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Document 52013PC0497

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung

/* COM/2013/0497 final - 2013/0242 (COD) */

52013PC0497

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung /* COM/2013/0497 final - 2013/0242 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

1.1.        Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft die Beteiligung der Europäischen Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (EMPIR).

Im Einklang mit der Strategie Europa 2020, der Leitinitiative „Innovationsunion“, dem Europäischen Forschungsraum und „Horizont 2020“ besteht das übergeordnete Ziel dieser Initiative darin, die Herausforderungen der europäischen Metrologieforschung anzugehen und die Vorteile verbesserter Metrologielösungen für Europa optimal zu nutzen. Die allgemeinen Ziele von EMPIR sind:

· die Bereitstellung integrierter und zweckdienlicher Metrologielösungen zur Unterstützung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie sowie von Messtechnik zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen wie Gesundheit, Umwelt und Energie einschließlich Unterstützung für die Entwicklung und Umsetzung politischer Strategien;

· die Schaffung einer integrierten europäischen Metrologieforschung mit einer kritischen Masse und einem aktiven Engagement auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

1.2.        Begründung des Vorschlags

Metrologie, die Wissenschaft vom Messen, ist der zentrale Nerv im Rückgrat unserer hochtechnisierten Welt. Jeder Aspekt unseres täglichen Lebens ist von der Metrologie betroffen und es werden immer präzisere und verlässlichere Messungen benötigt, um Innovation und Wirtschaftswachstum in unserer wissensgestützten Wirtschaft voranzubringen. Was wir nicht messen können, verstehen wir nicht richtig und können es daher nicht verlässlich beherrschen und verarbeiten. Folglich haben Fortschritte im Bereich der Metrologie tiefgreifende Auswirkungen auf unser Verständnis unserer Umgebung und unsere Fähigkeit, diese zu gestalten.

Durch eine verlässliche und nachvollziehbare Messtechnik kann die Wissenschaftsgemeinschaft bessere Instrumente schaffen und besser wissenschaftlich arbeiten. Damit erschließen sich neue Möglichkeiten für die Industrie und es werden Raum und Chancen für Innovationen geschaffen. Dies ist eine wichtige Grundlage für ein besseres Verständnis globaler Herausforderungen wie Energie, Gesundheit und Klimawandel und für Vereinbarungen in diesem Bereich.

Alle Regierungen in technologisch fortgeschrittenen Ländern unterstützen eine Metrologieinfrastruktur wegen der Vorteile, die sie ihnen verschafft und weil sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, was ein öffentliches Tätigwerden in diesem Bereich rechtfertigt. Weltweit erhöhen wichtige Wirtschaftsmächte ihre Investitionen in die Metrologieforschung und damit verbundene Infrastrukturen. Angesichts des Umfangs der Investitionen in die Metrologie und ihrer Rolle bei der Förderung der wissenschaftlichen Exzellenz und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie wären weder einzelne Mitgliedstaaten noch einige gemeinsam handelnde Mitgliedstaaten in der Lage, sich im globalen Wettbewerb zu behaupten.

Das derzeitige Europäische Metrologie-Forschungsprogramm (EMFP) ist eine gemeinsame Initiative[1], die von 22 nationalen Metrologieinstituten durchgeführt wird. Es stützt sich auf Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Koordinierung nationaler Forschungsprogramme ermöglicht. In der Zwischenbewertung wurde der Wert dieser Initiative anerkannt. Die wichtigste Errungenschaft des EMFP ist eine starke Integration dank der gemeinsamen Programmierung von 50 % der für die Metrologieforschung bereitgestellten nationalen Mittel in Europa. Durch das Programm wurde die Zersplitterung verringert und unnötige Doppelarbeit vermieden; außerdem hat es dazu beigetragen, eine kritische Masse zu erreichen, indem die Ressourcen durch eine enge Zusammenarbeit mit den besten Forschern auf Schlüsselbereiche konzentriert wurden. EMFP-Projekte liefern europäische Messtechnik-Lösungen für große gesellschaftliche Herausforderungen und bieten gemeinsame europäische Beiträge für Normen und Vorschriften.

Obwohl im Rahmen des EMFP beachtliche Fortschritte erzielt wurden, ist deutlich geworden, dass das System eine Reihe von Aufgaben angehen muss, um die Auswirkungen der Metrologieforschung auf das Wachstum und die Bewältigung der sozioökomischen Herausforderungen zu vergrößern.

EMPIR, das Nachfolgeprogramm wird zu einer Reihe von Leitinitiativen im Rahmen von Europa 2020 beitragen, die von der Metrologieforschung betroffen sind, unter anderem zu den Initiativen „Innovationsunion“, „Digitale Agenda für Europa“, „Ressourcenschonendes Europa“ und „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“. Erreicht werden soll dies durch die Entwicklung innovativer Lösungen für die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, durch die Unterstützung der Normungsverfahren, die globale Handelsmöglichkeiten für neue Produkte und Dienstleistungen eröffnen und zum Beispiel durch effizientes Testen von Kommunikationssatelliten. EMPIR wird einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele von „Horizont 2020“ leisten, indem das Programm Themen unterstützt, die für verschiedene Prioritäten im Rahmen von „Horizont 2020“ von unmittelbarer Relevanz sind.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1.        Konsultation zur Zukunft des Europäischen Metrologie-Forschungsprogramms

Die Kommission hat eine breit angelegte Konsultation zu einem künftigen europäischen Metrologieforschungsprogramm durchgeführt. 624 Teilnehmer haben in der 2012 durchgeführten Online-Konsultation ihre Meinung zur Bedeutung der Metrologieforschung geäußert, auf aktuelle Probleme in der europäischen Metrologieforschung hingewiesen und eine Reihe strategischer Optionen beurteilt. 72 % der Antworten stammten von Organisationen, 28 % von Einzelpersonen. Auf Seiten der Organisationen wurden die wichtigsten Beiträge von Forschungsorganisationen (32 %) und Unternehmen (16 %, davon 69 % KMU) eingereicht. Im Rahmen der Konsultation wurde auf eine Reihe von Problemen hingewiesen, darunter die unzureichende industrielle Nutzung, die fehlende Zusammenarbeit der nationalen Metrologieinstitute (NMI) mit der breiteren Wissenschaftsbasis, enorme Kapazitätsunterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten, mangelnde Mobilität der Wissenschaftler in den NMI und mangelndes Engagement im Bereich der europäischen Normungsarbeit.

Das EMFP wurde nach drei Laufjahren einer Zwischenbewertung durch ein Sachverständigengremium unterzogen. Die Kommission nahm den entsprechenden Bericht im April 2012 an. In der Zwischenbewertung wurden der Wert der Initiative anerkannt und erhebliche Fortschritte bei der Koordinierung der Forschung festgestellt. Das Gremium kam zu der Auffassung, das EMFP sei ein gut verwaltetes gemeinsames europäisches Forschungsprogramm, das nach nur zwei Laufjahren bereits ein relativ hohes Niveau an wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer und finanzieller Integration erreicht habe und bei der Schaffung eines Europäischen Forschungsraums für Metrologie ausgesprochen erfolgreich gewesen sei.

Beanstandet wurden in der Zwischenbewertung die mangelnden Fortschritte bei der Öffnung des Systems für wissenschaftliche Spitzenleistung und bei den Strukturen für den Kapazitätsaufbau. Es wurde angeregt, dass bei künftigen Initiativen geeignete Instrumente zur Unterstützung der Innovation und von Regelungs-/Normungsfahrplänen eingeführt werden, um die sozioökonomischen Auswirkungen der Metrologieforschung zu stärken.

Ferner konsultierte die Kommission ihre Dienststellen im Jahr 2012 über mehrere Sitzungen der Lenkungsgruppe für Folgenabschätzungen, was zur Planung und Ausarbeitung des Fahrplans zur Vorbereitung des Folgenabschätzungsberichts beigetragen hat, insbesondere zur Problemstellung und zur Frage der Relevanz des EMFP für andere Generaldirektionen der Europäischen Kommission.

