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Document 52013AP0014

P7_TA(2013)0014 Mehrjahresplan für die Dorschbestände der Ostsee ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (KOM(2012)0155 — C7-0090/2012 — 2012/0077(COD)) P7_TC1-COD(2012)0077 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

ABl. C 440 vom 30.12.2015, p. 195–199 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/195


P7_TA(2013)0014

Mehrjahresplan für die Dorschbestände der Ostsee ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (KOM(2012)0155 — C7-0090/2012 — 2012/0077(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2015/C 440/28)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0155),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0090/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0395/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 145.


P7_TC1-COD(2012)0077

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Missverständnisse zu vermeiden und Kontinuität mit internationalen Verpflichtungen der EU zum Erreichen eines höchstmöglichen Dauerertrags für dezimierte Bestände zu gewährleisten, sollten die mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (3) festgelegten Zielsetzungen des Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, entsprechend angepasst werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 sieht die Überprüfung und Berichtigung der darin festgesetzten Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit vor, falls diese mit den Zielen des Plans nicht im Einklang stehen

(3)

Gemäß Artikel 290 des Vertrags kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften eines Rechtsakts zu erlassen. [Abänd. 1]

(4)

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 effizient zu erreichen und zügig auf Veränderungen der Bestände oder Fischereien reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Berichtigung der Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit Festsetzung der Zeiträume zu erlassen, wenn wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass diese Werte nicht länger angemessen sind und die Maßnahmen nicht ausreichen, um die Ziele des Plans zu erreichen in denen der Fischfang mit bestimmten Fanggeräten und in bestimmten Seegebieten erlaubt ist . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen mit dem regionalen Beirat für die Ostsee und relevanten Interessenträgern , auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägige Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 2]

(6)

Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 zu gewährleisten, sind der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren  (4) , ausgeübt werden. [Abänd. 3]

(7)

Um eine effiziente Wirksamkeitsbewertung des Plans durchführen zu können, sollte der in der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 vorgesehene Zeitplan geändert werden.

(8)

Darüber hinaus sollte in Folge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Beschlussverfahren zur Festlegung der Fangmöglichkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 verdeutlicht werden.

(9)

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen daher in erster Linie darauf ab, ein wirksames Funktionieren dieses Plans im Rahmen des mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten neuen Beschlussverfahrens zu ermöglichen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ziele

Der Plan stellt die nachhaltige Nutzung der betreffenden Dorschbestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags durch schrittweise Senkung der fischereilichen Sterblichkeit und Aufrechterhaltung auf einem Niveau sicher, das folgende Werte nicht unterschreitet überschreitet : [Abänd. 4]

a)

0,25 bei den Altersklassen drei bis sechs Jahre für den Dorschbestand im Gebiet A, und [Abänd. 5]

b)

0,3 bei den Altersklassen vier bis sieben Jahre für den Dorschbestand in den Gebieten B und C.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Rat setzt jedes Jahr in Übereinstimmung mit dem Vertrag die TAC für die betreffenden Dorschbestände für das folgende Jahr fest.“[Abänd. 6]

3.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Der Rat beschließt Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jedes Jahr in Übereinstimmung mit dem Vertrag im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 die höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens festzulegen , die nicht in die in Absatz 1 genannten Zeiträume des Folgejahrs fallen, in denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Geräten erlaubt ist. [Abänd. 7]

(4)     Liegt die fischereiliche Sterblichkeit für einen der Dorschbestände nach Einschätzung des STECF um wenigstens 10 % über dem in Artikel 4 festgelegten Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit, wird die Gesamtzahl der Tage, an denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Fanggeräten erlaubt ist, gegenüber der entsprechenden Gesamtzahl des laufenden Jahres um 10 % reduziert.“ [Abänd. 8]

b)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)     Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern Fischfang mit stationärem Fanggerät in einem Bereich bis 10 Seemeilen von den Basislinien betreiben. Die Stellzeit dieses stationären Fanggeräts darf 48 Stunden nicht überschreiten.“ [Abänd. 9]

4.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Bewertung des Plans

Alle fünf Jahre ab dem 18. September 2007 bewertet die Kommission das Funktionieren und die Ergebnisse des Mehrjahresplans. Gegebenenfalls kann Zum Zweck dieser Bewertung holt die Kommission Anpassungen des Mehrjahresplans vorschlagen oder delegierte Rechtsakte Gutachten beim STECF und beim regionalen Beirat für die Ostsee ein. Nötigenfalls legt die Kommission geeignete Vorschläge zur Änderung des Mehrjahresplans vor, die gemäß Artikel 27 erlassen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden .“[Abänd. 10]

5.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Revision der Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit

Deuten wissenschaftliche Gutachten darauf hin Kommt die Kommission zu dem Schluss , dass die Mindestwerte die Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit mit den Zielen gemäß Artikel 4 nicht mehr geeignet sind, um die Ziele des Bewirtschaftungsplans nicht im Einklang stehen, ist die Kommission bevollmächtigt, in Übereinstimmung mit Artikel 29a delegierte Rechtsakte zu erlassen zu erreichen , legt sie auf der Grundlage von Gutachten des STECF und nach Konsultation des regionalen Beirats für die Ostsee und relevanter Interessenträger einen Vorschlag zur Annahme gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vor , um die in Artikel 4 festgesetzten Mindestwerte Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit zu ändern.“[Abänd. 11]

6.

In Artikel 29 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)   Die ICES-Unterdivisionen 27 und/oder 28.2 sind von den Beschränkungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung auszunehmen, wenn es Nachweise dafür gibt, dass die Fänge in diesen ICES-Untergebieten geringer als 3 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in Gebiet B sind. Die Kommission entscheidet Der Kommission wird die Befugnis übertragen, jedes Jahr mit Hilfe von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte der Mitgliedstaaten sowie wissenschaftlichen Gutachten gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zu erlassen , um zu entscheiden, ob solche Nachweise vorliegen und ob die genannten Beschränkungen demnach in den betreffenden Unterdivisionen gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 12]

(3)   Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 gelten für die ICES-Unterdivision 28.1. nur, wenn es Nachweise dafür gibt, dass die Fänge an Dorsch 1,5 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in Gebiet B übersteigen. Die Kommission entscheidet Der Kommission wird die Befugnis übertragen, jedes Jahr mit Hilfe von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte der Mitgliedstaaten sowie wissenschaftlichen Gutachten gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zu erlassen , um zu entscheiden , ob solche Nachweise vorliegen und ob die genannten Beschränkungen demnach in der betreffenden Unterdivision gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 13]

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakte delegierten Rechtsakte gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres.“[Abänd. 14]

7.

Es wird folgendes Kapitel eingefügt:

„Kapitel VIa

Artikel 29a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 den Artikeln 26 und 27 genannten delegierten Rechtsakte wird Befugnisse werden der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem …  (5) auf unbestimmte Zeit übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 15]

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 26 und 27 Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. [Abänd. 16]

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

(5)   Ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

‚Artikel 29b

Ausschussverfahren

1.   Die Kommission wird vom mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.‘ [Abänd. 17]

Artikel 29c

Beschlüsse des Rates

Ist in dieser Verordnung eine Beschlussfassung durch den Rat vorgesehen, so befindet der Rat im Einklang mit dem Vertrag.“;

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 145.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013.

(3)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(4)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13 .

(5)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


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