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Document 52013PC0084
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION imposing a countervailing duty on imports of certain organic coated steel products originating in the People's Republic of China
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China
/* COM/2013/084 final - 2013/0052 (NLE) */
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China /* COM/2013/084 final - 2013/0052 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern. Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Vorläufige Antidumpingmaßnahmen wurden für dieselbe Warengruppe mit der Verordnung (EU) Nr. 845/2012 der Kommission (ABl. L 252 vom 19.9.2010, S. 33) eingeführt. Parallelvorschlag zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 9. Januar 2012 leitete die Kommission ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware subventioniert war und der Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wurde. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderläuft. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, mit der endgültige Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt werden. Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“). Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, weil die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 2013/0052 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die
Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in
der Volksrepublik China DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus
nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1], insbesondere auf
Artikel 17, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN 1.1. Einleitung (1) Am 22. Februar 2012
veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union[2] eine Bekanntmachung über die
Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter
organisch beschichteter Stahlerzeugnisse („OBS“) mit Ursprung in der
Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union
(„Einleitungsbekanntmachung“). (2) Das Antisubventionsverfahren
wurde am 9. Januar 2012 auf Antrag von EUROFER („Antragsteller“) im
Namen von Herstellern veranlasst, auf die im vorliegenden Fall mehr als
70 % der gesamten Produktion bestimmter OBS in der Union entfällt. Der
Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung der
genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als
ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurde. (3) Vor der Einleitung des
Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierung der der VR China
(„chinesische Regierung“) nach Artikel 10 Absatz 7 der
Grundverordnung über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags, dem
zufolge subventionierte Einfuhren bestimmter OBS mit Ursprung in der
VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.
Der chinesischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag
beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu
gelangen. Die chinesische Regierung nahm dieses Angebot an und die
Konsultationen fanden daraufhin statt. Bei den Konsultationen konnte keine
einvernehmliche Lösung erzielt werden. Den Stellungnahmen der Behörden der
chinesischen Regierung zu den im Antrag enthaltenen Behauptungen, wonach die
Regelungen nicht anfechtbar seien, wurde jedoch gebührend Rechnung getragen.
Nach den Konsultationen erhielt die Kommission Stellungnahmen der chinesischen
Regierung. 1.2. Antidumpingverfahren (4) Am
21. Dezember 2011 hatte die Europäische Kommission im Amtsblatt der
Europäischen Union[3]
eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend
die Einfuhren bestimmter OBS mit Ursprung in der VR China in die Union
veröffentlicht („Einleitungsbekanntmachung“). (5) Am
20. September 2012 führte die Kommission mit der Verordnung (EU)
Nr. 845/2012[4]
einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter OBS mit Ursprung
in der VR China ein. (6) Die Schadensanalysen, die im
Zuge dieser Antisubventionsuntersuchung und der parallelen
Antidumpinguntersuchung durchgeführt wurden, sind identisch, da bei beiden
Untersuchungen die Definition des Wirtschaftszweigs der Union, die
repräsentativen Unionshersteller und der Untersuchungszeitraum gleich sind. Aus
diesem Grund wurden bei einem Verfahren abgegebene Stellungnahmen zu Aspekten
der Schädigung jeweils bei beiden Verfahren berücksichtigt. 1.3. Von dem Verfahren betroffene
Parteien (7) Die Kommission
benachrichtigte die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die
ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, bekanntermaßen
betroffene Einführer, Händler, Verwender, Lieferanten und Verbände sowie die
Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die
interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der
Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und
eine Anhörung zu beantragen. (8) Angesichts der offensichtlich
hohen Zahl an ausführenden Herstellern, Unionsherstellern und unabhängigen
Einführern wurden alle bekannten ausführenden Hersteller und unabhängigen
Einführer gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 die
in der Einleitungsbekanntmachung näher spezifizierten grundlegenden
Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware
vorzulegen. Diese Informationen wurden nach Artikel 27 der Grundverordnung
erbeten, damit die Kommission über die Notwendigkeit eines
Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben auswählen
konnte. Die Behörden der VR China wurden ebenfalls konsultiert. (9) Ursprünglich übermittelten
19 ausführende Hersteller bzw. Unternehmensgruppen von ausführenden
Herstellern in der VR China die verlangten Informationen und stimmten
ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Auf der Grundlage der von den
ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen und im Einklang mit
Artikel 27 der Grundverordnung schlug die Kommission anfänglich eine
Stichprobe von drei ausführenden Herstellern bzw. Unternehmensgruppen von
ausführenden Herstellern vor. Einer der in diese Stichprobe einbezogenen
ausführenden Hersteller erklärte jedoch, nicht mehr zur Mitarbeit bereit zu
sein. Daraufhin wurde er durch den ausführenden Hersteller mit der
nächsthöheren Ausfuhrmenge in die EU ersetzt. Nach der Benachrichtigung erklärte
jedoch auch dieser ausführende Hersteller, dass er nicht mehr zur Mitarbeit
bereit war. (10) Um das Verfahren nicht weiter
zu verzögern, wurde beschlossen, nur die beiden Unternehmensgruppen von
ausführenden Herstellern mit den mengenmäßig höchsten Ausfuhren in die Union,
d. h. Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd und verbundene Unternehmen
sowie Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co., Ltd und verbundene
Unternehmen, in die Stichprobe einzubeziehen. Die Stichprobe mit diesen beiden
Gruppen ausführender Hersteller dient als Grundlage für die Bestimmung des
Grades der Subventionierung dieser Gruppen wie auch des Grades der
Subventionierung aller nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden
ausführenden Hersteller, wie es Artikel 15 Absätze 2 und 3 der
Grundverordnung vorschreibt. (11) Hinsichtlich der
Unionshersteller hatte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung
mitgeteilt, dass sie eine vorläufige Stichprobe von Unionsherstellern gebildet
hatte. Diese Stichprobe bestand aus sechs Unionsherstellern, die nach Kenntnis
der Kommission die gleichartige Ware herstellten und die anhand ihrer Verkaufs-
und Produktionsmengen, ihrer Größe und ihrer geografischen Lage in der Union
ausgewählt worden waren. Auf die Unionshersteller der Stichprobe entfielen
46 % der Unionsproduktion und 38 % der Unionsverkäufe. Außerdem waren
die interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung aufgefordert
worden, ihren Standpunkt zu der vorläufigen Stichprobe darzulegen. Einer der Hersteller
erklärte, dass er nicht in die Stichprobe einbezogen werden wollte; deshalb
wurde er in der Stichprobe durch den Hersteller mit der nächsthöheren
Ausfuhrmenge ersetzt. (12) Fünf unabhängige Einführer
stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer
Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der begrenzten Zahl
kooperierender Einführer erübrigte sich das Stichprobenverfahren. (13) Die Kommission versandte
Fragebogen an die Vertreter der VR China, an die beiden in die Stichprobe
einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, an 14 weitere
ausführende Hersteller in der VR China, die darum gebeten hatten, an die
sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, an die fünf
kooperierenden Einführer in der Union und and die ihr bekannten Verwender. (14) Antworten gingen ein von den
Vertretern der VR China, neun ausführenden Herstellern und ihren
verbundenen Unternehmen in der VR China, den sechs in die Stichprobe
einbezogenen Unionsherstellern, zwei unabhängigen Einführern und zehn
Verwendern. (15) Die Kommission holte alle
Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Subventionierung, der dadurch
verursachten Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei
den folgenden staatlichen Behörden und Unternehmen wurden Kontrollbesuche
durchgeführt: (a)
Regierung der Volksrepublik China –
Chinesisches Handelsministerium, Peking, China (b)
Unionshersteller –
ArcelorMittal Belgium, Belgien, und die verbundene
Vertriebsgesellschaft ArcelorMittal Flat Carbon Europe SA, Luxemburg –
ArcelorMittal Poland, Polen –
ThyssenKrupp Steel Europe AG, Deutschland –
voestalpine Stahl GmbH und voestalpine Stahl
Service Center GmbH, Österreich –
Tata Steel Maubeuge SA (vormals Myriad SA),
Frankreich –
Tata Steel UK Ltd, Vereinigtes Königreich (c)
Unternehmensgruppen von ausführenden
Herstellern (und verbundene Unternehmen) in der VR China –
Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd und die
verbundenen Unternehmen: Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd, Zhangjiagang
Wanda Steel Strip Co., Ltd, Jiangsu Huasheng New Construction Materials Co. Ltd
und Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd –
Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co.
Ltd und das verbundene Unternehmen Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Company Ltd (d)
Einführer in der Union –
ThyssenKrupp Mannex, Deutschland –
Macrometal, Hamburg, Deutschland (16) Anschließend wurden alle
Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren
Grundlage die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren
bestimmter OBS mit Ursprung in der Volksrepublik China empfohlen werden sollte
(„endgültige Unterrichtung“). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen
Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. (17) Die Stellungnahmen der
interessierten Parteien wurden geprüft und – soweit angezeigt – berücksichtigt. 1.4. Untersuchungszeitraum und
Bezugszeitraum (18) Die Subventions- und die
Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis
zum 30. September 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung
der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom
1. Januar 2008 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“). 2. BETROFFENE WARE UND
GLEICHARTIGE WARE 2.1. Betroffene Ware (19) Bei der nach der
Einleitungsbekanntmachung untersuchten Ware handelte es sich um bestimmte OBS,
nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen
(außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe
versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte
Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und
einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen
Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe
einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat. 2.2. Anträge auf Ausklammerung von
Waren (20) Die China Iron and Steel
Association, zwei Einführer und zwei Verwender schlugen die Ausklammerung von
fünf Warentypen vor. Diese Antrage wurden entgegengenommen und wie folgt analysiert: 2.2.1. OBS mit metallischer Chrom-
oder Zinnbeschichtung (21) Ein Verwender von OBS legte
einen Antrag vor, OBS mit einem Trägerwerkstoff mit einer metallischen Chrom-
oder Zinnbeschichtung aus diesem Verfahren auszuklammern. Die Untersuchung ergab,
dass sich dieser Warentyp mit einer metallischen Chrom- oder Zinnbeschichtung
materiell und technisch von den untersuchten OBS unterscheidet. Zudem werden
OBS mit einem Trägerwerkstoff mit einer metallischen Chrom- oder
Zinnbeschichtung nahezu ausschließlich in der Lebensmittelverpackungs- und
Kabelindustrie verwendet. Schließlich erklärte der Wirtschaftszweig der Union,
dass er die Einbeziehung des vorstehend genannten Warentyps in diese
Untersuchung nicht beabsichtigt habe. Angesichts der vorstehenden Gründe wurden
OBS mit einem Trägerwerkstoff mit einer metallischen Chrom- oder
Zinnbeschichtung bei der Untersuchung nicht berücksichtigt. 2.2.2. Warmgewalzte Bleche mit
Schutzgrundierung / Protective Primer, organisch oder anorganisch (22) Dieser Antrag wurde
zurückgewiesen, da diese Waren nicht unter den hier untersuchten KN-Codes
eingereiht werden. Die Lackierung oder Beschichtung dient nur dem Rostschutz
und ist daher nicht der KN-Position 7210, sondern der KN-Position 7208
zuzuordnen. Warmgewalzte Bleche mit Schutzgrundierung / Protective
Primer, organisch oder anorganisch, fallen nicht unter die Warendefinition und
können folglich nicht aus ihr ausgeklammert werden. 2.2.3. OBS mit einer Substratdicke
zwischen 0,6 und 2,0 mm (23) CISA und zwei Einführer
beantragten die Ausklammerung von OBS mit einer Substratdicke zwischen 0,6 und
2,0 mm, auf die 5-10 % der Einfuhren aus China entfallen; als Begründung
führten sie an, die chinesischen Ausfuhren stünden nur bei OBS mit einer
Substratdicke zwischen 0,25 und 0,6 mm im direkten Wettbewerb mit der
Produktion des Wirtschaftszweigs der Union. (24) Dieser Antrag wurde
zurückgewiesen, da sowohl die chinesischen Ausführer als auch der
Wirtschaftszweigs der Union OBS mit einer Substratdicke zwischen 0,6 und
2,0 mm herstellen und verkaufen und diese Waren somit eindeutig im
Wettbewerb miteinander stehen. Es wurde nicht belegt, dass OBS mit einer
Substratdicke von über 0,6 mm nicht im Wettbewerb mit OBS mit einer
Substratdicke von weniger als 0,6 mm im Wettbewerb stünden und aus diesem
Grund einen anderen Warentyp darstellen würden. OBS mit einer Substratdicke von
unter und über 0,6 mm haben die gleichen grundlegenden materiellen und
technischen Eigenschaften und die gleichen Endverwendungen; es handelt sich somit
in beiden Fallen um die gleiche Ware. 2.2.4. OBS mit einem mit einer
Aluminium-Zink-Legierung beschichteten Substrat (25) Die beiden Einführer brachten
vor, nur vier Unionshersteller verfügten über eine Lizenz zur Herstellung
dieses Warentyps und nur ein Unternehmen würde diesen tatsächlich auch
herstellen. Außerdem unterscheide sich diese Ware im Hinblick auf die
Wareneigenschaften von OBS mit Zinkbeschichtung. (26) Dieser Antrag wurde
zurückgewiesen, da die beiden Warentypen austauschbar sind und sich ihre Verwendungszwecke
überschneiden; außerdem stellten zumindest zwei kooperierende Unionshersteller
diesen Warentyp im Untersuchungszeitraum. Es sei angemerkt, dass nur ein
kooperierender chinesischer ausführender Hersteller diesen Warentyp im
Untersuchungszeitraum in die Union ausführte. 2.2.5. OBS mit einem mit einer
Zinklegierung beschichteten Substrat (27) Dieser Antrag wurde
zurückgewiesen, da die betreffende Ware entgegen der Behauptung eines
Verwenders von mehreren Unionsherstellern in erheblichen Mengen hergestellt und
verkauft wird und dieselben grundlegenden materiellen und technischen
Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweist wie andere
Typen von OBS. 2.3. Anträge auf Einbeziehung von
Waren (28) Ein Verband beantragte, OBS mit
einer metallischen Beschichtung aus Chrom oder Zinn, die unter den TARIC-Codes
7210 12 20 10 und 7210 50 00 10 eingereiht
werden, in die Warendefinition einzubeziehen. Dieses Ersuchen wurde
zurückgewiesen, da sich der ursprüngliche Antrag nicht auf diese Codes
erstreckte und die unter die betreffenden Codes fallenden Waren andere
materielle und technische Eigenschaften aufweisen als die vom Antrag
betroffenen Waren. 2.4. Betroffene Ware (29) Da der Ausklammerung von OBS
mit einer metallischen Chrom- oder Zinnbeschichtung stattgegeben wurde (siehe
Erwägungsgrund 21), wird die Definition der betroffenen Ware in Bezug auf
die besagte Ware geändert. (30) Bei der betroffenen Ware
handelt es sich somit um bestimmte OBS mit Ursprung in der Volksrepublik China
(„betroffene Ware“), nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht
legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite
mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen
sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen
Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und
ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die
hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und
ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit einer metallischen Chrom-
oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex
7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex
7226 99 70 eingereiht werden. 2.5. Gleichartige Ware (31) Die Untersuchung ergab, dass
die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und in der Union verkauften
OBS, die in der VR China hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften
OBS und die aus der VR China in die Union eingeführten OBS dieselben
grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben
grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Somit werden diese Erzeugnisse als
gleichartig im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung
angesehen. 3. SUBVENTIONIERUNG 3.1. Allgemeine Vorbemerkungen (32) Sowohl die chinesische
Regierung als auch die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden
Hersteller beantworteten den Fragebogen und stimmten Kontrollbesuchen vor Ort
zu, bei denen die Antworten überprüft werden sollten. (33) Was die chinesische Regierung
betrifft, so übermittelte ihr die Kommission nach der Analyse der Antworten auf
den Fragebogen ein Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und
zwei Ankündigungsschreiben. Die Kommission räumte der chinesischen Regierung
ausreichend Zeit für die Ausarbeitung und Vorlage ihrer Darlegungen ein, sofern
darum gebeten wurde und dies gerechtfertigt war. So wurden der chinesischen
Regierung erhebliche Fristverlängerungen gewährt, nämlich eine Verlängerung von
20 Tagen für die Beantwortung des Fragebogens, was eine Frist von
insgesamt 57 Tagen für die Vorlage des beantworteten Fragebogens ergab,
und eine Verlängerung von 25 Tagen für die Beantwortung des Schreibens zur
Anforderung noch fehlender Informationen. (34) In ihren Antworten auf den
Fragebogen, auf die Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und
auf verschiedene weitere Stellungnahmen ging die chinesische Regierung
lediglich auf Regelungen ein, die von den in die Stichprobe einbezogenen
ausführenden Herstellern in Anspruch genommen wurden; darüber hinaus
argumentierte sie, es könne von ihr nicht verlangt werden, auf Fragen zu
angeblichen Subventionsregelungen zu antworten, die auch nicht in die
Stichprobe einbezogenen Herstellern offen gestanden hätten bzw. Herstellern,
die sich nicht gemeldet hätten. (35) Die Kommission widersprach
dieser Argumentation mit gebührendem Respekt und erklärte der chinesischen
Regierung, sie, die Kommission, wolle mit dem an die chinesische Regierung
gerichteten Fragebogen Informationen über die Subventionierung des
Wirtschaftszweigs einholen, der organisch beschichteten Stahl in China
herstelle, und ermitteln, in welchem Umfang Einfuhren der betroffenen Ware in
die Union subventioniert seien. Die Kommission widersprach dem Anliegen mit
gebührendem Respekt und erklärte der chinesischen Regierung, sie beabsichtige
mit dem Fragebogen Informationen über die Subventionierung des
Wirtschaftszweigs, der OBS in China herstelle, einzuholen und zu ermitteln, in
welchem Umfang Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in die Union
subventioniert seien. Die Kommission teilte der chinesischen Regierung mit,
dass weitere Informationen über den Umfang der Subventionierung erforderlich
sind, um einer etwaig geringen Bereitschaft zur Mitarbeit von Ausführern
Rechnung zu tragen, denen angeblich Vorteile im Rahmen bestimmter
Subventionsregelungen erwachsen sind, die von den in der Stichprobe
einbezogenen oder kooperierenden Unternehmen nicht in Anspruch genommen wurden,
und auch um möglichen Anträgen auf individuelle Untersuchung von kooperierenden
ausführenden Herstellern Rechnung zu tragen. Allerdings blieb die chinesische
Regierung bei ihrer Haltung und übermittelte keine Informationen über die
meisten übrigen im Antrag genannten Subventionsregelungen, die von den in die
Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht in Anspruch genommen wurden. (36) Vor dem Kontrollbesuch vor Ort
bat die chinesische Regierung die Kommission um weitere schriftliche Angaben,
insbesondere um eine Liste aller Fragen, die von der Kommission während des
Kontrollbesuchs gestellt werden sollten, sowie um eine Liste der
Regierungsstellen, die bei dem Kontrollbesuch vertreten sein sollten. In
Ermangelung dieser Angaben, so die chinesische Regierung, sei sie nicht über
die erforderlichen Vorbereitungen bzw. über den Inhalt der Prüfung unterrichtet
worden, ferner gehe aus dem Ankündigungsschreiben definitiv nicht hervor, was
die Kommission eigentlich prüfen wolle. (37) Die Kommission konnte dem
Anliegen der chinesischen Regierung nicht entsprechen. Dazu ist anzumerken,
dass die Kommission sämtliche einschlägigen Bedingungen des Artikels 26
der Grundverordnung erfüllt hat. An die chinesische Regierung war ein
ausführliches Ankündigungsschreiben übermittelt worden, in dem der Ablauf des
Besuchs (Tagesprogramme und pro Kontrolltag zu erörternde Regelungsgruppe)
bestätigt sowie darum ersucht worden war, dass Vertreter der für die jeweiligen
Regelungen zuständigen Behörden sowie die an der Ausarbeitung der
Stellungnahmen der chinesischen Regierung beteiligten Beamten anwesend sind.
Außerdem hatte die Kommission vor dem Kontrollbesuch vor Ort ausgeführt, dass
nur die chinesische Regierung die für die zu überprüfenden Regelungen
zuständigen Behörden sowie jene Beamten bestimmen kann, die am besten für eine
Mitwirkung an der Überprüfung und zur Beantwortung von Fragen qualifiziert
sind. Was die Liste mit spezifischen Fragen betrifft, so erklärte die
Kommission, dass eine solche Liste weder in den EU-Rechtsvorschriften (noch von
der WTO) vorgeschrieben wird und dass die Untersuchung darauf abzielt, die
Antworten der chinesischen Regierung auf den Fragebogen und die relevanten
zusätzlich eingereichten Unterlagen zu überprüfen, weshalb die Überprüfung nach
der Struktur dieser Unterlagen erfolgen würde. Die Kommission beabsichtige
zudem, weitere für das laufende Verfahren notwendige Informationen zu erhalten
und abzuklären, doch seien die konkreten Fragen in diesem Kontext von den
Antworten abhängig, mit denen die chinesische Regierung auf die erste Überprüfung
ihrer Antworten reagiert habe. Darüber hinaus war gegenüber der chinesischen
Regierung vor dem Kontrollbesuch vor Ort klargestellt worden, dass der Ablauf
der Untersuchung ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, wenn die
Bereitstellung notwendiger Informationen oder die Unterstützung der
untersuchenden Behörde bei der Überprüfung von für das Verfahren als notwendig
erachteten Informationen und Daten verweigert werden. Außerdem wurde die
chinesische Regierung an die Folgen der Bestimmung des Artikels 28 der
Grundverordnung erinnert. (38) Während des Kontrollbesuchs
beim chinesischen Handelsministerium in Peking bemühte sich die Kommission im
Einklang mit den Artikeln 11 und 26 der Grundverordnung um eine
Überprüfung der Informationen, die auf der Grundlage der Unterlagen
bereitgestellt worden waren, die zur Ausarbeitung der Antworten der
chinesischen Regierung gedient hatten. Dabei gelangte die Kommission zunächst
zu dem Schluss, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung der Beantwortung des
Fragebogens aufgrund fehlender Informationen anhand der verfügbaren Belege
nicht möglich ist. Außerdem wurden bestimmte ausdrücklich angeforderte
Informationen nicht vorgelegt, und bestimmte Fragen blieben ganz einfach
unbeantwortet. Deshalb wurde die chinesische Regierung auf die Folgen einer
mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nach Artikel 28 Absätze 1 und 6
der Grundverordnung hingewiesen. (39) Zudem behauptete die
chinesische Regierung, die Kommission belaste die chinesische Regierung über
Gebühr und habe irrelevante und unnötige Informationen in dem Fragebogen und
dem anschließenden Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen
angefordert. (40) Im Hinblick auf die
angeforderten Informationen wird darauf hingewiesen, dass die Kommission
ausschließlich um Informationen gebeten hatte, die die Behauptungen im Antrag
betrafen und im Sinne eines repräsentativen Ergebnisses als notwendig erachtet
wurden, und dass sie bei ihren Anfragen konsequent blieb, indem sie während des
Untersuchungsverfahrens immer dieselben Daten und Informationen verlangte und
die chinesische Regierung aufforderte, die vorgelegten Informationen und ihre
Bedeutung für die untersuchten Regelungen zu erläutern. Mit anderen Worten
hatte die Kommission im Hinblick auf andere im Antrag genannten
Subventionsregelungen lediglich um Informationen ersucht, die zu der
Einschätzung erforderlich waren, ob Subventionsregelungen für die betroffene
Ware bestanden und wie hoch der Subventionsgrad war. Derartige Informationen
hätten es ermöglicht, die Höhe der Subventionen angemessen zu bestimmen, die im
Rahmen der anderen untersuchten Subventionsregelungen gewährt wurden, die den
nicht kooperierenden ausführenden Herstellern offen standen. Da weder die
Vertreter der VR China noch die nicht kooperierenden ausführenden
Hersteller die Informationen bereitstellten, die zur Beantwortung der Frage
erforderlich waren, ob die anderen Subventionsregelungen den nicht
kooperierenden ausführenden Herstellern offen standen, und zwar anhand der
besten verfügbaren Informationen, zog die Kommission den Schluss, dass die
anderen angeblichen Subventionsregelungen de facto auch den anderen nicht
kooperierenden ausführenden Hersteller zugänglich waren, und errechnete
folglich anhand der besten verfügbaren Informationen die Höhe der aus diesen
Regelungen erwachsenen Vorteile. 3.2. Individuelle Ermittlungen
(„IE“) (41) IE-Anträge nach
Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung wurden von zwei
kooperierenden ausführenden Herstellern eingereicht, nämlich Union Steel China
(Union Steel) und Shenzhen Sino Master Steel Co. Ltd. Es war nicht möglich,
diesen IE-Anträgen stattzugeben, da die Ermittlungen aufgrund der hohen Zahl an
beanstandeten Subventionsregelungen und des mit einer
Antisubventionsuntersuchung verbundenen Zeitaufwands eine zu große Belastung
dargestellt hätten und sie den fristgerechten Abschluss der Untersuchung
möglicherweise verhindert hätten. (42) In der parallel laufenden
Antidumpinguntersuchung war jedoch bereits eine individuelle Untersuchung von
Union Steel vorgenommen worden und folglich wurde eine individuelle
Schadensspanne für dieses Unternehmen berechnet. (43) Da sich die chinesische
Regierung wie in Erwägungsgrund 34 dargelegt in ihrer Antwort
ausschließlich auf die von den in der Stichprobe einbezogenen Herstellern in
Anspruch genommenen Regelungen bezog, war es praktisch unmöglich, manche der
möglicherweise von Union Steel in Anspruch genommenen Regelungen zu
analysieren. Folglich wurde diesem Unternehmen auf der Grundlage der
verfügbaren Informationen (siehe Artikel 28 der Grundverordnung) die für
andere kooperierende Unternehmen geltende durchschnittliche Subventionsspanne
zugewiesen. 3.3. Spezifische Regelungen (44) Auf der Grundlage der im
Antrag enthaltenen Informationen ersuchte die Kommission um Informationen zu
den folgenden Regelungen, bei denen es angeblich zur Gewährung von Subventionen
staatlicherseits kam: I) Staatliche
Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem
angemessenen Entgelt („LTAR“) –
Bereitstellung von Inputs zu einem geringeren
als dem angemessenen Entgelt: warm- und kaltgewalzter Stahl –
Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem
geringeren als dem angemessenen Entgelt –
Programme zur Bereitstellung von Wasser zu einem
geringeren als dem angemessenen Entgelt –
Programm zur Bereitstellung von Strom zu einem
geringeren als dem angemessenen Entgelt –
Programm zur Bereitstellung von Strom und Wasser
zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt in der Provinz Jiangsu –
Bereitstellung verschiedener Inputs zu einem
geringeren als dem angemessenen Entgelt II) Vorzugsdarlehen und -zinssätze für
die OBS-Industrie III) Eigenkapitalprogramme –
Umwandlung von Schulden in Beteiligungen –
Kapitalzufuhren –
Nicht ausgeschüttete Dividenden IV) Einkommensteuer und sonstige direkten
Steuern –
Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von
FuE-Ausgaben –
Steuerermäßigungen für zentrale und westliche
Regionen –
Körperschaftsteuervergünstigungen für den Erwerb
von im Inland hergestellten Produktionsanlagen –
Steuervergünstigungsmaßnahmen für Unternehmen in
den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien –
Einkommensteuerermäßigungen für Unternehmen mit
hohem Ressourcenverbrauch („besondere Rohstoffe“) –
Steuergutschriften für den Erwerb von
Sonderausrüstung –
Regelungen zu Einkommensteuervergünstigungen für
Unternehmen in der nordöstlichen Region –
Einkommensteuerbefreiung für Investitionen in
die inländische Technologieerneuerung –
Von lokalen Gebietskörperschaften gewährte
Steuernachlässe (Provinz Shandong, Stadt Chongqing, Region Guangxi Zhuang,
Steuerprivilegien zur Entwicklung der zentralen und westlichen Regionen) –
Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen
zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen –
Steuerbefreiungen im Rahmen des „two free/three
half”-Programms (zwei Jahre steuerfrei / drei Jahre zum halben Steuersatz) für
„produktive“ Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Foreign Invested
Entities, FIE) –
Programme lokaler Gebietskörperschaften für
Einkommensteuerbefreiungen und -ermäßigungen für „produktive“ Unternehmen mit
ausländischer Beteiligung (FIE) –
Einkommensteuergutschrift für Unternehmen mit
ausländischer Beteiligung beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen –
Einkommensteuervergünstigungen für Unternehmen
mit ausländischer Beteiligung aufgrund des Standorts V) Programme für indirekte Steuern und
Einfuhrzölle –
Befreiungen von Einfuhrabgaben und von der
Umsatzsteuer für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung sowie für bestimmte
inländische Unternehmen, die eingeführte Anlagen in geförderten
Wirtschaftszweigen verwenden –
Umsatzsteuererstattungen für Unternehmen mit
ausländischer Beteiligung beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen –
Abzug der Umsatzsteuer auf Anlagevermögen in der
zentralen Region –
Sonstige Steuerprivilegien in Ma'anshan VI) Zuschussprogramme –
Programm „China World Top Brand“ –
Programm „Famous Brands“ –
Staatlicher Projektfonds für
Schlüsseltechnologien –
Programme zur Erstattung von Rechtskosten bei
Antidumpingverfahren VII) Erwerb von Waren durch den Staat zu
einem höheren als dem angemessenen Entgelt VIII) Sonstige regionale Programme –
Subventionen in der Tianjin Binhai New Area und
der Tianjin Economic and Technological Development Area –
Programme in Zusammenhang mit der nordöstlichen
Region –
Zuschüsse im Rahmen des Forschungs- und
Technologieprogramms der Provinz Jiangsu –
Zuschüsse im Rahmen des Forschungs- und
Technologieprogramms der Provinz Hebei IX) Im Antrag genannte Ad-hoc-Subventionen 3.3.1. Staatliche Bereitstellung von
Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
(„LTAR“) 3.3.1.1. Bereitstellung von warm- und
kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (45) Nach den im Antrag enthaltenen
Behauptungen kontrolliert die chinesische Regierung bestimmte vorgelagerte
Industrien und Produkte, so dass den Herstellern von OBS kostengünstige Inputs
bereitgestellt werden. Auf dieser Grundlage erhielten die Hersteller von OBS
anfechtbare Subventionen über den Erwerb von staatlich hergestelltem warm- und
kaltgewalztem Stahl von staatseigenen Betrieben unter dem Marktpreis und somit
zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt für die staatseigenen
Betriebe. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (46) Die Kommission ersuchte die
chinesische Regierung um detaillierte Informationen über die staatseigenen
Betriebe, die warm- und kaltgewalzten Stahl an ausführende OBS-Hersteller in
China liefern, um die in dem Antrag enthaltenen Behauptungen zu prüfen und zu
ermitteln, ob diese staatseigenen Unternehmen öffentliche Körperschaften sind.
Insbesondere erstellte die Kommission einen Anhang B zum Fragebogen für
die chinesische Regierung zu den staatseigenen Unternehmen und ersuchte die
chinesische Regierung um die Übermittlung der darin geforderten Informationen.
Im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen ersuchte die Kommission
die chinesische Regierung erneut, die in Anhang B geforderten
Informationen zu übermitteln, und hielt die chinesische Regierung an, die
Antworten der betreffenden staatseigenen Unternehmen zu koordinieren. (47) Allerdings beantwortete die
chinesische Regierung keine der in Anhang B enthaltenen Fragen und
übermittelte auch nicht die im Hauptfragebogen geforderten sachdienlichen
Informationen (z. B. zum Eigentum der chinesischen Regierung an
staatseigenen Unternehmen im Stahlsektor und zu deren Kontrolle sowie zu ihrer
Rolle bei der Umstrukturierung der chinesischen Stahlindustrie). Statt die
geforderten Informationen bereitzustellen, führte die chinesische Regierung in
ihrer Antwort auf den Fragebogen aus, die Antragsteller hätten nicht
nachgewiesen, dass die Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl öffentliche
Körperschaften seien. (48) Aufgrund der mangelnden
Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung musste die Kommission die
besten verfügbaren Informationen heranziehen. Die Kommission unterrichtete die
chinesische Regierung über diese Vorgehensweise. Bei der Bewertung, ob die
staatseigenen Betriebe, die warm- und kaltgewalzten Stahl an die chinesischen
ausführenden Hersteller von OBS lieferten, staatliche Körperschaften sind,
berücksichtigte die Kommission die wenigen von der chinesischen Regierung
bereitgestellten Informationen, die im Antrag enthaltenen Angaben, öffentlich
zugängliche Tatsacheninformationen aus von anderen Untersuchungsbehörden
durchgeführten vergleichbaren Verfahren sowie sonstige öffentlich zugängliche
Informationen und stützte ihre Feststellungen auf sämtliche im Dossier
enthaltenen Informationen. (a)
Die staatseigenen Betriebe, die die Hersteller von
OBS mit warm- und kaltgewalztem Stahl beliefern, sind öffentliche Körperschaften. Allgemeine Vorbemerkungen (49) Der Antragsteller behauptet,
bei den staatseigenen Unternehmen in China handele es sich um öffentliche
Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der
Grundverordnung, die den Herstellern von OBS Waren (warm- und kaltgewalzten
Stahl) unter den Marktpreisen zur Verfügung stellten und diesen somit einen
Vorteil gewährten. (50) Das WTO-Berufungsgremium
definierte in seinem Bericht „United States – Definitive Anti-Dumping and
Countervailing Duties on Certain Products from China“[5] (Vereinigte Staaten –
Endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in
China) (Bericht des Berufungsgremiums) eine öffentliche Körperschaft als eine
Einrichtung, die staatliche Autorität besitzt, ausübt oder mit dieser
ausgestattet ist[6].
Nach Auffassung des Berufungsgremiums sind öffentliche Körperschaften zudem von
der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben gekennzeichnet[7], die normalerweise Teil der
Praktik staatlicher Behörden in der Rechtsordnung des jeweiligen Mitglieds sind[8]. (51) Angesichts der
Schlussfolgerungen des WTO-Berufungsgremiums sind zwei Fragen zu analysieren,
nämlich a) ob die betreffenden staatseigenen Unternehmen Aufgaben wahrnehmen,
die normalerweise als Teil der Praktik der staatlichen Behörden in China
angesehen werden, und b) falls dies der Fall ist, ob sie dabei staatliche
Autorität ausüben. Angesichts der Schlussfolgerungen des WTO-Berufungsgremiums
sind zwei Fragen zu analysieren, nämlich a) ob die betreffenden staatseigenen
Unternehmen Aufgaben wahrnehmen, die normalerweise als Teil der Praktik der
staatlichen Behörden in China angesehen werden, und b) falls dies der Fall ist,
ob sie dabei staatliche Autorität ausüben. Ausübung staatlicher Autorität (52) Bezüglich der chinesischen
Regierung liegen umfangreiche Beweise vor, dass die Regierung umfassend an der
Lenkung der Wirtschaft beteiligt ist. Die vorrangige Rolle der chinesischen
Regierung in der Wirtschaft wird durch die Verfassung der Volksrepublik China
garantiert. Artikel 7 der Verfassung lautet wie folgt: „Die
Staatswirtschaft ist der Sektor des sozialistischen Wirtschaftssystems im
Volkseigentum; sie ist die dominierende Kraft in der Volkswirtschaft. Der Staat
gewährleistet die Konsolidierung und Entwicklung der Staatswirtschaft.“ Entsprechend
lautet Artikel 15 der Verfassung wie folgt: „Der Staat führt eine
Planwirtschaft auf der Basis des sozialistischen Gemeineigentums durch.“
Auch im Statut der Kommunistischen Partei Chinas ist die übergeordnete Rolle
des Gemeineigentums festgeschrieben, z. B. heißt es in der Präambel des
Parteistatuts wie folgt: „Man muss am grundlegenden Wirtschaftssystem, in
dem das Gemeineigentum den Hauptteil bildet …, festhalten und es
vervollständigen…“ Auch die verschiedenen von der Nationalen Entwicklungs-
und Reformkommission (NDRC) verkündeten und vom chinesischen Staatsrat, der
höchsten Rechtsinstanz Chinas, angenommenen Fünfjahrespläne weisen auf die sehr
starke Position der chinesischen Regierung in der Wirtschaft hin. (53) Was den Stahlsektor anbelangt,
so legen die im Dossier enthaltenen Informationen nahe, dass die warm- und
kaltgewalzten Stahl herstellenden staatseigenen Unternehmen in China häufig
staatliche Aufgaben wahrnehmen, die unter anderem in den sektoralen Plänen für
die Eisen- und Stahlindustrie beschrieben werden. Diese Pläne bestätigen die
Entscheidung der chinesischen Regierung, sich stark an der Steuerung und
Entwicklung der Stahlindustrie in China zu beteiligen, und die Umsetzung durch
staatseigene Unternehmen kann daher als behördliche Praktik betrachtet werden.
In den Plänen sind Ziele für alle Wirtschaftsbeteiligten in der Eisen- und
Stahlindustrie vorgegeben und der gesamte Sektor wird angewiesen, bestimmte
Ergebnisse zu erzielen. Tatsächlich setzt die chinesische Regierung die staatseigenen
Betriebe im Bereich Eisen und Stahl als verlängerten Arm des Staates ein, um in
den Plänen festgelegte Vorgaben und Ziele zu erreichen. (54) Im Erlass Nr. 35 der
Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) betreffend die Politik zur
Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (Order No. 35 of the NDRC –
Policies for Development of Iron and Steel Industry) wird unter anderem
eine Politik umrissen, nach der die Zahl der im Bereich Eisen- und
Stahlschmelze tätigen Unternehmen reduziert und Produktionsziele für die zehn
wichtigsten Stahlunternehmensgruppen auf dem Inlandsmarkt festgelegt werden
(Artikel 3), hinsichtlich der Produktionskapazität die Gründung neuer
Eisen- und Stahlunternehmen untersagt wird (Artikel 10), die Bedingungen
für den Zugang zur Eisen- und Stahlindustrie in Bezug auf die Ausrüstung
festgelegt und zudem die von den Stahl- und Eisenunternehmen einzuhaltenden
technischen und wirtschaftlichen Indizes vorgegeben werden (Artikel 12),
nach der ferner die Vorschriften für Änderungen der Organisationsstruktur von
Eisenunternehmen (Artikel 20) festgelegt, Investitionen gesteuert
(Artikel 22 und 23), der Zugang zu finanziellen Mitteln bestimmt
(Artikel 25 und 26) und dem Staat das Recht auf Interventionen beim Kauf von
Rohstoffen eingeräumt wird (Artikel 30). (55) Im zwölften
Fünfjahresentwicklungsplan für die Stahlindustrie (Twelfth 5 Year
Development Plan for the Steel Industry) wird die Verwirklichung der im
vorherigen Plan festgelegten Ziele zusammengefasst, ferner werden die Entwicklungsstrategie
und die für die gesamte Stahlindustrie vorgegebenen Ziele dargelegt. In
Einklang mit dem Erlass Nr. 35 werden sehr spezifische Ziele für die
Clusterbildung von Unternehmen (Abschnitt III.(III).6) vorgegeben,
bestimmte Projekte werden gefördert und andere behindert
(Abschnitt IV(IV)), die Eisen- und Stahlindustrie in verschiedenen
Provinzen wird bevorzugt behandelt (Abschnitt IV(V)), große
Stahlunternehmen werden gefördert und den größten staatseigenen
Stahlherstellern in China wie Bao Steel, Anshan Iron and Steel, Wuhan Iron and
Steel usw.[9]
wird eine führende Rolle zugewiesen. In diesem Plan ist außerdem die Stärkung
der Regulierung und Lenkung des Produktionsbetriebs der bestehenden
Stahlunternehmen vorgesehen (Abschnitt V(IV)). (56) Im Gesetz der Volksrepublik
China über das Staatseigentum von Unternehmen (Law of the People's Republic
of China on the State-owned Assets of Enterprises) werden die staatseigenen
Unternehmen (oder staatlich finanzierten Unternehmen, auf die in diesem Gesetz
Bezug genommen wird) zudem verpflichtet, die nationale Industriepolitik zu
befolgen[10].
Entsprechend werden die staatseigenen Unternehmen (staatlich finanzierten
Unternehmen) in den vorläufigen Maßnahmen für die Überwachung und Verwaltung
der Investitionen zentraler Unternehmen (Tentative Measures for the
supervision and Administration of the Investments by Central Enterprises)
verpflichtet, die staatlichen Entwicklungspläne und die staatliche
Industriepolitik zu befolgen[11].
Nach den Maßnahmen für die Verwaltung von Entwicklungsstrategien und -plänen
zentraler Unternehmen (Measures for the Administration of Development
Strategies and Plans of Central Enterprises) haben alle staatlich
finanzierten Unternehmen einen Entwicklungs- und Strategieplan zu formulieren,
der von der Überwachungs- und Verwaltungskommission für
Staatseigentum SASAC (State-Owned Asset Supervision and
Administration Commission) geprüft und genehmigt werden
muss. Bei dieser Prüfung und vor der Erteilung einer Genehmigung muss
die SASAC unter anderem berücksichtigen, ob der betreffende Plan der nationalen
Entwicklungsplanung und der nationalen Industriepolitik sowie der strategischen
Ausrichtung der Konzeption und Struktur der staatlichen Wirtschaft entspricht[12]. (57) Die konkreten Beispiele für die
Umsetzung der in den Plänen beschriebenen Maßnahmen wie die Verlagerung der
Capital Steel Corporation[13]
oder zahlreiche Fusionen von Stahlunternehmen[14]
zeigen, dass es sich bei den Plänen nicht nur um indikative Dokumente handelt,
die als Leitlinien dienen, sondern dass sie zu vom Staat (vertreten durch die
Nationale Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) und den Staatsrat)
gelenkten konkreten Maßnahmen der staatseigenen Stahlunternehmen führen. (58) Sämtliche in den vorstehenden
Erwägungsgründen beschriebenen spezifischen Maßnahmen müssen von den in den
Anwendungsbereich der Pläne fallenden Unternehmen befolgt und ausgeführt
werden. Es wird der Schluss gezogen, dass angesichts dieser direkten
Beteiligung der Regierung am Geschäftsgebaren der Stahlunternehmen die
staatseigenen Stahlunternehmen als Arm der Regierung bei der Wahrnehmung
staatlicher Aufgaben agieren, was anschließend zur Erfüllung der Vorgaben und
in den Plänen festgelegten Zielen führt. Staatliche Kontrolle über staatseigene
Unternehmen (59) Nach der Feststellung, dass
staatseigene Unternehmen staatliche Aufgaben wahrnehmen, bleibt die Frage zu
klären, ob sie dabei staatliche Autorität ausüben. Diesbezüglich stellt sich
die entscheidende Frage, ob sie in nennenswerter Weise vom Staat kontrolliert
werden[15].
Wenn dies der Fall ist, ist es angesichts aller einschlägigen Beweise
angemessen festzustellen, dass staatseigene Betriebe als Arm der Regierung
agieren und die in den vorstehend dargelegten Plänen festgelegte Politik
umsetzen. (60) Die nachstehend näher
erläuterte staatliche Kontrolle lässt darauf schließen, dass staatseigene
Unternehmen staatliche Autorität besitzen, ausüben oder mit dieser ausgestattet
sind. Kontrolle kann unter anderem über staatliche Beteiligungen,
Verwaltungsvorschriften und Einbindung der SASAC, Mitglieder des
Verwaltungsrats oder staatliche Pläne ausgeübt werden. Staatseigentum (61) Wie bereits im Abschnitt über
die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit dargelegt (Erwägungsgründe 46 bis
48), legte die chinesische Regierung die erbetenen Informationen über die
Eigentumsstruktur der Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl in China
nicht vor. Mit ihrer Antwort auf den Fragebogen übermittelte die chinesische
Regierung eine Liste von 54 Unternehmen, bei denen die chinesische
Regierung der größte Anteilseigner ist, während des Kontrollbesuchs wurde
jedoch behauptet, die Liste sei nicht korrekt und enthalte auch Unternehmen in
Privatbesitz. Die chinesische Regierung berichtigte die Liste nicht und gab
nicht an, welche der Unternehmen sich in Privatbesitz und welche sich im Besitz
der chinesischen Regierung befinden. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur
Mitarbeit musste die Kommission andere im Dossier enthaltene Beweise und
öffentlich zugängliche Informationen heranziehen. (62) Der Antragsteller legte
Beweise vor, dass sich die größten Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl
in Staatseigentum befinden, und übermittelte diesbezüglich in Anhang 10
zum Antrag detaillierte Informationen[16].
Auch durch sonstige öffentlich verfügbare Informationen[17] wird bestätigt, dass die
chinesische Regierung Beteiligungen an zahlreichen Herstellern von warm- und
kaltgewalztem Stahl hält. (63) Unter Berücksichtigung
sämtlicher im Dossier enthaltener Informationen kann der Schluss gezogen werden,
dass die chinesische Regierung eine erhebliche Beteiligungsquote an zahlreichen
chinesischen Herstellern von warm- und kaltgewalztem Stahl hält. Verwaltungsvorschriften und Einbindung der
SASAC (64) Die SASAC nimmt die
Verantwortung des Staates als Investor wahr und verwaltet das Staatseigentum
unter ihrer Aufsicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die chinesische
Regierung in ihrer Antwort auf den Fragebogen und nachfolgenden Stellungnahmen
zwar behauptete, die SASAC wäre in die Geschäfte der staatseigenen Unternehmen
nicht eingebunden, und diese Behauptung mit einem Verweis auf Artikel 7
der vorläufigen Maßnahmen für die Überwachung und Verwaltung des
Staatseigentums von Unternehmen[18]
untermauerte, andere Artikel dieses Gesetzes sowie sonstige im Dossier
enthaltene Informationen[19]
jedoch einen anderen Schluss nahelegen. (65) Tatsächlich zeigt die Antwort
der chinesischen Regierung auf den Fragebogen im Antisubventionsverfahren, dass
die vom Staatsrat bevollmächtigte SASAC die Führungskräfte der beaufsichtigten
Unternehmen ernennt und abberuft sowie ihre Leistung im Rahmen rechtlicher
Verfahren bewertet. Zudem ist sie dafür verantwortlich, die beaufsichtigten
Unternehmen dazu anzuhalten, die Leitsätze und Politiken umzusetzen, sie trägt
die Verantwortung für die grundsätzliche Steuerung des Staatseigentums von
Unternehmen und leitet und überwacht die Verwaltung von lokalem Staatseigentum
nach den gesetzlichen Vorgaben. (66) Zudem ist die SASAC für die
Vergütung und Bewertung der Führungskräfte von staatseigenen Unternehmen
zuständig; sie benennt diese und entscheidet über Belohnungen und Strafen für
Führungskräfte staatseigener Unternehmen[20].
Tatsächlich legen sämtliche dieser Beweise nahe, dass die Karrieren von
Führungskräften von staatseigenen Unternehmen von der SASAC abhängen. Diese
Umstände zeigen auf, dass die SASAC eindeutig mit staatlicher Autorität
ausgestattet ist. Verwaltungs‑ und Aufsichtsräte (67) Auch die Zusammensetzung der
Verwaltungsräte von staatseigenen Unternehmen zeigt das hohe Maß an Kontrolle
der chinesischen Regierung über die staatseigenen Unternehmen. Die im Dossier
enthaltenen Informationen[21]
machen deutlich, dass viele Mitglieder der Verwaltungsräte und Aufsichtsräte
staatliche Funktionen und/oder Parteifunktionen innehaben oder in der
Vergangenheit innehatten und ihre Wahl stark von staatlichen Behörden wie der
SASAC oder der Kommunistischen Partei Chinas beeinflusst wird. Regierungspläne (68) Die Politik, die Interessen
und die Ziele der chinesischen Regierung betreffend die Stahlindustrie werden
in verschiedenen Regierungsplänen auf zentraler und auch auf subzentraler Ebene
festgelegt. Die staatseigenen Unternehmen werden angehalten, diese Politik zu
befolgen (Unternehmen, die sich nicht daran halten, werden sogar mit Strafen
belegt), und die jüngsten Maßnahmen einiger der großen staatseigenen
Stahlunternehmen in China lassen erkennen, dass diese Politik befolgt wird und
die staatseigenen Stahlunternehmen daran arbeiten, die in den Plänen
vorgegebenen Ziele und Vorgaben zu erreichen. (69) Laut dem zwölften
Fünfjahresentwicklungsplan für die Stahlindustrie spielen nur die Unternehmen,
die die nationale Politik für die Eisen- und Stahlindustrie und die Standards
und Bedingungen für die Herstellung und den Betrieb der Eisen- und Stahlindustrie
einhalten, eine wichtige Rolle bei Zusammenlegungen und Umstrukturierungen.[22] (70) Auch in einer Reihe von Plänen
auf Provinzebene und auf Ebene der Gebietskörperschaften werden bestimmte
staatseigene Unternehmen genannt und Ziele und Vorgaben für diese festgelegt.
Der Antragsteller legte Auszüge aus diesen Plänen vor[23]. Im Fragebogen und in dem
Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen war die chinesische
Regierung ersucht worden, sämtliche dieser Pläne zur Prüfung und Klärung zu
übermitteln, die chinesische Regierung entschied sich allerdings, diese nicht
vorzulegen. Es sei jedoch erwähnt, dass die chinesische Regierung die
Richtigkeit dieser Zitate während des Verfahrens nicht bestritt. Außerdem
räumten die in den Plänen auf Provinzebene und auf Ebene der
Gebietskörperschaften erwähnten Unternehmen ihre Zusammenarbeit mit den
Behörden ein und beschrieben, wie sie im Einklang mit den Plänen handelten oder
in der Vergangenheit gehandelt hätten[24]. (71) Obwohl die chinesische
Regierung behauptete, einige dieser Pläne seien nur indikativ und nicht bindend
und dienten nur als Leitlinien, wird diese Behauptung nicht durch andere im
Dossier enthaltene Informationen untermauert. Vielmehr sind in zahlreichen
Gesetzen und Rechtsvorschriften, die sicher rechtlich bindenden Charakter haben[25], die staatlichen
Entwicklungspläne und die Industriepolitik für die staatseigenen Unternehmen
verpflichtend vorgeschrieben. Schlussfolgerung (72) Die chinesische Regierung
formuliert im Zuge der Fünfjahrespläne und anderer einschlägiger offizieller
Dokumente die Ziele für die Eisen- und Stahlindustrie und erreicht diese Ziele
über die darin beschriebenen Funktionen und Maßnahmen. Da diese Pläne und
Dokumente von Abteilungen der chinesischen Regierung wie dem Nationalrat oder
der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) ausgearbeitet werden,
sind die Funktionen und Maßnahmen, auf die sich diese beziehen, als staatlich
zu betrachten. Da die staatseigenen Stahlunternehmen wie vorstehend beschrieben
verpflichtet sind, diese Pläne und Politik einzuhalten, fungieren sie als Arm
der Regierung, und da die Regierung eine bedeutende Kontrolle über sie ausübt,
üben sie tatsächlich staatliche Autorität aus. (73) Angesichts der mangelnden
Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit wurde der
Zuständigkeitsbereich dieser Stellen, die als „öffentliche Körperschaften“
betrachtet werden, nicht vollständig definiert. In jedem Fall handelt es sich
bei einem staatseigenen Unternehmen, an dem der Staat die Mehrheit hält oder
der größte Anteilseigner ist, um eine öffentliche Körperschaft. Einrichtungen,
an denen der Staat keine Beteiligung hält, sind private Einrichtungen.
Allerdings muss an dieser Stelle keine genaue Abgrenzung zwischen öffentlichen
Körperschaften und privaten Einrichtungen gezogen werden, da in den
Erwägungsgründen 85 bis 98 belegt wird, dass alle privaten Einrichtungen
im Stahlsektor vom Staat betraut und von diesem gelenkt werden und sich somit
für die einschlägigen Zwecke wie öffentliche Körperschaften verhalten. (b)
Vorteil (öffentliche Körperschaften) Allgemeine Erwägungen (74) Um zu bewerten, ob ein Vorteil
nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung vorliegt, müssen die von
den betreffenden ausführenden Herstellern gezahlten Preise für warm- und
kaltgewalzten Stahl mit der einschlägigen Bemessungsgrundlage verglichen
werden. Im Bericht des Berufungsgremiums wird bestätigt, dass in dem Fall, dass
der Markt im Land der Zur-Verfügung-Stellung durch die Rolle des Staates
verzerrt ist, die Heranziehung externer Bemessungsgrundlagen zulässig ist. Des
Weiteren wird darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen der Staat der
marktbeherrschende Anbieter sei, anzunehmen sei, dass die Preise
privatwirtschaftlicher Unternehmen verzerrt seien, dennoch aber eine Einzelfallprüfung
erforderlich sei[26].
Außerdem wird in dem Bericht des Berufungsgremiums ausgeführt, dass nach seiner
Auffassung kein Schwellenwert bestehe, ab dem die Tatsache, dass der Staat der
marktbeherrschende Anbieter sei, allein ausreiche, um eine Preisverzerrung
festzustellen, doch je vorherrschender die Position des Staates auf dem Markt
sei, desto wahrscheinlicher sei es, dass dies zu einer Verzerrung der Preise
von privatwirtschaftlichen Unternehmen führe[27].
Weiter heißt es in dem Bericht des Berufungsgremiums, dass in dem Fall, dass
der Staat ein „bedeutender“ Anbieter sei, Beweise über andere Faktoren als den
Marktanteil des Staates erforderlich seien, da allein durch die Rolle des
Staates als bedeutender Anbieter die Verzerrung der Preise privatwirtschaftlicher
Unternehmen nicht belegt werden könne. Daher muss zunächst die Frage
beantwortet werden, ob der Anteil des Staates an der Herstellung von warm- und
kaltgewalztem Stahl in China vorherrschend oder nur wesentlich ist. (75) Die Kommission ersuchte die
chinesische Regierung um Informationen über den Markt von warm- und
kaltgewalztem Stahl in Bezug auf den Anteil der Produktion von warm- und
kaltgewalztem Stahl, der von staatseigenen Unternehmen bzw.
privatwirtschaftlichen Unternehmen hergestellt wird, die chinesische Regierung
übermittelte diesbezüglich jedoch keine sachdienlichen Informationen[28]. (76) Die Kommission legte andere
verfügbare Informationen[29]
hinsichtlich dieses Sachverhalts zugrunde, anhand derer festgestellt wurde,
dass mindestens 63 % der Produktion von warmgewalztem Stahl in China auf
die staatseigenen Stahlunternehmen entfällt. Dabei ist hervorzuheben, dass
dieser Anteil der staatseigenen Unternehmen von 63 % nach einer sehr
konservativen Analyse ermittelt wurde und den absoluten Mindestwert darstellt.
Die Tatsache, dass zahlreiche der von den Ausführern genannten angeblich
privatwirtschaftlichen Anbieter offensichtlich Handelsunternehmen sind (die die
Ware durchaus von staatseigenen Unternehmen erworben haben können), die
mangelnde Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit (siehe
Erwägungsgründe 46 bis 48) und die Feststellungen anderer
Untersuchungsbehörden (siehe Fußnote 32) lassen den Schluss zu, dass der
tatsächliche Anteil der staatseigenen Unternehmen am Markt für warmgewalzten
Stahl deutlich höher ist. Darüber hinaus wird der Handlungsspielraum der
privatwirtschaftlichen Unternehmen durch das starke Engagement der chinesischen
Regierung auf dem Sektor für warmgewalzten Stahl (siehe Erwägungsgründe 85
bis 94) eingeschränkt. (77) Angesichts dessen wurde
festgestellt, dass die staatseigenen Unternehmen auf dem Markt für
warmgewalzten Stahl in China eine vorherrschende Rolle spielen. Diese Dominanz
der staatseigenen Unternehmen auf dem Markt für warmgewalzten Stahl ist derart
stark, dass privatwirtschaftlichen Herstellern keine andere Wahl bleibt, als
ihre Preise an die Preise der staatseigenen Unternehmen anzupassen, wie
nachstehend aufgezeigt wird. (78) Was kaltgewalzten Stahl
anbelangt, so ist der von den chinesischen ausführenden Herstellern angegebene
Marktanteil der staatseigenen Unternehmen deutlich niedriger (18 %) als
für warmgewalzten Stahl, diese Angaben stehen jedoch in Widerspruch zu anderen
Informationen (siehe Erwägungsgrund 79). Angesichts der mangelnden Bereitschaft
zur Mitarbeit der chinesischen Regierung, der Tatsache, dass zahlreiche der von
den Ausführern genannten angeblich privatwirtschaftlichen Anbieter
offensichtlich Handelsunternehmen sind (die die Ware durchaus von staatseigenen
Unternehmen erworben haben können), und der Beschränkung der unternehmerischen
Tätigkeiten privatwirtschaftlicher Wirtschaftsbeteiligter aufgrund des starken
Engagements der chinesischen Regierung in diesem Sektor (siehe
Erwägungsgründe 85 bis 94) wird der Schluss gezogen (teilweise aufgrund
der verfügbaren Informationen (siehe Erwägungsgrund 79) im Sinne des
Artikels 28 der Grundverordnung), dass die staatseigenen Unternehmen auch
den Markt für kaltgewalzten Stahl in China beherrschen. (79) Diese Schlussfolgerung wird
durch das World Steel Capacity Book gestützt; darin wird dem von den
chinesischen Ausführern angegebenen Anteil von 18 % widersprochen und
belegt, dass sich mehr als 70 % der gesamten Produktionskapazität für
kaltgewalzten Stahl in China in Staatseigentum befindet[30]. (80) Die Kommission ersuchte die
chinesische Regierung um Informationen über die Preise für warm- und
kaltgewalzten Stahl, der von staatseigenen Unternehmen und
privatwirtschaftlichen Unternehmen auf dem chinesischen Markt verkauft wird. In
ihrer Antwort auf den Fragebogen machte die chinesische Regierung keine
entsprechenden Angaben. Im Rahmen der Untersuchung bei den Ausführern von OBS
wurde festgestellt, dass die von den vier ausführenden
Herstellern/Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern im UZ gezahlten
Preise für warm- und kaltgewalzten Stahl, der von privatwirtschaftlichen
Herstellern von warm- und kaltgewalztem Stahl oder von Händlern bezogen wurde,
stets sehr dicht bei den Preisen von staatseigenen Unternehmen lagen[31]. Somit wird durch die
ermittelten Daten und die vorherrschende Stellung der staatseigenen Unternehmen
in diesem Sektor belegt, dass sich die Preise von privatwirtschaftlichen
Anbietern tatsächlich an den Preisen von staatseigenen Unternehmen orientieren.
