und/oder deren Ergebnisse zu übermitteln, oder es dabei zu unangemessenen Verzögerungen kommt;

· ablehnt, Kontrollbesuche (auf Initiative des OLAF und/oder der Mitgliedstaaten) zur Prüfung der Echtheit der Unterlagen oder der Richtigkeit der Informationen, die für die Gewährung der Präferenzbehandlung maßgeblich sind, zu genehmigen, oder es dabei zu unangemessenen Verzögerungen kommt.

Diese Bestimmungen sind in der Verordnung über das Allgemeine Präferenzsystem[10] und dem künftigen Übersee-Assoziationsbeschluss[11] enthalten, und ihre Aufnahme in neue Präferenzregelungen wird derzeit vorgeschlagen.

2.1.4      Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten

Gravierende Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung von Präferenzhandelsregelungen können auch darin begründet sein, dass ein Mitgliedstaat das EU-Recht nicht einhält. Stellt die Kommission ein solches Versäumnis fest, kann sie das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV einleiten.

2.2          Pflichten der Kommission

Die Kommission hat die ordnungsgemäße Umsetzung der Präferenzhandelsregelungen zu gewährleisten.

Selbst wenn die Abkommen nicht ausdrücklich auf eine Überwachung Bezug nehmen, können sie bestimmte Optionen für die Kommission enthalten, etwa

· einen Dialog in den Gemischten bzw. Kooperationsausschüssen;

· allgemeine Auskunftsersuchen; 

· Warnung von EU-Einführern in Fällen, in denen Zweifel an der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommens bestehen.

Damit Wirksamkeit und Effizienz der Präferenzursprungsregeln gewährleistet sind, müssen Mängel angegangen und behoben werden. Die Gewährleistung der Einhaltung der Präferenzursprungsregeln einschließlich der Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ist für die Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Anwendung künftiger Freihandelsabkommen und während der Verhandlungen über diese von entscheidender Bedeutung.

2.3          Verwaltungsbestimmungen

2.3.1      Regelmäßige Berichterstattung

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten und im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung der Kommission erhobenen Informationen betreffen vor allem die Anzahl der je begünstigtes Land beantragten Kontrollen, die eingegangenen Antworten und die Beachtung von Antwortfristen.

Die Daten werden ausgewertet, und begünstigte bzw. Partnerländer werden für Überwachungssitzungen ausgewählt, an denen fallweise Sachverständige der Mitgliedstaaten teilnehmen. Derzeit prüft die Kommission den Aufbau einer Datenbank für Überwachungszwecke.

2.3.2      Proben-Management-System (Specimen Management System – SMS)

Regelungen über Handelspräferenzen sehen in der Regel im Kapitel über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eine Bestimmung vor, wonach die begünstigten bzw. Partnerländer der Kommission Musterabdrücke der Stempel übermitteln, die deren Behörden bei der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungsbescheinigungen verwenden.

Die Kommission speichert diese Abdrücke zusammen mit der Bezeichnung der Behörden, die zur Ausstellung und Kontrolle von Ursprungsnachweisen befugt sind, in ihrem Proben-Management-System (SMS). Die Datenbank wird laufend aktualisiert und kann von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten konsultiert werden, wenn sie Waren abfertigen oder prüfen, ob ein Kontrollersuchen an begünstigte bzw. Partnerländer gerichtet werden muss.

2.3.3      Mitteilungen an die Einführer

Bestehen begründete Zweifel am Ursprung von im Rahmen von Zollpräferenzregelungen eingeführten Waren, kann die Kommission im Amtsblatt Mitteilungen an die Einführer veröffentlichen.[12] Erweisen sich Ursprungsbescheinigungen als unrichtig, kann der Abgabenschuldner Gutgläubigkeit nicht geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung darauf hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Regelungen durch das betreffende Land bestehen.[13]

2.3.4      System des registrierten Ausführers

Die Kommission stellt derzeit die IT-Architektur für das System des registrierten Ausführers fertig, das ab dem 1. Januar 2017 für APS-begünstigte Länder und ÜLG-Ausführer gelten und zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit Freihandelsabkommen angewendet werden soll.

Anstatt der für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen zuständigen Behörden werden Ausführer in APS-begünstigten Ländern Ursprungserklärungen ausstellen, und zwar als

(i) registrierte Ausführer – wenn der Wert der Sendung 6000 EUR übersteigt;

(ii) nicht registrierte Ausführer – wenn der Wert der Sendung 6000 EUR nicht übersteigt.

