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Document 52012XC0619(03)

Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China und zu einer teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. C 175 vom 19.6.2012, p. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/19


Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China und zu einer teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

2012/C 175/08

Mit dem Urteil vom 22. März 2012 in der Rechtssache C-338/10 erklärte der Gerichtshof („EuGH“) die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) („endgültige Antidumpingverordnung“ oder „angefochtene Verordnung“) für ungültig.

Aufgrund des Urteils vom 22. März 2012 unterliegen die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) nicht mehr den mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

1.   Information für die Zollbehörden

Folglich sollten die nach der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 entrichteten endgültigen Antidumpingzölle sowie die nach Artikel 3 dieser Verordnung endgültig vereinnahmten vorläufigen Sicherheitsleistungen auf die Einfuhren in die Europäische Union erstattet oder erlassen werden, soweit sie bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China betreffen, die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067, 2008309069) eingereiht werden. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach den geltenden Zollvorschriften zu beantragen.

Zudem unterliegen die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Europäische Union nicht mehr den mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

2.   Teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Mit dem Urteil vom 22. März 2012 erklärte der EuGH die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 für ungültig. Der EuGH stellte fest, dass die Europäische Kommission („Kommission“) nicht die gebotene Sorgfalt aufgeboten habe, um den Normalwert auf der Grundlage des Preises oder rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft festzulegen, wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“) vorgeschrieben.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit (3) hat die Nichtigerklärung einer Phase eines mehrphasigen Verwaltungsverfahrens nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. Antidumpingverfahren sind ein Beispiel für ein solches mehrphasiges Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung einzelner Teile der endgültigen Antidumpingverordnung nicht die Nichtigkeit des gesamten, vor der Annahme der fraglichen Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich. Andererseits sind nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union verpflichtet, dem Urteil des EuGH vom 22. März 2012 nachzukommen. Diese haben bei der Umsetzung des Urteils mithin die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt haben, während die nicht vom Urteil betroffenen Teile unverändert bestehen bleiben. (4) Festzuhalten ist, dass alle anderen Feststellungen in der angefochtenen Verordnung, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist angefochten wurden und die somit weder von der Gerichtsbarkeit erörtert wurden noch zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führten, weiterhin gelten. Dieselbe Schlussfolgerung gilt analog bei Nichtigerklärung einer Verordnung.

Die Kommission hat daher beschlossen, die nach Maßgabe der Grundverordnung eingeleitete Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung der beschriebenen Feststellung des EuGH.

3.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass eine teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung gerechtfertigt ist; folglich nimmt sie die Untersuchung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China teilweise wieder auf, die nach Artikel 5 der Grundverordnung mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) eingeleitet worden war.

Die Wiederaufnahme ist auf die Auswahl eines Vergleichslands, falls vorhanden, und die Ermittlung des für die Berechnung einer Dumpingspanne verwendeten Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung beschränkt.

Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen ihren Standpunkt bezüglich der Verfügbarkeit von Marktwirtschaftsdrittländern (einschließlich Israel, Swasiland, Türkei und Thailand) darzulegen, die zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung herangezogen werden könnten. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

4.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung von Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien binnen 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie alle Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 20 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

5.   Schriftliche Stellungnahmen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, also auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (6) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt diese nicht fristgerecht oder behindert die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.

8.   Anhörungsbeauftragter

Gelangt eine interessierte Partei zu der Auffassung, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht angemessen wahrnehmen kann, so hat sie die Möglichkeit, sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weiterführende Informationen und die Kontaktdaten sind den Webseiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu entnehmen: (http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm).


(1)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 35.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS) gegen Rat (1998) Slg. II-3939.

(4)  Rechtssache C-458/98 P Industrie des poudres sphériques (IPS) gegen Rat (2000) Slg. I-08147.

(5)  ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 15.

(6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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