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Dokument 52014AP0344

P7_TA(2014)0344 Ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (COM(2013)0796 — C7-0421/2013 — 2013/0410(COD)) P7_TC1-COD(2013)0410 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rateszur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

ABl. C 443 vom 22.12.2017., str. 121–135 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 443/121


P7_TA(2014)0344

Ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (COM(2013)0796 — C7-0421/2013 — 2013/0410(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 443/26)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0796),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 33 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0421/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechnungshofs vom 25. Februar 2014 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0241/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 94 vom 31.3.2014, S. 1.


P7_TC1-COD(2013)0410

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rateszur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 325,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofes (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um sicherzustellen, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (3) sämtliche möglichen Warenbewegungen erfasst werden, die in Verbindung zum Zollgebiet der Union stehen, ist es angebracht, die sich auf den Wareneingang beziehungsweise Warenabgang beziehenden Definitionen in den Zollvorschriften zu präzisieren.

(2)

Um die verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren zur Behandlung von Unregelmäßigkeiten weiter zu verbessern, ist es erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass im Wege der gegenseitigen Amtshilfe eingeholte Beweismittel in den Verfahren der Verwaltungsbehörden und Justizbehörden des Mitgliedstaats der antragstellenden Behörde als zulässiges Beweismittel angesehen werden können.

(3)

In der von der Kommission vorgelegten Mitteilung vom 8. Januar 2013 über das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette wird darauf hingewiesen, dass es dringend geboten ist, die Qualität und die Verfügbarkeit von Daten für vor dem Wareneingang durchzuführende Risikoanalysen zu verbessern, um insbesondere zu ermöglichen, dass die auf nationaler Ebene und auf Unionsebene bestehenden Sicherheitsrisiken nach Maßgabe des gemeinsamen, gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (4) eingeführten Rahmens für das Risikomanagement wirksam ermittelt und gemindert werden können. Wenn Daten über Containerbewegungen in das vor Ankunft der Container erfolgende Risikomanagement einfließen würden, würden dadurch die Sichtbarkeit der Lieferkette beträchtlich erhöht, die Möglichkeiten der Union und der Mitgliedstaaten für eine gezielte Ausrichtung der Kontrollen auf mit hohen Risiken behaftete Sendungen erheblich verbessert und gleichzeitig die Abwicklung des legalen Handels erleichtert werden.

(4)

Um die Klarheit, die Konsistenz , die Effizienz, die Kohärenz und die Transparenz zu erhöhen, ist es erforderlich, konkreter festzulegen, welche Behörden auf die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 515/97 geschaffenen Register zugreifen dürfen. Zu diesem Zweck sollte eine einheitliche Bezugnahme auf die zuständigen Behörden erfolgen. [Abänd. 1]

(5)

Anhand von Daten über Containerbewegungen lassen sich aktuelle Betrugs- und Risikotrends bei in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren ermitteln. Derartige Daten sind zudem hilfreich bei der Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von mutmaßlichen oder tatsächlichen Verstößen gegen die Zollvorschriften und erleichtern den zuständigen Behörden die Bewältigung der in Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollrisiken. Um eine möglichst umfassende Datenmenge zusammenzutragen und verwenden zu können, gleichzeitig aber negative Folgen für kleine und mittlere Unternehmen der Speditionsbranche zu vermeiden, ist es notwendig, dass öffentliche und private Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind, der Kommission Daten über Containerbewegungen übermitteln, die sie in elektronischer Form über ihre Systeme zur Verfolgung ihrer Ausrüstungen sammeln oder auf die sie Zugriff haben.

5a)

Aus den Daten der Folgenabschätzung der Kommission vom 25. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 ergibt sich zum Ausmaß des Problems, dass sich die Verluste für die EU-27 allein durch Betrug in Form von falschen Ursprungsangaben auf bis zu 100 Millionen EUR pro Jahr belaufen können. Im Jahr 2011 meldeten die Mitgliedstaaten 1 905 aufgedeckte Fälle von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Falschbeschreibung von Waren. Der damit verbundene Schaden betrug 107,7 Millionen EUR. Diese Zahl umfasst nur den Schaden, den die Mitgliedstaaten und die Kommission aufdeckten. Das tatsächliche Ausmaß des Problems ist wesentlich größer, und zu geschätzten 30 000 potenziellen Betrugsfällen liegen keine Angaben vor. [Abänd. 2]

5b)

Um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, ist die Union verpflichtet, den Betrug im Zollbereich zu bekämpfen und damit ihren Beitrag zum Ziel des Binnenmarkts zu leisten, nämlich über sichere Produkte mit echten Ursprungsbescheinigungen zu verfügen. [Abänd. 3]

