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Document 52013PC0497
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the participation of the Union in a European Metrology Programme for Innovation and Research jointly undertaken by several Member States
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung
/* COM/2013/0497 final - 2013/0242 (COD) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung /* COM/2013/0497 final - 2013/0242 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1. Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft die Beteiligung der
Europäischen Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten
Europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (EMPIR). Im Einklang mit der Strategie Europa 2020, der
Leitinitiative „Innovationsunion“, dem Europäischen Forschungsraum und
„Horizont 2020“ besteht das übergeordnete Ziel dieser Initiative darin, die
Herausforderungen der europäischen Metrologieforschung anzugehen und die
Vorteile verbesserter Metrologielösungen für Europa optimal zu nutzen. Die
allgemeinen Ziele von EMPIR sind: ·
die Bereitstellung integrierter und zweckdienlicher
Metrologielösungen zur Unterstützung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit
der Industrie sowie von Messtechnik zur Bewältigung gesellschaftlicher
Herausforderungen wie Gesundheit, Umwelt und Energie einschließlich
Unterstützung für die Entwicklung und Umsetzung politischer Strategien; ·
die Schaffung einer integrierten europäischen
Metrologieforschung mit einer kritischen Masse und einem aktiven Engagement auf
regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene. 1.2. Begründung des Vorschlags Metrologie, die Wissenschaft vom Messen, ist
der zentrale Nerv im Rückgrat unserer hochtechnisierten Welt. Jeder Aspekt
unseres täglichen Lebens ist von der Metrologie betroffen und es werden immer
präzisere und verlässlichere Messungen benötigt, um Innovation und
Wirtschaftswachstum in unserer wissensgestützten Wirtschaft voranzubringen. Was
wir nicht messen können, verstehen wir nicht richtig und können es daher nicht
verlässlich beherrschen und verarbeiten. Folglich haben Fortschritte im Bereich
der Metrologie tiefgreifende Auswirkungen auf unser Verständnis unserer Umgebung
und unsere Fähigkeit, diese zu gestalten. Durch eine verlässliche und nachvollziehbare
Messtechnik kann die Wissenschaftsgemeinschaft bessere Instrumente schaffen und
besser wissenschaftlich arbeiten. Damit erschließen sich neue Möglichkeiten für
die Industrie und es werden Raum und Chancen für Innovationen geschaffen. Dies
ist eine wichtige Grundlage für ein besseres Verständnis globaler
Herausforderungen wie Energie, Gesundheit und Klimawandel und für
Vereinbarungen in diesem Bereich. Alle Regierungen in technologisch
fortgeschrittenen Ländern unterstützen eine Metrologieinfrastruktur wegen der
Vorteile, die sie ihnen verschafft und weil sie dem Wohle der Allgemeinheit
dient, was ein öffentliches Tätigwerden in diesem Bereich rechtfertigt.
Weltweit erhöhen wichtige Wirtschaftsmächte ihre Investitionen in die
Metrologieforschung und damit verbundene Infrastrukturen. Angesichts des
Umfangs der Investitionen in die Metrologie und ihrer Rolle bei der Förderung
der wissenschaftlichen Exzellenz und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie
wären weder einzelne Mitgliedstaaten noch einige gemeinsam handelnde
Mitgliedstaaten in der Lage, sich im globalen Wettbewerb zu behaupten. Das derzeitige Europäische
Metrologie-Forschungsprogramm (EMFP) ist eine gemeinsame Initiative[1], die von 22 nationalen
Metrologieinstituten durchgeführt wird. Es stützt sich auf Artikel 185 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der bei der
Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Koordinierung nationaler
Forschungsprogramme ermöglicht. In der Zwischenbewertung wurde der Wert dieser
Initiative anerkannt. Die wichtigste Errungenschaft des EMFP ist eine starke
Integration dank der gemeinsamen Programmierung von 50 % der für die
Metrologieforschung bereitgestellten nationalen Mittel in Europa. Durch das
Programm wurde die Zersplitterung verringert und unnötige Doppelarbeit
vermieden; außerdem hat es dazu beigetragen, eine kritische Masse zu erreichen,
indem die Ressourcen durch eine enge Zusammenarbeit mit den besten Forschern
auf Schlüsselbereiche konzentriert wurden. EMFP-Projekte liefern europäische
Messtechnik-Lösungen für große gesellschaftliche Herausforderungen und bieten
gemeinsame europäische Beiträge für Normen und Vorschriften. Obwohl im Rahmen des EMFP beachtliche
Fortschritte erzielt wurden, ist deutlich geworden, dass das System eine Reihe
von Aufgaben angehen muss, um die Auswirkungen der Metrologieforschung auf das
Wachstum und die Bewältigung der sozioökomischen Herausforderungen zu vergrößern. EMPIR, das Nachfolgeprogramm wird zu einer
Reihe von Leitinitiativen im Rahmen von Europa 2020 beitragen, die von der
Metrologieforschung betroffen sind, unter anderem zu den Initiativen
„Innovationsunion“, „Digitale Agenda für Europa“, „Ressourcenschonendes Europa“
und „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“. Erreicht
werden soll dies durch die Entwicklung innovativer Lösungen für die
Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, durch die Unterstützung der
Normungsverfahren, die globale Handelsmöglichkeiten für neue Produkte und
Dienstleistungen eröffnen und zum Beispiel durch effizientes Testen von
Kommunikationssatelliten. EMPIR wird einen wesentlichen Beitrag zur
Verwirklichung der Ziele von „Horizont 2020“ leisten, indem das Programm Themen
unterstützt, die für verschiedene Prioritäten im Rahmen von „Horizont 2020“ von
unmittelbarer Relevanz sind. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Konsultation zur Zukunft des
Europäischen Metrologie-Forschungsprogramms Die Kommission hat eine breit angelegte
Konsultation zu einem künftigen europäischen Metrologieforschungsprogramm
durchgeführt. 624 Teilnehmer haben in der 2012 durchgeführten
Online-Konsultation ihre Meinung zur Bedeutung der Metrologieforschung
geäußert, auf aktuelle Probleme in der europäischen Metrologieforschung
hingewiesen und eine Reihe strategischer Optionen beurteilt. 72 % der
Antworten stammten von Organisationen, 28 % von Einzelpersonen. Auf Seiten der Organisationen wurden die wichtigsten
Beiträge von Forschungsorganisationen (32 %) und Unternehmen (16 %, davon
69 % KMU) eingereicht. Im Rahmen der Konsultation wurde auf eine Reihe von
Problemen hingewiesen, darunter die unzureichende industrielle Nutzung, die
fehlende Zusammenarbeit der nationalen Metrologieinstitute (NMI) mit der
breiteren Wissenschaftsbasis, enorme Kapazitätsunterschiede zwischen den
EU-Mitgliedstaaten, mangelnde Mobilität der Wissenschaftler in den NMI und
mangelndes Engagement im Bereich der europäischen Normungsarbeit. Das EMFP wurde nach drei
Laufjahren einer Zwischenbewertung durch ein Sachverständigengremium
unterzogen. Die Kommission nahm den entsprechenden Bericht im April 2012 an. In
der Zwischenbewertung wurden der Wert der Initiative anerkannt und erhebliche
Fortschritte bei der Koordinierung der Forschung festgestellt. Das Gremium kam
zu der Auffassung, das EMFP sei ein gut verwaltetes
gemeinsames europäisches Forschungsprogramm, das nach nur zwei Laufjahren
bereits ein relativ hohes Niveau an wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer
und finanzieller Integration erreicht habe und bei der Schaffung eines
Europäischen Forschungsraums für Metrologie ausgesprochen erfolgreich gewesen
sei. Beanstandet wurden in
der Zwischenbewertung die mangelnden Fortschritte bei der Öffnung des Systems
für wissenschaftliche Spitzenleistung und bei den Strukturen für den
Kapazitätsaufbau. Es wurde angeregt, dass bei künftigen
Initiativen geeignete Instrumente zur Unterstützung der Innovation und von
Regelungs-/Normungsfahrplänen eingeführt werden, um die sozioökonomischen
Auswirkungen der Metrologieforschung zu stärken. Ferner konsultierte die Kommission ihre
Dienststellen im Jahr 2012 über mehrere Sitzungen der Lenkungsgruppe für
Folgenabschätzungen, was zur Planung und Ausarbeitung des Fahrplans zur
Vorbereitung des Folgenabschätzungsberichts beigetragen hat, insbesondere zur
Problemstellung und zur Frage der Relevanz des EMFP für andere
Generaldirektionen der Europäischen Kommission. 2.2. Handlungsoptionen In der
endgültigen Fassung des Berichts zur Folgenabschätzung waren folgende Optionen
aufgeführt: Nach Option 1 („keine
spezifische EU-Maßnahme“) würde die Beteiligung der EU an dem EMFP nach Ablauf
der laufenden Finanzierungsphase 2013 beendet. Im Rahmen der
EU-Forschungspolitik, -programme und -finanzierung würden keine spezifischen
Bestimmungen zur Unterstützung der Ziele des EMFP vorgesehen. Der Zugang zu
EU-Mitteln würde sich auf die Bewerbung für im Rahmen von „Horizont 2020“
finanzierte Ad-hoc-Projekte mit Bezug zur Metrologie beschränken. Option 2 („Business as
usual – EMFP2“) wäre die Fortsetzung mit einer identischen Initiative, die
ausschließlich auf die Koordinierung und Integration von Grundlagenforschung
und auf Herausforderungen bezogener Forschung ausgerichtet wäre. Dies würde
einige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu für die Industrie
relevanten Themen beinhalten. Option 3 („Erweiterte
Initiative nach Artikel 185 – EMPIR“) würde mit der Durchführung einer
ehrgeizigeren und integrativeren Initiative auf der Grundlage von Artikel 185,
die auf die Ziele von Europa 2020 abgestimmt ist, auf dem Erfolg des EMFP
aufbauen. Der Gegenstandsbereich des Programms würde erweitert, indem
spezifische Module zur industriellen Forschung und Anwendung, zur Unterstützung
der Normung und für den Kapazitätenaufbau einbezogen werden. Angesichts der
Änderung des Gegenstandsbereichs würde der Name des Programms nicht mehr
„Europäisches Metrologie-Forschungsprogramm“ sondern „Europäisches Metrologie-Programm
für Innovation und Forschung“ lauten. Bei dieser Option würden auch die
Interessenträger stärker involviert und zudem die breitere
Wissenschaftsgemeinschaft unmittelbar einbezogen. Das Niveau der
EU-Finanzierung im Rahmen von „Horizont 2020“ würde im Vergleich zum RP7 wegen
der größeren Ressourcen, die infolge des erweiterten Gegenstandsbereichs und
der längeren Programmlaufzeit benötigt werden, angehoben. Die Anzahl der
teilnehmenden Länder würde von 22 auf [28] steigen. 2.3. Ergebnisse der Folgenabschätzung Im
Folgenabschätzungsbericht wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass mit Blick
auf die tatsächliche Verwirklichung der Ziele, die Effizienz und die Kohärenz
zwischen allen Kriterien die Option 3 eindeutig zu bevorzugen ist. Dies wird durch die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation (in
93 % der Antworten wurde diese Option als „sehr geeignet“ oder
„angemessen“ beurteilt) uneingeschränkt gestützt.
