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Document 52013PC0776

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011

/* COM/2013/0776 final - 2013/0384 (NLE) */

52013PC0776

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 /* COM/2013/0776 final - 2013/0384 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Die Kommission schlägt eine neue Grundverordnung zur Aussetzung der autonomen Zollsätze vor. Dies wurde erforderlich, nachdem die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 bereits viermal geändert wurde und Fischereierzeugnisse nicht mehr in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Im Interesse der Transparenz wird daher vorgeschlagen, die genannte Verordnung aufzuheben und durch den vorliegenden Vorschlag zu ersetzen.

Die in dieser Verordnung genannten Waren werden in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Wird also den Unternehmen erlaubt, sich für eine bestimmte Zeit zu einem günstigeren Preis mit Waren zu versorgen, so wäre es möglich, die Wirtschaftstätigkeit in der Union zu steigern, diese Unternehmen wettbewerbsfähiger zu machen und ihnen insbesondere die Möglichkeit zu geben, Arbeitsplätze zu schaffen, ihre Strukturen zu modernisieren usw.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die unter Zollaussetzung eingeführten Waren in der gesamten Union im zollrechtlich freien Verkehr befinden und dass demzufolge eine bestehende Zollaussetzung von Beteiligten in allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann.

Da es sich bei den Aussetzungen der autonomen Zollsätze um Ausnahmen von der Regel, d. h. der Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs, handelt, müssen sie wie alle Ausnahmen regelmäßig überwacht und systematisch überprüft werden (mindestens alle fünf Jahre). Dies schließt die vorzeitige Beendigung bestimmter Maßnahmen nicht aus, sofern eine Beibehaltung der Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs nicht länger im Interesse der Union liegt oder eine Beendigung durch technische Entwicklungen oder Marktentwicklungen oder geänderte Umstände gerechtfertigt ist. Ist die Kommission der Ansicht, dass auf der Grundlage der Überprüfung eine Aussetzung für eine bestimmte Ware geändert oder beendet werden muss, legt sie dem Rat einen Vorschlag für eine entsprechende Änderung der in Anhang I aufgeführten Liste vor.

In Anhang I des beigefügten Vorschlags sind Waren aufgeführt, für die bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 626/2013, Zollaussetzungen existierten, sowie eine Reihe landwirtschaftlicher und gewerblicher Waren, die seit dieser letzten Änderung überprüft wurden.

Außerdem wurde es für notwendig erachtet, dass bei Einfuhren bestimmter Waren in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen, sondern auch die einschlägigen besonderen Maßeinheiten angegeben werden. Daher enthält Anhang II des beigefügten Vorschlags die Liste der Warencodes mit den entsprechenden besonderen Maßeinheiten

Die Kommission hat mit Unterstützung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ alle von den Mitgliedstaaten neu vorgelegten Anträge auf zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs geprüft. Diese neuen Anträge auf Zollaussetzung wurden anhand der Kriterien geprüft, die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten aufgeführt sind (siehe ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6).

Der Vorschlag steht im Einklang mit der EU-Politik in den Bereichen Handel, Unternehmen, Entwicklung und Außenbeziehungen. Er geht nicht zu Lasten von Ländern, mit denen die EU präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat (APS, AKP-Regelung, Beitrittsländer und potenzielle Beitrittsländer).

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, in der die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten vertreten sind, wurde konsultiert. Alle genannten Aussetzungen entsprechen den bei den Erörterungen in der Gruppe erzielten Einigungen oder Kompromissen.

Es gab keine Hinweise auf gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.

Dieser Vorschlag war Gegenstand einer dienststellenübergreifenden Konsultation und wird nach seiner Annahme durch den Rat im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage dieses Verordnungsvorschlags ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da dieses Maßnahmenpaket im Einklang mit dem Grundsatz zur Vereinfachung der Verfahren für die Außenhandelsbeteiligten und der Mitteilung der Kommission über autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente (ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6) steht.

Nach Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt der Rat Aussetzungen autonomer Zollsätze und Zollkontingente auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest. Daher stellt eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument dar.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nicht vereinnahmte Zölle in Höhe von insgesamt etwa 86 Mio. EUR/Jahr. Auswirkungen auf die traditionellen Eigenmittel des Haushaltsplans pro Jahr: -64,5 Mio. EUR (75 % x 86 Mio. EUR/Jahr).

2013/0384 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Herstellung der in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren kann gegenwärtig in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge gewährleistet werden, so dass der Bedarf der diese Ware verwendenden Wirtschaftszweige nicht gedeckt werden kann.

(2)       Es liegt daher im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren vollständig oder teilweise auszusetzen.

(3)       Die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates[1] wurde mehrfach geändert. Darüber hinaus wurden im Zuge der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates[2] Fischereierzeugnisse vom Anwendungsbereich ausgenommen. Sie sollte daher im Interesse der Transparenz vollständig ersetzt werden.

(4)       Die Verordnungen zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren haben großenteils die bisherigen Regelungen weitergeführt. Um die Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu rationalisieren, ist es daher angezeigt, die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht zu begrenzen, da Anpassungen des Anwendungsbereichs und die Hinzufügung oder Streichung bestimmter Waren im Anhang dieser Verordnung durch eine Verordnung des Rates vorgenommen werden können.

