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Document 52014BP0056

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/008 FI/STX Rauma, Finnland) (COM(2014)0630 — C8-0214/2014 — 2014/2137(BUD))

    ABl. C 289 vom 9.8.2016, p. 79–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 289/79


    P8_TA(2014)0056

    Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2014/008 FI/STX Rauma — Finnland

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/008 FI/STX Rauma, Finnland) (COM(2014)0630 — C8-0214/2014 — 2014/2137(BUD))

    (2016/C 289/15)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0630 — C8-0214/2014),

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

    unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0043/2014),

    A.

    in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

    B.

    in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

    C.

    in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Europäischem Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

    D.

    in der Erwägung, dass die finnischen Behörden den Antrag EGF/2014/008 FI/STX Rauma am 27. Mai 2014 wegen der Entlassung von 577 Arbeitnehmern bei STX Finland OY, einem im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 30 („Sonstiger Fahrzeugbau“) tätigen Unternehmen, gestellt haben;

    E.

    in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

    1.

    stellt fest, dass die finnischen Behörden den Antrag unter Berufung auf das Interventionskriterium von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung gestellt haben, wonach es in einem Unternehmen eines Mitgliedstaats innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Einstellung der Tätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss, was auch entlassene Arbeitnehmer und Selbständige, die ihre Tätigkeit aufgeben mussten, bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern einschließt;

    2.

    stellt fest, dass die finnischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 27. Mai 2014 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 14. Oktober 2014 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;

    3.

    nimmt zur Kenntnis, dass die finnischen Behörden geltend machen, dass sich die globale Schifffahrtsindustrie in den letzten Jahren drastisch verändert hat und dass der Marktanteil der EU im Schiffbau (4) in diesem globalen Kontext stark abgenommen hat, von 13 % im Jahr 2007 auf 5 % in den ersten drei Quartalen des Jahres 2013, während die entsprechenden Anteile Chinas, Südkoreas und Japans zusammengenommen von 77 % im Jahr 2007 auf 86 % in den ersten drei Quartalen des Jahres 2013 anstiegen; nimmt zur Kenntnis, dass neben dieser bedeutenden Expansion Asiens auf dem Schiffbaumarkt rückläufige Auftragszahlungen infolge der Wirtschaftskrise dazu führten, dass sich die Branche in Europa einer globalen Überproduktion und, verbunden damit, einem harten Wettbewerb gegenübersieht;

    4.

    teilt die Auffassung, dass diese Faktoren mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung in Zusammenhang stehen und dass die Interventionskriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Finnland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

    5.

    stellt fest, dass für die Schiffbaubranche im weitesten Sinne bis heute sechs EGF-Anträge gestellt wurden, von denen sich einer auf die Globalisierung des Handels und die anderen fünf auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise stützten; ist der Ansicht, dass sich die Situation durch Umstrukturierungsmaßnahmen in der Branche verbessern ließe und dass die Schiffbauindustrie durch die Vorgabe von Leitlinien aus einer europäischen Perspektive unterstützt werden könnte;

    6.

    stellt fest, dass diese Entlassungen die Arbeitslosigkeit in Südwestfinnland weiter verschärfen werden, da die meisten der entlassenen Arbeitnehmer über ein niedriges Bildungsniveau verfügen und in einem relativ hohen Lebensalter sind, was das Risiko einer längerfristigen Arbeitslosigkeit erhöhen dürfte; ist über die Auswirkungen dieser Schließung auf die Region umso mehr besorgt, als die Schiffbau- und die Metallindustrie zentrale wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen und über eine historische Tradition verfügen, was den Übergang zu neuen Wirtschaftstätigkeiten umso schwieriger macht;

    7.

    stellt fest, dass zusätzlich zu den im Bezugszeitraum entlassenen 577 Arbeitnehmern auch 57 nach dem viermonatigen Bezugszeitraum entlassene Arbeitnehmer in die Zahl der förderfähigen Begünstigten einbezogen wurden, die sich auf insgesamt 634 Personen beläuft; stellt des Weiteren fest, dass die Zahl der durch Maßnahmen des EGF zu unterstützenden Arbeitnehmer 565 beträgt;

    8.