2.2.        Handlungsoptionen

In der endgültigen Fassung des Berichts zur Folgenabschätzung waren folgende Optionen aufgeführt:

Nach Option 1 („keine spezifische EU-Maßnahme“) würde die Beteiligung der EU an dem EMFP nach Ablauf der laufenden Finanzierungsphase 2013 beendet. Im Rahmen der EU-Forschungspolitik, -programme und -finanzierung würden keine spezifischen Bestimmungen zur Unterstützung der Ziele des EMFP vorgesehen. Der Zugang zu EU-Mitteln würde sich auf die Bewerbung für im Rahmen von „Horizont 2020“ finanzierte Ad-hoc-Projekte mit Bezug zur Metrologie beschränken.

Option 2 („Business as usual – EMFP2“) wäre die Fortsetzung mit einer identischen Initiative, die ausschließlich auf die Koordinierung und Integration von Grundlagenforschung und auf Herausforderungen bezogener Forschung ausgerichtet wäre. Dies würde einige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu für die Industrie relevanten Themen beinhalten.

Option 3 („Erweiterte Initiative nach Artikel 185 – EMPIR“) würde mit der Durchführung einer ehrgeizigeren und integrativeren Initiative auf der Grundlage von Artikel 185, die auf die Ziele von Europa 2020 abgestimmt ist, auf dem Erfolg des EMFP aufbauen. Der Gegenstandsbereich des Programms würde erweitert, indem spezifische Module zur industriellen Forschung und Anwendung, zur Unterstützung der Normung und für den Kapazitätenaufbau einbezogen werden. Angesichts der Änderung des Gegenstandsbereichs würde der Name des Programms nicht mehr „Europäisches Metrologie-Forschungsprogramm“ sondern „Europäisches Metrologie-Programm für Innovation und Forschung“ lauten. Bei dieser Option würden auch die Interessenträger stärker involviert und zudem die breitere Wissenschaftsgemeinschaft unmittelbar einbezogen. Das Niveau der EU-Finanzierung im Rahmen von „Horizont 2020“ würde im Vergleich zum RP7 wegen der größeren Ressourcen, die infolge des erweiterten Gegenstandsbereichs und der längeren Programmlaufzeit benötigt werden, angehoben. Die Anzahl der teilnehmenden Länder würde von 22 auf [28] steigen.

2.3.        Ergebnisse der Folgenabschätzung

Im Folgenabschätzungsbericht wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass mit Blick auf die tatsächliche Verwirklichung der Ziele, die Effizienz und die Kohärenz zwischen allen Kriterien die Option 3 eindeutig zu bevorzugen ist. Dies wird durch die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation (in 93 % der Antworten wurde diese Option als „sehr geeignet“ oder „angemessen“ beurteilt) uneingeschränkt gestützt. Diese Option wird auf den bisherigen Ergebnissen des EMFP aufbauen und unter Fortführung der laufenden Tätigkeiten bereits von Anfang an zusätzliche Tätigkeiten einbeziehen, um die Probleme anzugehen, die im Rahmen der derzeitigen Initiative nicht angegangen werden konnten. Im Februar 2013 prüfte und billigte der Ausschuss für Folgenabschätzung den Bericht. In seiner Stellungnahme forderte er Verbesserungen an dem Folgenabschätzungsbericht, die entsprechend berücksichtigt wurden. Insbesondere werden in dem Bericht die spezifischen Probleme, die zugrundeliegenden Faktoren und die Beziehung zwischen den Zielen und Vorgaben nun besser erläutert. Die Beschreibung des neuen Programms unter Hervorhebung der Unterschiede zur derzeitigen Initiative wurde verbessert, um klarer darzulegen, wie das neue Programm die ermittelten Schwächen beheben wird.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.        Rechtsgrundlage

Der Vorschlag für EMPIR beruht auf Artikel 185 AEUV zur Beteiligung der Union an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen.

3.2.        Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Dem Subsidiaritätsprinzip wird dadurch entsprochen, dass der Vorschlag auf Artikel 185 beruht, der die Beteiligung der Union an Forschungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten ausdrücklich vorsieht.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, da der Umfang und die Komplexität der Anforderungen in Bezug auf die Metrologie Investitionen erfordern, die über die Kernhaushalte der europäischen NMI für Forschungsausgaben hinausgehen. Die Exzellenz, die für Forschung zu modernsten Metrologielösungen und entsprechende Entwicklungen erforderlich ist, ist über nationale Grenzen hinweg an verschiedenen Standorten zu finden und kann daher nicht allein auf nationaler Ebene zusammengebracht werden. Ohne ein abgestimmtes Vorgehen auf europäischer Ebene unter Erreichung einer kritischen Masse besteht ein hohes Risiko von Doppelarbeit, was höhere Kosten zur Folge hat.

Der Mehrwert öffentlicher Interventionen auf EU-Ebene liegt in der Fähigkeit der EU, getrennt voneinander bestehende nationale Forschungsprogramme zusammenzubringen, Unterstützung bei der Gestaltung gemeinsamer Forschungs- und Finanzierungsstrategien über nationale Grenzen hinweg zu bieten und eine kritische Masse von Akteuren und Investitionen zusammenzubringen, die nötig ist, um die Herausforderungen der Metrologieforschung anzugehen und gleichzeitig die Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu steigern. Von der EU wird ein Beitrag in Höhe von 50 % der Gesamtfinanzierung erwartet.

3.3.        Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Laut Artikel 185 AEUV kann die Union „im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen“. Die treibende Kraft der Initiative sind die Mitgliedstaaten.

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Mitgliedstaaten für die Entwicklung ihres gemeinsamen Programms und alle operativen Aspekte verantwortlich sein werden. Die spezielle Durchführungsstelle EURAMET e.V. hat bereits im Rahmen der laufenden Initiative EMFP bewiesen, dass sie in der Lage ist, das Programm effizient und wirksam durchzuführen. Die Union wird Anreize für eine verbesserte Koordinierung bieten, für Synergien mit und Beiträge zu anderen Politikbereichen der EU und den Prioritäten von „Horizont 2020“ sorgen, die Durchführung des Programms überwachen und den Schutz der finanziellen Interessen der EU gewährleisten.

3.4.        Wahl des Instruments

Die vorgeschlagene Initiative EMPIR wird sich auf Artikel 185 AEUV stützen. Die Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung und eine Analyse der verschiedenen Optionen im Rahmen der Folgenabschätzung haben gezeigt, dass die Ziele von EMPIR am besten durch eine Initiative nach Artikel 185 verwirklicht werden können.

3.5.        Ausnahmen von den Regeln für die Beteiligung

Im Rahmen von EMPIR setzt sich der Finanzierungsbeitrag der teilnehmenden Länder überwiegend aus Ressourcen zusammen, die als Direktausgaben in den ausgewählten Projekten über die staatliche Finanzierung der an den Projekten beteiligten nationalen Metrologieinstitute (NMI) und benannten Institute (BI) bereitgestellt werden. Die staatliche Finanzierung der NMI und der BI deckt den Anteil ihrer für die Projekte anfallendem Gemeinkosten (indirekte Projektkosten), die nicht im Rahmen von EMPIR erstattet werden.

Der EU-Beitrag für die NMI und die BI muss dem Beitrag der teilnehmenden Länder entsprechen, wobei nicht nur die oben beschriebenen staatliche Finanzierungen zu berücksichtigen sind, sondern auch die Finanzbeiträge der teilnehmenden Länder zu den Verwaltungskosten (bis zu 30 Mio. EUR) und der Anteil der Unionsmittel, die anderen Stellen zugewiesen werden (rund 90 Mio. EUR). Daher wird davon ausgegangen, dass der EU-Beitrag für die NMI und die BI 210 Mio. EUR (43,75 %) und der Beitrag der teilnehmenden Länder für die NMI und die BI 270 Mio. EUR (56,25 %) betragen wird.

