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Document 52013PC0155

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

/* COM/2013/0155 final - 2013/0084 (COD) */

52013PC0155

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft /* COM/2013/0155 final - 2013/0084 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des einschlägigen Rechtsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).

Die Kommission hat sich verpflichtet[1], – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[2] – mit Blick auf die im Vertrag festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.

Insgesamt sollen bis zum Ende der siebten Legislaturperiode des Parlaments (Juni 2014) alle Bestimmungen, die sich auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle beziehen, in allen Rechtsakten gestrichen werden.

Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft[3] an die neuen Vorschriften des AEUV wurden die derzeit der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse neu eingestuft.

Bei der Arbeitskräfteerhebung der EU (AKE) handelt es sich um die größte Haushaltserhebung in Europa. Ihre Ergebnisse zu Beschäftigung, Erwerbslosigkeit und Personen außerhalb des Arbeitsmarkts bilden das Rückgrat des Systems statistischer Informationen über die Arbeitsmärkte in der Europäischen Union. Die AKE liefert insbesondere die Indikatoren für drei der Kernziele der Strategie Europa 2020.

Die nationalen statistischen Ämter sind zuständig für die Auswahl der Stichproben, die Ausarbeitung der Fragebogen, die Durchführung der direkten Haushaltsbefragungen und die Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat nach dem gemeinsamen Kodierungssystem.

In jedem Jahr wird die eigentliche AKE durch ein sogenanntes Ad-hoc-Modul ergänzt. Während die eigentliche Erhebung sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene gleichermaßen von Interesse ist, sind die jährlich wechselnden Ad-hoc-Module in erster Linie auf europäische politische Initiativen ausgerichtet, wie die europäische Beschäftigungsstrategie, die Leitinitiative „Jugend in Bewegung“, die Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die europäische Agenda zur Integration und das Beschäftigungspaket.

Die nachhaltige Erstellung hochwertiger Daten zu Ad-hoc-Modulen hat für die Entscheidungsträger der EU größte Bedeutung; daher wird vorgeschlagen, in die Verordnung eine Bestimmung zur Finanzierung aufzunehmen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN VON INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Direktoren für Sozialstatistik und der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurden konsultiert.

Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Ziele des Vorschlags sind:

i) die Verordnung (EG) Nr. 577/98 zu ändern und an den neuen institutionellen Kontext anzupassen. Insbesondere sollen die Befugnisse der Kommission ermittelt und das für die Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage dieser Befugnisse geeignete Verfahren festgelegt werden.

Die Kommission hat die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zu erlassen. Insbesondere kann die Kommission anhand delegierter Rechtsakte den Inhalt der Ad-hoc-Module, die Definitionen und alle Anpassungen der Liste der Erhebungsvariablen, die durch die Entwicklung der Techniken und Konzepte notwendig wurde, verabschieden. Außerdem kann die Kommission anhand delegierter Rechtsakte die Liste der Strukturvariablen, aber auch den Mindeststichprobenumfang und die Periodizität der Erhebung verabschieden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

Der Kommission werden Durchführungsbefugnisse übertragen, damit gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Bezug auf die Übermittlung der statistischen Informationen, insbesondere die Festlegung der Regelungen zu Plausibilitätskontrollen, die Kodierung der Variablen und die Liste mit Grundsätzen für die Formulierung der Fragen hinsichtlich des Erwerbsstatus einheitliche Bedingungen gewährleistet sind.

ii) die Kommission in die Lage zu versetzen, einen Finanzbeitrag auszuweisen. Der Vorschlag erfolgt mit Blick auf die Bedeutung der Ad-hoc-Module der Arbeitskräfteerhebung für die Unionspolitik. Der Beitrag der Union zur Finanzierung der Durchführung soll anhand von Finanzhilfeverfahren ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen. Die Finanzhilfen ergehen an die nationalen statistischen Ämter und an andere einzelstaatliche Stellen, auf die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken[4] Bezug genommen wird. Um die Verwaltungsverfahren erheblich zu vereinfachen und um das Fehlerrisiko in Zusammenhang mit der Verwaltung von Finanzhilfen deutlich zu verringern, kann in Einklang mit Artikel 124 Absatz 1 der Haushaltsordnung auf Pauschalbeträge zurückgegriffen werden.