Darüber hinaus enthielt der Vertrag über die Lieferung von warmgewalztem Stahl
durch einen privatwirtschaftlichen Anbieter, den einer der in die Stichprobe
einbezogenen ausführenden Hersteller übermittelt hatte, sogar die Bedingung,
den Preis an den Lieferantenpreis von staatseigenen Unternehmen zu binden. (81) Angesichts sämtlicher im
Dossier enthaltener Informationen wird festgestellt, dass die Preise für warm-
und kaltgewalzten Stahl, der von staatseigenen Unternehmen in China verkauft
wird, aufgrund der starken Dominanz der staatseigenen Unternehmen auf dem Markt
für warm- und kaltgewalzten Stahl in China verzerrt sind. Die Preise für warm-
und kaltgewalzten Stahl privatwirtschaftlicher Anbieter sind an die Preise
staatseigener Unternehmen angeglichen. Angesichts dessen wird der Schluss
gezogen, dass keine verlässlichen Marktpreise in China für warm- und
kaltgewalztem Stahl vorliegen. Da keine „herrschenden Marktbedingungen“ auf dem
Markt für warm- und kaltgewalztem Stahl in China bestehen, musste die
Kommission nach Artikel 6 Buchstabe d der Grundverordnung eine
alternative Bemessungsgrundlage heranziehen. Da der gesamte chinesische Markt
verzerrt ist, wurde es als nicht praktikabel angesehen, die Kosten und Preise
in China in sinnvoller Weise zu berichtigen, und auch die Einfuhrpreise dürften
aufgrund der Dominanz der staatseigenen Unternehmen entsprechend verzerrt sein.
Daher wurde nach Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der
Grundverordnung eine externe Bemessungsgrundlage herangezogen. (82) Am geeignetsten erschien eine
anhand der Weltmarktpreise für warm- und kaltgewalzten Stahl, die regelmäßig in
verschiedenen Fachzeitschriften wie Steel Business Briefing, MEPS und CRU
veröffentlicht werden, rechnerisch ermittelte Bemessungsgrundlage. (83) Beim Vergleich der Preise der
staatseigenen Unternehmen mit der ausländischen Bemessungsgrundlage
(rechnerisch ermittelt, wie in Erwägungsgrund 103 erläutert) zeigte sich,
dass diese Preise deutlich niedriger waren als die Preise der
Bemessungsgrundlage und folglich den chinesischen ausführenden Herstellern von
OBS ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung
erwuchs. (c)
Spezifität (84) Diese Subventionsregelung ist
spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der
Grundverordnung, da der warm- und kaltgewalzte Stahl nur von einer begrenzten
Zahl von Wirtschaftszweigen und Unternehmen in China in deren Produktion
verwendet wird. (d)
Beauftragung und Lenkung von
privatwirtschaftlichen Anbietern (85) Als Nächstes ist die Frage zu
klären, ob die privatwirtschaftlichen Hersteller von warm- und kaltgewalztem
Stahl, die keine öffentlichen Körperschaften sind, dennoch von der chinesischen
Regierung mit der Lieferung von warm- und kaltgewalztem Stahl an die Hersteller
von OBS im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer iv der Grundverordnung beauftragt oder dazu angewiesen werden. Politik der Regierung (86) Zu Beginn
wurde bereits festgestellt, dass entsprechend der Politik der chinesischen
Regierung dem OBS-Sektor warm- und kaltgewalzter Stahl zur Verfügung gestellt
wird, da öffentliche Körperschaften, die Teil des Staates sind, mit dieser
Zur-Verfügung-Stellung betraut sind und eine vorherrschende Stellung auf dem
Markt einnehmen, die es ihnen ermöglicht, unterhalb der Marktpreise anzubieten.
Ungeachtet der Einstufung dieser Körperschaften als „öffentlich“ oder nicht,
belegen dieselben Beweise in jedem Fall, dass durch die staatliche Politik
stark in diesen Sektor eingegriffen wird. Jetzt ist zu ermitteln, ob sich diese
Politik auch auf privatwirtschaftliche Anbieter erstreckt. Ausweitung der Politik auf
privatwirtschaftliche Anbieter von warm- und kaltgewalztem Stahl Staatliche Pläne zur Orientierung und
Förderung (87) In einer Reihe von
Regierungsplänen und politischen Dokumenten sind Hinweise enthalten, dass
Stahlhersteller in China (sowohl staatseigene Unternehmen als auch
privatwirtschaftliche Unternehmen) von der chinesischen Regierung gefördert und
unterstützt werden. Bestimmte Abschnitte dieser Dokumente legen nahe, dass ein
direkter Zusammenhang zwischen der Regierung und dem Geschäftsgebaren der
privatwirtschaftlichen Stahlunternehmen besteht, und in mehreren Fällen konnte
festgestellt werden, dass diese „Orientierung“ zu Maßnahmen der
Stahlunternehmen entsprechend den Empfehlungen in den Plänen geführt hat. (88) In dem Erlass Nr. 35 der
Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) betreffend die Politik zur
Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie werden die Stahlunternehmen
z. B. ermutigt, auf eine bestimmte Art und Weise zu agieren[32], es werden Bedingungen für
Investitionen festgelegt und behördliche Genehmigungen für Investitionen
vorgeschrieben[33],
der Wettbewerb um Ressourcen wird beeinflusst[34],
und es sind sogar Strafen für Unternehmen vorgesehen, die diese Bestimmungen
nicht erfüllen[35].
Auch der zwölfte Fünfjahresentwicklungsplan für die Stahlindustrie beeinflusst
die Geschäftsentscheidungen der Stahlunternehmen, was folglich Auswirkungen auf
die Kostenstruktur und Preise haben kann[36]. (89) Darüber hinaus stellte der
Antragsteller in Anhang 24 des Antrags eine Zusammenstellung von Auszügen
aus verschiedenen politischen Dokumenten unterschiedlicher
Regierungsorganisationen zur Verfügung, durch die die Unterstützung der
chinesischen Regierung für die Stahlindustrie im Allgemeinen und den OBS-Sektor
im Besonderen hervorgehoben wird[37]. (90) Des Weiteren liegen öffentlich
zugängliche Informationen vor, die belegen, dass privatwirtschaftliche
Unternehmen im Einklang mit den verschiedenen Regierungsplänen und politischen
Dokumenten handeln[38]. Ausfuhrbeschränkungen für warm- und
kaltgewalzten Stahl (91) Die chinesische Regierung hat
Schritte eingeleitet, um der Ausfuhr von warm- und kaltgewalztem Stahl mittels
Ausfuhrbeschränkungen, die durch ein komplexes Umsatzsteuer-Erstattungssystem
auferlegt werden, entgegenzuwirken. Insbesondere unterliegt warm- und
kaltgewalzter Stahl einer Umsatzsteuer von 17 %. Die Umsatzsteuer für im
Inland verkaufte OBS, die aus kaltgewalztem Stahl hergestellt wurden (der
wiederum aus warmgewalztem Stahl produziert wird), ist zum Satz von 13 % erstattungsfähig,
während bei der Ausfuhr von warm- oder kaltgewalztem Stahl durch das
Unternehmen keine Erstattung der Umsatzsteuer erfolgt. Aufgrund dieses Systems
können die privatwirtschaftlichen Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl
nicht mit der normalen geschäftlichen Unabhängigkeit agieren, wodurch das
inländische Angebot von warm- und kaltgewalztem Stahl zunimmt und zwangsläufig
auf den Preis auf dem chinesischen Markt Druck ausgeübt wird. Somit können
privatwirtschaftliche Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl (ebenso wie
staatseigene Unternehmen) nicht unabhängig von der Politik der chinesischen
Regierung agieren. Preisgestaltung privatwirtschaftlicher
Anbieter (92) Im vorstehenden Abschnitt zu
den Vorteilen für öffentliche Körperschaften wurde festgestellt, dass aufgrund
der Dominanz der staatseigenen Stahlunternehmen auf dem Markt für warm- und
kaltgewalzten Stahl den privatwirtschaftlichen Herstellern von warm- und
kaltgewalztem Stahl keine andere Wahl bleibt, als ihre Preise an die Preise der
staatseigenen Unternehmen anzugleichen. Sie legen daher also nicht die Preise
fest, sondern übernehmen diese vielmehr. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf,
dass die privatwirtschaftlichen Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl
nicht unabhängig von den Maßnahmen der chinesischen Regierung und anderen
öffentlichen Körperschaften agieren können. (93) Diese Tatsache wird auch durch
die Informationen der chinesischen ausführenden Hersteller, die Antworten auf
den Fragebogen im Antisubventionsverfahren übermittelt hatten, untermauert,
durch die aufgezeigt wird, dass die Preise von privatwirtschaftlichen Anbietern
von warm- und kaltgewalztem Stahl nahezu vollständig an die Preise der
staatseigenen Unternehmen angeglichen sind. Darüber hinaus enthielt der Vertrag
über die Lieferung von warmgewalztem Stahl durch einen privatwirtschaftlichen
Anbieter, den einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller
übermittelt hatte, sogar die Bedingung, den Preis an den Lieferantenpreis von
staatseigenen Unternehmen zu binden. (94) Angesichts der vorstehend
dargelegten Feststellung, dass die Preise der staatseigenen Unternehmen
unterhalb der Marktpreise liegen, ist ersichtlich, dass auch die Preise von
privatwirtschaftlichen Anbietern, die an diejenigen der staatseigenen
Unternehmen angeglichen sind, unterhalb des Marktniveaus liegen. (e)
Finanzielle Beihilfe (95) Nach Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der
Grundverordnung liegt eine finanzielle Beihilfe vor, wenn eine Regierung „eine
private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den
Ziffern i, ii und iii genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung
obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von
den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt
werden“. Das WTO-Berufungsgremium hat „Anweisung“ dahin gehend ausgelegt, dass
sich der Begriff auf Situationen bezieht, in denen eine Regierung ihre
Autorität, einschließlich eines gewissen Zwangs, über eine private Einrichtung
ausübt, und „Beauftragung“ als Bezugnahme auf Situationen ausgelegt, in denen
eine Regierung einer privaten Einrichtung Verantwortung überträgt[39]. Außerdem hat das WTO-Panel zu
Ausfuhrbeschränkungen der USA[40]
einen dreistufigen Test für das Vorliegen von Beauftragung und Anweisung
festgelegt, nach dem a) das Vorliegen einer Maßnahme der Regierung erforderlich
ist, die b) an eine bestimmte Partei gerichtet und c) deren Ziel eine bestimmte
Aufgabe oder Pflicht ist[41]. (96) Auf dieser Grundlage stellt
die Einbeziehung privatwirtschaftlicher Lieferanten in die Politik der
chinesischen Regierung betreffend die Lieferung von warm- und kaltgewalztem
Stahl aus den folgenden Gründen eine „Beauftragung“ und „Anweisung“ der
privatwirtschaftlichen Lieferanten dar: „Maßnahme“ der Regierung: –
Die „Politik“ der chinesischen Regierung (siehe
Erwägungsgrund 86) stellt eine „Maßnahme“ oder „Maßnahmen“ dar. Die
Politik wird von öffentlichen Körperschaften (staatseigenen Unternehmen), die
den Markt beherrschen und ihre Ware unter den Marktpreisen verkaufen, sowie der
chinesischen Regierung im Wege von Plänen und der Handhabung von
Ausfuhrbeschränkungen umgesetzt. Insgesamt hat dies zur Folge, dass die
privatwirtschaftlichen Anbieter tatsächlich gezwungen sind, sich an die Preise
unterhalb des Marktniveaus der öffentlichen Körperschaften anzupassen. „an eine bestimmte Partei gerichtet“: –
Die Politik der Regierung (insbesondere die Pläne
und Ausfuhrbeschränkungen) gelten für alle Hersteller von warm- und kaltgewalztem
Stahl, sowohl für staatseigene Unternehmen als auch für Unternehmen in
Privatbesitz. In diesem Sinne ist die Politik an alle Hersteller „gerichtet“.
Dies wird durch die Tatsache belegt, dass die Preise von staatseigenen
Unternehmen und privatwirtschaftlichen Unternehmen aneinander angeglichen sind
und privatwirtschaftliche Anbieter zu Preisen verkaufen, die wirtschaftlich
nicht vernünftig sind. „deren Ziel eine bestimmte Aufgabe oder Pflicht
ist“: –
Das Ziel der Politik der Regierung besteht in der
Zur-Verfügung-Stellung von warm- und kaltgewalztem Stahl zu Preisen unterhalb
des Marktniveaus, wie durch das Preisniveau in China belegt wird. Die Maßnahmen
der chinesischen Regierung und der staatseigenen Unternehmen lassen
privatwirtschaftlichen Anbietern keine andere Wahl, als sich den Praktiken der
öffentlichen Körperschaften anzupassen, wodurch ihnen tatsächlich eine
bestimmte Aufgabe oder Pflicht auferlegt wird. Die Politik der chinesischen
Regierung schränkt die Unabhängigkeit der privatwirtschaftlichen Anbieter durch
diese Aufgabe oder Pflicht ein, insbesondere im Wege der Pläne und der
Handhabung der Umsatzsteuer. Schlussfolgerung (97) Unter Berücksichtigung aller
dargelegten Faktoren kann der Schluss gezogen werden, dass die
Ausfuhrbeschränkung der chinesischen Regierung, die staatliche Planung und die
Dominanz der staatseigenen Unternehmen die Unabhängigkeit der
privatwirtschaftlichen Anbieter von warm- und kaltgewalztem Stahl einschränken
und sie dazu zwingen, in einer nicht-wirtschaftlichen Weise zu handeln sowie
wirtschaftlich irrationale Preise (unter dem Marktniveau) zu akzeptieren, was
sie in einem freien und offenen Markt nicht tun würden. Dadurch wird bestätigt,
dass die Politik der Regierung betreffend die Zur-Verfügung-Stellung von warm-
und kaltgewalztem Stahl (einschließlich des OBS-Sektors) sich auch auf
privatwirtschaftliche Anbieter erstreckt. (98) Angesichts der vorstehenden
Analyse, der im Dossier enthaltenen Beweise und sonstiger öffentlich
zugänglicher Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass
privatwirtschaftliche Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl in China von
der chinesischen Regierung mit der Zur-Verfügung-Stellung von Waren nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung betraut und
dazu angewiesen werden und diese in derselben Weise agieren wie staatseigene
Stahlunternehmen. (f)
Vorteil (privatwirtschaftliche Anbieter) (99) Die Kommission stellte fest,
dass die privatwirtschaftlichen Anbieter von warm- und kaltgewalztem Stahl im
Rahmen einer Beauftragung und unter Anweisung der chinesischen Regierung
handeln, und die Untersuchung zeigte auf, dass die Preise von
privatwirtschaftlichen Anbietern von warm- und kaltgewalztem Stahl an die Preise
von staatseigenen Unternehmen angeglichen sind (siehe vorstehenden Abschnitt). (100) Angesichts dessen wird der
Schluss gezogen, dass die Feststellungen betreffend den Vorteil und die
Spezifität durch die Zur-Verfügung-Stellung von warm- und kaltgewalztem Stahl
zu Preisen unterhalb des Marktniveaus durch die staatseigenen Unternehmen auch
für die Zur-Verfügung-Stellung von warm- und kaltgewalztem Stahl durch
privatwirtschaftliche Anbieter gelten. Angesichts dessen wird der Schluss
gezogen, dass die Feststellungen betreffend den Vorteil durch die
Zur-Verfügung-Stellung von warm- und kaltgewalztem Stahl zu Preisen unterhalb
des Marktniveaus durch die staatseigenen Unternehmen auch für die
Zur-Verfügung-Stellung von warm- und kaltgewalztem Stahl durch privatwirtschaftliche
Anbieter gelten. (g)
Untersuchungsergebnisse (101) Zwei in die Stichprobe
einbezogenen ausführenden Herstellern erwuchs ein Vorteil aus dieser Regelung.
Einem ausführenden Hersteller (Panhua Steel Group) erwuchs ein Vorteil aus der
Zur-Verfügung-Stellung von warmgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem
angemessenen Entgelt und dem zweiten ausführenden Hersteller (Huadong Steel
Group) wurde ein Vorteil durch die Zur-Verfügung-Stellung von kaltgewalztem
Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gewährt. (h)
Berechnung der Höhe der Subvention (102) Die Höhe der anfechtbaren
Subvention wird anhand des dem Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Dieser Vorteil wird berechnet, indem die Summe der
Differenzen zwischen dem tatsächlichen Wert der Käufe und dem Wert der
geeigneten Bemessungsgrundlage für den Erwerb von warm- und kaltgewalztem Stahl
herangezogen wird. Der sich ergebende Betrag wurde anschließend dem gesamten im
UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet, da
die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der
hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt
wurde. (103) Da der chinesische Markt für
warm- und kaltgewalzten Stahl verzerrt ist, wurden die Weltmarktpreise für
warm- und kaltgewalzten Stahl als geeignete Grundlage für die rechnerische
Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für die Preise für warm- und kaltgewalzten
Stahl befunden. Unter Zugrundelegung verschiedener Fachzeitschriften für Stahl
(SBB und MEPS) wurden die inländischen Preise, ohne Steuern, von fünf
Ländern/Regionen ausgewählt (d. h. Europa, USA, Türkei, Japan und
Brasilien). Um zu einer repräsentativen Bemessungsgrundlage zu gelangen, wählte
die Kommission den größten Markt der jeweiligen geographischen Region, nämlich
Europa (EU), Nordamerika (USA), Lateinamerika (Brasilien), Asien (Japan) und
Naher Osten / Nordafrika (Türkei). Zur Ermittlung der als
Bemessungsgrundlage herangezogenen monatlichen Preise wurden die monatlichen
Durchschnittspreise im UZ für jedes der fünf Länder bzw. der Regionen
arithmetisch gemittelt. Die fünf ausgewählten Länder/Regionen, allesamt
WTO-Mitglieder, wiesen nicht die höchsten Preise im UZ auf; sie zählen zu den
zehn größten Stahlherstellern weltweit und befinden sich auf unterschiedlichen
Kontinenten. Die als Bemessungsgrundlage ermittelten Preise werden daher als
vertretbar und angemessen betrachtet. (104) Die im UZ für die in die
Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im
Rahmen dieser Regelung beträgt für die Huadong Group 23,02 % und für die
Panhua Group 27,63 %. (105) Die gewogene durchschnittliche
Subventionsspanne für die nicht die in die Stichprobe einbezogenen
kooperierenden Unternehmen beläuft sich auf 25,37 %. (106) Aufgrund der mangelnden
Bereitschaft zur Mitarbeit wird die Subventionsspanne für alle nicht
kooperierenden Unternehmen auf die höchste für diese Regelung ermittelte
Subventionsspanne für ein Unternehmen, das mit einem der in die Stichprobe
einbezogenen kooperierenden Unternehmen verbunden ist, festgesetzt, d. h.
32,44 %. 3.3.1.2. Einräumung von
Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (a)
Vorbemerkungen (107) Der Antragsteller behauptete,
dass in China kein funktionierender Markt für Grund und Boden bestehe und der
von den Unternehmen für die Landnutzung bezahlte Betrag unter dem normalen
Marktsatz liege. In ihrer Antwort auf den Fragebogen im
Antisubventionsverfahren erklärte die chinesische Regierung, dass gemäß dem
Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law) der
VR China sich Grund und Boden in städtischen Bezirken im Staatseigentum
befinde, Grund und Boden in ländlichen und vorstädtischen Gebieten, sofern vom Staat
nicht anderweitig geregelt, befinde sich im Kollektivbesitz von Kleinbauern.
Die chinesische Regierung behauptete, es bestehe ein standardisierter
Grundstücksmarkt mit geordnetem Wettbewerb, Landnutzungsrechte müssten
öffentlich entsprechend den Vorschriften auf dem Grundstücksmarkt gehandelt
werden. Des Weiteren führte die chinesische Regierung aus, Industrie- und
Gewerbeflächen müssten durch eine Abgeltung für die Nutzung auf einem offenen
Markt im Wege von Ausschreibungen, Versteigerungen und im Wettbewerb erworben
werden. Die chinesische Regierung legte keine Daten zu den tatsächlichen
Preisen für Landnutzungsrechte und den von der Regierung festgelegten
Mindestpreisen für die Landnutzung vor, die in der Antwort auf den Fragebogen
im Antisubventionsverfahren und während des Kontrollbesuchs erwähnt worden
waren. (108) Während der Kontrolle ersuchte
die Kommission die chinesische Regierung um Beweise zur Stützung ihrer
Behauptung, dass sämtliche Industrieflächen in China im Wege von
Ausschreibungen, Angeboten oder Versteigerungen zugewiesen würden. Die
chinesische Regierung konnte während des Kontrollbesuchs keine entsprechenden
Beweise vorlegen, übermittelte jedoch nach dem Kontrollbesuch diesbezüglich
einige Informationen. Allerdings geht aus dem Beweismaterial lediglich hervor,
dass von 13 Geschäftsvorgängen mit Landnutzungsrechten, die die in die
Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller betrafen, nur in sechs Fällen
ein Ausschreibungsverfahren oder eine Versteigerung hätte stattfinden sollen.
Die von der Kommission erbetenen Informationen über die Teilnehmer an den
Versteigerungs-/Ausschreibungsverfahren wurden nicht bereitgestellt, und
tatsächlich entsprach in allen Fällen der von dem Unternehmen schließlich
gezahlte Preise dem von den lokalen Behörden willkürlich festgelegten Preis. (109) Darüber hinaus hatte die
Kommission die chinesische Regierung unter der Annahme, dass in der
VR China kein Marktpreis für Grund und Boden vorliegt, um ihre
Stellungnahme zu möglichen Bemessungsgrundlagen gebeten. Obwohl es sich dabei
zum Zeitpunkt des Versands des Fragebogens an die chinesische Regierung nur um
eine Annahme und in keiner Weise um eine Feststellung oder Schlussfolgerung
handelte, legte die chinesische Regierung dar, dass diese Annahme falsch sei, und
übermittelte keine Angaben zu möglichen Bemessungsgrundlagen. Zudem wies die
chinesische Regierung auf einen angeblichen Fehler im Antrag hin, wonach der
Antragsteller einerseits behauptet habe, es bestehe kein Markt für Grund und
Boden in China, weshalb eine ausländische Bemessungsgrundlage zu verwenden sei,
andererseits aber vorgebracht habe, die staatseigenen Unternehmen erhielten
Grund und Boden von der Regierung zu günstigeren Bedingungen als die
Privatwirtschaft, und außerdem vorgeschlagen habe, bei der etwaigen
Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage die Preise heranzuziehen, die „nicht
begünstigte“ chinesische Wirtschaftszweige zahlten, andererseits aber keine
Informationen über diese Preise vorgelegt habe. Dazu sei angemerkt, dass der
Antragsteller behauptet hatte, der Markt für Landnutzungsrechte in China sei
insgesamt verzerrt und sowohl staatseigene als auch privatwirtschaftliche
Hersteller von OBS hätten Landnutzungsrechte zu einem geringeren als dem
angemessenen Entgelt erhalten. (b)
Rechtsgrundlage (110) Die Einräumung von
Landnutzungsrechten in China fällt unter das Gesetz über die Verwaltung von
Grund und Boden (Land Administration Law) der VR China und das Gesetz über
das dingliche Recht (Real Right Law) der VR China. (c)
Praktische Anwendung (111) Nach Artikel 2 des
Gesetzes über die Verwaltung von Grund und Boden befindet sich aller Grund und
Boden in Staatsbesitz, da nach der chinesischen Verfassung und den
einschlägigen Rechtsvorschriften Grund und Boden kollektiv dem chinesischen
Volk gehört. Grund und Boden kann nicht verkauft werden, Landnutzungsrechte
können jedoch entsprechend dem Gesetz zugewiesen werden. Die staatlichen
Behörden können Grund und Boden im Wege von öffentlichen Ausschreibungen,
Angeboten und Versteigerungen zuweisen. (d)
Untersuchungsergebnisse (112) Die kooperierenden ausführenden
Hersteller legten Informationen zu dem Grund und Boden in ihrem Besitz sowie
die meisten relevanten Verträge/Bescheinigungen über Landnutzungsrechte vor,
die chinesische Regierung machte jedoch nur sehr wenige Angaben über die
Preisgestaltung bei Landnutzungsrechten. (113) Wie vorstehend erwähnt,
behauptete die chinesische Regierung, Landnutzungsrechte würden in China durch
Ausschreibungen, Versteigerungen und im Wettbewerb zugewiesen. Dies ist zudem
in Artikel 137 des Gesetzes über dingliches Recht der VR China
vorgesehen[42]. Panhua Group Co. Ltd. (114) Bei der Prüfung der
kooperierenden ausführenden Hersteller wurde jedoch festgestellt, dass dieses
von der chinesischen Regierung beschriebene System in der Praxis nicht immer
funktioniert. Beispielsweise fand bei den sechs von der Chongqing Wanda Steel
Strip Co. Ltd. (Teil der Panhua Group Co. Ltd) erworbenen Landnutzungsrechten
in vier Fällen kein Ausschreibungsverfahren statt, wie die Führungskräfte des Unternehmens
bestätigten. Chongqing Wanda war der einzige Teilnehmer, und der von dem
Unternehmen letztendlich für das Geschäft gezahlte Preis entsprach genau dem
ursprünglich von der lokalen Behörde für Landressourcen willkürlich
festgelegten Preis. Was die beiden übrigen Landnutzungsrechte betrifft, so fand
zwar ein Ausschreibungsverfahren statt, es wurden jedoch weder von dem
Unternehmen noch von der chinesischen Regierung Beweise vorgelegt. Vielmehr
wurden nach den von der chinesischen Regierung nach dem Kontrollbesuch
übermittelten Unterlagen offensichtlich auch diese beiden Landnutzungsrechte zu
dem von der lokalen Behörde für Landressourcen festgelegten Preis erworben. Die
Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd (Teil der Panhua Group Co. Ltd) erhielt
drei Landnutzungsrechte im Wege einer Übertragung von privatwirtschaftlichen
Unternehmen im Tausch gegen eine Beteiligung an der Panhua Group Co. Ltd. Zhejiang Huadong Light Steel Building Material
Co., Ltd (115) Die Zhejiang Huadong Light
Steel Building Material Co., Ltd erhielt zwei ihrer Landnutzungsrechte von der
lokalen Behörde für Grund und Boden und Ressourcen im Bezirk Xiaoshan und ein
Landnutzungsrecht von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen. Es konnten
keine Beweise für Ausschreibungen oder Versteigerungen vorgelegt werden, da
nach Angaben der chinesischen Regierung für die vor dem
1. September 2006 erworbenen Landnutzungsrechte keine
Verkaufsbestätigung bei Geschäften mit Landnutzungsrechten vorliege, und die
chinesische Regierung tatsächlich weder bestätigte noch verneinte, dass diese
Geschäfte Gegenstand einer Ausschreibung oder Versteigerung waren. (116) Durch die
Untersuchungsergebnisse wird bestätigt, dass die Lage betreffend die
Zur-Verfügung-Stellung und den Erwerb von Grund und Boden in China unklar und
intransparent ist und die Preise häufig willkürlich von den Behörden
festgesetzt werden. Die Behörden setzen die Preise nach dem Bewertungssystem
für städtische Grundstücke fest, nach dem neben anderen Kriterien auch die
Industriepolitik bei der Festsetzung von Preisen für Gewerbegrundstücke zu
berücksichtigen ist. Zudem ist zumindest im Stahlsektor der Zugang zu
Gewerbegrundstücken gesetzlich auf Unternehmen beschränkt, die sich an die vom
Staat festgesetzte Industriepolitik halten[43]. (117) Darüber hinaus legen die vom
Antragsteller vorgelegten unabhängigen Informationen nahe, dass Grund und Boden
in China unter den marktüblichen Sätzen zur Verfügung gestellt wird[44]. (e)
Schlussfolgerung (118) Dementsprechend ist die
Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als
Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in
Form der Zur-Verfügung-Stellung von Waren aufzufassen, aus der den begünstigten
Unternehmen ein Vorteil erwächst. Wie in den Erwägungsgründen 114 bis 115
erläutert, besteht in China kein funktionierender Markt für Grund und Boden;
bei Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage ergibt sich, dass der von
den kooperierenden Ausführern entrichtete Betrag für Landnutzungsrechte weit
unter dem normalen Marktsatz liegt. Die Subvention ist spezifisch im Sinne des
Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4
Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung, weil der Zugang zu
Gewerbeflächen per Gesetz auf Unternehmen beschränkt ist, welche die staatliche
Industriepolitik einhalten, nur bestimmte Geschäfte einem
Ausschreibungsverfahren unterlagen, wobei die Preise häufig von den Behörden
vorgegeben wurden, und staatliche Vorgehensweisen in diesem Bereich unklar und
intransparent sind. (119) Infolgedessen wird diese
Subvention als anfechtbar betrachtet. (f)
Berechnung der Höhe der Subvention (120) Da der Schluss gezogen wurde,
dass die Situation in China hinsichtlich der Landnutzungsrechte nicht
marktgesteuert ist, dürften keinerlei Bemessungsgrundlagen für den privaten
Markt in China verfügbar sein. Daher ist eine Berichtigung von Kosten oder
Preisen in China nicht möglich. Angesichts dessen vertritt die Kommission die
Auffassung, dass in China kein Markt besteht; folglich ist nach Artikel 6
Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung eine externe
Bemessungsgrundlage zur Messung der Höhe der gewährten Vorteile heranzuziehen.
Da die chinesische Regierung nicht mitarbeitete bzw. keinerlei Vorschlag für
eine externe Bemessungsgrundlage präsentierte, musste die Kommission auf
verfügbare Informationen zurückgreifen, um eine angemessene externe
Bemessungsgrundlage zu ermitteln. In diesem Zusammenhang erscheint es
angemessen, Informationen des gesonderten Zollgebiets Taiwan als geeignete
Bemessungsgrundlage heranzuziehen. (121) Nach Ansicht der Kommission
stellen die Grundstückspreise in Taiwan den besten Näherungswert bezüglich der
Gebiete in China dar, in denen die kooperierenden ausführenden Hersteller
angesiedelt sind. Die meisten ausführenden Hersteller sind in Ostchina in gut
entwickelten Gebieten mit hohem BIP in dicht besiedelten Provinzen
niedergelassen. (122) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird unter
Berücksichtigung der Differenz berechnet, die zwischen dem von den einzelnen
Unternehmen für Landnutzungsrechte bezahlten Betrag und dem normalerweise nach
der taiwanesischen Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Betrag besteht. (123) Bei dieser Berechnung zog die
Kommission den durchschnittlich in Taiwan geltenden Quadratmeterpreis für
Grundstücke heran, der um die Währungsabwertung und die BIP-Entwicklung per
Datum der betreffenden Verträge über Landnutzungsrechte bereinigt wurde. Die
Angaben zu den Preisen von Gewerbegrundstücken wurden von der Website des
Industrial Bureau des Wirtschaftsministeriums von Taiwan abgerufen. Die
Währungsabwertung und die Entwicklung des BIP in Taiwan wurden anhand der vom
IWF in seinem World Economic Outlook 2011 veröffentlichten Inflationsraten
in Taiwan und der dortigen BIP-Entwicklung pro Kopf zu jeweiligen Preisen in
USD berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7
Absatz 3 der Grundverordnung dem UZ zugerechnet, und zwar unter
Zugrundelegung der Laufzeit, die für das Recht zur Landnutzung bei
Gewerbegrundstücken in China normalerweise gilt (d. h. 50 Jahre). Der
resultierende Betrag wurde dann dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden
ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der
Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten,
ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. (124) Die im UZ für die
kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen
dieser Regelung beträgt für die Huadong Group 0,34 % und für die Panhua
Group 1,12 %. (125) Die gewogene durchschnittliche
Subventionsspanne für die nicht die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden
Unternehmen beläuft sich auf 0,73 %. (126) Aufgrund der mangelnden
Bereitschaft zur Mitarbeit wird die Subventionsspanne für alle nicht
kooperierenden Unternehmen auf die höchste für diese Regelung ermittelte
Subventionsspanne für ein Unternehmen, das mit einem der in die Stichprobe
einbezogenen kooperierenden Unternehmen verbunden ist, festgesetzt, d. h.
1,36 %. 3.3.1.3. Programm zur Bereitstellung von
Wasser zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (a)
Vorbemerkungen (127) Nach den Angaben im Antrag
werden die Wasserpreise in China ausschließlich von den öffentlichen Behörden
festgesetzt und beruht die Preisgestaltung auf der Gesamtwirtschaftspolitik.
Des Weiteren wurde vorgebracht, dass sich die Wasserpreise in den verschiedenen
Gebieten unterschieden und zudem eine Differenzierung der Tarife für einzelne
Unternehmen erfolge. Es sei anzunehmen, dass die Hersteller von OBS im Rahmen
der Politik zur Förderung von Stahlerzeugnissen mit hoher Wertschöpfung durch
Preise für Wasser zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt begünstigt
worden seien. (128) Die Wasserversorgung und der
Wassermarkt in China werden von der NDRC, dem Ministerium für Wasserressourcen
und dem Umweltministerium verwaltet. Der Wasserversorgungsmarkt wird nach wie
vor von lokalen staatseigenen Unternehmen dominiert, obwohl durch den Einstieg
ausländischer Beteiligungsunternehmen in Wasserversorgungsprojekte in
bestimmten Städten das Monopol der staatlichen Anbieter gebrochen wurde.
Allerdings konnte die chinesische Regierung keine detaillierte Liste der
Wasserversorgungsunternehmen mit ihrem Versorgungsbereich und den gelieferten
Mengen vorlegen (siehe Erwägungsgrund 129), sondern beschränkte ihre
Antwort auf eine Liste der Wasserversorgungsunternehmen in den Gebieten der in die
Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. (129) Was die Preisgestaltung
anbelangt, so formuliert die NDRC die wichtigste Preispolitik und die lokalen
Behörden setzen den lokalen Wasserpreis nach einem Anhörungsverfahren fest, das
zum Ziel hat, eine nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen zu fördern. Die
Preise entsprechen den Kosten und einem angemessenen Gewinn für die lokalen
Wasserversorgungsunternehmen. Die chinesische Regierung übermittelte die
entsprechenden Preislisten für die Gebietskörperschaften, in denen die in die
Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von OBS angesiedelt sind. Es
wurde geklärt, dass die verschiedenen Preise der Gebietskörperschaften
einheitlich für alle gewerblichen Nutzer gälten und keine Unterschiede zwischen
einzelnen Unternehmen oder Nutzern bestünden. (b)
Untersuchungsergebnisse (130) Durch die Untersuchung wurde
bestätigt, dass die NDRC den Grundpreis für Wasser festsetzt und die für den
Preis zuständigen Verwaltungsbehörden der Gebietskörperschaften den Preis für
jede Gebietskörperschaft auf Grundlage verschiedener Parameter bestimmt
(z. B. Kosten der Verteilung, Gewinn und angemessener Überschuss). Neben
dem Wasserpreis ist eine Gebühr für die „Abwasseraufbereitung“ zu zahlen, die
ebenfalls auf Ebene der Gebietskörperschaften festgelegt wird. (131) Zwar gilt der Grundwasserpreis,
die Gebühr für die Abwasseraufbereitung und mögliche weitere lokale Aufschläge
für alle Nutzer einer Kategorie gleichermaßen, es wurde aber festgestellt, dass
einer der beiden in die Stichprobe einbezogenen Ausführer (Zhejiang Huadong
Group) keine Gebühr für die Abwasseraufbereitung entrichtete. (132) Der Ausführer behauptete, er
habe diese Gebühr als Pauschalbetrag an die Umweltschutzbehörde abgeführt.
Allerdings wird aus den folgenden drei Gründen nicht angenommen, dass diese
Zahlung für die Gebühr für die Abwasseraufbereitung erfolgte: 1) Im amtlichen
Dokument wird die Zahlung als Gebühr für „Abwasseremissionen“ und nicht Gebühr
für die „Abwasseraufbereitung" bezeichnet; 2) die Zahlung steht nicht im
Verhältnis zum tatsächlichen Wasserverbrauch; 3) der entrichtete Gesamtbetrag
ist relativ gering im Vergleich zum Betrag, der tatsächlich zu zahlen gewesen
wäre, wenn die Gebühr für die Abwasseraufbereitung auf dem tatsächlichen Wasserverbrauch
beruht hätte. (c)
Finanzielle Beihilfe (133) Der Zhejiang Huadong Group
wurde eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung gewährt, da die Regierung
über das lokale öffentliche Wasserversorgungsunternehmen (d. h. Hangzhou
Xiaoshan Water Supply Co. Ltd.) Wasser zur Verfügung stellte. Dies stellt eine
finanzielle Beihilfe der Regierung in Form der Zur-Verfügung-Stellung von
Waren, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, im Sinne der Grundverordnung
dar. Alternativ kann dies als Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand gesehen
werden, da im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii eine öffentliche Körperschaft auf eigentlich zu entrichtende
Abgaben verzichtet hatte. (d)
Vorteil (134) Der Huadong Steel Group wurde
in dem Maße ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der
Grundverordnung gewährt, in dem die Regierung Wasser zu einem geringeren als
dem angemessenen Entgelt zur Verfügung stellte. Es wurde festgestellt, dass dieser
Ausführer nicht den vollen Preis für die Wasserversorgung gezahlt hat, der
normalerweise für die Nutzergruppe gilt, der er angehört, da die Komponente
„Gebühr für die Abwasseraufbereitung“ des Wasserpreises nicht entrichtet wurde. (e)
Spezifität (135) Die Subvention in Form der
Zur-Verfügung-Stellung von Wasser für einen der kooperierenden Ausführer ist
spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der
Grundverordnung, da nicht bei allen Unternehmen auf die Gebühr für die
Abwasseraufbereitung verzichtet wird. Ungeachtet des Fehlens von
Rechtsvorschriften, durch die diese Subvention auf bestimmte Unternehmen
beschränkt wird, ist die Subvention in der Tat spezifisch, da für ein
bestimmtes Unternehmen, das die betroffene Ware herstellt, die Möglichkeit
bestand, Wasser zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu beziehen,
und die lokalen Behörden offensichtlich über einen Ermessenspielraum verfügen,
um auf einen Teil des normalerweise für Wasser zu zahlenden Tarifs zu
verzichten. Die Kommission konnte keine weiteren Beweise hinsichtlich der
Grundlage für den Verzicht auf diese Gebühr erheben, da der ausführende
Hersteller diese nicht vorlegen konnte. (f)
Berechnung der Höhe der Subvention (136) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Dieser Vorteil wird als der für den Wasserverbrauch im UZ
nicht entrichtete Betrag der Gebühr für die Abwasseraufbereitung betrachtet.
Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der
Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden
ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der
Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten,
ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. (137) Die Zhejiang Huadong Group
wurde durch den Verzicht auf die Zahlung der Gebühr für die
Abwasseraufbereitung begünstigt. Die hierfür ermittelte Subventionsspanne
beträgt 0,01 %. (138) Die gewogene durchschnittliche
Subventionsspanne für die nicht die in die Stichprobe einbezogenen
kooperierenden Unternehmen beläuft sich auf 0,01 %. (139) Aufgrund der mangelnden
Bereitschaft zur Mitarbeit wird die Subventionsspanne für alle nicht
kooperierenden Unternehmen auf die höchste für diese Regelung ermittelte
Subventionsspanne für die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden
Unternehmen festgesetzt, nämlich 0,01 %. 3.3.1.4. Programm zur Bereitstellung von
Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (a)
Vorbemerkungen (140) Im Antrag wurde behauptet, die
chinesische Regierung stelle über Vorzugstarife Strom zu einem geringeren als
dem angemessenen Entgelt zur Verfügung. Insbesondere wurde im Antrag geltend
gemacht, dass die Stromtarife in den verschiedenen Provinzen unterschiedlich seien
und zudem Vorzugstarife als industriepolitisches Instrument eingesetzt würden,
um Stahlerzeugnisse mit hoher Wertschöpfung zu fördern und veraltete
Produktionskapazitäten abzubauen. (141) Die NDRC ist für die
Regulierung des Strommarktes und die Festsetzung der Preise in China zuständig.
Die transprovinziellen und provinziellen Stromnetze werden von zwei
staatseigenen Anbietern betrieben: State Grid Corporation of China und China
Southern Power Grid Corporation. Die Stromanbieter auf Ebene der Gebietskörperschaften
sind Tochtergesellschaften dieser Unternehmen. Im Rahmen einiger Pilotprojekte
wird derzeit ein Wettbewerbsmechanismus in China eingeführt, seine Auswirkungen
sind zum jetzigen Zeitpunkt aber noch unerheblich. (142) Die Strompreise werden von der
NDRC auf Grundlage eines Verfahrens festgesetzt, das eine Kostenanalyse,
Sachverständigengutachten, öffentliche Anhörungen und die Ermittlung und
Veröffentlichung des Endpreises umfasst. Die NDRC veröffentlicht die für die
einzelnen Provinzen geltenden Preise in Bekanntmachungen; anschließend
veröffentlicht die für den Preis zuständige lokale Behörde eine entsprechende
Bekanntmachung auf lokaler Ebene, mit der die von der NDRC auf zentraler Ebene
festgelegten Preise eingeführt werden. Der Endpreis spiegelt die Kosten des
Kaufs, die Übermittlungskosten und -verluste sowie die Aufschläge der Regierung
wider. Die Preise sind nach Provinzen differenziert und hängen von der Lage vor
Ort und den in den verschiedenen Provinzen verfolgten politischen Zielen ab. Es
werden verschiedene Preise für unterschiedliche Nutzergruppen festgelegt
(z. B. Privathaushalte, gewerbliche Nutzer). Um die von der chinesischen
Regierung festgelegte Industriepolitik zu verfolgen, werden die Preise für
verschiedene gewerbliche Nutzer zusätzlich differenziert, wie der im Beschluss
Nr. 40 (2005) der NDRC enthaltenen Aufstellung zu entnehmen ist (weitere
Erläuterungen siehe Erwägungsgrund 182). Nutzer, die laut Aufstellung der
NDRC zu den „geförderten“ Unternehmen zählen, zahlen den Grundpreis für Strom,
während Nutzer, die unter die Kategorie der „veralteten“ oder „verbotenen“
Unternehmen fallen, einen Aufschlag auf den Grundpreis zu entrichten haben.
Nutzer, die unter keine der in der Aufstellung aufgeführten Kategorien fallen,
zählen zur Standardkategorie der „zugelassenen“ Unternehmen und zahlen
ebenfalls den Grundpreis ohne Aufschläge. Hersteller von OBS gehören nach dem
Beschluss Nr. 40 der NDRC in der Regel zur Kategorie der „geförderten“
Unternehmen. (b)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (143) Die Kommission hatte von der
chinesischen Regierung Informationen über den Rechtsrahmen für den Strommarkt
und die Preisgestaltung sowie die Aufgaben aller einschlägigen Stellen oder
Einrichtungen erbeten. Die chinesische Regierung unterließ es nicht nur in
Bezug auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller,
sondern auch hinsichtlich der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden
Hersteller, alle einschlägigen Preisbeschlüsse der NDRC und der für den Preis
zuständigen lokalen Behörden vorzulegen. Zudem unterließ es die chinesische
Regierung, die Rolle der NDRC und der für den Preis zuständigen lokalen
Behörden bei der Festsetzung der Preise zu beschreiben. Die Kommission
informierte die chinesische Regierung in ihrem Schreiben vom
12. August 2012 über diese Mängel in Bezug auf die in die Stichprobe
eingezogenen ausführenden Hersteller. Darüber hinaus wurde nach den
Kontrollbesuchen festgestellt, dass die chinesische Regierung für einen der in
die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Ausführer einen falschen Stromtarif
angegeben hatte. (c)
Untersuchungsergebnisse (144) Durch die Untersuchung wurde
bestätigt, dass die NDRC die in den verschiedenen Provinzen geltenden
Strompreise festsetzt. Der Untersuchung zufolge führt die für den Preis
zuständige lokale Behörde lediglich den auf zentraler Ebene durch die NDRC
getroffenen Beschluss aus. Dies wurde auch durch die Tatsache bestätigt, dass
die NDRC Bekanntmachungen herausgibt, in denen die tatsächlichen Preise für
jede Provinz festgelegt werden, und anschließend diese Bekanntmachungen formell
in lokale Bekanntmachungen umgesetzt werden, die von der für den Preis
zuständigen lokalen Behörde angenommen und auf lokaler Ebene umgesetzt werden.
Im Rahmen der Untersuchung wurde des Weiteren ermittelt, dass die
unterschiedlichen Stromtarife, die für bestimmte Sektoren und/oder auf
Provinzebene bzw. lokaler Ebene gelten, nach Maßgabe bestimmter Faktoren
festgesetzt werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele der
Industriepolitik, die von der Zentralregierung und den lokalen Regierungen in
ihren Fünfjahresplänen und in den sektoralen Plänen festgelegt werden. (145) Die Untersuchung der in die
Stichprobe einbezogenen kooperierenden Ausführer zeigte, dass einer von ihnen,
nämlich Chongqing Wanda Steel Strip („CWSS“), von einem Stromtarif profitierte,
der niedriger war als der allgemein für große Industrieabnehmer geltende Tarif.
Den Untersuchungsergebnissen zufolge hatte in dem speziellen Gebiet, in dem
dieser Ausführer angesiedelt ist, eine Unterkategorie von bestimmten
Industrieabnehmern, zu der auch die Hersteller der betroffenen Ware zählen,
Anspruch auf diesen niedrigeren Tarif. (d)
Finanzielle Beihilfe (146) Einem der in die Stichprobe
einbezogenen kooperierenden Ausführer (CWSS) wurde eine finanzielle Beihilfe im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der
Grundverordnung gewährt, da die Regierung Strom über das lokale
Stromversorgungsunternehmen zur Verfügung stellte. Dies stellt eine Beihilfe
der Regierung in Form der Zur-Verfügung-Stellung von Waren, die nicht zur
allgemeinen Infrastruktur gehören, im Sinne der Grundverordnung dar. (e)
Vorteil (147) CWSS wurde in dem Maße ein
Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt,
in dem die Regierung Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur
Verfügung stellte. Es wurde festgestellt, dass dieser Ausführer Anspruch auf
einen niedrigeren Stromtarif als den allgemein für andere große
Industrieabnehmer geltenden Tarif hatte. (f)
Spezifität (148) Die Subvention in Form der
Zur-Verfügung-Stellung von Strom für einen den kooperierenden Ausführer ist
spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des
Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung. Der niedrigere Stromtarif wird
in der entsprechenden Bekanntmachung der NDRC festgesetzt und in die von der
für den Preis zuständigen lokalen Behörde veröffentlichte Bekanntmachung
aufgenommen, d. h., er wird von der zentralen Behörde angeordnet und auf
lokaler Ebene verwaltet. Dieser niedrigere Tarif ist auf bestimmte Unternehmen
in festgelegten Sektoren beschränkt (hauptsächlich Hersteller von
Ferrolegierungen in Unternehmen für elektronische Öfen und Düngemittel), die in
eine Unterkategorie von großen Industrieabnehmern aufgenommen wurden. Daher ist
dieser niedrigere Tarif de jure auf die unter diese Kategorie fallenden
Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der
Grundverordnung beschränkt. (149) Zudem ist die Subvention auf
eine bestimmte Region beschränkt, da sie nur in einem bestimmten geografischen
Gebiet, in dem der ausführende Hersteller angesiedelt ist, Anwendung findet.
Dieses Gebiet wird nach den von der Zentralregierung erlassenen
Rechtsvorschriften gefördert, d. h. dem Runderlass des Staatsrates zu
mehreren Politikbereichen bei der Durchführung und Entwicklung der weiten
westlichen Regionen (Circular of the State Council Concerning Several
Policies on Carrying out the Development of China's Vast Western Regions) (weitere
Informationen siehe Erwägungsgrund 233). In diesem Runderlass wird der
Preismechanismus bei der Stromübertragung und -bereitstellung ausdrücklich als
eines der Instrumente für die Entwicklung bestimmter Sektoren erwähnt. Da die
in diesem Gebiet geltenden Stromtarife von einer zentralen Behörde festgesetzt
werden, ist diese Subvention zudem regional spezifisch im Sinne des
Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung. (g)
Berechnung der Höhe der Subvention (150) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Der den ausführenden Herstellern erwachsende Vorteil wurde
ermittelt, indem die Differenz zwischen dem tatsächlichen bezahlten Stromtarif
pro Kwh und dem Tarif, der von großen Industrieabnehmern pro Kwh zu zahlen war,
mit dem Stromverbrauch im UZ multipliziert wurde. Die Höhe dieses Betrags
(Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem
gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller
zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht
nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten
Mengen gewährt wurde. (151) Einer der in die Stichprobe
einbezogenen kooperierenden Hersteller, der zur Unternehmensgruppe Panhua Group
(d. h. CWSS) gehört, wurde durch diesen niedrigeren Stromtarif begünstigt.
Die für die Panhua Group ermittelte Subventionsspanne beträgt 0,14 %. (152) Die gewogene durchschnittliche
Subventionsspanne für die nicht die in die Stichprobe einbezogenen
kooperierenden Unternehmen beläuft sich auf 0,07 %. (153) Aufgrund der mangelnden
Bereitschaft zur Mitarbeit wird die Subventionsspanne für alle nicht
kooperierenden Unternehmen auf die höchste für diese Regelung ermittelte
Subventionsspanne für ein Unternehmen, das mit einem der in die Stichprobe einbezogenen
kooperierenden Unternehmen verbunden ist, festgesetzt, d. h. 0,17%. 3.3.1.5. Zur-Verfügung-Stellung
verschiedener Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (154) Im Antrag wurde auf eine Reihe
von weiteren Waren verwiesen, die die chinesische Regierung den Herstellern von
OBS über ihre staatseigenen Unternehmen zur Verfügung gestellt habe.
Insbesondere wurde im Antrag eine Reihe von spezifischen Geschäftsvorgängen
betreffend die Bereitstellung verschiedener von staatseigenen Unternehmen
hergestellter Ausgangsstoffe für Stahl angeführt, darunter Eisenerzkonzentrat,
Pellets, gesintertes Erz, Schrott, Knüppel, Legierungen usw. Im Antrag wurde
aufgezeigt, dass der Preis für die Zur-Verfügung-Stellung dieser Waren unter
Zugrundelegung verschiedener Elemente und/oder Bemessungsgrundlagen festgelegt
wurde und dass abhängig von den verschiedenen Waren und dem Kriterium, ob der
Geschäftsvorgang verbundene Parteien betraf, Preisobergrenzen bestanden oder
Preisanpassungen vorgenommen wurden. (155) Nach den Angaben der
chinesischen Regierung in ihrer Antwort bestand im UZ keine entsprechende
Regelung für Stahlhersteller. Da die chinesische Regierung keine weiteren
Informationen über diese Regelung erteilte, stützte die Kommission ihre
Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die im Dossier
enthaltenen Informationen. (156) Soweit die Preise für die
vorstehend genannten Waren nicht einem angemessenen Entgelt entsprachen, ist
diese Regelung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer iii und Artikel 6 Buchstabe d der Grundverordnung
anfechtbar. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Geschäfte für die
Zur-Verfügung-Stellung dieser Waren und der zugrunde liegenden Verträge, die in
den Verfahrensunterlagen nicht zur Verfügung standen, konnte die Kommission
keine zuverlässige Schlussfolgerung zu dieser Regelung ziehen. Daher beschloss
die Kommission, keine weitere Bewertung dieser Regelung vorzunehmen. 3.3.2. Vorzugsdarlehen und -zinssätze
für die OBS-Industrie (a)
Vorbemerkungen (157) Im Antrag wurde geltend
gemacht, dass Hersteller von OBS durch niedrige (subventionierte) Zinssätze von
staatseigenen Geschäftsbanken und Staatsbanken in Einklang mit der Politik der
chinesischen Regierung zur Förderung und Entwicklung des Ausbaus der
chinesischen Stahlindustrie nach den Fünfjahresplänen begünstigt worden seien. (b)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und
Verwendung der verfügbaren Informationen (158) Die Kommission bat die
chinesische Regierung, Informationen über die jeweiligen Anteile der Darlehen
zu übermitteln, die von den folgenden Banken an die Industrie insgesamt und an
die von diesem Verfahren betroffene Industrie vergeben worden waren, nämlich
Banken, bei denen die chinesische Regierung der größte oder einzige
Anteilseigner ist, Banken, an denen die chinesische Regierung eine Beteiligung
hält, aber nicht der größte Anteilseigner ist, Banken, an denen die chinesische
Regierung keine Beteiligung hält, sowie Banken, die sich in ausländischem
Eigentum befinden, . Die chinesische Regierung gab in ihrer Antwort an, sie
verfüge über keine Unterlagen zu den Beträgen und Anteilen der von den
staatseigenen Banken vergebenen Darlehen und sie führe keine Aufzeichnungen
über die Darlehen für die Stahlindustrie. Die chinesische Regierung
unterbreitete auch keinen Vorschlag für eine alternative Quelle für diese
Informationen. (159) Des Weiteren erbat die
Kommission Informationen über das Staatseigentum an Banken und Finanzinstitute,
aber die chinesische Regierung übermittelte keine entsprechenden Informationen
und behauptete, sie verfüge über keine entsprechenden Unterlagen. Zwar ist es
unwahrscheinlich, dass der chinesischen Regierung die sich in ihrem Eigentum
befindlichen Vermögenswerte nicht bekannt sind, doch wird darauf hingewiesen,
dass nach den öffentlich zugänglichen Informationen[45][46] die chinesische Regierung
Hauptanteilseigner an vielen in China niedergelassenen Großbanken ist und somit
wie bei den staatseigenen Herstellern von warm- und kaltgewalztem Stahl Zugang
zu den Satzungen der Banken hat, in denen die Beteiligungen detailliert
beschrieben sein müssten. Diesbezüglich wird auch darauf hingewiesen, dass nach
Artikel 61 des Gesetzes über Geschäftsbanken (Law on Commercial Banks)
[2003] die Banken ihre Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und sonstigen
Jahresabschlüsse sowie statistische Berichte und Unterlagen der
Aufsichtsbehörde für das Bankwesen des Staatsrates und der People's Bank of
China vorlegen müssen. (160) Die Kommission ersuchte auch um
Informationen (mithilfe eines spezifischen Fragebogens – Anhang A) über
die Struktur der staatlichen Kontrolle der betreffenden chinesischen Banken und
über die Verfolgung von staatlicher Politik und staatlichen Interessen mit
Blick auf die Stahlindustrie (d. h. Leitungsgremium und Gremium der Anteilseigner
sowie Protokolle der Sitzungen dieser Gremien, Staatsangehörigkeit der
Mitglieder dieser Gremien, Kreditvergabepolitik und Bewertung des Risikos, das
mit Darlehen an die kooperierenden ausführenden Hersteller verbunden ist). In
ihrer Antwort auf den Fragebogen übermittelte die chinesische Regierung jedoch
nur einen Anhang A, der einige allgemeine Informationen enthielt (die
größtenteils den Websites der Banken entnommen waren). Die meisten der in
Anhang A erbetenen spezifischen Informationen wurden nicht erteilt. Zu
einigen der Fragen antwortete die chinesische Regierung, sie verfüge zum
aktuellen Zeitpunkt nicht über diese Informationen, und zu anderen übermittelte
sie lediglich Informationen über ausgewählte Banken (z. B. wurde nur für
acht Banken die Satzung zur Verfügung gestellt). Im Schreiben zur Anforderung
noch fehlender Informationen wiederholte die Kommission ihr Ersuchen und bat
die chinesische Regierung, sämtliche ursprünglich im Fragebogen erbetenen
Informationen zu übermitteln. In ihrer Antwort auf das Schreiben zur
Anforderung noch fehlender Informationen legte die chinesische Regierung einige
zusätzliche Informationen vor. Allerdings war die Antwort nach wie vor
unvollständig und zahlreiche der erbetenen Informationen (z. B.
