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Document 52013PC0273

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu unterzeichnen

    /* COM/2013/0273 final - 2013/0146 (NLE) */

    52013PC0273

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu unterzeichnen /* COM/2013/0273 final - 2013/0146 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    1.1 Einleitung

    Mit der Verabschiedung der Resolution 61/89 der Vereinten Nationen im Jahr 2006 begann die Ausarbeitung eines Vertrags zur Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen, des sogenannten Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT). Ziel war ein rechtsverbindlicher Vertrag, damit der legale Handel mit konventionellen Waffen durch hohe gemeinsame internationale Standards für Aus- und Einfuhr sowie die Weitergabe verantwortungsbewusster betrieben wird.

    In den Jahren 2007 und 2009 wurden intensive Vorarbeiten geleistet, bevor vom 2. bis zum 27. Juli 2012 eine erste Konferenz der Vereinten Nationen zum ATT in New York stattfand. Obwohl auf der Konferenz kein Konsens erzielt wurde, führte sie zu einem ersten Entwurf.

    Auf der letzten Konferenz der Vereinten Nationen im März 2013 wurde dieser Vertragsentwurf überarbeitet, allerdings konnte mit drei Staaten, die den Vorschlag des Vorsitzes ablehnten, immer noch kein Konsens erreicht werden. Der Vertrag wurde schließlich am 2. April 2013 mit qualifizierter Mehrheit angenommen. Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einigte sich darauf, dass der Vertrag ab dem 3. Juni 2013 zur Unterzeichnung aufliegen sollte.

    1.2 Zuständigkeit der EU

    Nach den Bestimmungen über die Zuständigkeit für das auswärtige Handeln in Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betrifft der ATT Angelegenheiten, für die ausschließlich die Union zuständig ist.

    Der ATT sieht unter anderem Maßnahmen vor (beispielsweise Ein- und Ausfuhrkontrollen), die in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik der Union fallen. Hier berührt der ATT Bereiche des Unionsrechts, in denen bereits ein hohes Maß an Regulierung herrscht. Überdies sind in diesem Zusammenhang auch folgende abgeleitete EU-Rechtsvorschriften relevant: a) Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, b) Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, c) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr.

    Da der ATT Angelegenheiten betrifft, für die ausschließlich die EU zuständig ist, können die Mitgliedstaaten nicht eigenständig über die Unterzeichnung des Vertrags entscheiden. Sie können den Vertrag nur unterzeichnen, wenn dies im Interesse der Union liegt und sie vom Rat auf Vorschlag der Kommission dazu ermächtigt wurden.

    1.3 Einzelheiten und Geltungsbereich des ATT

    Ziel des ATT ist es, durch Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und Beseitigung des illegalen Waffenhandels international und regional zu Frieden, Sicherheit und Stabilität beizutragen. Im ATT werden Standards für die Weitergabe konventioneller Waffen festgelegt, und die Vertragsstaaten werden verpflichtet, alle Waffenausfuhren zu überprüfen, um unter anderem sicherzustellen, dass konventionelle Waffen und Munition nicht für Menschenrechtsverletzungen, für terroristische Zwecke und für Verstöße gegen das humanitäre Recht eingesetzt werden.

    Der ATT sieht die Bewertung von Waffenweitergaben sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Umleitung konventioneller Waffen seitens der einführenden und der ausführenden Staaten vor. Er macht den Waffenhandel zudem transparenter, indem er das Führen von Aufzeichnungen und die Berichterstattung an das Sekretariat und andere Vertragsstaaten fördert. Die Bestimmungen des ATT decken folgende Kategorien konventioneller Waffen ab: Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, großkalibrige Artilleriesysteme, Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber, Kriegsschiffe, Raketen und Raketenabschussvorrichtungen sowie Kleinwaffen und leichte Waffen. Der Vertrag gilt auch für die entsprechende Munition sowie Teile und Komponenten.

    1.4 Folgen für den Acquis communautaire

    Der ATT könnte gemeinsame Regeln der Europäischen Union beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern. Der Rat hat daher im Anhang seines Beschlusses …/2013 zur Ermächtigung der Kommission, den ATT in jenen Fragen auszuhandeln, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, folgende Verhandlungsleitlinien aufgestellt:

    (1) Der Vertrag über den Waffenhandel darf keine Bestimmungen enthalten, durch die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung folgender Rechtsakte behindert werden:

    (a) Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, in der geänderten Fassung;

    (b) Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, in der geänderten Fassung;

    (c) Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, in der geänderten Fassung.

    (2) Der Vertrag über den Waffenhandel darf keine Bestimmung enthalten, durch die der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital im Binnenmarkt der Union eingeschränkt wird, es sei denn, diese Einschränkung ist nach Artikel 36, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 65 oder Artikel 346 AEUV ausdrücklich gerechtfertigt.

    (3) Jede im Vertrag vorgesehene Maßnahme, mit der Ausfuhren aus bzw. Einfuhren in die Union sowie die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Union eingeschränkt werden, muss mit jeder geltenden Bestimmung des Unionsrechts vereinbar sein, insbesondere mit:

    (a) Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung;

    (b) Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung;

    (c) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr und

    (d) Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, in der geänderten Fassung.

    Die genannten Rechtsakte der Europäischen Union gehören zum Acquis communautaire, sie dürfen daher durch die Annahme des ATT auf keinen Fall in Frage gestellt werden. Da der Vertrag keine Klausel über die regionale Integration enthält, gilt es unbedingt sicherzustellen, dass die Gesetzgebung zum Binnenmarkt nicht beeinträchtigt wird.

