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Document 52013JC0021
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EU) No 36/2012 concerning restrictive measures in view of the situation in Syria
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
/* JOIN/2013/021 final - 2013/0199 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien /* JOIN/2013/021 final - 2013/0199 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates
vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in
Syrien wurde der Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011
umgesetzt. Mit dem Beschluss 2012/739/GASP wurde der Beschluss 2011/782/GASP
aufgehoben und ersetzt. (2)
Am 1. Juni 2013 endete die Geltungsdauer
des Beschlusses 2012/739/GASP. (3)
Am 31. Mai 2013 erließ der Rat den
Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien. (4)
Die Union muss weitere Maßnahmen ergreifen, um den
Beschluss 2013/255/GASP umzusetzen. (5)
Die Hohe Vertreterin für die Außen- und
Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen vor, die Verordnung
(EG) Nr. 36/2012 entsprechend zu ändern. 2013/0199 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in
Syrien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU)
Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen
angesichts der Lage in Syrien[1]
wurde der Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011[2] umgesetzt. Mit dem Beschluss
2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012[3]
wurde der Beschluss 2011/782/GASP aufgehoben und ersetzt. (2) Am 1. Juni 2013 endete die
Geltungsdauer des Beschlusses 2012/739/GASP. (3) Am 31. Mai 2013 erließ der
Rat den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[4]. (4) Im Beschluss 2013/255/GASP
werden Maßnahmen gefordert, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union fallen und für deren Umsetzung es daher
Rechtsvorschriften auf Ebene der Union bedarf, insbesondere um ihre
einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5) Die Verordnung (EU)
Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie
folgt geändert: 1. Artikel 2 wird gestrichen. 2. Artikel 2a erhält folgende Fassung: „Artikel 2a (1) Es ist verboten, a) die in Anhang IA aufgeführten
Ausrüstungen, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die
zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen
Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, unmittelbar oder
mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur
Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; b) wissentlich und absichtlich an
Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a
genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 können die
auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion
im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder
Technologien genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien für
Nahrungszwecke, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke
oder für Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten
bestimmt sind.“ 3. In Artikel 2c Absatz 2
werden die Worte „nach Artikel 2 und 2a dieser Verordnung verboten ist“
durch folgende Worte ersetzt: „nach Artikel 2a dieser Verordnung verboten ist“. 4. Artikel 3 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, a) für syrische Personen, Organisationen
oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar
technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in
Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zur
internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen
Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können, zu erbringen; b) für Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder
mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in
Anhang IA aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung,
Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Bereitstellung von damit verbundener
technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen,
Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und
Rückversicherungen; c) wissentlich und absichtlich an
Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den
Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Absatz 1 können die auf den
Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die
Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten oder von
Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in Anhang IA
aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien genehmigen, sofern die
Ausrüstungen, Güter oder Technologien für Nahrungszwecke, landwirtschaftliche,
medizinische oder andere humanitäre Zwecke oder für Personal der Vereinten
Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind. Der betreffende Mitgliedstaat
unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier
Wochen über jede nach Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.“ 5. Der folgende Artikel 6a wird
eingefügt: „Artikel 6a (1) Abweichend von Artikel 6 können die
auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr, den
Erwerb oder die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen oder die
Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschließlich
Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im
Zusammenhang damit genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die zuständige Behörde hat vorab die
zuständige Person, Organisation oder Einrichtung der Syrischen Nationalen
Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition konsultiert; b) die zuständige Behörde hat festgestellt,
dass i) die betreffenden Aktivitäten dem Zweck
dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere
mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der
Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die
Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit; ii) die betreffenden Tätigkeiten weder
unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung
zugutekommen, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird; iii) die betreffenden Tätigkeiten gegen
keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen; und c) die zuständige Behörde hat angemessene
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs der erteilten Genehmigung
gefordert, einschließlich Informationen über die Beteiligten der Transaktion. (2) Der betreffende Mitgliedstaat
unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei
Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“ 6. Der folgende Artikel 9a wird
eingefügt: „Artikel 9a (1) Abweichend von den Artikeln 8 und 9
können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den
Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VI
aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder die Bereitstellung
von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfe
im Zusammenhang damit genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die zuständige Behörde hat vorab die
zuständige Person, Organisation oder Einrichtung der Syrischen Nationalen
Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition konsultiert; b) die zuständige Behörde hat festgestellt,
dass i) die betreffenden Aktivitäten dem Zweck
dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere
mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der
Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die
Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit; ii) die betreffenden Tätigkeiten weder
unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung
zugutekommen, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird; iii) die betreffenden Tätigkeiten gegen
keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen; und c) die zuständige Behörde hat angemessene
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs der erteilten Genehmigung
gefordert, einschließlich Informationen über Endnutzer, Lieferzeitpunkt sowie
den Transportweg und den Zielort der Lieferung. (2) Der betreffende Mitgliedstaat
unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei
Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“ 7. Der folgende Artikel 13a wird
eingefügt: „Artikel 13a (1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 können
die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass
einer in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten syrischen Person,
Organisation oder Einrichtung ein Darlehen oder ein Kredit gewährt wird, dass
eine Beteiligung an einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung
erworben oder ausgeweitet wird oder dass ein Joint Venture mit einer solchen
Person, Organisation oder Einrichtung gegründet wird, sofern folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die zuständige Behörde hat vorab die
zuständige Person, Organisation oder Einrichtung der Syrischen Nationalen
Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition konsultiert; b) die zuständige Behörde hat festgestellt,
dass i) die betreffenden Aktivitäten dem Zweck
dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere
mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der
Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die
Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit; ii) die betreffenden Tätigkeiten weder
unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung
zugutekommen, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird; iii) die betreffenden Tätigkeiten gegen
keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen; und c) die zuständige Behörde hat angemessene
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs der erteilten Genehmigung
gefordert, einschließlich Informationen über den Zweck und die Beteiligten der
Transaktion. (2) Der betreffende Mitgliedstaat
unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei
Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“ 8. Der folgende Artikel 25 a
wird eingefügt: „Artikel 25a (1) Abweichend von Artikel 25 Absatz 1
Buchstaben a und c können die auf den Websites in Anhang III angegebenen
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden
Bedingungen die Eröffnung eines neuen Kontos oder einer neuen Repräsentanz oder
die Gründung einer neuen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft
genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die zuständige Behörde hat vorab die
zuständige Person, Organisation oder Einrichtung der Syrischen Nationalen
Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition konsultiert; b) die zuständige Behörde hat festgestellt,
dass i) die betreffenden Aktivitäten dem Zweck
dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere
mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der
Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die
Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit; ii) die betreffenden Tätigkeiten weder
unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung
zugutekommen, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird; iii) die betreffenden Tätigkeiten gegen
keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen; und c) die zuständige Behörde hat angemessene
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs der erteilten Genehmigung
gefordert, einschließlich Informationen über den Zweck und die Beteiligten der
betreffenden Tätigkeiten. (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet
die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über
jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“ 9. Anhang I wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1. [2] ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56. [3] ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 21. [4] ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.