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Document 52013IP0419

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2013 zu dem Thema „Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU durch Umsetzung des Beschlusses zum Prümer Vertrag und das Europäische Modell für den Informationsaustausch“ (2013/2586(RSP))

ABl. C 181 vom 19.5.2016, p. 67–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 181/67


P7_TA(2013)0419

Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2013 zu dem Thema „Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU durch Umsetzung des Beschlusses zum Prümer Vertrag und das Europäische Modell für den Informationsaustausch“ (2013/2586(RSP))

(2016/C 181/12)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2012 zu dem Thema „Stärkung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU: Das Europäische Modell für den Informationsaustausch“ (COM(2012)0735),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität („Prümer Beschluss“) (COM(2012)0732),

unter Hinweis auf das Stockholmer Programm, die Strategie der inneren Sicherheit und die Strategie für das Informationsmanagement im Bereich der inneren Sicherheit in der EU,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zur Strategie der Europäischen Union zur inneren Sicherheit (1),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission betreffend die Stärkung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU durch Umsetzung des Beschlusses zum Prümer Vertrag und das Europäische Modell für den Informationsaustausch (O-000067/2013 — B7-0501/2013),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass im Stockholmer Programm die Notwendigkeit anerkannt wird, für mehr Kohärenz und Konsolidierung in dem umfangreichen Instrumentarium zur Sammlung, Verarbeitung und gemeinsamen Nutzung von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden in der EU zu sorgen, um die Sicherheit der EU-Bürger zu verbessern;

B.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Strategie der inneren Sicherheit ein umfassendes Modell für den Informationsaustausch entwickelt werden muss;

C.

in der Erwägung, dass der Austausch von Informationen über Straftaten, die von grenzüberschreitender Natur sind, die Grundlage der Zusammenarbeit innerhalb der EU im Bereich der Strafverfolgung darstellt und in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen besonders wichtig ist; in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Kriminalität in der EU zunimmt und somit ein effizienter und sicherer Informationsaustausch im Bereich der Strafverfolgung unter Achtung des Datenschutzes und der Grundrechte immer wichtiger wird;

1.

stellt fest, dass in den Mitteilungen eine Bilanz der in der EU bestehenden Instrumente, Kanäle und Werkzeuge für den Austausch grenzüberschreitend strafrechtsrelevanter Informationen gezogen wird; vertritt die Auffassung, dass die derzeitige „Landschaft“ der verschiedenen Instrumente, Kanäle und Werkzeuge kompliziert und uneinheitlich ist, was nicht nur zu einer ineffizienten Nutzung der Instrumente und einer unzureichenden demokratischen Kontrolle auf der Ebene der EU, sondern bisweilen auch zu einer Zweckentfremdung der Funktionalitäten und Zugriffe führt;

2.

fordert die Kommission auf, einen Abgleich der Rechtsvorschriften auf nationaler und EU-Ebene zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch im Bereich der Strafverfolgung, einschließlich der (bilateralen) internationalen Abkommen, vorzunehmen; stimmt mit der Kommission darin überein, dass aussagekräftigere Statistiken erforderlich sind, um den tatsächlichen Nutzwert der Instrumente zu beurteilen, und fordert eine unabhängige externe Evaluierung der bestehenden Instrumente für den EU-weiten Informationsaustausch im Bereich der Strafverfolgung, um deren messbare Wirkung zu ermitteln;

3.

unterstützt die Empfehlungen der Kommission zur einheitlichen Nutzung der bestehenden Instrumente und Kanäle (wie die grundsätzliche Verwendung des Europol-Kanals und die Einrichtung nationaler integrierter zentraler Kontaktstellen) und zur Schaffung besserer Schulungsangebote und eines gesteigerten Bewusstseins für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch; bedauert jedoch, dass die Kommission keine ehrgeizigere, zukunftsgerichtete Vision dargelegt hat, wie sie im Stockholmer Programm und in der Strategie der inneren Sicherheit gefordert wird und die als Ausgangspunkt für eine politische Debatte darüber dienen könnte, wie die gemeinsame Datennutzung im Bereich der Strafverfolgung in der EU gestaltet und verbessert werden könnte, ohne den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre aufzuweichen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine solche Vision darzulegen, einen maßgeschneiderten Rahmen für den EU-weiten Informationsaustausch im Bereich der Strafverfolgung unter Beachtung der Grundsätze Erforderlichkeit, Qualität, Verhältnismäßigkeit, Effizienz und Rechenschaftspflicht zu schaffen und dabei eine sorgfältige Prüfung des Grundsatzes der Verfügbarkeit und der Verfahren für den Datenabgleich vorzusehen;

4.

fordert die Kommission auf, nach dem Vorbild der von einigen Mitgliedstaaten im Rahmen der DAPIX-Gruppe durchgeführten Studie Möglichkeiten zu prüfen, mit denen sich die manuellen Abläufe zur Umsetzung der bestehenden Instrumente mit Blick auf die Steigerung der Effizienz automatisieren lassen, und die Einführung eines universellen Formats für den Informationsaustausch in Erwägung zu ziehen, um die Bearbeitung der angenommenen Ersuchen zu beschleunigen;

5.

weist darauf hin, dass die verschiedenen Instrumente für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch im Bereich der Strafverfolgung, auch unter Einrichtung eines grenzüberschreitenden Zugriffs auf die nationalen Datenbanken, zu einer uneinheitlichen, unklaren Datenschutzlage, die oft auf einer zu kleinen Basis und einem bruchstückhaften Ansatz beruht, führen; bekräftigt vor diesem Hintergrund erneut seinen Standpunkt, dass die vorgeschlagene Datenschutzrichtlinie so schnell wie möglich verabschiedet werden sollte;

6.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Weiterentwicklung und Verbesserung des Informationsaustauschsystems Maßnahmen zu ergreifen, die auf die Stärkung eines wirksamen und gleichzeitig den Datenschutz wahrenden Systems abzielen, wie in der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) dargelegt, und zwar unter Zugrundelegung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europol und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/371/JI;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass „Prüm“ für immer mehr Mitgliedstaaten ein Standardwerkzeug der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit und Verbrechensaufklärung geworden ist; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten mit der Umsetzung des Prümer Beschlusses erheblich im Verzug sind; stimmt mit der Kommission darin überein, dass eine Weiterentwicklung des Instruments erst nach der vollständigen Umsetzung in Betracht kommt; fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, den Prümer Beschluss vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen, damit er möglichst umfassend angewendet werden kann;

8.

weist darauf hin, dass der Prümer Beschluss im Rahmen der ehemaligen dritten Säule verabschiedet worden ist und sich seine Umsetzung einer ordnungsgemäßen demokratischen Kontrolle durch das Parlament entzieht; fordert die Kommission auf, zügig Vorschläge zu unterbreiten, durch die die im Rahmen der ehemaligen dritten Säule angenommenen Instrumente für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit — wie der Prümer Beschluss und die Schwedische Initiative — in den Rechtsrahmen des Vertrags von Lissabon eingepasst werden;

9.

weist darauf hin, dass eine EU-weite polizeiliche Aus- und Fortbildung dazu beiträgt, das gegenseitige Vertrauen der Polizeikräfte zu stärken, wodurch der Informationsaustausch und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gefördert werden, weswegen sie beibehalten und gestärkt werden muss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 1.


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