Diese Option wird auf den bisherigen Ergebnissen des EMFP aufbauen und unter
Fortführung der laufenden Tätigkeiten bereits von Anfang an zusätzliche
Tätigkeiten einbeziehen, um die Probleme anzugehen, die im Rahmen der
derzeitigen Initiative nicht angegangen werden konnten. Im Februar 2013
prüfte und billigte der Ausschuss für Folgenabschätzung den Bericht. In seiner
Stellungnahme forderte er Verbesserungen an dem Folgenabschätzungsbericht, die
entsprechend berücksichtigt wurden. Insbesondere werden in dem Bericht die
spezifischen Probleme, die zugrundeliegenden Faktoren und die Beziehung
zwischen den Zielen und Vorgaben nun besser erläutert. Die Beschreibung des
neuen Programms unter Hervorhebung der Unterschiede zur derzeitigen Initiative
wurde verbessert, um klarer darzulegen, wie das neue Programm die ermittelten
Schwächen beheben wird. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Der Vorschlag für EMPIR beruht auf
Artikel 185 AEUV zur Beteiligung der Union an Forschungs- und
Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung
an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen. 3.2. Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur
Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der
Europäischen Union fällt. Dem Subsidiaritätsprinzip wird dadurch entsprochen,
dass der Vorschlag auf Artikel 185 beruht, der die Beteiligung der Union
an Forschungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten ausdrücklich vorsieht. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, da der Umfang und
die Komplexität der Anforderungen in Bezug auf die Metrologie Investitionen
erfordern, die über die Kernhaushalte der europäischen NMI für
Forschungsausgaben hinausgehen. Die Exzellenz, die für Forschung zu modernsten
Metrologielösungen und entsprechende Entwicklungen erforderlich ist, ist über
nationale Grenzen hinweg an verschiedenen Standorten zu finden und kann daher
nicht allein auf nationaler Ebene zusammengebracht werden. Ohne ein
abgestimmtes Vorgehen auf europäischer Ebene unter Erreichung einer kritischen
Masse besteht ein hohes Risiko von Doppelarbeit, was höhere Kosten zur Folge
hat. Der Mehrwert öffentlicher Interventionen auf
EU-Ebene liegt in der Fähigkeit der EU, getrennt voneinander bestehende
nationale Forschungsprogramme zusammenzubringen, Unterstützung bei der
Gestaltung gemeinsamer Forschungs- und Finanzierungsstrategien über nationale
Grenzen hinweg zu bieten und eine kritische Masse von Akteuren und
Investitionen zusammenzubringen, die nötig ist, um die Herausforderungen der
Metrologieforschung anzugehen und gleichzeitig die Effizienz der öffentlichen
Ausgaben zu steigern. Von der EU wird ein Beitrag in Höhe von 50 % der
Gesamtfinanzierung erwartet. 3.3. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Laut Artikel 185 AEUV kann die Union „im
Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des
mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und
Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung
an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen“. Die treibende
Kraft der Initiative sind die Mitgliedstaaten. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Mitgliedstaaten für die Entwicklung
ihres gemeinsamen Programms und alle operativen Aspekte verantwortlich sein
werden. Die spezielle Durchführungsstelle EURAMET e.V. hat bereits im
Rahmen der laufenden Initiative EMFP bewiesen, dass sie in der Lage ist, das
Programm effizient und wirksam durchzuführen. Die Union wird Anreize für eine
verbesserte Koordinierung bieten, für Synergien mit und Beiträge zu anderen
Politikbereichen der EU und den Prioritäten von „Horizont 2020“ sorgen, die
Durchführung des Programms überwachen und den Schutz der finanziellen
Interessen der EU gewährleisten. 3.4. Wahl des Instruments Die vorgeschlagene Initiative EMPIR wird sich
auf Artikel 185 AEUV stützen. Die Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung und
eine Analyse der verschiedenen Optionen im Rahmen der Folgenabschätzung haben
gezeigt, dass die Ziele von EMPIR am besten durch eine Initiative nach Artikel
185 verwirklicht werden können. 3.5. Ausnahmen von den Regeln für
die Beteiligung Im Rahmen von EMPIR setzt sich der
Finanzierungsbeitrag der teilnehmenden Länder überwiegend aus Ressourcen
zusammen, die als Direktausgaben in den ausgewählten Projekten über die
staatliche Finanzierung der an den Projekten beteiligten nationalen
Metrologieinstitute (NMI) und benannten Institute (BI) bereitgestellt werden.
