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Document 52012PC0779
Proposal for a COUNCIL DECISION establishing the position to be taken by the European Union within the International Grains Council with respect to the extension of the Grains Trade Convention 1995
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist
/* COM/2012/0779 final - 2012/0362 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist /* COM/2012/0779 final - 2012/0362 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Das
Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (nachstehend das „Übereinkommen“
genannt) wurde von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates[1] für den Zeitraum bis
30. Juni 1998 abgeschlossen und ist seitdem regelmäßig verlängert worden.
Zuletzt wurde es durch den Beschluss des Internationalen Getreiderates vom Juni
2011 verlängert und gilt nun bis zum 30. Juni 2013. 2. Eine weitere Verlängerung des
Übereinkommens um bis zu zwei Jahre ist im Interesse der Europäischen Union. 3. Die Verlängerung des Übereinkommens bedeutet, dass sich
auch der EU-Beitrag zum Verwaltungshaushalt des Internationalen Getreiderates
verlängert, der sowohl für das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 als auch
für das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 zuständig ist. Dieser
Beitrag ist unter Posten 05 06 01 des EU-Haushaltsplans
(Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft) ausgewiesen. 4. Zweck des vorliegenden
Beschlusses ist, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Internationalen
Getreiderat im Namen der Europäischen Union für die Verlängerung des
Getreidehandels-Übereinkommens bis zum 30. Juni 2015 zu stimmen. 2012/0362 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen
der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die
Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung des nachstehenden Grundes: (1) Das
Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde von der Gemeinschaft mit dem
Beschluss 96/88/EG des Rates[2]
abgeschlossen und ist seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei
Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es durch den Beschluss des
Internationalen Getreiderates vom Juni 2011 verlängert und gilt nun bis zum 30.
Juni 2013. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Union. Daher sollte
die Kommission, die die Europäische Union im Internationalen Getreiderat
vertritt, ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt der Union im Internationalen
Getreiderat besteht darin, dass sie für eine Verlängerung des
Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 um einen weiteren Zeitraum von bis zu
zwei Jahren stimmt. Die Kommission wird ermächtigt, diesen
Standpunkt im Internationalen Getreiderat zum Ausdruck zu bringen. Artikel
2 Dieser
Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN Politikbereich: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Tätigkeit: Internationale Aspekte des Politikbereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums Bezeichnung der Maßnahme: Verlängerung des Getreidehandelsübereinkommens von 1995 1. HAUSHALTSLINIE Rubrik 4 – Die EU als globaler Partner 05 06 01: Internationale Übereinkommen im
Bereich der Landwirtschaft 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (operative Mittel): 0,833 Mio. EUR 2.2. Geltungsdauer: 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben (in
Mio. EUR), vorbehaltlich der Feststellung der Haushaltspläne 2014 und
2015 durch die Haushaltsbehörde || 2013/14 || 2014/15 || Insgesamt Verpflichtungen || 0,406 || 0,427 || 0,833 Zahlungen || 0,406 || 0,427 || 0,833 2.4. Vereinbarkeit
mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau X Der Vorschlag
ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. 2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen X Keine
finanziellen Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung
einer Maßnahme). 3. HAUSHALTSTECHNISCHE
MERKMALE Art der Ausgaben || Neu || EFTA-Beitrag || Beiträge von Bewerberländern || Rubrik der Finanziellen Vorausschau Obl. || Getr. || NEIN || NEIN || NEIN || 4 Die EU als globaler Partner 4. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 207 in Verbindung mit Artikel
218 Absatz 9 AEUV 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Union Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung,
insbesondere im Agrarsektor, muss die Europäische Union in den internationalen
Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft vertreten sein, die ein wichtiges
Mittel darstellen, um die weltweiten Entwicklungen zu verfolgen und die
Interessen der Union bei den betreffenden Erzeugnissen zu vertreten. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags der EU zum
Internationalen Getreide-Rat ermöglicht es, die Ziele der internationalen Übereinkommen
zu erreichen. Der Internationale Getreiderat, der für die Verwaltung des
Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 und des
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 verantwortlich ist, fördert die
Ziele dieser Übereinkommen wie die internationale Zusammenarbeit, den Austausch
statistischer Daten, die Vorausschätzung der Markttendenzen usw., wobei das
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen gewährleistet, dass die Europäische Union den
Entwicklungsländern ein Mindestmaß an Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung stellt.
