This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013AP0398
Amendments adopted by the European Parliament on 8 October 2013 on the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council on the approximation of the laws, regulations and administrative provisions of the Member States concerning the manufacture, presentation and sale of tobacco and related products (COM(2012)0788 — C7-0420/2012 — 2012/0366(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (COM(2012)0788 — C7-0420/2012 — 2012/0366(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (COM(2012)0788 — C7-0420/2012 — 2012/0366(COD))
ABl. C 181 vom 19.5.2016, p. 106–164
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 181/106 |
P7_TA(2013)0398
Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (COM(2012)0788 — C7-0420/2012 — 2012/0366(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 181/24)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 165
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 118 und 137/REV
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 37
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 38
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 42
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 45
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 45 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
Diese Richtlinie bezweckt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für |
Diese Richtlinie bezweckt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
damit — ausgehend von einem hohen Schutzniveau — das Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtert wird. |
damit — ausgehend von einem hohen Schutzniveau besonders für junge Menschen — die Verpflichtungen des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs eingehalten werden und das Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtert wird. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck |
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck |
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
Abänderungen 89 und 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um — unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und international vereinbarter Normen — die in Absatz 1 genannten Höchstgehalte anzupassen. |
entfällt |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Höchstgehalte mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten festlegen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um — unter Berücksichtigung gegebenenfalls bestehender international vereinbarter Normen und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und der von Mitgliedstaaten mitgeteilten Gehalte — Höchstgehalte für andere Emissionen von Zigaretten und für die Emissionen anderer Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten anzunehmen und anzupassen, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung von Tabakerzeugnissen merklich über die Toxizitäts- und Suchtpotenzialobergrenze heben, die aus den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalten gemäß Absatz 1 resultiert. |
entfällt |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte von Zigaretten werden nach den ISO-Normen 4387 (Teer), 10315 (Nikotin) bzw. 8454 (Kohlenmonoxid) gemessen. |
1. Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte von Zigaretten werden nach den ISO-Normen 4387 (Teer), 10315 (Nikotin) bzw. 8454 (Kohlenmonoxid) gemessen. |
Die Genauigkeit der Angaben zu Teer und Nikotin wird nach der ISO-Norm 8243 überprüft. |
Die Genauigkeit der Angaben zu Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid wird nach der ISO-Norm 8243 überprüft. |
2. Die Messung nach Absatz 1 wird von Prüflabors ausgeführt oder kontrolliert, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden und von ihnen überwacht werden. |
2. Die Messung nach Absatz 1 wird von unabhängigen Prüflabors ausgeführt oder kontrolliert, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden und von ihnen überwacht werden. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der zugelassenen Labors unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und der Überwachungsmodalitäten, und sie aktualisieren diese Liste bei jeder Änderung. Die Kommission macht die Liste der von den Mitgliedstaaten angegebenen Labors öffentlich zugänglich. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der zugelassenen Labors unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und der Überwachungsmodalitäten, und sie aktualisieren diese Liste bei jeder Änderung. Die Kommission macht die Liste der von den Mitgliedstaaten angegebenen Labors öffentlich zugänglich. |
|
2a. Unabhängige Prüflabors, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwacht werden, kontrollieren regelmäßig die Korrektheit der von den Tabakunternehmen zur Verfügung gestellten Ergebnisse. |
3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um — unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sowie international vereinbarter Normen — die Verfahren zur Messung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte anzupassen . |
3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um — unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sowie international vereinbarter Normen — die Verfahren zur Messung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte zu ergänzen oder zu ändern . |
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Messverfahren mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten verwenden. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen , um – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sowie international vereinbarter Normen — Messverfahren anzunehmen und anzupassen . |
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Messverfahren mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten verwenden. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte, um von den Vertragsparteien des FCTC oder der WHO vereinbarte Verfahren in das Unionsrecht aufzunehmen . |
|
4a. Die Genauigkeit der Angaben zu sonstigen Emissionen anderer brennbarer Tabakerzeugnisse wird nach der ISO-Norm 8243 überprüft. |
Abänderungen 91, 92 und 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen, den zuständigen Behörden eine nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden, und ihrer Mengen sowie ihrer Emissionen und Gehalte zu übermitteln. Die Hersteller oder Importeure unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten außerdem, falls die Zusammensetzung eines Erzeugnisses so verändert wird, dass davon die gemäß diesem Artikel bereitzustellenden Informationen berührt sind. Die gemäß diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen sind vor dem Inverkehrbringen eines neuen oder veränderten Tabakerzeugnisses vorzulegen. |
1. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen, den zuständigen Behörden eine nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden, und ihrer Mengen sowie ihrer Emissionen und Gehalte bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu übermitteln. Die Hersteller oder Importeure unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten außerdem, falls die Zusammensetzung eines Erzeugnisses so verändert wird, dass davon die gemäß diesem Artikel bereitzustellenden Informationen berührt sind. Die gemäß diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen sind vor dem Inverkehrbringen eines neuen oder veränderten Tabakerzeugnisses vorzulegen. |
