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Document 52013PC0273
Proposal for a COUNCIL DECISION authorising Member States to sign, in the interests of the European Union, the Arms Trade Treaty
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu unterzeichnen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu unterzeichnen
/* COM/2013/0273 final - 2013/0146 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu unterzeichnen /* COM/2013/0273 final - 2013/0146 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1 Einleitung Mit der Verabschiedung der
Resolution 61/89 der Vereinten Nationen im Jahr 2006 begann die
Ausarbeitung eines Vertrags zur Regelung des internationalen Handels mit
konventionellen Waffen, des sogenannten Vertrags über den Waffenhandel (Arms
Trade Treaty, ATT). Ziel war ein rechtsverbindlicher Vertrag, damit der
legale Handel mit konventionellen Waffen durch hohe gemeinsame internationale
Standards für Aus- und Einfuhr sowie die Weitergabe verantwortungsbewusster
betrieben wird. In den Jahren 2007 und 2009 wurden intensive
Vorarbeiten geleistet, bevor vom 2. bis zum 27. Juli 2012 eine erste
Konferenz der Vereinten Nationen zum ATT in New York stattfand. Obwohl auf der Konferenz kein Konsens erzielt wurde,
führte sie zu einem ersten Entwurf. Auf der letzten Konferenz der Vereinten
Nationen im März 2013 wurde dieser Vertragsentwurf überarbeitet, allerdings
konnte mit drei Staaten, die den Vorschlag des Vorsitzes ablehnten, immer noch
kein Konsens erreicht werden. Der Vertrag wurde schließlich am 2. April
2013 mit qualifizierter Mehrheit angenommen. Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen einigte sich darauf, dass der Vertrag ab dem
3. Juni 2013 zur Unterzeichnung aufliegen sollte. 1.2 Zuständigkeit
der EU Nach den Bestimmungen über die Zuständigkeit
für das auswärtige Handeln in Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betrifft der ATT
Angelegenheiten, für die ausschließlich die Union zuständig ist. Der ATT sieht
unter anderem Maßnahmen vor (beispielsweise Ein- und Ausfuhrkontrollen), die in
den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik der Union fallen. Hier berührt der ATT Bereiche des Unionsrechts, in
denen bereits ein hohes Maß an Regulierung herrscht. Überdies
sind in diesem Zusammenhang auch folgende abgeleitete EU-Rechtsvorschriften
relevant: a) Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die
innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, b)
Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle
des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, c) Verordnung (EU) Nr. 258/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung
des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte
Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition
und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für
Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen
betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr. Da der ATT Angelegenheiten betrifft, für die
ausschließlich die EU zuständig ist, können die Mitgliedstaaten nicht
eigenständig über die Unterzeichnung des Vertrags entscheiden. Sie können den
Vertrag nur unterzeichnen, wenn dies im Interesse der Union liegt und sie vom
Rat auf Vorschlag der Kommission dazu ermächtigt wurden. 1.3 Einzelheiten
und Geltungsbereich des ATT Ziel des ATT ist es, durch Regulierung des
internationalen Handels mit konventionellen Waffen und Beseitigung des
illegalen Waffenhandels international und regional zu Frieden, Sicherheit und
Stabilität beizutragen. Im ATT werden Standards für die Weitergabe
konventioneller Waffen festgelegt, und die Vertragsstaaten werden verpflichtet,
alle Waffenausfuhren zu überprüfen, um unter anderem sicherzustellen, dass
konventionelle Waffen und Munition nicht für Menschenrechtsverletzungen, für
terroristische Zwecke und für Verstöße gegen das humanitäre Recht eingesetzt
werden. Der ATT sieht die Bewertung von
Waffenweitergaben sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Umleitung
konventioneller Waffen seitens der einführenden und der ausführenden Staaten
vor. Er macht den Waffenhandel zudem transparenter, indem er das Führen von
Aufzeichnungen und die Berichterstattung an das Sekretariat und andere
Vertragsstaaten fördert. Die Bestimmungen des ATT decken folgende Kategorien
konventioneller Waffen ab: Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge,
großkalibrige Artilleriesysteme, Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber,
Kriegsschiffe, Raketen und Raketenabschussvorrichtungen sowie Kleinwaffen und
leichte Waffen. Der Vertrag gilt auch für die entsprechende Munition sowie
Teile und Komponenten. 1.4 Folgen für den
Acquis communautaire Der ATT könnte gemeinsame Regeln der
Europäischen Union beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern. Der Rat hat
daher im Anhang seines Beschlusses …/2013 zur Ermächtigung der Kommission,
den ATT in jenen Fragen auszuhandeln, die in die ausschließliche Zuständigkeit
