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Document 52013DC0446
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS Commission follow-up to the "TOP TEN" Consultation of SMEs on EU Regulation
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Folgemaßnahmen der Kommission zu den 10 wichtigsten Konsultationen der KMU zur EU-Regulierung
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Folgemaßnahmen der Kommission zu den 10 wichtigsten Konsultationen der KMU zur EU-Regulierung
/* COM/2013/0446 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Folgemaßnahmen der Kommission zu den 10 wichtigsten Konsultationen der KMU zur EU-Regulierung /* COM/2013/0446 final */
FOLGEMASSNAHMEN DER KOMMISSION ZU DEN 10
WICHTIGSTEN KONSULTATIONEN DER KMU ZUR EU-REGULIERUNG 1.
Einleitung Kleine und
mittlere Unternehmen sind von wesentlicher Bedeutung für das
Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen[1]. Die
Kommission hat über Jahre hinweg mannigfache Maßnahmen zu ihrer Unterstützung
ergriffen und wird diese weiter intensivieren. Eine dieser
Maßnahmen ist der im November 2011 gefasste Beschluss, durch konzertierte
Anstrengungen die Verwaltungslasten für KMU zu verringern[2]. Im
Rahmen dieses Beschlusses hat die Kommission während des gesamten Jahres 2012
KMU im Rahmen von Konferenzen und Konsultationen gebeten, die EU-Gesetze und
Gesetzgebungsfelder zu benennen, die nach ihrer Auffassung die stärkste
Belastung darstellen. Die KMU haben sich aktiv in den Prozess eingebracht[3]. Auf der Grundlage
ihrer Beiträge legt die Kommission eine Liste der EU-Rechtsakte vor, die für
KMU und Interessengruppen die schwerste Belastung darstellen[4]. Die Ergebnisse
dieser Initiative, die sogenannten „Top 10“, wurden zusammen mit einer Reihe
weiterer Maßnahmen, die die Kommission gegenwärtig durchführt, im März in der
Mitteilung „Intelligente Regulierung - Anpassung an die Bedürfnisse kleiner und
mittlerer Unternehmen“ vorgelegt[5].
Auch die Mitgliedstaaten wurden über das europäische Netz der KMU-Beauftragten
von den Ergebnissen unterrichtet. Die Kommission hat eine unmittelbare Reaktion
auf die Anliegen der KMU zugesichert. Der Europäische Rat hat diese Initiative
begrüßt und die Kommission aufgefordert, bis Juni zu berichten[6]. In
diesem Bericht werden demgemäß die Folgemaßnahmen zu den wichtigsten
Ergebnissen der Konsultation aufgeführt. Der Erfolg der
Top 10-Initiative setzt voraus, dass sich die Mitgesetzgeber und die
Mitgliedstaaten den Bemühungen anschließen. Viele Maßnahmen der Kommission sind
in Legislativvorschlägen enthalten, die die Mitgesetzgeber gegenwärtig prüfen. Der
Rat und das Europäische Parlament müssen dafür Sorge tragen, dass die
KMU-freundlichen Bestimmungen in diesen Vorschlägen beibehalten werden und dass
nicht im Beschlussfassungsverfahren unbeabsichtigterweise neue Belastungen
hinzukommen. Dies ist keine
einmalige Anstrengung. Dies ist Teil des umfassenderen Programms von Eignungs-
und Leistungsfähigkeitstests für Rechtsvorschriften (REFIT), das die Kommission
in ihrer Mitteilung zur regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften vom 12. Dezember 2012
vorgelegt hat[7].
Im Rahmen des REFIT-Programms wird die Kommission die regulatorische Belastung
weiter aktiv verringern und die Gesetzgebung in allen Bereichen unter breiter
Beteiligung der Interessenträger vereinfachen. 2.