Der Liste ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der jeweiligen Inhaltsstoffe zu den betreffenden Tabakerzeugnissen erläutert werden. In dieser Liste anzugeben sind ihr Status, unter anderem ob die Inhaltsstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) registriert worden sind, sowie ihre Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen48. Dieser Liste sind auch die toxikologischen Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diese Inhaltsstoffe in verbrannter oder unverbrannter Form, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen auf die Verbraucher und unter anderem unter dem Gesichtspunkt jedweder suchterzeugenden Wirkung, vorliegen. Die Liste ist in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs des Erzeugnisses aufzustellen. Anders als bei Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid sowie bei den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Emissionen geben die Hersteller und Importeure die verwendeten Messverfahren an. Die Mitgliedstaaten können die Hersteller und Importeure auch verpflichten, andere eventuell von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Tests durchzuführen, um die gesundheitlichen Auswirkungen von Stoffen, insbesondere ihr Suchtpotenzial und ihre Toxizität, zu bewerten. |
Der Liste ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der jeweiligen Inhaltsstoffe zu den betreffenden Tabakerzeugnissen erläutert werden. In dieser Liste anzugeben sind ihr Status, unter anderem ob die Inhaltsstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) registriert worden sind, sowie ihre Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen48. Dieser Liste sind auch die toxikologischen Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diese Inhaltsstoffe in verbrannter oder gegebenenfalls unverbrannter Form, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen auf die Verbraucher und unter anderem unter dem Gesichtspunkt jedweder suchterzeugenden Wirkung, vorliegen und die zumindest ausreichen, um diese Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr . 1272/2008 einzustufen. Die Liste ist in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs des Erzeugnisses aufzustellen. Anders als bei Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid sowie bei den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Emissionen geben die Hersteller und Importeure die verwendeten Messverfahren an. Die Mitgliedstaaten können die Hersteller und Importeure auch verpflichten, andere eventuell von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Tests durchzuführen, um die gesundheitlichen Auswirkungen von Stoffen, insbesondere ihr Suchtpotenzial und ihre Toxizität, zu bewerten. |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Verbreitung der gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen über eine eigens dafür bestimmte Website, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich ist. Hierbei tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit angemessen Rechnung, die Informationen zu schützen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen. |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Verbreitung der gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen über eine Website, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich ist. Hierbei tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit angemessen Rechnung, die Informationen zu schützen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen. |
3. Mittels Durchführungsrechtsakten bestimmt und — nötigenfalls — aktualisiert die Kommission das Format für die Bereitstellung und Verbreitung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen. |
3. Mittels Durchführungsrechtsakten bestimmt und — nötigenfalls — aktualisiert die Kommission das Format für die Bereitstellung und Verbreitung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen. |
4. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure, verfügbare interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen, betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure außerdem, ab dem ersten abgeschlossenen Kalenderjahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt, jährlich die Verkaufsmengendaten (in Stangen oder Kilogramm) je Erzeugnis und Mitgliedstaat zu melden. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls alternative oder zusätzliche Verkaufsdaten bereit, damit die gemäß diesem Absatz vorgeschriebenen Angaben zu den Verkaufsmengen zuverlässig und vollständig sind. |
4. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure, verfügbare interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und chronischer Kettenraucher , betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen sowie kurze Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Produkte anfertigen, vorzulegen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure außerdem, ab dem ersten abgeschlossenen Kalenderjahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt, jährlich die Verkaufsmengendaten (in Stangen oder Kilogramm) je Erzeugnis und Mitgliedstaat zu melden. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls alternative oder zusätzliche Verkaufsdaten bereit, damit die gemäß diesem Absatz vorgeschriebenen Angaben zu den Verkaufsmengen zuverlässig und vollständig sind. |
5. Alle Daten und Informationen, die den Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel bereitzustellen sind, werden in elektronischer Form bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten speichern die Informationen elektronisch und gewährleisten, dass die Kommission jederzeit Zugriff darauf hat. Die anderen Mitgliedstaaten erhalten auf begründeten Antrag ebenfalls Zugriff auf diese Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen vertraulich behandelt werden. |
5. Alle Daten und Informationen, die den Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel bereitzustellen sind, werden in elektronischer Form bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten speichern die Informationen elektronisch und gewährleisten, dass die Kommission jederzeit Zugriff darauf hat. Die anderen Mitgliedstaaten erhalten auf begründeten Antrag ebenfalls Zugriff auf diese Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen vertraulich behandelt werden. |
|
5a. Die Kommission analysiert alle gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellten Informationen (insbesondere Informationen hinsichtlich des Suchtpotenzials und der Toxizität der Inhaltsstoffe, Marktforschungs- und Verkaufsdaten) und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse vor. |
|
5b. Die nach diesem Artikel gesammelten Informationen werden für die Zwecke der Zulassung von Zusatzstoffen gemäß Artikel 6 Absatz 10a berücksichtigt. |
6. Falls die Mitgliedstaaten für die Entgegennahme, Speicherung, Handhabung, Analyse und Veröffentlichung von Informationen, die ihnen gemäß diesem Artikel vorgelegt werden, Gebühren erheben , dürfen diese nicht über den Kosten liegen, die diesen Tätigkeiten zuzuordnen sind . |
6. Für die Entgegennahme, Speicherung, Handhabung, Analyse und Veröffentlichung von Informationen, die ihnen gemäß diesem Artikel vorgelegt werden, dürfen die Mitgliedstaaten angemessene Gebühren erheben. |
Abänderungen 50, 87 und 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
1. Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma . |
1. Zusatzstoffe dürfen in Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden, es sei denn, sie sind gemäß dieser Richtlinie zugelassen. Zugelassene Zusatzstoffe werden in die Liste nach Anhang [-I] aufgenommen. Etwaige Bedingungen oder Beschränkungen der Verwendung zugelassener Zusatzstoffe werden in der Liste angegeben. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen , die Zusatzstoffe enthalten, die nicht im Anhang [-I] aufgeführt sind oder unter Missachtung etwaiger Bedingungen oder Beschränkungen, die in diesem Anhang zu dieser Richtlinie festgelegt sind, verwendet werden, ist verboten . |
||
|
Die folgenden Zusatzstoffe dürfen nicht zugelassen werden: |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Unbeschadet des Buchstabens e des vorstehenden Unterabsatzes darf ein bestimmter Zusatzstoff bzw. eine Kombination von Zusatzstoffen, der bzw. die normalerweise nur bei Überschreitung einer bestimmten Mengen- oder Konzentrationsgrenze ein charakteristisches Aroma verleiht, unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass zulässige Höchstgrenzen festgelegt werden. |
||
|
