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Document 52013PC0544

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Genehmigung des Abschlusses eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

/* COM/2013/0544 final - 2013/ () */

52013PC0544

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Genehmigung des Abschlusses eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2013/0544 final - 2013/ () */


BEGRÜNDUNG

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen mit Montenegro über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatiens zur Europäischen Union aufzunehmen.

Diese Verhandlungen begannen nach entsprechenden technischen Konsultationen mit Montenegro am 22. November 2012. Weitere Verhandlungsrunden fanden am 25. Januar und 7. März 2013 statt. Das Protokoll wurde am 16. Mai 2013 von der Kommission und der Regierung Montenegros paraphiert. Der Wortlaut des paraphierten Protokolls ist beigefügt.

Die Kommission schlägt vor, dass der Rat über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Union beschließt und das Protokoll im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten schließt. Die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) ist ebenfalls Vertragspartei des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Im Hinblick auf den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft schlägt die Kommission vor, dass der Rat seine Zustimmung gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der EAG erteilt.

Gemäß Artikel 101 EAG-Vertrag wird der Beschluss über die Unterzeichnung von Abkommen von der Kommission, der Beschluss über den Abschluss von Abkommen von der Kommission mit Zustimmung des Rates gefasst. Daher ist es erforderlich, für die Unterzeichnung und den Abschluss des Protokolls durch die EU bzw. die EAG gesonderte Beschlüsse zu fassen.

Im Hinblick auf den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft schlägt die Kommission dem Rat vor,

– seine Zustimmung nach Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der EAG zu erteilen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Genehmigung des Abschlusses eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Montenegro über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union aufzunehmen.

(2) Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen.

(3) Das Protokoll sollte daher geschlossen werden — auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft in Bezug auf Fragen, die unter den Euratom-Vertrag fallen.

(4) Im Hinblick auf Fragen, die unter den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, sind die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

(5) Der Abschluss des Protokolls durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft ist zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Abschlusses eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

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