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Document 52013XX0801(01)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 7. September 2012 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6458 — Universal/EMI — Berichterstatter: Vereinigtes Königreich

ABl. C 220 vom 1.8.2013, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 220 vom 1.8.2013, p. 8–8 (HR)

1.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/8


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 7. September 2012 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6458 — Universal/EMI

Berichterstatter: Vereinigtes Königreich

2013/C 220/06

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte zu.

Insbesondere teilt der Beratende Ausschuss im Hinblick auf die Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte die Einschätzung der Kommission, dass die Auswirkung des geplanten Zusammenschlusses auf die folgenden Märkte zu bewerten ist:

a)

den Großhandel von herkömmlicher Musik;

b)

den Großhandel von digitaler Musik und

c)

sonstige vertikal verbundene und/oder benachbarte Märke (einschließlich Künstler & Repertoire, Musikverlagsgeschäft, Nebentätigkeiten und Tonträger-Einzelhandel).

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der geografisch relevanten Märkte zu.

Insbesondere teilt der Beratende Ausschuss im Hinblick auf die Abgrenzung der geografischen Märkte die Einschätzung der Kommission, dass die Auswirkung des geplanten Zusammenschlusses auf die folgenden Märkte zu bewerten ist:

a)

den Großhandel von physischen Tonträgern auf einzelstaatlicher Ebene und

b)

den Großhandel von digitaler Musik auf EWR- und auf einzelstaatlicher Ebene.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht zu koordinierten Effekten führen dürfte, die den wirksamen Wettbewerb beim Großhandel mit physischen Tonträgern auf einzelstaatlicher Ebene und beim Großhandel mit digitaler Musik auf EWR- und auf einzelstaatlicher Ebene wesentlich behindern würden.

6.

Auch stimmt der Beratende Ausschuss der Einschätzung der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb nicht durch wettbewerbswidrige vertikale und/oder konglomeratsfördernde Effekte erheblich beeinträchtigen dürfte, die zu einer Abschottung der Kunden und/oder Wettbewerber des zusammengeschlossenen Unternehmens auf den im Beschlussentwurf genannten relevanten Märkten führen könnten.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf den folgenden Märkten erheblich beeinträchtigen dürfte:

den Großhandelsmärkten für digitale Tonträger

i)

im EWR und

ii)

in 24 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich) sowie in Island und Norwegen.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Analyse der Kommission im Hinblick auf i) Piraterie, ii) Nachfragemacht und iii) Marktzutritt zu und unterstützt die Schlussfolgerung der Kommission, dass sie die durch das angemeldete Vorhaben verursachte erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs nicht ausgleichen würden.

9.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die endgültigen Verpflichtungsangebote des Anmelders vom 25. August 2012 (die „endgültigen Verpflichtungsangebote“) den Wettbewerbsbedenken der Kommission in Bezug auf den Großhandel mit digitaler Musik auf EWR- und auf einzelstaatlicher Ebene in jeder Hinsicht Rechnung tragen.

Eine Minderheit enthält sich.

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen dürfte, sofern die von den beteiligten Unternehmen angebotenen Zusagen uneingeschränkt erfüllt werden.

Eine Minderheit enthält sich.

11.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.

Eine Minderheit enthält sich.


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