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Document 52013PC0161
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 207/2009 on the Community trade mark
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
/* COM/2013/0161 final - 2013/0088 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke /* COM/2013/0161 final <EMPTY> - 2013/0088 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
HINTERGRUND DES VORSCHLAGS
1.1.
Allgemeiner Kontext und Gründe für den Vorschlag
Das Markenrecht der Mitgliedstaaten wurde
durch die Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
(kodifiziert als Richtlinie 2008/95/EG, „die Richtlinie“) in Teilen
angeglichen. Parallel zu dieser Richtlinie und zu den nationalen
Markenrechtssystemen wurde mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 40/94 vom
20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (kodifiziert als Verordnung
(EG) Nr. 207/2009) eine eigenständige Regelung für die Eintragung von
Markenrechten eingeführt, die EU-weit einheitlich ausgestaltet sind und für die
gesamte EU einheitliche Wirkung entfalten. Gleichzeitig wurde das
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) errichtet, dem die Zuständigkeit
für die Eintragung und Verwaltung von Gemeinschaftsmarken übertragen wurde. Eine Marke dient dazu, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden. Ein Unternehmen kann mit seiner Marke Kunden für sich gewinnen
und an sich binden, wertschöpfend wirken und Wachstum schaffen. Die Marke wirkt
in diesem Fall als Innovationsmotor, denn die Notwendigkeit, die Relevanz der
Marke zu erhalten, bringt die Unternehmen dazu, in FuE und somit in einen
kontinuierlichen Prozess der Produktverbesserung und Produktentwicklung zu
investieren. Diese Dynamik wirkt sich auch positiv auf die Beschäftigung aus.
In einer zunehmend durch Wettbewerb geprägten Umgebung gewinnen Marken immer
mehr an Bedeutung. Sie haben nicht nur einen erheblichen Anteil am Markterfolg
eines Unternehmens, auch ihr wirtschaftlicher Wert und ihre Anzahl haben stetig
zugenommen. Im Jahr 2012 erreichte die Zahl der Anmeldungen einer
Gemeinschaftsmarke ihren Höchststand (über 107 900, 2010: 98 217, vor
zehn Jahren: 49 503). Außerdem ging 2011 beim HABM die millionste
Anmeldung seit der Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 1996 ein. Damit einher
gingen steigende Erwartungen der Interessenträger an rationellere und
leistungsfähigere Eintragungsverfahren, die besser aufeinander abgestimmt,
öffentlich zugänglich und technologisch auf dem neuesten Stand sind. In seinen Schlussfolgerungen zur Finanziellen
Vorausschau des HABM 2007[1]
hatte der Rat betont, dass die Einrichtung des HABM ein großer Erfolg sei und
wesentlich zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU beigetragen habe.
Das Gemeinschaftsmarkensystem sei so konzipiert, dass es neben den nationalen
Markensystemen bestehe, die weiterhin für jene Unternehmen erforderlich sind,
die keinen Schutz ihrer Marken auf EU-Ebene wünschen. Der Rat verwies auf die wichtige
Ergänzungsfunktion der nationalen Markenämter und forderte das HABM auf, seine
Zusammenarbeit mit den nationalen Ämtern im Interesse des Funktionierens des
Gemeinschaftsmarkensystems insgesamt auszubauen. Er stellte abschließend fest,
dass seit Einführung der Gemeinschaftsmarke mehr als ein Jahrzehnt vergangen
und daher eine Gesamtbewertung der Funktionsweise des
Gemeinschaftsmarkensystems erforderlich sei. Der Rat gab bei der Kommission
eine entsprechende Studie in Auftrag, in der unter anderem der Frage nach einer
Stärkung und Erweiterung der bestehenden Instrumente für die Zusammenarbeit
zwischen dem HABM und den Markenämtern der Mitgliedstaaten nachgegangen werden
sollte. Die Kommission sagte 2008 in ihrem „Small
Business Act“[2]
zu, KMU den Zugang zum Gemeinschaftsmarkensystem zu erleichtern. Sie
verpflichtete sich 2008 außerdem in ihrer Mitteilung über eine europäische
Strategie für gewerbliche Schutzrechte[3]
zu einem wirksamen und effizienten Markenschutz und zu einem Markensystem von
hoher Qualität. Sie hielt es für nunmehr an der Zeit, eine Gesamtbewertung
vorzunehmen, die als Grundlage für eine künftige Überarbeitung des
Markensystems in Europa und für eine intensivere Zusammenarbeit zwischen dem
HABM und den nationalen Ämtern dienen könnte. 2010 sagte die Kommission in
ihrer Mitteilung über die Leitinitiative „Innovationsunion“ im Rahmen der
Strategie Europa 2020 zu, das Markenrecht zu modernisieren, um so die
Rahmenbedingungen für Innovationen zu verbessern.[4] Zu guter Letzt kündigte die
Kommission 2011 in ihrer EU-Strategie für die Rechte des geistigen Eigentums[5] eine Modernisierung des
Markensystems sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene an mit dem Ziel, die
Verfahren effektiver, effizienter und insgesamt kohärenter zu machen.
1.2.
Zielsetzung
Dieser Vorschlag und der parallel dazu
vorgelegte Vorschlag zur Neufassung der Markenrichtlinie, die als
zusammengehörig zu betrachten sind, verfolgen ein gemeinsames Ziel, nämlich die
Förderung von Innovation und Wirtschaftswachstum durch leistungsfähigere
Verfahren für die Eintragung von Marken in der gesamten EU, die
kostengünstiger, einfacher, schneller und berechenbarer sind, mehr
Rechtssicherheit bieten und damit für Unternehmen leichter zu nutzen sind.
Diese Anpassungen gehen mit entsprechenden Bemühungen um eine harmonische
Koexistenz und Komplementarität zwischen dem Markensystem der Union und den
Markenwesen der Mitgliedstaaten einher. Was die Initiative zur Überarbeitung der
Verordnung anbelangt, schlägt die Kommission kein neues System vor, sondern
eine zielgerichtete Modernisierung der geltenden Bestimmungen, die Folgendes anstrebt: ·
Anpassung der Terminologie an den Vertrag von
Lissabon und Anpassung der Bestimmungen an den Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf
die dezentralen Agenturen (siehe Abschnitt 5.1) ·
Straffung der Verfahren zur Anmeldung und
Eintragung einer europäischen Marke (siehe Abschnitt 5.2) ·
Erhöhung der Rechtssicherheit durch klarere
Bestimmungen und die Beseitigung von Unklarheiten (siehe Abschnitt 5.3) ·
Festlegung eines angemessenen Rahmens für die
Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den nationalen Ämtern, um die Konvergenz
der Verfahren und die Entwicklung gemeinsamer Instrumente zu fördern (siehe
Abschnitt 5.4) ·
Anpassung des Rahmens an Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (siehe Abschnitt
5.5).
2.
ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
2.1.
Öffentliche Konsultationen
Diese Initiative fußt zum einen auf einer
Bewertung der Funktionsweise des Markensystems in Europa insgesamt und zum
anderen auf umfassenden Konsultationen aller wesentlichen Interessenträger. Die Bewertung erfolgte in erster Linie auf der
Grundlage einer Studie, die vom Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht im Auftrag der Kommission erstellt wurde. Die Studie wurde im
Zeitraum November 2009 bis Februar 2011 durchgeführt.[6] Das sachliche Gutachten der
Studie wurde ergänzt durch eine Befragung verschiedener Interessenträger. Dazu
wurde unter den Nutzern des Gemeinschaftsmarkensystems eine Umfrage
durchgeführt, und es wurden Stellungnahmen der Interessenverbände auf
nationaler, europäischer und internationaler Ebene eingeholt. Im Juni 2010
fand eine Anhörung mit diesen Organisationen statt. Konsultiert wurden zudem
die Markenämter der Mitgliedstaaten und das HABM. Dem Schlussbericht zufolge steht das
europäische Markensystem auf einer soliden Grundlage. Insbesondere die
Verfahren des HABM werden im Allgemeinen den Bedürfnissen und Erwartungen der
Unternehmen gerecht. Die Koexistenz von Gemeinschaftsmarke und nationalen
Marken wird als elementarer und notwendiger Faktor eines leistungsfähigen
Markensystems angesehen, das auf die Erfordernisse von Unternehmen
unterschiedlicher Größe, und von Märkten und auf geografische Erfordernisse eingeht.
In dem Bericht wurde jedoch auch festgestellt, dass es notwendig ist, das
Markenrecht und die Verfahren in der EU besser aufeinander abzustimmen. Auch
wenn laut dem Bericht viele Aspekte des derzeitigen Gemeinschaftsmarkensystems
gut funktionieren, enthält der Bericht zahlreiche Verbesserungsvorschläge. Es
wurden spezifische Bereiche ermittelt, in denen das HABM und die nationalen
Markenämter ihre Zusammenarbeit intensivieren könnten. In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai
2010[7] ging der Rat auf die
Zwischenergebnisse der Studie ein. Die im September 2008 getroffene
Übereinkunft der Leitungsgremien des HABM (Verwaltungsrat und
Haushaltsausschuss) über verschiedene Haushaltsmaßnahmen, die künftig für einen
ausgeglicheneren Haushalt des HABM sorgen sollen, wurde in den
Schlussfolgerungen unterstützt. Der Rat war ebenfalls der Auffassung, dass
diese Haushaltsmaßnahmen auch zur Modernisierung, Straffung, Harmonisierung und
Stärkung des Markensystems in Europa insgesamt beitragen. Er forderte die
Kommission auf, bei der Überarbeitung eine eigene Bestimmung zur Festlegung des
Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den nationalen Ämtern
einzuführen. Diese sollte die klare Aussage enthalten, dass die Harmonisierung
der Verfahren ein von allen Markenämtern in der EU zu verfolgendes Ziel
darstellt und dass Anstrengungen in diesem Bereich durch das HABM gefördert
werden sollten. Darüber hinaus forderte der Rat die Schaffung einer
Rechtsgrundlage für die Verteilung eines Betrags in Höhe von 50 % der vom
HABM erhobenen Verlängerungsgebühren an die nationalen Ämter, der von den
Ämtern für den Schutz, die Förderung und/oder Durchsetzung von Markenrechten
verwendet werden soll. Im Anschluss an die Studie lud die Kommission
die Nutzerverbände am 26. Mai 2011 zu einer Anhörung ein. Die
Ergebnisse flossen in die vorläufige Analyse der Kommission ein und bestätigten
ihre Feststellungen.
2.2.
Folgenabschätzung
In der Folgenabschätzung wurde ein
Hauptproblem ermittelt, das in der überarbeiteten Verordnung angegangen werden
muss: die mangelnde Zusammenarbeit der Markenämter in Europa. Wie in der
Folgenabschätzung erläutert, weisen das Gemeinschaftsmarkensystem und die
nationalen Markenrechtsordnungen zahlreiche Gemeinsamkeiten auf, was sowohl für
die Nutzer von Marken und als auch für die Behörden für den gewerblichen
Rechtsschutz unmittelbare Folgen hat. Infolgedessen müssen die beiden Systeme
in gewissem Umfang komplementär sein. Um dies zu erreichen und zu
gewährleisten, sollten das HABM und die nationalen Markenämter eng
zusammenarbeiten. Derzeit stehen einer wirksamen und effizienten
Zusammenarbeit der Markenämter in Europa verschiedene Hindernisse entgegen: ·
fehlende eindeutige Rechtsgrundlage für die
Zusammenarbeit im Bereich des EU-Markenrechts ·
unzureichende technische Ausstattung der nationalen
Markenämter ·
fehlende mittel- bis langfristige tragfähige
Finanzierung. Um diese Probleme zu lösen und die drei
nachstehend aufgeführten Ziele zu erreichen, wurden folgende Optionen in Betracht
gezogen: 1.
Schaffung einer angemessenen Rechtsgrundlage für
die Zusammenarbeit (a)
Option 1: Keine spezifische Rechtsgrundlage
für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Markenämtern in Europa (b)
Option 2: Rechtsgrundlage, die eine
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Markenämtern und dem HABM ermöglicht
(optionale Zusammenarbeit) (c)
Option 3: Rechtsgrundlage, die eine
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Markenämtern und dem HABM ermöglicht
(verpflichtende Zusammenarbeit). 2.
Aufbau technischer Kapazitäten in den nationalen
Markenämtern (a)
Option 1: Jedes Amt ist für die Beschaffung
und Entwicklung der erforderlichen Ausstattung und Instrumente selbst
verantwortlich. (b)
Option 2: Optionaler Zugang zu Instrumenten:
Die erforderliche Ausstattung und die Instrumente werden den Behörden für den
gewerblichen Rechtsschutz im Rahmen einer freiwilligen Zusammenarbeit
zugänglich gemacht. (c)
Option 3: Verpflichtender Zugang zu
Instrumenten: Die erforderliche Ausstattung ist im Rahmen einer obligatorischen
Zusammenarbeit zugänglich. Diese Option überschneidet sich mit der o. g.
Option 3 (angemessene Rechtsgrundlage) und mit der u. g.
Option 3 (langfristige Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen). 3.
Sicherung einer langfristigen Finanzierung der
Kooperationsmaßnahmen (a)
Option 1: Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten (b)
Option 2: Finanzierung aus dem EU-Haushalt (c)
Option 3: Finanzierung aus dem HABM-Haushalt Die Folgenabschätzung ergab, dass sich die
angestrebten Ziele in allen Fällen mit Option 3 am besten verwirklichen
lassen und diese Option dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt.
3.
RECHTSGRUNDLAGE UND SUBSIDIARITÄT
Vor dem Hintergrund der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarktes dürfen nach Artikel 118 Absatz 1 des
AEUV Maßnahmen für die Schaffung eines einheitlichen Schutzes der Rechte des
geistigen Eigentums in der gesamten Union erlassen werden. Dazu gehört auch die
Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und
Kontrollregelungen auf Unionsebene. Die Gemeinschaftsmarke ist ein durch eine
EU-Verordnung geschaffener eigenständiger EU-Rechtstitel zum Schutz des
geistigen Eigentums. Aus der im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführten
Analyse ging hervor, dass Teile der Verordnung geändert werden müssen, um das
Markensystem der Gemeinschaft zu verbessern und zu straffen. Lediglich der
EU-Gesetzgeber ist befugt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Europäischen Union, weshalb ihm kein Finanzbogen nach
Artikel 31 der Haushaltsordnung (Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates)
beigefügt ist.
5.
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ARTIKELN
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung
werden unter Bezugnahme auf die unter 1.2 genannten Ziele aufgeführt.
5.1.
Anpassung der Terminologie und Gemeinsamer Ansatz
in Bezug auf dezentrale Agenturen der Union
Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
ist die Terminologie der Verordnung zu aktualisieren. Der Begriff
„Gemeinschaftsmarke“ wird durch den Begriff „europäische Marke“ ersetzt. Es gibt eine Reihe von Maßnahmen zur
Verbesserung der Steuerung und Effizienz der bestehenden Agenturen sowie der
Agenturen, die im Rahmen des vom Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission im Juli 2012 vereinbarten Gemeinsamen Ansatzes in Bezug auf
dezentrale Agenturen eingerichtet werden. Die Verordnung muss angepasst werden,
damit in ihren Bestimmungen zum HABM der gemeinsame Ansatz berücksichtigt wird.
Was die Bezeichnung der Agentur anbelangt, wird eine Umbenennung in „Agentur
der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle“ („die Agentur“)
vorgeschlagen; darüber hinaus sollen die Rolle des Verwaltungsrats gestärkt,
die Auswahlverfahren für leitende Beamte angepasst und Jahres- und
Mehrjahresprogramme sowie regelmäßige Bewertungen vorgesehen werden.
5.2.
Straffere Verfahren
- Einreichung der Anmeldung
(Artikel 25) Die nationalen Markenämter erhalten kaum noch
Anmeldungen für europäische Marken. Fast alle derartigen Anmeldungen (2012:
96,3 %) werden nun direkt über das elektronische Anmeldesystem des HABM
eingereicht. Vor diesem Hintergrund und da die Anmeldung inzwischen einfach
online erfolgen kann, sollte die Möglichkeit, diese Anmeldungen bei nationalen
Markenämtern einzureichen, abgeschafft werden. - Anmeldetag (Artikel 27) Inzwischen werden die meisten europäischen
Markenanmeldungen geprüft, bevor die Anmelder nach einem Monat die
Anmeldegebühr entrichten müssen. Dadurch können die Anmelder probeweise
Anmeldungen einreichen, ohne eine Gebühr entrichten zu müssen, falls die
Agentur einen Mangel feststellt oder Einwände erhebt. Zahlungen über Girokonten
gelten als am letzten Tag des Monats erfolgt, falls die Anmelder dies wünschen.
Artikel 27 wird daher geändert, um die einmonatige Frist abzuschaffen und
die Zahlungsverpflichtung an die Einreichung der Anmeldung zu koppeln, so dass
die Anmelder nachweisen müssen, dass sie bei der Einreichung ihrer Anmeldung
die betreffende Zahlung angewiesen oder vorgenommen haben. - Recherche (Artikel 38 und 155) In den geltenden Vorschriften über die
Recherche ist weder ein zuverlässiges Instrument zur Verfügbarkeitsrecherche
noch eine vollumfängliche Überwachung des Registers vorgesehen. Die Schwächen
der Recherchen auf nationaler und auf EU-Ebene haben sich im Laufe der Zeit
weiter verstärkt, während die Nutzer dank der Fortschritte im IT-Bereich Zugang
zu besseren, schnelleren und günstigeren Alternativen haben. Die Anmelder haben
inzwischen nur wenig Interesse an den Ergebnissen der Recherchenberichte der
nationalen Markenämter, die am optionalen Recherchensystem teilnehmen. Die
Agentur arbeitet daran, zusammen mit den Markenämtern verschiedene
vielversprechende Instrumente zu entwickeln, anhand deren bessere
Prioritätsrecherchen durchgeführt werden können und das Register im Hinblick
auf Verletzungen von Markenrechten besser überwacht werden kann. Die
bestehenden Vorschriften über die Recherche werden daher gestrichen. - Veröffentlichung der Anmeldung
(Artikel 39) Im Zuge der Abschaffung des Recherchensystems
kann auch die derzeit geltende einmonatige Frist ab Zustellung der
Recherchenergebnisse der Agentur an den Anmelder bis zur Veröffentlichung der
Anmeldung abgeschafft werden. Dadurch wird sich das Eintragungsverfahren
beschleunigen. - Bemerkungen Dritter (Artikel 40) Um die Einreichung von Bemerkungen Dritter zu
erleichtern, wird Artikel 40 geändert, indem die Frist für die Einreichung
von Bemerkungen verlängert wird. Da europäische Markenanmeldungen bereits
wenige Tage nach der Anmeldung in der Datenbank für Marken „CTM-Online“ der
Agentur veröffentlicht werden, wird der Verweis auf den Zeitpunkt der
Veröffentlichung gestrichen. Um die Verfahren zu straffen, erhalten Dritte die
Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen, sobald sie von einer Anmeldung erfahren.
