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Document 52013PC0522
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 2012/2002 establishing the European Union Solidarity Fund
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
/* COM/2013/0522 final - 2013/0248 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union /* COM/2013/0522 final - 2013/0248 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union
(EUSF) wurde im Jahr 2002 eingerichtet[1],
um der EU die Möglichkeit zu geben, bei Katastrophen größeren Ausmaßes
innerhalb der EU und in Ländern, über deren Beitritt zur EU derzeit verhandelt
wird, tätig zu werden. Das Instrument erreicht im Allgemeinen gut die gesetzten
Ziele, doch gilt es als zu wenig reaktionsfähig und sichtbar, und bei
bestimmten Aktivierungskriterien auch als zu kompliziert und nicht ausreichend
klar. Im Jahr 2005 legte die Kommission einen
Vorschlag für eine neue EUSF-Verordnung[2]
vor. Dieser wurde zwar vom Europäischen Parlament positiv aufgenommen[3], der Rat nahm ihn allerdings
nicht an. Die Kommission zog den Vorschlag im Juni 2012 offiziell zurück. Im Oktober 2011 legte die Kommission die
Mitteilung über die Zukunft des Solidaritätsfonds[4] vor, in der die Vorhaben des
gegenwärtigen Instruments evaluiert und Optionen für eine verbesserte
Funktionsweise aufgezeigt werden. In einem separaten Kapitel wurde im
EUSF-Jahresbericht für das Jahr 2008[5]
ferner die gegenwärtige Politik analysiert. Hintergrund dieses Vorschlags ist der neue
mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020. Darüber hinaus ergänzt der Vorschlag den vor
kurzem eingereichten gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der Hohen
Vertreterin mit den Einzelheiten für die Anwendung der Solidaritätsklausel nach
Artikel 222 AEUV[6],
in dem die Rolle des Solidaritätsfonds als eines der wichtigsten EU-Instrumente
bei der Umsetzung dieser Vertragsbestimmung hervorgehoben wird. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE Die Mitteilung von Oktober 2011 diente
als Grundlage für die Diskussionen mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen
Parlament und anderen Interessenträgern. Der Europäische Wirtschafts- und
Sozialausschuss und das Europäische Parlament nahmen Berichte an, die
weitgehend die Analyse aus der Mitteilung teilten und die Ideen unterstützten,
die die Kommission zur Verbesserung des Fonds mittels diverser Anpassungen der
Verordnung vorstellte.[7]
[8] In den Sitzungen mit dem COCOF und der
Arbeitsgruppe „Strukturmaßnahmen“ des Rates legten die Mitgliedstaaten ihre
Ansichten dar. 3. Inhalt des Vorschlags Hauptziel des Vorschlags ist die Verbesserung
der Funktionsweise des bestehenden Instruments – des Solidaritätsfonds–, um
damit schneller und für die Bürgerinnen und Bürger sichtbarer reagieren zu
können, den Einsatz zu erleichtern und die Bestimmungen klarer zu gestalten.
Dies soll durch eine begrenzte Anzahl technischer Änderungen der Verordnung
erreicht werden. Die Grundprinzipien des Instruments bleiben unverändert,
ebenso wie die Finanzierungsmethode außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens
(MFR) und das voraussichtliche Ausgabenniveau. Der Vorschlag enthält die in der Mitteilung
zur Zukunft des Solidaritätsfonds im Jahr 2011 erörterten Anpassungen der
EUSF-Verordnung: ·
Klare Definition des Interventionsbereichs des
EUSF, der auf Naturkatastrophen einschließlich von Menschen verursachter
Katastrophen, die direkt als Folge einer Naturkatastrophe ausgelöst wurden
(Kettenreaktion), begrenzt wird. Dies wird die bestehende Rechtsunsicherheit
zum Anwendungsbereich ausräumen und somit verhindern, dass Anträge gestellt
werden, die die Voraussetzungen nicht erfüllen. ·
Neues und einfaches, einziges Kriterium für die
Inanspruchnahme des EUSF in Ausnahmefällen bei den sogenannten
außergewöhnlichen regionalen Katastrophen auf der Grundlage eines vom BIP
abhängigen Schwellenwerts. Wie in der Mitteilung aus dem Jahr 2011
dargelegt, wird die mangelnde Klarheit bei den gegenwärtigen Bestimmungen zur
Inanspruchnahme des EUSF in Ausnahmefällen beseitigt, indem für regionale
Katastrophen ein Schadensschwellenwert von 1,5 % des BIP auf NUTS-2-Ebene
festgelegt wird. Dies wird die Vorbereitung von Anträgen aus förderfähigen
Staaten und die Bewertung durch die Kommission erheblich vereinfachen und
beschleunigen. Gleichzeitig wird die Zahl der abgewiesenen Anträge erheblich
zurückgehen, da die Antragsteller von vornherein erkennen, ob das Kriterium
erfüllt ist. Als neuer Schwellenwert wird der Satz von 1,5 % des
regionalen BIP vorgeschlagen, da eine detaillierte Analyse früherer Anträge
ergab, dass damit zwar beinahe dieselben Ergebnisse wie vorher erzielt werden,
jedoch eine erhebliche Vereinfachung erreicht und die Entscheidungsfindung wie
auch die Auszahlung der Finanzhilfen beschleunigt wird. ·
Einführung der Möglichkeit schneller
Vorschusszahlungen auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats in Höhe von
höchstens 10 % der zu erwartenden Finanzhilfen, gedeckelt auf 30 Mio. EUR.