(6)

Wegen des zunehmenden Umfangs des Betrugs im Zollbereich ist es von ausschlaggebender Bedeutung, die Aufdeckung und Verhütung gleichzeitig auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Union zu steigern. Der Erfolg von Maßnahmen zur Aufdeckung von Betrug, zur Ermittlung von Risikotrends und zur Umsetzung wirksamer Risikomanagementverfahren hängt in hohem Maße davon ab, ob eine Ermittlung und Gegenprüfung sachdienlicher operativer Daten möglich ist. Daher ist es erforderlich, auf Ebene der Europäischen Union ein Register von Daten über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (einschließlich Durchfuhren durch Mitgliedstaaten und Direktausfuhren) zu schaffen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine systematische Duplizierung aller sich auf Ein-, Aus- und Durchfuhren von Waren beziehenden Daten aus den von der Kommission betriebenen Systemen ermöglichen und der Kommission Daten über innerhalb eines Mitgliedstaats erfolgende Warendurchfuhren und Direktausfuhren möglichst kurzfristig übermitteln. Alljährlich sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse vorlegen, die dieses Register erbracht hat. Bis zum …  (*1) sollte die Kommission Bewertungen vornehmen, um einschätzen zu können, ob die Ausweitung der in dem Register enthaltenen Daten durch Aufnahme von Daten über die Ein- und Durchfuhr von Waren auf dem Land- und Luftweg möglich ist und ob die Ausweitung der in dem Register enthaltenen Daten durch die Aufnahme von Daten über die Ausfuhr erforderlich ist. [Abänd. 4]

(7)

Zur Umsetzung von Artikel 18b der Verordnung (EG) Nr. 515/97 sind von der Kommission technische Systeme geschaffen worden, um den Mitgliedstaaten technische Unterstützung zu leisten, Schulungen für ihr Personal durchzuführen, die Kommunikation zu erleichtern und sie auf sonstige Weise operativ zu unterstützen. Auf diese technischen Systeme sollte in der vorliegenden Verordnung ausdrücklich Bezug genommen werden, und es sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Datenschutzanforderungen auch für diese Systeme gelten.

(8)

Wegen der im Jahr 2011 erfolgten Einführung des elektronischen Zollverfahrens, welches vorsieht, dass Ein- und Ausfuhrunterlagen nicht mehr von den Zollbehörden, sondern von den Wirtschaftsteilnehmern aufbewahrt werden müssen, sind Verzögerungen bei den vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Untersuchungen im Zollbereich entstanden, da das OLAF die Hilfe dieser Behörden benötigt, um derartige Unterlagen einzuholen. Zudem entstehen durch die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für von den Verwaltungsbehörden aufbewahrte Zollunterlagen gilt, zusätzliche Zwänge, die einer erfolgreichen Untersuchung im Wege stehen. Um die Untersuchungen im Zollbereich zu beschleunigen, sollte die Kommission daher unter bestimmten Umständen und nach einer vorherigen Unterrichtung der Mitgliedstaaten das Recht haben, Belege für Ein- und Ausfuhranmeldungen direkt von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern anzufordern. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sollten dabei darüber aufgeklärt werden, um welche Art von Verfahren es sich handelt. Letztere sollten zur Übermittlung der von der Kommission angeforderten Unterlagen an die Kommission verpflichtet werden rechtzeitig zu übermitteln, nachdem die Kommission die Mitgliedstaaten vorab unterrichtet hat . [Abänd. 5]

(9)

Um die Vertraulichkeit und eine bessere Absicherung der in die Systeme eingegebenen Daten sicherzustellen, sollte vorgesehen werden, dass der Zugriff auf die eingegebenen Daten auf bestimmte Nutzer und festgelegte Zwecke begrenzt werden kann. [Abänd. 6]

(10)

Um sicherzustellen, dass die Informationen stets auf dem neuesten Stand sind und das in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) niedergelegte Recht der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen auf Transparenz und auf Auskunft gewahrt wird, sollte eingeführt werden, dass im Internet aktualisierte Verzeichnisse der von den Mitgliedstaaten und von der Kommission benannten Behörden beziehungsweise Dienststellen, die Zugang zum Zollinformationssystem (ZIS) haben, veröffentlicht werden können.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union.

(12)

Um eine einheitlichere Datenschutzüberwachung sicherzustellen, sollte der Europäische Datenschutzbeauftragte eng mit der durch den Beschluss 2009/917/JI (7) des Rates geschaffenen gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS zusammenarbeiten, um die Überprüfungen des ZIS zu koordinieren.

