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Document 52013PC0387

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Entscheidung 2009/588/EG zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Litauen

/* COM/2013/0387 final */

52013PC0387

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Entscheidung 2009/588/EG zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Litauen /* COM/2013/0387 final */


Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Aufhebung der Entscheidung 2009/588/EG zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Litauen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Entscheidung 2009/588/EG des Rates vom 7. Juli 2009[1] wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) festgestellt, dass in Litauen ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat hielt fest, dass das gesamtstaatliche Defizit 2008 3,2% des BIP erreicht hatte, damit über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % lag und sich laut Frühjahrsprognose 2009 der Kommissionsdienststellen weiter auf 5,4 % des BIP im Jahr 2009 und auf 8 % des BIP im Jahr 2010 erhöhen werde. Der öffentliche Bruttoschuldenstand betrug im Jahr 2008 15,6 % des BIP und lag damit deutlich unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP.

(2)       Gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit[2] richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 7. Juli 2009 eine Empfehlung an Litauen mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2011 zu beenden. Die Empfehlung wurde veröffentlicht.

(3)       Gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit richtete der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission, in der anerkannt wurde, dass Litauen wirksame Maßnahmen im Einklang mit den Empfehlungen des Rates vom 7. Juli 2009 ergriffen hatte und dass in Litauen unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten waren, am 9 Februar 2010 eine überarbeitete Empfehlung an Litauen mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 zu beenden. Die Empfehlung wurde veröffentlicht.

(4)       Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit[3] zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(5)       Der Rat sollte die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommissionsdienststellen in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird.[4]

(6)       Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der zum 1. April 2013 erfolgten Datenmeldung Litauens zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

– Nachdem es 2009 mit 9,4 % des BIP seinen Höchststand erreicht hatte, wurde das gesamtstaatliche Defizit Litauens auf 7,2 % des BIP im Jahr 2010 und in der Folge auf 5,5 % des BIP im Jahr 2011 und 3,2 % des BIP im Jahr 2012 zurückgeführt. Diese Verbesserung wurde durch Konsolidierungsmaßnahmen auf der Ausgabenseite erreicht, insbesondere eine fortgesetzte Beschränkung des Ausgabenwachstums im Einklang mit Litauens Gesetz über die Haushaltsdisziplin, sowie durch eine günstige Konjunktur.

– Da das Defizit von 3,2 % des BIP als in der Nähe des Referenzwerts liegend betrachtet werden kann und Litauens Schuldenquote dauerhaft unter dem Referenzwert von 60 % des BIP liegt, können auf Litauen die in der Verordnung Nr. 1467/97 niedergelegten Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu systemischen Rentenreformen angewandt werden. Daher sollten bei der Bewertung der Korrektur des übermäßigen Defizits die direkten Nettokosten der Rentenreform berücksichtigt werden. Da sich die Nettokosten von Litauens systemischer Rentenreform im Jahr 2012 auf 0,2 % des BIP beliefen, wie von der Kommission (Eurostat) bestätigt wurde, lässt sich die Überschreitung des im Vertrag festgelegten Referenzwerts von 3 % des BIP im Jahr 2012 durch diese Kosten erklären.

– In Litauens Konvergenzprogramm 2013 wird von einem weiteren Rückgang des gesamtstaatlichen Defizits auf 2,5 % des BIP 2013 und 1,5 % des BIP 2014 ausgegangen, während die Dienststellen der Kommission in ihrer Frühjahrsprognose 2013 unter Annahme einer unveränderten Politik eine etwas langsamere Verringerung des Defizits auf 2,9 % des BIP 2013 und 2,4 % des GDP 2014 erwarten. Das Defizit wird also im gesamten Prognosezeitraum unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleiben.

– In der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen wird ein leichter Rückgang des gesamtstaatlichen Bruttoschuldenstands von 40,7 % des BIP 2013 auf 40,1 % des BIP 2014 projiziert.

(7)       Der Rat erinnert daran, dass sich Litauen ab 2013, d. h. dem Jahr, das auf die Korrektur des übermäßigen Defizits folgt, in angemessenem Tempo auf sein mittelfristiges Ziel zubewegen und dabei auch den Ausgabenrichtwert einhalten sollte.

(8)       Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(9)       Nach Ansicht des Rates ist das übermäßige Defizit in Litauen korrigiert worden, weshalb die Entscheidung 2009/588/EG aufgehoben werden sollte –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Litauen sein übermäßiges Defizit korrigiert hat.

Artikel 2

Die Entscheidung 2009/588/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am …

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 44.

[2]               ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

[3]               ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

[4]               Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe:            http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf.

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