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Document 52013JC0021

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

/* JOIN/2013/021 final - 2013/0199 (NLE) */

52013JC0021

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien /* JOIN/2013/021 final - 2013/0199 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurde der Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 umgesetzt. Mit dem Beschluss 2012/739/GASP wurde der Beschluss 2011/782/GASP aufgehoben und ersetzt.

(2) Am 1. Juni 2013 endete die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/739/GASP.

(3) Am 31. Mai 2013 erließ der Rat den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien.

(4) Die Union muss weitere Maßnahmen ergreifen, um den Beschluss 2013/255/GASP umzusetzen.

(5) Die Hohe Vertreterin für die Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen vor, die Verordnung (EG) Nr. 36/2012 entsprechend zu ändern.

2013/0199 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien[1] wurde der Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011[2] umgesetzt. Mit dem Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012[3] wurde der Beschluss 2011/782/GASP aufgehoben und ersetzt.

(2)       Am 1. Juni 2013 endete die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/739/GASP.

(3)       Am 31. Mai 2013 erließ der Rat den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[4].

(4)       Im Beschluss 2013/255/GASP werden Maßnahmen gefordert, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen und für deren Umsetzung es daher Rechtsvorschriften auf Ebene der Union bedarf, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)       Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 2 wird gestrichen.

2.           Artikel 2a erhält folgende Fassung:

„Artikel 2a

(1)     Es ist verboten,

a)      die in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)      wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)     Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien für Nahrungszwecke, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke oder für Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind.“

3.           In Artikel 2c Absatz 2 werden die Worte „nach Artikel 2 und 2a dieser Verordnung verboten ist“ durch folgende Worte ersetzt:

„nach Artikel 2a dieser Verordnung verboten ist“.

4.           Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten,

a)       für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können, zu erbringen;

b)      für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang IA aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen;

c)       wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“

b)      Absatz 2 wird gestrichen.

c)      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien für Nahrungszwecke, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke oder für Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind.

         Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.“

5.           Der folgende Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

(1)     Abweichend von Artikel 6 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang damit genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Die zuständige Behörde hat vorab die zuständige Person, Organisation oder Einrichtung der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition konsultiert;

b)      die zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i)        die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit;

ii)       die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung zugutekommen, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird;

iii)      die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen; und

c)      die zuständige Behörde hat angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs der erteilten Genehmigung gefordert, einschließlich Informationen über die Beteiligten der Transaktion.

(2)     Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“

6.           Der folgende Artikel 9a wird eingefügt:

„Artikel 9a

(1)     Abweichend von den Artikeln 8 und 9 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VI aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang damit genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Die zuständige Behörde hat vorab die zuständige Person, Organisation oder Einrichtung der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition konsultiert;

b)      die zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i)        die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit;

ii)       die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung zugutekommen, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird;

iii)      die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen; und

c)      die zuständige Behörde hat angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs der erteilten Genehmigung gefordert, einschließlich Informationen über Endnutzer, Lieferzeitpunkt sowie den Transportweg und den Zielort der Lieferung.

(2)     Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“

7.           Der folgende Artikel 13a wird eingefügt:

„Artikel 13a

(1)     Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass einer in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten syrischen Person, Organisation oder Einrichtung ein Darlehen oder ein Kredit gewährt wird, dass eine Beteiligung an einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung erworben oder ausgeweitet wird oder dass ein Joint Venture mit einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung gegründet wird, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Die zuständige Behörde hat vorab die zuständige Person, Organisation oder Einrichtung der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition konsultiert;

b)      die zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i)        die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit;

ii)       die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung zugutekommen, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird;

iii)      die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen; und

c)      die zuständige Behörde hat angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs der erteilten Genehmigung gefordert, einschließlich Informationen über den Zweck und die Beteiligten der Transaktion.

(2)     Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“

8.           Der folgende Artikel 25 a wird eingefügt:

„Artikel 25a

(1)     Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und c können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Eröffnung eines neuen Kontos oder einer neuen Repräsentanz oder die Gründung einer neuen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Die zuständige Behörde hat vorab die zuständige Person, Organisation oder Einrichtung der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition konsultiert;

b)      die zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i)        die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit;

ii)       die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung zugutekommen, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird;

iii)      die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen; und

c)      die zuständige Behörde hat angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs der erteilten Genehmigung gefordert, einschließlich Informationen über den Zweck und die Beteiligten der betreffenden Tätigkeiten.

(2)     Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“

9.           Anhang I wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

[2]               ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

[3]               ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 21.

[4]               ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

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