Der Stichtag für die Einreichung von Bemerkungen ist das Ende der
Widerspruchsfrist bzw. nach Maßgabe der derzeitigen Praxis der Agentur der
Abschluss der Widerspruchsverfahren. - Abhilfe in mehrseitigen Verfahren
(Artikel 62) Es hat sich herausgestellt, dass
Artikel 62 keinerlei praktische Relevanz hat. Bislang wurde in keinem
mehrseitigen Verfahren Abhilfe nach Maßgabe dieser Bestimmung geschaffen. Dies
ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der andere Verfahrensbeteiligte
kein Interesse daran hat, die nach Artikel 62 Absatz 2 erforderliche
Zustimmung zu erteilen. Da ausreichend Abhilfemaßnahmen bestehen, um Fehlentscheidungen
in mehrseitigen Verfahren zu korrigieren, wird Artikel 62 gestrichen. - Weiterbehandlung (Artikel 82) Die Anwendung von Artikel 82 hat in der
Praxis einige Probleme nach sich gezogen und hatte die Veröffentlichung der
Mitteilung Nr. 6/05[8]
des Präsidenten der Agentur zur Folge. Artikel 82 wird geändert, um eine
einheitlichere Anwendung zu gewährleisten und dem Inhalt der Mitteilung
Rechnung zu tragen. Da sowohl Artikel 25 Absatz 3 als auch
Artikel 62 gestrichen werden, sind außerdem alle Verweise auf diese
Artikel aus der Aufzählung der ausgeschlossenen Fristen zu entfernen. Darüber
hinaus ist der Verweis auf Artikel 42 zu streichen, damit alle Fristen in
Widerspruchsverfahren weiterlaufen können, mit Ausnahme der in Artikel 41
Absatz 1 erläuterten Frist für die Erhebung eines Widerspruchs und der
Frist für die Entrichtung der Widerspruchsgebühr nach Artikel 41
Absatz 3. - Frist für die Erhebung eines Widerspruchs
bei internationalen Registrierungen (Artikel 156) Da die derzeit geltende sechsmonatige Frist
für die Erhebung eines Widerspruchs nicht beibehalten werden muss, wird
Artikel 156 geändert, um den Zeitraum zwischen dem Datum der
Veröffentlichung gemäß Artikel 152 Absatz 1 und dem Beginn der Frist
für die Erhebung eines Widerspruchs bei internationalen Registrierungen auf
einen Monat zu verkürzen.
5.3.
Stärkung der Rechtssicherheit
- Definition der europäischen Marke
(Artikel 4) In Artikel 4 wird das Erfordernis der
grafischen Darstellung gestrichen. Die Vorgabe, dass sich das angemeldete
Zeichen grafisch darstellen lässt, ist nicht mehr zeitgemäß. Sie führt, was die
Darstellbarkeit nichtkonventioneller Markenformen wie Klangbilder anbelangt, zu
einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Bei Hörmarken kann die Wiedergabe mit
anderen als grafischen Mitteln (z. B. durch eine Klangdatei) einer
grafischen Darstellung durchaus vorzuziehen sein, wenn auf diese Weise eine
präzisere Bestimmung der Marke erreicht wird und damit eine größere
Rechtssicherheit gewährleistet ist. Die vorgeschlagene neue Definition ermöglicht
die Eintragung von Zeichen, die sich mit technologischen Mitteln darstellen
lassen, die ausreichende Garantien bieten. Es geht nicht darum, die zulässigen
Darstellungsweisen eines Zeichens endlos auszuweiten, sondern mehr Flexibilität
bei gleichzeitig höherer Rechtssicherheit zu ermöglichen. - Schutz geografischer Angaben und
traditioneller Bezeichnungen (Artikel 7) Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben j und
k bieten nicht denselben Schutz geografischer Angaben wie folgende
Bestimmungen: ·
Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU)
Nr. 1151/2012 vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[9] ·
Artikel 118l und 118m der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 vom
25. Mai 2009[10] ·
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
vom 15. Januar 2008 zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen[11]. Um sicherzustellen, dass das EU-Recht zum
Schutz geografischer Angaben im Rahmen der Registrierungsverfahren für
europäische Marken vollumfänglich wirksam ist, werden die einschlägigen
absoluten Eintragungshindernisse den EU-Vorschriften über geografische Angaben angeglichen
und in der Verordnung zusammengefasst. Aus Gründen der Kohärenz werden darüber
hinaus die Eintragungshindernisse ausgeweitet, um geschützte traditionelle
Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle Spezialitäten abzudecken. - Rechte aus der europäischen Marke
(Artikel 9 und 9a) 1. Nichtbeeinträchtigung älterer
Rechte Weder die Verordnung noch die Richtlinie
enthalten eine eindeutige Bestimmung, die besagt, dass der Markeninhaber seine
Rechte gegen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens, das
bereits Gegenstand eines älteren Rechts ist, nicht erfolgreich geltend machen
kann. In Anlehnung an Artikel 16 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens[12] wird Artikel 9 der
Verordnung dahingehend geändert, dass ältere Rechte durch Verletzungsklagen nicht
berührt werden. 2. Identische Marken Die Anerkennung zusätzlicher Markenfunktionen
auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung) hat
Rechtsunsicherheit geschaffen. Unklar ist insbesondere das Verhältnis zwischen
identischen Marken und dem erweiterten Schutz des Artikels 5 Absatz 2
der Richtlinie (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung)
für bekannte Marken[13].
Im Interesse der Rechtssicherheit und Kohärenz wird klargestellt, dass es nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei identischen Marken und nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei ähnlichen Marken nur auf die
Herkunftsfunktion ankommt. 3. Benutzung als Handelsname oder
Unternehmensbezeichnung Dem Gerichtshof zufolge[14] ist Artikel 5
Absatz 1 der Richtlinie anwendbar, wenn die Gesellschaftsbezeichnung
(Firmenzeichen) aus der Sicht des Publikums (auch) für die von der Gesellschaft
angebotenen Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Die Benutzung einer
geschützten Marke als Handelsname sollte deshalb als Markenrechtsverletzung gewertet
werden, wenn der Handelsname für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. 4. Benutzung in vergleichender Werbung In der Richtlinie 2006/114/EG vom
12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung[15] ist geregelt, unter welchen
Bedingungen Werbung als zulässig gilt, die unmittelbar oder mittelbar einen
Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Erzeugnisse oder Dienstleistungen
erkennbar macht. Das Verhältnis zwischen diesem Instrument und den
Markenrechtsbestimmungen ist nicht ganz klar. Es sollte daher präzisiert
werden, dass der Markeninhaber die Benutzung seiner Marke in vergleichender
Werbung unterbinden kann, wenn diese Werbung nicht den Erfordernissen des
Artikels 4 der Richtlinie 2006/114/EG genügt. 5. Sendungen von kommerziellen
Anbietern Es werden Änderungen vorgeschlagen, um
klarzustellen, dass die Einfuhr von Waren in die EU auch dann verboten ist,
wenn lediglich der Versender aus kommerziellen Beweggründen handelt. Damit soll
sichergestellt werden, dass ein Markeninhaber Unternehmen (in oder außerhalb
der EU) daran hindern kann, außerhalb der EU befindliche Waren, die an Private
verkauft, ihnen angeboten oder an sie versandt wurden oder die Gegenstand einer
an sie gerichteten Werbung waren, in die EU einzuführen, und es soll der
Bestellung und dem Verkauf von nachgeahmten Waren über das Internet entgegengewirkt
werden. 6. In das Zollgebiet verbrachte Waren Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der
Rechtssache Philips/Nokia[16]
ausgeführt hat, stellen die Verbringung von im Nichterhebungsverfahren
befindlichen Drittlandswaren in das Zollgebiet der EU sowie deren Präsenz und
Beförderung im Zollgebiet nach geltendem Recht keine Verletzung von Rechten des
geistigen Eigentums dar, die durch das materielle Recht der Union und ihrer
Mitgliedstaaten geschützt sind. Solche Waren können nur dann als „nachgeahmte
Waren“ eingestuft werden, wenn sie nachweislich Gegenstand einer an
EU-Verbraucher gerichteten kommerziellen Handlung wie Verkauf, Verkaufsofferte
oder Werbung waren. Die Auswirkungen des Urteils in der Rechtssache Philips/Nokia
wurden von den Interessenträgern stark kritisiert, da damit den Rechteinhabern
eine unangemessen hohe Beweislast aufgebürdet und die Bekämpfung der Produktpiraterie
behindert werde. Die Produktpiraterie wächst rasant, so dass eine europäische
Regelung für ein wirksameres Vorgehen gegen nachgeahmte Waren dringend geboten
ist. Um die Regelungslücke zu schließen, wird daher vorgeschlagen,
Markeninhabern das Recht zu geben, Dritten zu verbieten, aus Drittstaaten
stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke
angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für diese Waren eingetragenen Marke
identisch ist, in das Zollgebiet der Union zu verbringen unabhängig davon, ob
sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. 7. Vorbereitungshandlungen Weder die Verordnung noch die Richtlinie
enthalten Bestimmungen, die ein Vorgehen gegen die Verbreitung und den Verkauf
von Etiketten, Aufmachungen oder ähnlichen Kennzeichnungsmitteln, die für
illegale Produkte verwendet werden können, ermöglichen. In manchen
Mitgliedstaaten sind solche Handlungen explizit geregelt. Die Aufnahme einer
entsprechenden Bestimmung in die Verordnung und in die Richtlinie empfiehlt
sich als praktischer, relevanter und effizienter Beitrag zur Bekämpfung von
Produktpiraterie. - Beschränkung der Wirkungen der
europäischen Marke (Artikel 12) Die Beschränkung in Artikel 12
Absatz 1 Buchstabe a gilt für die Benutzung von Personennamen ausschließlich
im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission[17]. Aus Gründen der Kohärenz wird
die Beschränkung in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b auf die
Benutzung von Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft ausgedehnt.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, in Artikel 12 Absatz 1
Buchstabe c eine ausdrückliche Beschränkung der referenziellen Nutzung
allgemein vorzusehen. In einem eigenen Absatz wird ferner festgelegt, unter
welchen Bedingungen die Benutzung einer Marke nicht den anständigen
Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr entspricht. - Bezeichnung und Klassifizierung der Waren
und Dienstleistungen (Artikel 28) Artikel 28 wird geändert, um die
Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen in der
Verordnung grundlegend zu regeln. Diese Vorschriften werden in die Richtlinie
aufgenommen. Sie basieren auf den vom Gerichtshof[18] festgelegten Grundsätzen,
wonach Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, so klar und
eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Unternehmen den
Umfang des Markenschutzes bestimmen können. Zur Identifizierung von Waren und
Dienstleistungen können die Oberbegriffe in den Klassenüberschriften der
Nizzaer Klassifikation verwendet werden, vorausgesetzt, die Angaben sind hinreichend
klar und eindeutig. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Verwendung
allgemeiner Begriffe dahingehend auszulegen ist, dass sie sämtliche Waren und
Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des
Ausdrucks erfasst sind. Schließlich ermöglicht die Änderung den Inhabern
europäischer Marken, die vor dem Datum der Veröffentlichung des neuen
Klassifizierungssystems der Agentur[19]
angemeldet wurden, ihre Spezifikationen der Waren und Dienstleistungen im Sinne
der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzupassen, um sicherzustellen, dass der
Inhalt des Registers den Erfordernissen im Hinblick auf Klarheit und
Eindeutigkeit genügt. - Europäische Gewährleistungsmarken
(Artikel 74b-74k) Während verschiedene nationale Systeme Schutz
für Gewährleistungsmarken bieten, sieht das europäische Markensystem derzeit
lediglich die Eintragung von Individual- und Kollektivmarken vor. Einige
öffentliche und private Stellen, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, um
eine Kollektivmarke schützen zu lassen, benötigen auch ein System für den
Schutz von Gewährleistungsmarken auf EU-Ebene. Ein solches System würde das
derzeitige Ungleichgewicht zwischen nationalen Systemen und dem europäischen
Markensystem mindern. Es wird vorgeschlagen, spezifische Vorschriften in die
Verordnung aufzunehmen, die die Eintragung europäischer Gewährleistungsmarken
regeln. - Aufgaben der Agentur (Artikel 123b) Im Interesse der Vollständigkeit, der
Rechtssicherheit und einer größeren Transparenz werden sämtliche Aufgaben der
Agentur in dem neuen Artikel 123b festgelegt, auch diejenigen, die in
anderen Rechtsakten festgelegt sind und nicht mit dem EU-Markensystem in
Zusammenhang stehen.
5.4.
Rahmen für die Zusammenarbeit (Artikel 123c)
In Artikel 123c ist ein klarer Rahmen für
die verpflichtende Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den nationalen
Markenämtern festgelegt, um die Verfahrensweisen besser aufeinander abzustimmen
und die Entwicklung gemeinsamer Instrumente zu fördern. Danach sind die Agentur
und die nationalen Markenämter zur Zusammenarbeit verpflichtet, und es wird
geregelt, in welchen Bereichen eine Zusammenarbeit und spezifische gemeinsame
Projekte erfolgen sollen, die im Interesse der Union liegen und von der Agentur
koordiniert werden sollen. Darüber hinaus wird ein Finanzierungsmechanismus
eingerichtet, so dass die Agentur derartige gemeinsame Projekte durch
Finanzhilfen finanzieren kann. Dieser Finanzierungsmechanismus ist eine
rechtlich und finanziell machbare Alternative zum Ansatz, den der Rat in seinen
Schlussfolgerungen vom Mai 2010 vorgeschlagen hatte.
5.5.
Anpassung an Artikel 290 AEUV
Die Verordnung überträgt der Kommission
Befugnisse, damit sie bestimmte Vorschriften erlassen kann. Diese Vorschriften
sind derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom
13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates
über die Gemeinschaftsmarke[20],
der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995
über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und
Modelle) zu entrichtenden Gebühren[21]
und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996
über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts
für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)[22] enthalten. Nach Inkrafttreten
des Vertrags von Lissabon ist es notwendig, die der Kommission mit der
Verordnung übertragenen Befugnisse Artikel 290 des Vertrags anzupassen
(neue Artikel 24a, 35a, 45a, 49a, 57a, 65a, 74a, 74k, 93a, 114a, 144a und 161a)
. 2013/0088 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
des Rates über die Gemeinschaftsmarke (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates
vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke[23] (2009 als Verordnung (EG)
Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke[24]
kodifiziert) wurde ein spezifisches Markenrechtsschutzsystem für die
Europäische Union geschaffen, das parallel zu dem auf mitgliedstaatlicher Ebene
verfügbaren Markenschutz gemäß den nationalen Markensystemen, die durch die
Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken[25] (kodifiziert als Richtlinie
2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken[26]) harmonisiert wurden, den
Schutz von Marken auf EU-Ebene vorsieht. (2)
Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sollte
die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aktualisiert werden.
Infolgedessen wird der Begriff der „Gemeinschaftsmarke“ durch den der
„europäischen Marke“ ersetzt. Im Einklang mit dem im Juli 2012 vom
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vereinbarten Gemeinsamen
Ansatz in Bezug auf dezentrale Agenturen wird die Bezeichnung
„Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch
„Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle“ („die Agentur“)
ersetzt. (3)
Im Anschluss an ihre Mitteilung über eine
europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte vom 16. Juli 2008[27] hat die Kommission die
Markenrechtssysteme in Europa umfassend untersucht und ihre allgemeine
Funktionsweise auf Unionsebene und nationaler Ebene sowie ihr Verhältnis
untereinander bewertet. (4)
In seinen Schlussfolgerungen vom
25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der
Europäischen Union[28]
forderte der Rat die Kommission auf, Vorschläge für die Überarbeitung der
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und der Richtlinie 2008/95/EG zu
unterbreiten. (5)
Die seit der Einrichtung des Gemeinschaftsmarkensystems
gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass Unternehmen innerhalb der Union und
in Drittstaaten das System angenommen haben, das eine erfolgreiche und robuste
Alternative zum Markenschutz auf mitgliedstaatlicher Ebene geworden ist. (6)
Unternehmen, die keinen Markenschutz auf
Unionsebene wollen oder denen ein solcher Schutz verwehrt ist, die auf
nationaler Ebene jedoch problemlos Markenschutz beantragen können, benötigen
allerdings weiterhin Markenschutz auf nationaler Ebene. Jede Person, die
Markenschutz beantragen möchte, soll selbst entscheiden können, ob der
Markenschutz für einen oder mehrere Mitgliedstaaten, EU-weit oder für beide
Ebenen beantragt wird. (7)
Während die Bewertung der allgemeinen
Funktionsweise des Gemeinschaftsmarkensystems bestätigte, dass viele Aspekte
des Systems, einschließlich der Grundsätze, auf denen es basiert, sich bewährt
haben und weiterhin die Bedürfnisse und Erwartungen der Unternehmen erfüllen,
folgerte die Kommission in ihrer Mitteilung „Ein Binnenmarkt für Rechte des
geistigen Eigentums“ vom 24. Mai 2011[29], dass Bedarf besteht, das
Markensystem in der Union zu modernisieren und es effektiver, effizienter und
insgesamt kohärenter zu machen und an das Zeitalter des Internets anzupassen. (8)
Parallel zu den Verbesserungen und Änderungen des
Gemeinschaftsmarkensystems sollten die nationalen Markenrechtsordnungen und
Verfahren weiter harmonisiert und dem Markensystem der Union in angemessenem
Umfang angepasst werden, um soweit möglich gleiche Bedingungen für die Eintragung
und den Schutz von Marken überall in der Union zu schaffen. (9)
Um größere Flexibilität zu ermöglichen und
gleichzeitig die Rechtssicherheit hinsichtlich der Darstellungsmittel von
Marken zu stärken, sollte die Anforderung der grafischen Darstellbarkeit aus
der Definition der europäischen Marke gestrichen werden. Ein Zeichen sollte in
jeder angemessenen Form dargestellt werden dürfen und damit nicht unbedingt mit
grafischen Mitteln, soweit die Darstellung den zuständigen Behörden und dem
Publikum ermöglicht, den genauen Gegenstand des gewährten Schutzes klar und
eindeutig zu bestimmen. (10)
Die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 207/2009 bieten nicht denselben Umfang an Schutz für
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben wie andere Instrumente des
Unionsrechts. Daher müssen die absoluten Eintragungshindernisse in Bezug auf
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben klarer gefasst werden, um die
vollständige Kohärenz mit den einschlägigen Unionsvorschriften für den Schutz
derartiger Rechtstitel zum Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Zur
Wahrung der Kohärenz mit anderen Unionsvorschriften sollte der Umfang dieser
absoluten Eintragungshindernisse ausgeweitet werden und auch die geschützten
traditionellen Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle
Spezialitäten einschließen. (11)
Zur Anmeldung eingereichte Marken in einer in der
Union nicht verständlichen Schrift oder Sprache sollten nicht geschützt werden,
wenn sie in eine Amtssprache der Mitgliedstaaten übersetzt oder in
transkribierter Form aufgrund absoluter Eintragungshindernisse abgelehnt
würden. (12)
Es empfiehlt sich, die unlautere Aneignung von
Marken zu erschweren, indem die Möglichkeiten ausgeweitet werden, bösgläubig
vorgenommene Anmeldungen einer europäischen Marke abzulehnen. (13)
Um die ausgeprägten Schutzrechte für auf EU-Ebene
geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu wahren, muss klargestellt
werden, dass diese Rechte es gestatten, Widerspruch gegen die Eintragung einer
jüngeren europäischen Marke einzulegen, unabhängig davon, ob die Schutzrechte
außerdem vom Prüfer von Amts wegen als Eintragungshindernisse zu
berücksichtigen sind. (14)
Zur Wahrung der Rechtssicherheit und der
vollständigen Kohärenz mit dem Grundsatz der Priorität, nach dem eine früher
eingetragene Marke Vorrang gegenüber später eingetragenen Marken hat, gilt es
festzulegen, dass die Durchsetzung der Rechte aus einer europäischen Marke die
vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der europäischen Marke erlangten
Rechte der Inhaber nicht berühren darf. Dies steht in Einklang mit
Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte
der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994[30]. (15)
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit muss
nicht nur im Fall der Ähnlichkeit, sondern auch hinsichtlich der Benutzung
eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen
präzisiert werden, dass eine Marke lediglich insoweit geschützt werden sollte,
wie die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der kommerziellen
Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, beeinträchtigt wird. (16)
Benutzt ein Unternehmen dasselbe oder ein ähnliches
Zeichen als Handelsnamen, so dass eine Verbindung zwischen dem Unternehmen mit
dieser Firmenbezeichnung und den Waren oder Dienstleistungen dieses
Unternehmens hergestellt wird, so kann es hinsichtlich der kommerziellen
Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu Verwechslungen kommen. Die
Verletzung einer europäischen Marke sollte demnach auch die Benutzung des
Zeichens als Handelsnamen oder als ähnliche Benennung umfassen, sofern es zu
Zwecken der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen in Bezug auf ihre
kommerzielle Herkunft benutzt wird. (17)
Um Rechtssicherheit und volle Übereinstimmung mit
einschlägigem Unionsrecht zu gewährleisten, sollte der Inhaber einer
europäischen Marke einem Dritten die Benutzung eines Zeichens in der
vergleichenden Werbung untersagen können, wenn diese vergleichende Werbung
gegen die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung[31] verstößt. (18)
Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen
Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber einer europäischen Marke
Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne
Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen
mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das
Zollgebiet der Union zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. (19)
Um der Einfuhr rechtsverletzender Waren,
insbesondere bei Internetverkäufen, wirksamer begegnen zu können, sollte der
Markeninhaber die Einfuhr solcher Waren in die Union auch dann untersagen
können, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen
handelt. (20)
Damit die Inhaber europäischer Marken wirksamer
gegen Nachahmungen vorgehen können, sollten sie das Anbringen einer
rechtsverletzenden Marke auf Waren sowie bestimmte Vorbereitungshandlungen vor
dem Anbringen der Marke untersagen können. (21)
Die ausschließlichen Rechte aus einer europäischen
Marke sollten deren Inhaber nicht zum Verbot der Benutzung von Zeichen oder
Angaben berechtigen, die rechtmäßig und im Einklang mit den anständigen
Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel benutzt werden. Um für Handelsnamen und
Marken bei Konflikten gleiche Bedingungen zu schaffen, sollte die Benutzung von
Handelsnamen, denen regelmäßig unbeschränkter Schutz vor jüngeren Marken
eingeräumt wird, die Verwendung des eigenen Personennamens einschließen. Des
Weiteren sollte die Benutzung von deskriptiven oder nicht
unterscheidungskräftigen Zeichen oder Angaben generell eingeschlossen sein.
