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Document 52014AR1321

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Strukturelle Reformen der Banken in der EU und Transparenz im Schattenbankwesen

ABl. C 271 vom 19.8.2014, pp. 87–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/87


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Strukturelle Reformen der Banken in der EU und Transparenz im Schattenbankwesen

2014/C 271/15

Berichterstatter

:

Henk Kool (NL/SPE), Mitglied des Stadtrats von Den Haag

Referenzdokumente

:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über

strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union

COM(2014) 43 final

Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

COM(2014) 40 final

I.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) zur Finanzierung ihrer mittel- und langfristigen Vorhaben eng mit Banken zusammenarbeiten. Da die LRG für zwei Drittel aller öffentlichen Investitionen in der EU verantwortlich sind und diese allein 2011 179 Mrd. EUR — d. h. 1,4 % des BIP der EU und damit mehr als der Gesamthaushalt der Union (1 %) — betrugen, liegt es auf der Hand, dass die Widerstandfähigkeit der Banken für die LRG von allergrößter Bedeutung ist und die laufende Reform der Bankenregulierung große Auswirkungen auf sie haben wird;

2.

verweist auf die in Politik und Wirtschaftswissenschaften breit unterstützte Auffassung, dass die Bankenaufsicht und die Überwachung der Reformen wirksamer wäre, wenn sie auf europäischer anstatt auf nationaler Ebene durchgeführt würde;

3.

begrüßt die Verordnungsvorschläge der Kommission über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der EU-Kreditinstitute und über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften; betont, dass zusätzlicher Regelungs- und Verwaltungsaufwand unbedingt vermieden werden muss;

4.

bedauert gleichwohl, dass die Empfehlungen der im Februar 2012 von der Kommission eingesetzten hochrangigen Expertengruppe in Umfang und Zielsetzung erheblich abgeschwächt wurden; stellt fest, dass die Vorschläge nur geringe Auswirkungen auf die betroffenen Banken haben werden, da insbesondere Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich bereits vergleichbare nationale Reformen (1) angenommen haben;

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

5.

stellt fest, dass mit den beiden von der Kommission vorgelegten Verordnungsvorschlägen bestimmte Vorschriften harmonisiert werden sollen, um den Regelungsrahmen für Banken und Kreditinstitute zu stärken. Aufgrund der vielgestaltigen Verflechtungen zwischen den betroffenen Einrichtungen und ihrer möglichen systemischen Risiken können diese Verordnungen nur auf EU-Ebene realisiert werden. Der AdR ist deshalb der Überzeugung, dass die Rechtsgrundlage (Artikel 114 AEUV) richtig ist und die vorgeschlagenen Rechtsakte dem Subsidiaritätsprinzip gerecht werden;

II.    POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

II.A    Gemeinsame Empfehlungen

Rolle der Banken bei der Finanzierung der lokalen Entwicklung

6.

unterstreicht die Bedeutung der Kreditvergabe für die Finanzierung öffentlicher Investitionen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in Projekte, die dem Allgemeinwohl dienen, wie Infrastrukturen, Forschung und Bildung; stellt fest, dass diese Investitionen einen erheblichen Anteil der Ausgaben der öffentlichen Hand ausmachen und für das Wachstum und das Wohlergehen der Bürger von zentraler Bedeutung sind;

7.

betont den spezifischen Charakter der von den Kommunen und Regionen aufgenommenen Darlehen. LRG sind keinesfalls mit Privat- oder Geschäftskunden zu vergleichen und die Art, Höhe und Laufzeit dieser Darlehen erfordern ein spezifisches und maßgeschneidertes Sachwissen seitens der Banken;

8.

anerkennt die zentrale Rolle lokaler, regionaler und auf LRG spezialisierter Banken bei der Entwicklung und Finanzierung der Regionen und Kommunen. Durch ihre Unterstützung für KMU, Vereine und die Sozialwirtschaft leisten sie einen grundlegenden Beitrag zur lokalen wirtschaftlichen Entwicklung;

9.

fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission auf, das lokale Wirtschaftsmodell der Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und Sparkassen — insbesondere kleine Banken — zu schützen und zu stärken, die dank ihrer flächendeckenden und ausgewogenen Präsenz vor Ort eine tragende Rolle für die Realwirtschaft spielen;

