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Document 52013SC0200
COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT EXECUTIVE SUMMARY OF THE IMPACT ASSESSMENT Accompanying the document Proposal for a Council Directive amending Directive 2009/71/EURATOM establishing a Community framework for the nuclear safety of nuclear installations
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen
/* SWD/2013/0200 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen /* SWD/2013/0200 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Begleitunterlage zu dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates
zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates über einen
Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen
1. Einleitung Auf die Kernenergie entfallen fast 30 %
der gesamten Stromerzeugung in der EU und rund zwei Drittel der
kohlenstoffarmen Elektrizität. Die nukleare Sicherheit ist von höchster
Bedeutung für die EU und ihre Bürger. Die Kosten eines Nuklearunfalls könnten
so hoch sein, dass sie die nationalen Volkswirtschaften ruinieren könnten. Es
ist daher von entscheidender Bedeutung für Gesellschaft und Wirtschaft, das
Risiko eines Nuklearunfalls in einem Mitgliedstaat der EU zu minimieren, indem
hohe Standards an die nukleare Sicherheit und die Qualität der
Regulierungsaufsicht angelegt werden. Durch den Nuklearunfall von Fukushima
(Japan) im Jahr 2011 wurde weltweit die Aufmerksamkeit der Politik erneut auf
die Maßnahmen gelenkt, die zur Gewährleistung einer robusten nuklearen
Sicherheit notwendig sind. Auf der Grundlage eines Mandats des
Europäischen Rates vom März 2011[1]
leitete die Europäische Kommission gemeinsam mit der Gruppe der europäischen
Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG) EU-weit umfassende
Risiko- und Sicherheitsbewertungen in Kernkraftwerken („Stresstests“) ein, die
Unterschiede bei den Konzepten für nukleare Sicherheit und den industriellen
Praktiken in den teilnehmenden Ländern aufzeigten[2]. Der Europäische Rat beauftragte die Kommission
zudem, den bestehenden Rechtsrahmen für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen
zu überprüfen und alle erforderlichen Verbesserungen vorzuschlagen.
Legislativvorschläge sollten die Schlussfolgerungen der Stresstests und die
Lehren aus dem Nuklearunfall von Fukushima sowie die Beiträge einer
öffentlichen Konsultation und die Standpunkte der Interessenträger
berücksichtigen. Bei der Konsultation fand sich eine große Mehrheit für den
Ausbau des EU-Rechtsrahmens. Diese Folgenabschätzung berücksichtigt die
oben genannten Faktoren und erläutert die Herausforderung, in der EU eine
ausreichende nukleare Sicherheit zu gewährleisten. Es werden die allgemeinen
und spezifischen Ziele für eine verbesserte Verhütung und Eindämmung von
nuklearen Unfällen formuliert. Eine Reihe von politischen Optionen werden
vorgeschlagen und analysiert (von der Beibehaltung des Status quo bis zu
tiefgreifenden Reformen). Jede Option wurde im Hinblick auf die erwarteten
sicherheitsrelevanten, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen
geprüft. Die gewählte Option beinhaltet eine Änderung
der bestehenden Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates über einen
Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen[3] („Richtlinie über nukleare
Sicherheit“) dahingehend, dass bestehende allgemeine Grundsätze und
Anforderungen an die nukleare Sicherheit gestärkt und neue eingeführt werden,
ergänzt durch harmonisierte Euratom-Kriterien für die nukleare Sicherheit und
Verfahren zur Überprüfung ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene. Darüber hinaus
sieht sie eine größere Unabhängigkeit der Regulierungsstellen und eine erhöhte
Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit in Bezug auf die Leistung der
Industrie und der Regulierungsbehörden vor. Einige der Maßnahmen, auf die sich
die bevorzugte Option stützt, können unverzüglich umgesetzt werden, andere
erfordern technische Entwicklungsarbeit mit Beiträgen aus den Mitgliedstaaten. 2. Problemstellung Der Unfall im Kernkraftwerk (KKW) Fukushima
Daiichi im Jahr 2011 hatte erhebliche ökologische, ökonomische und
gesellschaftliche Schäden sowie Befürchtungen in Bezug auf mögliche
Auswirkungen auf die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung in Japan zur Folge.