Auch sollte der Inhaber nicht berechtigt sein, die allgemeine rechtmäßige und
redliche Benutzung der europäischen Marke zum Zwecke der Identifizierung der
Waren oder Dienstleistungen als die des Markeninhabers oder des Verweises
darauf zu untersagen. (22)
Im Interesse des Rechtsschutzes und zum Schutz
rechtmäßig erworbener Markenrechte ist es angemessen und notwendig, unbeschadet
des Grundsatzes, wonach eine jüngere Marke vor einer älteren Marke zurücksteht,
festzuschreiben, dass Inhaber europäischer Marken nicht berechtigt sein
sollten, sich der Benutzung einer jüngeren Marke zu widersetzen, wenn die
jüngere Marke zu einem Zeitpunkt erlangt wurde, zu dem die ältere Marke
gegenüber der jüngeren Marke nicht durchgesetzt werden konnte. (23)
Aus Gründen der Gleichheit und Rechtssicherheit
sollte die Benutzung einer europäischen Marke in einer Form, die von der
Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die
Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, ausreichend sein, um die
Rechte aus der Marke zu wahren, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten
Form auch registriert ist. (24)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 werden
der Kommission Befugnisse übertragen, um Durchführungsbestimmungen für diese
Verordnung zu erlassen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon
müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
übertragenen Befugnisse an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union angepasst werden. (25)
Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei
ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, einschließlich auf
Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige
und geeignete Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische
Parlament und den Rat gewährleisten. (26)
Um eine effiziente Registrierung von Rechtshandlungen
im Zusammenhang mit der europäischen Marke als Vermögensgegenstand und
vollständige Transparenz des Registers europäischer Marken zu gewährleisten,
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290
des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, die bestimmte Verpflichtungen
des Anmelders hinsichtlich spezifischer Marken sowie Einzelheiten zum Verfahren
der Eintragung eines Rechtsübergangs im Zusammenhang mit einer europäischen
Marke, der Begründung und Übertragung eines dinglichen Rechts, der
Zwangsvollstreckung, der Beteiligung an einem Insolvenzverfahren und der
Gewährung oder Übertragung einer Lizenz im Register sowie zum Verfahren der
Löschung oder Änderung einschlägiger Eintragungen regeln. (27)
Angesichts des fortschreitenden Rückgangs und der
geringen Anzahl der bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz
(„Markenämter in den Mitgliedstaaten“) eingereichten Anmeldungen einer
Gemeinschaftsmarke sollte eine Anmeldung einer europäischen Marke lediglich bei
der Agentur eingereicht werden dürfen. (28)
Der europäische Markenrechtsschutz wird für
spezifische Waren oder Dienstleistungen gewährt, deren Eigenschaften und Anzahl
den Schutzumfang bestimmen, den der Markeninhaber genießt. Daher ist es
unumgänglich, in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Vorschriften für die
Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen festzulegen und
Rechtssicherheit und eine solide Verwaltung zu gewährleisten, indem
vorgeschrieben wird, dass die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz
beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die
zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage
den beantragten Schutzumfang bestimmen können. Die Verwendung allgemeiner
Begriffe ist dahingehend auszulegen, dass sie nur die Waren und
Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des
Ausdrucks erfasst sind. Inhaber europäischer Marken, die aufgrund der
bisherigen Praxis der Agentur im Zusammenhang mit einer gesamten Klasse der
Nizzaer Klassifikation eingetragen sind, sollten die Möglichkeit erhalten, ihre
Spezifikationen der Waren und Dienstleistungen anzupassen, damit sichergestellt
ist, dass der Inhalt des Registers im Einklang mit der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union den Erfordernissen im Hinblick auf Klarheit
und Eindeutigkeit genügt. (29)
Um die Einreichung von Anmeldungen einer
europäischen Marke wirksam und effizient zu gestalten, einschließlich der
Inanspruchnahme der Priorität und des Zeitrangs, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um die Mittel und Modalitäten für die Einreichung einer
Anmeldung einer europäischen Marke, die Einzelheiten hinsichtlich der formalen
Bedingungen für die Anmeldung einer europäischen Marke, den Inhalt der
Anmeldung, die Art der Anmeldegebühr sowie die Einzelheiten der Verfahren für
die Feststellung der Gegenseitigkeit und für die Inanspruchnahme der Priorität
einer früheren Anmeldung, einer Ausstellungspriorität und des Zeitrangs einer
nationalen Marke zu spezifizieren. (30)
Der derzeitige Rahmen für europäische Marken und
nationale Recherchen ist weder zuverlässig noch effizient. Er sollte deshalb
ersetzt werden, indem dem Publikum im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der
Agentur und den Markenämtern in den Mitgliedstaaten umfassende, schnelle und
leistungsfähige Rechercheninstrumente kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. (31)
Um eine wirksame, effiziente und zügige Prüfung und
Eintragung von Anmeldungen einer europäischen Marke durch die Agentur mit Hilfe
transparenter, sorgfältiger, gerechter und ausgewogener Verfahren
sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die
Einzelheiten der Verfahren für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben
hinsichtlich des Anmeldetags und der formalen Vorgaben für die Anmeldung, die
Verfahren für die Überprüfung der Entrichtung von Klassengebühren und die
Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse, die Einzelheiten bezüglich der
Veröffentlichung der Anmeldung, die Verfahren zur Berichtigung von Fehlern und
Unrichtigkeiten in Veröffentlichungen von Anmeldungen, die Einzelheiten der
Verfahren im Zusammenhang mit Bemerkungen Dritter, die Einzelheiten bezüglich
des Widerspruchsverfahrens, die Einzelheiten der Verfahren für die Anmeldung
und Prüfung eines Widerspruchs und zur Änderung und Teilung einer Anmeldung,
die bei der Eintragung einer europäischen Marke im Register festzuhaltenden Angaben,
die Modalitäten der Veröffentlichung der Eintragung sowie der Inhalt und die
Modalitäten der Ausstellung der Eintragungsurkunde geregelt werden. (32)
Damit europäische Marken wirksam und effizient
verlängert und die Bestimmungen über die Änderung und Teilung einer
europäischen Marke in der Praxis ohne Beeinträchtigung der Rechtssicherheit
sicher angewandt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen
die Modalitäten für die Verlängerung einer europäischen Marke und die Verfahren
für die Änderung und Teilung einer europäischen Marke geregelt werden. (33)
Damit der Inhaber einer europäischen Marke einfach
auf eine europäische Marke verzichten kann und gleichzeitig die im Register
eingetragenen Rechte Dritter im Zusammenhang mit dieser Marke gewahrt bleiben
und sichergestellt ist, dass eine europäische Marke wirksam und effizient durch
transparente, sorgfältige, gerechte und ausgewogene Verfahren für verfallen
oder nichtig erklärt werden kann und die in dieser Verordnung festgelegten
Grundsätze berücksichtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen,
in denen das Verfahren für den Verzicht auf eine europäische Marke und die
Verfahren bezüglich des Verfalls und der Nichtigkeit spezifiziert werden. (34)
Um eine wirksame, effiziente und vollständige
Prüfung von Entscheidungen der Agentur durch die Beschwerdekammern im Rahmen
eines transparenten, sorgfältigen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens zu
ermöglichen, das die in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 festgelegten
Grundsätze berücksichtigt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen,
in denen die Einzelheiten bezüglich des Inhalts einer Beschwerde, das Verfahren
zur Einreichung und Prüfung einer Beschwerde, der Inhalt und die Form von
Entscheidungen der Beschwerdekammer und die Erstattung der Gebühren für das
Beschwerdeverfahren spezifiziert werden. (35)
Zur Ergänzung der bestehenden Vorschriften über
Gemeinschaftskollektivmarken und um hinsichtlich des derzeitigen
Ungleichgewichts zwischen den nationalen Systemen und dem europäischen
Markensystem Abhilfe zu schaffen, müssen weitere spezifische Bestimmungen zum
Schutz europäischer Gewährleistungsmarken eingeführt werden, auf deren
Grundlage die betreffende Einrichtung oder Organisation Teilnehmern des
Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen, die die Gewährleistungsanforderungen erfüllen, erlauben kann.
(36)
Um eine wirksame und effiziente Benutzung der
europäischen Kollektiv- und Gewährleistungsmarken zu ermöglichen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags
delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Fristen für die Vorlage der
Satzungen für diese Marken und deren Inhalt festgelegt werden. (37)
Die im Rahmen der Anwendung des derzeitigen Systems
der Gemeinschaftsmarken gesammelte Erfahrung hat gezeigt, dass bei bestimmten
Verfahrensaspekten Verbesserungspotenzial besteht. Infolgedessen sollten
spezifische Maßnahmen ergriffen werden, um die Verfahren bei Bedarf zu
vereinfachen und zu beschleunigen und erforderlichenfalls die Rechtssicherheit
und Berechenbarkeit zu erhöhen. (38)
Um ein reibungsloses, wirksames und effizientes
Funktionieren des europäischen Markensystems sicherzustellen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags
delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die formalen Anforderungen an
Entscheidungen, die Einzelheiten mündlicher Verhandlungen und die Modalitäten
der Beweisaufnahme, die Modalitäten der Zustellung, das Verfahren zur
Feststellung eines Rechtsverlusts, die Kommunikationsmittel und die von den
Verfahrensbeteiligten zu verwendenden Formblätter, Regeln für die
Fristberechnung und deren Dauer, die Verfahren für den Widerruf einer
Entscheidung oder für die Löschung einer Eintragung im Register sowie für die
Berichtigung von offensichtlichen Fehlern in Entscheidungen und von der Agentur
anzulastenden Fehlern, die Modalitäten für eine Unterbrechung von Verfahren und
die Verfahrensweise bei der Kostenverteilung und Festsetzung der Kosten, die in
das Register einzutragenden Angaben, die ausführlichen Regelungen in Bezug auf
die Akteneinsicht und Aktenführung, die Modalitäten für Veröffentlichungen im Europäischen
Markenblatt und im Amtsblatt der Agentur, die Modalitäten der
Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Agentur und den Behörden der
Mitgliedstaaten und die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Vertretung vor der
Agentur spezifiziert werden. (39)
Aus Gründen der Rechtssicherheit und größeren
Transparenz ist es angebracht, sämtliche Aufgaben der Agentur klar zu
definieren, einschließlich derjenigen Aufgaben, die nicht mit der Verwaltung
des Markensystems der Union in Zusammenhang stehen. (40)
Zur Förderung besser aufeinander abgestimmter
Praktiken und der Entwicklung gemeinsamer Instrumente muss ein angemessener Regelungsrahmen
für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Markenämtern in den
Mitgliedstaaten geschaffen werden, der die Bereiche der Zusammenarbeit klar
definiert und der Agentur ermöglicht, relevante gemeinsame Projekte, die im
Interesse der Union liegen, zu koordinieren und diese gemeinsamen Projekte
durch Finanzhilfen bis zu einer bestimmten Obergrenze zu finanzieren. Derartige
Kooperationsmaßnahmen sollten den Unternehmen zugute kommen, die die
Markensysteme in Europa benutzen. Durch die gemeinsamen Projekte, insbesondere
die Datenbanken zu Recherche- und Konsultationszwecken, sollten den Nutzern des
in dieser Verordnung geregelten Systems der Union zusätzliche, inklusive,
wirksame und kostenfreie Instrumente an die Hand gegeben werden, die den spezifischen
Erfordernissen Rechnung tragen, die sich aus der Einheitlichkeit der
europäischen Marke ergeben. (41)
Bestimmte Grundsätze hinsichtlich der Steuerung der
Agentur sollten dem vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im
Juli 2012 vereinbarten Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf dezentrale
Agenturen der EU angepasst werden. (42)
Im Interesse größerer Rechtssicherheit und
Transparenz ist es notwendig, einige Bestimmungen über die Organisation und
Funktionsweise der Agentur zu aktualisieren. (43)
Im Interesse einer wirtschaftlichen
Haushaltsführung sollte es vermieden werden, Haushaltsüberschüsse zu
akkumulieren. Die von der Agentur vorgehaltene Finanzreserve in Höhe des
Betrags zur Deckung der operativen Ausgaben während eines Jahres, die die Betriebskontinuität
und die Durchführung ihrer Aufgaben gewährleisten soll, sollte davon unberührt
bleiben. (44)
Um eine Anmeldung oder Eintragung für eine
europäische Marke wirksam und effizient in eine Anmeldung für eine nationale
Marke umzuwandeln und dabei eine sorgfältige Prüfung der einschlägigen
Voraussetzungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen,
in denen die formalen Anforderungen, die ein Antrag auf Umwandlung erfüllen
muss, und die Einzelheiten seiner Prüfung und Veröffentlichung spezifiziert
werden. (45)
Um zu gewährleisten, dass eine wirksame und
effiziente Methode zur Beilegung von Streitigkeiten existiert, um die Kohärenz
mit der in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 verankerten Sprachregelung zu
wahren, um für zügige Entscheidungen bei einfachen Sachverhalten zu sorgen und
die wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammern sicherzustellen
und um zu garantieren, dass die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren
angemessen und realistisch ist bei gleichzeitiger Einhaltung der in der
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 festgelegten Haushaltsgrundsätze, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags
delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Einzelheiten zur Sprachregelung der
Agentur, die Fälle, in denen Entscheidungen über Widersprüche und Löschungen
von einem einzigen Mitglied getroffen werden sollten, die Einzelheiten der
Organisation der Beschwerdekammern, die Höhe der an die Agentur zu
entrichtenden Gebühren sowie Näheres zu den Zahlungsmodalitäten spezifiziert
werden. (46)
Damit eine wirksame und effiziente Registrierung
internationaler Marken in vollständiger Kohärenz mit den Vorgaben des
Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken gewährleistet ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen
die Einzelheiten der Verfahren im Zusammenhang mit der internationalen
Registrierung von Marken spezifiziert werden. (47)
Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist daher
entsprechend zu ändern – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wird wie
folgt geändert: (1)
Im Titel wird „Gemeinschaftsmarke“ durch
„europäische Marke“ ersetzt. (2)
In der gesamten Verordnung wird das Wort
„Gemeinschaftsmarke“ durch „europäische Marke“ ersetzt und es werden sämtliche
notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. (3)
In der gesamten Verordnung wird das Wort
„Gemeinschaftsmarkengericht“ durch „europäisches Markengericht“ ersetzt und es
werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. (4)
In der gesamten Verordnung wird das Wort
„Gemeinschaftskollektivmarke“ durch „europäische Kollektivmarke“ ersetzt und es
werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. (5)
Mit Ausnahme der Fälle, auf die unter den Nummern 2,
3 und 4 verwiesen wird, werden in der gesamten Verordnung „Gemeinschaft“,
„Europäische Gemeinschaft“ und „Europäische Gemeinschaften“ durch „Union“
ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen
vorgenommen. (6)
In der gesamten Verordnung wird das Wort „Amt“,
sofern es sich auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und
Modelle) im Sinne von Artikel 2 der Verordnung bezieht, durch „Agentur“
ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen
vorgenommen. (7)
In der gesamten Verordnung wird das Wort
„Präsident“ durch „Exekutivdirektor“ ersetzt und es werden sämtliche
notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. (8)
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2
Agentur 1. Es wird eine Agentur der Europäischen Union für
Marken, Muster und Modelle, im Folgenden „die Agentur“ genannt, errichtet. 2. Alle Verweise auf das Harmonisierungsamt für
den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im Unionsrecht gelten als Verweise
auf die Agentur.“ (9)
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4
Markenformen Europäische Marken können Zeichen aller Art sein,
insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben,
Zahlen, Farben als solche, die Form oder Aufmachung der Ware oder Klangbilder,
soweit solche Zeichen geeignet sind, a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden; b) in einer Weise dargestellt zu werden, dass die
zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Markeninhaber
gewährten Schutzes eindeutig bestimmen können.“ (10)
Artikel 7 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 Buchstaben j und k erhalten folgende
Fassung: „j) Marken, die nach Maßgabe von
Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen
Angaben oder nach einschlägigen internationalen Übereinkünften, denen die Union
angehört, von der Eintragung ausgeschlossen sind und nicht weiter benutzt
werden dürfen; k) Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften
zum Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine und garantiert
traditionelle Spezialitäten oder nach einschlägigen internationalen Übereinkünften,
denen die Union angehört, von der Eintragung ausgeschlossen sind; l) Marken, die aus einer im Einklang mit der
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den
gemeinschaftlichen Sortenschutz eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen
oder eine solche Bezeichnung enthalten, in Bezug auf die gleiche Art von
Erzeugnis.“ (b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Absatz 1 findet Anwendung, auch wenn die
Eintragungshindernisse a) lediglich in einem Teil der Union vorliegen; b) nur dadurch entstanden sind, dass eine in einer
Fremdsprache oder fremden Schrift ausgedrückte Marke in eine Amtssprache der
Mitgliedstaaten übersetzt oder transkribiert wurde.“ (11)
Artikel 8 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Auf Widerspruch des Markeninhabers ist die
Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn a) der Agent oder Vertreter des Markeninhabers die
Marke ohne dessen Zustimmung auf seinen eigenen Namen anmeldet, es sei denn,
der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise; b) die Marke mit einer älteren, außerhalb der
Union geschützten Marke verwechselt werden kann, sofern die Marke zum Zeitpunkt
der Anmeldung nach wie vor ernsthaft benutzt wurde und der Anmelder die
Anmeldung bösgläubig eingereicht hat.“ (b)
In Absatz 4 erhält der Einleitungssatz folgende
Fassung: „4. Auf
Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen
im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich
örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens
maßgeblichen Recht der Union zum Schutz der Ursprungsbezeichnung und der
geografischen Angaben oder dem Recht des Mitgliedstaats“ (c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Auf Widerspruch des Inhabers einer früher
eingetragenen Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch
dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke
identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder
denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen
ist, wenn es sich im Falle einer älteren europäischen Marke um eine in der
Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem
betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der
angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren
Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder
beeinträchtigen würde.“ (12)
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9
Rechte aus der europäischen Marke 1. Mit der Eintragung einer europäischen Marke
erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht. 2. Der Inhaber einer europäischen Marke hat
unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem
Prioritätstag der europäischen Marke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu
verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen im
Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen zu benutzen, wenn (a)
das Zeichen mit der europäischen Marke identisch
ist und im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen benutzt wird, die mit
denjenigen identisch sind, für die die europäische Marke eingetragen ist, und
die Benutzung des Zeichens die Funktion der europäischen Marke, den
Verbrauchern gegenüber die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; (b)
das Zeichen mit der europäischen Marke identisch
oder ihr ähnlich ist und für Waren und Dienstleistungen benutzt wird, die mit
denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die europäische Marke
eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht;
die Gefahr einer Verwechslung schließt die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der
Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird; (c)
das Zeichen mit der europäischen Marke identisch
oder ihr ähnlich ist unabhängig davon, ob es im Zusammenhang mit Waren oder
Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder
denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die europäische Marke
eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des
Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der europäischen Marke
ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. 3. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2
erfüllt, so kann insbesondere verboten werden, (a)
das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung
anzubringen; (b)
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu
bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen
Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen; (c)
Waren unter dem Zeichen einzuführen oder
auszuführen; (d)
das Zeichen als Handelsnamen oder
Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer
Unternehmensbezeichnung zu benutzen; (e)
das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der
Werbung zu benutzen; (f)
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer
der Richtlinie 2006/114/EG zuwider laufenden Weise zu benutzen. 4. Der Inhaber einer europäischen Marke ist auch
berechtigt, die Einfuhr von Waren nach Absatz 3 Buchstabe c zu
unterbinden, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen
handelt. 5. Der Inhaber der europäischen Marke ist auch
berechtigt, Dritten zu untersagen , im Rahmen der kommerziellen Tätigkeit Waren
in das Zollgebiet der Union zu verbringen ohne diese in den zollrechtlich
freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Aufmachung,
aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der
für derartige Waren eingetragenen europäischen Marke identisch ist oder in
ihren wesentlichen Aspekten nicht von einer solchen Marke zu unterscheiden
ist.“ (13)
Die folgenden Artikel 9a und 9b werden
eingefügt: „Artikel 9a
Verletzung der Rechte des Inhabers durch die Benutzung der Aufmachung,
Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel Besteht die Gefahr, dass die Aufmachung,
Verpackung oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht
ist, für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden und die Benutzung im
Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen eine Verletzung der Rechte
des Markeninhabers nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 darstellt, so wird
dem Inhaber einer europäischen Marke das Recht gewährt, Folgendes zu verbieten: (a)
das Anbringen eines mit einer europäischen Marke
identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Aufmachung, Verpackung oder auf
anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann, im
Rahmen des geschäftlichen Verkehrs; (b)
das Anbieten, Inverkehrbringen oder das Lagern für
diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Aufmachungen, Verpackungen oder
anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht ist. Artikel 9b
Zeitpunkt der Entgegenhaltung von Rechten gegenüber Dritten 1. Rechte aus der europäischen Marke können
Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke
entgegengehalten werden. 2. Es kann eine angemessene Entschädigung für
Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer
europäischen Marke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der
Eintragung aufgrund der europäischen Marke verboten wären. 3. Das angerufene Gericht darf bis zur
Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache treffen.“ (14)
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12
Beschränkung der Wirkungen der europäischen Marke 1. Die europäische Marke gewährt ihrem Inhaber
nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, (a)
seinen Personennamen oder seine Anschrift; (b)
Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder
über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die
geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der
Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder
Dienstleistung; (c)
die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum
Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke,
insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer
Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im
geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung,
sofern die Benutzung durch Dritte den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe
oder Handel entspricht. 2. Die Benutzung durch Dritte wird insbesondere
dann als nicht den anständigen Gepflogenheiten entsprechend betrachtet, wenn (a)
sie den Eindruck vermittelt, dass eine kommerzielle
Verbindung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Marke besteht; (b)
die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der
Marke wird ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder
beeinträchtigt wird.“ (15)
In Artikel 13 Absatz 1 werden die Wörter
„in der Gemeinschaft“ durch „im Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt. (16)
Folgender Artikel 13a wird eingefügt: „Artikel 13a
Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede bei
Verletzungsverfahren 1. In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer
europäischen Marke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen
europäischen Marke zu verbieten, wenn diese jüngere Marke nicht nach Maßgabe
von Artikel 53 Absätze 3 und 4, Artikel 54 Absätze 1 und 2 und
Artikel 57 Absatz 2 für nichtig erklärt wird. 2. In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer
europäischen Marke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen
nationalen Marke zu verbieten, wenn diese später eingetragene nationale Marke
nicht nach Maßgabe von Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1 und 2 und
Artikel 48 Absatz 3 der Richtlinie [xxx] für nichtig erklärt wird. 3. Ist der Inhaber einer europäischen Marke nicht
berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke nach Absatz 1
oder 2 zu verbieten, so kann sich der Inhaber der später eingetragenen Marke im
Verletzungsverfahren nicht der Benutzung der älteren europäischen Marke
widersetzen.“ (17)
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2
erhält folgende Fassung: „Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne
des Absatzes 1: (a)
Benutzung der europäischen Marke in einer Form, die
von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die
Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke
in der benutzten Form auch eingetragen ist; (b)
Anbringen der europäischen Marke auf Waren oder
deren Aufmachung in der Union ausschließlich für den Export.“ (18)
In Artikel 16 Absatz 1 erhält der
Einleitungssatz folgende Fassung: „1. Soweit in den
Artikeln 17 bis 24 nichts anderes bestimmt ist, wird die europäische Marke
als Gegenstand des Vermögens im Ganzen und für das gesamte Gebiet der Union wie
eine nationale Marke behandelt, die in dem Mitgliedstaat eingetragen ist, in
dem nach dem Register für europäische Marken („das Register“)“ (19)
Artikel 17 Absatz 4 wird gestrichen. (20)
Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18
Übertragung einer Agentenmarke 1. Ist eine europäische Marke für den Agenten oder
Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Ermächtigung eingetragen worden, so
ist der Markeninhaber berechtigt, die Übertragung der Eintragung der
europäischen Marke zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, dass der Agent
oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt. 2. Der Inhaber kann bei folgenden Stellen eine
Übertragung nach Absatz 1 beantragen: (a)
der Agentur, statt eines Antrags auf Erklärung der
Nichtigkeit auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b; (b)
einem europäischen Markengericht nach
Artikel 95, statt einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit auf der
Grundlage von Artikel 100 Absatz 1.“ (21)
Artikel 19 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die in Absatz 1 genannten Rechte oder die
Übertragung dieser Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register
eingetragen und veröffentlicht.“ (b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt: „3. Eine Eintragung im Register im Sinne von
Absatz 2 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert.“ (22)
In Artikel 20 wird folgender Absatz 4
angefügt: „4. Eine Eintragung im Register im Sinne von
Absatz 3 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert.“ (23)
In Artikel 22 wird folgender Absatz 6
angefügt: „6. Eine Eintragung im Register im Sinne von
Absatz 5 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert.“ (24)
In Titel II wird folgender Abschnitt 5
eingefügt: „ABSCHNITT 5
Übertragung von Befugnissen Artikel
24a
Übertragung von Befugnissen Die Kommission wird zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen: (a)
die Verpflichtung des Anmelders, eine Übersetzung
oder Transkription im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b
in der Sprache der Anmeldung vorzulegen; (b)
das Verfahren zur Eintragung eines Rechtsübergangs
im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 im Register; (c)
das Verfahren zur Eintragung einer Schaffung oder
einer Übertragung eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 19
Absatz 2 im Register; (d)
das Verfahren zur Eintragung einer
Zwangsvollstreckung im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 im Register; (e)
das Verfahren zur Eintragung der Beteiligung an
einem Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 im
Register; (f)
das Verfahren zur Eintragung einer Erteilung oder
eines Übergangs einer Lizenz im Sinne von Artikel 22 Absatz 5 im
Register; (g)
das Verfahren zur Löschung oder Änderung der
Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung oder einer Lizenz
im Sinne von Artikel 19 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4
beziehungsweise Artikel 22 Absatz 6 im Register.“ (25)
Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25
Einreichung der Anmeldung Die Anmeldung einer europäischen Marke wird bei
der Agentur eingereicht.“ (26)
Artikel 26 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende
Fassung: „d) eine Wiedergabe der Marke, die den
Erfordernissen des Artikels 4 Buchstabe b genügt.“ (b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2
festgehaltenen Voraussetzungen muss die Anmeldung der europäischen Marke den in
Artikel 35a Buchstabe b vorgesehenen formalen Erfordernissen
entsprechen. Ist in diesen Erfordernissen vorgesehen, dass die Marke
elektronisch darzulegen ist, so darf der Exekutivdirektor der Agentur die
Formate und die maximale Größe einer derartigen elektronischen Datei bestimmen.“
(27)
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27
Anmeldetag Der Anmeldetag einer europäischen Marke ist der
Tag, an dem die die Angaben nach Artikel 26 Absatz 1 enthaltenden
Unterlagen vom Anmelder bei der Agentur eingereicht worden sind, sofern die
Anmeldegebühr entrichtet wird, für die der Zahlungsbefehl spätestens an diesem
Tag gegeben werden muss.“ (28)
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28
Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen 1. Die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand
einer Markenanmeldung sind, werden gemäß dem im Abkommen von Nizza über
die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 („die Nizzaer
Klassifikation“) klassifiziert. 2. Die Waren und Dienstleistungen, für die
Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben,
dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser
Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können. Das Verzeichnis der
Waren und Dienstleistungen gestattet eine Klassifizierung der einzelnen Waren
und Dienstleistungen in nur jeweils eine Klasse der Nizzaer Klassifikation. 3. Für die Zwecke von Absatz 2 können die in
den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe
oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie hinreichend klar
und eindeutig sind. 4. Die Agentur weist die Anmeldung bei unklaren oder nicht eindeutigen
Begriffen zurück, sofern der Anmelder nicht innerhalb einer von der Agentur zu
diesem Zweck gesetzten Frist einen annehmbaren Wortlaut vorschlägt. 5. Die
Verwendung allgemeiner Begriffe, einschließlich der Oberbegriffe der
Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation, ist dahin auszulegen, dass
diese alle Waren oder Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der
wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind. Die
Verwendung derartiger Begriffe ist nicht so auszulegen, dass ein Anspruch auf
Waren und Dienstleistungen eingeschlossen ist, die nicht darunter erfasst
werden können. 6. Beantragt der Anmelder eine Eintragung für mehr
als eine Klasse, so werden die Waren und Dienstleistungen gemäß den Klassen der
Nizzaer Klassifikation zusammengefasst, wobei jeder Gruppe die Nummer der
Klasse in der Reihenfolge dieser Klassifikation vorangestellt wird. 7. Die Klassifizierung der Waren und
Dienstleistungen dient ausschließlich Verwaltungszwecken. Waren und
Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in
derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation erscheinen, und Waren und
Dienstleistungen werden nicht deswegen als verschieden angesehen werden, weil
sie in verschiedenen Klassen der Nizzaer Klassifikation erscheinen. 8. Inhaber von vor dem 22. Juni 2012
angemeldeten europäischen Marken, die lediglich im Zusammenhang mit einer
gesamten Klasse der Nizzaer Klassifikation eingetragen sind, dürfen erklären,
dass sie am Anmeldetag beabsichtigten, Schutz im Zusammenhang mit Waren oder
Dienstleistungen zu beantragen, die über den von der wörtlichen Bedeutung der
Klassenüberschrift erfassten Bereich hinausgehen, sofern die so bezeichneten
Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in
der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizzaer Klassifikation
aufgeführt sind. Die Erklärung wird der Agentur binnen vier Monaten
nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt und führt klar, deutlich und
spezifisch die Waren und Dienstleistungen auf, die nicht eindeutig von der
wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Klassenüberschrift, unter die sie nach
der ursprünglichen Absicht des Inhabers fielen, erfasst sind. Die Agentur
ergreift angemessene Maßnahmen, um das Register entsprechend zu ändern. Diese
Möglichkeit gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 15, 42 Absatz 2,
51 Absatz 1 Buchstabe a und 57 Absatz 2. Europäische Marken, für die keine Erklärung binnen
der in Unterabsatz 2 genannten Frist eingereicht wird, gelten nach
Fristablauf als lediglich diejenigen Waren und Dienstleistungen umfassend, die
eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der einschlägigen
Klassenüberschrift erfasst sind.“ (29)
In Artikel 29 Absatz 5 wird folgender Satz
angefügt: „Falls erforderlich, beantragt der
Exekutivdirektor der Agentur bei der Kommission, Schritte einzuleiten, um festzustellen,
ob ein Staat im Sinne von Satz 1 die Gegenseitigkeit gewährt.“ (30)
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30
Inanspruchnahme der Priorität 1. Eine
Inanspruchnahme der Priorität wird zusammen mit der Anmeldung einer
europäischen Marke beantragt und enthält das Datum, die Nummer und das Land der
früheren Anmeldung. 2. Der
Exekutivdirektor der Agentur kann bestimmen, dass der Anmelder zur Stützung der
beantragten Inanspruchnahme der Priorität weniger als die in den gemäß
Artikel 35a Buchstabe d angenommenen Vorschriften festgelegten
zusätzlichen Informationen und Unterlagen beizubringen hat, sofern der Agentur
die benötigten Informationen aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.“ (31)
Artikel 33 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Inanspruchnahme der Priorität wird zusammen
mit der Anmeldung der europäischen Marke beantragt.“ (b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Anmelder, der die Priorität gemäß
Absatz 1 in Anspruch nehmen will, hat Nachweise für die Zurschaustellung
der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen.“ (32)
Artikel 34 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Der
für die europäische Marke in Anspruch genommene Zeitrang erlischt, wenn die
ältere Marke, deren Zeitrang in Anspruch genommen worden ist, für verfallen
oder für nichtig erklärt wird. Wird die ältere Marke für verfallen erklärt,
erlischt der Zeitrang, sofern diese Erklärung vor dem Anmeldetag oder dem
Prioritätstag der europäischen Marke wirksam wird.“ (33)
In Titel III wird folgender Abschnitt 5
eingefügt: „ABSCHNITT 5
Übertragung von Befugnissen Artikel 35a
Übertragung von Befugnissen Die Kommission wird zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen: (a)
die Mittel und Modalitäten für die Einreichung
einer Anmeldung für eine europäische Marke bei der Agentur im Einklang mit
Artikel 25; (b)
die Einzelheiten hinsichtlich des Inhalts der
Anmeldung einer europäischen Marke nach Artikel 26 Absatz 1, die Art
der für die Anmeldung zu entrichtenden Gebühren nach Artikel 26
Absatz 2, einschließlich der Anzahl der von diesen Gebühren abgedeckten
Klassen der Waren und Dienstleistungen, und die formalen Erfordernisse für die
Anmeldung nach Artikel 26 Absatz 3; (c)
die Verfahren zur Feststellung der Gegenseitigkeit
nach Artikel 29 Absatz 5; (d)
das Verfahren und die Vorschriften in Bezug auf die
Informationen und Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität einer
früheren Anmeldung nach Artikel 30; (e)
das Verfahren und die Vorschriften in Bezug auf die
Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach Artikel 33 Absatz 1; (f)
das Verfahren für die Inanspruchnahme des Zeitrangs
einer nationalen Marke im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 und
Artikel 35 Absatz 1.“ (34)
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b
erhält folgende Fassung: „b) die Anmeldung der europäischen Marke den in
dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und den in Artikel 26
Absatz 3 festgelegten formalen Erfordernissen genügt.“ (35)
Artikel 37 Absatz 2 wird gestrichen. (36)
In Titel IV wird Abschnitt 2 gestrichen. (37)
Artikel 39 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Sind die Erfordernisse für die Anmeldung der
europäischen Marke erfüllt, so wird die Anmeldung für die Zwecke von
Artikel 42 veröffentlicht, soweit sie nicht nach Maßgabe von
Artikel 37 zurückgewiesen wird. Die Veröffentlichung der Anmeldung lässt
die im Einklang mit dieser Verordnung oder mit gemäß dieser Verordnung
erlassenen delegierten Rechtsakten dem Publikum bereits anderweitig zur
Verfügung gestellten Informationen unberührt.“ (b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt: „3. Die Agentur berichtigt sämtliche Fehler oder
Unrichtigkeiten in der Veröffentlichung der Anmeldung.“ (38)
Artikel 40 erhält folgende Fassung: „Artikel 40
Bemerkungen Dritter 1. Natürliche oder juristische Personen sowie die
Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und
Verbraucher können bei der Agentur schriftliche Bemerkungen einreichen, in
denen sie erläutern, aus welchen der in den Artikeln 5 und 7 aufgeführten
Gründen die Marke von Amts wegen von der Eintragung auszuschließen ist. Sie sind an dem Verfahren vor der Agentur nicht
beteiligt. 2. Die Bemerkungen Dritter werden vor Ablauf der
Widerspruchsfrist oder, wenn ein Widerspruch gegen eine Marke eingereicht
wurde, vor der abschließenden Entscheidung über den Widerspruch eingereicht. 3. Die Einreichung nach Maßgabe von Absatz 1
berührt nicht das Recht der Agentur, erforderlichenfalls die absoluten
Eintragungshindernisse in eigener Initiative jederzeit vor der Eintragung
erneut zu prüfen. 4. Die in Absatz 1 genannten Bemerkungen
werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.“ (39)
Artikel 41 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen
und zu begründen. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet
worden ist. 4. Der Widersprechende kann innerhalb einer von
der Agentur bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen,
Beweismittel und Bemerkungen vorbringen.“ (40)
In Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 wird
„innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der
Gemeinschaftsmarke“ durch „innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Einreichung
oder dem Prioritätstag“ ersetzt. (41)
Artikel 44 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) vor der Zuerkennung des Anmeldetags im Sinne
von Artikel 27 durch die Agentur und während der in Artikel 41
Absatz 1 vorgesehenen Widerspruchsfrist.“ (b)
Absatz 3 wird gestrichen. (42)
Artikel 45 erhält folgende Fassung: „Artikel 45
Eintragung 1. Entspricht die Anmeldung den Vorschriften
dieser Verordnung und wurde innerhalb der Frist gemäß Artikel 41 Absatz 1
kein Widerspruch erhoben oder wurde ein Widerspruch rechtskräftig
zurückgewiesen, so wird die Marke als europäische Marke eingetragen. Die
Eintragung wird veröffentlicht. 2. Die Agentur stellt eine Eintragungsurkunde aus.
