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Document 52013PC0469

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili, Italien)

/* COM/2013/0469 final - 2013/ () */

52013PC0469

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili, Italien) /* COM/2013/0469 final - 2013/ () */


BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt.

Am 5. November 2012 stellte Italien den Antrag EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili auf Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem EGF wegen Entlassungen beim italienischen Unternehmen De Tomaso Automobili S.p.A.

Nach eingehender Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

Eckdaten: ||

EGF-Aktenzeichen || EGF/2012/008

Mitgliedstaat || Italien

Artikel 2 || Buchstabe a

Hauptunternehmen || De Tomaso Automobili S.p.A.

Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller || 0

Bezugszeitraum || 5.7.2012-28.8.2012

Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 15.1.2013

Datum der Antragstellung || 5.11.2012

Entlassungen im Bezugszeitraum || 1 030

Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum || 0

Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt || 1 030

Entlassene Arbeitskräfte, die voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden || 1 010

Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 4 987 732

Kosten für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 201 613

Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 3,89

Gesamtkosten (EUR) || 5 189 345

EGF-Beitrag in EUR (50 %) || 2 594 672

1.           Der Antrag wurde der Kommission am 5. November 2012 vorgelegt und bis zum 5. März 2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt.

2.           Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zehn Wochen eingereicht.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung

3.           Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung führt Italien Folgendes an: Im Jahr 2010 stieg die Automobilproduktion weltweit um 22,4 %, nachdem sie 2009 um 9,6 % zurückgegangen war[4]. Insgesamt wurden 2010 58,3 Mio. Automobile gefertigt. Die EU war mit einem Anteil von 26 % an der weltweiten Automobilproduktion der größte Produzent, gefolgt von China mit 13,9 Mio. gefertigten Fahrzeugen. In China legte die Automobilproduktion 2010 um 33,8 % zu, während die Zunahme in Europa nur 8,3 % betrug. Im gleichen Jahr (2010) wurden in Japan, dem weltweit drittgrößten Automobilproduzenten, 21,1 % mehr Autos gefertigt als 2009, während die Zuwächse in den nächstkleineren Produktionsländern +22,4 % (Korea), +9,8 % (Brasilien), +29,4 % (Indien) und +24,4 % (USA) betrugen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass Europa beim Produktionswachstum in der Automobilherstellung erheblich hinter seinen größten Wettbewerbern zurückbleibt, so dass der Marktanteil Europas in dieser Branche schrumpft.

4.           Ferner stützt sich der Antragsteller auf die Statistik zur europäischen Kfz-Produktion[5], um die Schrumpfung des Marktanteils der EU zwischen 2004 und 2010 zu verdeutlichen. Konkret ging der Marktanteil der EU-27 an der weltweiten Kfz-Produktion von 28,4 % (2004) auf 26,3 % (2010) zurück. Zwar ist die absolute Zahl der gefertigten Personenkraftwagen in der EU-27 im gleichen Zeitraum um 6,7 % gestiegen, doch weltweit betrug dieser Zuwachs 32,2 %. Diese Abnahme des Marktanteils der EU ist Teil eines längerfristigen Trends; dies hat die Kommission bereits in Bewertungen früherer EGF-Anträge in Bezug auf die Automobilbranche festgestellt, die sich auf Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung beriefen. So betrug der Anteil der EU‑27 an der weltweiten Automobilproduktion im Jahr 2001 noch 33,7 %. Auch der am 6. Juni 2012 veröffentlichte Abschlussbericht der CARS-21-Gruppe[6] bestätigt diesen Rückgang des Anteils des europäischen Marktes am Pkw-Weltmarkt. Die Umverteilung der Weltmarktanteile ist vor allem auf geografische Konsummuster zurückzuführen, insbesondere das schnelle Anwachsen der asiatischen Märkte, von dem EU-Hersteller weniger gut profitieren können, da sie dort im Vergleich zu anderen Märkten schlechter positioniert sind.

5.           Mit bislang insgesamt 16 Fällen war der Automobilsektor die Branche, auf die die meisten EGF-Anträge entfielen, wobei sich sieben[7] dieser Fälle auf strukturelle Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung bezogen.

Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a

6.           Italien beantragt eine Intervention nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach mindestens 500 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten erforderlich sind; dazu werden auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern gezählt.

7.           Der Antrag betrifft 1030 Entlassungen bei der De Tomaso Automobili S.p.A. während des Bezugszeitraums vom 5. Juli 2012 bis zum 28. August 2012. Alle Entlassungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt. Die Kommission hat die gemäß Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erforderliche Bestätigung erhalten, dass dies die tatsächliche Anzahl der vorgenommenen Entlassungen ist.