1. Rechtsgrundlage

Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

2. Wahl des Instruments

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

3. Die Auswirkungen auf den Haushalt sind dem beiliegenden Finanzbogen zu entnehmen.

4. Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

2013/0084 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die der Kommission verliehenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden.

(2)       Die Kommission hat sich verpflichtet[5], – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[6] – mit Blick auf die im Vertrag festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.

(3)       Die Kommission sollte die Befugnis haben, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV anzunehmen, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften einschlägiger Rechtsakte, insbesondere um wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen gerecht zu werden, zu ergänzen oder zu ändern. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(4)       Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft[7] enthält Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle und sollte daher im Lichte der im Vertrag festgelegten Kriterien überarbeitet werden.

(5)       Die Kommission sollte befugt sein, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 577/98 in Bezug auf den Inhalt der Ad-hoc-Module, die Definitionen und jede Anpassung der Liste der Erhebungsvariablen, die durch die Entwicklung der Techniken und Konzepte notwendig wurde, zu erlassen. Außerdem sollte die Kommission befugt sein, zur Anpassung der Liste der Strukturvariablen, auch des Mindeststichprobenumfangs und der Periodizität der Erhebung delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(6)       Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(7)                   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

(8)                   Angesichts der Bedeutung der Ad-hoc-Module der Arbeitskräfteerhebung für die Unionspolitik wird ein Beitrag der Union zur Finanzierung der Durchführung anhand von Finanzhilfeverfahren ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgeschlagen. Die Finanzhilfen ergehen an die nationalen statistischen Ämter und an andere einzelstaatliche Stellen, auf die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken[8] Bezug genommen wird. Finanzhilfen für die Durchführung von Arbeitskräfteerhebungen können in Form von Pauschalbeträgen gewährt werden. In diesem Zusammenhang sollte zur Vereinfachung der Finanzhilfeverwaltung in erster Linie auf Pauschalbeträge zurückgegriffen werden.

(9)       Abweichend von Artikel 126 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union[9] und angesichts des zusätzlichen Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit den im Rahmen der Erhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft zu erhebenden Informationen, die zur Erarbeitung der Indikatoren für drei der Kernziele der Strategie Europa 2020 beitragen werden, ist eine Kofinanzierung der Kosten für die Gehälter der nationalen Bediensteten erforderlich, selbst wenn die betreffende Behörde die geförderte Maßnahme ohne EU-Finanzhilfe durchgeführt hätte.

(10)     Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das grundlegende Ziel der Anpassung der Befugnisse, die der Kommission übertragen wurden, an die Artikel 290 und 291 AEUV notwendig und angemessen, Regeln für eine solche Anpassung in der Verordnung (EG) Nr. 577/98 festzulegen. Entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11)     Der Rechtssicherheit wegen darf diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

(12)     Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 wird wie folgt geändert:

(1)        Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2.        Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7c in Bezug auf die Definitionen und jegliche Anpassung der Liste der Erhebungsvariablen, die durch die Entwicklung der Techniken und Konzepte notwendig wurde, zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7c in Bezug auf eine Liste von Variablen (nachfolgend „Strukturvariablen“), auch Mindeststichprobenumfang und Periodizität der Erhebung, aus den Erhebungsmerkmalen zu erlassen, die in Absatz 1 genannt werden und die nur als Jahresdurchschnittswerte in Bezug auf 52 Wochen und nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte erhoben werden müssen.

3.         Anhand von Durchführungsrechtsakten erlässt die Kommission Vorschriften für die Plausibilitätskontrollen, die Kodierung der Variablen und die Liste mit Grundsätzen für die Formulierung der Fragen hinsichtlich des Erwerbsstatus. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

b) Absatz 4 wird gestrichen.

