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Document 52013XC0808(02)

    Entwurf einer Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission vom 17. Juli 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis -Beihilfen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 229 vom 8.8.2013, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Please be aware that this draft act does not constitute the final position of the institution.

    8.8.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 229/1


    ENTWURF EINER VERORDNUNG (EU) Nr. …/… DER KOMMISSION

    vom 17. Juli 2013

    über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 229/02

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1),

    nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Staatliche Zuwendungen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Arten von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen erlassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 hat der Rat auf der Grundlage des Artikels 109 AEUV festgelegt, dass De-minimis-Beihilfen eine solche Art von Beihilfen darstellen können. Auf dieser Grundlage werden De-minimis-Beihilfen — d. h. Beihilfen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, die einem Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährt werden — als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen.

    (2)

    Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidungen und Beschlüssen näher ausgeführt. Sie hat ferner ihren Standpunkt zu dem Höchstbetrag, bis zu dem Artikel 107 Absatz 1 AEUV als nicht anwendbar angesehen werden kann, erläutert: zunächst in ihrer Mitteilung über De-minimis-Beihilfen (3) und anschließend in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (5). Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 erscheint es angebracht, diese Verordnung in einigen Punkten zu überarbeiten und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

    (3)

    Der auf 200 000 EUR festgesetzte De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag, den ein und dasselbe Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, sollte beibehalten werden. Dieser Höchstbetrag ist nach wie vor notwendig, um sicherzustellen, dass die einzelnen unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen.

    (4)

    Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (6). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass alle Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden sollten (7). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Verordnung eine erschöpfende Liste eindeutiger Kriterien enthalten, anhand deren geprüft werden kann, ob zwei oder mehr Einheiten als ein einziges Unternehmen anzusehen sind. Die Kommission hat unter den bewährten Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „verbundene Unternehmen“ in der Definition des Begriffs „KMU“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (8) diejenigen Kriterien ausgewählt, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geeignet sind. Diese Kriterien, mit denen die Behörden bereits vertraut sind, sollten in Anbetracht des Geltungsbereichs der vorliegenden Verordnung sowohl für KMU als auch für große Unternehmen gelten.

    (5)

    In Anbetracht der im Durchschnitt geringen Größe von Straßengüterverkehrsunternehmen sollte der Höchstbetrag für Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, auf 100 000 EUR festgesetzt werden. Die Erbringung einer umfassenden Dienstleistung, bei der die Beförderung nur ein Bestandteil ist, wie beispielsweise bei Umzugsdiensten, Post- und Kurierdiensten oder Abfallsammlungs- und -behandlungsdiensten, sollte nicht als Verkehrsdienstleistung gelten. Vor dem Hintergrund der Überkapazitäten im Straßengüterverkehrssektor sowie der verkehrspolitischen Zielsetzungen in Bezug auf die Verkehrsstauproblematik und den Güterverkehr sollten Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr durch Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. In Anbetracht der Entwicklung des Personenkraftverkehrssektors sollte für diesen Bereich kein niedrigerer Höchstbetrag mehr gelten.

    (6)

    Da in den Bereichen Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei und Aquakultur besondere Vorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass unterhalb des in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbetrags liegende Beihilfen dennoch die Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, sollte diese Verordnung nicht für die genannten Bereiche gelten.

    (7)

    Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Als Verarbeitung oder Vermarktung sollten in diesem Zusammenhang weder Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf wie das Ernten, Mähen und Dreschen von Getreide, das Verpacken von Eiern usw. noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter angesehen werden. Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (9) verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die diese Regelung unterlaufen oder Ausnahmen von ihr schaffen. Deshalb sollten Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge der erworbenen oder angebotenen Erzeugnisse richtet, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten Fördermaßnahmen, die an die Verpflichtung gebunden sind, die Beihilfe mit den Primärerzeugern zu teilen.

    (8)

    Diese Verordnung sollte weder für Ausfuhrbeihilfen gelten noch für Beihilfen, durch die heimische Erzeugnisse Vorrang vor eingeführten Waren erhalten. Die Verordnung sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten gelten. Beihilfen für die Teilnahme an Messen oder für die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten im Hinblick auf die Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

    (9)

    Diese Verordnung sollte nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, da es nicht zweckmäßig ist, Unternehmen in Schwierigkeiten finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn kein Umstrukturierungsplan vorliegt. Im Falle der Gewährung von Beihilfen für Unternehmen dieser Art gestaltet sich zudem die Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents schwierig. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die sich auch ohne Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens prüfen lassen.

