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Document 52013PC0161

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke

    /* COM/2013/0161 final - 2013/0088 (COD) */

    52013PC0161

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke /* COM/2013/0161 final <EMPTY> - 2013/0088 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner Kontext und Gründe für den Vorschlag

    Das Markenrecht der Mitgliedstaaten wurde durch die Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (kodifiziert als Richtlinie 2008/95/EG, „die Richtlinie“) in Teilen angeglichen. Parallel zu dieser Richtlinie und zu den nationalen Markenrechtssystemen wurde mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (kodifiziert als Verordnung (EG) Nr. 207/2009) eine eigenständige Regelung für die Eintragung von Markenrechten eingeführt, die EU-weit einheitlich ausgestaltet sind und für die gesamte EU einheitliche Wirkung entfalten. Gleichzeitig wurde das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) errichtet, dem die Zuständigkeit für die Eintragung und Verwaltung von Gemeinschaftsmarken übertragen wurde.

    Eine Marke dient dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ein Unternehmen kann mit seiner Marke Kunden für sich gewinnen und an sich binden, wertschöpfend wirken und Wachstum schaffen. Die Marke wirkt in diesem Fall als Innovationsmotor, denn die Notwendigkeit, die Relevanz der Marke zu erhalten, bringt die Unternehmen dazu, in FuE und somit in einen kontinuierlichen Prozess der Produktverbesserung und Produktentwicklung zu investieren. Diese Dynamik wirkt sich auch positiv auf die Beschäftigung aus. In einer zunehmend durch Wettbewerb geprägten Umgebung gewinnen Marken immer mehr an Bedeutung. Sie haben nicht nur einen erheblichen Anteil am Markterfolg eines Unternehmens, auch ihr wirtschaftlicher Wert und ihre Anzahl haben stetig zugenommen. Im Jahr 2012 erreichte die Zahl der Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke ihren Höchststand (über 107 900, 2010: 98 217, vor zehn Jahren: 49 503). Außerdem ging 2011 beim HABM die millionste Anmeldung seit der Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 1996 ein. Damit einher gingen steigende Erwartungen der Interessenträger an rationellere und leistungsfähigere Eintragungsverfahren, die besser aufeinander abgestimmt, öffentlich zugänglich und technologisch auf dem neuesten Stand sind.

    In seinen Schlussfolgerungen zur Finanziellen Vorausschau des HABM 2007[1] hatte der Rat betont, dass die Einrichtung des HABM ein großer Erfolg sei und wesentlich zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU beigetragen habe. Das Gemeinschaftsmarkensystem sei so konzipiert, dass es neben den nationalen Markensystemen bestehe, die weiterhin für jene Unternehmen erforderlich sind, die keinen Schutz ihrer Marken auf EU-Ebene wünschen. Der Rat verwies auf die wichtige Ergänzungsfunktion der nationalen Markenämter und forderte das HABM auf, seine Zusammenarbeit mit den nationalen Ämtern im Interesse des Funktionierens des Gemeinschaftsmarkensystems insgesamt auszubauen. Er stellte abschließend fest, dass seit Einführung der Gemeinschaftsmarke mehr als ein Jahrzehnt vergangen und daher eine Gesamtbewertung der Funktionsweise des Gemeinschaftsmarkensystems erforderlich sei. Der Rat gab bei der Kommission eine entsprechende Studie in Auftrag, in der unter anderem der Frage nach einer Stärkung und Erweiterung der bestehenden Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den Markenämtern der Mitgliedstaaten nachgegangen werden sollte.

    Die Kommission sagte 2008 in ihrem „Small Business Act“[2] zu, KMU den Zugang zum Gemeinschaftsmarkensystem zu erleichtern. Sie verpflichtete sich 2008 außerdem in ihrer Mitteilung über eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte[3] zu einem wirksamen und effizienten Markenschutz und zu einem Markensystem von hoher Qualität. Sie hielt es für nunmehr an der Zeit, eine Gesamtbewertung vorzunehmen, die als Grundlage für eine künftige Überarbeitung des Markensystems in Europa und für eine intensivere Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den nationalen Ämtern dienen könnte. 2010 sagte die Kommission in ihrer Mitteilung über die Leitinitiative „Innovationsunion“ im Rahmen der Strategie Europa 2020 zu, das Markenrecht zu modernisieren, um so die Rahmenbedingungen für Innovationen zu verbessern.[4] Zu guter Letzt kündigte die Kommission 2011 in ihrer EU-Strategie für die Rechte des geistigen Eigentums[5] eine Modernisierung des Markensystems sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene an mit dem Ziel, die Verfahren effektiver, effizienter und insgesamt kohärenter zu machen.

    1.2. Zielsetzung

    Dieser Vorschlag und der parallel dazu vorgelegte Vorschlag zur Neufassung der Markenrichtlinie, die als zusammengehörig zu betrachten sind, verfolgen ein gemeinsames Ziel, nämlich die Förderung von Innovation und Wirtschaftswachstum durch leistungsfähigere Verfahren für die Eintragung von Marken in der gesamten EU, die kostengünstiger, einfacher, schneller und berechenbarer sind, mehr Rechtssicherheit bieten und damit für Unternehmen leichter zu nutzen sind. Diese Anpassungen gehen mit entsprechenden Bemühungen um eine harmonische Koexistenz und Komplementarität zwischen dem Markensystem der Union und den Markenwesen der Mitgliedstaaten einher.

    Was die Initiative zur Überarbeitung der Verordnung anbelangt, schlägt die Kommission kein neues System vor, sondern eine zielgerichtete Modernisierung der geltenden Bestimmungen, die Folgendes anstrebt:

    · Anpassung der Terminologie an den Vertrag von Lissabon und Anpassung der Bestimmungen an den Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die dezentralen Agenturen (siehe Abschnitt 5.1)

    · Straffung der Verfahren zur Anmeldung und Eintragung einer europäischen Marke (siehe Abschnitt 5.2)

    · Erhöhung der Rechtssicherheit durch klarere Bestimmungen und die Beseitigung von Unklarheiten (siehe Abschnitt 5.3)

    · Festlegung eines angemessenen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den nationalen Ämtern, um die Konvergenz der Verfahren und die Entwicklung gemeinsamer Instrumente zu fördern (siehe Abschnitt 5.4)

    · Anpassung des Rahmens an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (siehe Abschnitt 5.5).

    2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG 2.1. Öffentliche Konsultationen

    Diese Initiative fußt zum einen auf einer Bewertung der Funktionsweise des Markensystems in Europa insgesamt und zum anderen auf umfassenden Konsultationen aller wesentlichen Interessenträger.

    Die Bewertung erfolgte in erster Linie auf der Grundlage einer Studie, die vom Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht im Auftrag der Kommission erstellt wurde. Die Studie wurde im Zeitraum November 2009 bis Februar 2011 durchgeführt.[6] Das sachliche Gutachten der Studie wurde ergänzt durch eine Befragung verschiedener Interessenträger. Dazu wurde unter den Nutzern des Gemeinschaftsmarkensystems eine Umfrage durchgeführt, und es wurden Stellungnahmen der Interessenverbände auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene eingeholt. Im Juni 2010 fand eine Anhörung mit diesen Organisationen statt. Konsultiert wurden zudem die Markenämter der Mitgliedstaaten und das HABM.

    Dem Schlussbericht zufolge steht das europäische Markensystem auf einer soliden Grundlage. Insbesondere die Verfahren des HABM werden im Allgemeinen den Bedürfnissen und Erwartungen der Unternehmen gerecht. Die Koexistenz von Gemeinschaftsmarke und nationalen Marken wird als elementarer und notwendiger Faktor eines leistungsfähigen Markensystems angesehen, das auf die Erfordernisse von Unternehmen unterschiedlicher Größe, und von Märkten und auf geografische Erfordernisse eingeht. In dem Bericht wurde jedoch auch festgestellt, dass es notwendig ist, das Markenrecht und die Verfahren in der EU besser aufeinander abzustimmen. Auch wenn laut dem Bericht viele Aspekte des derzeitigen Gemeinschaftsmarkensystems gut funktionieren, enthält der Bericht zahlreiche Verbesserungsvorschläge. Es wurden spezifische Bereiche ermittelt, in denen das HABM und die nationalen Markenämter ihre Zusammenarbeit intensivieren könnten.

    In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010[7] ging der Rat auf die Zwischenergebnisse der Studie ein. Die im September 2008 getroffene Übereinkunft der Leitungsgremien des HABM (Verwaltungsrat und Haushaltsausschuss) über verschiedene Haushaltsmaßnahmen, die künftig für einen ausgeglicheneren Haushalt des HABM sorgen sollen, wurde in den Schlussfolgerungen unterstützt. Der Rat war ebenfalls der Auffassung, dass diese Haushaltsmaßnahmen auch zur Modernisierung, Straffung, Harmonisierung und Stärkung des Markensystems in Europa insgesamt beitragen. Er forderte die Kommission auf, bei der Überarbeitung eine eigene Bestimmung zur Festlegung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den nationalen Ämtern einzuführen. Diese sollte die klare Aussage enthalten, dass die Harmonisierung der Verfahren ein von allen Markenämtern in der EU zu verfolgendes Ziel darstellt und dass Anstrengungen in diesem Bereich durch das HABM gefördert werden sollten. Darüber hinaus forderte der Rat die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Verteilung eines Betrags in Höhe von 50 % der vom HABM erhobenen Verlängerungsgebühren an die nationalen Ämter, der von den Ämtern für den Schutz, die Förderung und/oder Durchsetzung von Markenrechten verwendet werden soll.

    Im Anschluss an die Studie lud die Kommission die Nutzerverbände am 26. Mai 2011 zu einer Anhörung ein. Die Ergebnisse flossen in die vorläufige Analyse der Kommission ein und bestätigten ihre Feststellungen.

    2.2. Folgenabschätzung

    In der Folgenabschätzung wurde ein Hauptproblem ermittelt, das in der überarbeiteten Verordnung angegangen werden muss: die mangelnde Zusammenarbeit der Markenämter in Europa. Wie in der Folgenabschätzung erläutert, weisen das Gemeinschaftsmarkensystem und die nationalen Markenrechtsordnungen zahlreiche Gemeinsamkeiten auf, was sowohl für die Nutzer von Marken und als auch für die Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz unmittelbare Folgen hat. Infolgedessen müssen die beiden Systeme in gewissem Umfang komplementär sein. Um dies zu erreichen und zu gewährleisten, sollten das HABM und die nationalen Markenämter eng zusammenarbeiten.

    Derzeit stehen einer wirksamen und effizienten Zusammenarbeit der Markenämter in Europa verschiedene Hindernisse entgegen:

    · fehlende eindeutige Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Bereich des EU-Markenrechts

    · unzureichende technische Ausstattung der nationalen Markenämter

    · fehlende mittel- bis langfristige tragfähige Finanzierung.

    Um diese Probleme zu lösen und die drei nachstehend aufgeführten Ziele zu erreichen, wurden folgende Optionen in Betracht gezogen:

    1. Schaffung einer angemessenen Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit

    (a) Option 1: Keine spezifische Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Markenämtern in Europa

    (b) Option 2: Rechtsgrundlage, die eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Markenämtern und dem HABM ermöglicht (optionale Zusammenarbeit)

    (c) Option 3: Rechtsgrundlage, die eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Markenämtern und dem HABM ermöglicht (verpflichtende Zusammenarbeit).

    2. Aufbau technischer Kapazitäten in den nationalen Markenämtern

    (a) Option 1: Jedes Amt ist für die Beschaffung und Entwicklung der erforderlichen Ausstattung und Instrumente selbst verantwortlich.

    (b) Option 2: Optionaler Zugang zu Instrumenten: Die erforderliche Ausstattung und die Instrumente werden den Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz im Rahmen einer freiwilligen Zusammenarbeit zugänglich gemacht.

    (c) Option 3: Verpflichtender Zugang zu Instrumenten: Die erforderliche Ausstattung ist im Rahmen einer obligatorischen Zusammenarbeit zugänglich. Diese Option überschneidet sich mit der o. g. Option 3 (angemessene Rechtsgrundlage) und mit der u. g. Option 3 (langfristige Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen).

    3. Sicherung einer langfristigen Finanzierung der Kooperationsmaßnahmen

    (a) Option 1: Finanzierung durch die Mitgliedstaaten

    (b) Option 2: Finanzierung aus dem EU-Haushalt

    (c) Option 3: Finanzierung aus dem HABM-Haushalt

    Die Folgenabschätzung ergab, dass sich die angestrebten Ziele in allen Fällen mit Option 3 am besten verwirklichen lassen und diese Option dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt.

    3. RECHTSGRUNDLAGE UND SUBSIDIARITÄT

    Vor dem Hintergrund der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarktes dürfen nach Artikel 118 Absatz 1 des AEUV Maßnahmen für die Schaffung eines einheitlichen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums in der gesamten Union erlassen werden. Dazu gehört auch die Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene.

    Die Gemeinschaftsmarke ist ein durch eine EU-Verordnung geschaffener eigenständiger EU-Rechtstitel zum Schutz des geistigen Eigentums. Aus der im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführten Analyse ging hervor, dass Teile der Verordnung geändert werden müssen, um das Markensystem der Gemeinschaft zu verbessern und zu straffen. Lediglich der EU-Gesetzgeber ist befugt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

    4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union, weshalb ihm kein Finanzbogen nach Artikel 31 der Haushaltsordnung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates) beigefügt ist.

    5. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ARTIKELN

    Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung werden unter Bezugnahme auf die unter 1.2 genannten Ziele aufgeführt.

    5.1. Anpassung der Terminologie und Gemeinsamer Ansatz in Bezug auf dezentrale Agenturen der Union

    Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist die Terminologie der Verordnung zu aktualisieren. Der Begriff „Gemeinschaftsmarke“ wird durch den Begriff „europäische Marke“ ersetzt.

    Es gibt eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerung und Effizienz der bestehenden Agenturen sowie der Agenturen, die im Rahmen des vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juli 2012 vereinbarten Gemeinsamen Ansatzes in Bezug auf dezentrale Agenturen eingerichtet werden. Die Verordnung muss angepasst werden, damit in ihren Bestimmungen zum HABM der gemeinsame Ansatz berücksichtigt wird. Was die Bezeichnung der Agentur anbelangt, wird eine Umbenennung in „Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle“ („die Agentur“) vorgeschlagen; darüber hinaus sollen die Rolle des Verwaltungsrats gestärkt, die Auswahlverfahren für leitende Beamte angepasst und Jahres- und Mehrjahresprogramme sowie regelmäßige Bewertungen vorgesehen werden.

    5.2. Straffere Verfahren

    - Einreichung der Anmeldung (Artikel 25)

    Die nationalen Markenämter erhalten kaum noch Anmeldungen für europäische Marken. Fast alle derartigen Anmeldungen (2012: 96,3 %) werden nun direkt über das elektronische Anmeldesystem des HABM eingereicht. Vor diesem Hintergrund und da die Anmeldung inzwischen einfach online erfolgen kann, sollte die Möglichkeit, diese Anmeldungen bei nationalen Markenämtern einzureichen, abgeschafft werden.

    - Anmeldetag (Artikel 27)

    Inzwischen werden die meisten europäischen Markenanmeldungen geprüft, bevor die Anmelder nach einem Monat die Anmeldegebühr entrichten müssen. Dadurch können die Anmelder probeweise Anmeldungen einreichen, ohne eine Gebühr entrichten zu müssen, falls die Agentur einen Mangel feststellt oder Einwände erhebt. Zahlungen über Girokonten gelten als am letzten Tag des Monats erfolgt, falls die Anmelder dies wünschen. Artikel 27 wird daher geändert, um die einmonatige Frist abzuschaffen und die Zahlungsverpflichtung an die Einreichung der Anmeldung zu koppeln, so dass die Anmelder nachweisen müssen, dass sie bei der Einreichung ihrer Anmeldung die betreffende Zahlung angewiesen oder vorgenommen haben.

    - Recherche (Artikel 38 und 155)

    In den geltenden Vorschriften über die Recherche ist weder ein zuverlässiges Instrument zur Verfügbarkeitsrecherche noch eine vollumfängliche Überwachung des Registers vorgesehen. Die Schwächen der Recherchen auf nationaler und auf EU-Ebene haben sich im Laufe der Zeit weiter verstärkt, während die Nutzer dank der Fortschritte im IT-Bereich Zugang zu besseren, schnelleren und günstigeren Alternativen haben. Die Anmelder haben inzwischen nur wenig Interesse an den Ergebnissen der Recherchenberichte der nationalen Markenämter, die am optionalen Recherchensystem teilnehmen. Die Agentur arbeitet daran, zusammen mit den Markenämtern verschiedene vielversprechende Instrumente zu entwickeln, anhand deren bessere Prioritätsrecherchen durchgeführt werden können und das Register im Hinblick auf Verletzungen von Markenrechten besser überwacht werden kann. Die bestehenden Vorschriften über die Recherche werden daher gestrichen.

