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Document 52013PC0522

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

/* COM/2013/0522 final - 2013/0248 (COD) */

52013PC0522

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union /* COM/2013/0522 final - 2013/0248 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) wurde im Jahr 2002 eingerichtet[1], um der EU die Möglichkeit zu geben, bei Katastrophen größeren Ausmaßes innerhalb der EU und in Ländern, über deren Beitritt zur EU derzeit verhandelt wird, tätig zu werden. Das Instrument erreicht im Allgemeinen gut die gesetzten Ziele, doch gilt es als zu wenig reaktionsfähig und sichtbar, und bei bestimmten Aktivierungskriterien auch als zu kompliziert und nicht ausreichend klar.

Im Jahr 2005 legte die Kommission einen Vorschlag für eine neue EUSF-Verordnung[2] vor. Dieser wurde zwar vom Europäischen Parlament positiv aufgenommen[3], der Rat nahm ihn allerdings nicht an. Die Kommission zog den Vorschlag im Juni 2012 offiziell zurück.

Im Oktober 2011 legte die Kommission die Mitteilung über die Zukunft des Solidaritätsfonds[4] vor, in der die Vorhaben des gegenwärtigen Instruments evaluiert und Optionen für eine verbesserte Funktionsweise aufgezeigt werden. In einem separaten Kapitel wurde im EUSF-Jahresbericht für das Jahr 2008[5] ferner die gegenwärtige Politik analysiert.

Hintergrund dieses Vorschlags ist der neue mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020.

Darüber hinaus ergänzt der Vorschlag den vor kurzem eingereichten gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der Hohen Vertreterin mit den Einzelheiten für die Anwendung der Solidaritätsklausel nach Artikel 222 AEUV[6], in dem die Rolle des Solidaritätsfonds als eines der wichtigsten EU-Instrumente bei der Umsetzung dieser Vertragsbestimmung hervorgehoben wird.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE

Die Mitteilung von Oktober 2011 diente als Grundlage für die Diskussionen mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und anderen Interessenträgern.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und das Europäische Parlament nahmen Berichte an, die weitgehend die Analyse aus der Mitteilung teilten und die Ideen unterstützten, die die Kommission zur Verbesserung des Fonds mittels diverser Anpassungen der Verordnung vorstellte.[7] [8]

In den Sitzungen mit dem COCOF und der Arbeitsgruppe „Strukturmaßnahmen“ des Rates legten die Mitgliedstaaten ihre Ansichten dar.

3.           Inhalt des Vorschlags

Hauptziel des Vorschlags ist die Verbesserung der Funktionsweise des bestehenden Instruments – des Solidaritätsfonds–, um damit schneller und für die Bürgerinnen und Bürger sichtbarer reagieren zu können, den Einsatz zu erleichtern und die Bestimmungen klarer zu gestalten. Dies soll durch eine begrenzte Anzahl technischer Änderungen der Verordnung erreicht werden. Die Grundprinzipien des Instruments bleiben unverändert, ebenso wie die Finanzierungsmethode außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) und das voraussichtliche Ausgabenniveau.

Der Vorschlag enthält die in der Mitteilung zur Zukunft des Solidaritätsfonds im Jahr 2011 erörterten Anpassungen der EUSF-Verordnung:

· Klare Definition des Interventionsbereichs des EUSF, der auf Naturkatastrophen einschließlich von Menschen verursachter Katastrophen, die direkt als Folge einer Naturkatastrophe ausgelöst wurden (Kettenreaktion), begrenzt wird. Dies wird die bestehende Rechtsunsicherheit zum Anwendungsbereich ausräumen und somit verhindern, dass Anträge gestellt werden, die die Voraussetzungen nicht erfüllen.

· Neues und einfaches, einziges Kriterium für die Inanspruchnahme des EUSF in Ausnahmefällen bei den sogenannten außergewöhnlichen regionalen Katastrophen auf der Grundlage eines vom BIP abhängigen Schwellenwerts. Wie in der Mitteilung aus dem Jahr 2011 dargelegt, wird die mangelnde Klarheit bei den gegenwärtigen Bestimmungen zur Inanspruchnahme des EUSF in Ausnahmefällen beseitigt, indem für regionale Katastrophen ein Schadensschwellenwert von 1,5 % des BIP auf NUTS-2-Ebene festgelegt wird. Dies wird die Vorbereitung von Anträgen aus förderfähigen Staaten und die Bewertung durch die Kommission erheblich vereinfachen und beschleunigen. Gleichzeitig wird die Zahl der abgewiesenen Anträge erheblich zurückgehen, da die Antragsteller von vornherein erkennen, ob das Kriterium erfüllt ist. Als neuer Schwellenwert wird der Satz von 1,5 % des regionalen BIP vorgeschlagen, da eine detaillierte Analyse früherer Anträge ergab, dass damit zwar beinahe dieselben Ergebnisse wie vorher erzielt werden, jedoch eine erhebliche Vereinfachung erreicht und die Entscheidungsfindung wie auch die Auszahlung der Finanzhilfen beschleunigt wird.

· Einführung der Möglichkeit schneller Vorschusszahlungen auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats in Höhe von höchstens 10 % der zu erwartenden Finanzhilfen, gedeckelt auf 30 Mio. EUR. Wiedereinziehungen aus den Mitgliedstaaten aus dem Solidaritätsfonds und den Kohäsionsinstrumenten (EFRE und Kohäsionsfonds) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag sollten dem Solidaritätsfonds als zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung gestellt werden, damit im EU-Haushalt Mittelbindungen für Vorschusszahlungen vorgesehen werden. Zusätzlich zur Aufnahme einer spezifischen Bestimmung in die Solidaritätsfondsverordnung muss hierzu auch eine Bestimmung in die Dachverordnung der Kohäsionspolitikfonds[9] und in die Übergangsbestimmungen für den laufenden Programmplanungszeitraum aufgenommen werden. Es ist vorgesehen, dass die Kommission einen geänderten Vorschlag vorlegt, der gleichzeitig mit dem vorliegenden Vorschlag anzunehmen ist.