Die TOP 10-Ergebnisse und die entsprechenden Folgemaßnahmen Für
jede 10 Gesetzgebungsmaßnahmen, die die Rangliste anführen, ist die Kommission
bereits aktiv geworden. Nach Möglichkeit hat sie unmittelbar gehandelt. In
anderen Bereichen, in denen legislative Änderungen erforderlich sind, hat die
Kommission den gesetzgebenden Organen Vorschläge unterbreitet. Daher sind gut
über die Hälfte der Maßnahmen, die im Folgenden vorgestellt werden, Themen, bei
denen das Handeln des Europäischen Parlaments und des Rates gefordert ist. Die
Kommission hat bereits mit der Überprüfung der betreffenden Gesetzgebung
begonnen oder wird dies in Kürze tun, um über die beste Vorgehensweise zu
befinden. Die
Anliegen der KMU, die nicht in die „Top 10“ aufgenommen wurden, werden im
Rahmen des breiter angelegten Programms zur Verringerung der regulatorischen
Belastung, des REFIT-Programms, beleuchtet. Im Herbst wird über die erzielten Fortschritte
berichtet. 2.1 Maßnahmen,
die die Kommission bereits in eigener Kompetenz durchgeführt hat Chemikalien Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe (REACH) Die KMU
bringen Folgendes vor: Anlass
zur Sorge sind für die KMU unter anderem komplizierte und kostenaufwändige
Informationspflichten, die uneinheitliche Anwendung durch die Mitgliedstaaten
und die mangelnde Kohärenz mit spezifischen Rechtsvorschriften über Chemikalien
wie denen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, zu
Bioziden, zu endokrinen Disruptoren und zur Spielzeugsicherheit. Antwort
der Kommission: Die
Kommission hat die REACH-Verordnung umfassend überprüft und dabei auch
Verbindungen und etwaige Überschneidung mit anderen EU-Vorschriften über
Chemikalien sowie mögliche besondere Probleme für KMU ins Auge gefasst. Im
März 2013 hat die Kommission eine Durchführungsverordnung[8] angenommen, mit der
die Registrierungs-Gebühren für KMU gesenkt werden, und zwar um 35 % für
mittlere, um 65 % für kleine und um 95 % für Kleinstunternehmen.
Darüber hinaus werden gegenwärtig weitere Durchführungsleitlinien
ausgearbeitet, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat auf die
Aufforderung der Kommission, die besonderen Bedürfnisse von KMU in sämtliche
Tätigkeiten einzubeziehen und einen Ansprechpartner für die Interessenträger
zur Verfügung zu stellen, einen „KMU-Botschafter“ ernannt. Um die
Übereinstimmung zwischen REACH und anderen Rechtsakten über Chemikalien in
Fällen festgestellter möglicher Überschneidungen zu verbessern, wird die
Kommission ECHA auffordern, gegebenenfalls und insbesondere bei der Prüfung
künftiger Beschränkungen und Genehmigungspflichten Orientierungshilfen zu
veröffentlichen und Durchführungsvorschriften auszuarbeiten. Da die Umsetzung der
REACH-Verordnung noch nicht ganz abgeschlossen ist, hält die Kommission im
Interesse der Rechtssicherheit und in Übereinstimmung mit vielen
Wirtschaftsverbänden weitere gesetzliche Änderungen der REACH-Verordnung
derzeit nicht für sinnvoll. 2.2 Vorschläge der Kommission, die mit
Handlungsbedarf auf Seiten des EU-Gesetzgebers verbunden sind Datenschutz Richtlinie
95/46/EG zum Schutz personenbezogener Daten (im Gesetzgebungsverfahren
befindliche Novellierung[9],
die zur ersten Lesung im Europäischen Parlament ansteht) Die KMU
bringen Folgendes vor: Der
neue Vorschlag für eine allgemeine Datenschutzverordnung enthält viel zu
ausführliche Detailpflichten für alle, die personenbezogene Daten verarbeiten.
