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Document 52014AP0062

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2014 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (10896/2014 — C8-0090/2014 — 2014/0807(CNS))

    ABl. C 289 vom 9.8.2016, p. 93–100 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 289/93


    P8_TA(2014)0062

    Das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2014 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (10896/2014 — C8-0090/2014 — 2014/0807(CNS))

    (Anhörung)

    (2016/C 289/18)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank (10896/2014 — EZB/2014/19),

    gestützt auf Artikel 129 Absatz 4 und Artikel 132 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen und Union und die Artikel 34.3 und 41 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0090/2014),

    gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0028/2014),

    1.

    billigt den in der Empfehlung der Europäischen Zentralbank vorgeschlagenen Entwurf in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    3.

    fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den in der Empfehlung vorgeschlagenen Entwurf der Europäischen Zentralbank entscheidend zu ändern;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Europäischen Zentralbank und der Kommission zu übermitteln.

    Abänderung 1

    Entwurf einer Verordnung

    Erwägung 6

    Entwurf der Europäischen Zentralbank

    Geänderter Text

    (6)

    Sowohl im Bereich der Aufsicht als auch außerhalb des Aufsichtsbereichs sollte die EZB Beschlüsse, die Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verhängen, sowie Beschlüsse, die Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB verhängen, veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung im Hinblick auf den Schweregrad der einem Unternehmen auferlegten Verwaltungsgeldbuße oder Sanktion nicht unangemessen wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde .

    (6)

    Sowohl im Bereich der Aufsicht als auch außerhalb des Aufsichtsbereichs sollte die EZB generell und unverzüglich Beschlüsse, die Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verhängen, sowie Beschlüsse, die Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB verhängen, veröffentlichen . Wenn die EZB die Ansicht vertritt , dass die sofortige Veröffentlichung eines Beschlusses die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde oder im Hinblick auf den Schweregrad der einem Unternehmen auferlegten Verwaltungsgeldbuße oder Sanktion unangemessen wäre , sollte es in ihrem Ermessen liegen, die Veröffentlichung des Beschlusses um bis zu drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung, oder bis der Rechtsweg gegen den Beschluss ausgeschöpft worden ist, zu verschieben. Auf Antrag sollte die EZB in solchen Fällen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche mündliche Aussprachen führen . Die EZB sollte in einem Anhang des veröffentlichten Beschlusses eine Begründung für die Verschiebung der Veröffentlichung angeben.

    Abänderung 2

    Entwurf einer Verordnung

    Erwägung 6 a (neu)

    Entwurf der Europäischen Zentralbank

    Geänderter Text

     

    (6a)

    Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handelt die EZB mit voller Rücksichtnahme auf und unter Wahrung der Sorgfaltspflicht für die Einheit und Integrität des Binnenmarkts auf der Grundlage der Gleichbehandlung der Kreditinstitute mit dem Ziel, Aufsichtsarbitrage zu verhindern, und die Maßnahmen, Vorschläge oder Strategien der EZB dürfen in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, einen Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ort für die Bereitstellung von Leistungen von Bank- oder anderen Finanzdienstleistungen in jeglicher Währung benachteiligen. Die EZB sollte diesbezüglich so handeln, dass keine komparativen Vorteile entstehen, die einem unlauteren Wettbewerb Vorschub leisten.

    Abänderung 3

    Entwurf einer Verordnung

    Erwägung 9

    Entwurf der Europäischen Zentralbank

    Geänderter Text

    (9)

    Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt den Grundsatz der Trennung fest, dem zufolge die EZB die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahrnimmt. Um dieses Prinzip der Trennung zu stärken, ist gemäß Artikel 26 ein Aufsichtsgremium geschaffen worden, welches unter anderem dafür verantwortlich ist, die Beschlüsse im Bereich der Aufsicht für den EZB-Rat vorzubereiten. Die Beschlüsse des EZB-Rates sind unter den Voraussetzungen des Artikels 24 dieser Verordnung außerdem der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss unterworfen. In Anbetracht des Trennungsprinzips und der Errichtung des Aufsichtsgremiums sollten zwei verschiedene Verfahren zur Anwendung kommen: a) In Fällen, in denen die EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben die Verhängung von Verwaltungssanktionen in Erwägung zieht, erlässt der EZB-Rat die entsprechenden Beschlüsse auf der Grundlage eines vollständigen Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums, wobei der Beschluss der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss unterliegt; und b) in Fällen, in denen die EZB die Verhängung von Sanktionen in Ausübung ihrer nicht zur Aufsicht gehörenden Aufgaben in Erwägung zieht, erlässt das Direktorium der EZB die entsprechenden Beschlüsse, welche der Überprüfung durch den EZB-Rat unterliegen.

    (9)

    Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt den Grundsatz der Trennung fest, dem zufolge die EZB die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahrnimmt. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, ist diesem Prinzip bei jedwedem Handeln der EZB uneingeschränkt zu folgen. Um dieses Prinzip der Trennung zu stärken, ist gemäß Artikel 26 ein Aufsichtsgremium geschaffen worden, welches unter anderem dafür verantwortlich ist, die Beschlüsse im Bereich der Aufsicht für den EZB-Rat vorzubereiten. Die Beschlüsse des EZB-Rates sind unter den Voraussetzungen des Artikels 24 dieser Verordnung außerdem der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss unterworfen. In Anbetracht des Trennungsprinzips und der Errichtung des Aufsichtsgremiums sollten zwei verschiedene Verfahren zur Anwendung kommen: a) In Fällen, in denen die EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben die Verhängung von Verwaltungssanktionen in Erwägung zieht, erlässt der EZB-Rat die entsprechenden Beschlüsse auf der Grundlage eines vollständigen Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums, wobei der Beschluss der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss unterliegt; und b) in Fällen, in denen die EZB die Verhängung von Sanktionen in Ausübung ihrer nicht zur Aufsicht gehörenden Aufgaben in Erwägung zieht, erlässt das Direktorium der EZB die entsprechenden Beschlüsse, welche der Überprüfung durch den EZB-Rat unterliegen.

    Abänderung 4

    Entwurf einer Verordnung

    Erwägung 10 a (neu)

    Entwurf der Europäischen Zentralbank

    Geänderter Text

     

    (10a)

    Angesichts der Globalisierung der Bankdienstleistungen und der wachsenden Bedeutung internationaler Standards sollte die EZB im Zusammenschluss mit den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten regelmäßige Gespräche mit Aufsichtsbehörden außerhalb der Union durchführen, um eine bessere internationale Abstimmung und die Vereinbarung gemeinsamer Grundsätze bei der Auferlegung und Durchsetzung von Sanktionen zu erreichen. Im Rahmen des Dialogs sollten sich die Beteiligten auch über die Folgen abweichender Sanktionsmaßnahmen für den Marktzugang und den Wettbewerb verständigen und für ausgewogenere Ausgangsbedingungen am Weltmarkt einsetzen.

    Abänderung 5

    Entwurf einer Verordnung

    Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe a

    Verordnung (EG) Nr. 2532/98

    Artikel 1 — Nummer 6

    Entwurf der Europäischen Zentralbank

    Geänderter Text

    „in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder“: Geldbeträge, die ein Unternehmen im Fall einer fortlaufenden Übertretung entweder als Bestrafung zu zahlen hat, oder die die Absicht verfolgen, die betroffenen Personen zur Einhaltung von Verordnungen und Beschlüssen der EZB zu zwingen. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder werden berechnet für jeden Tag der Fortdauer der Übertretung a) nach der Mitteilung an das Unternehmen über die Entscheidung, die die Einstellung einer Übertretung verfügt, gemäß dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Verfahren; oder b) wenn die fortlaufende Übertretung in den Anwendungsbereich des Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (*) fällt, gemäß dem in Artikel 4b dieser Verordnung vorgesehen Verfahren.

    6.