· Aufnahme einer speziellen Bestimmung für sich langsam entwickelnde Katastrophen, z. B. Dürren. Mit der Bestimmung, dass eine solche Katastrophe an dem Tag beginnt, an dem die Behörden die ersten Gegenmaßnahmen ergriffen haben, werden die rechtliche Schwierigkeiten ausgeräumt, die sich aus der gegenwärtigen Verpflichtung ergeben, dass die Anträge innerhalb von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden zu stellen sind.

· Einführung von Bestimmungen für eine effizientere Katastrophenprävention, einschließlich der vollständigen Umsetzung der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften im Bereich Prävention, Nutzung der verfügbaren EU-Mittel für entsprechende Investitionen und Verbesserung der Berichterstattung zu diesen Maßnahmen. Ist bei einer Katastrophe der Fonds bereits in Anspruch genommen worden und wurden die Rechtsvorschriften nicht eingehalten, so zieht die Kommission bei erneutem Auftreten derselben Art Katastrophe ernsthaft in Erwägung, den neuen Antrag abzulehnen oder die Finanzhilfen zu kürzen.

· Zusammenführung des Beschlusses über die Finanzhilfe und der Umsetzungsvereinbarungen in einem einzigen Dokument. Diese administrative Maßnahme wird dazu beitragen, dass die Anträge kommissionsintern schneller bearbeitet und somit die Beihilfen schneller ausbezahlt werden.

Die Empfehlungen des Leistungsprüfungsberichts des Europäischen Rechnungshofes zur Finanzhilfe für Italien anlässlich des Erdbebens in L’Aquila[10] werden berücksichtigt: die Begriffe „Notunterkunft“ und „Rettungsmaßnahmen“ werden klarer definiert und es wird eine Bestimmung zur Schaffung von Einnahmen eingeführt.

Darüber hinaus enthält der Vorschlag weitere Elemente, z. B. eine spezielle Bestimmung zur Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer und zum Ausschluss der technischen Hilfe, die Verpflichtung zur Achtung des EU-Besitzstandes, eine überarbeitete Bestimmung zur Verhinderung von Doppelfinanzierung, erweiterte Ex-post-Berichterstattung zu Präventionsmaßnahmen und eine Vorkehrung in Bezug auf die Verwendung des Euro und seine Umrechnung in die Landeswährung.

Schließlich werden diverse Modifizierungen vorgenommen, um die Verordnung der Haushaltsordnung in der Fassung von 2012 anzupassen. Betroffen sind hiervon nicht nur Terminologie, sondern insbesondere auch bestimmte Regelungen und Verpflichtungen bei der Inanspruchnahme des Fonds durch Mitgliedstaaten im Rahmen des Grundsatzes der geteilten Mittelverwaltung und durch förderfähige Bewerberländer (Länder in EU-Beitrittsverhandlungen) im Rahmen des Grundsatzes der indirekten Mittelverwaltung. Um die Ziele des Fonds nicht zu gefährden, d. h. um die Finanzhilfe so schnell wie möglich nach dem Auftreten der Katastrophe größeren Ausmaßes zur Verfügung zu stellen, ist es allerdings notwendig, von einigen Bestimmungen der Haushaltsordnung abzuweichen, vor allem hinsichtlich des in der Regel zeitaufwändigen Verfahrens zur Benennung der mit der Durchführung beauftragten Behörden, u. a. derjenigen für Prüfung und Kontrolle, sowie des Zeitpunkts der jährlichen Berichterstattung.

4.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 175 Unterabsatz 3 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die auch Rechtsgrundlage der gegenwärtigen Verordnung sind. Ein Rückgriff auf Artikel 212 ist notwendig, um Nichtmitgliedstaaten einzubinden, die gerade in Verhandlungen zum Beitritt zur EU stehen.

Zwar soll der Solidaritätsfonds als eines der EU-Instrumente zur Umsetzung der Solidaritätsklausel aus Artikel 222 AEUV angesehen werden, doch ist letzterer als Rechtsgrundlage für den Fonds nicht angemessen. Artikel 222 gilt ausschließlich für die schwerwiegendsten Krisensituationen; die Kriterien für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds sind allerdings auf eine mehrmalige Nutzung des Fonds pro Jahr ausgelegt. Bei dem Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 222 wird das Europäische Parlament zwar unterrichtet, jedoch nicht aktiv eingebunden; dies entspricht nicht den Fondsbestimmungen, nach denen das Parlament an der Aufbringung der Mittel für Finanzhilfen aus dem Solidaritätsfonds beteiligt wird. Darüber hinaus gilt der Solidaritätsfonds auch für einige Nichtmitgliedstaaten, für die Artikel 222 nicht gilt.

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag achtet das Subsidiaritätsprinzip und geht nicht über das hinaus, was zum Erreichen der Ziele des Subsidiaritätsfonds – wie 2002 festgelegt – notwendig ist. Die gegenwärtige Solidaritätsfondsverordnung selbst basiert auf dem Subsidiaritätsprinzip. Demnach greift der Fonds nur in Fällen ein, in denen ein von einer Katastrophe betroffenes Land bei der Bewältigung ohne Unterstützung an seine Grenzen stößt. Ziel ist es nicht, auf EU-Ebene Katastrophen zu bewältigen, sondern den betroffenen Ländern Finanzhilfen zukommen zu lassen, mit denen sie die finanzielle Belastung, die die Naturkatastrophe für sie bedeutet, leichter tragen können. Weder berührt der Vorschlag dieses konstituierende Prinzip, noch ändert er die Kriterien, nach denen Katastrophen förderfähig sind.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das hinaus, was zum Erreichen der bereits im gegenwärtigen Instrument festgelegten Ziele notwendig ist.

5.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag berücksichtigt den mehrjährigen Finanzrahmen 2014‑2020, der die Beibehaltung des gegenwärtigen Mechanismus vorsieht, wobei die notwendigen Haushaltsmittel für eine Finanzhilfe durch einen Beschluss der Haushaltsbehörde innerhalb einer jährlichen Höchstzuweisung von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) über der MFR-Obergrenze liegen.

Der Beschluss, den Höchstbetrag an jährlichen Fondsmitteln zu Preisen von 2011 (nicht: zu gegenwärtigen Preisen) anzugeben, spiegelt sich im Vorschlag wider – dort wird dieselbe Grundlage für die 3 Mrd. EUR herangezogen, die eine der beiden Schadensschwellenwerte für eine „Katastrophe größeren Ausmaßes“ sind. Der andere Schwellenwert – 0,6 % des Bruttonationaleinkommens – ist nicht betroffen.

