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Document 52013IP0028

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu den Empfehlungen der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags im Hinblick auf die Schaffung eines von Massenvernichtungswaffen freien Nahen Ostens (2012/2890(RSP))

ABl. C 440 vom 30.12.2015, p. 97–99 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/97


P7_TA(2013)0028

Empfehlungen der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags im Hinblick auf die Verwirklichung eines Nahen Ostens ohne Massenvernichtungswaffen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu den Empfehlungen der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags im Hinblick auf die Schaffung eines von Massenvernichtungswaffen freien Nahen Ostens (2012/2890(RSP))

(2015/C 440/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die am 24. November 2012 abgegebene Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission Catherine Ashton zur Verschiebung der Helsinki-Konferenz zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten,

unter Hinweis auf den halbjährlichen Bericht des Rates über den Stand der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2012/I) (1) vom August 2012 ,

unter Hinweis auf die drei von der EU im Juni 2008 in Paris veranstalteten Seminare zum Thema „Sicherheit im Nahen Osten, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Abrüstung“, das erste Seminar des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zum Thema „Naher Osten“ am 6./7. Juli 2011 in Brüssel und das zweite Seminar des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zum Thema „Naher Osten“ am 5./6. November 2012, das auf die Vorbereitung der Konferenz der Vereinten Nationen zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten ausgerichtet war,

unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommene Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,

unter Hinweis auf den Beschluss 2012/422/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung eines Prozesses zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 26. Februar 2004 (2), vom 10. März 2005 (3), vom 17. November 2005 (4) und vom 14. März 2007 (5) zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur atomaren Abrüstung und vom 10. März 2010 (6) zu dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2011 zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. Oktober 2010 über die Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen im Nahen Osten,

unter Hinweis auf das Abschlussdokument der 2010 abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

unter Hinweis auf die anlässlich des Pariser Gipfeltreffens für den Mittelmeerraum abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 13. Juli 2008,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die für Dezember 2012 angesetzte Konferenz zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten verschoben wurde;

B.

in der Erwägung, dass die auf der 2010 abgehaltenen Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags getroffene Entscheidung, die Konferenz zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten abzusagen, die Sicherheit in der Region und die weltweiten Bemühungen um nukleare Abrüstung beeinträchtigen könnte;

C.

in der Erwägung, dass der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und Massenvernichtungswaffen einen Eckpfeiler für die Sicherheit in der Welt darstellt; und in der Erwägung, dass die dringendsten Prioritäten auf dem Gebiet der Sicherheit darin bestehen, weitere Staaten davon abzuhalten, Kernwaffen in ihren Besitz zu bringen oder einzusetzen, die weltweiten Bestände zu verringern und zu einer Welt ohne Kernwaffen zu gelangen;

D.

in der Erwägung, dass das Abschlussdokument der 2010 abgehaltenen Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags die Vereinbarung enthält, im Jahr 2012 eine Konferenz zur Schaffung einer von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten abzuhalten; und in der Erwägung, dass ein derartiger Prozess dringend erforderlich ist, um der Gültigkeit des Nichtverbreitungsvertrags Nachdruck zu verleihen;

E.

in der Erwägung, dass die Vorbereitungen für diese Konferenz seit der Ernennung von Jaakko Laajava, Staatssekretär im finnischen Außenministerium, zum Vermittler für diese Konferenz im Gange sind;

F.

in der Erwägung, dass es für andere Regionen der Welt, nämlich Lateinamerika und die Karibik, den Südpazifik, Südostasien, Afrika und Zentralasien, bereits eine Reihe von Verträgen über kernwaffenfreie Zonen gibt; in der Erwägung, dass die Selbstzuweisung des Status als kernwaffenfreie Zone seitens der Mongolei mit der Annahme der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit dem Titel „Mongolia’s International Security And Nuclear-Weapon-Free Status“ (Status der Mongolei als international sichere und kernwaffenfreie Zone) anerkannt wurde; in der Erwägung, dass es weitere Verträge gibt, in denen ebenfalls die nukleare Abrüstung bestimmter Gebiete behandelt wird, darunter der Antarktisvertrag, der Weltraumvertrag, der Mondvertrag und der Meeresbodenvertrag;

G.

in der Erwägung, dass die EU alle Staaten der Region auffordert, die konstruktive Zusammenarbeit mit dem Vermittler fortzusetzen und mit weiteren Initiativen darauf hinzuarbeiten, dass in der Region alle Massenvernichtungswaffen — unabhängig davon, ob es sich um Kernwaffen, chemische oder biologische Waffen handelt — und deren Trägersysteme vollständig beseitigt werden;

H.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union und alle Mitglieder der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft 1995 in der Erklärung von Barcelona dazu verpflichtet haben, die Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Ostens zu fördern; in der Erwägung, dass die EU die Anstrengungen des Vermittlers und das Ziel unterstützt, die Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten zu fördern, insbesondere mithilfe des „Konsortiums für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen“ und einer Reihe von Seminaren zu diesem Thema, ähnlich den in den Jahren 2008 und 2011 und im November 2012 veranstalten Seminaren;

