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Document 52013AP0008

    P7_TA(2013)0008 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Neufassung) (KOM(2012)0008 — C7-0021/2012 — 2012/0007(COD)) P7_TC1-COD(2012)0007 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Neufassung)

    ABl. C 440 vom 30.12.2015, p. 117–186 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 440/117


    P7_TA(2013)0008

    Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Neufassung) (KOM(2012)0008 — C7-0021/2012 — 2012/0007(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

    (2015/C 440/23)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0008),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0021/2012),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

    unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 9. November 2012 an den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

    gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0391/2012),

    A.

    in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

    1.

    legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 203.

    (2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


    P7_TC1-COD(2012)0007

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Neufassung)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

    (2)

    Die Angleichung der bestehenden Bestimmungen in den Mitgliedstaaten im Bereich der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gewisser gefährlicher Zubereitungen ist für die Festsetzung gleicher Wettbewerbsbedingungen und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich.

    (3)

    Den Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich des Funktionierens des Binnenmarktes sollte, soweit sie die Gesundheit, die Sicherheit und den Schutz von Mensch und Umwelt betreffen, ein hohes Schutzniveau zugrunde gelegt werden. Diese Richtlinie sollte ferner den Schutz der Öffentlichkeit und insbesondere der Personen, die bei Ausübung ihrer Arbeit oder einer Freizeitbeschäftigung mit gefährlichen Zubereitungen in Berührung kommen, sowie den Schutz der Verbraucher und der Umwelt gewährleisten.

    (4)

    In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (5) ist die Zahl der Versuchstiere auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 derselben Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass, wo immer dies möglich ist, anstelle eines Verfahrens im Sinne derselben Richtlinie, definiert als jede invasive oder nicht invasive Verwendung eines Tieres zu Versuchszwecken oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, oder zu Ausbildungszwecken, die bei dem Tier Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht, eine wissenschaftlich zufrieden stellende Methode oder Versuchsstrategie angewendet wird, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden. Aus diesem Grund werden in der vorliegenden Richtlinie die Ergebnisse von Beurteilungen der toxischen und ökotoxischen Eigenschaften nur herangezogen, wenn diese bereits bekannt sind; sie verpflichtet nicht zur Durchführung neuer Tierversuche.

    (5)

    Munition fällt zwar nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie, doch können Explosivstoffe, die wegen ihrer Sprengwirkung oder pyrotechnischen Wirkung in den Verkehr gebracht werden, wegen ihrer chemischen Zusammensetzung eine Gefahr für die Gesundheit darstellen. Im Hinblick auf eine transparente Information bedürfen sie deshalb einer Einstufung gemäß der vorliegenden Richtlinie und eines Sicherheitsdatenblatts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (6). Ferner sollten sie entsprechend den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet werden.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) und die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (8) erfordern im Unterschied zu den Vorschriften über die chemischen Zubereitungen im Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie für jedes Produkt ein Zulassungsverfahren auf der Grundlage einer vom Antragsteller einzureichenden Akte und einer Beurteilung durch die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Dieses Zulassungsverfahren muss sich außerdem auf eine besondere Kontrolle der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung jedes Produkts vor seinem Inverkehrbringen erstrecken. Im Hinblick auf einen verständlichen und transparenten Informationsprozess müssen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte nach den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie eingestuft und gekennzeichnet werden, und es muss eine Gebrauchsanweisung gemäß den Ergebnissen der aufgrund der der Richtlinie (EG) Nr. 1107/2009 und der Richtlinie 98/8/EG durchzuführenden Prüfung gegeben werden; ferner muss sichergestellt werden, dass die Kennzeichnung dem hohen Schutzniveau entspricht, das mit der vorliegenden Richtlinie und mit der Richtlinie (EG) Nr. 1107/2009 oder der Richtlinie 98/8/EG angestrebt wird. Außerdem muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte erstellt werden.

    (7)

    Für Zubereitungen, die in Form von Gasen in den Verkehr gebracht werden, müssen Konzentrationsgrenzen in Form von Volumen-Prozent festgelegt werden.

    (8)

    Es muss festgelegt werden, welche menschlichen Erfahrungen bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einer Zubereitung berücksichtigt werden können. Wenn klinische Untersuchungen zugelassen werden können, wird vorausgesetzt, dass solche Untersuchungen mit der Erklärung von Helsinki und den Leitlinien für die gute klinische Praxis der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung übereinstimmen.

    (9)

    Da das bestehende Sicherheitsdatenblatt in der Lieferkette von Stoffen und Zubereitungen bereits als Kommunikationsmittel eingesetzt wird, es weiterentwickelt und in das durch Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einzurichtende System übernommen wurde, sollte es aus der vorliegenden Richtlinie entfernt werden.

    (10)

    Aufgrund des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (9) angepasst und ihre Vorschriften für die Anmeldung und die Risikobewertung chemischer Stoffe gestrichen. Die vorliegende Richtlinie ist entsprechend anzupassen.

    (11)

    Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG, der Methoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, der Toxizität und der Ökotoxizität von Stoffen und Zubereitungen festlegt, ist mit der Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) mit Wirkung vom 1. Juni 2008 aufgehoben worden. Die Verweise auf diesen Anhang in der vorliegenden Richtlinie sind entsprechend anzupassen.

    (12)

    Damit die Arbeit und die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 67/548/EWG, einschließlich der Einstufung und Kennzeichnung spezifischer in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführter Stoffe, in vollem Umfang berücksichtigt werden, sollten alle bestehenden harmonisierten Einstufungen unter Verwendung der neuen Kriterien in neue harmonisierte Einstufungen umgewandelt werden. Außerdem sollten alle bestehenden harmonisierten Einstufungen unverändert in einen Anhang zu dieser Verordnung aufgenommen werden, da die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (11) erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar wird und die harmonisierten Einstufungen gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung von Stoffen und Gemischen während der Übergangsphase wichtig sind. Dadurch, dass für alle künftigen Harmonisierungen von Einstufungen diese Verordnung gilt, dürften sich Unstimmigkeiten bei harmonisierten Einstufungen ein und desselben Stoffes gemäß den bestehenden und den neuen Kriterien vermeiden lassen.

    (13)

    Zubereitungen, die aus mehr als einem der Stoffe bestehen, die in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, mussten mit den Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätzen) versehen sein, die die Einstufung in die Kategorien 1 oder 2 und die Kategorie 3 angeben. Allerdings führt die Angabe beider R-Sätze zu einer widersprüchlichen Aussage. Daher sollten Zubereitungen lediglich in die höhere Kategorie eingestuft und entsprechend gekennzeichnet werden.

    (14)

    Die Verweise auf R-Satz R40 in der Richtlinie 67/548/EWG wurden durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission (12) für die Anwendung des R-Satzes R40 auf krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 geändert. In der Folge wurde der alte Wortlaut des R-Satzes R40 zu Nummer R68; dieser Satz wurde für erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 und bestimmte Stoffe mit irreversiblen nichtletalen Wirkungen angewendet. Die Verweise auf R-Satz R40 in der vorliegenden Richtlinie sind entsprechend anzupassen.

    (15)

    Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/59/EG gibt klare Hinweise zur Einstufung von ätzenden Stoffen und Zubereitungen. In der vorliegenden Richtlinie sollten daher Zubereitungen entsprechend eingestuft werden.

    (16)

    Es ist bekannt, dass Zementzubereitungen, die Chrom (VI) enthalten, unter bestimmten Umständen allergische Reaktionen auslösen können. Für derartige Zubereitungen sollte ein mit einem relevanten Warnhinweis versehenes Kennzeichnungsschild vorgeschrieben werden.

    (17)

    Die Richtlinie 67/548/EWG, in der Fassung der Richtlinie 98/98/EG der Kommission (13), legt neue Kriterien und einen neuen R-Satz (R67) für Dämpfe, die Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen können, fest; Zubereitungen sollten daher entsprechend eingestuft und gekennzeichnet werden.

    (18)

    Mit der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG (14) und der Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (15) wurden Kriterien zur Einstufung und Kennzeichnung umweltgefährlicher Stoffe mit den entsprechenden Symbolen, Gefahrenbezeichnungen, Hinweisen auf besondere Gefahren und Sicherheitsratschlägen eingeführt. Nun sind auf Unionsebene Vorschriften über die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen erforderlich, um ihren Wirkungen auf die Umwelt Rechnung zu tragen, und zu diesem Zweck ist ein Verfahren zur Ermittlung der umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung entweder aufgrund einer Berechnung oder durch Bestimmung der ökotoxischen Eigenschaften nach festgelegten Prüfungsmethoden unter bestimmten Bedingungen festzulegen.

    (19)

    In Bezug auf Stoffe, die sehr toxisch auf die aquatische Umwelt wirken (Einstufung N) und denen die R-Sätze R50 oder R50/53 zugeordnet sind, gelten für Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind, spezifische Konzentrationsgrenzwerte, um eine Unterschätzung der Gefahr zu vermeiden. Diese Maßnahme führt dazu, dass Zubereitungen mit Stoffen, die in diesem Anhang aufgeführt sind und für die spezifische Konzentrationswerte gelten, anders behandelt werden als Zubereitungen mit Stoffen, die noch nicht in diesen Anhang aufgenommen wurden, jedoch vorläufig gemäß Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet sind und für die keine spezifischen Konzentrationswerte gelten. Daher muss sichergestellt werden, dass für sämtliche Zubereitungen, die auf die aquatische Umwelt sehr toxisch wirkende Stoffe enthalten, gleichermaßen spezifische Konzentrationswerte gelten.

    (20)

    Mit der Richtlinie 2001/59/EG wurden die Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung und Kennzeichnung von zum Abbau der Ozonschicht führenden Stoffen überarbeitet. Der überarbeitete Anhang III sieht nun lediglich die Zuordnung des Symbols N zusätzlich zum R-Satz R59 vor. Zubereitungen sollten entsprechend eingestuft und gekennzeichnet werden.

    (21)

    Um den Schutz der Vertraulichkeit hinsichtlich bestimmter, in den Zubereitungen enthaltener Stoffe zu gewährleisten, ist ein System einzuführen, mit dem der für das Inverkehrbringen Verantwortliche die vertrauliche Behandlung solcher Stoffe beantragen kann.

    (22)

    Das Kennzeichnungsschild stellt für die Verwender gefährlicher Zubereitungen ein grundlegendes Instrument dar, das ihnen die wesentlichen Grundinformationen in knapper Form verfügbar macht. Es sollte jedoch durch ein doppeltes System mit detaillierteren Informationen ergänzt werden, das zum einen das Sicherheitsdatenblatt für berufsmäßige Verwender gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zum anderen die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen umfasst, die die ausschließlich für medizinische Zwecke (Vorbeugung und Heilung) bestimmten Informationen zu erteilen haben.

    (23)

    Behälter mit bestimmten Kategorien gefährlicher Zubereitungen, die der Öffentlichkeit zum Kauf angeboten werden, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen und/oder einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein. Bestimmte Zubereitungen, die nicht zu diesen Gefahrenkategorien gehören, können wegen ihrer Zusammensetzung trotzdem eine Gefahr für Kinder darstellen. Die Verpackung solcher Zubereitungen sollte deshalb mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.

    (24)

    Zur Einbeziehung bestimmter Zubereitungen, die zwar nach der vorliegenden Richtlinie nicht als gefährlich gelten, jedoch trotzdem eine Gefahr für die Anwender hervorrufen können, müssen bestimmte Anforderungen der vorliegenden Richtlinie auf diese Zubereitungen ausgedehnt werden.

    (25)

    Die vorliegende Richtlinie umfasst besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen. Um für Mensch und Umwelt ein ausreichendes Schutzniveau zu gewährleisten, sollten besondere Kennzeichnungsvorschriften auch für bestimmte Zubereitungen festgelegt werden, die zwar nicht gefährlich im Sinne der vorliegenden Richtlinie sind, für den Verbraucher jedoch trotzdem eine Gefahr hervorrufen können.

    (26)

    Im Falle von Zubereitungen, die im Sinne der vorliegenden Richtlinie als gefährlich eingestuft sind, sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen in bezug auf die Kennzeichnung zulassen dürfen, wenn wegen zu geringer Abmessungen oder aus anderen Gründen eine Kennzeichnung der Verpackung nicht möglich ist oder wenn die Abmessungen der Verpackung oder die Mengen so gering sind, dass keine Gefahr für Mensch oder Umwelt zu befürchten ist. In diesen Fällen muss auch eine entsprechende Angleichung dieser Vorschriften auf Unionsebene in Erwägung gezogen werden.

    (27)

    Was die Umweltkennzeichnungen anbelangt, so wäre es zweckmäßig vorzusehen, dass in spezifischen Fällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Auswirkungen dieser Produktarten auf die Umwelt insgesamt geringer sind als bei vergleichbaren Produktarten, spezifische Ausnahmen oder spezifische Bedingungen beschlossen werden können.

    (28)

    Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für die Kennzeichnung und Maßnahmen im Rahmen der speziellen Vorschriften in Bezug auf die Kennzeichnung von bestimmten Zubereitungen zu erlassen sowie die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Ebene von Sach-verständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

    (29)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (16), ausgeübt werden.

    (30)

    Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ziele und Anwendungsbereich

    (1)   Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und der Angleichung der besonderen Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen, die gefährlich sein können, unabhängig davon, ob sie aufgrund dieser Richtlinie als gefährlich eingestuft sind, beim Inverkehrbringen dieser Zubereitungen in den Mitgliedstaaten.

    (2)   Diese Richtlinie gilt für Zubereitungen, die

    a)

    mindestens einen gefährlichen Stoff im Sinne von Artikel 2 enthalten und

    b)

    nach Artikel 5, 6 oder 7 als gefährlich gelten.

    (3)   Die besonderen Bestimmungen nach Artikel 9 und Anhang IV, und jene nach Artikel 10 und Anhang V der vorliegenden Richtlinie gelten ferner für Zubereitungen, die gemäß Artikel 5, 6 oder 7 nicht als gefährlich gelten, jedoch trotzdem spezifische Gefahren aufweisen können.

    (4)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten die Artikel der vorliegenden Richtlinie über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung auch für Pflanzenschutzmittel.

    (5)   Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehenden, für den Endverbraucher bestimmten Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen:

    a)

    Tier- und Humanarzneimittel im Sinne der jeweiligen Richtlinien 2001/82/EG (17) und 2001/83/EG (18) des Europäischen Parlaments und des Rates;

    b)

    kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie des Rates 76/768/EWG (19);

    c)

    Gemische aus Stoffen, die als Abfälle in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) fallen;

    d)

    Lebensmittel;

    e)

    Futtermittel;

    f)

    Zubereitungen, die radioaktive Stoffe im Sinne der Richtlinie des Rates 96/29/Euratom (21) enthalten;

    g)

    medizinische Geräte, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sofern die Unionsbestimmungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen Einstufungs- und Kennzeichnungsbestimmungen enthalten, die bezüglich der Unterrichtung und des Schutzes das gleiche Niveau sicherstellen wie die vorliegende Richtlinie.

    (6)   Diese Richtlinie gilt nicht für:

    a)

    die Beförderung gefährlicher Zubereitungen im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr;

    b)

    Zubereitungen bei Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Stoffe“: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

    b)

    „Zubereitungen“: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen;

    c)

    „Polymer“: ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und der eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten enthält, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind, sowie weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht. Diese Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Im Rahmen dieser Definition ist unter einer „Monomereinheit“ die gebundene Form eines Monomers in einem Polymer zu verstehen;

    d)

    „Inverkehrbringen“: die Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Union ist als ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten;

    e)

    „wissenschaftliche Forschung und Entwicklung“: Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen unter kontrollierten Bedingungen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaftliche Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung;

    f)

    „verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung“: die Weiterentwicklung eines Stoffes, in der die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen erprobt werden;

    g)

    „EINECS“ (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances): Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe. Dieses Verzeichnis enthält die endgültige Liste aller Stoffe, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie sich am 18. September 1981 in der Union im Verkehr befanden.