Wiedereinziehungen aus den Mitgliedstaaten aus dem Solidaritätsfonds und den
Kohäsionsinstrumenten (EFRE und Kohäsionsfonds) bis zu einem jährlichen
Höchstbetrag sollten dem Solidaritätsfonds als zweckgebundene Einnahmen zur
Verfügung gestellt werden, damit im EU-Haushalt Mittelbindungen für
Vorschusszahlungen vorgesehen werden. Zusätzlich zur Aufnahme einer
spezifischen Bestimmung in die Solidaritätsfondsverordnung muss hierzu auch
eine Bestimmung in die Dachverordnung der Kohäsionspolitikfonds[9] und in die
Übergangsbestimmungen für den laufenden Programmplanungszeitraum aufgenommen
werden. Es ist vorgesehen, dass die Kommission einen geänderten Vorschlag
vorlegt, der gleichzeitig mit dem vorliegenden Vorschlag anzunehmen ist. ·
Aufnahme einer speziellen Bestimmung für sich
langsam entwickelnde Katastrophen, z. B. Dürren. Mit der Bestimmung, dass
eine solche Katastrophe an dem Tag beginnt, an dem die Behörden die ersten
Gegenmaßnahmen ergriffen haben, werden die rechtliche Schwierigkeiten ausgeräumt,
die sich aus der gegenwärtigen Verpflichtung ergeben, dass die Anträge
innerhalb von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden zu stellen
sind. ·
Einführung von Bestimmungen für eine effizientere
Katastrophenprävention, einschließlich der vollständigen Umsetzung der
entsprechenden EU-Rechtsvorschriften im Bereich Prävention, Nutzung der
verfügbaren EU-Mittel für entsprechende Investitionen und Verbesserung der
Berichterstattung zu diesen Maßnahmen. Ist bei einer Katastrophe der Fonds
bereits in Anspruch genommen worden und wurden die Rechtsvorschriften nicht
eingehalten, so zieht die Kommission bei erneutem Auftreten derselben Art
Katastrophe ernsthaft in Erwägung, den neuen Antrag abzulehnen oder die
Finanzhilfen zu kürzen. ·
Zusammenführung des Beschlusses über die
Finanzhilfe und der Umsetzungsvereinbarungen in einem einzigen Dokument. Diese
administrative Maßnahme wird dazu beitragen, dass die Anträge kommissionsintern
schneller bearbeitet und somit die Beihilfen schneller ausbezahlt werden. Die Empfehlungen des Leistungsprüfungsberichts
des Europäischen Rechnungshofes zur Finanzhilfe für Italien anlässlich des
Erdbebens in L’Aquila[10]
werden berücksichtigt: die Begriffe „Notunterkunft“ und „Rettungsmaßnahmen“
werden klarer definiert und es wird eine Bestimmung zur Schaffung von Einnahmen
eingeführt. Darüber hinaus enthält der Vorschlag weitere
Elemente, z. B. eine spezielle Bestimmung zur Förderfähigkeit der
Mehrwertsteuer und zum Ausschluss der technischen Hilfe, die Verpflichtung zur
Achtung des EU-Besitzstandes, eine überarbeitete Bestimmung zur Verhinderung
von Doppelfinanzierung, erweiterte Ex-post-Berichterstattung zu
Präventionsmaßnahmen und eine Vorkehrung in Bezug auf die Verwendung des Euro
und seine Umrechnung in die Landeswährung. Schließlich werden diverse Modifizierungen
vorgenommen, um die Verordnung der Haushaltsordnung in der Fassung von 2012
anzupassen. Betroffen sind hiervon nicht nur Terminologie, sondern insbesondere
auch bestimmte Regelungen und Verpflichtungen bei der Inanspruchnahme des Fonds
durch Mitgliedstaaten im Rahmen des Grundsatzes der geteilten Mittelverwaltung
und durch förderfähige Bewerberländer (Länder in EU-Beitrittsverhandlungen) im
Rahmen des Grundsatzes der indirekten Mittelverwaltung. Um die Ziele des Fonds
nicht zu gefährden, d. h. um die Finanzhilfe so schnell wie möglich nach
dem Auftreten der Katastrophe größeren Ausmaßes zur Verfügung zu stellen, ist
es allerdings notwendig, von einigen Bestimmungen der Haushaltsordnung
abzuweichen, vor allem hinsichtlich des in der Regel zeitaufwändigen Verfahrens
zur Benennung der mit der Durchführung beauftragten Behörden, u. a.
derjenigen für Prüfung und Kontrolle, sowie des Zeitpunkts der jährlichen
Berichterstattung. 4. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist
Artikel 175 Unterabsatz 3 und Artikel 212 Absatz 2 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die auch Rechtsgrundlage
der gegenwärtigen Verordnung sind. Ein Rückgriff auf Artikel 212 ist
notwendig, um Nichtmitgliedstaaten einzubinden, die gerade in Verhandlungen zum
Beitritt zur EU stehen. Zwar soll der Solidaritätsfonds als eines der
EU-Instrumente zur Umsetzung der Solidaritätsklausel aus Artikel 222 AEUV
angesehen werden, doch ist letzterer als Rechtsgrundlage für den Fonds nicht
angemessen. Artikel 222 gilt ausschließlich für die schwerwiegendsten
Krisensituationen; die Kriterien für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds
sind allerdings auf eine mehrmalige Nutzung des Fonds pro Jahr ausgelegt. Bei dem
Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 222 wird das Europäische Parlament
zwar unterrichtet, jedoch nicht aktiv eingebunden; dies entspricht nicht den
Fondsbestimmungen, nach denen das Parlament an der Aufbringung der Mittel für
Finanzhilfen aus dem Solidaritätsfonds beteiligt wird. Darüber hinaus gilt der
Solidaritätsfonds auch für einige Nichtmitgliedstaaten, für die
Artikel 222 nicht gilt. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag achtet das Subsidiaritätsprinzip
und geht nicht über das hinaus, was zum Erreichen der Ziele des
Subsidiaritätsfonds – wie 2002 festgelegt – notwendig ist. Die gegenwärtige
Solidaritätsfondsverordnung selbst basiert auf dem Subsidiaritätsprinzip.
Demnach greift der Fonds nur in Fällen ein, in denen ein von einer Katastrophe
betroffenes Land bei der Bewältigung ohne Unterstützung an seine Grenzen stößt.
Ziel ist es nicht, auf EU-Ebene Katastrophen zu bewältigen, sondern den
betroffenen Ländern Finanzhilfen zukommen zu lassen, mit denen sie die
finanzielle Belastung, die die Naturkatastrophe für sie bedeutet, leichter
tragen können. Weder berührt der Vorschlag dieses konstituierende Prinzip, noch
ändert er die Kriterien, nach denen Katastrophen förderfähig sind. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das hinaus, was zum Erreichen der
bereits im gegenwärtigen Instrument festgelegten Ziele notwendig ist. 5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag berücksichtigt den mehrjährigen
Finanzrahmen 2014‑2020, der die Beibehaltung des gegenwärtigen Mechanismus
vorsieht, wobei die notwendigen Haushaltsmittel für eine Finanzhilfe durch
einen Beschluss der Haushaltsbehörde innerhalb einer jährlichen Höchstzuweisung
von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) über der MFR-Obergrenze
liegen. Der Beschluss, den Höchstbetrag an jährlichen
Fondsmitteln zu Preisen von 2011 (nicht: zu gegenwärtigen Preisen) anzugeben,
spiegelt sich im Vorschlag wider – dort wird dieselbe Grundlage für die
3 Mrd. EUR herangezogen, die eine der beiden Schadensschwellenwerte
für eine „Katastrophe größeren Ausmaßes“ sind. Der andere Schwellenwert –
0,6 % des Bruttonationaleinkommens – ist nicht betroffen. Vorschusszahlungen werden bei der der
Auszahlung des endgültigen Beitrags aus dem Fonds berücksichtigt. 2013/0248 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Unterabsatz 3
und Artikel 212 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs eines
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses([11]), nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen([12]), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr.
