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Document 52014AE3986

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen COM(2014) 258 final — 2014/0136 (COD)

ABl. C 458 vom 19.12.2014, pp. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 458/25


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen

COM(2014) 258 final — 2014/0136 (COD)

(2014/C 458/05)

Berichterstatter:

Pierre-Jean COULON

Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 22. Mai 2014 bzw. am 3. Juli 2014, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen

COM(2014) 258 final — 2014/0136 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 15. Juli 2014 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 501. Plenartagung am 10./11. September 2014 (Sitzung vom 10. September) mit 142 gegen 1 Stimme bei 3 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Bemühungen der Europäischen Kommission, durch neue Impulse den freien Warenverkehr in der Union zu fördern.

1.2

Der EWSA begrüßt, dass hier die Rechtsform einer Verordnung gewählt wurde, wodurch dieses Thema, das die große Mehrheit der Unionsbürger direkt angeht, einen besonderen Stellenwert erhält und darüber hinaus die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU gestärkt wird.

1.3

Der EWSA unterstreicht mit Nachdruck, dass die Sicherheit für Personen, Tiere und Güter in der gesamten Wertschöpfungskette an oberster Stelle steht — von der Konzipierung über die Herstellung, den Vertrieb und die Installierung bis hin zur Nutzung der betreffenden Geräte.

1.4

Vor dem Hintergrund möglicher Produktfälschungen fordert der EWSA zu erhöhter Wachsamkeit auf — insbesondere mit Blick auf Geräte, die in Drittstaaten hergestellt wurden.

1.5

Die Sanktionsvorschriften sind in diesem Zusammenhang strikt einzuhalten, und die Art und das Mindestmaß dieser Sanktionen müssen präzisiert werden.

1.6

Der EWSA fordert die Kommission auf, die Bestimmungen bezüglich der Gasversorgungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten besonders aufmerksam zu verfolgen. Zu diesem Zweck ist eine wirksame Koordinierung unter den einzelnen Generaldirektionen erforderlich.

2.   Der Verordnungsvorschlag, seine Folgen, Überlegungen

2.1

Die Richtlinie 2009/142/EG ist die kodifizierte Fassung der Richtlinie 90/396/EWG über Gasverbrauchseinrichtungen und stellt eine der ersten Harmonisierungsrichtlinien nach den Grundsätzen des „neuen Konzepts“ dar.

2.2

Der EWSA ist der Ansicht, dass der Vorschlag das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität der Produkte auf dem Markt gewährleistet und der Bedeutung einer stärkeren Marktüberwachung Nachdruck verleiht.

2.3

Aufgrund der vorliegenden Erfahrungen mussten einige der Bestimmungen der Richtlinie aktualisiert und klarer gefasst werden, ohne ihren Geltungsbereich dabei zu ändern: In Einzelnen geht es dabei um sektorspezifische Definitionen, den Inhalt und die Form der Mitteilungen aus den Mitgliedstaaten über ihre Gasversorgungsbedingungen und das Verhältnis zu anderen der Harmonisierung dienenden EU-Rechtsvorschriften, die für Gasverbrauchseinrichtungen gelten. Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich selbstredend auf Artikel 114 des Vertrags.

2.4

Der EWSA befürwortet den Ersatz der derzeit geltenden Richtlinie durch eine Verordnung, die darauf abzielt, einige der Bestimmungen zu aktualisieren und klarzustellen, eine einheitliche Durchführung der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift in der ganzen Union sicherzustellen und die Ungleichbehandlung der Wirtschaftsakteure in der EU zu beenden.

2.5

Darüber hinaus müssen die verbindlichen wesentlichen Anforderungen und die von den Herstellern einzuhaltenden Verfahren zur Konformitätsbewertung in allen Mitgliedstaaten identisch sein.