Abweichend von Unterabsatz 2 Buchstabe f darf ein bestimmter Zusatzstoff, der beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses nur steigert, wenn eine bestimmte Mengen- oder Konzentrationsgrenze, einschließlich der üblichen Sicherheitsmargen, überschritten wird, unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass die zulässigen Höchstgrenzen festgelegt werden. |
||
Die Mitgliedstaaten dürfen die Verwendung von Zusatzstoffen , die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, nicht verbieten, solange die Zusatzstoffe nicht zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen. |
Zusatzstoffe , die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, können zugelassen werden, soweit die Zusatzstoffe nicht zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen. Bei der Rekonstitution von Zuckerverbindungen in Tabakerzeugnissen bis zu dem Niveau, das in Tabakblättern vor dem Schnitt anzutreffen ist, wird nicht davon ausgegangen, dass sie zu einem charakteristischen Aroma führt. |
||
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Maßnahmen, die gemäß diesem Absatz getroffen werden. |
|
||
2. Mittels Durchführungsrechtsakten bestimmt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 1 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen. |
|
||
Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte einheitliche Regeln für die Verfahren fest, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 1 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen. |
|
||
3. Falls die Erfahrungen mit der Anwendung der Absätze 1 und 2 zeigen, dass ein bestimmter Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen normalerweise ein charakteristisches Aroma verleiht, wenn eine bestimmte Mengen- oder Konzentrationsgrenze überschritten wird, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um Höchstwerte für diese Zusatzstoffe oder diese Zusatzstoffkombination, die das charakteristische Aroma erzeugen bzw. erzeugt, festzusetzen. |
|
||
4. Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung folgender Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen: |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
5. Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung von Aromastoffen in den Bestandteilen von Tabakerzeugnissen, etwa in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln und Klebern, und sonstiger technischer Merkmale, mit denen sich das Aroma oder die Rauchintensität verändern lassen. Filter und Kapseln dürfen keinen Tabak enthalten. |
5. Die Verwendung von Aromastoffen in den Bestandteilen von Tabakerzeugnissen, etwa in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln und Klebern, und sonstiger technischer Merkmale, mit denen sich das Aroma oder die Rauchintensität verändern lassen , ist verboten . Filter und Kapseln dürfen keinen Tabak enthalten. |
||
6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegebenenfalls die Bestimmungen oder Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf Tabakerzeugnisse angewandt werden. |
|
||
7. Die Mitgliedstaaten verbieten, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse, das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses deutlich erhöhen. |
|
||
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Maßnahmen, die gemäß diesem Absatz getroffen werden. |
|
||
8. Mittels eines Durchführungsrechtsaktes bestimmt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 7 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen, und sie beruhen auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen. |
|
||
9. Falls wissenschaftliche Erkenntnisse und die Erfahrungen mit der Anwendung der Absätze 7 und 8 zeigen, dass ein bestimmter Zusatzstoff oder eine gewisse Menge eines Zusatzstoffs beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses deutlich erhöht, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um Höchstwerte für diese Zusatzstoffe festzusetzen. |
|
||
10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 5 ausgenommen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird. |
10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Wasserpfeifentabak sind von der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e und Absatz 5 ausgenommen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird. |
||
|
10a. Die Hersteller und Importeure können bei der Kommission beantragen, einen Zusatzstoff zuzulassen. Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen: |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Die Kommission kann den einschlägigen wissenschaftlichen Ausschuss beauftragen, eine Prüfung vorzunehmen, ob der fragliche Zusatzstoff als solcher oder nur ab einer bestimmten Konzentration unter eines der in diesem Artikel aufgeführten Ausschlusskriterien fällt. Die Kommission trifft nach Eingang des Antrags eine Entscheidung über den Antrag. |
||
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Zusatzstoff — gegebenenfalls mit den zulässigen Höchstgrenzen — zuzulassen und Anhang [-I] entsprechend zu ändern. |
||
|
10b. Die Verwendung von Menthol in allen seinen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie bekannten kommerziellen Formen ist von der Anwendung dieses Artikels für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum ausgenommen. |
||
|
10c. Dieser Artikel findet nicht Anwendung auf Tabak zum oralen Gebrauch (Snus). |
||
|
10d. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder etwaiger nach jener Verordnung festgelegter Bedingungen auf Tabakerzeugnisse. |
||
|
10e. Dieser Artikel gilt ab dem … (*) . |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jede Packung und jede Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses tragen gesundheitsbezogene Warnhinweise in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. |
1. Jede Packung und jede Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses tragen gesundheitsbezogene Warnhinweise in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. |
2. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise nehmen die gesamte für sie vorgesehene Fläche ein, und sie dürfen weder kommentiert noch umschrieben werden, und es darf auch nicht in irgendeiner Weise auf sie verwiesen werden. |
2. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise nehmen die gesamte für sie vorgesehene Fläche ein, und sie dürfen weder kommentiert noch umschrieben werden, und es darf auch nicht in irgendeiner Weise auf sie verwiesen werden. |
3. Damit ihre grafische Integrität und ihre Sichtbarkeit gewährleistet sind, müssen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise unablösbar aufgedruckt und unverwischbar sein und dürfen sie durch nichts verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuermarken, Preisschilder, Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung, Sicherheitsmerkmale, durch irgendeine Art von Umhüllung, Beutel, Tasche, Dose, Kiste, Schachtel oder durch das Öffnen der Packung. |
3. Damit ihre grafische Integrität und ihre Sichtbarkeit gewährleistet sind, müssen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise unablösbar aufgedruckt und unverwischbar sein und dürfen sie durch nichts verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuermarken, Preisschilder, Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung, Sicherheitsmerkmale, durch irgendeine Art von Umhüllung, Beutel, Tasche, Dose, Kiste, Schachtel oder durch das Öffnen der Packung. Bei Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Wasserpfeifentabak und von rauchlosen Tabakerzeugnissen dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese Aufkleber nicht entfernt werden können. |
4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf der Hauptfläche der Packung und der Außenverpackung vollständig sichtbar sind, wenn die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, und auch nicht durch Umhüllungen, Beutel, Taschen, Dosen, Kisten, Schachteln oder Sonstiges ganz oder teilweise verdeckt oder getrennt werden. |
