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Document 52012PC0779

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

/* COM/2012/0779 final - 2012/0362 (NLE) */

52012PC0779

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist /* COM/2012/0779 final - 2012/0362 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (nachstehend das „Übereinkommen“ genannt) wurde von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates[1] für den Zeitraum bis 30. Juni 1998 abgeschlossen und ist seitdem regelmäßig verlängert worden. Zuletzt wurde es durch den Beschluss des Internationalen Getreiderates vom Juni 2011 verlängert und gilt nun bis zum 30. Juni 2013.

2.           Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um bis zu zwei Jahre ist im Interesse der Europäischen Union.

3.           Die Verlängerung des Übereinkommens bedeutet, dass sich auch der EU-Beitrag zum Verwaltungshaushalt des Internationalen Getreiderates verlängert, der sowohl für das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 als auch für das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 zuständig ist. Dieser Beitrag ist unter Posten 05 06 01 des EU-Haushaltsplans (Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft) ausgewiesen.

4.           Zweck des vorliegenden Beschlusses ist, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Internationalen Getreiderat im Namen der Europäischen Union für die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens bis zum 30. Juni 2015 zu stimmen.

2012/0362 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung des nachstehenden Grundes:

(1)       Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates[2] abgeschlossen und ist seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es durch den Beschluss des Internationalen Getreiderates vom Juni 2011 verlängert und gilt nun bis zum 30. Juni 2013. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Union. Daher sollte die Kommission, die die Europäische Union im Internationalen Getreiderat vertritt, ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Union im Internationalen Getreiderat besteht darin, dass sie für eine Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren stimmt.

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Getreiderat zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Tätigkeit: Internationale Aspekte des Politikbereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

Bezeichnung der Maßnahme: Verlängerung des Getreidehandelsübereinkommens von 1995

1.           HAUSHALTSLINIE

Rubrik 4 – Die EU als globaler Partner

05 06 01: Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

2.           ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1.        Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (operative Mittel): 0,833 Mio. EUR

2.2.        Geltungsdauer: 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015

2.3.        Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben (in Mio. EUR), vorbehaltlich der Feststellung der Haushaltspläne 2014 und 2015 durch die Haushaltsbehörde

|| 2013/14 || 2014/15 || Insgesamt

Verpflichtungen || 0,406 || 0,427 || 0,833

Zahlungen || 0,406 || 0,427 || 0,833

2.4.        Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

X       Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

2.5.        Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

X       Keine finanziellen Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme).

3.           HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

Art der Ausgaben || Neu || EFTA-Beitrag || Beiträge von Bewerberländern || Rubrik der Finanziellen Vorausschau

Obl. || Getr. || NEIN || NEIN || NEIN || 4 Die EU als globaler Partner

4.           RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV

5.           BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1.        Notwendigkeit einer Maßnahme der Union

Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, insbesondere im Agrarsektor, muss die Europäische Union in den internationalen Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft vertreten sein, die ein wichtiges Mittel darstellen, um die weltweiten Entwicklungen zu verfolgen und die Interessen der Union bei den betreffenden Erzeugnissen zu vertreten.

Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags der EU zum Internationalen Getreide-Rat ermöglicht es, die Ziele der internationalen Übereinkommen zu erreichen. Der Internationale Getreiderat, der für die Verwaltung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 und des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 verantwortlich ist, fördert die Ziele dieser Übereinkommen wie die internationale Zusammenarbeit, den Austausch statistischer Daten, die Vorausschätzung der Markttendenzen usw., wobei das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen gewährleistet, dass die Europäische Union den Entwicklungsländern ein Mindestmaß an Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung stellt. Daher ist es im Interesse der EU, diesen beiden Übereinkommen anzugehören.

Die Mitgliedsbeiträge werden alljährlich festgesetzt und sind so lange zu zahlen, wie die EU Mitglied des Übereinkommens ist.

Wenn die Europäische Union die vom Internationalen Getreiderat übernommenen Aufgaben selbst wahrnehmen müsste, entstünden insgesamt wesentlich höhere Ausgaben als durch die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge.