(13)

Die Bestimmungen über die Datenspeicherung im ZIS führen häufig dazu, dass Informationen unnötigerweise verloren gehen, da die Mitgliedstaaten keine systematischen jährlichen Überprüfungen durchführen, weil ihnen der damit verbundene Verwaltungsaufwand zu groß ist und ihnen die entsprechenden — insbesondere personellen — Ressourcen fehlen . Daher ist es erforderlich, das Verfahren für die Datenspeicherung Datenvorhaltung im ZIS zu vereinfachen, indem die Pflicht, die Daten alljährlich zu überprüfen, abgeschafft wird und eine maximale Vorhaltezeit von zehn Jahren festgelegt wird, wie sie auch für die auf der Grundlage dieser Verordnung geschaffenen Register gilt. Eine solche Dies sollte allerdings nicht für die Verjährungsfrist nach Artikel 221 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gelten. Die Vorhaltezeit ist nötig, weil die Verfahren für die Behandlung von Unregelmäßigkeiten lange dauern und diese Daten für gemeinsame Zollaktionen und Untersuchungen benötigt werden. Um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten, sollte zudem vorgesehen werden, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte über alle Fälle zu informieren ist, in denen personenbezogene Daten länger als fünf Jahre im ZIS gespeichert werden. [Abänd. 7]

(14)

Um die Möglichkeiten für die Analyse von Betrugsdelikten weiter zu verbessern und die Durchführung von Untersuchungen zu erleichtern, sollten alle Daten in den im Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE) erfassten Akten über laufende Untersuchungen ein Jahr nach der letzten Feststellung anonymisiert und danach in einer Form gespeichert werden, die keine Identifizierung der betroffenen Personen mehr zulässt.

(15)

Da das Ziel, das Zollrisikomanagement gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)

Öffentliche und private Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Übermittlung von Daten über Containerbewegungen durch private Verträge gebunden sind, sollten das Recht haben, dass der Artikel 18c erst ab einem späteren Zeitpunkt auf sie Anwendung findet, damit sie ihre Verträge neu aushandeln und sicherstellen können, dass ihre künftigen Verträge mit der ihnen obliegenden Pflicht zur Datenübermittlung an die Kommission vereinbar sind.

(17)

Der Kommission sind durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 bestimmte Befugnisse zur Durchführung dieser Verordnung übertragen worden. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ist es erforderlich, die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse in Übereinstimmung mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu bringen.

(18)

Zwecks Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 und insbesondere zur Schaffung eines verschlankten und strukturierten Registers von Containerstatusmeldungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Wege von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV festzulegen, für welche Ereignisse Containerstatusmeldungen mitzuteilen sind, welche Mindestangaben die Containerstatusmeldungen enthalten müssen und wie oft diese Meldungen zu erfolgen haben.

(19)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 515/97 zu ergänzen und insbesondere festzulegen, welche Informationen in das ZIS einzugeben sind, sollte der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zu erlassen, um Maßnahmen bezüglich der Anwendung der die Eingabe bestimmter Informationen in die zentrale Datenbank des ZIS vorsehenden Agrarvorschriften festzulegen.

(20)

Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten Konsultationen durchführt und Sachverständige zurate zieht. Die Kommission sollte, wenn sie delegierte Rechtsakte vorbereitet und erstellt, sicherstellen, dass die betreffenden Dokumente zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

(21)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Datenformat und die Methode für die Übermittlung von Containerstatusmeldungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten sollte das Prüfverfahren angewandt werden.

(22)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die verschiedenen Angaben übertragen werden, die zu den in Artikel 24 Buchstaben a bis h genannten Kategorien in das ZIS einzugeben sind. Diese Befugnisse sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten sollte das Prüfverfahren angewandt werden. Die in das ZIS einzugebenden Angaben sollten auf den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 696/98 der Kommission (9) genannten Angaben basieren.

(23)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine Stellungnahme am 11. März 2014 abgegeben –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Zollregelung die Gesamtheit der auf Unionsebene erlassenen Vorschriften und der mit diesen verbundenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtakte über den Eingang, den Abgang, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie — im Fall von Waren, die nicht den Unionsstatus im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben oder bei denen der Erwerb des Unionsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist — im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;“

b)

Es wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:

„—

öffentliche und private Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind Eigentümer, Versender, Empfänger, Frachtführer, Transporteure , Erzeuger und andere beteiligte Mittelspersonen oder Personen, die Teil der internationalen Lieferkette sind.“[Abänd. 8]

(2)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Unterlagen, beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle sachdienlichen Informationen, die von Bediensteten der ersuchten Behörde eingeholt und der ersuchenden Behörde im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 4 bis 11 mitgeteilt werden, können im ersuchenden Mitgliedstaat in der gleichen Weise zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren darstellen wie Beweismittel, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, eingeholt werden.“[Abänd. 9 betrifft nicht die deutsche Fassung.]