Vorschusszahlungen werden bei der der Auszahlung des endgültigen Beitrags aus dem Fonds berücksichtigt.

2013/0248 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Unterabsatz 3 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses([11]),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen([12]),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union eingerichtet (nachstehend „Fonds“)[13].

(2)       Die Europäische Union sollte sich auch weiterhin mit den Staaten, über deren Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, solidarisch zeigen. Für die Einbindung dieser Länder in den Interventionsbereich der vorliegenden Verordnung ist der Rückgriff auf Artikel 212 des Vertrags als Rechtsgrundlage erforderlich.

(3)       Die Kommission sollte in der Lage sein, schnell über die Bereitstellung spezifischer Finanzmittel zu entscheiden und sie so schnell wie möglich einzusetzen. Verwaltungsverfahren sollten entsprechend angepasst und auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Zu diesem Zweck haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am [TT.MM.JJJJ] eine interinstitutionelle Übereinkunft über die Finanzierung des Fonds, über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens getroffen.

(4)       Terminologie und Verfahren aus der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollten an die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002[14] angeglichen werden.

(5)       Die Definition einer Naturkatastrophe, die den Interventionsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 festlegt, sollte eindeutig sein.

(6)       Schäden infolge anderer Arten von Katastrophen, die als Kettenreaktion direkt aufgrund einer Naturkatastrophe eingetreten sind, sollten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 als Teil des direkten Schadens infolge der Naturkatastrophe gelten.

(7)       Um die verankerte Praxis festzuschreiben und die Gleichbehandlung der Anträge zu gewährleisten, sollte spezifiziert werden, dass die Beiträge aus dem Fonds ausschließlich für den direkten Schaden zu gewähren sind.

(8)       Die Definition einer „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollte festlegen, dass diese direkten Schaden verursacht hat, der über einen finanztechnisch angegebenen Schwellenwert hinausgeht; ferner ist die Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in Preisen eines Bezugsjahres oder als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) des betroffenen Staates anzugeben.

(9)       Um die spezifischen Charakteristika von Katastrophen, die zwar folgenreich sind, aber die Mindestanforderungen für einen Beitrag aus dem Fonds nicht erfüllen, besser zu berücksichtigen, sollten Kriterien für eine regionale Katastrophe festgelegt werden, die auf dem Schaden basieren, welcher anhand des regionalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) berechnet werden kann. Sie sollten klar und einfach vorgegeben werden, um möglichst zu vermeiden, dass Anträge eingereicht werden, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 nicht erfüllen.

(10)     Mit Blick auf die Gleichbehandlung der Anträge sollten bei der Festlegung des direkten Schadens von EUROSTAT bereitgestellte Daten in harmonisiertem Format herangezogen werden.

(11)     Die Fondsmittel sollten in den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete und die Kosten der Rettungsdienste und Notunterkünfte für die Bevölkerung während des gesamten Durchführungszeitraums fließen. Es sollte ebenfalls festgelegt werden, für welchen Zeitraum eine Unterkunft für durch die Katastrophe obdachlos gewordene Personen als Notunterkunft gilt.

(12)     Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollten in puncto Mehrwertsteuer an die allgemeine EU-Finanzierungspolitik angepasst werden.

(13)     Ferner sollte spezifiziert werden, dass förderfähige Maßnahmen keine Ausgaben für technische Hilfe enthalten dürfen.

(14)     Um einen Nettogewinn für die Empfängerstaaten aus den Fondsinterventionen auszuschließen, sollte klar vorgegeben werden, unter welchen Bedingungen aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen Einnahmen schaffen dürfen.

(15)     Bestimmte Arten von Naturkatastrophen, z. B. Dürren, entstehen über einen längeren Zeitraum hinweg, bevor ihre verheerenden Auswirkungen zum Tragen kommen. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um auch in diesen Fällen die Nutzung des Fonds zu ermöglichen.

(16)     Es ist unbedingt zu gewährleisten, dass die förderfähigen Staaten die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um Katastrophen zu verhindern oder ihre Auswirkungen abzumildern, u. a. durch die vollumfängliche Umsetzung der relevanten EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und ‑management und den Einsatz der zur Verfügung stehenden EU-Finanzmittel für entsprechende Investitionen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass die mangelnde Umsetzung der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und ‑management durch einen Mitgliedstaat, der bereits in der Vergangenheit wegen einer Naturkatastrophe Mittel aus dem Fonds erhalten hat, zu einer Ablehnung des Antrags bzw. Kürzung des Beitrags führen kann, falls für eine Katastrophe derselben Art nochmals ein Antrag gestellt wird.

(17)     Unter Umständen benötigen die Mitgliedstaaten im Fall einer Katastrophe die finanzielle Unterstützung schneller als dies nach dem üblichen Verfahren möglich ist. Deshalb sollte die Möglichkeit geschaffen werden, auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats eine Vorschusszahlung zu leisten, kurz nachdem bei der Kommission ein Beitrag aus dem Fonds beantragt wurde. Diese Vorschusszahlung sollte einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen und bei der Auszahlung des endgültigen Betrags verrechnet werden. Darüber hinaus sollten zur Bereitstellung von Mitteln für die Vorschusszahlungen im EU-Haushalt von den Mitgliedstaaten wiedereingezogene Beträge aus dem Fonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als interne zweckgebundene Einnahmen gelten. Das Leisten einer Vorschusszahlung sollte die endgültige Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorwegnehmen.

(18)     Die Verwaltungsverfahren für die Auszahlung eines Beitrags sollten möglichst einfach und zeiteffizient gestaltet sein. Im Fall von Mitgliedstaaten sollten daher die Durchführungsbeschlüsse zur Gewährung eines Fondsbeitrags detaillierte Bestimmungen zu seiner Verwendung enthalten. Im Fall von Empfängerstaaten, die noch keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, sollten dagegen aus rechtlichen Gründen separate Umsetzungsvereinbarungen geschlossen werden.