Er wurde zwar durch ein Erdbeben und einen Tsunami von enormem Umfang
ausgelöst, die Untersuchung der Unfallursachen hat jedoch eine Reihe
vorhersehbarer Faktoren zutage gefördert, deren Zusammenwirken zu dem
katastrophalen Ergebnis beitrug. Die Analyse des Unfalls von Fukushima zeigte
bedeutende und wiederholt auftretende technische Probleme sowie anhaltendes
institutionelles Fehlverhalten auf, wie sie auch bei den Untersuchungen der
Unfälle von Three Mile Island und Tschernobyl vor Jahrzehnten bereits
festgestellt wurden. Dieser jüngste Nuklearunfall hat das Vertrauen der
Öffentlichkeit in die Sicherheit der Kernenergie erneut beeinträchtigt, und
dies in einer Zeit, in der die Nutzung der Kernenergie als eine Möglichkeit zur
nachhaltigen Bewältigung des weltweiten Energiebedarfs erörtert wird. Die EU verfügt über 132 in Betrieb befindliche
Reaktoren, d. h. über rund ein Drittel der 437 weltweit betriebenen
Kernkraftwerke. Viele der KKW in der EU wurden vor dreißig bis vierzig Jahren
gebaut; ihre Auslegung und ihre Sicherheitsbestimmungen wurden seither ständig
aktualisiert. Im Mai 2011 wurde mit den „Stresstests“ begonnen, um zu
ermitteln, ob die derzeitigen Sicherheitsmargen ausreichen, um unterschiedliche
unerwartete Ereignisse zu bewältigen. Die Ergebnisse zeigen verschiedenen
Stärken und Schwächen bei allen KKW, einschließlich der klaren Notwendigkeit,
in einigen Anlagen Maßnahmen zur Erhöhung der Robustheit gegenüber mehreren
Arten interner und externer Gefahren zu ergreifen. Die Tests ergaben auch
erhebliche Unterschiede bei den nationalen Konzepten zur Bewertung
auslegungsüberschreitender Störfälle, die eine angemessene Beurteilung der
jetzigen Sicherheitsniveaus schwierig wenn nicht gar unmöglich machen. So wurde
beispielsweise in einigen Fällen die Erdbebengefahr nicht in die ursprüngliche
Auslegungsbasis einbezogen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt
berücksichtigt und/oder unterschätzt. Neue Konzepte für die Einschätzung von
Erdbebengefahren und sonstigen Risiken wurden seitdem entwickelt, doch haben
nicht alle Betreiber die Gefahren des Standorts und seismische Risiken anhand
der jüngsten Methoden, Daten und Kriterien erneut bewertet. 3. Spezifische Probleme Auf der Grundlage
verschiedener Wissensquellen (z. B. entsprechender Initiativen der IAEO
und der WENRA) sowie der Lehren aus den EU-Stresstests und den Untersuchungen
des Unfalls von Fukushima wurden Schlüsselbereiche für die Verbesserung der
nuklearen Sicherheit ermittelt. Diese Problembereiche betreffen technische
Aspekte (insbesondere Standortwahl und Auslegung), die behördliche Aufsicht,
Aspekte der Governance im Bereich der nuklearen Sicherheit (Unabhängigkeit der
Regulierungsbehörden und Transparenz) sowie die Frage der Notfallvorsorge und ‑bekämpfung. • technische Fragen • behördliche Aufsicht • Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden • Transparenz • Notfallvorsorge und bekämpfung Es wurden folgende
Hauptmängel festgestellt: Lücken bei der umfassenden und transparenten
Ermittlung und Bewältigung der wichtigsten Sicherheitsprobleme, Nichtumsetzung
wichtiger Sicherheitsmaßnahmen und Fehlen eines kohärenten Ansatzes der
Mitgliedstaaten bei der Regulierung der nuklearen Risiken trotz deren
grenzüberschreitenden Charakters. Die derzeitigen
Euratom-Rechtsvorschriften im Bereich der nuklearen Sicherheit (insbesondere
die Richtlinie über nukleare Sicherheit) legen einen rechtsverbindlichen