(2a)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Unterlagen, beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle sachdienlichen Informationen, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats eingeholt und einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 13 bis 15 mitgeteilt werden, können im Empfängermitgliedstaat in der gleichen Weise zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren darstellen wie Beweismittel, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, eingeholt werden.“ [Abänd. 10]

(2b)

In Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„—

Verstöße gegen die Zollvorschriften oberhalb eines Grenzwerts, der von der Kommission festgesetzt wird.“ [Abänd. 11]

(2c)

Der abschließende Satzteil in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„erteilen diese Behörden der Kommission von sich aus oder auf begründeten Antrag der Kommission so rasch wie möglich, jedenfalls aber spätestens nach drei Wochen, alle zweckdienlichen Auskünfte, gegebenenfalls durch Übersendung von Schriftstücken oder von Kopien oder Auszügen von Schriftstücken, die zur Kenntnis der Tatbestände im Hinblick auf die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durch die Kommission erforderlich sind.“ [Abänd. 12]

(2d)

Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„4.     Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, unterrichtet sie den oder die betroffenen Mitgliedstaaten davon, und diese leiten so bald wie möglich, jedenfalls aber spätestens nach drei Wochen nach Eingang der Unterrichtung, behördliche Ermittlungen ein, bei denen Bedienstete der Kommission unter den Bedingungen der Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 anwesend sein können.“ [Abänd. 13]

(3)

Artikel 18a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten wird von der Kommission zum Zwecke des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie zur Unterstützung der in Artikel 29 genannten zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Warenbewegungen, die möglicherweise Gegenstand von der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgängen sind, sowie von zu diesem Zweck benutzten Transportmitteln einschließlich Containern ein Register für Daten eingerichtet und verwaltet, die von öffentlichen oder privaten Dienstleistern bereit gestellt werden, die Teil der internationalen Lieferkette sind. Dieses Register ist für die genannten Behörden unmittelbar zugänglich. Sie stellen sicher, dass die in diesem Register enthaltenen Informationen über die Interessen der Dienstleister der Mitgliedstaaten nur für die Zwecke dieser Verordnung benutzt werden. [Abänd. 14]

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Im Rahmen der Verwaltung dieses Registers ist die Kommission befugt,

a)

mit beliebigen Mitteln und in beliebiger Form auf den Inhalt der Daten zuzugreifen oder sie zu extrahieren und zu speichern, und diese Daten unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Rechte an geistigem Eigentum zu den Zwecken eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens zu verwenden. Die Kommission ergreift Maßnahmen zur Sicherstellung ausreichender Garantien gegen willkürliches Vorgehen öffentlicher Behörden, die technische und organisatorische Maßnahmen und Anforderungen bezüglich eines transparenten Vorgehens gegenüber den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen einschließen. Die betroffenen Personen erhalten das Recht, die zu diesen Zwecken verarbeiteten Daten einzusehen und gegebenenfalls zu berichtigen; [Abänd. 15]

b)

die im Register zugänglich gemachten oder aus ihm extrahierten Daten zu vergleichen, sie zu indizieren, sie mit Hilfe anderer Datenquellen anzureichern und sie unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) zu analysieren;

c)

die Daten dieses Registers den in Artikel 29 genannten Behörden unter Einsatz von Techniken der elektronischen Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).“"

c)

Es werden die folgenden Absätze 5 und 6 Folgender Absatz wird hinzugefügt:

„5.   Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch dieses Register.

Die Kommission ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der unrechtmäßigen Verarbeitung. [Abänd. 16]

6.   Die Kommission kann die in Artikel 18a Absatz 3 genannten Daten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und vorbehaltlich der Zustimmung der öffentlichen und privaten Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind, an internationale Organisationen und/oder EU-Stellen , einschließlich der Weltzollorganisation, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und des Internationalen Luftverkehrsverbands sowie Europol, übermitteln, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften beitragen und mit denen die Kommission eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen hat. [Abänd. 17]

Diese Daten dürfen ausschließlich zu den allgemeinen Zwecken der vorliegenden Verordnung einschließlich des Schutzes des finanziellen Interessen der Union und/oder zum Zwecke des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (*3) übermittelt werden. [Abänd. 18 betrifft nicht die deutsche Fassung]