2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 wird der Solidaritätsfonds
der Europäischen Union eingerichtet (nachstehend „Fonds“)[13]. (2) Die Europäische Union sollte
sich auch weiterhin mit den Staaten, über deren Beitritt zur Europäischen Union
derzeit verhandelt wird, solidarisch zeigen. Für die Einbindung dieser Länder
in den Interventionsbereich der vorliegenden Verordnung ist der Rückgriff auf
Artikel 212 des Vertrags als Rechtsgrundlage erforderlich. (3) Die Kommission sollte in der
Lage sein, schnell über die Bereitstellung spezifischer Finanzmittel zu
entscheiden und sie so schnell wie möglich einzusetzen. Verwaltungsverfahren
sollten entsprechend angepasst und auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt
werden. Zu diesem Zweck haben das Europäische Parlament, der Rat und die
Kommission am [TT.MM.JJJJ] eine interinstitutionelle Übereinkunft über
die Finanzierung des Fonds, über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung
des Haushaltsverfahrens getroffen. (4) Terminologie und Verfahren
aus der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollten an die Bestimmungen der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002[14]
angeglichen werden. (5) Die Definition einer
Naturkatastrophe, die den Interventionsbereich der Verordnung (EG) Nr.
2012/2002 festlegt, sollte eindeutig sein. (6) Schäden infolge anderer Arten
von Katastrophen, die als Kettenreaktion direkt aufgrund einer Naturkatastrophe
eingetreten sind, sollten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002
als Teil des direkten Schadens infolge der Naturkatastrophe gelten. (7) Um die verankerte Praxis
festzuschreiben und die Gleichbehandlung der Anträge zu gewährleisten, sollte
spezifiziert werden, dass die Beiträge aus dem Fonds ausschließlich für den
direkten Schaden zu gewähren sind. (8) Die Definition einer
„Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 2012/2002 sollte festlegen, dass diese direkten Schaden verursacht
hat, der über einen finanztechnisch angegebenen Schwellenwert hinausgeht;
ferner ist die Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in Preisen eines Bezugsjahres
oder als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) des betroffenen Staates
anzugeben. (9) Um die spezifischen
Charakteristika von Katastrophen, die zwar folgenreich sind, aber die
Mindestanforderungen für einen Beitrag aus dem Fonds nicht erfüllen, besser zu
berücksichtigen, sollten Kriterien für eine regionale Katastrophe festgelegt
werden, die auf dem Schaden basieren, welcher anhand des regionalen
Bruttoinlandsprodukts (BIP) berechnet werden kann. Sie sollten klar und einfach
vorgegeben werden, um möglichst zu vermeiden, dass Anträge eingereicht werden,
die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 nicht erfüllen. (10) Mit Blick auf die
Gleichbehandlung der Anträge sollten bei der Festlegung des direkten Schadens
von EUROSTAT bereitgestellte Daten in harmonisiertem Format herangezogen
werden. (11) Die Fondsmittel sollten in den
Wiederaufbau der Infrastruktur, die Säuberung der von der Katastrophe
betroffenen Gebiete und die Kosten der Rettungsdienste und Notunterkünfte für
die Bevölkerung während des gesamten Durchführungszeitraums fließen. Es sollte
ebenfalls festgelegt werden, für welchen Zeitraum eine Unterkunft für durch die
Katastrophe obdachlos gewordene Personen als Notunterkunft gilt. (12) Die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollten in puncto Mehrwertsteuer an die
allgemeine EU-Finanzierungspolitik angepasst werden. (13) Ferner sollte spezifiziert
werden, dass förderfähige Maßnahmen keine Ausgaben für technische Hilfe
enthalten dürfen. (14) Um einen Nettogewinn für die
Empfängerstaaten aus den Fondsinterventionen auszuschließen, sollte klar
vorgegeben werden, unter welchen Bedingungen aus dem Fonds finanzierte
Maßnahmen Einnahmen schaffen dürfen. (15) Bestimmte Arten von
Naturkatastrophen, z. B. Dürren, entstehen über einen längeren Zeitraum
hinweg, bevor ihre verheerenden Auswirkungen zum Tragen kommen. Es sollten
Vorkehrungen getroffen werden, um auch in diesen Fällen die Nutzung des Fonds
zu ermöglichen. (16) Es ist unbedingt zu
gewährleisten, dass die förderfähigen Staaten die erforderlichen Anstrengungen
unternehmen, um Katastrophen zu verhindern oder ihre Auswirkungen abzumildern,
u. a. durch die vollumfängliche Umsetzung der relevanten
EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und ‑management und den Einsatz der
zur Verfügung stehenden EU-Finanzmittel für entsprechende Investitionen. Daher
sollte dafür gesorgt werden, dass die mangelnde Umsetzung der entsprechenden
EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und ‑management durch einen
Mitgliedstaat, der bereits in der Vergangenheit wegen einer Naturkatastrophe
Mittel aus dem Fonds erhalten hat, zu einer Ablehnung des Antrags bzw. Kürzung
des Beitrags führen kann, falls für eine Katastrophe derselben Art nochmals ein
Antrag gestellt wird. (17) Unter Umständen benötigen die
Mitgliedstaaten im Fall einer Katastrophe die finanzielle Unterstützung
schneller als dies nach dem üblichen Verfahren möglich ist. Deshalb sollte die
Möglichkeit geschaffen werden, auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats eine
Vorschusszahlung zu leisten, kurz nachdem bei der Kommission ein Beitrag aus
dem Fonds beantragt wurde. Diese Vorschusszahlung sollte einen bestimmten
Höchstbetrag nicht übersteigen und bei der Auszahlung des endgültigen Betrags
verrechnet werden. Darüber hinaus sollten zur Bereitstellung von Mitteln für
die Vorschusszahlungen im EU-Haushalt von den Mitgliedstaaten wiedereingezogene
Beträge aus dem Fonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem
Kohäsionsfonds bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als interne zweckgebundene
Einnahmen gelten. Das Leisten einer Vorschusszahlung sollte die endgültige
Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorwegnehmen. (18) Die Verwaltungsverfahren für
die Auszahlung eines Beitrags sollten möglichst einfach und zeiteffizient
gestaltet sein. Im Fall von Mitgliedstaaten sollten daher die
Durchführungsbeschlüsse zur Gewährung eines Fondsbeitrags detaillierte
Bestimmungen zu seiner Verwendung enthalten. Im Fall von Empfängerstaaten, die
noch keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, sollten dagegen aus
rechtlichen Gründen separate Umsetzungsvereinbarungen geschlossen werden. (19) Mit der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 966/2012 wurden Veränderungen bei der geteilten und
indirekten Mittelverwaltung vorgenommen, einschließlich spezifischer
Anforderungen an die Berichterstattung; diese sollten berücksichtigt werden.