    (2)   „Gefährlich“ im Sinne dieser Richtlinie sind Stoffe und Zubereitungen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

    a)

    explosionsgefährlich: feste, flüssige, pastenförmige oder gelatinöse Stoffe und Zubereitungen, die auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und die unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß explodieren;

    b)

    brandfördernd: Stoffe und Zubereitungen, die in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können;

    c)

    hochentzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, sowie gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind;

    d)

    leicht entzündlich:

    i)

    Stoffe und Zubereitungen, die sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, oder

    ii)

    feste Stoffe und Zubereitungen, die sich durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können, oder

    iii)

    flüssige Stoffe oder Zubereitungen mit einem sehr niedrigen Flammpunkt oder

    iv)

    Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;

    e)

    entzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem niedrigen Flammpunkt;

    f)

    sehr giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen;

    g)

    giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen;

    h)

    gesundheitsschädlich: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

    i)

    ätzend: Stoffe und Zubereitungen, die lebende Gewebe bei Berührung zerstören können;

    j)

    reizend: Stoffe und Zubereitungen, die — ohne ätzend zu sein — durch kurzfristige, längere oder wiederholte Berührung mit der Haut oder mit Schleimhäuten eine Entzündung hervorrufen können;

    k)

    sensibilisierend: Stoffe und Zubereitungen, die beim Einatmen oder bei Hautresorption eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten;

    l)

    krebserzeugend: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;

    m)

    erbgutverändernd: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder ihre Häufigkeit erhöhen können;

    n)

    fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;

    o)

    umweltgefährlich: Stoffe und Zubereitungen, die im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für eine oder mehrere Umweltkomponenten zur Folge haben oder haben können.

    Artikel 3

    Bestimmung gefährlicher Eigenschaften von Zubereitungen

    (1)   Die gefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung werden bestimmt aufgrund der

    a)

    physikalisch-chemischen Eigenschaften,

    b)

    gesundheitsgefährdenden Eigenschaften,

    c)

    umweltgefährlichen Eigenschaften.

    Diese unterschiedlichen Eigenschaften werden nach den Artikeln 5, 6 und 7 bestimmt.

    Werden Labortests durchgeführt, müssen diese mit Zubereitungen durchgeführt werden, wie sie in den Verkehr gebracht werden.

    (2)   Bei der Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften nach den Artikeln 5, 6 und 7 müssen alle gefährlichen Stoffe nach Artikel 2, insbesondere folgende Stoffe entsprechend den Regelungen der angewandten Methode berücksichtigt werden:

    a)

    Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannt sind,

    b)

    Stoffe, die von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen nach Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG vorläufig eingestuft und gekennzeichnet sind.

    (3)   Bei den dieser Richtlinie unterliegenden Zubereitungen müssen gefährliche Stoffe nach Absatz 2, die aufgrund ihrer Wirkungen als gesundheitsgefährdend und/oder umweltgefährlich eingestuft sind, unabhängig davon, ob sie als Verunreinigung oder Beimengung vorhanden sind, berücksichtigt werden, wenn ihre Konzentration die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte erreicht oder übersteigt, es sei denn, in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder in Anhang II Teil B oder in Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie sind niedrigere Werte festgelegt und in Anhang V der vorliegenden Richtlinie ist nichts anderes bestimmt.

    Einstufung der Stoffe

    Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe

    Gasförmige Zubereitungen

    (Volumen- %)

    Andere Zubereitungen

    (Gewichts- %)

    Sehr giftig

    ≥ 0,02

    ≥ 0,1

    Giftig

    ≥ 0,02

    ≥ 0,1

    Krebserzeugend

    Kategorien 1 und 2

    ≥ 0,02

    ≥ 0,1

    Erbgutverändernd

    Kategorie 1 oder 2

    ≥ 0,02

    ≥ 0,1

    Fortpflanzungsgefährdend

    Kategorien 1 und 2

    ≥ 0,02

    ≥ 0,1

    Gesundheitsschädlich

    ≥ 0,2

    ≥ 1

    Ätzend

    ≥ 0,02

    ≥ 1

    Reizend

    ≥ 0,2

    ≥ 1

    Sensibilisierend

    ≥ 0,2

    ≥ 1

    Krebserzeugend

    Kategorie 3

    ≥ 0,2

    ≥ 1

    Erbgutverändernd

    Kategorie 3

    ≥ 0,2

    ≥ 1

    Fortpflanzungsgefährdend

    Kategorie 3

    ≥ 0,2

    ≥ 1

    Gefährlich für die Umwelt N

     

    ≥ 0,1

    Gefährlich für die Umwelt Ozon

    ≥ 0,1

    ≥ 0,1

    Gefährlich für die Umwelt

     

    ≥ 1

    Artikel 4

    Allgemeine Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung

    (1)   Die Einstufung von Zubereitungen nach Grad und Art der mit ihnen verbundenen Gefahren erfolgt entsprechend den Definitionen der Gefährlichkeitsmerkmale in Artikel 2.

    (2)   Die allgemeinen Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen sind nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG anzuwenden, sofern nicht andere, in Artikel 5, 6, 7 oder 10 sowie in den entsprechenden Anhängen der vorliegenden Richtlinie genannte Kriterien angewandt werden.

    Artikel 5

    Bestimmung der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften

    (1)   Die für die Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung notwendige Bestimmung der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften einer Zubereitung hat nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG mittels der Methoden des Anhangs Teil A der Verordnung des Rates (EG) Nr. 440/2008 (22) zu erfolgen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 ist die Bestimmung der explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen Eigenschaften von Zubereitungen nicht notwendig, sofern

    a)

    keiner der Bestandteile solche Eigenschaften hat und es aufgrund der Informationen, über die der Hersteller verfügt, unwahrscheinlich ist, dass die Zubereitung solche gefährlichen Eigenschaften hat;

    b)

    im Falle einer Änderung der bekannten Zusammensetzung einer Zubereitung nach wissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass eine erneute Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften keine Änderung der Einstufung zur Folge hat;

    c)

    die Zubereitung, wenn sie in Form von Aerosolpackungen in Verkehr gebracht wird, den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates (23) entspricht.

    (3)   Für bestimmte Fälle, in denen die im Anhang Teil A der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 festgelegten Methoden nicht geeignet sind, werden in Anhang I Teil B der vorliegenden Richtlinie alternative Berechnungsmethoden festgelegt.

    (4)   In Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie sind bestimmte Ausnahmen von den im Anhang Teil A der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 festgelegten Methoden vorgesehen.

    (5)   Bei einer Zubereitung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfolgt die Bestimmung der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften durch die Ermittlung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, die für die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich sind. Die Bestimmung dieser Eigenschaften erfolgt nach den Methoden des Anhangs Teil A der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, es sei denn, andere international anerkannte Methoden sind nach den Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 544/2011 (24) und (EU) Nr. 545/2011 (25) der Kommission zulässig.

    Artikel 6

    Bestimmung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften

    (1)   Die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einer Zubereitung werden nach einem oder nach mehreren der nachstehenden Verfahren ermittelt:

    a)

    nach einer in Anhang II beschriebenen konventionellen Methode;

    b)

    durch Bestimmung der toxischen Eigenschaften der Zubereitung, die für die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich sind. Diese Eigenschaften werden anhand der im Anhang Teil B der Richtlinie (EG) Nr. 440/2008 festgelegten Methoden bestimmt, es sei denn, dass für Pflanzenschutzmittel andere international anerkannte Methoden nach den Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 544/2011 und (EU) Nr. 545/2011 annehmbar sind.

    (2)   Nur, wenn die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person wissenschaftlich nachweisen kann, dass es nicht möglich ist, die toxischen Eigenschaften der Zubereitung anhand der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Methode oder auf der Grundlage bereits vorliegender Ergebnisse von Tierversuchen korrekt zu bestimmen, können unbeschadet der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Methoden nach Absatz 1 Buchstabe b verwendet werden, mit der Maßgabe, daß sie gemäß Artikel 12 der Richtlinie 86/609/EWG begründet oder ausdrücklich genehmigt sind.

    Werden zur Bestimmung einer toxischen Eigenschaft die Methoden gemäß Absatz 1 Buchstabe b zur Ermittlung neuer Daten eingesetzt, so sind die Prüfungen unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) und unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 86/609/EWG, insbesondere der Artikel 7 und 12, durchzuführen.

    Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 werden, wenn eine toxische Eigenschaft sowohl anhand der Methoden nach Absatz 1 Buchstabe a als auch anhand der Methoden nach Absatz 1 Buchstabe b ermittelt wurde, bei der Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Methoden nach Absatz 1 Buchstabe b verwendet, außer bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkungen, für die nur die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Methode zulässig ist.

    Toxische Eigenschaften der Zubereitung, die nach der Methode von Absatz 1 Buchstabe b nicht ermittelt werden, sind nach der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Methode zu bestimmen.

    (3)   Kann aufgrund epidimiologischer Studien, wissenschaftlich validierter Fallstudien gemäß Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG oder durch statistisch gestützte Erfahrungen wie der Auswertung von Daten von Giftinformationszentren oder von Daten über Berufskrankheiten nachgewiesen werden:

    dass toxische Wirkungen auf den Menschen sich von der Wirkung unterscheiden, die anhand der Methoden nach Absatz 1 ermittelt wurden, wird die Zubereitung aufgrund ihrer Wirkungen auf den Menschen eingestuft.

    dass bei einer konventionellen Beurteilung die gefährliche Eigenschaft wegen Wirkungen wie Potenzierung unterschätzt würde, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen.

    dass bei einer konventionellen Beurteilung die gefährliche Eigenschaft wegen Wirkungen wie Antagonismus überschätzt würde, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen.

    (4)   Bei Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, mit Ausnahme der Zubereitungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die nach Absatz 1 Buchstabe b eingestuft wurden, ist eine Neubewertung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften entweder nach der Methode von Absatz 1 Buchstabe a oder von Absatz 1 Buchstabe b vorzunehmen, wenn

    der Hersteller die Zusammensetzung in der Weise ändert, dass von der ursprünglichen Konzentration (ausgedrückt als Gewichts- oder Volumenprozentsatz) eines oder mehrerer gesundheitsgefährdender Bestandteile entsprechend der nachstehenden Tabelle abgewichen wird:

    Ursprünglicher Konzentrationsbereich des Bestandteils

    Zulässige prozentuale Änderung der ursprünglichen Konzentration des Bestandteils

    ≤ 2,5 %

    ± 30 %

    > 2,5 ≤ 10 %

    ± 20 %

    > 10 ≤ 25 %

    ± 10 %

    > 25 ≤ 100 %

    ± 5 %

    die Zusammensetzung der Zubereitung durch Ersatz oder Hinzufügung eines oder mehrerer Bestandteile vom Hersteller geändert wird, und zwar unabhängig davon, ob sie im Sinne von Artikel 2 gefährlich sind oder nicht.

    Diese Neubeurteilung ist vorzunehmen, es sei denn, es liegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Einschätzung vor, dass die Neubestimmung der Eigenschaft keine Änderung der Einstufung zur Folge hat.

    Artikel 7

    Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften

    (1)   Die umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung werden nach einem oder nach mehreren der nachstehenden Verfahren ermittelt:

    a)

    nach einer in Anhang III beschriebenen konventionellen Methode;

    b)

    durch die Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften der Zubereitung, die für die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich sind. Diese Eigenschaften werden anhand der in Teil C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 genannten Methoden bestimmt, es sei denn, dass für Pflanzenschutzmittel andere international anerkannte Methoden nach den Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 544/2011 und (EU) Nr. 545/2011 annehmbar sind. Unbeschadet der in der Verordnung EG Nr. 1107/2009 vorgesehenen oder nach der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften für die Durchführung von Tests werden die Bedingungen für die Anwendung der Prüfmethoden in Anhang III Teil C der vorliegenden Richtlinie beschrieben.

    (2)   Werden zur Bestimmung einer ökotoxischen Eigenschaft die Methoden gemäß Absatz 1 Buchstabe b zur Ermittlung neuer Daten eingesetzt, so sind die Prüfungen unter Einhaltung der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG und gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 86/609/EWG durchzuführen.

    Werden die umweltgefährlichen Eigenschaften nach beiden oben erwähnten Verfahren bestimmt, ist zur Einstufung der Zubereitung das Ergebnis der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Methoden zu verwenden.

    (3)   Bei Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, mit Ausnahme der Zubereitungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die nach Absatz 1 Buchstabe b eingestuft wurden, ist eine Neubewertung der umweltgefährlichen Eigenschaften entweder nach der Methode von Absatz 1 Buchstabe a oder von Absatz 1 Buchstabe b vorzunehmen, wenn

    der Hersteller die Zusammensetzung in der Weise ändert, dass von der ursprünglichen Konzentration (ausgedrückt als Gewichts- oder Volumenprozentsatz) eines oder mehrerer umweltgefährlicher Bestandteile entsprechend der nachstehenden Tabelle abgewichen wird:

    Ursprünglicher Konzentrationsbereich des Bestandteils

    Zulässige prozentuale Änderung der ursprünglichen Konzentration des Bestandteils

    ≤ 2,5 %

    ± 30 %

    > 2,5 ≤ 10 %

    ± 20 %

    > 10 ≤ 25 %

    ± 10 %

    > 25 ≤ 100 %

    ± 5 %

    die Zusammensetzung der Zubereitung durch Ersatz oder Hinzufügung eines oder mehrerer Bestandteile vom Hersteller geändert wird, und zwar unabhängig davon, ob sie im Sinne von Artikel 2 gefährlich sind oder nicht.

    Diese Neubeurteilung ist vorzunehmen, es sei denn, es liegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Einschätzung vor, dass die Neubestimmung der Eigenschaft keine Änderung der Einstufung zur Folge hat.

    Artikel 8

    Verpflichtungen und Aufgaben der Mitgliedstaaten

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die unter diese Richtlinie fallenden Zubereitungen nur dann in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.

    (2)   Um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sicherzustellen, können die Behörden der Mitgliedstaaten bei den für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortlichen Informationen über die Zusammensetzung der Zubereitung sowie sämtliche sonstigen zweckdienlichen Informationen einholen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die für das Inverkehrbringen einer Zubereitung Verantwortlichen für die Behörden der Mitgliedstaaten folgendes zur Verfügung halten:

    a)

    die für die Einstufung und Kennzeichnung der Zubereitung verwendeten Daten;

    b)

    alle zweckdienlichen Informationen im Zusammenhang mit den Verpackungsvorschriften nach Artikel 9 Buchstabe c einschließlich der Bescheinigung über die Prüfungen nach Anhang IX Teil A der Richtlinie 67/548/EWG;

    c)

    die Daten zur Ausarbeitung des Sicherheitsdatenblatts nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

    (4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen untereinander Informationen über den Namen und die vollständige Anschrift der einzelstaatlichen Behörde bzw. der einzelstaatlichen Behörden aus, die für die Mitteilung und den Austausch der Informationen über die praktische Durchführung dieser Richtlinie zuständig sind.

    Artikel 9

    Verpackung

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit

    a)

    Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang IV unterfallende Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 3 nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Verpackung den nachstehenden Anforderungen entspricht:

    i)

    Die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, dass der Inhalt nicht entweichen kann; dies gilt nicht, wenn besondere Sicherheitsvorrichtungen vorgeschrieben sind.

    ii)

    Die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse dürfen nicht so beschaffen sein, dass sie vom Inhalt angegriffen werden oder mit diesem zu gefährlichen Verbindungen reagieren können.

    iii)

    Die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, dass sie sich nicht lockern und allen bei der Handhabung auftretenden Belastungen und Verformungen zuverlässig standhalten.

    iv)

    Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, dass die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, ohne dass der Inhalt entweichen kann.

    b)

    Behälter, die Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang IV unterfallende Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 3, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, enthalten,

    i)

    weder eine Form und/oder eine graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder die Verbraucher irreführen kann;

    ii)

    noch eine Aufmachung und/oder eine Bezeichnung aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet werden.

    c)

    Behälter, die bestimmte, dem Anhang IV unterfallende Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, enthalten,

    i)

    mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sind und/oder

    ii)

    ein ertastbares Warnzeichen tragen.