10.

lehnt die unverhältnismäßige und unkontrollierte Ausdehnung einiger lokaler und regionaler Banken ab, die durch den Erwerb toxischer Aktiva die Wirtschaft in ihren Herkunftsgebieten ernsthaft gefährdet haben;

Auswirkungen der Kreditklemme auf die lokale Entwicklung

11.

stellt fest, dass die Kreditvergabe an die LRG rückläufig ist, was nicht nur in geringeren Kreditvolumina und höheren Margen zum Ausdruck kommt, sondern auch in einer beunruhigenden Verkürzung der Kreditlaufzeiten; dies könnte Ausdruck eines Teufelskreises sein, bei dem sich die Universalbanken aus der Realwirtschaft zurückziehen und sich dafür mehr auf Handels- und Schattenbankenaktivitäten verlegen;

12.

ist besorgt über die erhebliche Differenz zwischen dem Zinssatz der EZB (der seit November 2013 bei 0,25 % liegt) und den Zinssätzen, die den LRG von den Banken angeboten werden, zumal dieser Zinsspread nicht auf einer objektiven Bewertung der Finanzlage der betroffenen Gebietskörperschaften beruht und nur sehr geringe Ausfallsrisiken bestehen;

13.

ist der Auffassung, dass die Haushalte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgrund dieser verschärften Bedingungen erheblich unter Druck geraten und es für sie zusehends schwieriger wird, ausgeglichene Etats und eine gute Absorptionskapazität zu erreichen und langfristige wachstums- und beschäftigungsfördernde Projekte zu finanzieren;

14.

fordert die Kommission deshalb auf, in der Folge einen Legislativvorschlag über die Einführung wirksamer Maßnahmen zur Bewältigung der Kreditklemme für KMU und LRG vorzulegen;

Emission von Finanzinstrumenten durch lokale und regionale Gebietskörperschaften

15.

weist darauf hin, dass einige LRG zur Finanzierung ihrer Aktivitäten und Maßnahmen Finanzinstrumente wie z. B. Anleihen begeben;

16.

nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass einige Banken in voller Kenntnis der damit verbundenen Gefahren die LRG zum übermäßigen Erwerb toxischer und komplexer Finanzprodukte ermuntert haben; betont, dass die meisten LRG aufgrund Erfahrungsmangel nicht über das technische Sachwissen verfügen, um diese Produkte gänzlich verstehen zu können; bedauert folglich, dass die Lasten durch den Ausfall dieser Kapitalanlagen voll und ganz von den Kommunen und Regionen und ihren Steuerzahlern getragen werden müssen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission auf, die Banken zu einem umfassenden, fairen und verantwortungsvollen Ansatz gegenüber den LRG anzuhalten, wenn sie diese über die inhärenten Risiken unterrichten; fordert auch die Entwicklung einfacher und transparenter Finanzinstrumente für lokale und regionale Gebietskörperschaften, deren Bedingungen bei Vertragsunterzeichnung eindeutig festgelegt sein müssen; fordert, dass diese Instrumente über klar erkennbare Zinssätze verfügen, um für Transparenz im demokratischen Entscheidungsprozess der LRA zu sorgen;

II.B    Strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union

18.

begrüßt das Ziel, die Stabilität und Widerstandsfähigkeit von Banken zu erhöhen, indem Eigenhandel verboten und die Fähigkeit zur Abtrennung risikobehafteter Handelstätigkeiten gefördert wird;

19.

unterstützt die in Artikel 1 genannten Ziele, Systemrisiken, finanzielle Schieflagen oder Ausfälle von großen, komplexen und miteinander verknüpften Unternehmen im Finanzsystem zu verhindern;

20.

fordert die Kommission auf zu untersuchen, ob analoge Bestimmungen nicht für Banken aller Größenordnungen erlassen werden könnten, wobei die Verwaltungslasten und -kosten zu berücksichtigen sind, da solche Initiativen auch kleinere Banken sicherer machen könnten;

21.