Die Einhaltung des Entsprechungsgrundsatzes wird durch die Anpassung des EU-Beitrags sichergestellt und indem für die EU-Finanzierung der indirekten Kosten für NMI und BI ein Pauschalsatz angesetzt wird, der unter dem in den Regeln für die Beteiligung im Rahmen von „Horizont 2020“ festgelegten Satz liegt. Angesichts der Tatsache, dass aus den Daten der an den EMFP-Projekten teilnehmenden NMI und BI auf der Grundlage der vollen indirekten Kosten hervorgeht, dass ihre indirekten Kosten, die nach den Regeln für die Beteiligung am RP7 erstattungsfähig sind, 140 % der direkten erstattungsfähigen Kosten entsprechen, werden die NMI und die BI indirekte erstattungsfähige Kosten auf der Grundlage eines Pauschalsatzes von 5 % ihrer direkten erstattungsfähigen Kosten geltend machen. Die Bereitstellung von Finanzmitteln für andere an den Projekten teilnehmende Rechtspersonen erfolgt nach den Regeln für die Beteiligung an „Horizont 2020“.

Dies beinhaltet für die NMI und die BI eine Ausnahme von Artikel 24.

Der Vorschlag enthält Garantien, mit denen sichergestellt werden soll, dass die spezielle Durchführungsstelle bei der Gewährung finanzieller Unterstützung für Dritte die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz achtet und dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet wird. Er sieht zudem vor, dass detaillierte Bestimmungen hierzu in einer zwischen der speziellen Durchführungsstelle und der Union zu schließenden Vereinbarung festgelegt werden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

In dem gemeinsam mit diesem Beschluss vorgelegten Finanzbogen werden die veranschlagten Auswirkungen auf den Haushalt dargelegt. Der maximale Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu EMPIR beträgt für die Laufzeit des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ 300 Mio. EUR zu aktuellen Preisen. Die Beiträge werden aus folgenden Herausforderungen und Themen geleistet[2]:

· Führende Rolle bei Nanotechnologien, fortgeschrittenen Werkstoffen, Biotechnologie sowie fortgeschrittener Fertigung und Verarbeitung (52,5 Mio. EUR)

· Führende Rolle in der Informations- und Kommunikationstechnologie (37,5 Mio. EUR)

· Verbesserung im Hinblick auf lebenslange Gesundheit und Wohlergehen (60 Mio. EUR)

· Verbesserung der Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, Ausbau der nachhaltigen Landwirtschaft, marine und maritime Forschung und Biowirtschaft (15 Mio. EUR)

· Übergang zu einem zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsorientierten Energiesystem (60 Mio. EUR)

· Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems (22,5 Mio. EUR)

· Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung (52,5 Mio. EUR)

Die Bestimmungen des Beschlusses und der zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle zu schließenden Übertragungsvereinbarung müssen sicherstellen, dass die finanziellen Interessen der EU geschützt werden.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

5.1.        Vereinfachung

Der Vorschlag führt zu einer Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts (der EU und der Mitgliedstaaten) und für die Wirtschaft.

Die EU wird unmittelbar mit der speziellen Durchführungsstelle von EMPIR in Kontakt stehen, die für die Zuweisung des EU-Beitrags sowie für die Überwachung seiner Verwendung und für die Berichterstattung darüber zuständig ist.

5.2.        Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel betreffend eine spätestens 2018 durchzuführende Zwischenbewertung.

5.3.        Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

2013/0242 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 zweiter Absatz,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       In ihrer Mitteilung „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[4] hebt die Kommission die Notwendigkeit hervor, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt.

(2)       Mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2013[5] wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (im Folgenden „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020’“) eingerichtet, mit dem eine größere Wirkung auf Forschung und Innovation durch einen Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften angestrebt wird, einschließlich durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV durchgeführt werden.

(3)       Durch die Entscheidung Nr. 912/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten[6] beschloss die Gemeinschaft, für die Laufzeit des durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006[7] eingerichteten siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) einen dem Beitrag der teilnehmenden Länder entsprechenden Finanzbeitrag in Höhe von höchstens 200 Mio. EUR zum „Europäischen Metrologie-Forschungsprogramm“ (im Folgenden „EMFP“) zu leisten.

(4)       Im April 2012 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Zwischenbewertung des Europäischen Metrologie-Forschungsprogramms – EMFP[8]. Diese Bewertung wurde drei Jahre nach Programmbeginn von einem Sachverständigengremium durchgeführt. Die Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass das EMFP ein gut verwaltetes gemeinsames europäisches Forschungsprogramm ist, das bereits ein vergleichsweise hohes Niveau an wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer und finanzieller Integration erreicht hat. Das Sachverständigengremium stellte jedoch andererseits fest, dass die industrielle Nutzung und die Öffnung für die wissenschaftliche Exzellenz außerhalb der Metrologieinstitute begrenzt sind und der Kapazitätenaufbau unzureichend ist. Es vertrat zudem die Auffassung, dass durch die Durchführung des EMFP ein integrativer angelegter europäischer Metrologieforschungsraum geschaffen werden könnte.

(5)       Nach dem Beschluss 2013/.../EU des Rates vom … 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)[9] kann weitere Unterstützung für das Europäische Metrologie-Forschungsprogramm bereitgestellt werden.

(6)       Das Europäische Metrologieprogramm für Innovation und Forschung (im Folgenden „EMPIR“), das auf die Strategie Europa 2020 und die mit dieser verbundenen Leitinitiativen abgestimmt ist, insbesondere auf die Initiativen „Innovationsunion“[10], „Digitale Agenda für Europa“[11], „Ressourcenschonendes Europa“[12] und „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“[13], ist ein ehrgeizigeres und integrativer angelegtes Programm, das über einen Zeitraum von zehn Jahren (2014-2024) von [28] teilnehmenden Ländern durchgeführt wird. Im Rahmen der Verbesserungen gegenüber dem vorherigen Programm wird EMPIR Tätigkeiten in den Bereichen Innovation und industrielle Nutzung, Forschung mit Blick auf die Ausarbeitung von Normen und Standards sowie Kapazitätenaufbau beinhalten.

(7)       Die teilnehmenden Länder wollen dazu beitragen, EMPIR während der Laufzeit des Programms (2014-2020) durchzuführen.

(8)       Für die Beteiligung der Union an EMPIR sollte für die Laufzeit des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ eine Obergrenze festgelegt werden. Innerhalb dieser Obergrenze sollte der Beitrag der Union dem Beitrag der an EMPIR teilnehmenden Länder entsprechen, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine stärkere Integration der nationalen Forschungsprogramme der teilnehmenden Länder zu gewährleisten.

(9)       Im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ assoziierte Land das Recht haben, an EMPIR teilzunehmen.

(10)     Der Finanzbeitrag der Union sollte an die förmliche Zusage der teilnehmenden Länder, zur Umsetzung von EMPIR beizutragen, und die Erfüllung dieser Zusage geknüpft werden. Der Beitrag der teilnehmenden Länder zu EMPIR sollte einen Beitrag zu den Verwaltungskosten bis zu einer Obergrenze von 5 % des EMPIR-Budgets beinhalten. Die teilnehmenden Länder sollten sich dazu verpflichten, ihren Beitrag zu EMPIR falls erforderlich um eine finanzielle Reserve von 50 % aufzustocken, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihre an den ausgewählten Projekten teilnehmenden nationalen Stellen (nationale Metrologieinstitute und benannte Institute) zu finanzieren.

(11)     Zur gemeinsamen Durchführung von EMPIR bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Länder haben sich auf die Durchführungsstelle für das EMFP geeinigt und im Jahr 2007 EURAMET e.V. (im Folgenden „EURAMET“), die europäische regionale Metrologieorganisation, als Vereinigung ohne Erwerbszweck nach deutschem Recht eingerichtet. EURAMET hat auch Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf die gesamteuropäische und weltweite Harmonisierung der Metrologie. Die Mitgliedschaft in EURAMET steht allen europäischen nationalen Metrologieinstituten (NMI) als Mitgliedern und benannten Instituten (BI) als assoziierten Mitgliedern offen. Die Mitgliedschaft in EURAMET setzt nicht das Bestehen nationaler Metrologieforschungsprogramme voraus. Angesichts der Tatsache, dass die Verwaltungsstruktur von EURAMET sich dem Zwischenbericht des EMFP zufolge bei der Durchführung des EMFP als effizient und von hoher Qualität erwiesen hat, sollte EURAMET auch für die Durchführung von EMPIR eingesetzt werden. EURAMET sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Union sein.

