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Document 52012XX0121(02)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/39.692 — IBM-Wartungsdienste

ABl. C 18 vom 21.1.2012, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/5


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/39.692 — IBM-Wartungsdienste

2012/C 18/05

(1)

Am 23. Juli 2010 beschloss die Kommission, gegen das Unternehmen International Business Machines Corporation („IBM“) ein Verfahren wegen des mutmaßlichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Inputs, die für die Wartung von IBM-Mainframe-Hardware und -Betriebssystemsoftware benötigt werden, einzuleiten.

(2)

Am 1. August 2011 nahm die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) an, die sie IBM am 2. August 2011 übermittelte. In ihrer vorläufigen Beurteilung kam die Kommission zu dem Schluss, dass IBM es möglicherweise abgelehnt hat, Wartungsunternehmen Zugang zu bestimmten Inputs zu gewähren, die für die Wartung von IBM-Mainframe-Hardware und -Betriebssystemsoftware benötigt werden, und damit gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Buchstabe b, und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat.

(3)

Am 14. September 2011 übermittelte IBM ein erstes Verpflichtungsangebot, um die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung zum Ausdruck gebrachten Bedenken auszuräumen. Am 20. September 2011 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mit einer Zusammenfassung des Falls, dem wesentlichen Inhalt der Verpflichtungszusagen, der geplanten Vorgehensweise und einer Aufforderung an Dritte, zu den von IBM angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen (3). Auf die Bekanntmachung erhielt die Kommission sieben Stellungnahmen von Dritten, über die sie IBM informierte. Am 24. Oktober 2011 übermittelte IBM ein geändertes Verpflichtungsangebot.

(4)

In ihrem Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erklärt die Kommission die von IBM angeboten Verpflichtungen für das Unternehmen für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren für bindend und zieht den Schluss, dass angesichts der Verpflichtungszusagen kein Anlass für ein Tätigwerden der Kommission mehr besteht, so dass das Verfahren in dieser Sache eingestellt werden sollte.

(5)

Mir sind in dieser Sache keine Anträge oder Beschwerden seitens der Verfahrensbeteiligten zugegangen (4). Daher vertrete ich die Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 5. Dezember 2011

Wouter WILS


(1)  Nach Artikel 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) („Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/39.692 — IBM Wartungsdienste (ABl. C 275 vom 20.9.2011, S. 8).

(4)  Nach Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU können Verfahrensbeteiligte, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungsangebote unterbreiten, sich während des Verfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können.


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