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Document 52013BP0393

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili, Italien) (COM(2013)0469 — C7-0207/2013 — 2013/2139(BUD))

ABl. C 181 vom 19.5.2016, p. 102–105 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 181/102


P7_TA(2013)0393

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili, Italien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili, Italien) (COM(2013)0469 — C7-0207/2013 — 2013/2139(BUD))

(2016/C 181/22)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0469 — C7-0207/2013),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0292/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für Anträge vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2011 erweitert wurde und für diesen Zeitraum auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Italien den Antrag EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 1 030 Arbeitnehmern während des Bezugszeitraums vom 5. Juli 2012 bis 28. August 2012, von denen 1 010 durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Italien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die italienischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 5. November 2012 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 28. Juni 2013 vorgelegt wurde; begrüßt das relativ zügige Bewertungsverfahren von 7 Monaten;

3.

stellt fest, dass die 1 030 Entlassungen bei der De Tomaso Automobili S.p.A., einem italienischen Automobilhersteller, auf Veränderungen der geografischen Konsummuster zurückzuführen sind; stellt fest, dass schnelles Anwachsen der asiatischen Märkte, von dem Hersteller der Union weniger gut profitieren können, da sie dort im Vergleich zu anderen Märkten schlechter positioniert sind, in Verbindung mit der Kreditverknappung nach der Wirtschafts- und Finanzkrise, das Unternehmen so stark belastet hat, dass es keine Lösung mit Aussicht auf Rentabilität finden konnte, weshalb es im April 2012 in Liquidation ging;

4.

hebt hervor, dass die Kommission bereits die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise für den Automobilsektor anerkannt hat und dass dieser Sektor die größte Zahl von Anträgen (16) auf Unterstützung aus dem EGF auf sich vereint, wobei sich sieben dieser Fälle auf strukturelle Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung bezogen (3);

5.

fordert die italienischen Behörden auf, die EGF-Unterstützung vollständig auszuschöpfen und so viele Arbeitnehmer wie möglich zu einer Teilnahme an den Maßnahmen zu bewegen; weist darauf hin, dass die Haushaltsvollzugsraten bei den ersten Interventionen des EGF in Italien hauptsächlich aufgrund geringer Beteiligungsquoten relativ niedrig waren;

6.

hebt hervor, dass von den Entlassungen bei De Tomaso Automobili die Regionen Piemont und Toskana betroffen sind, insbesondere die Provinzen Turin und Livorno, in denen sich die Werke der De Tomaso Automobili S.p.A befanden;

7.

begrüßt, dass die italienischen Behörden, um die Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterstützen, beschlossen haben, am 15. Januar 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Maßnahmen zu beginnen;

8.

stellt fest, dass die Entlassungen durch den Lohnausgleichsfonds (CIG), ein italienisches soziales Sicherheitsnetz, gedeckt waren, aus dem die Arbeitnehmer finanzielle Leistungen als Ersatz für die Lohnzahlungen erhielten; stellt jedoch fest, dass die italienischen Behörden eine EGF-Unterstützung zur Finanzierung von Unterhaltszuschüssen beantragt haben, die allerdings zu gegenüber den üblichen, im italienischen Arbeitsrecht vorgesehenen Sozialleistungen für Arbeitslose hinzukommen;

9.

verweist darauf, dass der EGF künftig in erster Linie für Schulungsmaßnahmen und für die Arbeitssuche sowie für Berufsorientierungsprogramme eingesetzt werden sollte; stellt fest, dass die aus dem Fonds gewährten Finanzbeiträge zu Beihilfen immer zusätzlichen Charakter haben und parallel zu den Leistungen gezahlt werden sollten, auf die die entlassenen Arbeitnehmer nach dem einzelstaatlichen Recht oder Tarifverträgen Anspruch haben; erinnert in diesem Zusammenhang an die Schlussfolgerung des Rechnungshofs im Sonderbericht Nr. 7/2013 zum EGF, dass „ein Drittel der EGF-Mittel […] in die nationalen Systeme zur Einkommensstützung für Arbeitnehmer [fließt], ohne dass ein EU-Mehrwert entsteht“, und an die Empfehlung, derartige Maßnahmen in Zukunft zu begrenzen;

10.

stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 1 010 Arbeitnehmern umfasst, darunter Berufsberatung, Outplacement und Unterstützung bei der Arbeitssuche, Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung, Unterstützungsmaßnahmen für die Unternehmensgründung, Beihilfe zur Existenzgründung, Beihilfe für die Einstellung, Beihilfen für die Arbeitssuche und Beihilfen zu Sonderausgaben wie etwa Beihilfe für Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen sorgen, und Beihilfe zu den Fahrtkosten;

11.

begrüßt, dass die Sozialpartner, insbesondere die Gewerkschaften auf lokaler Ebene, bei der Entwicklung der Maßnahmen des koordinierten EGF-Pakets angehört wurden; stellt fest, dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

12.

begrüßt, dass die Sozialpartner bei der Konzipierung des Pakets angehört wurden; begrüßt die Tatsache, dass ein Lenkungsausschuss die Umsetzung des Pakets überwachen wird;

13.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in künftigen Anträgen in Bezug auf die aus dem EFG zu unterstützenden Schulungsmaßnahmen Angaben dazu zu machen, um welche Art von Schulungen es sich handelt, in welchen Branchen Schulungen angeboten werden und ob das Angebot den antizipierten Qualifikationsanforderungen in der Region oder an dem fraglichen Ort entspricht und ob es auf die künftigen wirtschaftlichen Aussichten der Region abgestimmt ist;

15.

stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die italienischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen und zu gewährleisten, dass keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

16.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; hofft, dass in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen werden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Wahrnehmbarkeit des EGF verbessert werden;

17.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

18.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.

begrüßt die im Rat erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds in die EGF-Durchführungsverordnung für den Zeitraum 2014-2020, wonach nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  EGF/2012/008 De Tomaso Automobili (Gegenstand dieses Beschlussvorschlags), EGF/2012/005 Saab Automotive COM(2012)0622, EGF/2009/013 Karmann COM(2010)0007, EGF/2008/004 Castilla y Leon Aragon COM(2009)0150, EGF/2008/002 Delphi COM(2008)0547, EGF/2007/010 Lisboa Alentejo COM(2008)0094, EGF/2007/001 PSA Suppliers COM(2007)0415.


ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili, Italien)

(Der Text dieses Anhangs wird hier nicht wiedergegeben, da er dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2013/514/EU entspricht.)


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