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Document 52013IP0403

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2013 zu Fangbeschränkungen und Hoheitsgewässern im Mittelmeerund Schwarzen Meer — Wege für die Konfliktlösung (2011/2086(INI))

    ABl. C 181 vom 19.5.2016, p. 41–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 181/41


    P7_TA(2013)0403

    Fangbeschränkungen und Hoheitsgewässer im Mittelmeer und Schwarzen Meer — Konfliktlösung

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2013 zu Fangbeschränkungen und Hoheitsgewässern im Mittelmeerund Schwarzen Meer — Wege für die Konfliktlösung (2011/2086(INI))

    (2016/C 181/07)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen,

    unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der im Oktober 1995 von der FAO-Konferenz verabschiedet wurde,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung, das im April 1992 in Bukarest unterzeichnet wurde,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers und seiner Protokolle, das im Februar 1976 in Barcelona unterzeichnet wurde und im Juni 1995 in Barcelona geändert wurde,

    unter Hinweis auf den strategischen Aktionsplan für den Schutz der Umwelt und die Sanierung des Schwarzen Meeres, der im April 2009 in Sofia verabschiedet wurde,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (1),

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement (COM(2013)0133),

    unter Hinweis auf [Teil VII über die Außenpolitik] der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Gemeinsame Fischereipolitik (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zu einer EU-Strategie für den Schwarzmeerraum (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu dem derzeitigen und künftigen Fischereimanagement im Schwarzen Meer (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (5),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. Oktober 2007 mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (COM(2007)0575),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2010 zu dem Thema „Integrierte Meerespolitik (IMP) — Bewertung der bisherigen Fortschritte und neue Herausforderungen“ (6),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 11. September 2009 mit dem Titel: „Eine bessere Governance im Mittelmeerraum dank einer integrierten Meerespolitik“ (COM(2009)0466),

    unter Hinweis auf die Europäische Nachbarschaftspolitik und die damit verbundenen Finanzierungsinstrumente,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 8. September 2010 mit dem Titel „Meereskenntnisse 2020 — Meeresbeobachtung und Meeresdaten für intelligentes und nachhaltiges Wachstum“ (COM(2010)0461),

    unter Hinweis auf das Programm für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Mittelmeerraum 2007 — 2013 im Rahmen des ENPI, das von der Kommission am 14. August 2008 angenommen wurde,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. September 2012 mit dem Titel „Blaues Wachstum — Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ (COM(2012)0494),

    gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0288/2013),

    A.

    in der Erwägung, dass die Verstädterung im Mittelmeerraum bis 2025 möglicherweise ein Niveau von 60 % erreichen wird, wobei sich ein Drittel der Bevölkerung in küstennahen Gebieten konzentriert, so dass sich der Verbrauch der Wasserressourcen und Fischbestände verdoppeln wird;

    B.

    in der Erwägung, dass 30 % des weltweiten Seeverkehrs im Mittelmeer stattfindet;

    C.

    in der Erwägung, dass das Mittelmeer und das Schwarze Meer aus ozeanografischer, ökologischer und sozioökonomischer Sicht sowie hinsichtlich der Fischerei besondere Eigenschaften aufweisen;

    D.

    in der Erwägung, dass die Bewirtschaftung von Meeres- und Küstenregionen vielschichtig ist und verschiedene private Einrichtungen und öffentliche Behörden daran beteiligt sind;

    E.

    in der Erwägung, dass die Erneuerungsrate des Wasserkörpers im Mittelmeer- und im Schwarzmeerbecken sehr niedrig ist (80–90 Jahre und 140 Jahre) und dass diese Meere daher äußerst empfindlich auf Verschmutzungen reagieren;

    F.

    in der Erwägung, dass schätzungsweise 75 % der Fischbestände im Mittelmeer überfischt sind;

    G.

    in der Erwägung, dass die rechtlichen Rahmen, die den Zugang von Schiffen zu nationalen Fanggründen regeln, je nach Staatszugehörigkeit des Schiffes unterschiedlich sind;

    1.