(19)     Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurden Veränderungen bei der geteilten und indirekten Mittelverwaltung vorgenommen, einschließlich spezifischer Anforderungen an die Berichterstattung; diese sollten berücksichtigt werden. Die Berichterstattungspflichten sollten die kurze Durchführungszeit der Fondsmaßnahmen widerspiegeln. Die Verfahren für die Benennung der für die Verwaltung und Kontrolle der EU-Mittel zuständigen Stellen sollten der Art des Instruments gerecht werden und die Auszahlung des Fondsbeitrags nicht verzögern. Daher muss von der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 abgewichen werden.

(20)     Es sollten Vorkehrungen zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen von aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen durch andere Finanzinstrumente der EU oder internationale Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Entschädigungszahlungen bei spezifischen Schäden getroffen werden.

(21)     Das Erklären der Ausgaben, die die Länder mit dem Fondsbeitrag bestritten haben, sollte möglichst einfach gemacht werden. Daher sollte für Länder, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, ein einziger Wechselkurs für den gesamten Einsatz des Fondsbeitrags gelten.

(22)     Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 hinsichtlich der Gewährung eines Beitrags aus dem Fonds zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(23)     Die Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU sollten spezifischer gestaltet werden, damit die Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten sowie zur Wiedereinziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder falsch verwendeter Finanzmittel deutlich dargelegt werden.

(24)     Da die Ziele der vorliegenden Verordnung – nämlich die Gewährleistung EU-weiter Solidaritätsaktionen zur Unterstützung eines von einer Katastrophe betroffenen Staates – von den Mitgliedstaaten ad hoc nicht ausreichend erfüllt werden können und daher aufgrund der Anwendung einer systematischen, regelmäßigen und fairen Methode zur Gewährung der finanziellen Unterstützung, die alle Mitgliedstaaten je nach ihrer Leistungsfähigkeit einbindet, auf EU-Ebene besser erreicht werden können, kann die EU unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips – wie in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt – Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25)     Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)     Auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines Staates, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, kann Hilfe aus dem Fonds mobilisiert werden, wenn eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe auf dem Staatsgebiet dieses Staates oder Landes, eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Nachbarlandes, das sich in Beitrittsverhandlungen mit der EU befindet („förderfähiger Staat“), schwere Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft in mindestens einer Region dieses Staates oder Landes hat. Der direkte Schaden, den eine vom Menschen verursachte Katastrophe verursacht, welche direkt von einer Naturkatastrophe ausgelöst worden ist, gilt als Teil des direkten Schadens, der durch die Naturkatastrophe entstanden ist.

(2)     Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ jedwede Naturkatastrophe, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, zu einem direkten Schaden führt, welcher entweder mit 3 000 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder aber mit mehr als 0,6 % seines Bruttonationaleinkommens (BNE) veranschlagt wird.

(3)     Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet „regionale Naturkatastrophe“ jedwede Naturkatastrophe, die in einer Region eines Mitgliedstaats oder eines Landes, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, auf NUTS-2-Ebene zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Region führt. Betrifft die Katastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der Schwellenwert auf das durchschnittliche gewichtete BIP dieser Regionen anzuwenden.

(4)     Unterstützung aus dem Fonds kann auch bei jedweder Naturkatastrophe in einem förderfähigen Staat erfolgen, die eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Land, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, darstellt.

(5)     Für die Zwecke dieses Artikels sind von EUROSTAT bereitgestellte harmonisierte Statistikdaten zu verwenden.“

(2) Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)       Die Unterstützung erfolgt in Form eines Beitrags aus dem Fonds. Für jede Naturkatastrophe erhält ein förderfähiger Staat einen einmaligen Beitrag.

(2)        Ziel des Fonds ist es, die Anstrengungen der betroffenen Staaten zu ergänzen und einen Teil ihrer öffentlichen Ausgaben zu decken, um den förderfähigen Staat bei folgenden wesentlichen Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen je nach der Art der Katastrophe zu unterstützen:

(a) Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung;

(b) Bereitstellung von Notunterkünften und Finanzierung der für die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung bestimmten Rettungsdienste;

(c) Sicherstellung von Präventivmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz des Kulturerbes;

(d) Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete einschließlich der Naturräume.

Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet „Notunterkunft“ Unterkünfte, die so lange bestehen bleiben, bis die betroffenen Menschen nach Reparatur- oder Wiederaufbauarbeiten in ihre eigentlichen Wohnungen zurückkehren können.

(3)        Zahlungen aus dem Fonds sind auf Finanzierungsmaßnahmen beschränkt, die nicht versicherbare Schäden ausgleichen, und werden gemäß Artikel 8 Absatz 3 zurückgefordert, sollten die Kosten für die Schadensbeseitigung später von Dritten übernommen werden.“

(b) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden hinzugefügt:

„(4)       Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist bei einem Vorhaben nicht förderfähig, es sei denn, sie ist im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig.

(5)        Technische Hilfe, einschließlich Verwaltung, Monitoring, Information und Kommunikation, Konfliktbeilegung, Kontrolle und Prüfung, ist nicht mit einem Beitrag aus dem Fonds förderfähig.

(6)        Der Gesamtbeitrag aus dem Fonds darf keine Einnahmen schaffen, die über den vom Staat übernommenen Gesamtkosten für die Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen liegen. Der Empfängerstaat gibt im Bericht über den Einsatz des Fondsbeitrags nach Artikel 8 Absatz 3 eine diesbezügliche Erklärung ab.

(7)        Am 1. Oktober eines jeden Jahres sollte mindestens ein Viertel des jährlichen Betrags verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.“

(3) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)       Der betreffende Staat kann umgehend, jedoch spätestens innerhalb von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch eine Naturkatastrophe verursacht wurden, bei der Kommission einen Antrag auf einen Beitrag aus dem Fonds stellen; dabei sind alle verfügbaren Angaben zumindest zu folgenden Punkten zu liefern:

(a) direkter Gesamtschaden, der durch die Katastrophe verursacht wurde, und die Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung, die betroffene Wirtschaft und die betroffene Umwelt;

(b) geschätzte Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2;

(c) andere Quellen der EU-Förderung;

(d) sonstige nationale und internationale Finanzierungsquellen, einschließlich öffentlicher und privater Versicherungszahlungen, die sich an einem Ausgleich der Kosten für die Behebung der Schäden beteiligen könnten;

(e) Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und ‑management im Zusammenhang mit der Art der Katastrophe;

(f) jedwede andere relevante Information zu Präventions- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die je nach der Art der Katastrophe ergriffen wurden.“

(b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)     Bei einer sich allmählich entwickelnden Naturkatastrophe gilt die Zehnwochenfrist für die Antragstellung aus Absatz 1 ab dem Tag, an dem die Behörden des förderfähigen Staates erstmals offizielle Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Katastrophe ergreifen.“

(c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)       Auf der Grundlage der Angaben aus Absatz 1 und etwaiger vom förderfähigen Staat einzubringender Erläuterungen prüft die Kommission, ob die Voraussetzungen für die Mobilisierung des Fonds erfüllt sind, und setzt schnellstmöglich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Höhe eines möglichen Beitrags aus dem Fonds fest.