    - Veröffentlichung der Anmeldung (Artikel 39)

    Im Zuge der Abschaffung des Recherchensystems kann auch die derzeit geltende einmonatige Frist ab Zustellung der Recherchenergebnisse der Agentur an den Anmelder bis zur Veröffentlichung der Anmeldung abgeschafft werden. Dadurch wird sich das Eintragungsverfahren beschleunigen.

    - Bemerkungen Dritter (Artikel 40)

    Um die Einreichung von Bemerkungen Dritter zu erleichtern, wird Artikel 40 geändert, indem die Frist für die Einreichung von Bemerkungen verlängert wird. Da europäische Markenanmeldungen bereits wenige Tage nach der Anmeldung in der Datenbank für Marken „CTM-Online“ der Agentur veröffentlicht werden, wird der Verweis auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung gestrichen. Um die Verfahren zu straffen, erhalten Dritte die Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen, sobald sie von einer Anmeldung erfahren. Der Stichtag für die Einreichung von Bemerkungen ist das Ende der Widerspruchsfrist bzw. nach Maßgabe der derzeitigen Praxis der Agentur der Abschluss der Widerspruchsverfahren.

    - Abhilfe in mehrseitigen Verfahren (Artikel 62)

    Es hat sich herausgestellt, dass Artikel 62 keinerlei praktische Relevanz hat. Bislang wurde in keinem mehrseitigen Verfahren Abhilfe nach Maßgabe dieser Bestimmung geschaffen. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der andere Verfahrensbeteiligte kein Interesse daran hat, die nach Artikel 62 Absatz 2 erforderliche Zustimmung zu erteilen. Da ausreichend Abhilfemaßnahmen bestehen, um Fehlentscheidungen in mehrseitigen Verfahren zu korrigieren, wird Artikel 62 gestrichen.

    - Weiterbehandlung (Artikel 82)

    Die Anwendung von Artikel 82 hat in der Praxis einige Probleme nach sich gezogen und hatte die Veröffentlichung der Mitteilung Nr. 6/05[8] des Präsidenten der Agentur zur Folge. Artikel 82 wird geändert, um eine einheitlichere Anwendung zu gewährleisten und dem Inhalt der Mitteilung Rechnung zu tragen. Da sowohl Artikel 25 Absatz 3 als auch Artikel 62 gestrichen werden, sind außerdem alle Verweise auf diese Artikel aus der Aufzählung der ausgeschlossenen Fristen zu entfernen. Darüber hinaus ist der Verweis auf Artikel 42 zu streichen, damit alle Fristen in Widerspruchsverfahren weiterlaufen können, mit Ausnahme der in Artikel 41 Absatz 1 erläuterten Frist für die Erhebung eines Widerspruchs und der Frist für die Entrichtung der Widerspruchsgebühr nach Artikel 41 Absatz 3.

    - Frist für die Erhebung eines Widerspruchs bei internationalen Registrierungen (Artikel 156)

    Da die derzeit geltende sechsmonatige Frist für die Erhebung eines Widerspruchs nicht beibehalten werden muss, wird Artikel 156 geändert, um den Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 152 Absatz 1 und dem Beginn der Frist für die Erhebung eines Widerspruchs bei internationalen Registrierungen auf einen Monat zu verkürzen.

    5.3. Stärkung der Rechtssicherheit

    - Definition der europäischen Marke (Artikel 4)

    In Artikel 4 wird das Erfordernis der grafischen Darstellung gestrichen. Die Vorgabe, dass sich das angemeldete Zeichen grafisch darstellen lässt, ist nicht mehr zeitgemäß. Sie führt, was die Darstellbarkeit nichtkonventioneller Markenformen wie Klangbilder anbelangt, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Bei Hörmarken kann die Wiedergabe mit anderen als grafischen Mitteln (z. B. durch eine Klangdatei) einer grafischen Darstellung durchaus vorzuziehen sein, wenn auf diese Weise eine präzisere Bestimmung der Marke erreicht wird und damit eine größere Rechtssicherheit gewährleistet ist. Die vorgeschlagene neue Definition ermöglicht die Eintragung von Zeichen, die sich mit technologischen Mitteln darstellen lassen, die ausreichende Garantien bieten. Es geht nicht darum, die zulässigen Darstellungsweisen eines Zeichens endlos auszuweiten, sondern mehr Flexibilität bei gleichzeitig höherer Rechtssicherheit zu ermöglichen.

    - Schutz geografischer Angaben und traditioneller Bezeichnungen (Artikel 7)

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben j und k bieten nicht denselben Schutz geografischer Angaben wie folgende Bestimmungen:

    · Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[9]

    · Artikel 118l und 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 vom 25. Mai 2009[10]

    · Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vom 15. Januar 2008 zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen[11].

    Um sicherzustellen, dass das EU-Recht zum Schutz geografischer Angaben im Rahmen der Registrierungsverfahren für europäische Marken vollumfänglich wirksam ist, werden die einschlägigen absoluten Eintragungshindernisse den EU-Vorschriften über geografische Angaben angeglichen und in der Verordnung zusammengefasst. Aus Gründen der Kohärenz werden darüber hinaus die Eintragungshindernisse ausgeweitet, um geschützte traditionelle Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle Spezialitäten abzudecken.

    - Rechte aus der europäischen Marke (Artikel 9 und 9a)

    1.         Nichtbeeinträchtigung älterer Rechte

    Weder die Verordnung noch die Richtlinie enthalten eine eindeutige Bestimmung, die besagt, dass der Markeninhaber seine Rechte gegen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens, das bereits Gegenstand eines älteren Rechts ist, nicht erfolgreich geltend machen kann. In Anlehnung an Artikel 16 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens[12] wird Artikel 9 der Verordnung dahingehend geändert, dass ältere Rechte durch Verletzungsklagen nicht berührt werden.

    2.         Identische Marken

    Die Anerkennung zusätzlicher Markenfunktionen auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung) hat Rechtsunsicherheit geschaffen. Unklar ist insbesondere das Verhältnis zwischen identischen Marken und dem erweiterten Schutz des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung) für bekannte Marken[13]. Im Interesse der Rechtssicherheit und Kohärenz wird klargestellt, dass es nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei identischen Marken und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei ähnlichen Marken nur auf die Herkunftsfunktion ankommt.

    3.         Benutzung als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung

    Dem Gerichtshof zufolge[14] ist Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie anwendbar, wenn die Gesellschaftsbezeichnung (Firmenzeichen) aus der Sicht des Publikums (auch) für die von der Gesellschaft angebotenen Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Die Benutzung einer geschützten Marke als Handelsname sollte deshalb als Markenrechtsverletzung gewertet werden, wenn der Handelsname für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird.

    4.         Benutzung in vergleichender Werbung

    In der Richtlinie 2006/114/EG vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung[15] ist geregelt, unter welchen Bedingungen Werbung als zulässig gilt, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Erzeugnisse oder Dienstleistungen erkennbar macht. Das Verhältnis zwischen diesem Instrument und den Markenrechtsbestimmungen ist nicht ganz klar. Es sollte daher präzisiert werden, dass der Markeninhaber die Benutzung seiner Marke in vergleichender Werbung unterbinden kann, wenn diese Werbung nicht den Erfordernissen des Artikels 4 der Richtlinie 2006/114/EG genügt.

    5.         Sendungen von kommerziellen Anbietern

    Es werden Änderungen vorgeschlagen, um klarzustellen, dass die Einfuhr von Waren in die EU auch dann verboten ist, wenn lediglich der Versender aus kommerziellen Beweggründen handelt. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Markeninhaber Unternehmen (in oder außerhalb der EU) daran hindern kann, außerhalb der EU befindliche Waren, die an Private verkauft, ihnen angeboten oder an sie versandt wurden oder die Gegenstand einer an sie gerichteten Werbung waren, in die EU einzuführen, und es soll der Bestellung und dem Verkauf von nachgeahmten Waren über das Internet entgegengewirkt werden.

    6.         In das Zollgebiet verbrachte Waren

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Philips/Nokia[16] ausgeführt hat, stellen die Verbringung von im Nichterhebungsverfahren befindlichen Drittlandswaren in das Zollgebiet der EU sowie deren Präsenz und Beförderung im Zollgebiet nach geltendem Recht keine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums dar, die durch das materielle Recht der Union und ihrer Mitgliedstaaten geschützt sind. Solche Waren können nur dann als „nachgeahmte Waren“ eingestuft werden, wenn sie nachweislich Gegenstand einer an EU-Verbraucher gerichteten kommerziellen Handlung wie Verkauf, Verkaufsofferte oder Werbung waren. Die Auswirkungen des Urteils in der Rechtssache Philips/Nokia wurden von den Interessenträgern stark kritisiert, da damit den Rechteinhabern eine unangemessen hohe Beweislast aufgebürdet und die Bekämpfung der Produktpiraterie behindert werde. Die Produktpiraterie wächst rasant, so dass eine europäische Regelung für ein wirksameres Vorgehen gegen nachgeahmte Waren dringend geboten ist. Um die Regelungslücke zu schließen, wird daher vorgeschlagen, Markeninhabern das Recht zu geben, Dritten zu verbieten, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für diese Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Union zu verbringen unabhängig davon, ob sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    7.         Vorbereitungshandlungen

    Weder die Verordnung noch die Richtlinie enthalten Bestimmungen, die ein Vorgehen gegen die Verbreitung und den Verkauf von Etiketten, Aufmachungen oder ähnlichen Kennzeichnungsmitteln, die für illegale Produkte verwendet werden können, ermöglichen. In manchen Mitgliedstaaten sind solche Handlungen explizit geregelt. Die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die Verordnung und in die Richtlinie empfiehlt sich als praktischer, relevanter und effizienter Beitrag zur Bekämpfung von Produktpiraterie.

    - Beschränkung der Wirkungen der europäischen Marke (Artikel 12)

    Die Beschränkung in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gilt für die Benutzung von Personennamen ausschließlich im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission[17]. Aus Gründen der Kohärenz wird die Beschränkung in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b auf die Benutzung von Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft ausgedehnt. Darüber hinaus empfiehlt es sich, in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c eine ausdrückliche Beschränkung der referenziellen Nutzung allgemein vorzusehen. In einem eigenen Absatz wird ferner festgelegt, unter welchen Bedingungen die Benutzung einer Marke nicht den anständigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr entspricht.

    - Bezeichnung und Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen (Artikel 28)

    Artikel 28 wird geändert, um die Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen in der Verordnung grundlegend zu regeln. Diese Vorschriften werden in die Richtlinie aufgenommen. Sie basieren auf den vom Gerichtshof[18] festgelegten Grundsätzen, wonach Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Unternehmen den Umfang des Markenschutzes bestimmen können. Zur Identifizierung von Waren und Dienstleistungen können die Oberbegriffe in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation verwendet werden, vorausgesetzt, die Angaben sind hinreichend klar und eindeutig. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Verwendung allgemeiner Begriffe dahingehend auszulegen ist, dass sie sämtliche Waren und Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind. Schließlich ermöglicht die Änderung den Inhabern europäischer Marken, die vor dem Datum der Veröffentlichung des neuen Klassifizierungssystems der Agentur[19] angemeldet wurden, ihre Spezifikationen der Waren und Dienstleistungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzupassen, um sicherzustellen, dass der Inhalt des Registers den Erfordernissen im Hinblick auf Klarheit und Eindeutigkeit genügt.

    - Europäische Gewährleistungsmarken (Artikel 74b-74k)

    Während verschiedene nationale Systeme Schutz für Gewährleistungsmarken bieten, sieht das europäische Markensystem derzeit lediglich die Eintragung von Individual- und Kollektivmarken vor. Einige öffentliche und private Stellen, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, um eine Kollektivmarke schützen zu lassen, benötigen auch ein System für den Schutz von Gewährleistungsmarken auf EU-Ebene. Ein solches System würde das derzeitige Ungleichgewicht zwischen nationalen Systemen und dem europäischen Markensystem mindern. Es wird vorgeschlagen, spezifische Vorschriften in die Verordnung aufzunehmen, die die Eintragung europäischer Gewährleistungsmarken regeln.

    - Aufgaben der Agentur (Artikel 123b)

    Im Interesse der Vollständigkeit, der Rechtssicherheit und einer größeren Transparenz werden sämtliche Aufgaben der Agentur in dem neuen Artikel 123b festgelegt, auch diejenigen, die in anderen Rechtsakten festgelegt sind und nicht mit dem EU-Markensystem in Zusammenhang stehen.

    5.4. Rahmen für die Zusammenarbeit (Artikel 123c)

    In Artikel 123c ist ein klarer Rahmen für die verpflichtende Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den nationalen Markenämtern festgelegt, um die Verfahrensweisen besser aufeinander abzustimmen und die Entwicklung gemeinsamer Instrumente zu fördern. Danach sind die Agentur und die nationalen Markenämter zur Zusammenarbeit verpflichtet, und es wird geregelt, in welchen Bereichen eine Zusammenarbeit und spezifische gemeinsame Projekte erfolgen sollen, die im Interesse der Union liegen und von der Agentur koordiniert werden sollen. Darüber hinaus wird ein Finanzierungsmechanismus eingerichtet, so dass die Agentur derartige gemeinsame Projekte durch Finanzhilfen finanzieren kann. Dieser Finanzierungsmechanismus ist eine rechtlich und finanziell machbare Alternative zum Ansatz, den der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Mai 2010 vorgeschlagen hatte.

    5.5. Anpassung an Artikel 290 AEUV

    Die Verordnung überträgt der Kommission Befugnisse, damit sie bestimmte Vorschriften erlassen kann. Diese Vorschriften sind derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke[20], der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren[21] und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)[22] enthalten. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist es notwendig, die der Kommission mit der Verordnung übertragenen Befugnisse Artikel 290 des Vertrags anzupassen (neue Artikel 24a, 35a, 45a, 49a, 57a, 65a, 74a, 74k, 93a, 114a, 144a und 161a) .

    2013/0088 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke[23] (2009 als Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke[24] kodifiziert) wurde ein spezifisches Markenrechtsschutzsystem für die Europäische Union geschaffen, das parallel zu dem auf mitgliedstaatlicher Ebene verfügbaren Markenschutz gemäß den nationalen Markensystemen, die durch die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken[25] (kodifiziert als Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken[26]) harmonisiert wurden, den Schutz von Marken auf EU-Ebene vorsieht.

    (2) Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sollte die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aktualisiert werden. Infolgedessen wird der Begriff der „Gemeinschaftsmarke“ durch den der „europäischen Marke“ ersetzt. Im Einklang mit dem im Juli 2012 vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vereinbarten Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf dezentrale Agenturen wird die Bezeichnung „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch „Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle“ („die Agentur“) ersetzt.

    (3) Im Anschluss an ihre Mitteilung über eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte vom 16. Juli 2008[27] hat die Kommission die Markenrechtssysteme in Europa umfassend untersucht und ihre allgemeine Funktionsweise auf Unionsebene und nationaler Ebene sowie ihr Verhältnis untereinander bewertet.

    (4) In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der Europäischen Union[28] forderte der Rat die Kommission auf, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und der Richtlinie 2008/95/EG zu unterbreiten.

    (5) Die seit der Einrichtung des Gemeinschaftsmarkensystems gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass Unternehmen innerhalb der Union und in Drittstaaten das System angenommen haben, das eine erfolgreiche und robuste Alternative zum Markenschutz auf mitgliedstaatlicher Ebene geworden ist.

    (6) Unternehmen, die keinen Markenschutz auf Unionsebene wollen oder denen ein solcher Schutz verwehrt ist, die auf nationaler Ebene jedoch problemlos Markenschutz beantragen können, benötigen allerdings weiterhin Markenschutz auf nationaler Ebene. Jede Person, die Markenschutz beantragen möchte, soll selbst entscheiden können, ob der Markenschutz für einen oder mehrere Mitgliedstaaten, EU-weit oder für beide Ebenen beantragt wird.

    (7) Während die Bewertung der allgemeinen Funktionsweise des Gemeinschaftsmarkensystems bestätigte, dass viele Aspekte des Systems, einschließlich der Grundsätze, auf denen es basiert, sich bewährt haben und weiterhin die Bedürfnisse und Erwartungen der Unternehmen erfüllen, folgerte die Kommission in ihrer Mitteilung „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums“ vom 24. Mai 2011[29], dass Bedarf besteht, das Markensystem in der Union zu modernisieren und es effektiver, effizienter und insgesamt kohärenter zu machen und an das Zeitalter des Internets anzupassen.