    äußert seine Besorgnis über den verschärften Wettbewerb um zurückgegangene Bestände und Ressourcen der Meere, was zu regionalen Spannungen und möglicherweise auch zu Streitigkeiten zwischen den Küstenstaaten um Meeresgebiete führt; fordert in diesem Zusammenhang verstärkte Bemühungen auf regionaler, nationaler und EU-Ebene, um den Zugang zu den Ressourcen stärker zu regulieren;

    2.

    fordert alle Anrainerstaaten auf, ihre Bemühungen zur allmählichen Beendigung der Überfischung im Mittelmeer und im Schwarzen Meer zu intensivieren, da sich mit dem Schwinden der Fischbestände das Konfliktpotenzial in diesem Gebiet erhöht;

    3.

    ist der festen Überzeugung, dass die friedliche Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Meeresgebiete und die Grenzen von Hoheitsgewässern in Einklang mit den Rechten und Pflichten der Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen des EU- und Völkerrechts, insbesondere des UN-Seerechtsübereinkommens, ein wesentliches Element der verantwortungsvollen Verwaltung der Meere ist;

    4.

    ist der Auffassung, dass die Bewirtschaftung der Ressourcen im Mittelmeer- und Schwarzmeerraum eine verbesserte politische Kohäsion und Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Küstenstaaten erfordert; unterstreicht die wichtige Rolle von bilateraler Zusammenarbeit und internationalen Vereinbarungen, da die meisten Schwarzmeer- und Mittelmeeranrainerstaaten keine EU-Mitgliedstaaten sind und daher nicht verpflichtet sind, die EU-Rechtsvorschriften einzuhalten;

    5.

    begrüßt die Rolle der Kommission bei der Förderung eines belastbareren und stärker strukturierten Dialogs mit den nicht zur EU gehörenden Schwarzmeer- und Mittelmeeranrainerstaaten zur Bewirtschaftung der gemeinsamen Bestände in diesen Meeresbecken; ermutigt die Kommission dazu, ihre diesbezüglichen Bemühungen unter Verfolgung eines regionalen Ansatzes zu verstärken;

    6.

    vertritt die Auffassung, dass die Bewirtschaftung der Ressourcen im Mittelmeer- und Schwarzmeerraum eine Chance für die internationalen Beziehungen und für eine verbesserte Regierungsführung in dieser Region darstellt;

    7.

    betont, dass der Wettbewerb um zurückgegangene Fischbestände und Ressourcen der Meere zu Spannungen mit Drittländern führen kann; fordert die EU und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf, um Beobachtung, Kontrolle, Sicherheit und Schutz der Küsten- und Hoheitsgewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ), des Festlandsockels, der Infrastruktur für den Seeverkehr und der Ressourcen des Meeres sicherzustellen; stellt fest, dass die EU in diesem Zusammenhang weiterhin politisch präsent bleiben und bemüht sein sollte, internationalen Streitigkeiten vorzubeugen;

    8.

    fordert die EU nachdrücklich auf, mit diplomatischen Mitteln den Dialog zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu fördern, um sie von den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU zu überzeugen und die Einhaltung ihrer Regeln zu beobachten; ist der Auffassung, dass insbesondere die EU-Beitrittskandidaten die Grundsätze der EU-Fischereipolitik und die für die Fischerei geltenden EU-Gesetze und internationalen Gesetze einhalten sollten;

    9.

    weist darauf hin, dass drei der 21 Mittelmeerländer das SRÜ weder unterzeichnet noch ratifiziert haben; fordert die Kommission auf, diese Länder und insbesondere die EU-Beitrittskandidaten mit Nachdruck aufzufordern, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen und das SRÜ als Bestandteil des EU-Rechtsrahmens für maritime Angelegenheiten umzusetzen;

    10.

