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Document 52014AP0155

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (Neufassung) (COM(2012)0360 — C7-0180/2012 — 2012/0175(COD))

    ABl. C 285 vom 29.8.2017, p. 581–619 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 285/581


    P7_TA(2014)0155

    Versicherungsvermittlung ***I

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (Neufassung) (COM(2012)0360 — C7-0180/2012 — 2012/0175(COD)) (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

    (2017/C 285/60)

    [Abänderung 1, sofern nicht anders angegeben]

    ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*1)

    zu dem Vorschlag der Kommission


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0085/2014).

    (*1)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


    RICHTLINIE 2014/…/EU

    DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über Versicherungsvermittlung

    (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    An der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind ▌Änderungen erforderlich. Deshalb wird eine Neufassung dieser Richtlinie vorgeschlagen .

    (2)

    Da Ziel und Gegenstand dieses Vorschlags in erster Linie die Harmonisierung nationaler Vorschriften in den genannten Bereichen ist, sollte der Vorschlag auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 AEUV gestützt werden. Die Form einer Richtlinie bietet sich an, damit die Durchführungsbestimmungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen bei Bedarf den Besonderheiten der jeweiligen Märkte und Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten angepasst werden können. Diese Richtlinie sollte auch darauf abzielen, die nationalen Vorschriften über den Zugang zur Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung ▌zu koordinieren, weshalb sie sich auf Artikel 53 Absatz 1 AEUV stützt. Da es sich um eine Branche handelt, die EU-weit Dienstleistungen anbietet, stützt sich diese Richtlinie außerdem auf Artikel 62 AEUV.

    (3)

    Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler spielen beim Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten in der EU eine zentrale Rolle.

    (4)

    Versicherungsprodukte können von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen wie Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und „Allfinanzunternehmen“, Versicherungsunternehmen, Reisebüros und Autovermietungsfirmen vertrieben werden. ▌

    (4a)

    Damit ein gleichbleibendes Schutzniveau gewährleistet wird und die Verbraucher in den Genuss vergleichbarer Standards kommen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass diese Richtlinie gleiche Wettbewerbsbedingungen und Wettbewerbschancen für alle Vermittler fördert, unabhängig davon, ob sie vertraglich an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind oder nicht. Es kommt den Verbrauchern zugute, wenn Versicherungsprodukte über verschiedene Kanäle und über Vermittler, die auf verschiedene Weise mit Versicherungsunternehmen zusammenarbeiten, vermittelt werden, sofern für all diese Kanäle und über Vermittler die gleichen Verbraucherschutzregeln gelten. Wichtig dabei ist, dass die Mitgliedstaaten diesen Aspekten bei der Umsetzung dieser Richtlinie Rechnung tragen.

    (5)

    Die Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG hat gezeigt, dass eine Reihe von Vorschriften hinsichtlich des Zugangs zur Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungstätigkeit präzisiert werden müssen und dass im Interesse des Verbraucherschutzes eine Erweiterung des Geltungsbereichs der genannten Richtlinie auf jede Art des ▌Vertriebs von Versicherungsprodukten erforderlich ist, ungeachtet dessen, ob er durch Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen erfolgt. Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte direkt vertreiben, sollten in Bezug auf ihre Vertriebs-, Kundendienst- und Schadenbearbeitungsverfahren auf ähnlicher Grundlage in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie aufgenommen werden wie Versicherungsagenten und -makler.

     

    (8)

    Zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften bestehen immer noch erhebliche Unterschiede, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern im Binnenmarkt Hindernisse mit sich bringen. Der Binnenmarkt muss weiter gestärkt und es muss ein echter europäischer Binnenmarkt für Produkte und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Lebens- und Schadenversicherungen geschaffen werden.

    (9)

    Die jüngsten Turbulenzen auf den Finanzmärkten haben verdeutlicht, wie wichtig ein wirksamer Verbraucherschutz in allen Finanzbereichen ist. Es ist daher angebracht, das Vertrauen der Kunden zu stärken und die Regelung des Vertriebs von Versicherungsprodukten einheitlicher zu gestalten, damit EU-weit ein angemessenes Maß an Kundenschutz besteht. Das Verbraucherschutzniveau sollte in Bezug auf die Richtlinie 2002/92/EG erhöht werden, um die Notwendigkeit unterschiedlicher nationaler Maßnahmen zu verringern. Es ist wichtig, die spezifischen Merkmale von Versicherungsverträgen im Vergleich zu Anlageprodukten gemäß der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [MiFID]  (2) zu berücksichtigen. Der Vertrieb von Versicherungsverträgen, einschließlich sogenannter Versicherungsanlageprodukte, sollte daher im Rahmen dieser Richtlinie geregelt und an die Richtlinie 2014/…/EU [MiFID] angeglichen werden. Die Mindeststandards müssen angehoben werden, sowohl was die Vorschriften für den Vertrieb betrifft, als auch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle „verpackten“ Versicherungsanlageprodukte. Die Vorkehrungen zum Schutz der Kunden sollten für „nichtprofessionelle“ Kunden höher sein als für „professionelle“ Kunden .

    (10)

    Diese Richtlinie sollte Personen betreffen, deren Tätigkeit darin besteht, für Dritte Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen für eine Gegenleistung zu erbringen, die finanzieller Art sein oder jede andere Form eines wirtschaftlichen Vorteils annehmen kann, der zwischen den Parteien vereinbart wurde und an die Leistung geknüpft ist.

    (11)

    Diese Richtlinie sollte Personen betreffen, deren Tätigkeit darin besteht, zu einem oder mehreren Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen unter Berücksichtigung der vom Kunden — über eine Website oder auf anderem Wege — ausgewählten Kriterien Informationen zu liefern oder eine Rangfolge von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten zu erstellen oder einen Abschlag auf den Vertragspreis zu erwirken, wenn der Kunde anschließend die Möglichkeit hat, einen Versicherungsvertrag direkt abzuschließen; sie sollte keine Anwendung auf rein vorbereitende Tätigkeiten finden, bestehend in der Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler bzw. -unternehmen oder in der Weitergabe von Informationen über Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte, über einen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler bzw. ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer.

    (12)

    Diese Richtlinie sollte nicht Personen betreffen, die eine andere Berufstätigkeit, z. B. als Steuerexperte oder Buchhalter, ausüben und im Rahmen dieser anderen Berufstätigkeit gelegentlich über Versicherungsschutz beraten oder lediglich allgemeine Informationen über Versicherungsprodukte erteilen, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, dem Kunden bei dem Abschluss oder der Abwicklung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags behilflich zu sein. Sie sollte nicht für die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle im Namen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen gelten.

    (13)

    Diese Richtlinie sollte unter bestimmten Einschränkungen in Bezug auf die Versicherungspolice, vor allem hinsichtlich der für ihren Vertrieb erforderlichen Kenntnisse, der abgedeckten Risiken und der Prämienhöhe, nicht auf Personen Anwendung finden, die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit betreiben.

    (14)

    Diese Richtlinie definiert den Begriff des vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlers, um den Besonderheiten bestimmter Märkte der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und die auf derartige Vermittler anwendbaren Bedingungen festzulegen.

    (15)

    Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, sollten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben, eingetragen werden. Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, bei denen es sich um juristische Personen handelt, sollten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben (oder — wenn sie nach ihrem einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben — in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet), eingetragen werden, sofern sie strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflichtschutz und finanzielle Leistungsfähigkeit genügen. Versicherungsvermittler, die bereits in Mitgliedstaaten eingetragen sind, brauchen sich im Rahmen dieser Richtlinie nicht erneut einzutragen.

    (16)

    Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sollten in der Lage sein, die vom AEUV gewährleisteten Rechte der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in Anspruch zu nehmen. Durch die Eintragung oder die Anmeldung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat sollten Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler dementsprechend die Möglichkeit erhalten, in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, sofern zwischen den zuständigen Behörden ein entsprechendes Verfahren zur Unterrichtung stattgefunden hat.

     

    (18)

    Im Interesse einer stärkeren Transparenz und einer Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („EIOPA“) eine einheitliche elektronische Datenbank einrichten, veröffentlichen und laufend aktualisieren, die Informationen über jeden Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler enthält, der die Absicht mitgeteilt hat, von der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten der EIOPA unverzüglich die betreffenden Informationen übermitteln, damit diese ihre Arbeit aufnehmen kann. Die Datenbank sollte einen Link zu jeder zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats enthalten. Jede zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats sollte auf ihrer Website einen Link auf diese Datenbank setzen.

    (19)

    Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bezüglich der Aufsicht über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, die von ihnen eingetragen wurden oder die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlungstätigkeiten ausüben, sollten eindeutig festgelegt werden.

     

    (21)

    Dass Versicherungsvermittler nicht in der Lage sind, uneingeschränkt überall in der EU tätig zu werden, beeinträchtigt das reibungslose Funktionieren des einheitlichen Versicherungsmarktes. Diese Richtlinie ist ein wichtiger Schritt hin zu einem höheren Verbraucherschutzniveau und zu mehr Marktintegration innerhalb des Binnenmarktes.

    (21a)

    Ein Versicherungs- oder Rückersicherungsvermittler übt eine Versicherungsvermittlungstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit aus, wenn er Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung für einen Versicherungsnehmer oder potentiellen Versicherungsnehmer betreibt, der in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des Vermittlers wohnt oder niedergelassen ist, und sich jedwedes zu versichernde Risiko sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des Vermittlers befindet. Ein Versicherungs- oder Rückersicherungsvermittler übt eine Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit aus, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat eine andauernde Präsenz aufrechterhält.

    (22)

    Es ist wichtig, bei Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern sowie bei Angestellten von Direktversicherern, die Tätigkeiten vor, bei und nach dem Vertrieb von Versicherungspolicen ausüben, ein hohes Maß an Professionalität und Kompetenz sicherzustellen. Daher müssen die beruflichen Kenntnisse von Vermittlern und Mitarbeitern von Direktversicherern ▌der Komplexität dieser Tätigkeiten entsprechen. Eine entsprechende kontinuierliche Weiterbildung sollte gewährleistet sein. Form, Inhalt und Nachweispflichten sollen die Mitgliedstaaten regeln. Dabei sind branchenbezogene oder verbandseigene Berufsbildungswerke zu zertifizieren.

    (22a)

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitarbeiter eines Vermittlers, die Endkunden bezüglich Versicherungsanlageprodukten beraten oder ihnen diese Produkte verkaufen, über ausreichende Kenntnisse und Kompetenzen in Bezug auf die angebotenen Produkte verfügen. Dies ist in Anbetracht der gestiegenen Komplexität und der fortlaufenden Innovationen bei der Konzeption von Versicherungsanlageprodukten besonders wichtig. Der Kauf eines Versicherungsanlageprodukts birgt Risiken, und die Anleger sollten sich auf die Informationen und die Qualität der Bewertungen verlassen können. Zudem müssen die Mitarbeiter über genug Zeit und Ressourcen verfügen, damit sie den Kunden alle relevanten Informationen über die angebotenen Produkte geben können.

    (23)

    Die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die beruflichen Anforderungen, die an Personen zu stellen sind, welche die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung aufnehmen und ausüben, und über die Eintragung dieser Personen kann sowohl zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen als auch zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich beitragen.

    (24)

    Um den grenzüberschreitenden Handel zu fördern, sollten Grundsätze für die gegenseitige Anerkennung der Kenntnisse und Fertigkeiten von Vermittlern festgelegt werden.

    (25)

    Aufnahmemitgliedstaaten sollten eine nationale Qualifikation des Niveaus 3 oder höher nach dem mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen geschaffenen Europäischen Qualifikationsrahmen als Nachweis dafür anerkennen, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler die Anforderungen bezüglich der Kenntnisse und Fertigkeiten erfüllt, die eine Voraussetzung für die Eintragung gemäß dieser Richtlinie bilden. Der Qualifikationsrahmen erleichtert Mitgliedstaaten, Bildungseinrichtungen, Arbeitgebern und Einzelpersonen den Vergleich von Qualifikationen der verschiedenen Aus- und Fortbildungssysteme in der Union. Dieses Instrument ist für die Entwicklung eines EU-weiten Arbeitsmarkts von zentraler Bedeutung. Der Rahmen soll nicht etwa nationale Qualifikationssysteme ersetzen, sondern die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen, indem er deren Zusammenarbeit vereinfacht.

    (26)

    Trotz des bestehenden Systems der einmaligen Zulassung für Versicherer und Vermittler ist der europäische Versicherungsmarkt nach wie vor sehr zersplittert. Um grenzüberschreitende Geschäfte zu erleichtern und die Transparenz für die Verbraucher zu erhöhen, müssen die Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses Sorge tragen, und ein einheitliches elektronisches Register sowie Informationen über die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung geltenden Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

    (27)

    Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sind von entscheidender Bedeutung, um die Verbraucher zu schützen und die Solidität des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts im Binnenmarkt sicherzustellen.

