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Document 52014DC0105
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL Action plan for monitoring the functioning of preferential trade arrangements
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT Aktionsplan für eine Überwachung der Anwendung von Präferenzhandelsregelungen
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT Aktionsplan für eine Überwachung der Anwendung von Präferenzhandelsregelungen
/* COM/2014/0105 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT Aktionsplan für eine Überwachung der Anwendung von Präferenzhandelsregelungen /* COM/2014/0105 final */
Mit dieser
Mitteilung der Kommission an den Rat wird ein Aktionsplan für eine Überwachung
der Anwendung von Präferenzhandelsregelungen vorgeschlagen. Aktionsplan für eine Überwachung der
Anwendung von Präferenzhandelsregelungen INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 2. Rechtsrahmen,
Verpflichtungen, Verwaltungsregelungen im Rahmen des gegenwärtigen Systems 3. Mängel des
derzeitigen Systems 4. Abhilfe 5. Zusammenfassung 1. EINLEITUNG Mit einer
angemessenen Überwachung der Anwendung von Präferenzregelungen soll
gewährleistet werden, dass der Rechtsrahmen ordnungsgemäß umgesetzt wird und
Präferenzen nur für Einfuhren gewährt werden, die ihren Ursprung tatsächlich in
dem betreffenden Partner- bzw. begünstigten Land oder der betreffenden Partner-
bzw. begünstigten Region haben.[1]
Die Kommission verfügt
im Rahmen ihrer Verpflichtung, die ordnungsgemäße Durchführung des
Assoziierungsabkommens zu überwachen und zu kontrollieren, und bei der Prüfung
eines Antrags auf Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben über beachtliche
Befugnisse. Unzureichende Überwachung könnte schwerwiegende Folgen haben, etwa
einen besonderen Fall nach Artikel 239 des Zollkodex[2]
ermöglichen. Die Überwachung
trägt somit zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bei und gewährleistet
einen fairen Handel zwischen der EU und ihren Handelspartnern. Die Kommission hat
in Abschnitt 3.2.1 der Mitteilung KOM(2005) 100 endgültig vom
16. März 2005 vorgeschlagen, dass zunächst die Rechtsgrundlagen, die
technischen Modalitäten und die Finanzierung der Überwachung festgelegt werden
sollten und eine zentrale Sammelstelle eingerichtet werden sollte, an die
Angaben über die Inanspruchnahme der Präferenzregelungen zu leiten wären (siehe
Abschnitt 2.2). Mittlerweile hat die Kommission eine Task-Force[3] für die
Überwachung der Anwendung der Ursprungsregeln eingesetzt, die als „zentrale
Sammelstelle“ fungiert. 2. Rechtsrahmen, Verpflichtungen und Verwaltungsregelungen
im derzeitigen System 2.1 Rechtsrahmen 2.1.1 Autonome und bilaterale Präferenzregelungen Das Allgemeine
Präferenzsystem[4]
(APS) bietet einen Rechtsrahmen für Überwachungstätigkeiten, einschließlich
Kontrollbesuchen im Zollbereich tätiger Beamter der Kommission oder der
Mitgliedstaaten. Der Beschluss über
die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete[5] (ÜLG)
bietet im Gegensatz zum künftigen Übersee-Assoziationsbeschluss[6] keinen
Rechtsrahmen für Überwachungstätigkeiten. Seit dem
1. Januar 2008 – und bis zum Abschluss überarbeiteter
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und ihrer Anwendung –
gilt eine vorübergehende unilaterale Regelung im Rahmen der
Marktzugangsverordnung[7].
Anhang I der Marktzugangsverordnung enthält eine Liste der Regionen oder
Staaten, die Verhandlungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2
abgeschlossen haben, und Artikel 4 Absatz 3 bietet einen Rechtsrahmen
für die Überwachung der Anwendung der Ursprungsregeln in Bezug auf den Handel.