Erläuterung des unvorhergesehenen Charakters der Entlassungen

8.           Die italienischen Behörden haben dargelegt, dass der Automobilhersteller De Tomaso S.p.A 1959 vom Ingenieur und Rennfahrer Alejandro De Tomaso gegründet wurde. Nachdem das Unternehmen vier Jahre lang Rennwagen gefertigt hatte, stellte es die Produktion auf Sportwagen um, und Anfang der 1970er Jahre entwickelte es das Modell Pantera, durch das die Marke internationalen Ruhm erlangte. Dieses Modell wurde zwei Jahrzehnte lang produziert. In späteren Jahren kam ein weiteres Produktsegment (Luxusautos) hinzu.

9.           Im Jahr 2009 veräußerten die Erben von De Tomaso und die anderen Anteilsinhaber die Marke De Tomaso an Innovation in Auto industry S.p.A. (IAI S.p.A.). Im Anschluss änderte IAI seinen Namen in De Tomaso Automobili S.p.A. Das neue Unternehmen De Tomaso Automobili übernahm dann einen Teil der Pininfarina S.p.A. (die vor allem auf Industriedesign und nachhaltige Mobilität spezialisiert ist), und die Belegschaft von De Tomaso wurde um 900 ehemalige Pininfarina-Beschäftigte erweitert, um die geplante Produktion von Fahrzeugen mit Aluminiumkarosserie und innovativer Technologie aufzunehmen.

10.         Im Jahr 2011 stellte die De Tomaso Automobili S.p.A. auf dem Genfer Auto-Salon das neue Modell „De Tomaso Deauville 2011“ vor.

11.         Presseberichten zufolge[8] sind die Produzenten von High-End-Luxusfahrzeugen weniger stark vom Abschwung betroffen als die Hersteller von Autos für den Massenmarkt, doch in beiden Marktsegmenten bleibt das Wachstum hinter den Erwartungen aus dem Jahr 2011 zurück.

12.         Zusammen mit den allgemeinen Problemen des Automobilsektors und der Kreditverknappung nach der Wirtschafts- und Finanzkrise hat das schwache Wachstum das Unternehmen so stark belastet, dass es keine Lösung mit Aussicht auf Profitabilität finden konnte, weshalb es im April 2012 in Liquidation ging. Im Juli 2012 erklärten die Gerichte von Livorno und Turin das Unternehmen für zahlungsunfähig.

Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, sowie der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte

13.         Der Antrag betrifft 1030 Entlassungen bei der De Tomaso Automobili S.p.A; 1010 der entlassenen Arbeitskräfte werden voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen.

14.         Aufschlüsselung der voraussichtlich teilnehmenden Arbeitskräfte:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Männer || 890 || 88,12

Frauen || 120 || 11,88

EU-Bürger/-innen || 978 || 96,83

Nicht-EU-Bürger/-innen || 32 || 3,17

15-24 Jahre || 0 || 0,00

25-54 Jahre || 898 || 88,91

55-64 Jahre || 112 || 11,09

> 64 Jahre || 0 || 0,00

15.         Sieben der zu unterstützenden Arbeitskräfte haben langfristige Gesundheitsprobleme oder eine Behinderung.

16.         Aufschlüsselung nach Berufsgruppen:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Techniker und gleichrangige nicht­technische Berufe || 8 || 0,79

Bürokräfte, kaufmännische Angestellte || 48 || 4,75

Handwerks- und verwandte Berufe || 11 || 1,09

Anlagen- und Maschinenbediener sowie Montierer || 943 || 93,37

17.         Italien hat bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung angewandt wurde und weiterhin in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wird.

Beschreibung des betreffenden Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter

18.         Von den Entlassungen betroffen sind die Regionen Piemont und Toskana (NUTS 2: Piemonte und Toscana) und insbesondere die Provinzen Turin und Livorno (NUTS 3: Torino und Livorno), in denen sich die Werke der De Tomaso Automobili S.p.A befanden.

19.         In den acht Provinzen der Region Piemont sind unterschiedliche Wirtschaftsbranchen anzutreffen, besondere Bedeutung haben jedoch die Automobilherstellung (z. B. Fiat-Konzern) und die Textilbranche. Im Jahr 2009 sank das BIP der Region Piemont um 3,9 %, was vor allem auf die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise auf die Automobilindustrie und die mit ihr verbundenen Branchen zurückzuführen war. In der Industrie ging die Wertschöpfung um fast 17 % zurück. Im Jahr 2010 setzte eine Erholungsphase mit einem Wachstum von +2 % ein, das 2011 jedoch beinahe wieder zum Stillstand kam (+0,7 %). 2012 waren in der Region Piemont 415 219 Unternehmen aktiv, was fast 8 % der Gesamtzahl der Unternehmen in Italien entspricht. Die meisten dieser Unternehmen sind im Groß- und Einzelhandel tätig (24,5 %), gefolgt vom Bausektor (17,2 %), der Land‑/Forst­wirtschaft und Fischerei (14,5 %) und der Industrie (9,9 %).