4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise in den Sichtfeldern auf allen Seiten der Packung und der Außenverpackung vollständig sichtbar sind, wenn die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, und auch nicht durch Umhüllungen, Beutel, Taschen, Dosen, Kisten, Schachteln oder Sonstiges ganz oder teilweise verdeckt oder getrennt werden. |
5. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen die Steuermarken, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Sicherheitsmerkmale auf den Packungen in keiner Weise verdecken oder trennen. |
5. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen die Steuermarken, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Sicherheitsmerkmale auf den Packungen in keiner Weise verdecken oder trennen. |
6. Die Mitgliedstaaten dürfen die Größe der Warnhinweise nicht erhöhen, auch nicht durch die Einführung einer Verpflichtung, die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mit einem Balken zu umranden. Die tatsächliche Größe der gesundheitsbezogenen Warnhinweise ist im Verhältnis zur Fläche zu berechnen, auf der sie anzubringen sind, bevor die Packung geöffnet wird. |
6. Die Mitgliedstaaten dürfen die Größe der Warnhinweise nicht erhöhen, auch nicht durch die Einführung einer Verpflichtung, die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mit einem Balken zu umranden. Die tatsächliche Größe der gesundheitsbezogenen Warnhinweise ist im Verhältnis zur Fläche zu berechnen, auf der sie anzubringen sind, bevor die Packung geöffnet wird. |
7. Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Kapitels genügen. |
7. Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Kapitels genügen. |
|
7a. Die Regulierung anderer Aspekte der Packung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. |
|
7b. Auf die Packungen und Außenverpackungen dürfen keine Gutscheine über Ermäßigungen, eine kostenlose Abgabe, 2-für-1-Angebote und Ähnliches für Tabakerzeugnisse jeglicher Art, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, aufgedruckt werden. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absätze 1 bis 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen den folgenden allgemeinen Warnhinweis: |
1. Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen den folgenden allgemeinen Warnhinweis: |
Rauchen ist tödlich — hören Sie jetzt auf. |
Rauchen ist tödlich — hören Sie jetzt auf. |
2. Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen die folgende Informationsbotschaft: |
2. Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen die folgende Informationsbotschaft: |
Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind. |
Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind. |
3. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind bei Zigaretten auf die Schmalseiten der Packung zu drucken. Diese Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit und mindestens 43 mm hoch sein. Bei Tabak zum Selbstdrehen ist die Informationsbotschaft auf die Fläche zu drucken, die beim Öffnen der Packung sichtbar wird. Beide, der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft, müssen 50 % der Fläche einnehmen, auf die sie gedruckt werden. |
3. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind bei Zigaretten in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund auf die Schmalseiten der Packung zu drucken. Diese Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit sein. Bei Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln ist die Informationsbotschaft auf die Fläche zu drucken, die beim Öffnen der Packung sichtbar wird. Bei zylindrischen Behältern werden die Warnhinweise auf den Deckel gedruckt, und bei quaderförmigen Behältern werden die Warnhinweise auf die Schmalseiten gedruckt. Beide, der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft, müssen 50 % der Fläche einnehmen, auf die sie gedruckt werden. |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 4 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderungen 168 und 181
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe g — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderungen 100, 112, 141 und 182
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe g — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise werden in drei Gruppen unterteilt, die abwechselnd je ein Jahr lang zu verwenden sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis bei jeder Marke möglichst genauso häufig erscheint. |
2. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise werden in drei Gruppen unterteilt, die abwechselnd je ein Jahr lang zu verwenden sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis , der für die Verwendung in einem beliebigen Jahr verfügbar ist, bei jeder Marke möglichst genauso häufig erscheint. |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 3 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 3 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absätze 1 bis 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
Kennzeichnung von Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen |
Kennzeichnung von Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Wasserpfeifentabak |
||||
1. Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen ist von der Verpflichtung, die Informationsbotschaft und den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 9 zu tragen, ausgenommen. Jede Packung und jede Außenverpackung dieser Erzeugnisse müssen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 einen textlichen Warnhinweis gemäß Anhang I tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 enthält einen Verweis auf Angebote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b für diejenigen, die mit dem Rauchen aufhören wollen. |
1. Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Wasserpfeifentabak ist von der Verpflichtung, die Informationsbotschaft und den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 9 zu tragen, ausgenommen. Jede Packung und jede Außenverpackung dieser Erzeugnisse müssen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 einen textlichen Warnhinweis gemäß Anhang I tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 enthält einen Verweis auf Angebote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b für diejenigen, die mit dem Rauchen aufhören wollen. |
||||
Der allgemeine Warnhinweis ist auf die am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken. Die textlichen Warnhinweise gemäß Anhang I sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig erscheinen. Diese Warnhinweise sind auf die andere am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken. |
Der allgemeine Warnhinweis ist auf die am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken. Die textlichen Warnhinweise gemäß Anhang I sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig erscheinen. Diese Warnhinweise sind auf die andere am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken. |
||||
2. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 30 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %. |
2. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 30 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 35 %. |
||||
3. Der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 40 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 45 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 50 %. |
3. Der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 40 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 45 %und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 50 %. |
||||
|
3a. Bei Verpackungen, deren am ehesten ins Auge fallende Fläche mehr als 75 cm2 aufweist, müssen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Warnhinweise jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder Fläche einnehmen. Diese Fläche erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 24 cm2 und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 26,25 cm2. |
||||
4. Der allgemeine Warnhinweis und der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 sind |