    (28)

    In den Mitgliedstaaten muss es angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder -unternehmen und Kunden geben; dabei sollte gegebenenfalls auf bestehende Verfahren zurückgegriffen werden. Es sollten wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Abhilfeverfahren für Streitigkeiten verfügbar sein, die die Rechte und Pflichten gemäß dieser Richtlinie zwischen Versicherungsunternehmen oder Personen, die Versicherungsprodukte vertreiben oder anbieten, und Kunden betreffen. In Bezug auf die alternative Streitbeilegung sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (4) auch für die Zwecke dieser Richtlinie bindend sein. Um die Wirksamkeit der Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, deren Gegenstand Kundenbeschwerden sind, zu verbessern, sollte diese Richtlinie vorsehen, dass Versicherungsunternehmen oder Personen, die Versicherungsprodukte vertreiben oder anbieten, an Streitbeilegungsverfahren teilnehmen müssen und dass die Entscheidungen für den Vermittler und den Kunden auf ausdrücklichen Antrag bindend werden können , wenn diese Verfahren von Kunden gegen sie angestrengt wurden und Rechte und Pflichten aus dieser Richtlinie betreffen. Solche außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren sollen auf eine schnellere und kostengünstigere Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder Personen, die Versicherungsprodukte vertreiben oder anbieten, und Kunden sowie auf eine Entlastung der Gerichte abzielen. ▐

    Unbeschadet des Rechts der Kunden, vor den Gerichten Klage zu erheben, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass AS-Stellen, die mit Streitigkeiten im Sinne dieser Richtlinie befasst sind, bei der Lösung grenzübergreifender Streitfälle zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten AS-Stellen, die mit solchen Streitigkeiten befasst sind, dazu anhalten, dem Beschwerdenetz für den Finanzdienstleistungssektor (FIN-NET) beizutreten.

    (29)

    Das zunehmend größere Spektrum von Tätigkeiten, die viele Versicherungsvermittler und -unternehmen gleichzeitig ausüben, hat das Potenzial für Interessenkonflikte zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten und dem Kundeninteresse erhöht. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen vorsehen, die sicherstellen, dass das Interesse der Kunden berücksichtigt wird .

    (30)

    Verbraucher sollten vorab genaue Informationen über den Status der Personen, die das Versicherungsprodukt vertreiben, ▌erhalten. Es ist überlegenswert , für europäische Versicherungsvermittler und -unternehmen die Offenlegung des Status zwingend vorzuschreiben. Die betreffenden Informationen sollten dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. So kann (gegebenenfalls) die Verbindung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Vermittler ▌deutlich gemacht werden.

    (31)

    Um Interessenkonflikten zwischen Vertreiber und Käufer eines Versicherungsprodukts entgegenzuwirken, ist es nötig, eine ausreichende Offenlegung der Vergütung von Versicherungsvertreibern sicherzustellen. ▌Der Vermittler und der Angestellte des Versicherungsvermittlers oder -unternehmens sollten verpflichtet sein, den Kunden auf dessen Ersuchen hin vor Geschäftsabschluss kostenlos über die Art und die Quelle ihrer Vergütung zu informieren.

    (32)

    Damit ein Kunde vergleichbare Informationen über die zu erbringenden Versicherungsvermittlungsdienstleistungen unabhängig davon erhält, ob er sein Produkt über einen Vermittler oder direkt bei einem Versicherungsunternehmen kauft, und damit keine Wettbewerbsverzerrungen dadurch entstehen, dass Versicherungsunternehmen dazu ermutigt werden, ihre Produkte anstatt über Vermittler direkt an Kunden zu vertreiben, um Informationspflichten zu umgehen, sollte auch für Versicherungsunternehmen gelten, dass sie Kunden, an die sie Versicherungsvermittlungsdienstleistungen direkt vertreiben, Informationen über die Vergütung zukommen lassen müssen, die sie beim Vertrieb von Versicherungsprodukten erhalten.

    (32a)

    Wenn sich die Höhe von Gebühren und Anreizen nicht vor der Beratung feststellen lässt, muss die Methode zu deren Berechnung in den Dokumenten über die wesentlichen Dienstleistungen umfassend, präzise und verständlich offengelegt werden, wobei die Gesamtkosten der Beratung und ihre Auswirkungen auf die Rendite den Kunden anschließend so früh wie konkret möglich bekanntzugeben sind. Wenn die Anlageberatung laufend gewährt wird, muss die Bekanntgabe der Kosten der Anlageberatung, einschließlich der Anreize, regelmäßig und in höchstens jährlichen Abständen erfolgen. In dem regelmäßigen Bericht werden alle im zurückliegenden Zeitraum gezahlten oder erhaltenen Anreize offengelegt.

    (32b)

    Jeder, der Versicherungsprodukte vertreibt und nicht der Entwickler der Produkte ist, sollte dem Kleinanleger in einem separaten Dokument über die wesentlichen Dienstleistungen die Einzelheiten zu den Kosten und Dienstleistungen im Einklang mit dieser Richtlinie und Richtlinie 2014/…/EU [MiFID] vorlegen, sowie zusätzliche relevante Informationen, die der Kleinanleger benötigt, um die Eignung des Versicherungsprodukts für seine Bedürfnisse zu bewerten, und die nicht vom Entwickler der Anlageprodukte bereitgestellt werden können.

    (32c)

    Es wird den Verbrauchern zugutekommen, wenn Versicherungsprodukte über verschiedene Kanäle und über Vermittler, die auf verschiedene Weise mit Versicherungsunternehmen zusammenarbeiten, vertrieben werden, sofern für alle die gleichen Verbraucherschutz- und Transparenzregeln gelten.

    (33)

    Da dieser Vorschlag auf eine Verbesserung des Verbraucherschutzes abzielt, finden einige seiner Bestimmungen nur im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbraucher Anwendung; dies gilt insbesondere für die Bestimmungen hinsichtlich der Wohlverhaltensregeln für Versicherungsvermittler und andere Vertreiber von Versicherungsprodukten.

     

    (34a)

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Vergütungsregelungen von Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen in Bezug auf ihre Mitarbeiter oder Vertreter deren Fähigkeit, im Interesse der Kunden zu handeln, nicht beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten von Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen verlangen, dass sie dafür Sorge tragen, dass die Vergütung durch das Unternehmen für Mitarbeiter, die Kunden bezüglich Versicherungsanlageprodukten beraten oder ihnen diese Produkte verkaufen, ihre Unparteilichkeit bei der Abgabe angemessener Empfehlungen oder beim Verkauf angemessener Produkte oder bei der Bereitstellung von Informationen in fairer, deutlicher und nicht irreführender Weise nicht beeinträchtigt. Die Vergütung in diesen Situationen darf nicht nur an Verkaufsziele oder den Gewinn der Firma aus einem bestimmten Produkt gebunden sein.

    (35)

    Für den Verbraucher ist es wichtig , zu wissen, ob er mit einem Vermittler zu tun hat, der ihn über Produkte eines breiten Spektrums von Versicherungsunternehmen oder über Produkte einer bestimmten Anzahl von Versicherungsunternehmen berät.

    (36)

    Aufgrund der zunehmenden Abhängigkeit der Verbraucher von persönlichen Empfehlungen ist es sinnvoll, eine Bestimmung des Begriffs „Beratung“ vorzunehmen. Die Qualität der Beratung ist entscheidend und jede Beratung sollte die persönlichen Merkmale des Kunden wiederspiegeln. Bevor eine Beratung erfolgt, sollte der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen eine Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden, seiner Erwartungen und seiner finanziellen Verhältnisse vornehmen. Erklärt der Vermittler, dass er über Produkte eines breiten Spektrums von Versicherungsunternehmen berät, so sollte er eine unparteiische und ▌breit gefächerte Untersuchung einer ausreichenden Zahl auf dem Markt angebotener Versicherungsprodukte durchführen. Außerdem sollten alle Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen die Gründe für ihren Vorschlag erläutern und entsprechend den Wünschen, Bedürfnissen, finanziellen Verhältnissen und Lebensumständen der Kunden passende Versicherungsprodukte empfehlen .

    (37)

    Vor Abschluss eines Vertrags — dies gilt auch für Verkäufe ohne Beratung — sollte der Kunde die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt erhalten, damit er seine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. Der Versicherungsvermittler sollte ▌dem Kunden die zentralen Elemente des von ihm vertriebenen Versicherungsprodukts ▌erläutern , daher sollten seine Mitarbeiter über genug Ressourcen und Zeit verfügen, um dies zu leisten .

    (38)

    Es sollten einheitliche Regeln festgelegt werden, um ▌die ▌Wahl ▌des Mediums zu erleichtern, über das dem Kunden die vorgeschriebenen Informationen erteilt werden, was die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel gestattet, wenn es bei dem betreffenden Geschäft sinnvoll ist. Dem Kunden sollte es jedoch freigestellt sein, die Informationen auf Papier zu erhalten. Im Interesse des Informationszugangs der Verbraucher sollten alle vorvertraglichen Informationen ▌kostenlos zugänglich sein .

    (39)

    Dieser Informationsbedarf ist geringer, wenn der Kunde sich gegen gewerbliche und industrielle Risiken versichern oder rückversichern will oder wenn es sich um einen professionellen Kunden handelt ▌.

    (40)

    In dieser Richtlinie sollten die Mindest- informationspflichten der Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler gegenüber den Kunden festgelegt werden. Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, zu diesem Punkt strengere Bestimmungen beizubehalten oder zu erlassen, die den Versicherungsvermittlern und -unternehmen, die ihre Versicherungsvermittlungstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausüben, ungeachtet der Bestimmungen ihres Herkunftsmitgliedstaats auferlegt werden, sofern diese strengeren Bestimmungen mit dem Unionsrecht — einschließlich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) — vereinbar sind. Mitgliedstaaten, die Bestimmungen über die Regulierung von Versicherungsvermittlern und den Vertrieb von Versicherungsprodukten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden beabsichtigen und anwenden, sollten dafür Sorge tragen, dass der sich daraus ergebende Verwaltungsaufwand begrenzt bleibt . ▌

    (41)

    Querverkäufe sind in der gesamten Union eine übliche und durchaus sinnvolle Strategie von Anbietern von Finanzdienstleitungen für Privatkunden. ▐

    (41a)

    Wenn eine Versicherung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket angeboten wird, unterliegt die Versicherung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (6) . In dieser Richtlinie wird auch eine Reihe von Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher beim Kauf einer Versicherung als Teil eines Pakets getroffen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass ihre zuständigen Behörden zusätzliche Maßnahmen treffen oder beibehalten, um gegen Querverkäufe vorzugehen, die den Verbrauchern zum Nachteil gereichen.

    (42)

    Versicherungsverträge, die Anlagen umfassen, werden den Kunden häufig als mögliche Alternative oder Ersatz zu Anlageprodukten gemäß der Richtlinie 2014…/EU [MiFID▌]▌ angeboten. Um einen kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten und das Risiko von Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, ist es wichtig, dass Anlageprodukte für Kleinanleger (Versicherungsanlageprodukte gemäß der Definition in der Verordnung zu Dokumenten mit Schlüsselinformationen für Anlageprodukte) denselben Wohlverhaltensregeln unterliegen; dazu gehören die Bereitstellung der erforderlichen Informationen, Anforderungen hinsichtlich der Angemessenheit der Beratung, die Einschränkung von Anreizen, Anforderungen hinsichtlich des Umgangs mit Interessenkonflikten und weitere Einschränkungen hinsichtlich der ▌Vergütung. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) („ESMA“) und die EIOPA sollten zusammenarbeiten, um mit Hilfe von Leitlinien eine größtmögliche Kohärenz der Wohlverhaltensregeln in Bezug auf Anlageprodukte für Kleinanleger zu erreichen, die entweder der Richtlinie 2014/…/EU [MiFID▌] oder dieser Richtlinie unterliegen. Die Besonderheiten von Schadenversicherungsprodukten sollten in diesen Leitlinien jedoch beachtet werden. Bei der Umsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene und in den Leitlinien des Gemeinsamen Ausschusses sollte darüber hinaus, im Einklang mit dem entsprechenden Grundsatz in der Richtlinie 2014/…/EU [MiFID], eine entsprechende Regelung für Versicherungsunternehmen erwogen werden. Für Versicherungsanlageprodukte sollte es verbesserte Wohlverhaltensstandards geben, die die in dieser Richtlinie festgelegten Standards, die für allgemeine Versicherungsverträge gelten▌, ersetzen . Dementsprechend sollten Personen, die Versicherungsvermittlung im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten betreiben, ▌die für solche Produkte geltenden verbesserten Standards einhalten.

    (42a)

    Das Europäische Parlament wird sich bemühen, diese Richtlinie in seinen Verhandlungen mit dem Rat an die Richtlinie 2014/…/EU (MiFID II) anzugleichen. [Abänd. 5]

    (42b)

    Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung durch natürliche oder juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederlassen möchten, festgelegt. Hiervon abweichende oder ergänzende Bestimmungen in anderen Rechtsakten der Union sollten auf die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung keine Anwendung finden.

    (43)

    Damit sichergestellt ist, dass Versicherungsunternehmen und in der Versicherungsvermittlung tätige Personen die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten und EU-weit einer ähnlichen Behandlung unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ vom 8. Dezember 2010 ▌ wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer Anwendung vorgenommen, um die Konvergenz von Sanktionen und anderen Maßnahmen voranzutreiben. Aus diesem Grund sollten die von den Mitgliedstaaten festgelegten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder einer anderen Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen sowie die wesentlichen Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen ▌bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen.

    (44)

    Die zuständigen Behörden sollten insbesondere befugt sein, Geldstrafen zu verhängen, die so hoch sind, dass sie die zu erwartenden Gewinne aufwiegen und selbst auf größere Institute und deren Geschäftsleitung abschreckend wirken.