Die Eintragungsurkunde kann elektronisch ausgestellt werden. 3. Der Inhaber einer eingetragenen europäischen
Marke hat das Recht, in Zusammenhang mit den von der Eintragung abgedeckten
Waren und Dienstleistungen so lange die Eintragung in Kraft bleibt direkt neben
der Marke ein Kennzeichnungsmittel zu verwenden, das die Eintragung der Marke
in der Union bestätigt. Über die genaue Anordnung des Kennzeichnungsmittels
entscheidet der Exekutivdirektor der Agentur. 4. Das eingetragene Kennzeichnungsmittel wird
nicht ohne Zustimmung des Inhabers von anderen Personen als dem Inhaber der
Marke verwendet. Der Inhaber der Marke verwendet das Kennzeichnungsmittel nicht
vor der Eintragung der Marke oder nach dem Verfall, der Erklärung der
Nichtigkeit, dem Ablauf oder dem Verzicht auf eine Marke.“ (43)
In Titel IV wird folgender Abschnitt 7
eingefügt: „ABSCHNITT 7
Übertragung von Befugnissen Artikel 45a
Übertragung von Befugnissen Die Kommission wird zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen: (a)
das Verfahren zur Prüfung der Einhaltung der
Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags nach Artikel 36
Absatz 1 Buchstabe a und der formalen Erfordernisse nach
Artikel 26 Absatz 3 und das Verfahren zur Überprüfung der Entrichtung
der Klassengebühren gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c; (b)
das Verfahren zur Prüfung der absoluten
Eintragungshindernisse nach Artikel 37; (c)
die Einzelheiten, die die Veröffentlichung der
Anmeldung nach Artikel 39 Absatz 1 enthalten muss; (d)
das Verfahren zur Berichtigung von Fehlern und
Unrichtigkeiten in Veröffentlichungen von Anmeldungen europäischer Marken nach
Artikel 39 Absatz 3; (e)
das Verfahren zur Einreichung von Bemerkungen
Dritter nach Artikel 40; (f)
die Einzelheiten zum Verfahren für die Anmeldung
und Prüfung eines Widerspruchs nach Artikel 41 und 42; (g)
die Verfahren für die Änderung der Anmeldung nach
Artikel 43 Absatz 2 und die Teilung der Anmeldung nach
Artikel 44; (h)
die bei der Eintragung einer europäischen Marke im
Register festzuhaltenden Einzelheiten und die Modalitäten der Veröffentlichung
der Eintragung nach Artikel 45 Absatz 1 und den Inhalt und die
Modalitäten für die Ausstellung der Eintragungsurkunde gemäß Artikel 45
Absatz 2.“ (44)
Artikel 49 Absatz 3 wird gestrichen. (45)
Folgender Artikel 49a wird eingefügt: „Artikel 49a
Übertragung von Befugnissen Die Kommission wird zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen: (a)
die Verfahrensmodalitäten für die Verlängerung der
europäischen Marke gemäß Artikel 47, einschließlich der Art der zu
entrichtenden Gebühren; (b)
das Verfahren zur Änderung der Eintragung einer
europäischen Marke nach Artikel 48 Absatz 2; (c)
das Verfahren zur Teilung einer europäischen Marke
nach Artikel 49.“ (46)
Artikel 50 Absätze 2 und 3 erhalten
folgende Fassung: „2. Der Verzicht ist vom Markeninhaber der Agentur
schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen
ist. Die Gültigkeit des Verzichts auf eine europäische Marke, der gegenüber der
Agentur nach der Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls dieser
Marke im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 erklärt wird, setzt die
abschließende Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder dessen
Rücknahme voraus.“ „3. Ist im Register eine Person als Inhaber eines
Rechts eingetragen, so wird der Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person
eingetragen. Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst
eingetragen, wenn der Markeninhaber glaubhaft macht, dass er den Lizenznehmer
von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat; die Eintragung wird nach Ablauf
einer im Einklang mit Artikel 57a Buchstabe a festgelegten Frist
vorgenommen.“ (47)
Artikel 53 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz
angefügt: „Die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und
c genannten Voraussetzungen werden am Anmeldetag oder dem Prioritätstag der
europäischen Marke erfüllt.“ (48)
In Artikel 54 Absätze 1 und 2 werden die
Wörter „weder“ und „noch sich ihrer Benutzung widersetzen“ gestrichen. (49)
Artikel 56 wird wie folgt geändert: (a)
in Absatz 1 Buchstabe c wird „nach dem
anzuwendenden nationalen Recht“ durch „nach dem Unionsrecht oder dem Recht des
betroffenen Mitgliedstaats“ ersetzt. (b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der
Nichtigkeit ist unzulässig, wenn entweder die Agentur oder das europäische
Markengericht gemäß Artikel 95 über die Begründetheit des Antrags wegen
desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien entschieden hat und die
Entscheidung der Agentur oder des Gerichts über den Antrag rechtskräftig
geworden ist.“ (50)
In Artikel 57 Absatz 2 Satz 2 wird „am
Tag der Veröffentlichung der Anmeldung“ durch „am Anmeldetag oder am
Prioritätstag der Anmeldung der europäischen Marke“ ersetzt. (51)
In Titel VI wird folgender Abschnitt 6 eingefügt: „ABSCHNITT 6
Übertragung von Befugnissen Artikel 57a
Übertragung von Befugnissen Die Kommission wird zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen: (a)
das Verfahren zum Verzicht auf eine europäische
Marke gemäß Artikel 50, einschließlich der in Absatz 3 des Artikels
festgelegten Frist; (b)
die Verfahren zur Erklärung des Verfalls und der
Nichtigkeit einer europäischen Marke nach Artikel 56 und 57.“ (52)
Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „1. Die Entscheidungen der in Artikel 130
Buchstaben a bis d aufgeführten Entscheidungsinstanzen der Agentur sind
mit der Beschwerde anfechtbar. Sowohl die in Artikel 60 vorgesehene
Beschwerdefrist als auch die Anmeldung der Beschwerde haben aufschiebende Wirkung.“
(53)
Artikel 62 wird gestrichen. (54)
Artikel 64 Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „3. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern
werden erst mit Ablauf der in Artikel 65 Absatz 5 vorgesehenen Frist
oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gericht eingelegt worden ist,
mit deren Abweisung oder mit der Abweisung einer beim Gerichtshof eingelegten
Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts wirksam.“ (55)
Artikel 65 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch
die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gericht
anfechtbar.“ (b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung
aufheben oder abändern.“ (c)
Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „5. Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gericht einzulegen. 6. Die Agentur ergreift die notwendigen Maßnahmen,
die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Falle von Beschwerden gegen das
Urteil, des Gerichtshofs ergeben.“ (56)
Folgender Artikel 65a wird eingefügt: „Artikel 65a
Übertragung von Befugnissen Die Kommission wird zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen: (a)
den Inhalt der Beschwerde nach Artikel 60 und
das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde; (b)
den Inhalt und die Form der Entscheidungen der
Beschwerdekammer nach Artikel 64; (c)
die Erstattung der Beschwerdegebühr nach
Artikel 60.“ (57)
Die Überschrift von Titel VIII erhält folgende
Fassung: „SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER EUROPÄISCHE
KOLLEKTIVMARKEN UND GEWÄHRLEISTUNGSMARKEN“ (58)
Zwischen der Überschrift von Titel VIII und
Artikel 66 wird folgende Überschrift eingefügt: „ABSCHNITT 1
Europäische Kollektivmarken“ (59)
Artikel 66 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Titel I bis VII und IX bis XIV finden auf
europäische Kollektivmarken Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist.“ (60)
In Artikel 67 Absatz 1 werden die Wörter
„innerhalb der vorgeschriebenen Frist“ durch „innerhalb der in Einklang mit
Artikel 74a vorgeschriebenen Frist“ ersetzt. (61)
Artikel 69 erhält folgende Fassung: „Artikel 69
Bemerkungen Dritter Werden bei der Agentur schriftliche Bemerkungen
nach Artikel 40 zu einer europäischen Kollektivmarke eingereicht, so
können diese auch auf der Begründung basieren, aufgrund deren die Anmeldung für
eine europäische Kollektivmarke gemäß Artikel 68 zurückzuweisen ist.“ (62)
Folgender Artikel 74a wird eingefügt: „Artikel 74a
Übertragung von Befugnissen Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 163 zu erlassen, in denen die in Artikel 67
Absatz 1 vorgesehene Frist für die Vorlage einer Satzung für die
europäische Kollektivmarke bei der Agentur und der Inhalt dieser Satzung nach
Maßgabe von Artikel 67 Absatz 2 spezifiziert werden.“ (63)
In Anhang VIII wird folgender Abschnitt 2
angefügt: „ABSCHNITT 2
Europäische Gewährleistungsmarken Artikel 74b
Europäische Gewährleistungsmarken 1. Eine europäische Gewährleistungsmarke ist eine
europäische Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu
dienen kann, Waren und Dienstleistungen, die der Inhaber der Marke hinsichtlich
der geografischen Herkunft, des Materials, der Art und Weise der Herstellung
der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, der Qualität, Genauigkeit
oder anderer Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen gewährleistet, von
solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. 2. Juristische Personen, einschließlich
Einrichtungen, Behörden und juristische Personen öffentlichen Rechts, können
eine europäische Gewährleistungsmarke anmelden, sofern (a)
die juristische Person keine Tätigkeit ausübt, die
die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung
besteht, umfasst; (b)
die juristische Person die Kompetenz für die
Gewährleistung der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen
werden soll, hat. 3. Abweichend von
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c können europäische
Gewährleistungsmarken im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels
aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der
geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung dienen können. Die
Gewährleistungsmarke berechtigt den Inhaber nicht dazu, einem Dritten die
Benutzung solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen,
sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel
entspricht. Eine Gewährleistungsmarke kann einem Dritten, der zur Benutzung
einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden. 4. Titel I bis VII und IX bis XIV finden auf
europäische Gewährleistungsmarken Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist. Artikel 74c
Markensatzung 1. Der Anmelder einer europäischen
Gewährleistungsmarke muss innerhalb der im Einklang mit Artikel 74k
festgelegten Frist eine Satzung der Gewährleistungsmarke vorlegen. 2. In der Satzung sind die zur Benutzung der Marke
berechtigten Personen, die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften,
die Art und Weise, wie die betreffende Stelle diese Eigenschaften zu prüfen und
die Benutzung der Marke zu überwachen hat, und die Bedingungen für die
Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben. Artikel 74d
Zurückweisung der Anmeldung 1. Über die in den Artikeln 36 und 37
genannten Eintragungshindernisse für die Anmeldung einer europäischen Marke
hinaus wird die Anmeldung einer europäischen Gewährleistungsmarke
zurückgewiesen, wenn den Vorschriften der Artikel 74b und 74c nicht Genüge
getan ist oder die Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten
Sitten verstößt. 2. Die Anmeldung einer europäischen
Gewährleistungsmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht,
dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt
wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie
etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke. 3. Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn
der Anmelder aufgrund einer Änderung der Markensatzung die Erfordernisse der
Absätze 1 und 2 erfüllt. Artikel
74e
Bemerkungen Dritter Werden bei der Agentur schriftliche Bemerkungen
nach Artikel 40 zu einer europäischen Gewährleistungsmarke eingereicht, so
können diese auch auf der Begründung basieren, aufgrund deren die Anmeldung für
eine europäische Gewährleistungsmarke gemäß Artikel 74d zurückzuweisen
ist. Artikel 74f
Änderung der Markensatzung 1. Der Inhaber einer europäischen
Gewährleistungsmarke hat der Agentur jede Änderung der Satzung zu unterbreiten. 2. Die Änderung wird im Register nicht vermerkt,
wenn die geänderte Satzung den Erfordernissen des Artikels 74c nicht entspricht
oder eine Zurückweisung nach Artikel 74d begründet. 3. Artikel 74e gilt für geänderte Satzungen. 4. Zum Zwecke dieser Verordnung wird die
Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die
Änderung ins Register vermerkt ist. Artikel 74g
Rechtsübergang Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 kann
eine europäische Gewährleistungsmarke nur auf eine juristische Person
übertragen werden, die die Erfordernisse des Artikels 74b Absatz 2
erfüllt. Artikel 74h
Erhebung der Verletzungsklage 1. Lediglich der Inhaber einer europäischen
Gewährleistungsmarke oder eine spezifisch von ihm dazu ermächtigte Person ist
berechtigt, eine Verletzungsklage zu erheben. 2. Der Inhaber einer europäischen
Gewährleistungsmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten
Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der
unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist. Artikel 74i
Verfallsgründe Außer aus den in Artikel 51 genannten
Verfallsgründen werden die Rechte des Inhabers einer europäischen
Gewährleistungsmarke auf Antrag bei der Agentur oder auf Widerklage im
Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn eine der folgenden
Voraussetzungen erfüllt ist: (a)
der Inhaber erfüllt die Erfordernisse des
Artikels 74b Absatz 2 nicht mehr; (b)
der Inhaber ergreift keine angemessenen Maßnahmen,
um eine Benutzung der Marke zu verhindern, die nicht im Einklang mit den
Benutzungsbedingungen steht, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, auf deren
Änderung gegebenenfalls im Register hingewiesen worden ist; (c)
die Art, in der die Marke durch ihren Inhaber
benutzt worden ist, hat bewirkt, dass das Publikum im Sinne von
Artikel 74d Absatz 2 irregeführt werden könnte; (d)
es wurde entgegen den Vorschriften von
Artikel 74f Absatz 2 im Register eine Änderung der Satzung vermerkt,
es sei denn, der Markeninhaber ändert die Satzung erneut, und kommt so den
Erfordernissen des betreffenden Artikels nach. Artikel 74j
Nichtigkeitsgründe Über die in den Artikeln 52 und 53 genannten
Nichtigkeitsgründe hinaus wird eine entgegen den Vorschriften des
Artikels 74d eingetragene europäische Gewährleistungsmarke auf Antrag bei
der Agentur oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, es
sei denn, der Markeninhaber ändert die Markensatzung und kommt so den
Erfordernissen des Artikels 74d nach. Artikel 74k
Übertragung von Befugnissen Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 163 zu erlassen, in denen die in Artikel 74c
Absatz 1 vorgesehene Frist für die Vorlage einer Satzung für die
europäische Gewährleistungsmarke bei der Agentur und der Inhalt dieser Satzung
nach Maßgabe von Artikel 74c Absatz 2 spezifiziert werden.“ (64)
Artikel 75 erhält folgende Fassung: „Artikel 75
Form der Entscheidungen und Mitteilungen der Agentur 1. Die Entscheidungen der Agentur sind mit Gründen
zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die
Beteiligten sich äußern konnten. 2. In allen Entscheidungen, Mitteilungen oder
Bescheiden der Agentur sind die zuständige Dienststelle oder Abteilung der
Agentur sowie die Namen der zuständigen Bediensteten anzugeben. Sie sind von
dem oder den betreffenden Bediensteten zu unterzeichnen oder mit einem
vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel der Agentur zu versehen. Der
Exekutivdirektor kann anordnen, dass andere Mittel zur Feststellung der
zuständigen Dienststelle oder Abteilung der Agentur und des oder der
zuständigen Bediensteten oder eine andere Identifizierung als das Siegel
verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide der
Agentur über Fernkopierer oder andere technische Übertragungswege übermittelt
werden.“ (65)
In Artikel 76 Absatz 1 wird
folgender Satz angefügt: „In Nichtigkeitsverfahren nach Artikel 52
beschränkt die Agentur ihre Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten
Gründe und Argumente.“ (66)
In Artikel 78 wird folgender Absatz 5
angefügt: „5. Der Exekutivdirektor der Agentur setzt die
Beträge einschließlich etwaiger Vorschüsse fest, die im Fall einer
Beweisaufnahme nach Maßgabe von Artikel 93a Buchstabe b zu entrichten
sind.“ (67)
Artikel 79 erhält folgende Fassung: ‚Artikel 79
Zustellung 1. Die Agentur stellt von Amts wegen alle
Entscheidungen und Ladungen sowie alle Bescheide oder sonstigen Mitteilungen
zu, durch die eine Frist in Gang gesetzt wird oder die nach anderen
Vorschriften dieser Verordnung oder nach auf der Grundlage dieser Verordnung
erlassenen delegierten Rechtsakten zugestellt werden müssen oder für die der
Exekutivdirektor der Agentur die Zustellung angeordnet hat. 2. Der Exekutivdirektor kann anordnen, dass auch
andere Dokumente außer Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Gang
gesetzt wird, und Ladungen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein
zugestellt werden müssen. 3. Die Zustellung kann auf elektronischem Weg
erfolgen; Einzelheiten regelt der Exekutivdirektor. 4. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung, bestimmt der Exekutivdirektor die Art der öffentlichen
Bekanntmachung und den Beginn der einmonatigen Frist, nach deren Ablauf die
Dokumente als zugestellt gelten.“ (68)
Die folgenden Artikel 79a, 79b, 79c und 79d
werden eingefügt: „Artikel 79a
Feststellung eines Rechtsverlusts Stellt die Agentur fest, dass aufgrund dieser
Verordnung oder eines nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts
ein Rechtsverlust eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so
teilt sie dies der betroffenen Person nach dem Verfahren des Artikels 79
mit. Die betroffene Person kann eine Entscheidung in der Sache beantragen. Die
Agentur erlässt eine solche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten mit der
Antrag stellenden Person oder sie ändert ihre Feststellung und teilt dies der
Antrag stellenden Person mit. Artikel 79b
Mitteilungen an die Agentur Mitteilungen an die Agentur können auf
elektronischem Weg erfolgen. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welchem Umfang
und unter welchen technischen Bedingungen diese Mitteilungen elektronisch
übermittelt werden können. Artikel 79c
Fristen 1. Die Berechnung der Fristen und deren Dauer
richten sich nach den gemäß Artikel 93a Buchstabe f angenommenen
Vorschriften. 2. Der Exekutivdirektor der Agentur legt vor
Beginn eines jeden Kalenderjahres die Tage fest, an denen die Agentur für die
Entgegennahme von Dokumenten nicht geöffnet ist oder an denen gewöhnliche
Postsendungen am Sitz der Agentur nicht zugestellt werden. 3. Im Falle einer allgemeinen Unterbrechung der
Postzustellung in dem Mitgliedstaat, in dem die Agentur ihren Sitz hat, oder
bei einer plötzlichen Unterbrechung der Verbindung zu den zulässigen
elektronischen Kommunikationsmitteln stellt der Exekutivdirektor der Agentur
die Dauer der Unterbrechung fest. 4. Wird die Kommunikation zwischen den
Verfahrensbeteiligten und der Agentur durch ein nicht vorhersehbares Ereignis,
zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder einen Streik, unterbrochen oder
gestört, kann der Exekutivdirektor für die Verfahrensbeteiligten, die in dem
betreffenden Staat ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben oder einen Vertreter
mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, alle Fristen, die
normalerweise am oder nach dem Tag des von ihm festgestellten Ereigniseintritts
ablaufen, bis zu einem von ihm festzusetzenden Tag verlängern. Bei der
Festsetzung dieses Tags berücksichtigt er das voraussichtliche Ende des
unvorhersehbaren Ereignisses. Ist der Sitz der Agentur von dem Ereignis
betroffen, stellt der Exekutivdirektor fest, dass die Fristverlängerung für
alle Verfahrensbeteiligten gilt. Artikel 79d
Berichtigung von Fehlern und offensichtliche Versehen Die Agentur berichtigt sprachliche Fehler oder
Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in den Entscheidungen der