Der Vorschlag enthält einige Ausnahmen für KMU, die im
Mitentscheidungsverfahren bestätigt werden sollten. Die wirtschaftlichen
Vorteile der Reform kommen lediglich grenzübergreifend tätigen Unternehmen
zugute, da sie von der Harmonisierung profitieren, während lediglich in ihrem
Heimatland tätigen Unternehmen zusätzliche Pflichten auferlegt werden. Antwort
der Kommission: Die
Kommission arbeitet eng mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen, um
die Ausnahmen für KMU aufrecht zu erhalten, soweit die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch diese keine besonderen Risiken für die
Grundrechte und –freiheiten der Bürger nach sich zieht. Ferner wird sie mit dem
EU-Gesetzgeber daran arbeiten, die bestehenden Konzepte für ein risikobasiertes
Vorgehen weiterzuentwickeln. Dabei geht es in erster Linie um die
Feinjustierung der Pflichten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, um
die rechtlichen Rahmenbedingungen zu vereinfachen und übermäßigen
Verwaltungsaufwand zu minimieren, ohne ein hohes Datenschutzniveau und die
Klarheit der rechtlichen Anforderungen an die für die Datenverarbeitung
Verantwortlichen zu beeinträchtigen. Beschäftigung Richtlinie
96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen (im Gesetzgebungsverfahren befindliche Novellierung[10], die zur
ersten Lesung im Europäischen Parlament ansteht) Die KMU
bringen Folgendes vor: Sie
wollen die Durchsetzung klarer geregelt sehen, um Betrug und unlauteren
Wettbewerb zu bekämpfen. Zu diesem Zweck plädieren sie für die Einführung eines
Systems, das vorsieht, dass Entsendungen den Mitgliedstaaten vorab gemeldet
werden; die gesamtschuldnerische Haftung von KMU sollte überprüft werden. Eine
solche Haftung wirkt sich ihrer Auffassung nach unverhältnismäßig stark auf KMU
aus, weil sie weitaus weniger in der Lage sind, zu kontrollieren, ob ihre
Unterauftragnehmer die einschlägigen Rechtsvorschriften einhalten. Eine
gesamtschuldnerische Haftung könnte ferner bei der Erschließung neuer Märkte
ein Hindernis für KMU bilden. Antwort
der Kommission: Der
Vorschlag für eine Durchsetzungsrichtlinie, der gegenwärtig im
Gesetzgebungsverfahren erörtert wird, enthält bereits positive Elemente für KMU
und Kleinstunternehmen, wie zum Beispiel risikobezogene Kontrollen, die verstärkte
Verpflichtung der Aufnahmemitgliedstaaten, rechtliche Informationen ohne
Weiteres verfügbar zu machen, und eine begrenzte Liste von Kontrollmaßnahmen
und verwaltungstechnischen Auflagen, die die Aufnahmemitgliedstaaten anwenden
können und die mehr Rechtssicherheit gewährleistet. Die gesamtschuldnerische
Haftung ist eine wichtige, in mehreren Mitgliedstaaten bereits praktizierte
Vorkehrung, die darauf abzielt, gefährdete Arbeitnehmer vor Missbrauch und
Ausbeutung zu schützen. Die Kommission unterstützt die Bemühungen um eine
Einigung im Gesetzgebungsverfahren insbesondere in Bezug auf die zwei besonders
strittigen Fragen (Liste der Kontrollmaßnahmen und gesamtschuldnerische
Haftung). Produktsicherheit Richtlinie
2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (im Gesetzgebungsverfahren
befindliche Novellierung[11],
die zur ersten Lesung im Europäischen Parlament ansteht) Die KMU
bringen Folgendes vor: Die
Mitgliedstaaten wenden die Produktsicherheitsvorschriften und -kontrollen
unterschiedlich an. Die Herstellerhaftung wird als schwere Belastung für
kleinere Unternehmen angesehen, und die Bestimmungen zur Rücknahme von
Produkten vom Markt lassen einen großen Interpretationsspielraum. Das System
ist teuer für KMU und bietet Verbrauchern weder angemessene Informationen noch
ausreichenden Schutz. Antwort
der Kommission: Im
Februar 2013 schlug die Kommission vor, die Richtlinie über die allgemeine
Produktsicherheit durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung über die
Sicherheit von Verbraucherprodukten zu ersetzen, um eine einheitlichere
Rechtsanwendung zu gewährleisten. Mit diesem Vorschlag werden viele der
„Top 10“-Kommentare aufgegriffen, die Divergenzen zwischen den
Mitgliedstaaten verringert, der Katalog allgemeinerer Anforderungen vereinfacht
sowie eine Freistellung von Meldepflichten für Produkte vorgesehen, von denen