    Die Vorrichtungen müssen den technischen Anforderungen von Anhang IX Teile A und B der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.

    (2)   Die Verpackung von Zubereitungen gilt als den Erfordernissen nach Absatz 1 Buchstabe a, Ziffern i), ii) und iii) entsprechend, wenn sie den Anforderungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- oder Luftverkehr genügt.

    Artikel 10

    Kennzeichnung

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit

    a)

    Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 2 nur in Verkehr gebracht werden können, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung allen Bedingungen dieses Artikels und allen Bestimmungen des Anhangs V Teile A und B entspricht;

    b)

    Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 3, definiert in Anhang V Teile B und C, nur in Verkehr gebracht werden können, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung den Bedingungen der Buchstaben a und b des Absatz 3 des vorliegenden Artikels und den besonderen Bestimmungen des Anhangs V Teile B und C entspricht.

    (2)   In Bezug auf Pflanzenschutzmittel im Sinne der Richtlinie (EG) Nr. 1107/2009 werden die Kennzeichnungsvorschriften der vorliegenden Richtlinie um folgende Aufschrift ergänzt:

    „Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.“

    Diese Kennzeichnung erfolgt unbeschadet der nach Artikel 65 der Richtlinie (EG) Nr. 1107/2009 und nach den Anhängen I und III der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission (27) erforderlichen Angaben.

    (3)   Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein:

    a)

    Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;

    b)

    Name, vollständige Anschrift und Telefonnummer der in der Union niedergelassenen Person, die für das Inverkehrbringen der Zubereitung verantwortlich ist, d. h. Hersteller, Importeur oder Vertriebsunternehmer;

    c)

    chemische Bezeichnung des (der) in der Zubereitung enthaltenen Stoffes (Stoffe) nach folgenden Bestimmungen:

    i)

    Für die gemäß Artikel 6 als T+, T, Xn eingestuften Zubereitungen brauchen nur die Stoffe T+, T, Xn berücksichtigt zu werden, deren Konzentration dem für sie in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder, soweit nicht vorhanden, in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie festgelegten untersten Konzentrationsgrenzwert (Grenzwert Xn) entspricht oder darüber liegt.

    ii)

    Für die gemäß Artikel 6 als C eingestuften Zubereitungen brauchen nur die Stoffe C berücksichtigt zu werden, deren Konzentration dem für sie in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder, soweit nicht vorhanden, in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie festgelegten untersten Konzentrationsgrenzwert (Grenzwert Xi) entspricht oder darüber liegt.

    iii)

    Auf dem Kennzeichnungsschild muss die Bezeichnung der Stoffe, auf deren Grundlage die Zubereitung in eine oder mehrere der nachstehenden Gefahrenkategorien eingestuft wurde, angebracht sein:

    krebserzeugend, Kategorie 1, 2 oder 3;

    erbgutverändernd, Kategorie 1, 2 oder 3;

    fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 1, 2 oder 3;

    sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich aufgrund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition;

    giftig oder gesundheitsschädlich aufgrund von schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition;

    sensibilisierend.

    Der chemische Name muss entsprechend einer der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Bezeichnungen oder, wenn der Stoff in jenem Anhang noch nicht genannt ist, entsprechend einer international anerkannten chemischen Nomenklatur angegeben sein.

    iv)

    Der Name von Stoffen, die zur Einstufung der Zubereitung in die nachstehenden Kategorien geführt haben, braucht auf dem Kennzeichnungsschild nicht angegeben zu werden sofern der Stoff nicht bereits aufgrund der Ziffern i), ii) oder iii) zu nennen ist:

    explosionsgefährlich;

    brandfördernd;

    hochentzündlich;

    leicht entzündlich;

    entzündlich;

    reizend;

    umweltgefährlich.

    v)

    In der Regel brauchen nicht mehr als vier chemische Namen angegeben zu werden, um die Stoffe zu bezeichnen, auf die die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften im wesentlichen zurückzuführen sind, die für die Einstufung und die Wahl der entsprechenden Gefahrensätze ausschlaggebend waren. In bestimmten Fällen können jedoch mehr als vier chemische Namen erforderlich sein.

    d)

    Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen. Gefahrensymbole, soweit sie in der vorliegende Richtlinie vorgesehen sind, und Gefahrenbezeichnungen in bezug auf die Verwendung der betreffenden Zubereitung müssen den Anhängen II und VI der Richtlinie 67/548/EWG genügen und werden entsprechend den Ergebnissen der Beurteilung gefährlicher Eigenschaften nach den Anhängen I, II und III der vorliegenden Richtlinie verwendet.

    Muss einer Zubereitung mehr als ein Gefahrensymbol zugeordnet werden, so ist,

    i)

    wenn mit dem Symbol T gekennzeichnet werden muss, die Anbringung der Symbole X und C nicht zwingend, es sei denn, dass Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 etwas anderes bestimmt;

    ii)

    wenn mit dem Symbol C gekennzeichnet werden muss, die Anbringung des Symbols X nicht zwingend;

    iii)

    wenn mit dem Symbol E gekennzeichnet werden muss, die Anbringung der Symbole F und O nicht zwingend;

    iv)

    wenn mit dem Symbol Xn gekennzeichnet werden muss, die Anbringung des Symbols Xi nicht zwingend.

    Das bzw. die Symbole sind in schwarzem Aufdruck auf orange-gelbem Grund anzubringen.

    e)

    Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-Sätze). Die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) müssen mit den Angaben des Anhangs III und mit den Bestimmungen des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG übereinstimmen und werden entsprechend den Ergebnissen der Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften nach Anhang I, II und III dieser Richtlinie zugeordnet.

    In der Regel brauchen nicht mehr als sechs R-Sätze angegeben zu werden; dabei werden die in Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Kombinationen von Sätzen als einziger Satz angesehen. Ist die Zubereitung jedoch gleichzeitig mehreren Gefahrenkategorien zuzuordnen, so müssen sich diese Standardaufschriften auf sämtliche von der Zubereitung ausgehenden Hauptgefahren erstrecken. In bestimmten Fällen können jedoch mehr als sechs R-Sätze notwendig sein.

    Die R-Sätze „hochentzündlich“ oder „leichtentzündlich“ müssen nicht angegeben werden, wenn sie eine Gefahrenbezeichnung gemäß Buchstabe d wiederholen.

    f)

    Sicherheitsratschläge (S-Sätze). Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) müssen mit den Angaben in Anhang IV und mit den Bestimmungen des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG übereinstimmen und werden entsprechend den Ergebnissen der Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften nach den Anhängen I, II und III dieser Richtlinie zugeordnet.

    In der Regel brauchen nicht mehr als sechs S-Sätze angegeben zu werden, um die geeignesten Sicherheitsratschläge zu formulieren; dabei werden die in Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Kombinationen von Sätzen als einziger Satz angesehen. In bestimmten Fällen kann jedoch die Angabe von mehr als sechs S-Sätzen notwendig sein.

    Ist es technisch unmöglich, diese Sätze auf dem Kennzeichnungsschild oder der Verpackung selbst anzugeben, so sind die Sicherheitsratschläge für die Verwendung der Zubereitung der Verpackung beizufügen;

    g)

    Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) des Inhalts bei Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind.

    (4)   Hinsichtlich bestimmter nach Artikel 7 als gefährlich eingestufter Zubereitungen wird der Kommission in Abweichung von Absatz 3 Buchstaben d, e und f dieses Artikels die Befunigs übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zum Zwecke der Bestimmung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für die Kennzeichnung als umweltgefährlich oder spezielle Vorschriften in Bezug auf diese Kennzeichnung zu beschliessen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Auswirkungen auf die Umwelt vermindert würden. Diese Ausnahmen oder speziellen Vorschriften werden in Anhang V, Teil A oder Teil B, bestimmt und festgelegt.

    (5)   Enthält eine Verpackung nicht mehr als 125 ml, so ist

    a)

    im Falle von als leicht entzündlich, brandfördernd und reizend eingestuften Zubereitungen mit Ausnahme der Zubereitungen, denen R41 zugeordnet ist, oder von umweltgefährlichen Zubereitungen, denen das Symbol N zugeordnet ist, die Angabe der R-Sätze oder der S-Sätze nicht erforderlich;

    b)

    im Falle von als entzündlich oder umweltgefährlich eingestuften Zubereitungen, denen das Symbol N nicht zugeordnet ist, die Angabe der R-Sätze, nicht jedoch die Angabe der S-Sätze erforderlich.

    (6)   Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs I Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 dürfen Angaben wie „nicht giftig“, „nicht gesundheitsschädlich“, „nicht umweltbelastend“, „ökologisch“ sowie alle anderen Angaben, die die Gefahrlosigkeit einer Zubereitung zum Ausdruck bringen sollen oder dazu führen können, dass die gefährlichen Eigenschaften dieser Zubereitung unterschätzt werden, auf der Verpackung oder dem Kennzeichnungsschild der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Zubereitungen nicht angebracht werden.

    Artikel 11

    Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften

    (1)   Befinden sich die in Artikel 10 vorgeschriebenen Angaben auf einem Kennzeichnungsschild, so muss dieses auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung fest angebracht werden, und zwar so, dass diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird. Die Abmessungen des Kennzeichnungsschilds sind in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt; das Kennzeichnungsschild ist ausschließlich für die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben und erforderlichenfalls für ergänzende Gesundheits- oder Sicherheitsinformationen bestimmt.

    (2)   Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Angaben in der in Absatz 1 vorgeschriebenen Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht sind.

    (3)   Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschilds und — in dem in Absatz 2 geschilderten Fall — der Verpackung müssen so gestaltet sein, dass sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich abheben.

    (4)   Die Angaben, die nach Artikel 10 auf dem Kennzeichnungsschild zu machen sind, müssen sich vom Untergrund abheben, groß genug sein und einen ausreichenden Abstand voneinander aufweisen, damit sie leicht lesbar sind.

    Die Einzelbestimmungen über die Anordnung und das Format dieser Angaben werden in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Zubereitungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, dass die Kennzeichnung in ihrer Amtssprache oder in ihren Amtssprachen abgefasst ist.

    (6)   Die in dieser Richtlinie festgelegten Kennzeichnungsvorschriften gelten als erfüllt,

    a)

    wenn im Falle einer äußeren Verpackung, die eine oder mehrere innere Verpackungen umschließt, die äußere Verpackung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und die innere(n) Verpackung(en) gemäß dieser Richtlinie gekennzeichnet sind;

    b)

    im Falle einer einzigen Verpackung:

    i)

    wenn diese gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sowie gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und f gekennzeichnet ist; bei Zubereitungen, die gemäß Artikel 7 eingestuft worden sind, findet Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d auch hinsichtlich der betreffenden Eigenschaft Anwendung, wenn sie als solche auf dem Etikett nicht angegeben worden ist; oder

    ii)

    wenn diese bei besonderen Verpackungsarten wie beweglichen Gasflaschen gegebenenfalls gemäß den spezifischen Vorschriften in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG gekennzeichnet ist.

    Für gefährliche Zubereitungen, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht verlassen, kann anstelle einer Kennzeichnung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter eine Kennzeichnung gemäß den nationalen Vorschriften zugelassen werden.

    Artikel 12

    Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

    (1)   Die Artikel 9, 10 und 11 gelten nicht für Explosivstoffe, die wegen ihrer Sprengwirkung oder pyrotechnischen Wirkung in den Verkehr gebracht werden.

    (2)   Die Artikel 9, 10 und 11 gelten nicht für bestimmte nach Artikel 5, 6 oder 7 gefährliche und in Anhang VII definierte Zubereitungen, die in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, weder eine Gefährdung aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften noch eine Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt darstellen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können ferner zulassen, dass

    a)

    die in Artikel 10 vorgeschriebene Kennzeichnung auf Verpackungen, deren geringe Abmessungen oder sonstige ungünstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht ermöglichen, auf andere geeignete Weise angebracht wird;

    b)

    abweichend von den Artikeln 10 und 11 die Verpackungen gefährlicher Zubereitungen, die als gesundheitsschädlich, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, reizend oder brandfördernd eingestuft sind, nicht oder in anderer Weise gekennzeichnet werden, wenn sie so geringe Mengen enthalten, dass eine Gefährdung der mit den Zubereitungen umgehenden Personen oder Dritter nicht zu befürchten ist;

    c)

    abweichend von den Artikeln 10 und 11 die Verpackungen der gemäß Artikel 7 eingestuften Zubereitungen nicht oder in anderer Weise gekennzeichnet werden, wenn sie so geringe Mengen enthalten, dass eine Gefährdung der Umwelt nicht zu befürchten ist;

    d)

    abweichend von den Artikeln 10 und 11 die Verpackungen von gefährlichen Zubereitungen, die nicht unter den Buchstaben b und c genannt sind, in geeigneter anderer Weise gekennzeichnet werden, wenn eine Kennzeichnung nach den Artikeln 10 und 11 wegen der geringen Abmessungen nicht möglich ist und eine Gefährdung der mit den Zubereitungen umgehenden Personen oder Dritter nicht zu befürchten ist.

    Die Verwendung von anderen Gefahrensymbolen, Gefahrenbezeichnungen oder R- oder S-Sätzen als denjenigen, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, ist bei Anwendung dieses Absatzes nicht zulässig.

    (4)   Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Absatz 3 Gebrauch, so setzt er die Kommission und die Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis. Der Kommission wird die Befugnis übertragen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zum Zwecke der Änderung von Anhang V aufgrund der zur Kenntnisname übermittelten Information zu erlassen.

    Artikel 13

    Fernverkauf

    In jeder Werbung für eine in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Zubereitung, bei der die allgemeine Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsschildes einen Kaufvertrag abzuschließen, soll/sollen die Art oder die Arten der auf dem Kennzeichnungsschild anzugebende(n) gefährliche(n) Eigenschaft(en) genannt werden. Diese Anforderung berührt nicht die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28).

    Artikel 14

    Vertraulichkeit der chemischen Namen

    Kann der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche nachweisen, dass die Offenlegung — auf dem Kennzeichnungsschild oder dem Sicherheitsdatenblatt — der chemischen Identität eines Stoffes, der ausschließlich eingestuft ist

    als reizend — mit Ausnahme der Stoffe, denen R41 zugeordnet ist — oder als in Verbindung mit einer oder mehreren der übrigen in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) aufgeführten Eigenschaften reizend oder

    als gesundheitsschädlich oder als in Verbindung mit einer oder mehreren der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) aufgeführten Eigenschaften mit allein akut letalen Wirkungen gesundheitsschädlich,

    Vertraulichkeitsprobleme in bezug auf sein geistiges Eigentum aufwirft, so kann er diesen Stoff nach Maßgabe des Anhangs VI entweder mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen bezeichnen. Dieses Verfahren kann nicht angewandt werden, wenn die Union für den betreffenden Stoff einen Expositionsgrenzwert festgelegt hat.

    Wünscht der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche die Bestimmungen über die Vertraulichkeit in Anspruch zu nehmen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zubereitung zuerst in Verkehr gebracht werden soll.

    Dieser Antrag wird nach Maßgabe des Anhangs VI gestellt und enthält die in dem Formular des Anhangs VI Teil A geforderten Informationen. Diese Bestimmung hindert die zuständige Behörde nicht daran, von dem für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortlichen weitere Informationen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung der Berechtigung des Antrags als erforderlich erscheint.

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, an die ein Antrag auf vertrauliche Behandlung gerichtet wird, teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit. Der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche übermittelt jedem Mitgliedstaat, in dem er das Produkt in Verkehr zu bringen wünscht, eine Abschrift dieser Entscheidung.

    Die den Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission erteilten vertraulichen Auskünfte bleiben geheim.

    In allen Fällen gilt für diese Angaben Folgendes:

    Sie dürfen nur der Behörde oder den Behörden zur Kenntnis gebracht werden, deren Auftrag es ist, die vorgesehenen Angaben entgegenzunehmen, die zur Beurteilung der vorhersehbaren Gefahren, die der Stoff für Mensch und Umwelt darstellen kann, notwendig sind und ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie zu überprüfen.