unterstützt den Kommissionsvorschlag für ein Verbot des Handels auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten und Rohstoffen (z. B. landwirtschaftlichen Erzeugnissen), d. h. des Handels zum ausschließlichen Zweck der Gewinnerzielung durch die Bank, zumal die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (COM(2011) 656 — sogenannte MiFID II) nicht ausdrücklich auf den Handel auf eigene Rechnung eingeht. Die Emission solcher Instrumente sollte ausschließlich jenen Marktoperateuren vorbehalten sein, die nachweisen können, dass diese Produkte nur zur Absicherung ihrer eigenen kommerziellen oder industriellen Risiken dienen. Andernfalls würde die Gefahr einer unscharfen Abgrenzung zwischen den Beratungs- und den Investitionstätigkeiten der Banken bestehen, die wiederum einer verstärkten Spekulation und einer Volatilität der Preise sowie Systemrisiken für das Bankensystem Vorschub leisten könnte;

22.

ist besorgt über den Hochfrequenzhandel, der das Bankensystem ernsthaft in Gefahr bringen kann, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, wirksame Maßnahmen zur Regulierung dieses Bereichs zu ergreifen;

Abtrennung von Handelstätigkeiten

23.

gibt zu bedenken, dass der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung erheblich verringert wurde, da verschiedene Mitgliedstaaten bereits ähnliche nationale Regelungen erlassen haben oder im Begriff sind, dies zu tun; außerdem wurden die Empfehlungen der hochrangigen Expertengruppe (Liikanen-Gruppe) erheblich abgeschwächt;

24.

betont, dass in einem so hochgradig integrierten Sektor Einheitlichkeit auf Unionsebene gewährleistet werden muss, um die Befolgungslasten und -kosten so gering wie möglich zu halten, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und Verzerrungen des Wettbewerbs und Funktionsstörungen des Binnenmarkts in diesem Sektor zu vermeiden;

25.

begrüßt die Absicht der Kommission, diese Vorschriften nach der Umsetzung zu überprüfen, und fordert eine gründliche Analyse aller möglichen negativen Auswirkungen, insbesondere bezüglich der Finanzierung der Realwirtschaft in den Städten und Regionen der EU;

26.

fragt sich, ob die Tatsache, dass die Entscheidung über die Abtrennung bestimmter Handelsaktivitäten auf einem begrenzten Test beruht, im Sinne der allgemeinen Ziele der Verordnung auch ausreichende rechtliche Handhabe bietet, und ob es nicht besser gewesen wäre, diese mittels eines gründlicheren, alle Ziele umfassenden Tests zu verfolgen;

27.

stellt die Wirksamkeit des verfolgten hochkomplexen Ansatzes in Frage, der zum einen die Bewertung und Überwachung der Durchführung der Vorschriften erschweren und verteuern könnte, und zum anderen Ausnahmen von der Verordnung gewährt und Aufsichtsarbitragen ermöglicht;

28.

beklagt den begrenzten Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags, vor allem die Ausnahme des Derivatehandels von der Entscheidungsfindung. Es gibt durchaus Anlass zur Sorge, dass übermäßiger spekulativer Handel zu überdimensionierten Märkten und zu Verzerrungen sowohl auf dem Finanzmarkt als auch in der Realwirtschaft führt. Diese Verzerrungen könnten der Grund sein für die fehlerhafte Preisbildung auf den Warenderivatemärkten für Agrarrohstoffe, Energie und Metalle, die für die lokale und regionale Wirtschaft von zentraler Bedeutung sind;

29.

fordert die Kommission auf, langfristige Wertpapierportfolios (sog. Daueranlagen) aus der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der EU auszunehmen, da sie zum Kerngeschäft der Banken gehören;

Grundsatz der Symmetrie

30.

fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Symmetrie im Mechanismus für die Abwicklung von Banken zu berücksichtigen. D.h., die Abwicklungsbehörden sollten die Verluste auf die Gläubiger abwälzen können, so wie diese auch von sämtlichen Gewinnen profitiert haben; dies sollte gleichermaßen auf alle Arten von Gläubigern Anwendung finden;

II.C    Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

31.

