This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012PC0707
Proposal for a COUNCIL DECISION concerning the conclusion of the Agreement between the European Community and the Republic of Armenia on the facilitation of the issuance of visas
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung
/* COM/2012/0707 final - 2012/0334 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung /* COM/2012/0707 final - 2012/0334 (NLE) */
BEGRÜNDUNG I. POLITISCHER UND RECHTLICHER
HINTERGRUND In der Erklärung des Gipfeltreffens zur
Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009 bekundeten die EU und die
Partnerländer ihre politische Unterstützung einer Liberalisierung der
Visabestimmungen in einem sicheren Umfeld und bekräftigten ihre Absicht,
schrittweise auf eine Befreiung ihrer Staatsbürger von der Visumpflicht zu
gegebener Zeit hinzuarbeiten. Auf dieser Grundlage empfahl die Kommission
dem Rat am 16. September 2011 als ersten konkreten Schritt in diese
Richtung, sie zu ermächtigen, mit der Republik Armenien Verhandlungen über den
Abschluss eines Visaerleichterungsabkommens aufzunehmen. Nachdem der Rat am 19. Dezember 2011
seine Ermächtigung erteilt hatte, wurden am 27. Februar 2012 in
Eriwan die Verhandlungen mit der Republik Armenien über ein
Visaerleichterungsabkommen eröffnet. Zwei
weitere Verhandlungsrunden fanden am 24. April 2012 in Brüssel sowie
am 28. Juni 2012 in Eriwan statt. Der
endgültige Text des Abkommens wurde am 18. Oktober 2012 in Brüssel
von den Chefunterhändlern paraphiert. Mit einem am 4. Oktober 2012
erlassenen Regierungsbeschluss beschloss die Republik Armenien, sämtliche
Bürger der EU sowie der assoziierten Schengenländer ab dem
10. Januar 2013 von der Visumpflicht zu befreien. Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen
Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Rates in allen Phasen der Verhandlungen
regelmäßig informiert und konsultiert. Rechtsgrundlage des Abkommens ist für die
Union Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV in Verbindung
mit Artikel 218 AEUV. Die Kommission
unterzeichnete das Abkommen am ... Gemäß Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a AEUV erteilte das Europäische Parlament am … seine Zustimmung
zum Abschluss des Abkommens. II. ERGEBNIS DER VERHANDLUNGEN Die Kommission ist der Auffassung, dass die
vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden
sind und dass das im Entwurf vorliegende Visaerleichterungsabkommen für die
Union annehmbar ist. Der Inhalt des Abkommens in seiner endgültigen
Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: –
Im Regelfall muss innerhalb von zehn Kalendertagen
entschieden werden, ob ein Visumantrag bewilligt wird. Diese Frist kann auf bis
zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung
erforderlich ist. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Arbeitstage oder
weniger verkürzt werden. In der Regel können Antragsteller einen Termin für die
Beantragung ihres Visums binnen zwei Wochen nach dem Tag, an dem sie den Termin
beantragt haben, bekommen. In dringlichen Fällen können Antragsteller ihren
Antrag umgehend oder ohne Terminvereinbarung einreichen. –
Für die Bearbeitung der Visumanträge armenischer
Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben. Diese Gebühr gilt für
alle von armenischen Staatsbürgern beantragten Einfach- und Mehrfachvisa.
Außerdem sind bestimmte Personengruppen ganz von der Visumgebühr befreit:
Rentner oder Pensionäre, enge Verwandte in der EU wohnhafter armenischer
Staatsbürger, Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen, Mitglieder
offizieller Delegationen von Regierungsbehörden, Schüler und Studenten,
Menschen mit Behinderungen, Journalisten und technisches Begleitpersonal,
Vertreter der Zivilgesellschaft und Personen, die von gemeinnützigen
Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladen wurden, Kinder unter
zwölf Jahren, Personen, denen aus humanitären Gründen ein Visum ausgestellt
wird, und Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen
Aktivitäten oder Sportveranstaltungen teilnehmen. –
Die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks
wurden für bestimmte Personengruppen vereinfacht: enge Verwandte in der EU
wohnhafter armenischer Staatsbürger, Geschäftsleute, Mitglieder offizieller
Delegationen, Schüler und Studenten, Teilnehmer an wissenschaftlichen,
kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Journalisten, Besucher von
Soldatengräbern oder zivilen Gräbern, Vertreter der Zivilgesellschaft und
Teilnehmer an gemeinnützigen Organisationen der panarmenischen Gemeinschaft,
Angehörige der freien Berufe, Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste
grenzüberschreitend befördern, und Personen, die zwecks medizinischer
Behandlungen einreisen müssen. Von diesen Personengruppen werden nur die im
Abkommen genannten Unterlagen zur Begründung des Reisezwecks verlangt.