Agentur oder der Agentur zuzuschreibende technische Fehler bei der Eintragung
der Marke oder der Veröffentlichung ihrer Eintragung.“ (69)
Artikel 80 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der Ausdruck
„offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Verfahrensfehler behaftet ist“
durch die Worte „mit einem der Agentur anzulastenden offensichtlichen Fehler
behaftet ist“ ersetzt. (b)
Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Löschung der Eintragung in das Register oder
der Widerruf der Entscheidung erfolgen binnen eines Jahres ab dem Datum der
Eintragung in das Register oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der
Verfahrensbeteiligten sowie sonstiger Inhaber von im Register eingetragenen
Rechten an der betreffenden europäischen Marke.“ (c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der
Beteiligten, gemäß den Artikeln 58 und 65 Beschwerde einzulegen, sowie der
Möglichkeit, Fehler und offensichtliche Versehen gemäß Artikel 79d zu
berichtigen. Wurde gegen eine mit einem Fehler behaftete Entscheidung der
Agentur Beschwerde eingelegt, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn
die Agentur ihre Entscheidung gemäß Absatz 1 dieses Artikels widerruft.“ (70)
Artikel 82 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Dieser Artikel gilt weder für die in
Artikel 29 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 36
Absatz 2, Artikel 41 Absätze 1 und 3, Artikel 47
Absatz 3, Artikel 60, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 81
und Artikel 112 genannten noch für die in Absatz 1 dieses Artikels
vorgesehenen Fristen noch für die Frist zur Geltendmachung eines Zeitrangs
gemäß Artikel 34 im Anschluss an die Anmeldung.“ (b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Gibt die Agentur dem Antrag statt, so gelten
die mit Fristversäumnis verbundenen Folgen als nicht eingetreten. Ist zwischen
dem Ablauf der versäumten Frist und dem Antrag auf Weiterbehandlung eine Entscheidung
ergangen, überprüft die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden
hat, die Entscheidung und ändert sie ab, sofern es nur darum geht, die
versäumte Handlung nachzuholen. Bleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung,
ist diese schriftlich zu fixieren.“ (71)
Es wird folgender Artikel 82a eingefügt: „Artikel 82a
Unterbrechung des Verfahrens Im Falle der Unterbrechung oder Wiederaufnahme des
Verfahrens verfährt die Agentur nach den gemäß Artikel 93a
Buchstabe i festgelegten Modalitäten.“ (72)
Artikel 83 erhält folgende Fassung: „Artikel 83
Heranziehung allgemeiner Grundsätze Bei fehlenden verfahrensrechtlichen Regelungen in
dieser Verordnung oder in den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten
Rechtsakten zieht die Agentur die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten
Grundsätze des Verfahrensrechts heran.“ (73)
In Artikel 85 Absatz 1 werden die Wörter
„gemäß der Durchführungsverordnung“ durch „gemäß den im Einklang mit
Artikel 93a Buchstabe j getroffenen Regelungen“ ersetzt. (74)
Artikel 86 Absatz 2 Satz 2 erhält
folgende Fassung: „Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Stelle,
der es obliegt, die Echtheit des Titels zu prüfen, und leitet deren
Kontaktangaben an die Agentur, den Gerichtshof und die Kommission weiter. Dem
Titel wird von dieser Stelle ohne jedwede weitere Formalität abgesehen von der
Nachprüfung der Echtheit des Titels die Vollstreckungsklausel beigefügt.“ (75)
Artikel 87 erhält folgende Fassung: „Artikel 87
Register europäischer Marken 1. Die Agentur führt ein Register, in dem alle Angaben
vermerkt werden, deren Eintragung oder Aufnahme nach dieser Verordnung oder
einem nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt vorgeschrieben
ist. Die Agentur hält das Register auf dem neuesten Stand. 2. Das Register kann von jedermann eingesehen
werden. Es kann elektronisch geführt werden. 3. Die Agentur unterhält eine elektronische
Datenbank mit den Details der Anmeldungen europäischer Marken und den
Registereinträgen. Der Inhalt der Datenbank kann der Allgemeinheit zugänglich
gemacht werden. Der Exekutivdirektor kann die Zugangsbedingungen und die Art
und Weise, wie der Inhalt der Datenbank in maschinenlesbarer Form zugänglich
gemacht wird, einschließlich der dafür zu entrichtenden Entgelte festlegen.“ (76)
Artikel 88 wird wie folgt geändert: (a)
Die Überschrift „Akteneinsicht“ wird durch
„Akteneinsicht und Aktenführung“ ersetzt. (b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Im Falle einer Akteneinsicht entsprechend den
Absätzen 2 oder 3 kann die Einsicht in Teile der Akten verwehrt werden.
Der Exekutivdirektor bestimmt, auf welchem Weg die Akteneinsicht erfolgen soll.
5. Die Agentur führt die Akten aller Verfahren im
Zusammenhang mit der Anmeldung oder Eintragung einer europäischen Marke. Der
Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden. Bei
elektronischer Speicherung der Akten werden die den Dateien zugrunde liegenden
Originalschriftstücke nach Ablauf einer vom Exekutivdirektor zu bestimmenden
Frist ab ihrer Entgegennahme durch die Agentur vernichtet.“ (77)
Artikel 89 erhält folgende Fassung: „Artikel 89
Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen 1. Die Agentur gibt regelmäßig folgende
Veröffentlichungen heraus: (a)
ein Europäisches Markenblatt, das die Eintragungen
in das Register sowie sonstige Details enthält, deren Veröffentlichung nach
dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten
Rechtsakten vorgeschrieben ist; (b)
ein Amtsblatt, das allgemeine Bekanntmachungen und
Mitteilungen des Exekutivdirektors der Agentur sowie sonstige diese Verordnung
und ihre Anwendung betreffende Informationen enthält. Die Veröffentlichungen gemäß den Buchstaben a
und b können in elektronischer Form herausgegeben werden. 2. Das Europäische Markenblatt wird in der vom
Exekutivdirektor bestimmten Form und Häufigkeit veröffentlicht. 3. Der Exekutivdirektor kann beschließen, dass
bestimmte Inhalte im Amtsblatt in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen
Union veröffentlicht werden.“ (78)
Artikel 92 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Unbeschadet des Absatzes 3 Satz 2
müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohn- noch Geschäftssitz
noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder
Handelsniederlassung in der Union haben, in jedem durch diese Verordnung
geschaffenen Verfahren mit Ausnahme der Anmeldung einer europäischen Marke
gemäß Artikel 93 Absatz 1 vor der Agentur vertreten sein. Abweichend von Unterabsatz 1 müssen die dort
genannten natürlichen oder juristischen Personen in den gemäß Artikel 93a
Buchstabe p vorgesehenen Fällen nicht vor der Agentur vertreten sein.“ (b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Sind die im Einklang mit Artikel 93a
Buchstabe p festgelegten Bedingungen erfüllt, ist ein gemeinsamer
Vertreter zu bestellen.“ (79)
Artikel 93 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Vertretung natürlicher oder juristischer
Personen vor der Agentur kann nur wahrgenommen werden (a)
durch einen Rechtsanwender, der in einem
Mitgliedstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in der Union hat,
soweit er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens
ausüben darf; (b)
durch zugelassene Vertreter, die in einer bei der
Agentur geführten Liste eingetragen sind. Vertreter, die vor der Agentur auftreten, müssen
auf Verlangen der Agentur eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten
einreichen.“ (b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Der Exekutivdirektor der Agentur kann
Befreiung erteilen (a)
vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe c
Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche
Befähigung auf andere Weise erworben hat; (b)
vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe a
bei hochqualifizierten Personen, sofern sie die Voraussetzungen des
Absatzes 2 Buchstaben b und c erfüllen.“ (c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Eine Person kann unter den gemäß Artikel 93a
Buchstabe p festgelegten Bedingungen von der Liste der zugelassenen
Vertreter gestrichen werden.“ (80)
In Titel IX wird folgender Abschnitt 5
eingefügt: „ABSCHNITT 5
Ermächtigung Artikel 93a
Befugnisübertragung Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte
gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen: (a)
die formalen Anforderungen an Entscheidungen gemäß
Artikel 75; (b)
die Modalitäten für mündliche Verhandlungen oder
Beweisaufnahmen gemäß den Artikeln 77 und 78, (c)
die Modalitäten der Zustellung gemäß
Artikel 79; (d)
das Verfahren zur Feststellung eines Rechtsverlusts
gemäß Artikel 79a; (e)
die Regeln für die Nutzung elektronischer
Kommunikationsmittel einschließlich der in Artikel 79b genannten durch die
Verfahrensbeteiligten im Kontakt mit der Agentur sowie die von der Agentur
bereitzustellenden Formblätter; (f)
die Vorschriften für die Fristberechnung und deren
Dauer gemäß Artikel 79c Absatz 1; (g)
das Verfahren zur Berichtigung von sprachlichen
Fehlern oder Transkriptionsfehlern und offensichtlichen Versehen in den
Entscheidungen der Agentur sowie von der Agentur anzulastenden technischen
Fehlern bei der Eintragung der Marke oder der Veröffentlichung ihrer Eintragung
gemäß Artikel 79d; (h)
das Verfahren bei Widerruf einer Entscheidung oder
Löschung einer Eintragung in das Register gemäß Artikel 80 Absatz 1; (i)
die Modalitäten einer Unterbrechung oder
Wideraufnahme des Verfahrens bei der Agentur gemäß Artikel 82a; (j)
das Verfahren zur Kostenverteilung und -festsetzung
gemäß Artikel 85 Absatz 1, (k)
die Angaben gemäß Artikel 87 Absatz 1; (l)
das Verfahren zur Einsichtnahme in die Akten gemäß
Artikel 88 einschließlich Regelungen in Bezug auf die Teile, die von der
Einsichtnahme ausgenommen sind, sowie die Modalitäten der Aktenführung gemäß
Artikel 88 Absatz 5; (m)
die Modalitäten der Veröffentlichung der Angaben
und Eintragungen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a im
Europäischen Markenblatt, darunter die Art der zu veröffentlichenden
Informationen und die Sprachen, in denen diese Angaben und Eintragungen
veröffentlicht werden sollen; (n)
Häufigkeit, Form und Sprachen, in denen
Veröffentlichungen des Amtsblatts der Agentur gemäß Artikel 89
Absatz 1 Buchstabe b erscheinen sollen; (o)
Modalitäten für den Austausch von Informationen und
Mitteilungen zwischen der Agentur und den Behörden der Mitgliedstaaten und für
die Gewährung von Akteneinsicht durch oder über die Gerichte oder Behörden der
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 90; (p)
die Ausnahmen von der in Artikel 92
Absatz 2 geregelten Vertretungspflicht, die Bedingungen, unter denen gemäß
Artikel 92 Absatz 4 ein gemeinsamer Vertreter ernannt werden muss,
die Bedingungen, unter denen Angestellte gemäß Artikel 92 Absatz 3
und zugelassene Vertreter gemäß Artikel 93 Absatz 1 eine
unterzeichnete Vollmacht zu den Akten geben müssen, um vertretungsbefugt zu sein,
den Inhalt der Vollmacht und die Bedingungen, unter denen eine Person gemäß
Artikel 93 Absatz 5 von der Liste gestrichen werden kann.“ (81)
In Titel X erhält die Überschrift von
Abschnitt 1 folgende Fassung: „Anwendung der EU-Vorschriften
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“. (82)
Artikel 94 wird wie folgt geändert: (a)
Der Titel erhält folgende Fassung: „Anwendung der EU-Vorschriften
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“. (b)
In Absatz 1 wird „die Verordnung (EG)
Nr. 44/2001“ durch „die EU-Vorschriften über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen“ ersetzt. (c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt: „3. Verweise in dieser Verordnung auf die
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 schließen gegebenenfalls das Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 mit ein.“ (83)
In Artikel 96 wird der Ausdruck „im Sinne des
Artikels 9 Absatz 3 Satz 2“ durch „im Sinne des Artikels 9b
Absatz 2“ ersetzt. (84)
Artikel 99 Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „3. Gegen Klagen gemäß Artikel 96
Buchstaben a und c ist der auf anderem Wege als der Widerklage
erhobene Einwand des Verfalls oder der Nichtigkeit der europäischen Marke
insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass die Rechte des
Inhabers der europäischen Marke wegen mangelnder Benutzung zum Zeitpunkt der
Verletzungsklage für verfallen erklärt werden könnten.“ (85)
Artikel 100 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Das europäische Markengericht, bei dem
Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer europäischen
Marke erhoben worden ist, nimmt keine Prüfung der Widerklage vor, bevor nicht
entweder die betreffende Partei oder das Gericht die Agentur über das Datum der
Erhebung der Widerklage informiert hat. Die Agentur vermerkt diese Information
im Register. Ist bei der Agentur ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der
Nichtigkeit der europäischen Marke anhängig, wird das Gericht von der Agentur
hiervon unterrichtet; das Gericht setzt in diesem Fall das Verfahren so lange
aus, bis abschließend über den Antrag entschieden wurde oder der Antrag
zurückgezogen wird.“ (b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Hat ein europäisches Markengericht
rechtskräftig über eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der
Nichtigkeit einer europäischen Marke entschieden, wird der Agentur entweder
durch das Gericht oder eine der Parteien des nationalen Verfahrens unverzüglich
eine Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Die Agentur oder jede andere
betroffene Partei kann dazu nähere Auskünfte anfordern. Die Agentur vermerkt
die Entscheidung im Register und ergreift die erforderlichen praktischen
Maßnahmen.“ (86)
Artikel 102 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „2. Das europäische Markengericht kann zudem ihm
im jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheinende Maßnahmen ergreifen oder
Anordnungen treffen, die das anwendbare Recht für diesen Fall zur Verfügung
hält.“ (87)
Artikel 108 wird gestrichen. (88)
In Artikel 113 Absatz 3 wird der Ausdruck
„und die formalen Erfordernisse der Durchführungsverordnung“ durch „und die
gemäß dem Verfahren des Artikels 114a festgelegten formalen Erfordernisse“
ersetzt. (89)
In Artikel 114 Absatz 2 wird der Ausdruck
„in der Durchführungsverordnung“ durch „in auf der Grundlage dieser Verordnung
erlassenen delegierten Rechtsakten“ ersetzt. (90)
Folgender Artikel 114a wird eingefügt: „Artikel 114a
Befugnisübertragung Die Kommission wird zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um die formalen Bedingungen
festzulegen, die ein Antrag auf Umwandlung einer Anmeldung einer europäischen
Marke erfüllen muss, sowie die Einzelheiten seiner Prüfung und
Veröffentlichung.“ (91)
Artikel 116 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „2. Unbeschadet Absatz 1 kann die Agentur auf
abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen,
das nicht von der Agentur selbst beschäftigt wird. Der Verwaltungsrat
beschließt eine Regelung für zur Agentur abgeordnete nationale
Sachverständige.“ (92)
In Artikel 117 wird der Ausdruck „für das Amt“
durch „für die Agentur und deren Bedienstete“ ersetzt. (93)
Artikel 119 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält
folgende Fassung: „Die Übersetzung ist innerhalb der gemäß
Artikel 144a Buchstabe b festgelegten Frist vorzulegen.“ (b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt: „8. Der Exekutivdirektor legt fest, wie
Übersetzungen zu beglaubigen sind.“ (94)
In Artikel 120 Absatz 1 wird der Ausdruck
„in der Durchführungsverordnung“ durch „in einem auf der Grundlage dieser
Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt“ ersetzt. (95)
Artikel 122 wird gestrichen. (96)
Artikel 123 erhält folgende Fassung: „Artikel 123
Transparenz 1. Für Dokumente im Besitz der Agentur gilt die
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
(*). 2. Der Verwaltungsrat beschließt die Einzelheiten
zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. 3. Gegen Entscheidungen der Agentur nach
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der
Artikel 228 und 263 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden. 4.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
(**). (*) ABl. L 145 vom 31.5.2001,
S. 43. (**) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“ (97)
Folgender Artikel 123a wird eingefügt: „Artikel 123a
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als
Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen Die
Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der
Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache
eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang zum Beschluss
2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission festgelegt sind (*). Dazu gehören
unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die
Speicherung von Verschlusssachen. (*) ABl. L 317 vom 3.12.2001,
S. 1.“ (98)
In Titel XII wird folgender Abschnitt 1a
eingefügt: „ABSCHNITT 1a
Aufgaben der Agentur und Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung Artikel 123b
Aufgaben der Agentur 1. Die Agentur nimmt folgende Aufgaben wahr: (a)
Verwaltung und Förderung des mit dieser Verordnung
eingerichteten europäischen Markenwesens, (b)
Verwaltung und Förderung des mit der Verordnung
(EG) Nr. 6/2002 (*) geschaffenen europäischen Geschmacksmusterwesens, (c)
Förderung der Abstimmung von Verfahren und
Instrumentarien im Bereich des Marken- und Geschmacksmusterwesens in
Zusammenarbeit mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der
Mitgliedstaaten einschließlich des Benelux-Amts für geistiges Eigentum; (d)
die in der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates (**) genannten Aufgaben. 2. Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1
genannten Aufgaben arbeitet die Agentur mit Institutionen, Behörden,
Einrichtungen, Ämtern für den gewerblichen Rechtsschutz sowie internationalen
und Nichtregierungsorganisationen zusammen. 3. Die Agentur kann den Parteien freiwillige
Mediationsdienste zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung anbieten. Artikel 123c
Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung von Verfahren und Instrumentarien 1. Die Agentur und die Zentralbehörden für den
gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten beziehungsweise das Benelux-Amt
für geistiges Eigentum arbeiten zusammen, um die Verfahren und Instrumentarien
im Bereich von Marken und Geschmacksmustern besser aufeinander abzustimmen. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf folgende
Tätigkeitsbereiche: (a)
Entwicklung gemeinsamer Prüfstandards, (b)
Einrichtung gemeinsamer oder vernetzter Datenbanken
und Portale, die eine unionsweite Abfrage, Recherche und Klassifizierung
ermöglichen, (c)
kontinuierliche Bereitstellung und kontinuierlicher
Austausch von Daten und Informationen einschließlich der Versorgung der unter
Buchstabe b genannten Datenbanken und Portale mit Material, (d)
Festlegung gemeinsamer Standards und Verfahren, um
die Interoperabilität von Verfahren und Systemen in der gesamten Union
sicherzustellen und ihre Kohärenz, Effizienz und Leistungsfähigkeit zu
verbessern, (e)
wechselseitige Information über Rechte und
Verfahren im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes sowie Unterstützung für
Helpdesks und Informationsstellen, (f)
Austausch von technischem Know-how und
Hilfestellung in den von den Buchstaben a bis e erfassten Bereichen. 2. Die Agentur definiert, beschreibt und
koordiniert bezüglich der in Absatz 1 genannten Tätigkeitsbereiche
gemeinsame Projekte, die im Interesse der Union liegen. In der
Projektbeschreibung sind die besonderen Pflichten und Aufgaben jeder teilnehmenden
Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie des
Benelux-Amts für geistiges Eigentum darzulegen. 3. Die Zentralbehörden für den gewerblichen
Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum beteiligen
sich aktiv an den in Absatz 2 genannten gemeinsamen Projekten mit dem
Ziel, sie weiterzuentwickeln, funktionsfähig zu machen sowie ihre
Interoperabilität und Aktualität zu gewährleisten. 4.
