This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013PC0538
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing, on behalf of the European Union, of the Protocol to Eliminate Illicit Trade in Tobacco Products to the World Health Organisation’s Framework Convention on Tobacco Control, in so far as the provisions of the Protocol which do not fall under Title V of Part III of the Treaty on the Functioning of the European Union are concerned
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union, soweit die Bestimmungen des Protokolls nicht unter Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union, soweit die Bestimmungen des Protokolls nicht unter Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen
/* COM/2013/0538 final - 2013/0259 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union, soweit die Bestimmungen des Protokolls nicht unter Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen /* COM/2013/0538 final - 2013/0259 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Weltgesundheitsversammlung nahm 2003 das
Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Framework Convention on
Tobacco Control – FCTC) an, mit dem die durch Rauchen verursachten Todesfälle
weltweit umfassend reduziert werden sollen. Bis heute wurde das
Rahmenübereinkommen von 176 Vertragsparteien ratifiziert. Die EU schloss das
Rahmenübereinkommen im Wege des Ratsbeschlusses
2004/513/EG vom 2. Juni 2004 ab[1]. Mit Artikel 15 des FCTC wird anerkannt, dass
die Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, einschließlich
des Schmuggels, der unerlaubten Herstellung und der Fälschung, ein wesentliches
Element der Eindämmung des Tabakgebrauchs ist. Dieser Artikel verpflichtet die
Vertragsparteien, wirksame Maßnahmen zur Unterbindung des unerlaubten Handels
zu verabschieden und umzusetzen. Nach Artikel 33 des FCTC kann die Konferenz
der Vertragsparteien Protokolle zu diesem Übereinkommen beschließen. Auf der
Grundlage dieser beiden Artikel beschloss die Konferenz der Vertragsparteien
des FCTC auf ihrer zweiten Sitzung im Juni-Juli 2007, ein Verhandlungsgremium
auf der Ebene der Regierungen ins Leben zu rufen, das ein Protokoll zur
Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen verhandeln und
entwerfen sollte („Protokoll“). Der Rat ermächtigte die Kommission mit seinem
Beschluss vom 20. Dezember 2007, das Protokoll im Namen der EU auszuhandeln.
Dieser Beschluss änderte die vom Rat am 22. Oktober 1999 angenommen und am 21.
April 2001 ergänzten Verhandlungsrichtlinien für das FCTC im Hinblick auf das
Protokoll. Nach seiner fünften Sitzung beschloss das
Verhandlungsgremium zu empfehlen, dass der Entwurf des Protokolls, über den
eine Einigung erfolgt war, auf der fünften Konferenz der Vertragsparteien des
FCTC unterbreitet werden sollte. Entsprechend nahm die fünfte, in Seoul
(Republik Korea) tagende Konferenz der Vertragsparteien das Protokoll am 12.
November 2012 an. Gemäß Artikel 43 liegt das Protokoll für die
Vertragsparteien des FCTC bis zum 9. Januar 2014 in New York zur Unterzeichnung
auf. Bis zum 10. Juni 2013 hatten bereits 18 Vertragsparteien das
Protokoll unterzeichnet. Die EU sollte das Protokoll so rasch wie möglich
unterzeichnen. Die
Kernbestimmungen des Protokolls betreffen die Kontrolle der Lieferkette von
Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten (Teil III: Kontrolle der Lieferkette)
und schreiben für alle natürlichen oder juristischen Personen, die mit der
Herstellung und der Einfuhr und Ausfuhr von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten
befasst sind, die Einführung eines Systems zur Lizenzierung, gleichwertigen
Genehmigung oder Kontrolle durch die zuständige Behörde vor (Artikel 6 -
Lizenz). Ferner schreibt das Protokoll allen natürlichen und juristischen
Personen, die an der Lieferkette von Tabak, Tabakerzeugnissen und
Herstellungsgeräten beteiligt sind, vor, eine sorgfältige Prüfung hinsichtlich
ihrer Kunden durchzuführen (Artikel 7 – Sorgfältige Prüfung). Innerhalb von
fünf Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls muss ein weltweites Verfolgungs-
und Rückverfolgungsregime eingerichtet werden, das von den Vertragsparteien
kontrollierte nationale Verfolgungs- und Rückverfolgungssysteme für alle
Tabakerzeugnisse umfasst, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt oder in dieses
eingeführt werden (Artikel 8 – Verfolgung und Rückverfolgung). Diese Artikel
werden ergänzt durch Bestimmungen über das Führen von Aufzeichnungen, über
Sicherheits- und Präventivmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der
Geldwäsche sowie über die Meldung verdächtiger Transaktionen (Artikel 9 und
10). Weitere Bestimmungen betreffen Internetverkäufe, Telekommunikation und
andere neue Technologien (Artikel 11), den zollfreien Verkauf von
Tabakerzeugnissen und die Verpflichtung, in den Freizonen wirksame Kontrolle
von Tabak und Tabakerzeugnissen durchzuführen. Das Vermischen von
Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen bei der Entnahme aus der
Freizone ist untersagt (Artikel 12). In Teil IV des
Protokolls wird festgelegt, welche Handlungen im innerstaatlichen Recht der
Vertragsparteien als rechtswidrig zu umschreiben sind (Artikel 14); die
Vertragsparteien werden verpflichtet, die Verantwortlichkeit natürlicher und
juristischer Personen für diese rechtswidrigen Handlungen einschließlich
Straftaten zu begründen (Artikel 15 und 16). Weitere Bestimmungen betreffen
Nachzahlungen bei Beschlagnahme (Artikel 17), die Behandlung eingezogenen
Tabaks (Artikel 18) und besondere Ermittlungsmethoden (Artikel 19). Teil V des
Protokolls enthält Bestimmungen über den Austausch maßgeblicher Informationen
zwischen den Vertragsparteien (Artikel 20 bis 22), die Unterstützung und
Zusammenarbeit (sowohl Amtshilfe als auch Rechtshilfe bei der Strafverfolgung –
Artikel 23 und 24 sowie Artikel 27 bis 29) und über die Auslieferung (Artikel
30 und 31). 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN
BETEILIGTEN Während der Verhandlungen erfolgte die
Koordinierung mit den Mitgliedstaaten in der Arbeitsgruppe Zollunion des Rates,
in Koordinierungssitzungen, die während der Sitzungen des Verhandlungsgremiums
auf der Ebene der Regierungen stattfanden, sowie in zwischen den Sitzungen
tagenden Arbeitsgruppen. Das Europäische Parlament wurde über das
Ergebnis der Verhandlungen informiert. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das Protokoll enthält ein komplexes Geflecht
von Maßnahmen und Regeln. Hauptziel des Protokolls ist es, durch die Bekämpfung
jeder Form des unerlaubten Handels von Tabakerzeugnissen und
Herstellungsgeräten zu den Bemühungen um die Eindämmung des Tabakgebrauchs
beizutragen. Dieses Ziel soll durch verschiedene gleich wichtige, sich
gegenseitig ergänzende Maßnahmenpakete erreicht werden. Diese Maßnahmen fallen
in verschiedene Tätigkeitsbereiche der EU und können folgendermaßen unterteilt
werden: a) Herstellung, Aufmachung und Verkauf
von Tabakerzeugnissen, b) harmonisierte Besteuerung und damit
verbundene Regeln, c) Zollkontrollen und Zusammenarbeit
u.a. durch Amtshilfe in Zollfragen, d) Annäherung der Straftatbestände,
justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und polizeiliche Zusammenarbeit. Die einzelnen Bestimmungen fallen in einen
oder, in einigen Fällen, in mehrere dieser Bereiche. Folglich verfügt die EU
über die auswärtige Zuständigkeit, um in diesen Angelegenheiten zu handeln. In
einigen Fällen handelt es sich gemäß Artikel 3 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um eine ausschließliche
Zuständigkeit. Zu Buchstabe a:
Das Protokoll enthält Bestimmungen, die unter auf der Grundlage von Artikel 114
AEUV erlassene EU-Rechtsvorschriften fallen. Das betrifft beispielsweise die
Verfolgung und Rückverfolgung (Artikel 8 des Protokolls). Gemäß der
Richtlinie 2001/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von
Tabakerzeugnissen[2]
kann die Kommission technische Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Rückverfolgbarkeit und Identifizierung erlassen. Die Kommission hat am
19. Dezember 2012 eine Neufassung dieser Richtlinie vorgeschlagen
(COM/2012/0788 final — 2012/0366 (COD). Der auf Artikel 114 AEUV gestützte
Kommissionsvorschlag enthält einen Artikel über Rückverfolgbarkeit und
Sicherheitsmerkmale mit Bestimmungen über die Verfolgung und Rückverfolgung.
Die Funktionsfähigkeit des in der Richtlinie vorgesehenen (von der Kommission
vorgeschlagenen) Systems für die Verfolgung und Rückverfolgung könnte
beeinträchtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten solche Systeme einzeln
aushandeln könnten. Auch andere Bestimmungen des Protokolls (zu
Internetverkäufen, Telekommunikation und anderen neuen Technologien zur
Bekämpfung von Geldwäsche und zur Kontrolle des Geldflusses) fallen unter
EU-Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV. Die EU sollte
daher das Protokoll auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV unterzeichnen. Zu Buchstabe b:
Das Protokoll enthält Bestimmungen, die unter auf der Grundlage von Artikel 113
AEUV erlassene EU-Rechtsvorschriften über indirekte Steuern, insbesondere die
Lizenzvergabe, die Bestandsbuchhaltung, zollfreie Verkäufe oder die
Verwaltungszusammenarbeit fallen. Zumindest einige dieser harmonisierten Regeln
könnten durch das Protokoll betroffen sein. Generell könnte die unkoordinierte
Durchführung der einschlägigen Protokollbestimmungen zu Störungen des
Binnenmarktes und zu Effizienzverlusten führen. Artikel 113 bildet daher
die zweite Rechtsgrundlage für die Unterzeichnung des Protokolls durch die EU. Zu Buchstabe c: Im
Protokoll ist die Verpflichtung verankert, in Freizonen wirksame Kontrollen
vorzunehmen. Die Vermischung von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden
Erzeugnissen bei der Entnahme aus Freizonen wird im Protokoll untersagt. Die
Vertragsparteien werden zu Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen für den
internationalen Transit oder das Umladen von Tabakerzeugnissen und
Herstellungsgeräten verpflichtet. Nach EU-Recht unterliegen Waren, die in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (wobei auch Umladungen
eingeschlossen sind), vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen
Überwachung (Artikel 37 des Zollkodexes[3]).