(5)       Angesichts ihres vorübergehenden Charakters sollten die in Anhang I aufgeführten Aussetzungen systematisch, spätestens jedoch fünf Jahre nach Erstanwendung oder Verlängerung, überprüft werden. Zudem sollte es jederzeit möglich sein, bestimmte Aussetzungen auf Vorschlag der Kommission nach einer Überprüfung aus eigener Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaates zu beenden, wenn die Beibehaltung der Aussetzungen nicht länger im Interesse der Union liegt oder eine Beendigung durch technische Entwicklungen, geänderte Umstände oder Marktentwicklungen gerechtfertigt ist.

(6)       In Statistiken für bestimmte in Anhang I aufgeführte Waren werden oft Angaben in Stückzahl, Quadratmeter (m2) oder anderen Maßeinheiten als Gewichtseinheiten gemacht. In der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates[3] gibt es jedoch keine solche besonderen Maßeinheiten. Daher muss dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Waren in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen, sondern auch die einschlägigen besonderen Maßeinheiten angegeben werden.

(7)       Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollaussetzungen ab 1. Januar 2014 gültig sein müssen, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten und sofort bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)       Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es mit Blick auf die grundlegenden Ziele der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft – wodurch sie in die Lage versetzt wird, Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten sowie ihre Strukturen zu modernisieren – erforderlich und angemessen, für die in Anhang I aufgeführten Waren Regeln für die Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren werden ausgesetzt.

Artikel 2

(1) Die Kommission kann die Aussetzungen für die im Anhang aufgeführten Waren in den folgenden Fällen jederzeit überprüfen:

a) aus eigener Initiative;

b) auf Antrag der Mitgliedstaaten.

(2) Die Kommission überprüft die Aussetzungen in dem in Anhang I festgelegten Jahr.

Artikel 3

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Waren vorgelegt, die in die in Anhang II aufgeführten KN-Codes oder TARIC-Codes eingereiht werden, wird die in diesem Anhang aufgeführte besondere Maßeinheit in das entsprechende Feld der Anmeldung eingetragen.

Artikel 4

Die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1.           BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

2.           HAUSHALTSLINIEN:

Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120

Für das Haushaltsjahr 2014 veranschlagter Betrag: 18 086 400 000 EUR (Entwurf des Haushaltsplans 2014)

3.           FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

¨      Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen

X       Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Daraus ergibt sich Folgendes:

Haushaltslinie || Einnahmen[4] || || [Haushaltsjahre: 2014 – 2018]

Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || || - 64 500 000 (pro Jahr)

4.           BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die besondere Verwendung bestimmter unter diese Ratsverordnung fallender Waren wird gemäß den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften überwacht.

5.           SONSTIGE ANMERKUNGEN

Diese Verordnung ersetzt die bestehende Verordnung (EG) Nr. 1344/2011 des Rates. Der Anhang der bestehenden Verordnung umfasst 1792 Warenzeilen und führt zu einem Gesamtbetrag an nicht vereinnahmten Zöllen in Höhe von 1040 Mio. EUR für das Jahr 2013, basierend auf den tatsächlichen Zahlen für 2013/S1. Dieser Betrag ergibt sich aus Eurostat-Comext-Daten über den Gesamtwert der Einfuhren von Waren, für die im Jahr 2013 die autonomen Zollsätze ausgesetzt wurden, multipliziert mit dem entsprechenden Wertzollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die einzelnen Tarifpositionen. Von dem oben genannten Gesamtbetrag wurden die nicht vereinnahmten Zölle für Waren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 keiner Zollaussetzung mehr unterliegen, bereits abgezogen.

Zusätzlich zu den genannten Warenzeilen, für die bereits eine Zollaussetzung gilt, enthält dieser Vorschlag 130 neue Warenzeilen, für die eine Zollaussetzung vorgesehen ist. Geht man bei der Berechnung von den Prognosen des antragstellenden Mitgliedstaats aus, so führen diese Zollaussetzungen zu Mindereinnahmen in Höhe von 48 Mio. EUR pro Jahr. Aus den Statistiken der vergangenen Jahre ergibt sich jedoch, dass dieser Betrag mit einem Faktor von schätzungsweise 1,8 multipliziert werden muss, um den Einfuhren in die anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die diese Aussetzungen ebenfalls in Anspruch nehmen. Dies entspräche einem Betrag an nicht vereinnahmten Zöllen in Höhe von rund 86 Mio. EUR pro Jahr.

Wird bei der Berechnung von den voraussichtlichen Einfuhren in den antragstellenden Mitgliedstaat für die Jahre 2014 bis 2018 ausgegangen, so führen die im Anhang dieses Vorschlags aufgeführten Zollaussetzungen zu nicht vereinnahmten Zöllen in Höhe von 1126 Mio. EUR pro Jahr.

Voraussichtliche Kosten dieser Maßnahme

Die auf diese Verordnung zurückzuführenden Auswirkungen auf den Einnahmenverlust bei den traditionellen Eigenmittel werden (nach Abzug der Erhebungskosten) im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 auf 86 x 75 % = 64,5 Mio. EUR/Jahr geschätzt.

Der Einnahmenverlust bei den traditionellen Eigenmitteln sollte durch die BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten ausgeglichen werden.

[1]               Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse (ABl. L 349 vom 31.12.2011, S. 1).

[2]               Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum von 2013 bis 2015 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 4).

[3]               Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

[4]               Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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