    (45)

    Um eine EU-weit kohärente Verhängung von Sanktionen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen sicherstellen müssen, dass die zuständigen Behörden allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, Verwaltungssanktionen vorzusehen, wenn im einzelstaatlichen Strafrecht bereits Sanktionen vorgesehen sind.

    (46)

    Um die abschreckende Wirkung auf breite Kreise zu stärken und über Verstöße zu informieren, die den Kundenschutz beeinträchtigen können, sollten verhängte Sanktionen und Maßnahmen — abgesehen von bestimmten, genau festgelegten Fällen — öffentlich bekanntgemacht werden. Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, sollten verhängte Sanktionen bzw. Maßnahmen auf anonymer Basis bekanntgegeben werden, damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

    (47)

    Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die nötigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Verfahren einrichten, die zur Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen und die denjenigen, die solche Verstöße melden, einen angemessenen Schutz bieten . Diese Richtlinie beinhaltet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden die Befugnis erteilen müssen, strafrechtliche Untersuchungen durchzuführen.

    (48)

    Diese Richtlinie sollte auf Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen Bezug nehmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei nach nationalem Recht um eine Sanktion oder eine Maßnahme handelt.

    (49)

    Diese Richtlinie sollte alle nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich Straftaten unberührt lassen.

    (49a)

    Informanten bringen den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis, die diese bei der Aufdeckung und Ahndung von Insider-Geschäften und Marktmanipulation unterstützen. Bei Furcht vor Vergeltung oder beim Fehlen geeigneter Verfahren für die Meldung von Verstößen können Hinweise von Informanten jedoch unterbleiben. Deshalb sollte diese Richtlinie sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Informanten zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über mögliche Verstöße gegen diese Richtlinie zu ermutigen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Daneben sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Regelungen in Bezug auf Mitteilungen Informanten Mechanismen und Verfahren umfassen, die betroffenen Personen angemessenen Schutz bieten, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Verteidigung und auf Anhörung vor dem Erlass sie betreffender Entscheidungen sowie gerichtliche Rechtsbehelfe gegen sie betreffende Entscheidungen.

    (50)

    Zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV auf die Kommission übertragen werden, damit diese den Umgang mit Interessenkonflikten, die Wohlverhaltensregeln im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten für Kleinanleger und den entsprechenden Verfahren sowie die Formulare zur Übermittlung von Informationen zu Sanktionen festlegen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten — auch auf Expertenebene — angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (51)

    Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten EU-weit eine kohärente Harmonisierung und einen angemessenen Verbraucherschutz gewährleisten. Da die EIOPA über spezialisierte Fachleute verfügt, allerdings auch beschränkte Kapazitäten hat, wäre es möglich , ihr lediglich die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe auszuarbeiten , die nicht zwingend eine politische Entscheidungen erfordern, ▌und diese dem Europäischen Parlament und der Kommission vorzulegen.

    (52)

    Mittels delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 […] sollte die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß dieser Richtlinie zum Umgang mit Interessenkonflikten, ▌ zu den Wohlverhaltensregeln im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten für Kleinanleger sowie ▌zu technischen Durchführungsstandards für Verfahren und zu Formularen zur Übermittlung von Informationen bezüglich Sanktionen erlassen. Entwürfe für diese delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards sollten von der EIOPA ausgearbeitet werden.

    (53)

    Die Verarbeitung persönlicher Daten im Rahmen dieser Verordnung durch die EIOPA unterliegt — unter der Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten — den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates […] (8) sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates […] (9).

    (54)

    Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegt sind.

    (55)

    Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (10) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erachtet der Gesetzgeber die Übermittlung solcher Unterlagen als gerechtfertigt.

    (55a)

    Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sollten über alle Mittel verfügen, die sie benötigen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der gesamten Union sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden unabhängig von der Bedeutung des betroffenen Unternehmens für die Finanzstabilität des Marktes stets in angemessenem Verhältnis zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der inhärenten Risiken des Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfts stehen.

    (55b)

    Diese Richtlinie sollte keine zu große Belastung für kleine und mittlere Versicherungsunternehmen darstellen. Eines der Instrumente zur Erreichung dieses Ziels ist die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz sollte sowohl für die Anforderungen an die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als auch für die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen gelten.

    (56)

    Eine Überarbeitung dieser Richtlinie sollte drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten erfolgen, um den Marktentwicklungen sowie den Entwicklungen in anderen Bereichen des EU-Rechts und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Durchführung des EU-Rechts, insbesondere hinsichtlich der unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) fallenden Produkte, Rechnung zu tragen.

    (57)

    Die Richtlinie 2002/92/EG sollte daher aufgehoben werden.

    (58)

    Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2002/92/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der Richtlinie 2002/92/EG.

    (59)

    Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG in innerstaatliches Recht unberührt lassen –

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    1.   Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung ▌durch natürliche oder juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederlassen möchten, festgelegt.

    2.   Diese Richtlinie findet nicht auf Personen Anwendung, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge anbieten, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

    (a)

    für den betreffenden Versicherungsvertrag sind nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich;

    (b)

    bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich nicht um einen Lebensversicherungsvertrag;

    (c)

    der Versicherungsvertrag deckt keine Haftpflichtrisiken ab;

    (d)

    die betreffende Person betreibt die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich;

    (e)

    die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung von Waren durch einen beliebigen Anbieter dar, wenn mit der Versicherung das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Waren, die von dem betreffenden Anbieter geliefert werden, abgedeckt wird;

    (f)

    die Jahresprämie für den Versicherungsvertrag bei anteiliger Berechnung auf Jahresbasis übersteigt nicht 600 EUR .

    3.   Die Richtlinie gilt nicht für Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit Risiken und Verpflichtungen erbracht werden, die außerhalb der Union bestehen bzw. eingegangen worden sind.

    Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungstätigkeit, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder -vermittlern ausgeübt wird, die in einem Drittland niedergelassen sind und im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in seinem Hoheitsgebiet tätig sind, unter der Voraussetzung, dass die Gleichbehandlung aller Personen sichergestellt ist, die die Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung auf diesem Markt ausüben oder zu deren Ausübung befugt sind.

    Diese Richtlinie regelt keine Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlungstätigkeiten in Drittländern.

    Die Mitgliedstaaten machen der Kommission Mitteilung, wenn ihre Versicherungsvermittler bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung von Versicherungsvermittlungstätigkeiten in einem Drittland auf allgemeine Schwierigkeiten stoßen.

    3a.     Durch diese Richtlinie wird sichergestellt, dass ein gleichbleibendes Schutzniveau gewährleistet wird und die Verbraucher in den Genuss vergleichbarer Verbraucherschutzstandards kommen. Diese Richtlinie fördert gleiche Wettbewerbsbedingungen und Wettbewerbschancen für alle Vermittler, unabhängig davon, ob sie vertraglich an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind. Es wird den Verbrauchern zugutekommen, wenn Versicherungsprodukte über verschiedene Kanäle und über Vermittler, die auf verschiedene Weise mit Versicherungsunternehmen zusammenarbeiten, vermittelt werden, sofern für alle ähnliche Verbraucherschutzregeln gelten. Dies wird von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    1.    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

    (1)

    „Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel  13 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (12);

    (2)

    „Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels  13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

    (3)

    „Versicherungsvermittlung“ die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung . Die Beratung zu, das Vorschlagen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen gelten auch dann als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens im direkten Kontakt mit dem Versicherten ohne Beteiligung eines Versicherungsvermittlers ausgeübt werden.

    Die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Webseite oder andere Medien wählt, sowie die Bereitstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf eine Prämie, wenn der Kunde am Ende des Prozesses einen Versicherungsvertrag direkt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann, gilt als Versicherungsvermittlung.

    Keine der beiden folgenden Tätigkeiten gilt als Versicherungsvermittlung im Sinne dieser Richtlinie:

    (a)

    die beiläufige Erteilung von Auskünften an einen Kunden im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen;

    (b)

    die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen oder die Weitergabe von Informationen über Versicherungsprodukte, einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer.

    (4)

    „versicherungsbasiertes Anlageprodukt“ ein Versicherungsprodukt, das eine effektive Restlaufzeit oder einen Rückkaufwert bietet, die vollständig oder teilweise unmittelbar oder mittelbar den Marktschwankungen ausgesetzt sind, ausgenommen

    (a)

    Nichtlebensversicherungsprodukte gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung);

    (b)

    Lebensversicherungsverträge, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Invalidität zahlbar sind;

    (c)

    Altersvorsorgeprodukte, die nach einzelstaatlichem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen;

    (d)

    offiziell anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen;

    (e)

    individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die das nationale Recht einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und bei denen der der Arbeitgeber oder der Beschäftigte den Anbieter nicht wählen kann;

    (5)

    „Versicherungsvermittler“ jede natürliche oder juristische Person, ausgenommen Versicherungsunternehmen und ihre Angestellten , die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;

    (6)

    „Rückversicherungsvermittlung“ die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, das Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, und zwar auch dann▌, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden.

    Keine der folgenden Tätigkeiten gilt als Rückversicherungsvermittlung im Sinne dieser Richtlinie:

    (a)

    die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen;

    (aa)

    die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Rückversicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden;

    (b)

    die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Rückversicherungsvermittler bzw. -unternehmen oder die Weitergabe von Informationen über Rückversicherungsprodukte, einen Rückversicherungsvermittler oder ein Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer.

    (7)

    „Rückversicherungsvermittler“ jede natürliche oder juristische Person, ausgenommen Rückversicherungsunternehmen und ihre Angestellten , die die Tätigkeit der Rückversicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;

    (8)

    „vertraglich gebundener Versicherungsvermittler“ jede Person, die eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens bzw. -vermittlers oder , wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen bzw. -vermittler ausübt, die jedoch weder die Prämien noch die für den Kunden bestimmten Beträge in Empfang nimmt und unter der uneingeschränkten Verantwortung der jeweiligen Versicherungsunternehmen bzw. -vermittler handelt, sofern die Versicherungsvermittler, unter deren Verantwortung die Person handelt, nicht selbst unter der Verantwortung eines anderen Versicherungsunternehmens oder -vermittlers handeln;

    Jede Person, die Versicherungsvermittlung zusätzlich zu einer Hauptberufstätigkeit ausübt und weder Prämien noch für den Kunden bestimmte Beträge in Empfang nimmt, gilt ebenfalls als vertraglich gebundener Versicherungsvermittler, der hinsichtlich der Produkte des jeweiligen Versicherungsunternehmens unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handelt, wenn die Versicherung eine Ergänzung der im Rahmen dieser Haupttätigkeit gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistung darstellt;

    (9)

    „Beratung“ die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsunternehmens bzw. -vermittlers;

    (10)

    „Provision auf den realisierten Gewinn“ eine Vergütung in Form einer Provision, die sich nach der Erreichung der vorab vereinbarten Ziele oder Schwellenwerte bezogen auf das vom Vermittler bei diesem Versicherer platzierte Geschäftsvolumen richtet;

    (11)

    „Großrisiken“ Großrisiken im Sinne von Artikel 13 Absatz 27 der Richtlinie 2009/138/EG ;

    (12)

    „Herkunftsmitgliedstaat“

    (a)

    wenn der Vermittler eine natürliche Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat;

    (b)

    wenn der Vermittler eine juristische Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;

    (13)

    „Aufnahmemitgliedstaat“ der Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine ständige Präsenz oder Niederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und der nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist;

    (14)

    „dauerhafter Datenträger“ ein dauerhaftes Medium im Sinne von Artikel 2 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

     

    (16)

    „enge Verbindungen“ eine Situation im Sinne von Artikel  13 Absatz  7 der Richtlinie 2009/138/EG ;

    (17)

    „Hauptniederlassung“ den Ort, von dem aus die Geschäftstätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird;

    (18)

    Vergütung alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher oder geldwerter Vorteile jeglicher Art, sowie sonstige Anreize, die im Zusammenhang mit Versicherungsvermittlungstätigkeiten angeboten oder gewährt werden;

    (19)

    „Kopplungsgeschäft“ das Anbieten oder den Verkauf eines Versicherungsprodukts in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Nebenprodukten oder -dienstleistungen, bei dem das Versicherungsprodukt nicht separat von dem Verbraucher in Anspruch genommen werden kann ;

    (20)

    „Bündelungsgeschäft“ das Anbieten oder Verkaufen eines Versicherungsprodukts zusammen mit anderen gesonderten Nebenprodukten oder –dienstleistungen in einem Paket, wenn das Versicherungsprodukt dem Verbraucher auch getrennt angeboten wird, allerdings nicht unbedingt zu denselben Konditionen oder Bedingungen wie bei der Bündelung mit den Nebendienstleistungen;

    (20a)

    „Produkt“ einen Versicherungsvertrag, der ein Risiko oder mehrere Risiken abdeckt;

    (20b)

    „Kleinanleger“ nichtgewerbliche Anleger.

    2.     Damit ein gleichbleibendes Schutzniveau gewährleistet wird und die Verbraucher in den Genuss vergleichbarer Verbraucherschutzstandards kommen können, ist es von grundlegender Bedeutung, dass mit dieser Richtlinie gleiche Wettbewerbsbedingungen und Wettbewerbschancen für alle Vermittler gefördert werden, unabhängig davon, ob sie vertraglich an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Umsetzung dieser Richtlinie die Bedeutung der Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen und Wettbewerbschancen.