Die Vereinbarung, nach deren Maßgabe diese Daten übermittelt werden dürfen, hat unter anderem Datenschutzgrundsätze Bei der Übermittlung von Daten nach diesem Absatz müssen die Datenschutzgrundsätze beachtet werden, wie die Möglichkeit der Betroffenen, von ihrem Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung Gebrauch zu machen und Beschwerde oder Rechtsmittel einzulegen, sowie . Auch muss es einen unabhängigen Aufsichtsmechanismus geben , durch den sichergestellt wird, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, zu beinhalten. [Abänd. 19]

Daten, die von öffentlichen und privaten Dienstleistern übermittelt werden, die Teil der internationalen Lieferkette sind, sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Falls personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert werden, ist der Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um die Liste der internationalen Organisationen und/oder Stellen der Union zu ändern, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften beitragen. [Abänd. 20]

Die Kommission konsultiert Vertreter der Wirtschaft zu der Entwicklung der in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte. [Abänd. 21]

(*3)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).“"

(4)

Artikel 18b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Kommission kann sorgt dafür, dass den Mitgliedstaaten Gutachten, technische oder logistische Unterstützung, Aus- und Weiterbildungs- oder Kommunikationsmaßnahmen oder jede andere operative Unterstützung sowohl zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung als auch zur Erfüllung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 87 AEUV zur Verfügung stellen stehen . Zu diesem Zweck richtet die Kommission geeignete technische Systeme ein.“[Abänd. 22]

b)

Es wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:

„3.   Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die in diesem Artikel genannten technischen Systeme.“ [Abänd. 23]

(5)

Es werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 18c

1.   In Artikel 18a Absatz 1 genannte öffentliche und private Dienstleister Beförderungsunternehmen des Seeverkehrs , die Teil der internationalen Lieferkette sind und Daten über die Bewegung und den Status von Containern speichern oder Zugang zu derartigen Daten haben, übermitteln Containerstatusmeldungen an die Kommission. [Abänd. 24]

2.   Die erforderlichen Containerstatusmeldungen sind immer dann übermitteln, wenn Container per Schiff aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.

a)

wenn Container per Schiff aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, oder [Abänd. 25]

b)

wenn Container per Schiff aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden sollen. [Abänd. 26]

3.   In den erforderlichen Containerstatusmeldungen sind die in Artikel 18f genannten Ereignisse anzugeben, sofern diese dem Bericht erstattenden öffentlichen oder privaten Dienstleister, der Teil der internationalen Lieferkette ist, bekannt und für sie Daten im elektronischen Ausrüstungsverfolgungssystem erstellt oder gesammelt wurden sind. [Abänd. 27]

4.   Die Kommission richtet ein Register der ihr übermittelten Containerstatusmeldungen (‚CSM-Register‘) ein und verwaltet es. Das CSM-Register muss Teil des in Artikel 18a genannten Registers sein und darf keine personenbezogenen Daten enthalten. [Abänd. 28]

Artikel 18d

1.   In Fällen, in denen ein Container per Schiff aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden soll, übermitteln die der in Artikel 18c Absatz 1 beschriebenen Pflicht unterliegenden öffentlichen oder privaten Dienstleister Containerstatusmeldungen für alle Ereignisse, die ab dem Zeitpunkt, an dem der Container als leer gemeldet wurde, bevor er in das Zollgebiet der Union verbracht wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Container erneut als leer gemeldet wird, stattfinden. Dies gilt auch für Container, die nicht in der Union entladen werden.

2.   In Fällen, in denen die für die Ermittlung der betreffenden Leercontainer-Ereignisse benötigten Containerstatusmeldungen nicht in den elektronischen Unterlagen des Dienstleisters verfügbar sind, übermittelt der Dienstleister Containerstatusmeldungen für alle Ereignisse während des Zeitraums von mindestens drei Monaten vor der physischen Ankunft des Containers im Zollgebiet der Union bis einen Monat nach dem Eingang des Containers im Zollgebiet der Union, oder bis zur Ankunft des Containers an einem Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union, falls diese vorher erfolgt.

Artikel 18e

1.   In Fällen, in denen ein Container aus dem Zollgebiet der Union per Schiff zu einem Bestimmungsdrittland abgeht, übermitteln die der in Artikel 18c Absatz 1 beschriebenen Pflicht unterliegenden öffentlichen oder privaten Dienstleister Containerstatusmeldungen für alle Ereignisse, die ab dem Zeitpunkt, an dem der Container im Zollgebiet der Union als leer gemeldet wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Container außerhalb des Zollgebiets der Union erneut als leer gemeldet wird, stattfinden.

