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Document 52013PC0776
Proposal for a COUNCIL REGULATION suspending the autonomous Common Customs Tariff duties on certain agricultural and industrial products and repealing Regulation (EU) No 1344/2011
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011
/* COM/2013/0776 final - 2013/0384 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 /* COM/2013/0776 final - 2013/0384 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Die Kommission schlägt eine neue
Grundverordnung zur Aussetzung der autonomen Zollsätze vor. Dies wurde
erforderlich, nachdem die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates vom
19. Dezember 2011 bereits viermal geändert wurde und Fischereierzeugnisse
nicht mehr in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Im Interesse der
Transparenz wird daher vorgeschlagen, die genannte Verordnung aufzuheben und
durch den vorliegenden Vorschlag zu ersetzen. Die in dieser Verordnung genannten Waren
werden in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Wird
also den Unternehmen erlaubt, sich für eine bestimmte Zeit zu einem günstigeren
Preis mit Waren zu versorgen, so wäre es möglich, die Wirtschaftstätigkeit in
der Union zu steigern, diese Unternehmen wettbewerbsfähiger zu machen und ihnen
insbesondere die Möglichkeit zu geben, Arbeitsplätze zu schaffen, ihre
Strukturen zu modernisieren usw. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass sich die unter Zollaussetzung eingeführten Waren in der gesamten Union im
zollrechtlich freien Verkehr befinden und dass demzufolge eine bestehende
Zollaussetzung von Beteiligten in allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen
werden kann. Da es sich bei den Aussetzungen der autonomen
Zollsätze um Ausnahmen von der Regel, d. h. der Anwendung des Gemeinsamen
Zolltarifs, handelt, müssen sie wie alle Ausnahmen regelmäßig überwacht und
systematisch überprüft werden (mindestens alle fünf Jahre). Dies schließt die
vorzeitige Beendigung bestimmter Maßnahmen nicht aus, sofern eine Beibehaltung
der Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs nicht länger
im Interesse der Union liegt oder eine Beendigung durch technische
Entwicklungen oder Marktentwicklungen oder geänderte Umstände gerechtfertigt
ist. Ist die Kommission der Ansicht, dass auf der Grundlage der Überprüfung
eine Aussetzung für eine bestimmte Ware geändert oder beendet werden muss, legt
sie dem Rat einen Vorschlag für eine entsprechende Änderung der in Anhang I
aufgeführten Liste vor. In Anhang I des beigefügten Vorschlags
sind Waren aufgeführt, für die bereits gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1344/2011 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 626/2013, Zollaussetzungen existierten, sowie eine Reihe
landwirtschaftlicher und gewerblicher Waren, die seit dieser letzten Änderung
überprüft wurden. Außerdem wurde es für notwendig erachtet, dass
bei Einfuhren bestimmter Waren in der Anmeldung zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen,
sondern auch die einschlägigen besonderen Maßeinheiten angegeben werden. Daher
enthält Anhang II des beigefügten Vorschlags die Liste der Warencodes mit
den entsprechenden besonderen Maßeinheiten Die Kommission hat mit Unterstützung der
Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ alle von den Mitgliedstaaten neu
vorgelegten Anträge auf zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs geprüft. Diese neuen Anträge auf Zollaussetzung wurden
anhand der Kriterien geprüft, die in der Mitteilung der Kommission zu den
autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten aufgeführt sind (siehe
ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6). Der Vorschlag steht im
Einklang mit der EU-Politik in den Bereichen Handel, Unternehmen, Entwicklung
und Außenbeziehungen. Er geht nicht zu Lasten von Ländern, mit denen die EU
präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat (APS, AKP-Regelung,
Beitrittsländer und potenzielle Beitrittsländer). 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, in
der die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten vertreten sind, wurde
konsultiert. Alle genannten Aussetzungen entsprechen den bei den Erörterungen
in der Gruppe erzielten Einigungen oder Kompromissen. Es gab keine Hinweise auf gravierende Risiken
mit irreversiblen Folgen. Dieser Vorschlag war Gegenstand einer
dienststellenübergreifenden Konsultation und wird nach seiner Annahme durch den
Rat im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Rechtsgrundlage dieses Verordnungsvorschlags
ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da dieses Maßnahmenpaket im Einklang mit dem Grundsatz zur
Vereinfachung der Verfahren für die Außenhandelsbeteiligten und der Mitteilung
der Kommission über autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente (ABl.