Die Berichterstattungspflichten sollten die kurze Durchführungszeit der
Fondsmaßnahmen widerspiegeln. Die Verfahren für die Benennung der für die
Verwaltung und Kontrolle der EU-Mittel zuständigen Stellen sollten der Art des
Instruments gerecht werden und die Auszahlung des Fondsbeitrags nicht
verzögern. Daher muss von der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
abgewichen werden. (20) Es sollten Vorkehrungen zur
Vermeidung von Doppelfinanzierungen von aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen
durch andere Finanzinstrumente der EU oder internationale Rechtsinstrumente im
Zusammenhang mit Entschädigungszahlungen bei spezifischen Schäden getroffen
werden. (21) Das Erklären der Ausgaben, die
die Länder mit dem Fondsbeitrag bestritten haben, sollte möglichst einfach
gemacht werden. Daher sollte für Länder, die nicht dem Euro-Währungsgebiet
angehören, ein einziger Wechselkurs für den gesamten Einsatz des Fondsbeitrags
gelten. (22) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 hinsichtlich der
Gewährung eines Beitrags aus dem Fonds zu gewährleisten, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. (23) Die Bestimmungen zum Schutz
der finanziellen Interessen der EU sollten spezifischer gestaltet werden, damit
die Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von
Unregelmäßigkeiten sowie zur Wiedereinziehung entgangener, rechtsgrundlos
gezahlter oder falsch verwendeter Finanzmittel deutlich dargelegt werden. (24) Da die Ziele der vorliegenden
Verordnung – nämlich die Gewährleistung EU-weiter Solidaritätsaktionen zur
Unterstützung eines von einer Katastrophe betroffenen Staates – von den
Mitgliedstaaten ad hoc nicht ausreichend erfüllt werden können und daher
aufgrund der Anwendung einer systematischen, regelmäßigen und fairen Methode
zur Gewährung der finanziellen Unterstützung, die alle Mitgliedstaaten je nach
ihrer Leistungsfähigkeit einbindet, auf EU-Ebene besser erreicht werden können,
kann die EU unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips – wie in Artikel 5
des Vertrags über die Europäische Union festgelegt – Maßnahmen annehmen.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser
Ziele erforderliche Maß hinaus. (25) Die Verordnung (EG)
Nr. 2012/2002 sollte daher entsprechend geändert werden – HABEN
FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wird
wie folgt geändert: (1)
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Auf Antrag eines Mitgliedstaates oder
eines Staates, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt
wird, kann Hilfe aus dem Fonds mobilisiert werden, wenn eine Naturkatastrophe
größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe auf dem Staatsgebiet
dieses Staates oder Landes, eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines
Nachbarlandes, das sich in Beitrittsverhandlungen mit der EU befindet
(„förderfähiger Staat“), schwere Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die
natürliche Umwelt oder die Wirtschaft in mindestens einer Region dieses Staates
oder Landes hat. Der direkte Schaden, den eine vom Menschen verursachte
Katastrophe verursacht, welche direkt von einer Naturkatastrophe ausgelöst
worden ist, gilt als Teil des direkten Schadens, der durch die Naturkatastrophe
entstanden ist. (2) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung
bezeichnet „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ jedwede Naturkatastrophe, die
in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat, über dessen Beitritt zur Europäischen
Union derzeit verhandelt wird, zu einem direkten Schaden führt, welcher
entweder mit 3 000 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder
aber mit mehr als 0,6 % seines Bruttonationaleinkommens (BNE) veranschlagt
wird. (3) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung
bezeichnet „regionale Naturkatastrophe“ jedwede Naturkatastrophe, die in einer
Region eines Mitgliedstaats oder eines Landes, über dessen Beitritt zur
Europäischen Union derzeit verhandelt wird, auf NUTS-2-Ebene zu einem direkten
Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Region
führt. Betrifft die Katastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der
Schwellenwert auf das durchschnittliche gewichtete BIP dieser Regionen
anzuwenden. (4) Unterstützung aus dem Fonds kann auch bei
jedweder Naturkatastrophe in einem förderfähigen Staat erfolgen, die eine
Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in einem benachbarten Mitgliedstaat oder
Land, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird,
darstellt. (5) Für die Zwecke dieses Artikels sind von
EUROSTAT bereitgestellte harmonisierte Statistikdaten zu verwenden.“ (2)
Artikel 3 wird wie folgt geändert: (a)
Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende
Fassung: „(1) Die Unterstützung erfolgt in Form eines
Beitrags aus dem Fonds. Für jede Naturkatastrophe erhält ein förderfähiger
Staat einen einmaligen Beitrag. (2) Ziel des Fonds ist es, die
Anstrengungen der betroffenen Staaten zu ergänzen und einen Teil ihrer
öffentlichen Ausgaben zu decken, um den förderfähigen Staat bei folgenden
wesentlichen Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen je nach der Art der
Katastrophe zu unterstützen: (a)
Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und
Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser und Abwasser,
Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung; (b)
Bereitstellung von Notunterkünften und Finanzierung
der für die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung bestimmten Rettungsdienste; (c)
Sicherstellung von Präventivmaßnahmen und Maßnahmen
zum Schutz des Kulturerbes; (d)
Säuberung der von der Katastrophe betroffenen
Gebiete einschließlich der Naturräume. Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet
„Notunterkunft“ Unterkünfte, die so lange bestehen bleiben, bis die betroffenen
Menschen nach Reparatur- oder Wiederaufbauarbeiten in ihre eigentlichen
Wohnungen zurückkehren können. (3) Zahlungen aus dem Fonds sind auf
Finanzierungsmaßnahmen beschränkt, die nicht versicherbare Schäden ausgleichen,
und werden gemäß Artikel 8 Absatz 3 zurückgefordert, sollten die
Kosten für die Schadensbeseitigung später von Dritten übernommen werden.“ (b)
Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden hinzugefügt: „(4) Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist bei einem
Vorhaben nicht förderfähig, es sei denn, sie ist im Rahmen der nationalen
Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig. (5) Technische Hilfe, einschließlich
Verwaltung, Monitoring, Information und Kommunikation, Konfliktbeilegung,
Kontrolle und Prüfung, ist nicht mit einem Beitrag aus dem Fonds förderfähig. (6) Der Gesamtbeitrag aus dem Fonds darf
keine Einnahmen schaffen, die über den vom Staat übernommenen Gesamtkosten für
die Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen liegen. Der Empfängerstaat gibt im
Bericht über den Einsatz des Fondsbeitrags nach Artikel 8 Absatz 3
eine diesbezügliche Erklärung ab. (7) Am 1. Oktober eines jeden Jahres
sollte mindestens ein Viertel des jährlichen Betrags verfügbar bleiben, damit
ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.“ (3)
Artikel 4 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der betreffende Staat kann umgehend, jedoch
spätestens innerhalb von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die
durch eine Naturkatastrophe verursacht wurden, bei der Kommission einen Antrag
auf einen Beitrag aus dem Fonds stellen; dabei sind alle verfügbaren Angaben
zumindest zu folgenden Punkten zu liefern: (a)
direkter Gesamtschaden, der durch die Katastrophe
verursacht wurde, und die Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung, die