5.2.        Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Unionshaushalts

Die EU zahlt alljährlich ihren Mitgliedsbeitrag an den Internationalen Getreiderat; der Beitrag wird gezahlt, solange die EU Vertragspartei der Übereinkommen ist.

Die Europäische Kommission beteiligt sich uneingeschränkt an den Tätigkeiten des Internationalen Getreiderates und nimmt die Vorteile der Mitgliedschaft voll in Anspruch.

6.           FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1.        Finanzielle Gesamtauswirkungen auf die operativen Mittel

Verpflichtungsermächtigungen (bis zur 3. Dezimalstelle): 0,833 Mio. EUR für den Zeitraum von zwei Jahren, 0,406 Mio. EUR für 2013/2014 und 0,427 Mio. EUR für 2014/2015.

6.2.        Berechnung

Die Ausgaben, die sich aus der Anwendung der beiden Übereinkommen ergeben, sind durch die jährlichen Beiträge aller Mitglieder des Getreidehandels-Übereinkommens gedeckt.

Der Beitrag eines Mitgliedlands wird im Verhältnis zur Anzahl der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen und zur Bedeutung des Mitglieds auf dem internationalen Markt festgesetzt.

Die Gesamtstimmenzahl im Rahmen des Übereinkommens beträgt 2000, von denen auf die Europäische Union 2013/14 und 2014/15 schätzungsweise 380 entfallen. Die Kosten werden für 2013/14 mit 1 070 EUR je Stimme veranschlagt, so dass sich für die Union ein Beitrag von 0,406 Mio. EUR ergibt. Für 2014/15 wird in Anbetracht der stimmenbezogenen Kostenanpassung mit einer Beitragshöhe von 0,427 Mio. EUR gerechnet. Die genannten Beträge enthalten bereits einen Sicherheitszuschlag von 10 % (Wechselkurse, unvorhergesehene Änderungen in der Organisation usw.). Für die Berechnungen wurde ein Wechselkurs von 1,25 EUR = 1 GBP zugrunde gelegt.

7.           AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1.        Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

Art der Stellen || Zur Durchführung der Maßnahme einzusetzendes Personal: vorhandene Ressourcen || Insgesamt || Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Zahl der Dauerplanstellen || Zahl der Planstellen auf Zeit ||

Beamte oder Bedienstete auf Zeit || A B C || 0,2 0,1 – || – – – || 0,2 0,1 – || Vorbereitung der Teilnahme an den Tagungen des Internationalen Getreiderates und Folgemaßnahmen

Sonstige Humanressourcen || – || – || – ||

Insgesamt || 0,3 || – || 0,3 ||

7.2.        Gesamtausgaben für Humanressourcen

Art des Personals || Betrag in EUR || Berechnungsweise

Beamte Bedienstete auf Zeit || 36 600 || 0,3 x 122 000

Sonstige Humanressourcen || ||

Insgesamt || 36 600 ||

8.           BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

8.1.        Begleitung

Die Kommissionsdienststellen nehmen in vollem Umfang an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse und den Tagungen des Internationalen Getreiderates teil; diese Organe sind für die Festsetzung der Haushaltsbeiträge verantwortlich.

Die Berichte über diese Sitzungen bzw. Tagungen und die dort gefassten Beschlüsse werden veröffentlicht und sind den Mitgliedern frei zugänglich.

9.           BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Abwicklung und Kontrolle der EU-Beiträge an den Internationalen Getreiderat werden nach den im Internationalen Getreidehandels-Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen überprüft.

Besondere Bestimmungen für Audit und Kontrolle sind in der Rechtsgrundlage dieser internationalen Organisation festgelegt.

Die Rechnungen dieser Organisation werden von einem unabhängigen externen Prüfer bescheinigt. Die Bescheinigung wird der zuständigen Stelle des Internationalen Getreiderates im Hinblick auf ihre Genehmigung und anschließende Veröffentlichung vorgelegt.

[1]               ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.

[2]                      ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.

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