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Document 52013DC0105

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates

/* COM/2013/0105 final */

52013DC0105

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates /* COM/2013/0105 final */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates

1.           HINTERGRUND

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: die MwSt-Richtlinie) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Da dieses Verfahren Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Mehrwertsteuer vorsieht, sollten solche Abweichungen nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in ihrem Anwendungsbereich begrenzt und verhältnismäßig sein.

Mit Schreiben, dessen Eingang bei der Kommission am 23. Oktober 2012 registriert wurde, hat Rumänien die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung weiter anzuwenden. Die Kommission unterrichtete die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 18. Januar 2013 gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 teilte sie Rumänien mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen vorliegen.

Rumänien beantragt die Ermächtigung, das Reverse-Charge-Verfahren auf bestimmte Getreidesorten und Ölsaaten – wofür ihm zuvor eine Ausnahmeregelung[1] genehmigt wurde – weiter anzuwenden.

Diese Ausnahmeregelung wurde im Rat unter sehr spezifischen Bedingungen genehmigt; so verpflichtete sich Rumänien, im Zeitraum der Anwendung der Ausnahmeregelung eine Reihe von Reformen vorzunehmen, um nach der Übergangszeit wieder zum normalen Verfahren zurückkehren zu können.

Dieser Ansatz war insbesondere durch die Gefahr gerechtfertigt, dass der Betrug in einem Sektor, dessen wirtschaftliche Bedeutung in mehreren Mitgliedstaaten durchaus erheblich ist, auf andere Mitgliedstaaten übergreifen würde.

Es sei daran erinnert, dass einige Mitgliedstaaten während der Verhandlungen im Rat über die genannte Ausnahmeregelung dahingehend Bedenken äußerten, dass eine Abweichung von dem System der fraktionierten Zahlung nicht mehr als ein letztes Mittel und eine Notmaßnahme in erwiesenen Betrugsfällen sein kann und Garantien im Hinblick auf die Notwendigkeit und den Ausnahmecharakter der Regelung, ihre Geltungsdauer und die Besonderheit der betroffenen Erzeugnisse enthalten muss. Diese Mitgliedstaaten wiesen zudem darauf hin, dass das Reverse-Charge-Verfahren immer die Gefahr mit sich bringt, dass sich der Betrug in andere Mitgliedstaaten verlagert, und erinnerten daran, dass es nicht systematisch zum Ausgleich für eine ungenügende Überwachung seitens der Steuerbehörden eines Mitgliedstaats verwendet werden sollte. Im besonderen Fall Rumäniens erkannten sie an, dass der betreffende Sektor in der Erzeugungskette vorgelagert ist, und nahmen die Zusage der rumänischen Behörden zur Kenntnis, keine Verlängerung der Ausnahmeregelung zu beantragen und vor allem vor Ende der zweijährigen Geltungsdauer der Ausnahmeregelung strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, um der Situation abzuhelfen.

Rumänien bestätigte ausdrücklich und eindeutig die Annahme dieser Bedingungen.

Auf diese Zusage wurde im ersten Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2011/363/EU des Rates vom 20. Juni 2011 eigens verwiesen. Darin heißt es, Rumänien „erklärte, keine Verlängerung dieser Ermächtigung zu beantragen“.

Obwohl Rumänien akzeptiert hatte, dass die Geltungsdauer von zwei Jahren nicht verlängerbar sein sollte, stellte es einen Antrag auf Verlängerung.

2.           DAS REVERSE-CHARGE-VERFAHREN

Die Mehrwertsteuer schuldet gemäß Artikel 193 der MwSt-Richtlinie der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt. Mit dem Reverse-Charge-Verfahren wird die Steuerschuldnerschaft auf den Steuerpflichtigen verlagert, der die Lieferung oder die Dienstleistung erhält.

