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Document 52014AP0062
European Parliament legislative resolution of 26 November 2014 on the draft Council regulation amending Regulation (EC) No 2532/98 concerning the powers of the European Central Bank to impose sanctions (10896/2014 — C8-0090/2014 — 2014/0807(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2014 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (10896/2014 — C8-0090/2014 — 2014/0807(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2014 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (10896/2014 — C8-0090/2014 — 2014/0807(CNS))
ABl. C 289 vom 9.8.2016, p. 93–100
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 289/93 |
P8_TA(2014)0062
Das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2014 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (10896/2014 — C8-0090/2014 — 2014/0807(CNS))
(Anhörung)
(2016/C 289/18)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank (10896/2014 — EZB/2014/19), |
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gestützt auf Artikel 129 Absatz 4 und Artikel 132 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen und Union und die Artikel 34.3 und 41 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0090/2014), |
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gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0028/2014), |
1. |
billigt den in der Empfehlung der Europäischen Zentralbank vorgeschlagenen Entwurf in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
3. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den in der Empfehlung vorgeschlagenen Entwurf der Europäischen Zentralbank entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Europäischen Zentralbank und der Kommission zu übermitteln. |
Abänderung 1
Entwurf einer Verordnung
Erwägung 6
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Entwurf einer Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Entwurf einer Verordnung
Erwägung 9
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Entwurf einer Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 2532/98
Artikel 1 — Nummer 6
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
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„in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder“: Geldbeträge, die ein Unternehmen im Fall einer fortlaufenden Übertretung entweder als Bestrafung zu zahlen hat, oder die die Absicht verfolgen, die betroffenen Personen zur Einhaltung von Verordnungen und Beschlüssen der EZB zu zwingen. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder werden berechnet für jeden Tag der Fortdauer der Übertretung a) nach der Mitteilung an das Unternehmen über die Entscheidung, die die Einstellung einer Übertretung verfügt, gemäß dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Verfahren; oder b) wenn die fortlaufende Übertretung in den Anwendungsbereich des Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (*) fällt, gemäß dem in Artikel 4b dieser Verordnung vorgesehen Verfahren. |
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Abänderung 6
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 2532/98
Artikel 1a — Absatz 3
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
3. Die EZB kann sowohl inner- als auch außerhalb des Aufsichtsbereichs jeden Beschluss veröffentlichen , der einem Unternehmen Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB auferlegt, unabhängig davon, ob gegen den Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt wurde . Die EZB nimmt solche Veröffentlichungen im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht ungeachtet nationaler Gesetze oder Verordnungen und, im Falle von einschlägigem Unionsrecht in Form von Richtlinien, ungeachtet der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien vor . |
(3) Die EZB veröffentlicht nach der Mitteilung an das betreffende Unternehmen in einem transparenten Verfahren und nach Regeln, die sie veröffentlicht, generell und unverzüglich sowohl inner- als auch außerhalb des Aufsichtsbereichs jeden Beschluss, der einem Unternehmen Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB auferlegt, sofern der Rechtsweg gegen den Beschluss ausgeschöpft worden ist . Wenn die EZB die Ansicht vertritt, dass die sofortige Veröffentlichung eines Beschlusses die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde oder im Hinblick auf den Schweregrad der einem Unternehmen auferlegten Verwaltungsgeldbuße oder Sanktion unangemessen wäre, liegt es in ihrem Ermessen, die Veröffentlichung des Beschlusses um bis zu drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung zu verschieben. Auf Antrag führt die EZB in solchen Fällen unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche mündliche Aussprachen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses des Europäischen Parlaments. Die EZB gibt in einem Anhang des veröffentlichten Beschlusses eine Begründung für die Verschiebung der Veröffentlichung an. Die EZB nimmt die Veröffentlichung in den Fällen und im Einklang mit den Bedingungen vor, die im einschlägigen Unionsrecht festgelegt sind – ungeachtet nationaler Gesetze oder Verordnungen und, im Falle von einschlägigem Unionsrecht in Form von Richtlinien, ungeachtet der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien. |
Abänderung 7
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 2532/98
Artikel 1a — Absatz 3a (neu)
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
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(3a) Die zuständigen nationalen Behörden bleiben unbeschadet ihrer sonstigen konkreten Befugnisse aufgrund des nationalen Rechts für die Verhängung von Verwaltungssanktionen zuständig, dürfen diese Sanktionen gegen Kreditinstitute unter der direkten Aufsicht der EZB aber nur verhängen, wenn die EZB sie zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens auffordert. |
Abänderung 15
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2532/98
Artikel 3 — Absatz 9
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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9. Die Erlöse aus den von der EZB verhängten Sanktionen stehen der EZB zu. |
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Abänderung 8
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 2532/98
Artikel 3 — Absatz 10
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