    Entsprechend den vom Rat zu diesen Fragen formulierten Verhandlungsrichtlinien wurde daher nach detaillierter Analyse der Schluss gezogen, dass durch die Bestimmungen des ATT (Artikel 6, 7, 9 und 26) gewährleistet ist, dass der ATT mit dem Acquis communautaire vereinbar ist. In jedem Fall könnte bei möglichen Problemen mit der Vereinbarkeit Artikel 26 Absatz 1 zum Tragen kommen. Darin ist vorgesehen, dass die Umsetzung des Vertrags Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden oder zukünftigen Abkommen, in denen sie Vertragsparteien sind, unberührt lässt, sofern diese Verpflichtungen im Einklang mit dem Vertrag stehen.

    Die Europäische Union kann nicht Vertragspartei des ATT werden, da nach dem derzeitigen Wortlaut nur Staaten zugelassen sind. Allerdings räumt der ATT die Möglichkeit von Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt ein, und die Europäische Union kann Vertragspartei werden, wenn eine Dreiviertelmehrheit der Vertragsstaaten dafür stimmt.

    1.5 Unterzeichnung des Vertrags

    Die Europäische Union als solche kann den ATT nicht unterzeichnen. Da der ATT jedoch zum Teil in die Zuständigkeit der Union und zum Teil in die der Mitgliedstaaten fällt, müssen die Organe der Union und die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit die Zusammenarbeit bei der Unterzeichnung des ATT und die Umsetzung der sich darauf ergebenden Verpflichtungen gewährleistet sind.

    Da die Mitgliedstaaten beabsichtigen, den ATT am 3. Juni 2013 zu unterzeichnen, ist vordringlich ein Beschluss des Rates auszuarbeiten und anzunehmen, mit dem die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung des ATT ermächtigt werden. Nach dessen Annahme wird die Kommission einen zweiten Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorlegen, mit dem die Mitgliedstaaten zur Ratifizierung des Vertrags ermächtigt werden; dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

    1.6 Schlussfolgerung

    Es ist unerlässlich, die Regelungslücke beim internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu schließen und friedenstiftende und humanitäre Bemühungen in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Mit dem ATT werden gemeinsame rechtsverbindliche Standards für Einfuhr, Ausfuhr und Weitergabe konventioneller Waffen eingeführt, wodurch der Waffenhandel verantwortungsbewusster und transparenter wird, was vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission angestrebt wird. Der Vertrag birgt Potenzial zur Stärkung des internationalen Friedens und der weltweiten Sicherheit. Der illegale oder nur ungenügend regulierte Handel mit konventionellen Waffen fordert Menschenleben: Jedes Jahr sterben über 740 000 Männer, Frauen und Kinder durch Waffengewalt. Da ein rasches Inkrafttreten des ATT somit von allergrößter Bedeutung ist, kommt es besonders darauf an, dass die Mitgliedstaaten ihn am 3. Juni 2013 bei dem Festakt unterzeichnen.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Entfällt.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Artikel 1

    Da die EU nicht Vertragspartei werden kann, werden die Mitgliedstaaten durch diesen Artikel ermächtigt, den vorliegenden Vertrag – welcher Angelegenheiten berührt, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen – in seiner derzeitigen Fassung zu unterzeichnen.

    Artikel 2

    In dem Artikel werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, den Vertrag wenn möglich zum angegebenen Zeitpunkt zu unterzeichnen. Die von vielen Mitgliedstaaten angestrebte Unterzeichnung zum genannten Zeitpunkt ist ein wichtiges Signal, das das Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten für eine möglichst baldige Umsetzung des ATT unterstreicht. Nach Artikel 20 des Vertrags über den Waffenhandel müssen fünfzig Staaten den Vertrag ratifizieren, damit er in Kraft tritt. Die Unterzeichnung des Vertrags durch alle Mitgliedstaaten wäre somit ein bedeutender Schritt zur Verwirklichung dieses Ziels.

    Artikel 3

    Da durch den Beschluss die Mitgliedstaaten ermächtigt werden sollen, sich durch den Vertrag zu binden, ist dieser Beschluss an sie gerichtet.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Keine.

    2013/0146 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu unterzeichnen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Am 11. März 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vereinten Nationen über jene Fragen des Vertrags über den Waffenhandel zu verhandeln, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

    (2)       Am 2. April 2013 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Wortlaut des Vertrags über den Waffenhandel[1]. Die Generalversammlung forderte die Vertragsstaaten ferner auf, den Vertrag mit einem Festakt am 3. Juni 2013 zur Unterzeichnung aufzulegen.

    (3)       Ziel des Vertrags ist es, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen festzulegen und den illegalen Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen. Die Mitgliedstaaten zeigten sich mit dem Ergebnis der Verhandlungen zufrieden und bekundeten ihren Willen, den Vertrag so bald wie möglich zu unterzeichnen.

    (4)       Die Bestimmungen des Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union in Bezug auf die gemeinsame Handelspolitik und die Binnenmarktregeln für die Weitergabe von konventionellen Waffen und Explosivstoffen.

    (5)       Die Europäische Union kann den Vertrag nicht unterzeichnen, da nur Staaten Vertragsparteien sein können.

    (6)       Der Rat sollte daher nach Artikel 2 Absatz 1 AEUV die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung des Vertrags ermächtigen –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, den Vertrag über den Waffenhandel zu unterzeichnen.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den Vertrag über den Waffenhandel bei dem Festakt in New York am 3. Juni 2013 oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               A/CONF.217/2013/L.3.

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