Beim Missing-Trader-Betrug begehen Unternehmen Steuerhinterziehung, wenn sie nach dem Verkauf ihrer Produkte keine Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden abführen, während ihre Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, weil sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben. Bei den extremsten Formen dieser Steuerhinterziehung werden im sogenannten Karussellbetrug (bei Lieferungen oder Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten) dieselben Gegenstände mehrmals geliefert bzw. dieselbe Dienstleistung mehrmals erbracht, ohne dass an die Steuerbehörden Mehrwertsteuer abgeführt wird. Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Gelegenheit zu dieser Form der Steuerhinterziehung dadurch ausgeschaltet, dass die Person, an die die Gegenstände geliefert werden oder die die Dienstleistung erhält, die Steuer schuldet.

3.           DER ANTRAG

Rumänien beantragt gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission das Land ermächtigt, die von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichende Sondermaßnahme zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Weizen, Spelz, Roggen, Gerste, Mais, Sojabohnen, Raps- oder Rübsensamen, Sonnenblumenkerne und Zuckerrüben weiter anzuwenden.

Wesentlicher Grund für den Antrag ist die Tatsache, dass Ungarn zu einer ähnlichen Ausnahmeregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse ­– ebenfalls für genau zwei Jahre[2] (und unter der gleichen, von Ungarn ausdrücklich akzeptierten Bedingung, keine Verlängerung zu beantragen) – ermächtigt wurde. Anfangs- und Enddatum der beiden Ausnahmeregelungen sind jedoch unterschiedlich: vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2013 für Rumänien und vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014 für Ungarn. Rumänien zufolge besteht die Gefahr, dass sich der Betrug nach Rumänien verlagert, zumal die ungarische Ausnahmeregelung nach Ablauf der rumänischen weiter in Kraft bleibt. Die in diesem Zusammenhang eingeführten Betrugsbekämpfungsmaßnahmen würden nach rumänischer Auffassung ab dem 31. Mai 2013 nicht mehr ausreichen.

4.           STANDPUNKT DER KOMMISSION

Erhält die Kommission Anträge nach Artikel 395, prüft sie, ob die Grundvoraussetzungen für eine Ermächtigung erfüllt sind, d. h. ob die beantragte Ausnahmeregelung die Verfahren für die Steuerpflichtigen und/oder die Steuerverwaltung vereinfacht oder Steuerhinterziehung bzw. -umgehung verhindert. Die Kommission ist dabei immer mit Bedacht vorgegangen und hat enge Maßstäbe angelegt, damit die Ausnahmeregelungen nicht das allgemeine MwSt-System untergraben und in ihrem Anwendungsbereich begrenzt, notwendig und verhältnismäßig sind.

Zunächst einmal ist die Kommission der Auffassung, dass aufgrund der Art der in Rede stehenden Erzeugnisse – Getreide und Ölsaaten – eine Überwachung durch herkömmliche Kontrollmaßnahmen möglich ist, ohne dass das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden müsste. Die Ausnahmeregelung für Rumänien wurde daher unter besonderen Umständen genehmigt, nämlich um dem Land Zeit zu geben, bestimmte Reformen zur Betrugsbekämpfung umzusetzen.

Zweitens war nie vorgesehen, dass die Regelung eine langfristige Lösung sein oder die ungenügende Überwachung der Steuerpflichtigen in diesen äußerst umsatzstarken Märkten ausgleichen soll. Die Ausnahmeregelung war als Teil eines von Rumänien umzusetzenden Maßnahmenpakets gerechtfertigt; zugleich war sie auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und wurde unter der Bedingung genehmigt, dass keine Verlängerung beantragt würde. Für die Ausnahmeregelung für Ungarn gelten genau die gleichen Bedingungen.

Außerdem liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Betrug in diesen Sektoren insbesondere in andere Mitgliedstaaten in Südosteuropa verlagert hat. Vor diesem Hintergrund würde die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens über einen längeren Zeitraum für die letztgenannten Mitgliedstaaten ein Betrugsrisiko darstellen, das angesichts der Bedeutung der betreffenden Sektoren in der Region nicht zu unterschätzen ist.

5.           FAZIT

Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten spricht sich die Kommission gegen den Antrag Rumäniens aus.

[1]               Durchführungsbeschluss 2011/363/EU des Rates vom 20. Juni 2011 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 163 vom 23.6.2011, S. 26).

[2]               Durchführungsbeschluss 2012/624/EU des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 26).

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