(2)        Folgende Artikel 7a, 7b und 7c werden eingefügt:

„Artikel 7a Ad-hoc-Module

1.         Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7c in Bezug auf einen weiteren Variablensatz (nachfolgend „Ad-hoc-Modul“) zur Ergänzung der in Artikel 4 Absatz 1 beschriebenen Informationen, aber auch in Bezug auf das Thema, die Referenzperiode, den Stichprobenumfang (gleich dem Stichprobenumfang gemäß Artikel 3 oder kleiner) zu erlassen sowie in Bezug auf die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse (eventuell eine andere als die Frist gemäß Artikel 6).

2.         Die detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu sammelnden Informationen wird mindestens 12 Monate vor Beginn der für dieses Modul vorgesehenen Referenzperiode festgelegt. Ein Ad-hoc-Modul darf nicht mehr als elf Variablen umfassen.

Artikel 7b Finanzierungsbestimmung

Die Union kann den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Stellen, auf die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 als benannte Empfänger Bezug genommen wird, finanzielle Unterstützung für die Durchführung der in Artikel 7a genannten Ad-hoc-Module gewähren, und zwar in Einklang mit Artikel X der Verordnung (EU) Nr. XX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation[10], [KOM(2011) 609 endgültig].

Artikel 7c Ausübung übertragener Befugnisse

1.         Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.         Bei der Wahrnehmung der nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

3.         Die in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.

4.         Die Befugnisübertragung nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

5.         Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.         Ein gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.“

(3)        Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Ausschuss

1.         Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.         Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

Artikel 2

Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 577/98 vorgesehenen Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                     

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

              FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[11]

3403 –Produktion der statistischen Informationen

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[12]

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012, Titel VIII „Beschäftigung“.

Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017[13], Abschnitt 3.2 „Europa der Bürger“.

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr.

Einzelziel 1 – Datenproduktion

ABM/ABB-Tätigkeiten

3403 – Produktion der statistischen Informationen

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Erfassung statistischer Informationen über bestimmte Themen, die mit dem Arbeitsmarkt in Zusammenhang stehen und für politische Maßnahmen auf EU-Ebene relevant sind (jedes Jahr ein anderes Thema, auf Vorschlag politischer Entscheidungsträger, beispielsweise wurden 2010 Daten über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, 2011 über die Situation Behinderter auf dem Arbeitsmarkt und 2012 über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erfasst).

Angesichts der Möglichkeit, diese Informationen mit den regelmäßig im Rahmen der zentralen Arbeitskräfteerhebung (AKE) erfassten Variablen zu verknüpfen, wird die Initiative vergleichbare statistische Belege für die Formulierung und Bewertung spezifischer EU-Initiativen in Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt liefern.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die Kommission (Eurostat) legt für die Durchführung der Ad-hoc-Module der AKE gemeinsame Leitlinien des Europäischen Statistischen Systems fest. Die Qualität der statistischen Daten wird durch spezielle Prüfungen der Mindeststichprobengröße gewährleistet.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Veröffentlichung vergleichbarer Indikatoren in Bezug auf das spezifische Thema des Moduls (jedes Jahr ein anderes Modul).

Spezielle Veröffentlichungen mit den Ergebnissen.

Freigabe von Mikrodaten für die Forschungsgemeinschaft.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Vergleichbarkeit der Ergebnisse auf EU-Ebene zu spezifischen EU-Initiativen – erforderlich für politische Maßnahmen.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Nur mit einem Rechtsakt, mit dem eine finanzielle Unterstützung der Union einhergeht, kann die Mitwirkung aller Mitgliedstaaten gewährleistet werden, was für den Nutzen der Daten für die Politik von wesentlicher Bedeutung ist.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Da es sich um ein Modul handelt, das mit der Arbeitskräfteerhebung verknüpft wird, sind die durch das Modul gewonnenen Daten mit der AKE kohärent und können gleichzeitig mit ihr ausgewertet werden, was zu einer Verbesserung der Ergebnisse führt.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

· ¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

· ¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

· Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

· anschließend reguläre Umsetzung

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[14]

X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung mit Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

· ¨  Exekutivagenturen

· ¨  durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[15]

· ¨  einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

· ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung benannt werden.