Hat die Kommission basierend auf einem nach dem [TT.MM.JJJJ] eingegangenen Antrag für eine bestimme Art Katastrophe einen Beitrag aus dem Fonds genehmigt, so kann sie einen weiteren Antrag auf einen Beitrag im Zusammenhang mit einer Katastrophe derselben Art ablehnen oder den zu genehmigenden Betrag kürzen, wenn gegen den förderfähigen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden ist und er eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen fehlender Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und ‑management für Fälle, die der Art der Katastrophe entsprechen, erhalten hat.

Die Kommission behandelt alle Anträge auf einen Beitrag aus dem Fonds gleich.“

(d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)       Sobald die Haushaltsbehörde die Mittel zur Verfügung gestellt hat, erlässt die Kommission einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung des Beitrags aus dem Fonds und zahlt den Beitrag umgehend und in einer einzigen Rate an den Empfängerstaat aus. Wurde eine Vorschusszahlung nach Artikel 4a geleistet, so wird nur der Restbetrag ausbezahlt.“

(e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)       Die Ausgaben sind ab dem Zeitpunkt des Auftretens der ersten Schäden gemäß Absatz 1 förderfähig. Bei einer sich allmählich entwickelnden Naturkatastrophe beginnt die Förderfähigkeit ab dem in Absatz 1a genannten Datum.“

(4) Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)     Ein Mitgliedstaat kann bei der Übermittlung eines Antrags auf einen Fondsbeitrag an die Kommission um eine Vorschusszahlung ersuchen.

Die Kommission nimmt eine vorläufige Bewertung dazu vor, ob der Antrag die Bedingungen aus Artikel 4 Absatz 1 erfüllt, und überprüft, ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sind diese Bedingungen erfüllt und Ressourcen in ausreichender Höhe vorhanden, so kann die Kommission einen Beschluss zur Gewährung der Vorschusszahlung annehmen und diese unverzüglich auszahlen, noch bevor der Beschluss aus Artikel 4 Absatz 4 gefasst wurde. Das Leisten einer Vorschusszahlung nimmt die endgültige Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorweg.

(2)     Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 10 % des veranschlagten Beitrags, liegt dabei allerdings nie über 30 000 000 EUR. Sobald die endgültige Höhe des Beitrags festgestellt ist, berücksichtigt die Kommission die Vorschusszahlung vor der Auszahlung des Restbetrags. Die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder ein.

(3)     Um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, werden die von den Mitgliedstaaten wiedereingezogenen Beiträge aus dem Fonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR dem Fonds als interne zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung gestellt. Beträge, mit denen Vorschusszahlungen geleistet wurden oder die im Haushalt freigegeben wurden, werden ersetzt, sobald neue Beträge von den Mitgliedstaaten wiedereingezogen wurden.“

(5) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)     Der Beschluss aus Artikel 4 Absatz 4 enthält im Anhang detaillierte Vorschriften für den Einsatz des Fondsbeitrags.

Diese Vorschriften enthalten insbesondere Angaben über die Art und den Ort der Durchführung der aus dem Fonds auf Vorschlag des förderfähigen Staates zu finanzierenden Maßnahmen.

(2)     Vor der Auszahlung eines Beitrags aus dem Fonds an einen förderfähigen Drittstaat schließt die Kommission im Einklang mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates* und mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission** mit diesem Staat eine Übertragungsvereinbarung mit detaillierten Vorschriften für den Einsatz des Fondsbeitrags aus Absatz 1 sowie mit Verpflichtungen in Bezug auf Katastrophenschutz und ‑management.

(3)     Für die Auswahl der einzelnen Maßnahmen und den Einsatz des Fondsbeitrags ist im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, insbesondere Artikel 3 Absätze 2 und 3, dem Beschluss aus Artikel 4 Absatz 4 zur Gewährung des Fondsbeitrags und gegebenenfalls der Übertragungsvereinbarung aus Absatz 2 der Empfängerstaat zuständig.

(4)     Der Beitrag, der aus dem Fonds an einen Mitgliedstaat gezahlt wird, wird im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingesetzt. Der Beitrag, der aus dem Fonds an einen Staat, über dessen Beitritt zur EU derzeit verhandelt wird, gezahlt wird, wird im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit der genannten Verordnung eingesetzt.

(5)     Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sind die Empfängerstaaten für die Verwaltung der durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Dazu ergreifen sie unter anderem folgende Maßnahmen:

(a) Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die EU-Mittel effizient und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

(b) sie überprüfen, ob die finanzierten Aktionen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

(c) sie stellen sicher, dass die finanzierten Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie ordnungsgemäß und den Regeln entsprechend getätigt wurden;

(d) sie verhindern Unregelmäßigkeiten, stellen sie fest und beheben sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder ein, gegebenenfalls mit Verzugszinsen. Sie unterrichten die Kommission über solche Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

(6)     Die Empfängerstaaten benennen im Einklang mit den Artikel 59 und 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen verantwortlich sind. Dabei berücksichtigen sie Kriterien zum internen Umfeld, zu Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring. Die Mitgliedstaaten können die Einrichtungen benennen, die bereits im Rahmen der [Dachverordnung][15] benannt wurden.

Diese benannten Einrichtungen übermitteln der Kommission die Informationen aus Artikel 59 Absatz 5 bzw. Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, die bei der Einreichung des Berichts und der Erklärung aus Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung den gesamten Durchführungszeitraum abdecken müssen.

(7)     Der Empfängerstaat nimmt die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen des Empfängerstaats bestehen darin, dass der Fondsbeitrag ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Empfängerstaat zieht Beträge, die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind, wieder ein.