Prozentsatz des Staatseigentums an staatseigenen Banken, Satzung einiger im
Fragebogen aufgeführter Banken, vollständige Antworten auf die Fragen in
Anhang A) wurden nicht bereitgestellt. (161) Im Fragebogen, im Schreiben zur
Anforderung noch fehlender Informationen und erneut während des Kontrollbesuchs
vor Ort ersuchte die Kommission um die Runderlasse der People's Bank of China
(PBOC) zur Ausweitung der Kreditzinspolitik der Finanzinstitute (YinFa [2003]
Nr. 250 und YinFa [2004] Nr. 251). Die Kommission hatte von diesen Runderlassen
im Rahmen einer früheren Untersuchung erfahren[47].
Statt diese Runderlasse zur Verfügung zu stellen, verwies die chinesische
Regierung die Kommission jedoch auf die Website der PBOC, um Informationen über
die Kreditzinspolitik der Finanzinstitute einzuholen. Bei der Kontrolle wurden
diesbezüglich zwei Anhänge bereitgestellt, dabei handelte es sich jedoch
lediglich um Ausdrucke von der Website. Hierzu sei angemerkt, dass der
komplette Inhalt dieser Runderlasse auf der Website der PBOP nicht zu finden
ist. (162) Zudem ersuchte die Kommission
darum, den Runderlass der PBOC betreffend die Änderungen vom
8. Juni 2012 bei dem Kontrollbesuch vor Ort zur Verfügung zu stellen.
Die chinesische Regierung legte den Runderlass nicht vor und übermittelte
stattdessen lediglich von der Website ausgedruckte allgemeine Informationen
über die Anpassung der Leitzinssätze. (163) Des Weiteren bat die Kommission
die chinesische Regierung, Treffen mit bestimmten Banken zu organisieren, um
die Informationen über Darlehen zu Sonderbedingungen für die OBS-Industrie zu
überprüfen. Allerdings organisierte die chinesische Regierung keine
entsprechenden Treffen und behauptete, sie könne nicht bei staatseigenen Banken
intervenieren, um solche Treffen zu vereinbaren. Außerdem wird darauf
hingewiesen, dass die Kommission in dem Ankündigungsschreiben vom
7. Juni 2012 erklärt hatte, sie wäre bereit, mit der Kontrolle einen
Tag früher zu beginnen und de facto mehr Zeit für die Kontrolle einzuräumen,
falls die Banken nach Ansicht der chinesischen Regierung am besten in der Lage
wären, Erläuterungen und Klarstellungen betreffend die Gewährung von Darlehen
zu Sonderbedingungen bereitzustellen. Daher ersuchte die Kommission die
chinesische Regierung, die Anwesenheit von Vertretern der Banken vor dem
Kontrollbesuch zu bestätigen, so dass das Kontrollteam die erforderlichen
Vorkehrungen treffen könnte. In ihrem Schreiben vom 15. Juni 2012
erklärte die chinesische Regierung, sie werde die Banken weiterhin um ihre
Zusammenarbeit bitten, könne diese aber nicht dazu zwingen. Schließlich wurde
das Team der Kommission erst am ersten Tag des Kontrollbesuchs darüber
informiert, dass der Vertreter der China Construction Bank für Fragen und
Erklärungen zur Verfügung stehe. Da die Kommission nicht darüber informiert
worden war (obwohl sie in dem Ankündigungsschreiben ausdrücklich darum gebeten
hatte), war es nicht möglich, spezifische Fragen über Verträge und
Darlehensbedingungen, sondern nur allgemeine Fragen zu stellen. Auf keinen Fall
wurden Belegunterlagen für die Erklärungen des Vertreters der China
Construction Bank vorgelegt, was damit begründet wurde, dass sämtliche von der
Kommission erbetenen Dokumente vertraulich und intern seien. (164) Die chinesische Regierung wurde
auf die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nach Artikel 28
Absätze 1 und 6 der Grundverordnung hingewiesen. Angesichts der mangelnden
Bereitschaft zur Mitarbeit mussten zusätzlich zu den relevanten Unterlagen der
chinesischen Regierung, die von anderen Parteien vorgelegt worden waren,
Informationen aus Sekundärquellen, unter anderem der Antrag und öffentlich
zugängliche Informationen aus dem Internet, herangezogen werden. (c)
Untersuchungsergebnisse Staatliche Intervention im Bankensektor (165) Die Untersuchung ergab, dass der
chinesische Finanzmarkt von staatlichen Interventionen gekennzeichnet ist, da
sich die meisten Großbanken in Staatsbesitz befinden. Die chinesischen Behörden
stellten zwar nur in sehr beschränktem Umfang Informationen über
Beteiligungen/Eigentum an Banken in China bereit. Die Kommission stellte aber,
wie nachstehend weiter ausgeführt, die verfügbaren Informationen zusammen und
konnte so zu einem repräsentativen Ergebnis gelangen. Als die Kommission
analysierte, ob es sich bei Banken um Einrichtungen handelt, die mit
staatlicher Autorität ausgestattet sind oder diese ausüben (öffentliche
Körperschaft), bemühte sie sich auch um Informationen, die nicht nur den Staat
als Eigentümer der Banken betreffen, sondern unter anderem auch die staatliche
Präsenz im Leitungsgremium, die staatliche Kontrolle ihrer Tätigkeiten, die
Verfolgung staatlicher Politik oder Interessen und die Gründung von
Einrichtungen per Gesetz. (166) Die verfügbaren Informationen
lassen den Schluss zu, dass die staatseigenen Banken in China den höchsten
Marktanteil besitzen und den chinesischen Finanzmarkt beherrschen. Nach den
Angaben der Deutsche Bank Research (2006) über den Bankensektor Chinas[48] dürfte der Anteil der
staatseigenen Banken am chinesischen Markt mehr als zwei Drittel betragen. Zum
selben Thema wurde im Zuge der Überprüfung der Handelspolitik Chinas durch die
WTO festgehalten, dass der hohe Anteil von Staatseigentum ein weiteres
auffälliges Merkmal des Finanzsektors in China sei[49] und sich die Marktstruktur des
von staatseigenen Banken dominierten chinesischen Bankensektors nur wenig
geändert habe[50].
Es sei darauf hingewiesen, dass die fünf größten staatseigenen Geschäftsbanken
(Agricultural Bank, Bank of China, Construction Bank of China, Bank of
Communications und Industrial and Commercial Bank) offensichtlich mehr als die
Hälfte des chinesischen Bankensektors ausmachen[51]. (167) Die Kommission ersuchte auch um
Informationen über die Struktur der staatlichen Kontrolle in diesen
chinesischen Banken und über die Verfolgung staatlicher Politik und Interessen
mit Blick auf die Stahlindustrie (d. h. Leitungsgremium und Gremium der
Anteilseigner sowie Protokolle der Sitzungen dieser Gremien,
Staatsangehörigkeit der Mitglieder dieser Gremien, Darlehensvergabepolitik und
Bewertung des Risikos, das mit Darlehen an die kooperierenden ausführenden
Hersteller verbunden ist). Wie in Erwägungsgrund 160 dargelegt, legte die
chinesische Regierung jedoch nur sehr wenige diesbezügliche Informationen vor.
Folglich musste die Kommission auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen.
Auf der Grundlage dieser Daten wurde der Schluss gezogen, dass diese Banken
staatlich kontrolliert werden und staatliche Autorität so ausüben, dass ihr
Handeln dem Staat zugerechnet werden kann. Die relevanten Daten, die zu den
vorstehenden Ergebnissen führten, stammen aus den Angaben der chinesischen
Regierung, den Jahresberichten chinesischer Banken, die entweder von der
chinesischen Regierung vorgelegt wurden oder frei zugänglich waren, den
Informationen der Deutsche Bank Research (2006) über den Bankensektor Chinas,
der von der WTO durchgeführten politischen Überprüfung der Situation Chinas
(2010 und 2012), dem Weltbankbericht „China 2030“, den von den
kooperierenden ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen und den im
Antrag enthaltenen Angaben. Was ausländische Banken angeht, so schätzen
unabhängige Quellen, dass deren Anteil am chinesischen Bankensektor gering ist
und sie infolgedessen bei der industriepolitisch motivierten Vergabe von
Darlehen eine unbedeutende Rolle spielen, wobei sachdienliche Informationen
darauf hindeuten, dass ihr Anteil am chinesischen Markt bei lediglich 1 %
liegt[52].
Relevante öffentlich zugängliche Informationen bestätigen ebenfalls, dass sich
chinesische Banken, insbesondere die großen Geschäftsbanken, wenn es infolge
massiver Darlehensvergabe an Eigenkapital mangelt, bei der Kapitalaufstockung
nach wie vor auf staatliche Gesellschafter und die Regierung stützen[53]. (168) Bei den Banken, die Darlehen an
die kooperierenden ausführenden Hersteller vergaben, handelte es sich
größtenteils um staatseigene Banken. Tatsächlich wurde auf der Grundlage der
verfügbaren Informationen festgestellt, dass es sich bei mindestens 14 der 17
gemeldeten Banken um staatseigene Banken handelt, unter anderem um die großen
chinesischen Geschäftsbanken (Bank of China, China Construction Bank und
Industrial and Commercial Bank of China). Was die übrigen betroffenen
staatseigenen Banken betrifft, so ersuchte die Kommission erneut um dieselben
Informationen über staatliche Kontrolle und Verfolgung staatlicher Politik oder
Interessen mit Blick auf die Stahlindustrie. Es wurden keine derartigen
detaillierten Informationen vorgelegt. Daher wird der Schluss gezogen, dass die
Banken staatlich kontrolliert werden und staatliche Autorität so ausüben, dass
ihr Handeln dem Staat zugerechnet werden kann. Aus diesem Grund sind die
staatseigenen Geschäftsbanken in China als öffentliche Körperschaften zu
betrachten. (169) Ein weiteres Indiz für die
Intervention der chinesischen Regierung auf dem chinesischen Finanzmarkt ist
die Rolle der PBOC bei der Festlegung der konkreten Grenzen, innerhalb deren
die Zinsen festgesetzt werden und schwanken können. Tatsächlich hat die
Untersuchung ergeben, dass die PBOC über spezifische Regeln für die
Beeinflussung von Zinsschwankungen in China verfügt. Den verfügbaren
Informationen zufolge finden sich diese Regeln im Runderlass Nr. 251
(2004) der PBOC über Fragen im Zusammenhang mit der Anpassung von Zinssätzen
für Einlagen und Kredite – Yinfa (Circular of PBOC on the Issues about the
Adjusting Interest Rates on Deposits and Loans – Yinfa) („Runderlass
Nr. 251“). Finanzinstitute müssen Kreditzinsen innerhalb einer gewissen
Spanne der Zinsvorgabe der PBOC anbieten. Für Kredite von Geschäftsbanken und Policy
Banks, die nach kommerziellen Grundsätzen geführt werden, gibt es keine
Obergrenze, sondern nur eine Untergrenze. Für städtische und ländliche
Kreditgenossenschaften bestehen sowohl Ober- als auch Untergrenzen. Bei
Darlehen zu Sonderbedingungen, für die der Staatsrat über spezifische
Regelungen verfügt, können die Zinssätze nicht steigen. Die Kommission bat die
chinesische Regierung um Klärung der Definition und des Wortlauts im Runderlass
Nr. 251 sowie in Bezug auf die ihm vorausgehende Vorschrift, den
Runderlass Nr. 250 [2003] der PBOC zur Ausweitung der variablen Spanne bei
Zinssätzen von Finanzinstituten – Yinfa (Circular of PBOC concerning expansion
of Financial Institution's Loan Interest Rate Float Range – Yinfa [2003]
Nr. 250). Wie in den Erwägungsgründen 161 und 162 dargelegt, lehnte
es die chinesische Regierung ab, diese Runderlasse zur Verfügung zu stellen,
wodurch die Kommission an der Prüfung ihres Inhalts und der Einholung von
Erläuterungen gehindert wurde. Da die chinesische Regierung keine
sachdienlichen Informationen zur Verfügung stellte, die nahelegen würden, dass
sich die Situation seit Mai 2011, als die Kommission ihre
Antisubventionsuntersuchung betreffend gestrichenes Feinpapier[54] abschloss, geändert hat, wird
festgestellt, dass die PBOC an der Festlegung von Zinssätzen durch staatseigene
Geschäftsbanken beteiligt ist und diese beeinflusst. Die chinesische Regierung
legte keinerlei Beweis vor, dass sich die im Rahmen der Untersuchung betreffend
gestrichenes Feinpapier festgestellte Situation geändert hat; daher wird auf
Grundlage der verfügbaren Informationen und der übrigen genannten Beweise der
Schluss gezogen, dass die Situation betreffend die Methodik für die Festlegung
von Zinssätzen während des gesamten UZ unverändert war. Beauftragung und Anweisung (170) Die Kommission bemühte sich
zudem, zu analysieren, ob die privatwirtschaftlichen Geschäftsbanken in China
von der chinesischen Regierung betraut oder dazu angewiesen werden, den
OBS-Herstellern Darlehen zu Sonderbedingungen (subventionierte Darlehen) im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der
Grundverordnung zur Verfügung zu stellen. Politik der chinesischen Regierung (171) Aus dem Abschnitt über
staatliche Interventionen im Bankensektor (Erwägungsgründe 165 bis 169)
geht klar hervor, dass die chinesische Regierung eine Politik der Gewährung von
Darlehen zu Sonderbedingungen für den OBS-Sektor verfolgt, da öffentliche
Körperschaften (staatseigene Geschäftsbanken)[55]
an deren Gewährung beteiligt sind und eine dominierende Rolle auf dem Markt
einnehmen, durch die es ihnen möglich ist, Darlehen unter dem Marktzinssatz zu
gewähren. Jetzt ist zu ermitteln, ob sich diese Politik auch auf
privatwirtschaftliche Anbieter erstreckt. Ausweitung der Politik auf Privatbanken (172) Das Gesetz über Geschäftsbanken
(Commercial Banking Law) [2003] gilt in gleicher Weise für staatseigene
Geschäftsbanken und private Geschäftsbanken. Beispielsweise werden in
Artikel 38 dieses Gesetzes alle Geschäftsbanken (d. h. auch die
Privatbanken) angewiesen, den Zinssatz in Einklang mit dem von der PBOC
festgelegen Ober- und Untergrenzen für den Zinssatz zu bestimmen, und in
Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken (Commercial Banking Law)
[2003] werden die Geschäftsbanken angewiesen, ihre Darlehensgeschäfte
entsprechend dem Bedarf der Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung nach
Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben. (173) Auch im Erlass Nr. 35 der
NDRC betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie wird insbesondere
in den Artikeln 24 und 25, in denen die Gewährung von Darlehen auf die
Unternehmen beschränkt wird, die die nationale Entwicklungspolitik für die
Eisen- und Stahlindustrie befolgen, nicht zwischen staatseigenen Banken und
Privatbanken unterschieden. (174) Wie vorstehend dargelegt
(Erwägungsgründe 161 und 162), sind die Runderlasse der PBOC auch für
private Geschäftsbanken bindend. (175) Die vorstehenden Zitate aus für
den Bankensektor geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften zeigen, dass sich die
Politik der chinesischen Regierung, für den OBS-Sektor Darlehen zu
Sonderbedingungen zu vergeben, auch auf Privatbanken erstreckt und die
chinesische Regierung diese in der Tat anweist, ihre Darlehensgeschäfte
entsprechend dem Bedarf der Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung nach
Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben[56]. Bewertung des Kreditrisikos (176) Die Kommission erbat von der
chinesischen Regierung sachdienliche Informationen für die Beurteilung, wie die
Banken in China die Bewertung des Kreditrisikos von OBS-Unternehmen vor der
Vergabe eines Darlehens und der Entscheidung über die Konditionen für gewährte
Darlehen durchführen. In Anhang A zum Fragebogen ersuchte die Kommission
unter anderem um Informationen, wie die Banken das Risiko bei der Gewährung von
Darlehen berücksichtigen, wie die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers
bewertet wird, welche Risikoaufschläge für verschiedene Unternehmen/Branchen in
China von der Bank erhoben werden und welche Faktoren die Bank bei der Bewertung
des Darlehensantrags berücksichtigt, sowie um eine Beschreibung des
Darlehensantrags und des Genehmigungsprozesses. Weder die chinesische Regierung
noch die einzelnen Banken machten in dem Fragebogen jedoch entsprechende
Angaben. Die chinesische Regierung übermittelte lediglich allgemeine Antworten,
die nicht durch Belege für die tatsächliche Durchführung einer
Kreditrisikobewertung untermauert wurden. (177) Darüber hinaus erbat die
Kommission vergleichbare Informationen von den kooperierenden ausführenden
Herstellern und beabsichtigte, während des Kontrollbesuchs vor Ort die in die
Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zu überprüfen. Beide
Unternehmensgruppen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller
antworteten, dass die Banken bestimmte Unterlagen verlangten und eine Art
Kreditrisikoanalyse durchführten, bevor die Darlehen gewährt würden. Sie
konnten ihre Aussagen aber nicht durch Beweise stützen. Während der Kontrolle
vor Ort ersuchte die Kommission um Beweise dafür, dass die Banken diese
Unterlagen verlangten bzw. dass diese Unterlagen den Banken von den Unternehmen
vorgelegt würden, bzw. um von den Banken erstellte Berichte, die belegen, dass
solche Kreditrisikoanalysen durchgeführt würden. Allerdings konnten die in die
Stichprobe einbezogenen Gruppen von ausführenden Herstellern weder solche
Nachweise noch andere Beweise zur Stützung ihrer Aussagen vorlegen. Es sei
angemerkt, dass keine der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen
von ausführenden Herstellern bzw. keines der einzelnen Unternehmen in diesen
Gruppen eine Bonitätseinstufung erhalten hatte. (178) Die Informationen über die
Bewertung des Kreditrisikos wurden wiederholt von den interessierten Parteien
angefordert, da sie als wesentlich gelten unter anderem im Zusammenhang mit i)
der Feststellung des IWF-Berichts 2006, die darauf hindeutete, dass die
Liberalisierung der Banken in China unvollständig ist und die Kreditrisiken
nicht angemessen widergespiegelt werden[57],
ii) dem IWF-Bericht 2009, in dem bemängelt wird, dass Zinssätze in China
nicht frei schwanken[58],
iii) dem IWF-Länderbericht 2010, in dem festgestellt wird, dass die
Kapitalkosten in China relativ niedrig sind, die Gewährung von Krediten
manchmal durch preisunabhängige Aspekte bestimmt wird und hohe Einsparungen der
Unternehmen zum Teil auf die geringen Kosten einiger Produktionsfaktoren
(einschließlich Kapital oder Grund und Boden) zurückzuführen sind[59], iv) dem von der OECD
vorgelegten Bericht „Economic Survey of China“[60]
und dem Arbeitspapier Nr. 747 der Wirtschaftsabteilung der OECD über die
Reform des Finanzsektors in China[61],
in dem festgestellt wurde, dass die Beteiligung an Finanzinstituten nach wie
vor vom Staat beherrscht wird, weshalb gefragt werden muss, inwieweit die
Entscheidungen der Banken über die Kreditgewährung auf rein kommerziellen
Überlegungen beruhen, wo doch die traditionelle Rolle der Banken offensichtlich
die einer staatlichen Agentur mit Verbindungen zur Regierung ist. (d)
Finanzielle Beihilfe (179) Aufgrund sämtlicher verfügbarer
Beweise wird der Schluss gezogen, dass die weitaus meisten an die beiden in die
Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen von ausführenden Hersteller
vergebenen Darlehen von staatseigenen Banken gewährt wurden, die als
öffentliche Körperschaften zu betrachten sind, da sie mit staatlicher Autorität
ausgestattet sind oder staatliche Aufgaben ausüben. Außerdem liegen zusätzliche
Beweise dafür vor, dass diese Banken tatsächlich staatliche Autorität ausüben,
zumal, wie unter Erwägungsgrund 169 erläutert, der Staat (d. h. die
PBOC) eindeutig darauf Einfluss nimmt, wie Geschäftsbanken über Zinssätze von
Darlehen an chinesische Unternehmen entscheiden. Unter diesen Umständen sind
die Kreditvergabepraktiken dieser Einrichtungen direkt von der Regierung abhängig.
Dass Banken staatliche Autorität ausüben, wird auch durch die Art und Weise
bestätigt, in der der Erlass Nr. 35 der NDRC betreffend die Politik zur
Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie[62],
die Entscheidung Nr. 40 und Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken
(Law on Commercial Banks) die staatliche Industriepolitik beeinflussen.
Überdies liegen noch zahlreiche, durch objektive Studien und Berichte
untermauerte Indizienbeweise dafür vor, dass es im chinesischen Finanzsystem
nach wie vor in erheblichem Umfang zu staatlichen Interventionen kommt, wie
bereits in Erwägungsgrund 178 erläutert wurde. Schließlich übermittelte
die chinesische Regierung keine Informationen, die das Verhältnis zwischen
staatseigenen Banken und Staat verständlicher dargestellt hätten, wie in den
Erwägungsgründen 159 bis 164 ausführlicher erklärt wird. Daher kommt die
Kommission im Falle von Darlehen von staatseigenen Geschäftsbanken zu dem
Schluss, dass die OBS-Hersteller eine finanzielle Beihilfe in Form eines
direkten Transfers von Regierungsgeldern im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung erhielten.
Überdies zeigen die gleichen Beweise auf, dass staatseigene Geschäftsbanken
(ebenso wie Privatbanken) von der Regierung betraut sind oder dazu angewiesen
werden, was folglich bedeutet, dass eine finanzielle Beihilfe im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der
Grundverordnung vorliegt. (180) Aufgrund der Analysen in den
Erwägungsgründen 170 bis 175 wird des Weiteren festgestellt, dass Privatbanken
von der chinesischen Regierung betraut sind bzw. dazu angewiesen werden,
Darlehen an Hersteller von OBS zu vergeben und eine finanzielle Beihilfe im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des
Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der
Grundverordnung vorliegt. (e)
Vorteil (181) Nach Artikel 3
Absatz 2 und Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist ein
Vorteil in dem Maße gegeben, in dem die staatlichen Darlehen zu Bedingungen
gewährt werden, die günstiger sind als die Bedingungen, die dem Begünstigten
auf dem Markt eingeräumt worden wären. Da festgestellt wurde, dass nicht
staatliche Darlehen in China keine geeignete Bemessungsgrundlage darstellen
(Privatbanken sind von der chinesischen Regierung betraut oder werden von
dieser angewiesen), wurde eine Bemessungsgrundlage unter Heranziehung der in
den Erwägungsgründen 191 und 192 beschriebenen Methode rechnerisch
ermittelt. (f)
Spezifität (182) Die Stahlindustrie zählt nach
der Entscheidung Nr. 40 zu der Kategorie „gefördert“. Die Entscheidung
Nr. 40 ist eine Anordnung des Staatsrats, dem höchsten Verwaltungsorgan
der VR China, und somit für alle anderen öffentlichen Stellen und die
Wirtschaftsakteure rechtsverbindlich. Darin werden die Wirtschaftszweige nach
„geförderten, eingeschränkten und ausgesonderten Projekten“ (Encouraged,
Restrictive and Eliminated Projects) eingeteilt. Dieses Gesetz ist eine
industriepolitische Leitlinie, die ebenso wie der Verzeichniskatalog deutlich
macht, auf welche Weise die chinesische Regierung eine Politik der Förderung
und Unterstützung von Unternehmensgruppen oder Wirtschaftszweigen, darunter der
im Verzeichniskatalog als „geförderter Wirtschaftszweig“ eingestuften
Stahlindustrie/OBS-Industrie, verfolgt. Was die Zahl der „geförderten“
Wirtschaftszweige betrifft, so umfasst diese Gruppe nur einen Teil der
chinesischen Wirtschaft. Außerdem erhalten nur bestimmte Aktivitäten innerhalb
dieser geförderten Branchen den Status „gefördert“. In der Entscheidung
Nr. 40 ist unter Artikel 17 auch festgelegt, dass die „geförderten
Investitionsprojekte“ in den Genuss von spezifischen Privilegien und Anreizen,
unter anderem von finanziellen Beihilfen, kommen. Andererseits werden die
staatlichen Behörden mit der Entscheidung Nr. 40 in Bezug auf die
„eingeschränkten und ausgesonderten Projekte“ ermächtigt, direkt regulierend in
den Markt einzugreifen. Tatsächlich ist in den Artikeln 18 und 19
vorgesehen, dass die maßgebliche Behörde Finanzinstitute an der Gewährung von
Darlehen für diese „eingeschränkten und ausgesonderten Projekte“ hindert. Aus
den vorstehenden Informationen geht deutlich hervor, dass die Entscheidung
Nr. 40 für alle Wirtschaftsinstitutionen verbindliche Regeln in Form von
Richtlinien zur Förderung und Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige, zu
denen auch die OBS-Industrie gehört, enthält. (183) Zudem wird in dem Erlass
Nr. 35 der NDRC betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und
Stahlindustrie insbesondere in den Artikeln 24 und 25 die Gewährung von
Darlehen auf die Stahlunternehmen beschränkt wird, die die nationale
Entwicklungspolitik für die Eisen- und Stahlindustrie uneingeschränkt befolgen. (184) Außerdem legte der
Antragsteller Beweise vor, nach denen in weiteren Regierungsplänen und
–unterlagen die finanzielle Unterstützung für die Stahlindustrie im Allgemeinen
und auch in besonderen geografischen Gebieten in China gefördert und angewiesen
wird[63][64]. (185) Unter Berücksichtigung all
dieser Aspekte wird deutlich, dass die Behörden den Finanzinstituten die
Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen nur an eine begrenzte Zahl von
Sektoren/Unternehmen gestatten, die der Entwicklungspolitik der chinesischen
Regierung entsprechen. Auf Grundlage der im Dossier enthaltenen Informationen
und angesichts der mangelnden Zusammenarbeit der chinesischen Regierung bei
diesem Thema wird der Schluss gezogen, dass die Subventionen in Form von
Darlehen zu Sonderbedingungen nicht generell verfügbar und daher spezifisch im
Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung
sind. Zudem legte keine der interessierten Parteien Beweise vor, denen zu
entnehmen wäre, dass die Subvention auf objektiven Kriterien oder Bedingungen
nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht. (186) Die Untersuchung zeigte auf,
dass die beiden Unternehmensgruppen von in die Stichprobe einbezogenen
ausführenden Herstellern durch die Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen im
UZ begünstigt wurden. (g)
Schlussfolgerung (187) Daher ist die finanzielle
Unterstützung des OBS-Wirtschaftszweigs als Subvention zu betrachten. (188) Da die Kriterien finanzielle
Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind,
wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet. (h)
Berechnung der Höhe der Subvention (189) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung
ist der den Begünstigen erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Betrag,
den das Unternehmen für das staatliche Darlehen bezahlt, und dem Betrag, den
das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zu zahlen
hätte. (190) Da die Darlehen chinesischer
Banken, wie bereits erläutert (Erwägungsgründe 165 bis 178), von einer
erheblichen Einflussnahme der Regierung im Bankensektor gekennzeichnet sind und
nicht zu den auf einem funktionierenden Markt üblichen Konditionen vergeben
werden, wurde eine geeignete Bemessungsgrundlage gemäß der nachstehend
beschriebenen Methode rechnerisch ermittelt. Außerdem hat die Kommission aufgrund
der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung für die
Festlegung einer geeigneten Zinssatz-Bemessungsgrundlage auf verfügbare
Informationen zurückgegriffen. (191) Für die rechnerische Ermittlung
einer geeigneten Bemessungsgrundlage wurde es als sinnvoll erachtet,
chinesische Zinssätze heranzuziehen, die so berichtigt wurden, dass sie ein
marktübliches Risiko widerspiegeln. In einem Umfeld, in dem die aktuelle
Finanzlage des Ausführers in einem verzerrten Markt ermittelt wurde und
keinerlei zuverlässige Informationen seitens der chinesischen Banken für eine
Messung des Risikos und eine Einstufung der Bonität vorliegen, wird es für
notwendig erachtet, bei der Kreditwürdigkeit der chinesischen Ausführer zwar
vom angegebenen Wert auszugehen, dabei aber einzukalkulieren, wie sich die
Marktverzerrung in China auf die Finanzlage der Ausführer auswirken könnte. (192) Wie bereits unter den
Erwägungsgründen 160, 163 und 164 dargelegt, wurden sowohl die chinesische
Regierung als auch die kooperierenden ausführenden Hersteller um Informationen
über die Kreditpolitik der chinesischen Banken und über die Art der Vergabe von
Darlehen an die ausführenden Hersteller ersucht. Trotz mehrfacher Aufforderung
legten die Parteien diese Informationen nicht vor und verweigerten den Zugang
zu den staatseigenen Banken. Angesichts dieser mangelnden Bereitschaft zur
Mitarbeit wird es – auch im Einklang mit Artikel 28 Absatz 6 der
Grundverordnung und aufgrund sämtlicher verfügbarer Informationen – für
angemessen erachtet, davon auszugehen, dass alle Firmen in China lediglich das
höchste Rating für Non-Investment-Grade-Anleihen (BB bei Bloomberg) erhalten
würden, sowie den entsprechenden, bei Anleihen von Firmen mit diesem Rating zu
erwartenden Aufschlag auf den Standardzinssatz der People's Bank of China
anzuwenden. Zur Berechnung des Vorteils der ausführenden Hersteller wurde die
Zinssatzdifferenz herangezogen, die als Prozentsatz ausgedrückt und mit der
ausstehenden Darlehenssumme multipliziert wurde, was der Zinsersparnis im UZ
entspricht. Dieser Betrag wurde anschließend dem Gesamtumsatz der
kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet. (193) Die im UZ für die in die
Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im
Rahmen dieser Regelung beträgt für die Huadong-Gruppe 0,25 % und für die
Panhua-Gruppe 0,89 %. (194) Die gewogene durchschnittliche
Subventionsspanne für die nicht die in die Stichprobe einbezogenen
kooperierenden Unternehmen beläuft sich auf 0,58 %. (195) Aufgrund der mangelnden
Bereitschaft zur Mitarbeit wird die Subventionsspanne für alle nicht
kooperierenden Unternehmen auf die höchste für diese Regelung ermittelte
Subventionsspanne für ein Unternehmen, das mit einem der in die Stichprobe
einbezogenen kooperierenden Unternehmen verbunden ist, festgesetzt, d. h.
0,97 %. 3.3.3. Eigenkapitalprogramme (196) Der Antrag enthielt genaue
Angaben zu einer Reihe von angeblichen Subventionsregelungen im Rahmen von
Eigenkapitalprogrammen in Bezug auf nicht in die Stichprobe einbezogene
und/oder nicht an der Untersuchung mitarbeitende ausführende Hersteller. Die
Kommission ersuchte die chinesische Regierung in den ursprünglichen und den
ergänzenden Fragebogen um Übermittlung von Informationen über diese Regelungen
und räumte der chinesischen Regierung anschließend umfangreiche Möglichkeiten
zur Vorlage von Antworten zu diesen Regelungen ein. Die chinesische Regierung
vertrat die Ansicht, dass sie ausschließlich Antworten zu den angeblichen
Subventionsregelungen für die zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden
Hersteller übermitteln würde, und blieb während des Verfahrens bei diesem
Standpunkt. (197) Aufgrund der mangelnden
Bereitschaft zur Mitarbeit an diesem Verfahren waren die Möglichkeiten der
Kommission, Informationen und Beweise zu den im Antrag genannten Regelungen
einzuholen, beschränkt. Die Kommission stellte fest, dass die in die Stichprobe
einbezogenen ausführenden Hersteller diese Regelungen nicht in Anspruch
genommen hatten. Daher hatte die Kommission über die Existenz der
Subventionsregelungen zu befinden und den residualen Zollsatz in Bezug auf alle
übrigen Regelungen, für die die chinesische Regierung keine Informationen
übermittelt hatte und die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden
Herstellern nicht zugänglich waren oder von diesen nicht in Anspruch genommen
worden waren, nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf der
Grundlage der im Dossier enthaltenen Informationen zu ermitteln. 3.3.3.1. Umwandlung von Schulden in
Beteiligungen (a)
Beschreibung (198) Der Antrag umfasste Beweise,
nach denen mehrere Stahlhersteller im Jahr 2000 an einer Umwandlung von
Schulden in Beteiligungen beteiligt gewesen waren, diese Umwandlung betraf
Schulden in Höhe von insgesamt 62,5 Mrd. RMB. Es wurde behauptet, dass die
fällige Restschuld der staatseigenen Stahlhersteller bei staatseigenen
Geschäftsbanken im Tausch gegen Eigenkapital unter Einbeziehung von vier
chinesischen Vermögensverwaltungsgesellschaften erlassen worden sei und dies
nicht unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Erwägungen erfolgt sei. Im
Antrag wurde weiter ausgeführt, die Vermögensverwaltungsgesellschaften seien
speziell zur Veräußerung zahlreicher notleidender Kredite in
Schlüsselindustrien, einschließlich des Stahlsektors, und zur Umschuldung
staatseigener Unternehmen, unter anderem durch die Umwandlung von Schulden in
Beteiligungen, gegründet worden. Da die chinesische Regierung keine
Informationen über diese Regelung erteilte, hat die Kommission ihre
Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf Grundlage der im
Dossier enthaltenen Informationen getroffen (siehe Erwägungsgründe 33 bis
35). Ebenfalls aus diesem Grund wurde bezüglich der in den
Erwägungsgründen 204 bis 215 beschriebenen Regelungen betreffend
Kapitalzufuhren und nicht ausgeschüttete Dividenden Artikel 28 der
Grundverordnung zugrunde gelegt. (b)
Untersuchungsergebnisse (199) Die Feststellungen zu dieser
Regelung beruhen auf den im Antrag enthaltenen Informationen. Die Umwandlung
von Schulden in Beteiligungen stellt eine finanzielle Beihilfe in Form einer
Kapitalzufuhr und/oder eines Darlehens im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung oder in Form
eines Einnahmenverzichts aufgrund erlassener oder nicht zurückgezahlter Schulden
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der
Grundverordnung dar. Die finanzielle Beihilfe wurde durch die Regierung über
öffentliche Körperschaften, die an diesen Geschäften beteiligt waren,
d. h. die vier Vermögensverwaltungsgesellschaften und verschiedene
staatseigene Geschäftsbanken (siehe Erwägungsgrund 168), gewährt.
Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung
ist auf die verfügbaren Informationen zurückzugreifen; danach sind die
Vermögensverwaltungsgesellschaften öffentliche Körperschaften, da sie von der
chinesischen Regierung speziell zur Veräußerung stark notleidender Kredite in
Schlüsselindustrien, einschließlich des Stahlsektors, und zur Umschuldung
staatseigener Unternehmen gegründet wurden. Folglich wird angenommen, dass sie
staatliche Autorität ausüben. (200) Überdies hat der Antragsteller
Anscheinsbeweise vorgelegt, dass der hohe Betrag der Schuldentilgung nicht auf
üblichen kommerziellen Überlegungen beruhte, da die chinesische Regierung keine
Bewertung durchführte, wie sie ein privater Investor in Bezug auf die im Laufe
der Zeit zu erwartende angemessene Investitionsrendite dieser Umwandlung in
Beteiligungen vorgenommen hätte. Im Antrag wird geltend gemacht, die
chinesische Regierung habe vielmehr massiv Schulden in Eigenkapital
umgewandelt, um das Verhältnis zwischen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten
der Stahlhersteller zu verringern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken,
wobei kommerzielle Überlegungen, die ein privater Investor anstellen würde, nicht
berücksichtigt worden seien. Nach einer sorgfältigen Analyse der in dem Antrag
enthaltenen Angaben und in Ermangelung weiterer im Dossier enthaltener
Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen als
Vorteil im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Grundverordnung zu
betrachten sind. (201) Diese Subvention ist spezifisch
im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung, da sie auf
ausgewählte Unternehmen mit staatlicher Beteiligung beschränkt ist, die
Gewährung dieser Finanzierung eine Ermessensentscheidung ist und keine
objektiven Kriterien vorliegen. Daher wird der Schluss gezogen, dass diese
Regelung eine anfechtbare Subvention für ausführende Hersteller der betroffenen
Ware darstellt. (c)
Berechnung der Höhe der Subvention (202) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil ist ein einmaliger
Vorteil und wird als der Gesamtbetrag der Umwandlungen von Schulden in
Beteiligungen, d. h. der Betrag der erlassenen Schulden, angesehen. Da
keine weiteren Informationen zur Bewertung dieses Vorteils von der chinesischen
Regierung übermittelt wurden, stützte die Kommission ihre Feststellungen auf
die im Antrag enthaltenen Angaben. Die auf diese Weise berechnete Höhe der
Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung dem UZ
unter Zugrundelegung des normalen Abschreibungszeitraums für Sachanlagen der
begünstigten Unternehmen zugewiesen. Der Betrag wurde um die Zinsen während
dieses Zeitraums erhöht, um dem Wert des Vorteils über die Zeit Rechnung zu
tragen und damit den gesamten Vorteil dieser Regelung für die Begünstigten zu
ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der
Grundverordnung der im UZ produzierten Menge der betroffenen Ware zugerechnet,
da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe
der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt
wurde. (203) Die auf diese Weise ermittelte
Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen beträgt
0,05 %. Aus den in den Erwägungsgründen 196 und 197 dargelegten
Gründen war es nicht notwendig, die Subventionsspanne für die in die Stichprobe
einbezogenen und sonstigen kooperierenden Hersteller zu berechnen. 3.3.3.2. Kapitalzufuhren (a)
Beschreibung (204) Im Antrag wird behauptet, die
chinesische Regierung habe Stahlherstellern im Laufe der Jahre erhebliche
liquide Mittel über Kapitalzufuhren zur Verfügung gestellt. Nach den Angaben im
Antrag erwarb die chinesische Regierung (über verschiedene staatseigene
Unternehmen) Beteiligungen an Unternehmen, an denen sie bereits
Mehrheitsanteilseigner war, ohne zusätzliche Rechte als Anteilseigner zu
erhalten. Des Weiteren werden in dem Antrag spezifische Geschäfte unter
Beteiligung staatlich kontrollierter Einrichtungen, einschließlich der China
International Capital Corporation (CICC) and der SASAC, detailliert
dargestellt. (b)
Untersuchungsergebnisse (205) Da die chinesische Regierung
keinerlei Informationen über diese Regelung vorlegte (siehe
Erwägungsgründe 196 und 197), beruhen die Feststellungen zu dieser
Regelung auf den im Antrag enthaltenen Informationen, die durch geeignete
Quellen gestützt werden. Kapitalzufuhren stellen einen direkten Transfer von
Geldern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i der Grundverordnung dar. Diese finanziellen Beihilfen wurden von
der Regierung durch an diesen Geschäften beteiligte öffentliche Einrichtungen,
unter anderem die CICC und die SASAC, zur Verfügung gestellt. Der Antrag
enthält spezifische Beweise für Kapitalzufuhren für staatseigene
Stahlhersteller, bei denen die CICC als Hauptzeichner und Verwalter der
Aktienausgabe auftrat. Nach den im Antrag aufgeführten Informationen ist die
CICC zu 51 % in Staatsbesitz und wird letztlich von der SASAC
kontrolliert, die in den im Antrag dokumentierten Geschäften auch als die
Einrichtung der chinesischen Regierung agierte, die die staatseigenen
Stahlhersteller kontrolliert (siehe Erwägungsgründe 64 bis 66 für eine
Analyse der Aufgaben der SASAC). Somit wurden diese Geschäfte von der
chinesischen Regierung über öffentliche Körperschaften im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung und der einschlägigen
Entscheidungen der WTO abgewickelt. (206) Diese Kapitalzufuhren werden
als Vorteil für die begünstigten Unternehmen im Sinne des Artikels 6
Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet, da sie nicht mit der üblichen
Investitionspraxis von privaten Investoren in Einklang stehen. Die Inkonsistenz
dieser Kapitalzufuhren mit der Praxis privater Investoren wird im Antrag
detailliert belegt. Hinsichtlich dieser spezifischen Geschäftsvorgänge wird im
Antrag erstens aufgezeigt, dass das staatseigene Stahlunternehmen einen
überbewerteten Preis für seinen Anteil der neuen Aktienausgabe bezahlte, der
nicht mit fairen Marktbedingungen in Einklang steht, und zweitens dargelegt,
dass es diese Mittel zum Kauf von staatseigenen Vermögenswerten und
Kapitalbeteilungen unter den marktüblichen Preisen einsetzte. Darüber hinaus
wurde in dem Antrag aufgezeigt, dass die chinesische Regierung den gleichen
Preis wie andere Investoren gezahlt hatte, obwohl ihre Anteile einen geringeren
Wert hatten, da sie mit anderen Rechten und Erwartungen versehen waren als die
an andere Anteilsinhaber veräußerten Anteile. (207) Diese Subventionen sind
spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der
Grundverordnung, da sie einer begrenzten Zahl von ausgewählten Einrichtungen
gewährt wurden, an denen die Regierung Beteiligungen hielt. Daher wird der
Schluss gezogen, dass diese Regelung eine anfechtbare Subvention für
ausführende Hersteller der betroffenen Ware darstellt. (c)
Berechnung der Höhe der Subvention (208) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der
Betrag der Kapitalzufuhren betrachtet. Da keine weiteren Informationen für die
Bewertung dieses Vorteils von der chinesischen Regierung übermittelt wurden,
beruhten die Feststellungen der Kommission auf den im Antrag enthaltenen
Angaben. Die auf diese Weise berechnete Höhe der Subvention wurde nach
Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung dem UZ unter Zugrundelegung
des normalen Abschreibungszeitraums für Sachanlagen der begünstigten
Unternehmen zugewiesen. Der Betrag wurde um die Zinsen während dieses Zeitraums
erhöht, um den Wert des Vorteils im Laufe der Zeit widerzuspiegeln und damit
den gesamten Vorteil dieser Regelung für die Begünstigten zu ermitteln. Die
Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung
dem Gesamtwert der im UZ von den Begünstigten produzierten Menge (Nenner)
zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht
nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten
Mengen gewährt wurde. (209) Die auf diese Weise ermittelte
Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen beträgt
0,08 %. Aus den in den Erwägungsgründen 196 und 197 dargelegten
Gründen war es nicht notwendig, die Subventionsspanne für die in die Stichprobe
einbezogenen und sonstigen kooperierenden Hersteller zu berechnen. 3.3.3.3. Nicht ausgeschüttete Dividenden (a)
Beschreibung (210) Im Antrag wurde geltend
gemacht, dass entsprechend der Politik der chinesischen Regierung staatseigene
Unternehmen, darunter auch die Stahlunternehmen, die OBS herstellen, nicht
verpflichtet seien, Dividenden an die Regierung als ihren Eigentümer
auszuschütten, selbst wenn sie Gewinne erwirtschafteten. Daher könnten die staatseigenen
Stahlunternehmen nach dieser Regelung umfangreiche Investitionen über
einbehaltene und nicht als Dividenden ausgeschüttete Gewinne finanzieren. (b)
Untersuchungsergebnisse (211) Da die chinesische Regierung
keinerlei Informationen über diese Regelung vorlegte (siehe
Erwägungsgrund 196 und 197), beruhen die Feststellungen zu dieser Regelung
auf den im Antrag enthaltenen Informationen, die durch geeignete Quellen
gestützt werden. Nicht ausgeschüttete Dividenden sind als versteckte Beihilfe
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der
Grundverordnung oder als Einnahmenverzicht im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung zu
betrachten, da die chinesische Regierung nicht die Dividenden vereinnahmt, die
normalerweise privaten Investoren für ihre Anteile ausgeschüttet werden. Diese
versteckten Beihilfen werden von der Regierung über die Einrichtung gewährt,
die die Anteile an den staatseigenen Stahlherstellern direkt hält,
grundsätzlich die SASAC. Die Analyse zur SASAC zeigt auf, dass diese staatliche
Aufgaben wahrnimmt (siehe Erwägungsgründe 64 bis 66). (212) Der Gesamtbetrag der nicht
ausgeschütteten Dividenden wird als Vorteil für die begünstigten staatseigenen
Stahlhersteller im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der
Grundverordnung betrachtet, da diese Praxis nicht mit der üblichen
Investitionspraxis von privaten Investoren in Einklang steht, nach der
normalerweise eine Dividendenausschüttung in Verbindung mit den Anteilen
erforderlich ist. Für staatseigene Unternehmen, die sich teilweise im Besitz
von privaten Investoren befinden, entspricht die Höhe des Vorteils dem Betrag
der ihrem Anteil entsprechenden nicht ausgeschütteten Dividenden. (213) Diese Subventionen sind
spezifisch nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung, da sie einer
begrenzten Zahl von ausgewählten Einrichtungen gewährt wurden, an denen die
Regierung Beteiligungen hielt. Daher wird der Schluss gezogen, dass diese
Regelung eine anfechtbare Subvention für ausführende Hersteller der betroffenen
Ware darstellt. (c)
Berechnung der Höhe der Subvention (214) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der
Betrag der nicht ausgeschütteten Dividenden betrachtet. Da keine weiteren
Informationen für die Bewertung dieses Vorteils von der chinesischen Regierung
übermittelt wurden, beruhen die Feststellungen der Kommission auf öffentlich
zugänglichen Finanzangaben über die Begünstigten. Die auf diese Weise
berechnete Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der
Grundverordnung dem Gesamtumsatz der Begünstigten im UZ (Nenner) zugerechnet,
da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe
der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt
wurde. (215) Die auf diese Weise ermittelte
Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen beträgt
1,36 %. Aus den in den Erwägungsgründen 196 und 197 dargelegten
Gründen war es nicht notwendig, die Subventionsspanne für die in die Stichprobe
einbezogenen und sonstigen kooperierenden Hersteller zu berechnen. 3.3.4. Programme betreffend die
Einkommensteuer und sonstige direkten Steuern 3.3.4.1. Regelungen zur steuerlichen
Absetzbarkeit von Ausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE) (216) Diese Regelung gewährt
Unternehmen einen Vorteil, die neue Technologien, neue Produkte oder neue
Produktionstechniken einführen. Die betreffenden Unternehmen können bei der
Körperschaftssteuer 50 % der tatsächlichen Ausgaben für genehmigte
Projekte absetzen. (217) Es sei angemerkt, dass die
chinesische Regierung keine Informationen zu dieser Regelung übermittelte,
obwohl sie sich in ihrer Antwort auf den Fragebogen und das Schreiben zur
Anforderung noch fehlender Informationen auf die von den in die Stichprobe
einbezogenen Unternehmen genutzten Regelungen beschränkte und eines der in die
Stichprobe einbezogenen Unternehmen in seiner Antwort auf den Fragebogen
angegeben hatte, diese Regelung in Anspruch genommen zu haben. Auf ein erneutes
Ersuchen um die Bereitstellung der erforderlichen Informationen während des
Kontrollbesuchs vor Ort legte die chinesische Regierung eine ergänzende
Teilantwort zu dieser Regelung vor. Trotz der späten Bereitstellung dieser
Informationen ersuchte das Kontrollteam um Erläuterungen zu mehreren Fragen
(siehe Erwägungsgrund 219), die jedoch nicht gegeben wurden. Somit musste
die Kommission ihre Feststellungen auf die besten verfügbaren Informationen
stützen. (a)
Rechtsgrundlage (218) Die Regelung ist als
Steuervergünstigung nach Artikel 30 Absatz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes der VR China (Erlass Nr. 63 des
Präsidenten der VR China, seit 1. Januar 2008 in Kraft),
Artikel 95 der Bestimmungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes
der VR China (Erlass Nr. 512 des Staatsrats der VR China) und
nach dem Leitfaden „Guide to Key Fields“ (Bekanntmachung Nr. 6, 2007)
gestaltet. Die chinesische Regierung stellte den Erlass Nr. 512 und die
Bekanntmachung Nr. 6 in diesem Verfahren nicht zur Verfügung. (b)
Begünstigte (219) Wie bereits erwähnt, legte die
chinesische Regierung in ihren Antworten auf den Fragebogen und das Schreiben
zur Anforderung noch fehlender Informationen keine sachdienlichen Informationen
zu dieser Regelung vor. In dem während des Kontrollbesuchs vor Ort vorgelegten
Dokument erklärte die chinesische Regierung, dass nur die Ausgaben für
Forschung und Entwicklung, die den in der Entwicklung neuer Technologien, neuer
Produkte und neuer Fertigkeiten tätigen Unternehmen entstehen, im Hinblick auf
die steuerliche Absetzbarkeit berücksichtigt werden könnten. Allerdings führte
die chinesische Regierung die Bedeutung der Begriffe „neue Technologien“, „neue
Produkte“ und „neue Fertigkeiten“ nicht weiter aus. Außerdem bemühte sich die
Kommission bei der Kontrolle von Zhejiang Huadong, die genaue Bedeutung dieser
Begriffe zu ermitteln, das Unternehmen war aber zu einer konkreten Erläuterung
nicht in der Lage, und antwortete, es handele sich nur um allgemeine Begriffe. (220) In der Untersuchung betreffend
gestrichenes Feinpapier wurde jedoch festgestellt, dass nur für FuE-Projekte
von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien, die
vorrangig vom Staat unterstützt werden, und für Projekte, die im Leitfaden „Guide
to Key Fields of High Tech Industrialization“ im Rahmen der vom NDRC bekannt
gegebenen aktuellen Entwicklungspriorität aufgelistet sind, ein Anspruch auf
diese Regelung bestand[65].
Da in diesem Verfahren keine neuen sachdienlichen Informationen übermittelt
wurden, die diese Schlussfolgerung widerlegen würden, wird festgestellt, dass
die Regelung nicht allgemein zugänglich ist, da sie nur von ausgewählten
Wirtschaftszweigen/Unternehmen/Projekten in Anspruch genommen werden kann. (c)
Praktische Anwendung (221) Gemäß der Antwort der
chinesischen Regierung müssen Unternehmen, die diese Steuerermäßigung
beantragen, ihre Einkommensteuererklärung und „sonstige relevanten Unterlagen“
bei der Steuerbehörde einreichen, ohne dass angegeben wurde, um welche
sonstigen Unterlagen es sich handelt. In der Untersuchung betreffend gestrichenes
Feinpapier wurde festgestellt, dass jedes Unternehmen, das einen Antrag
nach dieser Regelung stellen will, beim lokalen Amt für Wissenschaft und
Technologie detaillierte Angaben über die FuE-Projekte einreichen muss und das
Steueramt erst nach der Prüfung den Genehmigungsbescheid ausstellt. Nach der
Genehmigung wird der der Körperschaftsteuer unterliegende Betrag um 50 %
der tatsächlichen Ausgaben für genehmigte Projekte gesenkt[66]. (d)
Untersuchungsergebnisse (222) Diese Regelung wurde im UZ nur
von einem der kooperierenden ausführenden Hersteller, der Zhejiang Huadong
Light Steel Building Material Co. Ltd, in Anspruch genommen. Aufgrund der
mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung und ihrer
späten und unvollständigen Antwort zu dieser Regelung konnte nicht darüber
befunden werden, welche Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Unternehmen
gelten, die diese Regelung in Anspruch nehmen. Wie vorstehend erwähnt, musste
sich die Kommission teilweise auf die in der Untersuchung betreffend gestrichenes
Feinpapier ermittelten Informationen stützen. (e)
Schlussfolgerung (223) Diese Regelung ist als
Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in
Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufzufassen, aus der den
begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. (224) Die chinesische Regierung wurde
um Informationen zu den Kriterien für die Inanspruchnahme dieser Regelung und
die Gewährung der Subvention gebeten, damit festgestellt werden kann, in
welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen
beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der
Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung übermittelte in ihrer
Antwort auf den Fragebogen und das Schreiben zur Anforderung noch fehlender
Informationen jedoch keine diesbezüglichen Informationen. Überdies waren die
während des Kontrollbesuchs vor Ort diesbezüglich vorgelegten Informationen
offensichtlich unvollständig im Lichte der Feststellungen in der Untersuchung
zu gestrichenem Feinpapier, wonach dieselbe Regelung von den
betreffenden Unternehmen in Anspruch genommen worden war. Um Artikel 4
Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, demzufolge die ermittelte
Spezifität anhand eindeutiger Beweise „klar zu begründen“ ist, musste die
Kommission deshalb nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen
auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Zu den besten
verfügbaren Informationen gehörten auch die Feststellungen in der Untersuchung zu
gestrichenem Feinpapier. (225) Angesichts der Tatsache, dass
bereits die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet,
den Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf bestimmte als gefördert
eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige – z. B. solche der
OBS-Industrie – beschränken, ist diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne
des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Darüber
hinaus existieren offensichtlich keine objektiven Kriterien für die Begrenzung
der Anspruchsberechtigung, und es liegen keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht. Hierzu sei angemerkt,
dass die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der
chinesischen Regierungsbehörden nicht beurteilen kann, ob solche objektiven
Kriterien vorliegen. (226) Daher ist diese Subvention als
anfechtbar zu betrachten. (f)
Berechnung der Höhe der Subvention (227) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der nach
dem normalen Steuersatz zu entrichtende Gesamtsteuerbetrag nach Abzug des
Betrags betrachtet, der nach dem zusätzlichen Abzug in Höhe von 50 % der
tatsächlichen FuE-Ausgaben für genehmigte Projekte gezahlt wurde. Die Höhe der
Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung
dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller
zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht
nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten
Mengen gewährt wurde. (228) Einer der in die Stichprobe
einbezogenen kooperierenden ausführenden Hersteller, nämlich die
Unternehmensgruppe Huadong, hatte diese Regelung in Anspruch genommen. Die für
die Huadong Group ermittelte Subventionsspanne beläuft sich auf 0,19 %. (229) Die gewogene durchschnittliche
Subventionsspanne für die nicht die in die Stichprobe einbezogenen
kooperierenden Unternehmen beträgt 0,09 %. (230) Aufgrund der mangelnden
Bereitschaft zur Mitarbeit wird die Subventionsspanne für alle nicht
kooperierenden Unternehmen auf die höchste für diese Regelung ermittelte
Subventionsspanne für die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden
Unternehmen festgesetzt, nämlich 0,19 %. 3.3.4.2. Steuerermäßigungen für zentrale
und westliche Regionen (231) Diese Regelung können
Unternehmen in Anspruch nehmen, die in den zentralen und westlichen Regionen
angesiedelt sind. Die anspruchsberechtigten Unternehmen unterliegen einem
Vorzugssatz für die Einkommensteuer von 15 % statt des normalen in China geltenden
Einkommensteuersatzes von 25 %. (232) Die chinesische Regierung wurde
im Fragebogen, im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und
erneut beim Kontrollbesuch vor Ort um die Vorlage von Informationen zu dieser
Regelung gebeten. In ihren Antworten auf den Fragebogen und das Schreiben zur
Anforderung noch fehlender Informationen beantwortete die chinesische Regierung
keine dieser Fragen und gab an, die Regelung sei am 31. Dezember 2010
ausgelaufen und nicht mehr gültig, zudem behauptete sie, dass die in die
Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ diese Regelung nicht in Anspruch
genommen hätten. Allerdings stand dies im Widerspruch zu den Antworten eines
der ausführenden Hersteller (Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd) und den während
des Kontrollbesuchs vor Ort bei diesem Unternehmen erhobenen Informationen. (a)
Rechtsgrundlage (233) Die Regelung ist als
Steuervergünstigung nach der Bekanntmachung über steuerliche Förderungen für
die Entwicklung der westlichen Regionen (herausgegeben vom Finanzministerium,
der allgemeinen Steuerbehörde und der allgemeinen Zollbehörde, in Kraft
getreten am 1. Januar 2001) gestaltet, die durch die Bekanntmachung
über die weitere Durchführung der steuerlichen Strategie zur Entwicklung der
westlichen Regionen (herausgegeben vom Finanzministerium, allgemeine
Steuerbehörde und allgemeine Zollbehörde, in Kraft seit
1. Januar 2011) aktualisiert und durch die die Laufzeit der Regelung
bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde. (b)
Begünstigte (234) Es wird darauf hingewiesen,
dass die chinesische Regierung in ihren Antworten auf den Fragebogen, das
Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und beim Kontrollbesuch
vor Ort keine Antworten auf die Fragen zu dieser Regelung vorlegte. Gemäß der
Bekanntmachung über steuerliche Förderungen für die Entwicklung der westlichen
Regionen kann diese Steuervergünstigung jedoch von Unternehmen in der
westlichen Region in Anspruch genommen werden, die zur Kategorie „gefördert“
zählen (gefördert bezieht sich auf die Unternehmen, die mindestens 70 %
ihres Gesamtumsatzes aus Geschäftstätigkeiten erzielen, die im Katalog der vom
Staat geförderten Industrien, Produkte und Technologien beschrieben werden).