Die Agentur unterstützt die in Absatz 2 genannten gemeinsamen Projekte
finanziell in dem Maße, wie dies erforderlich ist, um die aktive Beteiligung
der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie
des Benelux-Amts für geistiges Eigentum an den Projekten nach Maßgabe von
Absatz 3 sicherzustellen. Die finanzielle Unterstützung kann in Form von
Finanzhilfen gewährt werden. Die Gesamthöhe der bereitgestellten Mittel darf
10 % der jährlichen Einnahmen der Agentur nicht übersteigen. Begünstigte
sind die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten
sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum. Die Finanzhilfen können ohne
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit der Finanzregelung
der Agentur und den Grundsätzen für Finanzhilfeverfahren gemäß Verordnung (EU)
Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (***) und der
delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (****) gewährt
werden. (*) ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1. (**) ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 1. (***) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. (****) ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.“ (99)
In Titel XII erhalten die Abschnitte 2
und 3 folgende Fassung: „ABSCHNITT 2
Verwaltungsrat Artikel 124
Aufgaben des Verwaltungsrats 1. Unbeschadet der Befugnisse, die gemäß
Abschnitt 5 dem Haushaltsausschuss obliegen, nimmt der Verwaltungsrat die
folgenden Aufgaben wahr: (a)
Anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß
Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe c unterbreiteten Entwurfs
beschließt er unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission das
Jahresarbeitsprogamm der Agentur für das kommende Jahr und übermittelt es dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. (b)
Anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß
Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe d unterbreiteten Entwurfs
beschließt er unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und im
Abschluss an einen Meinungsaustausch des Exekutivdirektors mit dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments ein strategisches Mehrjahresprogramm für
die Agentur, das unter anderem die Strategie der Agentur in Bezug auf die
internationale Zusammenarbeit erläutert, und übermittelt es dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission. (c)
Anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß
Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe f unterbreiteten Entwurfs nimmt
er unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission den Jahresbericht
der Agentur an und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof. (d)
Anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß
Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe g unterbreiteten Entwurfs nimmt
er den mehrjährigen Personalentwicklungsplan an. (e)
Der Verwaltungsrat beschließt Vorschriften zur
Verhinderung und zur Behandlung von Interessenkonflikten in der Agentur. (f)
Er übt im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf
das Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch
das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen
ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten übertragen wurden („Befugnisse einer Anstellungsbehörde“). (g)
Der Verwaltungsrat erlässt nach dem Verfahren des
Artikels 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut
der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten. (h)
Der Verwaltungsrat entscheidet gemäß
Artikel 129 über die Ernennung oder gegebenenfalls die Amtsenthebung des
Exekutivdirektors sowie des oder der stellvertretenden Exekutivdirektoren und
ernennt gemäß Artikel 136 den Präsidenten, die Vorsitzenden und die
Mitglieder der Beschwerdekammern. (i)
Der Verwaltungsrat sorgt ausgehend von den
Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und
Evaluierungen nach Maßgabe von Artikel 165a sowie von den Untersuchungen
des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) für angemessene
Folgemaßnahmen. (j)
Der Verwaltungsrat wird vor Genehmigung der
Richtlinien für die von der Agentur durchgeführte Prüfung sowie in den übrigen
in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört. (k)
Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf Stellungnahmen
abgeben und vom Exekutivdirektor oder der Kommission Auskünfte einholen. 2. Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren
nach Artikel 110 des Statuts der Beamten und nach Artikel 142 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten einen Beschluss auf
der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und
Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,
mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse einer
Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter
denen die Übertragung dieser Befugnisse ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter
übertragen. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat die
Übertragung von Befugnissen einer Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor
sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss
vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner
Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen. Artikel 125
Zusammensetzung des Verwaltungsrats 1. Der Verwaltungsrat besteht aus je einem
Vertreter pro Mitgliedstaat und zwei Kommissionsvertretern sowie aus je einem
Stellvertreter. 2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nach
Maßgabe seiner Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen. 3. Ihr Mandat erstreckt sich über vier Jahre. Eine
Mandatsverlängerung ist möglich. Artikel 126
Vorsitzender des Verwaltungsrats 1. Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner
Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der
stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
von Amts wegen an dessen Stelle. 2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl
ist zulässig. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet jedoch
auch die Amtszeit automatisch am selben Tag. Artikel 127
Sitzungen 1. Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden
einberufen. 2. Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen
teil, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. 3. Der Verwaltungsrat hält einmal jährlich eine
ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden
oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten
zusammen. 4. Der Verwaltungsrat gibt sich eine
Geschäftsordnung. 5. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit
der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Verwaltungsrats nach
Artikel 124 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 126 Absatz 1
sowie Artikel 129 Absätze 2 und 4 bedürfen jedoch einer
Zweidrittelmehrheit. In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über je nur eine
Stimme. 6. Der Verwaltungsrat kann Beobachter zu seinen
Sitzungen einladen. 7. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats
werden von der Agentur wahrgenommen. ABSCHNITT 2a
Exekutivausschuss Artikel 127a
Einsetzung Der Verwaltungsrat kann einen Exekutivausschuss
einsetzen. Artikel 127b
Aufgaben und Organisation 1. Der Exekutivausschuss arbeitet dem Verwaltungsrat
zu. 2. Dem Exekutivausschuss obliegen folgende
Aufgaben: (a)
Vorbereitung der Beschlussvorlagen für den
Verwaltungsrat, (b)
ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen der
internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen
des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Sicherstellung angemessener
Folgemaßnahmen gemeinsam mit dem Verwaltungsrat, (c)
unbeschadet der Zuständigkeiten des
Exekutivdirektors nach Maßgabe von Artikel 128 Beratung und Unterstützung
des Exekutivdirektors bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im
Interesse einer verstärkten administrativen Beaufsichtigung. 3. In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss
bei Bedarf im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen,
vor allem in Verwaltungsangelegenheiten, zum Beispiel die Aussetzung der
Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde. 4. Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem
Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Vertreter der Kommission im
Verwaltungsrat und drei anderen Mitgliedern zusammen, die der Verwaltungsrat
aus den eigenen Reihen bestimmt. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch
der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den
Sitzungen des Exekutivausschusses teil, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. 5. Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden
für vier Jahre gewählt. Das Mandat der Mitglieder des Exekutivausschusses endet
mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. 6. Der Exekutivausschuss hält mindestens alle drei
Monate eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung
seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen. 7. Der Exekutivausschuss hält sich an die vom
Verwaltungsrat beschlossene Geschäftsordnung. ABSCHNITT 3
Exekutivdirektor Artikel 128
Aufgaben des Exekutivdirektors 1. Die Agentur wird vom Exekutivdirektor geleitet.
Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. 2. Unbeschadet der Befugnisse von Kommission,
Verwaltungsrat und Haushaltsausschuss gilt, dass der Exekutivdirektor bei der
Erfüllung seiner Pflichten unabhängig ist und von keiner Regierung oder
sonstigen Stelle Weisungen erbittet oder entgegennimmt. 3. Der Exekutivdirektor ist der rechtliche
Vertreter der Agentur. 4. Dem Exekutivdirektor obliegen unter anderem
folgende Aufgaben: (a)
Er trifft alle für die Tätigkeit der Agentur
zweckmäßigen Maßnahmen einschließlich des Erlasses interner
Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen; (b)
er führt die vom Verwaltungsrat gefassten
Beschlüsse durch; (c)
er entwirft das Jahresarbeitsprogramm zusammen mit
dem voraussichtlichen Personal- und Finanzbedarf für jede einzelne Tätigkeit
und unterbreitet es nach Rücksprache mit der Kommission dem Verwaltungsrat; (d)
er entwirft ein strategisches Mehrjahresprogramm
für die Agentur, das unter anderem die Strategie der Agentur in Bezug auf die
internationale Zusammenarbeit erläutert, und unterbreitet es nach Rücksprache
mit der Kommission und einem Gedankenaustausch mit dem zuständigen Ausschuss
des Europäischen Parlaments dem Verwaltungsrat; (e)
er führt das Jahresarbeitsprogramm und das
strategische Mehrjahresprogramm aus und erstattet dem Verwaltungsrat hierüber
Bericht; (f)
er verfasst den jährlichen Tätigkeitsbericht der
Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor, (g)
er entwirft einen mehrjährigen
Personalentwicklungsplan und unterbreitet ihn nach Rücksprache mit der
Kommission dem Verwaltungsrat; (h)
er erarbeitet einen Aktionsplan, der den
Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen
sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Rechnung trägt und berichtet der Kommission und dem Verwaltungsrat zweimal
jährlich über die Fortschritte; (i)
er schützt die finanziellen Interessen der Union
durch die Anwendung vorbeugender Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und
sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und,
falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht
gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen; (j)
er erarbeitet eine Betrugsbekämpfungsstrategie für
die Agentur und legt sie dem Haushaltsausschuss zur Genehmigung vor; (k)
im Interesse einer einheitlichen Anwendung der
Verordnung kann er sich in einer Rechtsfrage und besonders dann, wenn die
Beschwerdekammern in dieser Frage unterschiedlich entschieden haben, an die
erweiterte Beschwerdekammer wenden; (l)
er stellt den Voranschlag der Einnahmen und
Ausgaben der Agentur auf und führt den Haushaltsplan aus; (m)
er übt gegenüber dem Personal die ihm vom
Verwaltungsrat gemäß Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe f
übertragenen Befugnisse aus; (n)
er übt die ihm nach Artikel 26 Absatz 3,
Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 45
Absatz 3, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 78 Absatz 5,
Artikel 79, Artikel 79b, Artikel 79c, Artikel 87
Absatz 3, Artikel 88, Artikel 89, Artikel 93 Absatz 4,
Artikel 119 Absatz 8 und Artikel 144 übertragenen Befugnisse
gemäß den Vorgaben in dieser Verordnung und in den nach dieser Verordnung
erlassenen delegierten Rechtsakten aus; (o)
er kann die ihm obliegenden Aufgaben übertragen. 5. Der Exekutivdirektor wird vom einem oder
mehreren stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt. In Abwesenheit oder
bei Verhinderung des Exekutivdirektors wird er nach dem vom Verwaltungsrat
festgelegten Verfahren von seinem oder einem seiner Stellvertreter vertreten. Artikel 129
Ernennung, Vertragsverlängerung und Entfernung aus dem Amt 1. Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter
der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten eingestellt. 2. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat
aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes
und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt. Vor seiner
Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden,
vor jedwedem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung
abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen. Für den Abschluss
des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden
des Verwaltungsrats vertreten. Der Exekutivdirektor kann nur aufgrund eines
Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Europäischen Kommission aus
dem Amt entfernt werden. 3. Der Exekutivdirektor wird für fünf Jahre
ernannt. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des
Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen
der Agentur. 4. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der
Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit
des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. 5. Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert
wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren
Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. 6. Der oder die stellvertretenden
Exekutivdirektoren werden nach Rücksprache mit dem amtierenden oder
gegebenenfalls dem designierten Exekutivdirektor entsprechend dem Verfahren
nach Absatz 2 ernannt oder aus dem Amt entfernt. Der stellvertretende
Exekutivdirektor wird für fünf Jahre ernannt. Sein Vertrag kann vom
Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 4
und nach Rücksprache mit dem Exekutivdirektor einmal um höchstens fünf Jahre
verlängert werden.“ (100)
Artikel 130 wird wie folgt geändert: (a)
Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Registerabteilung;“ (b)
Folgender Buchstabe f wird angefügt: „f) jede andere vom Exekutivdirektor hierfür
bestimmte Stelle oder Person.“ (101)
Artikel 132 Absatz 2 Satz 3 erhält
folgende Fassung: „In bestimmten gemäß Artikel 144a
Buchstabe c festgelegten Fällen entscheidet ein einzelnes Mitglied der
Abteilung.“ (102)
Artikel 133 erhält folgende Fassung: „Artikel 133
Registerabteilung 1. Die Registerabteilung ist zuständig für
Entscheidungen über Eintragungen im Register. 2. Sie führt darüber hinaus die in Artikel 93
Absatz 2 genannte Liste der zugelassenen Vertreter. 3. Die Entscheidungen der Abteilung ergehen durch
ein Mitglied der Abteilung.“ (103)
Artikel 134 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die
Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen über (a)
Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der
Nichtigkeit einer europäischen Marke; (b)
Anträge auf Übertragung einer europäischen Marke
nach Artikel 18.“ (b)
Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „In bestimmten gemäß Artikel 144a
Buchstabe c festgelegten Fällen entscheidet ein einzelnes Mitglied der
Abteilung.“ (104)
Es wird folgender Artikel 134a eingefügt: „Artikel 134a
Allgemeine Zuständigkeit Entscheidungen aufgrund dieser Verordnung, die
nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers, einer Widerspruchs- oder einer
Nichtigkeitsabteilung oder der Registerabteilung fallen, werden von einem
Bediensteten oder einer Stelle getroffen, den beziehungsweise die der
Exekutivdirektor eigens dazu bestimmt hat.“ (105)
Artikel 135 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Beschwerdekammern sind zuständig für
Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach den
Artikeln 131 bis 134a getroffen wurden.“ (b)
Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „a) durch das Präsidium der Beschwerdekammern
gemäß Artikel 136 Absatz 4 Buchstabe a oder“ (c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Die erweiterte Kammer gibt darüber hinaus
begründete Stellungnahmen zu Rechtsfragen ab, die der Exekutivdirektor gemäß
Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe k an sie verweist.“ (d)
In Absatz 5 wird der letzte Satz gestrichen. (106)
Artikel 136 erhält folgende Fassung: „Artikel 136
Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern 1. Der Präsident der Beschwerdekammern und die
Vorsitzenden der einzelnen Kammern werden nach dem in Artikel 129 für die
Ernennung des Exekutivdirektors der Agentur vorgesehenen Verfahren für einen
Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Sie können während ihrer Amtszeit nicht ihres
Amtes enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und
der Gerichtshof auf Antrag des Organs, das sie ernannt hat, einen entsprechenden
Beschluss fasst. 2. Die Amtszeit des Präsidenten der
Beschwerdekammern kann nach einer positiven Bewertung seiner Leistung durch den
Verwaltungsrat um weitere fünf Jahre oder, wenn er das Ruhestandsalter während
der neuen Amtsperiode erreicht, bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand
verlängert werden. 3. Die Amtszeit der Vorsitzenden der
Beschwerdekammern kann nach einer positiven Bewertung ihrer Leistung durch den
Verwaltungsrat und bei Befürwortung durch den Präsidenten der Beschwerdekammern
um weitere fünf Jahre oder, wenn sie das Ruhestandsalter während ihrer neuen
Amtsperiode erreichen, bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand verlängert
werden. 4. Dem Präsidenten der Beschwerdekammern obliegen
folgende organisatorischen und administrativen Aufgaben: (a)
er führt den Vorsitz im Präsidium der
Beschwerdekammern, das die Regeln für die Arbeit in den Kammern festlegt und
deren Arbeit organisiert; (b)
er stellt sicher, dass die Entscheidungen des
Präsidiums vollzogen werden; (c)
er weist die Fälle aufgrund der vom Präsidium der
Beschwerdekammern festgelegten objektiven Kriterien einer Kammer zu; (d)
er übermittelt dem Exekutivdirektor den
Ausgabenbedarf der Kammern, damit der vorläufige Ausgabenplan erstellt werden
kann. Der Präsident der Beschwerdekammern führt den
Vorsitz in der erweiterten Kammer. 5. Die Mitglieder der Beschwerdekammern werden vom
Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Ihre Amtszeit kann
nach einer positiven Bewertung ihrer Leistung durch den Verwaltungsrat und bei
Befürwortung durch den Präsidenten der Beschwerdekammern um weitere fünf Jahre
oder, wenn sie das Ruhestandsalter während ihrer neuen Amtsperiode erreichen,
bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand verlängert werden. 6. Die Mitglieder der Beschwerdekammern können
ihres Amtes nicht enthoben werden, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe
vor und der Gerichtshof beschließt die Amtsenthebung, nachdem die Angelegenheit
auf Empfehlung des Präsidenten der Beschwerdekammern nach Anhörung des
Vorsitzenden der Kammer, dem das betreffende Mitglied angehört, an ihn
verwiesen wurde. 7. Der Präsident der Beschwerdekammern sowie die
Vorsitzenden und die Mitglieder der einzelnen Kammern genießen Unabhängigkeit.