Ab dem 1. Oktober 2014 gilt die Liste jedoch nur noch für Länder, mit
denen ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen angewendet wird, und die
Überwachung im Rahmen der Marktzugangsverordnung wird eingeschränkt. Somit
werden nur noch die WPA-Partnerländer, die unter diese bilateralen Abkommen
fallen, begünstigte AKP-Staaten im Rahmen der Marktzugangsverordnung sein. Keine andere
autonome Regelung oder Präferenzregelung (abgesehen von dem Allgemeinen
Präferenzsystem, dem ÜLG-Beschluss und der Marktzugangsverordnung) enthält
ausdrückliche Überwachungsbestimmungen. 2.1.2. Klausel betreffend den Umgang mit Verwaltungsfehlern Zeigen
Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit begünstigten bzw. Partnerländern,
dass die EU Einnahmen aus Einfuhrzöllen aufgrund von Fehlern in der Verwaltung
von Präferenzregelungen verloren hat, kann die Klausel betreffend den Umgang
mit Verwaltungsfehlern Anwendung finden. Nach dieser Klausel, die auf Vorschlag
der EU in neu auszuhandelnde Präferenzhandelsabkommen aufgenommen werden soll,
kann die Verlust erleidende Vertragspartei beantragen, dass die in dem Abkommen
für diese Zwecke benannte Einrichtung mögliche Abhilfemaßnahmen prüft. 2.1.3 Zusammenarbeit im Zollwesen, gegenseitige Amtshilfe und
vorübergehende Rücknahme von Präferenzen Präferenzhandelsregelungen
enthalten üblicherweise Bestimmungen über den regelmäßigen Informationsaustauch
und die Kontaktpflege im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollwesen und der
gegenseitigen Amtshilfe[8],
mit denen die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften gewährleistet
werden soll, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung
illegaler Vorgänge. Nach diesen
Bestimmungen ist unter bestimmten Voraussetzungen die vorübergehende Rücknahme
oder die Aussetzung von Präferenzen vorgesehen, dann nämlich, wenn es ein
begünstigtes bzw. Partnerland wiederholt ·
unterlässt, die Ursprungseigenschaft[9]
zu prüfen; ·
ablehnt, eine nachträgliche Prüfung der
Ursprungsnachweise vorzunehmen und/oder deren Ergebnisse zu übermitteln, oder
es dabei zu unangemessenen Verzögerungen kommt; ·
ablehnt, Kontrollbesuche (auf Initiative des OLAF
und/oder der Mitgliedstaaten) zur Prüfung der Echtheit der Unterlagen oder der
Richtigkeit der Informationen, die für die Gewährung der Präferenzbehandlung
maßgeblich sind, zu genehmigen, oder es dabei zu unangemessenen Verzögerungen
kommt. Diese Bestimmungen
sind in der Verordnung über das Allgemeine Präferenzsystem[10] und dem
künftigen Übersee-Assoziationsbeschluss[11]
enthalten, und ihre Aufnahme in neue Präferenzregelungen wird derzeit
vorgeschlagen. 2.1.4 Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten Gravierende
Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung von Präferenzhandelsregelungen können auch
darin begründet sein, dass ein Mitgliedstaat das EU-Recht nicht einhält. Stellt
die Kommission ein solches Versäumnis fest, kann sie das Vertragsverletzungsverfahren
gemäß Artikel 258 AEUV einleiten. 2.2 Pflichten
der Kommission Die Kommission hat
die ordnungsgemäße Umsetzung der Präferenzhandelsregelungen zu gewährleisten. Selbst wenn die
Abkommen nicht ausdrücklich auf eine Überwachung Bezug nehmen, können sie
bestimmte Optionen für die Kommission enthalten, etwa ·
einen Dialog in den Gemischten bzw.