begrüßt die Verordnung über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und erachtet diese Maßnahmen als wesentliche Ergänzung der strukturellen Reformen der Banken, mit der ein bereits erkanntes rechtliches Schlupfloch geschlossen wird;

32.

hält die Verordnung für notwendig angesichts der engen Verknüpfung zwischen dem traditionellen Bankensektor und dem Schattenbankwesen sowie der Tatsache, dass letztere die selben wirtschaftlichen Funktionen wie Banken ausüben wie z. B. Kreditvermittlung, Kreditrisikotransfer, Liquiditäts- und Fristentransformation, ohne dabei jedoch einer angemessen Aufsicht zu unterliegen;

33.

legt der EZB, der Kommission, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten nahe, alles daranzusetzen um sicherzustellen, dass sie ausreichende und umfassende Informationen über das Schattenbankwesen erhalten. Informationen sind von zentraler Bedeutung dafür, dass die Behörden trotz des raschen Wandels und der Versuche, Gesetze zu umgehen, in ausreichender Weise regulierend tätig werden können;

Registrierung und Beaufsichtigung eines Transaktionsregisters

34.

begrüßt die vorgeschlagene obligatorische Meldung aller Transaktionen an eine gemeinsame Datenbank und ist der Ansicht, dass sich damit die Überwachung der Risiken im Zusammenhang mit den Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbessern lässt; begrüßt, dass damit auch die Transparenz für Anleger erhöht wird und diesen Instrumente an die Hand gegeben werden, mit denen sie ihre Entscheidungen auf der Grundlage einer besseren Kenntnis der Eigenschaften von Wertpapierfinanzierungsgeschäften treffen können;

Transparenz von Weiterverpfändungen

35.

unterstützt die Festlegung von Mindestanforderungen, die die Transparenz von Weiterverpfändungen erhöhen, indem sichergestellt wird, dass Kunden ihre Zustimmung erteilen müssen und dass sie solche Entscheidungen in voller Kenntnis der inhärenten Risiken treffen.

III.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

III.A    Strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union — COM(2014) 43 final

Änderung 1

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 21

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Die Begebung und der Verkauf solcher von Finanzinstrumenten für den Handel mit Rohstoffen sollte strikt auf jene Verbraucher und Erzeuger beschränkt werden, die nachweisen können, dass diese Produkte zur Deckung ihrer eigenen kommerziellen oder industriellen Risiken dienen.

Änderung 2

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 24

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Der Hochfrequenzhandel gibt besonderen Anlass zur Sorge, da er schlagartig einbrechen kann, einige Handelsfirmen das inhärente Risiko auf die leichte Schulter nehmen und fortlaufend unausgereifte neue Handelsalgorithmen herausbringen. Die mangelnde Sorgfalt einiger Akteure, die sich hinsichtlich der Kompensierung ihrer Handelsfehler oder unkontrollierbarer Algorithmen auf andere Marktakteure verlassen, zeigt, dass Risikomanagement von zentraler Bedeutung ist, um die Banken vor Problemen bei ihren eigenen Produkten zu schützen, weshalb behördliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden sollten weitere Regulierungsmaßnahmen zur Kontrolle dieses Markts beschließen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 3

Erwägungsgrund 27

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Gruppen, die Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen oder vergleichbaren Einrichtungen zuzurechnen sind, weisen spezifische eigentumsrechtliche und wirtschaftliche Strukturen auf. Würden ihnen bestimmte der vorgesehenen Abtrennungsvorschriften auferlegt, könnte dies weitreichende Änderungen ihrer Struktur und damit Kosten nach sich ziehen, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Soweit diese Gruppen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, kann die zuständige Behörde Kernkreditinstituten, die die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, gestatten, Kapitalinstrumente eines Handelsunternehmens oder Stimmrechte an einem solchen zu halten, wenn sie der Auffassung ist, dass derartige Kapitalinstrumente oder Stimmrechte für das Funktionieren der Gruppe unverzichtbar sind und das Kernkreditinstitut ausreichende Maßnahmen zur angemessenen Minderung der entsprechenden Risiken getroffen hat.