Euratom-Rahmen auf der Grundlage international anerkannter allgemeiner
Grundsätze und Verpflichtungen fest. Allerdings besteht die Schwäche der
Richtlinie – da sie sich auf diese allgemeinen Grundsätze beschränkt – in
erster Linie darin, dass sie die technischen Sicherheitsfragen, die sich aus
dem Nuklearunfall von Fukushima ergeben und im Verlauf der Stresstests
ermittelt wurden, nicht ausreichend detailliert behandeln kann. Hinzu kommt,
dass die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie im Bereich der Unabhängigkeit
der nationalen Regulierungsbehörden offensichtlich nicht ausreichen. Außerdem
zeigen die Stresstests, dass Mechanismen zur Zusammenarbeit und Koordinierung
zwischen allen Parteien mit Zuständigkeiten für die nukleare Sicherheit
(beispielsweise in Form von Peer Reviews) verstärkt werden sollten. Die
derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie hinsichtlich der Transparenz sollten
ebenfalls erweitert werden. Außerdem ist auch eine angemessene anlageninterne
Notfallvorsorge und ‑bekämpfung zu berücksichtigen. Die Stresstests
spielen zwar bei der Verbesserung der Sicherheit der KKW in der EU eine
wichtige Rolle, ihre Schwäche liegt jedoch darin, dass sie nicht verbindlich
sind. Es handelt sich um eine freiwillige, einmalige Maßnahme; es ist nicht
gewährleistet, dass die ermittelten Maßnahmen vollständig umgesetzt und
regelmäßig aktualisiert werden. Im Rahmen der IAEO
wurden Sicherheitsgrundsätze und -normen sowie internationale Übereinkommen[4] zur nuklearen Sicherheit
entwickelt und vereinbart. Allerdings sind diese Sicherheitsnormen nicht
rechtsverbindlich, während die internationalen Übereinkommen zwar
rechtsverbindlich, aber nicht durchsetzbar sind. Der Vorteil von
Euratom-Vorschriften sind klare und starke Sanktionsmechanismen für die
Umsetzung und Anwendung. Seit den Ereignissen in Fukushima erkennen die
IAEO-Mitgliedstaaten im Allgemeinen an, dass Wirksamkeit, Governance und
Durchsetzbarkeit des internationalen rechtlichen Rahmens für die nukleare
Sicherheit verbessert werden müssen. 4. Zuständigkeit von Euratom,
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Jede legislative
Überarbeitung sollte auf dem Ansatz der derzeit geltenden Richtlinie über
nukleare Sicherheit auf- und diesen ausbauen. Die Rechtsgrundlage bilden nach
wie vor Artikel 31 und Artikel 32 des Euratom-Vertrags. Jeder
Änderungsvorschlag sollte auf eine zusätzliche Stärkung der Rolle und der
Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörden abzielen, denn es steht
außer Frage, dass nur starke Regulierungsbehörden, die über alle erforderlichen
Befugnisse und die entsprechenden Unabhängigkeitsgarantien verfügen, den
Betrieb kerntechnischer Anlagen in der EU überwachen und deren sicheren Betrieb
gewährleisten können. Eine enge Zusammenarbeit und der Informationsaustausch
zwischen den Regulierungsbehörden sollten wegen der potenziellen
grenzüberschreitenden Auswirkungen eines nuklearen Unfalls unterstützt werden. Angesichts der
weitreichenden Auswirkungen eines nuklearen Unfalls und insbesondere des
öffentlichen Informationsbedarfs in einem solchen Fall ist ein EU-weiter Ansatz
in Transparenzfragen unbedingt notwendig. Ein solcher kann gewährleisten, dass
unabhängig von Landesgrenzen die Öffentlichkeit über alle relevanten Fragen der
nuklearen Sicherheit angemessen unterrichtet wird, und so ein einheitliches Maß
an Transparenz und Information in der gesamten EU sicherstellen. In Europa haben