    (10)

    Der dabei für die Zwecke dieser Verordnung zugrunde zu legende Zeitraum von drei Jahren sollte fließend sein, d. h., bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe sollte die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen herangezogen werden.

    (11)

    Im Falle von Unternehmen, die sowohl in vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen als auch in anderen Bereichen oder Tätigkeiten tätig sind, sollte diese Verordnung für diese anderen Bereiche oder Tätigkeiten gelten, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sicherstellen, dass die gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den von dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen zugutekommen. Der gleiche Grundsatz sollte für Unternehmen gelten, die in Bereichen tätig sind, für die niedrigere De-minimis-Höchstbeträge gelten. Wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die De-minimis-Beihilfen für die Tätigkeiten in Bereichen, für die niedrigere De-minimis-Höchstbeträge gelten, diesen niedrigeren Höchstbetrag nicht übersteigen, sollte für alle Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens der niedrigste Höchstbetrag gelten.

    (12)

    Diese Verordnung sollte Vorschriften enthalten, die verhindern, dass die in spezifischen Verordnungen oder Kommissionsbeschlüssen festgesetzten Beihilfehöchstintensitäten umgangen werden können. Zudem sollte sie klare Kumulierungsvorschriften enthalten, die einfach anzuwenden sind.

    (13)

    Diese Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Maßnahme aus anderen als den in dieser Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen wird, etwa wenn die Maßnahme dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügt oder keine Übertragung staatlicher Mittel erfolgt.

    (14)

    Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für De-minimis-Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen oder bei sonstigen Beihilfeformen möglich, bei denen eine Obergrenze gewährleistet, dass der geltende Höchstbetrag nicht überschritten wird. Ist eine Obergrenze vorgesehen, so muss der Mitgliedstaat, solange der genaue Beihilfebetrag nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass die Beihilfe der Obergrenze entspricht, um zu gewährleisten, dass mehrere Beihilfemaßnahmen zusammengenommen den Höchstbetrag nach dieser Verordnung nicht überschreiten und die Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

    (15)

    Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrags sollten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode anwenden. Um die Berechnung zu vereinfachen, sollten Beihilfen, die nicht in Form eines Barzuschusses gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anderer transparenter Beihilfeformen als einer in Form eines Zuschusses oder in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe sollte auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Sinne einer einheitlichen, transparenten und einfachen Anwendung der Beihilfevorschriften sollten für die Zwecke dieser Verordnung die Referenzzinssätze als marktübliche Zinssätze herangezogen werden; diese sind der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (10) zu entnehmen.

    (16)

    Beihilfen in Form von Darlehen sollten als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist. Zur Vereinfachung der Behandlung von Kleindarlehen mit kurzer Laufzeit sollte diese Verordnung eine eindeutige Vorschrift enthalten, die einfach anzuwenden ist und sowohl der Höhe als auch der Laufzeit des Darlehens Rechnung trägt. Nach den Erfahrungen der Kommission kann bei Darlehen, die durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und die einen Betrag von nicht mehr als 1 000 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren oder einen Betrag von nicht mehr als 500 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweisen, davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventionsäquivalent dem De-minimis-Höchstbetrag entspricht.

    (17)

    Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, außer wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt. Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen im Sinne der (neuen Risikofinanzierungsleitlinien), die in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt werden, sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, außer wenn gewährleistet ist, dass die im Rahmen der betreffenden Maßnahme gewährten Kapitalzuführungen an die einzelnen Zielunternehmen den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigen.

    (18)

    Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der in einer Kommissionsmitteilung für die betreffende Unternehmensart festgelegten Safe-Harbour-Prämie berechnet worden ist. In Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen beispielsweise gibt die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (11) Aufschluss darüber, wie hoch ein jährliches Garantieentgelt mindestens sein muss (jährliche Safe-Harbour-Prämie), damit eine staatliche Garantie nicht als Beihilfe gilt. Zur Vereinfachung der Behandlung von Garantien mit kurzer Laufzeit, mit denen ein Anteil von höchstens 80 % eines relativ geringen Darlehensbetrags besichert wird, sollte diese Verordnung eine eindeutige Vorschrift enthalten, die einfach anzuwenden ist und sowohl den Betrag des zugrundeliegenden Darlehens als auch die Garantielaufzeit erfasst. Diese Vorschrift sollte nicht für Garantien gelten, mit denen nicht Darlehen, sondern beispielsweise Eigenkapitalgeschäfte besichert werden. Bei Garantien, die sich auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrundeliegenden Darlehens beziehen und die einen Betrag von nicht mehr als 1 500 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventionsäquivalent dem De-minimis-Höchstbetrag entspricht. Gleiches gilt bei Garantien, die sich auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrundeliegenden Darlehens beziehen und die einen Betrag von nicht mehr als 750 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweisen.