Nach Artikel 59 Absatz 1 des Zollkodexes sind alle Waren, die in ein
Zollverfahren (einschließlich des Versandverfahrens) übergeführt werden sollen,
zu dem betreffenden Verfahren anzumelden. Ferner fallen Kontroll- und
Überprüfungsmaßnahmen in Bezug auf Waren, die aus Drittländern in die EU
eingeführt werden, unter die gemeinsame Handelspolitik nach Artikel 207
AEUV. Schließlich enthält das Protokoll Bestimmungen über die internationale
Zusammenarbeit einschließlich der gegenseitigen Amtshilfe (Teil V,
Artikel 20 bis 31), die sich auch auf das Zollwesen erstrecken. Diese den
Zoll betreffenden Aspekte werden von EU-Rechtsvorschriften auf der Grundlage
von Artikel 33 AEUV erfasst, insoweit sie die Amtshilfe und Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission
betreffen, beziehungsweise auf der Grundlage von Artikel 207 AEUV, soweit
sie die Zusammenarbeit mit Drittländern betreffen. Die Artikel 33 und 207
AEUV bilden daher die dritte und vierte Rechtsgrundlage für die Unterzeichnung
des Protokolls durch die EU. Darüber hinaus enthält das Protokoll
Bestimmungen über die Definition rechtswidrigen Verhaltens, das die
Vertragsparteien entweder als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat einstufen
können. Ordnungswidrigkeiten fallen unter die Tätigkeitsbereiche a) bis c) der
EU. Zu Buchstabe d:
Das Protokoll enthält Bestimmungen über die Angleichung von
Strafrechtsvorschriften, die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und
die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Teil III
Titel V Kapitel 4 und 5 AEUV). Für Teil III Titel V AEUV gilt
eine besondere Regelung, da Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland
nicht an Maßnahmen teilnehmen, die unter diesen Titel fallen. Allerdings können
das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieser
Maßnahmen teilnehmen. Deshalb wird zusammen mit diesem Vorschlag ein separater
Vorschlag für einen Ratsbeschluss zur Unterzeichnung des Protokolls, soweit
sein Inhalt unter Teil III Titel V AEUV fällt, im Namen der Union
vorgelegt. 2013/0259 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung des Protokolls zur
Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der
Europäischen Union, soweit die Bestimmungen des Protokolls nicht unter Teil III
Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 113, 114 und 207
in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 8 zweiter
Unterabsatz, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 22. Oktober 1999
ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) die Verhandlung über ein Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des
Tabakgebrauchs (FCTC) und zugehörige Protokolle zu führen. Diese Ermächtigung
wurde vom Rat am 21. April 2001 und in Bezug auf das Protokoll zur
Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen (nachstehend
„Protokoll“) am 20. Dezember geändert. Die Verhandlungen wurden von der
Kommission auf der Grundlage der vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien
geführt und auf der fünften Konferenz der FCTC-Vertragsparteien am
12. November 2012 in Seoul (Republik Korea) mit der Annahme des Protokolls
erfolgreich abgeschlossen. (2) Mit Beschluss vom 2. Juni
2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des
Tabakkonsums[4]
billigte der Rat den Abschluss des FCTC im Namen der Gemeinschaft, so dass die
Voraussetzung für den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll erfüllt
ist. (3) Das Protokoll stellt einen
wesentlichen Beitrag zu den internationalen Bemühungen um Unterbindung
sämtlicher Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen dar, die ein
wichtiger Bestandteil der Eindämmung des Tabakkonsums ist. (4) In Bezug auf die Bestimmungen
des Protokolls, die nicht unter Teil III Titel V des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, sollte das Protokoll im Namen der
Europäischen Union unterzeichnet werden. (5) In Bezug auf die Bestimmungen
des Protokolls, die unter Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union fallen, sollte das Protokoll auf der Grundlage eines
separaten Ratsbeschlusses im Namen der Europäischen Union unterzeichnet
werden.. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zur
Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum
Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des
Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union wird hiermit vorbehaltlich des
Abschlusses dieses Protokolls gebilligt. Der Wortlaut des zu unterzeichnenden
Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss findet Anwendung, insoweit
die Vorschriften des Protokolls nicht unter Teil III Titel V des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen. Artikel 3 Vorbehaltlich des
Abschlusses des Protokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zu
seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom
Verhandlungsführer benannte Person aus. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident Anhang PROTOKOLL ZUR
UNTERBINDUNG DES UNERLAUBTEN HANDELS MIT TABAKERZEUGNISSEN Präambel Die Vertragsparteien dieses
Protokolls – in Anbetracht der Tatsache, dass die
56. Weltgesundheitsversammlung am 21. Mai 2003 das
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, welches am
27. Februar 2005 in Kraft trat, im Konsens angenommen hat, in der Erkenntnis, dass das
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs einer der am schnellsten
ratifizierten Verträge der Vereinten Nationen und ein elementares Werkzeug für
das Erreichen der Ziele der Weltgesundheitsorganisation ist, unter Hinweis auf die Präambel zur Satzung der
Weltgesundheitsorganisation, in der das Grundrecht eines
jeden Menschen vermerkt ist, sich ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der
politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Lage einer
möglichst guten Gesundheit zu erfreuen, ferner entschlossen, ihrem Recht auf Schutz
der öffentlichen Gesundheit Priorität einzuräumen, tief besorgt darüber, dass der unerlaubte
Handel mit Tabakerzeugnissen zur Ausbreitung der Tabakepidemie beiträgt, die
ein weltweites Problem mit schwerwiegenden Folgen für die öffentliche
Gesundheit darstellt, das ein wirksames, geeignetes und umfassendes
innerstaatliches und internationales Vorgehen erfordert, ferner in der Erkenntnis, dass der unerlaubte
Handel mit Tabakerzeugnissen die preisbezogenen und steuerlichen Maßnahmen zur
verstärkten Eindämmung des Tabakgebrauchs untergräbt und somit den
erleichterten Zugang zu bezahlbaren Tabakerzeugnissen fördert, ernstlich besorgt über die negativen
Auswirkungen, die der erleichterte Zugang zu bezahlbaren unerlaubt gehandelten
Tabakerzeugnissen auf die öffentliche Gesundheit und das Wohlbefinden
insbesondere von jungen Menschen, Armen und anderen gefährdeten Gruppen hat, ernstlich besorgt über die unverhältnismäßigen
wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des unerlaubten Handels mit
Tabakerzeugnissen auf Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang
befindlichen Wirtschaftssystemen, in dem Bewusstsein, dass es nötig ist,
wissenschaftliche, technische und institutionelle Fähigkeiten zur Planung und
Umsetzung geeigneter nationaler, regionaler und internationaler Maßnahmen zur
Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu
entwickeln, in Anerkennung dessen, dass der Zugang zu
Ressourcen und einschlägigen Technologien von großer Bedeutung ist, um die
Fähigkeit der Vertragsparteien, insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern
mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, zur Unterbindung aller Formen
des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu verbessern, ferner in Anerkennung dessen, dass Freizonen,
obschon zur Erleichterung des legalen Handels eingerichtet, zur Erleichterung
der weltweiten Ausdehnung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen sowohl
in Bezug auf den unerlaubten Transport von Schmuggelgut als auch auf die
Herstellung unerlaubter Tabakerzeugnisse genutzt wurden, ferner in der Erkenntnis, dass der unerlaubte
Handel mit Tabakerzeugnissen die Wirtschaft der Vertragsparteien untergräbt und
deren Stabilität und Sicherheit nachteilig beeinflusst, zudem in dem Bewusstsein, dass der unerlaubte
Handel mit Tabakerzeugnissen finanzielle Gewinne abwirft, die zur Finanzierung
grenzüberschreitender krimineller Aktivitäten eingesetzt werden, welche
Regierungsziele beeinträchtigen, in der Erkenntnis, dass der unerlaubte Handel
mit Tabakerzeugnissen Gesundheitsziele untergräbt, die Gesundheitssysteme
zusätzlich belastet und Einnahmeverluste für die Volkswirtschaften der
Vertragsparteien verursacht, eingedenk des Artikels 5
Absatz 3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des
Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Festlegung und
Durchführung ihrer gesundheitspolitischen Maßnahmen in Bezug auf die Eindämmung
des Tabakgebrauchs diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem
Recht vor den kommerziellen und sonstigen berechtigten Interessen der
Tabakindustrie zu schützen, unter Betonung, wie wichtig es ist, wachsam
auf alle Versuche der Tabakindustrie zur Untergrabung oder Umgehung von
Strategien zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu
achten und sich über Aktivitäten der Tabakindustrie auf dem Laufenden zu
halten, die sich nachteilig auf die Strategien zur Bekämpfung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen auswirken, eingedenk des
Artikels 6 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien dazu angehalten werden, den
Verkauf und/oder die Einfuhr von steuer- und zollfreien Tabakerzeugnissen an
beziehungsweise durch internationale Reisende zu verbieten oder gegebenenfalls
einzuschränken, außerdem in der Erkenntnis, dass Tabak und Tabakerzeugnisse
im internationalen Transitverkehr und beim Umladen Wege für den unerlaubten
Handel eröffnen, unter Beachtung dessen, dass wirksame
Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit
Tabakerzeugnissen eine umfassende internationale Herangehensweise und enge
Zusammenarbeit in allen Aspekten des unerlaubten Handels, gegebenenfalls
einschließlich des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten,
erfordern, in Anerkennung und Betonung der Bedeutung weiterer
einschlägiger internationaler Übereinkünfte, beispielsweise des Übereinkommens
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, und der Verpflichtung, dass die
Vertragsparteien der genannten Übereinkünfte die einschlägigen Bestimmungen der
genannten Übereinkünfte gegebenenfalls auf den unerlaubten Handel mit Tabak,
Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten anwenden müssen, und in Ermutigung
jener Vertragsparteien, die bisher noch nicht Vertragsparteien der genannten
Übereinkünfte sind, einen Beitritt zu erwägen, in der Erkenntnis der
Notwendigkeit, eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem Sekretariat des
Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und dem Büro der
Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, der Weltzollorganisation
und gegebenenfalls anderen Stellen zu schaffen, unter Hinweis auf
Artikel 15 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des
Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien unter anderem anerkennen, dass die
Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, einschließlich
des Schmuggels und der unerlaubten Herstellung, ein wesentliches Element zur
Eindämmung des Tabakgebrauchs ist, in der Erwägung dessen, dass sich dieses
Protokoll nicht mit Fragen der Rechte des geistigen Eigentums beschäftigen
will, und überzeugt, dass
die Ergänzung des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des
Tabakgebrauchs durch ein umfassendes Protokoll ein mächtiges, wirksames Mittel
sein wird, um dem unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen und seinen
schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken – sind wie folgt übereingekommen: TEIL I:
EINLEITUNG Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1) „Vermittlung“ bezeichnet das Handeln als
Vermittler für andere, zum Beispiel bei der Verhandlung von Verträgen, Käufen
oder Verkäufen gegen ein Honorar oder eine Provision. (2) „Zigarette“ bezeichnet eine in
Zigarettenpapier eingewickelte Rolle Schnitttabaks zum Rauchen. Ausgenommen
sind spezielle regionale Erzeugnisse wie Bidis, Ang Hoon oder ähnliche Erzeugnisse,
die in Papier oder Blätter eingewickelt werden können. Für die Zwecke des
Artikels 8 schließt der Begriff „Zigarette“ auch Feinschnitttabak zum
Selbstdrehen von Zigaretten ein. (3) „Einziehung“ bezeichnet die dauerhafte
Entziehung von Vermögensgegenständen auf Anordnung eines Gerichtes oder einer
anderen zuständigen Behörde und schließt gegebenenfalls auch die Beschlagnahme
ein. (4) „Kontrollierte Lieferung“ bezeichnet die
Methode, aufgrund derer unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und
unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder
mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe
verbracht werden dürfen, mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und
Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind. (5) „Freizone“ bezeichnet einen Teil des
Hoheitsgebiets einer Vertragspartei, in dem eingeführte Waren in Bezug auf
Einfuhrzölle und Steuern im Allgemeinen als außerhalb des Zollgebiets befindlich
gelten. (6) „Unerlaubter Handel“ bezeichnet jedes
gesetzlich verbotene Vorgehen oder Verhalten, das sich auf die Herstellung, die
Versendung, die Annahme, den Besitz, den Vertrieb, den Verkauf oder den Kauf
bezieht, einschließlich jedes Vorgehens oder Verhaltens, das auf die
Erleichterung solcher Tätigkeiten gerichtet ist. (7) „Lizenz“ bezeichnet die Genehmigung einer
zuständigen Behörde nach Vorlage des erforderlichen Antrags oder anderer
Unterlagen bei der zuständigen Behörde. (8) a) „Herstellungsgeräte“ bezeichnet Maschinen
und Geräte, die ausschließlich für die Herstellung von Tabakerzeugnissen
ausgelegt oder eingerichtet und wesentlicher Bestandteil des
Herstellungsverfahrens sind.[5] b) „Ein beliebiges Teil davon“ im Zusammenhang mit
Herstellungsgeräten bezeichnet ein beliebiges bestimmbares Teil, das spezifisch
für die bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendeten
Herstellungsgeräte ist. (9) „Vertragspartei“ bezeichnet, soweit der
Kontext nichts anderes vorgibt, eine Vertragspartei dieses Protokolls. (10) „Personenbezogene Daten“ bezeichnet alle
Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person
beziehen. (11) „Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration“ bezeichnet eine aus mehreren souveränen Staaten
bestehende Organisation, deren Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für eine
Reihe von Fragen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, für ihre
Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen in Bezug auf diese Fragen zu
treffen.[6] (12) Die „Lieferkette“ umfasst die Herstellung
von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten sowie die Einfuhr oder Ausfuhr
von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten und kann gegebenenfalls auf eine
oder mehrere der folgenden Aktivitäten ausgedehnt werden, wenn eine
Vertragspartei dies beschließt: a) Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen, b) Anbau von Tabak, ausgenommen durch
traditionelle Kleinanbauer, -bauern und ‑erzeuger, c) Transport kommerzieller Mengen von
Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und d) Großhandel, Vermittlung, Einlagerung oder
Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten. (13) „Tabakerzeugnisse“ bezeichnet
Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakblättern als Rohstoff bestehen
und zum Rauchen, Lutschen, Kauen oder Schnupfen weiterverarbeitet werden. (14) „Verfolgung und Rückverfolgung“
bezeichnet die systematische Beobachtung und Nachverfolgung der Route oder
Bewegung von Gegenständen über die Lieferkette durch zuständige Behörden oder
eine in deren Namen handelnde Person, wie in Artikel 8 dargestellt. Artikel 2 Verhältnis zwischen diesem Protokoll und anderen Übereinkünften und
Rechtsinstrumenten (1) Für dieses Protokoll gelten die
Bestimmungen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des
Tabakgebrauchs, die für dessen Protokolle gelten. (2) Vertragsparteien, die Übereinkünfte der in
Artikel 2 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des
Tabakgebrauchs geschilderten Art geschlossen haben, übermitteln derartige
Übereinkünfte der Versammlung der Vertragsparteien über das Sekretariat des
Übereinkommens. (3) Dieses Protokoll berührt nicht die Rechte
und Verpflichtungen einer Vertragspartei aus anderen für diese Vertragspartei
geltenden internationalen Übereinkommen, Verträgen oder Übereinkünften, die
diese für die Erreichung des Ziels der Unterbindung des unerlaubten Handels mit
Tabakerzeugnissen für förderlicher hält. (4) Dieses Protokoll berührt nicht die
sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien
nach dem Völkerrecht, einschließlich nach dem Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Artikel 3 Ziel Ziel dieses Protokolls ist die Unterbindung
aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen in Übereinstimmung
mit den Bedingungen des Artikels 15 des Rahmenübereinkommens der WHO zur
Eindämmung des Tabakgebrauchs. TEIL II:
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen (1) Zusätzlich zu Artikel 5 des
Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs a) treffen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen
zur Kontrolle oder Regulierung der Lieferkette von Waren, die unter dieses
Protokoll fallen, und führen diese durch, um den unerlaubten Handel mit diesen
Waren zu verhindern, ihm vorzubeugen, ihn aufzudecken, zu untersuchen und
strafrechtlich zu verfolgen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen, b) treffen die Vertragsparteien alle
erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht,
um die Wirksamkeit ihrer zuständigen Behörden und Ämter, einschließlich der
Zoll- und Polizeidienste, die für die Verhinderung, Vorbeugung, Untersuchung,
strafrechtliche Verfolgung und Unterbindung aller Formen des unerlaubten
Handels mit Waren, die unter dieses Protokoll fallen, verantwortlich sind, zu
verbessern, c) treffen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen
zur Erleichterung oder Erlangung technischer und finanzieller Unterstützung,
zum Aufbau von Kapazitäten und zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit,
um die Ziele dieses Protokolls zu erreichen und die Verfügbarkeit von nach
diesem Protokoll auszutauschenden Informationen für die zuständigen Behörden
und ihren sicheren Austausch mit den zuständigen Behörden sicherzustellen, d) arbeiten die Vertragsparteien in
Übereinstimmung mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsordnung eng zusammen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen der
Strafrechtspflege zur Bekämpfung von im Einklang mit Artikel 14 dieses
Protokolls umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten zu
fördern, e) kooperieren und kommunizieren die
Vertragsparteien, wo dies angemessen ist, mit maßgeblichen regionalen und
internationalen zwischenstaatlichen Organisationen im Rahmen des in diesem
Protokoll vorgesehenen sicheren[7]
Informationsaustauschs, um die wirksame Durchführung dieses Protokolls zu
fördern, und f) arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der
ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen zusammen, um finanzielle
Mittel für die wirksame Durchführung dieses Protokolls durch zwei- oder
mehrseitige Finanzierungsmechanismen aufzubringen. (2) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
aus diesem Protokoll sorgen die Vertragsparteien für größtmögliche Transparenz
im Hinblick auf mögliche Interaktionen mit der Tabakindustrie. Artikel 5 Schutz personenbezogener Daten Bei der Durchführung dieses Protokolls
schützen die Vertragsparteien vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts die
personenbezogenen Daten natürlicher Personen unabhängig von Staatsangehörigkeit
oder Wohnort und berücksichtigen dabei internationale Normen über den Schutz
personenbezogener Daten. TEIL III:
KONTROLLE DER LIEFERKETTE Artikel 6 Lizenz, gleichwertige Genehmigung oder Kontrollsystem (1) Um die Ziele des Rahmenübereinkommens der
WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu erreichen und in der Absicht, den
unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten zu
unterbinden, untersagt jede Vertragspartei die Ausübung der folgenden
Tätigkeiten durch natürliche oder juristische Personen, es sei denn, diese
Ausübung erfolgt aufgrund einer Lizenz oder gleichwertigen Genehmigung (im
Folgenden „Lizenz“) oder aufgrund eines Kontrollsystems, welche(s) von einer
zuständigen Behörde nach innerstaatlichem Recht erteilt beziehungsweise
eingerichtet wurde: a) die Herstellung von Tabakerzeugnissen und
Herstellungsgeräten und b) die Einfuhr oder Ausfuhr von Tabakerzeugnissen
und Herstellungsgeräten. (2) Jede Vertragspartei bemüht sich, allen
natürlichen oder juristischen Personen, die die nachfolgend aufgeführten
Tätigkeiten ausüben, in dem für angemessen erachteten Umfang und soweit die
aufgeführten Tätigkeiten nicht durch innerstaatliches Recht untersagt sind,
eine Lizenz zu erteilen: a) Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen, b) Anbau von Tabak, ausgenommen durch
traditionelle Kleinanbauer, ‑bauern und ‑erzeuger, c) Transport kommerzieller Mengen von
Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und d) Großhandel, Vermittlung, Einlagerung oder
Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten. (3) Zur
Gewährleistung eines wirksamen Lizenzierungssystems a) richtet jede Vertragspartei eine zuständige
Behörde beziehungsweise zuständige Behörden für die Erteilung, die Erneuerung,
die Aussetzung, den Widerruf und/oder die Aufhebung von Lizenzen nach diesem
Protokoll sowie für die Ausübung der in Absatz 1 dargelegten Tätigkeiten
nach ihrem innerstaatlichem Recht ein oder bestimmt eine solche Behörde beziehungsweise
solche Behörden, b) verlangt jede Vertragspartei, dass jeder Antrag
auf Erteilung einer Lizenz alle erforderlichen Angaben über den Antragsteller
enthält; hierzu zählen gegebenenfalls i) Angaben zur Identität, einschließlich des
vollständigen Namens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer (wenn
vorhanden), geltender Steuernummern (wenn vorhanden) sowie aller anderen
Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, wenn der Antragsteller
eine natürliche Person ist, ii) Angaben zur Identität, einschließlich des
vollständigen Firmennamens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer, des
Datums und Orts der Gründung, des Sitzes der Firmenzentrale und des
Hauptgeschäftssitzes, geltender Steuernummern, Kopien der Satzung oder
entsprechender Unterlagen, ihrer Tochtergesellschaften, der Namen ihrer
Geschäftsführer sowie der bestellten gesetzlichen Vertreter, einschließlich
aller anderen Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, wenn der
Antragsteller eine juristische Person ist, iii) der genaue Standort der Produktionsstätte(n),
der Lagerstandort und die Produktionskapazität des vom Antragsteller
betriebenen Unternehmens, iv) genaue Angaben über die Tabakerzeugnisse und
Herstellungsgeräte, die Gegenstand des Antrags sind, wie Produktbeschreibung,
Name, wenn vorhanden eingetragene Warenzeichen, Design, Fabrikat, Modell oder
Ausführung und Seriennummern der Herstellungsgeräte, v) Angaben zum Ort, an dem die Herstellungsgeräte
montiert und verwendet werden, vi) Unterlagen oder eine Erklärung zu etwaigen
Vorstrafen, vii) vollständige Angaben zu den Bankkonten, die
für die jeweiligen Transaktionen verwendet werden sollen, sowie andere
maßgebliche Zahlungsinformationen und viii) eine Beschreibung der beabsichtigten
Verwendung der Tabakerzeugnisse und des vorgesehenen Absatzmarktes, wobei
besondere Aufmerksamkeit auf die Gewährleistung eines angemessenen
Verhältnisses zwischen der Herstellung oder dem Angebot von Tabakerzeugnissen
und der billigerweise zu erwarteten Nachfrage zu legen ist, c) überwacht jede Vertragspartei gegebenenfalls
alle möglicherweise anfallenden Lizenzgebühren, treibt diese ein und prüft ihre
Verwendung für die erfolgreiche Verwaltung und Durchsetzung des
Lizenzierungssystems oder für die öffentliche Gesundheit oder eine andere
verwandte Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht, d) ergreift jede Vertragspartei angemessene
Maßnahmen, um regelwidrige oder betrügerische Praktiken bei der Ausführung des
Lizenzierungssystems zu verhindern, aufzudecken und zu untersuchen, e) ergreift jede Vertragspartei, wo dies
angemessen ist, Maßnahmen wie regelmäßige Überprüfung, Erneuerung, Kontrolle
oder Verifizierung von Lizenzen, f) stellt jede Vertragspartei, wo dies angemessen
ist, einen Zeitrahmen für das Ablaufen von Lizenzen und die anschließend
erforderliche Neubeantragung oder Aktualisierung der Antragsangaben auf, g) verpflichtet jede Vertragspartei alle
lizenzierten natürlichen oder juristischen Personen, die zuständige Behörde
vorab über Veränderungen hinsichtlich des Standorts ihres Unternehmens oder
wesentliche Änderungen der Angaben hinsichtlich der lizenzierten Tätigkeiten zu
unterrichten, h) verpflichtet jede Vertragspartei alle
lizenzierten natürlichen oder juristischen Personen, die zuständige Behörde
über den Erwerb oder die Veräußerung von Herstellungsgeräten zu unterrichten,
damit diese geeignete Maßnahmen ergreifen kann, und i) stellt jede Vertragspartei sicher, dass die
Zerstörung solcher Herstellungsgeräte oder ihrer Einzelteile unter der Aufsicht
der zuständigen Behörde erfolgt. (4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass
eine Lizenz nur dann erteilt und/oder übertragen wird, wenn der potenzielle
Lizenznehmer die maßgeblichen Angaben nach Absatz 3 gemacht hat und die Zustimmung
der zuständigen Behörde vorliegt. (5) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
Protokolls stellt die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer nächsten
Tagung sicher, dass erkenntnisgestützte Forschungsarbeiten durchgeführt werden,
um festzustellen, ob wichtige Faktoren vorliegen, die für die Herstellung von
Tabakerzeugnissen wesentlich sind, bestimmbar sind und einem wirkungsvollen
Kontrollmechanismus unterworfen werden können. Auf der Grundlage dieser
Forschungsarbeiten prüft die Versammlung der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen. Artikel 7 Sorgfältige Prüfung (1) Jede Vertragspartei verlangt in
Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des
Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass alle
natürlichen und juristischen Personen, die an der Lieferkette von Tabak,
Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten beteiligt sind, a) vor Aufnahme und im Verlauf einer
Geschäftsbeziehung eine sorgfältige Prüfung durchführen, b) die Verkäufe an ihre Kunden überwachen, um zu
gewährleisten, dass die Mengen im Verhältnis zur Nachfrage nach diesen
Produkten auf dem für den Verkauf oder die Nutzung vorgesehenen Markt stehen,
und c) den zuständigen Behörden alle Informationen
vorlegen, die belegen, dass der Kunde sich an Tätigkeiten in Zuwiderhandlung
gegen seine Verpflichtungen aus diesem Protokoll beteiligt. (2) Die sorgfältige Prüfung gemäß
Absatz 1 umfasst gegebenenfalls, in Übereinstimmung mit dem
innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur
Eindämmung des Tabakgebrauchs, unter anderem Anforderungen an die Feststellung
der Identität des Kunden wie das Einholen und Aktualisieren folgender Angaben: a) die Feststellung, dass die natürliche oder
juristische Person über eine Lizenz in Übereinstimmung mit Artikel 6
verfügt, b) wenn der Kunde eine natürliche Person ist,
Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des
Handelsnamens, der Handelsregisternummer (wenn vorhanden), geltender
Steuernummern (wenn vorhanden) und einer Prüfung des amtlichen Ausweises, c) wenn der Kunde eine juristische Person ist,
Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des
Handelsnamens, der Handelsregisternummer, des Datums und Ortes der Gründung,
des Sitzes der Firmenzentrale und des Hauptgeschäftssitzes, geltender
Steuernummern, Kopien der Satzung oder entsprechender Unterlagen, ihrer
Tochtergesellschaften, der Namen ihrer Geschäftsführer sowie etwa bestellter
gesetzlicher Vertreter, einschließlich der Namen der Vertreter und einer
Prüfung ihrer amtlichen Ausweise, d) eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung
des Tabaks, der Tabakerzeugnisse oder der Herstellungsgeräte und des
vorgesehenen Absatzmarktes und e) Angaben zu dem Ort, an dem die
Herstellungsgeräte montiert und verwendet werden. (3) Die sorgfältige Prüfung gemäß
Absatz 1 kann unter anderem Anforderungen an die Feststellung der
Identität des Kunden wie das Einholen und Aktualisieren folgender Angaben