(12)     Zur Verwirklichung der Ziele von EMPIR sollte EURAMET finanzielle Unterstützung vor allem in Form von Finanzhilfen für Teilnehmer an auf der Ebene von EMPIR ausgewählten Maßnahmen gewährt werden. Diese Maßnahmen sollten im Rahmen von unter der Verantwortung von EMPIR durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Die Rangliste sollte hinsichtlich der Auswahl der Vorschläge und der Aufteilung der Finanzmittel aus dem Finanzbeitrag der Union und den Beiträgen der teilnehmenden Länder zu EMPIR verbindlich sein.

(13)     Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union[14] und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[15] verwaltet werden.

(14)     Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der EU zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn EMPIR in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Länder ihren Beitrag zur Finanzierung von EMPIR nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und EURAMET zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgeschrieben werden.

(15)     Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch EMPIR unterstützt werden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse[16]. Allerdings sind aufgrund spezifischer Erfordernisse der Funktionsweise von EMPIR gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung vorzusehen.

(16)     Der Beitrag der teilnehmenden Länder umfasst vor allem die staatliche Finanzierung der an den Projekten beteiligten nationalen NMI und BI. Der Beitrag der teilnehmenden Länder sollte auch einen Finanzbeitrag zu den Verwaltungskosten von EMPIR beinhalten. Ein Teil des Unionsbeitrags sollte anderen Stellen als den an den Projekten beteiligten nationalen NMI und BI zugewiesen werden. Bei der Berechnung des finanziellen Beitrags der Union für die an den EMPIR-Projekten beteiligten nationalen NMI und BI ist sicherzustellen, dass der Beitrag der Union den Beitrag der teilnehmenden Länder nicht übersteigt. Angesichts der Tatsache, dass die staatliche Finanzierung der NMI und der BI, die von den teilnehmenden Ländern bereitgestellt wird, den Gemeinkosten entspricht, die den EMPIR-Projekten zuzuordnen sind und nicht durch den Beitrag der Union erstattetet werden, sollte der Pauschalsatz für die Finanzierung der indirekten erstattungsfähigen Kosten der NMI und der BI im Vergleich zu dem Pauschalsatz, der in der Verordnung (EU) Nr..../2013 [über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)] festgelegt ist, angepasst werden. Dieser Pauschalsatz sollte auf der Grundlage der vollen indirekten Kosten ermittelt werden, die von den an den Projekten beteiligten nationalen NMI und BI als erstattungsfähig angegeben werden: Diese sind stabil und erlauben eine verlässliche Schätzung der indirekten Kosten, die den an EMPIR-Projekten beteiligten nationalen NMI und BI entstehen. Da diese indirekten Kosten sich auf 140 % der gesamten direkten erstattungsfähigen Kosten der NMI und BI belaufen, wobei die Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen und für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Sachleistungen, die nicht in ihren Räumlichkeiten in Anspruch genommen werden, unberücksichtigt bleiben, sollte der Pauschalsatz für die Finanzierung der indirekten Kosten der NMI und BI im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. ... 2013 von [20%] auf 5 % herabgesetzt werden. Daher sollte für die NMI und die BI eine Ausnahme von Artikel 24 dieser Verordnung vorgesehen werden. Andere an EMPIR-Projekten beteiligte Stellen sollten im Einklang mit dieser Verordnung finanziert werden.

(17)     Die Zweckmäßigkeit des Finanzierungsmodells in Bezug auf den Grundsatz der Entsprechung zwischen den Mitteln der Union und den nicht von der Union bereitgestellten Mitteln sollte bei der Zwischenbewertung von EMPIR erneut geprüft werden.

(18)     Bei Rechnungsprüfungen der Empfänger von EU-Mitteln nach diesem Beschluss sollte der Verwaltungsaufwand in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Rahmenprogramm „Horizont 2020“] gering gehalten werden.

(19)     Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(20)     Die Kommission sollte eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und Effizienz von EMPIR und der Fortschritte bei der Erreichung der gesteckten Ziele, sowie eine Abschlussbewertung vornehmen und einen Bericht über diese Bewertungen erstellen.

(21)     Auf Anfrage der Kommission sollten EURAMET und die teilnehmenden Länder alle Informationen vorlegen, die die Kommission für die Berichte zur Bewertung von EMPIR benötigt.

(22)     Ziel des Beschlusses ist die Beteiligung der Union an EMPIR, insbesondere die Unterstützung der Bereitstellung integrierter und zweckdienlicher Metrologielösungen und der Schaffung einer integrierten europäischen Metrologieforschung mit einer kritischen Masse und einem aktiven Engagement auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene, die von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann. Angesichts des Umfangs und der Komplexität der Anforderungen in Bezug auf die Metrologie sind Investitionen erforderlich, die über die forschungsbezogenen Kernhaushalte der nationalen Metrologieinstitute und der benannten Institute hinausgehen. Die Exzellenz, die für Forschung im Bereich modernster Metrologielösungen und entsprechende Entwicklungen erforderlich ist, ist über nationale Grenzen hinweg an verschiedenen Standorten zu finden und kann daher nicht allein auf nationaler Ebene zusammengebracht werden. Da das Ziel somit auf EU-Ebene durch die Einbindung der nationalen Bemühungen in ein abgestimmtes europäisches Konzept besser zu verwirklichen ist, indem getrennt voneinander bestehende nationale Forschungsprogramme zusammengebracht werden, die Gestaltung gemeinsamer Forschungs- und Finanzierungsstrategien über nationale Grenzen hinweg unterstützt wird und eine kritische Masse von Akteuren und Investitionen erreicht wird, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union entsprechende Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1 Beteiligung an dem Europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung

1.           Die Union beteiligt sich gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses am Europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (im Folgenden „EMPIR“), das gemeinsam von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie [Bosnien und Herzegowina, Norwegen, Serbien, der Schweiz und der Türkei], (im Folgenden „teilnehmende Länder“) durchgeführt wird.

2.           Andere Mitgliedstaaten und andere Länder, die mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ assoziiert sind, welches mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 vom … (im Folgenden „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020‘“) ins Leben gerufen wurde, können an EMPIR teilnehmen, wenn sie die Bedingung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses erfüllen. Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die diese Bedingung erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Länder betrachtet.

Artikel 2 Finanzbeitrag der Union

1.           Der Höchstbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu EMPIR beträgt 300 Millionen EUR. Der Beitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die entsprechenden Teile des spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ vorgesehen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss Nr. …/2013/EU aufgestellt wurde.

2.           Sofern der in Absatz 1 genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird, entspricht der Finanzbeitrag der Union den Beiträgen der teilnehmenden Länder zu EMPIR, abzüglich der 5 % des EMPIR-Budgets übersteigenden Beiträge der teilnehmenden Länder zu den Verwaltungskosten.

3.           Der Finanzbeitrag der Union wird nicht zur Deckung der Verwaltungskosten von EMPIR verwendet.

Artikel 3 Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union

1.           Der Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft:

(a) Nachweis durch die teilnehmenden Länder, dass EMPIR im Einklang mit den Anhängen I und II eingerichtet wurde;

(b) Benennung von EURAMET e. V. (im Folgenden „EURAMET“) zur für die Durchführung von EMPIR zuständigen Stelle, der die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union obliegen, durch die teilnehmenden Länder oder durch die von den teilnehmenden Ländern benannten nationalen Metrologieinstitute (NMI);

(c) Verpflichtung jedes teilnehmenden Landes, sich an der Finanzierung von EMPIR zu beteiligen und eine finanzielle Reserve in Höhe von 50 % der zugesagten Mittel einzurichten;

(d) Nachweis durch EURAMET, dass sie zur Umsetzung von EMPIR, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Beitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des EU-Haushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist;

(e) Festlegung einer Verwaltungsstruktur für EMPIR gemäß Anhang III.