2.   In Fällen, in denen die für die Ermittlung der betreffenden Leercontainer-Ereignisse benötigten Containerstatusmeldungen nicht in den elektronischen Unterlagen des Dienstleisters verfügbar sind, kann der Dienstleister Containerstatusmeldungen für Ereignisse, die während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten nach dem Abgang aus dem Zollgebiet der Union stattfinden, übermitteln.

Artikel 18f

1.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um festzulegen, für welche Containerstatusereignisse Containerstatusmeldungen gemäß Artikel 18c zu übermitteln sind, welche Mindestangaben mitzuteilen sind, und wie oft die Meldungen zu erfolgen haben.

2.   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über das erforderliche Format der in den Containerstatusmeldungen mitzuteilenden Daten und über die Methode, nach der die Containerstatusmeldungen zu übermitteln sind. Dazu gehören auch die Pflichten, die bei Containern bestehen können, die aufgrund von Abweichungen in die Union gelangen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 43a Absatz 2 erlassen. [Abänd. 29]

2a.     Gemäß Artikel 18a Absatz 1 legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Mittel fest, durch die die Einwilligung der Dienstleister vor der Übermittlung ihrer eingereichten Containerstatusmeldungen an andere Organisationen oder Stellen eingeholt wird. [Abänd. 30]

2b.     Der Kommission wird dringend angeraten, enge Konsultationen mit geschäftlichen Vertretern der Industrie der Seeverkehrsliniendienste mit Containern zur Vorbereitung der in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte aufzunehmen. Sie können zur Teilnahme an den entsprechenden Ausschusssitzungen und Sachverständigengruppen eingeladen werden, die für die Entwicklung solcher Rechtsakte eingesetzt werden. [Abänd. 31]

Artikel 18 g

1.   Die Kommission richtet ein Register für Daten über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren einschließlich der innerhalb eines Mitgliedstaats erfolgenden Warendurchfuhren ein, wie es in den Anhängen 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission näher beschrieben ist (*4) („Ein-, Aus- und Durchfuhrregister“) und verwaltet es. Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Kommission, Ein-, Aus- und Durchfuhrdaten aus den von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 betriebenen Quellen systematisch zu duplizieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission möglichst kurzfristig Daten über Warendurchfuhren innerhalb eines Mitgliedstaats und über Direktausfuhren . Informationen, die zu natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung benutzt werden . [Abänd. 32]

2.   Zweck des Registers ist zum einen die Unterstützung der Verhütung, Untersuchung und Verfolgung mutmaßlicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die Zollvorschriften und zum anderen das Risikomanagement einschließlich risikobasierter Zollkontrollen gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

3.   Das Register ist ausschließlich den Kommissionsdienststellen und den in Artikel 29 genannten nationalen Behörden zugänglich. In der Kommission und den nationalen Behörden dürfen nur benannte Analysten ermächtigt werden, in diesem Register enthaltene Daten zu verarbeiten.

Die Kommission kann ausgewählte, gemäß dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren übermittelte Daten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und vorbehaltlich der Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats an internationale Organisationen und/oder EU-Stellen , einschließlich der Weltzollorganisation, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und des Internationalen Luftverkehrsverbands sowie Europol, übermitteln, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften beitragen und mit denen die Kommission eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen hat. [Abänd. 33]

Diese Daten dürfen ausschließlich zu den allgemeinen Zwecken der vorliegenden Verordnung einschließlich des Schutzes des finanziellen Interessen der Union und/oder zum Zwecke des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 übermittelt werden.

Die Vereinbarung, nach deren Maßgabe diese Daten übermittelt werden dürfen, hat unter anderem Datenschutzgrundsätze wie die Möglichkeit der Betroffenen, von ihrem Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung Gebrauch zu machen und Beschwerde oder Rechtsmittel einzulegen, sowie einen unabhängigen Aufsichtsmechanismus, durch den sichergestellt wird, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, zu beinhalten.

3a.     Die Kommission legt alljährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 51a die Ergebnisse vor, die dieses Register erbracht hat. [Abänd. 34]

4.   Für die von der Kommission im Zusammenhang mit den Daten dieses Registers vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 maßgeblich. [Abänd. 35]

Die Kommission gilt als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Das Ein-, Aus- und Durchfuhrregister unterliegt der Vorabkontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. [Abänd. 36]

Die im Ein-, Aus- und Durchfuhrregister enthaltenen Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Falls personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert werden, ist der Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.