umfassen: a) Unterlagen oder eine Erklärung zu etwaigen
Vorstrafen und b) Angaben zu den Bankkonten, die für
Transaktionen verwendet werden sollen. (4) Jede Vertragspartei ergreift auf der
Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe c gemeldeten Angaben alle nötigen
Maßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu
gewährleisten, wozu unter anderem gehören kann, einen Kunden innerhalb des
Hoheitsbereichs der Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht zu sperren. Artikel 8 Verfolgung und Rückverfolgung (1) Zur weiteren Sicherung der Lieferkette und
zur Unterstützung der Untersuchung des unerlaubten Handels mit
Tabakerzeugnissen vereinbaren die Vertragsparteien, innerhalb von fünf Jahren
nach Inkrafttreten des Protokolls ein weltweites Verfolgungs- und Rückverfolgungsregime
einzurichten, das nationale und/oder regionale Verfolgungs- und
Rückverfolgungssysteme sowie eine internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch
mit Sitz beim Sekretariat des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des
Tabakgebrauchs umfasst, die allen Vertragsparteien zugänglich ist und es den
Vertragsparteien ermöglicht, Anfragen zu stellen und einschlägige Informationen
einzuholen. (2) In Übereinstimmung mit diesem Artikel
richtet jede Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer nationalen oder
regionalen besonderen Anforderungen und ihrer bewährten Verfahren ein von
dieser Vertragspartei kontrolliertes Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem für
alle Tabakerzeugnisse ein, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt oder in
dieses eingeführt werden. (3) Um eine wirksame Verfolgung und
Rückverfolgung zu ermöglichen, verlangt jede Vertragspartei, dass bei
Zigaretten innerhalb von fünf Jahren und bei anderen Tabakerzeugnissen
innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die
betreffende Vertragspartei auf allen Einzelverpackungen, Verpackungen und
Außenverpackungen eindeutige, sichere und nicht entfernbare Kennzeichnungen (im
Folgenden als eindeutige Kennzeichnungen bezeichnet) wie Codes oder Marken
angebracht werden oder dass solche Kennzeichnungen Bestandteile dieser
Einzelverpackungen, Verpackungen und Außenverpackungen bilden. (4.1) Jede Vertragspartei verlangt für die
Zwecke von Absatz 3 als Teil des weltweiten Verfolgungs- und
Rückverfolgungsregimes, dass die folgenden Informationen unmittelbar oder über
einen Link zur Verfügung stehen, um die Vertragsparteien bei der Bestimmung der
Herkunft von Tabakerzeugnissen sowie gegebenenfalls des Orts der Umleitung zu
unterstützen und die Beförderung von Tabakerzeugnissen sowie deren Rechtsstatus
zu überwachen und zu kontrollieren: a) Datum und Ort der Herstellung, b) Produktionsanlage, c) Maschine, die zur Herstellung der
Tabakerzeugnisse verwendet wurde, d) Produktionsschicht oder Zeitpunkt der
Herstellung, e) Name, Rechnung, Auftragsnummer sowie
Zahlungsbelege des ersten Kunden, der nicht mit dem Hersteller verbunden ist, f) vorgesehener Einzelhandelsmarkt, g) Produktbeschreibung, h) Einlagerungen und Versendungen, i) Identität aller bekannten nachfolgenden Käufer
und j) vorgesehener Versandweg, Versanddatum,
Bestimmungsort, Ausgangspunkt und Empfänger. (4.2) Die in den Buchstaben a, b und g
genannten Angaben sowie die in Buchstabe f genannten Angaben, soweit
verfügbar, sind Bestandteil der eindeutigen Kennzeichnungen. (4.3) Liegen die in Buchstabe f genannten
Angaben zum Zeitpunkt der Kennzeichnung nicht vor, so verlangen die
Vertragsparteien die Einbeziehung dieser Angaben nach Artikel 15
Absatz 2 Buchstabe a des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs. (5) Jede Vertragspartei verlangt innerhalb der
in diesem Artikel angegebenen Fristen, dass die in Absatz 4 aufgeführten
Informationen zum Zeitpunkt der Herstellung oder der ersten Versendung durch
einen Hersteller oder zum Zeitpunkt der Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet erfasst
werden. (6) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass
sie über einen Link mit den eindeutigen Kennzeichnungen, die nach den
Absätzen 3 und 4 vorgeschrieben sind, Zugriff auf die nach Absatz 5
erfassten Informationen hat. (7) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass
die nach Absatz 5 erfassten Informationen sowie die eindeutigen
Kennzeichnungen, durch die in Übereinstimmung mit Absatz 6 auf diese
Informationen zugegriffen werden kann, in einem von der Vertragspartei und
ihren zuständigen Behörden festgesetzten oder genehmigten Format vorliegen. (8) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass
die nach Absatz 5 erfassten Informationen vorbehaltlich des Absatzes 9 der
internationalen Zentralstelle für den Informationsaustausch auf Anfrage über
eine sichere elektronische Standardschnittstelle mit ihrer nationalen und/oder
regionalen Zentralstelle zugänglich sind. Die internationale Zentralstelle für
den Informationsaustausch erstellt eine Liste der zuständigen Behörden der
Vertragsparteien und stellt diese Liste allen Vertragsparteien zur Verfügung. (9) Die
Vertragsparteien oder die zuständigen Behörden a) haben zeitnah Zugriff auf die in Absatz 4
aufgeführten Informationen, indem sie eine Anfrage an die internationale
Zentralstelle für den Informationsaustausch richten, b) ersuchen um diese Informationen nur dann, wenn
dies erforderlich ist, um unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen aufzudecken
oder zu untersuchen, c) halten Informationen nicht ohne Grund zurück, d) beantworten die Auskunftsersuchen in Bezug auf
Absatz 4 in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und e) schützen alle ausgetauschten Informationen und
behandeln sie vertraulich, wie einvernehmlich vereinbart. (10) Jede Vertragspartei verlangt die
Weiterentwicklung und Ausweitung des Umfangs des anzuwendenden Verfolgungs- und
Rückverfolgungssystems, bis alle Abgaben, einschlägigen Steuern und
gegebenenfalls andere Verbindlichkeiten am Ort der Herstellung, Einfuhr oder
Zollabfertigung oder Verbrauchsteuerkontrolle entrichtet wurden. (11) Wie einvernehmlich vereinbart, arbeiten
die Vertragsparteien beim Austausch und bei der Entwicklung bewährter Verfahren
für Verfolgungs- und Rückverfolgungssysteme miteinander und mit zuständigen
internationalen Organisationen zusammen, unter anderem bei a) der Förderung der Entwicklung, der Weitergabe
und des Erwerbs verbesserter Verfolgungs- und Rückverfolgungstechnologie,
einschließlich Kenntnisse, Fähigkeiten, Kapazitäten und Fachwissen, b) der Unterstützung von Ausbildungs- und
Kapazitätsaufbauprogrammen für Vertragsparteien, die einen solchen Bedarf
anmelden, und c) der Weiterentwicklung der Technologie zur
Kennzeichnung und zum Scannen von Einzelverpackungen und Verpackungen für
Tabakerzeugnisse, um die in Absatz 4 aufgeführten Informationen zugänglich
zu machen. (12) Die einer Vertragspartei zugewiesenen
Verpflichtungen dürfen nicht von der Tabakindustrie wahrgenommen oder dieser
übertragen werden. (13) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass
ihre zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Beteiligung an dem Verfolgungs- und
Rückverfolgungsregime nur in dem für die Durchführung dieses Artikels unbedingt
erforderlichen Maß mit der Tabakindustrie und den Interessenvertretern der
Tabakindustrie in Kontakt treten. (14) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass
die Tabakindustrie die Kosten trägt, die mit den Pflichten der Vertragspartei
nach diesem Artikel verbunden sind. Artikel 9 Führen von Aufzeichnungen (1) Jede Vertragspartei verlangt, soweit dies
erforderlich ist, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die an der
Lieferkette von Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten beteiligt
sind, vollständige und korrekte Aufzeichnungen über alle einschlägigen
Transaktionen führen. Diese Aufzeichnungen müssen eine vollständige
Rechenschaftslegung über die bei der Herstellung ihrer Tabakerzeugnisse
verwendeten Materialien ermöglichen. (2) Jede Vertragspartei verlangt, soweit dies
erforderlich ist, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 lizenzierte
Personen den zuständigen Behörden auf Anfrage die folgenden Informationen zur
Verfügung stellen: a) allgemeine Informationen über Marktvolumina,
Trends, Prognosen und andere einschlägige Informationen und b) die Mengen an Tabakerzeugnissen und
Herstellungsgeräten, die sich zum Zeitpunkt der Anfrage im Besitz, in der
Verwahrung oder unter der Kontrolle des Lizenznehmers befinden und im
Transitverfahren, im Rahmen eines Umladevorgangs oder unter Steueraussetzung in
Steuer- oder Zolllagern eingelagert sind. (3) Im Hinblick auf Tabakerzeugnisse und
Herstellungsgeräte, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zur Ausfuhr
verkauft oder hergestellt werden oder im Hoheitsgebiet der Vertragspartei der
Beförderung unter Steueraussetzung im Transit oder beim Umladen unterliegen,
verlangt jede Vertragspartei, soweit dies erforderlich ist, dass in
Übereinstimmung mit Artikel 6 lizenzierte Personen den zuständigen
Behörden im Abgangsland (auf elektronischem Wege, sofern die Infrastruktur
vorhanden ist) zu dem Zeitpunkt, an dem die Tabakerzeugnisse und
Herstellungsgeräte ihre Verfügungsgewalt verlassen, auf Anfrage die folgenden
Informationen zur Verfügung stellen: a) Datum der Versendung ab der letzten Stelle der
Verfügungsgewalt über die Erzeugnisse, b) Einzelheiten zu den versandten Erzeugnissen
(einschließlich Marke, Menge und Lager), c) vorgesehene Versandwege und Bestimmungsort, d) Identität der natürlichen oder juristischen
Person(en), an die die Erzeugnisse versandt werden, e) Transportart, einschließlich der Identität des
Transporteurs, f) voraussichtliches Datum der Ankunft der Sendung
am vorgesehenen Bestimmungsort und g) für den Einzelhandelsverkauf oder die Nutzung
vorgesehener Markt. (4) Jede Vertragspartei verlangt, soweit
durchführbar, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht, dass
Einzelhändler und Tabakanbauer, mit Ausnahme nicht gewerblich arbeitender
traditioneller Anbauer, vollständige und korrekte Aufzeichnungen über alle
einschlägigen Transaktionen führen, an denen sie beteiligt sind. (5) Zum Zweck der Durchführung von
Absatz 1 ergreift jede Vertragspartei wirksame gesetzgeberische, vollziehende,
administrative oder sonstige Maßnahmen, um zu verlangen, dass alle Aufzeichnungen a) für die Dauer von mindestens vier Jahren
geführt werden, b) den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt
werden und c) in einem von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen
Format geführt werden. (6) Jede Vertragspartei richtet gegebenenfalls
und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts ein System zum Austausch von
Einzelheiten aus allen nach diesem Artikel geführten Aufzeichnungen mit anderen
Vertragsparteien ein. (7) Die Vertragsparteien sind bestrebt, in der
schrittweisen gemeinsamen Nutzung und Entwicklung verbesserter Systeme zur
Datenerfassung miteinander und mit den zuständigen internationalen
Organisationen zusammenzuarbeiten. Artikel 10 Sicherheits- und Präventivmaßnahmen (1) Gegebenenfalls verlangt jede
Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den
Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass
alle in Artikel 6 bezeichneten natürlichen und juristischen Personen die
nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Umleitung von Tabakerzeugnissen in Kanäle
des unerlaubten Handels zu verhindern, unter anderem folgende a) Meldung an die zuständigen Behörden i) des grenzüberschreitenden Transfers von nach
innerstaatlichem Recht festgelegten Bargeldmengen oder von
grenzüberschreitenden Sachleistungen und ii) aller „verdächtigen Transaktionen“ sowie b) Lieferung von Tabakerzeugnissen oder
Herstellungsgeräten ausschließlich in Mengen, die im Verhältnis zur Nachfrage
nach diesen Erzeugnissen auf dem für den Einzelhandelsverkauf oder die Nutzung
vorgesehenen Markt stehen. (2) Gegebenenfalls verlangt jede
Vertragspartei, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den
Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass
Zahlungen für Transaktionen, die von in Artikel 6 bezeichneten natürlichen
oder juristischen Personen durchgeführt werden, ausschließlich in der auf der
Rechnung vermerkten Währung und in der Höhe des auf der Rechnung ausgewiesenen
Betrags sowie ausschließlich auf rechtmäßigen Zahlungswegen über
Finanzinstitute im Hoheitsgebiet des vorgesehenen Marktes gestattet sind und
nicht über andere alternative Überweisungssysteme erfolgen dürfen. (3) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass
von in Artikel 6 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen
vorgenommene Zahlungen für Materialien, die zur Herstellung von Tabakerzeugnissen
in ihrem Hoheitsgebiet verwendet werden, ausschließlich in der auf der Rechnung
vermerkten Währung und in der Höhe des auf der Rechnung ausgewiesenen Betrags
sowie ausschließlich auf rechtmäßigen Zahlungswegen über Finanzinstitute im
Hoheitsgebiet des vorgesehenen Marktes gestattet sind und nicht über andere
alternative Überweisungssysteme erfolgen dürfen. (4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass
jeder Verstoß gegen die Anforderungen dieses Artikels angemessenen
strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren und
wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich
gegebenenfalls der Aussetzung oder Aufhebung einer Lizenz, unterliegt. Artikel 11 Verkauf über das Internet, durch Telekommunikation oder mithilfe
anderer neuer Technologien (1) Jede Vertragspartei verlangt, dass alle
juristischen und natürlichen Personen, die an Transaktionen im Hinblick auf
Tabakerzeugnisse mittels Verkaufsformen beteiligt sind, die auf dem Internet,
der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen, alle
einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Protokoll erfüllen. (2) Jede Vertragspartei prüft ein Verbot des
Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen mittels Verkaufsformen, die auf dem
Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen. Artikel 12 Freizonen und internationaler Transit (1) Jede Vertragspartei führt innerhalb von
drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls für diese Vertragspartei
wirksame Kontrollen der gesamten Herstellung von und aller Transaktionen mit
Tabak und Tabakerzeugnissen in Freizonen ein und wendet hierzu sämtliche