    (8) Parallel zu den Verbesserungen und Änderungen des Gemeinschaftsmarkensystems sollten die nationalen Markenrechtsordnungen und Verfahren weiter harmonisiert und dem Markensystem der Union in angemessenem Umfang angepasst werden, um soweit möglich gleiche Bedingungen für die Eintragung und den Schutz von Marken überall in der Union zu schaffen.

    (9) Um größere Flexibilität zu ermöglichen und gleichzeitig die Rechtssicherheit hinsichtlich der Darstellungsmittel von Marken zu stärken, sollte die Anforderung der grafischen Darstellbarkeit aus der Definition der europäischen Marke gestrichen werden. Ein Zeichen sollte in jeder angemessenen Form dargestellt werden dürfen und damit nicht unbedingt mit grafischen Mitteln, soweit die Darstellung den zuständigen Behörden und dem Publikum ermöglicht, den genauen Gegenstand des gewährten Schutzes klar und eindeutig zu bestimmen.

    (10) Die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 bieten nicht denselben Umfang an Schutz für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben wie andere Instrumente des Unionsrechts. Daher müssen die absoluten Eintragungshindernisse in Bezug auf Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben klarer gefasst werden, um die vollständige Kohärenz mit den einschlägigen Unionsvorschriften für den Schutz derartiger Rechtstitel zum Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Zur Wahrung der Kohärenz mit anderen Unionsvorschriften sollte der Umfang dieser absoluten Eintragungshindernisse ausgeweitet werden und auch die geschützten traditionellen Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle Spezialitäten einschließen.

    (11) Zur Anmeldung eingereichte Marken in einer in der Union nicht verständlichen Schrift oder Sprache sollten nicht geschützt werden, wenn sie in eine Amtssprache der Mitgliedstaaten übersetzt oder in transkribierter Form aufgrund absoluter Eintragungshindernisse abgelehnt würden.

    (12) Es empfiehlt sich, die unlautere Aneignung von Marken zu erschweren, indem die Möglichkeiten ausgeweitet werden, bösgläubig vorgenommene Anmeldungen einer europäischen Marke abzulehnen.

    (13) Um die ausgeprägten Schutzrechte für auf EU-Ebene geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu wahren, muss klargestellt werden, dass diese Rechte es gestatten, Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren europäischen Marke einzulegen, unabhängig davon, ob die Schutzrechte außerdem vom Prüfer von Amts wegen als Eintragungshindernisse zu berücksichtigen sind.

    (14) Zur Wahrung der Rechtssicherheit und der vollständigen Kohärenz mit dem Grundsatz der Priorität, nach dem eine früher eingetragene Marke Vorrang gegenüber später eingetragenen Marken hat, gilt es festzulegen, dass die Durchsetzung der Rechte aus einer europäischen Marke die vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der europäischen Marke erlangten Rechte der Inhaber nicht berühren darf. Dies steht in Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994[30].

    (15) Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit muss nicht nur im Fall der Ähnlichkeit, sondern auch hinsichtlich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen präzisiert werden, dass eine Marke lediglich insoweit geschützt werden sollte, wie die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der kommerziellen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, beeinträchtigt wird.

    (16) Benutzt ein Unternehmen dasselbe oder ein ähnliches Zeichen als Handelsnamen, so dass eine Verbindung zwischen dem Unternehmen mit dieser Firmenbezeichnung und den Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens hergestellt wird, so kann es hinsichtlich der kommerziellen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu Verwechslungen kommen. Die Verletzung einer europäischen Marke sollte demnach auch die Benutzung des Zeichens als Handelsnamen oder als ähnliche Benennung umfassen, sofern es zu Zwecken der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen in Bezug auf ihre kommerzielle Herkunft benutzt wird.

    (17) Um Rechtssicherheit und volle Übereinstimmung mit einschlägigem Unionsrecht zu gewährleisten, sollte der Inhaber einer europäischen Marke einem Dritten die Benutzung eines Zeichens in der vergleichenden Werbung untersagen können, wenn diese vergleichende Werbung gegen die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung[31] verstößt.

    (18) Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber einer europäischen Marke Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Union zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    (19) Um der Einfuhr rechtsverletzender Waren, insbesondere bei Internetverkäufen, wirksamer begegnen zu können, sollte der Markeninhaber die Einfuhr solcher Waren in die Union auch dann untersagen können, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt.

    (20) Damit die Inhaber europäischer Marken wirksamer gegen Nachahmungen vorgehen können, sollten sie das Anbringen einer rechtsverletzenden Marke auf Waren sowie bestimmte Vorbereitungshandlungen vor dem Anbringen der Marke untersagen können.

    (21) Die ausschließlichen Rechte aus einer europäischen Marke sollten deren Inhaber nicht zum Verbot der Benutzung von Zeichen oder Angaben berechtigen, die rechtmäßig und im Einklang mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel benutzt werden. Um für Handelsnamen und Marken bei Konflikten gleiche Bedingungen zu schaffen, sollte die Benutzung von Handelsnamen, denen regelmäßig unbeschränkter Schutz vor jüngeren Marken eingeräumt wird, die Verwendung des eigenen Personennamens einschließen. Des Weiteren sollte die Benutzung von deskriptiven oder nicht unterscheidungskräftigen Zeichen oder Angaben generell eingeschlossen sein. Auch sollte der Inhaber nicht berechtigt sein, die allgemeine rechtmäßige und redliche Benutzung der europäischen Marke zum Zwecke der Identifizierung der Waren oder Dienstleistungen als die des Markeninhabers oder des Verweises darauf zu untersagen.

    (22) Im Interesse des Rechtsschutzes und zum Schutz rechtmäßig erworbener Markenrechte ist es angemessen und notwendig, unbeschadet des Grundsatzes, wonach eine jüngere Marke vor einer älteren Marke zurücksteht, festzuschreiben, dass Inhaber europäischer Marken nicht berechtigt sein sollten, sich der Benutzung einer jüngeren Marke zu widersetzen, wenn die jüngere Marke zu einem Zeitpunkt erlangt wurde, zu dem die ältere Marke gegenüber der jüngeren Marke nicht durchgesetzt werden konnte.

    (23) Aus Gründen der Gleichheit und Rechtssicherheit sollte die Benutzung einer europäischen Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, ausreichend sein, um die Rechte aus der Marke zu wahren, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch registriert ist.

    (24) Mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 werden der Kommission Befugnisse übertragen, um Durchführungsbestimmungen für diese Verordnung zu erlassen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übertragenen Befugnisse an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst werden.

    (25) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, einschließlich auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und geeignete Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

    (26) Um eine effiziente Registrierung von Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der europäischen Marke als Vermögensgegenstand und vollständige Transparenz des Registers europäischer Marken zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, die bestimmte Verpflichtungen des Anmelders hinsichtlich spezifischer Marken sowie Einzelheiten zum Verfahren der Eintragung eines Rechtsübergangs im Zusammenhang mit einer europäischen Marke, der Begründung und Übertragung eines dinglichen Rechts, der Zwangsvollstreckung, der Beteiligung an einem Insolvenzverfahren und der Gewährung oder Übertragung einer Lizenz im Register sowie zum Verfahren der Löschung oder Änderung einschlägiger Eintragungen regeln.

    (27) Angesichts des fortschreitenden Rückgangs und der geringen Anzahl der bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz („Markenämter in den Mitgliedstaaten“) eingereichten Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke sollte eine Anmeldung einer europäischen Marke lediglich bei der Agentur eingereicht werden dürfen.

    (28) Der europäische Markenrechtsschutz wird für spezifische Waren oder Dienstleistungen gewährt, deren Eigenschaften und Anzahl den Schutzumfang bestimmen, den der Markeninhaber genießt. Daher ist es unumgänglich, in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Vorschriften für die Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen festzulegen und Rechtssicherheit und eine solide Verwaltung zu gewährleisten, indem vorgeschrieben wird, dass die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können. Die Verwendung allgemeiner Begriffe ist dahingehend auszulegen, dass sie nur die Waren und Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind. Inhaber europäischer Marken, die aufgrund der bisherigen Praxis der Agentur im Zusammenhang mit einer gesamten Klasse der Nizzaer Klassifikation eingetragen sind, sollten die Möglichkeit erhalten, ihre Spezifikationen der Waren und Dienstleistungen anzupassen, damit sichergestellt ist, dass der Inhalt des Registers im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Erfordernissen im Hinblick auf Klarheit und Eindeutigkeit genügt.

    (29) Um die Einreichung von Anmeldungen einer europäischen Marke wirksam und effizient zu gestalten, einschließlich der Inanspruchnahme der Priorität und des Zeitrangs, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Mittel und Modalitäten für die Einreichung einer Anmeldung einer europäischen Marke, die Einzelheiten hinsichtlich der formalen Bedingungen für die Anmeldung einer europäischen Marke, den Inhalt der Anmeldung, die Art der Anmeldegebühr sowie die Einzelheiten der Verfahren für die Feststellung der Gegenseitigkeit und für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung, einer Ausstellungspriorität und des Zeitrangs einer nationalen Marke zu spezifizieren.

    (30) Der derzeitige Rahmen für europäische Marken und nationale Recherchen ist weder zuverlässig noch effizient. Er sollte deshalb ersetzt werden, indem dem Publikum im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Markenämtern in den Mitgliedstaaten umfassende, schnelle und leistungsfähige Rechercheninstrumente kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

    (31) Um eine wirksame, effiziente und zügige Prüfung und Eintragung von Anmeldungen einer europäischen Marke durch die Agentur mit Hilfe transparenter, sorgfältiger, gerechter und ausgewogener Verfahren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Verfahren für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben hinsichtlich des Anmeldetags und der formalen Vorgaben für die Anmeldung, die Verfahren für die Überprüfung der Entrichtung von Klassengebühren und die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse, die Einzelheiten bezüglich der Veröffentlichung der Anmeldung, die Verfahren zur Berichtigung von Fehlern und Unrichtigkeiten in Veröffentlichungen von Anmeldungen, die Einzelheiten der Verfahren im Zusammenhang mit Bemerkungen Dritter, die Einzelheiten bezüglich des Widerspruchsverfahrens, die Einzelheiten der Verfahren für die Anmeldung und Prüfung eines Widerspruchs und zur Änderung und Teilung einer Anmeldung, die bei der Eintragung einer europäischen Marke im Register festzuhaltenden Angaben, die Modalitäten der Veröffentlichung der Eintragung sowie der Inhalt und die Modalitäten der Ausstellung der Eintragungsurkunde geregelt werden.

    (32) Damit europäische Marken wirksam und effizient verlängert und die Bestimmungen über die Änderung und Teilung einer europäischen Marke in der Praxis ohne Beeinträchtigung der Rechtssicherheit sicher angewandt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Verlängerung einer europäischen Marke und die Verfahren für die Änderung und Teilung einer europäischen Marke geregelt werden.

    (33) Damit der Inhaber einer europäischen Marke einfach auf eine europäische Marke verzichten kann und gleichzeitig die im Register eingetragenen Rechte Dritter im Zusammenhang mit dieser Marke gewahrt bleiben und sichergestellt ist, dass eine europäische Marke wirksam und effizient durch transparente, sorgfältige, gerechte und ausgewogene Verfahren für verfallen oder nichtig erklärt werden kann und die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze berücksichtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Verfahren für den Verzicht auf eine europäische Marke und die Verfahren bezüglich des Verfalls und der Nichtigkeit spezifiziert werden.

    (34) Um eine wirksame, effiziente und vollständige Prüfung von Entscheidungen der Agentur durch die Beschwerdekammern im Rahmen eines transparenten, sorgfältigen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens zu ermöglichen, das die in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 festgelegten Grundsätze berücksichtigt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten bezüglich des Inhalts einer Beschwerde, das Verfahren zur Einreichung und Prüfung einer Beschwerde, der Inhalt und die Form von Entscheidungen der Beschwerdekammer und die Erstattung der Gebühren für das Beschwerdeverfahren spezifiziert werden.

    (35) Zur Ergänzung der bestehenden Vorschriften über Gemeinschaftskollektivmarken und um hinsichtlich des derzeitigen Ungleichgewichts zwischen den nationalen Systemen und dem europäischen Markensystem Abhilfe zu schaffen, müssen weitere spezifische Bestimmungen zum Schutz europäischer Gewährleistungsmarken eingeführt werden, auf deren Grundlage die betreffende Einrichtung oder Organisation Teilnehmern des Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die die Gewährleistungsanforderungen erfüllen, erlauben kann.

    (36) Um eine wirksame und effiziente Benutzung der europäischen Kollektiv- und Gewährleistungsmarken zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Fristen für die Vorlage der Satzungen für diese Marken und deren Inhalt festgelegt werden.

    (37) Die im Rahmen der Anwendung des derzeitigen Systems der Gemeinschaftsmarken gesammelte Erfahrung hat gezeigt, dass bei bestimmten Verfahrensaspekten Verbesserungspotenzial besteht. Infolgedessen sollten spezifische Maßnahmen ergriffen werden, um die Verfahren bei Bedarf zu vereinfachen und zu beschleunigen und erforderlichenfalls die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu erhöhen.

    (38) Um ein reibungsloses, wirksames und effizientes Funktionieren des europäischen Markensystems sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die formalen Anforderungen an Entscheidungen, die Einzelheiten mündlicher Verhandlungen und die Modalitäten der Beweisaufnahme, die Modalitäten der Zustellung, das Verfahren zur Feststellung eines Rechtsverlusts, die Kommunikationsmittel und die von den Verfahrensbeteiligten zu verwendenden Formblätter, Regeln für die Fristberechnung und deren Dauer, die Verfahren für den Widerruf einer Entscheidung oder für die Löschung einer Eintragung im Register sowie für die Berichtigung von offensichtlichen Fehlern in Entscheidungen und von der Agentur anzulastenden Fehlern, die Modalitäten für eine Unterbrechung von Verfahren und die Verfahrensweise bei der Kostenverteilung und Festsetzung der Kosten, die in das Register einzutragenden Angaben, die ausführlichen Regelungen in Bezug auf die Akteneinsicht und Aktenführung, die Modalitäten für Veröffentlichungen im Europäischen Markenblatt und im Amtsblatt der Agentur, die Modalitäten der Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Agentur und den Behörden der Mitgliedstaaten und die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Vertretung vor der Agentur spezifiziert werden.

    (39) Aus Gründen der Rechtssicherheit und größeren Transparenz ist es angebracht, sämtliche Aufgaben der Agentur klar zu definieren, einschließlich derjenigen Aufgaben, die nicht mit der Verwaltung des Markensystems der Union in Zusammenhang stehen.

    (40) Zur Förderung besser aufeinander abgestimmter Praktiken und der Entwicklung gemeinsamer Instrumente muss ein angemessener Regelungsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Markenämtern in den Mitgliedstaaten geschaffen werden, der die Bereiche der Zusammenarbeit klar definiert und der Agentur ermöglicht, relevante gemeinsame Projekte, die im Interesse der Union liegen, zu koordinieren und diese gemeinsamen Projekte durch Finanzhilfen bis zu einer bestimmten Obergrenze zu finanzieren. Derartige Kooperationsmaßnahmen sollten den Unternehmen zugute kommen, die die Markensysteme in Europa benutzen. Durch die gemeinsamen Projekte, insbesondere die Datenbanken zu Recherche- und Konsultationszwecken, sollten den Nutzern des in dieser Verordnung geregelten Systems der Union zusätzliche, inklusive, wirksame und kostenfreie Instrumente an die Hand gegeben werden, die den spezifischen Erfordernissen Rechnung tragen, die sich aus der Einheitlichkeit der europäischen Marke ergeben.

    (41) Bestimmte Grundsätze hinsichtlich der Steuerung der Agentur sollten dem vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juli 2012 vereinbarten Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf dezentrale Agenturen der EU angepasst werden.

    (42) Im Interesse größerer Rechtssicherheit und Transparenz ist es notwendig, einige Bestimmungen über die Organisation und Funktionsweise der Agentur zu aktualisieren.

    (43) Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte es vermieden werden, Haushaltsüberschüsse zu akkumulieren. Die von der Agentur vorgehaltene Finanzreserve in Höhe des Betrags zur Deckung der operativen Ausgaben während eines Jahres, die die Betriebskontinuität und die Durchführung ihrer Aufgaben gewährleisten soll, sollte davon unberührt bleiben.