(8)     Kommissionsbeamte oder -bedienstete können unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der von den Empfängerstaaten gemäß nationalen Gesetzen, Regelungen oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen vor Ort prüfen. Die Kommission setzt den Empfängerstaat davon in Kenntnis, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder sonstige Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.

(9)     Der Empfängerstaat trägt dafür Sorge, dass sämtliche Belege für angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung der aus dem Fonds erhaltenen Unterstützung für die Kommission und den Rechnungshof aufbewahrt werden.“

______________

* ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

** ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.“

(6) Artikel 6 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)    Der Empfängerstaat gewährleistet, dass die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung erstatteten Ausgaben nicht durch andere EU-Finanzierungsinstrumente, vor allem kohäsions-, landwirtschafts- oder fischereipolitische Instrumente, erstattet werden.

(3)     Schaden, der im Rahmen von EU- oder internationalen Instrumenten zum Ersatz spezifischer Schäden ersetzt wird, kommt nicht gleichzeitig für eine Unterstützung aus dem Fonds in Frage.“

(7) Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Maßnahmen, die Gegenstand einer Finanzierung durch den Fonds sind, müssen mit dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Instrumenten sowie den EU-Strategien und -Aktionen, insbesondere in den Bereichen Finanzmanagement und öffentliche Auftragsvergabe, und den Heranführungsinstrumenten vereinbar sein. Diese Maßnahmen tragen wenn möglich zum Erreichen der Ziele der EU-Strategien in den Bereichen Umweltschutz, Katastrophenschutz und ‑management sowie Anpassung an den Klimawandel bei.“

(8) Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)     Der Beitrag aus dem Fonds wird innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt verwendet, an dem die Kommission ihn in voller Höhe ausgezahlt hat. Der Teil des Beitrags, der innerhalb dieser Frist nicht verwendet wurde oder nachweislich für nicht förderfähige Maßnahmen verwendet wurde, wird von der Kommission wieder vom Empfängerstaat eingezogen.

(2)     Die Empfängerstaaten streben jede mögliche Entschädigung durch Dritte an.

(3)     Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Jahresfrist aus Absatz 1 legt der Empfängerstaat einen Bericht über den Einsatz des Fondsbeitrags mit einer Begründung der Ausgaben vor, in dem alle sonstigen Finanzierungsbeiträge zu den betreffenden Maßnahmen, einschließlich Versicherungserstattungen und Schadensersatzleistungen durch Dritte, aufgeführt sind.

Der Durchführungsbericht enthält genaue Angaben zu den vom Empfängerstaat eingeführten oder vorgeschlagenen Präventivmaßnahmen, um künftigen Schaden in Grenzen zu halten und soweit wie möglich das Eintreten ähnlicher Katastrophen zu verhindern, einschließlich der Nutzung der entsprechenden EU-Struktur- und -Investitionsfonds, und zum Stand der Umsetzung der relevanten EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und ‑management. Er enthält ferner Angaben zu den im Zuge der Katastrophe gewonnenen Erkenntnissen und den ergriffenen bzw. vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Resistenz in Bezug auf Klimawandel und Katastrophen.

Der Durchführungsbericht wird mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannten Prüfstandards erteilt wird und in dem festgestellt wird, ob die Begründung der Ausgaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und der Beitrag aus dem Fonds rechtmäßig und ordnungsmäßig ist; dies steht im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Am Ende des Verfahrens aus Unterabsatz 1 schließt die Kommission die Fondsintervention ab.

(4) Werden die Kosten für die Behebung der Schäden zu einem späteren Zeitpunkt von einem Dritten übernommen, so verlangt die Kommission vom Empfängerstaat, den entsprechenden Betrag des Fondsbeitrags zurückzuerstatten.

Artikel 9

Alle in den Anträgen auf einen Fondsbeitrag und den Beschlüssen aus Artikel 4 Absatz 4 sowie den Übertragungsvereinbarungen, Berichten und jedweden sonstigen damit zusammenhängenden Dokumenten aufgeführten Beträge lauten auf Euro.

In Landeswährungen angegebene Ausgaben werden zum Durchschnittswert der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten und über den Durchführungszeitraum der vom Fondsbeitrag abgedeckten Maßnahmen festgestellten Tageswechselkurse in Euro umgerechnet. Wird im Amtsblatt der Europäischen Union für die in Rede stehende Währung kein Tageswechselkurs für den Euro veröffentlicht, so erfolgt die Berechnung zum Durchschnittswert der von der Kommission festgelegten monatlichen Umrechnungskurse, festgestellt über diesen Zeitraum. Dieser eine Wechselkurs gilt während des gesamten Einsatzes des Fondsbeitrags und als Grundlage für den abschließenden Durchführungsbericht und die Erklärung über den Einsatz und die nach Artikel 59 Absatz 5 bzw. Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geforderten Bestandteile des Beitrags.“

(9) Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Im Falle einer durch neue Elemente nachgewiesenen wesentlich niedrigeren Bewertung des Schadens erstattet der Empfängerstaat der Kommission den entsprechenden Betrag des Fondsbeitrags zurück.“

(10) Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)     Anhand geeigneter Maßnahmen gewährleistet die Kommission bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungs- und Finanzsanktionen.

(2)     Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)     Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates[16] und der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates[17] Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einem Vertrag zu EU-Finanzmitteln Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU vorliegt.

(4)     Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Übertragungsvereinbarungen mit Drittländern, Verträge und Beschlüsse zur Gewährung eines Fondsbeitrags, die mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung einhergehen, Bestimmungen enthalten, die die Kommission, den Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.“

(11) Die Artikel 13 und 14 werden gestrichen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[18]

EU-Solidaritätsfonds; ABB-Tätigkeit 13.06

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[19]

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. n/z

ABM/ABB-Tätigkeiten 13.06

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Hauptziel des Vorschlags ist die Verbesserung der Funktionsweise des bestehenden Instruments – des Solidaritätsfonds–, um damit schneller und für die Bürgerinnen und Bürger sichtbarer reagieren zu können, den Einsatz zu erleichtern und die Bestimmungen klarer zu gestalten; erreicht werden soll dies mittels einer begrenzten Anzahl technischer Änderungen der Verordnung. Die Grundprinzipien des Instruments bleiben unverändert, ebenso wie die Finanzierungsmethode außerhalb des EU-Haushalts aufgrund einer interinstitutionellen Vereinbarung und das voraussichtliche Ausgabenniveau.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Der Fonds greift nur in Fällen ein, in denen ein von einer Katastrophe betroffenes Land bei der Bewältigung ohne Unterstützung an seine Grenzen stößt (Subsidiaritätsprinzip). Ziel ist nicht, auf EU-Ebene Katastrophen zu bewältigen, sondern den betroffenen Ländern Finanzhilfen zukommen zu lassen, mit denen sie die finanzielle Belastung, die die Naturkatastrophe für sie bedeutet, leichter tragen können.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Reaktion auf den Antrag förderfähiger Staaten (Mitgliedstaaten und Länder in EU-Beitrittsverhandlungen) auf Finanzhilfe nach Naturkatastrophen

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Der Vorschlag ergeht vor dem Hintergrund des neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020.