2.6

Gemäß dem Vorschlag soll die Richtlinie 2009/142/EG zudem an den NLF-Beschluss 768/2008/EG über einen neuen europäischen Rechtsrahmen und an das 2008 angenommene „Binnenmarktpaket für Waren“ (häufig als „Verheugen-Paket“ bezeichnet) angeglichen werden. In dem Vorschlag werden darüber hinaus die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sowie der Vorschlag der Kommission vom 13. Februar 2013 für eine Verordnung über die Marktüberwachung von Produkten berücksichtigt, der darauf abzielt, ein einziges Rechtsinstrument zu Marktüberwachungstätigkeiten einzuführen, welches für alle Gebrauchsgüter gelten soll.

2.7

Der Vorschlag umfasst in erster Linie:

die Streichung des Temperaturgrenzwerts von 105 oC,

die Einführung derzeit fehlender Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2009/142/EG sowie die Harmonisierung von Inhalt und Form für alle Mitgliedstaaten.

Der Vorschlag wird zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen führen.

2.8

Eine bessere Übersicht über die Versorgung der EU-Mitgliedstaaten mit Erdgas

2.8.1

Die bislang vorliegenden Informationen sind nicht ausreichend. In dem Vorschlag werden die Parameter festgelegt, die in den Mitteilungen enthalten sein sollten, damit die Kompatibilität der Geräte mit den verschiedenen Arten von Gas, mit dem die Mitgliedstaaten beliefert werden, besser gewährleistet ist, und er enthält ein einheitliches Formular für diese Mitteilungen. Der EWSA misst dieser Frage eine große Bedeutung bei, da einerseits der Zugang der Verbraucher zu Gas erleichtert werden soll, andererseits aber auch die Diversifizierung der Versorgung in den Mitgliedstaaten vorangetrieben werden muss. Zur Lösung dieser Frage ist eine wirksame Koordinierung unter den einzelnen Generaldirektionen (Unternehmen, Energie etc.) erforderlich.

2.9

Inverkehrbringen von Geräten und Ausrüstungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, CE-Kennzeichnung, freier Verkehr:

In Übereinstimmung mit dem NLF-Beschluss enthält der Vorschlag die typischen Bestimmungen für produktbezogene Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, und es werden darin die Verpflichtungen der betreffenden Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler etc.) festgelegt.

Die bestehende Bestimmung, nach der Ausrüstungen keine CE-Kennzeichnung tragen, wird in der vorgeschlagenen Verordnung beibehalten. Die Bescheinigung jedoch, die einer Ausrüstung beiliegen muss, wird künftig als „Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen“ bezeichnet, wodurch ihr Inhalt umfassender und besser definiert wird.

2.10

Harmonisierung, Notifizierung, Konformität

2.10.1

In der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wird ein horizontaler Rechtsrahmen für die Normung festgelegt. Deshalb wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2009/142/EG, die ebendiese Aspekte regeln, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht erneut aufgenommen. Durch den Vorschlag, der in diesem Punkt dem NLF-Beschluss folgt, werden die Notifizierungskriterien für notifizierte Stellen verschärft und besondere Anforderungen an die notifizierenden Behörden eingeführt. Die Verfahren zur Konformitätsbewertung werden beibehalten. Es sei daran erinnert, dass sich aus der Konformität eine Haftung ergibt. Dadurch wird ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen erreicht (Sicherheit, rationelle Energienutzung, Verbraucherschutz usw.).

2.11

Mit Blick auf die Verpflichtungen der Hersteller fordert der EWSA:

die Pflicht — und nicht nur die Möglichkeit —, ein Verzeichnis der Beschwerden über Geräte und der Rückrufe zu führen,

Verfahren zur Überprüfung der rationellen Energienutzung. Die betreffenden Geräte müssen im Einklang mit der Energiespar- und Energieeffizienzpolitik der EU stehen, die der EWSA nachdrücklich unterstützt.

2.12

Die vorgeschlagene Verordnung wird zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwendbar, um den Herstellern, den notifizierten Stellen, den Mitgliedstaaten und den europäischen Normungsgremien genügend Zeit für die Umstellung auf die neuen Anforderungen einzuräumen.

Brüssel, den 10. September 2014.

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


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