betroffene Wirtschaft und die betroffene Umwelt; (b)
geschätzte Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel
3 Absatz 2; (c)
andere Quellen der EU-Förderung; (d)
sonstige nationale und internationale
Finanzierungsquellen, einschließlich öffentlicher und privater
Versicherungszahlungen, die sich an einem Ausgleich der Kosten für die Behebung
der Schäden beteiligen könnten; (e)
Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zu
Katastrophenschutz und ‑management im Zusammenhang mit der Art der Katastrophe; (f)
jedwede andere relevante Information zu
Präventions- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die je nach der Art der
Katastrophe ergriffen wurden.“ (b)
Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „(1a) Bei einer sich allmählich entwickelnden
Naturkatastrophe gilt die Zehnwochenfrist für die Antragstellung aus
Absatz 1 ab dem Tag, an dem die Behörden des förderfähigen Staates
erstmals offizielle Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Katastrophe
ergreifen.“ (c)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Auf der Grundlage der Angaben aus
Absatz 1 und etwaiger vom förderfähigen Staat einzubringender
Erläuterungen prüft die Kommission, ob die Voraussetzungen für die
Mobilisierung des Fonds erfüllt sind, und setzt schnellstmöglich im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel die Höhe eines möglichen Beitrags aus dem Fonds
fest. Hat die Kommission basierend auf einem nach dem [TT.MM.JJJJ]
eingegangenen Antrag für eine bestimme Art Katastrophe einen Beitrag aus dem
Fonds genehmigt, so kann sie einen weiteren Antrag auf einen Beitrag im
Zusammenhang mit einer Katastrophe derselben Art ablehnen oder den zu
genehmigenden Betrag kürzen, wenn gegen den förderfähigen Mitgliedstaat ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden ist und er eine mit Gründen
versehene Stellungnahme wegen fehlender Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zu
Katastrophenschutz und ‑management für Fälle, die der Art der Katastrophe
entsprechen, erhalten hat. Die Kommission behandelt alle Anträge auf einen
Beitrag aus dem Fonds gleich.“ (d)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Sobald die Haushaltsbehörde die Mittel
zur Verfügung gestellt hat, erlässt die Kommission einen Durchführungsbeschluss
zur Gewährung des Beitrags aus dem Fonds und zahlt den Beitrag umgehend und in
einer einzigen Rate an den Empfängerstaat aus. Wurde eine Vorschusszahlung nach
Artikel 4a geleistet, so wird nur der Restbetrag ausbezahlt.“ (e)
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Ausgaben sind ab dem Zeitpunkt des
Auftretens der ersten Schäden gemäß Absatz 1 förderfähig. Bei einer sich
allmählich entwickelnden Naturkatastrophe beginnt die Förderfähigkeit ab dem in
Absatz 1a genannten Datum.“ (4)
Folgender Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a (1) Ein Mitgliedstaat kann bei der
Übermittlung eines Antrags auf einen Fondsbeitrag an die Kommission um eine
Vorschusszahlung ersuchen. Die Kommission nimmt eine vorläufige Bewertung
dazu vor, ob der Antrag die Bedingungen aus Artikel 4 Absatz 1
erfüllt, und überprüft, ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sind diese
Bedingungen erfüllt und Ressourcen in ausreichender Höhe vorhanden, so kann die
Kommission einen Beschluss zur Gewährung der Vorschusszahlung annehmen und
diese unverzüglich auszahlen, noch bevor der Beschluss aus Artikel 4
Absatz 4 gefasst wurde. Das Leisten einer Vorschusszahlung nimmt die
endgültige Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorweg. (2) Die Vorschusszahlung beträgt höchstens
10 % des veranschlagten Beitrags, liegt dabei allerdings nie über
30 000 000 EUR. Sobald die endgültige Höhe des Beitrags
festgestellt ist, berücksichtigt die Kommission die Vorschusszahlung vor der
Auszahlung des Restbetrags. Die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte
Vorschusszahlungen wieder ein. (3) Um zu gewährleisten, dass die
Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, werden die von den
Mitgliedstaaten wiedereingezogenen Beiträge aus dem Fonds, dem Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR
dem Fonds als interne zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung gestellt. Beträge,
mit denen Vorschusszahlungen geleistet wurden oder die im Haushalt freigegeben
wurden, werden ersetzt, sobald neue Beträge von den Mitgliedstaaten
wiedereingezogen wurden.“ (5)
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Der Beschluss aus Artikel 4
Absatz 4 enthält im Anhang detaillierte Vorschriften für den Einsatz des
Fondsbeitrags. Diese Vorschriften enthalten insbesondere Angaben
über die Art und den Ort der Durchführung der aus dem Fonds auf Vorschlag des
förderfähigen Staates zu finanzierenden Maßnahmen. (2) Vor der Auszahlung eines Beitrags aus dem
Fonds an einen förderfähigen Drittstaat schließt die Kommission im Einklang mit
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates* und mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der
Kommission** mit diesem Staat eine Übertragungsvereinbarung mit detaillierten
Vorschriften für den Einsatz des Fondsbeitrags aus Absatz 1 sowie mit
Verpflichtungen in Bezug auf Katastrophenschutz und ‑management. (3) Für die Auswahl der einzelnen Maßnahmen
und den Einsatz des Fondsbeitrags ist im Einklang mit der vorliegenden
Verordnung, insbesondere Artikel 3 Absätze 2 und 3, dem Beschluss aus
Artikel 4 Absatz 4 zur Gewährung des Fondsbeitrags und gegebenenfalls
der Übertragungsvereinbarung aus Absatz 2 der Empfängerstaat zuständig. (4) Der Beitrag, der aus dem Fonds an einen
Mitgliedstaat gezahlt wird, wird im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang
mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingesetzt. Der Beitrag,
der aus dem Fonds an einen Staat, über dessen Beitritt zur EU derzeit
verhandelt wird, gezahlt wird, wird im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung
im Einklang mit der genannten Verordnung eingesetzt. (5) Unbeschadet der Verantwortung der
Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union
sind die Empfängerstaaten für die Verwaltung der durch den Fonds unterstützten
Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Dazu ergreifen
sie unter anderem folgende Maßnahmen: (a)
Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und
Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass
sichergestellt wird, dass die EU-Mittel effizient und ordnungsgemäß in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung
verwendet werden; (b)
sie überprüfen, ob die finanzierten Aktionen
ordnungsgemäß durchgeführt worden sind; (c)
sie stellen sicher, dass die finanzierten Ausgaben
auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie ordnungsgemäß und den Regeln
entsprechend getätigt wurden; (d)
sie verhindern Unregelmäßigkeiten, stellen sie fest
und beheben sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder ein,
gegebenenfalls mit Verzugszinsen. Sie unterrichten die Kommission über solche
Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand der Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren auf dem Laufenden. (6) Die Empfängerstaaten benennen im Einklang
mit den Artikel 59 und 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die
Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der aus dem Fonds
unterstützten Maßnahmen verantwortlich sind. Dabei berücksichtigen sie
Kriterien zum internen Umfeld, zu Kontrolltätigkeiten, Information und
Kommunikation sowie Monitoring. Die Mitgliedstaaten können die Einrichtungen
benennen, die bereits im Rahmen der [Dachverordnung][15] benannt wurden. Diese benannten Einrichtungen übermitteln der
Kommission die Informationen aus Artikel 59 Absatz 5 bzw.
Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012,
die bei der Einreichung des Berichts und der Erklärung aus Artikel 8
Absatz 3 der vorliegenden Verordnung den gesamten Durchführungszeitraum
abdecken müssen. (7) Der Empfängerstaat nimmt die
erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit
festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen des Empfängerstaats bestehen darin,
dass der Fondsbeitrag ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Empfängerstaat
zieht Beträge, die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verloren
gegangen sind, wieder ein. (8) Kommissionsbeamte oder -bedienstete können
unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der von den Empfängerstaaten
gemäß nationalen Gesetzen, Regelungen oder Verwaltungsvorschriften
durchgeführten Prüfungen die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen vor Ort
prüfen. Die Kommission setzt den Empfängerstaat davon in Kenntnis, um die
erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder sonstige Bedienstete des
betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen. (9) Der Empfängerstaat trägt dafür Sorge, dass
sämtliche Belege für angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei
Jahren nach der Abwicklung der aus dem Fonds erhaltenen Unterstützung für die
Kommission und den Rechnungshof aufbewahrt werden.“ ______________ * ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. ** ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.“ (6)
Artikel 6 Absätze 2 und 3 erhalten
folgende Fassung: „(2) Der Empfängerstaat gewährleistet, dass die
im Einklang mit der vorliegenden Verordnung erstatteten Ausgaben nicht durch
andere EU-Finanzierungsinstrumente, vor allem kohäsions-, landwirtschafts- oder
fischereipolitische Instrumente, erstattet werden. (3) Schaden, der im Rahmen von EU- oder
internationalen Instrumenten zum Ersatz spezifischer Schäden ersetzt wird,
kommt nicht gleichzeitig für eine Unterstützung aus dem Fonds in Frage.“ (7)
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Maßnahmen, die Gegenstand einer Finanzierung durch
den Fonds sind, müssen mit dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen
Instrumenten sowie den EU-Strategien und -Aktionen, insbesondere in den
Bereichen Finanzmanagement und öffentliche Auftragsvergabe, und den
Heranführungsinstrumenten vereinbar sein. Diese Maßnahmen tragen wenn möglich
zum Erreichen der Ziele der EU-Strategien in den Bereichen Umweltschutz,
Katastrophenschutz und ‑management sowie Anpassung an den Klimawandel bei.“ (8)
Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Der Beitrag aus dem Fonds wird innerhalb
eines Jahres ab dem Zeitpunkt verwendet, an dem die Kommission ihn in voller
Höhe ausgezahlt hat. Der Teil des Beitrags, der innerhalb dieser Frist nicht
verwendet wurde oder nachweislich für nicht förderfähige Maßnahmen verwendet
wurde, wird von der Kommission wieder vom Empfängerstaat eingezogen. (2) Die Empfängerstaaten streben jede mögliche
Entschädigung durch Dritte an. (3) Spätestens sechs Monate nach Ablauf der
Jahresfrist aus Absatz 1 legt der Empfängerstaat einen Bericht über den
Einsatz des Fondsbeitrags mit einer Begründung der Ausgaben vor, in dem alle
sonstigen Finanzierungsbeiträge zu den betreffenden Maßnahmen, einschließlich
Versicherungserstattungen und Schadensersatzleistungen durch Dritte, aufgeführt
sind. Der Durchführungsbericht enthält genaue Angaben zu
den vom Empfängerstaat eingeführten oder vorgeschlagenen Präventivmaßnahmen, um
künftigen Schaden in Grenzen zu halten und soweit wie möglich das Eintreten
ähnlicher Katastrophen zu verhindern, einschließlich der Nutzung der
entsprechenden EU-Struktur- und -Investitionsfonds, und zum Stand der Umsetzung
der relevanten EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und ‑management. Er
enthält ferner Angaben zu den im Zuge der Katastrophe gewonnenen Erkenntnissen
und den ergriffenen bzw. vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gewährleistung der
Resistenz in Bezug auf Klimawandel und Katastrophen. Der Durchführungsbericht wird mit einem
Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung
international anerkannten Prüfstandards erteilt wird und in dem festgestellt
wird, ob die Begründung der Ausgaben ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt und der Beitrag aus dem Fonds rechtmäßig und
ordnungsmäßig ist; dies steht im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 und
Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Am Ende des Verfahrens aus Unterabsatz 1
schließt die Kommission die Fondsintervention ab. (4) Werden die Kosten für die Behebung der Schäden
zu einem späteren Zeitpunkt von einem Dritten übernommen, so verlangt die
Kommission vom Empfängerstaat, den entsprechenden Betrag des Fondsbeitrags
zurückzuerstatten. Artikel 9 Alle in den Anträgen auf einen Fondsbeitrag und
den Beschlüssen aus Artikel 4 Absatz 4 sowie den
Übertragungsvereinbarungen, Berichten und jedweden sonstigen damit
zusammenhängenden Dokumenten aufgeführten Beträge lauten auf Euro. In Landeswährungen angegebene Ausgaben werden zum
Durchschnittswert der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C,
veröffentlichten und über den Durchführungszeitraum der vom Fondsbeitrag
abgedeckten Maßnahmen festgestellten Tageswechselkurse in Euro umgerechnet.