    KAPITEL II

    ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE EINTRAGUNG

    Artikel 3

    Eintragung

    1.   Abgesehen von den in Artikel 4 genannten Fällen sind Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 2 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einzutragen. In den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 73/239/EWG des Rates (14), der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingetragene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und ihre Angestellten brauchen sich im Rahmen dieser Richtlinie nicht nochmals einzutragen.

    Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder andere Einrichtungen mit den zuständigen Behörden bei der Eintragung von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern und bei der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 8 auf die betreffenden Vermittler zusammenarbeiten können. Insbesondere können vertraglich gebundene Versicherungsvermittler von einem Versicherungsunternehmen, einem Zusammenschluss von Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde eingetragen werden.

    Für Fälle, in denen ein Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler unter der Verantwortung eines Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens oder -vermittlers handelt, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass der Versicherungsvermittler nicht verpflichtet ist, der zuständigen Behörde die in Artikel 3 Absatz 7 Buchstaben a und b genannten Informationen zu übermitteln, und das verantwortliche Versicherungsunternehmen sicherstellen muss, dass der Versicherungsvermittler die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Eintragung und sonstigen Vorschriften erfüllt. Die Mitgliedstaaten können außerdem vorschreiben, dass die für den Vermittler verantwortliche Person bzw. das für ihn verantwortliche Rechtssubjekt diesen Vermittler einträgt.

    Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach den Unterabsätzen 1 und 2 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen oder für einen eingetragenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler arbeiten und die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausüben.

    Die Mitgliedstaaten stellen die Eintragung juristischer Personen sicher; im Register sind ferner die Namen der natürlichen Personen, die im Rahmen des Leitungsorgans für die Vermittlungstätigkeiten verantwortlich sind, anzugeben.

    2.   Die Mitgliedstaaten können mehr als ein Register für Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler einrichten, sofern sie Kriterien für die Eintragung der Vermittler festlegen.

    Die Mitgliedstaaten richten ein Online-Registrierungssystem ein, bestehend aus einem einheitlichen, auf einer Internet-Website verfügbaren Registrierungsformular; dieses sollte für Versicherungsvermittler und -unternehmen leicht zugänglich sein und online ausgefüllt werden können.

    3.   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer einzigen Auskunftsstelle, die einen leichten und schnellen Zugang zu den Informationen aus diesen verschiedenen Registern ermöglicht, die auf elektronischem Wege erstellt und ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden. Diese Auskunftsstelle ermöglicht ebenfalls die Identifizierung der zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats nach Absatz 1 Unterabsatz 1. Im Register werden außerdem das Land bzw. die Länder verzeichnet, in dem bzw. in denen der Vermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist.

    4.   Die EIOPA erstellt ein einheitliches elektronisches Register mit Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, die ihre Absicht mitgeteilt haben, eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit gemäß Kapitel IV auszuüben; sie veröffentlicht das Register auf ihrer Website und sorgt für dessen laufende Aktualisierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der EIOPA unverzüglich die hierfür erforderlichen Informationen. Das Register muss einen Link zu jeder zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats enthalten. Des Weiteren muss es Links zu den Websites der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten enthalten und von diesen Websites aus zugänglich sein. Die EIOPA hat Zugangsrecht zu den dort gespeicherten Daten. Die EIOPA und die zuständigen Behörden haben das Recht, die gespeicherten Daten zu modifizieren. Datensubjekte, deren persönliche Daten gespeichert und ausgetauscht werden können, haben das Recht auf Zugang und auf angemessene Information.

    Die EIOPA erstellt eine Website mit Hyperlinks zu jeder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 eingerichteten einzigen Auskunftsstelle.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Eintragung von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern, einschließlich von vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlern, von der Erfüllung der beruflichen Anforderungen gemäß Artikel 8 abhängig gemacht wird.

    Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, einschließlich vertraglich gebundener Versicherungsvermittler, die diese Anforderungen nicht mehr erfüllen, unverzüglich aus dem Register gestrichen werden. Die Gültigkeit der Eintragung wird von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft. Bei Bedarf unterrichtet der Herkunftsmitgliedstaat den Aufnahmemitgliedstaat von dieser Streichung.

    5.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden einen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler nur dann eintragen, wenn ▌dieser die Anforderungen des Artikels 8 erfüllt oder ein anderer Vermittler bzw. ein anderes Unternehmen die Verantwortung dafür übernimmt, dass der Vermittler diese Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 erfüllt .

    5a.     Eingetragene Versicherungsvermittler und Rückversicherungsvermittler dürfen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und der Rückversicherungsvermittlung in der Union aufnehmen und ausüben.

    Ein Versicherungsvermittler ist im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig, wenn er beabsichtigt, einen Versicherungsnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsmitgliedstaat des Versicherungsvermittlers niedergelassen ist, einen Versicherungsvertrag bezüglich eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsmitgliedstaat des Versicherungsvermittlers belegenen Risikos anzubieten.

    Die zuständigen Behörden können dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler ein Dokument ausstellen, das es jeder Person, die ein Interesse daran hat, ermöglicht, durch Einsichtnahme in eines der Register nach Absatz 2 zu prüfen, ob der Vermittler ordnungsgemäß eingetragen ist.

    Dieses Dokument enthält mindestens die Informationen nach Artikel 16 Buchstabe  a Ziffern (i) und (iii) und Buchstabe  b Ziffer (i) und (iii) und im Fall einer juristischen Person den (die) Namen der in Absatz 1 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels genannten natürlichen Person(en).

    Der Mitgliedstaat verlangt, dass dieses Dokument der zuständigen Behörde, die es ausgestellt hat, zurückgegeben wird, sobald der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler nicht mehr eingetragen ist.

    6.   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Anträge von Vermittlern auf Aufnahme in das Register innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung eines vollständigen Antrags bearbeitet werden und der Antragsteller unverzüglich über die Entscheidung informiert wird.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen treffen, die ihnen eine Überwachung dahingehend ermöglichen, ob die Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler jederzeit die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen bezüglich der Eintragung erfüllen.

    7.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden als Voraussetzung für die Eintragung folgende Nachweise von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern verlangen , außer im Fall von vertraglich gebundenen Vermittlern und Vermittlern, für deren Einhaltung dieser Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 ein anderes Versicherungsunternehmen die Verantwortung übernimmt:

    (a)

    Angaben zur Identität der Aktionäre oder Mitglieder — unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt –, die eine Beteiligung an dem Vermittler von über 10 % besitzen, sowie zur Höhe dieser Beteiligungen;

    (b)

    Angaben zur Identität der Personen mit engen Verbindungen zu dem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler;

    (c)

    einen ausreichenden Nachweis dafür, dass die Beteiligungen oder engen Verbindungen die wirksame Ausübung der Aufsichtsfunktion durch die zuständige Behörde nicht beeinträchtigen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die unter Artikel 3 Absatz 7 fallenden Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler dazu verpflichten, sie unverzüglich zu benachrichtigen, falls sich gemäß Artikel 3 Absatz 7 Buchstaben a und b übermittelte Angaben ändern.

    8.   Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Eintragung verweigern, wenn entweder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler enge Verbindungen hat, oder aber Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindern.

    8a.     Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen, die vor dem 1. Januar 2014 eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt haben, in ein Register eingetragen waren und über ein Ausbildungs- und Erfahrungsniveau verfügten, das dem in dieser Richtlinie geforderten Niveau vergleichbar ist, nach Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 automatisch in das anzulegende Register eingetragen werden.

    KAPITEL III

    VEREINFACHTES EINTRAGUNGSVERFAHREN — ANMELDUNG VON TÄTIGKEITEN

    Artikel 4

    Verfahren zur Anmeldung von Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit sowie von Dienstleistungen in den Bereichen professionelle Bearbeitung von Schadensfällen oder Schadenbegutachtung

    1.   Die in Artikel 3 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Eintragung gelten nicht für Versicherungsvermittler, die die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit ausüben, sofern alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

    (a)

    der Versicherungsvermittler betreibt die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich;

    (b)

    der Versicherungsvermittler vermittelt nur bestimmte Versicherungsprodukte ergänzend zu einem Produkt oder einer Dienstleistung, und er benennt diese ausdrücklich in der Anmeldung;

    (c)

    die betreffenden Versicherungsprodukte decken keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken ab, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt das Produkt oder die erbrachte Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich anbietet ;

    (ca)

    der Vermittler arbeitet unter der Verantwortlichkeit eines eingetragenen Vermittlers.

     

    3.   Versicherungsvermittler, die den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels unterliegen, übermitteln der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Anmeldung mit Angaben zu ihrer Identität und Anschrift sowie ihren beruflichen Tätigkeiten.

    4.   Für Vermittler, die den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels unterliegen, gelten die Bestimmungen der Kapitel I, III, IV, V, VIII und IX sowie der Artikel 15 und 16 dieser Richtlinie.

    4a.     Die Mitgliedstaaten können die Eintragungsanforderungen gemäß Artikel 3 auf Versicherungsvermittler anwenden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 4 fallen, wenn sie es im Interesse des Verbraucherschutzes für notwendig erachten.

    KAPITEL IV

    DIENSTLEISTUNGS- UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

    Artikel 5

    Ausübung der Dienstleistungsfreiheit

    1.   Jeder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden will, übermittelt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats die nachstehenden Angaben.

    (a)

    Name, Anschrift und gegebenenfalls Eintragungsnummer des Vermittlers;

    (b)

    Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen der Vermittler seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;

    (c)

    Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens;

    (d)

    gegebenenfalls die relevanten Versicherungsarten;

    (e)

    Nachweis der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

    2.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, die den Eingang unverzüglich bestätigt. Der Herkunftsmitgliedstaat teilt dem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler schriftlich mit, dass die Angaben beim Aufnahmemitgliedstaat eingegangen sind und dass das Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann.

    Bei Erhalt der Angaben gemäß Absatz 1 akzeptiert der Aufnahmemitgliedstaat frühere, durch eine Eintragung oder Anmeldung im Herkunftsmitgliedstaat belegte Erfahrungen in der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittlung als Nachweis der geforderten Kenntnisse und Erfahrungen.

    3.   Der Nachweis einer früherer Eintragung oder Anmeldung erfolgt mittels einer von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung oder mittels einer bei dieser Behörde oder Stelle eingegangenen Anmeldung, die der Antragsteller seinem Antrag an den Aufnahmemitgliedstaat beizufügen hat.

    4.   Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben teilt der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler diese Änderung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor deren Eintritt schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist über diese Änderung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

    4a.     Ein Versicherungsvermittler oder Rückversicherungsvermittler übt eine Versicherungsvermittlungstätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs aus, wenn

    (a)

    er seine Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlungstätigkeit gegenüber einem Versicherungsnehmer ausübt, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des Vermittlers hat;

    (b)

    alle zu versichernden Risiken in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des Vermittlers belegen sind;

    (c)

    er die Anforderungen der Absätze 1 und 4 erfüllt.

    Artikel 6

    Ausübung der Niederlassungsfreiheit

    1.   Die Mitgliedstaaten verlangen von jedem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler, der in Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung einrichten möchte, vorher die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats darüber zu informieren und ihr folgende Angaben zu übermitteln:

    (a)

    Name, Anschrift und gegebenenfalls Eintragungsnummer des Vermittlers;

    (b)

    Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er eine Zweigniederlassung oder eine ständige Präsenz einzurichten beabsichtigt;

    (c)

    Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens;

    (d)

    gegebenenfalls die relevanten Versicherungsarten;

    (e)

    Betriebsplan mit den vorgesehenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittlungstätigkeiten und der Organisationsstruktur der Niederlassung sowie gegebenenfalls Angaben zur Identität der Agenten;

    (f)

    Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können;

    (g)

    Name der für die Leitung der Niederlassung oder ständigen Präsenz verantwortlichen Person.

    1a.     Ein Versicherungsvermittler ist im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig, sofern er seine Geschäftstätigkeit in einem Aufnahmemitgliedstaat für unbestimmte Zeit durch eine ständige Anwesenheit in diesem Mitgliedstaat ausübt.

    2.   Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — unter Berücksichtigung der beabsichtigten Vermittlungstätigkeit — keine Veranlassung sieht, die Organisationsstruktur oder die finanziellen Verhältnisse des Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittlers für unzureichend zu erachten, übermittelt sie die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, die den Eingang unverzüglich bestätigt. Der Herkunftsmitgliedstaat teilt dem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler schriftlich mit, dass die Angaben beim Aufnahmemitgliedstaat eingegangen sind und dass das Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann.

    3.   Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie dem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler innerhalb eines Monats nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 1 die Gründe hierfür.

    4.   Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben teilt der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Eintritt schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist über diese Änderung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

    Artikel 7

    Abgrenzung der Zuständigkeiten von Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaat

    1.   Befindet sich die Hauptniederlassung eines Versicherungsvermittlers in einem anderen Mitgliedstaat, so kann die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vereinbaren, dass sie in Bezug auf die Pflichten gemäß den Kapiteln VI, VII und VIII dieser Richtlinie so handelt, als ob sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wäre. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies dem Versicherungsvermittler und der EIOPA unverzüglich mit.