nur in Einzelfällen eine Gefahr ausgeht, wobei der Gewerbetreibende bzw. das
Unternehmen die Verantwortung trägt. Die vorgeschlagene
Marktüberwachungs-Verordnung soll einen einheitlichen Rahmen schaffen,
Doppelkontrollen von Produkten vermeiden und die Zusammenarbeit zwischen den
Behörden und der Wirtschaft verbessern. Eine bessere Marktüberwachung dürfte
auch dazu beitragen, verantwortungsbewusste KMU vor unlauterem Wettbewerb durch
nicht normgerechte Produkte zu schützen. Indem Orientierungshilfen und
Unterstützungsmaßnahmen für KMU vorgesehen werden, berücksichtigt der Vorschlag
die Bedürfnisse kleiner Unternehmen. Die Kommission wird u.a. über das
Marktüberwachungs-Forum Voraussetzungen für regelmäßige Konsultationen mit der
Wirtschaft bei der Umsetzung schaffen. Ferner wird sie im
Gesetzgebungsverfahren auf maximale Klarheit in Fragen der Rücknahme von
Erzeugnissen drängen und Leitlinien ausarbeiten, bevor die Verordnungen zur
Anwendung kommen. Öffentliches
Auftragswesen Richtlinie
2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im
Gesetzgebungsverfahren befindliche Novellierung[12], die zur
ersten Lesung im Europäischen Parlament ansteht) Die KMU
bringen Folgendes vor: Die
EU-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe enthalten hinderliche
Vorgaben in Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von KMU, eine
unsachgemäße Anwendung von Qualitätskriterien durch die öffentlichen
Auftraggeber zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots und
Schwierigkeiten, die dadurch entstehen, dass trotz Harmonisierung in
verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Verfahren oder Praktiken
angewandt werden. Bürokratie und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit dem
Erstellen von Angeboten wirken abschreckend auf Kleinunternehmen, die sich an
öffentlichen Ausschreibungen beteiligen wollen. Antwort
der Kommission: Die
Kommission hat im Dezember 2011 eine Neuregelung des öffentlichen
Auftragswesens vorgeschlagen. Einige der geplanten Änderungen werden sich
unmittelbar auf den Zugang von KMU zu öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
auswirken. Diese
Neuregelung umfasst auch Bestimmungen, die festlegen, dass Eigenerklärungen bei
der Auswahl akzeptiert werden müssen (nur der Bieter, der den Zuschlag erhält,
muss vollständige Unterlagen beibringen), und eine Bestimmung, die besagt, dass
die Liste der Auswahlkriterien erschöpfend sein soll. Die Umsatz-Obergrenze,
die für die Zulassung zum Vergabeverfahren zur Bedingung gemacht wird, darf den
dreifachen (geschätzten) Auftragswert nicht überschreiten. Die
öffentlichen Auftraggeber werden ferner aufgefordert, Aufträge in Lose
aufzuteilen, damit sich mehr Bieter und insbesondere KMU beteiligen können, und
werden, wenn sie es nicht tun, dies den Bietern erläutern müssen (nach dem
Grundsatz „einhalten oder begründen“). Der
Kommissionsvorschlag sieht einen schrittweisen Übergang zur elektronischen
Auftragsvergabe vor. Die Unternehmen könnten Aufträge online einsehen und
Angebote elektronisch vorlegen, wodurch die Verfahren einfacher und
transparenter würden. Schließlich
weist die Kommission darauf hin, dass der Verwaltungsaufwand für KMU angesichts
der anhaltenden Komplexität der Vergabeverfahren und –praktiken und den
Unterschieden von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat weiterhin hoch ist. Anerkennung
von Berufsqualifikationen Richtlinie
2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im
Gesetzgebungsverfahren befindliche Novellierung[13], die zur
ersten Lesung im Europäischen Parlament ansteht) Die KMU
bringen Folgendes vor: Die
Bestimmungen dieser Richtlinie überschneiden sich mit den Bestimmungen der
Dienstleistungsrichtlinie, und es ist für ein KMU nicht einfach, zwischen den
Verpflichtungen zu unterscheiden, die sich aus den beiden Richtlinien ergeben.
Manche KMU äußerten sich befriedigt über einige Regelungen, die in der
Novellierung vorgeschlagen werden, die derzeit im Gesetzgebungsverfahren
erörtert wird, insbesondere über die Einführung des Europäischen
Berufsausweises und die allgemeine Nutzung des Binnenmarkt- Informationssystems
(IMI)[14].