einschlägigen Maßnahmen an, die in diesem Protokoll festgelegt sind. (2) Darüber hinaus wird das Vermischen von
Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen in einem Container oder einer
anderen vergleichbaren Transporteinheit bei der Entnahme aus Freizonen
untersagt. (3) Jede Vertragspartei beschließt in
Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Kontroll- und
Überprüfungsmaßnahmen für den internationalen Transit oder das Umladen von
Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten in ihrem Hoheitsgebiet nach diesem
Protokoll und wendet diese an, um den unerlaubten Handel mit diesen Erzeugnissen
zu verhindern. Artikel 13 Zollfreier Verkauf (1) Jede Vertragspartei ergreift wirksame
Maßnahmen, um den zollfreien Verkauf unter Berücksichtigung des Artikels 6
des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs allen
einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls zu unterwerfen. (2) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten
dieses Protokolls stellt die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer nächsten
Tagung sicher, dass erkenntnisgestützte Forschungsarbeiten durchgeführt werden,
um den Umfang des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, der mit dem
zollfreien Verkauf dieser Erzeugnisse in Verbindung steht, festzustellen. Auf
der Grundlage dieser Forschungsarbeiten prüft die Versammlung der
Vertragsparteien die Ergreifung weiterer geeigneter Maßnahmen. TEIL IV:
STRAFTATEN Artikel 14 Rechtswidrige Handlungen einschließlich Straftaten (1) Vorbehaltlich der Grundsätze ihres
innerstaatlichen Rechts beschließt jede Vertragspartei die gegebenenfalls
erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um alle nachstehenden
Handlungen als rechtswidrig nach ihrem innerstaatlichen Recht zu umschreiben: a) Herstellung, Großhandel, Vermittlung, Verkauf,
Transport, Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von Tabak,
Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten unter Verstoß gegen dieses
Protokoll, b) i) Herstellung, Großhandel, Vermittlung,
Verkauf, Transport, Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von
Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten ohne Entrichtung geltender
Zölle, Steuern und sonstiger Abgaben oder ohne einschlägige Steuerzeichen,
eindeutige Kennzeichnungen oder andere vorgeschriebene Kennzeichnungen oder Etiketten, ii) sonstiger Schmuggel oder versuchter Schmuggel
von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, der nicht unter
Buchstabe b, Ziffer i fällt, c) i) jede andere Form von unerlaubter Herstellung
von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten oder von
Tabakverpackungen mit gefälschten Steuerzeichen, gefälschten eindeutigen
Kennzeichnungen oder gefälschten anderen vorgeschriebenen Kennzeichnungen oder
Etiketten, ii) Großhandel, Vermittlung, Verkauf, Transport,
Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von unerlaubt
hergestelltem Tabak, unerlaubten Tabakerzeugnissen, Erzeugnissen mit
gefälschten Steuerzeichen und/oder gefälschten anderen vorgeschriebenen
Kennzeichnungen oder Etiketten oder unerlaubten Herstellungsgeräten, d) Vermischen von Tabakerzeugnissen mit
tabakfremden Erzeugnissen auf ihrem Weg durch die Lieferkette zum Zweck der
Verheimlichung oder Verschleierung von Tabakerzeugnissen, e) Vermischen von Tabakerzeugnissen mit
tabakfremden Erzeugnissen unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 2
dieses Protokolls, f) Nutzung von Verkaufswegen, die auf dem
Internet, der Telekommunikation oder einer anderen neuen Technologie basieren,
für Tabakerzeugnisse unter Verstoß gegen dieses Protokoll, g) Beschaffung von Tabak, Tabakerzeugnissen oder
Herstellungsgeräten durch eine nach Artikel 6 lizenzierte Person bei einer
Person, die nach Artikel 6 lizenziert sein müsste, dies jedoch nicht ist, h) Behinderung eines Amtsträgers oder amtlichen
Beauftragten bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der
Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Untersuchung oder Unterbindung des
unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, i) i) Abgabe einer falschen, irreführenden oder
unvollständigen Erklärung oder Nichterteilung benötigter Auskünfte an einen
Amtsträger oder amtlichen Beauftragten in Erfüllung seiner Pflichten im
Zusammenhang mit der Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Untersuchung oder
Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder
Herstellungsgeräten, soweit dies nicht dem Recht widerspricht, nicht gegen sich
selbst aussagen zu müssen, ii) Falschanmeldung auf amtlichen Vordrucken in
Bezug auf die Beschreibung, die Menge oder den Wert von Tabak,
Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten oder alle anderen im Protokoll
bezeichnete Angaben in der Absicht a) der Umgehung geltender Zölle, Steuern oder
anderer Abgaben oder b) der Beeinträchtigung von Kontrollmaßnahmen, die
der Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Untersuchung oder Unterbindung des
unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten
gelten, iii) Nichterstellen oder Nichtführen von in diesem
Protokoll vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Führen falscher Aufzeichnungen
und j) Waschen von Erträgen aus rechtswidrigen
Handlungen, die gemäß Absatz 2 als Straftaten umschrieben sind. (2) Vorbehaltlich der Grundsätze ihres
innerstaatlichen Rechts legt jede Vertragspartei fest, welche der
rechtswidrigen Handlungen nach Absatz 1 oder welche sonstigen Handlungen
im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und
Herstellungsgeräten unter Verstoß gegen dieses Protokoll eine Straftat
darstellen, und trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen und
sonstigen Maßnahmen, um dieser Festlegung Wirksamkeit zu verleihen. (3) Jede Vertragspartei informiert das
Sekretariat dieses Protokolls, welche der rechtswidrigen Handlungen nach den
Absätzen 1 und 2 nach Festlegung durch die Vertragspartei eine Straftat
nach Absatz 2 darstellen, und übermittelt dem Sekretariat Abschriften oder
Beschreibungen seiner Gesetze, die Absatz 2 Wirksamkeit verleihen, sowie
jeder späteren Änderung dieser Gesetze. (4) Zur Förderung der internationalen
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten in Zusammenhang mit dem
unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten werden
die Vertragsparteien ermuntert, ihre innerstaatlichen Gesetze hinsichtlich
Geldwäsche, Rechtshilfe und Auslieferung unter Beachtung der einschlägigen internationalen
Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, zu überprüfen, um
sicherzustellen, dass sie für die wirksame Durchsetzung dieses Protokolls
geeignet sind. Artikel 15 Verantwortlichkeit juristischer Personen (1) Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung
mit ihren Rechtsgrundsätzen die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um die
Verantwortlichkeit juristischer Personen für die in Übereinstimmung mit
Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen rechtswidrigen Handlungen
einschließlich Straftaten zu begründen. (2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze jeder
Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen
strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein. (3) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die
Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, die an rechtswidrigen Handlungen
beteiligt waren oder Straftaten begangen haben, wie sie in Übereinstimmung mit
innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie mit Artikel 14
dieses Protokolls umschrieben sind. Artikel 16 Strafverfolgung und Sanktionen (1) Jede Vertragspartei trifft in
Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht die gegebenenfalls
erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass natürliche und juristische
Personen, die für in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebene
rechtswidrige Handlungen einschließlich Straftaten zur Verantwortung gezogen
werden, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder
nicht strafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, unterworfen
werden. (2) Jede Vertragspartei ist bestrebt,
sicherzustellen, dass eine nach ihrem innerstaatlichen Recht bestehende
Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in
Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebener rechtswidriger Handlungen
einschließlich Straftaten so ausgeübt wird, dass die Maßnahmen der
Strafrechtspflege in Bezug auf diese rechtswidrigen Handlungen einschließlich
Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der
Abschreckung von diesen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten
gebührend Rechnung zu tragen ist. (3) Dieses Protokoll berührt nicht den
Grundsatz, dass die Beschreibung der in Übereinstimmung mit diesem Protokoll
umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten sowie der
anwendbaren Gründe, die eine Strafbarkeit ausschließen, oder sonstiger die
Rechtmäßigkeit einer Handlung bestimmender Rechtsgrundsätze dem
innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorbehalten ist und dass diese
rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten nach diesem Recht verfolgt
und bestraft werden. Artikel 17 Nachzahlung bei Beschlagnahme Die Vertragsparteien sollten in
Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht die Einführung gegebenenfalls
erforderlicher gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen erwägen, um die
zuständigen Behörden zu ermächtigen, vom Erzeuger, Hersteller,
Vertriebshändler, Einführer oder Ausführer von beschlagnahmtem Tabak,
beschlagnahmten Tabakerzeugnissen und/oder Herstellungsgeräten einen angemessenen
Betrag für entgangene Steuern und Abgaben zu erheben. Artikel 18 Entsorgung oder Vernichtung Sämtlicher eingezogener Tabak sowie alle
eingezogenen Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte müssen in Übereinstimmung
mit innerstaatlichem Recht entsorgt oder unter Verwendung möglichst
umweltfreundlicher Methoden vernichtet werden. Artikel 19 Besondere Ermittlungsmethoden (1) Sofern es die wesentlichen Grundsätze
ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen, trifft jede Vertragspartei im
Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter den in ihrem innerstaatlichen Recht
vorgeschriebenen Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen, um die angemessene
Anwendung der kontrollierten Lieferung und, soweit sie dies für zweckmäßig
erachtet, anderer besonderer Ermittlungsmethoden, wie elektronische oder andere
Formen der Überwachung und verdeckte Ermittlungen, durch ihre zuständigen
Behörden in ihrem Hoheitsgebiet zum Zweck der wirksamen Bekämpfung des
unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten zu ermöglichen. (2) Zum Zweck der Ermittlung wegen in
Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebener Straftaten wird den
Vertragsparteien nahegelegt, falls erforderlich, geeignete zwei- oder
mehrseitige Übereinkünfte für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Methoden
im Rahmen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu schließen. (3) In Ermangelung einer Übereinkunft nach
Absatz 2 werden Entscheidungen über die Anwendung solcher besonderen
Ermittlungsmethoden auf internationaler Ebene von Fall zu Fall getroffen, wobei
finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der
Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsparteien erforderlichenfalls in
Betracht gezogen werden können. (4) Die Vertragsparteien anerkennen die
Bedeutung und die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit und
Unterstützung in diesem Bereich und arbeiten beim Ausbau der Fähigkeiten zur
Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele miteinander und mit
internationalen Organisationen zusammen. TEIL V: INTERNATIONALE
ZUSAMMENARBEIT Artikel 20 Allgemeiner Informationsaustausch (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls
erstatten die Vertragsparteien im Rahmen des Berichterstattungsinstruments des
Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vorbehaltlich
ihres innerstaatlichen Rechts Bericht über maßgebliche Informationen sowie
gegebenenfalls unter anderem über Themen wie a) in gesammelter Form, Einzelheiten über
Beschlagnahmen von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, Menge,
Wert der Beschlagnahmen, Produktbeschreibungen, Herstellungszeit und ‑ort
sowie hinterzogene Steuern, b) Einfuhr, Ausfuhr, Transit, versteuerter und
zollfreier Verkauf und Menge oder Produktionswert von Tabak, Tabakerzeugnissen
oder Herstellungsgeräten, c) Tendenzen, Verbergungsmethoden und
Vorgehensweisen im Bereich des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen
oder Herstellungsgeräten und d) je nach Vereinbarung der Vertragsparteien
sonstige relevante Informationen. (2) Die Vertragsparteien arbeiten miteinander
und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um die
Fähigkeiten der Vertragsparteien zum Sammeln und zum Austausch von
Informationen zu stärken. (3) Soweit von der übermittelnden
Vertragspartei nicht anders angegeben, erachten die Vertragsparteien diese
Informationen als vertraulich und als nur zur Verwendung durch die
Vertragsparteien bestimmt. Artikel 21 Austausch strafverfolgungsrelevanter Informationen (1) Wo dies angemessen ist, tauschen die
Vertragsparteien vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts oder geltender
internationaler Verträge auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer Vertragspartei,
die hinreichend begründet, dass diese Informationen zur Aufdeckung oder
Untersuchung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder
Herstellungsgeräten erforderlich sind, folgende Informationen aus: a) Aufzeichnungen über die Lizenzerteilung für die
betreffenden natürlichen und juristischen Personen, b) Angaben zur Identifizierung, Überwachung und
strafrechtlichen Verfolgung natürlicher oder juristischer Personen, die am
unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten
beteiligt sind, c) Unterlagen über Ermittlungen und
strafrechtliche Verfolgungen, d) Aufzeichnungen über Zahlungen für die Einfuhr,
die Ausfuhr oder den zollfreien Verkauf von Tabak, Tabakerzeugnissen oder
Herstellungsgeräten und e) Einzelheiten zu Beschlagnahmen von Tabak,
Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten (einschließlich gegebenenfalls von
Referenzangaben zu Einzelfall, Menge, Wert der Beschlagnahme,