5.   Das Ein-, Aus- und Durchfuhrregister darf keine besonderen Datenkategorien im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

Die Kommission ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der unrechtmäßigen Verarbeitung. [Abänd. 37]

Artikel 18h

1.   Für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Zollregelung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung stehen, kann die Kommission nach dem vorherigen Ersuchen an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 1a dieses Artikels und im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entweder mit der ausdrücklichen Genehmigung eines Mitgliedstaats oder mit der stillschweigenden Genehmigung nach Artikel 18h Absatz 1b dieser Verordnung auf direktem Wege von den Wirtschaftsteilnehmern Belege für Ein- oder Ausfuhranmeldungen Durchfuhranmeldungen, für die Belege von den Wirtschaftsteilnehmern erstellt oder gesammelt wurden, einholen. Die Kommission unterrichtet all diejenigen Mitgliedstaaten, die an einer späteren Ermittlung beteiligt sein könnten, von dem Ersuchen parallel zur Stellung des Ersuchens. Die Kommission stellt dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, eine Kopie des Ersuchens parallel zur Stellung des Ersuchens zur Verfügung. Die Kommission stellt dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, Kopien der Antwort und der Belege des Wirtschaftsteilnehmers binnen einer Woche ab Eingang einer Antwort zur Verfügung. [Abänd. 38]

1a.     Nach einem sprechenden Ersuchen der Kommission an einen Mitgliedstaat um Belege für eine Ein- oder Durchfuhranmeldung verfügt der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 über drei Wochen, binnen derer er entweder

auf das Ersuchen antwortet und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellt,

die Kommission davon in Kenntnis setzt, dass der Mitgliedstaat die Unterlagen von dem Wirtschaftsteilnehmer angefordert hat,

aus operationellen Gründen um weitere zwei Wochen ersucht, um dem Ersuchen nachzukommen, oder

das Ersuchen ablehnt und der Kommission mitteilt, dass dem Ersuchen nicht mit der gebotenen Sorgfalt entsprochen werden konnte, weil beispielsweise der Wirtschaftsteilnehmer die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat oder weil eine ablehnende Entscheidung durch eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 3 dieser Verordnung ergangen ist. [Abänd. 39]

1b.     Wenn der Mitgliedstaat nicht innerhalb der ersten Frist von drei Wochen

mit den angeforderten Unterlagen antwortet,

die Kommission davon in Kenntnis setzt, dass der Mitgliedstaat die Unterlagen von dem Wirtschaftsteilnehmer angefordert hat,

aus operationellen Gründen um weitere zwei Wochen ersucht, um dem Ersuchen nachzukommen, oder

das Ersuchen ablehnt,

wird davon ausgegangen, dass er der Kommission stillschweigend die Genehmigung erteilt hat, auf direktem Wege von den Wirtschaftsteilnehmern Belege für Ein- oder Durchfuhranmeldungen anzufordern. [Abänd. 40]

2.   Im Rahmen der Fristen, binnen der sie zur Aufbewahrung der einschlägigen Unterlagen verpflichtet sind, übermitteln die Wirtschaftsteilnehmer der Kommission auf Anfrage die in Absatz 1 genannten Belege innerhalb von drei Wochen . [Abänd. 41]

(*4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).“"

(5a)

Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Die Feststellungen im Rahmen der Gemeinschaftsmissionen gemäß Artikel 20 und die dabei erlangten Auskünfte, insbesondere in Form von Unterlagen, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer mitgeteilt werden, sowie die Informationen, die im Rahmen behördlicher Ermittlungen — auch durch die Dienststellen der Kommission — eingeholt werden, sind nach Maßgabe des Artikels 45 zu behandeln.“ [Abänd. 42]

(6)

In Artikel 23 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„4.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um festzulegen, zu welchen Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung Informationen in das ZIS einzugeben sind.“

(7)

In Artikel 25 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„1.   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Daten in den Kategorien nach Artikel 24 Buchstaben a bis h in das ZIS aufgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In die Kategorie nach Artikel 24 Buchstabe e dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten aufgenommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 43a Absatz 2 erlassen.“

(8)

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Der Zugang zu den im ZIS enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden sowie den von der Kommission benannten Dienststellen vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden. [Abänd. 43 betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Der die Daten eingebende ZIS-Partner hat das Recht zu bestimmen, welche der genannten einzelstaatlichen Behörden Zugang zu den von ihm in das ZIS eingegebenen Daten erhalten darf.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, die für den Zugang zum ZIS benannt sind, wobei für jede Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck diese Zugang erhalten darf.

Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon. Ferner prüft sie das Verzeichnis auf unangemessene Benennungen und teilt allen Mitgliedstaaten entsprechende Angaben in Bezug auf ihre eigenen zum Zugriff auf das ZIS befugten Dienststellen mit.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der benannten einzelstaatlichen Behörden und der benannten Kommissionsdienststellen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie etwaige nachfolgende Aktualisierungen des Verzeichnisses im Internet.“

(9)

Artikel 30 Absatz 3 dritter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der benannten Behörden oder Dienststellen im Internet.“

(9a)

In Artikel 30 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„4.     Daten aus dem ZIS dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, und zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen und/oder Stellen der Union weitergeleitet werden, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften beitragen. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten.