Einige andere neue Vorschläge werden in Frage gestellt – etwa der partielle
Zugang zu Berufen, die im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von
Tätigkeiten umfassen, oder die stillschweigende Anerkennung der Qualifikation
für Berufe, die die Gesundheit und Sicherheit berühren. Antwort
der Kommission: Die
Neuregelung gewährleistet die Kohärenz mit der Dienstleistungsrichtlinie, indem
sie u.a. die Verfügbarkeit aller Angaben zu Inhalten und Verfahren im
Zusammenhang mit der Anerkennung von Qualifikationen bei der zentralen
Kontaktstelle für alle Berufe gewährleistet. Die Vorschriften über die
vorübergehende Mobilität werden modernisiert, um die Erbringung von
Dienstleistungen zu erleichtern. Der
Vorschlag beinhaltet die Einführung des Europäischen Berufsausweises, der auf
der verstärkten Online-Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten
bei der Überprüfung von Qualifikationen basiert, und die Einführung des
Begriffs der „stillschweigenden Anerkennung“, sobald die Frist für eine
Anerkennungsentscheidung verstrichen ist. Die stillschweigende Anerkennung soll
für alle Berufe gelten, die den Europäischen Berufsausweis verwenden.
Allerdings kann der Aufnahmemitgliedstaat erforderlichenfalls beispielsweise
aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit die Frist verlängern.
Dadurch wird die Antragsbearbeitung beschleunigt und den Berufstätigen die
unverzügliche Aufnahme der Aktivität ermöglicht. Ein
teilweiser Zugang soll im Einzelfall gewährt werden, um zu vermeiden, dass eine
unterschiedliche Abgrenzung der bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten im
Aufnahmemitgliedstaat Berufstätige aus dem Entsendestaat an der Niederlassung
im Aufnahmemitgliedstaat hindern. Die zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaates können einen teilweisen Zugang aus Gründen des
Allgemeininteresses verweigern. Straßenverkehr Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (Novellierung[15], die kurz vor
der Annahme im Gesetzgebungsverfahren steht) Die KMU
bringen Folgendes vor: Die
Verpflichtung zum Einbau eines Fahrtenschreibers verursacht Kosten, und die
Einhaltung der jetzigen Verordnung ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand
verbunden. Fahrzeuge, die sich nicht weit vom Unternehmensstandort entfernen,
sollten von der dieser Verpflichtung, die die Verordnung vorsieht, ausgenommen
werden. Antwort
der Kommission: Eine
Überarbeitung der Rechtsvorschriften zum Fahrtenschreiber wurde vorgelegt,
nachdem u.a. die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich
Verwaltungslasten eine Empfehlung abgegeben hatte. Im Kommissionsvorschlag war
vorgesehen, die gegenwärtig in der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehenen
fakultativen Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugkategorien auf einen einheitlichen
Radius von 100 km ab Standort des Verkehrsunternehmens auszuweiten (bisher
50 km). Die letzte Phase des Gesetzgebungsverfahrens ist mittlerweile
erreicht, und die Freistellungsfrage wurde intensiv diskutiert als einer der
letzten Punkte, auf die sich Parlament und Rat verständigt haben. Das
endgültige Ergebnis, dessen Annahme noch aussteht, dürfte dem
Kommissionsvorschlag entsprechen; lediglich die sogenannte „Handwerkerausnahme“
(Art. 13 Abs. 1 Buchst. d) dürfte anders als die übrigen Ausnahmen
ihren fakultativen Charakter verlieren. Damit dürfte sich die unionsweite
Rechtssicherheit verbessern, ohne die Beteiligten und die Mitgliedstaaten mit
Verwaltungslasten und komplexen Regelungen zu überfrachten. 2.3 Laufende
oder geplante Bewertungen durch die Kommission Beschäftigung Richtlinie 89/391/EWG
des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Die KMU
bringen Folgendes vor: Die
allgemeine Pflicht zur Dokumentation von Risikobewertungen ist zu aufwändig.