Produktbeschreibung, beteiligten Rechtsträgern, Herstellungszeit und ‑ort)
und Vorgehensweisen (einschließlich Methoden für Transport, Verbergung,
Weiterleitung und Aufdeckung). (2) Von den Vertragsparteien nach diesem Artikel
erhaltene Information dürfen ausschließlich für den Zweck des Erreichens der
Ziele dieses Protokolls verwendet werden. Die Vertragsparteien können
festlegen, dass diese Informationen nicht ohne Zustimmung der Vertragspartei
weitergegeben werden dürfen, die sie bereitgestellt hat. Artikel 22 Informationsaustausch: Vertraulichkeit und Schutz von Informationen (1) Jede Vertragspartei benennt die
zuständigen nationalen Behörden, denen die in den Artikeln 20, 21 und 24
bezeichneten Daten übermittelt werden, und unterrichtet die Vertragsparteien
über das Sekretariat des Übereinkommens von dieser Benennung. (2) Der Informationsaustausch nach diesem
Protokoll unterliegt dem innerstaatlichen Recht über Geheimhaltung und
Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen, wie untereinander vereinbart, alle
ausgetauschten vertraulichen Informationen. Artikel 23 Unterstützung und Zusammenarbeit: Ausbildung, technische Unterstützung
und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem
Gebiet (1) Bei der Bereitstellung von Ausbildung,
technischer Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem,
technischem und technologischem Gebiet arbeiten die Vertragsparteien
miteinander und/oder über die zuständigen internationalen und regionalen
Organisationen zusammen, um, wie untereinander vereinbart, die Ziele dieses
Protokolls zu erreichen. Diese Unterstützung kann die Weitergabe von Fachwissen
oder geeigneter Technologie in den Bereichen der Informationsbeschaffung der
Strafverfolgung, der Verfolgung und Rückverfolgung, des Informationsmanagements,
des Schutzes personenbezogener Daten, der Versagung, der elektronischen
Überwachung, der forensischen Analyse, der Rechtshilfe und der Auslieferung
umfassen. (2) Die Vertragsparteien können, soweit
angebracht, zweiseitige, mehrseitige oder sonstige Übereinkünfte schließen, um
Ausbildung, technische Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem,
technischem und technologischem Gebiet zu fördern, wobei die Bedürfnisse von
Vertragsparteien zu berücksichtigen sind, die Entwicklungsländer oder Länder
mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind. (3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, wo
dies angebracht ist, um die Möglichkeiten zur Feststellung des exakten
geographischen Ursprungs von beschlagnahmtem Tabak und beschlagnahmten
Tabakerzeugnissen auszubauen und zu untersuchen. Artikel 24 Unterstützung und Zusammenarbeit: Ermittlung und strafrechtliche
Verfolgung bei Straftaten (1) Wo dies angemessen ist, treffen die
Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht alle
erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit durch mehrseitige, regionale
oder zweiseitige Vereinbarungen über die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung,
strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung in Bezug auf natürliche oder
juristische Personen zu stärken, die am unerlaubten Handel mit Tabak,
Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten beteiligt sind. (2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass
die Verwaltungs‑, Regulierungs‑, Strafverfolgungs- und sonstigen
Behörden, die mit der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen
oder Herstellungsgeräten befasst sind (einschließlich der Justizbehörden,
sofern nach innerstaatlichen Recht zulässig), unter den Bedingungen ihres
innerstaatlichen Rechts auf nationaler und internationaler Ebene
zusammenarbeiten und einschlägige Informationen austauschen. Artikel 25 Schutz der Souveränität (1) Die Vertragsparteien erfüllen ihre
Verpflichtungen nach diesem Protokoll in einer Weise, die mit den Grundsätzen
der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie
der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar
ist. (2) Dieses Protokoll berechtigt eine
Vertragspartei nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates die
Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen
Recht dieses anderen Staates ausschließlich dessen Behörden vorbehalten sind. Artikel 26 Gerichtsbarkeit (1) Jede Vertragspartei trifft die
gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in
Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen, a) wenn die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet
begangen wird oder b) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das
zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach
ihrem Recht eingetragen ist, begangen wird. (2) Vorbehaltlich
des Artikels 25 kann eine Vertragspartei ihre Gerichtsbarkeit über jede dieser
Straftaten auch begründen, a) wenn die Straftat gegen sie begangen wird, b) wenn die Straftat von einem ihrer
Staatsangehörigen oder von einem Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen wird oder c) wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit
Artikel 14 umschriebenen Straftaten gehört und außerhalb ihres
Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit
Artikel 14 umschriebene Straftat innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu
begehen. (3) Für die Zwecke des Artikels 30 trifft
jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um ihre
Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen
Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in ihrem
Hoheitsgebiet befindet und sie sie nur deshalb nicht ausliefert, weil sie ihr
Staatsangehöriger ist. (4) Ferner kann jede Vertragspartei die
gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über
die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu
begründen, wenn die verdächtige Person sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und
sie sie nicht ausliefert. (5) Ist einer Vertragspartei, die ihre
Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 ausübt, mitgeteilt worden oder hat
sie auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass eine oder mehrere andere
Vertragsparteien Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren
in Bezug auf dasselbe Verhalten durchführen, so konsultieren die zuständigen
Behörden dieser Vertragsparteien einander gegebenenfalls, um ihre Maßnahmen
abzustimmen. (6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen
Völkerrechts schließt dieses Protokoll die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit,
die von einer Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht
aus. Artikel 27 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (1) Jede Vertragspartei ergreift im Einklang
mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung wirksame
Maßnahmen, um a) Nachrichtenverbindungen zwischen den
zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu verbessern und erforderlichenfalls
einzurichten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle
Erscheinungsformen der in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen
Straftaten zu erleichtern, b) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden, Stellen, Zoll- und Polizeidiensten und anderen
Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten, c) bei Ermittlungen in bestimmten Fällen im
Hinblick auf die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen
Straftaten mit anderen Vertragsparteien in Bezug auf Folgendes zusammenzuarbeiten: i) Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von
Personen, die der Beteiligung an solchen Straftaten verdächtig sind, oder
Aufenthaltsort anderer betroffener Personen, ii) Bewegungen der aus der Begehung solcher
Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände und iii) Bewegungen von bei der Begehung solcher
Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Vermögensgegenständen, Geräten oder
anderen Tatwerkzeugen, d) gegebenenfalls die erforderlichen Gegenstände
oder Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung zu
stellen, e) die wirksame Koordinierung zwischen ihren
zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu erleichtern und den Austausch von
Personal und Sachverständigen, einschließlich – vorbehaltlich zweiseitiger
Übereinkünfte zwischen den betreffenden Vertragsparteien – des Einsatzes
von Verbindungsbeamten, zu fördern, f) mit anderen Vertragsparteien einschlägige
Informationen über die von natürlichen oder juristischen Personen bei der
Begehung dieser Straftaten eingesetzten spezifischen Mittel und Methoden
auszutauschen, einschließlich gegebenenfalls der benutzten Wege und Beförderungsmittel
und der Verwendung falscher Identitäten, veränderter oder gefälschter Dokumente
oder sonstiger Mittel zur Verschleierung ihrer Tätigkeit, und g) einschlägige Informationen auszutauschen sowie
Verwaltungs- und andere Maßnahmen zu koordinieren, die zum Zweck der
frühzeitigen Aufdeckung der in Übereinstimmung mit Artikel 14
umschriebenen Straftaten gegebenenfalls ergriffen werden. (2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses
Protokolls erwägen die Vertragsparteien, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte
über eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden
zu schließen beziehungsweise, falls solche Übereinkünfte bereits bestehen,
diese entsprechend zu ändern. Bestehen zwischen den betreffenden
Vertragsparteien keine solchen Übereinkünfte, so können sie dieses Protokoll
als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in
Bezug auf die Straftaten nach diesem Protokoll ansehen. Soweit zweckmäßig,
nutzen die Vertragsparteien Übereinkünfte wie auch internationale oder
regionale Organisationen in vollem Maß, um die Zusammenarbeit zwischen ihren
Strafverfolgungsbehörden zu stärken. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, im
Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um dem grenzüberschreitenden
unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen, der mittels moderner Technologien
betrieben wird, zu begegnen. Artikel 28 Amtshilfe Im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen
Rechts- und Verwaltungsordnung stellen die Vertragsparteien einander entweder
auf Ersuchen oder auf eigene Initiative Informationen zur Verfügung, um die
ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und anderer einschlägiger Gesetze bei
der Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, strafrechtlichen Verfolgung und
Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder
Herstellungsgeräten zu gewährleisten. Soweit von der übermittelnden
Vertragspartei nicht anders angegeben, erachten die Vertragsparteien diese
Informationen als vertraulich und für beschränkte Verwendungszwecke vorgesehen.
Diese Informationen können Folgendes umfassen: a) neue Zollverfahren und andere
Vollstreckungsmethoden, die sich als wirksam bewährt haben, b) neue Trends, Mittel oder Methoden der
Beteiligung am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und
Herstellungsgeräten, c) Waren, die bekanntermaßen Gegenstand des
unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten sind,
sowie Angaben zu Beschreibung, Verpackung, Transport und Lagerung sowie zu den
Methoden, die bei diesen Waren angewandt wurden, d) natürliche oder juristische Personen, die
bekanntermaßen eine Straftat nach Artikel 14 begangen haben oder daran
beteiligt waren, und e) sonstige Daten, die den zuständigen Stellen bei
der Risikobewertung zu Kontroll- und anderen Vollstreckungszwecken helfen würden. Artikel 29 Rechtshilfe (1) Die Vertragsparteien leisten einander so
weit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und
Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit im Einklang mit Artikel 14 dieses
Protokolls umschriebenen Straftaten. (2) Bei Ermittlungen,
Strafverfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren in Bezug auf die Straftaten,
für die eine juristische Person nach Artikel 15 dieses Protokolls in der
ersuchenden Vertragspartei zur Verantwortung gezogen werden kann, wird
Rechtshilfe im größtmöglichen Umfang geleistet, den einschlägige Gesetze,
Verträge und sonstige Übereinkünfte der ersuchten Vertragspartei zulassen. (3) Um die nach
diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht
werden: a) Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen, b) Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, c) Durchsuchung und Beschlagnahme sowie
Einfrieren, d) Untersuchung von Gegenständen und
Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten, e) Überlassung von Informationen, Beweismitteln
und Sachverständigengutachten, f) Überlassung von Originalen oder beglaubigten
Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschließlich Regierungs‑,
Bank‑, Finanz‑, Firmen- oder Geschäftsunterlagen, g) Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen
aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder anderen Sachen zu
Beweiszwecken, h) Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von
Personen in der ersuchenden Vertragspartei und i) Hilfe jeder anderen Art, die nicht im
Widerspruch zum innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei steht. (4) Dieser Artikel berührt nicht die
Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die
Rechtshilfe ganz oder teilweise regelt oder regeln wird. (5) Die Absätze 6 bis 24 gelten, auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit, für Ersuchen, die aufgrund dieses Artikels
gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsparteien nicht durch einen Vertrag
oder ein zwischenstaatliches Abkommen über Rechtshilfe gebunden sind. Sind die
Vertragsparteien durch einen solchen Vertrag oder ein solches
zwischenstaatliches Abkommen gebunden, so gelten die entsprechenden
Bestimmungen des Vertrags oder des zwischenstaatlichen Abkommens, sofern die
Vertragsparteien nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 6 bis 24
anzuwenden. Den Vertragsparteien wird dringend nahegelegt, diese Absätze
anzuwenden, wenn sie die Zusammenarbeit erleichtern. (6) Die Vertragsparteien bestimmen jeweils
eine zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen
entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder ihren jeweils zuständigen
Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Hat eine Vertragspartei eine besondere
Region oder ein besonderes Hoheitsgebiet mit einem unterschiedlichen
Rechtshilfesystem, so kann sie eine gesonderte zentrale Behörde bestimmen,
welche dieselbe Aufgabe für diese Region oder dieses Hoheitsgebiet wahrnimmt.