4. Der allgemeine Warnhinweis und der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 sind |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme der Ausnahme gemäß Absatz 1 zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird. |
entfällt |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 — Absatz 1 und 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
1. Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses tragen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis: |
1. Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses tragen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis: |
||||
Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht süchtig. |
Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig. |
||||
2. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss er |
2. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss er |
||||
|
|
||||
|
|
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um — unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes — die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 anzupassen. |
3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um — unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes — die Bestimmungen in Absatz 1 anzupassen. |
Abänderungen 60, 103 und 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
1. Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die |
1. Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst und/oder der Markenname dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
Abänderungen 104, 121 und 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Verbotene Elemente und Merkmale können unter anderem sein: Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen, irreführende Farben, Beilagen oder sonstiges zusätzliches Material, zum Beispiel anhaftende Beschriftungen, Aufkleber, Werbeanlagen, Rubbelkarten und Umhüllungen oder auch die Form des Tabakerzeugnisses selbst. Zigaretten mit einem Durchmesser von weniger als 7,5 mm gelten als irreführend. |
2. Verbotene Elemente und Merkmale können unter anderem sein: Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen, irreführende Farben, Beilagen oder sonstiges zusätzliches Material, zum Beispiel anhaftende Beschriftungen, Aufkleber, Werbeanlagen, Rubbelkarten und Umhüllungen oder auch die Form des Tabakerzeugnisses selbst. |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
Bei Filterzigaretten muss das Mundstückbelagpapier („Tipping Paper“) durch seine Komplexität ausreichend vor Produktfälschungen schützen. Dazu muss es mindestens folgende Eigenschaften aufweisen: |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Das Zigarettenpapier muss Wasserzeichen aufweisen. |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Angabe der zur Herstellung des Tabakerzeugnisses verwendeten Tabakart und/oder des Herkunftslandes des Tabaks auf der Packung ist zulässig. |
Abänderungen 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eine Zigarettenpackung muss quaderförmig sein. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss die Form eines Beutels haben, d. h. einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt. Die Klappe des Beutels muss mindestens 70 % der Vorderseite der Packung einnehmen. Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss mindestens 40 g Tabak enthalten. |
1. Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss mindestens 20 g Tabak enthalten. |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detailliertere Bestimmungen für die Form und Größe der Packungen festzulegen, sofern solche Regeln erforderlich sind, um die volle Sichtbarkeit und Integrität der gesundheitsbezogenen Warnhinweise vor dem ersten Öffnen, während des Öffnens und nach dem Wiederverschließen der Packung zu gewährleisten. |
entfällt |
Abänderungen 107, 125 und 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um für Packungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen entweder die Quader- oder die Zylinderform vorzuschreiben, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird. |
entfällt |
Abänderungen 156, 67, 185, 189 und 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen ein individuelles Erkennungsmerkmal haben. Zur Gewährleistung ihrer Integrität müssen die spezifischen Kennungen unablösbar aufgedruckt/befestigt, unverwischbar und durch nichts verdeckt oder getrennt sein oder werden, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung. Soweit es um Erzeugnisse geht, die außerhalb der Union hergestellt werden, gelten die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nur für die Erzeugnisse, die für den Unionsmarkt bestimmt sind oder dort in den Verkehr gebracht werden. |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Packungen und etwaige äußere Versandverpackungen von Tabakerzeugnissen ein individuelles Erkennungsmerkmal haben , um zu erreichen, dass sich die Erzeugnisse entlang der gesamten Lieferkette rückverfolgen lassen . Zur Gewährleistung ihrer Integrität müssen die spezifischen Kennungen sicher, unablösbar aufgedruckt/befestigt, unverwischbar und durch nichts verdeckt oder getrennt sein oder werden, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung. Soweit es um Erzeugnisse geht, die außerhalb der Union hergestellt werden, gelten die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nur für die Erzeugnisse, die für den Unionsmarkt bestimmt sind oder dort in den Verkehr gebracht werden. |
||||
|
1a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die individuellen Erkennungsmerkmale der Packungen mit dem individuellen Erkennungsmerkmal auf der äußeren Versandverpackung verknüpft sind. Jede Änderung der Verknüpfung zwischen den Packungen und den äußeren Versandverpackungen wird in der in Absatz 6 genannten Datenbank erfasst. |
||||
2. Das individuelle Erkennungsmerkmal ermöglicht die Feststellung |
2. Das individuelle Erkennungsmerkmal ermöglicht die Feststellung |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, den Eingang aller in ihrem Besitz befindlichen Packungen, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und den endgültigen Ausgang aus ihrem Besitz erfassen. Dieser Pflicht kann durch Erfassung in aggregierter Form nachgekommen werden (z. B. der Außenverpackungen) , sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung der einzelnen Packungen möglich bleiben . |
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, den Eingang aller in ihrem Besitz befindlichen Packungen und Außenverpackungen , alle zwischenzeitlichen Verbringungen und den endgültigen Ausgang aus ihrem Besitz erfassen , und gemäß Absatz 6 die Daten elektronisch an einen Datenspeicher übermitteln . Dieser Pflicht kann durch Erfassung in aggregierter Form nachgekommen werden (z. B. der Außenverpackungen). |
||||
|
3a. Die Technologie zur Verfolgung und Rückverfolgung muss Wirtschaftsteilnehmern gehören bzw. von Wirtschaftsteilnehmern eingesetzt werden, die in keiner Weise rechtlich oder geschäftlich mit der Tabakindustrie verbunden sind. |
||||
4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Tabakerzeugnissen allen am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, einschließlich Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die notwendige Ausrüstung bereitstellen, um die gekauften, verkauften, gelagerten, transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Artikel 6 zu übermitteln. |
4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Tabakerzeugnissen allen am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, einschließlich Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die nach Maßgabe ihrer einzelstaatlichen Bestimmungen notwendige Ausrüstung bereitstellen, um die gekauften, verkauften, gelagerten, transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Artikel 6 zu übermitteln. |
||||