Bei risikoarmen Tätigkeiten könnte die Risikoanalyse durchgeführt werden, ohne
dass sie dokumentiert wird. Für Zeitarbeit und für Kleinstunternehmen sollten
Ausnahmeregelungen und weniger strenge Anforderungen gelten. In den Fällen, in
denen sich verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen überschneiden, sollten
Risikobewertungen und die (doppelte) Dokumentation von Risikobewertungen
abgeschafft werden. Antwort
der Kommission: Die
Richtlinien über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz
berücksichtigen weitgehend die Besonderheiten von KMU. Nach der
Rahmenrichtlinie 89/391/EWG können die Mitgliedstatten beispielsweise die Pflicht
zur Dokumentation von Risikobewertungen der Tätigkeit und Größe des
Unternehmens anpassen. Der gesamte Besitzstand über Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Richtlinie 89/391/EWG und ihre 23 zugehörigen
Einzelrichtlinien) wird gegenwärtig umfassend in Form eines „Fitness-Check“ im
Rahmen des REFIT-Programms evaluiert, der auch spezifische Konsultationen mit
KMU beinhaltet. Die Schlussfolgerungen aus diesem Fitness-Check werden vor Ende
2015 vorliegen. Die Mitgliedstaaten werden bis Dezember 2013 Umsetzungsberichte
zu dieser Evaluierung beisteuern. Sie sollten in den Berichten, die sie
einreichen, den Bedenken von KMU Rechnung tragen und über Maßnahmen berichten,
die die Umsetzung durch die KMU erleichtern. Richtlinie
2008/104/EG über Leiharbeit Die KMU
bringen Folgendes vor: Durch
diese Richtlinie ist es für Unternehmen nicht leichter geworden,
grenzüberschreitend tätig zu sein. Der Verwaltungsaufwand ist insbesondere
aufgrund der von den Mitgliedstaaten gestellten Anforderungen hoch. So müssen
sich Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sein wollen, nach wie
vor in jedem dieser Mitgliedstaaten einzeln registrieren. Die KMU empfehlen,
für angemessenere Anforderungen zu sorgen, die grenzüberschreitende
Dienstleistungen erleichtern, und Leiharbeit im Rahmen der
Dienstleistungsrichtlinie zu regeln. Antwort
der Kommission: Ein
Bericht, der in Abstimmung mit dem Mitgliedstaaten und Sozialpartnern erstellt
wird, die die Interessen der Arbeitnehmer und europäischen Arbeitgeber
vertreten, soll im Dezember 2013 vorgelegt werden. Dieser Umsetzungsbericht
wird den Bedenken von KMU und Aspekten der regulatorischen Belastung Rechnung
tragen und behandeln, wie die Mitgliedstaaten der Aufforderung zur Ermittlung
und Begründung verbliebener Hindernisse für die Tätigkeit von Leiharbeitsfirmen
nachgekommen sind. Die Kommission wird prüfen, ob sie in die länderspezifischen
Maßnahmen für 2014 auch Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aufnimmt, falls bei
der Bewertung der einzelstaatlichen Systeme durch die Kommission bestimmte
Regulierungsaspekte als Hemmnis für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit
identifiziert werden. Richtlinie
2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Die KMU
bringen Folgendes vor: Die
Richtlinie ist komplex und unflexibel, insbesondere in Bezug auf Saisonarbeit
oder auf Fälle, in denen Unternehmen mit plötzlich veränderten Nachfrageniveaus
konfrontiert sind. Änderungen bei der Anrechnung von Bereitschaftsdiensten und
die Verlängerung des Bezugszeitraums für die Berechnung der durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit auf 12 Monate würden kleinen Unternehmen mehr Flexibilität
ermöglichen. Der Aufwand für Arbeitszeitaufzeichnungen sollte zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Durch die Komplexität dieser
Richtlinie werden KMU gewissermaßen verpflichtet, spezialisierte rechtliche
Hilfe in Anspruch zu nehmen, die kostenintensiv ist. Antwort
der Kommission: Derzeit
wird eine ausführliche Folgenabschätzung erarbeitet, die die Belange von KMU in
besonderer Weise berücksichtigt. Mehrwertsteuer Richtlinie
2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Die KMU
bringen Folgendes vor: es
bestehen unterschiedliche einzelstaatliche Verfahrensvorschriften, und es fehlt
an einer einfachen, einheitlichen Mehrwertsteuererklärung. Dies hält KMU davon
ab, grenzüberschreitenden Handel zu treiben. Die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sollten generalisiert werden. Dass sich
Unternehmen, die grenzüberschreitenden Handel treiben, in allen Mitgliedstaaten
registrieren müssen, in die sie exportieren wollen, schafft zusätzlichen