Das System sieht eine zentrale Datenbank mit den Informationen vor, die die Behörden der begünstigten Länder (und die Behörden der Mitgliedstaaten, die das gleiche Zertifizierungssystem für bilaterale Kumulierung verwenden) übermitteln.

Um die Einhaltung der Ursprungsregeln zu gewährleisten, werden die begünstigten Länder auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Ursprungseigenschaft von Waren überprüfen und aus eigener Initiative bei Ausführern regelmäßige Kontrollen und Buchprüfungen durchführen.

3.            MÄNGEL DES DERZEITIGEN SYSTEMS

Die derzeitige Überwachungstätigkeiten weisen folgende Mängel auf:

· Die regelmäßige Berichterstattung konzentriert sich in erster Linie auf die Erhebung quantitativer Daten zur förmlichen Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und nur zu einem geringen Teil auf die Gewährleistung der Einhaltung der Ursprungsregeln an sich.

· Eine regelmäßige Berichterstattung der begünstigten Länder über die Verwaltung und Kontrolle des Präferenzursprungs gibt es bisher nicht.

· Die derzeit für die Überwachung verwendeten Daten werden im Wesentlichen von den Mitgliedstaaten und in einigen Fällen von anderen Kommissionsdienststellen bereitgestellt. Andere Quellen werden nicht genutzt, und Kontrollbesuche gemäß Mitteilung KOM(2005) 100 sind bisher nicht erfolgt.

· Alle festgestellten Mängel werden von der Kommission, den Mitgliedstaaten und den betreffenden begünstigten bzw. Partnerländern schriftlich oder im Rahmen von Überwachungssitzungen behandelt. Solche Sitzungen werden derzeit fallweise und zusätzlich zu den Sitzungen der im Rahmen bilateraler Abkommen eingesetzten Ausschüsse anberaumt. Andere Mittel, mit denen Mängel behoben werden könnten, werden bisher nicht genutzt. 

· Die Überwachungstätigkeit der Kommission erfasst nicht die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, mit denen die Einhaltung der Ursprungsregeln, insbesondere bei der Ausstellung von Ursprungsnachweisen, gewährleistet wird.

· Das gemeinsame Risikomanagementsystem[14] sieht keine Risikoprofile für Ursprungsregeln vor.

Angesichts der kumulativen Wirkung dieser Mängel müssen nach Auffassung der Kommission die bestehenden Systeme verbessert werden.

4.            ABHILFE

Um die Mängel des derzeitigen Systems zu beheben, sind vor allem folgende Ziele in den Blick zu nehmen.

4.1 Verbesserte Datenerhebung und Ermittlung von Versäumnissen bei der Anwendung

4.1.1      Erhebung und Analyse von Daten

Die für die Überwachung relevanten Informationen sollten um Daten aus der Integrierten Statistischen Datenbank (ISDB), COMEXT-, COMTRADE- und TARIC-Daten sowie Informationen aus den Mitgliedstaaten ergänzt werden.

Zunächst sollte die Kommission eine allgemeine Bewertung der für die 89 APS-begünstigten Länder verfügbaren Daten vornehmen, ihr Augenmerk dabei insbesondere auf potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Handelsflüssen und unterschiedlichen Zollsätzen richten und Informationen aus den Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Später könnten Informationen über andere begünstigte bzw. Partnerländer ausgewertet werden.

4.1.2      Auswahl von Ländern für eine eingehendere Überwachung

Auf der Grundlage ihrer Bewertung wird die Kommission eine begrenzte Zahl von begünstigten bzw. Partnerländern für eine eingehendere Überwachung auswählen. Partnerländer, deren Präferenzregelungen keine ausdrücklichen Überwachungsvorschriften enthalten, müssten einer solchen Überwachung ausdrücklich zustimmen.

Ab 2014 wird die Kommission einen jährlichen Überwachungsplan vorschlagen, der auf Länder und Waren ausgerichtet sein wird, für die eine eingehendere Überwachung sinnvoll erscheint, und ein gewisses Maß an Flexibilität für kurzfristige Erfordernisse und Risiken vorsieht.

4.1.3      Fragebogen

Die Kommission wird den ausgewählten Ländern detaillierte Fragebogen zur Verwaltung der Ursprungsregeln in der Praxis und zur Ausstellung von Präferenzursprungsnachweisen übermitteln.

Die Fragen werden den jeweiligen Umständen und Vorgängen angepasst werden, insbesondere wenn das System des registrierten Ausführers eingeführt ist.