    2.   Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats stellt sicher, dass die von der Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses Staates erbrachten Leistungen die Anforderungen gemäß den Kapiteln VI und VII sowie gemäß den im Einklang mit diesen Kapiteln erlassenen Maßnahmen erfüllen.

    Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat das Recht, die Niederlassungsmodalitäten zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Erfüllung der Pflichten gemäß den Kapiteln VI und VII sowie gemäß den im Einklang mit diesen Kapiteln erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen.

    3.   Hat der Aufnahmemitgliedstaat Gründe für die Annahme, dass ein Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet tätig wird, gegen die ihm aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten verstößt, teilt er seine Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit, die geeignete Maßnahmen ergreift. Handelt ein Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen weiterhin in einer Weise, die den Interessen der Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsmärkte eindeutig abträglich ist, so wird der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler folgenden Maßnahmen unterworfen:

    (a)

    Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trifft nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, die mit Blick auf den Schutz der Verbraucher und das reibungslose Funktionieren der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsmärkte erforderlich sind, unter anderem auch dadurch, dass sie Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittlern, die sich vorschriftswidrig verhalten, jede weitere Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet untersagt; die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet die Kommission unverzüglich über solche Maßnahmen;

    (b)

    die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten; in diesem Fall kann die EIOPA entsprechend den Befugnissen handeln, mit denen sie nach diesem Artikel bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat ausgestattet ist.

    4.   Stellen die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler, der eine Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet hat, gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, die in diesem Staat gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Übertragung von Befugnissen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erlassen wurden, so fordern diese Behörden den betreffenden Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

    Handelt ein Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler trotz den von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats getroffenen Maßnahmen weiterhin in einer Weise, die den Interessen der Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsmärkte eindeutig abträglich ist, so wird der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler folgenden Maßnahmen unterworfen:

    (a)

    Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trifft nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, die mit Blick auf den Schutz der Verbraucher und das reibungslose Funktionieren der Märkte erforderlich sind, unter anderem auch dadurch, dass sie Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittlern, die sich vorschriftswidrig verhalten, jede weitere Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet untersagt; die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet die Kommission unverzüglich über solche Maßnahmen;

    (b)

    die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten; in diesem Fall kann die EIOPA entsprechend den Befugnissen handeln, mit denen sie nach diesem Artikel bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat ausgestattet ist.

    KAPITEL V

    WEITERE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN

    Artikel 8

    Berufliche und organisatorische Anforderungen

    1.   Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler ▌und mit Versicherungsvermittlungstätigkeiten befasste Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen müssen über die vom Herkunftsmitgliedstaat des Vermittlers bzw. Unternehmens festgelegten angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen ▌.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ▌Mitarbeiter von Versicherungs- und Rückersicherungsvermittlern und von Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlung als Hauptberufstätigkeit ausüben, ihre der von ihnen ausgeübten Funktion und dem jeweiligen Markt entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig auf den neuesten Stand bringen

    Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen eingehalten werden, müssen die Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eine ständige berufliche Fortbildung und geeignete Schulungen im Umfang von mindestens 200 Stunden bzw., falls es sich nicht um ihre Hauptberufstätigkeit handelt, einer anteiligen Zahl von Stunden, durchlaufen. Ebenso veröffentlichen die Mitgliedstaaten die von ihnen aufgestellten Kriterien, damit die Mitarbeiter die Anforderungen an ihre fachliche Eignung erfüllen. Diese Kriterien umfassen eine Liste aller anerkannten Qualifikationen.

    Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten Mechanismen zur Kontrolle, Bewertung und Bescheinigung der Kenntnisse und Fertigkeiten durch unabhängige Stellen vor.

    Die Mitgliedstaaten passen die Anforderungen, die an die Kenntnisse und Fertigkeiten gestellt werden, an die spezielle Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und die von ihnen vermittelten Produkte an , insbesondere dann, wenn die Versicherungsvermittlung nicht die Hauptberufstätigkeit des Vermittlers ist. ▌Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fälle und für Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen, die mit Versicherungsvermittlungstätigkeiten befasst sind, vorsehen, dass das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler prüft, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten der betreffenden Vermittler den Anforderungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes entsprechen, und ihnen gegebenenfalls eine Ausbildung verschafft, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten entspricht.

    Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Versicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler arbeiten und die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein vertretbarer Anteil der dem Leitungsorgan eines solchen Unternehmens angehörigen Personen, die für die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, sowie alle anderen, direkt bei der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung mitwirkenden Personen nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

    2.   Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen, die mit Versicherungsvermittlungstätigkeiten befasst sind, müssen einen guten Leumund besitzen. Als Mindestanforderung dürfen diejenigen, die direkt an der Vermarktung oder am Vertrieb des Produkts beteiligt sind, nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges einzelstaatliches Register eingetragen sein ▌.

    Die Mitgliedstaaten können den Versicherungsunternehmen gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 gestatten, den guten Leumund der Versicherungsvermittler zu überprüfen.

    Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Versicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler arbeiten und die Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Leitungsorgan dieses Unternehmens sowie alle Beschäftigten, die direkt an der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung mitwirken, diese Anforderung erfüllen.

    3.   Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler schließen eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von mindestens  1 250 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und von 1 850 000 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres ab, soweit eine solche Versicherung oder gleichwertige Garantie nicht bereits von einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder anderen Unternehmen gestellt wird, in dessen Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt oder für das der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu handeln befugt ist, oder dieses Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für das Handeln des Vermittlers übernommen hat.

    4.   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kunden dagegen zu schützen, dass der Versicherungsvermittler nicht in der Lage ist, die Prämie an das Versicherungsunternehmen oder den Erstattungsbetrag oder eine Prämienvergütung an den Versicherten weiterzuleiten.

    Dabei kann es sich um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln:

    (a)

    Rechtsvorschriften oder vertragliche Bestimmungen, nach denen vom Kunden an den Vermittler gezahlte Gelder so behandelt werden, als seien sie direkt an das Unternehmen gezahlt worden, während Gelder, die das Unternehmen an den Vermittler zahlt, erst dann so behandelt werden, als seien sie an den Verbraucher gezahlt worden, wenn der Verbraucher sie tatsächlich erhält;

    (b)

    Vorschriften, nach denen Versicherungsvermittler über eine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verfügen haben, die jederzeit 4 % der Summe ihrer jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 18 750 EUR , entspricht;

    (c)

    Vorschriften, nach denen Kundengelder über streng getrennte Kundenkonten weitergeleitet werden müssen und diese Konten im Fall des Konkurses nicht zur Entschädigung anderer Gläubiger herangezogen werden dürfen;

    (d)

    Vorschriften, nach denen ein Garantiefonds eingerichtet werden muss.

    5.   Die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung setzt voraus, dass die beruflichen Anforderungen nach diesem Artikel dauerhaft erfüllt sind.

    6.   Die Mitgliedstaaten können die in diesem Artikel genannten Anforderungen für die innerhalb ihres Hoheitsgebiets eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler verschärfen und weitere Anforderungen hinzufügen.

    7.   Die EIOPA überprüft die Beträge nach den Absätzen 3 und 4 regelmäßig, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes Rechnung zu tragen. Diese Beträge werden erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft und anschließend alle fünf Jahre nach der vorherigen Überprüfung.

    Die EIOPA erstellt im Entwurf Regulierungsstandards, durch die der Grundbetrag in Euro gemäß den Absätzen 3 und 4 um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und dem Zeitpunkt der ersten Überprüfung oder in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der letzten Überprüfung und dem der neuen Überprüfung angepasst und auf den nächsthöheren vollen Euro aufgerundet wird.

    Die EIOPA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Regulierungsstandards fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und die Ergebnisse der anschließenden Überprüfungen alle fünf Jahre nach der vorherigen Überprüfung.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    8.    Die Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:

    (a)

    die Definition der angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Vermittlers und der Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen bei der Vermittlung von Versicherungen an Kunden gemäß Absatz 1 dieses Artikels;

    (b)

    geeignete Kriterien zur Feststellung insbesondere des Niveaus der beruflichen Qualifikationen, Erfahrungen und Fertigkeiten im Hinblick auf die Ausübung von Versicherungsvermittlungstätigkeiten;

    (c)

    die von Versicherungsvermittlern und Mitarbeitern von Versicherungsunternehmen vernünftigerweise zu erwartenden Schritte, die diese zu unternehmen haben, um ihre Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine ständige berufliche Fortbildung auf den neuesten Stand zu bringen, damit ein angemessenes Leistungsniveau gewährleistet bleibt.

    8a.     Wird in einem Mitgliedstaat ein Versicherungsvertreter eingetragen, der in einem anderen Mitgliedstaat Berufsqualifikationen oder Erfahrung erworben hat, werden die Qualifikationen und die Erfahrung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (17) und gemäß dem Qualifikationsniveau entsprechend seiner Definition in dem mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen  (18) geschaffenen Europäischen Qualifikationsrahmen berücksichtigt.

    Artikel 9

    Veröffentlichung der Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses

    1.   Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterliegt, in geeigneter Weise veröffentlichen.

    2.   Mitgliedstaaten, die Bestimmungen über die Regulierung von Versicherungsvermittlern und den Vertrieb von Versicherungsprodukten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden beabsichtigen und anwenden, tragen dafür Sorge, dass der sich daraus ergebende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Verbraucherschutz steht. Die betreffenden Mitgliedstaaten überwachen diese Bestimmungen weiter, um zu gewährleisten, dass sich daran nichts ändert.

    3.   Die EIOPA wird ein standardisiertes Informationsblatt zu den Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses vorlegen, das von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats auszufüllen ist. Es enthält die Links zu den Websites der zuständigen Behörden, auf denen Informationen über Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses veröffentlicht sind. Die betreffenden Informationen sind von den nationalen zuständigen Behörden regelmäßig zu aktualisieren, und die EIOPA macht die Informationen auf ihrer Website in deutscher, englischer und französischer Sprache zugänglich, wobei alle nationalen Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses nach einschlägigen Rechtsbereichen kategorisiert werden.

    4.   Die Mitgliedstaaten richten eine einzige Kontaktstelle ein, die für die Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in ihrem jeweiligen Land verantwortlich ist. Als solche Kontaktstelle sollte eine geeignete zuständige Behörde vorgesehen werden.

    5.   Die EIOPA überprüft die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel veröffentlichten Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes anhand eines Berichts und informiert die Kommission hierüber vor dem … [drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie].

    Artikel 10

    Zuständige Behörden

    1.   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.

    2.   Bei den Behörden gemäß Absatz 1 muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. Dabei darf es sich nicht um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder um Verbände handeln , denen unmittelbar oder mittelbar Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler angehören .

    3.   Die zuständigen Behörden sind mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Befugnissen auszustatten. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass diese eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können.

    Artikel 11

    Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

    1.   Die zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

    2.   Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler aus, gegen die eine Sanktion gemäß Kapitel VIII verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vermittler aus dem Register zu führen. Außerdem können die zuständigen Behörden auf Antrag einer Behörde alle einschlägigen Informationen untereinander austauschen.

    3.   Alle Personen, die im Rahmen dieser Richtlinie zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis in derselben Weise, wie dies in Artikel 16 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates (19) und in Artikel 15 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates (20) vorgesehen ist.

    Artikel 12

    Beschwerden

    Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Verfahren, die es Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler oder -unternehmen einzulegen. Beschwerden sind in jedem Fall zu beantworten.

    Artikel 13

    Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten

    1.    Im Einklang mit der Richtlinie …/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (21) und der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates  (22) sorgen die Mitgliedstaaten für die Schaffung angemessener, wirksamer, unparteiischer und unabhängiger Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Kunden sowie zwischen Versicherungsunternehmen und Kunden, gegebenenfalls durch Rückgriff auf bestehende Stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen weiter dafür, dass alle Versicherungsunternehmen und -vermittler an Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten teilnehmen, die am Ende des Verfahrens stehenden Entscheidungen können für den Vermittler und/oder das Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls den Kunden bindend sein.

    2.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zusammenarbeit der entsprechenden Stellen bei der Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten.

    2a.     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Versicherungsvermittler die Verbraucher über Namen, Adresse und Website der Stellen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten informieren, die für etwaige Streitigkeiten zwischen ihnen und Verbrauchern zuständig sind.

    2b.     Versicherungsvermittler, die in der EU niedergelassen und im elektronischen und grenzübergreifenden elektronischen Versicherungsvertrieb tätig sind, informieren die Verbraucher über die Plattform für die alternative Streitbeilegung, falls angezeigt, und ihre E-Mail-Adresse. Diese Informationen werden auf den Websites der Versicherungsvermittler einfach, direkt, deutlich erkennbar und jederzeit zugänglich zur Verfügung gestellt und sind, falls das Angebot per E-Mail oder in einer anderen auf elektronischem Wege übermittelten Textnachricht erfolgt, in der betreffenden Zuschrift enthalten. Auch ein elektronischer Link zur Homepage der Plattform für die alternative Streitbeilegung muss eingestellt werden. Die Versicherungsvermittler informieren die Verbraucher außerdem über die Plattform für die alternative Streitbeilegung, wenn ein Verbraucher dem Versicherungsvermittler, einem von diesem betriebenen System zur Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden oder Unternehmens-Ombudsleuten eine Beschwerde vorlegt.