Die staatliche Finanzierung der NMI und der BI deckt den Anteil ihrer für die
Projekte anfallendem Gemeinkosten (indirekte Projektkosten), die nicht im
Rahmen von EMPIR erstattet werden. Der EU-Beitrag für die NMI und die BI muss dem
Beitrag der teilnehmenden Länder entsprechen, wobei nicht nur die oben
beschriebenen staatliche Finanzierungen zu berücksichtigen sind, sondern auch
die Finanzbeiträge der teilnehmenden Länder zu den Verwaltungskosten (bis zu 30
Mio. EUR) und der Anteil der Unionsmittel, die anderen Stellen zugewiesen
werden (rund 90 Mio. EUR). Daher wird davon ausgegangen, dass der
EU-Beitrag für die NMI und die BI 210 Mio. EUR (43,75 %) und der Beitrag
der teilnehmenden Länder für die NMI und die BI 270 Mio. EUR (56,25 %)
betragen wird. Die Einhaltung des Entsprechungsgrundsatzes
wird durch die Anpassung des EU-Beitrags sichergestellt und indem für die
EU-Finanzierung der indirekten Kosten für NMI und BI ein Pauschalsatz angesetzt
wird, der unter dem in den Regeln für die Beteiligung im Rahmen von „Horizont
2020“ festgelegten Satz liegt. Angesichts der Tatsache, dass aus den Daten der
an den EMFP-Projekten teilnehmenden NMI und BI auf der Grundlage der vollen
indirekten Kosten hervorgeht, dass ihre indirekten Kosten, die nach den Regeln
für die Beteiligung am RP7 erstattungsfähig sind, 140 % der direkten erstattungsfähigen
Kosten entsprechen, werden die NMI und die BI indirekte erstattungsfähige
Kosten auf der Grundlage eines Pauschalsatzes von 5 % ihrer direkten
erstattungsfähigen Kosten geltend machen. Die Bereitstellung von Finanzmitteln
für andere an den Projekten teilnehmende Rechtspersonen erfolgt nach den Regeln
für die Beteiligung an „Horizont 2020“. Dies beinhaltet für die NMI und die BI eine
Ausnahme von Artikel 24. Der Vorschlag enthält Garantien, mit denen
sichergestellt werden soll, dass die spezielle Durchführungsstelle bei der
Gewährung finanzieller Unterstützung für Dritte die Grundsätze der
Gleichbehandlung und der Transparenz achtet und dass der Schutz der
finanziellen Interessen der Union gewährleistet wird. Er sieht zudem vor, dass
detaillierte Bestimmungen hierzu in einer zwischen der speziellen
Durchführungsstelle und der Union zu schließenden Vereinbarung festgelegt
werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT In dem gemeinsam mit diesem Beschluss
vorgelegten Finanzbogen werden die veranschlagten Auswirkungen auf den Haushalt
dargelegt. Der maximale Finanzbeitrag der Union, einschließlich der
EFTA-Mittel, zu EMPIR beträgt für die Laufzeit des Rahmenprogramms
„Horizont 2020“ 300 Mio. EUR zu aktuellen Preisen. Die Beiträge
werden aus folgenden Herausforderungen und Themen geleistet[2]: ·
Führende Rolle bei Nanotechnologien,
fortgeschrittenen Werkstoffen, Biotechnologie sowie fortgeschrittener Fertigung
und Verarbeitung (52,5 Mio. EUR) ·
Führende Rolle in der Informations- und
Kommunikationstechnologie (37,5 Mio. EUR) ·
Verbesserung im Hinblick auf lebenslange Gesundheit
und Wohlergehen (60 Mio. EUR) ·
Verbesserung der Ernährungs- und
Lebensmittelsicherheit, Ausbau der nachhaltigen Landwirtschaft, marine und
maritime Forschung und Biowirtschaft (15 Mio. EUR) ·
Übergang zu einem zuverlässigen, nachhaltigen und
wettbewerbsorientierten Energiesystem (60 Mio. EUR) ·
Verwirklichung eines ressourcenschonenden,
umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems (22,5
Mio. EUR) ·
Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen
den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung
(52,5 Mio. EUR) Die Bestimmungen des Beschlusses und der
zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle zu schließenden
Übertragungsvereinbarung müssen sicherstellen, dass die finanziellen Interessen
der EU geschützt werden. 5. FAKULTATIVE ANGABEN 5.1. Vereinfachung Der Vorschlag führt zu einer Vereinfachung der
Verwaltungsverfahren für Behörden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts
(der EU und der Mitgliedstaaten) und für die Wirtschaft. Die EU wird unmittelbar mit der speziellen
Durchführungsstelle von EMPIR in Kontakt stehen, die für die Zuweisung des
EU-Beitrags sowie für die Überwachung seiner Verwendung und für die Berichterstattung
darüber zuständig ist. 5.2. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel
betreffend eine spätestens 2018 durchzuführende Zwischenbewertung. 5.3. Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet
werden. 2013/0242 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Beteiligung der Union an einem von
mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen
Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188
zweiter Absatz, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In ihrer Mitteilung „Europa
2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[4] hebt die Kommission die
Notwendigkeit hervor, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen
und Innovation zu schaffen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch
der Rat haben diese Strategie unterstützt. (2) Mit der Verordnung (EU) Nr.
…/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2013[5] wurde das Rahmenprogramm für
Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (im Folgenden „Rahmenprogramm ‚Horizont
2020’“) eingerichtet, mit dem eine größere Wirkung auf Forschung und Innovation
durch einen Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften
angestrebt wird, einschließlich durch eine Beteiligung der Union an Programmen,
die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV
durchgeführt werden. (3) Durch die Entscheidung Nr.
912/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September
2009 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen europäischen
Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten[6] beschloss die Gemeinschaft, für
die Laufzeit des durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006[7] eingerichteten siebten
Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische
Entwicklung und Demonstration (2007-2013) einen dem Beitrag der teilnehmenden
Länder entsprechenden Finanzbeitrag in Höhe von höchstens
200 Mio. EUR zum „Europäischen Metrologie-Forschungsprogramm“ (im
Folgenden „EMFP“) zu leisten. (4) Im April 2012 übermittelte
die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die
Zwischenbewertung des Europäischen Metrologie-Forschungsprogramms – EMFP[8]. Diese Bewertung wurde drei
Jahre nach Programmbeginn von einem Sachverständigengremium durchgeführt. Die
Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass das EMFP ein gut verwaltetes
gemeinsames europäisches Forschungsprogramm ist, das bereits ein
vergleichsweise hohes Niveau an wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer und
finanzieller Integration erreicht hat. Das Sachverständigengremium stellte
jedoch andererseits fest, dass die industrielle Nutzung und die Öffnung für die
wissenschaftliche Exzellenz außerhalb der Metrologieinstitute begrenzt sind und
der Kapazitätenaufbau unzureichend ist. Es vertrat zudem die Auffassung, dass
durch die Durchführung des EMFP ein integrativer angelegter europäischer
Metrologieforschungsraum geschaffen werden könnte. (5) Nach dem Beschluss
2013/.../EU des Rates vom … 2013 über das spezifische Programm zur
Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“
(2014-2020)[9]
kann weitere Unterstützung für das Europäische Metrologie-Forschungsprogramm
bereitgestellt werden. (6) Das Europäische
Metrologieprogramm für Innovation und Forschung (im Folgenden „EMPIR“), das auf
die Strategie Europa 2020 und die mit dieser verbundenen Leitinitiativen
abgestimmt ist, insbesondere auf die Initiativen „Innovationsunion“[10], „Digitale Agenda für Europa“[11], „Ressourcenschonendes Europa“[12] und „Eine Industriepolitik für
das Zeitalter der Globalisierung“[13],
ist ein ehrgeizigeres und integrativer angelegtes Programm, das über einen
Zeitraum von zehn Jahren (2014-2024) von [28]
teilnehmenden Ländern durchgeführt wird. Im Rahmen der Verbesserungen gegenüber
dem vorherigen Programm wird EMPIR Tätigkeiten in den Bereichen Innovation und
industrielle Nutzung, Forschung mit Blick auf die Ausarbeitung von Normen und
Standards sowie Kapazitätenaufbau beinhalten. (7) Die teilnehmenden Länder
wollen dazu beitragen, EMPIR während der Laufzeit des Programms (2014-2020)
durchzuführen. (8) Für die Beteiligung der Union
an EMPIR sollte für die Laufzeit des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ eine
Obergrenze festgelegt werden. Innerhalb dieser Obergrenze sollte der Beitrag der
Union dem Beitrag der an EMPIR teilnehmenden Länder entsprechen, um eine starke
Hebelwirkung zu erzielen und eine stärkere Integration der nationalen
Forschungsprogramme der teilnehmenden Länder zu gewährleisten. (9) Im Einklang mit den Zielen
des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit
dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ assoziierte Land das Recht haben, an
EMPIR teilzunehmen. (10) Der Finanzbeitrag der Union
sollte an die förmliche Zusage der teilnehmenden Länder, zur Umsetzung von
EMPIR beizutragen, und die Erfüllung dieser Zusage geknüpft werden. Der Beitrag
der teilnehmenden Länder zu EMPIR sollte einen Beitrag zu den Verwaltungskosten
bis zu einer Obergrenze von 5 % des EMPIR-Budgets beinhalten. Die
teilnehmenden Länder sollten sich dazu verpflichten, ihren Beitrag zu EMPIR
falls erforderlich um eine finanzielle Reserve von 50 % aufzustocken, um
sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihre an den ausgewählten Projekten
teilnehmenden nationalen Stellen (nationale Metrologieinstitute und benannte
Institute) zu finanzieren. (11) Zur gemeinsamen Durchführung
von EMPIR bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Länder haben