    (44) Um eine Anmeldung oder Eintragung für eine europäische Marke wirksam und effizient in eine Anmeldung für eine nationale Marke umzuwandeln und dabei eine sorgfältige Prüfung der einschlägigen Voraussetzungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die formalen Anforderungen, die ein Antrag auf Umwandlung erfüllen muss, und die Einzelheiten seiner Prüfung und Veröffentlichung spezifiziert werden.

    (45) Um zu gewährleisten, dass eine wirksame und effiziente Methode zur Beilegung von Streitigkeiten existiert, um die Kohärenz mit der in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 verankerten Sprachregelung zu wahren, um für zügige Entscheidungen bei einfachen Sachverhalten zu sorgen und die wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammern sicherzustellen und um zu garantieren, dass die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren angemessen und realistisch ist bei gleichzeitiger Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 festgelegten Haushaltsgrundsätze, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Einzelheiten zur Sprachregelung der Agentur, die Fälle, in denen Entscheidungen über Widersprüche und Löschungen von einem einzigen Mitglied getroffen werden sollten, die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern, die Höhe der an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sowie Näheres zu den Zahlungsmodalitäten spezifiziert werden.

    (46) Damit eine wirksame und effiziente Registrierung internationaler Marken in vollständiger Kohärenz mit den Vorgaben des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gewährleistet ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Verfahren im Zusammenhang mit der internationalen Registrierung von Marken spezifiziert werden.

    (47) Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist daher entsprechend zu ändern –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wird wie folgt geändert:

    (1) Im Titel wird „Gemeinschaftsmarke“ durch „europäische Marke“ ersetzt.

    (2) In der gesamten Verordnung wird das Wort „Gemeinschaftsmarke“ durch „europäische Marke“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

    (3) In der gesamten Verordnung wird das Wort „Gemeinschaftsmarkengericht“ durch „europäisches Markengericht“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

    (4) In der gesamten Verordnung wird das Wort „Gemeinschaftskollektivmarke“ durch „europäische Kollektivmarke“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

    (5) Mit Ausnahme der Fälle, auf die unter den Nummern 2, 3 und 4 verwiesen wird, werden in der gesamten Verordnung „Gemeinschaft“, „Europäische Gemeinschaft“ und „Europäische Gemeinschaften“ durch „Union“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

    (6) In der gesamten Verordnung wird das Wort „Amt“, sofern es sich auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im Sinne von Artikel 2 der Verordnung bezieht, durch „Agentur“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

    (7) In der gesamten Verordnung wird das Wort „Präsident“ durch „Exekutivdirektor“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

    (8) Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2 Agentur

    1. Es wird eine Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle, im Folgenden „die Agentur“ genannt, errichtet.

    2. Alle Verweise auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im Unionsrecht gelten als Verweise auf die Agentur.“

    (9) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4 Markenformen

    Europäische Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben als solche, die Form oder Aufmachung der Ware oder Klangbilder, soweit solche Zeichen geeignet sind,

    a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden;

    b) in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Markeninhaber gewährten Schutzes eindeutig bestimmen können.“

    (10) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 1 Buchstaben j und k erhalten folgende Fassung:

    „j) Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben oder nach einschlägigen internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, von der Eintragung ausgeschlossen sind und nicht weiter benutzt werden dürfen;

    k) Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle Spezialitäten oder nach einschlägigen internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, von der Eintragung ausgeschlossen sind;

    l) Marken, die aus einer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder eine solche Bezeichnung enthalten, in Bezug auf die gleiche Art von Erzeugnis.“

    (b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2. Absatz 1 findet Anwendung, auch wenn die Eintragungshindernisse

    a) lediglich in einem Teil der Union vorliegen;

    b) nur dadurch entstanden sind, dass eine in einer Fremdsprache oder fremden Schrift ausgedrückte Marke in eine Amtssprache der Mitgliedstaaten übersetzt oder transkribiert wurde.“

    (11) Artikel 8 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Auf Widerspruch des Markeninhabers ist die Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn

    a) der Agent oder Vertreter des Markeninhabers die Marke ohne dessen Zustimmung auf seinen eigenen Namen anmeldet, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise;

    b) die Marke mit einer älteren, außerhalb der Union geschützten Marke verwechselt werden kann, sofern die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung nach wie vor ernsthaft benutzt wurde und der Anmelder die Anmeldung bösgläubig eingereicht hat.“

    (b) In Absatz 4 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

    „4. Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union zum Schutz der Ursprungsbezeichnung und der geografischen Angaben oder dem Recht des Mitgliedstaats“

    (c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „5. Auf Widerspruch des Inhabers einer früher eingetragenen Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren europäischen Marke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.“

    (12) Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9 Rechte aus der europäischen Marke

    1. Mit der Eintragung einer europäischen Marke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht.

    2. Der Inhaber einer europäischen Marke hat unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der europäischen Marke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen zu benutzen, wenn

    (a) das Zeichen mit der europäischen Marke identisch ist und im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die europäische Marke eingetragen ist, und die Benutzung des Zeichens die Funktion der europäischen Marke, den Verbrauchern gegenüber die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht;

    (b) das Zeichen mit der europäischen Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren und Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die europäische Marke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht; die Gefahr einer Verwechslung schließt die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;

    (c) das Zeichen mit der europäischen Marke identisch oder ihr ähnlich ist unabhängig davon, ob es im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die europäische Marke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der europäischen Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

    3. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden,

    (a) das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;

    (b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

    (c) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;

    (d) das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;

    (e) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen;

    (f) das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG zuwider laufenden Weise zu benutzen.

    4. Der Inhaber einer europäischen Marke ist auch berechtigt, die Einfuhr von Waren nach Absatz 3 Buchstabe c zu unterbinden, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt.

    5. Der Inhaber der europäischen Marke ist auch berechtigt, Dritten zu untersagen , im Rahmen der kommerziellen Tätigkeit Waren in das Zollgebiet der Union zu verbringen ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Aufmachung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen europäischen Marke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von einer solchen Marke zu unterscheiden ist.“

    (13) Die folgenden Artikel 9a und 9b werden eingefügt:

    „Artikel 9a Verletzung der Rechte des Inhabers durch die Benutzung der Aufmachung, Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel

    Besteht die Gefahr, dass die Aufmachung, Verpackung oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht ist, für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden und die Benutzung im Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 darstellt, so wird dem Inhaber einer europäischen Marke das Recht gewährt, Folgendes zu verbieten:

    (a) das Anbringen eines mit einer europäischen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Aufmachung, Verpackung oder auf anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann, im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs;

    (b) das Anbieten, Inverkehrbringen oder das Lagern für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Aufmachungen, Verpackungen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht ist.

    Artikel 9b Zeitpunkt der Entgegenhaltung von Rechten gegenüber Dritten

    1. Rechte aus der europäischen Marke können Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke entgegengehalten werden.

    2. Es kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer europäischen Marke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der europäischen Marke verboten wären.

    3. Das angerufene Gericht darf bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache treffen.“

    (14) Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 12 Beschränkung der Wirkungen der europäischen Marke

    1. Die europäische Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

    (a) seinen Personennamen oder seine Anschrift;

    (b) Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung;

    (c) die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.

    Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung, sofern die Benutzung durch Dritte den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

    2. Die Benutzung durch Dritte wird insbesondere dann als nicht den anständigen Gepflogenheiten entsprechend betrachtet, wenn

    (a) sie den Eindruck vermittelt, dass eine kommerzielle Verbindung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Marke besteht;

    (b) die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke wird ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.“

    (15) In Artikel 13 Absatz 1 werden die Wörter „in der Gemeinschaft“ durch „im Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.

    (16) Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

    „Artikel 13a Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede bei Verletzungsverfahren

    1. In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer europäischen Marke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen europäischen Marke zu verbieten, wenn diese jüngere Marke nicht nach Maßgabe von Artikel 53 Absätze 3 und 4, Artikel 54 Absätze 1 und 2 und Artikel 57 Absatz 2 für nichtig erklärt wird.

    2. In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer europäischen Marke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen nationalen Marke zu verbieten, wenn diese später eingetragene nationale Marke nicht nach Maßgabe von Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1 und 2 und Artikel 48 Absatz 3 der Richtlinie [xxx] für nichtig erklärt wird.

    3. Ist der Inhaber einer europäischen Marke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke nach Absatz 1 oder 2 zu verbieten, so kann sich der Inhaber der später eingetragenen Marke im Verletzungsverfahren nicht der Benutzung der älteren europäischen Marke widersetzen.“

    (17) Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1:

    (a) Benutzung der europäischen Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch eingetragen ist;

    (b) Anbringen der europäischen Marke auf Waren oder deren Aufmachung in der Union ausschließlich für den Export.“

    (18) In Artikel 16 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

    „1. Soweit in den Artikeln 17 bis 24 nichts anderes bestimmt ist, wird die europäische Marke als Gegenstand des Vermögens im Ganzen und für das gesamte Gebiet der Union wie eine nationale Marke behandelt, die in dem Mitgliedstaat eingetragen ist, in dem nach dem Register für europäische Marken („das Register“)“

    (19) Artikel 17 Absatz 4 wird gestrichen.

    (20) Artikel 18 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 18 Übertragung einer Agentenmarke

    1. Ist eine europäische Marke für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Ermächtigung eingetragen worden, so ist der Markeninhaber berechtigt, die Übertragung der Eintragung der europäischen Marke zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.

    2. Der Inhaber kann bei folgenden Stellen eine Übertragung nach Absatz 1 beantragen:

    (a) der Agentur, statt eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b;

    (b) einem europäischen Markengericht nach Artikel 95, statt einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit auf der Grundlage von Artikel 100 Absatz 1.“

    (21) Artikel 19 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2. Die in Absatz 1 genannten Rechte oder die Übertragung dieser Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.“

    (b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „3. Eine Eintragung im Register im Sinne von Absatz 2 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert.“

    (22) In Artikel 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „4. Eine Eintragung im Register im Sinne von Absatz 3 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert.“

    (23) In Artikel 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    „6. Eine Eintragung im Register im Sinne von Absatz 5 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert.“

    (24) In Titel II wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

    „ABSCHNITT 5 Übertragung von Befugnissen

    Artikel 24a Übertragung von Befugnissen

    Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:

    (a) die Verpflichtung des Anmelders, eine Übersetzung oder Transkription im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b in der Sprache der Anmeldung vorzulegen;

    (b) das Verfahren zur Eintragung eines Rechtsübergangs im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 im Register;

    (c) das Verfahren zur Eintragung einer Schaffung oder einer Übertragung eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 im Register;

    (d) das Verfahren zur Eintragung einer Zwangsvollstreckung im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 im Register;

    (e) das Verfahren zur Eintragung der Beteiligung an einem Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 im Register;

    (f) das Verfahren zur Eintragung einer Erteilung oder eines Übergangs einer Lizenz im Sinne von Artikel 22 Absatz 5 im Register;

    (g) das Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung oder einer Lizenz im Sinne von Artikel 19 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 22 Absatz 6 im Register.“

    (25) Artikel 25 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 25 Einreichung der Anmeldung

    Die Anmeldung einer europäischen Marke wird bei der Agentur eingereicht.“

    (26) Artikel 26 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d) eine Wiedergabe der Marke, die den Erfordernissen des Artikels 4 Buchstabe b genügt.“

    (b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 festgehaltenen Voraussetzungen muss die Anmeldung der europäischen Marke den in Artikel 35a Buchstabe b vorgesehenen formalen Erfordernissen entsprechen. Ist in diesen Erfordernissen vorgesehen, dass die Marke elektronisch darzulegen ist, so darf der Exekutivdirektor der Agentur die Formate und die maximale Größe einer derartigen elektronischen Datei bestimmen.“

    (27) Artikel 27 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 27 Anmeldetag

    Der Anmeldetag einer europäischen Marke ist der Tag, an dem die die Angaben nach Artikel 26 Absatz 1 enthaltenden Unterlagen vom Anmelder bei der Agentur eingereicht worden sind, sofern die Anmeldegebühr entrichtet wird, für die der Zahlungsbefehl spätestens an diesem Tag gegeben werden muss.“

    (28) Artikel 28 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 28 Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen

    1. Die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand einer Markenanmeldung sind, werden gemäß dem im Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 („die Nizzaer Klassifikation“) klassifiziert.

    2. Die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gestattet eine Klassifizierung der einzelnen Waren und Dienstleistungen in nur jeweils eine Klasse der Nizzaer Klassifikation.

    3. Für die Zwecke von Absatz 2 können die in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie hinreichend klar und eindeutig sind.

    4. Die Agentur weist die Anmeldung bei unklaren oder nicht eindeutigen Begriffen zurück, sofern der Anmelder nicht innerhalb einer von der Agentur zu diesem Zweck gesetzten Frist einen annehmbaren Wortlaut vorschlägt.

    5. Die Verwendung allgemeiner Begriffe, einschließlich der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation, ist dahin auszulegen, dass diese alle Waren oder Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind. Die Verwendung derartiger Begriffe ist nicht so auszulegen, dass ein Anspruch auf Waren und Dienstleistungen eingeschlossen ist, die nicht darunter erfasst werden können.

    6. Beantragt der Anmelder eine Eintragung für mehr als eine Klasse, so werden die Waren und Dienstleistungen gemäß den Klassen der Nizzaer Klassifikation zusammengefasst, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse in der Reihenfolge dieser Klassifikation vorangestellt wird.

    7. Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen dient ausschließlich Verwaltungszwecken. Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation erscheinen, und Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als verschieden angesehen werden, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizzaer Klassifikation erscheinen.

    8. Inhaber von vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten europäischen Marken, die lediglich im Zusammenhang mit einer gesamten Klasse der Nizzaer Klassifikation eingetragen sind, dürfen erklären, dass sie am Anmeldetag beabsichtigten, Schutz im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über den von der wörtlichen Bedeutung der Klassenüberschrift erfassten Bereich hinausgehen, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizzaer Klassifikation aufgeführt sind.

    Die Erklärung wird der Agentur binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt und führt klar, deutlich und spezifisch die Waren und Dienstleistungen auf, die nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Klassenüberschrift, unter die sie nach der ursprünglichen Absicht des Inhabers fielen, erfasst sind. Die Agentur ergreift angemessene Maßnahmen, um das Register entsprechend zu ändern. Diese Möglichkeit gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 15, 42 Absatz 2, 51 Absatz 1 Buchstabe a und 57 Absatz 2.

    Europäische Marken, für die keine Erklärung binnen der in Unterabsatz 2 genannten Frist eingereicht wird, gelten nach Fristablauf als lediglich diejenigen Waren und Dienstleistungen umfassend, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der einschlägigen Klassenüberschrift erfasst sind.“

    (29) In Artikel 29 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

    „Falls erforderlich, beantragt der Exekutivdirektor der Agentur bei der Kommission, Schritte einzuleiten, um festzustellen, ob ein Staat im Sinne von Satz 1 die Gegenseitigkeit gewährt.“

    (30) Artikel 30 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 30 Inanspruchnahme der Priorität

    1. Eine Inanspruchnahme der Priorität wird zusammen mit der Anmeldung einer europäischen Marke beantragt und enthält das Datum, die Nummer und das Land der früheren Anmeldung.

    2. Der Exekutivdirektor der Agentur kann bestimmen, dass der Anmelder zur Stützung der beantragten Inanspruchnahme der Priorität weniger als die in den gemäß Artikel 35a Buchstabe d angenommenen Vorschriften festgelegten zusätzlichen Informationen und Unterlagen beizubringen hat, sofern der Agentur die benötigten Informationen aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.“

    (31) Artikel 33 wird wie folgt geändert:

    (a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Inanspruchnahme der Priorität wird zusammen mit der Anmeldung der europäischen Marke beantragt.“

    (b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Der Anmelder, der die Priorität gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen will, hat Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen.“

    (32) Artikel 34 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Der für die europäische Marke in Anspruch genommene Zeitrang erlischt, wenn die ältere Marke, deren Zeitrang in Anspruch genommen worden ist, für verfallen oder für nichtig erklärt wird. Wird die ältere Marke für verfallen erklärt, erlischt der Zeitrang, sofern diese Erklärung vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der europäischen Marke wirksam wird.“

    (33) In Titel III wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

    „ABSCHNITT 5 Übertragung von Befugnissen

    Artikel 35a Übertragung von Befugnissen

    Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:

    (a) die Mittel und Modalitäten für die Einreichung einer Anmeldung für eine europäische Marke bei der Agentur im Einklang mit Artikel 25;

    (b) die Einzelheiten hinsichtlich des Inhalts der Anmeldung einer europäischen Marke nach Artikel 26 Absatz 1, die Art der für die Anmeldung zu entrichtenden Gebühren nach Artikel 26 Absatz 2, einschließlich der Anzahl der von diesen Gebühren abgedeckten Klassen der Waren und Dienstleistungen, und die formalen Erfordernisse für die Anmeldung nach Artikel 26 Absatz 3;

    (c) die Verfahren zur Feststellung der Gegenseitigkeit nach Artikel 29 Absatz 5;

    (d) das Verfahren und die Vorschriften in Bezug auf die Informationen und Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung nach Artikel 30;

    (e) das Verfahren und die Vorschriften in Bezug auf die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach Artikel 33 Absatz 1;

    (f) das Verfahren für die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 1.“

    (34) Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b) die Anmeldung der europäischen Marke den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und den in Artikel 26 Absatz 3 festgelegten formalen Erfordernissen genügt.“

    (35) Artikel 37 Absatz 2 wird gestrichen.