    (19)

    Bei Darlehen bzw. Garantien, deren Laufzeit oder Betrag unterhalb der in den Erwägungsgründen 16 und 18 genannten Obergrenzen liegt, sollte das Bruttosubventionsäquivalent berechnet werden, indem das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Betrag und dem Höchstbetrag nach Erwägungsgrund 16 bzw. 18 mit dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und fünf Jahren und anschließend mit 200 000 EUR multipliziert wird. Dementsprechend würde das Bruttosubventionsäquivalent beispielsweise bei einem Darlehen von 500 000 EUR mit einer Laufzeit von 2,5 Jahren 50 000 EUR betragen.

    (20)

    Nach erfolgter Anmeldung durch einen Mitgliedstaat kann die Kommission prüfen, ob eine Beihilfemaßnahme, bei der es sich nicht um einen Zuschuss, ein Darlehen, eine Garantie, eine Kapitalzuführung oder eine Risikofinanzierungsmaßnahme handelt, die in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt wird, zu einem Bruttosubventionsäquivalent führt, das den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt und daher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen könnte.

    (21)

    Die Kommission hat die Aufgabe zu gewährleisten, dass die Beihilfevorschriften eingehalten werden, und nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen nach den De-minimis-Vorschriften gewährt werden, den insgesamt zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigt.

    (22)

    Die Mitgliedstaaten sollten sich vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe für ihren Zuständigkeitsbereich vergewissern, dass der De-minimis-Höchstbetrag durch die neue De-minimis-Beihilfe nicht überschritten wird und auch die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.

    (23)

    Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über genaue, zuverlässige und vollständige Daten verfügen, damit sie gewährleisten können, dass durch die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe der für das jeweilige Unternehmen geltende Höchstbetrag nicht überschritten wird, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen einzurichten, das Informationen über sämtliche von Behörden dieses Mitgliedstaats im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen enthält. Die Mitgliedstaaten sollten nach freiem Ermessen ihr Register gestalten und ein geeignetes Verfahren für dessen Einführung gemäß ihrer Rechtsordnung und ihrer administrativen Struktur beschließen können, sofern sie sicherstellen, dass das Register es allen Behörden des Mitgliedstaats ermöglicht, den Betrag der De-minimis-Beihilfen, den ein Unternehmen erhalten hat, einzusehen. Den Mitgliedstaaten sollte eine ausreichende Frist für die Einführung des Registers eingeräumt werden.

    (24)

    Solange ein Mitgliedstaat noch nicht über ein Zentralregister verfügt, das einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, sollte der Mitgliedstaat dem betreffenden Unternehmen den Betrag der gewährten De-minimis-Beihilfen mitteilen und es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Ferner sollte der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe erst gewähren, nachdem er eine Erklärung des Unternehmens über andere De-minimis-Beihilfen, die unter diese Verordnung oder andere De-minimis-Verordnungen fallen, erhalten hat, die dem Unternehmen im betreffenden Steuerjahr oder in den beiden vorangegangenen Steuerjahren gewährt wurden.

    (25)

    Damit die Kommission die Anwendung dieser Verordnung überwachen und mögliche Wettbewerbsverfälschungen aufdecken kann, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einmal im Jahr grundlegende Informationen über die Höhe der im Einklang mit dieser Verordnung gewährten Beihilfen vorzulegen. Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, wo alle notwendigen Berichtsangaben öffentlich zugänglich gemacht wurden, sollten sie von der Verpflichtung entbunden werden, der Kommission einen Bericht vorzulegen.