sich auf die Durchführungsstelle für das EMFP geeinigt und im Jahr 2007 EURAMET
e.V. (im Folgenden „EURAMET“), die europäische regionale
Metrologieorganisation, als Vereinigung ohne Erwerbszweck nach deutschem Recht
eingerichtet. EURAMET hat auch Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf die
gesamteuropäische und weltweite Harmonisierung der Metrologie. Die
Mitgliedschaft in EURAMET steht allen europäischen nationalen
Metrologieinstituten (NMI) als Mitgliedern und benannten Instituten (BI) als
assoziierten Mitgliedern offen. Die Mitgliedschaft in EURAMET setzt nicht das
Bestehen nationaler Metrologieforschungsprogramme voraus. Angesichts der
Tatsache, dass die Verwaltungsstruktur von EURAMET sich dem Zwischenbericht des
EMFP zufolge bei der Durchführung des EMFP als effizient und von hoher Qualität
erwiesen hat, sollte EURAMET auch für die Durchführung von EMPIR eingesetzt
werden. EURAMET sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Union sein. (12) Zur Verwirklichung der Ziele
von EMPIR sollte EURAMET finanzielle Unterstützung vor allem in Form von
Finanzhilfen für Teilnehmer an auf der Ebene von EMPIR ausgewählten Maßnahmen
gewährt werden. Diese Maßnahmen sollten im Rahmen von unter der Verantwortung
von EMPIR durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
ausgewählt werden. Die Rangliste sollte hinsichtlich der Auswahl der Vorschläge
und der Aufteilung der Finanzmittel aus dem Finanzbeitrag der Union und den
Beiträgen der teilnehmenden Länder zu EMPIR verbindlich sein. (13) Der Finanzbeitrag der Union
sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und
den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union[14]
und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom
29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 966/2012[15]
verwaltet werden. (14) Um die finanziellen Interessen
der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag
der EU zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn EMPIR in ungeeigneter
Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die
teilnehmenden Länder ihren Beitrag zur Finanzierung von EMPIR nicht, nur
teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der
Union und EURAMET zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgeschrieben
werden. (15) Die Beteiligung an indirekten
Maßnahmen, die durch EMPIR unterstützt werden, unterliegt der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2013 über die Regeln
für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont
2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse[16]. Allerdings sind aufgrund
spezifischer Erfordernisse der Funktionsweise von EMPIR gemäß Artikel 1
Absatz 3 der genannten Verordnung [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln
für „Horizont 2020“] Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung vorzusehen. (16) Der Beitrag der teilnehmenden
Länder umfasst vor allem die staatliche Finanzierung der an den Projekten
beteiligten nationalen NMI und BI. Der Beitrag der teilnehmenden Länder sollte
auch einen Finanzbeitrag zu den Verwaltungskosten von EMPIR beinhalten. Ein
Teil des Unionsbeitrags sollte anderen Stellen als den an den Projekten
beteiligten nationalen NMI und BI zugewiesen werden. Bei der Berechnung des
finanziellen Beitrags der Union für die an den EMPIR-Projekten beteiligten
nationalen NMI und BI ist sicherzustellen, dass der Beitrag der Union den Beitrag
der teilnehmenden Länder nicht übersteigt. Angesichts der Tatsache, dass die
staatliche Finanzierung der NMI und der BI, die von den teilnehmenden Ländern
bereitgestellt wird, den Gemeinkosten entspricht, die den EMPIR-Projekten
zuzuordnen sind und nicht durch den Beitrag der Union erstattetet werden,
sollte der Pauschalsatz für die Finanzierung der indirekten erstattungsfähigen
Kosten der NMI und der BI im Vergleich zu dem Pauschalsatz, der in der
Verordnung (EU) Nr..../2013 [über die Regeln für die Beteiligung am
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)]
festgelegt ist, angepasst werden. Dieser Pauschalsatz sollte auf der Grundlage
der vollen indirekten Kosten ermittelt werden, die von den an den Projekten
beteiligten nationalen NMI und BI als erstattungsfähig angegeben werden: Diese
sind stabil und erlauben eine verlässliche Schätzung der indirekten Kosten, die
den an EMPIR-Projekten beteiligten nationalen NMI und BI entstehen. Da diese
indirekten Kosten sich auf 140 % der gesamten direkten erstattungsfähigen
Kosten der NMI und BI belaufen, wobei die Kosten für die Vergabe von
Unteraufträgen und für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Sachleistungen,
die nicht in ihren Räumlichkeiten in Anspruch genommen werden, unberücksichtigt
bleiben, sollte der Pauschalsatz für die Finanzierung der indirekten Kosten der
NMI und BI im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. ... 2013 von [20%] auf
5 % herabgesetzt werden. Daher sollte für die NMI und die BI eine Ausnahme
von Artikel 24 dieser Verordnung vorgesehen werden. Andere an EMPIR-Projekten
beteiligte Stellen sollten im Einklang mit dieser Verordnung finanziert werden.
(17) Die Zweckmäßigkeit des
Finanzierungsmodells in Bezug auf den Grundsatz der Entsprechung zwischen den
Mitteln der Union und den nicht von der Union bereitgestellten Mitteln sollte
bei der Zwischenbewertung von EMPIR erneut geprüft werden. (18) Bei Rechnungsprüfungen der
Empfänger von EU-Mitteln nach diesem Beschluss sollte der Verwaltungsaufwand in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Rahmenprogramm
„Horizont 2020“] gering gehalten werden. (19) Die finanziellen Interessen
der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene
Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und
Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht
gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls
verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 966/2012. (20) Die Kommission sollte eine
Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und Effizienz von
EMPIR und der Fortschritte bei der Erreichung der gesteckten Ziele, sowie eine
Abschlussbewertung vornehmen und einen Bericht über diese Bewertungen
erstellen. (21) Auf Anfrage der Kommission
sollten EURAMET und die teilnehmenden Länder alle Informationen vorlegen, die
die Kommission für die Berichte zur Bewertung von EMPIR benötigt. (22) Ziel des Beschlusses ist die
Beteiligung der Union an EMPIR, insbesondere die Unterstützung der
Bereitstellung integrierter und zweckdienlicher Metrologielösungen und der
Schaffung einer integrierten europäischen Metrologieforschung mit einer
kritischen Masse und einem aktiven Engagement auf regionaler, nationaler,
europäischer und internationaler Ebene, die von den Mitgliedstaaten allein
nicht ausreichend verwirklicht werden kann. Angesichts des Umfangs und der
Komplexität der Anforderungen in Bezug auf die Metrologie sind Investitionen
erforderlich, die über die forschungsbezogenen Kernhaushalte der nationalen
Metrologieinstitute und der benannten Institute hinausgehen. Die Exzellenz, die
für Forschung im Bereich modernster Metrologielösungen und entsprechende
Entwicklungen erforderlich ist, ist über nationale Grenzen hinweg an
verschiedenen Standorten zu finden und kann daher nicht allein auf nationaler
Ebene zusammengebracht werden. Da das Ziel somit auf EU-Ebene durch die
Einbindung der nationalen Bemühungen in ein abgestimmtes europäisches Konzept
besser zu verwirklichen ist, indem getrennt voneinander bestehende nationale
Forschungsprogramme zusammengebracht werden, die Gestaltung gemeinsamer
Forschungs- und Finanzierungsstrategien über nationale Grenzen hinweg
unterstützt wird und eine kritische Masse von Akteuren und Investitionen
erreicht wird, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität
gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union entsprechende
Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die
Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1
Beteiligung an dem Europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung 1. Die Union beteiligt sich
gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses am Europäischen Metrologie-Programm
für Innovation und Forschung (im Folgenden „EMPIR“), das gemeinsam von Belgien,
Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland,
Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Ungarn, den Niederlanden,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland,
Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie [Bosnien und Herzegowina,
Norwegen, Serbien, der Schweiz und der Türkei], (im Folgenden „teilnehmende
Länder“) durchgeführt wird. 2. Andere Mitgliedstaaten und
andere Länder, die mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
„Horizont 2020“ assoziiert sind, welches mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013
vom … (im Folgenden „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020‘“) ins Leben gerufen wurde,
können an EMPIR teilnehmen, wenn sie die Bedingung in Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses erfüllen. Mitgliedstaaten und
assoziierte Länder, die diese Bedingung erfüllen, werden für die Zwecke dieses
Beschlusses als teilnehmende Länder betrachtet. Artikel 2
Finanzbeitrag der Union 1. Der Höchstbeitrag der Union,
einschließlich der EFTA-Mittel, zu EMPIR beträgt 300 Millionen EUR. Der Beitrag
wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die
entsprechenden Teile des spezifischen Programms zur Durchführung des
Rahmenprogramms „Horizont 2020“ vorgesehen sind, das im Einklang mit
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60
und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss Nr.