    Sie können jedoch anläßlich von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Strafmaßnahme zur Folge haben können und eingeleitet wurden, um die auf den Markt gebrachten Stoffe zu kontrollieren, an Personen weitergegeben werden, die an solchen Verfahren unmittelbar beteiligt sind, sowie an Personen, die in einem Rechtsetzungsverfahren anzuhören oder zu beteiligen sind.

    Artikel 15

    Rechte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sicherheit der Arbeitnehmer

    Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Vertrags Vorschriften zu erlassen, die sie zur Sicherung des Schutzes der Arbeitnehmer bei der Verwendung von gefährlichen Zubereitungen für notwendig halten, sofern dies nicht zur Folge hat, dass die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in einer in dieser Richtlinie nicht vorgesehenen Weise geändert werden.

    Artikel 16

    Mit der Entgegennahme der Informationen über die Gesundheitsaspekte beauftragte Stellen

    Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stelle(n), die für die Entgegennahme der Angaben über die in den Verkehr gebrachten und aufgrund ihrer gesundheitsgefährdenden oder physikalisch-chemischen Eigenschaften als gefährlich eingestuften Zubereitungen, einschließlich ihrer chemischen Zusammensetzung, zuständig sind.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die bezeichneten Stellen jede Gewähr dafür bieten, dass die erhaltenen Angaben vertraulich behandelt werden. Diese Angaben dürfen nur verwendet werden, um Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Informationen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bezeichneten Stellen über alle Informationen der Hersteller oder der für das Inverkehrbringen Verantwortlichen verfügen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

    Artikel 17

    Freier Verkehr

    Unbeschadet der Bestimmungen in anderen Unionsvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Zubereitungen wegen ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung weder verbieten noch beschränken oder behindern, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

    Artikel 18

    Schutzklausel

    (1)   Gelangt ein Mitgliedstaat aufgrund ausführlicher Informationen zu der begründeten Annahme, dass eine Zubereitung aus Gründen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl sie den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht, so kann er ihr Inverkehrbringen in seinem Hoheitsgebiet vorläufig verbieten oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung.

    (2)   In dem in Absatz 1 genannten Fall konsultiert die Kommission so bald wie möglich die übrigen Mitgliedstaaten.

    (3)   Die Kommission beschließt mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 19

    Anpassung an den technischen Fortschritt

    Die Kommission beschließt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zum Zwecke der Anpassung der Anhänge I bis VII an den technischen Fortschritt .

    Artikel 20

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlaß delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

    (2)   Die Übertragung der Befugnis gemäß Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 19 wird auf unbestimmte Zeit ab dem … (29) auf die Kommission übertragen.

    (3)   Die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 19 genannte Befugnisübertragung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 19 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat zwei Monate verlängert. [Abänd. 1]

    Artikel 21

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 22

    Aufhebung

    Die Richtlinie 1999/45/EG in der Fassung der in Anhang VIII Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B der aufgehobenen Richtlinie und Anhang VIII Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

    Artikel 23

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 24

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu … am

    In Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 203.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013.

    (3)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

    (4)  Siehe Anhang VIII zu Teil A.

    (5)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33.

    (6)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (8)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

    (9)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

    (10)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 850.

    (11)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

    (12)  ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1.

    (13)  ABl. L 355 vom 30.12.1998, S. 1.

    (14)  ABl. L 154 vom 5.6.1992, S. 1.

    (15)  ABl. L 110 vom 4.5.1993, S. 20.

    (16)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (17)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

    (18)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

    (19)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

    (20)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

    (21)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

    (22)  ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1.

    (23)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

    (24)  ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 1.

    (25)  ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 67.

    (26)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44.

    (27)  ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176.

    (28)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

    (29)  Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

    ANHANG I

    METHODEN ZUR BEURTEILUNG DER PHYSIKALISCH-CHEMISCHEN EIGENSCHAFTEN DER ZUBEREITUNGEN NACH ARTIKEL 5

    TEIL A

    Ausnahmen von den Prüfmethoden nach Teil A des Anhangs der Richtlinie (EG) Nr. 440/2008

    Siehe Anhang VI Nummer 2.2.5 der Richtlinie 67/548/EWG.

    TEIL B

    Abweichende Berechnungsmethoden

    B.1   Andere als gasförmige Zubereitungen

    1.

    Methoden zur Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten

    Siehe Anhang VI Nummer 2.2.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG.

    B.2   Gasförmige Zubereitungen

    1.

    Methode zum Nachweis brandfördernder Eigenschaften

    Siehe Anhang VI Nummer 9.1.1.2 der Richtlinie 67/548/EWG.

    2.

    Methode zum Nachweis entzündlicher Eigenschaften

    Siehe Anhang VI Nummer 9.1.1.1 der Richtlinie 67/548/EWG.

    ANHANG II

    METHODEN ZUR BEURTEILUNG GESUNDHEITSGEFÄHRDENDER EIGENSCHAFTEN VON ZUBEREITUNGEN NACH ARTIKEL 6

    Einleitung

    Es ist eine Beurteilung aller Auswirkungen auf die Gesundheit vorzunehmen, die den Auswirkungen der in einer Zubereitung enthaltenen Stoffe auf die Gesundheit entsprechen. Diese in den Teilen A und B dieses Anhangs beschriebene konventionelle Methode gilt für alle Zubereitungen und berücksichtigt alle gesundheitsgefährdenden Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe. Zu diesem Zweck werden die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften wie folgt unterteilt:

    1.

    akut letale Wirkungen,

    2.

    irreversible nicht letale Wirkungen nach einmaliger Exposition,

    3.

    schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition,

    4.

    ätzende oder reizende Wirkungen,

    5.

    sensibilisierende Wirkungen,

    6.

    krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Wirkungen.

    Die Auswirkungen einer Zubereitung auf die Gesundheit werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a mit Hilfe der in den Teilen A und B dieses Anhangs beschriebenen konventionellen Methode unter Verwendung der Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen Stoffes beurteilt:

    a)

    Werden den in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten gefährlichen Stoffen Konzentrationsgrenzwerte zugeordnet, die für die Anwendung der in Teil A dieses Anhangs beschriebenen Beurteilungsmethode erforderlich sind, so müssen diese Konzentrationsgrenzwerte verwendet werden.

    b)

    Sind die gefährlichen Stoffe nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt oder sind sie dort ohne Angabe der für die Anwendung der Beurteilungsmethode nach Teil A dieses Anhangs erforderlichen Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt, so werden ihnen Konzentrationsgrenzwerte gemäß den Bestimmungen in Teil B dieses Anhangs zugeordnet.

    Das Einstufungsverfahren ist in Teil A dieses Anhangs festgelegt.

    Die Einstufung des Stoffes bzw. der Stoffe und die daraus resultierende Einstufung der Zubereitung werden

    entweder mit Hilfe eines Gefahrensymbols und eines oder mehrerer Risikosätze angegeben oder

    mit Hilfe von Kategorien (Kategorie 1, Kategorie 2 oder Kategorie 3), denen im Falle von Stoffen und Zubereitungen mit krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Wirkung ebenfalls Risikosätze zugeordnet werden. Daher ist es erforderlich, zusätzlich zum Gefahrensymbol auch alle den einzelnen Stoffen zugeordneten Risikosätze zu berücksichtigen.

    Die systematische Beurteilung aller gesundheitsgefährdenden Eigenschaften erfolgt mit Hilfe von Konzentrationsgrenzwerten in Gewichtsprozentsätzen; hiervon ausgenommen sind gasförmige Zubereitungen, für die sie in Abhängigkeit von der Einstufung des Stoffes in Volumenprozentsätzen angegeben sind.

    Sind in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind die in Teil B dieses Anhangs für diese konventionelle Methode angegebenen Werte anzuwenden.

    TEIL A

    Verfahren zur Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften

    Bei der Beurteilung ist schrittweise wie folgt vorzugehen:

    1.   Die folgenden Zubereitungen werden als sehr giftig eingestuft

    1.1

    aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols T+, der Gefahrenbezeichnung „sehr giftig“ und dem R-Satz R26, R27 oder R28:

    1.1.1

    Zubereitungen, die mindestens einen oder mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 1 dieses Anhangs (Tabellen 1 und 1a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    1.1.2

    Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 1.1.1 Buchstaben a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

    Image

    wobei:

    PT+

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,

    LT+

    =

    für jeden als sehr giftig eingestuften Stoff festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als sehr giftig in Gewichts- oder Volumenprozent

    1.2

    aufgrund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols T+, der Gefahrenbezeichnung „sehr giftig“ und des R-Satzes R39/Expositionsweg:

    Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten,

    a)

    die mindestens ebenso hoch sind wie der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 2 dieses Anhangs (Tabellen 2 und 2a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind).

    2   Die folgenden Zubereitungen werden als giftig eingestuft

    2.1

    aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung „giftig“ und dem R-Satz R23, R24 oder R25:

    2.1.1

    Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 1 dieses Anhangs (Tabellen 1 und 1 a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

    2.1.2

    Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 2.1.1 Buchstaben a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

    Image

    wobei:

    PT+

    =

    der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,

    PT

    =

    der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung,

    LT

    =

    für jeden als sehr giftig oder giftig eingestuften Stoff festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als giftig in Gewichts- oder Volumenprozent;

    2.2.

    aufgrund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung „giftig“ und des R-Satzes R39/Expositionsweg:

    Zubereitungen, die mindestens einen als sehr giftig oder giftig eingestuften gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 2 dieses Anhangs (Tabellen 2 und 2a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

    2.3

    aufgrund ihrer langfristigen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung „giftig“ und des R-Satzes R48/Expositionsweg:

    Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 3 dieses Anhangs (Tabellen 3 und 3a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind).

    3.   Die folgenden Zubereitungen werden als gesundheitsschädlich eingestuft

    3.1

    aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols „Xn“ der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ und dem R-Satz R20, R21 oder R22:

    3.1.1

    Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 1 dieses Anhangs (Tabellen 1 und 1a) festgelegte Wert, wenn der (die) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    3.1.2

    Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 3.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

    Image

    wobei:

    PT+

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,

    PT

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung,

    PXn

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes gesundheitsschädlichen Stoffes in der Zubereitung,

    LXn

    =

    für jeden als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als gesundheitsschädlich in Gewichts- oder Volumenprozent;

    3.2

    aufgrund ihrer bei Verschlucken akuten Wirkung auf die Lunge mit Zuordnung des Gefahrensymbols „Xn“ der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ und des R-Satzes R65:

    Zubereitungen, die nach den Kriterien in Anhang VI Nummer 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG als gesundheitsschädlich eingestuft sind. Bei Anwendung der konventionellen Methode nach Nummer 3.1 dieses Teils wird die Einstufung eines Stoffes nach dem R-Satz R65 nicht berücksichtigt;

    3.3

    aufgrund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols „Xn“ der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ und des R-Satzes 1 R68/Expositionsweg:

    Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen, als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie:

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 2 dieses Anhangs (Tabellen 2 und 2a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

    3.4

    aufgrund ihrer langfristigen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols „Xn“ der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ und des R-Satzes R48/Expositionsweg:

    Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen, als giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 3 dieses Anhangs (Tabellen 3 und 3a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind).

    4.   Die folgenden Zubereitungen werden als ätzend eingestuft

    4.1

    mit Zuordnung des Symbols C, der Gefahrenbezeichnung „ätzend“ und dem R-Satz R35:

    4.1.1

    Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R35 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabellen 4 und 4a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

    4.1.2

    Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen der R-Satz R35 zugeordnet wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 4.1.1 Buchstaben a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

    Image

    wobei:

    PC, R35

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem der R-Satz R35 zugeordnet wurde,

    LC, R35

    =

    für jeden ätzenden Stoff mit R35 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als ätzend in Gewichts- oder Volumenprozent;

    4.2

    mit Zuordnung des Symbols „C“, der Gefahrenbezeichnung „ätzend“ und dem R-Satz R34 eingestuft werden:

    4.2.1

    Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R35 oder R34 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabellen 4 und 4a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    4.2.2

    Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R35 oder R34 in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 4.2.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

    Image

    wobei:

    PC, R35

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R35,

    PC, R34

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R34,

    LC, R34

    =

    für jeden als ätzend eingestuften Stoff mit R35 oder R34 festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als ätzend mit R34 in Gewichts- oder Volumenprozent.

    5.   Die folgenden Zubereitungen werden als reizend eingestuft

    5.1

    mit der Gefahr, schwere Augenschäden verursachen zu können, mit Zuordnung des Symbols „Xi“der Gefahrenbezeichnung „reizend“ und des R-Satzes R41:

    5.1.1

    Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R41 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabellen 4 und 4a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    5.1.2

    Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R41 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.1.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

    Image

    wobei:

    PC, R35

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R35,

    PC, R34

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R34,

    PXi, R41

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R41,

    LXi, R41

    =

    für jeden als ätzend eingestuften Stoff mit R35 oder R34 oder als reizend eingestuften Stoff mit R41 festgelegten Konzentrations-grenzwert für die Einstufung als reizend mit R41 in Gewichts- oder Volumenprozent.

    5.2

    Als reizend für die Augen mit Zuordnung des Symbols „Xi“ der Gefahrenbezeichnung „reizend“ und des R-Satzes R36 eingestuft werden:

    5.2.1

    Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 bzw. als reizend mit dem R-Satz R41 oder R36 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabellen 4 und 4a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    5.2.2

    Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R41 oder R36 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.2.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

    Image

    wobei:

    PC, R35

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R35,

    PC, R34

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R34,

    PXi, R41

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R41,

    PXi, R36

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R36,

    LXi, R36

    =

    für jeden ätzenden Stoff mit dem R-Satz R35 oder R34 oder jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R41 oder R36 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R36 in Gewichts- oder Volumenprozent.

    5.3

    Als reizend für die Haut mit Zuordnung des Symbols „Xi“der Gefahrenbezeichnung „reizend“ und des R-Satzes R38 eingestuft werden:

    5.3.1

    Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 oder als reizend mit dem R-Satz R38 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabellen 4 und 4a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    5.3.2

    Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R38 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.3.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

    Image

    wobei:

    PC, R35

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R35,

    PC, R34

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R34,

    PXi, R38

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R38,

    LXi, R38

    =

    für jeden ätzenden Stoff mit dem R-Satz R35 oder R34 oder für jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R38 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R38 in Gewichts- oder Volumenprozent.

    5.4

    Als reizend für die Atemwege mit Zuordnung des Symbols „Xi“ der Gefahrenbezeichnung „reizend“ und des R-Satzes R37 eingestuft werden:

    5.4.1

    Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend mit dem R-Satz R37 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabellen 4 und 4a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    5.4.2

    Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen der R-Satz R37 zugeordnet wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.4.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

    Image

    wobei:

    PXi, R37

    =

    Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen reizenden Stoffes mit dem R-Satz R37,

    LXi, R37

    =

    für jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R37 festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R37 in Gewichts- oder Volumenprozent;

    5.4.3

    gasförmige Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R37 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.4.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

    Image

    wobei:

    PC, R35

    =

    Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R35,

    PC, R34

    =

    Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R34,

    PXi, R37

    =

    Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R37,

    LXi, R37

    =

    für jeden gasförmigen ätzenden Stoff mit dem R-Satz R35 oder R34 oder für jeden gasförmigen reizenden Stoff mit dem R-Satz R37 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit dem R-Satz R37 in Gewichts- oder Volumenprozent.