    „in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder“: Geldbeträge, die ein Unternehmen im Fall einer fortlaufenden Übertretung entweder als Bestrafung zu zahlen hat, oder die die Absicht verfolgen, die betroffenen Personen zur Einhaltung von Verordnungen und Beschlüssen der EZB zu zwingen. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder werden berechnet für jeden vollen Tag der Fortdauer der Übertretung a) nach der Mitteilung an das Unternehmen über die Entscheidung, die die Einstellung einer Übertretung verfügt, gemäß dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Verfahren; oder b) wenn die fortlaufende Übertretung in den Anwendungsbereich des Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (**) fällt, gemäß dem in Artikel 4b dieser Verordnung vorgesehen Verfahren.

    Abänderung 6

    Entwurf einer Verordnung

    Artikel 1 — Nummer 2

    Verordnung (EG) Nr. 2532/98

    Artikel 1a — Absatz 3

    Entwurf der Europäischen Zentralbank

    Geänderter Text

    3.   Die EZB kann sowohl inner- als auch außerhalb des Aufsichtsbereichs jeden Beschluss veröffentlichen , der einem Unternehmen Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB auferlegt, unabhängig davon, ob gegen den Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt wurde . Die EZB nimmt solche Veröffentlichungen im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht ungeachtet nationaler Gesetze oder Verordnungen und, im Falle von einschlägigem Unionsrecht in Form von Richtlinien, ungeachtet der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien vor .

    (3)   Die EZB veröffentlicht nach der Mitteilung an das betreffende Unternehmen in einem transparenten Verfahren und nach Regeln, die sie veröffentlicht, generell und unverzüglich sowohl inner- als auch außerhalb des Aufsichtsbereichs jeden Beschluss, der einem Unternehmen Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB auferlegt, sofern der Rechtsweg gegen den Beschluss ausgeschöpft worden ist . Wenn die EZB die Ansicht vertritt, dass die sofortige Veröffentlichung eines Beschlusses die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde oder im Hinblick auf den Schweregrad der einem Unternehmen auferlegten Verwaltungsgeldbuße oder Sanktion unangemessen wäre, liegt es in ihrem Ermessen, die Veröffentlichung des Beschlusses um bis zu drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung zu verschieben. Auf Antrag führt die EZB in solchen Fällen unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche mündliche Aussprachen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses des Europäischen Parlaments. Die EZB gibt in einem Anhang des veröffentlichten Beschlusses eine Begründung für die Verschiebung der Veröffentlichung an. Die EZB nimmt die Veröffentlichung in den Fällen und im Einklang mit den Bedingungen vor, die im einschlägigen Unionsrecht festgelegt sind – ungeachtet nationaler Gesetze oder Verordnungen und, im Falle von einschlägigem Unionsrecht in Form von Richtlinien, ungeachtet der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien.

    Abänderung 7

    Entwurf einer Verordnung

    Artikel 1 — Nummer 2

    Verordnung (EG) Nr. 2532/98

    Artikel 1a — Absatz 3a (neu)

    Entwurf der Europäischen Zentralbank

    Geänderter Text

     

    (3a)     Die zuständigen nationalen Behörden bleiben unbeschadet ihrer sonstigen konkreten Befugnisse aufgrund des nationalen Rechts für die Verhängung von Verwaltungssanktionen zuständig, dürfen diese Sanktionen gegen Kreditinstitute unter der direkten Aufsicht der EZB aber nur verhängen, wenn die EZB sie zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens auffordert.