…/2013/EU aufgestellt wurde. 2. Sofern der in Absatz 1
genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird, entspricht der Finanzbeitrag
der Union den Beiträgen der teilnehmenden Länder zu EMPIR, abzüglich der
5 % des EMPIR-Budgets übersteigenden Beiträge der teilnehmenden Länder zu
den Verwaltungskosten. 3. Der Finanzbeitrag der Union
wird nicht zur Deckung der Verwaltungskosten von EMPIR verwendet. Artikel 3
Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union 1. Der Finanzbeitrag der Union
ist an folgende Bedingungen geknüpft: (a)
Nachweis durch die teilnehmenden Länder, dass EMPIR
im Einklang mit den Anhängen I und II eingerichtet wurde; (b)
Benennung von EURAMET e. V. (im Folgenden
„EURAMET“) zur für die Durchführung von EMPIR zuständigen Stelle, der die
Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union obliegen,
durch die teilnehmenden Länder oder durch die von den teilnehmenden Ländern
benannten nationalen Metrologieinstitute (NMI); (c)
Verpflichtung jedes teilnehmenden Landes, sich an
der Finanzierung von EMPIR zu beteiligen und eine finanzielle Reserve in Höhe
von 50 % der zugesagten Mittel einzurichten; (d)
Nachweis durch EURAMET, dass sie zur Umsetzung von
EMPIR, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Beitrags
der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des EU-Haushalts gemäß den
Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in
der Lage ist; (e)
Festlegung einer Verwaltungsstruktur für EMPIR
gemäß Anhang III. 2. Während der Durchführung von
EMPIR ist der Beitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft: (a)
Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Ziele sowie
Durchführung der in Anhang II genannten Tätigkeiten von EMPIR durch EURAMET
in Übereinstimmung mit den Beteiligungs- und Verbreitungsregeln gemäß
Artikel 5; (b)
Aufrechterhaltung einer angemessenen und
effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Anhang III; (c)
Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß
Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
durch EURAMET; (d)
Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten
Verpflichtungen. Artikel 4
Beitrag der teilnehmenden Länder Der Beitrag der teilnehmenden Länder umfasst
Folgendes: (a)
Beiträge über die staatliche Finanzierung der an
EMPIR-Projekten teilnehmenden NMI und benannten Institute (BI); (b)
Finanzbeiträge zu den Verwaltungskosten von EMPIR. Artikel 5
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung von Ergebnissen 1. Für die Zwecke der Verordnung
(EU) Nr. ... [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] ist
EURAMET eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Anhang II zu diesem
Beschluss finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit. 2. Abweichend von
Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und
Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] werden die indirekten
erstattungsfähigen Kosten der an von EMPIR finanzierten Projekten teilnehmenden
NMI und BI durch die Anwendung eines
Pauschalsatzes von 5 % ihrer gesamten direkten erstattungsfähigen Kosten
ermittelt; unberücksichtigt bleiben hierbei die direkten erstattungsfähigen
Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen und die Kosten für von Dritten
bereitgestellte Ressourcen, die nicht in den Räumlichkeiten des Empfängers
verwendet werden, sowie finanzielle Unterstützung für Dritte. 3. Die in Artikel 12 genannte
Zwischenbewertung von EMPIR wird eine Bewertung der vollständigen indirekten
Kosten der an EMPIR-Projekten teilnehmenden NMI und BI und der entsprechenden
staatlichen Finanzierung beinhalten. 4. Auf der Grundlage dieser
Bewertung und für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 kann EURAMET den in Absatz
2 genannten Pauschalsatz herabsetzen. 5. Sollte dies nicht ausreichen,
kann EURAMET abweichend von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …
[Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] auf die
erstattungsfähigen Kosten der an von EMPIR finanzierten Projekten teilnehmenden
NMI und BI einen niedrigeren Rückerstattungssatz anwenden. Artikel 6
Durchführung von EMPIR 1. EMPIR wird auf der Grundlage
von jährlichen Arbeitsplänen durchgeführt. 2. EURAMET stellt Teilnehmern
nach der Durchführung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
finanzielle Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, bereit. Vor der Festlegung der Themen für die einzelnen
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird EURAMET interessierte
Einzelpersonen und Organisationen aus der Metrologieforschung sowie Nutzer
auffordern, mögliche Forschungsthemen vorzuschlagen. Artikel 7
Vereinbarungen zwischen der Union und EURAMET 1. Vorbehaltlich einer positiven
Ex-ante-Bewertung von EURAMET gemäß Artikel 61 Absatz 1 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission im Namen der
Union mit EURAMET eine Übertragungsvereinbarung und jährliche Vereinbarungen
über Mittelübertragungen. 2. Die Übertragungsvereinbarung
nach Absatz 1 und nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
1268/2012 wird gemäß Artikel 58 Absatz 3 sowie den Artikeln 60
und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geschlossen. Darüber
hinaus ist darin Folgendes zu regeln: (a)
die Anforderungen an EURAMET im Hinblick auf die
Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. …/EU
[spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“]; (b)
die Anforderungen an den Beitrag von EURAMET im
Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. …/EU
[spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“]; (c)
die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise
von EURAMET; (d)
die Anforderungen an EURAMET im Hinblick auf die
Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen
zur Durchführung von EMPIR; (e)
die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten,
die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten
benötigt. Artikel 8
Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union Wird EMPIR nicht, in ungeeigneter Weise, nur
teilweise oder verspätet durchgeführt, kann die Kommission entsprechend der
tatsächlichen Durchführung von EMPIR den Finanzbeitrag der Union einstellen,
anteilig kürzen oder aussetzen. Tragen die teilnehmenden Länder nicht, nur
teilweise oder verspätet zur Finanzierung von EMPIR bei, kann die Kommission
unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Ländern zur Umsetzung
von EMPIR zugewiesenen Mittel den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig
kürzen oder aussetzen. Artikel 9
Nachträgliche Prüfungen 1. Nachträgliche Prüfungen der
Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden von EURAMET gemäß Artikel 23 der
Verordnung (EU) Nr. … [Rahmenprogramm „Horizont 2020“] vorgenommen. 2. Die Kommission kann
beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. Artikel 10
Schutz der finanziellen Interessen der Union 1. Die Kommission gewährleistet
bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den
Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen
gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame
Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung
zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle
Sanktionen. 2. EURAMET gewährt Bediensteten
der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem
Europäischen Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie
zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen,
einschließlich Informationen in elektronischer Form. 3. Das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des
Europäischen Parlaments und des Rates[17]
und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96[18] Ermittlungen, einschließlich
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im
Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder
einem Vertrag, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziert werden, ein
Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. 4. Verträge,
Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse müssen im Rahmen der
Umsetzung dieses Beschlusses Bestimmungen enthalten, durch die die Kommission,
EURAMET, der Europäische Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigt werden,
solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen
Zuständigkeiten vorzunehmen. 5. Bei der Durchführung von
EMPIR ergreifen die teilnehmenden Länder alle legislativen, regulatorischen,
verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen
Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass
im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der
delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden
Beträge vollständig zurückerstattet werden. Artikel 11
Übermittlung von Informationen 1. Auf Ersuchen der Kommission
übermittelt EURAMET alle zur Erstellung der Berichte gemäß Artikel 12
erforderlichen Informationen. 2. Die teilnehmenden Länder
legen der Kommission über EURAMET alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder
dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung
von EMPIR vor. 3. Die Kommission nimmt die in
Absatz 2 genannten Informationen in die Berichte gemäß Artikel 12
auf. Artikel 12
Bewertung 1. Bis spätestens
31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung von
EMPIR vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch
Schlussfolgerungen der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen
Bericht übermittelt die Kommission bis zum 30. Juni 2018 an das
Europäische Parlament und den Rat. 2. Anlässlich der Beendigung der
Beteiligung der Union an EMPIR, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember
2024 nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von EMPIR vor. Die Kommission
erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser
Bewertung enthält. Die Kommission leitet den Bericht dem Europäischen Parlament
und dem Rat zu. Artikel 13
Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 14
Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I Ziele
von EMPIR Das Programm EMPIR verfolgt nachstehende Ziele: (a)
die Bereitstellung integrierter und zweckdienlicher
Metrologielösungen zur Unterstützung der Innovation und der
Wettbewerbsfähigkeit der Industrie sowie von Messtechnik zur Bewältigung
gesellschaftlicher Herausforderungen wie Gesundheit, Umwelt und Energie
einschließlich Unterstützung für die Entwicklung und Umsetzung politischer
Strategien; (b)
die Schaffung einer integrierten europäischen
Metrologieforschung mit einer kritischen Masse und einem aktiven Engagement auf
regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene. ANHANG
II Durch
EMPIR unterstützte indirekte Maßnahmen 1. Im Rahmen von EMPIR können
die folgenden indirekten Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Forschung und
technologischen Entwicklung unterstützt werden: 1.1. wissenschaftliche-technische
Maßnahmen zur Unterstützung der metrologischen Grundlagenforschung als Basis
für alle anschließenden Schritte einschließlich angewandter Metrologieforschung
und -entwicklung und metrologiebezogener Dienstleistungen; 1.2. Metrologieforschung zur
Bereitstellung von Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen, unter
besonderer Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten der Bereiche Energie,
Umwelt und Gesundheit; 1.3. Forschung zur Entwicklung
neuer Messinstrumente im Hinblick auf die Einführung metrologietechnischer
Lösungen in der Industrie zwecks Stimulierung industrieller Innovationen; 1.4. pränormative und konormative
Metrologieforschung und -entwicklung für prioritäre Dokumentationsstandards,
die auf die Nutzung der Fachkenntnisse der Metrologieinstitute der teilnehmenden
Länder im Hinblick auf die Unterstützung der Umsetzung politischer
Strategien und die beschleunigte Bereitstellung innovativer Produkte und
Dienstleistungen auf dem Markt ausgerichtet sind; 1.5. Maßnahmen zum
Kapazitätenaufbau betreffend verschiedene technische Niveaus in der Metrologie
zur Verwirklichung eines ausgewogenen und integrierten Metrologiewesens in den teilnehmenden
Ländern. 2. Im Rahmen von EMPIR können
weitere Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der
Metrologieforschung unterstützt werden. Im Rahmen von EMPIR können weitere Maßnahmen
unterstützt werden, die gezielt auf Metrologieinstitute ohne wissenschaftliche
Kapazitäten oder mit nur begrenzten wissenschaftlichen Kapazitäten ausgerichtet
sind, indem diese Institute bei der Nutzung anderer auf nationaler oder regionaler
oder auf Ebene der Europäischen Union bestehender Fortbildungs- und
Mobilitätsprogramme, der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und von
Investitionen in die Metrologieinfrastruktur unterstützt werden. 3. Im Rahmen von EMPIR kann die
Organisation von Vernetzungsmaßnahmen zur Förderung von EMPIR und zur
Optimierung der Auswirkungen des Programms unterstützt werden. 4. Die unter Punkt 1 genannten
indirekten Maßnahmen werden durch NMI und BI durchgeführt. EMPIR wird jedoch
die Beteiligung anderer Stellen anregen und unterstützen. Dieser Ansatz wird
voraussichtlich dazu führen, dass rund 15 % des EMPIR-Budgets an diese
Stellen geht. ANHANG III Durchführung
und Verwaltung von EMPIR I Die Rolle von EURAMET 1. EURAMET ist nach Artikel 3
für die Durchführung von EMPIR zuständig. Sie verwaltet den Finanzbeitrag der
Union zu EMPIR und ist für die Aufstellung und Durchführung des jährlichen
Arbeitsplans, die Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen, die Bewertung und Einstufung der Projektvorschläge und alle
weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem jährlichen Arbeitsplan zuständig.