Daher ist es im Interesse der EU, diesen beiden Übereinkommen anzugehören. Die Mitgliedsbeiträge werden alljährlich
festgesetzt und sind so lange zu zahlen, wie die EU Mitglied des Übereinkommens
ist. Wenn die Europäische Union die vom Internationalen
Getreiderat übernommenen Aufgaben selbst wahrnehmen müsste, entstünden
insgesamt wesentlich höhere Ausgaben als durch die Entrichtung der
Mitgliedsbeiträge. 5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention
zu Lasten des Unionshaushalts Die EU zahlt alljährlich ihren
Mitgliedsbeitrag an den Internationalen Getreiderat; der Beitrag wird gezahlt,
solange die EU Vertragspartei der Übereinkommen ist. Die Europäische Kommission beteiligt sich
uneingeschränkt an den Tätigkeiten des Internationalen Getreiderates und nimmt
die Vorteile der Mitgliedschaft voll in Anspruch. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1. Finanzielle
Gesamtauswirkungen auf die operativen Mittel Verpflichtungsermächtigungen (bis zur 3.
Dezimalstelle): 0,833 Mio. EUR für den Zeitraum von zwei Jahren,
0,406 Mio. EUR für 2013/2014 und 0,427 Mio. EUR für
2014/2015. 6.2. Berechnung Die Ausgaben, die sich aus der Anwendung der
beiden Übereinkommen ergeben, sind durch die jährlichen Beiträge aller
Mitglieder des Getreidehandels-Übereinkommens gedeckt. Der Beitrag eines Mitgliedlands wird im
Verhältnis zur Anzahl der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen und
zur Bedeutung des Mitglieds auf dem internationalen Markt festgesetzt. Die Gesamtstimmenzahl im Rahmen des
Übereinkommens beträgt 2000, von denen auf die Europäische Union 2013/14 und
2014/15 schätzungsweise 380 entfallen. Die Kosten werden für 2013/14 mit 1 070 EUR
je Stimme veranschlagt, so dass sich für die Union ein Beitrag von
0,406 Mio. EUR ergibt. Für 2014/15 wird in Anbetracht der
stimmenbezogenen Kostenanpassung mit einer Beitragshöhe von 0,427 Mio. EUR
gerechnet. Die genannten Beträge enthalten bereits einen Sicherheitszuschlag
von 10 % (Wechselkurse, unvorhergesehene Änderungen in der Organisation
usw.). Für die Berechnungen wurde ein Wechselkurs von
1,25 EUR = 1 GBP zugrunde gelegt. 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN 7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen Art der Stellen || Zur Durchführung der Maßnahme einzusetzendes Personal: vorhandene Ressourcen || Insgesamt || Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind Zahl der Dauerplanstellen || Zahl der Planstellen auf Zeit || Beamte oder Bedienstete auf Zeit || A B C || 0,2 0,1 – || – – – || 0,2 0,1 – || Vorbereitung der Teilnahme an den Tagungen des Internationalen Getreiderates und Folgemaßnahmen Sonstige Humanressourcen || – || – || – || Insgesamt || 0,3 || – || 0,3 || 7.2. Gesamtausgaben für
Humanressourcen Art des Personals || Betrag in EUR || Berechnungsweise Beamte Bedienstete auf Zeit || 36 600 || 0,3 x 122 000 Sonstige Humanressourcen || || Insgesamt || 36 600 || 8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG 8.1. Begleitung Die Kommissionsdienststellen nehmen in vollem
Umfang an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse und den Tagungen des
Internationalen Getreiderates teil; diese Organe sind für die Festsetzung der
Haushaltsbeiträge verantwortlich. Die Berichte über diese Sitzungen bzw.
Tagungen und die dort gefassten Beschlüsse werden veröffentlicht und sind den
Mitgliedern frei zugänglich. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Abwicklung und Kontrolle der EU-Beiträge an
den Internationalen Getreiderat werden nach den im Internationalen
Getreidehandels-Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen überprüft. Besondere Bestimmungen für Audit und Kontrolle
sind in der Rechtsgrundlage dieser internationalen Organisation festgelegt. Die Rechnungen
dieser Organisation werden von einem unabhängigen externen Prüfer bescheinigt.
Die Bescheinigung wird der zuständigen Stelle des Internationalen Getreiderates
im Hinblick auf ihre Genehmigung und anschließende Veröffentlichung vorgelegt. [1] ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47. [2] ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.