5. Die erfassten Daten dürfen von keinem am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geändert oder gelöscht werden, aber der Wirtschaftsteilnehmer, der die Daten eingegeben hat, und andere unmittelbar von dem Vorgang betroffene Wirtschaftsteilnehmer, etwa der Lieferant oder der Empfänger, können die zuvor eingegebenen Daten kommentieren. In diesem Fall müssen die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die korrekten Daten hinzufügen und einen Verweis auf den Eintrag machen, der ihrer Meinung nach zu ändern ist. In Ausnahmefällen und nach Vorlage geeigneter Belege kann die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Erfassung erfolgt ist, bzw. — falls die Erfassung außerhalb der Europäischen Union erfolgt ist — die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats genehmigen, dass die zuvor eingetragenen Daten geändert oder gelöscht werden. |
5. Die erfassten Daten dürfen von keinem am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geändert oder gelöscht werden, aber der Wirtschaftsteilnehmer, der die Daten eingegeben hat, und andere unmittelbar von dem Vorgang betroffene Wirtschaftsteilnehmer, etwa der Lieferant oder der Empfänger, können die zuvor eingegebenen Daten kommentieren. In diesem Fall müssen die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die korrekten Daten hinzufügen und einen Verweis auf den Eintrag machen, der ihrer Meinung nach zu ändern ist. In Ausnahmefällen und nach Vorlage geeigneter Belege kann die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Erfassung erfolgt ist, bzw. — falls die Erfassung außerhalb der Europäischen Union erfolgt ist — die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats genehmigen, dass die zuvor eingetragenen Daten geändert oder gelöscht werden. |
||||
6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen mit einem unabhängigen Dritten, der den Speicher mit den Daten zu dem betreffenden Hersteller bzw. Importeur verwaltet, Verträge über die Datenspeicherung schließen. Der physische Standort des Speichers muss sich in der Union befinden. Die Eignung des Dritten, insbesondere seine Unabhängigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit, und der Vertrag müssen von einem externen Prüfer gebilligt und überwacht werden, den der Hersteller von Tabakerzeugnissen vorschlägt und bezahlt und der von der Kommission zu genehmigen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für volle Transparenz der Daten und dafür, dass der Datenspeicher für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und des unabhängigen Dritten permanent zugänglich ist. In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten oder die Kommission Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese Informationen gewähren, sofern dabei die kommerziell sensiblen Informationen entsprechend den einschlägigen nationalen und Unionsvorschriften angemessen geschützt bleiben. |
6. Die Mitgliedstaaten vergewissern sich , dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen mit einem unabhängigen Dritten, der den Speicher mit den Daten zu dem betreffenden Hersteller bzw. Importeur verwaltet, Verträge über die Datenspeicherung schließen. Der physische Standort des Speichers muss sich in der Union befinden. Der unabhängige Dritte darf keine kommerziellen und sonstigen berechtigten Interessen an der Tabakindustrie und damit verbundenen Industriezweigen haben. Die Eignung des Dritten, insbesondere seine Unabhängigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit, und der Vertrag müssen von der Kommission, die von einem unabhängigen externen Prüfer unterstützt wird, gebilligt und überwacht werden, den der Hersteller von Tabakerzeugnissen bezahlt und der von der Kommission zu genehmigen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für volle Transparenz der Daten und dafür, dass der Datenspeicher für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und des unabhängigen Dritten permanent zugänglich ist. In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten oder die Kommission Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese Informationen gewähren, sofern dabei die kommerziell sensiblen Informationen entsprechend den einschlägigen nationalen und Unionsvorschriften angemessen geschützt bleiben. |
||||
7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten nur unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden. |
7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten nur unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden. |
||||
8. Zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, ein sichtbares und fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal von mindestens 1 cm2 Größe aufweisen, das unablösbar aufgedruckt/befestigt und unverwischbar ist und durch nichts verdeckt oder getrennt werden darf, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente. |
8. Zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, ein sichtbares und unsichtbares, fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal von mindestens 1 cm2 Größe aufweisen, das unablösbar aufgedruckt/befestigt und unverwischbar ist und durch nichts verdeckt oder getrennt werden darf, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente. In den Mitgliedstaaten, in denen Tabakerzeugnisse mit Steuermarken versehen werden und die verwendeten Steuermarken den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen, wird kein zusätzliches Sicherheitsmerkmal verlangt. |
||||
9. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, |
9. Unter Berücksichtigung der Praktiken, Technologien und bestehenden handelsbezogenen Betriebsaspekte sowie globaler Standards für die Verfolgung, Rückverfolgung und Echtheitsprüfung von Verbrauchsgütern und der entsprechenden Anforderungen des WHO-Protokolls zur Bekämpfung des illegalen Tabakhandels wird die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen sind ab dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Zeitpunkt fünf Jahre von der Anwendung der Absätze 1 bis 8 des vorliegenden Artikels ausgenommen. |
10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen sind ab dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Zeitpunkt sieben Jahre von der Anwendung der Absätze 1 bis 8 des vorliegenden Artikels ausgenommen. |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
Artikel 16 |
Artikel 16 |
||
Grenzüberschreitender Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz |
Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz |
||
1. Die Mitgliedstaaten schreiben den Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher in der Union tätigen möchten, vor, sich bei den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat registrieren zu lassen, in dem die Verkaufsstelle niedergelassen ist, sowie in dem Mitgliedstaat, in dem sich der tatsächliche oder potenzielle Verbraucher befindet. Verkaufsstellen, die außerhalb der Union niedergelassen sind, müssen sich bei den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat registrieren lassen, in dem sich der tatsächliche oder potenzielle Verbraucher befindet. Alle Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz tätigen wollen, legen den zuständigen Behörden zumindest folgende Informationen vor: |
1. Die Mitgliedstaaten verbieten den Verkaufsstellen in ihrem Hoheitsgebiet , grenzüberschreitenden Fernabsatz zu tätigen. |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
1a. Die Mitgliedstaaten behalten die Befugnis zu entscheiden, ob sie den Anwendungsbereich des vorstehenden Verbots so erweitern wollen, dass es nationale Fernverkäufe umfasst. Wenn Mitgliedstaaten nationale Fernverkäufe zulassen, sorgen sie dafür, dass Verkaufsstellen über ein Altersüberprüfungssystem verfügen. |
||
|
1b. Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheit die Einfuhren von Tabak für den persönlichen Gebrauch einschränken. Eine solche Einschränkung durch einen Mitgliedstaat kann insbesondere dann Anwendung finden, wenn der Preis im Erwerbsland erheblich niedriger ist als der Preis im Herkunftsmitgliedstaat oder wenn gesundheitsbezogene Warnhinweise nicht in dessen Sprache(n) vorliegen. |
||