Kooperationsausschüssen; ·
allgemeine Auskunftsersuchen; ·
Warnung von EU-Einführern in Fällen, in denen
Zweifel an der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommens bestehen. Damit Wirksamkeit
und Effizienz der Präferenzursprungsregeln gewährleistet sind, müssen Mängel
angegangen und behoben werden. Die Gewährleistung der Einhaltung der
Präferenzursprungsregeln einschließlich der Vorschriften über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden ist für die Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die
Anwendung künftiger Freihandelsabkommen und während der Verhandlungen über
diese von entscheidender Bedeutung. 2.3 Verwaltungsbestimmungen 2.3.1 Regelmäßige Berichterstattung Die von den
Mitgliedstaaten übermittelten und im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung
der Kommission erhobenen Informationen betreffen vor allem die Anzahl der je
begünstigtes Land beantragten Kontrollen, die eingegangenen Antworten und die
Beachtung von Antwortfristen. Die Daten werden
ausgewertet, und begünstigte bzw. Partnerländer werden für
Überwachungssitzungen ausgewählt, an denen fallweise Sachverständige der
Mitgliedstaaten teilnehmen. Derzeit prüft die Kommission den Aufbau einer
Datenbank für Überwachungszwecke. 2.3.2 Proben-Management-System (Specimen Management System – SMS) Regelungen über
Handelspräferenzen sehen in der Regel im Kapitel über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden eine Bestimmung vor, wonach die begünstigten bzw. Partnerländer
der Kommission Musterabdrücke der Stempel übermitteln, die deren Behörden bei
der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungsbescheinigungen
verwenden. Die Kommission
speichert diese Abdrücke zusammen mit der Bezeichnung der Behörden, die zur
Ausstellung und Kontrolle von Ursprungsnachweisen befugt sind, in ihrem
Proben-Management-System (SMS). Die Datenbank wird laufend aktualisiert und
kann von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten konsultiert werden, wenn sie
Waren abfertigen oder prüfen, ob ein Kontrollersuchen an begünstigte bzw.
Partnerländer gerichtet werden muss. 2.3.3 Mitteilungen an die Einführer Bestehen begründete
Zweifel am Ursprung von im Rahmen von Zollpräferenzregelungen eingeführten
Waren, kann die Kommission im Amtsblatt Mitteilungen an die Einführer
veröffentlichen.[12]
Erweisen sich Ursprungsbescheinigungen als unrichtig, kann der Abgabenschuldner
Gutgläubigkeit nicht geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung
darauf hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen
Anwendung der Regelungen durch das betreffende Land bestehen.[13] 2.3.4 System des registrierten Ausführers Die Kommission
stellt derzeit die IT-Architektur für das System des registrierten Ausführers
fertig, das ab dem 1. Januar 2017 für APS-begünstigte Länder und
ÜLG-Ausführer gelten und zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit
Freihandelsabkommen angewendet werden soll. Anstatt der für die
Ausstellung von Ursprungsnachweisen zuständigen Behörden werden Ausführer in
APS-begünstigten Ländern Ursprungserklärungen ausstellen, und zwar als (i) registrierte Ausführer – wenn der Wert der Sendung
6000 EUR übersteigt; (ii) nicht registrierte Ausführer – wenn der Wert der
Sendung 6000 EUR nicht übersteigt. Das System sieht
eine zentrale Datenbank mit den Informationen vor, die die Behörden der
begünstigten Länder (und die Behörden der Mitgliedstaaten, die das gleiche
Zertifizierungssystem für bilaterale Kumulierung verwenden) übermitteln. Um die Einhaltung
der Ursprungsregeln zu gewährleisten, werden die begünstigten Länder auf
Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Ursprungseigenschaft von
Waren überprüfen und aus eigener Initiative bei Ausführern regelmäßige
Kontrollen und Buchprüfungen durchführen. 3. MÄNGEL DES DERZEITIGEN SYSTEMS Die derzeitige
Überwachungstätigkeiten weisen folgende Mängel auf: ·
Die regelmäßige Berichterstattung konzentriert sich
in erster Linie auf die Erhebung quantitativer Daten zur förmlichen
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und nur zu einem geringen Teil auf die
Gewährleistung der Einhaltung der Ursprungsregeln an sich. ·
Eine regelmäßige Berichterstattung der begünstigten
Länder über die Verwaltung und Kontrolle des Präferenzursprungs gibt es bisher
nicht. ·
Die derzeit für die Überwachung verwendeten Daten
werden im Wesentlichen von den Mitgliedstaaten und in einigen Fällen von
anderen Kommissionsdienststellen bereitgestellt. Andere Quellen werden nicht
genutzt, und Kontrollbesuche gemäß Mitteilung KOM(2005) 100 sind bisher
nicht erfolgt. ·
Alle festgestellten Mängel werden von der
Kommission, den Mitgliedstaaten und den betreffenden begünstigten bzw.
Partnerländern schriftlich oder im Rahmen von Überwachungssitzungen behandelt.