    (26)

    Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und insbesondere der Tatsache, dass die Beihilfepolitik grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung beschränkt werden. Für den Fall, dass diese Verordnung bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wird, sollte den Mitgliedstaaten für alle unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilfen eine sechsmonatige Anpassungsfrist eingeräumt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftszweige mit folgenden Ausnahmen:

    a)

    Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (12) tätig sind;

    b)

    Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

    c)

    Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

    i)

    wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet,

    ii)

    wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

    d)

    Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

    e)

    Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;

    f)

    Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe e.

    (2)   Ist ein Unternehmen sowohl in den in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Bereichen als auch in Bereichen tätig, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so gilt diese Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sicherstellen, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den von dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen zugutekommen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. (noch nicht angenommen; siehe Kommissionsvorschlag COM(2011) 416) über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur genannten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;

    b)

    „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

    c)

    „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ den Besitz oder die Ausstellung eines Produkts im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

    d)

    „ein einziges Unternehmen“ für die Zwecke dieser Verordnung alle Einheiten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

    i)

    eine Einheit hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Einheit;

    ii)

    eine Einheit ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums einer anderen Einheit zu bestellen oder abzuberufen;

    iii)

    eine Einheit ist gemäß einem mit einer anderen Einheit abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in deren Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf diese Einheit auszuüben;

    iv)

    eine Einheit, die Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Einheit ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieser anderen Einheit getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von deren Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

    Auch Einheiten, die über eine oder mehrere andere Einheiten zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet;

    e)

    „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen, bei dem mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    i)

    im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verschwunden; dies ist der Fall, wenn die Subtraktion der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) zu einem negativen Ergebnis führt, das sich auf mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals beläuft;

    ii)

    im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verschwunden;

    iii)

    das Unternehmen befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger;

    iv)

    der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens beträgt mehr als 7,5;

    v)

    das Verhältnis des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) zu den Zinsaufwendungen des Unternehmens lag in den vergangenen beiden Jahren unter 1,0;

    vi)

    das Unternehmen erhält von mindestens einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (13) zugelassenen Ratingagentur das Rating CCC+ („Bonität hängt von anhaltend günstigen Bedingungen ab“) oder ein gleichwertiges oder niedrigeres Rating.

    Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e wird ein KMU in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die Voraussetzung von Ziffer iii erfüllt.

    Artikel 3

    De-minimis-Beihilfen

    (1)   Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 dieses Artikels und der Artikel 4 und 5 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

    (2)   Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen.

    Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. De-minimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden.

    (3)   Ist ein Unternehmen sowohl im gewerblichen Straßengüterverkehr als auch in anderen Bereichen tätig, für die der Höchstbetrag von 200 000 EUR gilt, so gilt für das Unternehmen der Höchstbetrag von 200 000 EUR, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sicherstellen, dass die Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit 100 000 EUR nicht übersteigt und dass keine De-minimis-Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden.

    (4)   Bewilligungszeitpunkt der De-minimis-Beihilfen ist der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

    (5)   Die in Absatz 2 genannten Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.

    (6)   Die in Absatz 2 genannten Höchstbeträge beziehen sich auf den Fall eines Barzuschusses. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe.

    In mehreren Tranchen zahlbare Beihilfen werden zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

    (7)   Wenn der De-minimis-Höchstbetrag nach Absatz 2 durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten würde, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.

    (8)   Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die beteiligten Unternehmen gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen den Höchstbetrag übersteigt; vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen werden dabei nicht in Frage gestellt.

    Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche erwirbt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals anteilig zugewiesen.

    Artikel 4

    Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents

    (1)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Als transparente Beihilfen sind insbesondere die in den Absätzen 2 bis 6 aufgeführten Beihilfen anzusehen.

    (2)   Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

    a)

    das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und einen Betrag von nicht mehr als 1 000 000 EUR (bzw. 500 000 EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren oder einen Betrag von nicht mehr als 500 000 EUR (bzw. 250 000 EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweist. Bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahren wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des anwendbaren Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder

    b)

    das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.

    (3)   Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.

    (4)   Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt werden, werden in Bezug auf das Zielunternehmen nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen, wenn gewährleistet ist, dass die im Rahmen der betreffenden Maßnahme gewährten Kapitalzuführungen an die einzelnen Zielunternehmen den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigen.

    (5)   Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

    a)

    die Garantie sich auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrundeliegenden Darlehens bezieht und einen Betrag von nicht mehr als 1 500 000 EUR (bzw. 750 000 EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren oder einen Betrag von nicht mehr als 750 000 EUR (bzw. 375 000 EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweist. Bei Garantien mit einem geringeren Garantiebetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahren wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des anwendbaren Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder

    b)

    das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien nach einer Mitteilung der Kommission (14) berechnet wurde; oder

    c)

    vor der Durchführung die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie nach einer zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde und sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrundeliegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.