    (36) In Titel IV wird Abschnitt 2 gestrichen.

    (37) Artikel 39 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1. Sind die Erfordernisse für die Anmeldung der europäischen Marke erfüllt, so wird die Anmeldung für die Zwecke von Artikel 42 veröffentlicht, soweit sie nicht nach Maßgabe von Artikel 37 zurückgewiesen wird. Die Veröffentlichung der Anmeldung lässt die im Einklang mit dieser Verordnung oder mit gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten dem Publikum bereits anderweitig zur Verfügung gestellten Informationen unberührt.“

    (b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „3. Die Agentur berichtigt sämtliche Fehler oder Unrichtigkeiten in der Veröffentlichung der Anmeldung.“

    (38) Artikel 40 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 40 Bemerkungen Dritter

    1. Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können bei der Agentur schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen der in den Artikeln 5 und 7 aufgeführten Gründen die Marke von Amts wegen von der Eintragung auszuschließen ist.

    Sie sind an dem Verfahren vor der Agentur nicht beteiligt.

    2. Die Bemerkungen Dritter werden vor Ablauf der Widerspruchsfrist oder, wenn ein Widerspruch gegen eine Marke eingereicht wurde, vor der abschließenden Entscheidung über den Widerspruch eingereicht.

    3. Die Einreichung nach Maßgabe von Absatz 1 berührt nicht das Recht der Agentur, erforderlichenfalls die absoluten Eintragungshindernisse in eigener Initiative jederzeit vor der Eintragung erneut zu prüfen.

    4. Die in Absatz 1 genannten Bemerkungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.“

    (39) Artikel 41 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist.

    4. Der Widersprechende kann innerhalb einer von der Agentur bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen.“

    (40) In Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 wird „innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke“ durch „innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Einreichung oder dem Prioritätstag“ ersetzt.

    (41) Artikel 44 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b) vor der Zuerkennung des Anmeldetags im Sinne von Artikel 27 durch die Agentur und während der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Widerspruchsfrist.“

    (b) Absatz 3 wird gestrichen.

    (42) Artikel 45 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 45 Eintragung

    1. Entspricht die Anmeldung den Vorschriften dieser Verordnung und wurde innerhalb der Frist gemäß Artikel 41 Absatz 1 kein Widerspruch erhoben oder wurde ein Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen, so wird die Marke als europäische Marke eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.

    2. Die Agentur stellt eine Eintragungsurkunde aus. Die Eintragungsurkunde kann elektronisch ausgestellt werden.

    3. Der Inhaber einer eingetragenen europäischen Marke hat das Recht, in Zusammenhang mit den von der Eintragung abgedeckten Waren und Dienstleistungen so lange die Eintragung in Kraft bleibt direkt neben der Marke ein Kennzeichnungsmittel zu verwenden, das die Eintragung der Marke in der Union bestätigt. Über die genaue Anordnung des Kennzeichnungsmittels entscheidet der Exekutivdirektor der Agentur.

    4. Das eingetragene Kennzeichnungsmittel wird nicht ohne Zustimmung des Inhabers von anderen Personen als dem Inhaber der Marke verwendet. Der Inhaber der Marke verwendet das Kennzeichnungsmittel nicht vor der Eintragung der Marke oder nach dem Verfall, der Erklärung der Nichtigkeit, dem Ablauf oder dem Verzicht auf eine Marke.“

    (43) In Titel IV wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:

    „ABSCHNITT 7 Übertragung von Befugnissen

    Artikel 45a Übertragung von Befugnissen

    Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:

    (a) das Verfahren zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a und der formalen Erfordernisse nach Artikel 26 Absatz 3 und das Verfahren zur Überprüfung der Entrichtung der Klassengebühren gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c;

    (b) das Verfahren zur Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse nach Artikel 37;

    (c) die Einzelheiten, die die Veröffentlichung der Anmeldung nach Artikel 39 Absatz 1 enthalten muss;

    (d) das Verfahren zur Berichtigung von Fehlern und Unrichtigkeiten in Veröffentlichungen von Anmeldungen europäischer Marken nach Artikel 39 Absatz 3;

    (e) das Verfahren zur Einreichung von Bemerkungen Dritter nach Artikel 40;

    (f) die Einzelheiten zum Verfahren für die Anmeldung und Prüfung eines Widerspruchs nach Artikel 41 und 42;

    (g) die Verfahren für die Änderung der Anmeldung nach Artikel 43 Absatz 2 und die Teilung der Anmeldung nach Artikel 44;

    (h) die bei der Eintragung einer europäischen Marke im Register festzuhaltenden Einzelheiten und die Modalitäten der Veröffentlichung der Eintragung nach Artikel 45 Absatz 1 und den Inhalt und die Modalitäten für die Ausstellung der Eintragungsurkunde gemäß Artikel 45 Absatz 2.“

    (44) Artikel 49 Absatz 3 wird gestrichen.

    (45) Folgender Artikel 49a wird eingefügt:

    „Artikel 49a Übertragung von Befugnissen

    Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:

    (a) die Verfahrensmodalitäten für die Verlängerung der europäischen Marke gemäß Artikel 47, einschließlich der Art der zu entrichtenden Gebühren;

    (b) das Verfahren zur Änderung der Eintragung einer europäischen Marke nach Artikel 48 Absatz 2;

    (c) das Verfahren zur Teilung einer europäischen Marke nach Artikel 49.“

    (46) Artikel 50 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „2. Der Verzicht ist vom Markeninhaber der Agentur schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist. Die Gültigkeit des Verzichts auf eine europäische Marke, der gegenüber der Agentur nach der Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls dieser Marke im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 erklärt wird, setzt die abschließende Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder dessen Rücknahme voraus.“

    „3. Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts eingetragen, so wird der Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person eingetragen. Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetragen, wenn der Markeninhaber glaubhaft macht, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat; die Eintragung wird nach Ablauf einer im Einklang mit Artikel 57a Buchstabe a festgelegten Frist vorgenommen.“

    (47) Artikel 53 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen werden am Anmeldetag oder dem Prioritätstag der europäischen Marke erfüllt.“

    (48) In Artikel 54 Absätze 1 und 2 werden die Wörter „weder“ und „noch sich ihrer Benutzung widersetzen“ gestrichen.

    (49) Artikel 56 wird wie folgt geändert:

    (a) in Absatz 1 Buchstabe c wird „nach dem anzuwendenden nationalen Recht“ durch „nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats“ ersetzt.

    (b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ist unzulässig, wenn entweder die Agentur oder das europäische Markengericht gemäß Artikel 95 über die Begründetheit des Antrags wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien entschieden hat und die Entscheidung der Agentur oder des Gerichts über den Antrag rechtskräftig geworden ist.“

    (50) In Artikel 57 Absatz 2 Satz 2 wird „am Tag der Veröffentlichung der Anmeldung“ durch „am Anmeldetag oder am Prioritätstag der Anmeldung der europäischen Marke“ ersetzt.

    (51) In Titel VI wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

    „ABSCHNITT 6 Übertragung von Befugnissen

    Artikel 57a Übertragung von Befugnissen

    Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:

    (a) das Verfahren zum Verzicht auf eine europäische Marke gemäß Artikel 50, einschließlich der in Absatz 3 des Artikels festgelegten Frist;

    (b) die Verfahren zur Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit einer europäischen Marke nach Artikel 56 und 57.“

    (52) Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1. Die Entscheidungen der in Artikel 130 Buchstaben a bis d aufgeführten Entscheidungsinstanzen der Agentur sind mit der Beschwerde anfechtbar. Sowohl die in Artikel 60 vorgesehene Beschwerdefrist als auch die Anmeldung der Beschwerde haben aufschiebende Wirkung.“

    (53) Artikel 62 wird gestrichen.

    (54) Artikel 64 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern werden erst mit Ablauf der in Artikel 65 Absatz 5 vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gericht eingelegt worden ist, mit deren Abweisung oder mit der Abweisung einer beim Gerichtshof eingelegten Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts wirksam.“

    (55) Artikel 65 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gericht anfechtbar.“

    (b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.“

    (c) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

    „5. Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gericht einzulegen.

    6. Die Agentur ergreift die notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Falle von Beschwerden gegen das Urteil, des Gerichtshofs ergeben.“

    (56) Folgender Artikel 65a wird eingefügt:

    „Artikel 65a Übertragung von Befugnissen

    Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:

    (a) den Inhalt der Beschwerde nach Artikel 60 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde;

    (b) den Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 64;

    (c) die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 60.“

    (57) Die Überschrift von Titel VIII erhält folgende Fassung:

    „SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER EUROPÄISCHE KOLLEKTIVMARKEN UND GEWÄHRLEISTUNGSMARKEN“

    (58) Zwischen der Überschrift von Titel VIII und Artikel 66 wird folgende Überschrift eingefügt:

    „ABSCHNITT 1 Europäische Kollektivmarken“

    (59) Artikel 66 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Titel I bis VII und IX bis XIV finden auf europäische Kollektivmarken Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.“

    (60) In Artikel 67 Absatz 1 werden die Wörter „innerhalb der vorgeschriebenen Frist“ durch „innerhalb der in Einklang mit Artikel 74a vorgeschriebenen Frist“ ersetzt.

    (61) Artikel 69 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 69 Bemerkungen Dritter

    Werden bei der Agentur schriftliche Bemerkungen nach Artikel 40 zu einer europäischen Kollektivmarke eingereicht, so können diese auch auf der Begründung basieren, aufgrund deren die Anmeldung für eine europäische Kollektivmarke gemäß Artikel 68 zurückzuweisen ist.“

    (62) Folgender Artikel 74a wird eingefügt:

    „Artikel 74a Übertragung von Befugnissen

    Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 163 zu erlassen, in denen die in Artikel 67 Absatz 1 vorgesehene Frist für die Vorlage einer Satzung für die europäische Kollektivmarke bei der Agentur und der Inhalt dieser Satzung nach Maßgabe von Artikel 67 Absatz 2 spezifiziert werden.“

    (63) In Anhang VIII wird folgender Abschnitt 2 angefügt:

    „ABSCHNITT 2 Europäische Gewährleistungsmarken

    Artikel 74b Europäische Gewährleistungsmarken

    1. Eine europäische Gewährleistungsmarke ist eine europäische Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen, die der Inhaber der Marke hinsichtlich der geografischen Herkunft, des Materials, der Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, der Qualität, Genauigkeit oder anderer Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.

    2. Juristische Personen, einschließlich Einrichtungen, Behörden und juristische Personen öffentlichen Rechts, können eine europäische Gewährleistungsmarke anmelden, sofern

    (a) die juristische Person keine Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst;

    (b) die juristische Person die Kompetenz für die Gewährleistung der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, hat.

    3. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c können europäische Gewährleistungsmarken im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung dienen können. Die Gewährleistungsmarke berechtigt den Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Eine Gewährleistungsmarke kann einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

    4. Titel I bis VII und IX bis XIV finden auf europäische Gewährleistungsmarken Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

    Artikel 74c Markensatzung

    1. Der Anmelder einer europäischen Gewährleistungsmarke muss innerhalb der im Einklang mit Artikel 74k festgelegten Frist eine Satzung der Gewährleistungsmarke vorlegen.

    2. In der Satzung sind die zur Benutzung der Marke berechtigten Personen, die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften, die Art und Weise, wie die betreffende Stelle diese Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat, und die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben.

    Artikel 74d Zurückweisung der Anmeldung

    1. Über die in den Artikeln 36 und 37 genannten Eintragungshindernisse für die Anmeldung einer europäischen Marke hinaus wird die Anmeldung einer europäischen Gewährleistungsmarke zurückgewiesen, wenn den Vorschriften der Artikel 74b und 74c nicht Genüge getan ist oder die Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

    2. Die Anmeldung einer europäischen Gewährleistungsmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke.

    3. Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder aufgrund einer Änderung der Markensatzung die Erfordernisse der Absätze 1 und 2 erfüllt.

    Artikel 74e Bemerkungen Dritter

    Werden bei der Agentur schriftliche Bemerkungen nach Artikel 40 zu einer europäischen Gewährleistungsmarke eingereicht, so können diese auch auf der Begründung basieren, aufgrund deren die Anmeldung für eine europäische Gewährleistungsmarke gemäß Artikel 74d zurückzuweisen ist.

    Artikel 74f Änderung der Markensatzung

    1. Der Inhaber einer europäischen Gewährleistungsmarke hat der Agentur jede Änderung der Satzung zu unterbreiten.

    2. Die Änderung wird im Register nicht vermerkt, wenn die geänderte Satzung den Erfordernissen des Artikels 74c nicht entspricht oder eine Zurückweisung nach Artikel 74d begründet.

    3. Artikel 74e gilt für geänderte Satzungen.

    4. Zum Zwecke dieser Verordnung wird die Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Register vermerkt ist.

    Artikel 74g Rechtsübergang

    Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 kann eine europäische Gewährleistungsmarke nur auf eine juristische Person übertragen werden, die die Erfordernisse des Artikels 74b Absatz 2 erfüllt.

    Artikel 74h Erhebung der Verletzungsklage

    1. Lediglich der Inhaber einer europäischen Gewährleistungsmarke oder eine spezifisch von ihm dazu ermächtigte Person ist berechtigt, eine Verletzungsklage zu erheben.

    2. Der Inhaber einer europäischen Gewährleistungsmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist.

    Artikel 74i Verfallsgründe

    Außer aus den in Artikel 51 genannten Verfallsgründen werden die Rechte des Inhabers einer europäischen Gewährleistungsmarke auf Antrag bei der Agentur oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    (a) der Inhaber erfüllt die Erfordernisse des Artikels 74b Absatz 2 nicht mehr;

    (b) der Inhaber ergreift keine angemessenen Maßnahmen, um eine Benutzung der Marke zu verhindern, die nicht im Einklang mit den Benutzungsbedingungen steht, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, auf deren Änderung gegebenenfalls im Register hingewiesen worden ist;

    (c) die Art, in der die Marke durch ihren Inhaber benutzt worden ist, hat bewirkt, dass das Publikum im Sinne von Artikel 74d Absatz 2 irregeführt werden könnte;

    (d) es wurde entgegen den Vorschriften von Artikel 74f Absatz 2 im Register eine Änderung der Satzung vermerkt, es sei denn, der Markeninhaber ändert die Satzung erneut, und kommt so den Erfordernissen des betreffenden Artikels nach.

    Artikel 74j Nichtigkeitsgründe

    Über die in den Artikeln 52 und 53 genannten Nichtigkeitsgründe hinaus wird eine entgegen den Vorschriften des Artikels 74d eingetragene europäische Gewährleistungsmarke auf Antrag bei der Agentur oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, es sei denn, der Markeninhaber ändert die Markensatzung und kommt so den Erfordernissen des Artikels 74d nach.

    Artikel 74k Übertragung von Befugnissen

    Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 163 zu erlassen, in denen die in Artikel 74c Absatz 1 vorgesehene Frist für die Vorlage einer Satzung für die europäische Gewährleistungsmarke bei der Agentur und der Inhalt dieser Satzung nach Maßgabe von Artikel 74c Absatz 2 spezifiziert werden.“

    (64) Artikel 75 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 75 Form der Entscheidungen und Mitteilungen der Agentur

    1. Die Entscheidungen der Agentur sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

    2. In allen Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheiden der Agentur sind die zuständige Dienststelle oder Abteilung der Agentur sowie die Namen der zuständigen Bediensteten anzugeben. Sie sind von dem oder den betreffenden Bediensteten zu unterzeichnen oder mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel der Agentur zu versehen. Der Exekutivdirektor kann anordnen, dass andere Mittel zur Feststellung der zuständigen Dienststelle oder Abteilung der Agentur und des oder der zuständigen Bediensteten oder eine andere Identifizierung als das Siegel verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide der Agentur über Fernkopierer oder andere technische Übertragungswege übermittelt werden.“

    (65) In Artikel 76 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „In Nichtigkeitsverfahren nach Artikel 52 beschränkt die Agentur ihre Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente.“

    (66) In Artikel 78 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „5. Der Exekutivdirektor der Agentur setzt die Beträge einschließlich etwaiger Vorschüsse fest, die im Fall einer Beweisaufnahme nach Maßgabe von Artikel 93a Buchstabe b zu entrichten sind.“

    (67) Artikel 79 erhält folgende Fassung:

    ‚Artikel 79 Zustellung

    1. Die Agentur stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie alle Bescheide oder sonstigen Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Gang gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung oder nach auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten zugestellt werden müssen oder für die der Exekutivdirektor der Agentur die Zustellung angeordnet hat.