Solche Sitzungen werden derzeit fallweise und zusätzlich zu den Sitzungen der
im Rahmen bilateraler Abkommen eingesetzten Ausschüsse anberaumt. Andere
Mittel, mit denen Mängel behoben werden könnten, werden bisher nicht genutzt. ·
Die Überwachungstätigkeit der Kommission erfasst
nicht die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, mit denen die Einhaltung der
Ursprungsregeln, insbesondere bei der Ausstellung von Ursprungsnachweisen,
gewährleistet wird. ·
Das gemeinsame Risikomanagementsystem[14]
sieht keine Risikoprofile für Ursprungsregeln vor. Angesichts der
kumulativen Wirkung dieser Mängel müssen nach Auffassung der Kommission die
bestehenden Systeme verbessert werden. 4. ABHILFE Um die Mängel des
derzeitigen Systems zu beheben, sind vor allem folgende Ziele in den Blick zu
nehmen. 4.1 Verbesserte Datenerhebung und Ermittlung von
Versäumnissen bei der Anwendung 4.1.1 Erhebung und Analyse von Daten Die für die
Überwachung relevanten Informationen sollten um Daten aus der Integrierten
Statistischen Datenbank (ISDB), COMEXT-, COMTRADE- und TARIC-Daten sowie
Informationen aus den Mitgliedstaaten ergänzt werden. Zunächst sollte die
Kommission eine allgemeine Bewertung der für die 89 APS-begünstigten
Länder verfügbaren Daten vornehmen, ihr Augenmerk dabei insbesondere auf
potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Handelsflüssen und unterschiedlichen
Zollsätzen richten und Informationen aus den Mitgliedstaaten berücksichtigen. Später könnten
Informationen über andere begünstigte bzw. Partnerländer ausgewertet werden. 4.1.2 Auswahl von Ländern für eine eingehendere Überwachung Auf der Grundlage
ihrer Bewertung wird die Kommission eine begrenzte Zahl von begünstigten bzw.
Partnerländern für eine eingehendere Überwachung auswählen. Partnerländer,
deren Präferenzregelungen keine ausdrücklichen Überwachungsvorschriften
enthalten, müssten einer solchen Überwachung ausdrücklich zustimmen. Ab 2014 wird die
Kommission einen jährlichen Überwachungsplan vorschlagen, der auf Länder und
Waren ausgerichtet sein wird, für die eine eingehendere Überwachung sinnvoll
erscheint, und ein gewisses Maß an Flexibilität für kurzfristige Erfordernisse
und Risiken vorsieht. 4.1.3 Fragebogen Die Kommission wird
den ausgewählten Ländern detaillierte Fragebogen zur Verwaltung der
Ursprungsregeln in der Praxis und zur Ausstellung von
Präferenzursprungsnachweisen übermitteln. Die Fragen werden
den jeweiligen Umständen und Vorgängen angepasst werden, insbesondere wenn das
System des registrierten Ausführers eingeführt ist. Die Antworten
werden ausgewertet und zur Vorbereitung von Überwachungssitzungen und
Kontrollbesuchen verwendet werden. 4.2 Korrekturmaßnahmen 4.2.1 Überwachungssitzungen, Kontrollbesuche und Gemischte bzw.
Kooperationsausschüsse Nach Auswertung der
Daten (siehe Abschnitt 4.1.1) und Antworten (siehe Abschnitt 4.1.3)
wird die Kommission fallweise entscheiden, ob sie ·
Überwachungssitzungen; ·
Kontrollbesuche im betreffenden Land; ·
Besprechungen des Gemischten bzw.