Gruppen, die aufgrund der Natur ihrer Geschäftsmodelle Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, oder Sparkassenoder vergleichbaren Einrichtungen zuzurechnen sind, weisen spezifische eigentumsrechtliche und wirtschaftliche Strukturen auf. Würden ihnen bestimmte der vorgesehenen Abtrennungsvorschriften auferlegt, könnte dies weitreichende Änderungen ihrer Struktur und damit Kosten nach sich ziehen, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Soweit diese Gruppen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, kann die zuständige Behörde Kernkreditinstituten, die die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, gestatten, Kapitalinstrumente eines Handelsunternehmens oder Stimmrechte an einem solchen zu halten, wenn sie der Auffassung ist, dass derartige Kapitalinstrumente oder Stimmrechte für das Funktionieren der Gruppe unverzichtbar sind und das Kernkreditinstitut ausreichende Maßnahmen zur angemessenen Minderung der entsprechenden Risiken getroffen hat.

Begründung

Es muss sichergestellt werden, dass diese Institute sich nicht hinter ihrer Satzung verstecken, um ähnliche Geschäfte zu betreiben wie die genannten Gesellschaften, die für die Realwirtschaft ohne Belang sind und somit dem Zweck des Verordnungsvorschlags zuwiderlaufen.

Änderung 4

Erwägungsgrund 29

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Ungeachtet der Abtrennung sollte das Kernkreditinstitut weiterhin in der Lage sein, seine eigenen Risiken zu steuern. Bestimmte Handelstätigkeiten sollten daher erlaubt sein, wenn sie auf eine umsichtige Steuerung seines Kapitals, seiner Liquidität und seiner Refinanzierung abzielen und seine finanzielle Stabilität nicht beeinträchtigen. Ebenso müssen die Kernkreditinstitute in der Lage sein, ihren Kunden bestimmte notwendige Risikomanagementdienste anzubieten. Dies sollte jedoch so erfolgen, dass das Kernkreditinstitut keinen unnötigen Risiken ausgesetzt und seine finanzielle Stabilität nicht gefährdet wird. Absicherungstätigkeiten zum Zwecke einer umsichtigen Steuerung der eigenen Risiken und der Erbringung von Risikomanagementdiensten für Kunden können, müssen aber nicht unter die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards fallen.

Ungeachtet der Abtrennung sollte das Kernkreditinstitut weiterhin in der Lage sein, seine eigenen Risiken zu steuern. Bestimmte Handelstätigkeiten sollten daher erlaubt sein, wenn sie auf eine umsichtige Steuerung seines Kapitals, seiner Liquidität und seiner Refinanzierung abzielen und seine finanzielle Stabilität nicht beeinträchtigen. Ebenso müssen die Kernkreditinstitute in der Lage sein, ihren Kunden bestimmte notwendige Risikomanagementdienste anzubieten. Dies sollte jedoch so erfolgen, dass das Kernkreditinstitut keinen unnötigen Risiken ausgesetzt und seine finanzielle Stabilität nicht gefährdet wird. Außerdem muss in Anwendung des Grundsatzes der Symmetrie sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden Verluste auf alle Arten von Gläubigern abwälzen können, genauso wie diese in den Genuss aller Gewinne gekommen sind. Absicherungstätigkeiten zum Zwecke einer umsichtigen Steuerung der eigenen Risiken und der Erbringung von Risikomanagementdiensten für Kunden können, müssen aber nicht unter die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards fallen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 5

Artikel 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Diese Verordnung regelt:

(a)

das Verbot des Eigenhandels;

(b)

die Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten.

Diese Verordnung regelt:

(a)

das Verbot des Eigenhandels;

(b)

das Verbot der Spekulation mit Rohstoffen;

(b) (c)

die Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten.