    6.   Als sensibilisierend eingestuft werden:

    6.1

    durch Hautkontakt mit Zuordnung des Symbols „Xi“ der Gefahrenbezeichnung „reizend“ und des R-Satzes R43:

    Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend mit dem R-Satz R43 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 5 dieses Anhangs (Tabellen 5 und 5a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    6.2

    durch Einatmen mit Zuordnung des Symbols Xn der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ und des R-Satzes R42 eingestuft werden:

    Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend mit dem R-Satz R42 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 5 dieses Anhangs (Tabellen 5 und 5a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

    7.   Die folgenden Zubereitungen werden als krebserzeugend eingestuft

    7.1

    nach den Kategorien 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R45 oder R49:

    Zubereitungen, die mindestens einen als krebserzeugend nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R45 oder R49 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    7.2

    nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols „Xn“ und des R-Satzes R40 eingestuft werden:

    Zubereitungen, die mindestens einen als krebserzeugend nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R40 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

    8.   Die folgenden Zubereitungen werden als erbgutverändernd eingestuft

    8.1

    nach den Kategorien 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R46:

    Zubereitungen, die mindestens einen als erbgutverändernd nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R46 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    8.2

    nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols „Xn“ und des R-Satzes 1 R68 eingestuft werden:

    Zubereitungen, die mindestens einen als erbgutverändernd nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz 1 R68 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der (die) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

    9.   Die folgenden Zubereitungen werden als fortpflanzungsgefährdend eingestuft

    9.1

    nach den Kategorien 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols „T“ und des R-Satzes R60 (Fruchtbarkeit):

    Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R60 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der betreffende Stoff (die betreffenden Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    9.2

    nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols „Xn“ und des R-Satzes R62 (Fruchtbarkeit) eingestuft werden:

    Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R62 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    9.3

    nach der Kategorie 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols „T“ und des R-Satzes R61 (Entwicklung) eingestuft werden:

    Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R61 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    9.4

    nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols „Xn“ und des R-Satzes R63 (Entwicklung) eingestuft werden:

    Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R63 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

    TEIL B

    Konzentrationsgrenzwerte für die Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften

    Für jede Auswirkung auf die Gesundheit enthält die erste Tabelle (Tabellen 1 bis 6) die Konzentrationsgrenzwerte (in Gewichtsprozentsätzen angegeben) für nicht gasförmige Zubereitungen und die zweite Tabelle (Tabellen 1a bis 6a) die Konzentrationsgrenzwerte (in Volumenprozentsätzen angegeben) für gasförmige Zubereitungen. Diese Konzentrationsgrenzwerte werden angewandt, wenn in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte für den betreffenden Stoff genannt sind.

    1.   Akute letale Wirkungen

    1.1   Nicht gasförmige Zubereitungen

    Die in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle 1 bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

    Tabelle 1

    Einstufung des Stoffes

    Einstufung der Zubereitung

    T+

    T

    Xn

    T+ und R26, R27, R28

    Konzentration ≥ 7 %

    1 % ≤ Konzentration < 7 %

    0,1 % ≤ Konzentration < 1 %

    T und R23, R24, R25

     

    Konzentration ≥ 25 %

    3 % ≤ Konzentration < 25 %

    Xn und R20, R21, R22

     

     

    Konzentration ≥ 25 %

    Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:

    Das Kennzeichnungsschild muß einen oder mehrere der obengenannten R-Sätze gemäß den verwendeten Einstufungen aufweisen.

    generell sind die R-Sätze für den Stoff bzw. die Stoffe anzuwenden, dessen/deren Konzentration die strengste Einstufung erfordert.

    1.2   Gasförmige Zubereitungen

    Die in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle 1a bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Gases (Gase), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

    Tabelle 1a

    Einstufung des Stoffes (Gas)

    Einstufung der gasförmigen Zubereitung

    T+

    T

    Xn

    T+ und R26, R27, R28

    Konzentration ≥ 1 %

    0,2 % ≤ Konzentration < 1 %

    0,02 % ≤ Konzentration < 0,2 %

    T und R23, R24, R25

     

    Konzentration ≥ 5 %

    0,5 % ≤ Konzentration < 5 %

    Xn und R20, R21, R22

     

     

    Konzentration ≥ 5 %

    Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:

    Das Kennzeichnungsschild muß einen oder mehrere der obengenannten R-Sätze gemäß der verwendeten Einstufungen aufweisen.

    Generell sind die R-Sätze für den Stoff bzw. die Stoffe anzuwenden, dessen/deren Konzentration die strengste Einstufung erfordert.

    2.   Irreversible nicht letale Wirkungen nach einmaliger Exposition

    2.1   Nicht gasförmige Zubereitungen

    Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einmaligen Exposition hervorrufen (R39/Expositionsweg — 1 R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle 2 in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

    Tabelle 2

    Einstufung des Stoffes

    Einstufung der Zubereitung

    T+

    T

    Xn

    T+ und R39/Expositionsweg

    Konzentration ≥ 10 % R39 (1) zwingend

    1 % ≤ Konzentration < 10 % R39 (1) zwingend

    0,1 % ≤ Konzentration < 1 % 1 R68 (1) zwingend

    T und R39/Expositionsweg

     

    Konzentration ≥ 10 % R39 (1) zwingend

    1 % ≤ Konzentration < 10 % 1 R68 (1) zwingend

    Xn und 1 R68/Expositionsweg

     

     

    Konzentration ≥ 10 % 1 R68 (1) zwingend

    2.2   Gasförmige Zubereitungen

    Bei Gasen, die irreversible nicht letale Wirkungen hervorrufen (R39/Expositionsweg — 2 R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle 2a in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

    Tabelle 2a

    Einstufung des Stoffes

    Einstufung der Zubereitung

    T+

    T

    Xn

    T+ und R39/Expositionsweg

    Konzentration ≥ 1 % R39 (2) zwingend

    0,2 % ≤ Konzentration < 1 % R39 (2) zwingend

    0,02 % ≤ Konzentration < 0,2 % 2 R68 (2) zwingend

    T und R39/Expositionsweg

     

    Konzentration ≥ 5 % R39 (2) zwingend

    0,5 % ≤ Konzentration < 5 % 2 R68 (2) zwingend

    Xn und 2 R68/Expositionsweg

     

     

    Konzentration ≥ 5 % 2 R68 (2) zwingend

    3.   Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition

    3.1   Nicht gasförmige Zubereitungen

    Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle 3 in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

    Tabelle 3

    Einstufung des Stoffes

    Einstufung der Zubereitung

    T

    Xn

    T und R48/Expositionsweg

    Konzentration ≥ 10 % R48 (3) zwingend

    1 % ≤ Konzentration < 10 % R48 (3) zwingend

    Xn und R48/Expositionsweg

     

    Konzentration ≥ 10 % R48 (3) zwingend

    3.2   Gasförmige Zubereitungen

    Bei Gasen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle 3a in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

    Tabelle 3a

    Einstufung des Stoffes (Gas)

    Einstufung der gasförmigen Zubereitung

    T

    Xn

    T und R48/Expositionsweg

    Konzentration ≥ 5 % R48 (4) zwingend

    0,5 % ≤ Konzentration < 5 % R48 (4) zwingend

    Xn und R48/Expositionsweg

     

    Konzentration ≥ 5 % R48 (4) zwingend

    4.   Ätzende und reizende Wirkungen einschließlich schwerer Augenschäden

    4.1   Nicht gasförmige Zubereitungen

    Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R34, R35) oder reizende Wirkungen (R36, R37, R38, R41) hervorrufen, bestimmen die in Tabelle 4 in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

    Tabelle 4

    Einstufung des Stoffes

    Einstufung der Zubereitung

    C und R35

    C und R34

    Xi und R41

    Xi und R36, R37, R38

    C und R35

    Konzentration ≥ 10 % R35 zwingend

    5 % ≤ Konzentration < 10 % R34 zwingend

    5 % (5)

    1 % ≤ Konzentration < 5 % R36/38 zwingend

    C und R34

     

    Konzentration ≥ 10 % R34 zwingend

    10 % (5)

    5 % ≤ Konzentration < 10 % R36/38 zwingend

    Xi und R41

     

     

    Konzentration ≥ 10 % R41 zwingend

    5 % ≤ Konzentration < 10 % R36 zwingend

    Xi und R36, R37, R38

     

     

     

    Konzentration ≥ 20 % R36, R37, R38 zwingend je nach vorhandener Konzentration, wenn sie für die betreffenden Stoffe gelten

    Anmerkung:

    Die Anwendung der konventionellen Methode bei Zubereitungen, die als ätzend oder reizend eingestufte Stoffe enthalten, kann zu einer Unter- oder Überbewertung der Gefährdung führen, wenn andere relevante Faktoren (etwa der pH-Wert der Zubereitung) nicht berücksichtigt werden. Daher ist bei der Einstufung der ätzenden Wirkung der Hinweis in Nummer 3.2.5. des Anhangs VI zur Richtlinie 67/548/EWG und in Artikel 6 Absatz 3 (zweiter und dritter Gedankenstrich) dieser Richtlinie zu beachten.

    4.2   Gasförmige Zubereitungen

    Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R34, R35 oder R36, R37, R38, R41), bestimmen die in Tabelle 4a in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

    Tabelle 4a

    Einstufung des Stoffes (Gas)

    Einstufung der gasförmigen Zubereitung

    C und R35

    C und R34

    Xi und R41

    Xi und R36, R37, R38

    C und R35

    Konzentration ≥ 1 % R35 zwingend

    0,2 % ≤ Konzentration < 1 % R34 zwingend

    0,2 % (6)

    0,02 % ≤ Konzentration < 0,2 % R36/37/38 zwingend

    C und R34

     

    Konzentration ≥ 5 % R34 zwingend

    5 % (6)

    0,5 % ≤ Konzentration < 5 % R36/37/38 zwingend

    Xi und R41

     

     

    Konzentration ≥ 5 % R41 zwingend

    0,5 % ≤ Konzentration < 5 % R36 zwingend

    Xi und R36, R37, R38

     

     

     

    Konzentration ≥ 5 % R36, R37, R38 zwingend, je nach Fall

    Anmerkung:

    Die Anwendung der konventionellen Methode bei Zubereitungen, die als ätzend oder reizend eingestufte Stoffe enthalten, kann zu einer Unter- oder Überbewertung der Gefährdung führen, wenn andere relevante Faktoren (etwa der pH-Wert der Zubereitung) nicht berücksichtigt werden. Daher ist bei der Einstufung der ätzenden Wirkung der Hinweis in Nummer 3.2.5. des Anhangs VI zur Richtlinie 67/548/EWG und in Artikel 6 Absatz 3 (zweiter und dritter Gedankenstrich) dieser Richtlinie zu beachten.

    5.   Sensibilisierende Wirkungen

    5.1   Nicht gasförmige Stoffe

    Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:

    mit dem Symbol Xn und dem Satz R42, wenn diese Wirkungen durch Einatmen hervorgerufen werden können;

    mit dem Symbol Xi und dem Satz R43, wenn diese Wirkungen durch Hautkontakt hervorgerufen werden können.

    Die in Tabelle 5 in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentration bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

    Tabelle 5

    Einstufung des Stoffes

    Einstufung der Zubereitung

    Sensibilisierend und R42

    Sensibilisierend und R43

    Sensibilisierend und R42

    Konzentration ≥ 1 % R42 zwingend

     

    Sensibilisierend und R43

     

    Konzentration ≥ 1 % R42 zwingend

    5.2   Gasförmige Zubereitungen

    Gasförmige Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:

    mit dem Symbol Xn und dem Satz R42, wenn diese Wirkungen durch Einatmen hervorgerufen werden können;

    mit dem Symbol Xi und dem Satz R43, wenn diese Wirkungen durch Hautkontakt hervorgerufen werden können.

    Die in Tabelle 5a in Volumenprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentrationen bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

    Tabelle 5a

    Einstufung des Stoffes (Gas)

    Einstufung der gasförmigen Zubereitung

    Sensibilisierend und R42

    Sensibilisierend und R43

    Sensibilisierend und R42

    Konzentration ≥ 0,2 % R42 zwingend

     

    Sensibilisierend und R43

     

    Konzentration ≥ 0,2 % R43 zwingend

    6.   Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen

    6.1   Nicht gasförmige Zubereitungen

    Bei Stoffen, die derartige Wirkungen hervorrufen, bestimmen die in Tabelle 6 in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung. Folgende Gefahrensymbol- und R-Sätze werden zugeordnet:

    Krebserzeugend, Kategorien 1 und 2:

    T; R45 oder R49

    Krebserzeugend, Kategorie 3:

    Xn; R40

    Erbgutverändernd, Kategorien 1 und 2:

    T; R46

    Erbgutverändernd, Kategorie 3:

    Xn; 1 R68

    Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorien 1 und 2:

    T; R60

    Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorien 1 und 2:

    T; R61

    Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorie 3:

    Xn; R62

    Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorie 3:

    Xn; R63


    Tabelle 6

    Einstufung des Stoffes

    Einstufung der Zubereitung

    Kategorien 1 und 2

    Kategorie 3

    Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R45 oder R49

    Konzentration ≥ 0,1 % krebserzeugend R45, R49 zwingend, je nach Fall

     

    Krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R40

     

    Konzentration ≥ 1 % krebserzeugend R40 zwingend (falls noch nicht R45 zugeordnet  (7))

    Erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R46

    Konzentration ≥ 0,1 % erbgutverändernd R46 zwingend

     

    Erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R68

     

    Konzentration ≥ 1 % erbgutverändernd R68 zwingend (falls noch nicht R46 zugeordnet)

    Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R60 (Fruchtbarkeit)

    Konzentration ≥ 0,5 % fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit) R60 zwingend

     

    Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R62 (Fruchtbarkeit)

     

    Konzentration ≥ 5 % fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit) R62 zwingend (falls noch nicht R60 zugeordnet)

    Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R61 (Entwicklung)

    Konzentration ≥ 0,5 % fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung) R61 zwingend

     

    Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R63 (Entwicklung)

     

    Konzentration ≥ 5 % fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung) R63 zwingend (falls noch nicht R61 zugeordnet)

    6.2   Gasförmige Zubereitungen

    Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen, bestimmen die in Tabelle 6a in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung. Folgende Gefahrensymbole und R-Sätze werden zugeordnet:

    Krebserzeugend, Kategorien 1 und 2:

    T; R45 oder R49

    Krebserzeugend, Kategorie 3:

    Xn; R40

    Erbgutverändernd, Kategorien 1 und 2:

    T; R46

    Erbgutverändernd, Kategorie 3:

    Xn; 1 R68

    Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorien 1 und 2:

    T; R60

    Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorien 1 und 2:

    T; R61

    Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorie 3:

    Xn; R62

    Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorie 3:

    Xn; R63


    Tabelle 6a

    Einstufung des Stoffes

    Einstufung der Zubereitung

    Kategorien 1 und 2

    Kategorie 3

    Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R45 oder R49

    Konzentration ≥ 0,1 % krebserzeugend R45, R49 zwingend, je nach Fall

     

    Krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R40

     

    Konzentration ≥ 1 % krebserzeugend R40 zwingend (falls noch nicht R45 zugeordnet  (8))

    Erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R46

    Konzentration ≥ 0,1 % erbgutverändernd R46 zwingend

     

    Erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R68

     

    Konzentration ≥ 1 % erbgutverändernd R68 zwingend (falls noch nicht R46 zugeordnet)

    Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R60 (Fruchtbarkeit)

    Konzentration ≥ 0,2 % fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit) R60 zwingend

     

    Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R62 (Fruchtbarkeit)

     

    Konzentration ≥ 1 % fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit) R62 zwingend (falls noch nicht R60 zugeordnet)

    Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R61 (Entwicklung)

    Konzentration ≥ 0,2 % fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung) R61 zwingend

     

    Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R63 (Entwicklung)

     

    Konzentration ≥ 1 % fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung) R63 zwingend (falls noch nicht R61 zugeordnet)


    (1)  Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden.

    (2)  Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden.

    (3)  Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden.

    (4)  Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden.

    (5)  Nach den Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) gilt bei ätzenden und mit R35 und R34 gekennzeichneten Stoffen der R-Satz R41 implizite. Enthält die Zubereitung ätzende Stoffe mit R35 oder R34 in geringeren Konzentrationen als für die Einstufung der Zubereitung als ätzend erforderlich, so können diese Stoffe zur Einstufung der Zubereitung als reizend mit R41 oder R36 beitragen.

    (6)  Nach den Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) gilt bei ätzenden und mit R35 und R34 gekennzeichneten Stoffen der R-Satz R41 implizite. Enthält die Zubereitung ätzende Stoffe mit R35 oder R34 in geringeren Konzentrationen als für die Einstufung der Zubereitung als ätzend erforderlich, so können diese Stoffe zur Einstufung der Zubereitung als reizend mit R41 oder R36 beitragen.

    (7)  In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R49 und R40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet, wohingegen R49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird.