    2c.     Wenn ein Kunde ein im nationalen Recht vorgesehenes Verfahren zur alternativen Form der Streitbeilegung gegen einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen in Bezug auf eine Streitigkeit einleitet, die sich aus dieser Richtlinie ergebende Rechte und Pflichten betrifft, hat der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen sich an diesem Verfahren zu beteiligen.

    2d.     Für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie arbeiten die zuständigen Behörden untereinander und mit den für die in diesem Artikel genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zuständigen Stellen zusammen, soweit die geltenden Rechtsakte der Union dies zulassen.

    Artikel 14

    Beschränkung der Inanspruchnahme von Vermittlern

    Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. -vermittler bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der in der Union niedergelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler nur die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienste der eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler oder der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen oder der Personen, die das Anmeldeverfahren gemäß Artikel 4 durchlaufen haben, in Anspruch nehmen.

    KAPITEL VI

    INFORMATIONSPFLICHTEN UND WOHLVERHALTENSREGELN

    Artikel 15

    Allgemeiner Grundsatz

    1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsvermittler und -unternehmen bei ihrer Versicherungsvermittlungstätigkeit gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich, vertrauenswürdig, ehrenwert und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.

    2.   Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.

    Artikel 16

    Vom Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen zu erteilende allgemeine Auskünfte

    Die Mitgliedstaaten legen Regeln fest, die Folgendes sicherstellen:

    (a)

    Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags oder im Fall einer wesentlichen Änderung der Daten des Vermittlers in der Offenlegung für die Kunden nach Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsvermittler — auch ein vertraglich gebundener — seinen Kunden Folgendes offenlegen:

    (i)

    seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt;

    (ii)

    ob er irgendeine Form von Beratung zu den von ihm angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;

    (iii)

    Angaben über die in Artikel 12 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen, sowie über die in Artikel 13 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren;

    (iv)

    in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt; und

    (v)

    ob er den Kunden vertritt oder für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens handelt.

    (b)

    Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsunternehmen seinen Kunden Folgendes offenlegen:

    (i)

    seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um ein Versicherungsunternehmen handelt;

    (ii)

    ob es irgendeine Form von Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;

    (iii)

    Angaben über die in Artikel 12 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, sowie über die in Artikel 13 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.

    Artikel 17

    Interessenkonflikte und Transparenz

    1.   Vor Abschluss jedes Versicherungsvertrags teilt der Versicherungsvermittler ▌dem Kunden zumindest Folgendes mit:

    (a)

    ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt;

    (b)

    ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt;

    (c)

    in Bezug auf den angebotenen Vertrag:

    (i)

    ob er seinen Rat auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt, oder

    (ii)

    ob er vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen. In diesem Fall teilt er die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit, oder

    (iii)

    ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt; In diesem Fall teilt er die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt;

     

    (e)

    ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag

    (i)

    auf Basis einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Kunden bezahlt wird, oder

    (ii)

    auf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist, oder

    (iii)

    auf Basis einer Kombination der in den Ziffern i und ii genannten Formen arbeitet;

     

    (ea)

    ob die Vergütung im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag durch

    (i)

    den Versicherungsnehmer,

    (ii)

    das Versicherungsunternehmen,

    (iii)

    einen anderen Versicherungsvermittler oder

    (iv)

    eine Kombination aus den unter (i), (ii) und (iii) Genannten erfolgt.

    Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 17a zusätzliche Informationen verlangen.

     

    2.    Der Kunde hat das Recht, zusätzliche ausführliche Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe ea zu verlangen.

    3.    Beim Direktvertrieb von Versicherungen informiert das Versicherungsunternehmen ▌den Kunden über eine eventuelle variable Vergütung, die seine Angestellten für den Vertrieb und die Verwaltung des betreffenden Versicherungsprodukts erhalten.

    5a.     Bei Interessenkonflikten und zur Förderung eines fairen Wettbewerbs erhält der Verbraucher Informationen über relevante quantitative Elemente hinsichtlich der Begriffe und zu denselben Bedingungen wie in Absatz 1 Buchstabe ea und Absatz 3 dieses Artikels genannt. Die EIOPA entwickelt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bis zum 31. Dezember 2015 Leitlinien für die Sicherstellung der kohärenten Anwendung dieses Artikels und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.

    Artikel 17a

    Offenlegung von Informationen

    Die Mitgliedstaaten können für Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen zusätzliche Offenlegungspflichten bezüglich des Betrags der Vergütung, Gebühren, Provisionen oder nichtmonetärer Vorteile in Bezug auf die Erbringung von Vermittlungsleistungen vorsehen bzw. aufrechterhalten, sofern in den Mitgliedstaaten für alle Vertriebskanäle gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten, der Wettbewerb nicht verzerrt wird, dies mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar ist und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand und dem bezweckten Verbraucherschutz gewahrt bleibt.

    Artikel 18

    Beratung sowie Standards für den Vertrieb ohne Beratung

    1.    Wird vor Abschluss eines Versicherungsvertrags eine Beratungsleistung erbracht, benennt der Versicherungsvermittler– auch ein vertraglich gebundener — oder das Versicherungsunternehmen anhand der vom Kunden gemachten Angaben

    (a)

    dessen Wünsche und Bedürfnisse

    (b)

    und ▌die Gründe für jeden zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat▌.

    2.   Die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sind unabhängig vom gewählten Vertriebsweg der Komplexität des angebotenen Versicherungsprodukts und der Höhe des finanziellen Risikos des Kunden anzupassen.

    3.    Erteilt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung einen Rat , so ist er bzw. es verpflichtet, seinen Rat auf eine objektive Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen, so dass er bzw. es gemäß fachlichen Kriterien eine persönliche Empfehlung im bestmöglichen Interesse des Kunden dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag am besten geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.

    4.   Vor Vertragsabschluss erteilt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen — unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt — dem Kunden in verständlicher Form die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt, um diesem eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen, wobei die Komplexität des Versicherungsprodukts und die Kundenkategorie zu berücksichtigen sind. Sie werden auf einem standardisierten Informationsblatt in Form eines Produktinformationsdokuments in allgemeinverständlicher Sprache erteilt. Es enthält mindestens folgende Informationen:

    (a)

    Angaben zur Art der Versicherung;

    (b)

    eine Beschreibung der versicherten und der ausgeschlossen Risiken;

    (c)

    Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer;

    (d)

    Ausschlüsse;

    (e)

    Verpflichtungen zu Vertragsbeginn;

    (f)

    Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrags;

    (g)

    Verpflichtungen bei der Meldung eines Schadensfalls;

    (h)

    die Laufzeit des Vertrags einschließlich Anfangs- und Enddatum;

    (i)

    Einzelheiten der Vertragsbeendigung

    4a.     Absatz 4 findet keine Anwendung auf

    (a)

    Anlageprodukte gemäß der Definition in Artikel 4a der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates  (23) ; oder

    (b)

    den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gemäß Kapitel VII dieser Richtlinie.

    Artikel 19

    Ausnahmen von der Informationspflicht und Flexibilitätsklausel

    1.   Die in den Artikeln 16, 17 und 18 genannten Auskünfte brauchen nicht bereitgestellt zu werden bei der Vermittlung von Versicherungen für Großrisiken durch Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen, bei der Vermittlung durch Rückversicherungsvermittler bzw. -unternehmen oder im Zusammenhang mit professionellen Kunden im Sinne des Anhangs.

    2.   Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der nach den Artikeln 16, 17 und 18 zu erteilenden Auskünfte strengere Vorschriften beibehalten oder erlassen, sofern sie mit dem EU- Recht vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten teilen der EIOPA und der Kommission solche einzelstaatlichen Vorschriften mit.

    2a.     Die Mitgliedstaaten, die in Bezug auf Versicherungsvermittler strengere Bestimmungen beibehalten oder erlassen, tragen dafür Sorge, dass diese Bestimmungen den Grundsatz gleicher Wettbewerbungsbedingungen berücksichtigen und dass der sich aus diesen Bestimmungen ergebende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Nutzen für den Verbraucher steht.

    3.   Um mit allen geeigneten Mitteln ein hohes Maß an Transparenz zu schaffen, sorgt die EIOPA dafür, dass die ihr zugeleiteten Informationen über die einzelstaatlichen Vorschriften auch den Verbrauchern, den Versicherungsvermittlern und den Versicherungsunternehmen mitgeteilt werden.

    Artikel 20

    Einzelheiten der Auskunftserteilung

    1.   Die nach den Artikeln 16, 17 und 18 zu erteilenden Auskünfte sind den Kunden folgendermaßen zu übermitteln:

    (a)

    auf Papier;

    (b)

    in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form; und

    (c)

    in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache. Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.

    2.   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dürfen die in den Artikeln 16, 17 und 18 genannten Auskünfte dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt werden:

    (a)

    einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; oder

    (b)

    eine Website, wenn die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    3.   Werden jedoch die Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, so ist den Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.

    4.   Die Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 können auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    (a)

    Die Nutzung des dauerhaften Datenträgers ist im Rahmen des zwischen dem Vermittler bzw. Versicherungsunternehmen und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen; und

    (b)

    der Kunde hatte die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf dem dauerhaften Datenträger und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden.

    5.   Die Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 können über eine Website erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    (a)

    Die Erteilung der Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Vermittler bzw. Versicherungsunternehmen und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen;

    (b)

    der Kunde hat der Erteilung der Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 über eine Website zugestimmt;

    (c)

    dem Kunden wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der die Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt;

    (d)

    es ist gewährleistet, dass die Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Kunden voraussichtlich abrufbar sein müssen.

    6.   Im Sinne der Absätze 4 und 5 wird die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Vermittler bzw. Versicherungsunternehmen und dem Kunden getätigten Geschäfts als angemessen erachtet, wenn der Kunde nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Kunden für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.

    7.   Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so entsprechen die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten Auskünfte den EU- Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Ferner werden , nachdem der Kunde sich dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Absatz 4 auf einem anderen Medium als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Kunden gemäß Absatz 1 oder 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.

    Artikel 21a

    Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte

    1.     Wenn Versicherungen zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem Nebenprodukt als Teil eines Pakets oder desselben Vertrags oder Pakets angeboten werden, informiert der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen den Kunden über die Möglichkeit, die einzelnen Bestandteile gemeinsam oder getrennt zu erwerben, und bietet ihm diese Möglichkeit an; außerdem erteilt er getrennte Auskünfte über die Prämien für jeden einzelnen Bestandteile bzw. über deren Preise. Die Vermittlung von Versicherungsprodukten mit unterschiedlichen Versicherungsschutzniveaus und von Versicherungspolicen für Mehrfachrisiken bleibt davon unberührt.

    2.     Wenn davon auszugehen ist, dass sich die Risiken, die sich aus einem solchen dem Kunden angebotenen Vertrag oder Paket ergeben, von den Risiken unterscheiden, die mit den separat erworben Bestandteilen verbunden sind, stellt der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen auf Ersuchen des Kunden eine geeignete Beschreibung der einzelnen Bestandteile des Vertrags oder Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie sich die Risiken durch die Wechselwirkung zwischen den Bestandteilen ändern.

    3.     Die EIOPA arbeitet in Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — ESMA) über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden bis zum … [18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] Leitlinien für die Bewertung und Überwachung von Querverkäufen aus, in denen insbesondere Situationen aufgeführt werden, in denen Querverkäufen nicht im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 stehen, und aktualisiert diese Leitlinien in regelmäßigen Abständen.

    4.     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, wenn er bzw. es Beratung erteilt, sicherstellt, dass das Gesamtpaket von Versicherungsprodukten die Anforderungen und Bedürfnisse des Kunden erfüllt.

    5.     Die Mitgliedstaaten können strengere Maßnahmen beibehalten oder ergreifen oder im Einzelfall tätig werden, um den Verkauf einer Versicherung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für denselben Vertrag oder dasselbe Paket zu verbieten, wenn sie nachweisen können, dass die betreffende Praxis den Kunden zum Nachteil gereicht.

    KAPITEL VII

    ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DEN KUNDENSCHUTZ IM ZUSAMMENHANG MIT VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTEN

    Artikel 22

    Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel enthält zusätzliche Anforderungen zu den in den Artikeln 15, 16, 17 und 18 genannten an Versicherungsvermittlungstätigkeiten bei Ausführung in Verbindung mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten durch

    (a)

    Versicherungsvermittler;

    (b)

    Versicherungsunternehmen.

    Artikel 23

    Interessenkonflikte

    1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsvermittler und -unternehmen alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung, ihren Angestellten und vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu erkennen, die bei der Ausführung von Versicherungsvermittlungstätigkeiten entstehen.

    2.   Reichen die von dem Versicherungsvermittler bzw. unternehmen im Einklang mit den Artikeln 15, 16 und 17 getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Kundeninteressen aufgrund von Interessenkonflikten vermieden wird, so legt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden je nach Sachlage die allgemeine Art und▌ die Quellen von Interessenkonflikten eindeutig dar, bevor er/es Geschäfte in seinem Namen tätigt.

    2a.     Die in Absatz 2 genannte Offenlegung muss

    (a)

    mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen; und

    (b)

    je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvermittlungsaktivitäten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, auf informierter Grundlage treffen kann.