Bezieht sich eine Übertretung ausschließlich auf eine Aufgabe, die dem ESZB oder der EZB gemäß dem Vertrag und der Satzung des ESZB übertragen ist, so kann ein Übertretungsverfahren nur nach Maßgabe dieser Verordnung eingeleitet werden, auch wenn nationale Gesetze oder Verordnungen ein anderes Verfahren vorsehen. Bezieht sich eine Übertretung auch auf einen oder mehrere Bereiche außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des ESZB oder der EZB, so bleibt das Recht zur Einleitung eines Übertretungsverfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung vom Recht einer zuständigen nationalen Behörde unberührt, gesonderte Verfahren in Bezug auf solche Bereiche außerhalb der Zuständigkeit des ESZB oder der EZB einzuleiten. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Anwendung des Strafrechts und der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates. |
(10) Bezieht sich eine Übertretung ausschließlich auf eine Aufgabe, die dem ESZB oder der EZB gemäß dem Vertrag und der Satzung des ESZB übertragen ist, so kann ein Übertretungsverfahren nur nach Maßgabe dieser Verordnung eingeleitet werden, auch wenn nationale Gesetze oder Verordnungen ein anderes Verfahren vorsehen. Bezieht sich eine Übertretung auch auf einen oder mehrere Bereiche außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des ESZB oder der EZB, so bleibt das Recht zur Einleitung eines Übertretungsverfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung vom Recht einer zuständigen nationalen Behörde unberührt, gesonderte Verfahren in Bezug auf solche Bereiche außerhalb der Zuständigkeit des ESZB oder der EZB einzuleiten. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Anwendung des Strafrechts und der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates. Außerdem stehen die Erlöse aus den in Artikel 2 genannten Sanktionen unverändert der EZB zu, wenn diese dafür einen anderen Verwendungszweck als die Finanzierung ihrer laufenden Ausgaben angibt und dem Europäischen Parlament und dem Rechnungshof gegenüber Rechenschaft über die Verwendung dieser Mittel ablegt. |
Abänderung 9
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2532/98
Artikel 4 — Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1. Das in dieser Verordnung vorgesehene Recht zur Entscheidung, das Übertretungsverfahren einzuleiten, erlischt ein Jahr, nachdem entweder die EZB oder die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist, erstmals von solchen Übertretungen erfahren hat, und in jedem Fall fünf Jahre, nachdem die Übertretung erfolgt ist , oder — im Fall einer fortlaufenden Übertretung — fünf Jahre, nachdem die Übertretung eingestellt wurde. |
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Abänderung 10
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 2532/98
Artikel 4c — Absatz 1
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
1. Abweichend von Artikel 4 verjährt die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses, der für Übertretungen im Zusammenhang mit unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union sowie mit Beschlüssen und Verordnungen der EZB Verwaltungssanktionen verhängt, fünf Jahre nachdem die Übertretung stattgefunden hat , oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, fünf Jahre nach Beendigung der Übertretung. |
(1) Abweichend von Artikel 4 verjährt die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses, der für Übertretungen im Zusammenhang mit unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union sowie mit Beschlüssen und Verordnungen der EZB Verwaltungssanktionen verhängt, fünf Jahre nach dem Zeitpunkt , zu dem der Beschluss, ein Übertretungsverfahren einzuleiten, erlassen wurde, oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, fünf Jahre nach Beendigung der Übertretung. |
Abänderung 11
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 2532/98
Artikel 4c — Absatz 2
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
2. Jede auf die Untersuchung oder Verfolgung der Übertretung gerichtete Handlung der EZB unterbricht die in Absatz 1 genannte Frist. Die Unterbrechung der Verjährung tritt mit dem Tag ein, an dem die betroffene beaufsichtigte Organisation von der Handlung in Kenntnis gesetzt wurde. Jede Unterbrechung lässt die Verjährung von neuem beginnen. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zehn Jahre nachdem die Übertretung stattgefunden hat oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, zehn Jahren nach Beendigung der Übertretung ein. |
(2) Jede auf die Untersuchung oder Verfolgung der Übertretung gerichtete Handlung der EZB unterbricht die in Absatz 1 genannte Frist. Die Unterbrechung der Verjährung tritt mit dem Tag ein, an dem die betroffene beaufsichtigte Organisation von der Handlung in Kenntnis gesetzt wurde. Jede Unterbrechung lässt die Verjährung von neuem beginnen. Die Verjährung tritt jedoch spätestens sieben Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss, ein Übertretungsverfahren einzuleiten, erlassen wurde, oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, sieben Jahre nach Beendigung der Übertretung ein. |
Abänderung 12
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 2532/98
Artikel 4c — Absatz 4a
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
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(4a) Die Verjährung wird unter anderem durch folgende Handlungen unterbrochen: |
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Abänderung 13
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2532/98
Artikel 5
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 5 |
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Gerichtliche Überprüfung |
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Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird im Sinne von Artikel 172 des Vertrags die unbeschränkte Zuständigkeit für die Überprüfung der endgültigen Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion übertragen. |
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Abänderung 14
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2532/98
Artikel 6 a (neu)
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
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(*) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(**) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.