Kooperationsausschusses anberaumt, um
etwaige Probleme im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Anwendung der
Präferenzursprungsregeln anzugehen und mit ausführlichen Erläuterungen das
Bewusstsein zu schärfen und Orientierungshilfe zu geben. In jedem einzelnen
Fall wird die Kommission einen detaillierten Bericht verfassen, der dem
begünstigten bzw. Partnerland zur Kenntnis gebracht wird und dessen Ergebnisse
in den Überwachungsplan des folgenden Jahres einfließen werden. 4.2.2 Korrektur- und Schutzverfahren Die Kommission
sollte je nach den Ergebnissen dieser eingehenderen Überwachung (siehe
Abschnitt 4.2.1) – und nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit dem begünstigten
bzw. Partnerland – beschließen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um den
festgestellten Risiken zu begegnen. Die Maßnahmen können Folgendes umfassen: ·
zusätzliche gezielte Schulungen oder technische
Hilfe für die zuständigen Beamten; ·
Veröffentlichung von Mitteilungen an die Einführer
(siehe Abschnitt 2.3.3); ·
vorübergehende Rücknahme oder Aussetzung von
Präferenzen, sofern dies in der betreffenden Präferenzregelung vorgesehen ist. 4.2.3 Risikoprofile Die Kommission wird
ebenfalls prüfen, ob gemeinsame Ursprungsrisikoprofile entwickelt und
angewendet werden sollten, und wenn ja, in welcher Form. Das Bemühen,
gemeinsame Standards für Prüfungen[15]
und Ex-post-Kontrollen zu schaffen und aktuell zu halten, wird mit dem Projekt
für die Konvergenz von Kontrollstandards und dem Leitfaden Zollprüfungen
fortgesetzt. 4.2.4 Überwachung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten Das Erfordernis
einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung der Zollvorschriften der EU
ist nicht auf die Bestimmungen über die Eigenmittel beschränkt, sondern
betrifft alle Aspekte des Zollrechts. Im Interesse der Glaubwürdigkeit der
Beziehungen der EU zu den begünstigten bzw. Partnerländern sollte die
Kommission auch die Regelungen der Mitgliedstaaten für die Ausstellung von
Ursprungsnachweisen überwachen. Besonders wichtig ist dies im Hinblick auf die
Rückverfolgbarkeit des Präferenzursprungs für Kumulierungszwecke. Waren, die
einen Mitgliedstaat verlassen, könnten in einem begünstigten bzw. Partnerland
zur Herstellung von Waren verwendet und aus diesem später im Rahmen von
Kumulierungsregeln zurückbefördert werden. Die Kommission wird
allen Mitgliedstaaten Fragebogen zur Verwaltung der Ursprungsregeln in
der Praxis und zur Ausstellung von Präferenzursprungsnachweisen übermitteln.
Auf der Grundlage der Antworten und aller sonstigen verfügbaren Informationen
wird die Kommission beschließen, welche Maßnahmen angemessen sind. 4.2.5 Änderung der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex[16],
von autonomen Regelungen und bilateralen Präferenzregelungen Bei der Prüfung
einer vorübergehenden Rücknahme oder einer Aussetzung der Präferenzbehandlung
gemäß der APS-Verordnung sollte die Kommission erwägen, ob diese Maßnahmen
unter bestimmten Umständen auf spezifische KN-Positionen beschränkt werden
können. Diese Möglichkeit ist in den Artikeln 15, 19 und 21 der
APS-Verordnung vorgesehen. Gegenüber Maßnahmen, die alle Präferenzeinfuhren aus
einem begünstigten Land oder mehreren begünstigten Ländern treffen, könnte die
auf spezifische KN-Positionen beschränkte Rücknahme oder Aussetzung ein
wirksameres und effizienteres Mittel für ein gezieltes Vorgehen in
Problembereichen sein, wenn es ausschließlich um bestimmte KN-Positionen geht. Zudem könnte
darüber nachgedacht werden, einen Rechtsrahmen für die Überwachung in andere
autonome Regelungen einzuführen oder im Rahmen bilateraler Präferenzregelungen
auszuhandeln. Im letzteren Fall könnte dieser Ansatz einer sorgfältigen
weiteren Bewertung bedürfen. Darüber hinaus
sollte die Kommission eingehender bewerten, wie die regelmäßige
Berichterstattung der begünstigten Länder über die Verwaltung und Kontrolle des
Präferenzursprungs (nach Abschnitt 3.2.1 der Mitteilung
KOM(2005) 100) in die verschiedenen Präferenzregelungen einbezogen werden
kann. 4.3 Mittel und Folgemaßnahmen 4.3.1 Finanzierung Die oben genannten
Überwachungstätigkeiten werden zu den Zielen des mehrjährigen Programms
„Zoll 2020“[17]