    3.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 33 zu erlassen, um ▌

    (a)

    die Maßnahmen zu definieren , die von Versicherungsvermittlern oder -unternehmen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können, um Interessenkonflikte bei der Ausführung von Versicherungsvermittlungsaktivitäten zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen;

    (b)

    geeignete Kriterien zur Bestimmung der Arten von Interessenkonflikten aufzustellen , die den Interessen der Kunden oder potenziellen Kunden des Versicherungsvermittlers bzw. -unternehmens schaden könnten.

    Artikel 24

    Allgemeine Grundsätze und Kundeninformation

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass Versicherungsvermittler und -unternehmen bei ihrer Versicherungsvermittlungstätigkeit gegenüber ihren Kunden ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln und insbesondere die Grundsätze dieses Artikels und des Artikels 25 erfüllen müssen.

    2.   Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

    3.   Kunden und potenziellen Kunden sind angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über

    (a)

    den Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen und seine Dienstleistungen: erfolgt eine Beratung, muss aus den Informationen hervorgehen, ob die Beratung unabhängig erbracht wird, ob sie sich auf eine umfangreiche oder eine restriktivere Marktanalyse stützt und ob der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden eine laufende Bewertung der Eignung des versicherungsbasierten Anlageprodukts bietet, das den Kunden empfohlen wird;

    (b)

    versicherungsbasierte Anlageprodukte und angebotene Anlagestrategien: dies sollte auch geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Instrumente oder mit bestimmten Anlagestrategien verbundenen Risiken umfassen;

    (ba)

    sämtliche Kosten und Nebenkosten in Bezug sowohl auf die Versicherungsvermittlung als auch auf Nebendienstleistungen, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte; [Abänd. 8]

    3a.     Die Informationen über sämtliche Kosten und Nebenkosten, einschließlich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Vermittlungsdienstleistung und dem Versicherungsprodukt, die nicht dadurch verursacht wurden, dass das zu Grunde liegende Marktrisiko zum Tragen gekommen ist, werden zusammengefasst, damit der Kunde die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage verstehen kann, und — falls der Kunde dies verlangt — eine Aufstellung nach Posten. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmäßig, mindestens aber jährlich, während Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.

    Die in Unterabsatz 1 und Absatz 6a genannten Informationen werden auf verständliche und eine solche Weise zur Verfügung gestellt, dass die Kunden bzw. potenziellen Kunden nach vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Versicherungsanlageprodukt, der ihnen angeboten wird, verstehen können und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen können. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass diese Informationen in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 9]

    4.   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen sollten in verständlicher Form und auf eine Weise erteilt werden, dass die Kunden bzw. potenziellen Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken des angebotenen versicherungsbasierten Anlageprodukts verstehen und somit Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Diese Informationen können in einem standardisierten Format gemäß Artikel 18 Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden.

    5.    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen , wenn er bzw. es dem Kunden mitteilt , dass die Beratung unabhängig erfolgt, dem Kunden gegenüber die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung offenlegt:

    (a)

    die Bandbreite der Versicherungsprodukte, auf deren Grundlage die Empfehlung erstellt wird, und insbesondere, ob diese Bandbreite sich auf Versicherungsprodukte beschränkt, die von Rechtssubjekten angeboten werden, die in enger Verbindung zum Vermittler stehen, von dem der Kunde vertreten wird;

    5a.     Die Mitgliedstaaten können zusätzlich das Angebot oder die Annahme von Gebühren, Provisionen oder nichtmonetären Vorteilen von Dritten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Versicherungsberatungsleistung verbieten oder weiter einschränken. Das kann die Anforderung umfassen, dass alle derartigen Gebühren, Provisionen oder nichtmonetären Vorteile an den Kunden zurückgegeben oder mit den vom Kunden entrichteten Gebühren verrechnet werden.

    Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorschreiben, dass der Vermittler, wenn er dem Kunden mitteilt, dass die Beratung unabhängig erfolgt, eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsprodukten beurteilt, die hinsichtlich ihrer Art und Emittenten oder Produktanbieter hinreichend breit gestreut sind, damit die Ziele des Kunden in angemessener Weise erreicht werden können, und die nicht auf Versicherungsprodukte beschränkt sind , die von Rechtssubjekten emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zum Vermittler stehen.

    5b.     Ein Versicherungsvermittler muss auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen um zu verhindern, dass Interessenkonflikte im Sinne des Artikels 23 den Kundeninteressen schaden.

    In dem Produktgenehmigungsverfahren wird ein bestimmter Zielmarkt für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung für jedes Produkt festgelegt und sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt abgeschätzt werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht.

    Ein Versicherungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden kreiert, hat ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Anpassung bestehender Versicherungsprodukte beizubehalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.

    Das Versicherungsunternehmen hat außerdem von der Firma angebotene oder vermarktete Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potentielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Außerdem muss es zumindest beurteilen, ob das Produkt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. [Abänd. 11]

    6.    Die EIOPA arbeitet bis … [18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] Leitlinien für die Bewertung und die Beaufsichtigung von Querverkäufen aus, in denen insbesondere Situationen beschrieben werden, in denen Querverkäufe die Verpflichtungen von Absatz 1 nicht erfüllen, und aktualisiert diese in regelmäßigen Abständen.

    7.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 33 zu erlassen, um die Grundsätze festzulegen, die Versicherungsvermittler und -unternehmen bei der Ausführung von Versicherungsvermittlungstätigkeiten gegenüber ihren Kunden ▌einhalten müssen . In diesen delegierten Rechtsakten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen :

    (a)

    die Art der den Kunden oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte;

    (b)

    die Art der angebotenen oder in Betracht gezogenen Produkte, einschließlich der unterschiedlichen Arten versicherungsbasierten Anlageprodukten .

    Artikel 25

    Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit sowie Berichtspflicht gegenüber Kunden

    1.   Erbringt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen eine Beratungsleistung, beschafft er bzw. es sich die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden in dem für den speziellen Produkttyp ▌relevanten Anlagebereich , seine finanziellen Verhältnisse und ▌Anlageziele, um sich in die Lage zu versetzen, ihm die für ihn geeigneten Versicherungsvermittlungstätigkeiten oder versicherungsbasierten Anlageprodukte zu empfehlen.

    2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvermittler und -unternehmen bei der Ausführung von Versicherungsvermittlungstätigkeiten, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, den Kunden oder potenziellen Kunden um Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten versicherungsbasierten Anlageprodukte bitten, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogene Vermittlungstätigkeit oder das in Betracht gezogene versicherungsbasierte Anlageprodukt für den Kunden angemessen sind.

    Ist der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das versicherungsbasierte Anlageprodukt für den Kunden oder potenziellen Kunden nicht geeignet ist, warnt er bzw. es den Kunden oder potenziellen Kunden. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.

    Erteilt der Kunde oder potenzielle Kunde die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nicht oder macht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung, warnt ihn der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen, dass er bzw. es nicht beurteilen kann, ob ▌das in Betracht gezogene versicherungsbasierte Anlageprodukt für ihn geeignet ist. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.

    2a.     Die Mitgliedstaaten gestatten den Versicherungsvermittlern oder -unternehmen bei der Ausführung von Versicherungsvermittlungstätigkeiten, die lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen bestehen, für ihre Kunden solche Tätigkeiten durchzuführen, ohne zuvor die Angaben gemäß Absatz 2 einholen oder bewerten zu müssen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    (a)

    die Aktivitäten beziehen sich auf eines der beiden folgenden versicherungsbasierten Anlageprodukte:

    (i)

    Verträge, die ausschließlich Anlagerisiken aus Finanzinstrumenten mit sich bringen, die nicht als komplexe Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie …/…/EU [MiFID] gelten und keine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit der Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen; oder

    (ii)

    andere nicht-komplexe versicherungsbasierte Anlagen im Sinne dieses Absatzes;

    (b)

    die Vermittlungstätigkeit erfolgt auf Veranlassung des Kunden bzw. des potenziellen Kunden;

    (c)

    der Kunde oder potenzielle Kunde ist in einem standardisierten oder nicht standardisierten Format klar darüber informiert worden, dass der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen bei der Durchführung dieser Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht verpflichtet ist, die Eignung des versicherungsbasierten Anlageprodukts oder der durchgeführten oder angebotenen Versicherungsvermittlungstätigkeit zu bewerten, und dass der Kunde oder potenzielle Kunde nicht von dem damit einhergehenden Schutz durch die entsprechenden Wohlverhaltensregeln profitiert;

    (d)

    der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen kommt seinen Pflichten gemäß Artikel 23 nach.

    3.   Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen erstellt eine Aufzeichnung, die das ▌zwischen ihm und dem Kunden vereinbarte Dokument oder die zwischen ihm und dem Kunden vereinbarten Dokumente enthält, in dem bzw. denen die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen festgelegt sind , zu denen der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen Versicherungsvermittlungstätigkeiten für den Kunden ausführen wird . Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch einen Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte aufgenommen werden.

    4.   Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen muss dem Kunden angemessene Berichte über die Versicherungsvermittlungstätigkeit , die für den Kunden ausgeführt wird , zur Verfügung stellen. Diese Berichte enthalten regelmäßige Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen versicherungsbasierten Anlageprodukte sowie der Art der für den Kunden ausgeführten Versicherungsvermittlungstätigkeit Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden ausgeführten Tätigkeiten verbunden sind. ▐

    Erbringt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen eine Beratungsleistung, stellt er bzw. es dem Kunden vor dem Zustandekommen der Vereinbarung über das versicherungsbasierte Anlageprodukt auf einem dauerhaften Datenträger eine Angemessenheitserklärung zur Verfügung, in der die erbrachte Beratungsleistung und die Art und Weise, in der diese den Wünschen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht, aufgeführt sind.

    Wenn die Vereinbarung unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird und die vorherige Aushändigung der Angemessenheitserklärung somit nicht möglich ist, kann der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen dem Kunden die schriftliche Erklärung zur Angemessenheit auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat.

    5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 33 zu erlassen, um die Grundsätze festzulegen, die Versicherungsvermittler und -unternehmen bei der Ausführung von Versicherungsvermittlungstätigkeiten gegenüber ihren Kunden ▌einhalten müssen . In diesen delegierten Rechtsakten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen :

    (a)

    die Art der den Kunden oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte;

    (b)

    die Art der angebotenen oder in Betracht gezogenen Produkte, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie …/…/EU [MiFID] genannten unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten und Bankeinlagen;

    (ba)

    die Tatsache, ob es sich bei den Kunden oder potenziellen Kunden um Kleinanleger oder professionelle Anleger handelt .

    5a.     Die EIOPA arbeitet bis … [18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] Leitlinien für die Bewertung von versicherungsbasierten Anlageprodukten aus, die gemäß Absatz 3 Buchstabe a eine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit ihnen einhergehenden Risiken zu verstehen..

    KAPITEL VIII

    SANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN

    Artikel 26

    Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen

    1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

    2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass immer dann, wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler Pflichten unterliegen, im Falle eines Verstoßes Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen gegen die Mitglieder ihres Leitungsorgans sowie gegen jede andere natürliche oder juristische Person verhängt werden können, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich ist.

    3.   Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder andere Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen , unter Berücksichtigung der Bedingungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 . Die zuständigen Behörden können Dokumente oder andere Informationen durch eine formelle Entscheidung beantragen, die die Rechtsgrundlage für die Beantragung von Informationen, die Frist, innerhalb derer Informationen bereitgestellt werden müssen, und das Recht des Adressaten auf eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung enthält.

    Artikel 27

    Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde alle Sanktionen oder anderen Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften verhängt worden sind, erst dann öffentlich bekanntmacht und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den verantwortlichen Personen liefert , wenn die Sanktion oder andere Maßnahme endgültig ist und keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können und keine gerichtliche Nachprüfung mehr möglich ist . Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt.

    Artikel 28

    Verstöße

    1.   Dieser Artikel gilt für

    (a)

    Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die nicht in einem Mitgliedstaat eingetragen sind und nicht den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 oder Artikel 4 unterliegen;

    (b)

    Personen, die nebenbei Versicherungstätigkeiten ausüben, aber keine Anmeldung gemäß Artikel 4 vorgenommen haben oder eine solche Anmeldung vorgenommen haben, jedoch die Anforderungen des Artikels 4 nicht erfüllen;

    (c)

    Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen von Personen in Anspruch nehmen, die weder in einem Mitgliedstaat eingetragen sind noch unter Artikel 1 Absatz 2 fallen und keine Anmeldung gemäß Artikel 4 vorgenommen haben;

    (d)

    Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die eine Eintragung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen Artikel 3 erlangt haben;

    (e)

    Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler bzw. -unternehmen, die den Bestimmungen des Artikels 8 nicht genügen;

    (f)

    Versicherungsunternehmen bzw. Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die den Wohlverhaltensregeln gemäß den Kapiteln VI und VII nicht genügen.

    2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:

    (a)

    die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;

    (b)

    eine Anordnung, wonach die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

    (c)

    im Fall eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers Widerruf der Eintragung gemäß Artikel 3;

    (d)

    ein zeitweiliges Verbot für ein verantwortliches Mitglied des Leitungsorgans des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ▌, bei Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlern bzw. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Funktionen auszuüben;

    (e)

    im Fall einer juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der juristischen Person um die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, bezeichnet der Begriff „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist;

    (f)

    im Fall einer natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, bis zum entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie; und

    lässt sich der aus dem Verstoß gezogene Vorteil beziffern, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Höchststrafe nicht geringer ist als das Zweifache des bezifferten Vorteils.