2.           Während der Durchführung von EMPIR ist der Beitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft:

(a) Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Ziele sowie Durchführung der in Anhang II genannten Tätigkeiten von EMPIR durch EURAMET in Übereinstimmung mit den Beteiligungs- und Verbreitungsregeln gemäß Artikel 5;

(b) Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Anhang III;

(c) Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch EURAMET;

(d) Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Verpflichtungen.

Artikel 4 Beitrag der teilnehmenden Länder

Der Beitrag der teilnehmenden Länder umfasst Folgendes:

(a) Beiträge über die staatliche Finanzierung der an EMPIR-Projekten teilnehmenden NMI und benannten Institute (BI);

(b) Finanzbeiträge zu den Verwaltungskosten von EMPIR.

Artikel 5 Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung von Ergebnissen

1.           Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. ... [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] ist EURAMET eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Anhang II zu diesem Beschluss finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

2.           Abweichend von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] werden die indirekten erstattungsfähigen Kosten der an von EMPIR finanzierten Projekten teilnehmenden NMI und BI durch die Anwendung eines Pauschalsatzes von 5 % ihrer gesamten direkten erstattungsfähigen Kosten ermittelt; unberücksichtigt bleiben hierbei die direkten erstattungsfähigen Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen und die Kosten für von Dritten bereitgestellte Ressourcen, die nicht in den Räumlichkeiten des Empfängers verwendet werden, sowie finanzielle Unterstützung für Dritte.

3.           Die in Artikel 12 genannte Zwischenbewertung von EMPIR wird eine Bewertung der vollständigen indirekten Kosten der an EMPIR-Projekten teilnehmenden NMI und BI und der entsprechenden staatlichen Finanzierung beinhalten.

4.           Auf der Grundlage dieser Bewertung und für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 kann EURAMET den in Absatz 2 genannten Pauschalsatz herabsetzen.

5.           Sollte dies nicht ausreichen, kann EURAMET abweichend von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] auf die erstattungsfähigen Kosten der an von EMPIR finanzierten Projekten teilnehmenden NMI und BI einen niedrigeren Rückerstattungssatz anwenden.

Artikel 6 Durchführung von EMPIR

1.           EMPIR wird auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen durchgeführt.

2.           EURAMET stellt Teilnehmern nach der Durchführung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, bereit.

Vor der Festlegung der Themen für die einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird EURAMET interessierte Einzelpersonen und Organisationen aus der Metrologieforschung sowie Nutzer auffordern, mögliche Forschungsthemen vorzuschlagen.

Artikel 7 Vereinbarungen zwischen der Union und EURAMET

1.           Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung von EURAMET gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission im Namen der Union mit EURAMET eine Übertragungsvereinbarung und jährliche Vereinbarungen über Mittelübertragungen.

2.           Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 und nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 wird gemäß Artikel 58 Absatz 3 sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geschlossen. Darüber hinaus ist darin Folgendes zu regeln:

(a) die Anforderungen an EURAMET im Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. …/EU [spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“];

(b) die Anforderungen an den Beitrag von EURAMET im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. …/EU [spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“];

(c) die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise von EURAMET;

(d) die Anforderungen an EURAMET im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen zur Durchführung von EMPIR;

(e) die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt.

Artikel 8 Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union

Wird EMPIR nicht, in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung von EMPIR den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

Tragen die teilnehmenden Länder nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung von EMPIR bei, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Ländern zur Umsetzung von EMPIR zugewiesenen Mittel den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

Artikel 9 Nachträgliche Prüfungen

1.           Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden von EURAMET gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. … [Rahmenprogramm „Horizont 2020“] vorgenommen.

2.           Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen.

Artikel 10 Schutz der finanziellen Interessen der Union

1.           Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

2.           EURAMET gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Europäischen Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.

3.           Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates[17] und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96[18] Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziert werden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

4.           Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse müssen im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses Bestimmungen enthalten, durch die die Kommission, EURAMET, der Europäische Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.

5.           Bei der Durchführung von EMPIR ergreifen die teilnehmenden Länder alle legislativen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.

Artikel 11 Übermittlung von Informationen

1.           Auf Ersuchen der Kommission übermittelt EURAMET alle zur Erstellung der Berichte gemäß Artikel 12 erforderlichen Informationen.

2.           Die teilnehmenden Länder legen der Kommission über EURAMET alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung von EMPIR vor.

3.           Die Kommission nimmt die in Absatz 2 genannten Informationen in die Berichte gemäß Artikel 12 auf.

Artikel 12 Bewertung

1.           Bis spätestens 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung von EMPIR vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht übermittelt die Kommission bis zum 30. Juni 2018 an das Europäische Parlament und den Rat.

2.           Anlässlich der Beendigung der Beteiligung der Union an EMPIR, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024 nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von EMPIR vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthält. Die Kommission leitet den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

Artikel 13 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I

Ziele von EMPIR

Das Programm EMPIR verfolgt nachstehende Ziele:

(a) die Bereitstellung integrierter und zweckdienlicher Metrologielösungen zur Unterstützung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie sowie von Messtechnik zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen wie Gesundheit, Umwelt und Energie einschließlich Unterstützung für die Entwicklung und Umsetzung politischer Strategien;

(b) die Schaffung einer integrierten europäischen Metrologieforschung mit einer kritischen Masse und einem aktiven Engagement auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

ANHANG II

Durch EMPIR unterstützte indirekte Maßnahmen

1.           Im Rahmen von EMPIR können die folgenden indirekten Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Forschung und technologischen Entwicklung unterstützt werden:

1.1.        wissenschaftliche-technische Maßnahmen zur Unterstützung der metrologischen Grundlagenforschung als Basis für alle anschließenden Schritte einschließlich angewandter Metrologieforschung und -entwicklung und metrologiebezogener Dienstleistungen;

1.2.        Metrologieforschung zur Bereitstellung von Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen, unter besonderer Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten der Bereiche Energie, Umwelt und Gesundheit;

1.3.        Forschung zur Entwicklung neuer Messinstrumente im Hinblick auf die Einführung metrologietechnischer Lösungen in der Industrie zwecks Stimulierung industrieller Innovationen;

1.4.        pränormative und konormative Metrologieforschung und -entwicklung für prioritäre Dokumentationsstandards, die auf die Nutzung der Fachkenntnisse der Metrologieinstitute der teilnehmenden Länder im Hinblick auf die Unterstützung der Umsetzung politischer Strategien und die beschleunigte Bereitstellung innovativer Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt ausgerichtet sind;

1.5.        Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau betreffend verschiedene technische Niveaus in der Metrologie zur Verwirklichung eines ausgewogenen und integrierten Metrologiewesens in den teilnehmenden Ländern.

2.           Im Rahmen von EMPIR können weitere Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Metrologieforschung unterstützt werden.

Im Rahmen von EMPIR können weitere Maßnahmen unterstützt werden, die gezielt auf Metrologieinstitute ohne wissenschaftliche Kapazitäten oder mit nur begrenzten wissenschaftlichen Kapazitäten ausgerichtet sind, indem diese Institute bei der Nutzung anderer auf nationaler oder regionaler oder auf Ebene der Europäischen Union bestehender Fortbildungs- und Mobilitätsprogramme, der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und von Investitionen in die Metrologieinfrastruktur unterstützt werden.

3.           Im Rahmen von EMPIR kann die Organisation von Vernetzungsmaßnahmen zur Förderung von EMPIR und zur Optimierung der Auswirkungen des Programms unterstützt werden.

4.           Die unter Punkt 1 genannten indirekten Maßnahmen werden durch NMI und BI durchgeführt. EMPIR wird jedoch die Beteiligung anderer Stellen anregen und unterstützen. Dieser Ansatz wird voraussichtlich dazu führen, dass rund 15 % des EMPIR-Budgets an diese Stellen geht.