Darüber hinaus ergänzt der Vorschlag den vor kurzem eingereichten gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der Hohen Vertreterin mit Einzelheiten für die Anwendung der Solidaritätsklausel nach Artikel 222 AEUV[20], in dem die Rolle des Solidaritätsfonds als eines der wichtigsten EU-Instrumente bei der Umsetzung dieser Vertragsbestimmung hervorgehoben wird.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Einführung klarerer Kriterien und einfacherer Verfahren sowie der Möglichkeit einer Vorschusszahlung, um schneller zu reagieren

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Fonds ergänzt andere EU‑Instrumente aus dem Bereich Risikoprävention, ‑minderung und Krisenreaktion (insbesondere kohäsionspolitische Instrumente und Katastrophenschutzverfahren)

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– ¨  Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

– ¨  Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ],

– anschließend reguläre Umsetzung

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[21]

Für den Haushalt 2013: entfällt

¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[22]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

– Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Aus dem Haushalt 2014

¨ Direkte Verwaltung durch die Kommission

– ¨ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

– ¨  durch die Exekutivagenturen

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

– ¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten)

– ¨die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

– ¨ Einrichtungen nach den Artikeln 208 und 209 der Haushaltsordnung

– ¨ öffentliche Einrichtungen

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen von Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

– Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Länder, die für einen Beitrag aus dem Fonds in Frage kommen:

1.           Mitgliedstaaten, für die die Grundsätze der geteilten Mittelverwaltung gelten. Die Einzelheiten zur Benennung der in Durchführung, Prüfung und Kontrolle – einschließlich Berichterstattungspflichten – involvierten Behörden sind in der Verordnung festgelegt.

2.           Länder, über deren Beitritt zur EU derzeit verhandelt wird und für die die Grundsätze der indirekten Mittelverwaltung gelten. Vor der Auszahlung eines Beitrags aus dem Fonds an einen förderfähigen Drittstaat schließt die Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung mit diesem Staat eine Übertragungsvereinbarung mit detaillierten Vorschriften für den Einsatz des Fondsbeitrags, die denen für Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Das etablierte Monitoringsystem, das durch diesen Vorschlag nicht geändert wird, basiert – für Mitgliedstaaten – auf einem System der geteilten Mittelverwaltung bzw. – für förderfähige Bewerberländer – auf der indirekten Mittelverwaltung mit vergleichbaren Verpflichtungen. Es wird an den kurzen Durchführungszeitraum (ein Jahr) und die speziellen Charakteristika des Instruments bei der Reaktion in Notfällen angepasst. Binnen sechs Monaten nach Ablauf des Einjahreszeitraums ist ein abschließender Bericht über den Einsatz des Fondsbeitrags vorzulegen. Dieser enthält Details zum verwendeten Durchführungssystem, einschließlich der Prüf- und Kontrollarbeit, sowie eine vollständige Präsentation der Maßnahmen. Darüber hinaus muss die benannte Einrichtung während des gesamten Durchführungszeitraums der Maßnahme den Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 59 Absatz 5 bzw. Artikel 60 Absatz 5 nachkommen.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Der Empfängerstaat übermittelt einen Antrag, den die Kommission prüft. Erfüllt dieser die Bedingungen, so wird eine Vorschusszahlung in Höhe von 10 % geleistet. Der Abschluss erfolgt auf Grundlage des abschließenden Berichts; hierbei wird auch die Vorschusszahlung in Höhe von 10 % verrechnet. Das Leisten der Vorschusszahlungen basiert auf einer spezifischen Methode aus der Strukturfondsverordnung; dabei wird auf Wiedereinziehungen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds zurückgegriffen. Die vorgeschlagene Struktur ist eine Weiterentwicklung der gegenwärtigen Situation.

Die Empfehlungen des Leistungsprüfungsberichts des Europäischen Rechnungshofes zur Finanzhilfe für Italien anlässlich des Erdbebens in L’Aquila[23] werden berücksichtigt: die Begriffe „Notunterkunft“ und „Rettungsmaßnahmen“ werden klarer definiert und eine Bestimmung zur Schaffung von Einnahmen eingeführt.

Darüber hinaus enthält der Vorschlag weitere Elemente, z. B. eine spezielle Bestimmung zur Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer und zum Ausschluss der technischen Hilfe, die Verpflichtung zur Achtung des EU-Besitzstandes, eine überarbeitete Bestimmung zur Verhinderung von Doppelfinanzierung, erweiterte Ex-post-Berichterstattung zu Präventionsmaßnahmen und eine Vorkehrung in Bezug auf die Verwendung des Euro und seine Umrechnung in die Landeswährung.

2.2.2.     Angaben zum Aufbau des internen Kontrollsystems:

Im Anhang jeden Beschlusses werden detaillierte Vorschriften für den Einsatz des Fondsbeitrags festgelegt. Für Nichtmitgliedstaaten werden diese Bestimmungen in der Übertragungsvereinbarung festgelegt. Im Vergleich zur gegenwärtigen Verordnung wird keine Veränderung vorgenommen. Die Einrichtung benennt der Empfängerstaat. Im Fall eines Mitgliedstaats wird der Fondsbeitrag im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Haushaltsordnung ausgeführt. Im Fall von Staaten, die noch nicht der EU angehören, wird der Fondsbeitrag im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung eingesetzt.

Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sind die Empfängerstaaten in erster Linie für die Verwaltung der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Dazu überprüfen sie, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die EU-Mittel effizient und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden, und ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und stellen sicher, dass die finanzierten Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie ordnungsgemäß und den Regeln entsprechend getätigt wurden.