    2. Der Exekutivdirektor kann anordnen, dass auch andere Dokumente außer Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Gang gesetzt wird, und Ladungen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden müssen.

    3. Die Zustellung kann auf elektronischem Weg erfolgen; Einzelheiten regelt der Exekutivdirektor.

    4. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, bestimmt der Exekutivdirektor die Art der öffentlichen Bekanntmachung und den Beginn der einmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Dokumente als zugestellt gelten.“

    (68) Die folgenden Artikel 79a, 79b, 79c und 79d werden eingefügt:

    „Artikel 79a Feststellung eines Rechtsverlusts

    Stellt die Agentur fest, dass aufgrund dieser Verordnung oder eines nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts ein Rechtsverlust eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt sie dies der betroffenen Person nach dem Verfahren des Artikels 79 mit. Die betroffene Person kann eine Entscheidung in der Sache beantragen. Die Agentur erlässt eine solche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten mit der Antrag stellenden Person oder sie ändert ihre Feststellung und teilt dies der Antrag stellenden Person mit.

    Artikel 79b Mitteilungen an die Agentur

    Mitteilungen an die Agentur können auf elektronischem Weg erfolgen. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen technischen Bedingungen diese Mitteilungen elektronisch übermittelt werden können.

    Artikel 79c Fristen

    1. Die Berechnung der Fristen und deren Dauer richten sich nach den gemäß Artikel 93a Buchstabe f angenommenen Vorschriften.

    2. Der Exekutivdirektor der Agentur legt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Tage fest, an denen die Agentur für die Entgegennahme von Dokumenten nicht geöffnet ist oder an denen gewöhnliche Postsendungen am Sitz der Agentur nicht zugestellt werden.

    3. Im Falle einer allgemeinen Unterbrechung der Postzustellung in dem Mitgliedstaat, in dem die Agentur ihren Sitz hat, oder bei einer plötzlichen Unterbrechung der Verbindung zu den zulässigen elektronischen Kommunikationsmitteln stellt der Exekutivdirektor der Agentur die Dauer der Unterbrechung fest.

    4. Wird die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und der Agentur durch ein nicht vorhersehbares Ereignis, zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder einen Streik, unterbrochen oder gestört, kann der Exekutivdirektor für die Verfahrensbeteiligten, die in dem betreffenden Staat ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, alle Fristen, die normalerweise am oder nach dem Tag des von ihm festgestellten Ereigniseintritts ablaufen, bis zu einem von ihm festzusetzenden Tag verlängern. Bei der Festsetzung dieses Tags berücksichtigt er das voraussichtliche Ende des unvorhersehbaren Ereignisses. Ist der Sitz der Agentur von dem Ereignis betroffen, stellt der Exekutivdirektor fest, dass die Fristverlängerung für alle Verfahrensbeteiligten gilt.

    Artikel 79d Berichtigung von Fehlern und offensichtliche Versehen

    Die Agentur berichtigt sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in den Entscheidungen der Agentur oder der Agentur zuzuschreibende technische Fehler bei der Eintragung der Marke oder der Veröffentlichung ihrer Eintragung.“

    (69) Artikel 80 wird wie folgt geändert:

    (a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Ausdruck „offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Verfahrensfehler behaftet ist“ durch die Worte „mit einem der Agentur anzulastenden offensichtlichen Fehler behaftet ist“ ersetzt.

    (b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Löschung der Eintragung in das Register oder der Widerruf der Entscheidung erfolgen binnen eines Jahres ab dem Datum der Eintragung in das Register oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie sonstiger Inhaber von im Register eingetragenen Rechten an der betreffenden europäischen Marke.“

    (c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der Beteiligten, gemäß den Artikeln 58 und 65 Beschwerde einzulegen, sowie der Möglichkeit, Fehler und offensichtliche Versehen gemäß Artikel 79d zu berichtigen. Wurde gegen eine mit einem Fehler behaftete Entscheidung der Agentur Beschwerde eingelegt, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn die Agentur ihre Entscheidung gemäß Absatz 1 dieses Artikels widerruft.“

    (70) Artikel 82 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2. Dieser Artikel gilt weder für die in Artikel 29 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 60, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 81 und Artikel 112 genannten noch für die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fristen noch für die Frist zur Geltendmachung eines Zeitrangs gemäß Artikel 34 im Anschluss an die Anmeldung.“

    (b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4. Gibt die Agentur dem Antrag statt, so gelten die mit Fristversäumnis verbundenen Folgen als nicht eingetreten. Ist zwischen dem Ablauf der versäumten Frist und dem Antrag auf Weiterbehandlung eine Entscheidung ergangen, überprüft die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat, die Entscheidung und ändert sie ab, sofern es nur darum geht, die versäumte Handlung nachzuholen. Bleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung, ist diese schriftlich zu fixieren.“

    (71) Es wird folgender Artikel 82a eingefügt:

    „Artikel 82a Unterbrechung des Verfahrens

    Im Falle der Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Verfahrens verfährt die Agentur nach den gemäß Artikel 93a Buchstabe i festgelegten Modalitäten.“

    (72) Artikel 83 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 83 Heranziehung allgemeiner Grundsätze

    Bei fehlenden verfahrensrechtlichen Regelungen in dieser Verordnung oder in den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten zieht die Agentur die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts heran.“

    (73) In Artikel 85 Absatz 1 werden die Wörter „gemäß der Durchführungsverordnung“ durch „gemäß den im Einklang mit Artikel 93a Buchstabe j getroffenen Regelungen“ ersetzt.

    (74) Artikel 86 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Stelle, der es obliegt, die Echtheit des Titels zu prüfen, und leitet deren Kontaktangaben an die Agentur, den Gerichtshof und die Kommission weiter. Dem Titel wird von dieser Stelle ohne jedwede weitere Formalität abgesehen von der Nachprüfung der Echtheit des Titels die Vollstreckungsklausel beigefügt.“

    (75) Artikel 87 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 87 Register europäischer Marken

    1. Die Agentur führt ein Register, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung oder Aufnahme nach dieser Verordnung oder einem nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt vorgeschrieben ist. Die Agentur hält das Register auf dem neuesten Stand.

    2. Das Register kann von jedermann eingesehen werden. Es kann elektronisch geführt werden.

    3. Die Agentur unterhält eine elektronische Datenbank mit den Details der Anmeldungen europäischer Marken und den Registereinträgen. Der Inhalt der Datenbank kann der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Der Exekutivdirektor kann die Zugangsbedingungen und die Art und Weise, wie der Inhalt der Datenbank in maschinenlesbarer Form zugänglich gemacht wird, einschließlich der dafür zu entrichtenden Entgelte festlegen.“

    (76) Artikel 88 wird wie folgt geändert:

    (a) Die Überschrift „Akteneinsicht“ wird durch „Akteneinsicht und Aktenführung“ ersetzt.

    (b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4. Im Falle einer Akteneinsicht entsprechend den Absätzen 2 oder 3 kann die Einsicht in Teile der Akten verwehrt werden. Der Exekutivdirektor bestimmt, auf welchem Weg die Akteneinsicht erfolgen soll.

    5. Die Agentur führt die Akten aller Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung oder Eintragung einer europäischen Marke. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden. Bei elektronischer Speicherung der Akten werden die den Dateien zugrunde liegenden Originalschriftstücke nach Ablauf einer vom Exekutivdirektor zu bestimmenden Frist ab ihrer Entgegennahme durch die Agentur vernichtet.“

    (77) Artikel 89 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 89 Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

    1. Die Agentur gibt regelmäßig folgende Veröffentlichungen heraus:

    (a) ein Europäisches Markenblatt, das die Eintragungen in das Register sowie sonstige Details enthält, deren Veröffentlichung nach dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten vorgeschrieben ist;

    (b) ein Amtsblatt, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Exekutivdirektors der Agentur sowie sonstige diese Verordnung und ihre Anwendung betreffende Informationen enthält.

    Die Veröffentlichungen gemäß den Buchstaben a und b können in elektronischer Form herausgegeben werden.

    2. Das Europäische Markenblatt wird in der vom Exekutivdirektor bestimmten Form und Häufigkeit veröffentlicht.

    3. Der Exekutivdirektor kann beschließen, dass bestimmte Inhalte im Amtsblatt in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht werden.“

    (78) Artikel 92 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2. Unbeschadet des Absatzes 3 Satz 2 müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohn- noch Geschäftssitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Union haben, in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme der Anmeldung einer europäischen Marke gemäß Artikel 93 Absatz 1 vor der Agentur vertreten sein.

    Abweichend von Unterabsatz 1 müssen die dort genannten natürlichen oder juristischen Personen in den gemäß Artikel 93a Buchstabe p vorgesehenen Fällen nicht vor der Agentur vertreten sein.“

    (b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4. Sind die im Einklang mit Artikel 93a Buchstabe p festgelegten Bedingungen erfüllt, ist ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.“

    (79) Artikel 93 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1. Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen vor der Agentur kann nur wahrgenommen werden

    (a) durch einen Rechtsanwender, der in einem Mitgliedstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in der Union hat, soweit er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens ausüben darf;

    (b) durch zugelassene Vertreter, die in einer bei der Agentur geführten Liste eingetragen sind.

    Vertreter, die vor der Agentur auftreten, müssen auf Verlangen der Agentur eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einreichen.“

    (b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4. Der Exekutivdirektor der Agentur kann Befreiung erteilen

    (a) vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe c Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat;

    (b) vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe a bei hochqualifizierten Personen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben b und c erfüllen.“

    (c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „5. Eine Person kann unter den gemäß Artikel 93a Buchstabe p festgelegten Bedingungen von der Liste der zugelassenen Vertreter gestrichen werden.“

    (80) In Titel IX wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

    „ABSCHNITT 5 Ermächtigung

    Artikel 93a Befugnisübertragung

    Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:

    (a) die formalen Anforderungen an Entscheidungen gemäß Artikel 75;

    (b) die Modalitäten für mündliche Verhandlungen oder Beweisaufnahmen gemäß den Artikeln 77 und 78,

    (c) die Modalitäten der Zustellung gemäß Artikel 79;

    (d) das Verfahren zur Feststellung eines Rechtsverlusts gemäß Artikel 79a;

    (e) die Regeln für die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel einschließlich der in Artikel 79b genannten durch die Verfahrensbeteiligten im Kontakt mit der Agentur sowie die von der Agentur bereitzustellenden Formblätter;

    (f) die Vorschriften für die Fristberechnung und deren Dauer gemäß Artikel 79c Absatz 1;

    (g) das Verfahren zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern oder Transkriptionsfehlern und offensichtlichen Versehen in den Entscheidungen der Agentur sowie von der Agentur anzulastenden technischen Fehlern bei der Eintragung der Marke oder der Veröffentlichung ihrer Eintragung gemäß Artikel 79d;

    (h) das Verfahren bei Widerruf einer Entscheidung oder Löschung einer Eintragung in das Register gemäß Artikel 80 Absatz 1;

    (i) die Modalitäten einer Unterbrechung oder Wideraufnahme des Verfahrens bei der Agentur gemäß Artikel 82a;

    (j) das Verfahren zur Kostenverteilung und -festsetzung gemäß Artikel 85 Absatz 1,

    (k) die Angaben gemäß Artikel 87 Absatz 1;

    (l) das Verfahren zur Einsichtnahme in die Akten gemäß Artikel 88 einschließlich Regelungen in Bezug auf die Teile, die von der Einsichtnahme ausgenommen sind, sowie die Modalitäten der Aktenführung gemäß Artikel 88 Absatz 5;

    (m) die Modalitäten der Veröffentlichung der Angaben und Eintragungen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a im Europäischen Markenblatt, darunter die Art der zu veröffentlichenden Informationen und die Sprachen, in denen diese Angaben und Eintragungen veröffentlicht werden sollen;

    (n) Häufigkeit, Form und Sprachen, in denen Veröffentlichungen des Amtsblatts der Agentur gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b erscheinen sollen;

    (o) Modalitäten für den Austausch von Informationen und Mitteilungen zwischen der Agentur und den Behörden der Mitgliedstaaten und für die Gewährung von Akteneinsicht durch oder über die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 90;

    (p) die Ausnahmen von der in Artikel 92 Absatz 2 geregelten Vertretungspflicht, die Bedingungen, unter denen gemäß Artikel 92 Absatz 4 ein gemeinsamer Vertreter ernannt werden muss, die Bedingungen, unter denen Angestellte gemäß Artikel 92 Absatz 3 und zugelassene Vertreter gemäß Artikel 93 Absatz 1 eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten geben müssen, um vertretungsbefugt zu sein, den Inhalt der Vollmacht und die Bedingungen, unter denen eine Person gemäß Artikel 93 Absatz 5 von der Liste gestrichen werden kann.“

    (81) In Titel X erhält die Überschrift von Abschnitt 1 folgende Fassung:

    „Anwendung der EU-Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“.

    (82) Artikel 94 wird wie folgt geändert:

    (a) Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Anwendung der EU-Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“.

    (b) In Absatz 1 wird „die Verordnung (EG) Nr. 44/2001“ durch „die EU-Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ ersetzt.

    (c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „3. Verweise in dieser Verordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 schließen gegebenenfalls das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 mit ein.“

    (83) In Artikel 96 wird der Ausdruck „im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2“ durch „im Sinne des Artikels 9b Absatz 2“ ersetzt.

    (84) Artikel 99 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Gegen Klagen gemäß Artikel 96 Buchstaben a und c ist der auf anderem Wege als der Widerklage erhobene Einwand des Verfalls oder der Nichtigkeit der europäischen Marke insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass die Rechte des Inhabers der europäischen Marke wegen mangelnder Benutzung zum Zeitpunkt der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden könnten.“

    (85) Artikel 100 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4. Das europäische Markengericht, bei dem Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer europäischen Marke erhoben worden ist, nimmt keine Prüfung der Widerklage vor, bevor nicht entweder die betreffende Partei oder das Gericht die Agentur über das Datum der Erhebung der Widerklage informiert hat. Die Agentur vermerkt diese Information im Register. Ist bei der Agentur ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der europäischen Marke anhängig, wird das Gericht von der Agentur hiervon unterrichtet; das Gericht setzt in diesem Fall das Verfahren so lange aus, bis abschließend über den Antrag entschieden wurde oder der Antrag zurückgezogen wird.“

    (b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „6. Hat ein europäisches Markengericht rechtskräftig über eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer europäischen Marke entschieden, wird der Agentur entweder durch das Gericht oder eine der Parteien des nationalen Verfahrens unverzüglich eine Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Die Agentur oder jede andere betroffene Partei kann dazu nähere Auskünfte anfordern. Die Agentur vermerkt die Entscheidung im Register und ergreift die erforderlichen praktischen Maßnahmen.“

    (86) Artikel 102 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2. Das europäische Markengericht kann zudem ihm im jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheinende Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen, die das anwendbare Recht für diesen Fall zur Verfügung hält.“

    (87) Artikel 108 wird gestrichen.

    (88) In Artikel 113 Absatz 3 wird der Ausdruck „und die formalen Erfordernisse der Durchführungsverordnung“ durch „und die gemäß dem Verfahren des Artikels 114a festgelegten formalen Erfordernisse“ ersetzt.

    (89) In Artikel 114 Absatz 2 wird der Ausdruck „in der Durchführungsverordnung“ durch „in auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten“ ersetzt.

    (90) Folgender Artikel 114a wird eingefügt:

    „Artikel 114a Befugnisübertragung

    Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um die formalen Bedingungen festzulegen, die ein Antrag auf Umwandlung einer Anmeldung einer europäischen Marke erfüllen muss, sowie die Einzelheiten seiner Prüfung und Veröffentlichung.“

    (91) Artikel 116 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2. Unbeschadet Absatz 1 kann die Agentur auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der Agentur selbst beschäftigt wird. Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für zur Agentur abgeordnete nationale Sachverständige.“

    (92) In Artikel 117 wird der Ausdruck „für das Amt“ durch „für die Agentur und deren Bedienstete“ ersetzt.