Wird im Amtsblatt der Europäischen Union für die in Rede stehende
Währung kein Tageswechselkurs für den Euro veröffentlicht, so erfolgt die
Berechnung zum Durchschnittswert der von der Kommission festgelegten
monatlichen Umrechnungskurse, festgestellt über diesen Zeitraum. Dieser eine
Wechselkurs gilt während des gesamten Einsatzes des Fondsbeitrags und als
Grundlage für den abschließenden Durchführungsbericht und die Erklärung über
den Einsatz und die nach Artikel 59 Absatz 5 bzw. Artikel 60
Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geforderten
Bestandteile des Beitrags.“ (9)
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Im Falle einer durch neue Elemente
nachgewiesenen wesentlich niedrigeren Bewertung des Schadens erstattet der
Empfängerstaat der Kommission den entsprechenden Betrag des Fondsbeitrags
zurück.“ (10)
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 (1) Anhand geeigneter Maßnahmen gewährleistet
die Kommission bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten
Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch
Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige
Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten
– durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls
durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungs- und
Finanzsanktionen. (2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der
Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und
Unterauftragnehmern, die Unionsmittel im Rahmen der vorliegenden Verordnung
erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort
durchzuführen. (3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung
(OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates[16] und der Verordnung (EURATOM,
EG) Nr. 2185/96 des Rates[17]
Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen,
um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einem Vertrag zu EU-Finanzmitteln
Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der
finanziellen Interessen der EU vorliegt. (4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3
müssen Übertragungsvereinbarungen mit Drittländern, Verträge und Beschlüsse zur
Gewährung eines Fondsbeitrags, die mit der Durchführung der vorliegenden
Verordnung einhergehen, Bestimmungen enthalten, die die Kommission, den
Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und
Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.“ (11)
Die Artikel 13 und 14 werden gestrichen. Artikel 2
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002
des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[18] EU-Solidaritätsfonds; ABB-Tätigkeit 13.06 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[19] ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel Nr. n/z ABM/ABB-Tätigkeiten 13.06 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Hauptziel des Vorschlags ist die Verbesserung
der Funktionsweise des bestehenden Instruments – des Solidaritätsfonds–, um
damit schneller und für die Bürgerinnen und Bürger sichtbarer reagieren zu
können, den Einsatz zu erleichtern und die Bestimmungen klarer zu gestalten;
erreicht werden soll dies mittels einer begrenzten Anzahl technischer
Änderungen der Verordnung. Die Grundprinzipien des Instruments bleiben
unverändert, ebenso wie die Finanzierungsmethode außerhalb des EU-Haushalts
aufgrund einer interinstitutionellen Vereinbarung und das voraussichtliche
Ausgabenniveau. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Der Fonds greift nur in Fällen ein, in denen
ein von einer Katastrophe betroffenes Land bei der Bewältigung ohne
Unterstützung an seine Grenzen stößt (Subsidiaritätsprinzip). Ziel ist nicht, auf
EU-Ebene Katastrophen zu bewältigen, sondern den betroffenen Ländern
Finanzhilfen zukommen zu lassen, mit denen sie die finanzielle Belastung, die
die Naturkatastrophe für sie bedeutet, leichter tragen können. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Reaktion auf den Antrag förderfähiger Staaten
(Mitgliedstaaten und Länder in EU-Beitrittsverhandlungen) auf Finanzhilfe nach
Naturkatastrophen 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Der Vorschlag ergeht vor dem Hintergrund des neuen
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020. Darüber hinaus ergänzt der Vorschlag den vor
kurzem eingereichten gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der Hohen
Vertreterin mit Einzelheiten für die Anwendung der Solidaritätsklausel nach
Artikel 222 AEUV[20],
in dem die Rolle des Solidaritätsfonds als eines der wichtigsten EU-Instrumente
bei der Umsetzung dieser Vertragsbestimmung hervorgehoben wird. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Einführung klarerer Kriterien und einfacherer
Verfahren sowie der Möglichkeit einer Vorschusszahlung, um schneller zu
reagieren 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Der Fonds ergänzt andere EU‑Instrumente aus dem
Bereich Risikoprävention, ‑minderung und Krisenreaktion (insbesondere
kohäsionspolitische Instrumente und Katastrophenschutzverfahren) 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ ¨ Vorschlag/Initiative
mit unbefristeter Geltungsdauer –
Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ], –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[21] Für den Haushalt 2013: entfällt ¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[22] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) – Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Aus dem Haushalt 2014 ¨ Direkte Verwaltung durch die Kommission –
¨ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den
Delegationen der Union –
¨ durch die Exekutivagenturen ¨ Geteilte
Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten) –
¨die EIB und den Europäischen Investitionsfonds –
¨ Einrichtungen nach den Artikeln 208 und 209 der Haushaltsordnung –
¨ öffentliche Einrichtungen –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen von Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind – Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen Länder, die für einen Beitrag aus dem Fonds in
Frage kommen: 1. Mitgliedstaaten, für die die
Grundsätze der geteilten Mittelverwaltung gelten. Die Einzelheiten zur
Benennung der in Durchführung, Prüfung und Kontrolle – einschließlich
Berichterstattungspflichten – involvierten Behörden sind in der Verordnung
festgelegt. 2. Länder, über deren Beitritt
zur EU derzeit verhandelt wird und für die die Grundsätze der indirekten
Mittelverwaltung gelten. Vor der Auszahlung eines Beitrags aus dem Fonds an
einen förderfähigen Drittstaat schließt die Kommission im Einklang mit der
Haushaltsordnung mit diesem Staat eine Übertragungsvereinbarung mit
detaillierten Vorschriften für den Einsatz des Fondsbeitrags, die denen für
Mitgliedstaaten vergleichbar sind. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Das etablierte Monitoringsystem, das durch diesen
Vorschlag nicht geändert wird, basiert – für Mitgliedstaaten – auf einem System
der geteilten Mittelverwaltung bzw. – für förderfähige Bewerberländer – auf der
indirekten Mittelverwaltung mit vergleichbaren Verpflichtungen. Es wird an den
kurzen Durchführungszeitraum (ein Jahr) und die speziellen Charakteristika des
Instruments bei der Reaktion in Notfällen angepasst. Binnen sechs Monaten nach
Ablauf des Einjahreszeitraums ist ein abschließender Bericht über den Einsatz
des Fondsbeitrags vorzulegen. Dieser enthält Details zum verwendeten
Durchführungssystem, einschließlich der Prüf- und Kontrollarbeit, sowie eine
vollständige Präsentation der Maßnahmen. Darüber hinaus muss die benannte
Einrichtung während des gesamten Durchführungszeitraums der Maßnahme den
Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 59 Absatz 5 bzw.
Artikel 60 Absatz 5 nachkommen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Der Empfängerstaat übermittelt einen Antrag, den
die Kommission prüft. Erfüllt dieser die Bedingungen, so wird eine
Vorschusszahlung in Höhe von 10 % geleistet. Der Abschluss erfolgt auf
Grundlage des abschließenden Berichts; hierbei wird auch die Vorschusszahlung
in Höhe von 10 % verrechnet. Das Leisten der Vorschusszahlungen basiert
auf einer spezifischen Methode aus der Strukturfondsverordnung; dabei wird auf
Wiedereinziehungen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds zurückgegriffen. Die
vorgeschlagene Struktur ist eine Weiterentwicklung der gegenwärtigen Situation. Die Empfehlungen des Leistungsprüfungsberichts des
Europäischen Rechnungshofes zur Finanzhilfe für Italien anlässlich des
Erdbebens in L’Aquila[23]
werden berücksichtigt: die Begriffe „Notunterkunft“ und „Rettungsmaßnahmen“
werden klarer definiert und eine Bestimmung zur Schaffung von Einnahmen
eingeführt. Darüber hinaus enthält der Vorschlag weitere
Elemente, z. B. eine spezielle Bestimmung zur Förderfähigkeit der
Mehrwertsteuer und zum Ausschluss der technischen Hilfe, die Verpflichtung zur
Achtung des EU-Besitzstandes, eine überarbeitete Bestimmung zur Verhinderung
von Doppelfinanzierung, erweiterte Ex-post-Berichterstattung zu
Präventionsmaßnahmen und eine Vorkehrung in Bezug auf die Verwendung des Euro
und seine Umrechnung in die Landeswährung. 2.2.2. Angaben zum Aufbau des
internen Kontrollsystems: Im Anhang jeden Beschlusses werden detaillierte
Vorschriften für den Einsatz des Fondsbeitrags festgelegt. Für
Nichtmitgliedstaaten werden diese Bestimmungen in der Übertragungsvereinbarung
festgelegt. Im Vergleich zur gegenwärtigen Verordnung wird keine Veränderung
vorgenommen. Die Einrichtung benennt der Empfängerstaat. Im Fall eines
Mitgliedstaats wird der Fondsbeitrag im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Haushaltsordnung
ausgeführt. Im Fall von Staaten, die noch nicht der EU angehören, wird der
Fondsbeitrag im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung eingesetzt. Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für
die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sind die
Empfängerstaaten in erster Linie für die Verwaltung der aus dem Fonds
unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich.