der Union fallen, folgende Verhandlungsleitlinien aufgestellt: (1)
Der Vertrag über den Waffenhandel darf keine
Bestimmungen enthalten, durch die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung
folgender Rechtsakte behindert werden: (a)
Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom
18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen,
in der geänderten Fassung; (b)
Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom
5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das
Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, in
der geänderten Fassung; (c)
Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen
für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, in der
geänderten Fassung. (2)
Der Vertrag über den Waffenhandel darf keine
Bestimmung enthalten, durch die der freie Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital im Binnenmarkt der Union eingeschränkt wird, es
sei denn, diese Einschränkung ist nach Artikel 36, Artikel 45
Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 65 oder
Artikel 346 AEUV ausdrücklich gerechtfertigt. (3)
Jede im Vertrag vorgesehene Maßnahme, mit der
Ausfuhren aus bzw. Einfuhren in die Union sowie die Durchfuhr durch das
Hoheitsgebiet der Union eingeschränkt werden, muss mit jeder geltenden
Bestimmung des Unionsrechts vereinbar sein, insbesondere mit: (a)
Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom
26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung; (b)
Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom
19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung; (c)
Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des
Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte
Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition
und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für
Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen
betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr und (d)
Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen
für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, in der
geänderten Fassung. Die genannten Rechtsakte der Europäischen
Union gehören zum Acquis communautaire, sie dürfen daher durch die Annahme des
ATT auf keinen Fall in Frage gestellt werden. Da der Vertrag keine Klausel über
die regionale Integration enthält, gilt es unbedingt sicherzustellen, dass die
Gesetzgebung zum Binnenmarkt nicht beeinträchtigt wird. Entsprechend den vom Rat zu diesen Fragen
formulierten Verhandlungsrichtlinien wurde daher nach detaillierter Analyse der
Schluss gezogen, dass durch die Bestimmungen des ATT (Artikel 6, 7, 9 und
26) gewährleistet ist, dass der ATT mit dem Acquis communautaire vereinbar ist.
In jedem Fall könnte bei möglichen Problemen mit der Vereinbarkeit
Artikel 26 Absatz 1 zum Tragen kommen. Darin ist vorgesehen, dass die
Umsetzung des Vertrags Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden oder
zukünftigen Abkommen, in denen sie Vertragsparteien sind, unberührt lässt,
sofern diese Verpflichtungen im Einklang mit dem Vertrag stehen. Die Europäische Union kann nicht
Vertragspartei des ATT werden, da nach dem derzeitigen Wortlaut nur Staaten
zugelassen sind. Allerdings räumt der ATT die Möglichkeit von Änderungen zu
einem späteren Zeitpunkt ein, und die Europäische Union kann Vertragspartei
werden, wenn eine Dreiviertelmehrheit der Vertragsstaaten dafür stimmt. 1.5 Unterzeichnung
des Vertrags Die Europäische Union als solche kann den ATT
nicht unterzeichnen. Da der ATT jedoch zum Teil in die Zuständigkeit der Union
und zum Teil in die der Mitgliedstaaten fällt, müssen die Organe der Union und
die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit die
Zusammenarbeit bei der Unterzeichnung des ATT und die Umsetzung der sich darauf
ergebenden Verpflichtungen gewährleistet sind. Da die Mitgliedstaaten beabsichtigen, den ATT
am 3. Juni 2013 zu unterzeichnen, ist vordringlich ein Beschluss des Rates
auszuarbeiten und anzunehmen, mit dem die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung
des ATT ermächtigt werden. Nach dessen Annahme wird die Kommission einen
zweiten Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorlegen, mit dem die
Mitgliedstaaten zur Ratifizierung des Vertrags ermächtigt werden; dieser
Beschluss bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments. 1.6
Schlussfolgerung Es ist
unerlässlich, die Regelungslücke beim internationalen Handel mit
konventionellen Waffen zu schließen und friedenstiftende und humanitäre
Bemühungen in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Mit
dem ATT werden gemeinsame rechtsverbindliche Standards für Einfuhr, Ausfuhr und
Weitergabe konventioneller Waffen eingeführt, wodurch der Waffenhandel verantwortungsbewusster
und transparenter wird, was vom Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission angestrebt wird. Der Vertrag birgt Potenzial zur Stärkung des
internationalen Friedens und der weltweiten Sicherheit.