    (93) Artikel 119 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Übersetzung ist innerhalb der gemäß Artikel 144a Buchstabe b festgelegten Frist vorzulegen.“

    (b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

    „8. Der Exekutivdirektor legt fest, wie Übersetzungen zu beglaubigen sind.“

    (94) In Artikel 120 Absatz 1 wird der Ausdruck „in der Durchführungsverordnung“ durch „in einem auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt“ ersetzt.

    (95) Artikel 122 wird gestrichen.

    (96) Artikel 123 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 123 Transparenz

    1. Für Dokumente im Besitz der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*).

    2. Der Verwaltungsrat beschließt die Einzelheiten zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

    3. Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 und 263 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

    4. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (**).

    (*) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    (**) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“

    (97) Folgender Artikel 123a wird eingefügt:

    „Artikel 123a Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

    Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission festgelegt sind (*). Dazu gehören unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.

    (*) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.“

    (98) In Titel XII wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:

    „ABSCHNITT 1a Aufgaben der Agentur und Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung

    Artikel 123b Aufgaben der Agentur

    1. Die Agentur nimmt folgende Aufgaben wahr:

    (a) Verwaltung und Förderung des mit dieser Verordnung eingerichteten europäischen Markenwesens,

    (b) Verwaltung und Förderung des mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (*) geschaffenen europäischen Geschmacksmusterwesens,

    (c) Förderung der Abstimmung von Verfahren und Instrumentarien im Bereich des Marken- und Geschmacksmusterwesens in Zusammenarbeit mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einschließlich des Benelux-Amts für geistiges Eigentum;

    (d) die in der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) genannten Aufgaben.

    2. Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben arbeitet die Agentur mit Institutionen, Behörden, Einrichtungen, Ämtern für den gewerblichen Rechtsschutz sowie internationalen und Nichtregierungsorganisationen zusammen.

    3. Die Agentur kann den Parteien freiwillige Mediationsdienste zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung anbieten.

    Artikel 123c Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung von Verfahren und Instrumentarien

    1. Die Agentur und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten beziehungsweise das Benelux-Amt für geistiges Eigentum arbeiten zusammen, um die Verfahren und Instrumentarien im Bereich von Marken und Geschmacksmustern besser aufeinander abzustimmen.

    Die Zusammenarbeit bezieht sich auf folgende Tätigkeitsbereiche:

    (a) Entwicklung gemeinsamer Prüfstandards,

    (b) Einrichtung gemeinsamer oder vernetzter Datenbanken und Portale, die eine unionsweite Abfrage, Recherche und Klassifizierung ermöglichen,

    (c) kontinuierliche Bereitstellung und kontinuierlicher Austausch von Daten und Informationen einschließlich der Versorgung der unter Buchstabe b genannten Datenbanken und Portale mit Material,

    (d) Festlegung gemeinsamer Standards und Verfahren, um die Interoperabilität von Verfahren und Systemen in der gesamten Union sicherzustellen und ihre Kohärenz, Effizienz und Leistungsfähigkeit zu verbessern,

    (e) wechselseitige Information über Rechte und Verfahren im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes sowie Unterstützung für Helpdesks und Informationsstellen,

    (f) Austausch von technischem Know-how und Hilfestellung in den von den Buchstaben a bis e erfassten Bereichen.

    2. Die Agentur definiert, beschreibt und koordiniert bezüglich der in Absatz 1 genannten Tätigkeitsbereiche gemeinsame Projekte, die im Interesse der Union liegen. In der Projektbeschreibung sind die besonderen Pflichten und Aufgaben jeder teilnehmenden Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie des Benelux-Amts für geistiges Eigentum darzulegen.

    3. Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum beteiligen sich aktiv an den in Absatz 2 genannten gemeinsamen Projekten mit dem Ziel, sie weiterzuentwickeln, funktionsfähig zu machen sowie ihre Interoperabilität und Aktualität zu gewährleisten.

    4. Die Agentur unterstützt die in Absatz 2 genannten gemeinsamen Projekte finanziell in dem Maße, wie dies erforderlich ist, um die aktive Beteiligung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie des Benelux-Amts für geistiges Eigentum an den Projekten nach Maßgabe von Absatz 3 sicherzustellen. Die finanzielle Unterstützung kann in Form von Finanzhilfen gewährt werden. Die Gesamthöhe der bereitgestellten Mittel darf 10 % der jährlichen Einnahmen der Agentur nicht übersteigen. Begünstigte sind die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum. Die Finanzhilfen können ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit der Finanzregelung der Agentur und den Grundsätzen für Finanzhilfeverfahren gemäß Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (***) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (****) gewährt werden.

    (*) ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1.

    (**) ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 1.

    (***) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (****) ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.“

    (99) In Titel XII erhalten die Abschnitte 2 und 3 folgende Fassung:

    „ABSCHNITT 2 Verwaltungsrat

    Artikel 124 Aufgaben des Verwaltungsrats

    1. Unbeschadet der Befugnisse, die gemäß Abschnitt 5 dem Haushaltsausschuss obliegen, nimmt der Verwaltungsrat die folgenden Aufgaben wahr:

    (a) Anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe c unterbreiteten Entwurfs beschließt er unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission das Jahresarbeitsprogamm der Agentur für das kommende Jahr und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

    (b) Anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe d unterbreiteten Entwurfs beschließt er unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und im Abschluss an einen Meinungsaustausch des Exekutivdirektors mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments ein strategisches Mehrjahresprogramm für die Agentur, das unter anderem die Strategie der Agentur in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit erläutert, und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

    (c) Anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe f unterbreiteten Entwurfs nimmt er unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission den Jahresbericht der Agentur an und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

    (d) Anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe g unterbreiteten Entwurfs nimmt er den mehrjährigen Personalentwicklungsplan an.

    (e) Der Verwaltungsrat beschließt Vorschriften zur Verhinderung und zur Behandlung von Interessenkonflikten in der Agentur.

    (f) Er übt im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden („Befugnisse einer Anstellungsbehörde“).

    (g) Der Verwaltungsrat erlässt nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

    (h) Der Verwaltungsrat entscheidet gemäß Artikel 129 über die Ernennung oder gegebenenfalls die Amtsenthebung des Exekutivdirektors sowie des oder der stellvertretenden Exekutivdirektoren und ernennt gemäß Artikel 136 den Präsidenten, die Vorsitzenden und die Mitglieder der Beschwerdekammern.

    (i) Der Verwaltungsrat sorgt ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen nach Maßgabe von Artikel 165a sowie von den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) für angemessene Folgemaßnahmen.

    (j) Der Verwaltungsrat wird vor Genehmigung der Richtlinien für die von der Agentur durchgeführte Prüfung sowie in den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört.

    (k) Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf Stellungnahmen abgeben und vom Exekutivdirektor oder der Kommission Auskünfte einholen.

    2. Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts der Beamten und nach Artikel 142 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse einer Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Übertragung dieser Befugnisse ausgesetzt werden kann.

    Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

    In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen einer Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

    Artikel 125 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

    1. Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und zwei Kommissionsvertretern sowie aus je einem Stellvertreter.

    2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

    3. Ihr Mandat erstreckt sich über vier Jahre. Eine Mandatsverlängerung ist möglich.

    Artikel 126 Vorsitzender des Verwaltungsrats

    1. Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

    2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet jedoch auch die Amtszeit automatisch am selben Tag.

    Artikel 127 Sitzungen

    1. Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

    2. Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.

    3. Der Verwaltungsrat hält einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.

    4. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    5. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 126 Absatz 1 sowie Artikel 129 Absätze 2 und 4 bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit. In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über je nur eine Stimme.

    6. Der Verwaltungsrat kann Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

    7. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

    ABSCHNITT 2a Exekutivausschuss

    Artikel 127a Einsetzung

    Der Verwaltungsrat kann einen Exekutivausschuss einsetzen.

    Artikel 127b Aufgaben und Organisation

    1. Der Exekutivausschuss arbeitet dem Verwaltungsrat zu.

    2. Dem Exekutivausschuss obliegen folgende Aufgaben:

    (a) Vorbereitung der Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat,

    (b) ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Sicherstellung angemessener Folgemaßnahmen gemeinsam mit dem Verwaltungsrat,

    (c) unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors nach Maßgabe von Artikel 128 Beratung und Unterstützung des Exekutivdirektors bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Interesse einer verstärkten administrativen Beaufsichtigung.

    3. In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss bei Bedarf im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, vor allem in Verwaltungsangelegenheiten, zum Beispiel die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde.

    4. Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und drei anderen Mitgliedern zusammen, die der Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen bestimmt. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

    5. Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden für vier Jahre gewählt. Das Mandat der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

    6. Der Exekutivausschuss hält mindestens alle drei Monate eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.

    7. Der Exekutivausschuss hält sich an die vom Verwaltungsrat beschlossene Geschäftsordnung.

    ABSCHNITT 3 Exekutivdirektor

    Artikel 128 Aufgaben des Exekutivdirektors

    1. Die Agentur wird vom Exekutivdirektor geleitet. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

    2. Unbeschadet der Befugnisse von Kommission, Verwaltungsrat und Haushaltsausschuss gilt, dass der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig ist und von keiner Regierung oder sonstigen Stelle Weisungen erbittet oder entgegennimmt.

    3. Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter der Agentur.

    4. Dem Exekutivdirektor obliegen unter anderem folgende Aufgaben:

    (a) Er trifft alle für die Tätigkeit der Agentur zweckmäßigen Maßnahmen einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen;

    (b) er führt die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse durch;

    (c) er entwirft das Jahresarbeitsprogramm zusammen mit dem voraussichtlichen Personal- und Finanzbedarf für jede einzelne Tätigkeit und unterbreitet es nach Rücksprache mit der Kommission dem Verwaltungsrat;

    (d) er entwirft ein strategisches Mehrjahresprogramm für die Agentur, das unter anderem die Strategie der Agentur in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit erläutert, und unterbreitet es nach Rücksprache mit der Kommission und einem Gedankenaustausch mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments dem Verwaltungsrat;

    (e) er führt das Jahresarbeitsprogramm und das strategische Mehrjahresprogramm aus und erstattet dem Verwaltungsrat hierüber Bericht;

    (f) er verfasst den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor,

    (g) er entwirft einen mehrjährigen Personalentwicklungsplan und unterbreitet ihn nach Rücksprache mit der Kommission dem Verwaltungsrat;

    (h) er erarbeitet einen Aktionsplan, der den Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Rechnung trägt und berichtet der Kommission und dem Verwaltungsrat zweimal jährlich über die Fortschritte;

    (i) er schützt die finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung vorbeugender Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen;

    (j) er erarbeitet eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur und legt sie dem Haushaltsausschuss zur Genehmigung vor;

    (k) im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Verordnung kann er sich in einer Rechtsfrage und besonders dann, wenn die Beschwerdekammern in dieser Frage unterschiedlich entschieden haben, an die erweiterte Beschwerdekammer wenden;

    (l) er stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auf und führt den Haushaltsplan aus;

    (m) er übt gegenüber dem Personal die ihm vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe f übertragenen Befugnisse aus;

    (n) er übt die ihm nach Artikel 26 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 78 Absatz 5, Artikel 79, Artikel 79b, Artikel 79c, Artikel 87 Absatz 3, Artikel 88, Artikel 89, Artikel 93 Absatz 4, Artikel 119 Absatz 8 und Artikel 144 übertragenen Befugnisse gemäß den Vorgaben in dieser Verordnung und in den nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten aus;

    (o) er kann die ihm obliegenden Aufgaben übertragen.

    5. Der Exekutivdirektor wird vom einem oder mehreren stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt. In Abwesenheit oder bei Verhinderung des Exekutivdirektors wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von seinem oder einem seiner Stellvertreter vertreten.

    Artikel 129 Ernennung, Vertragsverlängerung und Entfernung aus dem Amt

    1. Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

    2. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor jedwedem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen. Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

    Der Exekutivdirektor kann nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem Amt entfernt werden.

    3. Der Exekutivdirektor wird für fünf Jahre ernannt. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur.

    4. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

    5. Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

    6. Der oder die stellvertretenden Exekutivdirektoren werden nach Rücksprache mit dem amtierenden oder gegebenenfalls dem designierten Exekutivdirektor entsprechend dem Verfahren nach Absatz 2 ernannt oder aus dem Amt entfernt. Der stellvertretende Exekutivdirektor wird für fünf Jahre ernannt. Sein Vertrag kann vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 4 und nach Rücksprache mit dem Exekutivdirektor einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.“

    (100) Artikel 130 wird wie folgt geändert:

    (a) Der Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) die Registerabteilung;“

    (b) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

    „f) jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.“

    (101) Artikel 132 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    „In bestimmten gemäß Artikel 144a Buchstabe c festgelegten Fällen entscheidet ein einzelnes Mitglied der Abteilung.“

    (102) Artikel 133 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 133 Registerabteilung

    1. Die Registerabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen im Register.

    2. Sie führt darüber hinaus die in Artikel 93 Absatz 2 genannte Liste der zugelassenen Vertreter.

    3. Die Entscheidungen der Abteilung ergehen durch ein Mitglied der Abteilung.“

    (103) Artikel 134 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1. Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen über

    (a) Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer europäischen Marke;

    (b) Anträge auf Übertragung einer europäischen Marke nach Artikel 18.“

    (b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    „In bestimmten gemäß Artikel 144a Buchstabe c festgelegten Fällen entscheidet ein einzelnes Mitglied der Abteilung.“

    (104) Es wird folgender Artikel 134a eingefügt:

    „Artikel 134a Allgemeine Zuständigkeit

    Entscheidungen aufgrund dieser Verordnung, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers, einer Widerspruchs- oder einer Nichtigkeitsabteilung oder der Registerabteilung fallen, werden von einem Bediensteten oder einer Stelle getroffen, den beziehungsweise die der Exekutivdirektor eigens dazu bestimmt hat.“

    (105) Artikel 135 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1. Die Beschwerdekammern sind zuständig für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach den Artikeln 131 bis 134a getroffen wurden.“

    (b) Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) durch das Präsidium der Beschwerdekammern gemäß Artikel 136 Absatz 4 Buchstabe a oder“

    (c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4. Die erweiterte Kammer gibt darüber hinaus begründete Stellungnahmen zu Rechtsfragen ab, die der Exekutivdirektor gemäß Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe k an sie verweist.“

    (d) In Absatz 5 wird der letzte Satz gestrichen.

    (106) Artikel 136 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 136 Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern

    1. Der Präsident der Beschwerdekammern und die Vorsitzenden der einzelnen Kammern werden nach dem in Artikel 129 für die Ernennung des Exekutivdirektors der Agentur vorgesehenen Verfahren für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Sie können während ihrer Amtszeit nicht ihres Amtes enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Gerichtshof auf Antrag des Organs, das sie ernannt hat, einen entsprechenden Beschluss fasst.

    2. Die Amtszeit des Präsidenten der Beschwerdekammern kann nach einer positiven Bewertung seiner Leistung durch den Verwaltungsrat um weitere fünf Jahre oder, wenn er das Ruhestandsalter während der neuen Amtsperiode erreicht, bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand verlängert werden.

    3. Die Amtszeit der Vorsitzenden der Beschwerdekammern kann nach einer positiven Bewertung ihrer Leistung durch den Verwaltungsrat und bei Befürwortung durch den Präsidenten der Beschwerdekammern um weitere fünf Jahre oder, wenn sie das Ruhestandsalter während ihrer neuen Amtsperiode erreichen, bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand verlängert werden.

    4. Dem Präsidenten der Beschwerdekammern obliegen folgende organisatorischen und administrativen Aufgaben:

    (a) er führt den Vorsitz im Präsidium der Beschwerdekammern, das die Regeln für die Arbeit in den Kammern festlegt und deren Arbeit organisiert;

    (b) er stellt sicher, dass die Entscheidungen des Präsidiums vollzogen werden;

    (c) er weist die Fälle aufgrund der vom Präsidium der Beschwerdekammern festgelegten objektiven Kriterien einer Kammer zu;

    (d) er übermittelt dem Exekutivdirektor den Ausgabenbedarf der Kammern, damit der vorläufige Ausgabenplan erstellt werden kann.

    Der Präsident der Beschwerdekammern führt den Vorsitz in der erweiterten Kammer.

    5. Die Mitglieder der Beschwerdekammern werden vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Ihre Amtszeit kann nach einer positiven Bewertung ihrer Leistung durch den Verwaltungsrat und bei Befürwortung durch den Präsidenten der Beschwerdekammern um weitere fünf Jahre oder, wenn sie das Ruhestandsalter während ihrer neuen Amtsperiode erreichen, bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand verlängert werden.

    6. Die Mitglieder der Beschwerdekammern können ihres Amtes nicht enthoben werden, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor und der Gerichtshof beschließt die Amtsenthebung, nachdem die Angelegenheit auf Empfehlung des Präsidenten der Beschwerdekammern nach Anhörung des Vorsitzenden der Kammer, dem das betreffende Mitglied angehört, an ihn verwiesen wurde.

    7. Der Präsident der Beschwerdekammern sowie die Vorsitzenden und die Mitglieder der einzelnen Kammern genießen Unabhängigkeit. Sie sind in ihren Entscheidungen an keinerlei Weisungen gebunden.

    8. Entscheidungen der erweiterten Kammer zu Beschwerden oder Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die der Exekutivdirektor gemäß Artikel 135 an sie verweist, sind für die in Artikel 130 genannten Entscheidungsgremien der Agentur bindend.

    9. Der Präsident der Beschwerdekammern sowie die Vorsitzenden und die Mitglieder der einzelnen Kammern dürfen weder Prüfer sein noch einer Widerspruchsabteilung, der Registerabteilung oder einer Nichtigkeitsabteilung angehören.“

    (107) Artikel 138 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 138 Haushaltsausschuss

    1. Der Haushaltsausschuss nimmt die ihm in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben wahr.

    2. Artikel 125, Artikel 126 sowie Artikel 127 Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 finden auf den Haushaltsausschuss entsprechend Anwendung.

    3. Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Haushaltsausschusses nach Artikel 140 Absatz 3 und Artikel 143 bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über jeweils eine Stimme.“

    (108) In Artikel 139 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „4. Die Agentur erstattet der Kommission halbjährlich über ihre Finanzlage Bericht. Anhand des Berichts prüft die Kommission die Finanzlage der Agentur.“

    (109) Folgender Artikel 141a wird eingefügt:

    „Artikel 141a Betrugsbekämpfung

    1. Zur besseren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 tritt die Agentur der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und beschließt geeignete Vorschriften nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.

    2. Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie vor Ort durchzuführen.

    3. Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 Ermittlungen durchführen, darunter auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur gewährten Finanzhilfen oder von ihr finanzierten Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

    4. Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

    5. Der Haushaltsausschuss beschließt eine Betrugsbekämpfungsstrategie, bei der Kosten und Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken stehen.“

    (110) Artikel 144 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 144 Gebühren

    1. Neben den Gebühren nach Artikel 26 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 47 Absätze 1 und 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 60, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 113 Absatz 1 und Artikel 147 Absatz 5 werden Gebühren erhoben für

    (a) die Abschrift einer Eintragungsurkunde,

    (b) die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer europäischen Marke,

    (c) die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an der Anmeldung einer europäischen Marke,

    (d) die Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts,

    (e) die Änderung einer eingetragenen europäischen Marke,

    (f) die Ausstellung eines Registerauszugs,

    (g) die Einsichtnahme in die Akten,

    (h) Kopien von Unterlagen aus der Akte,

    (i) die Ausfertigung von beglaubigten Abschriften der Anmeldung,

    (j) die Erteilung einer Auskunft aus einer Akte,

    (k) die Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten.

    2. Die Höhe der in Absatz 1 genannten Gebühren ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich einen ausgeglichenen Haushalt der Agentur gewährleisten, wobei die Anhäufung größerer Überschüsse zu vermeiden ist. Unbeschadet Artikel 139 Absatz 4 überprüft die Kommission die Höhe der Gebühren, wenn sich mehrfach ein deutlicher Überschuss ergeben sollte. Führt diese Überprüfung nicht zu einer Absenkung oder Änderung der Gebühren, die die weitere Anhäufung eines deutlichen Überschusses verhindert, wird der nach der Überprüfung angehäufte Überschuss dem Unionshaushalt zugeführt.

    3. Der Exekutivdirektor legt gemäß den im Wege eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 144a Buchstabe d festgelegten Modalitäten die Höhe der Entgelte fest, die die Agentur für andere als die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen und für ihre Veröffentlichungen in Rechnung stellt. Diese Entgelte dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Deckung der Kosten des von der Agentur erbrachten speziellen Dienstes erforderlich ist.

    4. Der Exekutivdirektor kann gemäß den im Wege eines delegierten Rechtsakts nach Maßgabe von Artikel 144a Buchstabe d festgelegten Modalitäten folgende Maßnahmen ergreifen:

    (a) Er kann sonstige besondere Zahlungsarten zulassen außer denen, die im Einklang mit Artikel 144a Buchstabe d festgelegt wurden, insbesondere mit Hilfe laufender Konten bei der Agentur;

    (b) er kann die Grenze bestimmen, unterhalb derer zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte nicht erstattet werden;

    (c) er kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder der Erfolg der Beitreibung zu ungewiss ist.

    Bei Verwendung von Zahlungsarten nach Maßgabe von Buchstabe a kann der Exekutivdirektor den Stichtag festlegen, zu dem die Zahlung an die Agentur als erfolgt anzusehen ist.“

    (111) Es wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

    „ABSCHNITT 6 Befugnisübertragung

    Artikel 144a Befugnisübertragung

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes regeln:

    (a) Einzelheiten zur Verwendung der in Artikel 119 genannten Sprachen,

    (b) die Fälle‚ in denen ein einzelnes Mitglied gemäß Artikel 132 Absatz 2 und Artikel 134 Absatz 2 über Widersprüche beziehungsweise Löschungen entscheidet;

    (c) die genauere Organisation der Beschwerdekammern, unter anderem die Einsetzung und die Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern im Sinne von Artikel 135 Absatz 3 Buchstabe a, die Zusammensetzung der erweiterten Kammer und die Modalitäten ihrer Anrufung im Sinne von Artikel 135 Absatz 4 und die Bedingungen, unter denen ein Mitglied nach Artikel 135 Absätze 2 und 5 allein entscheidungsbefugt ist;

    (d) die Gebührenordnung der Agentur nach Maßgabe von Artikel 144, etwa die Höhe der Gebühren, die zulässigen Zahlungsarten und Währungen, der Fälligkeitstag von Gebühren und Entgelten, der maßgebende Zahlungstag und die Folgen der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung der Gebühr und von zu wenig oder zu viel gezahlten Beträgen, etwaige gebührenfreie Leistungen und die Modalitäten, unter denen der Exekutivdirektor die Befugnisse nach Artikel 144 Absätze 3 und 4 ausüben darf.“

    (112) In Artikel 145 wird der Ausdruck „ihre Durchführungsverordnungen“ durch „die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte“ ersetzt.

    (113) In Artikel 147 erhalten die Absätze 4, 5 und 6 folgende Fassung:

    „4. Für die Einreichung einer internationalen Anmeldung wird eine an die Agentur zu entrichtende Gebühr erhoben. Soll sich die internationale Registrierung auf eine europäische Marke stützen, sobald diese eingetragen ist, wird die Gebühr am Tag der Eintragung der europäischen Marke fällig. Ohne Entrichtung der Gebühr gilt die Anmeldung als nicht erfolgt.

    5. Die internationale Anmeldung muss die gemäß Artikel 161a Buchstabe a festgelegten formalen Erfordernisse erfüllen.

    6. Die Agentur prüft, ob die internationale Anmeldung den Erfordernissen des Artikels 146 sowie der Absätze 1, 3 und 5 dieses Artikels genügt.

    7. Die Agentur übermittelt die internationale Anmeldung so rasch wie möglich dem Internationalen Büro.“

    (114) Folgender Artikel 148a wird eingefügt:

    „Artikel 148a Mitteilung der Nichtigkeit der Basisanmeldung oder Basiseintragung

    Die Agentur teilt dem Internationalen Büro binnen fünf Jahren ab dem Datum der internationalen Registrierung die Umstände und Entscheidungen mit, die die Gültigkeit der Anmeldung oder Eintragung der europäischen Marke, auf die sich die internationale Registrierung stützt, beeinträchtigen.“

    (115) In Artikel 149 wird folgender Satz angefügt:

    „Der Antrag muss die gemäß Artikel 161a Buchstabe c festgelegten formalen Voraussetzungen erfüllen.“

    (116) Artikel 154 Absatz 4 wird gestrichen.

    (117) Es wird folgender Artikel 154a eingefügt:

    „Artikel 154a Kollektiv- und Gewährleistungsmarken

    Stützt sich eine internationale Registrierung auf eine Basisanmeldung oder eine Basiseintragung einer Kollektiv-, Gewährleistungs- oder Garantiemarke, wendet die Agentur die nach Maßgabe von Artikel 161a Buchstabe f festgelegten Verfahren an.“

    (118) Artikel 155 wird gestrichen;

    (119) Artikel 156 wird wie folgt geändert:

    (a) In Absatz 2 wird die Angabe „sechs Monate“ durch „einen Monat“ ersetzt.

    (b) Absatz 4 wird gestrichen;

    (120) Folgende Artikel 158a, 158b und 158c werden eingefügt:

    „Artikel 158a Rechtswirkung der Eintragung eines Rechtsüberganges

    Die Eintragung einer Änderung der Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die internationale Registrierung im Internationalen Register hat dieselbe Rechtswirkung wie die Eintragung eines Rechtsüberganges im Register gemäß Artikel 17.

    Artikel 158b Rechtswirkung der Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten

    Die Eintragung einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Markeninhabers bezüglich der internationalen Registrierung im Internationalen Register hat dieselbe Rechtswirkung wie die Eintragung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder eines Insolvenzverfahrens im Register gemäß den Artikel 19, 20, 21 beziehungsweise 22.

    Artikel 158b Prüfung von Anträgen auf Eintragung eines Rechtsüberganges, einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

    Die Agentur übermittelt dem Internationalen Büro in den nach dem Verfahren des Artikels 161a Buchstabe h festgelegten Fällen bei ihr eingereichte Anträge auf Eintragung einer Änderung der Eigentumsverhältnisse, einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Markeninhabers oder der Änderung oder Löschung einer Lizenz oder der Aufhebung der Beschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers.“

    (121) Artikel 159 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b) in eine Benennung eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Madrider Protokolls ist, sofern die direkte Benennung dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage des Madrider Protokolls zum Zeitpunkt des Antrags auf Umwandlung möglich war. Es gelten die Artikel 112, 113 und 114.“

    (b) In Absatz 2 wird der Satzteil „oder des Madrider Abkommens“ gestrichen.

    (122) In Titel XIII wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

    „ABSCHNITT 4 Ermächtigung

    Artikel 161a Befugnisübertragung

    Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:

    (a) die bei einer internationalen Anmeldung zu erfüllenden formalen Voraussetzungen gemäß Artikel 147 Absatz 5, das Verfahren zur Überprüfung einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 147 Absatz 6 und die Modalitäten der Übermittlung der internationalen Anmeldung gemäß Artikel 147 Absatz 4;

    (b) die Modalitäten der Zustellung nach Artikel 148a;

    (c) die bei einem Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes gemäß Artikel 149 Absatz 2 zu erfüllenden formalen Voraussetzungen, das Verfahren zur Überprüfung dieser Voraussetzungen und die Modalitäten der Übermittlung des Antrags auf Ausdehnung des Schutzes an das Internationale Büro;

    (d) das Verfahren zur Beantragung eines Zeitrangs nach Artikel 153;

    (e) die Verfahren zur Prüfung absoluter Eintragungshindernisse nach Artikel 154 sowie zur Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs nach Artikel 156 einschließlich der erforderlichen Mitteilungen an das Internationale Büro;

    (f) die Verfahren im Zusammenhang mit internationalen Registrierungen nach Artikel 154a;

    (g) die Fälle, in denen die Agentur dem Internationalen Büro die Nichtigkeit der Wirkung einer internationalen Registrierung nach Maßgabe von Artikel 158 mitzuteilen hat, und die Informationen, die eine solche Mitteilung enthalten muss;

    (h) die Modalitäten der Übermittlung der Anträge gemäß Artikel 158c an das Internationale Büro;

    (i) die Erfordernisse, denen ein Antrag auf Umwandlung nach Artikel 159 Absatz 1 genügen muss;

    (j) die formalen Erfordernisse, denen ein Antrag auf Umwandlung nach Artikel 161 genügen muss, sowie die dabei anwendbaren Verfahren;

    (k) die Modalitäten für Mitteilungen zwischen der Agentur und dem Internationalen Büro gemäß den Artikeln 147 Absatz 4, Artikel 148a, Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 158c an das Internationale Büro.“

    (123) Artikel 162 wird gestrichen.

    (124) Artikel 163 wird gestrichen.

    (125) Folgender Artikel 163a wird eingefügt:

    „Artikel 163a Ausübung übertragener Befugnisse

    1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2. Die Übertragung der Befugnisse nach Maßgabe der Artikel 24a, 35a, 45a, 49a, 57a, 65a, 74a, 74k, 93a, 114a, 144a und 161a erfolgt auf unbestimmte Zeit.

    3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt.

    4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 24a, 35a, 45a, 49a, 57a, 65a, 74a, 74k, 93a, 114a, 144a und 161a erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.“

    (126) Artikel 164 wird gestrichen.

    (127) Es wird folgender Artikel 165a eingefügt:

    „Artikel 165a Bewertung und Überprüfung

    1. Die Kommission lässt bis zum Jahr 2019 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung der Umsetzung dieser Verordnung vornehmen.

    2. Dabei werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten beziehungsweise dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum unter besonderer Berücksichtigung der Finanzierungsmechanismen in Augenschein genommen. Des Weiteren werden die Wirkung, die Effektivität und die Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden bewertet. Die Bewertung befasst sich besonders mit der etwaigen Notwendigkeit einer Änderung des Mandats der Agentur sowie den finanziellen Implikationen einer solchen Änderung.

    3. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen zu dem Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

    4. Bei jeder zweiten Bewertung werden die von der Agentur erzielten Ergebnisse anhand der Ziele, des Mandats und der Aufgaben der Agentur überprüft. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Mandat und Aufgaben der Agentur ihr Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am [90 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union] in Kraft.

    Artikel 1 Nummern 9, 10 Buchstabe b, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 34, 37, 38, 41, 44, 46, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 64, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 79, 88, 89, 93, 94, 99, soweit darin auf Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe n Bezug genommen wird, 101, 103 Buchstabe b, 105 Buchstabe d, 112, 113, 114, 115, 117, 120, 123 und 124 gilt ab [dem ersten Tag des ersten Monats, der auf den achtzehnten Monat ab dem im ersten Absatz genannten Tag folgt].

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Für das Europäische Parlament                   Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    [1]               Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 21./22. Mai 2007, Ratsdokument 9427/07.

    [2]               Mitteilung der Kommission: „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act’ für Europa“ (KOM(2008)394 endg. vom 25. Juni 2008).

    [3]               KOM(2008) 465 endgültig vom 16 Juli 2008.

    [4]               KOM(2010) 546 endgültig vom 6. Oktober 2010.

    [5]               Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums: Förderung von Kreativität und Innovation zur Gewährleistung von Wirtschaftswachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen sowie erstklassigen Produkten und Dienstleistungen in Europa (KOM(2011) 287).

    [6]               MPI-Studie und Anhänge unter: http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/tm/index_en.htm (nur in englischer Sprache).

    [7]               Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerb“ vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der Europäischen Union, ABl. C 140 vom 29.5.2010, S. 22.

    [8]               ABl. HABM 2005, S. 1402.

    [9]               ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

    [10]             ABl. L 154 vom 17.06.2009, S. 1.

    [11]             ABl. L 39 vom 13.02.2008, S. 16.

    [12]             Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 213.

    [13]             Schlussantrag des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache C-323/09, Interflora, Randnr. 9.

    [14]             Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2007 in der Rechtssache C-17/06, Céline, Slg. 2007, 7041.

    [15]             ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.

    [16]             Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2011 in der Rechtssache C-446/09, Philips, und in der Rechtssache C-495/09, Nokia.

    [17]             Gemeinsame Erklärungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Protokoll des Rates anlässlich der Annahme der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken.

    [18]             Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2012 in der Rechtssache C-307/10 „IP Translator“.

    [19]             Mitteilung Nr. 2/12 des Präsidenten des Amts, ABl. HABM 7/2012.

    [20]             ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1.

    [21]             ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33.

    [22]             ABl. L 28 vom 06.02.1996, S. 11.

    [23]               ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 79.

    [24]               ABl. L 78 vom 24.03.2009, S. 1.

    [25]               ABl. L 40 vom 11.02.1989, S. 1.

    [26]               ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.

    [27]               KOM(2008) 465.

    [28]               ABl. C 140 vom 29.5.2010, S. 22.

    [29]               KOM(2011) 287.

    [30]               ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 214.

    [31]               ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.

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