Unterabsatz 1 gilt entsprechend für die Kommission, wenn diese die Daten in das System eingegeben hat.“ [Abänd. 44]

(10)

Der Titel von Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

„Kapitel 4

Datenspeicherung“.

(11)

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

In das ZIS eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Falls personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert werden, ist der Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.“[Abänd. 45]

(12)

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3a erhält folgende Fassung:

„3a.   Diese Verordnung spezifiziert und ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch das ZIS.“

b)

Es wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:

„5.   Der Europäische Datenschutzbeauftragte koordiniert mit der durch den Beschluss 2009/917/JI des Rates (*5) geschaffenen gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS alle Maßnahmen, die er und die gemeinsame Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergreifen, um eine koordinierte Überwachung und Überprüfung des ZIS sicherzustellen.

(*5)  Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20).“"

(13)

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen insbesondere Maßnahmen, um

a)

zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;

b)

zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;

c)

die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;

d)

den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des ZIS durch Unbefugte zu verhindern;

e)

zu gewährleisten, dass zur Benutzung des ZIS berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;

f)

zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;

g)

zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das ZIS eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann;

h)

unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung oder der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Kommission prüft nach, ob die erfolgten Abfragen erlaubt waren und von hierzu befugten Benutzern durchgeführt worden sind. Es werden Die Kontrolldichte hängt vom Umfang des zu kontrollierenden Bereichs, der Schwere des Delikts und dem erwarteten Betrag der betroffenen Einnahmen ab, beträgt aber stets mindestens 1 v. H. aller % der Abfragen kontrolliert. Eine Übersicht über diese Abfragen und Kontrollen wird in das System eingegeben und dient nur zu diesen Nachprüfungen. Sie wird nach sechs Monaten gelöscht.“[Abänd. 46]

(14)

Artikel 41d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Der eingebende Mitgliedstaat überprüft, ob die Daten weiter gespeichert werden müssen. Die nachfolgend genannten Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen in keinem Fall überschritten werden und sind nicht kumulierbar: [Abänd. 47]

a)

Daten über laufende Ermittlungen dürfen nicht länger als drei Jahre gespeichert werden, wenn in diesem Zeitraum kein der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufender Vorgang festgestellt worden ist; die Daten werden vorher anonymisiert, wenn seit der letzten Feststellung ein Jahr vergangen ist;

b)

Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zur Feststellung eines der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgangs, aber noch nicht zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung oder einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als sechs Jahre gespeichert werden;

c)

Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung oder einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Kommission anonymisiert oder löscht die Daten, sobald die maximalen Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden.“[Abänd. 48]

(15)

Artikel 43 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 18a Absatz 6, Artikel 18f Absatz 1 , Artikel 18 g Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 4 wird der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] (*6) für einen unbestimmten Zeitraum übertragen. [Abänd. 49]

3.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 18a Absatz 6, Artikel 18f Absatz 1 , Artikel 18 g Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt. [Abänd. 50]

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18a Absatz 6, Artikel 18f Absatz 1 , Artikel 18 g Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“[Abänd. 51]

(*6)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. "

(16)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 43a

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlamemts und des Rates (*7).

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

(*7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)"

Artikel 1a

Bis zum …  (*8) nimmt die Kommission Bewertungen der Fragen vor,

ob die Ausweitung der in dem Register enthaltenen Daten gemäß Artikel 18a der Verordnung (EU) Nr. 515/97 durch die Aufnahme von Daten über die Ausfuhr erforderlich ist,

ob die Ausweitung der in dem Register enthaltenen Daten gemäß Artikel 18a der Verordnung (EU) Nr. 515/97 durch die Aufnahme von Daten über die Ein- und Durchfuhr von Waren auf dem Land- und Luftweg möglich ist. [Abänd. 52]

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

In Bezug auf öffentliche oder private Dienstleister, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung durch private Verträge gebunden sind, die sie daran hindern, ihren Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 Artikel 18c Absatz 1 nachzukommen, wird die vorliegende Verordnung frühestens ein Jahr nach ihrem dem Inkrafttreten der erforderlichen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 Artikel 18f Absätze 1 und 2 wirksam. [Abänd. 53]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 94 vom 31.3.2014, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(*1)   Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)  Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 696/98 der Kommission vom 27. März 1998 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 96 vom 28.3.1998, S. 22).

(*8)   Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.


Vrh