    (6)   Beihilfen in anderer Form gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn die Beihilfebestimmungen eine Obergrenze vorsehen, die gewährleistet, dass der geltende Höchstbetrag nicht überschritten wird.

    Artikel 5

    Kumulierung

    (1)   Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu den in der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission (15) festgelegten Höchstbeträgen mit De-minimis-Beihilfen nach letztgenannter Verordnung kumuliert werden. Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.

    (2)   De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste Beihilfeintensität oder der höchste Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird.

    Artikel 6

    Überwachung und Berichterstattung

    (1)   Die Mitgliedstaaten richten bis zum 31. Dezember 2015 ein Zentralregister der De-minimis-Beihilfen ein. Das Zentralregister enthält Angaben zu jedem Beihilfeempfänger (Angabe der Unternehmenskategorie (kleines, mittleres oder großes Unternehmen) sowie des Wirtschaftszweigs, in den der Hauptgeschäftsbereich fällt (NACE-Kode bis zur Abteilungsebene (16)) sowie den Bewilligungszeitpunkt und das Bruttosubventionsäquivalent jeder von Behörden in diesem Mitgliedstaat im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfe. Das Register umfasst alle De-minimis-Beihilfen, die ab dem 1. Januar 2016 im Einklang mit dieser Verordnung gewährt werden.

    (2)   Solange ein Mitgliedstaat noch nicht über ein Zentralregister verfügt, das einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, gilt Absatz 3.

    (3)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung eine De-minimis-Beihilfe zu bewilligen, so teilt er diesem Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe im Einklang mit dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung zulässigen Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 eingehalten wurde, dieser Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.

    (4)   Der Mitgliedstaat gewährt die neue De-minimis-Beihilfe im Einklang mit dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht die Höchstbeträge nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigt und sämtliche Voraussetzungen der Artikel 1 bis 5 erfüllt sind.

    (5)   Die Mitgliedstaaten zeichnen sämtliche die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Informationen auf und stellen sie zusammen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind 10 Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen sind 10 Jahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die letzte Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf schriftliches Ersuchen, innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist, alle Informationen, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung oder anderen De-minimis-Verordnungen erhalten hat.

    (6)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alljährlich einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vor. Der Bericht enthält folgende Angaben:

    a)

    den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die im abgelaufenen Kalenderjahr im betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit dieser Verordnung gewährt wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweig und Unternehmenskategorie (kleine, mittlere oder große Unternehmen) der Beihilfeempfänger;

    b)

    die Zahl der Empfänger der De-minimis-Beihilfen, die im abgelaufenen Kalenderjahr im betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit dieser Verordnung gewährt wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweig und Unternehmenskategorie (kleine, mittlere oder große Unternehmen) der Beihilfeempfänger;

    c)

    andere von der Kommission erbetene Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, die rechtzeitig vor der Abgabe des Berichts näher ausgeführt werden.

    Der erste Bericht, für das Kalenderjahr 2016, ist bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen. Wenn der Mitgliedstaat alle notwendigen Berichtsangaben öffentlich zugänglich macht, ist er von der Verpflichtung entbunden, der Kommission einen Bericht vorzulegen. Die Kommission veröffentlicht alljährlich eine Zusammenfassung der Angaben aus den Jahresberichten, einschließlich des Gesamtbetrags der von den einzelnen Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen.

    Artikel 7

    Übergangsbestimmungen

    (1)   De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 2. Februar 2001 und dem 30. Juni 2007 gewährt wurden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

    (2)   De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 30. Juni 2014 gewährt wurden bzw. werden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

    (3)   Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung können De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch sechs Monate angewandt werden.

    Artikel 8

    Inkrafttreten und Geltungsdauer

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Juli 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    […] […]


    (1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

    (2)  ABl. C 229 vom 8.8.2013, S. 1.

    (3)  ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

    (6)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289.

    (7)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, Slg. 2002, I-5163.

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

    (9)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-456/00, Slg. 2002, I-11949.

    (10)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

    (11)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

    (12)  Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

    (14)  Derzeit: Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

    (15)  Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

    (16)  Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


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