ANHANG III

Durchführung und Verwaltung von EMPIR

I           Die Rolle von EURAMET

1.           EURAMET ist nach Artikel 3 für die Durchführung von EMPIR zuständig. Sie verwaltet den Finanzbeitrag der Union zu EMPIR und ist für die Aufstellung und Durchführung des jährlichen Arbeitsplans, die Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Bewertung und Einstufung der Projektvorschläge und alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem jährlichen Arbeitsplan zuständig. EURAMET ist für die Verwaltung der Finanzhilfen einschließlich der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen, der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union und der Zahlungen an EMPIR-Teilnehmer der ausgewählten Projekte zuständig.

Die Überwachung des Finanzbeitrags der Union umfasst alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kontrollen und Prüfungen, Ex-ante- und/oder Ex-Post-Kontrollen, die für die Durchführung der EURAMET von der Kommission übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Durch diese Tätigkeiten sollen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen und die Erstattungsfähigkeit der im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen angegebenen Kosten sichergestellt werden.

2.           EURAMET kann die teilnehmenden Länder mit bestimmten verwaltungstechnischen und logistischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von EMPIR beauftragen.

II         Organisationsstruktur von EURAMET zur Durchführung von EMPIR

1.           Der EMPIR-Ausschuss ist das Entscheidungsgremium von EMPIR.

Der EMPIR-Ausschuss setzt sich aus Vertretern von EURAMET-Mitgliedern der teilnehmenden Länder zusammen. Die Stimmengewichtung wird auf der Grundlage der nationalen Verpflichtungen nach einer Quadratwurzelregel berechnet.

Der Ausschuss trifft insbesondere Entscheidungen über die strategische Forschungs- und Innovationsagenda, die Planung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, das Bewertungsverfahren, die Auswahl der zu finanzierenden Projekte anhand der Ranglisten und die Überwachung der Fortschritte der geförderten Projekte. Er nimmt den jährlichen Arbeitsplan nach dessen Genehmigung durch die Kommission an.

Der Kommission hat bei den Sitzungen des EMPIR-Ausschusses Beobachterstatus. Für die Annahme des jährlichen Arbeitsplans durch den EMPIR-Ausschuss ist jedoch die Zustimmung der Kommission vorab einzuholen. Der EMPIR-Ausschuss lädt die Kommission zu seinen Sitzungen ein und übermittelt ihr alle einschlägigen Unterlagen. Die Kommission kann sich an den Erörterungen des EMPIR-Ausschusses beteiligen.

2.           Der/die Vorsitzende des EMPIR-Ausschusses und sein/ihr Stellvertreter/in wird vom EMPIR-Ausschuss gewählt. Der/die Vorsitzende des EMPIR-Ausschusses ist eine/r der beiden stellvertretenden Vorsitzenden von EURAMET. Der/die Vorsitzende des EMPIR-Ausschusses vertritt EURAMET in den Angelegenheiten, die EMPIR betreffen.

3.           Der Forschungsrat setzt sich aus hochqualifizierten Sachverständigen aus Industrie und Forschung sowie von Hochschulen und internationalen Interessenverbänden zusammen. Er bietet unabhängige strategische Beratung zum jährlichen Arbeitsplan von EMPIR. Die Mitglieder des Forschungsrates werden von der Vollversammlung von EURAMET ernannt.

4.           Das Sekretariat von EURAMET, das die allgemeine administrative Unterstützung für EURAMET leistet, führt die Bankkonten für EMPIR.

5.           Die Unterstützungsstelle für die Programmverwaltung wird als Teil des Sekretariats von EURAMET eingerichtet und ist für die Durchführung und die tägliche Verwaltung von EMPIR zuständig.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Beteiligung der Europäischen Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (EMPIR)

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[19]

Forschung und Innovation: Rahmenprogramm „Horizont 2020“

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[20]

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Die allgemeinen Ziele von EMPIR sind:

1) die Bereitstellung integrierter und zweckdienlicher Metrologielösungen zur Unterstützung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie sowie von Messtechnik zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen wie Gesundheit, Umwelt und Energie einschließlich Unterstützung für die Entwicklung und Umsetzung politischer Strategien;

2) die Schaffung einer integrierten europäischen Metrologieforschung mit einer kritischen Masse und einem aktiven Engagement auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Das wichtigste operative Ziel dieses Legislativvorschlags – die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprogramm im Bereich der Metrologie – ist bereits im Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung „Horizont 2020“ vorgesehen.

Das mit diesem operativen Ziel verbundene spezifische Ziel besteht in der Einrichtung und im Betrieb von EMPIR, dessen Hauptergebnis FuE-Projekte sind.

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

EMPIR wird Investitionen der Union und der einzelnen Mitgliedstaaten in die Metrologieforschung miteinander kombinieren, um integrierte und zweckdienliche Metrologielösungen zur Unterstützung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und von Messtechnik zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen wie Gesundheit, Umwelt und Energie bereitstellen.

Damit wird die Schaffung einer integrierten europäischen Metrologieforschung mit einer kritischen Masse und einem aktiven Engagement auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene unterstützt.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die folgenden Ergebnisse werden erwartetet und durch entsprechende Indikatoren gemessen:

Förderung der industriellen Nutzung und Verbesserung der Normung

Indikatoren: a) Umsatz aus neuen oder erheblich verbesserten Produkte und Dienstleistungen, der auf die Forschungstätigkeiten von EMPIR und seinen Vorläufern zurückzuführen ist [Ziel: 400 Mio. EUR], b) Anteil der industrieorientierten Forschungsprojekte [Ziel: 20 %], c) Umfang der von Unternehmen in EMPIR-Projekte getätigten Investitionen, d) Anteil der speziell auf Normungsfragen ausgerichteten Forschung [Ziel: 10 %], e) technische Ausschüsse des/der CEN/CENELEC/ISO/IEC und gleichwertiger Normenorganisationen, die potenziell direkten Nutzen aus EMPIR-Projekten ziehen können und sich an dem Programm beteiligen.

Untermauerung eines kohärenten, tragfähigen und integrierten europäischen Metrologiewesens im Hinblick auf die volle Ausschöpfung des EU-Potenzials

Indikatoren: f) Anteil der spezifischen nationalen Investitionen in die Metrologieforschung in Europa, die vom Programm koordiniert oder beeinflusst werden [Ziel: 50 %], g) Beteiligung von nicht den NMI/BI angehörenden Wissenschaftlern an dem Programm [Ziel: Verdoppelung im Vergleich zum EMFP], h) Umfang der Investitionen aus Strukturfonds und anderen europäischen, nationalen oder regionalen Programmen in metrologiebezogene Tätigkeiten, i) Führungsrolle Europas in internationalen Metrologieausschüssen.

Programmeffizienz

Indikatoren: j) Qualität des Verfahrens für die Einreichung, Bewertung und Auswahl der Vorschläge, k) Zeit bis zur Gewährung einer Finanzhilfe, l) Betriebskosten für den Beitrag von EMPIR [Ziel: ≤ 5 %].

Erheblicher sozioökonomischer Nutzen sowie Beitrag zur Verwirklichung wichtiger politischer Ziele

Dies wird im Rahmen der unabhängigen Zwischen- und Abschlussbewertung zusätzlich zu den anderen Indikatoren beurteilt.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

EMPIR wird Ressourcen der Union und nationale Ressourcen miteinander kombinieren und sicherstellen, dass die Metrologieforschung größere Auswirkungen auf das Wachstum und die Bewältigung sozioökonomischer Herausforderungen hat, und die derzeitige Fragmentierung und strukturellen Schwächen der europäischen Metrologieforschung und -innovation angehen.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Der Mehrwert öffentlicher Interventionen auf EU-Ebene liegt in der Fähigkeit der EU, getrennt voneinander bestehende nationale Forschungsprogramme zusammenzubringen, Unterstützung bei der Gestaltung gemeinsamer Forschungs- und Finanzierungsstrategien über nationale Grenzen hinweg zu bieten und eine kritische Masse von Akteuren und Investitionen zusammenzubringen, die nötig ist, um die Herausforderungen der Metrologieforschung anzugehen und gleichzeitig die Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu steigern.