Die zentralen Behörden stellen die rasche und ordnungsgemäße Erledigung oder
Übermittlung der eingegangenen Ersuchen sicher. Übermittelt die zentrale
Behörde das Ersuchen einer zuständigen Behörde zur Erledigung so fordert sie
diese zur raschen und ordnungsgemäßen Erledigung des Ersuchens auf. Jede
Vertragspartei notifiziert dem Leiter des Sekretariats des Übereinkommens die
für diesen Zweck bestimmte zentrale Behörde zum Zeitpunkt des Beitritts zu
diesem Protokoll beziehungsweise zum Zeitpunkt der Annahme, Genehmigung,
förmlichen Bestätigung oder Ratifikation dieses Protokolls. Die Übermittlung
von Rechtshilfeersuchen und allen damit zusammenhängenden Mitteilungen findet
zwischen den von den Vertragsparteien bestimmten zentralen Behörden statt.
Diese Vorschrift lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, zu verlangen,
dass solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden
Fällen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über
geeignete internationale Organisationen an sie gerichtet werden. (7) Ersuchen werden schriftlich oder, soweit
möglich, mit jedem Mittel, mit dem ein Schriftstück erzeugt werden kann, in
einer für die ersuchte Vertragspartei annehmbaren Sprache und in einer Weise
gestellt, die dieser Vertragspartei die Feststellung der Echtheit erlaubt. Die
für jede Vertragspartei annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden dem
Leiter des Sekretariats des Übereinkommens zum Zeitpunkt des Beitritts zu
diesem Protokoll beziehungsweise zum Zeitpunkt der Annahme, Genehmigung, förmlichen
Bestätigung oder Ratifikation dieses Protokolls notifiziert. In dringenden
Fällen und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, können Ersuchen mündlich
gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden. (8) Ein
Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben: a) die Bezeichnung der Behörde, von der das
Ersuchen ausgeht, b) Gegenstand und Art der Ermittlung, der
Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen
bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die
Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt, c) eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung,
außer bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, d) eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und
Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch der ersuchenden
Vertragspartei angewendet werden sollen, e) soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und
Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person, f) den Zweck, zu dem die Beweismittel,
Informationen oder Maßnahmen erbeten werden, und g) die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts
betreffend die Straftat und die entsprechende Strafe. (9) Die ersuchte Vertragspartei kann
ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach
ihrem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern
kann. (10) Ein Ersuchen wird nach dem
innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei und, soweit dieses Recht
dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten
Verfahren erledigt. (11) Die ersuchende Vertragspartei übermittelt
oder verwendet von der ersuchten Vertragspartei erhaltene Informationen oder
Beweismittel nicht ohne deren vorherige Zustimmung für andere als in dem
Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren.
Dieser Absatz hindert die ersuchende Vertragspartei nicht daran, in ihrem
Verfahren Informationen oder Beweise offenzulegen, die einen Beschuldigten
entlasten. In diesem Fall unterrichtet die ersuchende Vertragspartei, bevor sie
diese Informationen offenlegt, die ersuchte Vertragspartei und konsultiert
diese auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich,
so setzt die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei unverzüglich
von der Offenlegung in Kenntnis. (12) Die ersuchende Vertragspartei kann
verlangen, dass die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt
vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes
gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht
entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in
Kenntnis. (13) Soweit möglich und mit den wesentlichen
Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts vereinbar, kann eine Vertragspartei,
wenn eine in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Person von den Justizbehörden
einer anderen Vertragspartei als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden
muss, auf Ersuchen dieser anderen Vertragspartei erlauben, dass die Vernehmung
über eine Videokonferenz stattfindet, falls das persönliche Erscheinen der
betreffenden Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht
möglich oder nicht wünschenswert ist. Die Vertragsparteien können vereinbaren,
dass die Vernehmung von einer Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei in
Gegenwart einer Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei durchgeführt wird. (14) Die
Rechtshilfe kann verweigert werden, a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit
diesem Artikel gestellt wird, b) wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht
ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, ihre
Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche
Interessen zu beeinträchtigen, c) wenn es den Behörden der ersuchten
Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht untersagt wäre, die Maßnahme,
um die ersucht wurde, in Bezug auf eine vergleichbare Straftat zu ergreifen,
die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren
unter ihrer eigenen Gerichtsbarkeit wäre, d) wenn das Ersuchen ein Straftat betrifft, die in
der ersuchten Vertragspartei mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen
des Freiheitsentzugs von höchstens zwei Jahren bedroht ist, oder wenn nach
Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Gewährung der Rechtshilfe eine der
Schwere der Straftat nicht angemessene Belastung ihrer Ressourcen darstellen
würde, oder e) wenn es dem Rechtshilferecht der ersuchten
Vertragspartei zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben. (15) Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu
begründen. (16) Die Vertragsparteien dürfen die
Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis
verweigern. (17) Die Vertragsparteien können ein
Rechtshilfeersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die
Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten
berührt. (18) Die Vertragsparteien können die
Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beiderseitiger
Strafbarkeit verweigern. Die ersuchte Vertragspartei kann jedoch, wenn sie es
für zweckmäßig hält, Rechtshilfe unabhängig davon leisten, ob das Verhalten
nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Straftat darstellen würde, soweit sie
dies nach eigenem Ermessen beschließt. (19) Die ersuchte Vertragspartei erledigt das
Rechtshilfeersuchen so bald wie möglich und berücksichtigt dabei soweit wie
möglich die von der ersuchenden Vertragspartei vorgeschlagenen Fristen, die vorzugsweise
im Ersuchen begründet werden. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet
angemessene Nachfragen der ersuchenden Vertragspartei nach dem Stand der
Bearbeitung des Ersuchens. Die ersuchende Vertragspartei setzt die ersuchte
Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht
mehr notwendig ist. (20) Die Rechtshilfe kann von der ersuchten
Vertragspartei mit der Begründung aufgeschoben werden, dass sie laufende
Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt. (21) Bevor die ersuchte Vertragspartei ein
Ersuchen nach Absatz 14 ablehnt oder seine Erledigung nach Absatz 20
aufschiebt, konsultiert sie die ersuchende Vertragspartei, um festzustellen, ob
die Rechtshilfe unter den von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen
geleistet werden kann. Nimmt die ersuchende Vertragspartei die Rechtshilfe
unter diesen Bedingungen an, so muss sie sich an die Bedingungen halten. (22) Die ersuchte Vertragspartei trägt die
gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens, sofern die Vertragsparteien
nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens
erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die
Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das
Ersuchen erledigt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden. (23) Im Falle
eines Ersuchens a) stellt die ersuchte Vertragspartei der
ersuchenden Vertragspartei Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken
oder Informationen zur Verfügung, die sich in ihrem Besitz befinden und die
nach ihrem innerstaatlichen Recht der Allgemeinheit zugänglich sind, und b) kann die ersuchte Vertragspartei der
ersuchenden Vertragspartei nach eigenem Ermessen Abschriften von amtlichen
Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen, die sich in ihrem Besitz
befinden und die nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht der Allgemeinheit
zugänglich sind, ganz, teilweise oder unter den von ihr als angemessen
erachteten Bedingungen zur Verfügung stellen. (24) Die Vertragsparteien prüfen
gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder mehrseitiger
Übereinkünfte, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn praktisch wirksam
machen oder seine Bestimmungen verstärken. Artikel 30 Auslieferung (1) Dieser
Artikel findet Anwendung auf die in Übereinstimmung mit Artikel 14 dieses
Protokolls umschriebenen Straftaten, wenn a) die Person, die Gegenstand des
Auslieferungsersuchens ist, sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
befindet, b) die Straftat, derentwegen um Auslieferung
ersucht wird, nach dem innerstaatlichen Recht sowohl der ersuchenden
Vertragspartei als auch der ersuchten Vertragspartei strafbar ist und c) die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder
sonstigen Formen des Freiheitsentzugs von mindestens vier Jahren im Höchstmaß
oder mit einer schwereren Strafe oder mit einem von den Vertragsparteien gemäß
zwei- oder mehrseitigen Verträgen oder sonstigen internationalen Übereinkünften
vereinbarten niedrigeren Strafmaß bedroht ist. (2) Jede Straftat, auf die dieser Artikel
Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen den Vertragsparteien bestehenden
Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung
unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag
aufzunehmen. (3) Erhält eine Vertragspartei, die die
Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein
Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen
Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für
die Auslieferung in Bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel
Anwendung findet. (4) Vertragsparteien, die die Auslieferung
nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die
Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, als der Auslieferung unterliegende
Straftaten an. (5) Die Auslieferung unterliegt den im
innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei oder in geltenden
Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, unter anderem den Bedingungen
betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten
Strafe und die Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung
ablehnen kann. (6) Die Vertragsparteien bemühen sich
vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts, für die Straftaten, auf die dieser
Artikel Anwendung findet, die Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die
diesbezüglichen Beweiserfordernisse zu vereinfachen. (7) Wenn eine Vertragspartei, in deren
Hoheitsgebiet sich eine verdächtige Person befindet, diese wegen einer
Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, nur deshalb nicht
ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist, so ist sie auf Verlangen der
um Auslieferung ersuchenden Vertragspartei verpflichtet, den Fall ohne ungebührliche
Verzögerung ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu
unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und führen ihr Verfahren
in derselben Weise wie im Fall jeder anderen Straftat ähnlicher Art nach dem
innerstaatlichen Recht dieser Vertragspartei. Die betreffenden Vertragsparteien
arbeiten insbesondere in das Verfahren und die Beweiserhebung betreffenden
Fragen zusammen, um die Effizienz der Strafverfolgung zu gewährleisten. (8) Darf eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen
Recht eigene Staatsangehörige nur unter dem Vorbehalt ausliefern oder auf
sonstige Art überstellen, dass die betreffende Person an diese Vertragspartei
rücküberstellt wird, um dort die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des
Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre
Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind diese Vertragspartei und
die um Auslieferung ersuchende Vertragspartei mit dieser Vorgehensweise und
etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden,
so gilt die Verpflichtung nach Absatz 7 mit dieser bedingten Auslieferung
oder Überstellung als erfüllt. (9) Wird die Auslieferung, um die zur
Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, dass die
verfolgte Person Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei ist, so erwägt
die ersuchte Vertragspartei, soweit ihr innerstaatliches Recht dies zulässt und
im Einklang mit diesem sowie auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei, die
nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei verhängte Strafe
oder die Reststrafe selbst zu vollstrecken. (10) Einer Person, gegen die wegen einer
Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ein Verfahren durchgeführt
wird, wird in allen Phasen des Verfahrens eine gerechte Behandlung
gewährleistet; dies schließt den Genuss aller Rechte und Garantien nach dem
innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich
befindet, ein. (11) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen,
als verpflichte es die ersuchte Vertragspartei zur Auslieferung, wenn sie
ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist,
um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer
Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen
Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person
aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben
würde. (12) Die Vertragsparteien können ein
Auslieferungsersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die
Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten
berührt. (13) Bevor die ersuchte Vertragspartei die
Auslieferung ablehnt, konsultiert sie gegebenenfalls die ersuchende Vertragspartei,
um ihr reichlich Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen darzulegen und
Informationen bereitzustellen, die im Hinblick auf ihre Behauptungen von Belang
sind. (14) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zwei-
und mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Auslieferung zu ermöglichen
oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Sind die Vertragsparteien durch einen
bestehenden Vertrag oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung gebunden, so
gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Vertrags oder dieser zwischenstaatlichen
Vereinbarung, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, stattdessen die
Absätze 1 bis 13 anzuwenden. Artikel 31 Maßnahmen zur Sicherstellung der Auslieferung (1) Vorbehaltlich ihres innerstaatlichen
Rechts und ihrer Auslieferungsverträge kann die ersuchte Vertragspartei, wenn
sie festgestellt hat, dass die Umstände es rechtfertigen und Eile geboten ist,
auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei eine Person, um deren Auslieferung
ersucht wird und die sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder
andere geeignete Maßnahmen treffen, um ihre Anwesenheit bei dem
Auslieferungsverfahren sicherzustellen. (2) Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen
werden der ersuchenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit innerstaatlichem
Recht gegebenenfalls unverzüglich angezeigt. (3) Jede
Person, gegen die Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen werden, ist berechtigt, a) unverzüglich mit dem nächsten geeigneten
Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, sofern sie
staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in
Verbindung zu treten und b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu
empfangen. TEIL VI:
BERICHTERSTATTUNG Artikel 32 Berichterstattung und Informationsaustausch (1) Jede Vertragspartei legt der Versammlung
der Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens regelmäßige
Berichte darüber vor, wie sie dieses Protokoll durchführt. (2) Form und Inhalt dieser Berichte werden
durch die Versammlung der Vertragsparteien beschlossen. Diese Berichte sind
Teil des regulären Berichterstattungsinstruments des Rahmenübereinkommens der
WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs. (3) Der Inhalt der regelmäßigen Berichte nach
Absatz 1 wird unter Berücksichtigung unter anderem der folgenden Punkte
festgelegt: a) Informationen über gesetzgeberische,
vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, die zur Durchführung
dieses Protokoll ergriffen werden, b) gegebenenfalls Informationen über etwaige
Einschränkungen oder Hindernisse bei der Durchführung dieses Protokolls sowie
über die zur Überwindung dieser Hindernisse eingeleiteten Maßnahmen, c) gegebenenfalls Informationen über finanzielle
und technische Unterstützung, die für Tätigkeiten zur Unterbindung des
unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen gewährt, erhalten oder erbeten wurde,
und d) die in Artikel 20 aufgeführten
Informationen. In den Fällen, in denen einschlägige Daten
bereits im Rahmen des Berichterstattungsmechanismus der Konferenz der
Vertragsparteien erhoben werden, vermeidet die Versammlung der Vertragsparteien
eine Doppelarbeit. (4) Die Versammlung der Vertragsparteien prüft
in Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 36 Vereinbarungen, um
Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen
Wirtschaftssystemen sind, auf ihr Ersuchen bei der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen nach diesem Artikel zu unterstützen. (5) Die Übermittlung von Informationen nach
diesen Artikeln erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts über
Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen, wie untereinander
vereinbart, alle übermittelten oder ausgetauschten vertraulichen Informationen. TEIL VII:
INSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN UND FINANZIELLE MITTEL Artikel 33 Versammlung der Vertragsparteien (1) Eine Versammlung der Vertragsparteien
dieses Protokolls wird hiermit eingesetzt. Die erste Tagung der Versammlung der
Vertragsparteien wird vom Sekretariat des Übereinkommens unmittelbar vor oder
nach der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien nach
Inkrafttreten dieses Protokolls einberufen. (2) Danach werden ordentliche Tagungen der
Versammlung der Vertragsparteien vom Sekretariat des Übereinkommens unmittelbar
vor oder nach den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien einberufen. (3) Außerordentliche Tagungen der Versammlung
der Vertragsparteien finden statt, wenn die Versammlung dies für notwendig
erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern ein
solcher Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das
Sekretariat des Übereinkommens von mindestens einem Drittel der
Vertragsparteien unterstützt wird. (4) Die Geschäftsordnung und die Finanzordnung
der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur
Eindämmung des Tabakgebrauchs gelten entsprechend für die Versammlung der
Vertragsparteien, sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschließt. (5) Die Versammlung der Vertragsparteien
überprüft regelmäßig die Durchführung des Protokolls und fasst die zur
Förderung seiner wirksamen Durchführung erforderlichen Beschlüsse. (6) Die Versammlung der Vertragsparteien
entscheidet über den Umfang und Mechanismus der veranschlagten freiwilligen
Beiträge der Vertragsparteien des Protokolls für die Anwendung dieses
Protokolls sowie andere mögliche Mittel und Ressourcen für seine Durchführung. (7) Auf jeder ordentlichen Tagung beschließt
die Versammlung der Vertragsparteien im Konsens einen Haushalts- und
Arbeitsplan für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung, der
sich vom Haushalts- und Arbeitsplan des Rahmenübereinkommens der WHO zur
Eindämmung des Tabakgebrauchs unterscheidet. Artikel 34 Sekretariat (1) Das Sekretariat des Übereinkommens ist das
Sekretariat dieses Protokolls. (2) Das
Sekretariat des Übereinkommens hat im Rahmen seiner Funktion als Sekretariat
dieses Protokolls folgende Aufgaben: a) Vorbereitung von Tagungen der Versammlung der
Vertragsparteien und etwaiger Nebenorgane sowie von Arbeitsgruppen und anderen
von der Versammlung der Vertragsparteien eingerichteten Organen sowie
Bereitstellung der erforderlichen Dienste, b) Entgegennahme, Auswertung und Übermittlung von
Berichten, die es gemäß diesem Protokoll erhalten hat, sowie bei Bedarf
Bereitstellung von Rücklauf an die jeweiligen Vertragsparteien und die
Versammlung der Vertragsparteien sowie Erleichterung des Informationsaustauschs
zwischen den Vertragsparteien, c) auf Ersuchen Bereitstellung von Unterstützung
für die Vertragsparteien, insbesondere für Vertragsparteien, die
Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen
sind, bei der Zusammenstellung, der Übermittlung und dem Austausch von
Informationen, die in Übereinstimmung mit diesem Protokoll benötigt werden, und
Unterstützung bei der Identifizierung verfügbarer Ressourcen, um die Erfüllung
ihrer Verpflichtungen nach diesem Protokoll zu erleichtern, d) Erarbeitung von Berichten über seine
Tätigkeiten nach diesem Protokoll nach Weisung der und zur Vorlage bei der
Versammlung der Vertragsparteien, e) Gewährleistung – nach Weisung der
Versammlung der Vertragsparteien – der notwendigen Koordinierung mit den
zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen
und sonstigen Stellen, f) Schließen – nach Weisung der Versammlung
der Vertragsparteien – der gegebenenfalls erforderlichen
Verwaltungsvereinbarungen oder vertraglichen Vereinbarungen, um seine Aufgaben
als Sekretariat dieses Protokolls erfüllen zu können, g) Entgegennahme und Prüfung von Anträgen
zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die den Wunsch haben,
als Beobachter bei der Versammlung der Vertragsparteien zugelassen zu werden,
unter Sicherstellung dessen, dass sie nicht mit der Tabakindustrie verbunden
sind, und Vorlage der geprüften Anträge bei der Versammlung der Vertragsparteien
zur Prüfung durch diese und h) Wahrnehmung von anderen in diesem Protokoll
vorgesehenen Sekretariatsaufgaben sowie von sonstigen Aufgaben, die ihm von der
Versammlung der Vertragsparteien zugewiesen werden können. Artikel 35 Beziehungen zwischen der Versammlung der Vertragsparteien und
zwischenstaatlichen Organisationen Die Versammlungen der Vertragsparteien können
zuständige internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen,
einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, um Zusammenarbeit
ersuchen, um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des
Ziels dieses Protokolls bereitzustellen. Artikel 36 Finanzielle Mittel (1) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige
Rolle an, die den finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Ziels dieses
Protokolls zukommt, und betonen die Bedeutung des Artikels 26 des Rahmenübereinkommens
der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs für die Verwirklichung der Ziele des
Übereinkommens. (2) Jede Vertragspartei stellt finanzielle
Unterstützung im Hinblick auf ihre innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur
Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls durchgeführt werden sollen, in
Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen
bereit. (3) Zur Verwirklichung der Ziele dieses
Protokolls fördern die Vertragsparteien gegebenenfalls die Nutzung bilateraler,
regionaler, subregionaler und sonstiger multilateraler Wege zur Bereitstellung
von Finanzmitteln für die Stärkung der Fähigkeiten von Vertragsparteien, die
Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen
sind. (4) Unbeschadet des Artikels 18 werden
die Vertragsparteien ermuntert, wo dies angemessen ist sowie vorbehaltlich
innerstaatlicher Gesetze und Regelungen, beschlagnahmte Erträge aus Straftaten
im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und
Herstellungsgeräten für die Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls zu
verwenden. (5) Die in den einschlägigen regionalen und
internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Finanz- und
Entwicklungsinstitutionen vertretenen Vertragsparteien ermutigen diese Stellen,
Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang
befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bereitzustellen, um diese ohne
Einschränkung ihrer Rechte auf Mitwirkung in diesen Organisationen bei der
Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu unterstützen. (6) Die
Vertragsparteien vereinbaren Folgendes: a) Zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der
Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll sollen alle sachbezogenen
möglicherweise und tatsächlich vorhandenen Mittel, die für Tätigkeiten im
Hinblick auf das Ziel dieses Protokolls verfügbar sind, zum Wohl aller
Vertragsparteien und insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer
oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, aufgebracht
und genutzt werden und b) das Sekretariat des Übereinkommens berät
Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang
befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf Ersuchen über die verfügbaren
Finanzierungsquellen, um ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem
Protokoll zu erleichtern. (7) Die Vertragsparteien können nach Maßgabe
des Artikels 5 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur
Eindämmung des Tabakgebrauchs von der Tabakindustrie die Übernahme der Kosten
verlangen, die mit den Verpflichtungen einer Vertragspartei zur Verwirklichung
der Ziele dieses Protokolls einhergehen. (8) Die Vertragsparteien streben vorbehaltlich
ihres innerstaatlichen Rechts an, dass die Durchführung des Protokolls sich
selbst finanziert, unter anderem durch die Erhebung von Steuern und anderen
Abgaben auf Tabakerzeugnisse. TEIL VIII:
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Artikel 37 Beilegung von Streitigkeiten Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen
Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gilt
Artikel 27 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs. TEIL IX:
ENTWICKLUNG DES PROTOKOLLS Artikel 38 Änderungen dieses Protokolls (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses
Protokolls vorschlagen. (2) Änderungen dieses Protokolls werden von
der Versammlung der Vertragsparteien geprüft und beschlossen. Der Wortlaut
einer vorgeschlagenen Änderung dieses Protokolls wird den Vertragsparteien
mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur
Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat des Übereinkommens
übermittelt. Das Sekretariat des Übereinkommens übermittelt vorgeschlagene
Änderungen auch den Unterzeichnern dieses Protokolls und zur Kenntnisnahme dem
Verwahrer. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach
Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede vorgeschlagene Änderung dieses
Protokolls. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine
Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit
Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien beschlossen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und
abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine
Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Beschlossene Änderungen werden vom
Sekretariat des Übereinkommens dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle
Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet. (4) Urkunden über die Annahme einer Änderung
werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung
tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag
nach Eingang der Annahmeurkunden von mindestens zwei Dritteln der
Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft. (5) Für jede andere Vertragspartei tritt die
Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende
Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme dieser Änderung beim Verwahrer
hinterlegt hat. Artikel 39 Beschlussfassung über Anlagen dieses Protokolls und Änderung dieser
Anlagen (1) Jede Vertragspartei kann Vorschläge für
Anlagen zu diesem Protokoll abgeben und Änderungen der Anlagen dieses
Protokolls vorschlagen. (2) Anlagen beschränken sich auf Listen,
Formulare und sonstiges beschreibendes Material über verfahrensmäßige,
wissenschaftliche, technische oder administrative Angelegenheiten. (3) Anlagen dieses Protokolls und Änderungen
dieser Anlagen werden nach dem in Artikel 38 festgelegten Verfahren
vorgeschlagen und beschlossen und treten nach diesem Verfahren in Kraft. TEIL X:
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 40 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht
zulässig. Artikel 41 Rücktritt (1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf
von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft
getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation
von dem Protokoll zurücktreten. (2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines
Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem
gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam. (3) Eine Vertragspartei, die von dem
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zurücktritt, gilt
mit Wirkung vom Datum ihres Rücktritts von dem Rahmenübereinkommen der WHO zur
Eindämmung des Tabakgebrauchs auch als von diesem Protokoll zurückgetreten. Artikel 42 Stimmrecht (1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat
eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist. (2) Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr
Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten
entspricht, die Vertragsparteien des Protokolls sind. Diese Organisationen üben
ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht
ausübt, und umgekehrt. Artikel 43 Unterzeichnung Das Protokoll liegt für alle Vertragsparteien
des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vom 10. bis
11. Januar 2013 am Sitz der Weltgesundheitsorganisation in Genf und danach
bis zum 9. Januar 2014 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung
auf. Artikel 44 Ratifikation, Annahme, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Beitritt (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation,
der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten und der
förmlichen Bestätigung oder des Beitritts durch die Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des
Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs sind. Es steht
von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt
offen. Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden oder die Urkunden der förmlichen Bestätigung werden beim
Verwahrer hinterlegt. (2) Jede Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei wird, ohne dass einer ihrer
Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus diesem
Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Organisation
Vertragspartei, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über
ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus diesem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation
und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund dieses Protokolls
gleichzeitig auszuüben. (3) Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration erklären in ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung
oder in ihren Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf
die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen
teilen auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem
Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet. Artikel 45 Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag
nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations‑,
Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen
Bestätigung beim Verwahrer in Kraft. (2) Für jede Vertragspartei des
Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, die dieses
Protokoll ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die in
Absatz 1 genannten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,
tritt dieses Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung
ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
oder Urkunde der förmlichen Bestätigung in Kraft. (3) Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine
von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte
Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation
hinterlegten Urkunden. Artikel 46 Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist
Verwahrer dieses Protokolls. Artikel 47 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer,
chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt. [1] ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8. [2] ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26. [3] Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom
19.10.1992, S. 1-50). [4] ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8. [5] Die Vertragsparteien können zu diesem Zweck
gegebenenfalls einen Verweis auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung von Waren der Weltzollorganisation einfügen. [6] Soweit zutreffend, verweisen die Ausdrücke
„national“ oder „innerstaatlich“ auch auf Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration. [7] Ein sicherer Informationsaustausch zwischen
zwei Vertragsparteien ist gegen Abhören und Manipulation (Verfälschung)
geschützt. Mit anderen Worten, die zwischen den beiden Vertragsparteien
ausgetauschten Informationen können von Dritten nicht gelesen oder geändert
werden.