Änderung 6

Artikel 5 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

„Eigenhandel“ das Eingehen von Positionen mit Hilfe eigenen Kapitals oder aufgenommener Mittel bei jeder Art von Transaktion, die den Kauf, den Verkauf oder einen anderweitigen Erwerb/eine anderweitige Veräußerung eines beliebigen Finanzinstruments oder einer beliebigen Ware zum Gegenstand hat und dessen alleiniger Zweck entweder in der Gewinnerzielung für eigene Rechnung, ohne dass eine Verbindung zu einer tatsächlichen oder antizipierten Kundentätigkeit besteht, oder in der Absicherung des aus einer tatsächlichen oder antizipierten Kundentätigkeit resultierenden Risikos für das Unternehmen besteht, wofür Abteilungen, Referate, Teams oder Händler genutzt werden, deren einzige Aufgabe dieses Eingehen von Positionen und diese Gewinnerzielung auch über spezielle internetgestützte Eigenhandelsplattformen ist;

„Eigenhandel“ das Eingehen von Positionen mit Hilfe eigenen Kapitals oder aufgenommener Mittel bei jeder Art von Transaktion, die den Kauf, den Verkauf oder einen anderweitigen Erwerb/eine anderweitige Veräußerung eines beliebigen Finanzinstruments oder einer beliebigen Ware zum Gegenstand hat und dessen alleiniger Zweck entweder in der kurzfristigen Gewinnerzielung für eigene Rechnung, ohne dass eine Verbindung zu einer tatsächlichen oder antizipierten Kundentätigkeit besteht, oder in der Absicherung des aus einer tatsächlichen oder antizipierten Kundentätigkeit resultierenden Risikos für das Unternehmen besteht, wofür Abteilungen, Referate, Teams oder Händler genutzt werden, deren einzige Aufgabe dieses Eingehen von Positionen und diese Gewinnerzielung auch über spezielle internetgestützte Eigenhandelsplattformen ist;

Begründung

Da langfristige Wertpapierportfolios (sog. Daueranlagen) zum Kerngeschäft der Banken gehören, sollten sie ausgenommen werden.

Änderung 7

Artikel 5 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

„Spekulation mit Rohstoffen“ auf eigene Rechnung durch Banken bedeutet Handel mit Terminkontrakten zum ausschließlichen Zweck der Gewinnerzielung; davon ausgenommen sind direkte oder indirekte Aktivitäten zwischen Erzeugern und Verbrauchern, die nachweisen können, dass diese Produkte zur Absicherung kommerzieller oder industrieller Risiken dienen;

Änderung 8

Artikel 6 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Den in Artikel 3 genannten Unternehmen ist es untersagt,

1.   Den in Artikel 3 genannten Unternehmen ist es untersagt,

(a)

Eigenhandel zu betreiben;

(a)

Eigenhandel zu betreiben;

(b)

mit Hilfe eigenen Kapitals oder aufgenommener Mittel und zum alleinigen Zweck der Gewinnerzielung auf eigene Rechnung

(b)

mit Agrarrohstoffen zu spekulieren;

(b) (c)

mit Hilfe eigenen Kapitals oder aufgenommener Mittel und zum alleinigen Zweck der Gewinnerzielung auf eigene Rechnung

(i)

Anteile von AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU zu erwerben oder zu halten;

(ii)

in Derivate, Zertifikate, Indizes oder andere Finanzinstrumente zu investieren, deren Wertentwicklung an Anteile von AIF geknüpft ist;

(iii)

Anteile oder Aktien eines Unternehmens zu halten, das Eigenhandel betreibt oder AIF-Anteile erwirbt.

(i)

Anteile von AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU zu erwerben oder zu halten;

(ii)

in Derivate, Zertifikate, Indizes oder andere Finanzinstrumente zu investieren, deren Wertentwicklung an Anteile von AIF geknüpft ist;

(iii)

Anteile oder Aktien eines Unternehmens zu halten, das Eigenhandel betreibt oder AIF-Anteile erwirbt.