    fordert die Kommission und die Drittländer auf, für die Erhaltung der Fischbestände und die Fischerei in den Gewässern des Mittelmeers und des Schwarzen Meers unter Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Dimension der Fischerei und des Wanderverhaltens bestimmter Arten einen regionalen Ansatz zu entwickeln; betont diesbezüglich die bedeutende Rolle der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) bei der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und als regionales Forum zur Sicherstellung einer nachhaltigen Fischerei im Schwarzen Meer;

    11.

    betont, dass der Schutz der Umwelt und eine nachhaltige Entwicklung in diesen Meeren sowie verstärkte Bemühungen um eine meerespolitische Entscheidungsfindung und Kontrolle in Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem SRÜ, erforderlich sind, um in den Küstengebieten und den Meeren zu einem verbesserten Umweltschutz beizutragen;

    12.

    ist der Auffassung, dass eine integrierte Meerespolitik und insbesondere die maritime Raumordnung bei der Konfliktvermeidung zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten von entscheidender Bedeutung sein können;

    13.

    legt den Mitgliedstaaten nahe, im Rahmen der Strategie für blaues Wachstum und im Kontext der bestehenden Vereinbarungen mit den Nachbarländern, einschließlich der Drittländer, die an dasselbe regionale Meeresgebiet angrenzen, eine integrierte Bewirtschaftung der Küstengebiete und eine maritime Raumplanung einzuführen, und zwar hinsichtlich der Erzeugung von Offshore-Windenergie, der Verlegung von Kabeln und Leitungen unter Wasser, des Seeverkehrs, der Fischerei und Aquakultur und der Einrichtung von Gebieten zur Wiederaussetzung;

    14.

    unterstützt die Einrichtung insbesondere von ausschließlichen Wirtschaftszonen und Meeresschutzgebieten, wodurch nicht nur der Erhalt der Fischbestände und die Bewirtschaftung über die Grenzen der Hoheitsgewässer hinaus verbessert, sondern auch nachhaltige Fischbestände geschützt sowie die Kontrolle und die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU — illegal, unreported and unregulated) erleichtert werden und die Meeresbewirtschaftung in diesen Meeresbecken verbessert wird; betont, dass eine angemessene diesbezügliche Hilfestellung, Koordinierung und Unterstützung der EU für die Mitgliedstaaten erforderlich ist;

    15.

    fordert die Kommission auf, diese Fragen weiter zu prüfen, um die Kohärenz der relevanten EU-Politikbereiche, insbesondere der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Integrierten Meerespolitik, sicherzustellen, und diese Kohärenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen sowohl innerhalb der EU als auch mit den benachbarten Partnerländern im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit und eines intensiveren Dialogs zu fördern;

    16.

    weist mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig Bestandsabschätzungen sind, und fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Instituten in den beiden Meeren, die auch den Austausch von wissenschaftlichen Daten und Informationen beinhaltet; vertritt die Auffassung, dass die EU Zusammenarbeit und gemeinsame Projekte zwischen EU-Wissenschaftsteams und ihren Kollegen aus anderen beteiligten Nicht-Mitgliedstaaten fördern, anregen und erleichtern sollte; begrüßt diesbezüglich die Initiative „Meereskenntnisse 2020“; die darauf abzielt, einer Vielzahl von potenziellen Interessenten, etwa aus öffentlichen Einrichtungen, der Industrie, Lehre und Forschung und der Zivilgesellschaft, Daten über die Meeresumwelt zur Verfügung zu stellen;

    17.

    fordert ein verbessertes System der Beobachtung, Kontrolle und Aufsicht der Fangtätigkeit im Rahmen einer integrierten Perspektive für eine verbesserte Erhaltung des Ökosystems in den beiden Meeren in Einklang mit dem EU- und dem Völkerrecht, insbesondere dem SRÜ, was einen Beitrag zu einer langfristig nachhaltigen Nutzung der Fischbestände und zu einer wirksameren Bekämpfung der IUU-Fischerei leisten würde;

    18.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

    (2)  Siehe Ratsdokument Nr. …

    (3)  ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 81.

    (4)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 37.

    (5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0461.

    (6)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 70.


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