    (8)  In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R49 und R40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet, wohingegen R49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird.

    ANHANG III

    METHODEN ZUR BEURTEILUNG DER UMWELTGEFÄHRLICHEN EIGENSCHAFTEN EINER ZUBEREITUNG NACH ARTIKEL 7

    EINLEITUNG

    Die systematische Beurteilung aller umweltgefährlichen Eigenschaften erfolgt mit Hilfe von Konzentrationsgrenzwerten, die in Gewichtsprozentsätzen angegeben sind; hiervon ausgenommen sind gasförmige Zubereitungen, für die sie in Abhängigkeit von der Einstufung des Stoffes in Volumenprozentsätzen angegeben sind.

    Teil A enthält die Berechnungsmethode nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie die R-Sätze für die Einstufung der Zubereitung.

    Teil B enthält die Konzentrationsgrenzwerte, die bei der konventionellen Methode zu verwenden sind, sowie die entsprechenden Symbole und R-Sätze für die Einstufung.

    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a werden die umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung mit Hilfe der in den Teilen A und B dieses Anhangs beschriebenen konventionellen Methode unter Verwendung der Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen Stoffes beurteilt:

    a)

    Werden den in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten gefährlichen Stoffen Konzentrationsgrenzwerte zugeordnet, die für die Anwendung der in Teil A des vorliegenden Anhangs beschriebenen Beurteilungsmethode erforderlich sind, so müssen diese Konzentrationsgrenzwerte verwendet werden.

    b)

    Sind die gefährlichen Stoffe nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt oder sind sie dort ohne Angabe der für die Anwendung der Beurteilungsmethode nach Teil A des vorliegenden Anhangs erforderlichen Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt, so werden ihnen Konzentrationsgrenzwerte gemäß den Bestimmungen in Teil B des vorliegenden Anhangs zugeordnet.

    Teil C enthält die Prüfmethoden für die Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt.

    TEIL A

    Verfahren zur Beurteilung umweltgefährlicher Eigenschaften

    a)   Aquatische Umwelt

    I.   Konventionelle Methode zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt

    Die konventionelle Methode zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt berücksichtigt alle gefährlichen Auswirkungen einer Zubereitung für diesen Umweltbereich nach folgender Aufgliederung:

    Als umweltgefährlich eingestuft werden:

    1.

    mit Zuordnung des Symbols „N“, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und der R-Sätze R50 und R53 (R50-53):

    1.1

    Zubereitungen, die mindestens einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    1.2

    Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer 1.1 Buchstaben a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

    Image

    wobei:

    PN, R50-53

    =

    Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,

    LN, R50-53

    =

    für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R50-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R50-53 in Gewichtsprozentsätzen;

    2.

    mit Zuordnung des Symbols „N“, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und der R-Sätze R51 und R53 (R51-53), es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach Nummer I.1 eingestuft.

    2.1.

    Zubereitungen, die mindestens einen als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 eingestuften Stoff in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    2.2

    Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 in Einzelkonzentrationen enthalten, die die in Nummer 2.1 Buchstaben a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

    Image

    wobei:

    PN, R50-53

    =

    Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,

    PN, R51-53

    =

    Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R51-53,

    LN, R51-53

    =

    für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R51-53 in Gewichtsprozentsätzen;

    3.

    mit Zuordnung der R-Sätze R52 und R53 (R52-53), es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach Nummer I.1 oder Nummer I.2 eingestuft;

    3.1.

    Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53, R51-53 oder R52-53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgesetzte Wert oder

    b)

    der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    3.2

    Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit den R-Sätzen R50-53, R51-53 oder R52-53 in Einzelkonzentrationen enthalten, die die genannten Konzentrationsgrenzwerte unter Nummer 3.1 Buchstabe a oder b nicht erreichen, wenn

    Image

    wobei:

    PN, R50-53

    =

    Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,

    PN, R51-53

    =

    Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R51-53,

    PR52-53

    =

    Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R52-53,

    LR52-53

    =

    für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 oder R52-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R52-53 in Gewichtsprozentsätzen;

    4.

    mit Zuordnung des Symbols „N“, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und des R-Satzes R50, es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach Nummer I.1 eingestuft.

    4.1

    Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R50 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgesetzte Wert oder

    b)

    der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 2) festgesetzte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    4.2

    Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R50 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer 4.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

    Image

    wobei:

    PN, R50

    =

    Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R50,

    LN, R50

    =

    für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R50 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R50 in Gewichtsprozentsätzen;

    4.3

    Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R50 eingestufte Stoffe enthalten, die die unter Nummer 4.1 oder Nummer 4.2 genannten Kriterien nicht erfüllen und einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 eingestufte Stoffe enthalten, wenn

    Image

    wobei:

    PN, R50

    =

    Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R50,

    PN, R50-53

    =

    Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,

    LN, R50

    =

    für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R50 oder R50-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R50 in Gewichtsprozentsätzen;

    5.

    mit Zuordnung des R-Satzes R52, es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach den Nummern I.1, I.2, I.3 oder I.4 eingestuft:

    5.1

    Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R52 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) angegebene Wert oder

    b)

    der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 3) festgesetzte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    5.2

    Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R52 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer 5.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

    Image

    wobei:

    PR52

    =

    Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R52,

    LR52

    =

    für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R52 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R52 in Gewichtsprozentsätzen;

    6.

    mit Zuordnung des R-Satzes R53, es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach den Nummern I.1, I.2 oder I.3 eingestuft:

    6.1.

    Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 4) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

    6.2.

    Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer 6.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

    Image

    wobei:

    PR53

    =

    Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R53,

    LR53

    =

    für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R53 in Gewichtsprozentsätzen;

    6.3

    Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R53 eingestufte Stoffe enthalten, die die unter Nummer I.6.2 genannten Kriterien nicht erfüllen und einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53, R51-53 oder R52-53 eingestufte Stoffe enthalten, wenn

    Image

    wobei:

    PR53

    =

    Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R53,

    PN, R50-53

    =

    Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R50-53,

    PN, R51-53

    =

    Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R51-53,

    PR52-53

    =

    Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R52-53,

    LR53

    =

    für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R53 oder R50-53 oder R51-53 oder R52-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R53 in Gewichtsprozentsätzen.

    b)   Nichtaquatische Umwelt

    1.   OZONSCHICHT

    I.   Konventionelle Methode zur Beurteilung von Zubereitungen als gefährlich für die Ozonschicht

    Es werden als umweltgefährlich eingestuft:

    1.

    mit Zuordnung des Gefahrensymbols „N“, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und dem R-Satz R59

    1.1.

    Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit Zuordnung des Symbols „N“ und des R-Satzes R59 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

    a)

    der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

    b)

    der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 5) festgelegte Wert, wenn der (die) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

    2.   TERRESTRISCHE UMWELT

    I.   Beurteilung der die terrestrische Umwelt gefährdenden Zubereitungen

    Die Einstufung von Zubereitungen unter Verwendung der nachstehenden R-Sätze erfolgt, nachdem detaillierte Kriterien für die Verwendung dieser R-Sätze in den Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG aufgenommen sind:

    R54

    Giftig für Pflanzen,

    R55

    Giftig für Tiere,

    R56

    Giftig für Bodenorganismen,

    R57

    Giftig für Bienen,

    R58

    Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.

    TEIL B

    Konzentrationsgrenzwerte für die Beurteilung umweltgefährlicher Eigenschaften

    I.   Aquatische Umwelt

    Die in den nachstehenden Tabellen in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist:

    Tabelle 1a

    Akut aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen

    Einstufung des Stoffes

    Einstufung der Zubereitung

    N, R50-53

    N, R51-53

    R52-53

    N, R50-53

    siehe Tabelle 1b

    siehe Tabelle 1b

    siehe Tabelle 1b

    N, R51-53

     

    Cn ≥ 25 %

    2,5 % ≤ Cn< 25 %

    R52-53

     

     

    Cn ≥ 25 %

    Für Zubereitungen, die einen als N, R50-53 eingestuften Stoff enthalten, gelten die Konzentrationsgrenzwerte und die sich daraus ergebende Einstufung nach Tabelle 1b.

    Tabelle 1b

    Akut aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen von Stoffen, die sehr toxisch auf die aquatische Umwelt wirken

    LC50- oder EC50-Wert („L(E)C50“) des als N, R50-53 eingestuften Stoffes (mg/l)

    Einstufung der Zubereitung

    N, R50-53

    N, R51-53

    R52-53

    0,1 < L(E)C50 ≤ 1

    Cn ≥ 25 %

    2,5 % ≤ Cn< 25 %

    0,25 % ≤ Cn< 2,5 %

    0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1

    Cn ≥ 2,5 %

    0,25 % ≤ Cn< 2,5 %

    0,025 % ≤ Cn< 0,25 %

    0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01

    Cn ≥ 0,25 %

    0,025 % ≤ Cn< 0,25 %

    0,0025 % ≤ Cn< 0,025 %

    0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001

    Cn ≥ 0,025 %

    0,0025 % ≤ Cn< 0,025 %

    0,00025 % ≤ Cn< 0,0025 %

    0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001

    Cn ≥ 0,0025 %

    0,00025 % ≤ Cn< 0,0025 %

    0,000025 % ≤ Cn< 0,00025 %

    Für Zubereitungen, die Stoffe mit einem LC50- oder EC50-Wert unter 0,00001 mg/l enthalten, werden die Konzentrationsgrenzwerte entsprechend errechnet (in Faktor-10-Intervallen).


    Tabelle 2

    Akute aquatische Toxizität

    LC50- oder EC50-Wert („L(E)C50“) des entweder als N, R50 oder als N, R50-53 eingestuften Stoffes (mg/l)

    Einstufung der Zubereitung N, R50

    0,1 < L(E)C50 ≤ 1

    Cn ≥ 25 %

    0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1

    Cn ≥ 2,5 %

    0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01

    Cn ≥ 0,25 %

    0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001

    Cn ≥ 0,025 %

    0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001

    Cn ≥ 0,0025 %

    Für Zubereitungen, die Stoffe mit einem LC50- oder EC50-Wert unter 0,00001 mg/l enthalten, werden die Konzentrationsgrenzwerte entsprechend errechnet (in Faktor-10-Intervallen).


    Tabelle 3

    Aquatische Toxizität

    Einstufung des Stoffes

    Einstufung der Zubereitung R52

    R52

    Konzentration ≥ 25 %


    Tabelle 4

    Längerfristig schädliche Wirkungen

    Einstufung des Stoffes

    Einstufung der Zubereitung R53

    R53

    Konzentration ≥ 25 %

    N, R50 — 53

    Konzentration ≥ 25 %

    N, R51 — 53

    Konzentration ≥ 25 %

    R52 — 53

    Konzentration ≥ 25 %

    II.   Für die nichtaquatische Umwelt

    Die in den nachstehenden Tabellen in Gewichtsprozentsätzen oder für gasförmige Zubereitungen in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

    Tabelle 5

    Die Ozonschicht schädigende Eigenschaften

    Einstufung des Stoffes

    Einstufung der Zubereitung N, R59

    N mit R59

    Cn ≥ 0,1 %

    TEIL C

    Prüfmethoden zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt

    Eine Zubereitung wird in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft. Zur Festlegung der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ist in manchen Fällen jedoch die Durchführung von Prüfungen angezeigt.

    Das Ergebnis solcher Prüfungen kann nur die Einstufung der Zubereitung hinsichtlich der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ändern, die aufgrund der konventionellen Methode erzielt würde.

    Beschließt der für das Inverkehrbringen Verantwortliche die Durchführung solcher Prüfungen, so müssen sie unter Einhaltung der Qualitätskriterien der Methoden in Teil C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 vorgenommen werden.

    Außerdem müssen die Prüfungen mit den drei in den Kriterien von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Arten (Algen, Wasserflöhe und Fische) durchgeführt werden, sofern die Zubereitung nicht bereits aufgrund der Versuche mit einer dieser Arten in die höchste Gefahrenstufe für im Wasser lebende Organismen eingestuft wurde oder sofern ein Prüfergebnis nicht schon vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlag.

    ANHANG IV

    BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BEHÄLTER VON ZUBEREITUNGEN, DIE IM EINZELHANDEL ANGEBOTEN WERDEN BZW. FÜR JEDERMANN ERHÄLTLICH SIND

    TEIL A

    Mit kindergesicherten Verschlüssen auszustattende Behälter

    1.

    Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen die Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und als sehr giftig, giftig oder ätzend gekennzeichnet sind, nach den Vorschriften in Artikel 10 und unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 6 mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.

    2.

    Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen Behälter von flüssigen Zubereitungen, die eine Gefahr für die Atemwege darstellen (Xn, R65) und nach Anhang VI Nummer 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet sind, mit Ausnahme von Zubereitungen, die in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, mit einem kindergesicherten Verschluß versehen sein.

    3.

    Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen Behälter, die mindestens einen der nachstehenden Stoffe in einer Konzentration enthalten, die mindestens ebenso hoch ist wie die für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentrationsgrenze und im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, mit einem kindergesicherten Verschluß versehen sein:

    Nr.

    Bezeichnung des Stoffes

    Konzentrationswert

    CAS-Reg.-Nr.

    Name

    EINECS-Nr.

    1

    67-56-1

    Methanol

    2 006 596

    ≥ 3 %

    2

    75-09-2

    Dichlormethan

    2 008 389

    ≥ 1 %

    TEIL B

    Behälter, die mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein müssen

    Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen die Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und im Einklang mit Artikel 10 und nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 als sehr giftig, giftig, ätzend, gesundheitsschädlich, hochentzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind, mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein.

    Diese Bestimmung gilt nicht für Aerosole, die lediglich als hochentzündlich oder leicht entzündlich eingestuft und gekennzeichnet sind.

    ANHANG V

    BESONDERE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE ZUBEREITUNGEN

    A.   Besondere Vorschriften für nach Artikel 5, 6 oder 7 als gefährlich eingestufte Zubereitungen

    1.   Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind

    1.1.

    Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen sind neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen die S-Sätze S1, S2, S45 oder S46 nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben.

    1.2.

    Der Verpackung solcher Zubereitungen, die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die gegebenenfalls auch Informationen über die Vernichtung der Leerpackung umfasst.

    2.   Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden

    Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen muss der Sicherheitsratschlag S23 und entsprechend den Anwendungskriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einer der Sicherheitsratschläge S38 oder S51 angebracht werden.

    3.   Zubereitungen mit Stoffen, denen der Satz R33 „Gefahr kumulativer Wirkungen“ zugeordnet wurde

    Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R33 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R33 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration ≥ 1 % enthalten ist, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine anderen Werte festgelegt sind.

    4.   Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R64 zugeordnet wurde: „Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“

    Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R64 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R64 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von 1 % oder mehr enthalten ist, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine anderen Werte festgelegt sind.

    B.   Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, unabhängig von ihrer Einstufung nach den Artikeln 5, 6 und 7

    1.   Bleihaltige Zubereitungen

    1.1

    Anstrichmittel und Lacke

    Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt — bestimmt nach der Norm ISO 6503/1984 — 0,15 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgenden Vermerk tragen:

    „Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten“.

    Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muss der Hinweis wie folgt lauten:

    „Achtung! Enthält Blei.“

    2.   Cyanacrylathaltige Zubereitungen

    2.1

    Klebstoffe

    Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung, die unmittelbar Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muss folgende Aufschrift tragen:

    „Cyanacrylat.

    Gefahr.

    Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen.

    Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.“

    Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.

    3.   Isocyanathaltige Zubereitungen

    Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Vorpolymer usw., als solche oder als Gemische), muss die nachstehenden Angaben enthalten:

    „Enthält Isocyanate.

    Hinweise des Herstellers beachten.“

    4.   Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten

    Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten, muss die nachstehenden Angaben enthalten:

    „Enthält epoxidhaltige Verbindungen.

    Hinweise des Herstellers beachten.“

    5.   Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten

    Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, muss mit folgender Aufschrift versehen sein:

    „Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.“

    6.   Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweißen verwendet werden

    Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der oben genannten Zubereitungen muss gut leserlich und unzerstörbar folgende Aufschriften tragen:

    „Achtung! Enthält Cadmium.

    Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe.

    Anweisung des Herstellers beachten.