    stellt fest, dass die geschätzten Gesamtkosten 2 378 000 EUR betragen, wovon 113 000 EUR für die Durchführung bestimmt sind, und dass sich der Finanzbeitrag des EGF auf 1 426 800 EUR, das sind 60 % der Gesamtkosten, beläuft;

    9.

    begrüßt, dass die finnischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützten, beschlossen haben, am 15. Januar 2014, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket und sogar vor der Stellung des Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

    10.

    nimmt Kenntnis von dem Hinweis der finnischen Behörden, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den betroffenen Sozialpartnern und verschiedenen anderen Interessenträgern ausgearbeitet wurde, und begrüßt, dass die Konsultationen in Form einer Arbeitsgruppe, die vom Ministerium für Arbeit und Wirtschaft speziell mit Blick auf die Entlassungen bei STX Finnland einberufen wurde, weitergeführt werden;

    11.

    nimmt zur Kenntnis, dass den entlassenen Arbeitnehmern, die Gegenstand dieses Antrags sind, an personalisierten Dienstleistungen die nachstehenden drei Maßnahmenarten angeboten werden sollen: (i) Hilfestellung bei der Annahme einer neuen Stelle, (ii) Hilfestellung beim Schritt in die Selbständigkeit und (iii) Schulungs- und Bildungsangebote;

    12.

    begrüßt die Einrichtung von Servicepoints als Teil der vorgeschlagenen Maßnahmen; weiß es zu schätzen, dass diese Servicepoints voraussichtlich einen noch persönlicheren und tiefergehenden Service als die öffentliche Arbeitsverwaltung anbieten werden;

    13.

    stellt fest, dass ein großer Teil (41,42 %) der entlassenen Arbeitnehmer zwischen 55 und 64 Jahre alt sind; stellt des Weiteren fest, dass das Risiko einer längerfristigen Arbeitslosigkeit und einer Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt für diese Altersgruppe größer ist; ist daher der Ansicht, dass diese Arbeitnehmer, was die ihnen anzubietenden personalisierten Dienstleistungen anbelangt, möglicherweise besondere Bedürfnisse haben;

    14.

    begrüßt insbesondere die Maßnahme „Unternehmensumfrage“, in deren Rahmen zusammen mit Unternehmen und Industriebetrieben in der Region Rauma eine Umfrage zu den dortigen Arbeitsplätzen durchgeführt werden soll, um aktuelle Daten zum Personalbedarf der Unternehmen zu erheben und die Stellensuche der zu unterstützenden Arbeitnehmer in die richtige Richtung zu lenken und diesen die notwendigen Schulungen anzubieten;

    15.

    begrüßt die Idee, dass diejenigen, die sich selbständig machen möchten, durch ein Praktikum in einem bestehenden Unternehmen erfahren können, was es bedeutet, Unternehmer zu sein; verweist auf den sich aus einer Unternehmensgründung durch Arbeitslose potenziell ergebenden Mehrwert für die betroffenen Personen und für die Gesellschaft als Ganzes;

    16.

    stellt fest, dass die Gehaltsbeihilfen sicherstellen sollen, dass die zu unterstützenden Arbeitnehmer, die von neuen Arbeitgebern eingestellt werden, in der Anfangsphase ihrer neuen Beschäftigung keine Nachteile erleiden; ist der Ansicht, dass eine solche Maßnahme als Anreiz für die Arbeitssuche und für Einstellungen in einem breiteren Spektrum von für die Arbeitnehmer neuen und ungewohnten Tätigkeiten dienen könnte;

    17.

    weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

    18.

    fordert, dass die innerhalb des neuen ESF-Programmplanungszeitraums geplanten ESF-Maßnahmen die vorgeschlagenen Maßnahmen ergänzen und die Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in zukunftsorientierten und nachhaltigen Wirtschaftszweigen erleichtern;

    19.

    weist darauf hin, dass die Beschäftigungsfähigkeit auch vom Grad der Eingliederung in die Gesellschaft anhängt, und fordert daher, dass der sozialen Betreuung älterer und weniger qualifizierter Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

    20.

    begrüßt, dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachtet werden;

    21.

    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

    22.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    23.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

    (3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (4)  Gemessen am Produktionsvolumen.


    ANLAGE

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/008 FI/STX Rauma, Finnland)

    (Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss 2014/878/EU.)


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