    Artikel 29

    Wirksame Anwendung der Sanktionen

    1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu zählen gegebenenfalls :

    (a)

    die Schwere und Dauer des Verstoßes;

    (b)

    der Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

    (c)

    die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

    (d)

    die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;

    (e)

    die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

    (f)

    die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde; und

    (g)

    frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

    3.   Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Aufnahmemitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet begangene Verstöße gegen die von ihnen aus Gründen des Allgemeininteresses erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern oder zu ahnden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, der sich vorschriftswidrig verhält, weitere Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

    Artikel 30

    Meldung von Verstößen

    1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Regelungen vorsehen, um zur Meldung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen bei den zuständigen Behörden zu ermutigen.

    2.   Diese Regelungen umfassen zumindest Folgendes:

    (a)

    spezielle Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße und deren Nachverfolgung;

    (b)

    einen angemessenen Schutz derjenigen , die die begangenen Verstöße melden , wozu nötigenfalls die Wahrung ihrer Anonymität zählt ; und

    (c)

    den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist.

    Die Identität der Personen, die die Verstöße melden, und der Personen, die angeblich für sie verantwortlich sind, wird in allen Phasen des Verfahrens geschützt, es sei denn, nationale Gesetze erfordern ihre Offenlegung im Zusammenhang mit weiteren Untersuchungen oder einem anschließenden Gerichtsverfahren.

    Artikel 31

    Übermittlung von Informationen zu Sanktionen an die EIOPA

    1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der EIOPA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 26 verhängten Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen.

    Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 26 verhängten Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen.

    2.   Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme oder -sanktion der Öffentlichkeit bekanntgemacht, unterrichtet sie die EIOPA gleichzeitig darüber.

    3.   Die EIOPA erstellt Entwürfe für technische Durchführungsstandards zu den Verfahren sowie Formulare für die in diesem Artikel vorgesehene Informationsübermittlung.

    Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Durchführungsstandards bis … [Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    KAPITEL IX

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 32

    Datenschutz

    1.   Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.

    2.   Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die EIOPA unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Artikel 33

    Delegierte Rechtsakte

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu den Artikeln ▌23, 24 und 25 zu erlassen.

    Artikel 34

    Ausübung der Befugnisübertragung

    1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln ▌23 und 25 wird der Kommission ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit übertragen.

    3.   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln ▌23, 24 und 25 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5.   Ein nach den Artikeln ▌23, 24 und 25 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen drei Monaten ab dem Tag der Notifikation an das Europäische Parlament und den Rat keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

    Artikel 34a

    Weitere Vorschriften für Entwürfe technischer Regulierungsstandards

    1.     Unbeschadet jeglicher für die Einreichung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards bei der Kommission geltenden Fristen reicht die Kommission ihre Entwürfe in Zeitabständen von 12, 18 oder 24 Monaten ein.

    2.     Die Kommission nimmt keine technischen Regulierungsstandards an, falls dem Parlament infolge einer Parlamentspause weniger als zwei Monate einschließlich Verlängerung zur Prüfung bleiben.

    3.     Die Europäischen Aufsichtsbehörden können das Europäische Parlament während der Entwurfsphasen der technischen Regulierungsstandards konsultieren, insbesondere, wenn es Bedenken hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie gibt.

    4.     Wenn der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments technische Regulierungsstandards abgelehnt hat und weniger als zwei Wochen bis zur nächsten Plenartagung verbleiben, kann das Parlament seine Frist für die Prüfung bis zur darauffolgenden Plenartagung verlängern.

    5.     Wenn technische Regulierungsstandards abgelehnt wurden und die aufgeworfenen Fragen von begrenzter Tragweite sind, kann die Kommission einen beschleunigten Zeitplan für die Einreichung eines überarbeiteten Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards festlegen.

    6.     Die Kommission trägt dafür Sorge, dass sämtliche Anfragen des Europäischen Parlaments, die formell über den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses vorgebracht werden, umgehend und vor Annahme der Entwürfe der technischen Regulierungsstandards beantwortet werden.

    Artikel 35

    Überprüfung und Bewertung

    1.   Die Kommission überprüft ▌bis … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] ▌die praktische Anwendung der mit dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklungen der Märkte für Anlageprodukte für Kleinanleger sowie der Erfahrungen mit der praktischen Anwendung dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EU) Nr. …/… [zu Dokumenten mit Schlüsselinformationen für Anlageprodukte] und der Richtlinie …/…/EU [MiFID II]. ▌Des Weiteren muss diese Prüfung eine spezifische Analyse der Auswirkungen von Artikel 17 Absatz 2 umfassen, wobei die Wettbewerbssituation auf dem Markt für Vermittlungsdienstleistungen in Bezug auf Verträge, die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG fallen, zu berücksichtigen ist, sowie der Auswirkungen der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Pflichten auf Versicherungsvermittler, bei denen es sich um kleine oder mittlere Unternehmen handelt.

    2.   Nach Anhörung des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden übermittelt die Kommission ihre Erkenntnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat ▌.

    5.    Die Kommission untersucht, ob die in Artikel 10 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse verfügen und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind.

    Artikel 36

    Umsetzung

    1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die ▌Rechts- und Verwaltungsvorschriften , die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ▌nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich vom Wortlaut dieser Vorschriften in Kenntnis.

    Reichen die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen beifügen, nicht aus, um die vollständige Übereinstimmung der Umsetzungsmaßnahmen mit den einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zu beurteilen, kann die Kommission auf Antrag der EIOPA und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder aus eigener Initiative die Mitgliedstaaten auffordern, ausführlichere Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie und die Durchführung der Bestimmungen bereitzustellen.

    1a.     Die Mitgliedstaaten wenden die Maßnahmen gemäß Absatz 1 ab dem… [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

    Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie eine Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und des Wortlauts der Erklärung.

    2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 37

    Aufhebung

    Die Richtlinie 2002/92/EG wird mit Wirkung vom … [ 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ] aufgehoben; die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur fristgerechten Umsetzung der genannten Richtlinie in nationales Recht bleibt hiervon unberührt.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

    Artikel 38

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 39

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu … am …

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Im Namen des Rates


    (1)   Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung ( ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3).

    (2)   Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. …)

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

    (4)   Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

    (5)   Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) ( ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

    (6)   Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (8)   Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen ( ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

    (9)   Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (10)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

    (11)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.09.2003, S. 10).

    (12)   Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

    (13)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

    (14)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).

    (15)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

    (16)  Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

    (17)   Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

    (18)   Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

    (19)  Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).

    (20)  Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1).

    (21)   Richtlinie …/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L …). .

    (22)   Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung) (ABl. …).

    (23)   Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (ABl. …).

    ANHANG I

    PROFESSIONELLE KUNDEN

    Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Entscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Folgende Rechtssubjekte sollten in Bezug auf alle Versicherungsdienstleistungen und -tätigkeiten sowie Versicherungsprodukte als professionelle Kunden im Sinne der Richtlinie angesehen werden:

    1.

    Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;

    1a.

    Versicherungsvermittler und Rückversicherungsvermittler.

    2.

    Große Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

    Bilanzsumme: 20 000 000 EUR

    Nettoumsatz: 40 000 000 EUR

    Eigenmittel: 2 000 000 EUR

    3.

    Nationale ▌Regierungen▌.

     

    ANHANG II

    ERLÄUTERNDE DOKUMENTE

    Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

    Im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erachtet die Kommission die Übermittlung solcher Unterlagen aus folgenden Gründen als gerechtfertigt:

    Komplexität der Richtlinie und des betroffenen Sektors:

    Der Bereich Versicherung und Vertrieb von Versicherungsprodukten ist äußerst komplex und kann sich für Fachleute ohne entsprechende Spezialisierung sehr technisch darstellen. Ohne gut strukturierte erläuternde Dokumente wäre die Überwachung der Umsetzung unverhältnismäßig zeitaufwendig. Bei dem vorliegenden Vorschlag handelt es sich um eine Überarbeitung der Versicherungsvermittlungsrichtlinien (IMD), die neu gefasst wurden. Zwar wurden viele Bestimmungen inhaltlich nicht geändert, doch es kamen auch einige neue Bestimmungen hinzu, und eine Reihe bereits bestehender Bestimmungen wurde überarbeitet oder gestrichen. Struktur, Form und Präsentation des Wortlauts sind vollständig neu. Die neue Struktur war nötig, um die Rechtsvorschriften klarer und logischer anzuordnen, doch hieraus ergibt sich die Notwendigkeit eines strukturierten Ansatzes für die Überwachung der Umsetzung.

    Einige Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie haben möglicherweise Auswirkungen auf viele Bereiche des innerstaatlichen Rechts, zum Beispiel das Gesellschaftsrecht, das Handelsrecht, das Steuerrecht sowie andere rechtsetzende Bereiche in den Mitgliedstaaten. Betroffen sein kann auch das sekundäre nationale Recht, einschließlich Gesetze und Wohlverhaltensregeln für Finanzintermediäre oder Versicherungsvermittler. Die Verknüpfung mit all diesen benachbarten Bereichen kann — abhängig vom jeweiligen System in den Mitgliedstaaten — bedeuten, dass einige Bestimmungen mittels neuer oder bereits geltender Bestimmungen aus diesen Bereichen durchgeführt werden, worüber es einen klaren Überblick geben sollte.

    Kohärenz und Verknüpfung mit anderen Initiativen:

    Der vorliegende Vorschlag wird im Rahmen eines Pakets „Anlageprodukte für Kleinanleger“ zusammen mit dem PRIP-Vorschlag zur Offenlegung von Anlageprodukten (Verordnung zu Dokumenten mit Schlüsselinformationen für Anlageprodukte und zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/65/EG) und mit der OGAW V zur Annahme vorgelegt. Mit der PRIP-Initiative soll ein kohärenter horizontaler Ansatz zur Offenlegung von Anlageprodukten und Versicherungsprodukten mit Anlageelementen (sogenannte Versicherungsanlagen) sichergestellt werden; außerdem werden im Zuge der Überarbeitung der IMD1 und der MiFID (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) Bestimmungen über die Vertriebspraktiken festgelegt. Ferner steht der Vorschlag im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften und politischen Strategien der EU und ergänzt diese, insbesondere in den Bereichen Verbraucherschutz, Anlegerschutz und Finanzaufsicht; zu nennen sind hier unter anderem Solvency II (Richtlinie 2009/138/EG), MiFID II (Neufassung der MiFID) und die oben genannte PRIP-Initiative.

    Die neue IMD wird weiterhin als Rechtsakt ausgestaltet sein, der eine „Mindestharmonisierung“ gewährleistet. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten im Interesse des Verbraucherschutzes gegebenenfalls weitergehende Bestimmungen erlassen können. Die Mindeststandards der IMD werden allerdings deutlich angehoben. ▌Des Weiteren enthält die Richtlinie eine Revisionsklausel, und damit die Kommission alle relevanten Informationen zum Funktionieren dieser Vorschriften sammeln kann, wird es nötig sein, dass sie deren Durchsetzung von Anfang an überwacht.

    Kapitel über Versicherungsanlagen: Der Vorschlag enthält ein Kapitel, mit dem zusätzliche Anforderungen an den Kundenschutz im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten eingeführt werden.

    Es besteht ein starker politischer Wille zur Einführung solcher Bestimmungen, doch gleichzeitig kann dabei nur auf sehr wenige Erfahrungen zurückgegriffen werden, da es sich um einen neuen Bereich handelt. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Kommission Umsetzungsdokumente übermittelt werden, aus denen hervorgeht, wie die Mitgliedstaaten solche Bestimmungen durchgeführt haben.

    Die Besonderheiten von Schadenversicherungsprodukten müssen in den Leitlinien zur Stufe 2 jedoch beachtet werden. Bei der Umsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene und in den Leitlinien des Gemeinsamen Ausschusses sollte, im Einklang mit dem entsprechenden Grundsatz in Artikel 3 der MiFID II, eine entsprechende Regelung für Versicherungen erwogen werden. Personen, die Versicherungsvermittlung im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten betreiben, sollten sowohl die für alle Versicherungsverträge geltenden Wohlverhaltensregeln als auch die für Versicherungsanlageprodukte geltenden verbesserten Standards einhalten. Jede Person, die Versicherungsanlageprodukte vermittelt, muss als Versicherungsvermittler registriert sein.

    Als gering eingeschätzter zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten durch die Vorlage erläuternder Dokumente: Wie oben ausgeführt, gilt der derzeitige Wortlaut seit 2002 (d. h. dem Erlass der ursprünglichen Richtlinie). Deshalb wird es für die Mitgliedstaaten keinen Aufwand verursachen, ihre Durchführungsvorschriften mitzuteilen, da davon auszugehen ist, dass sie die meisten dieser Vorschriften bereits seit längerem notifiziert haben. Der als gering eingeschätzte zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten durch die Vorlage erläuternder Dokumente zu den neuen Teilen der Richtlinie ist verhältnismäßig und notwendig, damit die Kommission ihre Aufgabe, die Anwendung des EU-Rechts zu überwachen, ausführen kann.

    Auf der Grundlage obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Anforderung, im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Richtlinie erläuternde Dokumente vorzulegen, verhältnismäßig ist und nicht über das zur Erreichung des Ziels — effiziente Überwachung der korrekten Umsetzung — Notwendige hinausgeht.


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