Der illegale oder nur ungenügend regulierte Handel mit konventionellen
Waffen fordert Menschenleben: Jedes Jahr sterben über 740 000 Männer,
Frauen und Kinder durch Waffengewalt. Da ein
rasches Inkrafttreten des ATT somit von allergrößter Bedeutung ist, kommt es
besonders darauf an, dass die Mitgliedstaaten ihn am 3. Juni 2013 bei dem
Festakt unterzeichnen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Entfällt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Artikel 1 Da die EU nicht Vertragspartei werden kann,
werden die Mitgliedstaaten durch diesen Artikel ermächtigt, den vorliegenden
Vertrag – welcher Angelegenheiten berührt, die in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union fallen – in seiner derzeitigen Fassung zu
unterzeichnen. Artikel 2 In dem Artikel werden die Mitgliedstaaten
aufgefordert, den Vertrag wenn möglich zum angegebenen Zeitpunkt zu
unterzeichnen. Die von vielen Mitgliedstaaten angestrebte Unterzeichnung zum
genannten Zeitpunkt ist ein wichtiges Signal, das das Engagement der EU und
ihrer Mitgliedstaaten für eine möglichst baldige Umsetzung des ATT
unterstreicht. Nach Artikel 20 des Vertrags über den Waffenhandel müssen
fünfzig Staaten den Vertrag ratifizieren, damit er in Kraft tritt. Die
Unterzeichnung des Vertrags durch alle Mitgliedstaaten wäre somit ein
bedeutender Schritt zur Verwirklichung dieses Ziels. Artikel 3 Da durch den Beschluss die Mitgliedstaaten
ermächtigt werden sollen, sich durch den Vertrag zu binden, ist dieser
Beschluss an sie gerichtet. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Keine. 2013/0146 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im
Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu
unterzeichnen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 207
Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 11. März 2013
ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vereinten Nationen über jene
Fragen des Vertrags über den Waffenhandel zu verhandeln, die in die
ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. (2) Am 2. April 2013
verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Wortlaut des
Vertrags über den Waffenhandel[1].
Die Generalversammlung forderte die Vertragsstaaten ferner auf, den Vertrag mit
einem Festakt am 3. Juni 2013 zur Unterzeichnung aufzulegen. (3) Ziel des Vertrags ist es,
möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regulierung des
internationalen Handels mit konventionellen Waffen festzulegen und den
illegalen Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen.
Die Mitgliedstaaten zeigten sich mit dem Ergebnis der Verhandlungen zufrieden
und bekundeten ihren Willen, den Vertrag so bald wie möglich zu unterzeichnen. (4) Die Bestimmungen des Vertrags
fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union in Bezug auf die
gemeinsame Handelspolitik und die Binnenmarktregeln für die Weitergabe von
konventionellen Waffen und Explosivstoffen. (5) Die Europäische Union kann
den Vertrag nicht unterzeichnen, da nur Staaten Vertragsparteien sein können. (6) Der Rat sollte daher nach
Artikel 2 Absatz 1 AEUV die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung des
Vertrags ermächtigen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt,
den Vertrag über den Waffenhandel zu unterzeichnen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den
Vertrag über den Waffenhandel bei dem Festakt in New York am 3. Juni 2013
oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] A/CONF.217/2013/L.3.