die Stresstests bestätigt, dass es nicht nur weiterhin Unterschiede zwischen
den Mitgliedstaaten in Bezug auf die umfassende und transparente Ermittlung und
Bewältigung der wichtigsten Sicherheitsprobleme gibt, sondern dass bedeutende
Unterschiede im Hinblick auf das Sicherheitsniveau weiterbestehen. Eine
Stärkung der Euratom-Rechtsvorschriften könnte eine Reihe technischer
Bestimmungen beinhalten, die eine für eine rechtliche Rahmenregelung
angemessene Ausführlichkeit aufweisen. Diese Bestimmungen sollten ein
gemeinsames EU-Konzept für die nukleare Sicherheit gewährleisten. Die Erfahrungen
aus dem Nuklearunfall von Fukushima und die wertvollen Erkenntnisse aus den
Stresstests haben deutlich gezeigt, dass ein strenges, transparentes System der
Überwachung mit Peer Reviews für die wirksame und kontinuierliche
Anwendung jedes Sicherheitssystems unerlässlich ist. Die vorgeschlagene Überarbeitung sollte
entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die
gesetzten Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Darüber hinaus sollte unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Situationen in den Mitgliedstaaten ein
flexibler und verhältnismäßiger Ansatz in Bezug auf die Anwendbarkeit
vorgesehen werden. Unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ist ein Mechanismus zur Entwicklung EU-weiter technischer
Kriterien in Betracht zu ziehen, bei dem das Wissen und die praktische
Erfahrung der Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten in vollem Umfang genutzt
werden. 5. Ziele Allgemeine
Ziele ·
Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor
den Gefahren ionisierender Strahlung aus kerntechnischen Anlagen durch
ordnungsgemäße Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die
Abmilderung von Unfallfolgen; ·
Fortsetzung und Förderung der kontinuierlichen
Verbesserung der nuklearen Sicherheit und deren Regulierung auf Euratom-Ebene. Spezifische Ziele ·
kontinuierliche Verbesserung der nuklearen
Sicherheitsarchitektur insgesamt (z. B. durch Stärkung
bestehender/Einführung neuer allgemeiner Grundsätze und Anforderungen im
Bereich der nuklearen Sicherheit); ·
kontinuierliche Verbesserung der spezifischen
nuklearen Sicherheitsarchitektur (z. B. durch Ergänzung der oben genannten
Grundsätze und Anforderungen durch Euratom-Kriterien für die nukleare
Sicherheit); ·
kontinuierliche Verbesserung der Methoden zur
Bewertung der nuklearen Sicherheit (z. B. durch Förderung des kohärenten
und umfassenden Einsatzes risikobasierter Methoden bei der
Entscheidungsfindung); ·
Gewährleistung der Zusammenarbeit und Koordinierung
zwischen allen beteiligten Parteien mit Aufgaben im Bereich der nuklearen
Sicherheit in technischen Fragen, einschließlich Peer Reviews; ·
Stärkung der Rolle der nationalen
Regulierungsbehörden; ·
Stärkung der tatsächlichen Unabhängigkeit der
nationalen Regulierungsbehörden; ·
Erhöhung der Transparenz im Bereich der nuklearen
Sicherheit; ·
Stärkung der anlageninternen Vorkehrungen für
Notfallvorsorge und -bekämpfung. 6. Optionen OPTION 0 ·
Beibehaltung der derzeitigen
Euratom-Rahmenrichtlinie (Richtlinie über nukleare Sicherheit) in unveränderter
Form; ·
Nutzung des bestehenden Mechanismus für die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der
ENSREG bei der Durchführung der Maßnahmen, die sich aus den Stresstests
ergeben. OPTION 1 ·
Rechtsetzungsmaßnahmen (verbindlicher Rechtsakt)
auf Euratom-Ebene; ·
Änderung der Richtlinie über nukleare Sicherheit