    Sicherheitsanweisungen einhalten.“

    7.   Zubereitungen in Aerosolform

    Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach Nummer 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG auch für aerosolförmige Zubereitungen.

    8.   Zubereitungen, die noch nicht vollständig geprüfte Stoffe enthalten

    Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem gemäß der Richtlinie 67/548/EWG der Satz 2 „Achtung, noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ zugeordnet ist, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Satz „Achtung, diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff“ anzugeben, wenn die Konzentration dieses Stoffes mindestens 1 % beträgt .

    9.   Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten

    Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 % beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muss folgende Aufschrift tragen:

    „Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“

    10.   Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten

    Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 oC haben und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 % entzündliche oder leicht entzündliche Stoffe enthalten, muss, falls zutreffend, folgende Aufschrift tragen:

    „Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden“ oder „Kann bei der Verwendung entzündlich werden“.

    11.   Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der Satz R67 zugeordnet ist: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

    Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R67 zugeordnet ist, so muss das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung den Wortlaut dieses Satzes gemäß Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG enthalten, wenn die Gesamtkonzentration der in der Zubereitung enthaltenen derartigen Stoffe 15 % oder mehr beträgt, außer wenn:

    der Zubereitung bereits aufgrund der Einstufung der Satz R20, R23, R26, R68/20, R39/23 oder R39/26 zugeordnet ist oder

    die Verpackung der Zubereitung nicht mehr als 125 ml enthält.

    12.   Zement und Zementzubereitungen

    Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zementen und Zementzubereitungen, die mehr als 0,0002 % des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen:

    „Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“

    Dies gilt nicht, wenn die Zubereitung bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem Satz R43 gekennzeichnet ist.

    C.   Zubereitungen, die nicht nach den Artikeln 5, 6 und 7 eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten

    1.   Nicht für die private Abnahme bestimmte Zubereitungen

    Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von in Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Zubereitungen muss folgende Angabe enthalten:

    „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich.“

    ANHANG VI

    VERTRAULICHE BEHANDLUNG DER CHEMISCHEN IDENTITÄT EINES STOFFES

    TEIL A

    Im Antrag auf vertrauliche Behandlung anzugebende Informationen

    Einleitende Bemerkungen:

    A.

    In Artikel 14 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen der für das Inverkehrbringen einer Zubereitung Verantwortliche eine vertrauliche Behandlung fordern kann.

    B.

    Um mehrmalige Anträge auf vertrauliche Behandlung desselben Stoffes in verschiedenen Zubereitungen zu vermeiden, wird ein einziger Antrag auf vertrauliche Behandlung als zureichend betrachtet, wenn eine Anzahl Zubereitungen

    die gleichen gefährlichen Komponenten in gleichen Konzentrationsoberbereichen enthalten,

    gleich eingestuft und gekennzeichnet sind,

    gleichen Verwendungszwecken dienen.

    Zur Geheimhaltung der chemischen Identität eines in solchen Zubereitungen verwendeten Stoffes ist ein und dieselbe Ersatzbezeichnung zu verwenden. Ferner muss der Antrag auf vertrauliche Behandlung alle nachstehenden Informationen einschließlich des Namens oder der Handelsbezeichnung der einzelnen Zubereitungen enthalten.

    C.

    Die auf dem Kennzeichnungsschild benutzte Ersatzbezeichnung muss die gleiche sein wie unter Titel 3 „Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen“ des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

    Dies setzt die Verwendung einer Ersatzbezeichnung voraus, die genügend Informationen über den Stoff liefert, um eine ungefährliche Handhabung der Zubereitung zu gewährleisten.

    D.

    In dem Antrag auf Verwendung einer Ersatzbezeichnung hat der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Informationen ausreichen müssen, damit gewährleistet ist, dass die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen und die Risiken beim Umgang mit der Zubereitung auf ein Mindestmaß reduziert werden können.

    Antrag auf vertrauliche Behandlung

    Gemäß Artikel 14 muss der Antrag auf vertrauliche Behandlung auf jeden Fall folgende Informationen enthalten:

    1.

    Name und vollständige Anschrift und Telefonnummer des in der Union ansässigen Verantwortlichen für das Inverkehrbringen, d. h. des Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunternehmers.

    2.

    Genaue Identifizierung des Stoffes (der Stoffe), für den (die) eine vertrauliche Behandlung vorgeschlagen wird, und Ersatzbezeichnung.

    CAS-Nr.

    EINECS-Nr.

    Chemischer Name nach der internationalen Nomenklatur und Einstufung

    (1 Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Rates oder vorläufige Einstufung)

    Ersatzbezeichnung

    a)

     

     

     

    b)

     

     

     

    c)

     

     

     

    Anmerkung:

    Für die vorläufig eingestuften Stoffe sind Angaben (bibliographische Hinweise) beizufügen, die belegen, daß bei der vorläufigen Einstufung des Stoffes alleeinschlägigen, derzeit verfügbaren Daten über seine Eigenschaften berücksichtigtworden sind.

    3.

    Begründung der Vertraulichkeit (nachvollziehbare — plausible Gründe).

    4.

    Handelsname(n) oder Bezeichnung(en) der Zubereitung(en).

    5.

    Wird (werden) diese(r) Handelsname(n) oder Bezeichnung(en) in der ganzen Union verwendet?

    JA

    NEIN

    Falls nein, geben Sie bitte die in den anderen Mitgliedstaaten verwendeten Bezeichnungen an:

     

    Belgien:

    Bulgarien:

    Tschechische Republik:

    Dänemark:

    Deutschland:

    Estland:

    Irland:

    Griechenland:

    Spanien:

    Frankreich:

    Italien:

     

    Zypern:

    Lettland:

    Litauen:

    Luxemburg:

    Ungarn:

    Malta:

    Niederlande:

    Österreich:

    Polen:

    Portugal:

    Rumänien:

    Slowenien:

    Slowakei:

    Finnland:

     

    Schweden:

    Vereinigtes Königreich:

    6.

    Zusammensetzung der Zubereitung(en) gemäß Titel 3 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

    7.

    Einstufung der Zubereitung(en) gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie.

    8.

    Kennzeichnung der Zubereitung(en) gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie.

    9.

    Vorgesehener Verwendungszweck der Zubereitung(en).

    10.

    Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsdatenblätter gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

    TEIL B

    Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen (generische Namen)

    1.   Einleitung

    Dieser Leitfaden stützt sich auf das Verfahren zur Einstufung der gefährlichen Stoffe (Einteilung der Stoffe in Klassen) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 .

    Ersatzbezeichnungen für die auf diesem Leitfaden beruhenden Bezeichnungen können verwendet werden. Jedoch müssen in allen Fällen die gewählten Namen genug Informationen enthalten, damit gewährleistet ist, dass die betreffende Zubereitung ohne Risiko verwendet werden kann und die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können.

    Die Klassen werden wie folgt festgelegt:

    Anorganische oder organische Stoffe, deren Eigenschaften vorwiegend aufgrund von in ihnen enthaltenen chemischen Elementen bestimmt werden: Der Klassenname wird von dem Namen des chemischen Elements abgeleitet. Die Klassen sind gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nach der Ordnungszahl des chemischen Elements (001 bis 103) numeriert.

    Organische Stoffe, die die für ihre Eigenschaften besonders charakteristische funktionelle Gruppe gemeinsam haben.

    Der Klassenname wird vom Namen der funktionellen Gruppe abgeleitet.

    Diese Klassen werden mit der herkömmlichen Nummer in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (601 bis 650) numeriert.

    In einigen Fällen sind Unterklassen mit Stoffen hinzugefügt worden, die gemeinsame spezielle Eigenschaften haben.

    2.   Festlegung des Klassennamens

    Allgemeine Grundsätze

    Die Klassennamen werden in zwei aufeinanderfolgenden Schritten wie folgt festgelegt:

    i)

    Identifizierung der im Molekül vorhandenen funktionellen Gruppen und chemischen Elemente;

    ii)

    Einbeziehung der wichtigsten funktionellen Gruppen und chemischen Elemente in die Bezeichnung.

    Berücksichtigt werden die funktionellen Gruppen und Elemente der Klassen und Unterklassen in Abschnitt 3; diese Liste ist allerdings nicht erschöpfend.

    3.   Aufteilung der Stoffe in Klassen und Unterklassen

    Nummer der Klasse

    1 Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

    Klassen

    Unterklassen

    001

    Wasserstoffverbindungen

     

    Hydride

    002

    Heliumverbindungen

    003

    Lithiumverbindungen

    004

    Berylliumverbindungen

    005

    Borverbindungen

     

    Borane

    Borate

    006

    Kohlenstoffverbindungen

     

    Carbamate

    anorganische Kohlenstoffverbindungen

    Salze der Blausäure

    Harnstoff und Derivate

    007

    Stickstoffverbindungen

     

    quartäres Ammonium

    saure Stickstoffverbindungen

    Nitrate

    Nitrite

    008

    Sauerstoffverbindungen

    009

    Fluorverbindungen

     

    anorganische Fluoride

    010

    Neonverbindungen

    011

    Natriumverbindungen

    012

    Magnesiumverbindungen

     

    metallorganische Magnesiumderivate

    013

    Aluminiumverbindungen

     

    metallorganische Aluminiumderivate

    014

    Siliziumverbindungen

     

    Silicone

    Silicate

    015

    Phosphorverbindungen

     

    phosphorsaure Verbindungen

    Phosphoniumverbindungen

    Phosphorsäureester

    Phosphate

    Phosphite

    Phosphoramide und Derivatives

    016

    Schwefelverbindungen

     

    schwefelsaure Verbindungen

    Mercaptane

    Sulfate

    Sulfite

    017

    Chlorverbindungen

     

    Chlorate

    Perchlorate

    018

    Argonverbindungens

    019

    Kaliumverbindungen

    020

    Calciumverbindungen

    021

    Scandiumverbindungen

    022

    Titan

    023

    Vanadiumverbindungen

    024

    Chromverbindungen

     

    Chrom-VI-Verbindungen (Chromate)

    025

    Manganverbindungen

    026

    Eisenverbindungen

    027

    Kobaltverbindungen

    028

    Nickelverbindungen

    029

    Kupferverbindungen

    030

    Zinkverbindungen

     

    metallorganische Derivate von Zink

    031

    Galliumverbindungen

    032

    Germaniumverbindungen

    033

    Arsenverbindungen

    034

    Selenverbindungen

    035

    Bromverbindungen

    036

    Kryptonverbindungen

    037

    Rubidiumverbindungen

    038

    Strontiumverbidnungen

    039

    Yttriumverbindungen

    040

    Zirconiumverbindungen

    041

    Niobverbindungen

    042

    Molybdänverbindungen

    043

    Technetiumverbindungen

    044

    Rutheniumverbindungen

    045

    Rhodiumverbindungen

    046

    Palladiumverbindungen

    047

    Silberverbindungen

    048

    Kadmiumverbindungen

    049

    Indiumverbindungen

    050

    Zinnverbindungen

     

    metallorganische Derivate von Zinn

    051

    Antimonverbindungen

    052

    Tellurverbindungen

    053

    Iodverbindungen

    054

    Xenonverbindungen

    055

    Cäsiumverbindungen

    056

    Bariumverbindungen

    057

    Lanthanverbindungen

    058

    Cerverbindungen

    059

    Praseodymverbindungen

    060

    Neodymiumverbindungen

    061

    Promethiumverbindungen

    062

    Samariumverbindungen

    063

    Europiumverbindungen

    064

    Gadoliniumverbindungen

    065

    Terbiumverbindungen

    066

    Dysprosiumverbindungen

    067

    Holmiumverbindungen

    068

    Erbiumverbindungen

    069

    Thuliumverbindungen

    070

    Ytterbiumverbindungen

    071

    Lutetiumverbindungen

    072

    Hafniumverbindungen

    073

    Tantalverbindungen

    074

    Wolframverbindungen

    075

    Rheniumverbindungen

    076

    Osmiumverbindungen

    077

    Iridiumverbindungen

    078

    Platinverbindungen

    079

    Goldverbindungen

    080

    Quecksilberverbindungen

     

    metallorganische Derivate von Quecksilber

    081

    Thalliumverbindungen

    082

    Bleiverbindungen

     

    metallorganische Derivate von Blei

    083

    Wismutverbindungen

    084

    Poloniumverbindungen

    085

    Astatverbindungen

    086

    Radonverbindungen

    087

    Franciumverbindungen

    088

    Radiumverbindungen

    089

    Actiniumverbindungen

    090

    Thoriumverbindungen

    091

    Protactiniumverbindungen

    092

    Uranverbindungen

    093

    Neptuniumverbindungen

    094

    Plutoniumverbindungen

    095

    Americiumverbindungen

    096

    Curiumverbindungen

    097

    Berkeliumverbindungen

    098

    Californiumverbindungen

    099

    Einsteiniumverbindungen

    100

    Fermiumverbindungen

    101

    Mendeleviumverbindungen

    102

    Nobeliumverbindungen

    103

    Lawrenciumverbindungen

    601

    Kohlenwasserstoffe

     

    aliphatische Kohlenwasserstoffe

    aromatische Kohlenwasserstoffe

    alizyklische Kohlenwasserstoffe

    aromatische polyzyklische Kohlenwasserstoffe (HPA)

    602

    Halogenkohlenwasserstoffe (*)

     

    aliphatische Halogenkohlenwasserstoffe(*)

    aromatische Halogenkohlenwasserstoffe(*)

    alizyklische Halogenkohlenwasserstoffe(*)

    (*)

    Es ist anzugeben, welcher Halogenfamilie der Stoff angehört.

    603

    Alkohole und Derivate

     

    aliphatische Alkohole

    aromatische Alkohole

    alizyklische Alkohole

    Alcanolamine

    Epoxid-Derivate

    Ether

    Glykolether

    Glykole und Polyole

    604

    Phenole und Derivate

     

    Halogenderivate der Phenole (*)

    (*)

    Es ist anzugeben, welcher Halogenfamilie der Stoff angehört.

    605

    Aldehyde und ihre Derivate

     

    aliphatische Aldehyde

    aromatische Aldehyde

    alizyklische Aldehyde

    aliphatische Acetale

    aromatische Acetale

    alizyklische Acetale

    606

    Ketone und ihre Derivative

     

    aliphatische Ketone

    aromatische Ketone (*)

    alizyklische Ketone

    (*)

    Einschließlich Chinone.

    607

    Organische Säuren und ihre Derivate

     

    aliphatische Carbonsäuren

    halogenierte aliphatische Carbonsäuren (*)

    aromatische Carbonsäuren

    halogenierte aromatische Carbonsäuren (*)

    alizyklische Carbonsäuren

    halogenierte alizyklische Carbonsäuren (*)

    Anhydride aliphatischer Carbonsäuren

    Anhydride halogenierter aliphatischer Carbonsäuren (*)

    Anhydride aromatischer Carbonsäuren

    Anhydride halogenierter aromatischer Carbonsäuren (*)

    Anhydride alizyklischer Carbonsäuren

    Anhydride halogenierter alizyklischer Carbonsäuren (*)

    Salze aliphatischer Carbonsäuren

    Salze halogenierter aliphatischer Carbonsäuren (*)

    Salze aromatischer Carbonsäuren

     

     

    Salze halogenierter aromatischer Carbonsäuren(*)

    Salze alizyklischer Carbonsäuren

    Salze halogenierter alizyklischer Carbonsäuren(*)

    Ester aliphatischer Carbonsäuren

    Ester halogenierter aliphatischer Carbonsäuren (*)

    Ester aromatischer Carbonsäuren

    Ester halogenierter aromatischer Carbonsäuren (*)

    Ester alizyklischer Carbonsäuren

    Ester halogenierter alizyklischer Carbonsäuren (*)

    Glykoletherester

    Acrylate

    Methacrylate

    Lactone

    Acylhalogenide

    (*)

    Es ist anzugeben, welcher Halogenfamilie der Stoff angehört.