2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen eine vollständige Liste aller bei ihnen registrierten Verkaufsstellen unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 95/46/EG. Verkaufsstellen dürfen mit dem Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz erst beginnen , wenn der Name der Verkaufsstelle in den relevanten Mitgliedstaaten veröffentlicht worden ist . |
2. Die Mitgliedstaaten dürfen mengenmäßige Beschränkungen bei den grenzüberschreitenden Verbringungen verhängen , wenn sie bereits eine staatliche Strategie zur Bekämpfung des Tabakkonsums einsetzen . |
||
3. Wenn es zur Einhaltung der Vorschriften und zur Erleichterung der Durchsetzung erforderlich ist, dürfen die Bestimmungsmitgliedstaaten vorschreiben, dass die Verkaufsstelle eine natürliche Person benennt, die dafür zuständig ist, die Tabakerzeugnisse, bevor sie den Verbraucher erreichen, auf deren Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften zu kontrollieren, welche im Gefolge dieser Richtlinie im Bestimmungsmitgliedstaat erlassen worden sind. |
|
||
4. Verkaufsstellen, die Fernabsatz tätigen, müssen mit einem Altersüberprüfungssystem ausgestattet sein, das beim Verkauf kontrolliert, ob der bestellende Verbraucher das im Bestimmungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter hat. Der Einzelhändler oder die benannte natürliche Person übermittelt den zuständigen Behörden eine Beschreibung der Einzelheiten und der Funktionsweise des Altersüberprüfungssystems. |
|
||
5. Personenbezogene Daten des Verbrauchers dürfen nur im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden; dem Hersteller von Tabakerzeugnissen, den zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen und einem sonstigen Dritten dürfen sie nicht bekanntgegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen für Zwecke, die über den Zweck des jeweiligen Verkaufs hinausgehen, nicht verwendet oder weitergegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verkaufsstelle zu einem Hersteller von Tabakerzeugnissen gehört. |
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 16a |
|
Die Mitgliedstaaten verbieten den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Verkaufsstellen, Tabakerzeugnisse im grenzüberschreitenden Fernabsatz oder auf anderem Wege kostenlos oder vergünstigt zu vertreiben. |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse |
Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse |
||||
1. Die Mitgliedstaaten schreiben Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes neuartige Tabakerzeugnis zu melden, das sie in den betreffenden Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen beabsichtigen. Diese Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Artikel 5 umfassen. Hersteller und Importeure, die ein neuartiges Tabakerzeugnis melden, stellen den zuständigen Behörden außerdem Folgendes bereit: |
1. Die Mitgliedstaaten schreiben Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes neuartige Tabakerzeugnis zu melden, das sie in den betreffenden Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen beabsichtigen. Diese Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie jeglicher vorgeschlagener Kennzeichnung, Nutzungshinweise, Einzelheiten der Zusammensetzung des Erzeugnisses, des Herstellungsprozesses und entsprechender Kontrollen sowie Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Artikel 5 umfassen. Hersteller und Importeure, die ein neuartiges Tabakerzeugnis melden, stellen den zuständigen Behörden außerdem Folgendes bereit: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
2. Die Mitgliedstaaten schreiben den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, ihre zuständigen Behörden über neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten werden befugt, den Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen vorzuschreiben, zusätzliche Tests durchzuführen oder zusätzliche Informationen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten werden befugt, eine Zulassungsregelung einzuführen und eine angemessene Gebühr zu erheben. |
2. Nach dem Inverkehrbringen eines Tabakerzeugnisses schreiben die Mitgliedstaaten den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, ihre zuständigen Behörden über neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten werden befugt, den Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen vorzuschreiben, zusätzliche Tests durchzuführen oder zusätzliche Informationen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten werden befugt, eine Zulassungsregelung einzuführen und eine angemessene Gebühr zu erheben. |
||||
3. Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen dieser Richtlinie genügen. Welche Bestimmungen anwendbar sind, richtet sich danach, ob die Erzeugnisse unter rauchlose Tabakerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 29 oder unter Rauchtabak gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 fallen. |
3. Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen dieser Richtlinie genügen. Welche Bestimmungen anwendbar sind, richtet sich danach, ob die Erzeugnisse unter rauchlose Tabakerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 29 oder unter Rauchtabak gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 fallen. |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
1. Die folgenden nikotinhaltigen Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden , wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen worden sind: |
1. Nikotinhaltige Erzeugnisse dürfen nur im Einklang mit dem Meldeverfahren nach Artikel 17 dieser Richtlinie in Verkehr gebracht werden. |
||
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nikotinhaltige Erzeugnisse allen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, und insbesondere der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, entsprechen. |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
2. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um die Nikotinmengen gemäß Absatz 1 — unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und der gemäß der Richtlinie 2001/83/EG erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Erzeugnisse — zu aktualisieren . |
2. Nikotinhaltige Erzeugnisse, die als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten angeboten werden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen sind . |
||
|
3. Bei nikotinhaltigen Erzeugnissen, die gemäß Absatz 1 in Verkehr gebracht werden sollen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
3. Jede Packung und jede Außenverpackung nikotinhaltiger Erzeugnisse unter den Schwellenwerten gemäß Absatz 1 müssen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Produkt enthält Nikotin und kann Ihre Gesundheit schädigen .“ |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
4. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 3 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss er |
4. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 3 Buchstabe e muss Artikel 10 genügen. |
||
|
|
||
|
|
||
5. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 — unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes – anzupassen und Platzierung, Format, Layout, Gestaltung und Wechselfolge (Rotation) der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen und anzupassen . |
5. Die Mitgliedstaaten überwachen die Entwicklung des Marktes nikotinhaltiger Erzeugnisse, einschließlich aller Belege, die auf eine Verwendung des Erzeugnisses unter Jugendlichen als Einstieg zum Rauchen hindeuten, und melden der Kommission ihre Erkenntnisse . Auf der Grundlage der eingegangenen Belege sowie wissenschaftlicher Studien legt die Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über nikotinhaltige Erzeugnisse vor. In diesem Bericht wird bewertet, ob Änderungen an dieser Richtlinie oder weitere Rechtsvorschriften erforderlich sind. |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Pflanzliche Raucherzeugnisse |
Pflanzliche Raucherzeugnisse |
1. Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen tragen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis: |
1. Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen tragen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis: |
Dieses Produkt kann ihre Gesundheit schädigen. |
Dieses Produkt kann ihre Gesundheit schädigen. |
2. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken. |
2. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken. |
3. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Er darf nicht weniger als 30 % des äußeren Bereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %. |
3. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Er darf nicht weniger als 30 % des äußeren Bereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 35 %. |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 19a |
|
Imitierte Tabakerzeugnisse |
|
Imitierte Tabakerzeugnisse, die für Minderjährige attraktiv sein können und einen potenziellen Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen bilden, werden verboten. |
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen betreffend die Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften, die im Gefolge dieser Richtlinie erlassen werden, fest, und sie veranlassen alles Notwendige zur Durchsetzung dieser Sanktionsbestimmungen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
3. Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen betreffend die Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften, die im Gefolge dieser Richtlinie erlassen werden, fest, und sie veranlassen alles Notwendige zur Durchsetzung dieser Sanktionsbestimmungen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Finanzielle Sanktionen für vorsätzliche Verstöße müssen so geartet sein, dass sie den durch den Verstoß angestrebten wirtschaftlichen Vorteil aufheben. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3 , 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 wird der Kommission mit Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit ab [Office of Publications: please insert the date of the entry into force of this Directive] übertragen. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absatz 10a , Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab … [Office of Publications: please insert the date of the entry into force of this Directive] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3 , 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absatz 10a , Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3 , 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absatz 10a , Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. |
Spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle zwei Jahre Bericht über die Durchsetzung der gemäß der Empfehlung 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Initiativen zur gezielteren Bekämpfung des Tabakkonsums ergriffenen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf das in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte Mindestalter sowie in Bezug auf ihre Pläne, das Mindestalter heraufzusetzen, um das Ziel einer „rauchfreien Generation“ zu erreichen. |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr, den Verkauf und den Konsum von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, die dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten. |
1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Verkauf und den Konsum von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, die dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten. |
2. Aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit darf ein Mitgliedstaat jedoch strengere nationale , für alle Erzeugnisse gleichermaßen geltende Vorschriften beibehalten . Ein Mitgliedstaat darf außerdem strengere Vorschriften erlassen , wenn dies durch die spezifischen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche nationalen Vorschriften sind der Kommission zusammen mit den Gründen für deren Beibehaltung oder deren Erlass mitzuteilen. Die Kommission hat nach Eingang einer solchen Mitteilung sechs Monate Zeit, um die Vorschriften zu billigen oder abzulehnen; hierzu prüft sie unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erzielten Gesundheitsschutzniveaus, ob die Vorschriften berechtigt und notwendig sind, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen und ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die nationalen Vorschriften als gebilligt. |
2. Ein Mitgliedstaat darf jedoch strengere nationale Vorschriften in Bereichen , die in den Regelungsbereich der Richtlinie fallen, beibehalten oder erlassen, soweit solche Maßnahmen mit dem Vertrag vereinbar sind. Solche nationalen Vorschriften müssen für alle Erzeugnisse gleichermaßen gelten, auch für Erzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten eingeführt werden. Sie sind der Kommission zusammen mit den Gründen für deren Beibehaltung oder deren Erlass mitzuteilen. Die Kommission hat nach Eingang einer solchen Mitteilung sechs Monate Zeit, um die Vorschriften zu billigen oder abzulehnen; hierzu prüft sie unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erzielten Gesundheitsschutzniveaus, ob die Vorschriften berechtigt und notwendig sind, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen und ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die nationalen Vorschriften als gebilligt. |
3. Von dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, im Einklang mit dem Vertrag nationale Vorschriften zu Aspekten beizubehalten oder zu erlassen, die in dieser Richtlinie nicht geregelt sind. Diese nationalen Vorschriften müssen durch ein übergeordnetes öffentliches Interesse gerechtfertigt und notwendig sein und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen. Sie dürfen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen, und sie dürfen die Anwendung dieser Richtlinie in keiner Weise beeinträchtigen. |
3. Von dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, nationale Vorschriften zu Aspekten beizubehalten oder zu erlassen, die in dieser Richtlinie nicht geregelt sind , soweit sie mit dem Vertrag vereinbar sind . Sie müssen für alle Erzeugnisse gleichermaßen gelten, auch für Erzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten eingeführt werden, und dürfen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen, und sie dürfen die Anwendung dieser Richtlinie in keiner Weise beeinträchtigen. |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [Publications Office, please insert the exact date: entry into force + 18 months] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum … (**) und im Falle des Artikels 6 bis zum … (***) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
Übergangsbestimmung |
Übergangsbestimmung |
||||
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, bis [Publications Office, please insert the exact date: entry into force + 24 months] zulassen: |
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, bis … (****) zulassen: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, bis … (*****) zulassen. |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang -I (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Anhang I |
|
Für die Verwendung in Tabakerzeugnissen zugelassene Zusatzstoffe |
|
Chemische Bezeichnung des Zusatzstoffes — Funktion — zulässiger Höchstwert |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
Liste der textlichen Warnhinweise |
Liste der textlichen Warnhinweise |
||||
(gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1) |
(gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1) |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0276/2013).
(2) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/62/EU, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74.
(*) 36 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(**) 18 Monate nach dem Inrkafttreten.
(***) 36 Monate nach dem Inrkafttreten.
(****) 24 Monate nach dem Inkrafttreten.
(*****) 36 Monate nach dem Inkrafttreten.