Beim Besuch vor Ort von Chongqing Wanda bestätigte das Unternehmen, dass es den
ermäßigten Steuersatz nutzen könne, da es zur Kategorie der geförderten
Industrien in der westlichen und zentralen Region gehöre. (c)
Praktische Anwendung (235) Weder die chinesische Regierung
noch die Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd legten Informationen zur
Funktionsweise und Verwaltung dieser Regelung vor. Gemäß dem Runderlass des
Staatsrates zu mehreren Politiken für die Entwicklung der weiten westlichen
Regionen (Circular of the State Council Concerning Several Policies on
Carrying out the Development of China’s Vast Western Regions) ist eine
Genehmigung der Regierungen auf Provinzebene für die Ermäßigung des normalen
Steuersatzes von 25 % auf den Vorzugssatz von 15 % erforderlich. Auf
der jährlichen Einkommensteuererklärung des Unternehmens wird der abzugsfähige
(befreite) Betrag der Einkommensteuer unter Posten 28 – Steuerabzug
aufgeführt. (d)
Untersuchungsergebnisse (236) Diese Regelung wurde nur von
einem der kooperierenden ausführenden Hersteller, der Chongqing Wanda Steel
Strip Co., Ltd, im UZ in Anspruch genommen. Aufgrund der mangelnden
Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung ist das für die
Unternehmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen, geltende Antrags- und
Genehmigungsverfahren nur schwer nachzuvollziehen. Die Kommission musste ihre
eigenen Schlussfolgerungen aus den vorgelegten Dokumenten ziehen, die die
Rechtsgrundlage für diese Regelung bilden, ohne Erklärungen der chinesischen
Regierung einholen zu können. (e)
Schlussfolgerung (237) Diese Regelung ist als
Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in
Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufzufassen, aus der den
begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. (238) Die chinesische Regierung wurde
um Informationen zu den Kriterien für die Inanspruchnahme dieser Regelung und
die Gewährung der Subvention gebeten, damit festgestellt werden kann, in
welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen
beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der
Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung stellte diese Informationen
nicht zur Verfügung. Um Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung
Rechnung zu tragen, demzufolge die ermittelte Spezifität anhand eindeutiger
Beweise „klar zu begründen“ ist, musste die Kommission deshalb nach
Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der
verfügbaren Informationen treffen. (239) Angesichts der Tatsache, dass
die Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet,
den Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf bestimmte als gefördert
eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige – z. B. solche der
OBS-Industrie – beschränken, die zudem auch noch in bestimmten Regionen Chinas
angesiedelt sind, ist diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des
Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4
Absatz 3 der Grundverordnung. Darüber hinaus scheinen keine objektiven
Kriterien für eine Begrenzung der Anspruchsberechtigung zu existieren, und es
konnten keine schlüssigen Beweise gefunden werden, anhand derer ermittelt
werden konnte, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht. Hierzu sei angemerkt,
dass die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der
chinesischen Regierungsbehörden nicht beurteilen kann, ob solche objektiven
Kriterien vorliegen. (240) Daher ist diese Subvention als
anfechtbar zu betrachten. (f)
Berechnung der Höhe der Subvention (241) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der nach
dem normalen Steuersatz zu entrichtende Gesamtbetrag der Einkommensteuer nach
Abzug des im Rahmen des Vorzugssteuersatzes gezahlten Betrags betrachtet. Die
Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der
Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden
ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der
Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten,
ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. (242) Die für die Panhua Group
ermittelte Subventionsspanne beträgt 0,03 %. (243) Die gewogene durchschnittliche
Subventionsspanne für die nicht die in die Stichprobe einbezogenen
kooperierenden Unternehmen beläuft sich auf 0,02 %. (244) Aufgrund der mangelnden
Bereitschaft zur Mitarbeit wird die Subventionsspanne für alle nicht
kooperierenden Unternehmen auf die höchste für diese Regelung ermittelte
Subventionsspanne für ein Unternehmen, das mit einem der in die Stichprobe
einbezogenen kooperierenden Unternehmen verbunden ist, festgesetzt, d. h.
0,04%. 3.3.5. Weitere
Einkommensteuerprogramme, für die die chinesische Regierung keine oder
unzureichende Antworten vorlegte (245) Der Antrag enthielt genaue
Angaben zu einer Reihe von angeblichen Subventionsregelungen in Bezug auf nicht
in die Stichprobe einbezogene und/oder nicht an der Untersuchung mitarbeitende
ausführende Hersteller. Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung in
den ursprünglichen und den ergänzenden Fragebogen um Übermittlung von
Informationen über diese Regelungen und räumte der chinesischen Regierung
anschließend umfangreiche Möglichkeiten zur Vorlage von Antworten zu diesen
Regelungen ein. Die chinesische Regierung vertrat die Ansicht, dass sie
ausschließlich Antworten zu den angeblichen Subventionsregelungen für die zwei
in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller übermitteln würde, und
blieb während des Verfahrens bei diesem Standpunkt. Allerdings legte die
chinesische Regierung für einige dieser Regelungen Informationen und Beweise
vor, die darauf hinwiesen, dass diese ausgelaufen und im UZ nicht in Kraft
waren. Die Kommission berücksichtigte diese von der chinesischen Regierung
vorgelegten Beweise bei ihren Feststellungen. (246) Für alle übrigen Regelungen
legte die chinesische Regierung keinerlei Informationen oder Beweise vor.
Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit in diesem Verfahren waren
die Möglichkeiten der Kommission, Informationen und Beweise zu den im Antrag
genannten Regelungen von den ausführenden Herstellern einzuholen, begrenzt. Die
Kommission prüfte nach, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden
Hersteller keinen Anspruch auf diese Regelungen hatten oder diese nicht nutzten
(hauptsächlich aufgrund der Tatsache, dass sie sich in Privatbesitz befanden
oder nicht in den Geltungsbereich der Regelungen fielen, bzw. aufgrund deren
relativ kleinen Umfangs). Daher hatte die Kommission über die Existenz dieser
Regelung zu befinden und den residualen Zollsatz in Bezug auf alle übrigen
Regelungen, für die die chinesische Regierung keine Informationen übermittelt
hatte und die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern nicht
zugänglich waren oder von diesen nicht in Anspruch genommen worden waren, nach
Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der im
Dossier enthaltenen Informationen zu ermitteln. 3.3.5.1. Körperschaftsteuervergünstigungen
für den Erwerb von im Inland hergestellten Produktionsanlagen (a)
Beschreibung (247) Nach dieser Regelung kann ein
Unternehmen Steuergutschriften für den Erwerb von im Inland hergestellten
Anlagen beantragen, wenn ein Projekt mit der Industriepolitik der chinesischen
Regierung in Einklang steht. Es kann eine Steuergutschrift von bis zu 40 %
des Kaufpreises von im Inland hergestellten Anlagen auf die progressive
Erhöhung der Steuerverbindlichkeiten aus dem Vorjahr angewandt werden. (b)
Rechtsgrundlage (248) Rechtsgrundlage dieser Regelung
sind die vorläufigen Maßnahmen zur Körperschaftssteuergutschrift für
Investitionen in im Inland hergestellte Anlagen für Projekte zur
technologischen Modernisierung vom 1. Juli 1999 und die
Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung über die Einstellung des
Körperschaftssteuerabzuges und der Steuerbefreiung für Investitionen eines
Unternehmens in den Erwerb von im Inland hergestellten Anlagen, Nr. 52
[2008] der staatlichen Steuerverwaltung, in Kraft getreten am
1. Januar 2008. (c)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (249) Die chinesische Regierung
führte in ihrer Antwort aus, diese Regelung sei gemäß der erwähnten
Bekanntmachung Nr. 52 zum Januar 2008 eingestellt worden und nach
ihrem besten Wissen durch keine andere Regelung ersetzt worden. Die Kommission
ersuchte die chinesische Regierung um die Vorlage zusätzlicher relevanter
Informationen, insbesondere genauer Angaben zum Zeitplan für das Auslaufen der
Vergünstigungen. Die chinesische Regierung legte diese Informationen nicht vor
und beschränkte sich in ihrer Antwort zu den tatsächlich allen Herstellern von
OBS erwachsenen Vorteilen darauf, auf die Antworten der in die Stichprobe
einbezogenen Hersteller auf den Fragebogen zu verweisen. Die Kommission hat die
Gründe bereits erläutert, aus denen die chinesische Regierung um die Vorlage
der Informationen in Bezug auf alle Hersteller von OBS und nicht nur die in die
Stichprobe einbezogenen Hersteller gebeten wurde (siehe Erwägungsgründe 34
und 35). Zudem übermittelte die chinesische Regierung keine Informationen
hinsichtlich der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, sondern verwies
lediglich auf deren Antworten. Nach Auffassung der Kommission ist es nicht
ausreichend, Informationen über die Beendigung einer Regelung ohne zusätzliche
Nachweise über das Auslaufen der tatsächlich nach der Regelung erwachsenden
Vorteile und über mögliche Folgeprogramme vorzulegen. In Zusammenhang mit
dieser Regelung kann ein in einem bestimmten Jahr entstandener Vorteil (d. h.
eine Steuergutschrift) tatsächlich in einem anderen Steuerjahr in Anspruch
genommen werden und somit können sich die Vorteile über den Gültigkeitszeitraum
verlängern, selbst wenn die Regelung mittlerweile nicht mehr gilt. Im Rahmen
anderer „eingestellter“ Steuerprogramme war ermittelt worden, dass aus ihnen
nach ihrem offiziellen Ablaufdatum noch einige Jahre Vorteile erwuchsen. Es ist
auch möglich, dass ungewöhnlich hohe Beträge einer Begünstigung zeitlich
gestreckt zugewiesen werden dürfen. Da die chinesische Regierung diesbezüglich
keine Informationen vorgelegt hat, stützt die Kommission ihre Feststellung nach
Artikel 28 der Grundverordnung auf die im Dossier enthaltenen
Informationen (in diesem Fall den Antrag). (d)
Untersuchungsergebnisse (250) Diese Regelung wird als
Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da eine finanzielle Beihilfe in
Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung geleistet wird.
Aus dieser Regelung erwächst den Begünstigten ein Vorteil im Sinne des
Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Höhe der Steuereinsparung.
Angesichts der Tatsache, dass die Steuerersparnis davon abhängig ist, dass die
Verwendung inländischer Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhält, ist diese
Subvention spezifisch nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der
Grundverordnung. (e)
Berechnung der Höhe der Subvention (251) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Da diese Regelung noch nicht im Rahmen eines
Antisubventionsverfahren von den Organen der Union geprüft worden ist und
anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war die geeignetste
Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden
Vorteils eine vergleichbare Entscheidung der US-amerikanischen Behörden. Wenn
die Höhe der Subvention auf Feststellungen in anderen Untersuchungen beruht,
wird in dieser Verordnung unter anderem berücksichtigt, ob wesentliche
Änderungen der betreffenden Regelung vorgenommen wurden und ob sich die Höhe
der Subvention im Laufe der Zeit möglicherweise verringert hat. Es sei
angemerkt, dass wiederkehrende Subventionen sich normalerweise nicht auf diese
Weise verringern. Wenn keine solchen Änderungen und keine Kürzung der Höhe der
Subvention festgestellt werden, wird der ursprüngliche Satz der betreffenden
Untersuchung als Höhe der Subvention in dieser Untersuchung herangezogen. (252) Die im UZ für alle nicht
kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser
Regelung wird auf 0,38 % festgesetzt; dabei handelt es sich um die für
diese Regelung im US Decision Memorandum of 17 November 2008 on Circular Welded
Carbon Quality Steel Line Pipe (Seite 26) (Federal Register /
Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008)
festgesetzte Subventionsspanne. Im Hinblick auf von US-amerikanischen Behörden
durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für die
Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus Steuerregelungen zugrunde gelegten
Methodik im Wesentlichen um die gleiche handelt, die von der EU angewandt wird[67]. 3.3.5.2. Steuervergünstigungsmaßnahmen
für Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien (a)
Beschreibung (253) Nach dieser Regelung kommt ein
Unternehmen, dessen Antrag auf Zertifizierung als Unternehmen in den Bereichen
Hochtechnologie und neue Technologien genehmigt wird, in den Genuss eines
gegenüber dem normalen Satz von 25 % reduzierten Körperschaftsteuersatzes
von 15 %. Diese Regelung wurde von der EU in der Untersuchung zu gestrichenem
Feinpapier und auch von den US-amerikanischen Behörden für anfechtbar
befunden.[68] (b)
Rechtsgrundlage (254) Die Rechtsgrundlage für diese
Regelung sind Artikel 28 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China
(Nr. 63, verkündet am 16. März 2007) zusammen mit
Verwaltungsmaßnahmen zur Ermittlung von Unternehmen in den Bereichen
Hochtechnologie und neue Technologien, ferner die Bekanntmachung der
staatlichen Steuerverwaltung zu Fragen betreffend die Zahlung der Körperschaftsteuer
von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien (Guo
Shui Han [2008] Nr. 985). (c)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (255) Die chinesische Regierung
führte in ihrer Antwort aus, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen
diese Regelung im UZ in Anspruch genommen habe, und verwies auf die Antworten
der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für Informationen bezüglich
etwaiger Vorteile, die diesen aus dieser Regelung möglicherweise erwachsen
sind. Die Kommission bezieht sich auf die vorstehend dargelegten Argumente in
Bezug auf das Ersuchen an die chinesische Regierung, nicht nur zu den in die
Stichprobe einbezogenen Ausführer vollständige Antworten zu übermitteln
(Erwägungsgründe 34 und 35). Daher stützt die Kommission ihre
Feststellungen zu dieser Regelung nach Artikel 28 der Grundverordnung auf
die verfügbaren Informationen (Feststellungen in der Untersuchung zu gestrichenem
Feinpapier und der Antrag in dieser Sache) nach Artikel 28 der
Grundverordnung. (d)
Untersuchungsergebnisse (256) Diese Regelung wird als
Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da eine finanzielle Beihilfe in
Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung geleistet wird.
Der dem Begünstigten erwachsende Vorteil entspricht im Sinne des
Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung der Steuerersparnis, die
durch diese Regelung gewährt wird. Diese Subvention ist spezifisch im Sinne des
Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie auf
bestimmte als „gefördert“ eingestufte Unternehmen und Industrien beschränkt
ist, wie z. B. die im Stahlsektor tätigen Unternehmen. Außerdem werden in
den Rechtsvorschriften oder von der gewährenden Behörde keine objektiven
Kriterien für den Zugang zu der Regelung festgelegt und es besteht kein
automatischer Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
Buchstabe b der Grundverordnung. (e)
Berechnung der Höhe der Subvention (257) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der nach
dem normalen Steuersatz zu entrichtende Gesamtsteuerbetrag nach Abzug des im
Rahmen des Vorzugssteuersatzes gezahlten Betrags betrachtet. Da keine
Informationen für die Bewertung des Vorteils vorliegen und diese Regelung
bereits im Rahmen eines früheren Antisubventionsverfahrens durch die Organe der
EU überprüft worden ist, war die geeignetste Informationsquelle für die
Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils die in der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom
6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die
Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China
vorgenommene Bewertung dieser Regelung, erforderlichenfalls gebührend
berichtigt wie in Erwägungsgrund 252 erwähnt. (258) Die auf diese Weise ermittelte
Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen wird auf 0,9 %
festgesetzt, wobei es sich um das arithmetische Mittel der für diese Regelung
in der im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Verordnung festgesetzten
Spannen handelt. 3.3.5.3. Einkommensteuerermäßigungen für
Unternehmen mit hohem Ressourcenverbrauch („besondere Rohstoffe“) (a)
Beschreibung (259) Nach dieser Steuerregelung
können Unternehmen, die eines der im Katalog der Einkommensteuerermäßigungen
für Unternehmen mit hohem Ressourcenverbrauch aufgeführten Materialien als
wichtigen Rohstoff einsetzen und die in diesem Katalog aufgeführten Erzeugnisse
in einer Weise herstellen, die den nationalen Standards und Industriestandards
entspricht, die damit erzielten Einnahmen zum reduzierten Satz von 90 %
den Gesamteinnahmen zurechnen. Somit können bei der Berechnung der
Einkommensteuer der Unternehmen 10 % der Einnahmen in Abzug gebracht
werden. Diese Steuerbefreiung wird für fünf Jahre gewährt. (b)
Rechtsgrundlage (260) Die Rechtsgrundlagen für diese
Regelung sind Artikel 33 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China,
Artikel 99 der Bestimmungen zur Durchführung des
Körperschaftsteuergesetzes der VR China durch den Staatsrat und der
Katalog der Einkommensteuerermäßigungen für Unternehmen mit hohem
Ressourcenverbrauch. (c)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (261) Die chinesische Regierung
führte in ihrer Antwort aus, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen
Unternehmen diese Regelung im UZ in Anspruch genommen habe, und verwies auf die
Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für Informationen
bezüglich etwaiger Vorteile, die diesen aus der Regelung möglicherweise
erwachsen sind. Die Kommission bezieht sich auf die vorstehend dargelegten
Argumente in Bezug auf das Ersuchen an die chinesische Regierung, nicht nur zu
den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern vollständige Antworten zu übermitteln
(Erwägungsgründe 34 und 35). Daher stützt die Kommission ihre
Feststellungen zu dieser Regelung auf die verfügbaren Informationen (in diesem
Fall den Antrag) nach Artikel 28 der Grundverordnung. (d)
Untersuchungsergebnisse (262) Diese Regelung wird als
Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da eine finanzielle Beihilfe in
Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung geleistet wird.
Durch diese Regelung erwächst dem Begünstigten ein Vorteil im Sinne des
Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Höhe der Steuerersparnis.
Diese Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
Buchstabe a der Grundverordnung, da sie auf bestimmte Unternehmen beschränkt
ist, die die im vorstehend genannten Katalog der Einkommensteuerermäßigungen
aufgeführten Ressourcen als primäre Rohstoffe zur Herstellung von in diesem
Katalog aufgelisteten Erzeugnissen einsetzen. (e)
Berechnung der Höhe der Subvention (263) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der nach
dem normalen Steuersatz zu entrichtende Gesamtsteuerbetrag nach Abzug des im
Rahmen des Vorzugssteuersatzes gezahlten Betrags betrachtet. In Ermangelung
weiterer Informationen für die Bewertung dieses Vorteils stützt die Kommission
ihre Feststellungen auf die im Antrag enthaltenen Angaben. Die auf diese Weise
berechnete Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der
Grundverordnung dem Gesamtumsatz der Begünstigten im UZ (Nenner) zugerechnet,
da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe
der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt
wurde. (264) Die auf diese Weise ermittelte
Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen beträgt
0,01 %. 3.3.5.4. Steuergutschriften für den
Erwerb von Sonderausrüstung (a)
Beschreibung (265) Nach dieser Regelung können
Unternehmen 10 % der Kosten für den Kauf von Sonderausrüstung, die für den
Umweltschutz, die Einsparung von Energie und Wasser und die
Produktionssicherheit eingesetzt wird, mit der im Jahr des Kaufes zu zahlenden
Körperschaftssteuer verrechnen. Der verbleibende Teil der 10 % des investierten
Betrags kann auf die folgenden fünf Jahre übertragen werden. (b)
Rechtsgrundlage (266) Die Rechtsgrundlagen für diese
Regelung sind Artikel 34 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China
und Artikel 100 der Bestimmungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes
der VR China durch den Staatsrat. (c)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (267) Die chinesische Regierung
führte in ihrer Antwort aus, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen
Unternehmen diese Regelung im UZ in Anspruch genommen habe, und verwies auf die
Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für Informationen
bezüglich etwaiger Vorteile, die diesen aus dieser Regelung möglicherweise
erwachsen sind. Die Kommission bezieht sich auf die vorstehend dargelegten
Argumente in Bezug auf das Ersuchen an die chinesische Regierung, nicht nur zu
den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern vollständige Antworten zu
übermitteln (Erwägungsgründe 34 und 35). Daher stützt die Kommission ihre
Feststellungen zu dieser Regelung auf die verfügbaren Informationen nach
Artikel 28 der Grundverordnung. (d)
Untersuchungsergebnisse (268) Durch diese Regelung wird eine
Subvention gewährt, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines
Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung geleistet
wird. Durch diese Regelung erwächst dem Begünstigten ein Vorteil nach
Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Höhe der Steuerersparnis. (269) Was die Spezifität der Regelung
anbelangt, so wird festgestellt, dass der Kommission keine ausreichenden
Informationen vorliegen, um weitere Feststellungen zu treffen und folglich zu
einer endgültigen Feststellung zur Spezifität der Regelung zu kommen. Daher
kann die Kommission keine weitere Bewertung der Regelung vornehmen. 3.3.5.5. Regelungen zu
Einkommensteuervergünstigungen für Unternehmen in der nordöstlichen Region (a)
Beschreibung (270) Nach dieser Regelung können
Unternehmen, die in der nordöstlichen Region angesiedelt sind (unter anderem in
den Provinzen Liaoning, Jilin und Heilongjiang sowie der Kommune Dalian)
einerseits die Abschreibungsdauer für Anlagevermögen für steuerliche Zwecke um
bis zu 40 % verkürzen, sodass sich der jährliche Betrag der von der
Einkommensteuer abzugsfähigen Abschreibung erhöht, und andererseits den
Amortisationszeitraum immaterieller Anlagen für steuerliche Zwecke um bis zu
40 % verkürzen, was zu einem höheren jährlichen Abzug führt. Nach einem
vom Ministerium für Finanzen und der staatlichen Steuerverwaltung herausgegebenen
Dokument können körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen in bestimmten
aufgeführten Sektoren, darunter der Metallurgiesektor, auch durch weitere
Vorteile bei der Umsatzsteuer, Ressourcensteuer und Körperschaftssteuer
begünstigt werden, nämlich in Verbindung mit dem Kauf von Sachanlagen. (b)
Rechtsgrundlage (271) Die Rechtsgrundlagen für diese
Regelung sind die Vorzugsregelungen hinsichtlich der Körperschaftssteuer zur
Revitalisierung von Unternehmen der traditionellen Industriezentren im
Nordosten (Caishui, Nr. 153, 20. September 2004), die
Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über
Abschreibungen von Sachanlagen und die Durchführungsvorschriften für die
Amortisationspolitik in den traditionellen Industriezentren im Nordosten
(Caishui, Nr. 17, 2. Februar 2005). Die chinesische Regierung
übermittelte die Rechtsgrundlagen, denen zu entnehmen war, dass diese Regelung
am 1. Januar 2008 ausgelaufen war, namentlich die Bekanntmachung des
Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zu mehreren
Präferenzregelungen in Bezug auf die Körperschaftssteuer (Nr. 1 [2008]). (c)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (272) Abgesehen von der Vorlage der
vorstehend erwähnten Rechtsgrundlagen, die das Auslaufen der Regelung belegten,
verwies die chinesische Regierung lediglich auf die Antworten der in die
Stichprobe einbezogenen Hersteller bezüglich der Informationen über Vorteile,
die den Unternehmen möglicherweise aus dieser Regelung erwachsen sind. Die
Kommission bezieht sich auf die vorstehend dargelegten Argumente in Bezug auf
das Ersuchen an die chinesische Regierung, nicht nur zu den in die Stichprobe
einbezogenen Ausführern vollständige Antworten zu übermitteln
(Erwägungsgründe 34 und 35). Darüber hinaus weist die Kommission auf die
Tatsache hin, dass diese Regelung Subventionen in Zusammenhang mit dem Kauf von
Sachanlagen gewährt, die über mehrere Jahre amortisiert werden können, und es
die chinesische Regierung versäumt hat, genaue Angaben über das Auslaufen der
aus der Regelung erwachsenden Vorteile bzw. zu den ausstehenden Vorteilen aus
noch nicht vollständig amortisierten Investitionen zu übermitteln, und dass sie
aus diesem Grund beschlossen hat, ihre Feststellungen zu dieser Regelung auf
die verfügbaren Informationen (in diesem Fall den Antrag und die entsprechenden
Feststellungen der US-amerikanischen Behörden) nach Artikel 28 der
Grundverordnung zu stützen. (d)
Untersuchungsergebnisse (273) Durch diese Regelung wird eine
Subvention in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der
Grundverordnung gewährt. Der Vorteil nach Artikel 3 Absatz 2 der
Grundverordnung entspricht den Steuerersparnissen für die anspruchsberechtigten
Unternehmen durch den Abzug im Rahmen der beschleunigten Abschreibung und der
Amortisation in Zusammenhang mit dem Kauf von Sachanlagen. Diese Subvention ist
spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da
sie auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist, die in einem bestimmten
geografischen Gebiet angesiedelt sind, nämlich der nordöstlichen Region. (e)
Berechnung der Höhe der Subvention (274) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als die
Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der im UZ im Rahmen eines normalen
Abschreibungsplans für die betroffenen Anlagen zu zahlen wäre, und dem im
Rahmen der beschleunigten Amortisation tatsächlich gezahlten Betrag betrachtet.
Da diese Regelung noch nicht im Rahmen eines Antisubventionsverfahren von den
Organen der Union geprüft worden ist und anderweitig keine genaue
Quantifizierung vorliegt, war die geeignetste Informationsquelle für die
Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils eine
vergleichbare Entscheidung (auf Grundlage der Ähnlichkeit der Regelung[69]) der US-amerikanischen
Behörden. Wenn die Höhe der Subvention auf Feststellungen in anderen
Untersuchungen beruht, wird in dieser Verordnung unter anderem berücksichtigt,
ob wesentliche Änderungen der betreffenden Regelung vorgenommen wurden und ob
sich die Höhe der Subvention im Laufe der Zeit möglicherweise verringert hat
(siehe Erwägungsgrund 252). Es sei angemerkt, dass wiederkehrende Subventionen
sich normalerweise nicht auf diese Weise verringern. Wenn keine solchen
Änderungen und keine Kürzung der Höhe der Subvention festgestellt werden, wird
der ursprüngliche Satz der betreffenden Untersuchung als Höhe der Subvention in
dieser Untersuchung herangezogen. (275) Die im UZ für alle nicht
kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser
Regelung wird auf 0,08 % festgesetzt; dabei handelt es sich um die Spanne
für die Einkommensteuerbefreiung von Investoren in bestimmten geografischen
Regionen in Liaoning, die im US Decision Memorandum of 3 June 2010 on Wire
Decking (Seite 25) (Federal Register / Bd. 75, Nr. 111,
Seite 32902 / 10. Juni 2010) festgelegte worden war. Im Hinblick
auf von US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt,
dass es sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus
Steuerregelungen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche
handelt, die von der EU angewandt wird[70]. 3.3.5.6. Einkommensteuerbefreiung für
Investitionen in inländische technologische Innovationen (a)
Rechtsgrundlage (276) Die Rechtsgrundlagen für diese
Regelung sind das von der staatlichen Steuerverwaltung angenommene Audit der
Körperschaftssteuer zum Kreditmanagement für den technologischen Wandel im
Rahmen von Investitionen in im Inland hergestellte Ausrüstung (Technological
Transformation of Domestic Equipment Investment Credit management of Enterprise
Income Tax Audit), Nr. 13 vom 17. Januar 2000, und die
Bekanntmachung über die Verkündung und Verbreitung von Maßnahmen zur Verwaltung
nationaler Schlüsselprojekte zur Technologieerneuerung. (b)
Untersuchungsergebnisse (277) Die chinesische Regierung
führte in ihrer Antwort aus, diese Regelung sei zum 1. Januar 2008
mit der Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung über die Einstellung
des Körperschaftssteuerabzuges und der Steuerbefreiung für Investitionen eines
Unternehmens beim Erwerb von im Inland hergestellten Anlagen Nr. 52 [2008]
der staatlichen Steuerverwaltung ausgelaufen. Da diese Regelung wiederkehrende
Steuervorteile beinhaltet, die seit 2008 nicht mehr gewährt werden, und da
keine Hinweise vorliegen, dass im UZ noch ausstehende Vorteile amortisiert
wurden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Regelung nicht
anfechtbar ist. 3.3.5.7. Verschiedene von lokalen
Gebietskörperschaften gewährte Steuernachlässe (a)
Beschreibung (278) Im Antrag ist eine Reihe von
Steuernachlässen aufgeführt, die in verschiedenen Provinzen (d. h.
Shandong, Kommune Chongqing, Region Guangxi Zhuang, zentrale und westliche
Regionen) in Form eines ermäßigten Körperschaftssteuersatzes von 15 %
gegenüber dem allgemein gültigen Steuersatz von 25 % gewährt werden. (b)
Rechtsgrundlage (279) Im Antrag wird die
Rechtsgrundlage des Steuernachlasses in Shandong genannt, nämlich die
Ermäßigung der Einkommensteuer auf Grundlage des geografischen Standortes
(Provinzen Zheijang und Shandong): Körperschaftsteuergesetz der VR China
für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und ausländische Unternehmen,
Artikel 7, angenommen am 9. April 1991, Nr. 45. (c)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (280) Die chinesische Regierung gab
in ihrer Antwort lediglich an, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen
Unternehmen diese Regelung im UZ in Anspruch genommen habe, und verwies auf die
Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für Informationen
bezüglich etwaiger Vorteile, die diesen möglicherweise erwachsen sind.
Zusätzlich zu den Argumenten betreffend die Pflicht der chinesischen Regierung,
vollständige Antworten zu übermitteln (siehe Erwägungsgründe 34 und 35),
weist die Kommission darauf hin, dass einer der kooperierenden Ausführer in den
Genuss mindestens einen der in diesem Abschnitt aufgeführten ermäßigten
Steuersätze kam (siehe Erwägungsgründe 231 ff). Daher zieht die Kommission
die verfügbaren Informationen (in diesem Fall den Antrag und die einschlägigen
Feststellungen der US-amerikanischen Behörden) gemäß Artikel 28 der
Grundverordnung zur Bewertung dieser Regelung heran. (d)
Untersuchungsergebnisse (281) Durch diese Regelung wird eine
Subvention in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der
Grundverordnung gewährt. Dieser wiederkehrende Vorteil entspricht dem Betrag
der durch den niedrigeren Körperschaftssteuersatz erzielten Steuerersparnis
nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Die Regelung ist
spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da
sie auf Unternehmen beschränkt ist, die in bestimmten geografischen Gebieten
angesiedelt sind. (e)
Berechnung der Höhe der Subvention (282) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der nach
dem normalen Steuersatz zu entrichtende Gesamtsteuerbetrag nach Abzug des nach
dem Vorzugssteuersatz gezahlten Betrags betrachtet. Da diese Regelung noch
nicht im Rahmen eines Antisubventionsverfahren von den Organen der Union
geprüft worden ist und anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war
die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden
Herstellern erwachsenden Vorteils eine vergleichbare Entscheidung (auf
Grundlage der Ähnlichkeit der Regelung) der US-amerikanischen Behörden. Wenn, wie
bereits angemerkt, die Höhe einer Subvention auf Feststellungen in anderen
Untersuchungen beruht, wird in dieser Verordnung unter anderem berücksichtigt,
ob wesentliche Änderungen der betreffenden Regelung vorgenommen wurden und ob
sich die Höhe der Subvention im Laufe der Zeit möglicherweise verringert hat.
Es sei angemerkt, dass wiederkehrende Subventionen sich normalerweise nicht auf
diese Weise verringern. Wenn keine solchen Änderungen und keine Kürzung der
Höhe der Subvention festgestellt werden, wird der ursprüngliche Satz der
betreffenden Untersuchung als Höhe der Subvention in dieser Untersuchung
herangezogen. (283) Die im UZ für alle nicht
kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser
Regelung wird auf 0,66 % festgesetzt; dabei handelt es sich um die im US
Decision Memorandum of 12 June 2009 on Certain Tow Behind Lawn Groomers and
Certain Parts Thereof (Seite 11) (Federal Register / Bd. 74,
Nr. 117, Seite 29180 / 19. Juni 2009) festgesetzte
Subventionsspanne für die Regelung betreffend eine Ermäßigung der
Einkommensteuer auf Grundlage des geografischen Standortes. Im Hinblick auf von
US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es
sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus Steuerregelungen
zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche handelt, die von der
EU angewandt wird[71]. 3.3.5.8. Steuerbefreiung für
Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen (a)
Beschreibung (284) Diese Regelung besteht aus
einer steuerlichen Vorzugsbehandlung gebietsansässiger chinesischer
Unternehmen, die Anteilseigner an anderen gebietsansässigen chinesischen
Unternehmen sind, in Form einer Steuerbefreiung für die Einnahmen aus
bestimmten Dividenden, Gewinnanteilen und sonstige Einnahmen aus
Kapitalbeteiligungen für die gebietsansässigen Muttergesellschaften. Diese
Regelung wurde von der EU im Antisubventionsverfahren zu gestrichenem
Feinpapier[72]
angefochten. (b)
Rechtsgrundlage (285) Die Rechtsgrundlage sind Artikel 26
des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, Artikel 83 der
Bestimmungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes der VR China
und der Erlass Nr. 512 des Staatsrats, verkündet am
6. Dezember 2007. (c)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (286) Die chinesische Regierung
führte in ihrer Antwort aus, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen
Unternehmen diese Regelung im UZ in Anspruch genommen habe, und verwies auf die
Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für Informationen bezüglich
etwaiger Vorteile, die diesen aus der Regelung möglicherweise erwachsen sind.
Die Kommission bezieht sich auf ihre Argumente in Bezug auf das Ersuchen an die
chinesische Regierung, vollständige Antworten zu übermitteln
(Erwägungsgründe 34 und 35). Daher hat sie beschlossen, ihre
Feststellungen zu dieser Regelung nach Artikel 28 der Grundverordnung auf
die im Dossier enthaltenen Informationen zu stützen, d. h. auf die
Feststellungen in der Entscheidung über gestrichenes Feinpapier. (d)
Untersuchungsergebnisse (287) Mit diese Regelung wird eine
Subvention in Form eines Einnahmenverzichts im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung gewährt. Nach
Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung entspricht dieser Vorteil dem
Betrag der durch die Steuerbefreiung für Dividenden, Gewinnanteile und sonstige
Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen für gebietsansässige chinesische Unternehmen
erzielten Steuerersparnisse. Angesichts der Tatsache, dass die
Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den
Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf in China ansässige Unternehmen
beschränken, die Dividendeneinkommen von anderen in China ansässigen
Unternehmen erhalten (im Gegensatz zu Firmen, die in gebietsfremde Unternehmen
investieren), ist diese Regelung de jure spezifisch im Sinne des
Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Angesichts
der Tatsache, dass diese Regelung ausschließlich auf wichtige vom Staat
geförderte Industrien und Projekte wie die Stahlindustrie (siehe z. B.
Erwägungsgrund 182) beschränkt ist, und zudem keine objektiven Kriterien
für die Begrenzung der Anspruchsberechtigung sowie keine schlüssigen Beweise
dafür vorliegen, dass der Anspruch automatisch besteht, ist die Regelung auch spezifisch
im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der
Grundverordnung. (e)
Berechnung der Höhe der Subvention (288) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Als den Begünstigten erwachsender Vorteil gilt der
Gesamtbetrag der unter Berücksichtigung des Dividendeneinkommens aus anderen in
China gebietsansässigen Unternehmen zu entrichtenden Steuer, abzüglich des
unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung für Dividendeneinkommen tatsächlich
gezahlten Betrags. Da keine Informationen zur Bewertung dieses Vorteils
vorliegen und diese Regelung bereits im Rahmen eines früheren
Antisubventionsverfahrens durch die Organe der Union überprüft worden ist, war
die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden
Herstellern erwachsenden Vorteils die im Rahmen des Verfahrens betreffend gestrichenes
Feinpapier vorgenommene Bewertung der Regelung, erforderlichenfalls
gebührend berichtigt wie in Erwägungsgrund 252 erwähnt. (289) Die auf diese Weise ermittelte
Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen wird auf
0,77 % festgesetzt, wobei es sich um das arithmetische Mittel der für
diese Regelung im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier festgesetzten
Spannen handelt. 3.3.5.9. Steuervergünstigungen für
Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Foreign Invested Entities, FIE) (290) Im Antrag werden die folgenden
Regelungen für Steuervergünstigungen zugunsten von Unternehmen mit
ausländischer Beteiligung aufgeführt: –
Steuerbefreiungen im Rahmen des „two
free / three half”-Programms (zwei Jahre steuerfrei / drei Jahre zum
halben Steuersatz) für „produktive“ Unternehmen mit ausländischer Beteiligung –
Programme lokaler Gebietskörperschaften für
Einkommensteuerbefreiungen und -ermäßigungen für „produktive“ Unternehmen mit
ausländischer Beteiligung –
Einkommensteuergutschrift für Unternehmen mit
ausländischer Beteiligung beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen –
Einkommensteuervergünstigungen für Unternehmen
mit ausländischer Beteiligung aufgrund des Standorts (291) Die chinesische Regierung
übermittelte die relevanten Rechtsgrundlagen, um zu belegen, dass die
Regelungen betreffend Unternehmen mit ausländischer Beteiligung mit Annahme des
Körperschaftsteuergesetzes von 2008 am 16. März 2007 in der fünften
Sitzung des 10. Nationalen Volkskongresses der VR China eingestellt
wurden, nämlich: –
die Bekanntmachung des Staatsrats über die
Durchführung der vorübergehenden Vorzugsmaßnahmen in Bezug auf die
Körperschaftssteuer Nr. 39 [2007] des Staatsrates; –
die Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung
über die Einstellung des Körperschaftssteuerabzuges und der Steuerbefreiung für
Investitionen eines Unternehmens beim Erwerb von im Inland hergestellten
Anlagen, Nr. 52 [2008] der staatlichen Steuerverwaltung. (292) Diesen Vorschriften ist zu
entnehmen, dass die Einkommensteuervorteile für Unternehmen mit ausländischer
Beteiligung bis Ende 2011 schrittweise abgebaut wurden. Zudem hat die
chinesische Regierung erklärt, dass kein Folgeprogramm für Unternehmen mit
ausländischer Beteiligung eingeführt worden sei und die steuerliche Behandlung
von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung jetzt derjenigen anderer
körperschaftsteuerpflichtiger Unternehmen entspreche. Die Kommission weist
darauf hin, dass diese Regelungen für Einkommenssteuervergünstigungen
betreffend Unternehmen mit ausländischer Beteiligung nach wie vor anfechtbar
sind, da die Hersteller von OBS möglicherweise noch durch ausstehende Vorteile
in zumindest einem Teil des UZ bis Ende 2011 begünstigt wurden, und nicht
ausgeschlossen werden kann, dass ab 2012 ein Folgeprogramm für Unternehmen mit
ausländischer Beteiligung eingeführt wurde. Dennoch hat die Kommission
beschlossen, angesichts der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für alle betroffenen
Parteien zu verringern, und unter Berücksichtigung des baldigen Endes des
Zeitraums des Auslaufens des Regelung sowie fehlender Hinweise auf ein
mögliches Folgeprogramm keine weitere Bewertung dieser Regelung vorzunehmen. 3.3.6. Programme für indirekte Steuern
und Einfuhrzölle 3.3.6.1. Befreiungen von Einfuhrabgaben
und von der Umsatzsteuer für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung sowie
für bestimmte inländische Unternehmen, die eingeführte Anlagen in geförderten
Wirtschaftszweigen verwenden (a)
Beschreibung (293) Im Rahmen dieser Regelung wird
eine Befreiung von der Umsatzsteuer und von Einfuhrabgaben für Unternehmen mit
ausländischer Beteiligung und inländische Unternehmen bei der Einfuhr von für
die Produktion eingesetzter Ausrüstungsgüter gewährt. Um die Befreiung in
Anspruch nehmen zu können, darf die Ausrüstung nicht in einem Verzeichnis der
nicht anspruchsberechtigten Ausrüstung erfasst sein, und das beantragende
Unternehmen muss ein Zertifikat für staatlich geförderte Projekte einholen, das
von den chinesischen Behörden oder der NDRC in Einklang mit den einschlägigen
Investitions-, Steuer- und Zollvorschriften ausgestellt wird. Diese Regelung
wurde von der Union im Antisubventionsverfahren zu gestrichenem Feinpapier[73] angefochten. (b)
Rechtsgrundlage (294) Die Rechtsgrundlagen für diese
Regelung sind der Runderlass des Staatsrats über die Anpassung der
Steuerregelungen für eingeführte Anlagen, Guo Fa Nr. 37/1997, die
Bekanntmachung des Finanzministeriums, der allgemeinen Zollverwaltung und der
staatlichen Steuerverwaltung [2008] Nr. 43, die Bekanntmachung des NDRC zu
den relevanten Aspekten bezüglich der Handhabung des Bestätigungsschreibens für
inländische oder aus dem Ausland finanzierte, staatlich geförderte
Entwicklungsprojekte Nr. 316 [2006] vom 22. Februar 2006 und das
Verzeichnis für 2008 der nicht vom Zoll zu befreienden Einfuhrartikel für
Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder inländische Unternehmen. (c)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (295) Die chinesische Regierung
erklärte, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen durch
diese Regelung im UZ begünstigt worden sei, und verwies auf die Antworten der
in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für Informationen bezüglich etwaiger
Vorteile, die diesen aus der Regelung möglicherweise erwachsen sind. Die
Kommission verweist auf ihre Argumente zum Ersuchen an die chinesische
Regierung, vollständige Antworten zu übermitteln
(Erwägungsgründe 34 ff), und stützt ihre Feststellungen zu dieser
Regelung daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die im Dossier
enthaltenen Informationen, insbesondere auf ihre Feststellungen im Verfahren zu
gestrichenem Feinpapier. (d)
Untersuchungsergebnisse (296) Diese Regelung wird als
Subvention in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der
Grundverordnung betrachtet, da Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und
andere anspruchsberechtigte inländische Unternehmen von der Zahlung der
Umsatzsteuer und/oder von Abgaben befreit werden, die zu zahlen wären, wenn sie
nicht das entsprechende Zertifikat für staatlich geförderte Projekte der NDRC
erhalten würden. Somit erwächst den begünstigten Unternehmen ein Vorteil im
Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Angesichts der
Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende
Behörde richtet, den Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf Unternehmen
beschränken, die innerhalb spezifischer, gesetzlich erschöpfend festgelegter
Geschäftsfelder investieren, ist diese Regelung spezifisch im Sinne des
Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Darüber
hinaus existieren keine objektiven Kriterien für eine Begrenzung der
Anspruchsberechtigung für diese Regelung, und es liegen keine schlüssigen
Beweise dafür vor, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht. (e)
Berechnung der Höhe der Subvention (297) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der
Betrag der Umsatzsteuer- und Abgabenbefreiung für eingeführte Ausrüstung
betrachtet. Da keine Informationen zur Bewertung dieses Vorteils vorliegen und
diese Regelung bereits im Rahmen eines früheren Antisubventionsverfahrens durch
die Organe der Union überprüft worden ist, war die geeignetste
Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern
erwachsenden Vorteils die im Rahmen des Verfahrens betreffend gestrichenes
Feinpapier vorgenommene Bewertung der Regelung, erforderlichenfalls
gebührend berichtigt wie in Erwägungsgrund 252 erwähnt. (298) Die auf diese Weise ermittelte
Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen wird auf 0,89 %
festgesetzt, wobei es sich um das arithmetische Mittel der für diese Regelung
in der Untersuchung zu gestrichenem Feinpapier festgesetzten Spannen
handelt. 3.3.6.2. Umsatzsteuererstattungen für
Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beim Erwerb im Inland hergestellter
Anlagen (a)
Beschreibung (299) Diese Regelung sieht Vorteile
in Form von Umsatzsteuererstattungen für den Erwerb im Inland hergestellter
Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung vor. Die Ausrüstung
darf nicht im Verzeichnis der nicht vom Zoll zu befreienden Artikel aufgeführt
sein und der Wert der Ausrüstung darf nicht die Grenze für die
Gesamtinvestitionssumme eines Unternehmens mit ausländischer Beteiligung
übersteigen, wie sie in den vorläufigen Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf
den Erwerb im Inland hergestellter Ausrüstung festgelegt ist. Diese Regelung
wurde von der EU im Antisubventionsverfahren zu gestrichenem Feinpapier[74] und von den US-amerikanischen
Behörden in einem Ausgleichszollverfahren zu gestrichenem, holzfreiem Papier
mit Ursprung in der VR China angefochten[75]. (b)
Rechtsgrundlage (300) Die Rechtsgrundlagen für diese
Regelung sind der Runderlass der staatlichen Steuerverwaltung über die
Bekanntgabe vorläufiger Maßnahmen für die Verwaltung von Steuererstattungen
beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer
Beteiligung Nr. 171, 1999, vom 20.9.1999 und die Bekanntmachung des
Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Einstellung
der Steuererstattungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beim
Erwerb im Inland hergestellter Anlagen Nr. 176 [2008] des
Finanzministeriums. (c)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (301) Die chinesische Regierung gab
an, diese Regelung sei mit der vorstehend genannten Bekanntmachung Nr. 176
[2008] zum 1. Januar 2009 ausgelaufen. Die Kommission bat die
chinesische Regierung, Informationen über die tatsächliche Abschaffung der
Vorteile vorzulegen, die über einen längeren Zeitraum zugewiesen werden muss,
da die Regelung mit dem Kauf von im Inland hergestellten Anlagen verknüpft ist.
Die chinesische Regierung verwies lediglich auf die Antworten der in die
Stichprobe einbezogenen Hersteller, um Informationen über etwaige Vorteile
einzuholen, die diesen möglicherweise aus der Regelung erwachsen sind. Die
Kommission verweist auf ihre Argumente zum Ersuchen an die chinesische
Regierung, vollständige Antworten zu übermitteln
(Erwägungsgründe 34 ff). Die Kommission weist zudem darauf hin, dass
in der Bekanntmachung Nr. 176 ein Übergangszeitraum für den Erwerb
anspruchsberechtigter Sachanlagen und die Einreichung des Antrags zur
Inanspruchnahme der Vorteile bis 30. Juni 2009 vorgesehen ist. Da die
chinesische Regierung keine Informationen über die Abschaffung der Vorteile
vorgelegt hat und diese Vorteile, da sie an Sachanlagen geknüpft sind, zeitlich
gestreckt und bis in den UZ hinein zugewiesen werden können, stützt die
Kommission ihre Feststellungen zu dieser Regelung nach Artikel 28 der
Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, nämlich auf die
Feststellungen im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier. (d)
Untersuchungsergebnisse (302) Diese Regelung wird als
Subvention in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii betrachtet,
durch die somit den begünstigten Unternehmen ein Vorteil im Sinne des
Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwuchs. Angesichts der
Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende
Behörde richtet, den Zugang zu dieser Regelung auf eine bestimmte Art von
Unternehmen (d. h. Unternehmen mit ausländischer Beteiligung) beim Erwerb
von Ausrüstung, die nicht im Verzeichnis der nicht vom Zoll zu befreienden
Artikel aufgeführt ist, beschränken, ist diese Regelung spezifisch im Sinne des
Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Es gibt
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung nicht spezifisch im Sinne des
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung ist, da keine
objektiven Kriterien für die Begrenzung der Anspruchsberechtigung für diese
Regelung existieren und keine schlüssigen Beweise dafür vorliegen, dass der
Anspruch automatisch besteht. Angesichts der Tatsache, dass die Subvention
davon abhängig ist, dass die Verwendung inländischer Waren Vorrang vor eingeführten
Waren erhält, ist diese Regelung außerdem spezifisch im Sinne des
Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung. (e)
Berechnung der Höhe der Subvention (303) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als die
erstattete Umsatzsteuer für im Inland hergestellte Ausrüstung betrachtet. Da
keine Informationen zur Bewertung dieses Vorteils vorliegen und diese Regelung
bereits im Rahmen eines früheren Antisubventionsverfahrens durch die Organe der
Union überprüft worden ist, war die geeignetste Informationsquelle für die
Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils die im Rahmen
des Verfahrens betreffend gestrichenes Feinpapier vorgenommene Bewertung
der Regelung, erforderlichenfalls gebührend berichtigt wie in
Erwägungsgrund 252 erwähnt. (304) Die auf diese Weise ermittelte
Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen wird auf
0,04 % festgesetzt, wobei es sich um das arithmetische Mittel der für
diese Regelung im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier festgesetzten
Spannen handelt. 3.3.6.3. Abzug der Umsatzsteuer auf
Anlagevermögen in der zentralen Region (a)
Beschreibung (305) Diese Regelung bezieht sich auf
umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die hauptsächlich in bestimmten
aufgeführten Industrien, darunter die metallurgische Industrie, tätig sind. Die
Regelung sieht vor, dass anspruchsberechtigte umsatzsteuerpflichtige
Unternehmen, die in 26 Städten der traditionellen Industriezentren in der
zentralen Region angesiedelt sind und Investitionen in bestimmte Sachanlagen
tätigen, den auf die Sachanlagen entrichteten Betrag der Umsatzsteuer von ihrem
Gesamtbetrag der zu entrichtenden Umsatzsteuer in Abzug bringen können. (b)
Rechtsgrundlage (306) Die Rechtsgrundlagen für diese
Regelung sind die Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen
Steuerverwaltung über das Erlassen von vorläufigen Maßnahmen zur Erweiterung
des Anwendungsbereichs der Verrechnung von Umsatzsteuer in der zentralen Region
Nr. 75, 2007, und die Bekanntmachung des Finanzministeriums und der
staatlichen Steuerverwaltung über verschiedene Aspekte zur nationalen
Durchführung der Umsatzsteuerreform Nr. 170 [2008] des Finanzministeriums. (c)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (307) Die chinesische Regierung
erklärte, diese Regelung sei mit der Bekanntmachung Nr. 170 [2008] zum
1. Januar 2009 eingestellt worden, und verwies auf die Antworten der
in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, um Informationen über etwaige
Vorteile einzuholen, die diesen aus der Regelung möglicherweise erwachsen sind.
Die Kommission verweist auf ihre Argumente in Bezug auf das Ersuchen an die
chinesische Regierung, vollständige Antworten zu übermitteln (Erwägungsgründe 34 ff).
Die Kommission weist darauf hin, dass der Bekanntmachung Nr. 170 zu
entnehmen ist, dass die Umsatzsteuerbegünstigungen für in der zentralen Region
angesiedelte Unternehmen Ende 2008 ausliefen und nur bis Januar 2009
übertragen werden konnten. Allerdings können diese Vorteile, da sie an
Sachanlagen geknüpft sind, zeitlich gestreckt und bis in den UZ hinein
zugewiesen werden; darüber hinaus enthält die Bekanntmachung offensichtlich
eine weitere Umsatzsteuer-Vorzugsregelung für die in der zentralen Region
angesiedelten Unternehmen ab Januar 2009, nach der die geltenden
Umsatzsteuersätze um 50 % gekürzt werden. Da die chinesische Regierung
keine Erläuterungen zur Abschaffung der noch ausstehenden Vorteile aus dieser
Regelung oder zu den Einzelheiten eines etwaigen Folgeprogramms übermittelte,
stützt die Kommission ihre Feststellungen zu dieser Regelung nach
Artikel 28 der Grundverordnung auf die im Dossier enthaltenen
Informationen. (d)
Untersuchungsergebnisse (308) Diese Regelung wird als
Subvention in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
betrachtet, durch das somit den begünstigten Unternehmen ein Vorteil im Sinne
des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwuchs, der dem Betrag
der Umsatzsteuerersparnis aufgrund des Abzugs der auf den Kauf von Sachanlagen
entrichteten Umsatzsteuer entspricht. Angesichts der Tatsache, dass die
Rechtsvorschriften selbst den Zugang zu dieser Regelung auf eine bestimmte Art
von Unternehmen (d. h. Unternehmen, die in den aufgeführten Sektoren tätig
sind) beschränken, ist diese Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4
Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Da die Regelung auf
bestimmte bezeichnete Gebiete beschränkt ist, d. h. Städte in den
traditionellen Industriezentren der zentralen Region, ist sie darüber hinaus
spezifisch nach Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung. (e)
Berechnung der Höhe der Subvention (309) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der
Betrag der Umsatzsteuerersparnis durch den Abzug der auf den Kauf von
Sachanlagen entrichteten Umsatzsteuer betrachtet. Da keine Informationen für
die Bewertung dieses Vorteils vorliegen und ein vergleichbares
Umsatzsteuerregelung bereits im Rahmen dieses Verfahren überprüft worden ist,
war die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden
Herstellern erwachsenden Vorteils die in den Erwägungsgründen 297 und 298
vorgenommene Bewertung. (310) Die auf diese Weise ermittelte
Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen wird auf
0,89 % festgesetzt. 3.3.6.4. Sonstige Steuerprivilegien in
Ma'anshan (a)
Untersuchungsergebnisse (311) Im Antrag werden verschiedene
Steuerprivilegien aufgeführt, in deren Genuss die in Ma'anshan und Wuhan
angesiedelten Hersteller von OBS von 2008 bis 2010 gekommen seien, darunter
auch Befreiungen von der lokalen Stadterhaltungs- und ‑entwicklungssteuer sowie
von Bildungszuschlägen. Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung um
die Übermittlung von Informationen über diese Steuerbegünstigungen. Die
chinesische Regierung führte in ihrer Antwort aus, die erbetenen Informationen
seien für die Untersuchung nicht von Bedeutung, da keines der in die Stichprobe
einbezogenen Unternehmen in Ma'anshan angesiedelt sei. Die Kommission verweist
auf ihre Erklärung, dass die chinesische Regierung gebeten worden sei, auch
Informationen über die Subventionsvorwürfe betreffend nicht in die Stichprobe
einbezogene Unternehmen zu übermitteln (Erwägungsgründe 34 und 35). (312) In Ermangelung von
Informationen der chinesischen Regierung gelangt die Kommission zu dem Schluss,
dass die in Ma'anshan und Wuhan bestehenden Steuerprivilegien als Subvention in
Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zu betrachten
sind. Den begünstigten Unternehmen erwächst ein Vorteil im Sinne des Artikels 3
Absatz 2 der Grundverordnung, da ihnen eine Steuerersparnis in Höhe der
Differenz zwischen der entrichteten Steuer und dem Steuerbetrag gewährt wird,
der normalerweise zu zahlen wäre, wenn diese Regelung nicht bestünde. Die
Regelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der
Grundverordnung, da sie auf Unternehmen beschränkt ist, die in bestimmten
bezeichneten Regionen oder Kommunen in Ma'anshan angesiedelt sind. (b)
Berechnung der Höhe der Subvention (313) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Da keine weiteren Informationen für die Bewertung dieses
Vorteils übermittelt wurden, stützte die Kommission ihre Feststellungen auf die
im Antrag enthaltenen Angaben. Die auf diese Weise berechnete Höhe der
Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem
Gesamtumsatz der Begünstigten im UZ (Nenner) zugerechnet, da die Subvention
nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten,
produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. (314) Die auf diese Weise ermittelte
Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen beträgt
0,08 %. 3.3.7. Zuschussprogramme (315) Im Antrag wurde geltend
gemacht, dass ab dem Jahr 2005 bis vor kurzem (einschließlich des
Jahres 2009) mehrere Zuschussprogramme und Unterprogramme für die die
betroffene Ware herstellenden Unternehmen bestanden hätten. Es ist nicht klar,
ob die Zahlungen im Rahmen dieser Regelung noch weiter geleistet werden oder ob
sie einmalig in Zusammenhang mit Kapitalanlagen geleistet wurden, und somit
nicht vollständig amortisierte Vorteile im gewählten Amortisationszeitraum von
15 Jahren weiterbestehen. Die chinesische Regierung war gebeten worden,
Informationen über diese Regelungen vorzulegen, sie unterließ es aber, eine
aussagekräftige Antwort zu diesen Regelungen zu übermitteln. Da die chinesische
Regierung keine Antworten zu all diesen Aspekten vorgelegt hat, stützt die
Kommission ihre Feststellung nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die
besten verfügbaren Informationen. 3.3.7.1. Programm „China World Top Brand“ (a)
Rechtsgrundlage (316) Die Rechtsgrundlage für diese
Regelung sind laut den Angaben im Antrag Folgende: –
Runderlass über die Durchführung der Evaluierung
von Produkten zur Anerkennung als „China World Top Brand“, GZJH [2005]
Nr. 95; –
Bekanntmachung Nr. 5, 2005 des China
Promotion Committee for Top Brand Strategy, Veröffentlichung der Liste der
führenden Markenprodukte Chinas (China Top Brand Products); –
Runderlass über die Anwendung der China World
Top Brands im Jahr 2006, ZJZH [2006] Nr. 11; –
Bekanntmachung Nr. 6, 2006 des China
Promotion Committee for Top Brand Strategy, Veröffentlichung der Liste der
führenden Markenprodukte Chinas (China Top Brand Products); –
Bekanntmachung Nr. 6, 2007 des China
Promotion Committee for Top Brand Strategy, Veröffentlichung der Liste der
führenden Markenprodukte Chinas (China Top Brand Products); –
Runderlass über die Anwendung der China World
Top Brands im Jahr 2008, ZJZH [2008] Nr. 23; –
Von der chinesischen Regierung erlassende
Maßnahmen zur Verwaltung der führenden Markenprodukte Chinas (Top-Brand
Products). (b)
Begünstigte (317) Nur Hersteller, die mit der
Bezeichnung „China World Top Brand“ ausgezeichnet wurden, können die Vorteile
dieser Regelung in Anspruch nehmen. Im Antrag wurde ausgeführt, dass bestimmten
Stahlerzeugnissen der Stahlunternehmen, die Gegenstand dieser Untersuchung
seien, diese Bezeichnung verliehen worden sei. (c)
Untersuchungsergebnisse (318) Aufgrund der fehlenden
Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung beruhen die
Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf den im Dossier
enthaltenen Informationen. (319) Durch diese Regelung werden
finanzielle Beihilfen in Form von Zuschüssen, zinsbegünstigten Darlehen und sonstigen
Anreizen gewährt, die einen direkten Transfer von Geldern darstellen und durch
die den Begünstigten ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der
Grundverordnung erwächst. (320) Angesichts der Tatsache, dass
die Rechtsvorschriften selbst den Zugang ausschließlich auf Unternehmen
beschränken, die die Bezeichnung „China World Top Brand“ für ihre Erzeugnisse
erhalten haben, ist diese Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4
Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Überdies werden von der
gewährenden Behörde keine objektiven Kriterien für den Zugang zu der Regelung
festgelegt, zu der kein automatischer Anspruch im Sinne des Artikels 4
Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung besteht. (d)
Berechnung der Höhe der Subvention (321) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, waren
vergleichbare Entscheidungen der US-amerikanischen Behörden die geeignetste
Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden Herstellern
erwachsenden Vorteils. Wenn, wie bereits erwähnt, die Höhe einer Subvention auf
Feststellungen in anderen Untersuchungen beruht, wird in dieser Verordnung
unter anderem berücksichtigt, ob wesentliche Änderungen der betreffenden
Regelung vorgenommen wurden und ob sich die Höhe der Subvention im Laufe der
Zeit möglicherweise verringert hat. Es sei angemerkt, dass wiederkehrende
Subventionen sich normalerweise nicht auf diese Weise verringern. Wenn keine
solchen Änderungen und keine Kürzung der Höhe der Subvention festgestellt
werden, wird der ursprüngliche Satz der betreffenden Untersuchung als Höhe der
Subvention in dieser Untersuchung herangezogen. (322) Die bei dieser Regelung im UZ
für alle nicht kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne wird auf
0,13 % festgesetzt; dabei handelt es sich um das arithmetische Mittel für
vergleichbare Regelungen entsprechend den Feststellungen im US Decision Memorandum
of 6 April 2009 on Citric Acid and Certain Citrate Salts (Seite 6)
(Federal Register Bd. 74, Nr. 69, Seite 16836 /
13. April 2009), im US Decision Memorandum of 14 May 2010 on
Pre-Stressed Concrete Steel Wire Strand (Seite 29) (Federal Register Bd. 75,
Nr. 98, Seite 28557 / 21. Mai 2010), im US Decision
Memorandum of 28 May 2010 on Certain Steel Grating (Seite 18) (Federal
Register Bd. 75, Nr. 109, Seite 32362 / 8. Juni 2010),
im US Decision Memorandum of 28 March 2011 on Aluminium Extrusions (Seite 19)
(Federal Register Bd. 76, Nr. 64, Seite 18521 /
4. April 2011) und im US Decision Memorandum of 11 October 2011 on
Multi-layered Wood Flooring (Seite 17) (Federal Register Bd. 76,
Nr. 201, Seite 64313 / 18. Oktober 2011). Im Hinblick auf
von US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt,
dass es sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus
Zuschussprogrammen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche
handelt, die von der EU angewandt wird[76]. 3.3.7.2. Programm „Famous Brands“ und
Unterprogramme (Chongqing Famous Brands, Famous Brands der Provinz Hubei,
Ma'anshan Famous Brands, Top Brands der Provinz Shandong, Wuhan Famous Brands) (a)
Rechtsgrundlage (323) Die im Antrag angegebenen
Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind in Bezug auf das Unterprogramm
Shandong Folgende: –
Bekanntmachung über den Druck und die Verteilung
der Politik für 2003 zur Förderung und zum Ausbau des
Außenhandels / der Ausfuhren von Shandong , LWJMJCZ, [2003]
Nr. 180; –
Politik für 2004 zur Förderung der Entwicklung
des Außenhandels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Shandong, LWJMJCZ,
[2003] Nr. 1037; –
Politik für 2005 zur Förderung der Entwicklung
des Außenhandels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Shandong; –
Bekanntmachung über den Druck und die Verteilung
der Politik für 2006 zur Förderung der Entwicklung des Außenhandels und der
wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Shandong, LCQ [2006] Nr. 5; –
Sonderbudget für Auszeichnungen für die
Entwicklung selbstexportierender Marken, Lucaiqizhi, 2008, Nr. 75. (b)
Begünstigte (324) Diese Regelung gewährt Vorteile
für Hersteller der als „Famous Brands“ bezeichneten Erzeugnisse, die für die
Ausfuhr bestimmt sind. Im Antrag wird eine Reihe von Herstellern der
betroffenen Ware genannt, die durch diese Regelung zumindest bis 2009 angeblich
begünstigt worden sind. (c)
Untersuchungsergebnisse (325) Im Antrag wird dargelegt, dass
diese Regelung zur Förderung moderner inländischer Wirtschaftszweige und zur
Förderung der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse auf die Weltmärkte konzipiert worden
sei. Der maßgebende Rahmen für diese Regelung werde im Programm auf zentraler
Ebene festgelegt, und die Regierungen auf Provinz- und lokaler Ebene würden
ihre eigenen Regelungen für bekannte Marken erarbeiten, die mit der Regelung
auf zentraler Ebene vereinbar seien, um die Ausfuhren von lokalen Erzeugnissen
zu fördern. Die USA haben dieses Zuschussprogramm bei der WTO angefochten
(DS 387). Darüber hinaus haben die US-amerikanischen Behörden diese
Regelung in mehreren im Antrag genannten Verfahren angefochten. Auch die
Kommission hat die im Rahmen dieser Regelung gewährten Vorteile im Verfahren zu
gestrichenem Feinpapier angefochten[77]. (326) Das Programm „Famous Brands“
sieht finanzielle Beihilfen in Form von zinsbegünstigten Darlehen,
F&E-Finanzierung sowie Belohnungen in Form von Barzuwendungen für Ausfuhren
vor. Diese Anreize stellen einen direkten Transfer von Geldern dar, durch den
den Begünstigten ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der
Grundverordnung erwächst. (327) Angesichts der
Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst den Zugang ausschließlich auf
Unternehmen beschränken, die als Ausführer von Erzeugnissen mit der Bezeichnung
„Famous Brands“ anerkannt sind, ist diese Subvention spezifisch im Sinne des
Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Angesichts
des offensichtlichen Fehlens objektiver Kriterien und Bedingungen für die
Beantragung dieser Regelung seitens der gewährenden Behörde ist die Regelung
außerdem spezifisch nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der
Grundverordnung. Darüber hinaus ist die Vorzugsbehandlung im Rahmen dieser
Regelung spezifisch nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der
Grundverordnung, da die gewährten Vorteile von der Ausfuhrleistung der
betreffenden „Famous Brand“-Erzeugnisse abhängen. (d)
Berechnung der Höhe der Subvention (328) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, waren
vergleichbare Entscheidungen der US-amerikanischen Behörden (auf Grundlage der
Ähnlichkeit der Art der Regelung) die geeignetste Informationsquelle für die
Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils. Wenn, wie
bereits erwähnt, die Höhe einer Subvention auf Feststellungen in anderen
Untersuchungen beruht, wird in dieser Verordnung unter anderem berücksichtigt,
ob wesentliche Änderungen der betreffenden Regelung vorgenommen wurden und ob
sich die Höhe der Subvention im Laufe der Zeit möglicherweise verringert hat.