EMPIR wird für Europa strategisch relevante Messkapazitäten ausbauen. Dies erfolgt auf einheitliche, abgestimmte Weise, wodurch eine höhere kritische Masse erreicht und kostengünstigere interoperable Lösungen ermöglicht werden.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

In der Zwischenbewertung des Vorläuferprogramms EMFP im Rahmen des RP7 wurden verschiedene Mängel festgestellt, die bei der Entwicklung von EMPIR behoben wurden (spezielle Unterstützung für Innovationen, Normung, Kapazitätenaufbau und Öffnung des Programms für wissenschaftliche Spitzenleistung).

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

EMPIR, das Nachfolgeprogramm, wird zu einer Reihe von Leitinitiativen im Rahmen von Europa 2020 beitragen, die von der Metrologieforschung betroffen sind, unter anderem zu den Initiativen „Innovationsunion“, „Digitale Agenda für Europa“, „Ressourcenschonendes Europa“ und „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“.

EMPIR wird einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele von „Horizont 2020“ leisten, indem Themen unterstützt werden, die für eine Reihe von Prioritäten im Rahmen von „Horizont 2020“ von unmittelbarer Relevanz sind.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2024

– Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2020 für Mittelbindungen und 2014 bis 2024 für Mittel für Zahlungen

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[21]

¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

X Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[22]

– X  einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die spezielle Durchführungsstelle EURAMET e. V. (im Folgenden „EURAMET“) wurde eingerichtet und wird zur Durchführung der Initiative von den teilnehmenden Ländern verwaltet. Der finanzielle Beitrag zu der Initiative wird über diese Organisation bereitgestellt.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Nach der Einrichtung des Programms erfolgt das Monitoring von EMPIR über von EURAMET bereitgestellte Jahresberichte.

Zusätzlich wird spätestens 2017 eine Zwischenbewertung durchgeführt. Anlässlich der Beendigung der Beteiligung der Union an EMPIR, spätestens 2024, werden die Erreichung der Ziele, Ergebnisse und Auswirkungen im Rahmen einer unabhängigen Abschlussbewertung überprüft.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

1) Fähigkeit der speziellen Durchführungsstelle EURAMET, das Budget der Union zu verwalten und die finanziellen Interessen der EU zu schützen.

2) Fähigkeit der teilnehmenden Länder, ihre Beiträge zu dem Programm zu finanzieren.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Risiko 1: Siehe Abschnitt 2.3.

Risiko 2: Die Freigabe der EU-Mittel setzt – sowohl auf Ebene der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen als auch auf Ebene der Zahlungen an die nationalen Projektteilnehmer – einen Nachweis über nationale Finanzbeiträge voraus. Gemäß einer weiteren Schutzklausel dürfen die EU-Mittel einen Anteil von 50 % der gesamten öffentlichen Finanzierung für das Programm nicht übersteigen und nicht zur Deckung von Verwaltungskosten herangezogen werden.

2.2.3.     Kosten und Nutzen der Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote

Das zur Durchführung des Programms eingerichtete Kontrollsystem wird so konzipiert, dass es hinreichende Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Risiken bietet, die die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale von EMPIR als öffentlich-öffentlicher Partnerschaft betreffen. Durch das Kontrollsystem muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle gewahrt werden, wobei die administrativen und sonstigen Kosten für Kontrollen auf allen Ebenen, insbesondere für Teilnehmer, zu berücksichtigen sind, so dass das System bestmöglich zur Verwirklichung der Ziele des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ beitragen kann.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Artikel 3 des Beschlusses über die Errichtung von EMPIR sieht vor, dass der Finanzbeitrag der Union an die Bedingung geknüpft ist, dass EURAMET den Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 nachkommt. Nach Artikel 8 kann die Kommission ihren Finanzbeitrag einstellen, kürzen oder aussetzen.

Die zwischen der Kommission und EURAMET im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu schließende Delegationsvereinbarung wird vorsehen, dass die Kommission die Tätigkeiten von EURAMET überwacht, insbesondere durch die Durchführung von Prüfungen.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien in der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. NACH ABSCHLUSS DER VEREINBARUNG ZU AKTUALISIERENDE TABELLE

Rubrik des mehr­jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung ………………………...……….] || GM/NGM ([23]) || von EFTA-Ländern[24] || von Kandidatenländern[25] || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1A || 08 02 04 Horizontale Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ || GM/NGM || JA || JA || JA || JA

1A || 08 02 02 01 Führende Rolle bei Nanotechnologien, fortgeschrittenen Werkstoffen, Biotechnologie sowie fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung || GM/NGM || JA || JA || JA || JA

1A || 08 02 03 01 Verbesserung im Hinblick auf lebenslange Gesundheit und Wohlergehen || GM/NGM || JA || JA || JA || JA

1A || 08 02 03 02 Verbesserung der Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, Ausbau der nachhaltigen Landwirtschaft, marine und maritime Forschung und Biowirtschaft || GM/NGM || JA || JA || JA || JA

1A || 08 02 03 03 Übergang zu einem zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiesystem || GM/NGM || JA || JA || JA || JA

1A || 08 02 03 04 Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems || GM/NGM || JA || JA || JA || JA

1A || 08 02 03 05 Verwirklichung einer Wirtschaft, die die Ressourcen schont und gegen den Klimawandel gewappnet ist, und nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen || GM/NGM || JA || JA || JA || JA

1A || 09 04 02 01 Führende Rolle in der Informations- und Kommunikationstechnologie || GM/NGM || JA || JA || JA || JA

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 1A || Rubrik: 1A „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“

GD: RTD, CNECT || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021-2024 || INSGESAMT[26]

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || ||

08 02 02 01 Führende Rolle bei Nanotechnologien, fortgeschrittenen Werkstoffen, Biotechnologie sowie fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung || Verpflichtungen || (1) || 5,000 || 8,000 || 8,500 || 8.500 || 8,000 || 7,500 || 7,000 || || 52,500

|| (2) || || 0,500 || 5,300 || 8,050 || 8,500 || 8,450 || 7,950 || 13,750 || 52,500

08 02 03 01 Verbesserung im Hinblick auf lebenslange Gesundheit und Wohlergehen || Verpflichtungen || (1a) || 5.714 || 9,143 || 9,714 || 9,714 || 9,143 || 8,572 || 8,000 || || 60.000

Zahlungen || (2a) || || 0,571 || 6,057 || 9,200 || 9,714 || 9,658 || 9,086 || 15,714 || 60,000

08 02 03 02 Verbesserung der Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, Ausbau der nachhaltigen Landwirtschaft, marine und maritime Forschung und Biowirtschaft || Verpflichtungen || (1b) || 1,429 || 2,285 || 2,429 || 2,429 || 2,285 || 2,143 || 2,000 || || 15,000

Zahlungen || (2b) || || 0,143 || 1,514 || 2,300 || 2,429 || 2,414 || 2,271 || 3,929 || 15,000

08 02 03 03 Übergang zu einem zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiesystem || Verpflichtungen || (1c) || 5,714 || 9,144 || 9,714 || 9,714 || 9,143 || 8,571 || 8,000 || || 60,000

Zahlungen || (2c) || || 0,572 || 6,057 || 9,200 || 9,714 || 9,657 || 9,086 || 15,714 || 60,000

08 02 03 04 Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems || Verpflichtungen || (1d) || 2,143 || 3,428 || 3,643 || 3,643 || 3,429 || 3,214 || 3,000 || || 22,500

Zahlungen || (2d) || || 0,214 || 2,272 || 3,450 || 3,643 || 3,621 || 3,407 || 5,893 || 22,500