Dazu überprüfen sie, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden
sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die EU-Mittel
effizient und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden, und ob die finanzierten
Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und stellen sicher, dass die
finanzierten Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie ordnungsgemäß und
den Regeln entsprechend getätigt wurden. Die Kommission ergreift alle erforderlichen
Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß den Grundsätzen
der wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem
Empfängerstaat, sicherzustellen, dass er über wirksam funktionierende Verwaltungs-
und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche
Systeme bestehen. Kommissionsbeamte oder -bedienstete können unbeschadet der
Befugnisse des Rechnungshofs oder der von den Empfängerstaaten gemäß nationalen
Gesetzen, Regelungen oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen die
aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen vor Ort prüfen. Die Kommission setzt den
antragstellenden Empfängerstaat davon in Kenntnis, um die erforderliche
Unterstützung zu erhalten. Beamte oder sonstige Bedienstete des Empfängerstaats
können sich an derartigen Prüfungen beteiligen. 2.2.3. Abschätzung des Kosten und des
Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos Ein neues und einfaches, einziges Kriterium für
die Inanspruchnahme des EUSF in Ausnahmefällen bei den sogenannten
außergewöhnlichen regionalen Katastrophen basiert auf einem vom BIP abhängigen
Schwellenwert. Wie in der Mitteilung aus dem Jahr 2011 dargelegt, wird die
mangelnde Klarheit bei den gegenwärtigen Bestimmungen zur Inanspruchnahme des
EUSF in Ausnahmefällen beseitigt, indem für regionale Katastrophen ein
Schadensschwellenwert von 1,5 % des BIP auf NUTS-2-Ebene festgelegt wird.
Dies wird die Vorbereitung von Anträgen aus Staaten, denen Fondsmittel zustehen,
und die Bewertung durch die Kommission erheblich vereinfachen und
beschleunigen. Gleichzeitig wird die Zahl der abgewiesenen Anträge erheblich
zurückgehen, da die Antragsteller von vornherein erkennen, ob das Kriterium
erfüllt ist. Dies sollte die Kosten für die Kontrollen senken. Prüfungen der Kommission und des Europäischen
Rechnungshofs haben keine Punkte aufgedeckt, die eine hinreichende Gewähr in
Bezug auf die Nutzung des Fonds in der Vergangenheit ausschließen würden.
Schätzungen zufolge liegt die Gesamtfehlerquote unter der Signifikanzschwelle
von 2 %. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Für geeignete Maßnahmen gegen Betrug und
Unregelmäßigkeiten ist in erster Linie der Empfängerstaat zuständig, der eine
Prüfstelle zu benennen und gegebenenfalls die Wiedereinziehung unregelmäßiger
Ausgaben anzuordnen hat. Im Einklang mit der Haushaltsordnung sollte der
Kommission eine Zusammenfassung der während des Durchführungszeitraums
vorgenommenen Prüfungen und Kontrollen zugehen. Die Prüfungen können jederzeit
von den Prüferinnen und Prüfern der Kommission, des Rechnungshofes oder von
OLAF durchgeführt werden. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer […][Bezeichnung……………………] || GM/NGM ([24]) || von EFTA-Ländern[25] || von Bewerber-ländern[26] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 3 || 13 06 01 00 || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 4 || 13 06 02 00 || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer […][Bezeichnung……………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber-ländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || […][XX YY YY YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben [Zum Ausfüllen
dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), das für
die die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.] 3.2.1. Übersicht Der EU-Solidaritätsfonds ist im Haushalt nicht
berücksichtigt. Die tatsächlich getätigten Ausgaben werden von Anträgen auf
Hilfszahlungen, die die förderfähigen Staaten beim (nicht vorhersehbaren)
Eintreten von Naturkatastrophen stellen, und vom Jahreshöchstbetrag an Mitteln
abhängen, der dem Fonds nach der interinstitutionellen Vereinbarung zur
Verfügung steht. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || [...][Bezeichnung………..………………………………………………………….] GD: <…….> || || || Jahr N[27] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || || Zahlungen || (2) || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[28] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD <…….> || Verpflichtungen || =1+1a +3 || || || || || || || || Zahlungen || =2+2a +3 || || || || || || || || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+6 || || || || || || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT GD: REGIO || Personalausgaben || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 1,834 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD <…….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 1,834 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 1,834 Zahlungen || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 1,834 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel – ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. – ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[29] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt-kosten EINZELZIEL Nr. 1[30] || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 1,834 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5[31] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || || Der Bedarf an
Personalmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der
Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD
verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der
für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 0 || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0 || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ) [32] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 0 || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || 0 || || || || || || XX 01 04 yy[33] || – am Sitz || 0 || || || || || || – in den Delegationen || 0 || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || 0 || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || 0 || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || 0 || || || || || || INSGESAMT || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Die Tätigkeit wird derzeit von einem AD- und einem AST-Beamten
ausgeführt Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Analyse der Anträge auf Fondsbeiträge, Vorbereitung der Finanzhilfebeschlüsse, Follow-up von Zahlungen, Evaluierung von Berichten usw. Externes Personal || n/z 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
¨ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[34]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber/ kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen Kann nicht vorab eingeschätzt werden –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[35] Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Artikel 6150 und 6500 || || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Vorschusszahlungen
sollten bei einer Höchstgrenze von 50 Mio. EUR mit den
Wiedereinziehungen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanziert werden. Die
Kommission wird eine Änderung der von ihr vorgeschlagenen Verordnung
KOM(2011) 615 endgültig vorschlagen. [1] Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates. [2] KOM(2005) 108. [3] Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der
Europäischen Union, A6-0123/2006 vom 31.3.2006. [4] KOM(2011) 613. [5] KOM(2009) 193. [6] Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47. [7] Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen: Die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen
Union“, ECO/319 vom 28.3.2012. [8] Bericht über den Solidaritätsfonds der Europäischen
Union, seine Umsetzung und seine Anwendung, A7-0398/2012 vom 20.12.2012. [9] Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den
Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der
Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds
und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006, COM(2013) 246 endg. [10] Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht
Nr. 24/2012. Reaktion des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
auf das Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009: Relevanz und Kosten der
Maßnahmen. [11] ABl. C […]. [12] ABl. C […]. [13] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3. [14] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [15] ….. [16] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. [17] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [18] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [19] Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [20] Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47. [21] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [22] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [23] Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 24/2012, „Reaktion
des Solidaritätsfonds der Europäischen Union auf das Erdbeben in den Abruzzen
im Jahr 2009: Relevanz und Kosten der Maßnahmen“. [24] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [25] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [26] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [27] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [28] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [29] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer…). [30] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [31] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [32] AC = Vertragsbediensteter,
AL = Örtlicher Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler
Sachverständiger, INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“),
JED = Junger Sachverständiger in Delegationen. [33] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [34] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013). [35] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.