Aufwand. Auch der Umstand, dass es keine Obergrenze für Mehrwertsteuersätze
gibt, erhöht die Komplexität des Systems. Die Informationen und
Orientierungshilfen sind unzureichend. Antwort
der Kommission: Ein
Vorschlag über eine einheitliche MwSt.-Erklärung, die in mehreren
Mitgliedstaaten vertretenen Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften
erleichtern soll, ist für Ende 2013 geplant. Außerdem wird inzwischen zusammen
mit Mitgliedstaaten an der Einrichtung nationaler Anlaufstellen
(„Mini-One-Stop-Shops“) für Dienstleistungen in den Bereichen E-Commerce,
Rundfunk und Telekommunikation gearbeitet. Die Einführung dieser zentralen
Anlaufstellen soll 2015 mit dem Inkrafttreten der neuen Regeln zum
Erbringungsort zusammenfallen. Die Kommission setzt sich gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten dafür ein, dass diese Anlaufstellen den Unternehmen von Beginn
an sinnvolle Hilfestellung leisten. Sie unterstützt die Ausweitung des
Konzepts, die bereits in ihrem Vorschlag von 2004 enthalten war. Die jüngsten
Schlussfolgerungen des Rates zur Zukunft der MwSt. sehen allerdings zuvor eine
Bewertung der zentralen Anlaufstellen vor. Die Arbeit an der Einrichtung des
MwSt-Internetportals der EU, das präzise, zuverlässige und zeitgerechte
Informationen zur Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften durch die
verschiedenen Mitgliedstaaten liefern wird, wird forciert. Diese Maßnahmen
erfolgen – ausgehend von den ausführlichen Informationen im bestehenden
Netzangebot – in aktiver Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den KMU, um
ihrem Bedarf an praktischen Lösungen einschließlich des leichten Zugangs zu
unterschiedlichen Sprachfassungen Rechnung zu tragen. Richtlinie
2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer Die KMU
bringen Folgendes vor: Die KMU
beklagen, dass auf Anträge auf Mehrwertsteuererstattung nicht reagiert wird und
Beträge nur mit Verzögerung erstattet werden. Antwort
der Kommission: Die
Kommission hat 2012 in einer Konferenz erörtern lassen, wie die Erstattungsregelung
verbessert werden kann. Nach dem aktuellen Informationsstand der Kommission
konnten die ursprünglichen Probleme mit dem Erstattungssystem inzwischen gelöst
werden. Die Kommission ist bereit, auf neue aufkommende Probleme rasch und
wirksam zu reagieren. Abfall Richtlinie
2008/98 über Abfälle und Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis
und ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle Die KMU
bringen Folgendes vor: Sie
sehen Klärungsbedarf im Hinblick auf einige Aspekte der Richtlinie,
beispielsweise zum Zeitpunkt, ab dem Abfall nicht mehr als Abfall gilt. Manche
KMU sehen in der Definition von Nebenprodukten ein Innovationshemmnis. Weitere
Probleme bestehen darin, dass Mitgliedstaaten die Richtlinie übergenau umsetzen
(„gold-plating“) und dass es an angemessener Beratung und Hilfestellung fehlt.
Es sollten Ausnahmeregelungen oder weniger strenge Regelungen eingeführt
werden, insbesondere in Bezug auf die Entsorgungsnachweise. Antwort
der Kommission: Die
Kommission wird im Rahmen des REFIT-Programms eine generelle Überprüfung der
Abfallpolitik bis 2014 abschließen. Dabei wird sie auch klären, ob eine
Änderung des Abfallrechts notwendig ist. Außerdem wird die Kommission in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern praktische
Hilfestellungen und beratende Maßnahmen erarbeiten und praktische Fragen wie
den Bürokratieabbau im Zusammenhang mit den Registraturpflichten für die
Abfallbeförderung aufgrund von Artikel 26 der Richtlinie 2008/98/EG weiter
untersuchen. Sie wird auch Maßnahmen ergreifen, um KMU im Rahmen der
Europäischen Plattform für Ressourceneffizienz stärker zu beteiligen[16]. Anfang 2014 wird
die Kommission auf einem Workshop die Anliegen der KMU im Hinblick auf die
EU-Vorschriften zu Abfällen behandeln. Verordnung
1013/2006 über die Verbringung von Abfällen Die KMU
bringen Folgendes vor: Die
Verordnung hat wegen ihrer unterschiedlichen Anwendung und Auslegung in den
Mitgliedstaaten nicht zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes für
Abfallverwertung und Recycling geführt. Die Behörden sollten sich stärker um
eine einheitliche Anwendung der Verordnung bemühen und dabei vor allem
gefährliche Abfälle (und nicht unproblematische Abfälle) in den Blick nehmen.