Die Kommission ergreift alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem Empfängerstaat, sicherzustellen, dass er über wirksam funktionierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen. Kommissionsbeamte oder -bedienstete können unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der von den Empfängerstaaten gemäß nationalen Gesetzen, Regelungen oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen vor Ort prüfen. Die Kommission setzt den antragstellenden Empfängerstaat davon in Kenntnis, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder sonstige Bedienstete des Empfängerstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.

2.2.3.     Abschätzung des Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Ein neues und einfaches, einziges Kriterium für die Inanspruchnahme des EUSF in Ausnahmefällen bei den sogenannten außergewöhnlichen regionalen Katastrophen basiert auf einem vom BIP abhängigen Schwellenwert. Wie in der Mitteilung aus dem Jahr 2011 dargelegt, wird die mangelnde Klarheit bei den gegenwärtigen Bestimmungen zur Inanspruchnahme des EUSF in Ausnahmefällen beseitigt, indem für regionale Katastrophen ein Schadensschwellenwert von 1,5 % des BIP auf NUTS-2-Ebene festgelegt wird. Dies wird die Vorbereitung von Anträgen aus Staaten, denen Fondsmittel zustehen, und die Bewertung durch die Kommission erheblich vereinfachen und beschleunigen. Gleichzeitig wird die Zahl der abgewiesenen Anträge erheblich zurückgehen, da die Antragsteller von vornherein erkennen, ob das Kriterium erfüllt ist. Dies sollte die Kosten für die Kontrollen senken.

Prüfungen der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs haben keine Punkte aufgedeckt, die eine hinreichende Gewähr in Bezug auf die Nutzung des Fonds in der Vergangenheit ausschließen würden. Schätzungen zufolge liegt die Gesamtfehlerquote unter der Signifikanzschwelle von 2 %.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Für geeignete Maßnahmen gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten ist in erster Linie der Empfängerstaat zuständig, der eine Prüfstelle zu benennen und gegebenenfalls die Wiedereinziehung unregelmäßiger Ausgaben anzuordnen hat. Im Einklang mit der Haushaltsordnung sollte der Kommission eine Zusammenfassung der während des Durchführungszeitraums vorgenommenen Prüfungen und Kontrollen zugehen. Die Prüfungen können jederzeit von den Prüferinnen und Prüfern der Kommission, des Rechnungshofes oder von OLAF durchgeführt werden.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer […][Bezeichnung……………………] || GM/NGM ([24]) || von EFTA-Ländern[25] || von Bewerber-ländern[26] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts­ordnung

3 || 13 06 01 00 || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

4 || 13 06 02 00 || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer […][Bezeichnung……………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber-ländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts­ordnung

|| […][XX YY YY YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), das für die die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.]

3.2.1.     Übersicht

Der EU-Solidaritätsfonds ist im Haushalt nicht berücksichtigt. Die tatsächlich getätigten Ausgaben werden von Anträgen auf Hilfszahlungen, die die förderfähigen Staaten beim (nicht vorhersehbaren) Eintreten von Naturkatastrophen stellen, und vom Jahreshöchstbetrag an Mitteln abhängen, der dem Fonds nach der interinstitutionellen Vereinbarung zur Verfügung steht.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || [...][Bezeichnung………..………………………………………………………….]

GD: <…….> || || || Jahr N[27] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2) || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2a) || || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[28] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für die GD <…….> || Verpflichtungen || =1+1a +3 || || || || || || || ||

Zahlungen || =2+2a +3 || || || || || || || ||

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+6 || || || || || || || ||

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+6 || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+6 || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

GD: REGIO ||

Ÿ Personalausgaben || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 1,834

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

GD <…….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 1,834

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 1,834

Zahlungen || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 1,834

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse[29] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Ge­samt­zahl || Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1[30] || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 0,262 || 1,834

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5[31] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGESAMT || || || || || || || ||

Der Bedarf an Personalmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || ||

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 0 || || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0 || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ) [32]

XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 0 || || || || || ||

XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || 0 || || || || || ||

XX 01 04 yy[33] || – am Sitz || 0 || || || || || ||

– in den Delegationen || 0 || || || || || ||

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || 0 || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || 0 || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || 0 || || || || || ||

INSGESAMT || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Die Tätigkeit wird derzeit von einem AD- und einem AST-Beamten ausgeführt

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Analyse der Anträge auf Fondsbeiträge, Vorbereitung der Finanzhilfebeschlüsse, Follow-up von Zahlungen, Evaluierung von Berichten usw.

Externes Personal || n/z

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[34].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Geldgeber/ kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

Kann nicht vorab eingeschätzt werden

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨  auf die Eigenmittel

– ¨  auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[35]

Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

Artikel 6150 und 6500 || || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 || 50 || 50

|| || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Vorschusszahlungen sollten bei einer Höchstgrenze von 50 Mio. EUR mit den Wiedereinziehungen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanziert werden. Die Kommission wird eine Änderung der von ihr vorgeschlagenen Verordnung KOM(2011) 615 endgültig vorschlagen.

[1]               Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates.

[2]               KOM(2005) 108.

[3]               Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, A6-0123/2006 vom 31.3.2006.

[4]               KOM(2011) 613.

[5]               KOM(2009) 193.

[6]               Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47.

[7]               Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union“, ECO/319 vom 28.3.2012.

[8]               Bericht über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union, seine Umsetzung und seine Anwendung, A7-0398/2012 vom 20.12.2012.

[9]               Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, COM(2013) 246 endg.

[10]             Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 24/2012. Reaktion des Solidaritätsfonds der Europäischen Union auf das Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009: Relevanz und Kosten der Maßnahmen.

[11]             ABl. C […].

[12]             ABl. C […].

[13]             ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[14]             ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[15]             …..

[16]             ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[17]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[18]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[19]             Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[20]                    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47.

[21]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[22]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[23]             Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 24/2012, „Reaktion des Solidaritätsfonds der Europäischen Union auf das Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009: Relevanz und Kosten der Maßnahmen“.

[24]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[25]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[26]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[27]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[28]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[29]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

[30]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[31]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[32]             AC = Vertragsbediensteter, AL = Örtlicher Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger, INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen.

[33]             Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[34]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013).

[35]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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