20.         Auch in der Region Toskana ging 2009 das BIP zurück (-2 %), jedoch nicht so stark wie im Piemont, was hauptsächlich auf die Stärke des Dienstleistungssektors zurückzuführen ist, der die regionale Wirtschaft prägt. 2012 waren in der Region Toskana 365 629 Unternehmen aktiv, was 7 % der Gesamtzahl der Unternehmen in Italien entspricht. Die Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen ähnelt derjenigen der Region Piemont: Am stärksten ist der Groß- und Einzelhandel (25,4 %), gefolgt vom Bausektor (17,2 %), der Land-/Forstwirtschaft und Fischerei (13,3 %) und der Industrie (11,5 %).

21.         Die wichtigsten Beteiligten sind die Regionen Piemont und Toskana, die Behörden der Provinzen Turin und Livorno (NUTS 3), insbesondere die Kommunalbehörden in Turin und Grugliasco, die Unternehmensverbände Confindustria Livorno und SIT sowie folgende Gewerkschaften: Confederazione Italiana del lavoro (CISL) und FIM CISL; Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL) und FIOM CGIL; Unione Italiana del Lavoro (UIL) und UILM UIL; sowie FISMIC, Sindacato autonomo metalmeccanici e industrie colegate.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage

22.         In der Region Piemont wurden 2008 CIG-Leistungen[9] für rund 36 Mio. Stunden in Anspruch genommen. Im Jahr 2011 betrug die Zahl der aus CIG-Leitungen finanzierten Stunden mit 146 Millionen bereits das Vierfache. Die Region Toskana verzeichnete 2010 einen Anstieg der CIG-Stunden um 58,8 % gegenüber 2008, während 2011 ein Rückgang um 12 % gegenüber dem Vorjahr zu beobachten war. Trotz dieser Abnahme belief sich die Zahl der Stunden, für die CIG-Leistungen in Anspruch genommen wurde, noch auf 48 Millionen.

23.         Durch die 1030 von der De Tomaso Automobili S.p.A entlassenen Arbeitskräfte, die Gegenstand dieses Antrags sind und denen CIG Straordinaria wegen Einstellung des Geschäftsbetriebs nach Insolvenz gewährt wurde, wird die Situation in den von den Entlassungen betroffenen Gebieten weiter verschärft.

Koordiniertes Paket der zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden

24.         Alle nachstehenden Maßnahmen bilden zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt:

– Berufsberatung, Outplacement und Unterstützung bei der Arbeitsuche: Diese erste Maßnahme, die allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern angeboten wird, umfasst Folgendes: Information über verfügbare Leistungen und Schulungsprogramme, Erstellung von Profilen und Bewertung der Kompetenzen der Arbeitskräfte, Ausarbeitung eines individuellen Projekts und eines Aktionsplans sowie Unterstützung bei der Arbeitsuche, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über offene Stellen, der aktiven Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten auf lokaler und regionaler Ebene und der Stellenvermittlung.

– Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung: Dies umfasst Folgendes: Anerkennung bisheriger Berufserfahrung (d. h. Bewertung vorhandener Kenntnisse und Erfahrungen jeder Arbeitskraft sowie Ermittlung der Bereiche, in denen Weiterbildungsbedarf besteht) und verschiedene Schulungspfade, die Teil des regionalen Weiterbildungskatalogs sein oder entsprechend den Bedürfnissen der Arbeitskräfte ad hoc organisiert werden können. Als „Zahlungsmittel“ für relevante Fortbildungsmaßnahmen erhalten die Arbeitskräfte Bildungsgutscheine. Ferner sieht diese Maßnahme auch Vereinbarungen mit Unternehmen vor, die ehemalige De-Tomaso-Beschäftigte übernehmen wollen; diese Unternehmen erhalten Zuschüsse von bis zu 1500 EUR für die Schulung von Arbeitskräften am Arbeitsplatz, sofern diese Arbeitskräfte entweder unbefristet oder auf mindestens 12 Monate befristet eingestellt werden.