¨ Geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die Datenerhebung wird von der EU durch Zuschüsse an die Nationalen Statistikämter (ausnahmslos öffentliche Einrichtungen) kofinanziert. Diese Zuschüsse können in der Form von Pauschalbeträgen im Einklang mit der Haushaltsordnung gezahlt werden.

2.           MANAGEMENTMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie Häufigkeit und Bedingungen an.

Regelmäßige gründliche Berichterstattung im Einklang mit spezifischen Eurostat-Regelungen.

Empfänger von Finanzhilfen müssen die erhobenen Daten und den damit zusammenhängenden Qualitätsbericht vorlegen.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Direkte Mittelverwaltung = inhärente Risiken beschränkt auf die Verwaltung der Finanzhilfen.

2.2.2.     Geplante Prüfverfahren

Durch den Einsatz vereinfachter Finanzhilfeformen könnte das Fehlerrisiko verringert werden.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Bei allen potenziellen Empfängern von Finanzhilfen handelt es sich um öffentliche Einrichtungen (Nationale Statistikämter). Die Zuschüsse werden ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben. Auf diese spezifischen Zuschussverfahren zugeschnittene Kontrollsysteme sind vorhanden. Bestandteil der Kontrollen sind Ex-ante- und Ex-post-Analysen der Zuschussverwaltung.

Durch die Verwendung von Pauschalbeträgen im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird das Fehlerrisiko im Zusammenhang mit der Zuschussverwaltung in beträchtlichem Maße verringert und damit eine wesentlich vereinfachte Verwaltung gefördert.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNG DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Haushaltslinie(n)

(1) Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beitrag

Nummer [Beschreibung ………………………...……….] || GM/NGM ([16]) || von EFTA-Ländern[17] || von Beitrittsländern[18] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| [XX.YY.YY.YY] || GM/NGM || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN

(2) Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beitrag

RUBRIK 1: Intelligentes und integratives Wachstum || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Beitrittsländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1a || 04 03 02 01 XX Unterprogramm PROGRESS — Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie der Rechtsetzung im Bereich der Arbeitsbedingungen || DA || JA || JA || JA || JA

3.2.        Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben: Übersicht

Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer || RUBRIK 1: Intelligentes und integratives Wachstum

GD EMPL || || || Jahr N[19] 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Mittelbindungen || (1) || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 14

Zahlungen || (2) || 0.8 || 0.8 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 11.6

Nummer der Haushaltslinie || Mittelbindungen || (1a) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2a) || || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme  finanzierte Verwaltungsausgaben[20] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie 29.010405 || || (3) || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.329

Mittel INSGESAMT für GD EMPL || Mittelbindungen || =1+1a +3 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 14,329

Zahlungen || =2+2a +3 || 0.847 || 0.847 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 2.047 || 11.929

Anmerkung: Bei dieser Berechnung wird von einer Vorschusszahlung von 40 % im Jahr N und einer Abschlusszahlung von 60 % im Jahr N+2 ausgegangen.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 ||  Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT

GD ESTAT ||

Ÿ Humanressourcen || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 1.559

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

GD ESTAT INSGESAMT || Mittelzuweisungen || || || || || || || ||

Mittelzuweisungen Insgesamt unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Mittelzuweisungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || || || || || || || ||

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT

Mittelzuweisungen Insgesamt unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Mittelzuweisungen || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 15,890

Zahlungen || 1.070 || 1.070 || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 2.270 || 13,490