    Abänderung 15

    Entwurf einer Verordnung

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe a a (neu)

    Verordnung (EG) Nr. 2532/98

    Artikel 3 — Absatz 9

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    aa)

    Absatz 9 erhält folgende Fassung:

    9.   Die Erlöse aus den von der EZB verhängten Sanktionen stehen der EZB zu.

     

    „9.   Die Erlöse aus den von der EZB verhängten Sanktionen stehen der EZB zu. Die Erlöse aus den Sanktionen, die von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben, einschließlich der Erfassung statistischer Daten, verhängt werden, stehen dem einheitlichen Bankenabwicklungsfonds zu.“

    Abänderung 8

    Entwurf einer Verordnung

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe b

    Verordnung (EG) Nr. 2532/98

    Artikel 3 — Absatz 10

    Entwurf der Europäischen Zentralbank

    Geänderter Text

    Bezieht sich eine Übertretung ausschließlich auf eine Aufgabe, die dem ESZB oder der EZB gemäß dem Vertrag und der Satzung des ESZB übertragen ist, so kann ein Übertretungsverfahren nur nach Maßgabe dieser Verordnung eingeleitet werden, auch wenn nationale Gesetze oder Verordnungen ein anderes Verfahren vorsehen. Bezieht sich eine Übertretung auch auf einen oder mehrere Bereiche außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des ESZB oder der EZB, so bleibt das Recht zur Einleitung eines Übertretungsverfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung vom Recht einer zuständigen nationalen Behörde unberührt, gesonderte Verfahren in Bezug auf solche Bereiche außerhalb der Zuständigkeit des ESZB oder der EZB einzuleiten. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Anwendung des Strafrechts und der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates.

    (10)   Bezieht sich eine Übertretung ausschließlich auf eine Aufgabe, die dem ESZB oder der EZB gemäß dem Vertrag und der Satzung des ESZB übertragen ist, so kann ein Übertretungsverfahren nur nach Maßgabe dieser Verordnung eingeleitet werden, auch wenn nationale Gesetze oder Verordnungen ein anderes Verfahren vorsehen. Bezieht sich eine Übertretung auch auf einen oder mehrere Bereiche außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des ESZB oder der EZB, so bleibt das Recht zur Einleitung eines Übertretungsverfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung vom Recht einer zuständigen nationalen Behörde unberührt, gesonderte Verfahren in Bezug auf solche Bereiche außerhalb der Zuständigkeit des ESZB oder der EZB einzuleiten. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Anwendung des Strafrechts und der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates. Außerdem stehen die Erlöse aus den in Artikel 2 genannten Sanktionen unverändert der EZB zu, wenn diese dafür einen anderen Verwendungszweck als die Finanzierung ihrer laufenden Ausgaben angibt und dem Europäischen Parlament und dem Rechnungshof gegenüber Rechenschaft über die Verwendung dieser Mittel ablegt.

    Abänderung 9

    Entwurf einer Verordnung

    Artikel 1 — Nummer 4 a (neu)

    Verordnung (EG) Nr. 2532/98

    Artikel 4 — Absatz 1

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    4a.

    Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    1.   Das in dieser Verordnung vorgesehene Recht zur Entscheidung, das Übertretungsverfahren einzuleiten, erlischt ein Jahr, nachdem entweder die EZB oder die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist, erstmals von solchen Übertretungen erfahren hat, und in jedem Fall fünf Jahre, nachdem die Übertretung erfolgt ist , oder — im Fall einer fortlaufenden Übertretung — fünf Jahre, nachdem die Übertretung eingestellt wurde.

     

    „(1)   Das in dieser Verordnung vorgesehene Recht zur Entscheidung, das Übertretungsverfahren einzuleiten, erlischt ein Jahr, nachdem entweder die EZB oder die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist, von solchen Übertretungen erfahren hat, und in jedem Fall drei Jahre nach dem Zeitpunkt , zu dem der Beschluss, ein Übertretungsverfahren einzuleiten, erlassen wurde oder — im Fall einer fortlaufenden Übertretung — drei Jahre, nachdem die Übertretung eingestellt wurde.“

    Abänderung 10

    Entwurf einer Verordnung

    Artikel 1 — Nummer 5

    Verordnung (EG) Nr. 2532/98

    Artikel 4c — Absatz 1

    Entwurf der Europäischen Zentralbank

    Geänderter Text

    1.   Abweichend von Artikel 4 verjährt die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses, der für Übertretungen im Zusammenhang mit unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union sowie mit Beschlüssen und Verordnungen der EZB Verwaltungssanktionen verhängt, fünf Jahre nachdem die Übertretung stattgefunden hat , oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, fünf Jahre nach Beendigung der Übertretung.