Die Antworten werden ausgewertet und zur Vorbereitung von Überwachungssitzungen und Kontrollbesuchen verwendet werden.

4.2 Korrekturmaßnahmen

4.2.1      Überwachungssitzungen, Kontrollbesuche und Gemischte bzw. Kooperationsausschüsse

Nach Auswertung der Daten (siehe Abschnitt 4.1.1) und Antworten (siehe Abschnitt 4.1.3) wird die Kommission fallweise entscheiden, ob sie

· Überwachungssitzungen;

· Kontrollbesuche im betreffenden Land;

· Besprechungen des Gemischten bzw. Kooperationsausschusses

anberaumt, um etwaige Probleme im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzursprungsregeln anzugehen und mit ausführlichen Erläuterungen das Bewusstsein zu schärfen und Orientierungshilfe zu geben.

In jedem einzelnen Fall wird die Kommission einen detaillierten Bericht verfassen, der dem begünstigten bzw. Partnerland zur Kenntnis gebracht wird und dessen Ergebnisse in den Überwachungsplan des folgenden Jahres einfließen werden.

4.2.2      Korrektur- und Schutzverfahren

Die Kommission sollte je nach den Ergebnissen dieser eingehenderen Überwachung (siehe Abschnitt 4.2.1) – und nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit dem begünstigten bzw. Partnerland – beschließen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um den festgestellten Risiken zu begegnen. Die Maßnahmen können Folgendes umfassen:

· zusätzliche gezielte Schulungen oder technische Hilfe für die zuständigen Beamten;

· Veröffentlichung von Mitteilungen an die Einführer (siehe Abschnitt 2.3.3);

· vorübergehende Rücknahme oder Aussetzung von Präferenzen, sofern dies in der betreffenden Präferenzregelung vorgesehen ist.

4.2.3      Risikoprofile

Die Kommission wird ebenfalls prüfen, ob gemeinsame Ursprungsrisikoprofile entwickelt und angewendet werden sollten, und wenn ja, in welcher Form. Das Bemühen, gemeinsame Standards für Prüfungen[15] und Ex-post-Kontrollen zu schaffen und aktuell zu halten, wird mit dem Projekt für die Konvergenz von Kontrollstandards und dem Leitfaden Zollprüfungen fortgesetzt.

4.2.4      Überwachung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten

Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung der Zollvorschriften der EU ist nicht auf die Bestimmungen über die Eigenmittel beschränkt, sondern betrifft alle Aspekte des Zollrechts. Im Interesse der Glaubwürdigkeit der Beziehungen der EU zu den begünstigten bzw. Partnerländern sollte die Kommission auch die Regelungen der Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen überwachen. Besonders wichtig ist dies im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit des Präferenzursprungs für Kumulierungszwecke. Waren, die einen Mitgliedstaat verlassen, könnten in einem begünstigten bzw. Partnerland zur Herstellung von Waren verwendet und aus diesem später im Rahmen von Kumulierungsregeln zurückbefördert werden.

Die Kommission wird allen Mitgliedstaaten Fragebogen zur Verwaltung der Ursprungsregeln in der Praxis und zur Ausstellung von Präferenzursprungsnachweisen übermitteln. Auf der Grundlage der Antworten und aller sonstigen verfügbaren Informationen wird die Kommission beschließen, welche Maßnahmen angemessen sind.

4.2.5      Änderung der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex[16], von autonomen Regelungen und bilateralen Präferenzregelungen

Bei der Prüfung einer vorübergehenden Rücknahme oder einer Aussetzung der Präferenzbehandlung gemäß der APS-Verordnung sollte die Kommission erwägen, ob diese Maßnahmen unter bestimmten Umständen auf spezifische KN-Positionen beschränkt werden können. Diese Möglichkeit ist in den Artikeln 15, 19 und 21 der APS-Verordnung vorgesehen. Gegenüber Maßnahmen, die alle Präferenzeinfuhren aus einem begünstigten Land oder mehreren begünstigten Ländern treffen, könnte die auf spezifische KN-Positionen beschränkte Rücknahme oder Aussetzung ein wirksameres und effizienteres Mittel für ein gezieltes Vorgehen in Problembereichen sein, wenn es ausschließlich um bestimmte KN-Positionen geht.

Zudem könnte darüber nachgedacht werden, einen Rechtsrahmen für die Überwachung in andere autonome Regelungen einzuführen oder im Rahmen bilateraler Präferenzregelungen auszuhandeln. Im letzteren Fall könnte dieser Ansatz einer sorgfältigen weiteren Bewertung bedürfen.