Es sei angemerkt, dass wiederkehrende Subventionen sich normalerweise nicht auf
diese Weise verringern. Wenn keine solchen Änderungen und keine Kürzung der
Höhe der Subvention festgestellt werden, wird der ursprüngliche Satz der
betreffenden Untersuchung als Höhe der Subvention in dieser Untersuchung
herangezogen. (329) Die bei dieser Regelung im UZ
für alle nicht kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne wurde
auf 0,13 % festgesetzt; dabei handelt es sich um das arithmetische Mittel
für vergleichbare Regelungen entsprechend den Feststellungen im US Decision
Memorandum of 6 April 2009 on Citric Acid and Certain Citrate Salts
(Seite 6) (Federal Register Bd. 74, Nr. 69, Seite 16836 /
13. April 2009), im US Decision Memorandum of 14 May 2010 on
Pre-Stressed Concrete Steel Wire Strand (Seite 29) (Federal Register
Bd. 75, Nr. 98, Seite 28557 / 21. Mai 2010), im US
Decision Memorandum of 28 May 2010 on Certain Steel Grating (Seite 18)
(Federal Register Bd. 75, Nr. 109, Seite 32362 /
8. Juni 2010), im US Decision Memorandum of 28 March 2011 on
Aluminium Extrusions (Seite 19) (Federal Register Bd. 76,
Nr. 64, Seite 18521 / 4. April 2011) und im US Decision
Memorandum of 11 October 2011 on Multi-layered Wood Flooring (Seite 17)
(Federal Register Bd. 76, Nr. 201, Seite 64313 /
18. Oktober 2011). Im Hinblick auf von US-amerikanischen Behörden
durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für die Ermittlung
der Höhe eines Vorteils aus Zuschussprogrammen zugrunde gelegten Methodik im
Wesentlichen um die gleiche handelt, die von der EU angewandt wird[78]. 3.3.7.3. Staatlicher Projektfonds für
Schlüsseltechnologien (a)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit der
chinesischen Regierung (330) In ihrer Antwort auf den
Fragebogen gab die chinesische Regierung an, dass diese Regelung im
Jahr 2003 ausgelaufen sei und keiner der in die Stichprobe einbezogenen
Ausführer sie in Anspruch genommen habe. Da die chinesische Regierung ihrer
Antwort keine grundlegenden Beweise oder weitere Erläuterungen beigefügt hat,
beruht die Prüfung dieser Regelung durch die Kommission auf den verfügbaren
Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung. (b)
Rechtsgrundlage (331) Die im Antrag genannten
Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind Folgende: –
Staatliche Runderlasse: Guojingmao Touzi
Nr. 886 von 1999, Guojingmao Touzi Nr. 122 von 1999, Guojingmao Touzi
Nr. 1038 von 1999, Guojingmao Touzi Nr. 822 von 2000 und –
Maßnahmen für die Verwaltung des nationalen
Sonderfonds für Darlehen für nationale Schlüsselprojekte zur
Technologieerneuerung. (c)
Begünstigte (332) Nach den im Antrag enthaltenen
Zitaten aus den wichtigsten Rechtsgrundlagen werden die im Rahmen diese
Regelung geförderten Unternehmen hauptsächlich aus den Großunternehmen mit
beherrschendem Staatsanteil ausgewählt, die zu den
512 Schlüsselunternehmen, 120 Pilotunternehmensgruppen und den
führenden Industrieunternehmen zählen. Zudem bestehe eine geografische
Präferenz für Unternehmen, die in den traditionellen Industriezentren in den
nordöstlichen, zentralen und westlichen Gebieten angesiedelt sind. (d)
Untersuchungsergebnisse (333) Angesichts der mangelnden
Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung stützt sich die
Kommission auf die im Antrag enthaltenen Elemente und/oder die übrigen im
Antrag genannten Quellen[79]. (334) Nach den Angaben im Antrag
zielte diese Regelung auf die finanzielle Unterstützung der
anspruchsberechtigten Unternehmen bei der Erfüllung folgender Aufgaben ab:
Förderung der Technologieerneuerung von Schlüsselindustrien, -unternehmen und ‑produkten,
Erleichterung der technischen Modernisierung, Verbesserung der Produktstruktur,
Verbesserung der Qualität, Angebotsausweitung, Steigerung der Binnennachfrage,
Förderung der kontinuierlichen und gesunden Entwicklung der Volkswirtschaft.
Nach den Angaben im Antrag unterstützte der Fonds 47 Eisen- und
Stahlunternehmen bei Investitionen im Gesamtwert von 75 Mrd. RMB. Die
US-amerikanischen Behörden hätten diese Regelung in mindestens zwei Verfahren
angefochten. (335) Die Regelung stellt eine
Subvention dar, da sie finanzielle Beihilfen in Form von Zuschüssen für den
Erwerb von Sachanlagen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i der Grundverordnung gewährt, durch die dem Begünstigten ein Vorteil
erwächst. Da die Subvention mit Sachanlagen verbunden ist und zeitlich
gestreckt zugewiesen wird, wird auf der Grundlage der verfügbaren Informationen
der Schluss gezogen, dass dieser Vorteil auch noch im UZ bestand. (336) Diese Subvention ist spezifisch
im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der
Grundverordnung, da sie auf bestimmte staatseigene Großunternehmen und
Großunternehmen mit beherrschendem Staatsanteil unter den
512 Schlüsselunternehmen und 120 Pilotunternehmensgruppen beschränkt
ist. Soweit sich das Projekt auf Unternehmen konzentriert, die in genau
bezeichneten geografischen Regionen in den traditionellen Industriezentren in
den nordöstlichen, zentralen und westlichen Gebieten angesiedelt sind, ist die
Subvention auch spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der
Grundverordnung. (e)
Berechnung der Höhe der Subvention (337) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war die
geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden
Herstellern erwachsenden Vorteils eine vergleichbare Entscheidung der
US-amerikanischen Behörden, nämlich das US Decision Memorandum of 10 September
2010 on Certain Seamless Carbon and Alloy Steel Standard, Line, and Pressure
Pipe (Seite 19) (Federal Register Bd. 75, Nr. 182,
Seite 57444 / 21. September 2010). (338) Die bei dieser Regelung im UZ
für alle nicht kooperierenden ausführenden Unternehmen ermittelte
Subventionsspanne wird auf 0,01 % festgesetzt; dabei handelt es sich um
die Spanne für eine vergleichbare Regelung, die in der im vorstehenden
Erwägungsgrund genannten Entscheidung der US-amerikanischen Behörden
festgesetzt worden war. 3.3.7.4. Programme zur Vergütung von
Rechtskosten bei Antidumpingverfahren (a)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit der
chinesischen Regierung (339) Im Antrag werden mehrere von
den US-amerikanischen Behörden[80]
und der Kommission (Verfahren zu gestrichenem Feinpapier) durchgeführte
Untersuchungen genannt, in denen verschiedene Provinzregelungen für anfechtbar
befunden worden seien, nach denen bei der Beteiligung eines Unternehmens an
einem Antidumpingverfahren 40 % der Rechtskosten vom Local Financial
Bureau erstattet worden seien. Da die chinesische Regierung beschloss, die
Fragen zu dieser Regelung nicht zu beantworten, und lediglich angab, die in die
Stichprobe einbezogenen Ausführer hätten sie nicht in Anspruch genommen, stützt
die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf
die im Dossier enthaltenen Informationen. (b)
Rechtsgrundlage (340) Nach den Angaben im Antrag und
der Entscheidung der Kommission im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier
(Erwägungsgrund 193) ist die Rechtsgrundlage für diese Regelung Folgende: –
Durchführungsvorschriften für die Unterstützung von
Unternehmen bei Antidumping‑, Antisubventions‑ und
Schutzmaßnahmenuntersuchungen. (c)
Begünstigte (341) Diese Regelung können
Unternehmen in Anspruch nehmen, die an Antidumpinguntersuchungen beteiligt sind
und gemäß den Anweisungen des Handelsministeriums und der Provinzbehörden
arbeiten. (d)
Untersuchungsergebnisse (342) Diese Regelung stellt eine
Subvention dar, da sie finanzielle Beihilfen in Form eines direkten Transfers
an Geldern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i der Grundverordnung vorsieht, um Rechtskosten in
Antidumpingverfahren abzudecken, und da sie einen Vorteil im Sinne des
Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Diese Subvention ist
spezifisch nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und c der
Grundverordnung, da die Regelung auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist, die
von ausländischen Antidumpingverfahren betroffen sind. Überdies ist die
Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der
Grundverordnung, da sie auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist, die in
bezeichneten geografischen Regionen im Zuständigkeitsbereich der
Provinzbehörden registriert sind, die diese Regelung anwenden. (e)
Berechnung der Höhe der Subvention (343) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Da keine Informationen zur Bewertung dieses Vorteils
vorliegen und diese Regelung bereits im Rahmen eines früheren
Antisubventionsverfahrens durch die Organe der Union überprüft worden ist, war
die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden
Herstellern erwachsenden Vorteils die im Rahmen des Verfahrens betreffend gestrichenes
Feinpapier vorgenommene Bewertung der Regelung, erforderlichenfalls
gebührend berichtigt wie in Erwägungsgrund 252 erwähnt. (344) Auf Grundlage der
Feststellungen im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier wird somit die
für alle nicht kooperierenden ausführenden Unternehmen ermittelte
Subventionsspanne auf 0,01 % festgesetzt[81]. 3.3.8. Erwerb von Waren durch den
Staat zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt (345) Im Antrag waren Beweise
enthalten, nach denen die chinesische Regierung über staatseigene Unternehmen
von Herstellern von OBS hergestellte Stahlerzeugnisse erworben habe. Im Antrag
wurde auf den Erwerb einer Reihe von Stahlerzeugnissen durch die chinesische
Regierung verwiesen, darunter farbig beschichtetes Blech, warmgewalzte
Blech-Coils, kaltgewalztes Blech, Mittelblech, verzinktes Blech und vieles
mehr. Im Antrag wurde aufgezeigt, dass der Preis für den Kauf dieser Waren
durch staatseigene Unternehmen unter Zugrundelegung verschiedener Elemente
und/oder Bemessungsgrundlagen festgelegt worden sei sowie dass abhängig von den
verschiedenen Waren und der Tatsache, ob der Geschäftsvorgang verbundene
Parteien betroffen habe, Preisobergrenzen bestanden hätten oder
Preisanpassungen vorgenommen worden seien. (346) Die chinesische Regierung
verwies in ihrer Antwort auf ihre allgemeinen Argumente bezüglich staatseigener
Unternehmen, nach denen es nicht nachgewiesen worden sei, dass es sich bei den
staatseigenen Unternehmen, die diese Stahlerzeugnisse erworben hätten, um
öffentliche Körperschaften im Sinne des WTO-Übereinkommens über Subventionen
und Ausgleichsmaßnahmen handele, und die chinesische Regierung nicht in der
Lage sei, transaktionsspezifische Daten über ihr unbekannte Einrichtungen zu
erheben. Zudem führte die chinesische Regierung an, der Antrag bezöge sich
nicht auf den Wareneinkäufe, an denen die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer
beteiligt gewesen seien. Die Kommission verweist auf ihre Schlussfolgerungen zu
den als staatseigene Unternehmen geltenden Käufern von OBS- und sonstigen
Stahlerzeugnissen (Erwägungsgründe 49 bis 73) und auf das Ersuchen an die
chinesische Regierung, Informationen auch über nicht in die Stichprobe
einbezogene Ausführer zu übermitteln (siehe Erwägungsgründe 34 und 35). Da
die chinesische Regierung keine weiteren Informationen über diese Regelung
erteilte, stützt die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 28 der
Grundverordnung auf die im Dossier enthaltenen Informationen. (347) Diese Regelung ist insofern
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und
Artikel 6 Buchstabe d der Grundverordnung anfechtbar, als die Preise
höher waren als die Marktpreise und der Staat den OBS-Herstellern durch die
Beschaffungen staatseigener Unternehmen einen Vorteil gewährte. Des Weiteren
ist zu berücksichtigen, dass die Behauptung im Antrag, aufgrund der Dominanz
des öffentlichen Sektors im Stahlmarkt läge kein zuverlässiger Preis des
privaten Marktes vor, durch die Untersuchung bestätigt wurde, da staatseigene
Unternehmen einen dominierenden Marktanteil am Stahlmarkt in China halten,
zumindest in Bezug auf warmgewalzten und kaltgewalzten Stahl (siehe
Erwägungsgründe 76 bis 79). Diese Subvention ist zudem spezifisch nach
Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung, da sie ausschließlich auf
ausgewählte Einrichtungen mit staatlicher Beteiligung im Stahlsektor beschränkt
ist. Aufgrund der Komplexität dieser Geschäftsvorgänge und der zugrunde
liegenden Verträge sowie in Ermangelung der erforderlichen Informationen konnte
die Kommission keine zuverlässige Schlussfolgerung zu dieser Regelung ziehen.
Daher beschloss die Kommission, keine weitere Bewertung dieser Regelung
vorzunehmen. 3.3.9. Sonstige regionale Programme (a)
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit der
chinesischen Regierung (348) Die chinesische Regierung
führte in ihrer Antwort aus, dass aufgrund der Tatsache, dass keiner der in die
Stichprobe einbezogenen Hersteller in den Gebieten angesiedelt sei, in denen
die in diesem Abschnitt genannten regionalen Regelungen Anwendung fänden, die
von der Kommission erbetenen Informationen für die Untersuchung belanglos
seien. Angesichts der Bedeutung dieser Informationen für die Untersuchung
(siehe Erwägungsgründe 34 und 35) stützt die Kommission in Ermangelung
einer Antwort der chinesischen Regierung ihre Entscheidung betreffend sämtliche
in diesem Abschnitt genannten regionalen Regelungen nach Artikel 28 der
Grundverordnung auf die im Dossier enthaltenen Informationen. 3.3.9.1. Subventionen in der Tianjin
Binhai New Area und der Tianjin Economic and Technological Development Area (a)
Rechtsgrundlage (349) Die Rechtsgrundlage für die
Regelung zur beschleunigten Abschreibung ist der Runderlass des
Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zu den verbundenen
Vorzugsregelungen bei der Körperschaftssteuer zur Unterstützung der Entwicklung
und Öffnung der Binhai New Area in Tianjin (Circular of the Ministry of Finance
and the State Administration of Taxation concerning the Related Preferential
Policies of Enterprise Income Tax for Supporting the Development and Openness
of Binhai New Area of Tianjin). (b)
Untersuchungsergebnisse (350) Im Antrag wurde dargelegt, dass
die Regelung darauf abziele, den Bau von wissenschaftlich-technischer
Infrastruktur in der Tianjin Binhai New Area (TBNA) und der Tianjin Economic
and Technological Development Area (TETDA) zu fördern sowie ein System zur
wissenschaftlich-technischen Erneuerung und Dienstleistungskompetenz
aufzubauen. Nach den Angaben im Antrag wurden die finanziellen Vorteile im
Rahmen dieser Regelung durch den Fonds für Wissenschaft und Technologie sowie
die Regelung zur beschleunigten Abschreibung gewährt. Diese Vorteile seien auf
Unternehmen beschränkt, die in der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses der
TBNA angesiedelt seien, darunter auch Unternehmen, die die betroffene Ware
herstellten/ausführten. Im Antrag wurde auf die Entscheidung der
US-amerikanischen Behörden im Ausgleichszollverfahren zu bestimmten nahtlosen
Leitungs- und Druckrohren aus unlegiertem und legiertem Stahl mit Ursprung in
der VR China verwiesen, in dem diese Regelung für anfechtbar befunden
worden sei[82]. (351) Angesichts der mangelnden
Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung stützt die Kommission
ihre Entscheidung zu dieser Regelung nach Artikel 28 der Grundverordnung
auf die verfügbaren Informationen, die im Antrag und in der genannten
Entscheidung der US-amerikanischen Behörden enthalten waren. (352) Diese Regelung gewährt den
begünstigten Unternehmen einen einmaligen Vorteil im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form von
Zuschüssen aus dem Fonds für Wissenschaft und Technologie (direkter Transfer
von Geldern) sowie aufgrund der Regelung zur beschleunigten Abschreibung einen
einmaligen Vorteil nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts. (353) Die Subventionen im Rahmen des
Fonds für Wissenschaft und Technologie sowie der Regelung zur beschleunigten
Abschreibung sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der
Grundverordnung, da sie auf bestimmte Unternehmen beschränkt sind, die in
bezeichneten geografischen Regionen (d. h. TBNA und/oder TETDA)
angesiedelt sind. (c)
Berechnung der Höhe der Subvention (354) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war
die geeignetste Informationsquelle für die Bewertung des den ausführenden
Herstellern erwachsenden Vorteils eine vergleichbare Entscheidung der
US-amerikanischen Behörden, nämlich das US Decision Memorandum of 10 September
2010 on Certain Seamless Carbon and Alloy Steel Standard, Line, and Pressure
Pipe (Seiten 20 und 21) (Federal Register Bd. 75, Nr. 182,
Seite 57444 / 21. September 2010). Im Hinblick auf von den
US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es
sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus Steuer- und
Zuschussprogrammen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche
handelt, die von der EU angewandt wird[83]. (355) Die für alle nicht
kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne im UZ wird insgesamt
auf 0,61 % festgesetzt; dieser Wert entspricht der kumulierten Spanne für
die betreffenden Regelungen entsprechend den Feststellungen in der im
vorstehenden Erwägungsgrund genannten Entscheidung. 3.3.9.2. Programme in Zusammenhang mit
der nordöstlichen Region Revitalisierungsprogramm für den Nordosten (a)
Rechtsgrundlage (356) Die Rechtsgrundlage ist der
Runderlass des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zum
Druck und zur Verbreitung der Bestimmungen über relevante Fragen in
Zusammenhang mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs für einen Abzug der
Umsatzsteuer in den nordöstlichen Gebieten vom 14. September 2004
(Circular of the Ministry of Finance and State Tax Administration on Printing
and Distributing the Regulations on Relevant Issues with respect to Expansion
of VAT Deduction Scope in the Northeast Areas of 14 September 2004). (b)
Untersuchungsergebnisse (357) Der Antragsteller behauptete,
die chinesische Regierung habe das Revitalisierungsprogramm für den Nordosten
im Jahr 2003 eingeführt, um die traditionellen Industrieanlagen in der
Stadt Dalian und den drei nordöstlichen Provinzen Liaoning, Jilin und
Heilongjiang, bei denen es sich um das traditionelle Zentrum der Stahlindustrie
in China handele, wiederzubeleben. Die chinesische Regierung habe eine
spezielle Bank eingerichtet, die Northeast Revitalisation Bank (NRB), die unter
der Kontrolle des Staatsrates stehe und über ein Mandat zur Finanzierung der
Förderung einer Revitalisierung des traditionellen Zentrums der Schwerindustrie
im Nordosten verfüge. (358) Darüber hinaus wurde in dem
Antrag auf Subventionen verwiesen, die im Rahmen dieser Regelung von der
Export-Import Bank of China („ExIm Bank“) über deren Niederlassung in Dalian
über einen Gesamtbetrag von 5 Mrd. RMB in Form von Exportkrediten und
sonstigen „kostengünstigen Krediten“ gewährt worden seien, durch die die
lokalen Unternehmen Einsparungen in Höhe von 150 Mio. RMB seit
November 2003 erzielt hätten. Außerdem seien auch Darlehen an nicht
kreditwürdige Unternehmen vergeben worden, um die Wettbewerbsfähigkeit von in
Schwierigkeiten geratenen staatseigenen Unternehmen zu stärken, die in den
Genuss eines unverhältnismäßigen Zugangs zu Finanzmitteln gekommen seien,
obwohl sie landesweit den höchste Anteil an notleidenden Krediten zu verzeichnen
gehabt hätten. (359) Angesichts der mangelnden
Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung stützte die Kommission
ihre Entscheidung zu dieser Regelung auf die im Antrag enthaltenen Angaben und
die Informationen im US Decision Memorandum of 17 November 2008 on
Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Seiten 21 und
22) (Federal Register Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 /
24. November 2008), erforderlichenfalls gebührend berichtigt wie in
Erwägungsgrund 252 erwähnt. (360) Aus dieser Regelung erwächst
den begünstigten Unternehmen ein Vorteil in Form von i) Zuschüssen in Form von
Zinssubventionen für den Export; ii) einer Umsatzsteuererstattung beim Erwerb
von Sachanlagen. (361) Die Gewährung der unter i)
genannten Zinssubventionen für den Export stellt eine Subvention in Form eines
Zuschusses im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i der Grundverordnung dar. In der Entscheidung der
US-amerikanischen Behörden wird diese Regelung als „Foreign Trade Development
Fund“ und nicht als Revitalisierungsprogramm für den Nordosten bezeichnet, was
auch im Antrag erwähnt wird. Die Regelung wird von den Provinzbehörden von
Liaoning verwaltet (insbesondere dem Liaoning Provincial Bureau of Foreign
Trade and Economic Cooperation sowie dem Liaoning Department of Finance).
Anspruchsberechtigt sind unter anderem Projekte von Ausfuhrunternehmen zur
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Exportbasis und zur Erschließung
internationaler Märkte. Da diese Zuschüsse von der Ausfuhrleistung abhängig
sind, ist diese Regelung spezifisch nach Artikel 4 Absatz 4
Buchstabe a der Grundverordnung. (362) Die unter ii) genannten
Umsatzsteuererstattungen beim Erwerb von Sachanlagen stellen eine Subvention in
Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand nach Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Die
Regelung sieht vor, dass umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in bestimmten
Wirtschaftszweigen die Umsatzsteuer auf den Erwerb von Sachanlagen von der Umsatzsteuer
auf den Verkauf von Fertigerzeugnissen abziehen können. Der Abzug der
Umsatzsteuer ist auf Unternehmen in der nordöstlichen Region beschränkt und
somit regional spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der
Grundverordnung. (c)
Berechnung der Höhe der Subvention (363) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war
eine vergleichbare Entscheidung der US-amerikanischen Behörden (auf Grundlage
der Ähnlichkeit bei der Art der Regelung) die geeignetste Informationsquelle
für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils. (364) Die für alle nicht
kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne im UZ für das Revitalisierungsprogramm
für den Nordosten wird insgesamt auf 0,18 % festgesetzt; dieser Wert
entspricht der kumulierten Spanne für die Zuschüsse und
Umsatzsteuererstattungen, die nach den Feststellungen im US Decision Memorandum
of 17 November 2008 on Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line
Pipe) (Seiten 21 und 22) (Federal Register Bd. 73, Nr. 227,
Seite 70961 / 24. November 2008) im Rahmen des Trade Development
Fund Program gewährt wurden. Im Hinblick auf von US-amerikanischen Behörden
durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für die
Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus vergleichbaren Regelungen zugrunde
gelegten Methodik im Wesentlichen um die Gleiche handelt, die von der EU
angewandt wird[84]. Zinssubventionen für den Export (a)
Rechtsgrundlage (365) Die Rechtsgrundlage sind die
vorläufigen Verwaltungsmaßnahmen betreffend Zinszuschüsse für den Export von
Hochtechnologieprodukten und Produkte zur Ausrüstungsfertigung der Provinz
Liaoning vom 16. Dezember 2004. (b)
Untersuchungsergebnisse (366) Im Antrag wurde dargelegt, dass
diese Regelung eine Unterstützung für Unternehmen zur Steigerung der Ausfuhren
von Hochtechnologieprodukten vorsehe und die Entwicklung von in der Provinz
Liaoning angesiedelten Unternehmen fördere. Die Regelung werde vom Liaoning
Provincial Bureau of Foreign Trade and Economic Cooperation, vom Liaoning
Department of Finance und der Economic Commission der Provinz Liaoning
verwaltet. Die US-amerikanischen Behörden haben diese Regelung in der
vorstehend genannten Entscheidung zu Leitungsrohren (siehe
Erwägungsgrund 359) für anfechtbar befunden. (367) Durch diese Regelung wird ein
Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern
durch die chinesische Regierung zur Zahlung von Zinsen für Bankdarlehen
gewährt. Unter Exportkrediten sind kurzfristige Darlehen zu verstehen, die
Unternehmen, die Hochtechnologieprodukte und Produkte zur Ausrüstungsfertigung
in der Provinz herstellen, von Banken und Finanzinstituten des
Nichtbankensektors aufgrund der Knappheit der erforderlichen Mittel für
Produktion und Betrieb zwischen der Ausfuhranmeldung für die Waren und dem
Eingang der Zahlung erhalten. Anspruchsberechtigte Unternehmen müssen einen
jährlichen Exportumsatz von mehr als 1 Mio. USD aufweisen und
Erzeugnisse ausführen, die in den Anwendungsbereich des Exportkatalogs
chinesischer Hochtechnologieprodukte („China High-Tech Product Export
Catalogue”) fallen oder den Produkten zur Ausrüstungsherstellung zugerechnet
werden. Somit ist diese Regelung spezifisch nach Artikel 4 Absatz 2
der Grundverordnung, da sie auf Unternehmen beschränkt ist, die diese Kriterien
erfüllen. Da die Regelung von der Ausfuhrleistung abhängt, ist sie zudem
spezifisch nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der
Grundverordnung. Überdies ist die Regelung regional spezifisch im Sinne des
Artikels 4 Absatz 3, da sie auf Unternehmen beschränkt ist, die in
der bezeichneten geografischen Region im Nordosten Chinas angesiedelt sind. (c)
Berechnung der Höhe der Subvention (368) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war
eine vergleichbare Entscheidung der US-amerikanischen Behörden (auf Grundlage
der Ähnlichkeit bei der Art der Regelung) die geeignetste Informationsquelle
für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils. (369) Die im UZ für alle nicht
kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne wird auf 0,43 %
festgesetzt; dies entspricht der im US Decision Memorandum of 17 November 2008
on Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Seite 23)
(Federal Register Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 /
24. November 2008) für die Exportzinssubventionsregelung
festgestellten Subventionsspanne. Im Hinblick auf von US-amerikanischen
Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für
die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus vergleichbaren Regelungen zugrunde
gelegten Methodik im Wesentlichen um die Gleiche handelt, die von der EU
angewandt wird[85]. Exportkredite (a)
Untersuchungsergebnisse (370) Der Antrag verweist auf die
frühere Regelung zu Zinssubventionen für den Export, auf die ausschließlich in
Zusammenhang mit ausstehenden „Exportkrediten“ Anspruch bestanden habe. Die
US-amerikanischen Behörden haben in der Entscheidung über Leitungsrohre auch
diese Regelung für anfechtbar befunden. (371) Die Rechtsgrundlage sind die
vorläufigen Verwaltungsmaßnahmen betreffend Zinszuschüsse für den Export von
Hochtechnologieprodukten und Produkte zur Ausrüstungsfertigung der Provinz
Liaoning vom 16. Dezember 2004. (372) Durch diese Regelung wird ein
Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern
durch die chinesische Regierung gewährt. Mit der Subvention wird ein Vorteil
nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Buchstabe b der
Grundverordnung gewährt, der der Differenz zwischen dem von den Begünstigten
gezahlten Betrag und dem Betrag, der ohne die Regelung für einen vergleichbaren
Geschäftskredit hätte gezahlt werden müssen, entspricht. Diese Kredite werden
von der Regierung über ihre Policy Banks und staatseigenen Geschäftsbanken zur
Verfügung gestellt (siehe Analysen in den Erwägungsgründen 157 bis 180).
Diese Exportkredite sind spezifisch nach Artikel 4 Absatz 4
Buchstabe a der Grundverordnung, da sie von der Ausfuhrleistung abhängen,
sowie nach Artikel 4 Absatz 3, da sie auf Unternehmen beschränkt
sind, die in einer bezeichneten geografischen Region in China angesiedelt sind. (b)
Berechnung der Höhe der Subvention (373) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war
eine vergleichbare Entscheidung der US-amerikanischen Behörden (auf Grundlage
der Ähnlichkeit bei der Art der Regelung) die geeignetste Informationsquelle
für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils. (374) Die somit für alle nicht
kooperierenden Unternehmen im UZ ermittelte Subventionsspanne wird auf
1,05 % festgesetzt; dies entspricht dem arithmetischen Mittel der Spannen
für die Exportkreditregelung, die im US Decision Memorandum of 17 November 2008
on Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Seite 23)
(Federal Register Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 /
24. November 2008) festgestellt worden war. Im Hinblick auf von
US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es
sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus vergleichbaren
Regelungen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche handelt,
die von der EU angewandt wird[86]. Zuschüsse der Provinz Liaoning – Programm
„Five Point One Line“ (a)
Untersuchungsergebnisse (375) Nach den Angaben im Antrag
wurde die Regelung „Five Points, One Line Coastal Belt“ am
21. Januar 2006 durch die Provinzregierung Liaoning eingeführt. Die
Regierung der Provinz Liaoning stelle Subventionen für bestimmte in dem Gebiet
angesiedelte Unternehmen zur Verfügung. Höchste Priorität werde Unternehmen in
den fünf Schlüsselbereichen als Fertigungszentren für den Export eingeräumt.
Die Vorzugsbehandlung umfasse eine Reihe von Vorteilen, darunter einen
ermäßigten Einkommenssteuersatz von 15 % für Unternehmen, die als
„Hochtechnologieunternehmen“ zertifiziert seien, eine Befreiung von der
Einkommenssteuer für „einheimisch investierte“ Hochtechnologieunternehmen,
Priorität bei der Gewährung von Zinszuschüssen, Privilegien bei der
wirtschaftlichen Verwaltung sowie Befreiungen von staatlichen Gebühren. Nach
den Angaben im Antrag stellt die China Development Bank (CDB), eine
staatseigene Policy Bank, Vorzugsdarlehen im Rahmen dieser Regelung zur Verfügung. (376) Die US-amerikanischen Behörden
haben diese Regelung in der vorstehend genannten Entscheidung zu Leitungsrohren
für anfechtbar befunden. (377) Rechtsgrundlage für diese
Regelung ist die „Opinion of Liaoning Provincial Encouraging the Expansion of
Opening-Up in Coastal Key Developing Areas.“ Der Entwicklungs- und
Reformausschuss der Provinz Liaoning und das Finance Bureau der Provinz
Liaoning verwalten die Zinszuschüsse und die Huludao Beigang Industrial Park,
Industry, and Commerce Authority ist für die Verwaltung der Gebührenbefreiungen
im Rahmen dieser Regelung zuständig. (378) Durch diese Regelung werden
finanzielle Vorteile im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form eines direkten
Transfers von Geldern der chinesischen Regierung und/oder im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der
Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts oder einer Nichterhebung von
Einnahmen der öffentlichen Hand gewährt. Diese Subventionen stellen einen
Vorteil nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, der dem
Betrag des Zuschusses und/oder der Steuer-/Gebührenbefreiung entspricht. Diese
Subventionen sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der
Grundverordnung, da sie auf bestimmte Unternehmen beschränkt sind, die in der
bezeichneten Zuständigkeit der Provinzbehörde von Liaoning angesiedelt sind.
Bei der Gewährung dieser Subventionen wird Unternehmen, die als
Fertigungszentren für den Export in den fünf Schlüsselbereichen gegründet
werden, höchste Priorität eingeräumt; somit sind sie auch in dem Maße
spezifisch nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der
Grundverordnung, als sie von der Ausfuhrleistung abhängen. (b)
Berechnung der Höhe der Subvention (379) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war
eine vergleichbare Entscheidung der US-amerikanischen Behörden (auf Grundlage
der Ähnlichkeit bei der Art der Regelung) die geeignetste Informationsquelle
für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils. (380) Die für alle nicht
kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne im UZ wird auf
0,30 % festgesetzt; dies entspricht der Subventionsspanne, die für diese
Regelung im US Decision Memorandum of 17 November 2008 on Circular Welded
Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Seite 23) (Federal Register
Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008)
festgestellt wurde. Im Hinblick auf von US-amerikanischen Behörden
durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt, dass es sich bei der für die
Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus Zuschussprogrammen zugrunde gelegten
Methodik im Wesentlichen um die gleiche handelt, die von der EU angewandt wird[87]. 3.3.9.3. Zuschüsse im Rahmen des
Forschungs- und Technologieprogramms der Provinz Jiangsu (a)
Rechtsgrundlage (381) Rechtsgrundlage für diese
Regelung sind die Verwaltungsmaßnahmen zur öffentlichen
wissenschaftlich-technischen Dienstleistungsplattform von Jiangsu (Sukeji
(2006) Nr. 102; Sucaijiao (2006) Nr. 22). (b)
Untersuchungsergebnisse (382) Nach den Angaben im Antrag
werden im Rahmen dieser Regelung unter anderem Zuschüsse für bestimmte
Unternehmen zur Verfügung gestellt. Die chinesische Regierung erklärte in ihrer
Antwort auf den Fragebogen, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen
Unternehmen diese Regelung genutzt oder in Anspruch genommen habe. Die
Kommission verweist auf ihre Argumente, dass von der chinesischen Regierung
vollständige Antworten auch auf Fragen zu nicht in die Stichprobe einbezogenen
Unternehmen erwartet werden (siehe Erwägungsgründe 34 und 35). Außerdem
weist die Kommission darauf hin, dass im Antrag beide in die Stichprobe
einbezogenen Unternehmen sowie weitere nicht in die Stichprobe einbezogene
Hersteller von OBS, die im entsprechenden Gebiet angesiedelt sind, als mögliche
Begünstigte aufgeführt sind. Daher stützt die Kommission ihre Feststellungen
nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen und
insbesondere auf die im Antrag und den Feststellungen der US-amerikanischen
Behörden enthaltenen Informationen, die diese Regelung in der Entscheidung
betreffend Spannbeton-Stahllitzen mit Ursprung in der VR China angefochten
haben.[88] (383) Die in Form von Zuschüssen
gewährten finanziellen Vorteile stellen eine Beihilfe im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der
Grundverordnung dar. Diese Subventionen sind spezifisch im Sinne des
Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung, da
offensichtlich keine objektiven Kriterien oder Bedingungen für die
Inanspruchnahme dieser Regelung vorliegen (siehe Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe b der Grundverordnung) und die Abteilung für Wissenschaft und
Technologie von Jiangsu den verfügbaren Informationen zufolge offensichtlich
ihren Ermessensspielraum nicht in einer objektiven Weise ausübt. (c)
Berechnung der Höhe der Subvention (384) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Da anderweitig keine genaue Quantifizierung vorliegt, war
eine vergleichbare Entscheidung der US-amerikanischen Behörden (auf Grundlage
der Ähnlichkeit bei der Art der Regelung) die geeignetste Informationsquelle
für die Bewertung des den ausführenden Herstellern erwachsenden Vorteils. (385) Die für alle nicht
kooperierenden Unternehmen ermittelte Subventionsspanne im UZ wird auf
0,01 % festgesetzt; dies entspricht der Subventionsspanne, die für diese
Regelung im US Decision Memorandum of 14 May 2010 on Pre-Stressed Concrete Steel
Wire Strand (Seite 35) (Federal Register Bd. 75, Nr. 98,
Seite 28557 / 21. Mai 2010) festgestellt wurde. Im Hinblick auf
von US-amerikanischen Behörden durchgeführte Untersuchungen wird angemerkt,
dass es sich bei der für die Ermittlung der Höhe eines Vorteils aus
Zuschussprogrammen zugrunde gelegten Methodik im Wesentlichen um die gleiche
handelt, die von der EU angewandt wird[89]. 3.3.9.4. Zuschüsse im Rahmen des
Forschungs- und Technologieprogramms der Provinz Hebei (a)
Untersuchungsergebnisse (386) Im Antrag wird auf zwei
Darlehen über einen Betrag von 700 000 RMB bzw.
2 080 000 RMB verwiesen, die einem OBS-Hersteller 2009 unter dem
Wissenschafts- und Technologieprogramm der Provinz Hebei gewährt wurden. Die
chinesische Regierung gab in ihrer Antwort auf den Fragebogen an, dass keines
der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Hebei niedergelassen sei und
daher die erbetenen Informationen für die Untersuchung nicht von Bedeutung
seien. Die Kommission verweist auf ihre Argumente, dass die chinesische Regierung
auch auf Fragen zu nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen
vollständige Antworten übermitteln sollte (siehe Erwägungsgründe 34 und
35). Daher beruhen die Feststellungen der Kommission nach Artikel 28 der
Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen (in diesem Fall dem Antrag). (387) Die im Rahmen dieser Regelung
gewährten finanziellen Vorteile in Form von Darlehen stellen Subventionen dar,
da mit ihnen eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung geleistet
wird. Sie stellen einen Vorteil nach Artikel 3 Absatz 2 der
Grundverordnung in Höhe des Betrags der Darlehen dar. Die Subventionen sind
spezifisch nach Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie
lediglich für in der Provinz Hebei angesiedelte Unternehmen zur Verfügung
gestellt werden. (b)
Berechnung der Höhe der Subvention (388) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZ nachweislich erwachsenden
Vorteils berechnet. Da keine weiteren Informationen für die Bewertung dieses
Vorteils übermittelt wurden, stützte die Kommission ihre Feststellungen auf die
im Antrag enthaltenen Angaben. Die auf diese Weise berechnete Höhe der
Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem Gesamtumsatz
der Begünstigten im UZ (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der
Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten,
ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. (389) Die auf diese Weise ermittelte
Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen ist unerheblich
(weniger als 0,01 %). 3.3.10. Ad-hoc-Subventionen (a)
Untersuchungsergebnisse (390) Im Antrag wurde eine Reihe von
Ad-hoc-Subventionen aufgeführt, die angeblich bestimmten Herstellern von OBS,
sowohl staatseigenen als auch privatwirtschaftlichen Unternehmen, gewährt
worden seien. Bei diesen Subventionen handele es sich entweder um Darlehen oder
sonstige Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen, unter anderem zur Finanzierung
bestimmter Projekte oder Anlagen. Sie seien im Kontext der allgemeinen
strategischen Politik zur Modernisierung der Stahlindustrie gewährt worden. (391) Die Kommission ersuchte die
chinesische Regierung um die Übermittlung von Informationen über diese
Ad-hoc-Subventionen. Die chinesische Regierung gab in ihrer Antwort an, die
Behauptungen im Antrag beruhten auf Zitaten aus den Jahresberichten und
offensichtlich beträfe keine von ihnen die in die Stichprobe einbezogenen
Unternehmen. Daher sei es nicht erforderlich, transaktionsspezifische
Behauptungen zu nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und Provinzen
zu berücksichtigen. Außerdem wiederholte die chinesische Regierung einen ihrer
allgemeinen Kommentare, dass die reine Auflistung bestimmter Geschäfte als
„Subventionen“ im Jahresbericht eines Unternehmens nicht als ausreichender
Beweis für die Einleitung einer Untersuchung herangezogen werden könne, da dies
keinen ausreichenden Anscheinsbeweis nach Artikel 11 Absatz 2 des
WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen darstelle. (392) Die Kommission verweist auf
ihre Argumentation, wonach die chinesische Regierung auch Informationen zu den
Subventionsvorwürfen betreffend nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen
hätte übermitteln müssen (Erwägungsgründe 34 bis 35). Die Kommission
stützte ihre Feststellungen zu diesen Ad-hoc-Subventionen nach Artikel 28
der Grundverordnung auf die im Dossier enthaltenen Informationen. (393) Die im Antrag aufgeführten
Ad-hoc-Subventionen stellen eine Subvention im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung in Form eines
direkten Transfers von Darlehensgeldern und ähnlichen Transfers von Mitteln
dar, ferner eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung in Form eines
Einnahmenverzichts im Zusammenhang mit den verschiedenen Befreiungen oder
Ermäßigungen von Steuern und/oder Gebühren auf zentraler, Provinz- oder
kommunaler Ebene, die anderenfalls zu zahlen wären. Die Kommission weist darauf
hin, dass diese finanziellen Beihilfen sogar in den Jahresberichten der
verschiedenen OBS-Hersteller als „Subventionen“ bezeichnet werden.
Offensichtlich sind einige dieser Subventionen rechtlich oder tatsächlich
spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung, da
angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung
angenommen wird, dass diese einer begrenzten Zahl von Stahlunternehmen in dem
geförderten Stahlsektor gewährt werden, und/oder die Art, in der die
gewährenden Behörden ihren Ermessensspielraum bei der Gewährung ausüben, darauf
schließen lässt. Zudem sind einige dieser Subventionen offensichtlich auch
spezifisch nach Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da der Zugang
auf bestimmte Unternehmen beschränkt war, die in bezeichneten geografischen
Regionen im Gebiet einer bestimmten Provinz angesiedelt sind. (b)
Berechnung der Höhe der Subvention (394) Die Kommission hat die
verfügbaren Informationen zu jeder dieser Ad-hoc-Subventionen für die
verschiedenen Hersteller von OBS sorgfältig analysiert. Die Kommission stellte
fest, dass manche dieser Subventionen nicht wettbewerbsverzerrend sind und/oder
den Herstellern von OBS relativ kleine Beträge gewährt wurden. Im Rahmen
anderer spezifischer Subventionen dürften den OBS-Herstellern hingegen auch
erhebliche Subventionsbeträge gewährt worden sein. Angesichts dessen und
angesichts der im Dossier enthaltenen Informationen hält es die Kommission für
angemessen, den anzuwendenden Ausgleichszoll anhand des einfachen Durchschnitts
der Zuschüsse und Steuerregelungen zu errechnen, die in diesem Verfahren
angefochten werden, und zwar ungeachtet der mangelnden Kooperationsbereitschaft
der chinesischen Regierung und der relevanten OBS-Hersteller. (395) Die auf diese Weise ermittelte
Subventionsspanne für alle nicht kooperierenden Unternehmen wird auf 0,5 %
festgesetzt. 3.4. Stellungnahmen der Parteien
nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen (396) Die chinesische Regierung, ein
in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller (Zhejiang Huadong) und
der Antragsteller übermittelten nach der Unterrichtung über die endgültigen
Feststellungen Stellungnahmen. 3.4.1. Stellungnahme der chinesischen
Regierung nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen (397) Angesichts der zahlreichen und
sehr detaillierten Einwände, die die chinesische Regierung vorbrachte, und der
Tatsache, dass es nicht machbar war (auch weil es sich teilweise um
vertrauliche Informationen handelte), diese alle in die Verordnung aufzunehmen,
legte die Kommission der chinesischen Regierung bilateral sämtliche rechtlichen
und faktischen Aspekte zur Begründung der Zurückweisung dieser Einwände
schriftlich dar. 3.4.1.1. Verfahrensfragen (398) Bei einigen ihrer Argumente
bezüglich der Verfahrenseinleitung ist die chinesische Regierung offensichtlich
der Auffassung, dass der Panelbericht zu kornorientierten
Elektroblechen (GOES)[90]
für die Auslegung bestimmter Vorschriften des Übereinkommens über Subventionen
und Ausgleichsmaßnahmen und der EU-Grundverordnung maßgeblich sei.
Beispielsweise legt die chinesische Regierung dar, durch den Panelbericht zu GOES[91] seien Zweifel beseitigt
worden. Obwohl die Kommission die diesbezüglichen Feststellungen des Panels zur
Kenntnis genommen hat und mit einigen Schlussfolgerungen grundsätzlich
einverstanden ist, werden durch diese Feststellungen weder der Wortlaut des
einschlägigen Vertrags noch der der Vorschriften geändert, dies gilt
insbesondere für Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11
Absatz 3 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
bzw. Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 der
Antisubventions-Grundverordnung, die für die Kommission in allen
Antisubventionsverfahren maßgeblich und bindend sind. (399) Die chinesische Regierung
behauptete, die Kommission habe gegen Artikel 11 Absatz 2 des
Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verstoßen, da sie
diese Untersuchung auf Grundlage eines Antrags eingeleitet habe, der keine
Beweise für das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer (jeder)
angeblichen Subvention enthalte, und somit habe die Kommission ihre Pflicht
nach Artikel 11 Absatz 3 zur Prüfung der Richtigkeit und der
Stichhaltigkeit der Beweise verletzt.
Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Der Verweis der chinesischen
Regierung auf das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer Subvention ist
ein Zitat aus Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens über
Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und beschreibt den Zweck einer Untersuchung.
Nach Auffassung der Kommission besteht kein Zusammenhang mit Artikel 11
Absatz 2 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen,
nach dem der Antragsteller ausreichende Beweise für das Vorliegen […] einer
Subvention, wenn möglich unter Angabe ihrer Höhe, vorlegen und dem Antrag die
ihm „normalerweise zur Verfügung stehenden“ Informationen beifügen muss.
Die Kommission hat die vom Antragsteller vorgelegten stichhaltigen Beweise
geprüft, wie der zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien offengelegten
Fassung des Antrags eindeutig zu entnehmen ist. Die Dienststellen der
Kommission schlugen erst die Einleitung eines Verfahrens vor, nachdem sie die
Richtigkeit und Stichhaltigkeit der Beweise gebührend geprüft und sie als
ausreichenden Anscheinsbeweis eingestuft hatten. (400) Die chinesische Regierung
brachte vor, dass für jedes Element (finanzielle Beihilfe, Vorteil und
Spezifität) der einzelnen Subventionsregelungen eine individuelle Feststellung
hätte getroffen werden müssen. Die Kommission teilt die Auffassung der chinesischen
Regierung, dass Subventionsvorwürfe einzeln zu prüfen sind. Allerdings
ist es nicht zutreffend, dass die in Bezug auf die einzelnen Elemente eines
Subventionsprogramms vorgelegten Beweise gesondert zu prüfen sind.
Beispielsweise kann ein Beweis für die Spezifität eines Programms auch für die
Feststellung der Spezifität eines anderen Programms äußerst wichtig sein, unter
anderem in Abhängigkeit davon, wie viele Informationen über die betreffenden
Programme öffentlich zugänglich sind und inwieweit die Programme eng
miteinander verbunden sind und auf denselben Rechtsvorschriften beruhen. (401) Die chinesische Regierung
beanstandete, es müsse zu jeder Subventionsregelung ein Beweis für die (über
der Geringfügigkeitsschwelle liegende) Höhe der Subvention im UZ und ein
ausreichender Beweis für die aktuelle Subventionierung jeder einzelnen
Subvention vorliegen und nicht nur für mögliche oder wahrscheinliche Vorteile.
In diesem Punkt teilt die Kommission nicht die Auffassung der chinesischen
Regierung, da in der Grundverordnung oder dem WTO-Überkommen über Subventionen
und Ausgleichsmaßnahmen keine Anforderung enthalten ist, nach der belegt werden
müsste, dass die Subventionen für ein bestimmtes Programm über der
Geringfügigkeitsschwelle liegen. Unstrittig ist, dass durch eine
Subvention im UZ ein Vorteil erwachsen sein muss, damit sie anfechtbar ist, und
die Antragsteller sich bemühen sollten, entsprechende Beweise vorzulegen.