durch Verschärfung der bestehenden allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
(z. B. Rolle und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden,
Transparenz) und Aufnahme neuer Grundsätze und Anforderungen (z. B. anlageninterne
Notfallvorsorge und ‑bekämpfung; Standortwahl, Auslegung/Bau und Betrieb
kerntechnischer Anlagen); ·
Nutzung des bestehenden Mechanismus für die
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten im
Rahmen der ENSREG bei der Durchführung der Maßnahmen, die sich aus den
Stresstests ergeben. OPTION 2 UNTEROPTION 2.1 ·
Rechtsetzungsmaßnahmen (Kombination verbindlicher
und präzisierender nicht verbindlicher Rechtsakte) auf Euratom-Ebene; ·
Änderung der Richtlinie über nukleare Sicherheit
durch Verschärfung der bestehenden/Einführung neuer allgemeiner Grundsätze und
Anforderungen (wie Option 1) und Aufnahme eines Mandats für die Europäische
Kommission, diese allgemeinen Grundsätze und Anforderungen durch die
Entwicklung rechtlich nicht verbindlicher Euratom-Kriterien für die
nukleare Sicherheit (Empfehlungen der Kommission) zu unterstützen. ·
Diese Euratom-Kriterien für die nukleare Sicherheit
würden in enger Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten
festgelegt. UNTEROPTION 2.2 ·
Rechtsetzungsmaßnahmen (Kombination eines
verbindlichen Rechtsakts und präzisierender verbindlicher Rechtsakte) auf
Euratom-Ebene; ·
Änderung der Richtlinie über nukleare Sicherheit
durch Verschärfung der bestehenden/Einführung neuer allgemeiner Grundsätze und
Anforderungen (wie Option 1) und Aufnahme eines Mandats für die Europäische
Kommission, diese allgemeinen Grundsätze und Anforderungen durch die
Entwicklung rechtsverbindlicher Euratom-Kriterien für die nukleare Sicherheit
(Verordnungen der Kommission) zu präzisieren. ·
Diese Kriterien würden in enger Zusammenarbeit
zwischen Expertengruppen (z. B. ENSREG und WENRA) und Experten der
Europäischen Kommission erarbeitet und im Rahmen eines „Ausschussverfahrens“
verabschiedet, an dem alle Mitgliedstaaten beteiligt sind. OPTION 3 ·
Rechtsetzungsmaßnahme (verbindlicher Rechtsakt) auf
Euratom-Ebene; ·
Einrichtung einer Euratom-Regulierungsbehörde für
nukleare Sicherheit zur Verwaltung und Weiterentwicklung des Euratom-Besitzstands
im Bereich der nuklearen Sicherheit (siehe Option 2) unter der Aufsicht
der Europäischen Kommission, die folgende Aufgaben hat: - Förderung der höchsten gemeinsamen Standards
für die sichere Stromerzeugung aus Kernenergie in der EU; - Unterstützung der Europäischen Kommission
bei der Entwicklung einheitlicher technischer Anforderungen/Standards/Kriterien
für die nukleare Sicherheit, die in Vorschläge für neue Euratom-Vorschriften in
diesem Bereich eingehen; Durchführung von Inspektionen zur Überwachung der
ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften; Entwicklung eines
Euratom-Zertifizierungssystems mit Bauartnormen für kerntechnische Anlagen;
Entwicklung eines einheitlichen Genehmigungsinhalts und Genehmigungsverfahrens,
Eingreifen im Falle von Nuklearunfällen oder -störfällen; Stellungnahmen und
Empfehlungen an die Kommission im Bereich der nuklearen Sicherheit; Erhebung
und Analyse von Daten zur weiteren Verbesserung der nuklearen Sicherheit. 7. Folgenabschätzung Tabelle 1 – Vergleich der Optionen im Hinblick auf ihre
