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Document 52013PC0091
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted, on behalf of the European Union, in the EEA Joint Committee concerning an amendment to Annex XXI to the EEA Agreement
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
/* COM/2013/091 final - 2013/0054 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens /* COM/2013/091 final - 2013/0054 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN
MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf
beigefügt ist, soll Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens durch Aufnahme der
Verordnung (EU) Nr. 555/2012 der Kommission vom 22. Juni 2012 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und
des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des
internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick
auf die Aktualisierung der Datenanforderungen und Definitionen geändert werden.
Der im Entwurf beigefügte Beschluss des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses enthält Ausnahmeregelungen für Norwegen und Island
hinsichtlich der Übermittlung von Zahlungsbilanzdaten an Eurostat auf
Monatsbasis nach Tabelle 1 von Anhang 1 im Anhang der Verordnung (EU)
Nr. 555/2012 der Kommission vom 22. Juni 2012 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, da
entweder diese Daten nicht so häufig erstellt werden oder die vollständige
Umstrukturierung der Datenerhebung erforderlich wäre. Liechtenstein ist
aufgrund von Nummer 19s von Anhang XXI des EWR-Abkommens von dieser
Verordnung ausgenommen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Der Standpunkt der Union zu solchen
Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf
Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen
EWR-Ausschuss unterbreiten zu können. 2013/0054 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XXI
(Statistik) des EWR-Abkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1], insbesondere auf
Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum[2]
(im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des
EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von
Anhang XXI des Abkommens beschließen. (3) Anhang XXI des
EWR-Abkommens enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die
Statistik. (4) Die Verordnung (EG)
Nr. 555/2012 der Kommission vom 22. Juni 2012 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates
betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des
internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick
auf die Aktualisierung der Datenanforderungen und Definitionen[3] ist mit einigen Anpassungen für
Norwegen, Island und Liechtenstein in das Abkommen aufzunehmen. (5) Anhang XXI des
EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Der Standpunkt der
Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf
beigefügten Beschluss beruhen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von
Anhang XXI des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten
Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Entwurf BESCHLUSS
DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. vom zur
Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf
Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2012 der
Kommission vom 22. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die
gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen
Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die
Aktualisierung der Datenanforderungen und Definitionen[4] ist in das EWR-Abkommen
aufzunehmen. (2)
Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher
entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird
Nummer 19s (Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen
Parlaments und des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgender Gedankenstrich wird
angefügt: „- 32012 R 0555: Verordnung (EG)
Nr. 555/2012 der Kommission vom 22. Juni 2012 (ABl. L 166
vom 27.6.2012, S. 22)“ 2. Der Text der Anpassung erhält
folgende Fassung: „a) Nummer 1 und 2 von Tabelle 1
von Anhang I gelten nicht für Norwegen. b) Tabelle 1 von Anhang I gilt für
Island nicht vor Mai 2017. c) Diese Verordnung gilt nicht für
Liechtenstein.“ Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EU)
Nr. 555/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage
des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist
verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern
alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens
vorliegenÚ. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in
der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [1] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [2] ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. [3] ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 22. [4] ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 22. Ú [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher
Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher
Anforderungen wurde mitgeteilt.]