Allerdings ist nach Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens über
Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein hinreichender Beweis für eine
Subventionierung auf der Grundlage der dem Antragsteller normalerweise zur
Verfügung stehenden Informationen erforderlich. Da zahlreiche Informationen
über Vorteile im Rahmen von Subventionen (z. B. Steuerbefreiungen,
Zuschüsse, Zur-Verfügung-Stellung von Waren) nicht öffentlich zugänglich sind,
ist es für die Antragsteller häufig unmöglich, mit Sicherheit festzustellen, ob
den Herstellern der betroffenen Ware durch die Subvention ein Vorteil erwachsen
ist. In diesen Fällen muss der Antragsteller die besten verfügbaren
Informationen vorlegen und aufzeigen, dass z. B. die Hersteller der
betroffenen Ware Anspruch auf die Subvention haben und das Programm noch
in Kraft ist oder noch Vorteile daraus erwachsen. Der Umfang der erforderlichen
Beweise hängt vom Sachverhalt des betreffenden Falls und dem Umfang der dem
Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen ab. (402) Die chinesische Regierung
machte geltend, dass die Einleitungsbekanntmachung gegen Artikel 22
Absatz 2 Ziffer iii des Übereinkommens über Subventionen und
Ausgleichsmaßnahmen verstoßen habe und die bloße Wiederholung der den
verschiedenen Programmen zugewiesenen Namen nicht als deren Beschreibung
betrachtet werden könne. Nach Auffassung der Kommission wurden die zu
untersuchenden Subventionspraktiken in der Einleitungsbekanntmachung durch die
Angabe der betreffenden Regelungen angemessen beschrieben; somit wurde durch
die Einleitungsbekanntmachung nicht gegen Artikel 22 Absatz 2 Ziffer iii
des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verstoßen. (403) Die chinesische Regierung
beanstandete, die Kommission habe zu einigen Subventionsregelungen
fälschlicherweise ein Verfahren eingeleitet, da sie den Antrag insgesamt bzw.
in seiner Gesamtheit und nicht jede Regelung einzeln geprüft habe; zudem seien
die Feststellungen anderer Untersuchungsbehörden zu verschiedenen Regelungen
allein kein ausreichender Beweis für die Verfahrenseinleitung. Wie in
Erwägungsgrund 400 dargelegt, haben die Dienststellen der Kommission jede
einzelne Regelung geprüft. Inwieweit die Feststellungen anderer Behörden zu
einer bestimmten Regelung einen ausreichenden Beweis für die Einleitung eines
Verfahrens darstellen können, ist im Einzelfall zu prüfen und hängt in gewissem
Maß davon ab, welche weiteren Informationen dem Antragsteller normalerweise zur
Verfügung stehen. (404) Die chinesische Regierung
machte (unter Verweis auf eine US-amerikanische Stellungnahme in der
Untersuchung zu GOES[92])
geltend, dass der Status „gefördert“ in Planungsdokumenten der Regierung
möglicherweise pauschal zum Nachweis von Spezifität verwendet worden sei. Dies
entspricht nicht der Realität. Bei den Rechtsvorschriften, in denen
OBS-Hersteller als „gefördert“[93]
(mit den damit einhergehenden Folgen) eingestuft werden, handelt es sich nicht
(wie von der chinesischen Regierung behauptet) um allgemeine Informationen über
die staatliche Politik ohne direkten Bezug zur betreffenden Regelung. Da darin
der Zugang zu den Regelungen (oder die Gewährung einer Präferenzbehandlung)
explizit auf bestimmte Unternehmen beschränkt wird, haben diese
Rechtsvorschriften offensichtlich einen sehr direkten Bezug zum betreffende
Programm. (405) Die chinesische Regierung
brachte vor, es müssten Beweise für einen aktuellen Vorteil durch eine
Subventionsregelung vorliegen; die Tatsache, dass Programme in anderen Fällen
angefochten worden seien, sei unzureichend, da sich solche Feststellungen auf
einen anderen UZ bezögen. Unstrittig ist, dass durch eine Subvention im UZ ein
Vorteil erwachsen sein muss, damit sie anfechtbar ist, und dass die
Antragsteller sich bemühen müssen, entsprechende Beweise vorzulegen. Allerdings
können im Rahmen der Einleitung eines Verfahrens Beweise für die
Inanspruchnahme einer Regelung in jüngerer Zeit äußerst wichtig sein,
z. B. wenn keine Informationen über eine Änderung oder Abschaffung einer
Regelung öffentlich zugänglich sind. Der Verweis der chinesischen Regierung auf
die Entscheidung des Panels zu GOES[94]
(Randnummer 7.72 des Berichts des Gremiums) ist nicht stichhaltig, da sich
dieser auf Fälle bezieht, in denen ganz offensichtlich keine aktuelle
Subventionierung vorliegt, was hier nicht der Fall ist. (406) Die chinesische Regierung
machte geltend, für die Einleitung eines Verfahrens müssten Beweise dafür
vorgelegt werden, dass einigen Herstellern der betroffenen Ware tatsächlich ein
Vorteil aus dem Programm erwachsen sei. Diesem Einwand konnte nicht
stattgegeben werden. Weder die Grundverordnung noch Artikel 11 Absatz 2
des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, der „ausreichende
Beweise für das Vorliegen […] einer Subvention“ oder explizite Beweise für die
tatsächliche Inanspruchnahme durch bestimmte Hersteller vorschreibt, enthalten
diesbezügliche Auflagen. Da zahlreiche Informationen über Vorteile im Rahmen
von Subventionen (z. B. Steuerbefreiungen, Zuschüsse,
Zur-Verfügung-Stellung von Waren) nicht öffentlich zugänglich sind, ist es für
die Antragsteller häufig unmöglich, mit Sicherheit festzustellen, ob den
Herstellern der betroffenen Ware durch die Subvention ein Vorteil erwachsen
ist. In diesen Fällen muss der Antragsteller die besten verfügbaren
Informationen vorlegen und aufzeigen, dass z. B. die Hersteller der
betroffenen Ware Anspruch auf die Subvention haben und das Programm noch
in Kraft ist oder noch Vorteile daraus erwachsen. Der Umfang der erforderlichen
Beweise hängt vom Sachverhalt des betreffenden Falls und dem Umfang der dem
Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen ab. Antragstellern
eine solchen Anforderung aufzuerlegen, würde in Wirklichkeit dazu führen, dass
intransparente Systeme den Vorzug gegenüber transparenteren Regelungen
erhielten, mit denen die gleiche Art von Subvention gewährt wird. (407) Die chinesische Regierung
beanstandete, die Kommission habe ihr keine „angemessene Frist“ im Sinne des
Artikels 12 Absatz 7 des Übereinkommens über Subventionen und
Ausgleichsmaßnahmen zwecks Vorlage der erforderlichen Informationen eingeräumt.
Die Kommission habe ihr auch nicht ausreichend Gelegenheit im Sinne des
Artikels 12 Absatz 1 des Übereinkommens über Subventionen und
Ausgleichsmaßnahmen gegeben, schriftlich sämtliche sachdienlichen Beweise zur
Untersuchung vorzulegen. Diese Vorbringen müssen zurückgewiesen werden, da die
Kommission der chinesischen Regierung nach den entsprechenden Vorschriften der
WTO und der Grundverordnung einen angemessenen Zeitraum und ausreichend
Gelegenheit zur Vorlage sachdienlicher Informationen eingeräumt hatte. Die
Kommission weist darauf hin, dass sie außergewöhnlich großzügige
Fristverlängerungen für die Beantwortung des ursprünglichen Fragebogens
eingeräumt hatte, so dass sich der Gesamtzeitraum für die Beantwortung von
37 Tagen auf knapp zwei Monate verlängert hatte. Wenn man das Verfahren
zur Anforderung noch fehlender Informationen hinzuzählt, dann hatte die
chinesische Regierung mehr als drei Monate ab Verfahrenseinleitung Zeit, um die
erbetenen Informationen vorzulegen. Zudem wurde der chinesischen Regierung die
Möglichkeit eingeräumt, fehlende Informationen bis zum Zeitpunkt des
Kontrollbesuchs nachzureichen. Des Weiteren weist die Kommission darauf hin,
dass der Begriff „angemessene Frist“ im verfahrenstechnischen Zusammenhang zu
sehen ist; die Kommission ist durch die Antisubventionsgrundverordnung nämlich
daran gebunden ist, die Untersuchung innerhalb von 13 Monaten
abzuschließen. Die Gewährung noch längerer Fristen, wie von der chinesischen
Regierung gefordert, hätte sich zwangsläufig negativ auf die Möglichkeiten der
Kommission ausgewirkt, das Verfahren zügig abzuwickeln und die einschlägigen
rechtlichen Fristen einzuhalten. (408) Ferner verwies die chinesische
Regierung auf ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen um Unterstützung bei
der Beantwortung des Fragebogens, das nach Auffassung der chinesischen
Regierung von der Kommission abgelehnt worden sei. Dies entspricht nicht der
Realität, denn das Ersuchen der chinesischen Regierung um Unterstützung war so
umfassend und uneingeschränkt (d. h. es betraf jede einzelne Frage
des Fragebogens und der Anhänge), dass die Kommission der chinesischen
Regierung lediglich Unterstützung in Bezug auf spezifische Probleme
anbieten konnte, die dieser bei der Beantwortung entstehen, nicht aber in Bezug
auf alle einzelnen Fragen. Die chinesische Regierung beschloss, dieses
Unterstützungsangebot nicht in Anspruch zu nehmen. Zudem weist die Kommission
darauf hin, dass nach Artikel 12 Absatz 11 des Übereinkommens über
Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen die erbetene Unterstützung „so weit wie
möglich“ zu leisten ist, was bei umfassenden und uneingeschränkten Ersuchen,
die eine zu hohe Belastung für die Untersuchungsbehörde darstellen würden,
nicht der Fall ist, insbesondere wenn der Fragebogen ohne Weiteres verständlich
ist. Die Kommission merkt an, dass die chinesische Regierung über umfassende
Erfahrungen in Antisubventionsuntersuchungen verfügt und die Dienstleistungen
externer Anwälte in Anspruch nimmt. (409) In Bezug auf die im Antrag
enthaltenen Subventionsregelungen, die von den in die Stichprobe einbezogenen
Ausführern nicht in Anspruch genommen worden waren, beanstandete die
chinesische Regierung, sie habe die erbetenen Informationen über alle diese
Regelungen aufgrund der Fragmentierung der Stahlindustrie nicht innerhalb der
von der Kommission vorgegebenen Frist bereitstellen können. Zudem erklärte die
chinesische Regierung, sie habe erst in einem späten Stadium des Verfahrens die
möglichen Folgen einer Nichtvorlage der zu diesen Regelungen erbetenen
Informationen verstanden, da sich diese auf nicht in die Stichprobe einbezogene
Unternehmen bezogen hätten. Die Kommission stellt zunächst eine Inkohärenz der
Position der chinesischen Regierung fest, da ihre Behauptung, sie habe nicht
über ausreichend Zeit zur fristgerechten Bereitstellung der Antworten verfügt,
offenbar im Widerspruch zu ihrer freien Entscheidung steht, nicht zu allen
Programmen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern nicht in
Anspruch genommen worden waren, Antworten zu übermitteln, weil sie angeblich
den Zweck des Ersuchens der Kommission und die Folgen einer Weigerung, die
erbetenen Informationen bereitzustellen, nicht verstanden habe. Wie in
Erwägungsgrund 407 dargelegt, räumte die Kommission der chinesischen
Regierung jedenfalls mehrere Fristverlängerungen ein, um dieser die
Übermittlung der erbetenen Informationen zu allen Programmen zu ermöglichen.
Daher war die Frist insgesamt (nämlich mehr als drei Monate unter Einbeziehung
des Verfahrens zur Anforderung noch fehlender Informationen) mehr als
ausreichend, um die erbetenen Informationen bereitzustellen. Die chinesische
Regierung räumt in ihrer Stellungnahme selbst explizit ein, es sei zutreffend,
dass sie sich auf die Position versteift habe, dass sie nicht zur Vorlage der
Informationen über diese weiteren Regelungen hätte aufgefordert werden dürfen,
was auch durch die Tatsache belegt wird, dass sie nicht einmal versuchte, eine
Teilantwort oder unvollständige Antwort zu übermitteln, um damit ihre
Kooperationsbereitschaft zu zeigen, vielmehr legte sie einfach keinerlei
diesbezügliche Informationen vor. (410) Überdies kann die Kommission
dem Vorbringen der chinesischen Regierung nicht folgen, sie habe die
Konsequenzen der Nichtvorlage der erbetenen Informationen über die Regelungen,
die von den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern nicht in Anspruch
genommenen worden waren, nicht verstanden. Es steht fest, dass die Kommission
die Folgen bei mehreren Gelegenheiten seit Beginn des Verfahrens erläuterte.
Insbesondere auf die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurde
explizit in der Einleitungsbekanntmachung mit Verweis auf die einschlägigen
Bestimmungen der Grundverordnung hingewiesen, ferner auf dem Deckblatt des
Fragebogens. Zudem übermittelte die Kommission in ihren Schreiben vom
19. März, 11. April, 4. Mai (Schreiben zur Anforderung noch
fehlender Informationen) und 7. Juni (Ankündigungsschreiben) sowie vom
14. August 2012 umfassende Antworten zum Zweck des
Stichprobenverfahrens und zum Erfordernis für die chinesische Regierung,
angesichts der geringen Kooperationsbereitschaft und der etwaigen Prüfung der
Anträge auf individuelle Behandlung die erbetenen Informationen zu übermitteln.
Daher kann es nicht sein, dass der chinesischen Regierung die Konsequenzen
einer mangelnden Kooperationsbereitschaft in Bezug auf diese Regelungen, die
von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern nicht in Anspruch genommen
worden waren, nicht bekannt waren oder sie diese falsch verstanden hatte.
Grundsätzlich ignorierte die chinesische Regierung wohl, dass sie als Geberin
der beanstandeten Subventionsregelungen zur Mitarbeit und zur Übermittlung von
Informationen über sämtliche Subventionsregelungen verpflichtet war, die für
die untersuchte Ware angeblich zur Verfügung standen. (411) Darüber hinaus brachte die chinesische
Regierung eine Reihe von Argumenten bezüglich des Prüfungsverfahrens und des
Kontrollbesuchs vor. Die chinesische Regierung beanstandete, sie habe dem
Ankündigungsschreiben der Kommission nicht den Umfang der Kontrolle der
sachdienlichen Informationen entnehmen können, und rügt die angebliche
Weigerung der Kommission, einen genaueren Überblick über den Ablauf der
Kontrolle zu übermitteln. Zudem führte die chinesische Regierung aus, sie habe
zumindest Anspruch auf eine gewisse Einkreisung des möglichen Umfangs der
Kontrolle gehabt (z. B. durch Vorabübermittlung einer schriftlichen
Aufstellung aller Fragen der Bediensteten der Kommission)[95]; diese Kontrolle habe nach
Auffassung der chinesischen Regierung angesichts der kurzen Dauer des
Kontrollbesuchs nicht erschöpfend sein können. Im Hinblick auf das
letztgenannte Argument weist die Kommission das Vorbringen der chinesischen
Regierung zurück, da weder das WTO-Übereinkommen über Subventionen und
Ausgleichsmaßnahmen noch die Antisubventionsgrundverordnung der EU eine
Rechtsgrundlage enthalten, nach der ein Recht auf Einkreisung des Umfangs des
Kontrollbesuchs eingeräumt wird. Darüber hinaus enthält keine Entscheidung der
WTO überhaupt nur eine Andeutung, die dahingehend gedeutet werden könnte, dass
ein solcher Anspruch besteht.
Hinsichtlich der übrigen Argumente der chinesischen
Regierung stellt die Kommission fest, dass sie am 7. Juni 2012 ein
detailliertes Ankündigungsschreiben übermittelt hatte, dem Folgendes klar zu
entnehmen war: i) ein Vorschlag des zuvor informell mit der chinesischen
Regierung vereinbarten Zeitplans, ii) der Zweck des Kontrollbesuchs,
iii) Umfang, Inhalt und Ziel des Kontrollbesuchs und iv) die mögliche
Nutzung verfügbarer Informationen zu den Regelungen, die nicht von den in die Stichprobe
einbezogenen Ausführern in Anspruch genommenen worden waren (siehe oben). Um
die notwendige Anwesenheit der zuständigen Bediensteten der chinesischen
Regierung zu begrenzen, wurde ferner angegeben, an welchem Tag die einzelnen
Regelungen geprüft würden. Zum Wohle einer umfassenden Zusammenarbeit und um
den Ersuchen der chinesischen Regierung um weitere Einzelheiten zu den
Kontrollbesuchen Rechnung zu tragen, ging die Kommission sogar noch weiter und
traf sich kurzfristig mit den Vertretern der chinesischen Regierung, um die
erbetenen Auskünfte zu den Details der Kontrollbesuche zu erteilen. Nach diesem
Treffen übermittelte die Kommission in einem E-Mail-Austausch mit der
chinesischen Regierung schriftliche Antworten zu weiteren Klarstellungsersuchen
der chinesischen Regierung. Folglich unternahm die Kommission alles in ihrer
Macht stehende, um einen erfolgreichen Kontrollbesuch sicherzustellen, dennoch
hat die chinesische Regierung offensichtlich alle diese Bemühungen ignoriert. 3.4.1.2. Zur-Verfügung-Stellung von warm-
und kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (412) Die chinesische Regierung
behauptete, die Kommission habe hinsichtlich der Feststellung, ob es sich um
eine öffentliche Körperschaft handele, zunächst ein „Schwellenkriterium“
aufstellen müssen, bevor sie in Anhang B des Fragebogens für die
chinesische Regierung um geschäftsspezifische Informationen ersucht habe.
Diesem Vorbringen kann nicht stattgegeben werden, da es nicht möglich gewesen
wäre, die Untersuchung auf diese Weise in zwei Phasen zu unterteilen, denn die
Kommission hätte in diesem Fall zwei getrennte Informationsersuchen stellen und
zwei gesonderte Kontrollbesuche in China durchführen müssen. Abgesehen von dem
Ressourcenaufwand wäre es dadurch praktisch unmöglich gewesen, die Untersuchung
innerhalb der Fristen abzuschließen. Außerdem kann das gesamte Beweismaterial
(also auch die geschäftsspezifischen Daten zu Preisen und Mengen) für die
Feststellung von Bedeutung sein, ob es sich um eine öffentliche Körperschaft
handelt. (413) Die chinesische Regierung
behauptete, ihr Versäumnis, Antworten zu Anhang B betreffend die
staatseigenen Unternehmen, die warm- und kaltgewalzten Stahl an OBS-Hersteller
liefern, zu übermitteln, hätte nicht zur Anwendung des Artikels 28 der
Grundverordnung führen dürfen; die Tatsache, dass die Kommission die
verfügbaren Informationen herangezogen habe, sei ein Verstoß gegen
Artikel 12 Absatz 7 des Übereinkommens über Subventionen und
Ausgleichsmaßnahmen. Darüber hinaus habe die Kommission verlangt, dass
Anhang B von zahlreichen Unternehmen ausgefüllt werde, die für die
Untersuchung nicht von Bedeutung gewesen seien. Dieses Vorbringen muss
zurückgewiesen werden. Die Kommission erstellte Anhang B, um die im Antrag
enthaltenen Behauptungen prüfen zu können; dabei hielt sie sich an die
Feststellungen des WTO-Berufungsgremiums in der Sache DS379, in denen
bestimmte Leitlinien für die Feststellung dargelegt sind, ob es sich um eine
öffentliche Körperschaft handelt. Die Behauptung der chinesischen Regierung,
Anhang B habe sich nicht ausschließlich auf staatseigene Unternehmen
bezogen, entspricht nicht den Tatsachen. Es ist zwar zutreffend, dass die
Kommission anfänglich alle Hersteller von warm- und kaltgewalztem Stahl um das
Ausfüllen von Anhang B gebeten hatte, nach Eingang der Antwort der
chinesischen Regierung auf den Fragebogen beschränkte die Kommission die
Beantwortung jedoch ausschließlich auf staatseigene Unternehmen, um der
chinesischen Regierung die Beantwortung von Anhang B zu erleichtern[96]. Trotz dieses Entgegenkommens
der Kommission unterließen es die chinesische Regierung und die betreffenden
staatseigenen Unternehmen, Anhang B zu beantworten, obwohl es
offensichtlich war (insbesondere aufgrund des Antrags), dass die staatseigenen
Unternehmen, die den ausführenden OBS-Herstellern warm-/kaltgewalzten Stahl zur
Verfügung stellen, von dieser Untersuchung betroffen waren. (414) Aufgrund dieser Sachlage hatte
die Kommission keine andere Wahl, als Artikel 28 Absatz 1 der
Grundverordnung anzuwenden; dabei erfüllte sie voll und ganz die Bestimmungen
des Artikels 12 Absatz 7 des Übereinkommens über Subventionen und
Ausgleichsmaßnahmen. (415) Die chinesische Regierung
behauptete, die von der Kommission herangezogenen verfügbaren Informationen
würden den Schluss nicht zulassen, dass die genannten Leitlinien für die
Stahlindustrie rechtsverbindlich seien. Das wichtigste Planungsdokument für die
Stahlindustrie, auf das die Kommission ihre Feststellungen, ob es sich um eine
öffentliche Körperschaft handelt, stützt, ist der Erlass Nr. 35 der
Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) betreffend die Politik zur
Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (Order No. 35 of the NDRC –
Policies for Development of Iron and Steel Industry). Die Kommission fragte
konkret nach dem rechtlichen Status von Erlassen der Nationalen Entwicklungs-
und Reformkommission (NDRC), dabei wurde bestätigt, dass Erlasse nach der
chinesischen Rechtsordnung rechtsverbindlich seien, da sie unter eine der vier
Kategorien von Rechtsvorschriften in China fielen. Deshalb steht diese
Behauptung im Widerspruch zu den im Dossier enthaltenen Informationen. (416) Die chinesische Regierung
machte geltend, die von der Kommission festgestellte Marktverzerrung im
Stahlsektor sei für die Feststellung, ob es sich bei den Herstellern von
warm-/kaltgewalztem Stahl um öffentliche Körperschaften handele, ohne
Bedeutung; des Weiteren habe die Feststellung, ob es sich um eine öffentliche
Körperschaft handele, speziell für die Unternehmen vorgenommen werden müssen,
die den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen von
ausführenden Herstellern warm-/kaltgewalzten Stahl geliefert hätten, und nicht
generell für alle staatseigenen Betriebe, die warm-/kaltgewalzten Stahl in China
herstellten. Nach Auffassung der chinesischen Regierung kann die Kommission in
Ermangelung von Informationen über diese Unternehmen keine Feststellung
treffen; anderenfalls würde sie unzulässige nachteilige Rückschlüsse ziehen.
Die Kommission kann diesem Einwand nicht zustimmen. Das Vorliegen einer
Marktverzerrung ist ein wichtiger, wenn auch nicht entscheidender Faktor der
Analyse. Die Feststellung des Status einer öffentlichen Körperschaft durch die
Kommission betrifft in diesem Verfahren alle Hersteller von warm-/kaltgewalztem
Stahl, die sich vollständig oder teilweise in Staatseigentum befinden, da diese
Feststellung anhand von Informationen über die allgemeine Politik und über
branchenweite Faktoren getroffen wurde und es sich nicht um eine unternehmensspezifische
Feststellung handelte. Die staatseigenen Unternehmen, die den beiden in die
Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern warm-/kaltgewalzten Stahl
lieferten, fallen eindeutig in den Anwendungsbereich der Feststellung einer
öffentlichen Körperschaft und daher wurde es nicht für erforderlich erachtet,
eine auf diese begrenzte spezifische Feststellung vorzunehmen. Auf jeden Fall
übermittelte die chinesische Regierung der Kommission bei der Beantwortung des
Fragebogens keinerlei Informationen, die für eine unternehmensspezifische
Feststellung herangezogen werden könnten.
Das Argument der chinesischen Regierung, die Kommission könne in Ermangelung
von konkreten Tatsachen zu den betreffenden staatseigenen Unternehmen keine
Feststellung treffen, würde bedeuten, dass die chinesische Regierung im
Endeffekt von der mangelnden Kooperationsbereitschaft profitieren würde (da sie
sich geweigert hatte, Fakten zu übermitteln), womit sie ein günstigeres
Ergebnis erzielen würde, als wenn sie mitgearbeitet hätte; dies wäre das
Gegenteil eines nachteiligen Rückschlusses. (417) Die chinesische Regierung
beanstandete, dass sie erst in der Phase der endgültigen Unterrichtung über die
Analysen zum Thema „Beauftragung und Anweisung“ informiert worden sei und somit
ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Die Kommission konnte jedoch in
einer früheren Phase der Untersuchung nicht wissen, dass sie zu diesem Schluss
gelangen würde. Diese Feststellung ist das Ergebnis aller im Rahmen des
Verfahrens erhobenen Informationen und Daten und wurde unverzüglich
offengelegt, als die endgültige Feststellung getroffen wurde, d. h. zum
Zeitpunkt der endgültigen Unterrichtung. Der Antrag enthielt Angaben zu
angeblichen Subventionen in Zusammenhang mit der Zur-Verfügung-Stellung von
Waren durch staatseigene Unternehmen. Die Untersuchung zeigte auf, dass die
betreffende staatliche Politik, die zunächst nur staatseigene Unternehmen
betraf, auch für privatwirtschaftliche Unternehmen galt, was zur
Schlussfolgerung der Beauftragung oder Anweisung durch die Regierung führte. (418) Die chinesische Regierung
machte geltend, dass die von der Kommission erörterten Sachverhalte in keiner
Weise die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass privatwirtschaftliche
Unternehmen im Stahlsektor vom Staat mit der Bereitstellung der angefochtenen
Subventionen beauftragt oder dazu angewiesen würden. Dieses Vorbringen musste
zurückgewiesen werden. In ihrer Sachaufklärung zum Thema Beauftragung und
Anweisung bezog sich die Kommission auf eine Reihe von Regierungsplänen und
politischen Dokumenten; sie zitierte Abschnitte aus diesen Dokumenten, die eine
direkte Verbindung zwischen der Regierung und dem Geschäftsgebaren der
privatwirtschaftlichen Stahlunternehmen belegen; außerdem untermauerte sie
diese Feststellung mit Beispielen für Maßnahmen dieser privatwirtschaftlichen
Wirtschaftsbeteiligten. (419) Die chinesische Regierung
behauptete, die Kommission habe es versäumt, bei ihrer Sachaufklärung zur
Beauftragung und Anweisung zwischen den Folgen einer staatlichen Maßnahme und
dem Zweck einer staatlichen Maßnahme zu unterscheiden. Auch dieses Vorbringen
wurde zurückgewiesen. Die Kommission stellte fest, dass im Zuge der staatlichen
Politik die Stahlindustrie unterstützt und warm-/kaltgewalzter Stahl über öffentliche
Körperschaften (staatseigene Unternehmen) zu Preisen unter dem Marktniveau zur
Verfügung gestellt wird. Des Weiteren wurde festgestellt, dass diese Politik
(durch die Dominanz der staatseigenen Unternehmen und die Benachteiligung von
Ausfuhren von warm-/kaltgewalztem Stahl) privatwirtschaftliche Hersteller
tatsächlich dazu zwingt, die inländische OBS-Industrie zu denselben Preisen
unter dem Marktniveau zu beliefern, die von den staatseigenen Unternehmen
verlangt werden. Es liegen nämlich Beweise vor, dass die Preise
privatwirtschaftlicher Anbieter explizit an diejenigen der staatseigenen
Unternehmen gekoppelt sind. Deshalb kam die Kommission zu dem Schluss,
dass eines der Ziele der Politik darin bestand, privatwirtschaftliche
Unternehmen damit zu beauftragen bzw. diese dazu anzuweisen, dem
Geschäftsgebaren der staatseigenen Unternehmen zu folgen. Dies ist ein
klassischer Fall, in dem die Regierung selbst oder über staatseigene
Unternehmen Autorität über privatwirtschaftliche Anbieter ausübt. Die Politik
weist alle Elemente auf, die an eine Beauftragung und Anweisung zu stellen
sind, d. h., es handelt sich um eine Maßnahme der Regierung die an eine
bestimmte Partei gerichtet und deren Ziel eine bestimmte Aufgabe oder Pflicht
ist. Die Absichten der Regierung werden beispielsweise dadurch deutlich,
dass nach bestimmten Bestimmungen des Erlasses Nr. 35 Unternehmen, die
nicht im Einklang mit der darin beschriebenen Politik handeln, benachteiligt
werden. Dies zeigt, dass die chinesische Regierung beabsichtigt, die gesamte
Stahlindustrie in eine bestimmte Richtung zu lenken, und dass Unternehmen, die
diese Absicht nicht umsetzen, Konsequenzen zu erwarten haben. (420) Außerdem stellte die
chinesische Regierung die Feststellung der Kommission, die chinesische Regierung
verfolge eine Politik der Zur-Verfügung-Stellung von warm- und kaltgewalztem
Stahl für den OBS-Sektor, und die entsprechende Schlussfolgerung der Kommission
in Frage. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Wie in der
Sachaufklärung in den Erwägungsgründen 49‑72 aufgezeigt, handelt es sich
bei den staatseigenen Unternehmen, die den OBS-Herstellern warm-/kaltgewalzten
Stahl zur Verfügung stellen, um öffentliche Körperschaften, den verlängerten
Arm der chinesischen Regierung, und es ist offensichtlich, dass sie die
ausführenden Hersteller von OBS mit warm-/kaltgewalztem Stahl beliefern. Zudem
wurde festgestellt, dass die Preise dieser Inputs nicht auf dem Marktwert
beruhen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die chinesische Regierung über
diese staatseigenen Unternehmen eine Politik der Zur-Verfügung-Stellung von
kostengünstigem warm- und kaltgewalztem Stahl verfolgt. (421) Die chinesische Regierung
machte geltend, dass die Kommission zwar irrtümlicherweise den Schluss gezogen
habe, es bestehe generell eine weitreichende staatliche Kontrolle des
Stahlsektors und die Stahlindustrie erfülle bestimmte Leitlinien, dass die
Kommission aber nicht festgestellt habe, dass die Zur-Verfügung-Stellung von
Stahl für den OBS-Sektor zu Preisen unterhalb des Marktniveaus ein Ziel dieser
Politik sei. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Wie in
Erwägungsgrund 419 erläutert, ergab die Untersuchung der Kommission, dass
die staatliche Politik mit der Absicht verbunden ist, privatwirtschaftliche Anbieter
wie die staatseigenen Unternehmen zur Bereitstellung zu Preisen unterhalb des
Marktniveaus anzuweisen. (422) Die chinesische Regierung
behauptete, die Kommission habe nicht festgestellt, dass die chinesische
Regierung eine besondere Absicht damit verfolge, eine konkrete finanzielle
Beihilfe wie im Fall der Bereitstellung von warm- und kaltgewalztem Stahl zu
gewähren, so wie es der Bericht des Berufungsgremiums „US –Countervailing
Duty Investigation on DRAMS from Korea“[97]
vorschreibe. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die
betreffenden Maßnahmen der Regierung beruhen auf einer staatlichen Politik, mit
der privatwirtschaftliche Anbieter angewiesen werden sollen, Waren – genau wie
die staatseigenen Unternehmen – zu Preisen unterhalb des Marktniveaus bereitzustellen.
Dabei handelt es sich nicht um eine Folge oder Nebenwirkung einer staatlichen
Maßnahme, sondern um ihren eigentlichen Zweck. Es ist offensichtlich, dass die
privatwirtschaftlichen Anbieter von warm-/kaltgewalztem Stahl in diesem Fall
keine freie Entscheidung auf dem Markt treffen, da der Markt durch die Dominanz
der staatseigenen Unternehmen verzerrt ist und der Ausfuhr von
warm-/kaltgewalztem Stahl entgegengewirkt wird. (423) Die chinesische Regierung
behauptete ferner, die Kommission habe keine Feststellungen zu den tatsächlich
privatwirtschaftlichen Unternehmen getroffen, die den in die Stichprobe
einbezogenen Unternehmen warm-/kaltgewalzten Stahl zur Verfügung gestellt
hätten. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Wie bei den öffentlichen
Körperschaften traf die Kommission eine sektorbezogene Feststellung
hinsichtlich der Beauftragung und Anweisung, die für alle
privatwirtschaftlichen Anbieter gilt. Da die betreffende staatliche Politik auf
alle diese Unternehmen Anwendung findet, besteht keine Notwendigkeit einer
unternehmensspezifischen Feststellung. (424) Die chinesische Regierung
behauptete auch, die Kommission habe die Beweise der chinesischen Regierung zum
Anteil der staatseigenen Unternehmen an der chinesischen Produktion von warm-
und kaltgewalztem Stahl zurückgewiesen. Die in diesem Zusammenhang von der
chinesischen Regierung vorgelegte Tabelle kann nicht als Beweis betrachtet
werden. Die chinesische Regierung weigerte sich vor und bei dem Kontrollbesuch,
Primärdaten zu dieser Tabelle bereitzustellen; somit kann die Tabelle nicht als
zuverlässig betrachtet werden. Aus diesem Grund legte die Kommission
Informationen aus dem von der ganzen Stahlindustrie weltweit akzeptierten World
Steel Capacity Book zugrunde. (425) Die chinesische Regierung
machte geltend, die Kommission habe nicht erklärt, weshalb die Weltmarktpreise
für warm- und kaltgewalzten Stahl die geeignetste Bemessungsgrundlage seien,
und bezog sich auf die Entscheidung des WTO-Berufungsgremiums in der Sache US-Softwood
Lumber IV, wonach die externe Bemessungsgrundlage einen Bezug zu den im
Land der Zur-Verfügung-Stellung vorherrschenden Marktbedingungen aufweisen oder
mit ihnen in Zusammenhang stehen müsse und außerdem Preis, Qualität,
Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Bedingungen für den
Kauf oder Verkauf widerspiegeln müsse. Des Weiteren brachte die chinesische
Regierung vor, die staatliche Dominanz dürfe nicht zu einer Lockerung dieser
Rechtsprechung führen, denn wenn dies der Fall wäre, stünde die Möglichkeit der
Heranziehung einer ausländischen Bemessungsgrundlage überhaupt nicht zur
Verfügung. Nach Auffassung der chinesischen Regierung hat die Kommission die
Anforderungen des Artikels 14 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
nicht erfüllt. Die Kommission ist in dieser Frage anderer Ansicht. Wie die
Kommission festgestellt und in den Erwägungsgründen 49‑97 erläutert hat,
sind die vorherrschenden Marktbedingungen in China verzerrt. Da Stahl weltweit
nach vergleichbaren Verfahren hergestellt und weltweit gehandelt wird, ist die
geeignetste externe Bemessungsgrundlage der Weltmarktpreis, denn es ist
anzunehmen, dass sich bei einem normalen unverzerrten Markt die Preise in China
an die Weltmarktpreise angleichen würden. Die chinesische Regierung
übermittelte nur sehr spärliche Informationen über den Stahlmarkt in China,
obwohl die Kommission speziell um diese gebeten hatte. Des Weiteren schlug
China, abgesehen von der inländischen Bemessungsgrundlage, die aufgrund der festgestellten
Marktverzerrungen nicht geeignet war, keine andere Bemessungsgrundlage vor.
Die chinesische Regierung brachte vor, die Kommission habe die Feststellung der
Spezifität in Zusammenhang mit der Zur-Verfügung-Stellung von
warm-/kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
ausschließlich auf die tautologisch Antragsbehauptung der Antragsteller
gestützt; dies sei nicht ausreichend, um die Anforderungen des Übereinkommens
über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu erfüllen. Dieses Vorbringen musste
zurückgewiesen werden. Sowohl warm- als auch kaltgewalzter Stahl werden nur von
einer begrenzten Zahl von Unternehmen als Inputs genutzt, da Unternehmen in
zahlreichen Sektoren keine Verwendung für diese Erzeugnisse haben. Die chinesische
Regierung selbst bestätigte in ihrer Antwort auf den Fragebogen, dass warm- und
kaltgewalzter Stahl nur von einer begrenzten Zahl von Branchen eingesetzt
werde. Die chinesische Regierung stellte diese Tatsache in der Stellungnahme
nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen nicht in Abrede.
Daher wird bestätigt, dass diese Subvention spezifisch im Sinne des
Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung ist, bei dem
es sich um eine Übernahme des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c
des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen handelt. 3.4.1.3. Vorzugsdarlehen und -zinssätze
für die OBS-Industrie (426) Die chinesische Regierung
behauptete, die Banken müssten sich nicht nach den Leitlinien für die Industrie
richten, die Regierung würde den Banken keine einzelnen Geschäftsentscheidungen
diktieren und der Bankensektor werde nicht vom Staat dominiert. Diesem
Vorbringen kann nicht stattgegeben werden. In den Artikeln 24 und 25 des
Erlasses Nr. 35 wird die Gewährung von Darlehen auf die Unternehmen
beschränkt, die die nationale Entwicklungspolitik für die Eisen- und
Stahlindustrie befolgen; somit steht die Behauptung der chinesischen Regierung,
diese müssten sich nicht nach der Industriepolitik richten, im Widerspruch zu
diesem Beweis. Diese Vorschriften enthalten eindeutig Beschränkungen
hinsichtlich der Unternehmen, denen die Banken Darlehen gewähren dürfen. Auch
die Behauptung, der Bankensektor werde nicht vom Staat dominiert, muss
zurückgewiesen werden. Dazu sei angemerkt, dass die chinesische Regierung nur
sehr spärliche Informationen über die Eigentumsstruktur im Bankensektor
übermittelte und behauptete, ihr stünden diese Informationen nicht zur
Verfügung, obwohl alle Banken nach Artikel 24 des Gesetzes über
Geschäftsbanken (Commercial Banking Law) verpflichtet sind, der chinesischen
Bankenaufsichtskommission, eine vom Staatsrat zugelassene staatliche Agentur,
diesbezügliche Informationen vorzulegen. Die sonstigen im Dossier enthaltenen
Informationen, die in dieser Verordnung angeführt werden, ergaben, dass der
Bankensektor in China sehr wohl vom Staat beherrscht wird (siehe
Erwägungsgründe 166‑169). Zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten
Quellen heißt es auch im IWF-Länderbericht Nr. 11/321 vom
November 2011 zu China, dass der Staat auch direkt und indirekt am
Finanzsektor beteiligt ist; gleichzeitig wird die Neuausrichtung der Rolle und
Zuständigkeiten des Staates im Finanzsektor dahingehend empfohlen, dass das
Bankensystem nicht mehr zur Verfolgung allgemeiner politischer Ziele der
Regierung eingesetzt werden solle und Kreditentscheidungen auf Grundlage
wirtschaftlicher Ziele zugelassen werden sollten[98] [99]. (427) Die chinesische Regierung
machte geltend, dass ihr Versäumnis, den Anforderungen von Anhang A des
Fragebogens für die chinesische Regierung zu entsprechen, nicht die
Zugrundelegung der verfügbaren Informationen rechtfertige, da die Kommission
von der chinesischen Regierung nicht hätte verlangen dürfen, interne, sensible,
geschäftsbezogene Daten zu Banken vorzulegen, von denen sich ohnehin viele in
keinster Weise im Besitz der Regierung befunden hätten. Wie in
Erwägungsgrund 426 dargelegt, hatte die chinesische Regierung zwar
zumindest zu einigen der erbetenen Informationen Zugang, weigerte sich aber,
die Fragen in Anhang A zu beantworten. Dazu sei auch angemerkt, dass der
Kommission aufgrund der Weigerung der chinesischen Regierung, Daten zu den
Eigentumsverhältnissen vorzulegen, in zahlreichen Fällen nicht bekannt war,
welche Banken sich in Staatseigentum befinden und welche nicht. (428) Was bestimmte Runderlasse der
PBOC anbelangt, so behauptete die chinesische Regierung, die öffentlich
zugänglichen Zusammenfassungen des Inhalts der einschlägigen Runderlasse und
die Aussagen der Bediensteten der PBOC seien ausreichend, um die tatsächlichen
Runderlasse der PBOC zu ersetzen, und das Versäumnis der chinesischen
Regierung, diese vorzulegen, rechtfertige nicht die Heranziehung der
verfügbaren Informationen. Zudem machte die chinesische Regierung geltend, die
Kommission habe in gutem Glauben bereitgestellte Informationen abgelehnt,
nämlich die Aussage des Bediensteten der PBOC in Verbindung mit der
Zusammenfassung der betreffenden Runderlasse, und verwies auf Artikel 28
der Grundverordnung, wonach ausschließlich unwahre und irreführende
Informationen unberücksichtigt bleiben dürften. Außerdem behauptete die
chinesische Regierung, die Kommission habe ihre Feststellungen nicht auf die
verfügbaren Tatsachen oder die übermittelten Informationen gestützt, sondern
vielmehr von der chinesischen Regierung den Nachweis gefordert, dass der bei
der Untersuchung zu gestrichenem Feinpapier überprüfte Sachstand nicht mehr
gegeben sei. Nach Auffassung der chinesischen Regierung widersprechen die
Feststellungen zu gestrichenem Feinpapier in diesem Fall nicht einmal den von
ihr vorgelegten Informationen, da diese insgesamt auf Informationen über einen
anderen Zeitraum beruhten.
Was die von der PBOC vorgelegten Auszüge, die Website und die Aussage des
Bediensteten der PBOC betrifft, so konnten diese nicht ohne die
Bezugsdokumente, d. h. die Runderlasse selbst, überprüft werden. Der
Kommission ist nicht verständlich, weshalb die chinesische Regierung diese
einerseits als vertrauliche interne Unterlagen betrachtet und andererseits die Zusammenfassung
des Inhalts angeblich auf der Website der PBOC veröffentlicht wird. Die
Feststellungen in der Untersuchung zu gestrichenem Feinpapier sind in diesem
Fall äußerst wichtig. Die Tatsache, dass sich die Informationen auf einen
anderen Zeitraum beziehen, ist nur von begrenzter Bedeutung, da die im Dossier
enthaltenen Informationen (einschließlich des Antrags) belegen, dass sich die
betreffenden Praktiken zwischenzeitlich nicht geändert haben. Was die
Behauptung der chinesischen Regierung anbelangt, die Kommission habe die
Beweislast umgekehrt, wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen im
Verfahren zu gestrichenem Feinpapier zwar Teil des insgesamt berücksichtigten
Beweismaterials sind, dass die chinesische Regierung diese aber nicht
widerlegen muss. Die Kooperation bei diesen Untersuchungen ist ein
wechselseitiger Prozess, und alle Parteien können Beweise oder Argumente
vorlegen, um andere im Dossier enthaltene Beweise zu widerlegen. (429) Die chinesische Regierung
bezweifelte, dass die Kommission festgestellt habe, die Leitzinsen der
chinesischen Regierung spiegelten eine staatliche Verzerrung wider (womit
eingeräumt werde, dass die chinesischen Marktzinsen generell einem angemessenen
Entgelt entsprächen); gleichzeitig brachte sie vor, die Tatsache, dass nur eine
Untergrenze für die Zinssätze für kommerzielle Darlehen bestehe, sei für die
ausführenden Hersteller, die diese Darlehen in Anspruch nähmen, eher ein
Nachteil als ein Vorteil. Ohne die von der PBOC eingeführte Untergrenze hätten
diese Sätze durchaus deutlich niedriger sein können. Dieses Argument ist
unangebracht. Die Tatsache, dass die chinesische Regierung (PBOC) die
Leitzinsen willkürlich festlegt, weist in erster Linie auf ein
nichtkommerzielles Gebaren hin. Dies wird auch im IWF-Länderbericht
Nr. 11/321[100]
von November 2011 zu China bestätigt, in dem auf die Zinsregulierung
verwiesen wird. (430) Die chinesische Regierung
behauptete, die Kommission habe es versäumt, wie im Verfahren zu gestrichenem
Feinpapier die Kreditwürdigkeit der tatsächlich untersuchten Parteien zu
bewerten. Dazu ist anzumerken, dass die Kreditwürdigkeit der in die Stichprobe
einbezogenen ausführenden Hersteller nicht bewertet wurde, da sie ohnehin von
der Industriepolitik sowie staatlicher Unterstützung und Intervention
beeinflusst wird. Angesichts der Feststellung, dass das Finanzsystem in China
verzerrt ist, wäre dies sinnlos gewesen. Auch im Verfahren zu gestrichenem
Feinpapier fand keine Bewertung der Kreditwürdigkeit statt. (431) Zudem widerspricht die
chinesische Regierung der Feststellung zum BB-Rating und erklärt, dies ziele
auf eine reine Bestrafung ab; obendrein seien die Gründe der Kommission für
diese Entscheidung nicht in nachprüfbarer Weise offengelegt worden. Wenn die
Kommission befinde, dass der chinesische Standardzinssatz zuzüglich eines
Risikoaufschlags für das BB-Rating der entsprechende Satz sei, müsse sie ihre
diesbezüglichen Überlegungen erläutern, und zwar auf einer hersteller- und
darlehensspezifischen Grundlage. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen
werden. Angesichts der Verzerrungen und in Ermangelung einer angemessenen
Beurteilung der Kreditwürdigkeit oder Risikobewertung der OBS-Hersteller durch
die Darlehensbanken hätte die Kommission nicht ohne weiteres die
Bonitätseinstufung (sofern überhaupt vorhanden) der einzelnen ausführenden
Hersteller zugrunde legen können. Das BB-Rating ist in diesem Fall für die
ausführenden Hersteller nicht ungünstig, da es sich um das beste
Non-Investment-Grade-Rating auf dem Markt handelt. 3.4.1.4. Einräumung von
Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (432) Die chinesische Regierung
behauptete, die Kommission habe anerkannt, dass aufgrund der Angaben der
chinesischen Regierung, nach denen Landnutzungsrechte im Wettbewerb eingeräumt
würden, keine Notwendigkeit der Zugrundelegung einer externen
Bemessungsgrundlage bestünde. Überdies machte die chinesische Regierung
geltend, die Kommission habe sich bei der Erläuterung ihrer Gründe, weshalb sie
die Aussagen der chinesischen Regierung abgelehnt habe, ausschließlich auf die
Beweise der chinesischen Regierung und nicht auf die tatsächlich verfügbaren
Informationen bezogen. Die chinesische Regierung ersucht die Kommission um die
Offenlegung der faktischen Grundlage, anhand derer sie ermittelt habe, dass die
Preise von den lokalen Behörden willkürlich festgelegt würden, d. h. dass
sie sich nicht auf Angebot und Nachfrage nach gewerblichen Grundstücken bezögen
bzw. damit zusammenhingen.
Die diesbezügliche Auffassung der chinesischen Regierung ist nicht zutreffend.
Nach den Feststellungen der Kommission erfolgt die Einräumung von
Landnutzungsrechten nicht im Wettbewerb. Die Kommission stellte fest, dass von
13 Geschäftsvorgängen mit Landnutzungsrechten nur in sechs Fällen ein
Ausschreibungsverfahren oder eine Versteigerung hätte stattfinden sollen.
In Zusammenhang mit diesen sechs Vorgängen zeigten die diesbezüglich
vorgelegten Informationen, dass die Ausschreibungen nicht wettbewerblich
organisiert waren, da nur ein Angebot vorgelegen hatte und der Preis von den
Behörden festgelegt worden war. Die Kommission hat die Ersuchen der
chinesischen Regierung um Offenlegung der verfügbaren Informationen, die in
Bezug auf das Fehlen eines Marktes für Landnutzungsrechte zugrunde gelegt
worden seien, nicht verstanden, da in diesem Zusammenhang keine verfügbaren
Informationen zur Zurückweisung der Behauptungen der chinesischen Regierung
herangezogen wurden und die Sachaufklärung auf Grundlage der von der
chinesischen Regierung und den ausführenden Herstellern vorgelegten
Informationen erfolgt war. Auf die faktische Grundlage für die Feststellung,
dass die Preise willkürlich festgelegt wurden, wird in den
Erwägungsgründen 114‑116 eingegangen, nämlich die von den in die
Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller übermittelten Informationen
über die tatsächlichen Vorgänge, das Bewertungssystem für städtische
Grundstücke und der Erlass Nr. 35. (433) Die chinesische Regierung
bezweifelt, dass die Kommission die Spezifität nach Artikel 2
Absätze 1 und 2 des Übereinkommens über Subventionen und
Ausgleichsmaßnahmen festgestellt habe; des Weiteren habe sie eindeutig
versäumt, ihre Feststellungen der Spezifität mit positiven Beweisen zu
untermauern, so wie es Artikel 2 Absatz 4 des Übereinkommens über
Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vorschreibt. Darüber hinaus habe sie weder
die Notwendigkeit begründet, die Höhe des Vorteils auf der Grundlage einer
externen Bemessungsgrundlage zu ermitteln, noch habe sie die gewählte
Bemessungsgrundlage in einer mit Artikel 14 Buchstabe d des
Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen kohärenten Weise
rechnerisch ermittelt. Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Die
Spezifitätsfeststellungen der Kommission beruhen darauf, dass alle Unternehmen,
die sich nicht an die vom Staat festgelegte Industriepolitik halten, von der
Einräumung von Landnutzungsrechten ausgeschlossen werden, dass die Preise
häufig willkürlich von den Behörden festgelegt werden und dass die
Vorgehensweise der Regierung unklar und intransparent ist. Die Notwendigkeit
einer externen Bemessungsgrundlage wurde in den Erwägungsgründen 109, 118
sowie 120‑121 erläutert und begründet. Da festgestellt worden war, dass der
Markt für Landnutzungsrechte in China verzerrt ist, war es nicht möglich,
entsprechend dem Vorschlag der chinesischen Regierung eine inländische
Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Kommission weist die Behauptung zurück,
die Bemessungsgrundlage sei in einer mit Artikel 14 Buchstabe d des
Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen inkohärenten Weise
rechnerisch ermittelt worden. Die Heranziehung von Taiwan als
Bemessungsgrundlage wird als der beste der Kommission verfügbare Näherungswert
betrachtet und steht mit den Empfehlungen des WTO-Berufungsgremiums in der
Sache DS 379 in Einklang. (434) Die chinesische Regierung
behauptete, sie habe vorgeschlagen, dass eine etwaige Bemessungsgrundlage
inländischer Art sein und auf von den „nicht geförderten“ chinesischen
Wirtschaftszweigen gezahlten inländischen Preisen beruhen sollten, gerade weil
es keinen Unterschied gebe und die Höhe der Subvention somit zurecht Null sei.
Die Kommission ist mit diesem Vorbringen nicht einverstanden, zumal die
chinesische Regierung keinerlei Informationen über die von „nicht geförderten“
Wirtschaftszweigen gezahlten Preise für Landnutzungsrechte vorlegte, die
theoretisch für die rechnerische Ermittlung einer Bemessungsgrundlage
herangezogen werden könnten. (435) Des Weiteren behauptete die
chinesische Regierung, der Antragsteller habe keine Anhaltspunkte oder Beweise
vorgelegt, dass Landnutzungsrechte insbesondere einer Untergruppe von
Kapitalgesellschaften eingeräumt worden seien; außerdem habe die EU nicht die
entscheidende Feststellung getroffen, dass die Zur-Verfügung-Stellung von
Landnutzungsrechten explizit auf bestimmte/geförderte Unternehmen beschränkt
sei. Nach der Feststellung der Kommission ist die Zur-Verfügung-Stellung
von Landnutzungsrechten auf Unternehmen beschränkt, die die von der
chinesischen Regierung im Erlass Nr. 35 der NDRC festgelegte
Industriepolitik verfolgen (siehe Erwägungsgrund 116). (436) Die chinesische Regierung
behauptete, die Kommission habe keine strenge Prüfung durchgeführt, um eine
sich auf die Situation in China beziehende Bemessungsgrundlage zu ermitteln,
und sie habe nicht ihr Bestes versucht, um eine Bemessungsgrundlage zu
ermitteln, die näherungsweise den Marktbedingungen entspreche, die ohne eine
Verzerrung vorliegen würden; falls sie es doch getan habe, dann habe sie nicht
erläutert, wieso dies so ist. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden.
Die Kommission hat in der Tat die verschiedenen Indikatoren geprüft und einen
Vergleich zwischen Taiwan und der VR China insgesamt sowie der
betreffenden einzelnen Provinzen in China vorgenommen. Nach dieser Sachaufklärung
betrachtet die Kommission Taiwan[101]
aufgrund der im Folgenden aufgeführten verfügbaren Informationen als geeignete
Bemessungsgrundlage: i) Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung und der
wirtschaftlichen Struktur in Taiwan und der betreffenden chinesischen Provinzen
und Stadt[102],
in denen die kooperierenden ausführenden Hersteller ansässig sind;
ii) räumliche Nähe dieser beiden chinesischen Provinzen zu Taiwan;
iii) hoch entwickelte Infrastruktur sowohl in Taiwan als auch in den
beiden chinesischen Provinzen; iv) enge Wirtschafts- und
Handelsbeziehungen zwischen Taiwan und der VR China; v) ähnliche
Bevölkerungsdichte in den jeweiligen chinesischen Provinzen und in Taiwan;
vi) Ähnlichkeiten zwischen Taiwan und der VR China bezüglich der Art
von Grund und Boden und den Vorgängen, die zur rechnerischen Ermittlung der
relevanten Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, und
vii) demografische, sprachliche und kulturelle Gemeinsamkeiten zwischen
Taiwan und der VR China. Überdies gelten die Provinzen Jiangsu and
Zhejiang und die Stadt Chongqing als führend bei der Warenherstellung in der
VR China. Obwohl die beiden chinesischen Provinzen und die Stadt Chongqing
nicht dasselbe Pro-Kopf-BIP wie Taiwan aufweisen, nähern sie sich mit ihrem in
den vergangenen Jahren stark gewachsenen BIP immer stärker an Taiwan an.
Darüber hinaus weisen die jüngsten Daten darauf hin, dass die VR China
insgesamt ein deutlich höheres BIP-Wachstum als Taiwan aufweist[103], d. h. der Aufholprozess
ist sehr schnell. Allerdings sei unbedingt angemerkt, dass ein exakter
Vergleich zwischen dem BIP eines Landes ohne Marktwirtschaft (VR China)
und jenem einer etablierten Marktwirtschaft (Taiwan) nicht ausschlaggebend ist,
da ein Land ohne Marktwirtschaft in der Regel ein niedrigeres BIP aufweist als
eine funktionierende Marktwirtschaft. Zudem können bei Gewerbegrundstücken
Angebot und Nachfrage von vielen anderen Faktoren wie Planungsauflagen und
Umweltpolitik beeinflusst werden. Tatsächlich geht es um die Frage, welche
herrschenden Marktbedingungen im Bereich der Landnutzungsrechte in der VR China
vorlägen, wenn das Land eine funktionierende Marktwirtschaft wäre; auf der
Grundlage aller vorgelegten Beweise ist davon auszugehen, dass sie sehr ähnlich
wie in Taiwan ausfallen würden. (437) Des Weiteren machte die
chinesische Regierung geltend, die Kommission habe bei ihrer Berechnung einen
Abschreibungszeitraum von 50 Jahren zugrunde gelegt, obwohl nicht alle
relevanten Verträge über Landnutzungsrechte auf einer Laufzeit von
50 Jahren beruhten. Dies ist nicht zutreffend. Alle
Landnutzungsrechte, deren Zur-Verfügung-Stellung in dieser Untersuchung
angefochten wurde, beruhen auf einer Laufzeit von 50 Jahren. 3.4.1.5. Programm zur Bereitstellung von
Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (438) Die chinesische Regierung
brachte vor, die Schlussfolgerung zur Spezifität sei insgesamt künstlich, da
die Wirtschaftszweige, die einen Tarif ohne Aufschlag zahlten, den
überwiegenden Teil der chinesischen Wirtschaft ausmachten. Zudem beanstandete
die chinesische Regierung die Feststellung der Kommission zur regionalen
Spezifität und insbesondere die Schlussfolgerung, dass diese Subvention nur in
einem bestimmten geografischen Gebiet, in dem der ausführende Hersteller
angesiedelt sei, gewährt werde. Nach Darstellung der chinesischen Regierung
wird der Aufschlag flächendeckend in allen geografischen Gebieten, in denen
ausführende Hersteller ansässig sind, angewendet und es besteht somit keine
regionale Spezifität. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die
Kommission weist darauf hin, dass sich die chinesische Regierung in ihrer
Stellungnahme offensichtlich ausschließlich auf das differenzierte Preissystem
für die Kategorien „geförderte“, „beschränkte“, „verbotene“ und „zulässige“
Unternehmen nach der Entscheidung Nr. 40 stützt. Die Feststellungen der
Kommission hingegen beruhen auf dem speziellen Preissystem für Strom im
Großraum Chongqing, in dem einer der in die Stichprobe einbezogenen
kooperierenden Ausführer über eine Produktionsanlage verfügt. Diesem Ausführer
wird ein Vorteil durch einen niedrigeren Stromtarif gewährt, der insbesondere
für eine Untergruppe von Unternehmen gilt, die zu bestimmten Wirtschaftszweigen
(nämlich Unternehmen für Ferrolegierungen für Elektroöfen und Düngemittel) innerhalb
der Gruppe der industriellen Großabnehmer zählen. Daher kam die Kommission zu
dem Schluss, dass der niedrigere Stromtarif, der ausschließlich für diese sehr
begrenzte Untergruppe von Unternehmen gilt, die zu den spezifischen
anspruchsberechtigten Wirtschaftszweigen zählen, de jure spezifisch ist.
Was die regionale Spezifität anbelangt, so bezieht sich Erwägungsgrund 149
nicht auf ein Sanktionssystem, wie die chinesische Regierung in ihrer
Stellungnahme ausführt. In diesem Erwägungsgrund wird erläutert, dass dieser
für die begrenzte Untergruppe von Unternehmen, darunter die Hersteller der
betroffenen Ware, geltende Vorzugsstromtarif auf ein bestimmtes geografisches
Gebiet beschränkt ist (d. h. den Großraum Chongqing), das zur westlichen
Großregion Chinas zählt, die nach dem im gleichen Erwägungsgrund genannten und
in Erwägungsgrund 233 näher erläuterten Gesetz gefördert wird. Wie in
Erwägungsgrund 149 weiter ausgeführt, werden in dieser Rechtsvorschrift
Stromtarife als eines der Instrumente genannt, um das wichtige politische Ziel
einer Stärkung der Entwicklung dieser Region zu erreichen. Die Feststellung der
Kommission, dass diese Subvention auch regional spezifisch ist, wird hiermit
bestätigt. (439) Die chinesische Regierung
stellte die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 146 zur Spezifität auf
der Grundlage des differenzierten Tarifsystems für die Kategorien der
„geförderten“, „beschränkten“, „verbotenen“ und „zulässigen“ Unternehmen in
Frage. Die chinesische Regierung führte wiederum aus, die unterschiedlichen
Stromtarife, die von dem konkret benachteiligten Projekt und allen sonstigen
Abnehmern zu zahlen seien, beruhten auf einer Sanktion oder einem Aufschlag, um
bestimmte Projekte weniger interessant zu machen; es gehe nicht um einen
Nachlass für geförderte Projekte. Die chinesische Regierung kam zu dem Schluss,
die Kommission hätte ermitteln müsse, welches Entgelt als angemessen zu
betrachten sei; in diesem Fall habe die Kommission angenommen, der
sanktionierte Preis sei ein angemessenes Entgelt. Dieses Vorbringen musste
zurückgewiesen werden. Wie bereits ausführlich dargelegt, bezieht sich die
Feststellung der Kommission zur finanziellen Beihilfe auf den niedrigeren
Stromtarif, auf den dieses Unternehmen als Teil der begrenzten Untergruppe von
Unternehmen innerhalb der größeren Gruppe von industriellen Großabnehmern
Anspruch hat. Die Argumente der chinesischen Regierung sind somit in Bezug auf
die Feststellungen der Kommission irrelevant. 3.4.1.6. Sonstige von den in die
Stichprobe einbezogenen Herstellern nicht in Anspruch genommene Einkommens- und
Steuerregelungen, die für die Zwecke des „residualen Zollsatzes“ angefochten
wurden (440) Die chinesische Regierung
beanstandete, die Kommission habe die einschlägigen WTO-Vorschriften zur
Stichprobenauswahl (siehe Artikel 6 Absatz 10 und Artikel 9
Absätze 2 und 3 WTO-Antidumpingübereinkommen) nicht kohärent angewandt, da
der Zweck der Stichprobenauswahl in der Begrenzung des Umfangs der Untersuchung
bestehe. Dieses Argument wurde mit Artikel 19 Absatz 4 des
WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verknüpft, wonach
die Höhe des Ausgleichszolls auf die Höhe der nachweislich festgestellten
Subvention begrenzt ist. Nach der Schlussfolgerung der chinesischen Regierung
hätte die Kommission weitere Unternehmen in die Stichprobe einbeziehen müssen,
wenn nach ihrer Auffassung der Umfang der Subventionierung durch die
ausgewählte Stichprobe nicht ausreichend erfasst worden sei. Zunächst weist die
Kommission darauf hin, dass die Stichprobenauswahl in Antidumping- und
Antisubventionsuntersuchungen nur in begrenztem Umfang vergleichbar ist, da es
bei Ausgleichszolluntersuchungen im Gegensatz zu Antidumpinguntersuchungen
keine allgemeine Regel gibt, nach der für jeden Ausführer ein individueller Zoll
bestimmt wird, und sogenannte „aggregierte“ Fälle ausdrücklich zulässig sind.