I.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten Mitunterzeichner der 1995 von der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags verabschiedeten Resolution über den Nahen Osten und die Verwahrstaaten des Vertrags sind;

J.

in der Erwägung, dass die politische Lage in dieser Region nach wie vor sehr instabil ist, da im Nahen Osten Unruhen und dramatische politische Veränderungen zu verzeichnen sind — die Eskalation des Konflikts in Syrien, die festgefahrene Situation in Bezug auf den Iran und die wachsenden Spannungen zwischen Israel, Palästina und benachbarten Staaten;

K.

in der Erwägung, dass die EU die laufende Vorbereitung für die Konferenz unterstützt, an der alle Staaten der Region teilnehmen sollen, damit diese vor dem Hintergrund der Unruhen und des politischen Wandels im Nahen Osten Erfolge zeitigt;

L.

in der Erwägung, dass die Bewegung der Blockfreien Staaten die zügige Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten als wesentlichen Schritt zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone in der Region fordert;

1.

bedauert die Verschiebung der Konferenz zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten, die auf der 2010 abgehaltenen Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags für 2012 angesetzt worden war;

2.

begrüßt die Rolle der Vereinten Nationen bei der Schaffung einer gegenseitig kontrollierbaren kernwaffenfreien Zone; stellt fest, dass nicht alle Staaten in der Region Vertragspartei des Nichtverbreitungsvertrags sind;

3.

fordert den Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vermittler der Vereinten Nationen, die Mitunterzeichner der 1995 verabschiedeten Resolution zum Nahen Osten, die Hohe Vertreterin der EU und die EU-Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die für 2012 angesetzte Konferenz im Jahr 2013 so bald wie möglich stattfindet;

4.

ist der festen Überzeugung, dass die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten in hohem Maße zu Frieden und Stabilität in der Welt beitragen würde und als Vorbild dienen sowie ein Fortschritt für die Global Zero Initiative sein könnte;

5.

fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission Catherine Ashton auf, dafür zu sorgen, dass sich die Europäische Union auch weiterhin aktiv für diesen Prozess einsetzt, insbesondere durch aktive diplomatische Bemühungen, alle betroffenen Parteien dazu zu bewegen, sich konstruktiv und mit verstärktem politischen Willen an den Verhandlungen zu beteiligen;

6.

begrüßt das Engagement der EU im Prozess zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten; vertritt die Ansicht, dass Absichtserklärungen ein erster Schritt sind, um die derzeit festgefahrenen Verhandlungen wieder in Gang zu bringen; ist der Auffassung, dass mit friedlichen Lösungen für die Konflikte im Nahen Osten das nötige Vertrauen für die eventuelle Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten aufgebaut werden könnte;

7.

erinnert alle Interessenträger an die Dringlichkeit dieser Angelegenheit und verweist in diesem Zusammenhang auf die Konflikte in Bezug auf das iranische Nuklearprogramm und den Bürgerkrieg in Syrien sowie die diesbezüglichen Verhandlungen; weist darauf hin, dass die syrische Regierung nach wie vor im Besitz eines der weltweit größten und gefährlichsten Chemiewaffenarsenale ist;

8.

fordert alle Länder in der Region auf, dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen sowie dem Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen beizutreten;

9.

betont, wie wichtig ein fortlaufender Dialog über eine von Massenvernichtungswaffen freie Zone im Nahen Osten für die Sondierung des allgemeinen Rahmens und der Zwischenschritte ist, die zur Stärkung des Friedens und der Sicherheit in der Region beitragen würden; hebt hervor, dass die Einhaltung der umfassenden IAEO-Sicherungsmaßnahmen (und des Zusatzprotokolls), das Verbot der Herstellung spaltbaren Materials für Waffen und der Anreicherung von Uran über den für Uranbrennstoff üblichen Anreicherungsgrad hinaus, der Beitritt zu den Verträgen über das Verbot biologischer und chemischer Waffen und die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten dabei Schwerpunktthemen sein sollten; betont, dass diese Maßnahmen in hohem Maße zu Frieden und Sicherheit in der Welt beitragen würden;

10.

fordert eine neue vertrauensbildende Initiative auf regionaler Ebene, die sich am Helsinki-Prozess orientiert und auf die Verwirklichung des langfristigen Ziels eines von militärischen Konflikten freien Nahen Ostens ausgerichtet ist;

11.

bittet die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission Catherine Ashton, das Parlament über alle Entwicklungen im Zusammenhang mit den anhaltenden Bemühungen um eine Neuansetzung der Konferenz im Anschluss an die Verschiebung des für Dezember 2012 vorgesehenen Termins auf dem Laufenden zu halten;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Vermittler und den Regierungen und Parlamenten der Staaten im Nahen Osten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 237 vom 7.8.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 152.

(3)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 253.

(4)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 453.

(5)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 146.

(6)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 77.


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