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Document 52012XC0810(04)

Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache 39.230 — Réel/Alcan (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5758) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 240 vom 10.8.2012, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/23


Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache 39.230 — Réel/Alcan

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5758)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 240/08

1.   EINLEITUNG

(1)

Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege eines Beschlusses für bindend für die jeweiligen Unternehmen erklären. Der Beschluss kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Nach Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falles und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Dritte können hierzu binnen einer von der Kommission festgesetzten Frist Stellung nehmen.

2.   ZUSAMMENFASSUNG

(2)

Am 11. Juli 2012 nahm die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über mutmaßliche Zuwiderhandlungen des Aluminiumherstellers Rio Tinto Alcan (im Folgenden „Alcan“) an.

(3)

Nach vorläufiger Beurteilung der Sache, verstößt die Praxis von Alcan, die Lizenzen für seine Aluminiumschmelz(reduktions-)technologie von Aluminium Pechiney („AP“) (im Folgenden „AP-Aluminiumschmelztechnologie“) vertraglich an den Kauf bestimmter Spezialkrane für Aluminiumreduktionsanlagen, sogenannte Pot Tending Assemblies (PTA), zu binden, die von der Alcan-Tochter Electrification Charpente Levage SASU (im Folgenden „ECL“) angeboten werden, möglicherweise gegen die Artikel 101 und 102 AEUV und die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens dar. In der vorläufigen Beurteilung vertrat die Kommission die Auffassung, dass Alcan eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt für die Lizenzierung von Aluminiumschmelztechnologien innehat. Für die Zwecke dieser Sache wird der relevante Markt als Markt definiert, der über den EWR hinausgeht und wahrscheinlich den Weltmarkt außer China umfasst (im Folgenden „räumlich relevanter Markt“). Ferner äußerte die Kommission Bedenken, Alcans Vertragspraxis könne negative Auswirkungen auf Innovation und Preise haben und zu einer wettbewerbswidrigen Abschottung auf dem betreffenden PTA-Markt führen.

3.   WESENTLICHER INHALT DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN

(4)

Alcan stimmt der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht zu. Dennoch bot das Unternehmen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungen an, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Die Verpflichtungen sehen im Wesentlichen Folgendes vor:

(5)

Alcan wird die Bestimmungen der nach Inkrafttreten der Verpflichtungszusagen geschlossenen Technologietransfervereinbarungen so ändern, dass es allen Lizenznehmern der AP-Aluminiumschmelztechnologie freistehen wird, PTA von ECL sowie von jedem empfohlenen PTA-Anbieter zu erwerben, der anerkanntermaßen bestimmte technische Spezifikationen der AP-Aluminiumschmelztechnologiefamilie erfüllt.

(6)

Alcan wird ferner ein objektives, diskriminierungsfreies Vorauswahlverfahren einführen, über das PTA-Drittanbieter die Möglichkeit erhalten, als empfohlener PTA-Anbieter anerkannt zu werden. Dieses Vorauswahlverfahren ist in Anhang 1 zu den Zusagen näher beschrieben.

(7)

Alcan wird jedem Drittanbieter von PTA auf Anfrage die technischen Spezifikationen für die Vorauswahl vorlegen, nachdem dieser mit Alcan eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen hat. Alcan wird berechtigt sein, dem PTA-Anbieter die Vorlage der Spezifikationen zu verweigern, wenn dieser selbst oder das Unternehmen, das ihn kontrolliert, seinen Sitz in einem Land hat, das gemäß den Zusagen als Land gilt, das im Hinblick auf geistiges Eigentum als problematisch einzustufen ist.

(8)

Bei PTA, die für die Installation in Aluminiumhütten bestimmt sind, bei deren Bau eine bestimmte AP-Aluminiumschmelztechnologiefamilie verwendet wird, müssen PTA-Drittanbieter das Vorauswahlverfahren nur einmal durchlaufen, solange gewährleistet ist, dass die technischen Spezifikationen erfüllt sind.

(9)

Die Verpflichtungszusagen gelten für alle von Alcan/AP entwickelten Technologie-Familien, die der Aluminiumherstellung durch elektrolytische Reduktion von Aluminiumoxid mit dem Hall-Héroult-Prozess in Reduktionszellen mit vorgebrannten Anoden dienen, für die Dritten Lizenzen erteilt werden können und welche mit einer Amperezahl von bis zu 450 kA betrieben werden und gemeinhin als AP-18-Familie (einschließlich AP-18, AP-22 und AP-24 Varianten) und AP-30-Familie (einschließlich AP-36, AP-37, AP-39 und AP 40 Varianten) bezeichnet werden, einschließlich der Varianten der jeweiligen Familien mit erhöhter Ampereleistung, die möglicherweise während der Laufzeit der Verpflichtungszusagen entwickelt und an Dritte lizenziert werden.

(10)

Die Verpflichtungszusagen gelten weder für Aluminiumschmelzvorhaben auf der Grundlage der AP-Aluminiumschmelztechnologie, bei denen die Beteiligungsquote von Alcan (bzw. des Konzerns, zu dem Alcan gehört) 15 % oder mehr beträgt, noch für Vorhaben in Gebieten außerhalb des räumlichen relevanten Marktes.

(11)

Die Verpflichtungszusagen gelten für alle Interessensbekundungen im Rahmen von Ausschreibungen zur Vergabe von Lizenzen für die AP-Aluminiumschmelztechnologie, die innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verpflichtungszusagen (im Folgenden „Frist“) an AP gerichtet werden, selbst wenn die betreffende Technologietransfervereinbarung erst nach Ablauf der Frist geschlossen wird.

(12)

Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungszusagen ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb in englischer Sprache veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/competition/index_en.html

4.   AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME

(13)

Die Kommission beabsichtigt, gegebenenfalls nach Durchführung eines Markttests, einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungsangebote für bindend erklärt werden. Sollten die angebotenen Verpflichtungen wesentlich geändert werden, wird ein neuer Markttest durchgeführt.

(14)

Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Die Anmerkungen sollten möglichst begründet werden und alle relevanten Fakten enthalten. Wird ein Problem angesprochen, so bittet die Kommission ausdrücklich um einen Lösungsvorschlag.

(15)

Alle Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingehen. Die betroffenen Dritten werden auch aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der etwaige Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen gestrichen und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. durch den Hinweis „(Geschäftsgeheimnis)“ oder „(vertraulich)“ ersetzt sind.

(16)

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/E-2/39230 — Réel/Alcan per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (+32 22950128) oder per Post an folgende Anschrift zugesandt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1), (Verordnung (EG) Nr. 1/2003).


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