Sie sind in ihren Entscheidungen an keinerlei Weisungen gebunden. 8. Entscheidungen der erweiterten Kammer zu
Beschwerden oder Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die der Exekutivdirektor gemäß
Artikel 135 an sie verweist, sind für die in Artikel 130 genannten
Entscheidungsgremien der Agentur bindend. 9. Der Präsident der Beschwerdekammern sowie die
Vorsitzenden und die Mitglieder der einzelnen Kammern dürfen weder Prüfer sein
noch einer Widerspruchsabteilung, der Registerabteilung oder einer
Nichtigkeitsabteilung angehören.“ (107)
Artikel 138 erhält folgende Fassung: „Artikel 138
Haushaltsausschuss 1. Der Haushaltsausschuss nimmt die ihm in diesem
Abschnitt übertragenen Aufgaben wahr. 2. Artikel 125, Artikel 126 sowie
Artikel 127 Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 finden auf den
Haushaltsausschuss entsprechend Anwendung. 3. Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse
mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des
Haushaltsausschusses nach Artikel 140 Absatz 3 und Artikel 143
bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. In beiden Fällen
verfügen die Mitglieder über jeweils eine Stimme.“ (108)
In Artikel 139 wird folgender Absatz 4
angefügt: „4. Die Agentur erstattet der Kommission
halbjährlich über ihre Finanzlage Bericht. Anhand des Berichts prüft die
Kommission die Finanzlage der Agentur.“ (109)
Folgender Artikel 141a wird eingefügt: „Artikel 141a
Betrugsbekämpfung 1. Zur besseren Bekämpfung von Betrug, Korruption
und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gemäß Verordnung
(EG) Nr. 1073/1999 tritt die Agentur der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und beschließt geeignete
Vorschriften nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung, die für
sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten. 2. Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen
Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder
von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie
vor Ort durchzuführen. 3. Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und
Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und der Verordnung (EURATOM,
EG) Nr. 2185/96 Ermittlungen durchführen, darunter auch Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur
gewährten Finanzhilfen oder von ihr finanzierten Verträgen ein Betrugs- oder
Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union vorliegt. 4. Unbeschadet der Absätze 1 bis 3
müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen
Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und
Finanzhilfeentscheidungen der Agentur Bestimmungen enthalten, die den
Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche
Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten
durchzuführen. 5. Der Haushaltsausschuss beschließt eine
Betrugsbekämpfungsstrategie, bei der Kosten und Nutzen der durchzuführenden
Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken stehen.“ (110)
Artikel 144 erhält folgende Fassung: „Artikel 144
Gebühren 1. Neben den Gebühren nach Artikel 26
Absatz 2, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 41
Absatz 3, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 47 Absätze 1
und 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 56 Absatz 2,
Artikel 60, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 1,
Artikel 113 Absatz 1 und Artikel 147 Absatz 5 werden
Gebühren erhoben für (a)
die Abschrift einer Eintragungsurkunde, (b)
die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen
Rechts an einer europäischen Marke, (c)
die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen
Rechts an der Anmeldung einer europäischen Marke, (d)
die Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines
anderen Rechts, (e)
die Änderung einer eingetragenen europäischen
Marke, (f)
die Ausstellung eines Registerauszugs, (g)
die Einsichtnahme in die Akten, (h)
Kopien von Unterlagen aus der Akte, (i)
die Ausfertigung von beglaubigten Abschriften der
Anmeldung, (j)
die Erteilung einer Auskunft aus einer Akte, (k)
die Überprüfung der Festsetzung zu erstattender
Verfahrenskosten. 2. Die Höhe der in Absatz 1 genannten
Gebühren ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich einen
ausgeglichenen Haushalt der Agentur gewährleisten, wobei die Anhäufung größerer
Überschüsse zu vermeiden ist. Unbeschadet Artikel 139 Absatz 4
überprüft die Kommission die Höhe der Gebühren, wenn sich mehrfach ein
deutlicher Überschuss ergeben sollte. Führt diese Überprüfung nicht zu einer
Absenkung oder Änderung der Gebühren, die die weitere Anhäufung eines
deutlichen Überschusses verhindert, wird der nach der Überprüfung angehäufte
Überschuss dem Unionshaushalt zugeführt. 3. Der Exekutivdirektor legt gemäß den im Wege
eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 144a Buchstabe d
festgelegten Modalitäten die Höhe der Entgelte fest, die die Agentur für andere
als die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen und für ihre
Veröffentlichungen in Rechnung stellt. Diese Entgelte dürfen nicht über das
hinausgehen, was zur Deckung der Kosten des von der Agentur erbrachten
speziellen Dienstes erforderlich ist. 4. Der Exekutivdirektor kann gemäß den im Wege
eines delegierten Rechtsakts nach Maßgabe von Artikel 144a
Buchstabe d festgelegten Modalitäten folgende Maßnahmen ergreifen: (a)
Er kann sonstige besondere Zahlungsarten zulassen
außer denen, die im Einklang mit Artikel 144a Buchstabe d festgelegt
wurden, insbesondere mit Hilfe laufender Konten bei der Agentur; (b)
er kann die Grenze bestimmen, unterhalb derer zu
viel gezahlte Gebühren oder Entgelte nicht erstattet werden; (c)
er kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge
beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder der Erfolg der
Beitreibung zu ungewiss ist. Bei Verwendung von Zahlungsarten nach Maßgabe von
Buchstabe a kann der Exekutivdirektor den Stichtag festlegen, zu dem die
Zahlung an die Agentur als erfolgt anzusehen ist.“ (111)
Es wird folgender Abschnitt 6 eingefügt: „ABSCHNITT 6
Befugnisübertragung Artikel 144a
Befugnisübertragung Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 163 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes regeln: (a)
Einzelheiten zur Verwendung der in Artikel 119
genannten Sprachen, (b)
die Fälle‚ in denen ein einzelnes Mitglied gemäß
Artikel 132 Absatz 2 und Artikel 134 Absatz 2 über
Widersprüche beziehungsweise Löschungen entscheidet; (c)
die genauere Organisation der Beschwerdekammern,
unter anderem die Einsetzung und die Aufgaben des Präsidiums der
Beschwerdekammern im Sinne von Artikel 135 Absatz 3 Buchstabe a,
die Zusammensetzung der erweiterten Kammer und die Modalitäten ihrer Anrufung
im Sinne von Artikel 135 Absatz 4 und die Bedingungen, unter denen ein
Mitglied nach Artikel 135 Absätze 2 und 5 allein
entscheidungsbefugt ist; (d)
die Gebührenordnung der Agentur nach Maßgabe von
Artikel 144, etwa die Höhe der Gebühren, die zulässigen Zahlungsarten und
Währungen, der Fälligkeitstag von Gebühren und Entgelten, der maßgebende
Zahlungstag und die Folgen der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung der Gebühr
und von zu wenig oder zu viel gezahlten Beträgen, etwaige gebührenfreie
Leistungen und die Modalitäten, unter denen der Exekutivdirektor die Befugnisse
nach Artikel 144 Absätze 3 und 4 ausüben darf.“ (112)
In Artikel 145 wird der Ausdruck „ihre
Durchführungsverordnungen“ durch „die auf der Grundlage dieser Verordnung
erlassenen delegierten Rechtsakte“ ersetzt. (113)
In Artikel 147 erhalten die Absätze 4, 5
und 6 folgende Fassung: „4. Für die Einreichung einer internationalen
Anmeldung wird eine an die Agentur zu entrichtende Gebühr erhoben. Soll sich
die internationale Registrierung auf eine europäische Marke stützen, sobald
diese eingetragen ist, wird die Gebühr am Tag der Eintragung der europäischen Marke
fällig. Ohne Entrichtung der Gebühr gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. 5. Die internationale Anmeldung muss die gemäß
Artikel 161a Buchstabe a festgelegten formalen Erfordernisse
erfüllen. 6. Die Agentur prüft, ob die internationale
Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 146 sowie der Absätze 1, 3
und 5 dieses Artikels genügt. 7. Die Agentur übermittelt die internationale
Anmeldung so rasch wie möglich dem Internationalen Büro.“ (114)
Folgender Artikel 148a wird eingefügt: „Artikel 148a
Mitteilung der Nichtigkeit der Basisanmeldung oder Basiseintragung Die Agentur teilt dem Internationalen Büro binnen
fünf Jahren ab dem Datum der internationalen Registrierung die Umstände und
Entscheidungen mit, die die Gültigkeit der Anmeldung oder Eintragung der europäischen
Marke, auf die sich die internationale Registrierung stützt, beeinträchtigen.“ (115)
In Artikel 149 wird folgender Satz angefügt: „Der Antrag muss die gemäß Artikel 161a
Buchstabe c festgelegten formalen Voraussetzungen erfüllen.“ (116)
Artikel 154 Absatz 4 wird gestrichen. (117)
Es wird folgender Artikel 154a eingefügt: „Artikel 154a
Kollektiv- und Gewährleistungsmarken Stützt sich eine internationale Registrierung auf
eine Basisanmeldung oder eine Basiseintragung einer Kollektiv-,
Gewährleistungs- oder Garantiemarke, wendet die Agentur die nach Maßgabe von
Artikel 161a Buchstabe f festgelegten Verfahren an.“ (118)
Artikel 155 wird gestrichen; (119)
Artikel 156 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 2 wird die Angabe „sechs Monate“
durch „einen Monat“ ersetzt. (b)
Absatz 4 wird gestrichen; (120)
Folgende Artikel 158a, 158b und 158c werden
eingefügt: „Artikel 158a
Rechtswirkung der Eintragung eines Rechtsüberganges Die Eintragung einer Änderung der
Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die internationale Registrierung im
Internationalen Register hat dieselbe Rechtswirkung wie die Eintragung eines
Rechtsüberganges im Register gemäß Artikel 17. Artikel 158b
Rechtswirkung der Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten Die Eintragung einer Lizenz oder einer
Einschränkung des Verfügungsrechts des Markeninhabers bezüglich der
internationalen Registrierung im Internationalen Register hat dieselbe
Rechtswirkung wie die Eintragung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer
Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder eines Insolvenzverfahrens im Register gemäß
den Artikel 19, 20, 21 beziehungsweise 22. Artikel 158b
Prüfung von Anträgen auf Eintragung eines Rechtsüberganges, einer Lizenz
oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers Die Agentur übermittelt dem Internationalen Büro
in den nach dem Verfahren des Artikels 161a Buchstabe h festgelegten
Fällen bei ihr eingereichte Anträge auf Eintragung einer Änderung der
Eigentumsverhältnisse, einer Lizenz oder einer Einschränkung des
Verfügungsrechts des Markeninhabers oder der Änderung oder Löschung einer Lizenz
oder der Aufhebung der Beschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers.“ (121)
Artikel 159 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende
Fassung: „b) in eine Benennung eines Mitgliedstaats, der
Vertragspartei des Madrider Protokolls ist, sofern die direkte Benennung dieses
Mitgliedstaats auf der Grundlage des Madrider Protokolls zum Zeitpunkt des
Antrags auf Umwandlung möglich war. Es gelten die Artikel 112, 113 und
114.“ (b)
In Absatz 2 wird der Satzteil „oder des
Madrider Abkommens“ gestrichen. (122)
In Titel XIII wird folgender Abschnitt 4
eingefügt: „ABSCHNITT 4
Ermächtigung Artikel 161a
Befugnisübertragung Die Kommission wird zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen: (a)
die bei einer internationalen Anmeldung zu
erfüllenden formalen Voraussetzungen gemäß Artikel 147 Absatz 5, das
Verfahren zur Überprüfung einer internationalen Anmeldung gemäß
Artikel 147 Absatz 6 und die Modalitäten der Übermittlung der
internationalen Anmeldung gemäß Artikel 147 Absatz 4; (b)
die Modalitäten der Zustellung nach
Artikel 148a; (c)
die bei einem Antrag auf territoriale Ausdehnung
des Schutzes gemäß Artikel 149 Absatz 2 zu erfüllenden formalen
Voraussetzungen, das Verfahren zur Überprüfung dieser Voraussetzungen und die
Modalitäten der Übermittlung des Antrags auf Ausdehnung des Schutzes an das
Internationale Büro; (d)
das Verfahren zur Beantragung eines Zeitrangs nach
Artikel 153; (e)
die Verfahren zur Prüfung absoluter
Eintragungshindernisse nach Artikel 154 sowie zur Einreichung und Prüfung
eines Widerspruchs nach Artikel 156 einschließlich der erforderlichen
Mitteilungen an das Internationale Büro; (f)
die Verfahren im Zusammenhang mit internationalen
Registrierungen nach Artikel 154a; (g)
die Fälle, in denen die Agentur dem Internationalen
Büro die Nichtigkeit der Wirkung einer internationalen Registrierung nach
Maßgabe von Artikel 158 mitzuteilen hat, und die Informationen, die eine
solche Mitteilung enthalten muss; (h)
die Modalitäten der Übermittlung der Anträge gemäß
Artikel 158c an das Internationale Büro; (i)
die Erfordernisse, denen ein Antrag auf Umwandlung
nach Artikel 159 Absatz 1 genügen muss; (j)
die formalen Erfordernisse, denen ein Antrag auf
Umwandlung nach Artikel 161 genügen muss, sowie die dabei anwendbaren
Verfahren; (k)
die Modalitäten für Mitteilungen zwischen der
Agentur und dem Internationalen Büro gemäß den Artikeln 147 Absatz 4,
Artikel 148a, Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 158c an das
Internationale Büro.“ (123)
Artikel 162 wird gestrichen. (124)
Artikel 163 wird gestrichen. (125)
Folgender Artikel 163a wird eingefügt: „Artikel 163a
Ausübung übertragener Befugnisse 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen
übertragen. 2. Die Übertragung der Befugnisse nach Maßgabe der
Artikel 24a, 35a, 45a, 49a, 57a, 65a, 74a, 74k, 93a, 114a, 144a und 161a
erfolgt auf unbestimmte Zeit. 3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
nach Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 24a,
35a, 45a, 49a, 57a, 65a, 74a, 74k, 93a, 114a, 144a und 161a erlassen worden
ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat
innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als
auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben
werden. Dieser Zeitraum wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder
des Rats um zwei Monate verlängert.“ (126)
Artikel 164 wird gestrichen. (127)
Es wird folgender Artikel 165a eingefügt: „Artikel 165a
Bewertung und Überprüfung 1. Die Kommission lässt bis zum Jahr 2019 und
danach alle fünf Jahre eine Bewertung der Umsetzung dieser Verordnung
vornehmen. 2. Dabei werden die rechtlichen Rahmenbedingungen
für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Zentralbehörden für den
gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten beziehungsweise dem Benelux-Amt
für geistiges Eigentum unter besonderer Berücksichtigung der Finanzierungsmechanismen
in Augenschein genommen. Des Weiteren werden die Wirkung, die Effektivität und
die Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden bewertet. Die Bewertung
befasst sich besonders mit der etwaigen Notwendigkeit einer Änderung des
Mandats der Agentur sowie den finanziellen Implikationen einer solchen
Änderung. 3. Die Kommission übermittelt den
Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen zu dem Bericht dem
Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Ergebnisse der Bewertung
werden veröffentlicht. 4. Bei jeder zweiten Bewertung werden die von der
Agentur erzielten Ergebnisse anhand der Ziele, des Mandats und der Aufgaben der
Agentur überprüft. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Mandat und
Aufgaben der Agentur ihr Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie die
Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am [90 Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union] in Kraft. Artikel 1 Nummern 9, 10 Buchstabe b, 21,
22, 23, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 34, 37, 38, 41, 44, 46, 57, 58, 59, 60, 61, 63,
64, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 79, 88, 89, 93, 94, 99,
soweit darin auf Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe n Bezug genommen
wird, 101, 103 Buchstabe b, 105 Buchstabe d, 112, 113, 114, 115, 117,
120, 123 und 124 gilt ab [dem ersten Tag des ersten Monats, der auf den
achtzehnten Monat ab dem im ersten Absatz genannten Tag folgt]. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Für das Europäische Parlament Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident
[1] Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom
21./22. Mai 2007, Ratsdokument 9427/07. [2] Mitteilung der Kommission: „Vorfahrt für KMU in Europa –
Der ‚Small Business Act’ für Europa“ (KOM(2008)394 endg. vom
25. Juni 2008). [3] KOM(2008) 465 endgültig vom 16 Juli 2008. [4] KOM(2010) 546 endgültig vom 6. Oktober 2010. [5] Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums: Förderung
von Kreativität und Innovation zur Gewährleistung von Wirtschaftswachstum,
hochwertigen Arbeitsplätzen sowie erstklassigen Produkten und Dienstleistungen
in Europa (KOM(2011) 287). [6] MPI-Studie und Anhänge unter: http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/tm/index_en.htm
(nur in englischer Sprache). [7] Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerb“ vom
25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der
Europäischen Union, ABl. C 140 vom 29.5.2010, S. 22. [8] ABl. HABM 2005, S. 1402. [9] ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1. [10] ABl. L 154 vom 17.06.2009, S. 1. [11] ABl. L 39 vom 13.02.2008, S. 16. [12] Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des
geistigen Eigentums, ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 213. [13] Schlussantrag des Generalanwalts Jääskinen in der
Rechtssache C-323/09, Interflora, Randnr. 9. [14] Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2007 in der
Rechtssache C-17/06, Céline, Slg. 2007, 7041. [15] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21. [16] Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2011 in der
Rechtssache C-446/09, Philips, und in der Rechtssache C-495/09, Nokia. [17] Gemeinsame Erklärungen des Rates und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften im Protokoll des Rates anlässlich der Annahme der
Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. [18] Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2012 in der
Rechtssache C-307/10 „IP Translator“. [19] Mitteilung Nr. 2/12 des Präsidenten des Amts, ABl.
HABM 7/2012. [20] ABl. L 303 vom 15.12.1995,
S. 1. [21] ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33. [22] ABl. L 28 vom 06.02.1996, S. 11. [23] ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 79. [24] ABl. L 78 vom 24.03.2009, S. 1. [25] ABl. L 40 vom 11.02.1989, S. 1. [26] ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25. [27] KOM(2008) 465. [28] ABl. C 140 vom 29.5.2010, S. 22. [29] KOM(2011) 287. [30] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 214. [31] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.