– Unterstützungsmaßnahmen für die Unternehmensgründung: Arbeitskräfte, die ein eigenes Unternehmen gründen wollen, werden durch spezifische Maßnahmen unterstützt, z. B. Ermittlung von Geschäftsideen, Ausarbeitung von Geschäftsplänen, Kapitalbeschaffung usw.

– Beihilfe zur Existenzgründung: Arbeitskräfte, die ein Unternehmen gründen, erhalten 5000 EUR als Beihilfe zur Deckung der damit verbundenen Kosten.

– Beihilfe für die Einstellung: Ein Unternehmen, das einen ehemaligen De-Tomaso-Beschäftigten unbefristet einstellt, erhält eine Einstellungsbeihilfe von bis zu 6300 EUR. Bei Arbeitskräften, die eine Behinderung haben oder die eine Person mit Behinderung betreuen, erhöht sich die Beihilfe für die Einstellung um 1350 EUR, wobei der Höchstbetrag von insgesamt 6300 EUR nicht überschritten werden darf. Die Beihilfe wird gemäß den von der Region festgelegten Vorschriften und Verfahren auf Antrag des Unternehmens nach erfolgter Einstellung gewährt.

– Beihilfen für die Arbeitsuche: Die an den vom EGF kofinanzierten Maßnahmen teilnehmenden Arbeitskräfte erhalten eine Beihilfe für die Arbeitsuche, deren Höhe abhängig von der Zeit der aktiven Teilnahme an den Maßnahmen in Stunden berechnet wird. Die durchschnittliche Teilnahmedauer pro Arbeitskraft wird auf 86 Stunden geschätzt.

– Beihilfen zu Sonderausgaben: Hierzu zählen zwei Arten von Beihilfen: 1. Beihilfe für Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen sorgen: Bei an den Maßnahmen teilnehmenden Arbeitskräften, die betreuungsbedürftige Angehörige haben (Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung), können die Ausgaben für Betreuungskräfte mit bis zu 1000 EUR bezuschusst werden. Dadurch sollen die zusätzlichen Kosten gedeckt werden, die Arbeitskräften mit Betreuungsverpflichtungen entstehen, wenn sie an Schulungen oder sonstigen Maßnahmen teilnehmen. 2. Beihilfe zu Fahrtkosten: An den Maßnahmen teilnehmende Arbeitskräfte, die von ihrem Wohnort zum Veranstaltungsort der Maßnahme pendeln müssen, erhalten eine Erstattung ihrer Fahrtkosten bis zur Höhe von 1000 EUR.

25.         Die im Antrag aufgeführten Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsmaßnahmen, Verwaltungsmaßnahmen und Kontrolltätigkeiten sowie Informations- und Werbemaßnahmen.

26.         Die von den italienischen Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die italienischen Behörden veranschlagen die Gesamtkosten mit 5 189 345 EUR, davon 4 987 732 EUR für personalisierte Dienstleistungen und 201 613 EUR (= 3,89 % der Gesamtkosten) für die Durchführung des EGF. Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 2 594 672 EUR (50 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) (*) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR) (**)

Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Berufsberatung, Outplacement und Unterstützung bei der Arbeitsuche (Orientamento professionale, outplacement e assistenza alla ricerca attiva) || 1 010 || 1 351 || 1 364 975

Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung (Attività di formazione e riqualificazione) || 1 010 || 1 565 || 1 580 500

Unterstützungsmaßnahmen für die Unternehmensgründung (Promozione dell'auto-imprenditorialità) || 20 || 3 000 || 60 000

Beihilfe zur Existenzgründung (Contributo all'auto-imprenditorialità) || 20 || 5 000 || 100 000

Beihilfe für die Einstellung (Contributo per l'assunzione dei lavoratori svantaggiati) || 200 || 4 500 || 900 000

Beihilfen für die Arbeitsuche (Indemnità per la ricerca attiva) || 1 010 || 811 || 819 257

Beihilfen zu Sonderausgaben (Voucher integrativo e voucher di conciliazione) || 135 || 1 207 || 163 000

Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 4 987 732

Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Vorbereitungsmaßnahmen || || 18 064

Verwaltungsmaßnahmen || || 95 786

Informations- und Werbemaßnahmen || || 27 329

Kontrolltätigkeiten || || 60 434

Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 201 613

Veranschlagte Gesamtkosten || || 5 189 345

EGF-Beitrag (50 % der Gesamtkosten) || || 2 594 672

(*) Um Dezimalstellen zu vermeiden, wurden die veranschlagten Kosten je Arbeitskraft gerundet. Das Runden hat jedoch keine Auswirkung auf die Gesamtkosten jeder Maßnahme; es gilt der im Antrag Italiens jeweils angegebene Betrag.