Darüber hinaus sollte die Kommission eingehender bewerten, wie die regelmäßige Berichterstattung der begünstigten Länder über die Verwaltung und Kontrolle des Präferenzursprungs (nach Abschnitt 3.2.1 der Mitteilung KOM(2005) 100) in die verschiedenen Präferenzregelungen einbezogen werden kann.

4.3 Mittel und Folgemaßnahmen

4.3.1      Finanzierung

Die oben genannten Überwachungstätigkeiten werden zu den Zielen des mehrjährigen Programms „Zoll 2020“[17] beitragen. Folgende Tätigkeiten könnten finanziert werden:

i)       Reisekosten für Sachverständige aus den Mitgliedstaaten, die an Sitzungen und Überwachungsbesuchen teilnehmen;

ii)      die Entwicklung von IT-Programmen und Datenbanken.

Schulungen für begünstigte bzw. Partnerländer können im Rahmen der EU-Außenhilfeprogramme 2014-2020 finanziert werden.[18]

4.3.2      Berichterstattung und Weitergabe von Informationen

Am Ende jedes Kalenderjahres wird die Kommission einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeiten veröffentlichen. Zudem wird sie den Mitgliedstaaten alle von ihr erhobenen relevanten Informationen übermitteln.

5.            ZUSAMMENFASSUNG

Die Anwendung der Präferenzregelungen sollte besser überwacht werden, und zwar durch

· die regelmäßige Berichterstattung der begünstigten bzw. Partnerländer und der Mitgliedstaaten;

· die verbesserte Erhebung von Daten;

· die Analyse der verfügbaren Informationen und die Ermittlung der Länder und Waren, bei denen eine eingehendere Überwachung notwendig erscheint.

Realisiert werden sollte die Überwachung durch

· Kontakte zu den betreffenden Ländern;

· Fragebogen;

· ggf. Überwachungssitzungen oder Kontrollbesuche.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der oben genannten Maßnahmen wird die Kommission prüfen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind.

Die Umsetzung dieses Aktionsplans sollte unmittelbar nach Annahme dieser Mitteilung anlaufen.

Die Kommission ersucht den Rat, die in dieser Mitteilung dargelegten Maßnahmen uneingeschränkt zu unterstützen.

[1]     Länder, für die autonome Handelsmaßnahmen gelten, werden als „begünstigte Länder“ bezeichnet, während Länder, mit denen die EU bilaterale Präferenzregelungen vereinbart hat, als „Partnerländer“ bezeichnet werden.

[2]     Ein besonderer Fall ergibt sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

[3]     Die Task-Force wurde im September 2013 durch Änderung des Organisationsplans der Generaldirektion TAXUD geschaffen.

[4]     Derzeit Artikel 97k und ab dem 1. Januar 2017 die Artikel 68 und 69 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Durchführungsvorschriften zum Zollkodex), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010.

[5]     Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

[6]     Artikel 51 des Anhangs VI des Vorschlags für einen Übersee-Assoziationsbeschluss (COM(2012) 362 final, 16.7.2012).

[7]     Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates.

[8]     Für die gegenseitige Amtshilfe ist das OLAF zuständig.

[9]     Ursprungseigenschaft bedeutet, dass die Ware(n) ihren Ursprung tatsächlich in der Region oder dem Staat hat bzw. haben, der bzw. dem die Präferenz gewährt wurde.

[10]    Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (ABl. L 303 vom 31.10.2012).

[11]    Artikel 46 des Vorschlags für einen Übersee-Assoziationsbeschluss (COM(2012) 362 final vom 16.7.2012).

[12]    Siehe Mitteilung 2012/C 332/01 (ABl. C 332 vom 30.10.2012, S. 1).

[13]    Siehe Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex.

[14]    Am 8. Januar 2013 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung über das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette (COM/2012/793) an. Darin wird eine Strategie dargelegt, die es Zollbehörden ermöglichen soll, die Risiken im Zusammenhang mit in internationalen Lieferketten gehandelten Waren besser zu kontrollieren.

[15]    In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG werden Zollkontrollen als Priorität genannt.

[16]    Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

[17]    Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-20 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG.

[18]    Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäischer Entwicklungsfonds, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Pan‑Afrikanisches Instrument. Die Legislativvorschläge zur Finanzierung dieser Maßnahmen befinden sich noch in der Vorbereitungsphase.

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