Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012XC1114(05)

    Bekanntmachung zur Änderung der am 27. April 2012 veröffentlichten Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Ausweitung des Verfahrens auf die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandten Einfuhren der gleichen Fahrräder

    ABl. C 346 vom 14.11.2012, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.11.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 346/7


    Bekanntmachung zur Änderung der am 27. April 2012 veröffentlichten Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Ausweitung des Verfahrens auf die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandten Einfuhren der gleichen Fahrräder

    2012/C 346/07

    Die Europäische Kommission („Kommission“) leitete am 27. April 2012 ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (1) („Bekanntmachung der Einleitung des Antisubventionsverfahrens“), und zwar im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Antisubventionsuntersuchung“).

    Am 26. September 2012 veröffentlichte die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 875/2012 vom 25. September 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (3) im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (4) („Untersuchung betreffend die Umgehung der Antidumpingmaßnahmen“).

    Da die obengenannte Untersuchung betreffend die Umgehung der Antidumpingmaßnahmen dieselbe Ware betrifft wie die Antisubventionsuntersuchung, nämlich Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung in der Volksrepublik China, sollte die Bekanntmachung der Einleitung des Antisubventionsverfahrens von Amts wegen dahingehend geändert werden, dass die Einleitung der Untersuchung betreffend die Umgehung der Antidumpingmaßnahmen berücksichtigt wird. Dies ist unter anderem erforderlich, um gegebenenfalls die Einbeziehung etwaiger aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandter Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Analyse der Schadensursache im Antisubventionsverfahren zu ermöglichen.

    Zu diesem Zweck wird folgender Absatz nach Nummer 5 Absatz 2 der Bekanntmachung der Einleitung des Antisubventionsverfahrens eingefügt:

    „Aufgrund der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 875/2012 der Kommission vom 25. September 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (5) kann bei der Untersuchung auch ermittelt werden, ob es sich bei den mutmaßlichen Umgehungseinfuhren um mutmaßlich subventionierte Einfuhren der zu untersuchenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China handelt.

    Nummer 5.6 wird in Nummer 5.7 geändert und die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

    „5.7    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und sonstiger Schriftwechsel “.

    Es wird eine neue Nummer 5.6 zwischen Nummer 5.5 und Nummer 5.7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    „5.6    Information zu dem in Nummer 5 Absatz 3 angesprochenen Punkt:

    Interessierte Parteien, die sachdienliche Angaben zu Nummer 5 Absatz 3 übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Änderungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.“


    (1)  ABl. C 122 vom 27.4.2012, S. 9.

    (2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

    (3)  ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 21.

    (4)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (5)  ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 21.“


    Top