(**) Die Gesamtsummen können eine rundungsbedingte Differenz aufweisen.

27.         Italien bestätigt, dass die oben beschriebenen Maßnahmen mit aus den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen komplementär sind und dass Vorkehrungen zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen getroffen werden.

Datum oder Daten, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen wurden oder geplant sind

28.         Italien begann am 15. Januar 2013 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist.

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner

29.         Die mit der Bewältigung der Krise bei der De Tomaso S.p.A. befassten Sozialpartner wurden auch in die Entwicklung des koordinierten Maßnahmenpakets eingebunden. Ein Lenkungsausschuss, der sich aus Vertretern der regionalen Behörden, der Gewerkschaften und der RSU[10] zusammensetzt, wird die Umsetzung der aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen überwachen.

30.         Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass die nationalen und EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden.

Informationen über Maßnahmen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen obligatorisch sind

31.         Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der italienischen Behörden folgende Angaben:

· Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen die Unternehmen verantwortlich sind.

· Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne entlassene Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen.

· Es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

32.         Italien hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF wie folgt verwaltet wird: Dem Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali – Direzione Generale per le Politiche Attive e Passive del Lavoro (MLPS – DG PAPL) obliegt die Zuständigkeit für Verwaltung, Bescheinigung und Prüfung (das MLPS – DG PAPL Ufficio A dient als Verwaltungsbehörde, das MLPS – DG PAPL Ufficio B als Bescheinigungsbehörde und das MLPS – DG PAPL Ufficio C als Prüfbehörde). Die Regionen Piemont und Toskana werden als zwischengeschaltete Stellen für die Verwaltungsbehörde fungieren.

Finanzierung

33.         Auf der Grundlage des Antrags Italiens wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen (Kosten für die Durchführung des EGF eingeschlossen) mit 2 594 672 EUR, d. h. 50 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Italiens.

34.         Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen.

35.         Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 gefordert.

36.         Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht den Teil der Haushaltsbehörde, der zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, den anderen Teil und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen.

37.         Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2013 eingesetzt werden.

Quellen von Mitteln für Zahlungen

38.         Zur Deckung des für den vorliegenden Antrag benötigten Betrags von 2 594 672 EUR werden die im Haushalt 2013 für die EGF-Haushaltslinie vorgesehenen Mittel herangezogen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili, Italien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[11], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[12], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[13],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)       Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)       Italien hat am 5. November 2012 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen beim Unternehmen De Tomaso Automobili S.p.A. gestellt und diesen Antrag bis zum 5. März 2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 2 594 672 EUR bereitzustellen.

(4)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Italiens bereitgestellt werden kann –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 2 594 482 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[3]               Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

[4]               International Organization of Motor Vehicle Manufacturers OICA – www.oica.net

[5]               European Automobile Manufacturers‘ Association ACEA – www.acea.be

[6]               http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/automotive/files/cars-21-final-report-2012_en.pdf

[7]               EGF/2012/008 De Tomaso (Gegenstand dieses Beschlussvorschlags) sowie EGF/2007/001 Peugeot SA (KOM(2007) 415), EGF/2007/010 Lisboa-Alentejo (KOM(2008) 94), EGF/2008/002 Delphi (KOM(2008) 547), EGF/2008/004 Castilla y León und Aragón (KOM(2009) 150), EGF/2009/013 Karmann (KOM(2010) 007) und EGF/2012/005 Saab (COM(2012) 622).

[8]               http://www.examiner.com/article/global-luxury-car-crisis http://www.spiegel.de/international/business/crisis-hits-carmakers-daimler-and-porsche-cut-expectations-for-2013-a-857183.html http://www.bloomberg.com/news/2012-09-27/ferrari-to-lamborghini-can-t-outrun-crisis-as-sales-slow.html http://images.forbes.com/forbesinsights/StudyPDFs/automotive-outlook_report.pdf

[9]               CIG ist eine im italienischen Recht verankerte Unterstützungsregelung. Sie sieht vor, dass Arbeitskräfte, die der Arbeitgeber vorübergehend nicht oder nicht mit voller Stundenzahl beschäftigen kann, Ausgleichsleistungen vom nationalen Sozialversicherungsträger Istituto Nazionale della Previdenza (INPS) erhalten.

[10]             Die Rappresentanza Sindacale Unitaria (RSU) ist ein bei allen – öffentlichen wie privaten – Arbeitgebern einzurichtendes Gremium zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen. Es besteht aus mindestens drei Personen, die von allen Arbeitskräften (unabhängig von einer eventuellen Gewerkschaftszugehörigkeit) gewählt werden.

[11]             ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[12]             ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[13]             ABl. C […] vom […], S. […].

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