Im Gegensatz zu Antidumpinguntersuchungen ist in einem Ausgleichszollverfahren
überdies die Beteiligung und Befragung der Regierung erforderlich und diese ist
somit implizit in den Umfang einer „Stichprobe“ für die Zwecke der Bestimmung
eines Ausgleichszolls einbezogen. Somit sind die Maßnahmen der Regierung als
Geberin der angeblichen Subventionen stets Gegenstand einer
Ausgleichszolluntersuchung, ungeachtet der Heranziehung einer Stichprobe von
ausführenden Herstellern. (441) Was die Bemerkung der
chinesischen Regierung betrifft, die Lösung hätte in der Einbeziehung von
weiteren Unternehmen in die Stichprobe bestanden, weist die Kommission darauf
hin, dass sie in diesem Fall genau auf diese Weise vorgegangen ist. Als einer
der ursprünglich zur Kooperation bereiten Ausführer die Mitarbeit verweigerte,
beschloss die Kommission, einen anderen Ausführer in die Stichprobe
einzubeziehen. Kurz nachdem dieses Unternehmen über seine Einbeziehung in die
Stichprobe unterrichtet worden war, teilte es der Kommission jedoch mit, es sei
nicht länger zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit. Die Kommission war
folglich gezwungen, die Stichprobe auf die beiden verbleibenden ursprünglich in
die Stichprobe einbezogenen Ausführer zu beschränken, die noch zur Mitarbeit
bereit waren, um eine weitere Verzögerung zu vermeiden, durch die der zügige
Abschluss der Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen gefährdet worden
wäre. Die Kommission weist darauf hin, dass dieser erfolglose Versuch, der
ausschließlich durch das Verhalten der Ausführer untergraben worden ist, sehr
deutlich macht, dass diese Behauptung der chinesischen Regierung jeder
Grundlage entbehrt, weil sie dem Problem nicht Rechnung trägt, dass Unternehmen
von vorneherein nicht zu einer Einbeziehung in die Stichprobe bereit sind oder
ihre Bereitschaft nach ihrer Auswahl für die Stichprobe zurückziehen. (442) Was die Heranziehung der
verfügbaren Informationen betrifft, so verwies die chinesische Regierung auf
Artikel 12 Absatz 7 des Übereinkommens über Subventionen und
Ausgleichsmaßnahmen und zitiert Entscheidungen der WTO, nach denen die im
Dossier enthaltenen Informationen nur als Ersatz für fehlende Informationen
herangezogen werden könnten und eine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit eine
Sachaufklärung ohne faktische Grundlage nicht rechtfertige. Die Kommission
versteht die Logik dieses Vorbringens nicht, da sie bei ihrer Sachaufklärung
die im Dossier enthaltenen Informationen entsprechend den WTO-Bestimmungen und
der Grundverordnung unter strikter Einhaltung der einschlägigen Entscheidungen
der WTO herangezogen hat. Wie selbst die chinesische Regierung eingeräumt hat,
waren die Feststellungen im Verfahren zu gestrichenem Feinpapier und in
verschiedenen Entscheidungen des US-Handelsministeriums die besten verfügbaren Informationen
für die Kommission und wurden dazu verwendet, um die aus der mangelnden
Kooperationsbereitschaft der chinesischen Regierung resultierenden
Informationslücken zu schließen.
Überdies beanstandete die chinesische Regierung die Heranziehung dieser
Informationen, da sie nicht die derzeitige Subventionierung widerspiegelten und
auch nicht speziell mit der betroffenen Ware in Zusammenhang stünden. Dazu
merkt die Kommission an, dass die meisten dieser Subventionsregelungen
einmalige Subventionen betreffen (z. B. Zuschüsse, Steuervorteile in
Verbindung mit Investitionen in Sachanlagen), die üblicherweise über mehrere
Jahre amortisiert werden und aus denen somit auch in der Zukunft und in diesem
Fall über den UZ hinaus Vorteile erwachsen. Was wiederkehrende Subventionen
betrifft, so liegen keine Beweise vor, dass diese Regelungen seit der
betreffenden Untersuchung geändert wurden. Hinsichtlich der Verbindung zwischen
diesen Regelungen und der betroffenen Ware erinnert die Kommission daran, dass
sich alle diese Regelungen auf den Stahlsektor beziehen (und sie nicht
produktspezifisch sind) oder in der Region Anwendung finden, in denen sich die
Fabriken der Ausführer von OBS befinden. In Ermangelung gegenteiliger Beweise
im Dossier war nach Auffassung der Kommission der Schluss zulässig, dass die
Vorteile aus diesen Regelungen nach wie vor den besten Näherungswert für die
derzeitige Subventionierung der Hersteller der betroffenen Ware darstellen. Es
wird betont, dass der chinesischen Regierung ausreichend Gelegenheit geboten
wurde, gegenteilige Beweise zu allen diesen Regelungen vorzulegen, sie jedoch
bewusst darauf verzichtet hat, was dazu führte, dass die Kommission sich auf die
im Dossier enthaltenen Informationen entsprechend der Grundverordnung und dem
WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen stützen musste. 3.4.1.7. Eigenkapitalprogramme (443) Nach Auffassung der
chinesischen Regierung wurde das Verfahren in Bezug auf alle diese Programme
(nicht ausgeschüttete Dividenden, Umwandlung von Schulden in Kapital und
Kapitalzufuhren) entgegen den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2
und des Artikels 11 Absatz 3 des Übereinkommens über Subventionen und
Ausgleichsmaßnahmen eingeleitet.
Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Wie bereits in der Antwort auf
die Stellungnahme der chinesischen Regierung zur Verfahrenseinleitung dargelegt
(Erwägungsgründe 399‑406), haben die Dienststellen der Kommission die vom
Antragsteller vorgelegten stichhaltigen Beweise analysiert, wie der zur
Einsichtnahme durch interessierte Parteien vorliegenden Fassung des
Antragstellers eindeutig zu entnehmen ist. Die Dienststellen der Kommission
schlugen erst die Einleitung einer Untersuchung zu spezifischen Regelungen vor,
nachdem sie die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der Beweise gebührend geprüft
und sie für einen ausreichenden Anscheinsbeweis befunden hatten. (444) Nach Auffassung der
chinesischen Regierung handelt es sich bei den Eigenkapitalprogrammen, soweit
es sie gibt, um einmalige Ad-hoc-Subventionen, die ausschließlich für einen
bestimmten Begünstigten gälten und nicht nach Maßgabe bestimmter
Rechtsvorschriften erfolgten, und da der Kommission zweifelsohne bekannt sei,
dass die Unternehmen, die dem residualen Zoll unterlägen, diese Subventionen
aufgrund ihres Ad-hoc-Charakters nicht nur nicht erhalten hätten, sondern gar
nicht erhalten haben könnten, hätten sie nicht angefochten werden dürfen.
Darüber hinaus behauptet die chinesische Regierung, eine Sachaufklärung anhand
der verfügbaren Informationen habe auf den tatsächlichen Fakten zu beruhen. Aus
diesem Grund sei die Auferlegung von Ausgleichszöllen im Zusammenhang mit
Ad-hoc-Subventionen für andere Unternehmen, als die die diese tatsächlich
erhalten hätten, ein Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 7 des
Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung keine einzige Frage
des Fragebogens oder des Schreibens zur Anforderung noch fehlender
Informationen zu diesen Regelungen beantwortet hat. Daher entspricht die
Behauptung der chinesischen Regierung, der Kommission sei zweifelsohne bekannt,
dass die Unternehmen, die dem residualen Zoll unterlägen, diese Subventionen
aufgrund ihres Ad-hoc-Charakters nicht nur nicht erhalten hätten, sondern gar
nicht erhalten haben könnten, nicht der Wahrheit. Vielmehr waren im Antrag
mehrere Unternehmen angegeben, denen diese Eigenkapitalprogramme zugute
gekommen seien, und es wurde nicht behauptet, dass diese Aufstellung
erschöpfend sei. Da die chinesische Regierung keinerlei Informationen über die
Art und Voraussetzungen für diese Regelung vorgelegt hatte, hatte die
Kommission keine andere Wahl, als sich auf die verfügbaren Informationen zu
stützen. 3.4.2. Stellungnahme von Zhejiang
Huadong 3.4.2.1. Einräumung von
Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (445) Zhejiang Huadong behauptete, es
habe der Kommission sämtliche einschlägigen Rechtsvorschriften zur Verfügung
gestellt, die die Mechanismen und Festlegung des Werts von Landnutzungsrechten
in China regelten, und bezog sich auf die „Provisions on the Assignment of
State-Owned Construction Land Use Right through Bid Invitation, Auction and
Quotation“ (Vorschriften für die Zuweisung von Nutzungsrechten bezüglich
Bauland im Staatsbesitz im Wege von Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten,
Versteigerungen und Quotierungen), um zu belegen, dass in China ein gut
funktionierender Immobilienmarkt bestehe, auf dem Preisangebote und bezahlte
Preise veröffentlicht würden. Des Weiteren wurde behauptet, dass der heute in
China bestehende Immobilienmarkt und die erschöpfende offizielle Statistik zu
den Preisen von Landnutzungsrechten die besten Informationen für die Bewertung
des Preises von Landnutzungsrechten zum Zeitpunkt des Kaufs durch diesen
ausführenden Hersteller darstellten.
Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die Kommission erläutert ihre
Feststellungen in Bezug auf die Landnutzungsrechte von Zhejiang Huadong in
Erwägungsgrund 115. Diese Feststellungen wurden in der Stellungnahme nach
der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen nicht bestritten. Die
vorliegenden Beweise zeigen auf, dass der Markt für Landnutzungsrechte in China
verzerrt ist, da die vor Ort von der Kommission untersuchten Ausschreibungen
nicht wettbewerblich waren und die Preise willkürlich von den Behörden
festgesetzt wurden. Die faktische Grundlage für die Feststellung, dass die
Preise willkürlich festgelegt werden, wird in den Erwägungsgründen 114‑116
dargelegt, d. h. die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden
Hersteller übermittelten Informationen über die tatsächlichen Vorgänge, das
Bewertungssystem für städtische Grundstücke und der Erlass Nr. 35 der NDRC. (446) Zhejiang Huadong behauptete,
nach Artikel 14 Buchstabe d des WTO-Übereinkommens über Subventionen
und Ausgleichsmaßnahmen müssten sich die Preise einer angemessenen
Bemessungsgrundlage zunächst auf die vorherrschenden Marktbedingungen im Land der
Zur-Verfügung-Stellung beziehen und in Ermangelung solcher Bedingungen müsse
eine externe Bemessungsgrundlage entsprechend angepasst werden, so dass ein
Ausgleich von komparativen Vorteilen vermieden werde. Des Weiteren wird
vorgebracht, dass auf der Grundlage des Absatzes 15 Buchstabe b des
Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas in dem Fall, dass in China keine
vorherrschenden Bedingungen zur Heranziehung als geeignete Bemessungsgrundlage
vorlägen, das einführende WTO-Mitglied die entsprechenden vorherrschenden
Bedingungen, sofern praktikabel, anpassen müsse, bevor die Zugrundelegung von
vorherrschenden Bedingungen außerhalb Chinas in Erwägung gezogen werde. Zwar
teilt die Kommission grundsätzlich die hinter dieser Behauptung stehende
Rechtstheorie, sie kam dennoch zu dem Schluss, dass in China kein
funktionierender Markt für Grundstücke besteht, und legte aus diesem Grund eine
externe Bemessungsgrundlage für die Grundstückspreise zugrunde. Das Erfordernis
einer externen Bemessungsgrundlage wurde in den Erwägungsgründen 109, 118
sowie 120‑121 erläutert und begründet. Da festgestellt worden war, dass der
Markt für Landnutzungsrechte in China verzerrt ist, war es nicht möglich, eine
inländische Bemessungsgrundlage entsprechend dem Vorschlag von Zhejiang Huadong
heranzuziehen und es lag keine Grundlage vor, anhand derer die Anpassung einer
Bemessungsgrundlage hätte vorgenommen werden können. Überdies ist den in
Zusammenhang mit der von Zhejiang Huadong (Bezirk Xiaoshan in der Provinz
Zhejiang) vorgeschlagenen Bemessungsgrundlage übermittelten Informationen nicht
zu entnehmen und kann anhand dieser nicht nachgeprüft werden, ob die
vorgeschlagenen Preisinformationen auf Preise für Landnutzungsrechte für
angeblich „nicht geförderte“ Wirtschaftszweige beschränkt sind. (447) Nach Auffassung von Zhejiang
Huadong war die Wahl von Taiwan als Bemessungsgrundlage aus folgenden Gründen
nicht angemessen und objektiv: 1) Die Provinz Zhejiang sei zum Zeitpunkt
des Erwerbs der Landnutzungsrechte nicht ein mit Taiwan vergleichbares gut
entwickeltes Gebiet mit hohem BIP gewesen; 2) die Auswahl der Kommission
von tatsächlichen Grundstückspreisen in Taiwan habe auf Verkaufsangeboten von
gewerblichen Grundstücken und nicht auf den tatsächlichen Preisen für die Pacht
zur gewerblichen Nutzung, die mit den Zhejiang Huadong eingeräumten
Landnutzungsrechten vergleichbar sei, beruht.
Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Wie in Erwägungsgrund 436
dargelegt, ist in Bezug auf 1) anzumerken, dass die Kommission verschiedene
Indikatoren geprüft sowie Taiwan und die VR China insgesamt sowie die
betreffenden chinesischen Provinzen verglichen hat. Nach dieser Sachaufklärung
vertritt die Kommission den Standpunkt, dass Taiwan eine mit der
Grundverordnung und den Vorschriften der WTO in Einklang stehende geeignete
Bemessungsgrundlage ist. In Zusammenhang mit 2) sei angemerkt, dass die
Kommission die besten ihr üblicherweise verfügbaren Informationen zugrunde
gelegt hat. (448) Zhejiang Huadong wies auf einen
Rechenfehler bei der Ermittlung der Inflationsraten hin, die zur
Inflationsbereinigung der Bemessungsgrundlage verwendet worden waren. Die
Kommission nahm dieses Vorbringen zur Kenntnis und überarbeitete die
betreffende Berechnung. (449) Zhejiang Huadong behauptete,
bei seinem Erwerb von Landnutzungsrechten sei keine Spezifität gegeben gewesen,
da alle Unternehmen in China auf die gleiche Weise entsprechend den
Rechtsvorschriften behandelt würden. Überdies machte Zhejiang Huadong geltend,
die Kommission habe die Frage der Spezifität nicht gebührend berücksichtigt
und in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen seien keine
Angaben zu den Gründen enthalten gewesen, aufgrund derer der von Zhejiang
Huadong gezahlte Preis zu einem Vorteil geführt habe.
Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die Feststellung einer
Spezifität durch die Kommission beruht darauf, dass alle Unternehmen, die sich
nicht an die vom Staat festgelegte Industriepolitik halten, von der Einräumung
von Landnutzungsrechten ausgeschlossen werden, die Preise häufig willkürlich
von den Behörden festgelegt werden und die Vorgehensweise der Regierung unklar
und intransparent ist. Nach der Feststellung der Kommission ist die
Zur-Verfügung-Stellung von Landnutzungsrechten auf Unternehmen beschränkt, die
die von der chinesischen Regierung im Erlass Nr. 35 der NDRC festgelegte
Industriepolitik erfüllen (siehe Erwägungsgrund 116). 3.4.2.2. Zur-Verfügung-Stellung von
kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (450) Zhejiang Huadong behauptete,
die Kommission hätte aus Gründen der Plausibilität und Objektivität sowie
Kohärenz bei der rechnerischen Ermittlung der Bemessungsgrundlage für alle
darin berücksichtigten Regionen die Daten zu den Stahlpreisen von derselben
Datenquelle beziehen müssen (d. h. Steel Business Bulletin (SBB)).
Außerdem wurde geltend gemacht, dass das SBB Preise für kaltgewalzten Stahl für
eine Reihe von weiteren Märkten neben den von der Kommission ausgewählten
beinhalte, und es wurde vorgeschlagen, Mexiko und Argentinien zu
berücksichtigen, da diese den Stahlmarkt der aufstrebenden Länder auf dem
amerikanischen Kontinent repräsentierten. Dieses Vorbringen musste
zurückgewiesen werden, da die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung der
Bemessungsgrundlage Preisdaten zugrunde gelegt hatte, die die tatsächliche
Marktsituation in jedem Land bzw. jeder Region so genau wie möglich
widerspiegelten. Was die Preise in Europa anbelangt (zum Großteil
EU-Mitgliedstaaten), so befand die Kommission, dass ihr detailliertere
Preisdaten von der MEPS zur Verfügung standen. Sofern sie über Daten der MEPS
für die übrigen ausgewählten Länder verfügt hätte, wären diese Daten
herangezogen worden. Hinsichtlich der Einbeziehung von Preisen in Mexiko und
Argentinien sei angemerkt, dass es sich bei diesen um relativ kleine Märkte im
Vergleich zu China und den übrigen Ländern/Regionen, die bei der
Bemessungsgrundlage der Kommission berücksichtigt wurden, handelt.
Nach der Berichtigung der rechnerisch ermittelten Bemessungsgrundlage für die
Preise für warm- und kaltgewalzten Stahl änderte die Kommission die Berechnung
der Subventionsspanne für die Regelung. Die Berichtigung betraf die Stahlpreise
für Brasilien, die bei der rechnerischen Ermittlung der Bemessungsgrundlage
zugrunde gelegt wurden; die entsprechenden den Parteien übermittelten
Berechnungen enthielten irrtümlicherweise Steuern. (451) Zudem machte Zhejiang Huadong
geltend, die Schlussfolgerung der Kommission zur Spezifität sei unbegründet
(kein positiver Beweis) und nicht belegt, somit sei die beanstandete Subvention
durch die Zur-Verfügung-Stellung von kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren
als dem angemessenen Entgelt nicht anfechtbar. Nach Auffassung von Zhejiang
Huadong ist der Vorteil, sofern vorhanden, durch die Zur-Verfügung-Stellung von
warm- und kaltgewalztem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
nicht auf bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt, sondern
werde allgemein allen möglichen Käufern und Abnehmern aus allen
Wirtschaftszweigen gewährt.
Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die
chinesische Regierung unterbreitete dieselbe Sichtweise und die Kommission legt
ihre Position in Erwägungsgrund 415 dar. „Mögliche“ Käufer sind per
Definition auf bestimmte Unternehmen beschränkt. 3.4.3. Stellungnahme des
Antragstellers 3.4.3.1. Bereitstellung von Wasser und
Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (452) Der Antragsteller behauptete,
aufgrund der Verzerrungen und des staatlichen Einflusses auf den chinesischen
Wasser- und Strommarkt hätte die Kommission internationale Bemessungsgrundlagen
zugrunde legen und die Vorteile durch diese Regelungen nach Artikel 6
Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung berechnen müssen.
Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. In diesem speziellen Fall
konnte die Kommission anhand der im Dossier enthaltenen Informationen nicht
feststellen, ob der Wasser- und Strommarkt in einem Maße verzerrt ist, durch
das die Verwendung einer externen Bemessungsgrundlage gerechtfertigt wäre. 3.4.3.2. Bestimmte Steuerregelungen für
Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (FIE) (453) Der Antragsteller brachte vor,
dass die Kommission aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der
chinesischen Regierung und der Tatsache, dass die chinesische Regierung Beweise
hätte vorlegen müssen, dass den OBS-Herstellern im UZ keine Vorteile aus diesen
Programmen erwachsen seien, die Höhe der Subvention für zwei Steuerregelungen
für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, d. h. die
Einkommensteuergutschrift beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen und die
Steuerbefreiungen im Rahmen des „two free/three half”-Programms (zwei Jahre
steuerfrei / drei Jahre zum halben Steuersatz) für „produktive“ Unternehmen mit
ausländischer Beteiligung (FIE), hätte festlegen müssen.
Dieses
Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Wie bereits in
Erwägungsgrund 282 dargelegt, hat die Kommission zur Verringerung des
Verwaltungsaufwands für alle betroffenen Parteien und unter Berücksichtigung
der speziellen Situation in Zusammenhang mit dem baldigen Auslaufen dieser
Regelungen beschlossen, diese Programme nicht anzufechten. 3.5. Höhe der anfechtbaren
Subventionen (454) Die nach Maßgabe der
Grundverordnung bestimmte Höhe der anfechtbaren Subventionen (ad valorem) ist
für die untersuchten Unternehmen in der nachstehenden Tabelle aufgeführt: Ausführender Hersteller || ENDGÜLTIGE SUBVENTIONSSPANNE HUADONG GROUP || 23,8 % PANHUA GROUP || 29,7 % UNION STEEL CHINA || 26,8 % NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE KOOPERIERENDE UNTERNEHMEN || 26,8 % ALLE ÜBRIGEN UNTERNEHMEN || 44,7 % (455) Nach Artikel 15
Absatz 3 der Grundverordnung beträgt die Subventionsspanne der nicht in
die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen insgesamt 26,8 %;
sie wurde berechnet anhand der gesamten gewogenen durchschnittlichen
Subventionsspanne der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden
Unternehmen. (456) Für alle übrigen Ausführer in
der VR China bestimmte die Kommission zunächst den Grad der
Zusammenarbeit. Der Vergleich zwischen den Eurostat-Daten zu den Einfuhren der
betroffenen Ware und der von den kooperierenden Unternehmen für den UZ
gemeldeten Menge der Ausfuhren in die Union ergab, dass die Mitarbeit der
ausführenden Hersteller in der VR China gering war, nämlich 58 %.
Angesichts dieser geringen Mitarbeit wird die Gesamtsubventionsspanne für alle
nicht kooperierenden Unternehmen auf den Gesamtwert der für alle nicht
kooperierenden Unternehmen und alle untersuchten Regelungen ermittelten
Subventionsspannen festgesetzt, nämlich 44,7 %. 4. SCHÄDIGUNG 4.1. Unionsproduktion und
Wirtschaftszweig der Union (457) Zur Ermittlung der
Gesamtproduktion der Union im Bezugszeitraum wurden alle verfügbaren
Informationen über Unionshersteller herangezogen, darunter die im Antrag
enthaltenen Informationen, ferner Daten, die vor und nach der Einleitung der
Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden, sowie die überprüften
Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe. (458) Im UZ wurden OBS von
22 Herstellern in der Union gefertigt. Auf der im vorangehenden Erwägungsgrund
genannten Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf etwa
4 018 310 Tonnen geschätzt. Die Unionshersteller, auf die die
gesamte Unionsproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im
Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung und werden
nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. 4.2. Bestimmung des relevanten
Unionsmarktes (459) Die Untersuchung ergab, dass
ein erheblicher Teil der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen
Unionshersteller für den Eigenverbrauch bestimmt war, also oft zur weiteren
Verarbeitung innerhalb desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe
einfach nur (ohne Rechnung) weitergeleitet und/oder zu Verrechnungspreisen
bereitgestellt wurde. (460) Um festzustellen, ob der
Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die
verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der
Union zu ermitteln, wurde untersucht, ob und inwieweit die nachfolgende
Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union produzierten gleichartigen Ware
bei der Schadensaufklärung berücksichtigt werden musste. (461) Um ein möglichst vollständiges
Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, wurden Informationen
über die gesamte OBS-Produktion eingeholt und analysiert; anschließend wurde
geprüft, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt
bestimmt war. (462) In Bezug auf die Verkaufsmenge
und -preise auf dem Unionsmarkt und den Marktanteil ergab die Untersuchung,
dass eine aussagekräftige Analyse und Bewertung dieser Indikatoren sich auf die
Lage auf dem freien Markt konzentrieren musste. (463) Eine aussagekräftige Bewertung
der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur unter Bezug auf die gesamte
Geschäftstätigkeit unter Einbeziehung von Eigenverbrauch und
Eigenverbrauchsverkäufen erfolgen. Produktion, Produktionskapazität,
Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung,
Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten hängen von der Gesamttätigkeit
ab, ob die Produktion nun konzernintern verbraucht oder auf dem freien Markt
verkauft wird. 4.3. Unionsverbrauch (464) Die gleichartige Ware wird vom
Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Abnehmer verkauft und an verbundene
Gesellschaften zur nachgelagerten Weiterverarbeitung, z. B. in
Stahldienstleistungszentren, verkauft/übertragen. (465) Zur Ermittlung des sichtbaren
Unionsverbrauchs von OBS addierten die Organe die Menge aller von Eurostat
ausgewiesenen OBS-Einfuhren der untersuchten Ware in die Union und die im
Antrag angegebene und im Verlauf der Kontrollbesuche für die in die Stichprobe
einbezogenen Unionshersteller überprüfte Verkaufs‑ und Eigenverbrauchsmenge der
vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware in der Union. (466) Die Einfuhrdaten von Eurostat
beruhen jedoch auf den kompletten KN-Codes; somit ist klar, dass es sich bei
einem Teil dieser KN-Codes nicht um Einfuhren der betroffenen Ware handelt. (467) Unter Berücksichtigung dieses
Sachverhalts entwickelte sich der Gesamtverbrauch der Union wie folgt: || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Verbrauch (in t) || 5 197 716 || 3 879 380 || 4 548 528 || 4 811 310 Index (2008 = 100) || 100 || 75 || 88 || 93 (468) Der Gesamtverbrauch auf dem
EU-Markt ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Von 2008 bis 2009 kam es,
vorwiegend bedingt durch die globalen negativen Auswirkungen der
Wirtschaftskrise, zu einem Rückgang um 25 %; diese Auswirkungen betrafen
vor allem die Bauindustrie. Danach erholte sich der Verbrauch allmählich und
stieg von 2009 bis zum UZ um insgesamt 24 %, ohne allerdings den
Ausgangswert von 2008 zu erreichen. 4.4. Menge und Marktanteil der
Einfuhren aus dem betroffenen Land (469) Die Einfuhren aus der
VR China in die Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Menge der Einfuhren aus der VR China (in t) || 472 988 || 150 497 || 464 582 || 702 452 Index (2008 = 100) || 100 || 32 || 98 || 149 Marktanteil || 9,1 % || 3,9 % || 10,2 % || 14,6 % Index (2008 = 100) || 100 || 43 || 112 || 160 Quelle: Eurostat (470) Trotz des Verbrauchsrückgangs
stieg die Menge der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um
beachtliche 49 %. Bedingt durch die globalen negativen Auswirkungen der
Wirtschaftskrise sackten die Einfuhrmengen aus der VR China 2009 deutlich
ab. Sie erholten sich jedoch in einem rasanten Tempo wieder und schnellten von
2009 bis zum UZ um 367 % in die Höhe. (471) Auch der Marktanteil dieser
Einfuhren wuchs im Bezugszeitraum um 60 %. Von 2008 bis 2009 schrumpfte er
zwar um mehr als die Hälfte, nahm aber ab 2009 bis zum UZ eine eindrucksvolle
Aufwärtsentwicklung und stieg um 275 %. 4.4.1. Einfuhrpreise und
Preisunterbietung Einfuhren aus der VR China || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Durchschnittlicher Preis (in EUR/t) || 875 || 728 || 768 || 801 Index (2008 = 100) || 100 || 83 || 88 || 91 Quelle: Eurostat (472) Der Durchschnittspreis der
Einfuhren aus der VR China ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Von
2008 bis 2009 sank er deutlich um 17 % und stieg dann von 2009 bis 2010 um
fünf Prozentpunkte und im UZ um weitere drei Prozentpunkte an. (473) Die Preise für die Einfuhren
aus der VR China blieben im gesamten Bezugszeitraum unter den
Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Wie aus der vorstehenden
Tabelle hervorgeht, reichte auf dem Höhepunkt der Wirtschaftskrise 2009, als
Verbrauch und Markt plötzlich einbrachen, selbst eine Preissenkung von
17 % nicht aus, um den Marktanteil der chinesischen Einfuhren zu halten,
gleichwohl erklärt die anhaltende Preisunterbietung in den Folgejahren die
beständige beeindruckende Zunahme des Marktanteils der Einfuhren aus der
VR China von 2009 bis zum UZ. (474) Zur Ermittlung der
Preisunterbietung im UZ wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk
gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die
Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt
in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je
Warentyp der von den kooperierenden chinesischen Herstellern stammenden
Einfuhren verglichen, welche dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem
Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe nach
gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr anfallende Kosten. (475) Die im vorstehenden
Erwägungspunkt genannten, nach der Einfuhr anfallenden Kosten wurden auf der
Grundlage geprüfter Daten von zwei unabhängigen Einführern der betroffenen Ware
berechnet. (476) Dieser Preisvergleich wurde,
nach Warentyp getrennt, für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach
gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und
Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich ergab für die kooperierenden
ausführenden Hersteller aus China gewogene durchschnittliche
Preisunterbietungsspannen von bis zu 20,2 %, ausgedrückt als Prozentsatz
des Umsatzes der Unionshersteller der Stichprobe im UZ. (477) Nach der Unterrichtung ersuchte
ein ausführender Hersteller um weitere Informationen zur Berechnung der
Preisunterbietung in den Fällen, in denen es keine exakte Übereinstimmung
zwischen dem aus der VR China ausgeführten Warentyp und dem vom
Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkauften Warentyp gab. Er
erbat ferner Informationen darüber, ob eine Berichtigung für Unterschiede bei
den materiellen Eigenschaften in den Fällen erfolgte, in denen keine exakte
Übereinstimmung festgestellt worden war. (478) Sofern keine exakte
Übereinstimmung zwischen dem ausgeführten Warentyp und dem vom Wirtschaftszweig
der Union verkauften Warentyp bestand, verglich die Kommission den ausgeführten
Warentyp mit dem vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentyp, der am
ehesten vergleichbar war. In diesen Fällen wurde ein Vergleich mit dem am
ehesten vergleichbaren Warentyp durchgeführt, bei dem der einzige Unterschied
in der Substratdicke bestand. (479) Sofern es mehr als einen sehr
ähnlichen Warentyp gab, verglich die Kommission den ausgeführten Warentyp mit
dem billigeren auf dem Unionsmarkt verkauften Warentyp, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob das Substrat bei diesem billigeren Warentyp dicker oder dünner war.
Somit erschien eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften
überflüssig. 5. WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES
WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION 5.1. Allgemeine Vorbemerkungen (480) Nach Artikel 8
Absatz 4 der Grundverordnung prüften die Organe alle für die Lage des
Wirtschaftszweigs der Union relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes. (481) Die vom Antragsteller für alle
Hersteller von OBS in der Union vorgelegten Daten wurden nach einem Abgleich
mit anderen verfügbaren Quellen und mit überprüften Daten von Unionsherstellern
in der Stichprobe zur Ermittlung makroökonomischer Indikatoren wie Produktion
des Wirtschaftszweigs der Union, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung,
Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Eigenverbrauchsverkäufe, Beschäftigung
und Produktivität herangezogen. (482) Die von den sechs Unionsherstellern
in der Stichprobe vorgelegten und überprüften Daten wurden zur Ermittlung
mikroökonomischer Indikatoren wie Verkaufsstückpreis, Produktionsstückkosten,
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite,
Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände und Arbeitskosten herangezogen. 5.2. Daten zum Wirtschaftszweig der
Union insgesamt 5.2.1. Produktion,
Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (483) Zur Ermittlung der
Gesamtproduktion der Union im Bezugszeitraum wurden alle verfügbaren Informationen
über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen, darunter die im Antrag
enthaltenen Informationen, ferner Daten, die vor und nach der Einleitung der
Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden, sowie die überprüften
Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe. || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Produktionsmenge (in t) || 4 447 780 || 3 514 965 || 3 992 209 || 4 018 310 Index (2008 = 100) || 100 || 79 || 90 || 90 Produktionskapazität (in t) || 6 007 536 || 6 128 301 || 6 099 587 || 5 923 311 Index (2008 = 100) || 100 || 102 || 102 || 99 Kapazitätsauslastung || 74 % || 57 % || 65 % || 68 % Index (2008 = 100) || 100 || 77 || 88 || 92 Quelle: Antrag,
Fragebogenantworten (484) Wie aus der vorstehenden
Tabelle ersichtlich, sank die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 10 %.
Parallel zum Nachfragerückgang war die Produktion 2009 eingebrochen, erholte
sich 2010 aber zum Teil wieder. Obwohl der Verbrauch im UZ zunahm, blieb die
Produktionsmenge aber in etwa unverändert auf dem Stand von 2010. (485) Die Produktionskapazität blieb
im Bezugszeitraum konstant. Die Kapazitätsauslastung entwickelte sich
entsprechend der Produktion und schrumpfte im Bezugszeitraum um 8 %. 5.2.2. Verkaufsmenge, Marktanteil und
Wachstum || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Verkaufsmenge (in t) || 2 951 468 || 2 280 304 || 2 643 923 || 2 592 540 Index (2008 = 100) || 100 || 77 || 90 || 88 Marktanteil (in t) || 56,8 % || 58,8 % || 58,1 % || 53,9 % Index (2008 = 100) || 100 || 104 || 102 || 95 Quelle: Antrag,
Fragebogenantworten (486) Die Verkaufsmenge des
Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer fiel 2009 stark um
23 %. Im Jahr 2010 steigerte sich die Verkaufsmenge um dreizehn
Prozentpunkte, ging dann aber im UZ um zwei Prozentpunkte zurück. (487) Der Marktanteil des
Wirtschaftszweigs der Union nahm im gesamten Bezugszeitraum um 2,9
Prozentpunkte ab. Nach einem anfänglichen Zuwachs im Jahr 2009 verringerte
er sich 2010 und im UZ und lag im UZ schließlich um 5 Prozentpunkte unter
dem Wert von 2009. Von 2009 bis zum Ende des UZ erhöhte sich der Verbrauch
hingegen um mehr als 24 %. Der Wirtschaftszweig der Union war somit nicht
in der Lage, aus dem Verbrauchsanstieg Nutzen zu ziehen und den zuvor
verlorenen Marktanteil zum Teil zurückzugewinnen. (488) Während der unionsweite
Verbrauch im Bezugszeitraum um 7 % schrumpfte und die Verkaufsmenge des
Wirtschaftszweigs der Union um 12 % absackte, verkleinerte sich dessen
Marktanteil von 56,8 % im Jahr 2008 um 2,9 Prozentpunkte auf
53,9 % im UZ. 5.2.3. Beschäftigung und Produktivität || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Beschäftigung (in VZÄ) || 7 088 || 6 470 || 6 097 || 6 046 Index (2008 = 100) || 100 || 91 || 86 || 85 Produktivität (in t/VZÄ) || 627 || 543 || 655 || 665 Index (2008 = 100) || 100 || 87 || 104 || 106 Quelle: Antrag,
Fragebogenantworten, Eurofer (489) Die Beschäftigung im
Wirtschaftszweig der Union folgte einem fortschreitenden Abwärtstrend. So sank
die Gesamtanzahl der Beschäftigten gemessen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) im
Wirtschaftszweig im Bezugszeitraum um 15 % und erreichte im UZ ihren
niedrigsten Stand. Der Anstieg der Produktivität um 6 % im Bezugszeitraum
zeigt hingegen, dass die Branche bemüht war, ihre Produktionskosten zu rationalisieren. 5.2.4. Eigenverbrauch und Verkäufe für
den Eigenverbrauch || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsverkäufe (in t) || 1 135 987 || 914 412 || 986 386 || 970 757 Index (2008 = 100) || 100 || 80 || 87 || 85 Marktanteil (in %) || 22 % || 24 % || 22 % || 20 % Index (2008 = 100) || 100 || 108 || 99 || 92 Quelle: Antrag und
geprüfte Fragebogenantworten der Hersteller in der Stichprobe (490) Wie in Erwägungsgrund 459
dargelegt, gibt es in der EU einen bedeutenden Markt für OBS, der sich aus der
nachgelagerten Verwendung von OBS durch den Wirtschaftszweig der Union ergibt. (491) Die Untersuchung erbrachte,
dass der Eigenverbrauch und die Eigenverbrauchsverkäufe zur weiteren
Verarbeitung durch die Unternehmen selbst oder durch ihre verbundenen
Unternehmen bestimmt waren, die vor allem das Baustoffgewerbe als
OBS-Endverwender bedienten. (492) Davon ausgehend wurde für den
Eigenverbrauch und die Eigenverbrauchsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union
ein Anteil von 24 % an der Gesamtproduktionsmenge im UZ ermittelt. Im
Bezugszeitraum gingen der Eigenverbrauch und die damit verbundenen
Verkaufsmengen um 15 % und der Marktanteil um 8 % zurück. (493) Die Untersuchung ergab, dass
bei der Endverwendung kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Eigenverbrauch
und den Eigenverbrauchsverkäufen bestand. Eigenverbrauch wurde von den
Unternehmen gemeldet, bei denen die nachgelagerte Produktion innerhalb
derselben juristischen Person erfolgte, während es sich bei den
Eigenverbrauchsverkäufen um Verkäufe an andere, verbundene juristische Personen
gegen Rechnung handelte. Außerdem wurden die Preise sowohl beim Eigenverbrauch
als auch bei Eigenverbrauchsverkäufen nach der gleichen Methode festgelegt,
d. h. sowohl den verbundenen Unternehmen als auch den eigenen
nachgelagerten Produktionseinheiten der Unternehmen in der Stichprobe wurde ein
beizulegender Zeitwert (Kostenaufschlagsmethode) in Rechnung gestellt. (494) So blieb der durchschnittliche
Wert im Bezugszeitraum unverändert und lag im UZ um 3 % unter dem
Verkaufspreis für unabhängige Abnehmer der Unionshersteller in der Stichprobe.
Diese Preisdifferenz wurde als unerheblich betrachtet, zudem orientiert sich
die Preisentwicklung für den Eigenverbrauch an der Preisentwicklung für
unabhängige Abnehmer. || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsverkäufe (in EUR/t) || 962 || 802 || 901 || 965 Index (2008 = 100) || 100 || 83 || 94 || 100 Quelle: geprüfte
Fragebogenantworten der Hersteller in der Stichprobe (495) Da der größte Teil des
Eigenverbrauchs und der Eigenverbrauchsverkäufe für das nachgelagerte
Baustoffgeschäft der Unionshersteller bestimmt war, waren diese Verkäufe und
der Eigenverbrauch auch indirekt dem Wettbewerb mit anderen Marktakteuren,
darunter den subventionierten Einfuhren aus der VR China, ausgesetzt. Der
interne Bedarf der nachgelagerten Produktionseinheiten hing nämlich von den
Absatzchancen ihrer Produkte auf einem freien Markt ab, der nicht von
subventionierten OBS-Einfuhren beeinflusst wurde. Daraus lässt sich folgern,
dass die schrumpfenden Mengen und Marktanteile im Bezugszeitraum auf den
Wettbewerb durch die subventionierten Einfuhren aus der VR China
zurückzuführen waren. 5.3. Daten zu den Unionsherstellern
in der Stichprobe 5.3.1. Durchschnittliche
Stückverkaufspreise in der Union und Produktionskosten || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Stückpreis für unabhängige Abnehmer in der EU (EUR/t) || 1 023 || 805 || 911 || 994 Index (2008 = 100) || 100 || 79 || 89 || 97 Produktionsstückkosten (in EUR/t) || 925 || 884 || 893 || 978 Index (2008 = 100) || 100 || 95 || 97 || 106 Quelle: geprüfte
Fragebogenantworten der Hersteller in der Stichprobe (496) Im Bezugszeitraum gingen die
durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe, die
unabhängigen Abnehmern in der EU in Rechnung gestellt wurden, um 3 %
zurück. Der stärkste Einbruch von 21 % war 2009 parallel zum Rückgang des
Verbrauchs zu verzeichnen. Von 2009 bis zum UZ erholten sich die Preise bei
gleichzeitigem Anstieg des Verbrauchs und der Verkaufsmengen um 23 %,
konnten das Niveau von 2008 aber nicht wieder erreichen. (497) Gleichzeitig nahmen die
durchschnittlichen Kosten für die Herstellung und den Verkauf der gleichartigen
Ware im Bezugszeitraum um 6 % zu, was auf einen Anstieg der Rohstoffkosten
zurückzuführen war. (498) Nach dem Einbruch des
Stückpreises für unabhängige Abnehmer um 21 % im Jahr 2009 begann der
Stückpreis wieder zu steigen. Im Vergleich zu 2009 musste der Wirtschaftszweig
der Union im Jahr 2010 und im UZ einen Kostenanstieg verkraften und konnte
dies durch mäßige Preiserhöhungen gerade soweit auffangen, dass er seine
Rentabilität im Jahr 2010 und im UZ auf gleichbleibend niedrigem Niveau
halten konnte. Allerdings ging sein Marktanteil dadurch weiter zurück, da die
Preise der chinesischen Einfuhren stets deutlich unter denen des
Wirtschaftszweigs der Union lagen. 5.3.2. Rentabilität, Cashflow,
Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der EU (in % des Umsatzes) || 6,7 % || -9,3 % || 2,8 % || 2,6 % Index (2008 = 100) || 100 || -138 || 41 || 39 Cashflow (in EUR) || 328 190 880 || 211 298 356 || 152 030 083 || 204 650 414 Index (2008 = 100) || 100 || 64 || 46 || 62 Investitionen (in EUR) || 55 717 957 || 4 537 128 || 12 530 132 || 15 302 264 Index (2008 = 100) || 100 || 8 || 22 || 27 Kapitalrendite || 13,8 % || -13,9 % || 5,9 % || 6 % Index (2008 = 100) || 100 || -101 || 43 || 44 Quelle: geprüfte
Fragebogenantworten der Hersteller in der Stichprobe (499) Die Rentabilität des
Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen
der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in Prozent des mit diesen
Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Im Jahr 2009 verzeichnete der
Wirtschaftszweig der Union bei der Rentabilität dramatische Einbußen, was zu
einem Verlust in Höhe von 9,3 % führt. Ab 2010 ging es wieder aufwärts,
doch wegen der steigenden Produktionskosten gelang es nicht, ein für den Wirtschaftszweig
als gesund und nachhaltig geltendes Niveau zu erreichen (6,7 %). Im
Bezugszeitraum ging die Rentabilität insgesamt um 61 % zurück. (500) Die Entwicklung des Cashflows
folgte in gewissem Maße der negativen Entwicklung der Rentabilität. Der
niedrigste Stand wurde 2010 erreicht. Auch die Kapitalrendite schrumpfte, und
zwar um 56 % von 13,8 % im Jahr 2008 auf 6 % im UZ. (501) Die Entwicklung von
Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite im Bezugszeitraum schränkte die
Investitionsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union erheblich ein und
beeinträchtigte seine Entwicklung. Zu Beginn des Bezugszeitraums konnte der
Wirtschaftszweig der Union noch umfangreich investieren, doch 2009 nahm die
Investitionstätigkeit drastisch ab; insgesamt ist für den Bezugszeitraum ein
Rückgang von 73 % zu verzeichnen. (502) Aufgrund der Struktur des
Wirtschaftszweigs der Union, der sich in gewissem Umfang aus großen
multinational integrierten Stahlunternehmen zusammensetzt, wurden die
Möglichkeiten dieser Unternehmen zur Kapitalbeschaffung durch die schlechten
Finanzergebnisse des OBS-Sektors nicht beeinflusst. 5.3.3. Lagerbestände || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Schlussbestand (in t) || 116 852 || 97 533 || 124 848 || 130 593 Index (2008 = 100) || 100 || 83 || 107 || 112 Quelle: geprüfte
Fragebogenantworten der Hersteller in der Stichprobe (503) Die Lagerbestände der sechs
Unionshersteller in der Stichprobe entsprachen rund 8 % der
Produktionsmenge im UZ. Der Schlussbestand erhöhte sich im Bezugszeitraum um
12 %. Lagerbestände sind zwar kein wichtiger Indikator für den
Wirtschaftszweig, da die Produktion vorwiegend auf Bestellung erfolgt,
gleichwohl nahmen sie von 2009 bis zum UZ am stärksten zu, was zeitlich mit der
drastischen Zunahme der subventionierten Einfuhren aus der VR China
zusammenfiel. 5.3.4. Beschäftigung, Löhne und
Produktivität Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR, EU‑Hersteller in der Stichprobe) || 60,959 || 57,892 || 58,637 || 62,347 Index (2008 = 100) || 100 || 95 || 96 || 102 (504) Die durchschnittlichen
Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe stiegen im Bezugszeitraum
nur um 2 % und damit weniger stark als die Inflationsrate. Die
Untersuchung ergab, dass die Hersteller in der Stichprobe erhebliche Kürzungen,
vor allem bei den Verwaltungs‑ und Gemeinkosten, vornahmen und somit Anstrengungen
zur Steigerung der Effizienz unternahmen. 5.3.5. Auswirkungen früherer Dumping-
oder Subventionierungspraktiken (505) Da dies das erste
Antisubventionsverfahren zu der betroffenen Ware ist, liegen keine Daten vor,
anhand derer sich die Auswirkungen möglicher früherer Dumping‑ oder
Subventionierungspraktiken bewerten ließen. 5.4. Höhe der tatsächlichen
Subventionsspanne (506) Alle ermittelten und im Kapitel
Subventionen aufgeführten Spannen liegen deutlich über der
Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der Menge und der Preise der
subventionierten Einfuhren aus der VR China können die Auswirkungen der
derzeitigen Subventionsspanne auf den EU‑Markt nicht als unerheblich angesehen
werden. 5.5. Schlussfolgerung zur
Schädigung (507) Die Untersuchung ergab, dass
sich alle Schadensindikatoren (mit Ausnahme der Produktivität) im
Bezugszeitraum entweder verschlechterten oder nicht mit dem Verbrauch Schritt
hielten. (508) Im Bezugszeitraum wuchs die
Menge der Einfuhren aus der VR China trotz des gleichzeitig rückläufigen
Verbrauchs erheblich an. Gleichzeitig sank der Absatz des Wirtschaftszweigs der
Union insgesamt um 12 %, zudem ging sein Marktanteil von 56,8 % im
Jahr 2008 auf 53,9 % im UZ zurück. Nach dem Jahr der
Wirtschaftskrise, als die Nachfrage stark gelitten hatte, kletterte der
Verbrauch von 2009 bis zum UZ zwar wieder um 24 % nach oben, doch der
Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wurde kleiner. Angesichts des
deutlichen Anstiegs der subventionierten Einfuhren aus der VR China auf
den EU-Markt konnte der Wirtschaftszweig der Union die verlorenen Marktanteile
nicht zurückerobern. Die subventionierten Niedrigpreiseinfuhren stiegen im
Bezugszeitraum kontinuierlich, wobei die Preise des Wirtschaftszweigs der Union
stets unterboten wurden. (509) Dies wirkte sich zudem sehr
nachteilig auf die Schadensindikatoren für das Geschäftsergebnis des
Wirtschaftszweigs der Union wie Cashflow und Rentabilität aus. Dadurch wurden
die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union und somit
seine Möglichkeiten, Investitionen zu tätigen, untergraben. (510) Aus dieser Sachlage wurde der
Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung
im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. 6. SCHADENSURSACHE 6.1. Vorbemerkungen (511) Nach Artikel 8
Absätze 5 und 6 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die subventionierten
Einfuhren mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Union in
einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet
werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren geprüft, die den
Wirtschaftszweig der Union zur selben Zeit geschädigt haben könnten, um
sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte
Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde. 6.2. Auswirkungen der
subventionierten Einfuhren (512) Im Zuge der Untersuchung wurde
festgestellt, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 7 %
zurückging, während die Menge der subventionierten Einfuhren aus der VR China
um 49 % zunahm und auch deren Marktanteil von 9,1 % im Jahr 2008
um 60 % auf 14,6 % im UZ stieg. Gleichzeitig sank die Menge der
Verkäufe der Union an unabhängige Parteien um 12 %; des Weiteren ging der
Marktanteil dieser Verkäufe von 56,8 % im Jahr 2008 um 2,9 % auf
53,9 % im UZ zurück. (513) Zwar waren auch die Einfuhren
aus der VR China von der Wirtschaftskrise betroffen und brachen von 2008
bis 2009 um 68 % ein; ab 2009 bis zum UZ erholten sie sich aber wieder und
verzeichneten nach einem rasanten Wachstum am Ende des UZ ein Plus von
367 %, obwohl der Unionsverbrauch zeitgleich nur um 24 % zugenommen
hatte. Durch eine Senkung des Stückpreises um 9 % gegenüber 2008 und eine
Unterbietung des Wirtschaftszweigs der Union um 20,2 % im UZ bauten die
chinesischen Einfuhren ihren Marktanteil von 2008 bis zum UZ um 60 % auf
14,6 % aus. (514) Parallel dazu gab die Menge der
Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Parteien von 2008 bis zum UZ um
insgesamt 12 % nach. Von 2009 bis zum UZ, als sich der Markt wieder
erholte, konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmenge an
unabhängige Parteien nur um 13 % steigern, verlor aber einen Marktanteil
von 8 % und profitierte folglich nur begrenzt vom gestiegenen Verbrauch.
Den chinesischen Einfuhren kam die Erholung beim Verbrauch am stärksten zugute;
folglich ließen sie andere Marktakteure weit hinter sich. (515) Die Durchschnittspreise der
Einfuhren aus der VR China nahmen im Bezugszeitraum um 9 % ab. Nach
dem drastischen Rückgang 2009 bewegten sie sich ab 2009 bis zum UZ zwar wieder
nach oben, blieben aber stets unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der
Union. Der Stückpreis für unabhängige Abnehmer in der EU verringerte sich nur
um 3 %, was für eine gewisse Resistenz gegenüber dem Preisdruck durch die
chinesischen Einfuhren spricht. Doch ging dies offensichtlich auf Kosten
geringerer Verkaufsmengen und einer niedrigeren Rentabilität dieser Verkäufe,
denn die Rentabilität ging um 61 % von 6,7 % im Jahr 2008 auf
2,6 % im UZ zurück. (516) Aus dieser Sachlage wird der
Schluss gezogen, dass der starke Anstieg subventionierter Einfuhren aus der
VR China zu Preisen, die kontinuierlich unter denen des Wirtschaftszweigs
der Union lagen, entscheidend zur bedeutenden Schädigung beitrug, die der
Wirtschaftszweig der Union erlitt und die verhinderte, dass dieser die Erholung
des Unionsverbrauchs in vollem Umfang nutzen konnte. 6.3. Auswirkungen anderer Faktoren 6.3.1. Einfuhren aus Drittländern Land || || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Südkorea || Menge (in t) || 228 123 || 226 568 || 173 935 || 237 164 || Index (2008 = 100) || 100 || 99 || 76 || 104 || Marktanteil (in %) || 4,4 % || 5,8 % || 3,8 % || 4,9 % || Index (2008 = 100) || 100 || 133 || 87 || 112 || Durchschnittspreis || 901 || 727 || 846 || 903 || Index (2008 = 100) || 100 || 81 || 94 || 100 Indien || Menge (in t) || 159 999 || 149 138 || 155 384 || 141 391 || Index (2008 = 100) || 100 || 93 || 97 || 88 || Marktanteil (in %) || 3,1 % || 3,8 % || 3,4 % || 2,9 % || Index (2008 = 100) || 100 || 125 || 111 || 95 || Durchschnittspreis || 932 || 667 || 773 || 824 || Index (2008 = 100) || 100 || 72 || 83 || 88 Andere Länder || Menge (in t) || 249 151 || 158 461 || 124 319 || 167 007 || Index (2008 = 100) || 100 || 64 || 50 || 67 || Marktanteil (in %) || 4,8 % || 4,1 % || 2,7 % || 3,5 % || Index (2008 = 100) || 100 || 85 || 57 || 72 || Durchschnittspreis || 951 || 809 || 924 || 955 || Index (2008 = 100) || 100 || 85 || 97 || 100 Summe aller Drittländer außer der VR China || Menge (in t) || 637 274 || 534 167 || 453 637 || 545 562 || Index (2008 = 100) || 100 || 84 || 71 || 86 || Marktanteil (in %) || 12,3 % || 13,8 % || 10,0 % || 11,3 % || Index (2008 = 100) || 100 || 112 || 81 || 92 || Durchschnittspreis || 929 || 735 || 842 || 898 || Index (2008 = 100) || 100 || 79 || 91 || 97 Quelle: Eurostat (517) Die Einfuhren aus der
VR China machten im UZ 56 % aller Einfuhren in die EU aus, aber auch
die Republik Indien („Indien“) (11 %) und Südkorea (19 %) waren
wichtige Einfuhrquellen. Im Gegensatz zu den Einfuhren aus der VR China
gingen die Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum – trotz eines drastischen
Rückgangs ihres Durchschnittspreises um 12 % – um insgesamt 12 %
zurück, wobei der Marktanteil um 5 % abnahm. Die Einfuhren aus Südkorea
stiegen bei einem seit 2008 unveränderten Durchschnittspreis um lediglich
4 %. Der Marktanteil der Einfuhren aus Indien lag im UZ bei 2,9 %,
der aus Südkorea bei 4,9 %. (518) Die Einfuhren aus den anderen
Ländern, deren Anteil an den Gesamteinfuhren 14 % betrug, gingen um
33 % zurück, wobei der Durchschnittspreis auf demselben Niveau verblieb
wie 2008. (519) Obwohl der Durchschnittspreis
aller anderen Einfuhren unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union
lag, können diese Einfuhren, wenn überhaupt, nur geringfügige Auswirkungen
gehabt haben. Erstens liegen der Kommission keine Erkenntnisse darüber vor,
dass die Einfuhren aus den anderen Quellen unlauter gehandelt wurden. Zweitens
war das Gesamtpreisniveau der wichtigsten anderen Einfuhrquellen im Gegensatz
zu den chinesischen Einfuhren über den gesamten Bezugszeitraum hinweg stabiler;
dies belegt, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im Wettbewerb in den
Marktsegmenten gegen diese Einfuhren behaupten kann. Drittens gingen die
Einfuhren aus den anderen Ländern im Bezugszeitraum generell zurück und
verharren sowohl in der Summe als auch nach den einzelnen Hauptausfuhrländern
aufgeschlüsselt weiter auf einem niedrigen Stand. Außerdem bestätigt der
schrumpfende Marktanteil der anderen Einfuhren, dass diese dem Wirtschaftszweig
der Union keinen Schaden zugefügt haben konnten. 6.3.2. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs
der Union || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Ausfuhren, Eurostat (in t) || 669 790 || 612 204 || 580 477 || 605 760 Index (2008 = 100) || 100 || 91 || 87 || 90 Durchschnittspreis (EUR/t) || 1 068 || 937 || 995 || 1 092 Index (2008 = 100) || 100 || 88 || 93 || 102 Ausfuhren der Unionshersteller in der Stichprobe || 53 542 || 46 516 || 48 102 || 46 228 Index (2008 = 100) || 100 || 87 || 90 || 86 Durchschnittlicher Verkaufspreis (EUR/t) || 1 086 || 826 || 984 || 1 132 Index (2008 = 100) || 100 || 76 || 91 || 104 Quelle: Eurostat und
überprüfte Fragebogenantworten (520) Nach Angaben von Eurostat gingen
die OSB-Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in Drittländer im
Bezugszeitraum insgesamt um 10 % zurück. Allerdings war der
Durchschnittspreis relativ hoch und stieg im Bezugszeitraum noch um 2 %
an. Ausfuhren machten 15 % der EU-Gesamtproduktion aus und halfen so dem
Wirtschaftszweig der EU, Größenvorteile zu erzielen und die Produktionskosten
insgesamt zu reduzieren. Daraus lässt sich schließen, dass die Ausfuhrtätigkeit
des Wirtschaftszweigs der Union als mögliche Ursache für die bedeutende Schädigung
nicht in Frage kommt. (521) Dieses allgemeine Bild zeigt
sich auch bei den Ausfuhren der Unionshersteller in der Stichprobe an
unabhängige Abnehmer in Drittländern. Sie nahmen im Bezugszeitraum um 14 %
ab, doch der Ausfuhrpreis pro Einheit lag stets höher (je nach Jahr im Schnitt
um 2 bis 14 %) als der EU-Preis. 6.3.3. Einfuhren aus der VR China
durch die Antragsteller (522) Während der Untersuchung und
nach der endgültigen Unterrichtung wurde eingewandt, dass die Antragsteller
(über ihre verbundenen Unternehmen) die betroffene Ware selbst aus der
VR China eingeführt hätten und dass diese Einfuhren angeblich 20 bis
40 % der Gesamteinfuhren aus der VR China ausmachten. Für diese
Behauptung wurden jedoch keine Beweise vorgelegt. Die Überprüfung der Behauptung
anhand der geprüften Daten der Unionshersteller in der Stichprobe ergab, dass
diese im UZ lediglich etwa 10 000 t eingeführt hatten, was weitgehend
den Angaben im Antrag entsprach. Die verbundenen Unternehmen der
Unionshersteller in der Stichprobe hatten den Ermittlungen zufolge eine
ähnliche Menge eingeführt, die im Einklang mit Artikel 29 der
Grundverordnung nicht offengelegt worden war. Zusammengenommen entfielen auf
diese Einfuhren nur etwa 2 bis 3 % der Gesamteinfuhren aus der VR China.
Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Antragsteller derart große
Mengen in einer Weise aus der VR China eingeführt hatten, dass sie damit
ihren Status als Unionshersteller im Sinne des Artikels 9 Absatz 1
Buchstabe a der Grundverordnung in Frage stellten oder sich selbst
schadeten. Mithin wird dieser Einwand zurückgewiesen. 6.3.4. Eigenverbrauch und Verkäufe für
den Eigenverbrauch (523) Einige interessierte Parteien
behaupteten, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch dessen
Aktivität – direkt oder über verbundene Unternehmen in den Unternehmensgruppen
– im nachgelagerten Geschäft der Herstellung von Baustoffen (z. B.
Sandwichpaneele oder Trapezbleche) verursacht worden sei. Insbesondere habe der
Wirtschaftszweig der Union seinen eigenen nachgelagerten Betrieben OBS zu
niedrigeren Preisen zur Verfügung gestellt als den unabhängigen Unternehmen,
womit er sie innerhalb der Gruppe „subventioniert“ und in die Lage versetzt
habe, ihre Wettbewerber im nachgelagerten Segment zu unterbieten. (524) Wie vorstehend aufgezeigt, lag
der Durchschnittswert des Eigenverbrauchs und der Eigenverbrauchsverkäufe je
Tonne im UZ nur um 3 % unter dem Verkaufspreis für unabhängige Abnehmer.
Die Untersuchung ergab, dass der Eigenverbrauch und die Eigenverbrauchsverkäufe
höchstwahrscheinlich selbst indirekt vom unlauteren Wettbewerb durch
subventionierte Einfuhren betroffen waren. Hätten die
nachgelagerten Betriebe wie behauptet Vorteile genossen, so hätte sich dies
beim Vergleich der Preise für Eigenverbrauchsverkäufe und für Verkäufe an
unabhängige Abnehmer widergespiegelt. Mithin wird dieses Vorbringen
zurückgewiesen. (525) Nach der endgültigen
Unterrichtung behauptete CISA erneut, der Wirtschaftszweig der Union stelle
seinen verbundenen nachgelagerten Betrieben OBS zum „Subventionspreis“ zur
Verfügung, womit sie ihre Wettbewerber im nachgelagerten Segment unterbieten
würden. Es wurden jedoch keine Beweise vorgelegt, die die Schlussfolgerung der
Kommission in Erwägungsgrund 524 hätte ändern können, nämlich dass der Preisunterschied
zwischen Verkäufen an verbundene und an unabhängige Abnehmer gering war
(2 %) und dass es sich dabei nicht um einen Fall von selbstverschuldeter
Schädigung handelt. (526) CISA bezweifelte ferner die
Daten zu den Produktionskosten für OBS und in Verbindung damit den OBS-Preis,
der verbundenen Parteien in Rechnung gestellt wurde. Angesichts des
Verkaufspreises für feuerverzinkte Coils, einem Ausgangsstoff bei der Fertigung
von OBS, hätten die Produktionskosten für OBS im Untersuchungszeitraum den
Betrag von 900 EUR/t nicht überschreiten können. (527) Zum einen war nicht klar,
inwieweit alle Kosten (VVG-Kosten, Finanzierungskosten usw.) in den Gesamtpreis
eingeflossen waren, auf den sich CISA bezog. Zum anderen überprüfte die
Kommission die OBS-Herstellungskosten bei allen in die Stichprobe einbezogenen
Unionsherstellern und konnte sich davon überzeugen, dass die Ausgangsstoffe,
die Verarbeitung, die Beschichtung, die VVG-Kosten, die Finanzierungskosten
usw. voll in die Produktionskosten eingeflossen waren. (528) Dann wandte CISA ein, der
Verkauf von OBS an verbundene Parteien würde mit Verlust getätigt; dies sei
folglich eine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.
Dieser Einwand stützt sich auf einen Vergleich der Gesamtproduktionskosten
(978 EUR/t) mit dem Durchschnittspreis für Verkäufe an verbundene Abnehmer
(965 EUR/t). (529) Zwar legt der einfache
mathematische Vergleich nahe, dass die Verkäufe an verbundene Abnehmer mit
Verlust getätigt wurden, dabei würde man aber unterstellen, dass dem
Wirtschaftszweig der Union bei den Eigenverbrauchsverkäufen dieselben
VVG-Kosten und sonstigen Vertriebsgemeinkosten entstehen wie bei seinen
Verkäufen an unabhängige Abnehmer. Wie in Erwägungsgrund 493 ausgeführt,
erfolgten die Verkäufe an verbundene Parteien auf „Kostenaufschlagsbasis“;
folglich arbeitete der Wirtschaftszweig der Union bei diesen Verkäufen
kostendeckend. 6.3.5. Wirtschaftskrise (530) Die Wirtschaftskrise und ihre
Auswirkungen auf das Baugewerbe erklären zumindest teilweise den
Nachfrageeinbruch und den Preisdruck im Bezugszeitraum. Wie bereits dargelegt,
schrumpfte der Verbrauch im Jahr 2009 um 25 %. Doch ab 2010 begann sich
die Marktlage wieder aufzuhellen und zwischen 2009 und dem Ende des UZ stieg
der Verbrauch um 24 %. (531) Bei der Analyse der Schädigung
und der Schadensursache wurden der Einbruch des Marktes 2009 und die
nachfolgende Erholung ab 2009 bis zum UZ indessen gesondert betrachtet. Diese
Analyse ergab eindeutig, dass die Einfuhren aus der VR China in vollem
Umfang vom Wiederaufleben des Verbrauchs profitierten, wobei die Preise des
Wirtschaftszweigs der Union ständig unterboten wurden; somit wurde aus der
Möglichkeit für alle Akteure, sich in gleicher Weise vom Einbruch zu erholen,
ein ständiger Überlebenskampf. (532) Nach Ablauf der Frist zur
Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wies eine interessierte Partei
darauf hin, dass die Schließung eines Werks in Belgien angekündigt sei und es
in anderen Anlagen in Belgien aufgrund höherer Gewalt zu Behinderungen der
normalen Produktion und Auslieferung käme. Dies sei ein Beweis für die
mangelnde Sicherheit bei der Versorgung mit OBS in der EU und ein Grund,
Einführer und Verwender OBS uneingeschränkt aus der EU und aus China beziehen
zu lassen. (533) Diese Einwände werden
zurückgewiesen. Aufgrund der geringen Kapazitätsauslastung in der EU ist die
Versorgung kein Problem, denn der Wirtschaftszweig der Union verfügt über
angemessene Kapazitäten. Ohnehin produzierte die Anlage in Belgien, die
geschlossen werden soll, kein OBS. Natürlich ist die Versorgungssicherheit
wichtig, die in diesem Fall vorgeschlagenen Zölle sollen Lieferungen von OBS
aus China aber keineswegs unterbinden, sondern den EU-Markt lediglich vor
gedumpten Einfuhren schützen. 6.3.6. Strukturelle Überkapazität (534) Einige interessierte Parteien
machten geltend, dass nicht die Einfuhren aus der VR China für die
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich gewesen seien, der
überwiegend aus vertikal integrierten Stahlproduzenten bestehe, sondern
vielmehr strukturelle Probleme der EU-Stahlindustrie, wie z. B.
Überkapazitäten. Außerdem habe die Konsolidierung der Stahlindustrie, die vor
dem Bezugszeitraum stattgefunden habe, zu Überkapazitäten geführt und etwaige
erlittene Schädigungen seien eine Folge von zu vielen Produktionsanlagen
gewesen. (535) Die OBS-Herstellung ist
tatsächlich kapitalintensiv, außerdem muss der Wirtschaftszweig relativ hohe
Fixkosten tragen. Die Konsolidierung der Stahlindustrie, die vor dem
Bezugszeitraum stattgefunden hatte, führte jedoch nicht zu Überkapazitäten.
Nach einem geringfügigen Zuwachs der installierten Produktionskapazität im
Jahr 2009 baute der Wirtschaftszweig im Folgejahr und erneut im UZ
Kapazitäten ab. Die installierte Kapazität war im UZ niedriger als der
Gesamtverbrauch der Union; gesetzt den Fall, die Nachfrage im UZ hätte sich auf
das Niveau von 2008 erholt und der Wirtschaftszweig der Union hätte diese
höhere Nachfrage nutzen können, so hätte die Kapazitätsauslastung bei etwa
74 % gelegen. (536) Die negativen Auswirkungen der
Überkapazitäten können nur in geringem Maße den Unionsherstellern von OBS
zugeschrieben werden. Zum einen hat der Wirtschaftszweig der Union der
Untersuchung zufolge wohl Schritte unternommen, um effizient zu bleiben, denn
die Produktivität im gesamten Wirtschaftszweig um 6 % gesteigert wurde.
Zum anderen haben kontinuierliche Investitionen in die Herstellungslinien und
deren flexible Nutzung zur Herstellung anderer Produkte mitgeholfen,
Skaleneffekte zu erzielen und die Fixkosten zu senken. So stiegen bei einem
Rückgang der Kapazitätsauslastung der Unternehmen in der Stichprobe um
18 % im Bezugszeitraum die durchschnittlichen Produktionskosten nur um
6 %, und darin ist der Anstieg der Rohstoffkosten bereits eingeschlossen.
Somit kann nicht geschlossen werden, dass die Überkapazitäten den ursächlichen
Zusammenhang aufheben. Das Vorbringen wird deshalb zurückgewiesen. 6.4. Schlussfolgerung zur
Schadensursache (537) Wie gezeigt, nahmen Menge und
Marktanteil der subventionierten Einfuhren mit Ursprung in der VR China im
Bezugszeitraum, insbesondere von 2009 bis zum UZ, erheblich zu. Des Weiteren
wurde festgestellt, dass diese Einfuhren die vom Wirtschaftszweig der Union auf
dem Unionsmarkt verlangten Preise stets unterboten, insbesondere im UZ. (538) Dieser Anstieg der Menge und
des Marktanteils der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus der
VR China fiel zeitlich mit der negativen Entwicklung der wirtschaftlichen
Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen. Im UZ verschlechterte sich die
Lage noch, denn der Wirtschaftszweig der Union schaffte es trotz des
Aufwärtstrends beim Verbrauch nicht, seine verlorenen Marktanteile und seine
Rentabilität wiederzuerlangen. Andere Finanzindikatoren wie die Kapitalrendite
stagnierten auf dem Stand von 2010, und die Beschäftigung erreichte einen
Tiefststand. (539) Die Prüfung der anderen
bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben
könnten, ergab, dass diese Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den
subventionierten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben. (540) Aufgrund der vorstehenden
Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des
Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der
subventionierten Einfuhren abgegrenzt wurden, wurde der Schluss gezogen, dass
die subventionierten Ausfuhren aus der VR China den Wirtschaftszweig der
Union im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Grundverordnung bedeutend
geschädigt haben. 7. UNIONSINTERESSE 7.1. Allgemeine Vorbemerkungen (541) Nach Artikel 31 der
Grundverordnung überprüften die Organe, ob trotz der Ergebnisse der
Untersuchung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von
Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden
die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des
Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender der betroffenen
Ware. 7.2. Interesse des
Wirtschaftszweigs der Union (542) Als Wirtschaftszweig der Union
gelten 22 bekannte Hersteller, auf die die gesamte OBS-Produktion der
Union entfällt. Die Hersteller sind in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union
angesiedelt und beschäftigen über 5 400 Arbeitskräfte direkt in der
Herstellung der gleichartigen Ware. (543) Keiner der Hersteller lehnte
die Einleitung des Verfahrens ab. Wie bei den makroökonomischen Indikatoren
dargestellt, litt der gesamte Wirtschaftszweig der EU unter einer
Verschlechterung der Lage und den negativen Auswirkungen der subventionierten
Einfuhren. (544) Der Wirtschaftszweig der Union
hat durch die subventionierten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende
Schädigung erlitten. Alle Schadensindikatoren wiesen für den Bezugszeitraum
einen negativen Trend auf. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang
mit dem Geschäftsergebnis der Unionshersteller wie Rentabilität und
Kapitalrendite hatten sich deutlich negativ entwickelt. Werden keine
Gegenmaßnahmen ergriffen, dürfte sich die wirtschaftliche Lage des
Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern. (545) Es ist davon auszugehen, dass
durch die Einführung von Ausgleichszöllen auf dem Unionsmarkt wieder faire
Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union
dann seine OBS-Preise so gestalten kann, dass sie die Kosten der verschiedenen
Faktoren und die Marktbedingungen widerspiegeln. Ferner wird die Einführung von
Ausgleichsmaßnahmen den Wirtschaftszweig der Union vermutlich in die Lage versetzen,
zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile
zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine Rentabilität und
seine Finanzlage insgesamt hätte. (546) Falls keine Maßnahmen
eingeführt werden, wäre mit weiteren Marktanteilsverlusten zu rechnen und die
Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union würde sich verschlechtern. Dies
wäre mittel- bis langfristig untragbar. Vermutlich müssten einzelne Hersteller
ihre Produktionsanlagen stilllegen, da sie im Bezugszeitraum Verluste erlitten
haben. Angesichts der eingefahrenen Verluste und der zu Beginn des
Bezugszeitraums getätigten bedeutenden Investitionen in die Produktion ist bei
einem Maßnahmenverzicht zu erwarten, dass die meisten Unionshersteller die
investierten Mittel verlieren. (547) Daher wird der Schluss gezogen,
dass die Einführung von Ausgleichszöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der
Union liegt. 7.3. Interesse der Verwender und
der Einführer (548) Wie in Erwägungsgrund 14
erläutert, hatten sich fünf Einführer gemeldet, aber nur zwei beantworteten den
Fragebogen. Von den rund 100 im Antrag aufgeführten Verwendern bekundeten 19
Interesse an dem Verfahren. Später übermittelten zehn Unternehmen Antworten auf
den Fragebogen. (549) Die aktivsten Verwender und
Einführer reichten gemeinsame schriftliche Stellungnahmen ein und im Laufe des
Verfahrens wurden mehrere Anhörungen durchgeführt. Ihre wichtigsten Argumente
zur Einführung von Maßnahmen werden nachfolgend analysiert. (550) Nach der endgültigen
Unterrichtung gingen Stellungnahmen von Einführern und anderen interessierten
Parteien ein. Es wurden aber keine neuen Aspekte beleuchtet, die über die
nachstehend behandelten Aspekte hinausgingen. 7.3.1. Wettbewerb auf dem EU-Markt (551) Verwender und Einführer
brachten vor, dass auf dem OBS-Markt der EU kein ausreichender Wettbewerb
herrsche und dass Einfuhren aus der VR China notwendig seien, um die
Verhandlungsposition der Unternehmen, die OBS einführten und verwendeten, zu
stärken. Außerdem habe der Wirtschaftszweig der Union vermutlich
oligopolistische Vereinbarungen getroffen, um den Markt zu kontrollieren. Die
Unionshersteller stünden auf denselben Märkten miteinander in Wettbewerb und
verkauften oft an dieselben Abnehmer oder an die Bauunternehmen der anderen Hersteller.
Da abgesehen von vereinzelten Vorwürfen keine Beweise für Schwierigkeiten bei
Preisverhandlungen vorgelegt wurden und neben den fünf Unternehmensgruppen der
antragstellenden Unionshersteller weitere elf, teilweise sehr große
OBS-Hersteller in der EU tätig sind und viele andere Einfuhrquellen bestehen,
wurden diese Behauptungen zurückgewiesen. 7.3.2. Angebotsverknappung (552) Verwender und Einführer
brachten des Weiteren vor, dass die Einführung von Maßnahmen gegen chinesische
Einfuhren zu einer Verknappung von OBS auf dem EU-Markt führen werde. Doch in
Anbetracht der erwähnten großen Vielfalt von Bezugsquellen und der freien
Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union ist mit einer solchen
Verknappung kaum zu rechnen. Mithin wird dieses Vorbringen zurückgewiesen. 7.3.3. Schlussfolgerung zu den
Interessen von Verwendern und Einführern (553) Auf die zehn kooperierenden
Verwender entfielen im UZ 7 % der gesamten Einfuhren aus der
VR China. Die Untersuchung ergab, dass sich alle Verwender auf mehrere
Bezugsquellen stützen. Die Einkäufe aus der VR China machten im Schnitt
rund 15 % ihrer Gesamteinkäufe an OBS-Produkten aus; die größten Mengen
wurden den Untersuchungsergebnissen zufolge von den EU-Herstellern bezogen
(73 %), weitere 12 % wurden aus anderen Drittländern eingeführt. Da
die betroffene Ware stark genormt ist, spielt die Kundenbindung eine relativ
geringe Rolle, denn sowohl Verwender als auch Einführer können die
Bezugsquellen aus Sicht der Produktqualität problemlos wechseln. (554) Die Untersuchung erbrachte,
dass mit einer einzigen Ausnahme alle kooperierenden Verwender in der Branche,
in der die betroffene Ware verwendet wird, rentabel waren; ihre Rentabilität im
UZ betrug je nach Unternehmen 1 bis 13 %. Ihre Rentabilität war nicht wesentlich
von den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China abhängig. (555) Anhand der Fragebogenantworten
der Verwender wurden die mutmaßlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen
Maßnahmen abgeschätzt. So würden sich selbst im für kooperierende Verwender
schlimmsten, aber unwahrscheinlichen Fall (d. h., wenn sie Preiserhöhungen
nicht weitergeben könnten und aus der VR China die gleichen Mengen wie im
UZ einführen müssten) die Produktionskosten durch den Zollaufschlag um 1 bis
5 % erhöhen; außerdem würde die Rentabilität bei den meisten Einfuhren um
1 bis 2,8 Prozentpunkte und bei der Einfuhr mit residualen Zoll um etwa
4 Prozentpunkte sinken. Wahrscheinlicher ist allerdings, dass die
Auswirkungen wesentlich schwächer ausfallen. Die Einfuhren aus der VR China
stellen einen vergleichsweise kleinen Teil des Geschäfts der Verwender dar, und
es dürfte relativ leicht sein, den durch Ausgleichsmaßnahmen bedingten
Kostenanstieg weiterzugeben. Zudem stehen den Verwendern abgesehen von den
vielen EU-Herstellern noch bedeutende andere Bezugsquellen zur Verfügung, die
keinen Einfuhrmaßnahmen unterliegen, z. B Indien und Südkorea; deshalb
dürften die Marktpreise nach der Einführung von Maßnahmen auch diesen Faktoren
Rechnung tragen. (556) Auf die beiden kooperierenden Einführer
entfielen rund 6 % der Gesamteinfuhren aus der VR China im UZ, wobei
die genaue Menge im Einklang mit Artikel 29 der Grundverordnung nicht
offengelegt werden konnte. Wie die Verwender stützen sich auch die Einführer
neben der VR China noch auf andere Bezugsquellen. Ferner wurde
festgestellt, dass die Rentabilität der Einführer möglicherweise stärker von
den Maßnahmen beeinträchtigt würde als die der Verwender, wenn sie die
Einfuhrstrategien beibehielten, die sie im UZ verfolgten. Doch in der Praxis
verhalten sich Einführer als Händler in der Regel noch flexibler als Verwender;
sie wären vermutlich die Ersten, die auf andere Bezugsquellen zurückgreifen
würden. (557) Ein Teil des Nutzens
chinesischer Einfuhren für Verwender und Einführer wird effektiv aufgrund der
unlauteren Preisdiskriminierung durch chinesische Ausführer erzielt und
ermöglicht und rührt nicht aus einem natürlichen Wettbewerbsvorteil her. Wenn
also auf dem EU-Markt wieder für Chancengleichheit gesorgt wird, indem die
durch subventionierte Einfuhren verursachten Handelsverzerrungen korrigiert
werden, kann der OBS-Markt wieder zu einer gesunden marktwirtschaftlichen
Dynamik und Preisentwicklung finden, ohne dass andere Akteure (Verwender,
Hersteller, Endabnehmer), die subventionierte Einfuhren nicht unmittelbar
nutzen können, benachteiligt werden. 7.4. Schlussfolgerung zum
Unionsinteresse (558) Aus dem vorstehenden
Sachverhalt wird der Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden
Informationen zum Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Einführung
von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der
VR China sprechen. 8. ENDGÜLTIGE
AUSGLEICHSMASSNAHMEN 8.1. Schadensbeseitigungsschwelle (559) In Anbetracht der
Schlussfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache
und zum Unionsinteresse sollten Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, um eine
weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten
Einfuhren zu verhindern. (560) Bei der Festsetzung der Höhe
dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Subventionsspannen und der Zollsatz
berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der
Union erforderlich ist. (561) Bei der Ermittlung des
Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden
Subventionierung erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen
dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit verschaffen sollten, seine
Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen,
der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h.
ohne subventionierte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der
Union erwirtschaftet werden könnte. Es wird davon ausgegangen, dass der Gewinn,
der ohne subventionierte Einfuhren erzielt werden könnte, auf das
Jahr 2008 bezogen werden sollte, als die chinesischen Einfuhren auf dem
Unionsmarkt eine geringere Rolle spielten. Mithin werden 6,7 % des
Umsatzes als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig
der Union ohne schädigende Subventionierung hätte erwarten dürfen. (562) Auf dieser Grundlage wurde für
den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die
gleichartige Ware berechnet. Dieser wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich
der vorgenannten Gewinnspanne von 6,7 % ermittelt. (563) Die notwendige Preiserhöhung
wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen
durchschnittlichen Einfuhrpreises der kooperierenden ausführenden Hersteller in
der VR China, gebührend berichtigt um Einfuhrkosten und Zölle, mit dem
nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt
im UZ verkauften Ware bestimmt. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich
ergab, wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts der
verglichenen Warentypen ausgedrückt. (564) Nach der endgültigen
Unterrichtung erhoben interessierte Parteien Einwände dagegen, dass die
Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union mit 6,7 % veranschlagt
und 2008 aus Sicht der Rentabilität als repräsentativ dargestellt wurde. Das
vorgebrachte Argument, dass der vom Wirtschaftszweig der Union im
Jahr 2008 erzielte Gewinn von der Finanzkrise beeinflusst worden sei,
weshalb 2008 als Ausnahmejahr anzusehen sei, dürfte jedoch eher darauf
hindeuten, dass der im Jahr 2008 erwirtschaftete Gewinn niedriger ausgefallen
war als der, den der Wirtschaftszweig in einem normalen Jahr hätte erwarten
können. Das Argument wird zurückgewiesen, da keine Beweise dafür vorgelegt
wurden, welchen Gewinn der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2008 ohne
Finanzkrise erzielt hätte. (565) Ferner verwiesen interessierte
Parteien auf die Tatsache, dass die Einfuhrmengen aus der VR China im
Jahr 2009 ihren niedrigsten Stand erreicht hätten und nicht etwa im
Jahr 2008. Da der Wirtschaftszweig der Union 2009 jedoch keine Gewinne
erzielte, ist es nicht möglich, die Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der
Union anhand von Daten aus dem Jahr 2009 festzusetzen. (566) CISA wandte des Weiteren ein,
der Gewinn aus Verkäufen an unabhängige Kunden im Jahr 2008 könne nicht als
Zielgewinnspanne zugrunde gelegt werden, da in diesem Jahr die größten
Preisunterschiede bei den Verkäufen an verbundene und an unabhängige Abnehmer
zu verzeichnen gewesen seien. Dieser Einwand wird zurückgewiesen, da dieser
Preisunterschied bei der Berechnung des Gewinns aus Verkäufen an unabhängige
Kunden belanglos ist. (567) Dann schlug CISA vor, die
Zielgewinnspanne für OBS-Verkäufe an unabhängige Parteien in der Union anhand
des durchschnittlichen Gesamtgewinns des multinationalen Konzerns ArcelorMittal
in den Jahren 2010 und 2011 festzulegen. Dies kam aber nicht als
verlässliche Berechnungsgrundlage für den Gewinn aus OBS-Verkäufen in der Union
in Abwesenheit gedumpter Einfuhren in Frage, weil der Gewinn der gesamten
weltweiten ArcelorMittal-Gruppe ganz offensichtlich nicht repräsentativ für den
Gewinn beim Verkauf von OBS in der Union sein kann. (568) Eine interessierte Partei zog
die Methodik der Kommission zur Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne in
Zweifel. Diese Zweifel beruhten jedoch auf der irrigen Annahme, dass die
Kommission die Zielpreisunterbietungsspanne durch Abzug des durchschnittlichen
Gewinns des Wirtschaftszweigs der Union im UZ (2,6 %) vom Marktpreis
berechnet hatte, um die Rentabilitätsschwelle zu ermitteln (d. h. einen Preis,
bei dem der Gewinn gleich Null wäre), um diese Rentabilitätsschwelle
anschließend mit der Zielgewinnspanne zu beaufschlagen. (569) Die Kommission errechnete die
Zielpreisunterbietungsspanne vielmehr durch Aufschlag der Zielgewinnspanne auf
die Produktionskosten des jeweiligen Warentyps. Die von der interessierten
Partei vorgeschlagene Methodik eignet sich nicht, da der Durchschnittsgewinn
von 2,6 % nicht von allen Unternehmen, deren Daten zugrunde gelegt wurden,
bei jedem Verkauf der einzelnen Modelle automatisch erzielt wurde. (570) Eine interessierte Partei
bemängelte des Weiteren die Schadensberechnungen der Kommission. Da die Partei
keinen uneingeschänkten Zugriff auf die Daten hatte, welche die Kommission bei
der Berechnung der Schadensspanne zugrunde legte, versuchte sie, die Berechnung
selbst vorzunehmen; dabei ging sie von ihrem Verständnis des
Marktpreisunterschieds zwischen Aluminium-Zink-beschichtetem und
Zink-beschichtetem Substrat aus und kam so auf einen Unterschied von
50 USD/t. Mit dieser „Nachberechnung“ anhand unvollständiger Daten kam die
Partei zu einer niedrigeren Schadensspanne als die, welche die Kommission
errechnet und mitgeteilt hatte. (571) Ihre Argumente wurden zurückgewiesen,
weil der vermeintliche Preisunterschied bei Auswertung der vollständigen Daten
sowohl der ausführenden Hersteller als auch des Wirtschaftszweigs der Union
nicht feststellbar war. Somit bleibt nur zu betonen, dass die von der
interessierten Partei zugrunde gelegten Daten unvollständig waren und sich
daher nicht zur Nachvollziehung der Schadensberechnungen der Kommission
eigneten. 8.2. Endgültige Maßnahmen (572) Angesichts der
Schlussfolgerungen im Hinblick auf Subventionen, Schädigung, Schadensursache
und Interesse der Union sollte nach Artikel 15 der Grundverordnung, im
Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, ein endgültiger
Ausgleichszoll auf Einfuhren von OBS mit Ursprung in der Volksrepublik China in
Höhe der Subventionsspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche
niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz
demnach in Höhe der ermittelten Subventionsspannen festgesetzt werden. Auf der
Grundlage des vorstehenden Sachverhalts werden die einzuführenden Zollsätze wie
folgt festgesetzt: Name des Unternehmens || Subventionsspanne || Schadensspanne || Ausgleichszoll Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd.; Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd.; Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd. || 29,7 % || 55,8 % || 29,7 % Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd.; Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Co., Ltd. || 23,8 % || 29,7 % || 23,8 % Union Steel China || 26,8 % || 13,7 % || 26,8 % Andere kooperierende Unternehmen || 26,8 % || 43,0 % || 26,8 % Alle übrigen Unternehmen || 44,7 % || 58,3 % || 44,7 % (573) Die in dieser Verordnung
angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der
Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage
der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu
den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese
Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung
im betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen
Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name
und Anschrift in Artikel 1 genannten Unternehmen (einschließlich der mit
den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt
werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern
dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. (574) Etwaige Anträge auf Anwendung
eines unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes (beispielsweise infolge
einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer
Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission[104] zu richten, und zwar unter
Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über
etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion,
Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung
oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern
erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der
Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert. (575) Damit eine ordnungsgemäße
Anwendung des Ausgleichszolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz
nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller, sondern auch
für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt
haben – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll
eingeführt auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse
mit Ursprung in der Volksrepublik China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus
legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf
mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff
überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus
zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem
Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht,
bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT
hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer
Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes
ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00,
ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210 70 80 11,
7210 70 80 91, 7212 40 80 01,
7212 40 80 21, 7212 40 80 91,
7225 99 00 11, 7225 99 00 91,
7226 99 70 11 und 7226 99 70 91 eingereiht werden. 2. Für die in Absatz 1 beschriebene und
von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende
endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen
Union, unverzollt: Unternehmen || Zollsatz || TARIC-Zusatzcode Union Steel China || 13,7 % || B311 Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd.; Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd.; Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd. || 29,7 % || B312 Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd.; Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Co., Ltd. || 23,8 % || B313 Angang Steel Company Ltd. || 26,8 % || B314 Baoutou City Jialong Metal Works Co., Ltd. || 26,8 % || B317 Changshu Everbright Material Technology Co., Ltd. || 26,8 % || B318 Changzhou Changsong Metal Composite Material Co., Ltd. || 26,8 % || B319 Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd. || 26,8 % || B321 Jigang Group Co., Ltd. || 26,8 % || B324 Maanshan Iron & Steel Company Limited || 26,8 % || B325 Qingdao Hangang Color Coated Sheet Co., Ltd. || 26,8 % || B326 Shandong Guanzhou Co., Ltd. || 26,8 % || B327 Shenzen Sino Master Steel Sheet Co, .Ltd. || 26,8 % || B328 Tangshan Iron & Steel Group Co., Ltd. || 26,8 % || B329 Tianjin Xinyu Color Plate Co., Ltd. || 26,8 % || B330 Wuhan Iron and Steel Company Limited || 26,8 % || B331 Zhejiang Tiannu Color Steel Co., Ltd. || 26,8 % || B334 Alle übrigen Unternehmen || 44,7 % || B999 3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden
die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93. [2] ABl. C 52 vom 22.2.2012, S. 4. [3] ABl. C 373 vom 21.12.2011, S. 16. [4] ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 33. [5] Dokument WT/DS379/AB/R, 11. März 2011. [6] Randnummer 317 des Berichts des Berufungsgremiums. [7] Randnummer 290 des Berichts des Berufungsgremiums. [8] Randnummer 297 des Berichts des Berufungsgremiums. [9] Seite 33 der englischen Fassung des zwölften
Fünfjahresentwicklungsplans für die Stahlindustrie. [10] In Artikel 36 des Gesetzes der Volksrepublik China
über das Staatseigentum von Unternehmen wird ausgeführt, dass sich ein
staatlich finanziertes Unternehmen, das Investitionen tätigt, nach der
nationalen Industriepolitik zu richten hat. [11] Nach Artikel 6 der vorläufigen Maßnahmen für die
Überwachung und Verwaltung der Investitionen zentraler Unternehmen muss bei den
Investitionen der Unternehmen sowie der Überwachung und Verwaltung der
Investitionstätigkeiten der Unternehmen durch die SASAC der Grundsatz der
Befolgung der staatlichen Entwicklungspläne und Industriepolitik eingehalten
werden. [12] Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 13
Absatz 2 der Maßnahmen für die Verwaltung von Entwicklungsstrategien und
-plänen zentraler Unternehmen. [13] Der stellvertretende chinesische Ministerpräsident Zheng
Peiyan erklärte, die Verlagerung der Capital Steel in Hebei sei eine wichtige
politische Entscheidung des Zentralrats der Kommunistischen Partei Chinas und
des Staatsrats (Xinhua News Agency, 23. Oktober 2005). [14] Siehe z. B. „China approves Anshan Steel merger with
Panzhihua“, http://www.reuters.com/article/2010/05/25/us-china-steel-merger-idUSTRE64O2G020100525. „Steel merger will become China's
biggest“, http://www.chinadaily.com.cn/bizchina/2010-04/19/content_9747309.htm. „Four Chinese steel makers agree to
merge”, http://online.wsj.com/article/SB10001424052748703792704575366830150284538.html. „New steel group formed by merger in
China's Hubei Province“, http://www.steelorbis.com/steel-news/latest-news/new-steel-group-formed-by-merger-in-chinas-hubei-province-685647.htm. [15] Nach der Auffassung des Berufungsgremiums kann der
Nachweis, dass eine Regierung eine nennenswerte Kontrolle über ein Unternehmen
und sein Gebaren ausübt, unter bestimmten Umständen als Beleg dafür dienen,
dass das entsprechende Unternehmen staatliche Autorität besitzt und diese
Autorität bei der Wahrnehmung staatlicher Funktionen ausübt. (DS379, Bericht
des Berufungsgremiums, Randnummer 318). [16] Die im Anhang aufgeführten 17 Unternehmen gehören
einigen der größten staatseigenen Stahlhersteller in China. [17] z. B. http://en.wikipedia.org/wiki/Shougang_Corporation,
http://en.wikipedia.org/wiki/Hebei_Iron_and_Steel,
http://companies.china.org.cn/trade/company/559.html,
http://companies.china.org.cn/trade/company/557.html
usw. [18] Artikel 7 der vorläufigen Maßnahmen für die
Überwachung und Verwaltung des Staatseigentums von Unternehmen (Interim
Measures for the Supervision and Administration of State-owned Assets of
Enterprises) schreibt Folgendes vor: Die Volksregierung setzt auf verschiedenen
Stufen die Gesetze und Vorschriften über die Verwaltung des Staatseigentums
streng um, hält an der Trennung der staatlichen Funktion der öffentlichen
Verwaltung und der Funktion als Beitragender zum Staatseigentum fest und hält
sich an die Trennung zwischen staatlichen Stellen und Unternehmen sowie die
Trennung zwischen Eigentum und Leitungsbefugnissen. Die Überwachungs- und
Verwaltungsstellen für Staatseigentum üben nicht die staatliche Aufgabe der
öffentlichen Verwaltung aus und die anderen staatlichen Einrichtungen und
Abteilungen nehmen nicht die Pflichten eines Beitragenden zum Staatseigentum in
Unternehmen wahr. [19] „The state-business nexus in China's steel industry –
Chinese market distortions in domestic and international perspective“, Studie
aus dem Jahr 2009 von Think!Desk – „China research & Consulting for
Eurofer, Analyses of State-owned Enterprises and State Capitalism in China“,
2011, Capital Trade Incorporated, erstellt für die U.S.-China Economic and
Security Review Commission. [20] Artikel 22, 27 und 29 des Gesetzes der VR China
über das Staatseigentum von Unternehmen (Law of the People's Republic of China
on the State-owned Assets of Enterprises). [21] „The state-business nexus in China's steel industry –
Chinese market distortions in domestic and international perspective“, Studie
aus dem Jahr 2009 von Think!Desk – „China research & Consulting for
Eurofer, Analyses of State-owned Enterprises and State Capitalism in China“,
2011, Capital Trade Incorporated, erstellt für die U.S.-China Economic and
Security Review Commission, sowie Anhang 10 zum Antrag. [22] Zwölfter Fünfjahresentwicklungsplan für die Stahlindustrie
(Twelfth 5 Year Development Plan for the Steel Industry),
Abschnitt IV Absatz VII – Beschleunigung von Zusammenlegungen und
Umstrukturierungen. [23] Seiten 108‑109 des Antrags. [24] Siehe z. B.
die Websites von Chongqing Iron and Steel (http://en.cqgtjt.com/) und von
Baosteel (http://www.baosteel.com/group_e/01news/ShowArticle.asp?ArticleID=2553). [25] Z. B. vorläufige Maßnahmen für die Überwachung und
Verwaltung der Investitionen zentraler Unternehmen (Tentative Measures for the
supervision and Administration of the Investments by Central Enterprises),
Maßnahmen für die Verwaltung von Entwicklungsstrategien und –plänen zentraler
Unternehmen (Measures for the Administration of Development Strategies and
Plans of Central Enterprises), Gesetz der VR China über das
Staatseigentum von Unternehmen (Law of the People's Republic of China on the
State-owned Assets of Enterprises), Erlass Nr. 35 der Nationalen
Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) betreffend die Politik zur
Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (Order No. 35 of the NDRC – Policies
for Development of Iron and Steel Industry). [26] DS 379, Bericht des Berufungsgremiums,
Randnummer 441. [27] DS 379, Bericht des Berufungsgremiums,
Randnummer 444. [28] Die chinesische Regierung legte eine Tabelle mit Zahlen
zur Produktion von warm- und kaltgewalztem Stahl vor, der von staatseigenen
Unternehmen bzw. privatwirtschaftlichen Unternehmen hergestellt wird, während
der Prüfung wurde jedoch festgestellt, dass diese Tabelle nicht vollständig
war; die chinesische Regierung weigerte sich, die für die Erstellung dieser
Tabelle herangezogenen Informationen bereitzustellen, anhand derer eine
ordnungsgemäße Überprüfung möglich gewesen wäre. [29] Die Antworten von vier chinesischen ausführenden
Herstellern (zwei in der Stichprobe einbezogene Unternehmen, zwei freiwillige
Antworten) zu ihren Einkäufen von warmgewalztem (und kaltgewalztem) Stahl.
Diese Zahlen werden durch vergleichbare Untersuchungen anderer
Untersuchungsbehörden bestätigt. Beispielsweise stellte das Handelsministerium
der USA fest, dass die folgenden Anteile von warmgewalztem Stahl in China in
der Vergangenheit von staatseigenen Unternehmen hergestellt worden waren: Hochdruck-Stahlflaschen
(70 %), Drahtabdeckungen (das Handelsministerium der USA stellte fest,
dass der überwiegende Teil des im Untersuchungszeitraum hergestellten
warmgewalzten Stahls von staatlichen Behörden produziert worden war), dünnwandige
Vierkantrohre (70,81 %). [30] Nach dem World Steel Capacity Book beträgt die
Produktionskapazität für kaltgewalzten Stahl in China etwa
81 035 000 t pro Jahr; auf Grundlage der öffentlich zugänglichen
Daten zu den Eigentumsverhältnissen werden etwa 57 490 000 t von
staatseigenen Unternehmen hergestellt. [31] Die Preisdifferenz zwischen den Preisen von staatseigenen
Unternehmen und den Preisen privatwirtschaftlicher Anbieter betrug während des
UZ durchschnittlich nur 3,75 %. [32] Artikel 18 des Erlasses Nr. 35: Die Politik
betreffend eingeführte Technologien und Ausrüstung: Die Unternehmen werden
ermutigt, im Inland hergestellte Ausrüstung und Technologien zu verwenden und
Ausfuhren zu verringern. Artikel 20 des Erlasses
Nr. 35: Die Eisen- und Stahlunternehmen werden ermutigt, durch Allianzen
zwischen großen Unternehmen sich zu Unternehmensgruppen zu entwickeln und
strategische Umstrukturierungen vorzunehmen… [33] Artikel 22 des Erlasses Nr. 35: Die Investition
in ein Eisen- und Stahlprojekt muss von der NDRC nach den einschlägigen
Vorschriften überprüft und genehmigt oder bestätigt werden. Artikel 23 des Erlasses Nr. 35.
Bei einer ausländischen Investition in die Eisen- und Stahlindustrie in China
dürfen ausländische Investoren grundsätzlich keine Mehrheitsbeteiligung haben. [34] Artikel 24 des Erlasses Nr. 35: Für ein Projekt,
das nicht der Entwicklungspolitik für die Eisen- und Stahlindustrie entspricht
oder das nicht geprüft und genehmigt wurde oder für das die Prüfung und
Genehmigung nicht den einschlägigen Vorschriften entsprach, bearbeitet die
Abteilung für Grund und Boden sowie Ressourcen des Staates nicht die Formalitäten
für die Landnutzung und die Abteilung für Industrie und Handel lehnt seine
Registrierung ab, die Verwaltungsabteilung für Handel lehnt die Genehmigung des
entsprechenden Vertrags und des Statuts ab, das Finanzinstitut gewährt kein
Darlehen bzw. keinen Kredit in jedweder Form... Artikel 25 des Erlasses
Nr. 35: Bei der Gewährung eines mittel- und langfristigen Darlehens für
Investitionen in das Anlagevermögen bei Projekten im Bereich Eisenverhüttung,
Stahlschmelze und Stahlwalzen muss ein Finanzinstitut der Entwicklungspolitik
für die Eisen- und Stahlindustrie Rechnung tragen und ihr Risikomanagement
stärken. [35] Artikel 30:
Wenn zwei oder mehrere inländische Unternehmen in einem übermäßigen Wettbewerb
um eine ausländische Ressource stehen, kann der Staat die
Verwaltungskoordination übernehmen, um eine Allianz zu bilden, oder eines der
beiden Unternehmen für die Tätigung der Investition auswählen, um einen
übermäßigen Wettbewerb zu vermeiden. [36] Abschnitt III Absatz III Nummer 6 des zwölften
Fünfjahresentwicklungsplans für die Stahlindustrie: Clusterbildung von
Unternehmen: deutliche Verringerung der Zahl der Stahlunternehmen; der Anteil
der Stahlherstellung der zehn größten Stahlunternehmen an der nationalen
Gesamterzeugung steigt von 48,6 % auf etwa 60 %. Abschnitt III Absatz V des
12. Fünfjahresplans für die Eisen- und Stahlindustrie: Optimierung der
Struktur der Industrie: In diesem Kapitel wird beschrieben, wie die Eisen- und
Stahlindustrie mit Hilfe von Fusionen, Verlagerungen, der Kontrolle über Produktionskapazitäten,
Verboten in bestimmten Provinzen und Förderung in anderen umzustrukturieren
ist. [37] Anhang 24
des Antrags: Zusammenstellung einschlägiger Zitate aus verschiedenen Plänen und
Rechtsvorschriften. [38] Beispielsweise
ist der Website der Jiangsu Shagang Group (http://www.sha-steel.com/eng/index.html)
Folgendes zu entnehmen: Die Shagang Group setzt die staatliche Politik
betreffend die Entwicklung der Stahlindustrie gewissenhaft um. Unter Berücksichtigung
des wissenschaftlichen Ausblicks für die Entwicklung verfolgt Shagang die
nachhaltige Entwicklungsstrategie, geht einen neuen Weg für die
Industrialisierung, beschleunigt Transformation und Ausbau, fördert energisch
die Neuausrichtung der Produktstruktur, erweitert seine industrielle
Fertigungskette, achtet angemessen auf die Unterstützung von Unternehmen, baut
eine moderne Logistik auf, nimmt Kapitalgeschäfte vor, verbessert
kontinuierlich seine Wettbewerbsfähigkeit insgesamt, um Shagang weiter zu
perfektionieren, stark und exzellent zu machen, und versucht nach Kräften,
Shagang als angesehene Marke „Hundred-year Old Factory“ aufzubauen. Auch die
Mitarbeiter von Shagang leisten ihren Beitrag zum Aufbau eines harmonischen
Jiangsu und Chinas als mächtigem Stahlstandort. [39] Bericht des Berufungsgremiums: US – Countervailing Duty
Investigation on DRAMS (Ausgleichszolluntersuchung zu DRAMS),
Randnummern 111 und 116. [40] Verfahrens-Nr. DS194: United States – Measures treating
export restraints as subsidies (Maßnahmen zur Behandlung von
Ausfuhreinschränkungen als Subventionen) (Bericht des Panels vom
29. Juni 2001). [41] Randnummern 8.28‑8.30 des Panel-Berichts. Obwohl die
„Maßnahme“ der Regierung ursprünglich als „explizit und affirmativ“ eingestuft
worden war, legen spätere Feststellungen des Berufungsgremiums nahe, dass es
sich dabei möglicherweise um einen zu starren Standard handelt. [42] Was Grund und Boden, der für Zwecke der Industrie,
Unternehmen, der Unterhaltungsindustrie oder als Wohn- und Geschäftsgebäude
usw. verwendet wird, sowie Grund und Boden mit zwei oder mehreren geplanten
Nutzern anbelangt, so sind bei der Veräußerung Maßnahmen wie eine
Versteigerung, eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder ein anderes
öffentliches Ausschreibungsverfahren anzuwenden. [43] Artikel 24 des Erlasses der NDRC Nr. 35
(betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie): Bei
einem Projekt, das nicht der Entwicklungspolitik für die Eisen- und
Stahlindustrie entspricht oder das nicht geprüft und genehmigt wurde oder für
das die Prüfung und Genehmigung nicht den einschlägigen Vorschriften entsprach,
wickelt die Abteilung für Grund und Boden sowie Ressourcen des Staates nicht
die Formalitäten für die Landnutzungsrechte ab. [44] George E. Peterson, Land leasing and land sale as an
infrastructure-financing option, Weltbank, Policy Research Working Paper
Nr. 4043, 7. November 2006. [45] 2006 Deutsche Bank Research über den chinesischen
Bankensektor. [46] Dokumente WT/TPR/S/230 S. 79 und WT/TPR/C/264
S. 122. [47] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates
vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die
Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China. [48] http://www.dbresearch.com/PROD/DBR_INTERNET_EN-PROD/PROD0000000000204417.PDF. [49] Dokument WT/TPR/S/230, S. 79, April 2010. [50] Dokument WT/TPR/S/264, S. 122, Juli 2012. [51] Ebenda. [52] Informationen aus Deutsche Bank Research (2006) über den
Bankensektor Chinas, S. 3 und 4. [53] Informationen aus China Monetary Report Quarter Two (2010)
der Monetary Policy Analysis Group der People's Bank of China; 5. August
2010, S. 10. [54] Erwägungsgründe 87 und 90 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011. [55] Siehe Feststellung zu öffentlichen Körperschaften in
Erwägungsgrund 53. [56] Artikel 34 des Gesetzes über das Bankwesen
(Commercial Banking Law). [57] IMF Working Paper, Progress in China's Banking Sector
Reform: Has Bank Behaviour Changed?, WP/06/71, März 2006, (siehe S. 3‑4,
13 und 18‑20). [58] IMF Working Paper, „Interest Rate Liberalization in
China“, WP/09/171, August 2009, (siehe Seiten 3-4, 21-23). [59] IMF Country Report, PRC: 2010 Article IV Consultation,
Nr. 10/238, Juli 2010, (siehe S. 22, 24 und 28-29). [60] OECD 2010 Economic Survey of China, Februar 2010,
(siehe Kapitel 3, S. 71, 73-81 und 97). [61] OECD, China's Financial Sector Reforms, Economic
Department Working Paper Nr. 747, ECO/WKP (2010) 3, 1. Februar 2010,
(siehe S. 2, 8-15 und 36). [62] Artikel 16, 24 und 25. [63] In der Bekanntmachung betreffend Durchführungsmaßnahmen
für die Anpassung und Revitalisierung von zehn Schlüsselindustrien für die
Provinz Hubei wird vorgeschlagen, unterstützende Finanzmittel der Provinz
für die industrielle Entwicklung aktiv zu integrieren, Investitionen zu
optimieren und bei den verschiedenen Möglichkeiten zur Unterstützung innovativ
vorzugehen. Ausbau der Förderintensität für Innovationen und
technologische Fortschritte bei Eisen und Stahl…, Nutzung finanzieller
Maßnahmen zur Förderung der Konsolidierung des Sektors und Erleichterung des
Zugangs zur Finanzierung von Fusionen und Übernahmen für wettbewerbsfähige
Unternehmen, Umsetzung von Förderplänen für wichtige Industriezweige. Eisen-
und Stahlindustrie: Alle Finanzinstitute müssen die Kreditleistungen bei der
Bearbeitung von Projekten der Stahl- und Nichteisenmetallindustrie verbessern
und optimieren, um den finanziellen Bedarf der entsprechenden Unternehmen in
Bezug auf Investitionen, Exportverkäufe und sonstige wichtige Bereiche zu
decken… [64] In den detaillierten Bestimmungen für die Durchführung des
Anpassungs- und Revitalisierungsprogramms für die Stahlindustrie [2009] ist
eine Erhöhung der finanziellen Unterstützung für wichtige Unternehmen, die das
Rückgrat bilden, vorgesehen. [65] Artikel 116 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines
endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit
Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L 128 vom
14. Mai 2011. [66] Artikel 117 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines
endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit
Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L 128 vom
14. Mai 2011. [67] Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention
wird auf den Seiten 25 und 26 des US Decision Memorandum of 17 November
2008 on Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Seite 26) (Federal
Register / Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 /
24. November 2008) erläutert. [68] Certain Steel Wheels From the People's Republic of
China, Preliminary Affirmative Countervailing Duty Determination,
6. September 2011, US Federal Register, Dokument Nummer 2011-22720. [69] Beide Programme beziehen sich auf eine ähnliche
Vorzugsbehandlung bei der Körperschaftssteuer in der gleichen geografischen
Region. [70] Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention
wird auf Seite 25 des US Decision Memorandum of 3 June 2010 on Wire
Decking (Seite 25) (Federal Register / Bd. 75, Nr. 111,
Seite 32902 / 10. Juni 2010) erläutert. [71] Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention
wird auf Seite 11 des US Decision Memorandum of 12 June 2009 on Certain
Tow Behind Lawn Groomer and Certain Parts Thereof (Federal Register /
Bd. 74, Nr. 117, Seite 29180 / 19. Juni 2009)
erläutert. [72] Erwägungsgründe 125‑136 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011,
ABl. L 128 vom 14. Mai 2011. [73] Erwägungsgründe 137‑147 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines
endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit
Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L 128 vom
14. Mai 2011. [74] Erwägungsgründe 148‑159 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011,
ABl. L 128 vom 14. Mai 2011. [75] Issues and Decision Memorandum for the Final Determination
in the Countervailing Duty Investigation of Coated Free Sheet from the People's
Republic of China, 17. Oktober 2007; US Federal Register, C-570-907. [76] Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention
wird auf Seite 18 des US Decision Memorandum of 28 May 2010 on Certain
Steel Grating (Seite 25) (Federal Register Bd. 75, Nr. 109,
Seite 32362 / 8. Juni 2010) erläutert. [77] Erwägungsgründe 172‑181 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011, ABl. L 128 vom
14. Mai 2011. [78] Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention
wird auf Seite 18 des US Decision Memorandum of 28 May 2010 on Certain
Steel Grating (Federal Register Bd. 75, Nr. 109, Seite 32362 / 8. Juni 2010)
erläutert. [79] Z. B. Konferenz der Hochtechnologieindustrien der
chinesischen Akademie der Wissenschaften, 11. November 2002, Issues
and Decision Memorandum for the Final Affirmative CVD Determination: OTR tires
from the PRC, 18. April 2011; US Federal Register, C-570-913,
S. 24. [80] Issues and Decision Memorandum for the Final Affirmative
Countervailing Duty Determination: Laminated Woven sacks for the PRC,
16. Juni 20087; US Federal Register, C-570-917, S. 27; Issues
and Decision Memorandum for the Final Determination in the Countervailing Duty
Investigation of Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe from the PRC,
23. März 2009, US Federal Register, C-570-936, S. 18; Issues and
Decision Memorandum for the Final Determination in the Countervailing Duty
Investigation of Light –Walled Rectangular Pipe and Tube from the PRC,
13. Juni 2008, US Federal Register , C-570-915, S. 13. [81] Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen
Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in
der Volksrepublik China. [82] Certain Seamless Carbon and Alloy Steel Standard, Line,
and Pressure Pipe From the People's Republic of China, Final Affirmative
Countervailing Duty Determination, 21. September 2010, US Federal
Register Bd. 75, Nr. 182, S. 57444. [83] Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention
wird auf den Seiten 20 und 21 des US Decision Memorandum of 10 September
2010 on Certain Seamless Carbon and Alloy Steel Standard, Line, and Pressure
Pipe (Federal Register Bd. 75, Nr. 182, Seite 57444 /
21. September 2010) erläutert. [84] Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention
wird auf den Seiten 20 und 21 des US Decision Memorandum of 17 November 2008
on Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Federal Register
Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008)
erläutert. [85] Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention
wird auf Seite 23 des US Decision Memorandum of 17 November 2008 on
Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Federal Register
Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008)
erläutert. [86] Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention
wird auf Seite 23 des US Decision Memorandum of 17 November 2008 on
Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Federal Register
Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008)
erläutert. [87] Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention
wird auf Seite 23 des US Decision Memorandum of 17 November 2008 on
Circular Welded Carbon Quality Steel Line Pipe (Line Pipe) (Federal Register
Bd. 73, Nr. 227, Seite 70961 / 24. November 2008)
erläutert. [88] Pre-Stressed Concrete Steel Wire Strand from the
People's Republic of China, Preliminary Affirmative Countervailing Duty
Determination, 2. November 2009, US Federal Register, Dokument Nummer
E9-26322, S. 56576-56592. [89] Die Methodik für die Ermittlung der Höhe der Subvention
wird auf Seite 35 des US Decision Memorandum of 14 May 2010 on Pre-Stressed
Concrete Steel Wire Strand (Federal Register Bd. 75, Nr. 98,
Seite 28557 / 21. Mai 2010) erläutert. [90] Panel report on China – Countervailing and Anti-Dumping
Duties on Grain Oriented Flat-rolled Electrical Steel from the United States. [91] Ebd. [92] Panel report on China – Countervailing and Anti-Dumping
Duties on Grain Oriented Flat-rolled Electrical Steel from the United States. [93] Entscheidung Nr. 40 des Staatsrats zur Verkündung und
Umsetzung der „Temporären Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der
Industriestruktur“ (Decision No. 40 of the State Council on
Promulgating and Implementing the „Temporary Provisions on Promoting Industrial
Structure Adjustment“). [94] Panel report on China – Countervailing and Anti-Dumping
Duties on Grain Oriented Flat-rolled Electrical Steel from the United States. [95] Nach Auffassung der Kommission wäre eine solche
Aufstellung erschöpfend und ließe somit keine Flexibilität bei der Kontrolle
zu; dadurch wäre es nicht möglich, Folgefragen zu stellen oder auf Argumente
oder Sachverhalte einzugehen, die sich im Verlauf der Kontrolle ergeben. [96] Frage 5.12 des Schreibens zur Anforderung noch
fehlender Informationen an die chinesische Regierung. [97] Laut dem Berufungsgremium in der
Ausgleichszolluntersuchung der US-amerikanischen Behörden zu DRAMS aus Korea
ist eine Beauftragung und Anweisung nicht gegeben, wenn die Regierung in
gewisser Weise in den Markt eingreift und dadurch möglicherweise ein bestimmtes
Ergebnis einfach aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände und der freien Entscheidung
der Akteure auf diesem Markt eintritt bzw. nicht eintritt. Somit ist
ausgeschlossen, dass eine „Beauftragung“ oder „Anweisung“ der Regierung
unbeabsichtigt oder als bloße Nebenwirkung einer Regelung der Regierung
zustande kommt. [98] Die Großkredite der Banken an staatseigene Unternehmen,
die durch Zinsregulierung garantierten Margen, die nach wie vor begrenzte
Haftung und Bereitschaft zur Differenzierung von Kreditzinssätzen in
Kombination mit den impliziten Leitlinien für das Tempo und die Richtung neuer
Kreditvergaben beeinträchtigen ein wirksames Kreditrisikomanagement der Banken.
Es ist wichtig, dass Banken über Instrumente und Anreize verfügen, um
Entscheidungen über die Kreditgewährung ausschließlich auf Grundlage
wirtschaftlicher Ziele zu treffen. [99] Ein Großteil des Bankensektors und der Firmenkunden der
Banken befindet sich in Staatseigentum. Als wichtigster Anteilseigner ernennt
der Staat die leitenden Führungskräfte aller großen Banken. Angesichts des
Fehlens eines expliziten Einlagensicherungssystems und Abwicklungsrahmens
sichert der Staat implizit auch alle Einlagen. Durch den starken Einfluss des
Staates auf zahlreiche Aspekte des Finanzsystems wird die Marktdisziplin
verringert, die Unternehmensführung geschwächt und es ist anzunehmen, dass
dadurch weiche Budgetrestriktionen geschaffen werden. [100] 2011 Internationaler Währungsfonds, November 2011, IMF
Country Report No. 11/321, People's Republic of China: Financial System
Stability Assessment. [101] Informationen nach http://www.taiwanembassy.org/be/ct.asp?xItem=306196&CtNode=3382&mp=102&xp1=
und http://en.wikipedia.org/wiki/Taiwan. [102] Informationen nach http://en.wikipedia.org/wiki/Jiangsu;
http://en.wikipedia.org/wiki/Zhejiang#Economy
und http://en.wikipedia.org/wiki/Chongqing#Economy. [103] Informationen nach https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/rankorder. [104] Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion
H, B-1049 Brüssel.