C 363 vom 13.12.2011, S. 6) steht. Nach Artikel 31 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union legt der Rat Aussetzungen autonomer
Zollsätze und Zollkontingente auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter
Mehrheit fest. Daher stellt eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument dar.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Nicht vereinnahmte Zölle in Höhe von insgesamt
etwa 86 Mio. EUR/Jahr. Auswirkungen auf die traditionellen
Eigenmittel des Haushaltsplans pro Jahr: -64,5 Mio. EUR
(75 % x 86 Mio. EUR/Jahr). 2013/0384 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Herstellung der in
Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren kann
gegenwärtig in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge gewährleistet
werden, so dass der Bedarf der diese Ware verwendenden Wirtschaftszweige nicht
gedeckt werden kann. (2) Es liegt daher im Interesse
der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren
vollständig oder teilweise auszusetzen. (3) Die Verordnung (EU)
Nr. 1344/2011 des Rates[1]
wurde mehrfach geändert. Darüber hinaus wurden im Zuge der Änderung durch die
Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates[2]
Fischereierzeugnisse vom Anwendungsbereich ausgenommen. Sie sollte daher im
Interesse der Transparenz vollständig ersetzt werden. (4) Die Verordnungen zur
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
gewerbliche und landwirtschaftliche Waren haben großenteils die bisherigen
Regelungen weitergeführt. Um die Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu
rationalisieren, ist es daher angezeigt, die Geltungsdauer dieser Verordnung
nicht zu begrenzen, da Anpassungen des Anwendungsbereichs und die Hinzufügung
oder Streichung bestimmter Waren im Anhang dieser Verordnung durch eine
Verordnung des Rates vorgenommen werden können. (5) Angesichts ihres
vorübergehenden Charakters sollten die in Anhang I aufgeführten
Aussetzungen systematisch, spätestens jedoch fünf Jahre nach Erstanwendung oder
Verlängerung, überprüft werden. Zudem sollte es jederzeit möglich sein,
bestimmte Aussetzungen auf Vorschlag der Kommission nach einer Überprüfung aus
eigener Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaates zu beenden, wenn die
Beibehaltung der Aussetzungen nicht länger im Interesse der Union liegt oder
eine Beendigung durch technische Entwicklungen, geänderte Umstände oder
Marktentwicklungen gerechtfertigt ist. (6) In Statistiken für bestimmte
in Anhang I aufgeführte Waren werden oft Angaben in Stückzahl,
Quadratmeter (m2) oder anderen Maßeinheiten als Gewichtseinheiten
gemacht. In der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates[3]
gibt es jedoch keine solche besonderen Maßeinheiten. Daher muss dafür gesorgt
werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Waren in der Anmeldung zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in
Kilogramm oder Tonnen, sondern auch die einschlägigen besonderen Maßeinheiten
angegeben werden. (7) Da die in dieser Verordnung
vorgesehenen Zollaussetzungen ab 1. Januar 2014 gültig sein müssen, sollte
diese Verordnung ab diesem Datum gelten und sofort bei ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. (8) Im Einklang mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit ist es mit Blick auf die grundlegenden Ziele der
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft – wodurch sie in die
Lage versetzt wird, Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten sowie ihre
Strukturen zu modernisieren – erforderlich und angemessen, für die in
Anhang I aufgeführten Waren Regeln für die Aussetzung der Zölle des
Gemeinsamen Zolltarifs festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des
Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über
das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für die in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen und
gewerblichen Waren werden ausgesetzt. Artikel 2 (1) Die Kommission kann die Aussetzungen für
die im Anhang aufgeführten Waren in den folgenden Fällen jederzeit überprüfen: a) aus eigener Initiative; b) auf Antrag der Mitgliedstaaten. (2) Die Kommission überprüft die Aussetzungen
in dem in Anhang I festgelegten Jahr. Artikel 3 Wird eine Anmeldung zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr für Waren vorgelegt, die in die in Anhang II