3.2.2.     Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel

· ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

· X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Outputs[21] || Durchschnittskosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs || Kosten || Zahl der Outputs insgesamt || Kosten insgesamt

EINZELZIEL Nr. 1[22] || Bereitstellung hochwertiger Statistiken zu zentralen Bereichen der Sozialpolitik

Anzahl der Datensätze || Mikrodaten der Erhjebung micro-data || 3.4 €/Datensatz || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 4,066,336 || 14

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 4,066,336 || 14

KOSTEN INSGESAMT || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 580,905 || 2 || 4,066,336 || 14

3.2.3.     Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Zusammenfassung

· ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

· X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Humanressourcen || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 0.223 || 1.559

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5[23] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Humanressourcen || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.047 || 0.328

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGESAMT || 0.270 || 0.270 || 0.270 || 0.270 || 0.270 || 0.270 || 0.270 || 1.887

3.2.3.2.  Erwarteter Personalbedarf

· ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt

· X  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

29 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1.7 || 1.7 || 1.7 || 1.7 || 1.7 || 1.7 || 1.7

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten, VZÄ)[24]

29 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) || || || || || || ||

XX 01 02 02 (CA, LA, JED, INT und SNE in den Delegationen) || || || || || || ||

29 01 04 05 [25] || - am Verwaltungssitz[26] || 0.6 || 0.6 || 0.6 || 0.6 || 0.6 || 0.6 || 0.6

- in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (CA, INT, SNE der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (CA, INT, SNE der direkten Forschung) || || || || || || ||

 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT || 2.3 || 2.3 || 2.3 || 2.3 || 2.3 || 2.3 || 2.3

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit || Die Beamten erfüllen folgende Aufgaben: - Methodische Arbeit an einer fundierten Definition der Erhebung - IT-Arbeiten: Eingang, Validierung und Bearbeitung der Daten - Analyse und Veröffentlichung der Daten und Nutzerunterstützung

Externes Personal || SNE erfüllen folgende Aufgaben: - Methodische Arbeit an einer fundierten Definition der Erhebung

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

· X  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

· ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

Entfällt.

· ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[27].

Entfällt.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

· Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

X Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N 2014 || Jahr N+1 2015 || Jahr N+2 2016 || Jahr N+3 2017 || Jahr N+4 2018 || Jahr N+5 2019 || Jahr N+6 2020 || Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Organisation || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 6.02

Kofinanzierung INSGESAMT || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 0.86 || 6.02

Anmerkung: Diese Beträge werden auf der Grundlage vergangener Kosten geschätzt, bei denen mit zwei Millionen Euro 70 % der Kosten gedeckt wurden. Dies bedeutet, dass 0,86 Mio. EUR von Dritten bereitgestellt wurden. Der Non-Profit-Aspekt wird durch eine ordnungsgemäße Vorausberechnung von Pauschalbeträgen für die jeweiligen Empfänger (d. h. die einzelnen Mitgliedstaaten) gewährleistet). Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen:

· X  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

· ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

· ¨            auf die Eigenmittel

· ¨            auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[28]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || … Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Haushaltslinien an.

Entfällt

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Entfällt

[1]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.

[2]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[3]               ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

[4]               ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

[5]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.

[6]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[7]               ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

[8]               ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

[9]               Abl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[10]             Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[11]             Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[12]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[13]             ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12.

[14]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

[15]             Im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[16]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[17]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[18]             Bewerberländer sowie gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[19]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[20]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[21]             Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer...).

[22]             Wie in Abschnitt 1.4.2. „Einzelziele…“ beschrieben.

[23]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[24]             CA = Vertragsbedienstete; INT = Leiharbeitskräfte; JED = Junge Sachverständige in Delegationen; LA = örtliche Bedienstete; SNE = Abgeordnete Nationale Sachverständige.

[25]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[26]             Im Wesentlichen für Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischer Fischereifonds (EFF).

[27]             Siehe die Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[28]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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