    (1)   Abweichend von Artikel 4 verjährt die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses, der für Übertretungen im Zusammenhang mit unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union sowie mit Beschlüssen und Verordnungen der EZB Verwaltungssanktionen verhängt, fünf Jahre nach dem Zeitpunkt , zu dem der Beschluss, ein Übertretungsverfahren einzuleiten, erlassen wurde, oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, fünf Jahre nach Beendigung der Übertretung.

    Abänderung 11

    Entwurf einer Verordnung

    Artikel 1 — Nummer 5

    Verordnung (EG) Nr. 2532/98

    Artikel 4c — Absatz 2

    Entwurf der Europäischen Zentralbank

    Geänderter Text

    2.   Jede auf die Untersuchung oder Verfolgung der Übertretung gerichtete Handlung der EZB unterbricht die in Absatz 1 genannte Frist. Die Unterbrechung der Verjährung tritt mit dem Tag ein, an dem die betroffene beaufsichtigte Organisation von der Handlung in Kenntnis gesetzt wurde. Jede Unterbrechung lässt die Verjährung von neuem beginnen. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zehn Jahre nachdem die Übertretung stattgefunden hat oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, zehn Jahren nach Beendigung der Übertretung ein.

    (2)   Jede auf die Untersuchung oder Verfolgung der Übertretung gerichtete Handlung der EZB unterbricht die in Absatz 1 genannte Frist. Die Unterbrechung der Verjährung tritt mit dem Tag ein, an dem die betroffene beaufsichtigte Organisation von der Handlung in Kenntnis gesetzt wurde. Jede Unterbrechung lässt die Verjährung von neuem beginnen. Die Verjährung tritt jedoch spätestens sieben Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss, ein Übertretungsverfahren einzuleiten, erlassen wurde, oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, sieben Jahre nach Beendigung der Übertretung ein.

    Abänderung 12

    Entwurf einer Verordnung

    Artikel 1 — Nummer 5

    Verordnung (EG) Nr. 2532/98

    Artikel 4c — Absatz 4a

    Entwurf der Europäischen Zentralbank

    Geänderter Text

     

    (4a)     Die Verjährung wird unter anderem durch folgende Handlungen unterbrochen:

     

    a)

    ein schriftliches Auskunftsverlangen der EZB oder der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats,

     

    b)

    schriftliche Nachprüfungsaufträge, die die EZB oder die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats ihren Bediensteten erteilen,

     

    c)

    die Einleitung eines Übertretungsverfahrens durch die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats.

    Abänderung 13

    Entwurf einer Verordnung

    Artikel 1 — Nummer 5 a (neu)

    Verordnung (EG) Nr. 2532/98

    Artikel 5

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    5a.

    Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    Artikel 5

     

    „Artikel 5

    Gerichtliche Überprüfung

     

    Gerichtliche Überprüfung

    Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird im Sinne von Artikel 172 des Vertrags die unbeschränkte Zuständigkeit für die Überprüfung der endgültigen Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion übertragen.

     

    Gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird dem Gerichtshof der Europäischen Union die unbeschränkte Zuständigkeit für die Überprüfung der endgültigen Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion übertragen.“

    Abänderung 14

    Entwurf einer Verordnung

    Artikel 1 — Nummer 5 b (neu)

    Verordnung (EG) Nr. 2532/98

    Artikel 6 a (neu)

    Entwurf der Europäischen Zentralbank

    Geänderter Text

     

    5b.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

     

     

    „Artikel 6a

     

     

    Internationaler Dialog

     

     

    Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 führt die EZB regelmäßige Gespräche mit Aufsichtsbehörden außerhalb der EU durch, damit auf internationaler Ebene auf die einheitliche Anwendung von Sanktionen und Sanktionsmechanismen hingearbeitet werden kann.“


    (*)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

    (**)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.


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