Auswirkungen (Zusammenfassung) Option || Auswir-kungen auf die Sicherheit || Kosten der Einhaltung der Vorschriften für die Betreiber (pro Reaktor-block) || Regulie-rungskosten und Verwaltungs-aufwand für die Mitglied-staaten (pro Reaktor-block und Jahr) || Umwelt-folgen || Beschäftigte in Europas Nuklear-sektor || Erschwing-lichkeit der Energie 0 || Verringe-rung der Risiken sehr unwahr-scheinlich || zwischen ~ 30 und 200 Mio. EUR || ~3 Mio. EUR zwischen ~ 1 und 4 Mio. EUR || Verringe-rung der Risiken sehr unwahr-scheinlich || ~ 500 000 Personen || hoch 1 || nur einige Sicherheits-verbesse-rungen || zwischen ~ 30 und 200 Mio. EUR || £5 Mio. EUR || keine erhebliche Risiko-minderung || ~500000 + ~500 || hoch 2 || beträcht-liche Sicherheits-verbesse-rungen, zumindest bei einigen KKW in einigen Mitglied-staaten || ≥ 200 Mio. EUR || £5 Mio. EUR || beträcht-liche Sicherheits-verbesse-rungen, zumindest bei einigen KKW in einigen Mitglied-staaten || ~500000 + ~500 + ~500 || ~hoch 3 || beträcht-liche Sicherheits-verbesse-rungen, zumindest bei einigen KKW in einigen Mitglied-staaten || ≥ 200 Mio. EUR || £5 Mio. EUR || beträcht-liche Sicherheits-verbesse-rungen, zumindest bei einigen KKW in einigen Mitglied-staaten || ~500000 + ~500 + ~500 + ~250 || ~hoch 8. Vergleich der Optionen Option 1 hat einige günstige Auswirkungen
auf die nukleare Sicherheit, da zusätzliche rechtsverbindliche und
durchsetzbare Regeln aufgenommen werden (selbst wenn es sich nur um allgemeine
Grundsätze und Anforderungen handelt). Die Optionen 2 und 3 dürften deutliche
zusätzliche Verbesserungen der Sicherheit der KKW in der EU bewirken, da
Euratom-Kriterien für die nukleare Sicherheit und damit objektive und
nachprüfbare Sicherheitsbenchmarks verabschiedet würden. Die zusätzlichen
Kosten der Optionen 2 und 3 von mindestens ca. 200 Mio. EUR pro
Reaktorblock in den nächsten 5-10 Jahren (im Vergleich zu den Optionen 0
und 1) erscheinen akzeptabel, insbesondere angesichts der Kosten eines
Nuklearunfalls. Option 3,
die weiter geht, erfordert signifikante Veränderungen der Organisationsstruktur
der Kommission und der derzeitigen Euratom-Sicherheitsarchitektur. Da sie auch
eine größere Änderung der Sicherheitskultur und ‑architektur der
Mitgliedstaaten erfordert, ist sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht als realistisch
im Hinblick auf einen unmittelbaren Nutzen für die nukleare Sicherheit einzustufen.
Bei der Option 2 gehen beide Unteroptionen
(2.1 und 2.2) umfassend auf die unter Punkt 5 beschriebenen Ziele ein. Ein in
vollem Umfang verbindliches Konzept (Unteroption 2.2) wäre am wirksamsten.
Unteroption 2.1 hat allerdings den Vorteil, dass einerseits die allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen unbedingt anzuwenden sind, andererseits bei der
Umsetzung der empfohlenen Euratom-Kriterien für nukleare Sicherheit größere
Flexibilität für die Mitgliedstaaten gegeben ist. So könnten Erfahrungen dazu
gesammelt werden, wie diese Kriterien in der Praxis angewandt werden, und man
könnte schneller auf neue technische Entwicklungen reagieren. Ferner könnten –
wenn ein schrittweiser Ansatz verfolgt werden soll – zu einem späteren
Zeitpunkt im Anschluss an diese Erfahrungen die empfohlenen Kriterien
obligatorisch gemacht werden. Fazit: Empfohlen wird Option 2.1 oder Option 2.2.
[1] Europäischer Rat, EUCO 10/1/11. [2] Peer Review Report – Stress Tests performed on
European nuclear power plants, 25. April 2012
(http://www.ensreg.eu/node/407). [3] ABl. L 172 vom 2.7.2009. [4] Insbesondere das Übereinkommen über nukleare Sicherheit
(INFCIRC/449 vom 5. Juli 1994).