EURAMET ist für die Verwaltung der Finanzhilfen einschließlich der
Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen, der Entgegennahme, Zuweisung und
Überwachung des Finanzbeitrags der Union und der Zahlungen an EMPIR-Teilnehmer
der ausgewählten Projekte zuständig. Die Überwachung des Finanzbeitrags der Union
umfasst alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kontrollen und Prüfungen, Ex-ante-
und/oder Ex-Post-Kontrollen, die für die Durchführung der EURAMET von der
Kommission übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Durch diese Tätigkeiten
sollen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen
und die Erstattungsfähigkeit der im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen
angegebenen Kosten sichergestellt werden. 2. EURAMET kann die
teilnehmenden Länder mit bestimmten verwaltungstechnischen und logistischen
Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von EMPIR beauftragen. II Organisationsstruktur von
EURAMET zur Durchführung von EMPIR 1. Der EMPIR-Ausschuss ist das
Entscheidungsgremium von EMPIR. Der EMPIR-Ausschuss setzt sich aus Vertretern von
EURAMET-Mitgliedern der teilnehmenden Länder zusammen. Die Stimmengewichtung
wird auf der Grundlage der nationalen Verpflichtungen nach einer
Quadratwurzelregel berechnet. Der Ausschuss trifft insbesondere Entscheidungen
über die strategische Forschungs- und Innovationsagenda, die Planung der
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, das Bewertungsverfahren, die
Auswahl der zu finanzierenden Projekte anhand der Ranglisten und die
Überwachung der Fortschritte der geförderten Projekte. Er nimmt den jährlichen
Arbeitsplan nach dessen Genehmigung durch die Kommission an. Der Kommission hat bei den Sitzungen des
EMPIR-Ausschusses Beobachterstatus. Für die Annahme des jährlichen Arbeitsplans
durch den EMPIR-Ausschuss ist jedoch die Zustimmung der Kommission vorab
einzuholen. Der EMPIR-Ausschuss lädt die Kommission zu seinen Sitzungen ein und
übermittelt ihr alle einschlägigen Unterlagen. Die Kommission kann sich an den
Erörterungen des EMPIR-Ausschusses beteiligen. 2. Der/die Vorsitzende des
EMPIR-Ausschusses und sein/ihr Stellvertreter/in wird vom EMPIR-Ausschuss
gewählt. Der/die Vorsitzende des EMPIR-Ausschusses ist eine/r der beiden
stellvertretenden Vorsitzenden von EURAMET. Der/die Vorsitzende des
EMPIR-Ausschusses vertritt EURAMET in den Angelegenheiten, die EMPIR betreffen.
3. Der Forschungsrat setzt sich
aus hochqualifizierten Sachverständigen aus Industrie und Forschung sowie von
Hochschulen und internationalen Interessenverbänden zusammen. Er bietet
unabhängige strategische Beratung zum jährlichen Arbeitsplan von EMPIR. Die
Mitglieder des Forschungsrates werden von der Vollversammlung von EURAMET ernannt.
4. Das Sekretariat von EURAMET,
das die allgemeine administrative Unterstützung für EURAMET leistet, führt die
Bankkonten für EMPIR. 5. Die Unterstützungsstelle für
die Programmverwaltung wird als Teil des Sekretariats von EURAMET eingerichtet
und ist für die Durchführung und die tägliche Verwaltung von EMPIR zuständig. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Beteiligung
der Europäischen Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam
durchgeführten Europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung
(EMPIR) 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[19] Forschung
und Innovation: Rahmenprogramm „Horizont 2020“ 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[20] ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu
ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Die
allgemeinen Ziele von EMPIR sind: 1)
die Bereitstellung integrierter und zweckdienlicher Metrologielösungen zur
Unterstützung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie sowie
von Messtechnik zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen wie
Gesundheit, Umwelt und Energie einschließlich Unterstützung für die Entwicklung
und Umsetzung politischer Strategien; 2)
die Schaffung einer integrierten europäischen Metrologieforschung mit einer
kritischen Masse und einem aktiven Engagement auf regionaler, nationaler,
europäischer und internationaler Ebene. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Das
wichtigste operative Ziel dieses Legislativvorschlags – die Beteiligung
der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen
Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprogramm im Bereich der Metrologie –
ist bereits im Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung
„Horizont 2020“ vorgesehen. Das
mit diesem operativen Ziel verbundene spezifische Ziel besteht in der
Einrichtung und im Betrieb von EMPIR, dessen Hauptergebnis FuE-Projekte sind. 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. EMPIR wird Investitionen der Union und der einzelnen
Mitgliedstaaten in die Metrologieforschung miteinander kombinieren, um
integrierte und zweckdienliche Metrologielösungen zur Unterstützung der
Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und von Messtechnik zur
Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen wie Gesundheit, Umwelt und Energie
bereitstellen. Damit wird die Schaffung einer integrierten
europäischen Metrologieforschung mit einer kritischen Masse und einem aktiven
Engagement auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene
unterstützt. 1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die
folgenden Ergebnisse werden erwartetet und durch entsprechende Indikatoren
gemessen: Förderung der industriellen Nutzung und Verbesserung der Normung Indikatoren:
a) Umsatz aus neuen oder erheblich verbesserten Produkte und Dienstleistungen,
der auf die Forschungstätigkeiten von EMPIR und seinen Vorläufern
zurückzuführen ist [Ziel: 400 Mio. EUR], b) Anteil der industrieorientierten
Forschungsprojekte [Ziel: 20 %], c) Umfang der von Unternehmen in
EMPIR-Projekte getätigten Investitionen, d) Anteil der speziell auf
Normungsfragen ausgerichteten Forschung [Ziel: 10 %], e) technische
Ausschüsse des/der CEN/CENELEC/ISO/IEC und gleichwertiger Normenorganisationen,
die potenziell direkten Nutzen aus EMPIR-Projekten ziehen können und sich an
dem Programm beteiligen. Untermauerung eines kohärenten, tragfähigen und integrierten
europäischen Metrologiewesens im Hinblick auf die volle Ausschöpfung des
EU-Potenzials Indikatoren:
f) Anteil der spezifischen nationalen Investitionen in die Metrologieforschung
in Europa, die vom Programm koordiniert oder beeinflusst werden [Ziel: 50 %],
g) Beteiligung von nicht den NMI/BI angehörenden Wissenschaftlern an dem
Programm [Ziel: Verdoppelung im Vergleich zum EMFP], h) Umfang der
Investitionen aus Strukturfonds und anderen europäischen, nationalen oder
regionalen Programmen in metrologiebezogene Tätigkeiten, i) Führungsrolle
Europas in internationalen Metrologieausschüssen. Programmeffizienz Indikatoren:
j) Qualität des Verfahrens für die Einreichung, Bewertung und Auswahl der
Vorschläge, k) Zeit bis zur Gewährung einer Finanzhilfe, l) Betriebskosten
für den Beitrag von EMPIR [Ziel: ≤ 5 %]. Erheblicher sozioökonomischer Nutzen sowie Beitrag zur Verwirklichung
wichtiger politischer Ziele Dies
wird im Rahmen der unabhängigen Zwischen- und Abschlussbewertung zusätzlich zu
den anderen Indikatoren beurteilt. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf EMPIR
wird Ressourcen der Union und nationale Ressourcen miteinander kombinieren und
sicherstellen, dass die Metrologieforschung größere Auswirkungen auf das
Wachstum und die Bewältigung sozioökonomischer Herausforderungen hat, und die
derzeitige Fragmentierung und strukturellen Schwächen der europäischen
Metrologieforschung und -innovation angehen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Der
Mehrwert öffentlicher Interventionen auf EU-Ebene liegt in der Fähigkeit der
EU, getrennt voneinander bestehende nationale Forschungsprogramme
zusammenzubringen, Unterstützung bei der Gestaltung gemeinsamer Forschungs- und
Finanzierungsstrategien über nationale Grenzen hinweg zu bieten und eine
kritische Masse von Akteuren und Investitionen zusammenzubringen, die nötig
ist, um die Herausforderungen der Metrologieforschung anzugehen und
gleichzeitig die Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu steigern. EMPIR
wird für Europa strategisch relevante Messkapazitäten ausbauen. Dies erfolgt
auf einheitliche, abgestimmte Weise, wodurch eine höhere kritische Masse
erreicht und kostengünstigere interoperable Lösungen ermöglicht werden. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse In
der Zwischenbewertung des Vorläuferprogramms EMFP im Rahmen des RP7 wurden
verschiedene Mängel festgestellt, die bei der Entwicklung von EMPIR behoben