Änderung 9

Artikel 6 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

2.   Das in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Verbot gilt nicht für

2.   Das in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Verbot gilt nicht für

(a)

Finanzinstrumente, die von Mitgliedstaaten oder von in Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Einrichtungen emittiert wurden;

(a)

Finanzinstrumente, die emittiert wurden von Mitgliedstaaten, von regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, wenn Risikopositionen gegenüber diesen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird oder von in Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Einrichtungen emittiert wurden;

(b)

den Fall, dass ein in Artikel 3 genanntes Unternehmen alle folgenden Bedingungen erfüllt:

(b)

den Fall, dass ein in Artikel 3 genanntes Unternehmen alle folgenden Bedingungen erfüllt:

(i)

Es setzt sein eigenes Kapital als Teil seines Liquiditätsmanagements ein;

(ii)

es hält, erwirbt, verkauft oder erlangt oder veräußert anderweitig ausschließlich Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente. Zahlungsmitteläquivalente müssen hochliquide, auf die Basiswährung des Eigenkapitals lautende Anlagen sein, müssen jederzeit in festgelegte Barbeträge umgewandelt werden können, dürfen nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen, dürfen nur eine Laufzeit von maximal 397 Tagen haben und dürfen nur eine Rendite erzielen, die nicht über die einer erstklassigen Staatsanleihe mit dreimonatiger Laufzeit hinausgeht.

(i)

Es setzt sein eigenes Kapital als Teil seines Liquiditätsmanagements ein;

(ii)

es hält, erwirbt, verkauft oder erlangt oder veräußert anderweitig ausschließlich Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente. Zahlungsmitteläquivalente müssen hochliquide, auf die Basiswährung des Eigenkapitals lautende Anlagen sein, müssen jederzeit in festgelegte Barbeträge umgewandelt werden können, dürfen nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen, dürfen nur eine Laufzeit von maximal 397 Tagen haben und dürfen nur eine Rendite erzielen, die nicht über die einer erstklassigen Staatsanleihe mit dreimonatiger Laufzeit hinausgeht.

Begründung

Es gibt keinen Grund, Finanzinstrumente von den Regierungen der Mitgliedstaaten anders zu behandeln als Finanzinstrumente regionaler Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, wenn Risikopositionen gegenüber diesen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

Änderung 10

Artikel 6 Absatz 4 (neu)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

4.   Die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Beschränkungen gelten auch nicht für Marktteilnehmer, die nachweisen können, dass ihr Handel mit Agrarrohstoffen zur Absicherung von kommerziellen und industriellen Risiken dient.

Änderung 11

Artikel 6 Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

6.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen nachstehend genannte Instrumente von dem Verbot in Absatz 1 Buchstabe a ausgenommen werden:

(a)

nicht in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführte Finanzinstrumente von Drittstaaten, die eine zumindest gleichwertige Aufsicht und Regulierung anwenden wie in der Union, wenn Risikopositionen gegenüber diesen Drittstaaten gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

(b)

Finanzinstrumente regionaler Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, wenn Risikopositionen gegenüber diesen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

6.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen nachstehend genannte Instrumente von dem Verbot in Absatz 1 Buchstabe a ausgenommen werden:

(a)

nicht in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführte Finanzinstrumente von Drittstaaten, die eine zumindest gleichwertige Aufsicht und Regulierung anwenden wie in der Union, wenn Risikopositionen gegenüber diesen Drittstaaten gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

(b)

Finanzinstrumente regionaler Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, wenn Risikopositionen gegenüber diesen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

Begründung

Es gibt keinen Grund, Finanzinstrumente von den Regierungen der Mitgliedstaaten anders zu behandeln als Finanzinstrumente regionaler Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, wenn Risikopositionen gegenüber diesen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

III.B    Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften — COM(2014) 40 final

Änderung 1

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 12

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Da Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mittels Finanzinstrumente indirekt an KMU, LRG und natürliche Personen veräußert werden könnten, ist es ferner unerlässlich, dass Banken und Einrichtungen des Schattenbankwesens gegenüber diesen Kunden einen umfassenden, fairen und verantwortungsvollen Ansatz bei der Beratung über die inhärenten Risiken annehmen.

Begründung

Da komplexe Akteure beteiligt sind, könnten KMU, LRG und natürliche Personen indirekt von solchen Instrumenten betroffen sein. Die Bereitstellung angemessener Informationen ist eine Kernaufgabe der Banken und der Einrichtungen, die eine mit Banken vergleichbare Funktion haben.

Brüssel, den 26. Juni 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Michel LEBRUN


(1)  In diesen drei Staaten sind 16 der 30 nach den Gesamtaktiva größten EU-Banken angesiedelt (die Verordnung betrifft ca. 30 Banken).


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