beitragen. Folgende Tätigkeiten könnten finanziert werden: i) Reisekosten für Sachverständige aus den
Mitgliedstaaten, die an Sitzungen und Überwachungsbesuchen teilnehmen; ii) die Entwicklung von IT-Programmen und
Datenbanken. Schulungen für
begünstigte bzw. Partnerländer können im Rahmen der EU-Außenhilfeprogramme
2014-2020 finanziert werden.[18] 4.3.2 Berichterstattung und Weitergabe von Informationen Am Ende jedes
Kalenderjahres wird die Kommission einen Bericht über ihre
Überwachungstätigkeiten veröffentlichen. Zudem wird sie den Mitgliedstaaten
alle von ihr erhobenen relevanten Informationen übermitteln. 5. ZUSAMMENFASSUNG Die Anwendung der
Präferenzregelungen sollte besser überwacht werden, und zwar durch ·
die regelmäßige Berichterstattung der begünstigten
bzw. Partnerländer und der Mitgliedstaaten; ·
die verbesserte Erhebung von Daten; ·
die Analyse der verfügbaren Informationen und die
Ermittlung der Länder und Waren, bei denen eine eingehendere Überwachung
notwendig erscheint. Realisiert
werden sollte die Überwachung durch ·
Kontakte zu den betreffenden Ländern; ·
Fragebogen; ·
ggf. Überwachungssitzungen oder Kontrollbesuche. Auf der
Grundlage der Ergebnisse der oben genannten Maßnahmen
wird die Kommission prüfen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Die Umsetzung
dieses Aktionsplans sollte unmittelbar nach Annahme dieser Mitteilung anlaufen. Die Kommission ersucht
den Rat, die in dieser Mitteilung dargelegten Maßnahmen uneingeschränkt zu
unterstützen. [1] Länder, für die autonome Handelsmaßnahmen gelten, werden als
„begünstigte Länder“ bezeichnet, während Länder, mit denen die EU bilaterale
Präferenzregelungen vereinbart hat, als „Partnerländer“ bezeichnet werden. [2] Ein besonderer Fall ergibt sich aus Umständen, die nicht auf
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten
zurückzuführen sind. [3] Die Task-Force wurde im September 2013 durch Änderung des Organisationsplans
der Generaldirektion TAXUD geschaffen. [4] Derzeit Artikel 97k und ab dem 1. Januar 2017 die
Artikel 68 und 69 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
(Durchführungsvorschriften zum Zollkodex), geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 1063/2010. [5] Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über
die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen
Gemeinschaft (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1). [6] Artikel 51 des Anhangs VI des Vorschlags für einen
Übersee-Assoziationsbeschluss (COM(2012) 362 final, 16.7.2012). [7] Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates. [8] Für die gegenseitige Amtshilfe ist das OLAF zuständig. [9] Ursprungseigenschaft bedeutet, dass die Ware(n) ihren Ursprung
tatsächlich in der Region oder dem Staat hat bzw. haben, der bzw. dem die
Präferenz gewährt wurde. [10] Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (ABl. L 303
vom 31.10.2012). [11] Artikel 46 des Vorschlags für einen
Übersee-Assoziationsbeschluss (COM(2012) 362 final vom 16.7.2012). [12] Siehe Mitteilung 2012/C 332/01 (ABl. C 332 vom 30.10.2012,
S. 1). [13] Siehe Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des
Zollkodex. [14] Am 8. Januar 2013 nahm die Europäische Kommission eine
Mitteilung über das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette
(COM/2012/793) an. Darin wird eine Strategie dargelegt, die es Zollbehörden
ermöglichen soll, die Risiken im Zusammenhang mit in internationalen
Lieferketten gehandelten Waren besser zu kontrollieren. [15] In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der
Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur
Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG werden Zollkontrollen als
Priorität genannt. [16] Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. [17] Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der
Europäischen Union für den Zeitraum 2014-20 (Zoll 2020) und zur Aufhebung
der Entscheidung Nr. 624/2007/EG. [18] Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäischer
Entwicklungsfonds, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Pan‑Afrikanisches
Instrument. Die Legislativvorschläge zur Finanzierung dieser Maßnahmen befinden
sich noch in der Vorbereitungsphase.