wurden (spezielle Unterstützung für Innovationen, Normung, Kapazitätenaufbau
und Öffnung des Programms für wissenschaftliche Spitzenleistung). 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte EMPIR,
das Nachfolgeprogramm, wird zu einer Reihe von Leitinitiativen im Rahmen von
Europa 2020 beitragen, die von der Metrologieforschung betroffen sind, unter
anderem zu den Initiativen „Innovationsunion“, „Digitale Agenda für Europa“,
„Ressourcenschonendes Europa“ und „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der
Globalisierung“. EMPIR
wird einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele von „Horizont
2020“ leisten, indem Themen unterstützt werden, die für eine Reihe von
Prioritäten im Rahmen von „Horizont 2020“ von unmittelbarer Relevanz sind. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen X Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2024 –
Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2020 für
Mittelbindungen und 2014 bis 2024 für Mittel für Zahlungen ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], –
anschließend reguläre Umsetzung. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[21] ¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission X Indirekte zentrale Verwaltung
durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[22] –
X einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw.
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen Die spezielle
Durchführungsstelle EURAMET e. V. (im Folgenden „EURAMET“) wurde
eingerichtet und wird zur Durchführung der Initiative von den teilnehmenden
Ländern verwaltet. Der finanzielle Beitrag zu der Initiative wird über diese
Organisation bereitgestellt. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Nach
der Einrichtung des Programms erfolgt das Monitoring von EMPIR über von EURAMET
bereitgestellte Jahresberichte. Zusätzlich
wird spätestens 2017 eine Zwischenbewertung durchgeführt. Anlässlich der
Beendigung der Beteiligung der Union an EMPIR, spätestens 2024, werden die
Erreichung der Ziele, Ergebnisse und Auswirkungen im Rahmen einer unabhängigen
Abschlussbewertung überprüft. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken 1)
Fähigkeit der speziellen Durchführungsstelle EURAMET, das Budget der
Union zu verwalten und die finanziellen Interessen der EU zu schützen. 2)
Fähigkeit der teilnehmenden Länder, ihre Beiträge zu dem Programm zu
finanzieren. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Risiko
1: Siehe Abschnitt 2.3. Risiko
2: Die Freigabe der EU-Mittel setzt – sowohl auf Ebene der jährlichen
Finanzierungsvereinbarungen als auch auf Ebene der Zahlungen an die nationalen
Projektteilnehmer – einen Nachweis über nationale Finanzbeiträge voraus. Gemäß
einer weiteren Schutzklausel dürfen die EU-Mittel einen Anteil von 50 %
der gesamten öffentlichen Finanzierung für das Programm nicht übersteigen und
nicht zur Deckung von Verwaltungskosten herangezogen werden. 2.2.3. Kosten und Nutzen der
Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote Das
zur Durchführung des Programms eingerichtete Kontrollsystem wird so konzipiert,
dass es hinreichende Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Risiken
bietet, die die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen sowie die Recht- und
Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung der
besonderen Merkmale von EMPIR als öffentlich-öffentlicher Partnerschaft
betreffen. Durch das Kontrollsystem muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
Vertrauen und Kontrolle gewahrt werden, wobei die administrativen und sonstigen
Kosten für Kontrollen auf allen Ebenen, insbesondere für Teilnehmer, zu
berücksichtigen sind, so dass das System bestmöglich zur Verwirklichung der
Ziele des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ beitragen kann. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Artikel 3
des Beschlusses über die Errichtung von EMPIR sieht vor, dass der Finanzbeitrag
der Union an die Bedingung geknüpft ist, dass EURAMET den Berichterstattungspflichten
gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 nachkommt. Nach Artikel 8 kann die Kommission ihren
Finanzbeitrag einstellen, kürzen oder aussetzen. Die
zwischen der Kommission und EURAMET im Einklang mit Artikel 61 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu schließende
Delegationsvereinbarung wird vorsehen, dass die Kommission die Tätigkeiten von
EURAMET überwacht, insbesondere durch die Durchführung von Prüfungen. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien in der Reihenfolge der Rubriken des
mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. NACH ABSCHLUSS DER
VEREINBARUNG ZU AKTUALISIERENDE TABELLE Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung ………………………...……….] || GM/NGM ([23]) || von EFTA-Ländern[24] || von Kandidatenländern[25] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1A || 08 02 04 Horizontale Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ || GM/NGM || JA || JA || JA || JA 1A || 08 02 02 01 Führende Rolle bei Nanotechnologien, fortgeschrittenen Werkstoffen, Biotechnologie sowie fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung || GM/NGM || JA || JA || JA || JA 1A || 08 02 03 01 Verbesserung im Hinblick auf lebenslange Gesundheit und Wohlergehen || GM/NGM || JA || JA || JA || JA 1A || 08 02 03 02 Verbesserung der Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, Ausbau der nachhaltigen Landwirtschaft, marine und maritime Forschung und Biowirtschaft || GM/NGM || JA || JA || JA || JA 1A || 08 02 03 03 Übergang zu einem zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiesystem || GM/NGM || JA || JA || JA || JA 1A || 08 02 03 04 Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems || GM/NGM || JA || JA || JA || JA 1A || 08 02 03 05 Verwirklichung einer Wirtschaft, die die Ressourcen schont und gegen den Klimawandel gewappnet ist, und nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen || GM/NGM || JA || JA || JA || JA 1A || 09 04 02 01 Führende Rolle in der Informations- und Kommunikationstechnologie || GM/NGM || JA || JA || JA || JA 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 1A || Rubrik: 1A „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ GD: RTD, CNECT || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021-2024 || INSGESAMT[26] Operative Mittel || || || || || || || || || 08 02 02 01 Führende Rolle bei Nanotechnologien, fortgeschrittenen Werkstoffen, Biotechnologie sowie fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung || Verpflichtungen || (1) || 5,000 || 8,000 || 8,500 || 8.500 || 8,000 || 7,500 || 7,000 || || 52,500 || (2) || || 0,500 || 5,300 || 8,050 || 8,500 || 8,450 || 7,950 || 13,750 || 52,500 08 02 03 01 Verbesserung im Hinblick auf lebenslange Gesundheit und Wohlergehen || Verpflichtungen || (1a) || 5.714 || 9,143 || 9,714 || 9,714 || 9,143 || 8,572 || 8,000 || || 60.000 Zahlungen || (2a) || || 0,571 || 6,057 || 9,200 || 9,714 || 9,658 || 9,086 || 15,714 || 60,000 08 02 03 02 Verbesserung der Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, Ausbau der nachhaltigen Landwirtschaft, marine und maritime Forschung und Biowirtschaft || Verpflichtungen || (1b) || 1,429 || 2,285 || 2,429 || 2,429 || 2,285 || 2,143 || 2,000 || || 15,000 Zahlungen || (2b) || || 0,143 || 1,514 || 2,300 || 2,429 || 2,414 || 2,271 || 3,929 || 15,000 08 02 03 03 Übergang zu einem zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiesystem || Verpflichtungen || (1c) || 5,714 || 9,144 || 9,714 || 9,714 || 9,143 || 8,571 || 8,000 || || 60,000 Zahlungen || (2c) || || 0,572 || 6,057 || 9,200 || 9,714 || 9,657 || 9,086 || 15,714 || 60,000 08 02 03 04 Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems || Verpflichtungen || (1d) || 2,143 || 3,428 || 3,643 || 3,643 || 3,429 || 3,214 || 3,000 || || 22,500 Zahlungen || (2d) || || 0,214 || 2,272 || 3,450 || 3,643 || 3,621 || 3,407 || 5,893 || 22,500 08 02 03 05 Verwirklichung einer Wirtschaft, die die Ressourcen schont und gegen den Klimawandel gewappnet ist, und nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen || Verpflichtungen || (1e) || 5,000 || 8,000 || 8,500 || 8,500 || 8,000 || 7,500 || 7,000 || || 52,500 Zahlungen || (2e) || || 0,500 || 5,300 || 8,050 || 8,500 || 8,450 || 7,950 || 13,750 || 52,500 Mittel INSGESAMT für die GD ENTR || Verpflichtungen || =1+1a - e || 25,000 || 40,000 || 42,500 || 42,500 || 40,000 || 37,500 || 35,000 || || 262,500 Zahlungen || =2+2 a - e || || 2,500 || 26,500 || 40.250 || 42,500 || 42,250 || 39,750 || 68,750 || 262,500 09 04 02 01 Führende Rolle in der Informations- und Kommunikationstechnologie || Verpflichtungen || (1f) || || || 