Die Verfahren zur grenzüberschreitenden Abfallbeförderung zwischen Mitgliedstaaten
sollten noch stärker vereinfacht werden, und die Inspektions- und
Bewertungspflichten in Bezug auf Abfallbehandlungsanlagen sollte auf die
Behörden des Aufnahmelandes beschränkt werden. Antwort
der Kommission: Um
weiter auf einen gemeinsamen Markt für die Abfallverwendung und
–wiederverwendung hinzuwirken, hat die Kommission eine Reihe von Initiativen
ergriffen und entwickelt beispielsweise Kriterien für das Ende der
Abfalleigenschaft, um bestimmte Abfallstoffe (wie Metalle, Glas, Kupfer) von
den EU-Vorschriften über Abfälle (einschl. der Verordnung über ihre
Verbringung) auszunehmen. Auf Anregung der Hochrangigen Gruppe unabhängiger
Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten hin fördert die Kommission aktiv
den elektronischen zwischenstaatlichen Austausch von Daten zur
Abfallbeförderung und lässt die Einführung eines europaweiten elektronischen
Datenaustauschs in einer Durchführbarkeitsstudie untersuchen. Im
Interesse einer einheitlicheren Anwendung der Verordnung insbesondere in Bezug
auf gefährliche Abfälle wird die Kommission voraussichtlich Mitte 2013 eine
Verschärfung der Inspektionen vorschlagen. In der Konsultation zu diesem
Vorschlag haben die Interessenträger 2011 eine breite Unterstützung dieses
Vorhabens erkennen lassen. Die Kommission hat den Bedenken der KMU bei der
Ausarbeitung des Vorschlags Rechnung getragen und ist zu entsprechenden
Erläuterungen bereit, sobald der Vorschlag verabschiedet wird. 3. Fazit Die
Kommission hat auf die Bedenken der KMU unverzüglich reagiert. Sie will regulatorische
Belastungen abbauen, wo dies möglich ist, ohne dabei die politischen
Zielsetzungen und die Stabilität des Rechtsrahmens zu beeinträchtigen. Sie ruft
dazu auf, dass der EU-Gesetzgeber (bei der Annahme) und die Mitgliedstaaten
(bei der Umsetzung und Anwendung) dafür Sorge tragen, dass die EU-Vorschriften
auf die Bedürfnisse der KMU abgestimmt werden, unter besonderer
Berücksichtigung der von der Kommission bereits vorgelegten Vorschläge in den
Regelungsbereichen, die im Rahmen der „Top 10“-Konsultation als besonders
belastend eingestuft wurden. Die Kommission wird sich im Rahmen ihres
Refit-Programms, über das sie im Herbst berichten wird, weiterhin energisch für
Entlastung und Vereinfachung einsetzen. Über die Fortschritte wird sie im
KMU-Anzeiger jährlich berichten. [1] 20,7 Millionen KMU stellen über 65 % der Arbeitsplätze
im privaten Sektor. KMU zählen zu den
innovativsten Unternehmen und übernehmen eine führende Rolle bei der Schaffung
von Arbeitsplätzen und Wachstum. Neben dem
Zugang zu Finanzierungs- und Vermarktungsmöglichkeiten ist die regulatorische
Belastung eines der größten Hindernisse für die Gründung und Entwicklung von
Kleinunternehmen. Com(2008) 394 [2] Com(2011) 803 [3] Auf diese Konsultation gingen 1000 Antworten ein,
davon 779 von Unternehmen und 154 von Unternehmensverbänden; Com(2013)122, SWD(2013)60 [4] Diese Liste wurde auf der Grundlage der 20
Gesetzgebungsmaßnahmen zusammengestellt, die auf der Liste der den Unternehmen
oder der ihrer Verbände am häufigsten angeführt wurden. Die 14 Maßnahmen, die
in diesen beiden Listen am häufigsten genannt wurden, wurden zu einer Liste
zusammengefügt. - Com(2013)122, SWD(2013)60 [5] Com(2013) 122 [6] Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom 14. März 2013, EUCO 23/13 [7] Com(2012) 746 [8]
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 254/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission über die an die
Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) [9] COM(2012) 11
- Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr [10] COM(2012)
13 - Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern
im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen [11] COM(2013)
78 - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG
und der Richtlinie 2001/95/EG [12] KOM(2011)
896 - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über die öffentliche Auftragsvergabe [13] KOM(2011)
883 - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit
mithilfe des Binnenmarktinformationssystems [14] http://ec.europa.eu/internal_market/imi-net/index_de.html [15] KOM(2011)
451 - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates [16] http://ec.europa.eu/environment/resource_efficiency/re_platform/