aufgeführten KN-Codes oder TARIC-Codes eingereiht werden, wird die in diesem
Anhang aufgeführte besondere Maßeinheit in das entsprechende Feld der Anmeldung
eingetragen. Artikel 4 Die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 wird
aufgehoben. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR
RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
landwirtschaftliche und gewerbliche Waren 2. HAUSHALTSLINIEN: Kapitel und Artikel: Kapitel 12
Artikel 120 Für das Haushaltsjahr 2014 veranschlagter
Betrag: 18 086 400 000 EUR (Entwurf des Haushaltsplans
2014) 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ¨ Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen X Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die
Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Daraus ergibt sich
Folgendes: Haushaltslinie || Einnahmen[4] || || [Haushaltsjahre: 2014 – 2018] Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || || - 64 500 000 (pro Jahr) 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Die besondere Verwendung bestimmter unter diese
Ratsverordnung fallender Waren wird gemäß den Artikeln 291 bis 300
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften
zum Zollkodex der Gemeinschaften überwacht. 5. SONSTIGE ANMERKUNGEN Diese Verordnung ersetzt die bestehende Verordnung
(EG) Nr. 1344/2011 des Rates. Der Anhang der bestehenden Verordnung
umfasst 1792 Warenzeilen und führt zu einem Gesamtbetrag an nicht
vereinnahmten Zöllen in Höhe von 1040 Mio. EUR für das Jahr 2013,
basierend auf den tatsächlichen Zahlen für 2013/S1. Dieser Betrag ergibt sich
aus Eurostat-Comext-Daten über den Gesamtwert der Einfuhren von Waren, für die
im Jahr 2013 die autonomen Zollsätze ausgesetzt wurden, multipliziert mit
dem entsprechenden Wertzollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die einzelnen
Tarifpositionen. Von dem oben genannten Gesamtbetrag wurden die nicht
vereinnahmten Zölle für Waren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und
der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 keiner Zollaussetzung mehr
unterliegen, bereits abgezogen. Zusätzlich zu den genannten Warenzeilen, für die
bereits eine Zollaussetzung gilt, enthält dieser Vorschlag 130 neue
Warenzeilen, für die eine Zollaussetzung vorgesehen ist. Geht man bei der
Berechnung von den Prognosen des antragstellenden Mitgliedstaats aus, so führen
diese Zollaussetzungen zu Mindereinnahmen in Höhe von 48 Mio. EUR pro
Jahr. Aus den Statistiken der vergangenen Jahre ergibt sich jedoch, dass dieser
Betrag mit einem Faktor von schätzungsweise 1,8 multipliziert werden muss, um
den Einfuhren in die anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die diese
Aussetzungen ebenfalls in Anspruch nehmen. Dies entspräche einem Betrag an
nicht vereinnahmten Zöllen in Höhe von rund 86 Mio. EUR pro Jahr. Wird bei der Berechnung von den voraussichtlichen
Einfuhren in den antragstellenden Mitgliedstaat für die Jahre 2014
bis 2018 ausgegangen, so führen die im Anhang dieses Vorschlags aufgeführten
Zollaussetzungen zu nicht vereinnahmten Zöllen in Höhe von
1126 Mio. EUR pro Jahr. Voraussichtliche Kosten dieser Maßnahme Die auf diese Verordnung zurückzuführenden
Auswirkungen auf den Einnahmenverlust bei den traditionellen Eigenmittel werden
(nach Abzug der Erhebungskosten) im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis
31. Dezember 2018 auf 86 x 75 % = 64,5 Mio.
EUR/Jahr geschätzt. Der Einnahmenverlust bei den traditionellen
Eigenmitteln sollte durch die BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten ausgeglichen
werden. [1] Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates vom
19. Dezember 2011 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren
sowie Fischereierzeugnisse (ABl. L 349 vom 31.12.2011, S. 1). [2] Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates vom
3. Dezember 2012 über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der
Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der Union mit bestimmten
Fischereierzeugnissen im Zeitraum von 2013 bis 2015 und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011 (ABl.
L 349 vom 19.12.2012, S. 4). [3] Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie
den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). [4] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle,
Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 %
für Erhebungskosten, anzugeben.