    608

    Nitrile und ihreDerivative

    609

    Nitroverbindungen

    610

    Chlornitroverbindungen

    611

    Azoxy- und Azoverbindungen

    612

    Aminoverbindungen

     

    aliphatische Amine und ihre Derivate

    alizyklische Amine und ihre Derivate

    aromatische Amine und ihre Derivate

    Anilin und seine Derivate

    Benzidin und seine Derivate

    613

    Heterozyklische Basen und ihre Derivate

     

    Benzimidazol und seine Derivate

    Imidazol und seine Derivate

    Pyrethrinoide

    Chinolin und seine Derivate

    Triazin und seine Derivate

    Triazol und seine Derivate

    614

    Glycoside and Alkaloide

     

    Alkaloide und ihre Derivate

    Glucoside und ihre Derivate

    615

    Cyanate und Isocyanate

     

    Cyanate

    Isocyanate

    616

    Amide und ihre Derivate

     

    Acetamid und seine Derivate

    Anilide

    617

    Organische Peroxide

    647

    Enzyme

    648

    Komplexe Kohlederivate

     

     

    saurer Extrakt

    alkalischer Extrakt

    Anthracenöl

    Anthracenölextrakt-Rückstand

    Anthracenölfraktion

    Carbolöl

    Carbolölextrakt-Rückstand

    Kohleflüssigkeiten, flüssige Lösungsmittelextraktion

    Kohleflüssigkeiten, flüssige Extraktionslösungsmittel

    Kohlenöl

    Kohlenteer

    Kohlenteerextrakt

    Kohlenteerrückstand, fest

    Koks (Kohlenteer), Hochtemperatur-, Tieftemperaturpech

    Koks (Kohlenteer), Tieftemperaturpech

    Koks (Kohlenteer), Kohlegemisch-Tieftemperaturpech

    rohes Benzol

    Rohphenole

    Roh-Teerbasen

    Destillat-Basen

    Destillat-Phenole

    Destillate

    Destillate (Kohle), flüssige Lösungsmittelextraktion, primär

    Destillate (Kohle), Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackt

    Destillate (Kohle), Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackte hydrierte mittlere Fraktion

    Destillate (Kohle), Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackte mittlere Fraktion

    Extraktrückstände (Kohle), alkalischer Tieftemperatur-Kohlenteer

    Leichtöl

    Brennstoffe, Dieselöl, Kohle-Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackt, hydriert

    Düsentreibstoffe, Kohle-Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackt, hydriert

    Benzin, Kohle-Lösungsmittelextraktion, Naphtha hydrogekrackt

    Wärmebehandlungserzeugnisse

    schweres Anthracenöl

    Redestillat von schwerem Anthracenöl

    Leichtöl

    Leichtölextrakt-Rückstände, hochsiedend

    Leichtölextrakt-Rückstände, mittelsiedend

    Leichtölextrakt-Rückstände, niedrigsiedend

    Leichtölredestillat, hochsiedend

    Leichtölredestillat, mittelsiedend

    Leichtölredestillat, niedrigsiedend

    Methylnaphthalinöl

    Methylnaphthalinölextrakt-Rückstand

    Naphtha (Kohle), Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackt

    Naphthalinöl

    Naphthalinölextrakt-Rückstand

    Naphthalinöl-Redestillat

    Pech

    Pech-Redestillat

    Pechrückstand

    Pechrückstand, hitzebehandelt

    Pechrückstand, oxidiert

    Pyrolyseerzeugnisse

    Redestillate

    Rückstände (Kohle), flüssige Lösungsmittelextraktionen

    Teerbraunkohle

    Teerbraunkohle, Niedrigtemperatur

    Teeröl, hochsiedend

    Teeröl, mittelsiedend

    Waschöl

    Waschöl-Rückstand

    Waschöl-Redestillat

    649

    Komplexe Ölderivate

     

    Rohöl

    Gase aus der Erdölverarbeitung

    Naphtha, niedrigsiedend

    Naphtha, niedrigsiedend, modifiziert

    Naphtha, niedrigsiedend, katalytisch gekrackt

    Naphtha, niedrigsiedend, katalytisch reformiert

    Naphtha, niedrigsiedend, thermisch gekrackt

    Naphtha, niedrigsiedend, wasserstoffbehandelt

    Naphtha, niedrigsiedend, nicht spezifiziert

    straight-run Kerosin

    Kerosin, nicht spezifiziert

    gekracktes Gasöl

    Gasöl — nicht spezifiziert

    schweres Heizöl

    Schmierfett

    nicht oder leicht raffiniertes Grundöl

    Grundöl — nicht spezifiziert

    Aromatenextrakt aus Destillat

    Aromatenextrakt aus Destillat (behandelt)

    Klauenöl

    Paraffinkuchen

    Petrolatum

    650

    Verschiedene Stoffe

     

    Nicht diese Gruppe verwenden. Statt dessen die obengenannten Gruppen oder Untergruppen verwenden.

    4.   Praktische Anwendung

    Nachdem ermittelt worden ist, ob der Stoff einer oder mehreren Klassen oder Unterklassen der Liste angehört, kann der Klassenname wie folgt festgelegt werden:

    4.1

    Genügt der Name einer Klasse oder Unterklasse zur Charakterisierung der chemischen Elemente oder wichtigen funktionellen Gruppen, so wird er als generischer Name gewählt.

    Beispiele:

    1,4-Dihydroxybenzol

    Klasse 604

    :

    Phenole und ihre Derivate

    generischer Name

    :

    Phenolderivate

    Butanol

    Klasse 603

    :

    Alkohole und ihre Derivate

    Unterklasse

    :

    aliphatische Alkohole

    generischer Name

    :

    aliphatischer Alkohol

    2-Isopropoxyethanol

    Klasse 603

    :

    Alkohole und ihre Derivate

    Unterklasse

    :

    Glycolethere

    generischer Name

    :

    Glycolether

    Methylacrylat

    Klasse 607

    :

    organische Säuren und ihre Derivate

    Unterklasse

    :

    Acrylate

    generischer Name

    :

    Acrylat

    4.2

    Wenn der Name einer Klasse oder Unterklasse nicht ausreicht, um die chemischen Elemente oder wichtigen funktionellen Gruppen zu beschreiben, ist der generische Name eine Kombination des Namens mehrerer Klassen oder Unterklassen.

    Beispiele:

    Chlorbenzol

    Klasse 602

    :

    Halogenkohlenwasserstoffe

    Unterklasse

    :

    aromatische Halogenkohlenwasserstoffe

    Klasse 017

    :

    Chlorverbindungen

    generischer Name

    :

    chlorierter aromatischer Kohlenwasserstoff

    2,3,6-Trichlorphenylessigsäure

    Klasse 607

    :

    organische Säuren

    Unterklasse

    :

    aromatische Halogensäuren

    Klasse 017

    :

    Chlorverbindungen

    generischer Name

    :

    chlorierte aromatische Carbonsäure

    1-Chlor-1-nitropropan

    Klasse 610

    :

    Chlornitroverbindungen

    Klasse 601

    :

    Kohlenwasserstoffe

    Unterklasse

    :

    aliphatische Kohlenwasserstoffe

    generischer Name

    :

    aliphatischer Chlornitrokohlenwasserstoff

    Tetrapropyldithiopyrophosphat

    Klasse 015

    :

    Phosphorverbindungen

    Unterklasse

    :

    Phosporester

    Klasse 016

    :

    Schwefelverbindungen

    generischer Name

    :

    Thiophosphorester

    Anmerkung:

    Der Name der Klasse oder Unterklasse kann für bestimmte Elemente, insbesondere die Metalle, durch „anorganisch“ oder „organisch“ präzisiert werden.

    Beispiele:

    Diquecksilberchlorid

    Klasse 080

    :

    Quecksilberverbindungen

    generischer Name

    :

    anorganische Quecksilberverbindung

    Bariumacetat

    Klasse 056

    :

    Bariumverbindungen

    generischer Name

    :

    bariumorganische Verbindung

    Ethylnitrit

    Klasse 007

    :

    Stickstoffverbindungen

    Unterklasse

    :

    Nitrite

    generischer Name

    :

    organisches Nitrit

    Natriumhydrosulfit

    Klasse 016

    :

    Schwefelverbindungen

    generischer Name

    :

    anorganische Schwefelverbindung

    (Die genannten Beispiele sind Stoffe aus Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 , für die ein Antrag auf Vertraulichkeit gestellt werden kann.)

    ANHANG VII

    ZUBEREITUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 12 ABSATZ 2

    Zubereitungen gemäß Nummer 9.3 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG

    ANHANG VIII

    Teil A

    Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    (gemäß Artikel 22)

    Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1)

     

    Richtlinie 2001/60/EG der Kommission

    (ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5)

     

    Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

    Nur Nummer 90 des Anhangs III

    Richtlinie 2004/66/EG des Rates

    (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35)

    Nur hinsichtlich der in Artikel 1 und der im Anhang Nummer I.B enthaltenen Bezugnahme auf die Richtlinie 1999/45/EG

    Richtlinie 2006/8/EG der Kommission

    (ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 12)

     

    Richtlinie 2006/96/EG des Rates

    (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)

    Nur hinsichtlich der in Artikel 1 und der im Anhang Abschnitt G enthaltenen Bezugnahme auf die Richtlinie 1999/45/EG

    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1)

    Nur Artikel 140

    Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)

    Nur Nummer 3.5 des Anhangs

    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1)

    Nur Artikel 56

    Teil B

    Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Anwendungsfristen

    (gemäß Artikel 22)

    Richtlinie

    Umsetzungsfrist

    1999/45/EG

    30. Juli 2002

    2001/60/EG

    30. Juli 2002

    2004/66/EG

    1. Mai 2004

    2006/8/EG

    1. März 2007

    2006/96/EG

    1. Januar 2007

    ANHANG IX

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Richtlinie 1999/45/EG

    Vorliegende Richtlinie

    Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1 abschließende Worte

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 1 Absatz 3 einleitende Worte

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 1 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

    Artikel 1 Absatz 3 abschließende Worte

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 1 Absatz 5

    Artikel 1 Absatz 5

    Artikel 1 Absatz 6 einleitende Worte

    Artikel 1 Absatz 6 einleitende Worte

    Artikel 1 Absatz 6 erster Gedankenstrich

    Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a

    Artikel 1 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe b

    Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte

    Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

    Artikel 2 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 2 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d einleitende Worte

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d einleitende Worte

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d erster Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i)

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d zweiter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii)

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d dritter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii)

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d vierter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv)

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e bis o

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e bis o

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

    Artikel 3 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 3 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 3 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 2 sechster Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 2 abschließende Worte

    Artikel 3 Absatz 2 abschließende Worte

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 2 erste einleitende Worte

    Artikel 5 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 5 Absatz 2 zweite einleitende Worte

    Artikel 5 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5

    Artikel 5 Absätze 3, 4 and 5

    Artikel 6 Absätze 1 und 2

    Artikel 6 Absätze 1 und 2

    Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte

    Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte

    Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich erster Teil

    Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte

    Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich zweiter Teil

    Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich

    Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

    Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

    Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 8 Absätze 1 und 2

    Artikel 8 Absätze 1 und 2

    Artikel 8 Absatz 3 einleitende Worte

    Artikel 8 Absatz 3 einleitende Worte

    Artikel 8 Absatz 3 erster Gedankenstrich

    Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 8 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 8 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

    Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c

    Artikel 8 Absatz 4

    Artikel 8 Absatz 4

    Artikel 9 Nummer 1 einleitende Worte

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

    Artikel 9 Nummer 1.1 einleitende Worte

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einleitende Worte

    Artikel 9 Nummer 1.1 erster Gedankenstrich

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i)

    Artikel 9 Nummer 1.1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1, Buchstabe a Ziffer ii)

    Artikel 9 Nummer 1.1 dritter Gedankenstrich

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii)

    Artikel 9 Nummer 1.1 vierter Gedankenstrich

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1, Buchstabe a Ziffer iv)

    Artikel 9 Nummer 1.2 einleitende Worte

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b einleitende Worte

    Artikel 9 Nummer 1.2 erster Gedankenstrich

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i)

    Artikel 9 Nummer 1.2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii)

    Artikel 9, Nummer 1.3 Unterabsatz 1 einleitende Worte

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c einleitende Worte

    Artikel 9 Nummer 1.3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i)

    Artikel 9 Nummer 1.3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii)

    Artikel 9 Nummer 1.3 Unterabsatz 2

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 10 Nummer 1.1 einleitende Worte

    Artikel 10 Absatz 1 einleitende Worte

    Artikel 10 Nummer 1.1 Buchstabe a

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 10 Nummer 1.1 Buchstabe b

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 10 Nummer 1.2

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 10 Nummer 2 einleitende Worte

    Artikel 10 Absatz 3 einleitende Worte

    Artikel 10 Nummer 2.1

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 10 Nummer 2.2

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 10 Nummer 2.3 einleitende Worte

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c einleitende Worte

    Artikel 10 Nummer 2.3.1

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i)

    Artikel 10 Nummer 2.3.2

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii)

    Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1, einleitende Worte

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) erster Unterabsatz einleitende Worte

    Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii)Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

    Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

    Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

    Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich

    Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1 abschließende Worte

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Unterabsatz 1 einleitende Worte

    Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 2

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Unterabsatz 2

    Artikel 10 Nummer 2.3.4 einleitende Worte

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) einleitende Worte

    Artikel 10 Nummer 2.3.4 erster Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) erster Gedankenstrich

    Artikel 10 Nummer 2.3.4 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) zweiter Gedankenstrich

    Artikel 10 Nummer 2.3.4 dritter Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) dritter Gedankenstrich

    Artikel 10 Nummer 2.3.4 vierter Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) vierter Gedankenstrich

    Artikel 10 Nummer 2.3.4 fünfter Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) fünfter Gedankenstrich

    Artikel 10 Nummer 2.3.4 sechster Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) sechster Gedankenstrich

    Artikel 10 Nummer 2.3.4 siebenter Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) siebenter Gedankenstrich

    Artikel 10 Nummer 2.3.4 abschließende Worte

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) einleitende Worte

    Artikel 10 Nummer 2.3.5

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer v)

    Artikel 10 Nummer 2.4 Unterabsatz 1

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 1

    Artikel 10 Nummer 2.4. Unterabsatz 2 einleitende Worte

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2, einleitende Worte

    Artikel 10 Nummer 2.4. Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Ziffer i)

    Artikel 10 Nummer 2.4. Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Ziffer ii)

    Artikel 10 Nummer 2.4. Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Ziffer iii)

    Artikel 10 Nummer 2.4. Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Ziffer iv)

    Artikel 10 Nummer 2.4. Unterabsatz 3

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 3

    Artikel 10 Nummer 2.5

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e

    Artikel 10 Nummer 2.6

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f

    Artikel 10 Nummer 2.7

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe g

    Artikel 10 Nummer 3

    Artikel 10 Absatz 4

    Artikel 10 Nummer 4 einleitende Worte

    Artikel 10 Absatz 5 einleitende Worte

    Artikel 10 Nummer 4 erster Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a

    Artikel 10 Nummer 4 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b

    Artikel 10 Nummer 5

    Artikel 10 Absatz 6

    Artikel 11 Absätze 1 bis 5

    Artikel 11 Absätze 1 bis 5

    Artikel 11 Absatz 6 einleitende Worte

    Artikel 11 Absatz 6 einleitende Worte

    Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a

    Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a

    Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 1 einleitende Worte

    Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 1 einleitende Worte

    Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz erster Gedankenstrich

    Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 1 Ziffer i)

    Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 1 Ziffer ii)

    Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 2

    Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 2

    Artikel 12 und 13

    Artikel 12 und 13

    Artikel 15

    Artikel 14 Absätze 1 bis 5

    Artikel 14 Absatz 6

    Artikel 16

    Artikel 15

    Artikel 17

    Artikel 16

    Artikel 18

    Artikel 17

    Artikel 19

    Artikel 18

    Artikel 20

    Artikel 19

    Artikel 20a Absätze 1 und 2

    Artikel 21

    Artikel 20a Absatz 3

    Artikel 20

    Artikel 22

    Artikel 21

    Artikel 22

    Artikel 23

    Artikel 23

    Artikel 24

    Artikel 24

    Anhänge I bis VII

    Anhänge I bis VII

    Anhang VIII

    Anhang IX

    Anhang VIII

    Anhang IX


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