08 02 03 05 Verwirklichung einer Wirtschaft, die die Ressourcen schont und gegen den Klimawandel gewappnet ist, und nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen || Verpflichtungen || (1e) || 5,000 || 8,000 || 8,500 || 8,500 || 8,000 || 7,500 || 7,000 || || 52,500

Zahlungen || (2e) || || 0,500 || 5,300 || 8,050 || 8,500 || 8,450 || 7,950 || 13,750 || 52,500

Mittel INSGESAMT für die GD ENTR || Verpflichtungen || =1+1a - e || 25,000 || 40,000 || 42,500 || 42,500 || 40,000 || 37,500 || 35,000 || || 262,500

Zahlungen || =2+2 a - e || || 2,500 || 26,500 || 40.250 || 42,500 || 42,250 || 39,750 || 68,750 || 262,500

09 04 02 01 Führende Rolle in der Informations- und Kommunikationstechnologie || Verpflichtungen || (1f) || || || 5,000 || 5,000 || 7,500 || 10,000 || 10,000 || || 37,500

Zahlungen || (2f) || || || || 0,500 || 5,000 || 5,250 || 7,750 || 19,000 || 37,500

Mittel INSGESAMT für die GD CNECT || Verpflichtungen || =1f || || || 5,000 || 5,000 || 7,500 || 10,000 || 10,000 || || 37,500

Zahlungen || =2f || || || || 0,500 || 5,000 || 5,250 || 7,750 || 19,000 || 37,500

|| || (3) || || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für GD RTD und GD CNECT || Verpflichtungen || =1+1a - f || 25,000 || 40,000 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 45,000 || || 300,000

Zahlungen || =2+2a – f || || 2,500 || 26,500 || 40,750 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 87,750 || 300,000

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 25,000 || 40,000 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 45,000 || || 300,000

Zahlungen || (5) || || 2,500 || 26,500 || 40,750 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 87,750 || 300,000

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben (08 01 05) INSGESAMT || (6) || 0,131 || 0,134 || 0,136 || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || || 0,975

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1a des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || = 4 + 6 || 25,131 || 40,134 || 47,636 || 47,639 || 47,642 || 47,645 || 445,148 || || 300,975

Zahlungen || = 5 + 6 || 0,131 || 2,634 || 26,636 || 40,889 || 47,642 || 47,645 || 47,648 || 87,750 || 300,975

In dieser Tabelle sind die jährlichen Finanzierungsquellen von EMPIR ausgewiesen. Das Budget für EMPIR wird jedoch über die Haushaltslinie 08 02 04 Horizontale Maßnahmen von „Horizont 2020“ ausgeführt.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1A || Rubrik 1A Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung, Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

GD: RTD || ||

Ÿ Personalausgaben || 0,131 || 0,134 || 0,136 || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,975

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

GD RTD INSGESAMT || Mittel || 0,131 || 0,134 || 0,136 || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,975      

Mittel INSGESAMT für RUBRIK 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,131 || 0,134 || 0,136 || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,975

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021 - 2024 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 25,131 || 40,134 || 47,636 || 47,639 || 47,642 || 47,645 || 445,148 || || 300,975

Zahlungen || 0,131 || 2,634 || 26,636 || 40,889 || 47,642 || 47,645 || 47,648 || 87,750 || 300,975

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || || INSGESAMT

|| ||

Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten

Einrichtung und Betrieb vom EMPIR || || || || || || || || || || || || || || || ||

Ergebnis: || FuE-Vorhaben || || 25 || 50,000 || 40 || 80,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 90,000 || 300 || 600,000

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 25 || 50,000 || 40 || 80,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 90,000 || 300 || 600,000

GESAMTKOSTEN || 25 || 50,000 || 40 || 80,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 90,000 || 300 || 600,000

1 Der EU-Beitrag zu den Gesamtkosten beträgt höchstens 300 Millionen EUR.

(*) Die Verwaltungskosten von EURAMET e.V. für die Durchführung von EMPIR werden bis zu einer Obergrenze von 30 Millionen EUR [5 %] ohne einen Beitrag der Union von den teilnehmenden Ländern gedeckt.

(**) Für EMPIR-Projekte werden Durchschnittskosten in Höhe von 2 Mio. EUR veranschlagt. Mit dem Gesamtbudget des Programms in Höhe von 600 Mio. EUR werden voraussichtlich rund 300 Projekte finanziert.

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5[27] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,131 || 0,134 || 0,136 || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,975

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,131 || 0,134 || 0,136 || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,975

INSGESAMT || 0,131 || 0,134 || 0,136 || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,975

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt,

– X  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

08 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || ||

08 01 05 01 (indirekte Forschung) || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 7

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[28]

XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || ||

XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || ||

XX 01 04 yy[29] || - am Sitz || || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || || ||

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || ||

INSGESAMT || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 7

Der Personalbedarf wird durch das der Maßnahme bereits zugewiesene Personal der GD Forschung und Innovation oder durch GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden können.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamtinnen und Beamte: Teilnahme an den Sitzungen des EMPIR-Ausschusses und des EMPIR-Forschungsausschusses sowie an Workshops und Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse Beobachter bei Bewertungen von EMPIR-Vorschlägen Verhandlungen und Vorbereitung der Vereinbarung mit der DIS Vorbereitung des jährlichen Finanzierungsbeschlusses und der damit verbundenen Zahlungen Genehmigung des jährlichen Arbeitsplans Überwachung der Durchführung auf Grundlage der Jahresberichte sowie Koordinierung der Zwischen- und Abschlussbewertung Finanzielle und rechtliche Prüfung (Audit) der Durchführung von EMPIR

Externes Personal – entfällt ||

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt

Teilnehmende Länder || 25,000 || 40,000 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 45,000 || 300,000

Kofinanzierung INSGESAMT || 25,000 || 40,000 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 45,000 || 300,000

Angaben zur Kofinanzierung

Ein Beitrag der Europäischen Union in Höhe von bis zu 300 Mio. EUR wird unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass die teilnehmenden Länder im Zeitraum 2014-2024 mindestens 300 Mio. EUR aus ihren nationalen Haushalten zu EMPIR beitragen.

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– X  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– ¨         auf die sonstigen Einnahmen

[1]               Entscheidung Nr. 912/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten (ABl. L 257 vom 30.9.2009).

[2]               Der Betrag dient als Richtwert und hängt von dem endgültig für die genannte(n) Herausforderung(en) bzw. den/die genannte(n) Bereich(e) der GD RTD und der GD CNECT vereinbarten Betrag ab.

[3]               ABl.... [Stellungnahme des WSA].

[4]               KOM(2010) 2020 endg. vom 3. März 2010.

[5]               ABl.... [RP „Horizont 2020“].

[6]               ABl. L 257 vom 30.9.2009, S. 12.

[7]               ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

[8]               COM(2012) 174 final vom 16. April 2012.

[9]               ABl … [SP „Horizont 2020“]

[10]             KOM(2010) 546 endg. vom 6. Oktober 2010.

[11]             KOM(2010) 245 endg. vom 26. August 2010.

[12]             KOM(2011) 21 vom 26. Januar 2011.

[13]             COM(2012) 582 final vom 10. Oktober 2012.

[14]             ABl. L 298 vom 26.10.2012.

[15]             ABl. L 362 vom 31.12.2012.

[16]             ABl.... [FRP „Horizont 2020“] .

[17]             ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[18]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[19]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[20]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[21]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

[22]             Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[23]             GM = Getrennte Mittel /  NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[24]             EFTA: Europäische Freihandelszone.

[25]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westlichen Balkans.

[26]             Der Betrag dient als Richtwert und hängt von dem endgültig für die genannte(n) Herausforderung(en) bzw. den/die genannte(n) Bereich(e) der GD RTD und der GD CNECT vereinbarten Betrag ab.

[27]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[28]             AC = Vertragsbediensteter; AL = örtlich Bediensteter; ANS = Abgeordneter nationaler Sachverständiger; INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“); JED = Abgeordneter nationaler Sachverständiger („Jeune Expert en Délégation“).

[29]             Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

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