5,000 || 5,000 || 7,500 || 10,000 || 10,000 || || 37,500 Zahlungen || (2f) || || || || 0,500 || 5,000 || 5,250 || 7,750 || 19,000 || 37,500 Mittel INSGESAMT für die GD CNECT || Verpflichtungen || =1f || || || 5,000 || 5,000 || 7,500 || 10,000 || 10,000 || || 37,500 Zahlungen || =2f || || || || 0,500 || 5,000 || 5,250 || 7,750 || 19,000 || 37,500 || || (3) || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD RTD und GD CNECT || Verpflichtungen || =1+1a - f || 25,000 || 40,000 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 45,000 || || 300,000 Zahlungen || =2+2a – f || || 2,500 || 26,500 || 40,750 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 87,750 || 300,000 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 25,000 || 40,000 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 45,000 || || 300,000 Zahlungen || (5) || || 2,500 || 26,500 || 40,750 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 87,750 || 300,000 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben (08 01 05) INSGESAMT || (6) || 0,131 || 0,134 || 0,136 || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || || 0,975 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1a des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || = 4 + 6 || 25,131 || 40,134 || 47,636 || 47,639 || 47,642 || 47,645 || 445,148 || || 300,975 Zahlungen || = 5 + 6 || 0,131 || 2,634 || 26,636 || 40,889 || 47,642 || 47,645 || 47,648 || 87,750 || 300,975 In dieser Tabelle
sind die jährlichen Finanzierungsquellen von EMPIR ausgewiesen. Das Budget für
EMPIR wird jedoch über die Haushaltslinie 08 02 04 Horizontale
Maßnahmen von „Horizont 2020“ ausgeführt. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1A || Rubrik 1A Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung, Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: RTD || || Personalausgaben || 0,131 || 0,134 || 0,136 || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,975 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD RTD INSGESAMT || Mittel || 0,131 || 0,134 || 0,136 || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,975 Mittel INSGESAMT für RUBRIK 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,131 || 0,134 || 0,136 || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,975 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021 - 2024 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 25,131 || 40,134 || 47,636 || 47,639 || 47,642 || 47,645 || 445,148 || || 300,975 Zahlungen || 0,131 || 2,634 || 26,636 || 40,889 || 47,642 || 47,645 || 47,648 || 87,750 || 300,975 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || || INSGESAMT || || Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten Einrichtung und Betrieb vom EMPIR || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis: || FuE-Vorhaben || || 25 || 50,000 || 40 || 80,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 90,000 || 300 || 600,000 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 25 || 50,000 || 40 || 80,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 90,000 || 300 || 600,000 GESAMTKOSTEN || 25 || 50,000 || 40 || 80,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 95,000 || 47 || 90,000 || 300 || 600,000 1 Der EU-Beitrag zu den Gesamtkosten beträgt höchstens
300 Millionen EUR. (*) Die Verwaltungskosten von EURAMET e.V. für
die Durchführung von EMPIR werden bis zu einer Obergrenze von 30 Millionen EUR
[5 %] ohne einen Beitrag der Union von den teilnehmenden Ländern gedeckt. (**) Für EMPIR-Projekte werden Durchschnittskosten in
Höhe von 2 Mio. EUR veranschlagt. Mit dem Gesamtbudget des Programms
in Höhe von 600 Mio. EUR werden voraussichtlich rund 300 Projekte
finanziert. 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5[27] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,131 || 0,134 || 0,136 || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,975 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,131 || 0,134 || 0,136 || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,975 INSGESAMT || 0,131 || 0,134 || 0,136 || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,975 Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln
gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden
bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige
zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt, –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 08 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || 08 01 05 01 (indirekte Forschung) || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 7 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[28] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[29] || - am Sitz || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 7 Der Personalbedarf
wird durch das der Maßnahme bereits zugewiesene Personal der GD Forschung
und Innovation oder durch GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen
etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der
Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der
jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden können. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamtinnen und Beamte: Teilnahme an den Sitzungen des EMPIR-Ausschusses und des EMPIR-Forschungsausschusses sowie an Workshops und Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse Beobachter bei Bewertungen von EMPIR-Vorschlägen Verhandlungen und Vorbereitung der Vereinbarung mit der DIS Vorbereitung des jährlichen Finanzierungsbeschlusses und der damit verbundenen Zahlungen Genehmigung des jährlichen Arbeitsplans Überwachung der Durchführung auf Grundlage der Jahresberichte sowie Koordinierung der Zwischen- und Abschlussbewertung Finanzielle und rechtliche Prüfung (Audit) der Durchführung von EMPIR Externes Personal – entfällt || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. – ¨ Der Vorschlag/die
Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder
eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt Teilnehmende Länder || 25,000 || 40,000 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 45,000 || 300,000 Kofinanzierung INSGESAMT || 25,000 || 40,000 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 47,500 || 45,000 || 300,000
Angaben zur Kofinanzierung Ein Beitrag der Europäischen Union in Höhe von bis
zu 300 Mio. EUR wird unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass die
teilnehmenden Länder im Zeitraum 2014-2024 mindestens 300 Mio. EUR
aus ihren nationalen Haushalten zu EMPIR beitragen. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen [1] Entscheidung Nr. 912/2009/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 über die Beteiligung der Gemeinschaft an
einem gemeinsamen europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramm
mehrerer Mitgliedstaaten (ABl. L 257 vom 30.9.2009). [2] Der Betrag dient als Richtwert und hängt von dem
endgültig für die genannte(n) Herausforderung(en) bzw. den/die genannte(n)
Bereich(e) der GD RTD und der GD CNECT vereinbarten Betrag ab. [3] ABl.... [Stellungnahme des WSA]. [4] KOM(2010) 2020 endg. vom 3. März 2010. [5] ABl.... [RP „Horizont 2020“]. [6] ABl. L 257 vom 30.9.2009, S. 12. [7] ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. [8] COM(2012) 174 final vom 16. April 2012. [9] ABl … [SP „Horizont 2020“] [10] KOM(2010) 546 endg. vom 6. Oktober 2010. [11] KOM(2010) 245 endg. vom 26. August 2010. [12] KOM(2011) 21 vom 26. Januar 2011. [13] COM(2012) 582 final vom 10. Oktober 2012. [14] ABl. L 298 vom 26.10.2012. [15] ABl. L 362 vom 31.12.2012. [16] ABl.... [FRP „Horizont 2020“] . [17] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. [18] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [19] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [20] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [21] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [22] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der
Haushaltsordnung. [23] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [24] EFTA: Europäische Freihandelszone. [25] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westlichen Balkans. [26] Der Betrag dient als Richtwert und hängt von dem endgültig
für die genannte(n) Herausforderung(en) bzw. den/die genannte(n) Bereich(e) der
GD RTD und der GD CNECT vereinbarten Betrag ab. [27] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [28] AC = Vertragsbediensteter;
AL = örtlich Bediensteter; ANS = Abgeordneter nationaler
Sachverständiger; INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“);
JED = Abgeordneter nationaler Sachverständiger („Jeune Expert en
Délégation“). [29] Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien).