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Document 52013PC0155
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 577/98 on the organisation of a labour force sample survey in the Community
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft
/* COM/2013/0155 final - 2013/0084 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft /* COM/2013/0155 final - 2013/0084 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen der Kommission gemäß
Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne
Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung
bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des einschlägigen Rechtsakts zu
erlassen (delegierte Rechtsakte), und der Kommission gemäß Artikel 291
Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die
Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen
(Durchführungsrechtsakte). Die Kommission hat sich verpflichtet[1], – gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[2]
– mit Blick auf die im Vertrag festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen,
die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten. Insgesamt sollen bis zum Ende der siebten
Legislaturperiode des Parlaments (Juni 2014) alle Bestimmungen, die sich
auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle beziehen, in allen Rechtsakten
gestrichen werden. Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG)
Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer
Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft[3] an die neuen Vorschriften des
AEUV wurden die derzeit der Kommission durch diese Verordnung übertragenen
Befugnisse neu eingestuft. Bei der Arbeitskräfteerhebung der EU (AKE)
handelt es sich um die größte Haushaltserhebung in Europa. Ihre Ergebnisse zu
Beschäftigung, Erwerbslosigkeit und Personen außerhalb des Arbeitsmarkts bilden
das Rückgrat des Systems statistischer Informationen über die Arbeitsmärkte in
der Europäischen Union. Die AKE liefert insbesondere die Indikatoren für drei
der Kernziele der Strategie Europa 2020. Die nationalen statistischen Ämter sind
zuständig für die Auswahl der Stichproben, die Ausarbeitung der Fragebogen, die
Durchführung der direkten Haushaltsbefragungen und die Übermittlung der
Ergebnisse an Eurostat nach dem gemeinsamen Kodierungssystem. In jedem Jahr wird
die eigentliche AKE durch ein sogenanntes Ad-hoc-Modul ergänzt. Während die
eigentliche Erhebung sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene
gleichermaßen von Interesse ist, sind die jährlich wechselnden Ad-hoc-Module in
erster Linie auf europäische politische Initiativen ausgerichtet, wie die
europäische Beschäftigungsstrategie, die Leitinitiative „Jugend in Bewegung“,
die Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die europäische
Agenda zur Integration und das Beschäftigungspaket. Die nachhaltige Erstellung hochwertiger Daten
zu Ad-hoc-Modulen hat für die Entscheidungsträger der EU größte Bedeutung;
daher wird vorgeschlagen, in die Verordnung eine Bestimmung zur Finanzierung
aufzunehmen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN VON
INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Direktoren für Sozialstatistik und der
Ausschuss für das Europäische Statistische System wurden konsultiert. Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die Ziele des Vorschlags sind: i) die Verordnung (EG) Nr. 577/98 zu
ändern und an den neuen institutionellen Kontext anzupassen. Insbesondere
sollen die Befugnisse der Kommission ermittelt und das für die Verabschiedung
von Maßnahmen auf der Grundlage dieser Befugnisse geeignete Verfahren
festgelegt werden. Die Kommission hat die Befugnis, gemäß
Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung
bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 577/98
zu erlassen. Insbesondere kann die Kommission anhand delegierter Rechtsakte den
Inhalt der Ad-hoc-Module, die Definitionen und alle Anpassungen der Liste der
Erhebungsvariablen, die durch die Entwicklung der Techniken und Konzepte
notwendig wurde, verabschieden. Außerdem kann die Kommission anhand delegierter
Rechtsakte die Liste der Strukturvariablen, aber auch den
Mindeststichprobenumfang und die Periodizität der Erhebung verabschieden. Die
Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die
Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand bedeuten. Der Kommission werden Durchführungsbefugnisse
übertragen, damit gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 in Bezug auf die Übermittlung der statistischen
Informationen, insbesondere die Festlegung der Regelungen zu Plausibilitätskontrollen,
die Kodierung der Variablen und die Liste mit Grundsätzen für die Formulierung
der Fragen hinsichtlich des Erwerbsstatus einheitliche Bedingungen
gewährleistet sind. ii) die Kommission in die Lage zu versetzen,
einen Finanzbeitrag auszuweisen. Der Vorschlag erfolgt mit Blick auf die
Bedeutung der Ad-hoc-Module der Arbeitskräfteerhebung für die Unionspolitik.
Der Beitrag der Union zur Finanzierung der Durchführung soll anhand von
Finanzhilfeverfahren ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
erfolgen. Die Finanzhilfen ergehen an die nationalen statistischen Ämter und an
andere einzelstaatliche Stellen, auf die in Artikel 5 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 2009 über europäische Statistiken[4]
Bezug genommen wird. Um die Verwaltungsverfahren erheblich zu vereinfachen und
um das Fehlerrisiko in Zusammenhang mit der Verwaltung von Finanzhilfen
deutlich zu verringern, kann in Einklang mit Artikel 124 Absatz 1 der
Haushaltsordnung auf Pauschalbeträge zurückgegriffen werden. 1.
Rechtsgrundlage Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 2.
Wahl des Instruments Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT 3.
Die Auswirkungen auf den Haushalt sind dem
beiliegenden Finanzbogen zu entnehmen. 4.
Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet
werden. 2013/0084 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98
des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der
Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Infolge des Inkrafttretens
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die der
Kommission verliehenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV
angepasst werden. (2) Die Kommission hat sich
verpflichtet[5],
– gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[6] – mit Blick auf die im Vertrag
festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum
Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten. (3) Die Kommission sollte die
Befugnis haben, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV anzunehmen, um
bestimmte nicht wesentliche Vorschriften einschlägiger Rechtsakte, insbesondere
um wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen gerecht zu werden,
zu ergänzen oder zu ändern. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese
delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen
erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. (4) Die Verordnung (EG) Nr.
577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer
Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft[7] enthält Bezüge zum
Regelungsverfahren mit Kontrolle und sollte daher im Lichte der im Vertrag
festgelegten Kriterien überarbeitet werden. (5) Die Kommission sollte befugt
sein, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder
Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 577/98 in Bezug auf den Inhalt der Ad-hoc-Module, die Definitionen und
jede Anpassung der Liste der Erhebungsvariablen, die durch die Entwicklung der
Techniken und Konzepte notwendig wurde, zu erlassen. Außerdem sollte die
Kommission befugt sein, zur Anpassung der Liste der Strukturvariablen, auch des
Mindeststichprobenumfangs und der Periodizität der Erhebung delegierte Rechtsakte
zu erlassen. (6) Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (7) Um einheitliche
Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten
der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse
sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden. (8) Angesichts der
Bedeutung der Ad-hoc-Module der Arbeitskräfteerhebung für die Unionspolitik
wird ein Beitrag der Union zur Finanzierung der Durchführung anhand von
Finanzhilfeverfahren ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
vorgeschlagen. Die Finanzhilfen ergehen an die nationalen statistischen Ämter
und an andere einzelstaatliche Stellen, auf die in Artikel 5 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. März 2009 über europäische Statistiken[8] Bezug genommen wird.
Finanzhilfen für die Durchführung von Arbeitskräfteerhebungen können in Form
von Pauschalbeträgen gewährt werden. In diesem Zusammenhang sollte zur
Vereinfachung der Finanzhilfeverwaltung in erster Linie auf Pauschalbeträge
zurückgegriffen werden. (9) Abweichend von
Artikel 126 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union[9] und angesichts des zusätzlichen
Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit den im Rahmen der Erhebung über
Arbeitskräfte in der Gemeinschaft zu erhebenden Informationen, die zur
Erarbeitung der Indikatoren für drei der Kernziele der Strategie Europa 2020
beitragen werden, ist eine Kofinanzierung der Kosten für die Gehälter der
nationalen Bediensteten erforderlich, selbst wenn die betreffende Behörde die
geförderte Maßnahme ohne EU-Finanzhilfe durchgeführt hätte. (10) Im Einklang mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit ist es für das grundlegende Ziel der Anpassung der
Befugnisse, die der Kommission übertragen wurden, an die Artikel 290 und
291 AEUV notwendig und angemessen, Regeln für eine solche Anpassung in der
Verordnung (EG) Nr. 577/98 festzulegen. Entsprechend Artikel 5
Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (11) Der Rechtssicherheit wegen
darf diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht
abgeschlossen sind. (12) Die Verordnung (EG)
Nr. 577/98 sollte daher entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 wird wie
folgt geändert: (1) Artikel 4 wird wie folgt
geändert: a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende
Fassung: „2. Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 7c in Bezug auf die Definitionen und jegliche Anpassung der Liste
der Erhebungsvariablen, die durch die Entwicklung der Techniken und Konzepte
notwendig wurde, zu erlassen. Der Kommission
wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7c in Bezug
auf eine Liste von Variablen (nachfolgend „Strukturvariablen“), auch
Mindeststichprobenumfang und Periodizität der Erhebung, aus den Erhebungsmerkmalen
zu erlassen, die in Absatz 1 genannt werden und die nur als
Jahresdurchschnittswerte in Bezug auf 52 Wochen und nicht als
vierteljährliche Durchschnittswerte erhoben werden müssen. 3. Anhand von Durchführungsrechtsakten erlässt die Kommission Vorschriften
für die Plausibilitätskontrollen, die Kodierung der Variablen und die Liste mit
Grundsätzen für die Formulierung der Fragen hinsichtlich des Erwerbsstatus. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ b) Absatz 4 wird gestrichen. (2) Folgende
Artikel 7a, 7b und 7c werden eingefügt: „Artikel 7a
Ad-hoc-Module 1. Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7c in Bezug auf einen
weiteren Variablensatz (nachfolgend „Ad-hoc-Modul“) zur Ergänzung der in
Artikel 4 Absatz 1 beschriebenen Informationen, aber auch in Bezug
auf das Thema, die Referenzperiode, den Stichprobenumfang (gleich dem
Stichprobenumfang gemäß Artikel 3 oder kleiner) zu erlassen sowie in Bezug
auf die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse (eventuell eine andere als
die Frist gemäß Artikel 6). 2. Die
detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu sammelnden
Informationen wird mindestens 12 Monate vor Beginn der für dieses Modul
vorgesehenen Referenzperiode festgelegt. Ein Ad-hoc-Modul darf nicht mehr als
elf Variablen umfassen. Artikel 7b
Finanzierungsbestimmung Die Union kann den
nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Stellen, auf die in
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 als benannte
Empfänger Bezug genommen wird, finanzielle Unterstützung für die Durchführung
der in Artikel 7a genannten Ad-hoc-Module gewähren, und zwar in Einklang
mit Artikel X der Verordnung (EU) Nr. XX/XX des Europäischen Parlaments
und des Rates über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und
soziale Innovation[10],
[KOM(2011) 609 endgültig]. Artikel 7c
Ausübung übertragener Befugnisse 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. 2. Bei der Wahrnehmung der nach
Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a übertragenen Befugnisse stellt
die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten
und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand
bedeuten. 3. Die in Artikel 4 Absatz 2
und Artikel 7a genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des Inkrafttretens dieses
Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen. 4. Die Befugnisübertragung nach
Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von
dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 5. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 6. Ein gemäß Artikel 4
Absatz 2 und Artikel 7a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in
Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem
Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist
mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Dieser
Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei
Monate verlängert.“ (3) Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Ausschuss 1. Die Kommission wird von dem durch
die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das
Europäische Statistische System unterstützt. Es handelt sich dabei um einen
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ Artikel 2 Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren
zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 577/98 vorgesehenen Maßnahmen,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht
abgeschlossen sind. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. 1. RAHMEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative VERORDNUNG DES
EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über
Arbeitskräfte in der Gemeinschaft 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[11] 3403
–Produktion der statistischen Informationen 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme.[12] X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Das
Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012, Titel VIII
„Beschäftigung“. Verordnung
(EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017[13], Abschnitt 3.2 „Europa der Bürger“. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel
Nr. Einzelziel 1
– Datenproduktion ABM/ABB-Tätigkeiten 3403 –
Produktion der statistischen Informationen 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Erfassung
statistischer Informationen über bestimmte Themen, die mit dem Arbeitsmarkt in
Zusammenhang stehen und für politische Maßnahmen auf EU-Ebene relevant sind
(jedes Jahr ein anderes Thema, auf Vorschlag politischer Entscheidungsträger,
beispielsweise wurden 2010 Daten über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
2011 über die Situation Behinderter auf dem Arbeitsmarkt und 2012 über den
Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erfasst). Angesichts der
Möglichkeit, diese Informationen mit den regelmäßig im Rahmen der zentralen
Arbeitskräfteerhebung (AKE) erfassten Variablen zu verknüpfen, wird die
Initiative vergleichbare statistische Belege für die Formulierung und Bewertung
spezifischer EU-Initiativen in Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt liefern. 1.4.4. Leistungs-
und Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die
Kommission (Eurostat) legt für die Durchführung der Ad-hoc-Module der AKE
gemeinsame Leitlinien des Europäischen Statistischen Systems fest. Die Qualität
der statistischen Daten wird durch spezielle Prüfungen der
Mindeststichprobengröße gewährleistet. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Veröffentlichung
vergleichbarer Indikatoren in Bezug auf das spezifische Thema des Moduls (jedes
Jahr ein anderes Modul). Spezielle
Veröffentlichungen mit den Ergebnissen. Freigabe von
Mikrodaten für die Forschungsgemeinschaft. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Vergleichbarkeit
der Ergebnisse auf EU-Ebene zu spezifischen EU-Initiativen – erforderlich für
politische Maßnahmen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Nur mit einem
Rechtsakt, mit dem eine finanzielle Unterstützung der Union einhergeht, kann
die Mitwirkung aller Mitgliedstaaten gewährleistet werden, was für den Nutzen
der Daten für die Politik von wesentlicher Bedeutung ist. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Da es sich um
ein Modul handelt, das mit der Arbeitskräfteerhebung verknüpft wird, sind die
durch das Modul gewonnenen Daten mit der AKE kohärent und können gleichzeitig
mit ihr ausgewertet werden, was zu einer Verbesserung der Ergebnisse führt. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer · ¨ Geltungsdauer:
[TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ · ¨ Finanzielle
Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer · Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], · anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[14] X Direkte zentrale Verwaltung durch
die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung mit Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: · ¨ Exekutivagenturen · ¨ durch die
Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[15] · ¨ einzelstaatliche
öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im
öffentlichen Auftrag tätig werden · ¨ Personen, die mit
der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags
über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach
Artikel 49 der Haushaltsordnung benannt werden. ¨ Geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen Die Datenerhebung
wird von der EU durch Zuschüsse an die Nationalen Statistikämter (ausnahmslos
öffentliche Einrichtungen) kofinanziert. Diese Zuschüsse können in der Form von
Pauschalbeträgen im Einklang mit der Haushaltsordnung gezahlt werden. 2. MANAGEMENTMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie
Häufigkeit und Bedingungen an. Regelmäßige
gründliche Berichterstattung im Einklang mit spezifischen Eurostat-Regelungen. Empfänger von
Finanzhilfen müssen die erhobenen Daten und den damit zusammenhängenden
Qualitätsbericht vorlegen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Direkte
Mittelverwaltung = inhärente Risiken beschränkt auf die Verwaltung der
Finanzhilfen. 2.2.2. Geplante Prüfverfahren Durch
den Einsatz vereinfachter Finanzhilfeformen könnte das Fehlerrisiko verringert
werden. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Bei
allen potenziellen Empfängern von Finanzhilfen handelt es sich um öffentliche
Einrichtungen (Nationale Statistikämter). Die Zuschüsse werden ohne
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben. Auf diese spezifischen
Zuschussverfahren zugeschnittene Kontrollsysteme sind vorhanden. Bestandteil
der Kontrollen sind Ex-ante- und Ex-post-Analysen der Zuschussverwaltung. Durch
die Verwendung von Pauschalbeträgen im Einklang mit Artikel 124
Absatz 1 der Haushaltsordnung wird das Fehlerrisiko im Zusammenhang mit
der Zuschussverwaltung in beträchtlichem Maße verringert und damit eine
wesentlich vereinfachte Verwaltung gefördert. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNG DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Haushaltslinie(n) (1)
Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beitrag Nummer [Beschreibung ………………………...……….] || GM/NGM ([16]) || von EFTA-Ländern[17] || von Beitrittsländern[18] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || GM/NGM || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN (2)
Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beitrag RUBRIK 1: Intelligentes und integratives Wachstum || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Beitrittsländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1a || 04 03 02 01 XX Unterprogramm PROGRESS — Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie der Rechtsetzung im Bereich der Arbeitsbedingungen || DA || JA || JA || JA || JA 3.2. Erwartete Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Erwartete Auswirkungen auf die
Ausgaben: Übersicht Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer || RUBRIK 1: Intelligentes und integratives Wachstum GD EMPL || || || Jahr N[19] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Mittelbindungen || (1) || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 14 Zahlungen || (2) || 0.8 || 0.8 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 11.6 Nummer der Haushaltslinie || Mittelbindungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[20] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 29.010405 || || (3) || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.329 Mittel INSGESAMT für GD EMPL || Mittelbindungen || =1+1a +3 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 14,329 Zahlungen || =2+2a +3 || 0.847 || 0.847 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 11.929 Anmerkung: Bei dieser Berechnung wird von
einer Vorschusszahlung von 40 % im Jahr N und einer Abschlusszahlung von
60 % im Jahr N+2 ausgegangen.
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT GD ESTAT || Humanressourcen || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 1.559 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD ESTAT INSGESAMT || Mittelzuweisungen || || || || || || || || Mittelzuweisungen Insgesamt unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Mittelzuweisungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || || || || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT Mittelzuweisungen Insgesamt unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Mittelzuweisungen || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 15,890 Zahlungen || 1.070 || 1.070 || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 13,490 3.2.2. Erwartete Auswirkungen auf die
operativen Mittel · ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt · X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Outputs[21] || Durchschnittskosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs insgesamt || Kosten insgesamt EINZELZIEL Nr. 1[22] || Bereitstellung hochwertiger Statistiken zu zentralen Bereichen der Sozialpolitik Anzahl der Datensätze || Mikrodaten der Erhjebung micro-data || 3.4 €/Datensatz || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 4,066,336 || 14 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 4,066,336 || 14 KOSTEN INSGESAMT || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 4,066,336 || 14 3.2.3. Erwartete Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Zusammenfassung · ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt · X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Humanressourcen || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 1.559 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5[23] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Humanressourcen || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.328 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 0.270 || 0.270 || 0.270 || 0.270 || 0.270 || 0.270 || 0.270 || 1.887 3.2.3.2. Erwarteter Personalbedarf · ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt · X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 29 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1.7 || 1.7 || 1.7 || 1.7 || 1.7 || 1.7 || 1.7 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten, VZÄ)[24] 29 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) || || || || || || || XX 01 02 02 (CA, LA, JED, INT und SNE in den Delegationen) || || || || || || || 29 01 04 05 [25] || - am Verwaltungssitz[26] || 0.6 || 0.6 || 0.6 || 0.6 || 0.6 || 0.6 || 0.6 - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (CA, INT, SNE der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (CA, INT, SNE der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 2.3 || 2.3 || 2.3 || 2.3 || 2.3 || 2.3 || 2.3 XX steht für den
jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Bedienstete auf Zeit || Die Beamten erfüllen folgende Aufgaben: - Methodische Arbeit an einer fundierten Definition der Erhebung - IT-Arbeiten: Eingang, Validierung und Bearbeitung der Daten - Analyse und Veröffentlichung der Daten und Nutzerunterstützung Externes Personal || SNE erfüllen folgende Aufgaben: - Methodische Arbeit an einer fundierten Definition der Erhebung 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen
mehrjährigen Finanzrahmen · X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. · ¨ Der Vorschlag/die
Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens erforderlich. Entfällt. · ¨ Der Vorschlag/die
Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder
eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[27]. Entfällt. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter · Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor X Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 6.02 Kofinanzierung INSGESAMT || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 6.02 Anmerkung: Diese Beträge werden auf der
Grundlage vergangener Kosten geschätzt, bei denen mit zwei Millionen Euro
70 % der Kosten gedeckt wurden. Dies bedeutet, dass 0,86 Mio. EUR von
Dritten bereitgestellt wurden. Der Non-Profit-Aspekt wird durch eine
ordnungsgemäße Vorausberechnung von Pauschalbeträgen für die jeweiligen
Empfänger (d. h. die einzelnen Mitgliedstaaten) gewährleistet).
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen: · X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. · ¨ Der Vorschlag/die
Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar: ·
¨ auf die Eigenmittel ·
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[28] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || … Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Haushaltslinien an. Entfällt Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Entfällt [1] ABl. L 55
vom 28.2.2011, S. 19. [2] ABl. L 55
vom 28.2.2011, S. 13. [3] ABl. L 77
vom 14.3.1998, S. 3. [4] ABl. L
87 vom 31.3.2009, S. 164. [5] ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 19. [6] ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [7] ABl. L 77
vom 14.3.1998, S. 3. [8] ABl. L
87 vom 31.3.2009, S. 164. [9] Abl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [10] Noch
nicht im Amtsblatt veröffentlicht. [11] Activity
Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based
Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [12] Im
Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [13] ABl.
L 39 vom 9.2.2013, S. 12. [14] Erläuterungen
zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung
enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [15] Im
Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung. [16] GM
= Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [17] EFTA:
Europäische Freihandelsassoziation. [18] Bewerberländer
sowie gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans. [19] Das
Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative
begonnen wird. [20] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [21] Outputs
sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden
(z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer...). [22] Wie
in Abschnitt 1.4.2. „Einzelziele…“ beschrieben. [23] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [24] CA
= Vertragsbedienstete; INT = Leiharbeitskräfte; JED = Junge Sachverständige in
Delegationen; LA = örtliche Bedienstete; SNE = Abgeordnete Nationale
Sachverständige. [25] Teilobergrenze
für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige
BA-Linien). [26] Im
Wesentlichen für Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischer Fischereifonds (EFF). [27] Siehe
die Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [28] Bei
den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto,
d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.