Ungeachtet etwaiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten müssen keine
weiteren Gründe angegeben und keine weitere Einladung oder Bestätigung
vorgelegt werden. –
Für folgende Personengruppen gelten darüber hinaus
vereinfachte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa: a) für
Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen, des Verfassungsgerichts sowie
des Obersten Gerichts, ständige Mitglieder offizieller Delegationen, Ehepartner
und Kinder, die Staatsbürger der Republik Armenien, die in einem Mitgliedstaat
rechtmäßig wohnhaft sind, oder EU-Bürger mit Wohnsitz im Gebiet des
Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besuchen: Die Visa
sind fünf Jahre gültig (oder kürzer, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres
Mandats bzw. der Aufenthaltsgenehmigung); b) für Teilnehmer an
wissenschaftlichen, kulturellen und offiziellen Austauschprogrammen und
Sportveranstaltungen, Journalisten, Studenten, Geschäftsleute, Vertreter der
Zivilgesellschaft und von gemeinnützigen Organisationen der panarmenischen
Diaspora, Angehörige der freien Berufe sowie für Lkw- und Busfahrer,
vorausgesetzt, sie haben in den beiden Vorjahren ein Mehrfachvisum mit
einjähriger Gültigkeit ordnungsgemäß verwendet und die Gründe für die
Beantragung eines Mehrfachvisums bestehen nach wie vor: Die Visa sind zwei bis
fünf Jahre gültig; –
Staatsbürger Armeniens mit gültigem Diplomatenpass
sind bei Kurzaufenthalten von der Visumpflicht befreit. –
Ein Protokoll betrifft die besondere Situation der
Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden,
und ihre einseitige Anerkennung von Schengen-Visa und
Schengen-Aufenthaltserlaubnissen, die armenischen Staatsbürgern für die Zwecke
der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet ausgestellt wurden, gemäß der Entscheidung
Nr. 582/2008/EG des Rates. –
Dem Abkommen wird eine gemeinsame Erklärung zur
Umsetzung von Artikel 10 über Diplomatenpässe beigefügt. –
Dem Abkommen wird eine Erklärung der EU über die
bei der Beantragung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden
Unterlagen beigefügt. –
Außerdem wird dem Abkommen eine gemeinsame
Erklärung über die Zusammenarbeit bei Reisedokumenten und den regelmäßigen
Informationsaustausch bezüglich der Sicherheit von Reisedokumenten beigefügt. –
In der Präambel wird der besonderen Situation
Dänemarks, des Vereinigten Königreichs und Irlands Rechnung getragen. Auf die
enge Assoziierung Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wird in einer gemeinsamen
Erklärung zum Abkommen verwiesen. III. SCHLUSSFOLGERUNGEN In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses
schlägt die Kommission dem Rat vor, –
nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments das
beigefügte Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien
zur Erleichterung der Visaerteilung zu genehmigen. 2012/0334 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der
Visaerteilung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische
Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2
Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss 2012/XXX
des Rates vom […][2]
wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien
zur Erleichterung der Visaerteilung – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem
späteren Zeitpunkt – am […] von der Kommission unterzeichnet. (2) Das Abkommen sollte
geschlossen werden. (3) Gemäß dem Protokoll über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls zur Einbeziehung des
Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des
Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union wird bestätigt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens
nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten. (4) Gemäß dem Protokoll über die
Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird bestätigt, dass die
Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der
Visaerteilung wird geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 14 Absatz 1 des
Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der
Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens
wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG ABKOMMEN
zwischen
der Europäischen Union und der Republik Armenien
zur Erleichterung der Visaerteilung DIE EUROPÄISCHE
UNION, nachstehend „Union“ genannt, und DIE REPUBLIK
ARMENIEN, nachstehend „Armenien“ genannt, nachstehend
„Vertragsparteien“ genannt, IM BESTREBEN, die
zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten
Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und
sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für
Staatsbürger Armeniens erleichtert werden, EINGEDENK des
Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer
Partnerschaft zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Armenien andererseits sowie der Absicht der Vertragsparteien, ein
Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Armenien zu schließen, EINGEDENK der
Gemeinsamen Erklärungen der Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Prag
und Warschau vom 7. Mai 2009 beziehungsweise
30. September 2011, in denen die politische Unterstützung einer
Liberalisierung der Visabestimmungen in einem sicheren Umfeld bekundet wurde, IN BEKRÄFTIGUNG
der Absicht, schrittweise auf eine Befreiung ihrer Staatsbürger von der
Visumpflicht zu gegebener Zeit hinzuarbeiten, sofern alle Voraussetzungen für
eine gut kontrollierte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, IN DEM
BEWUSSTSEIN, dass alle Unionsbürger ab dem 10. Januar 2013 bei Reisen
nach Armenien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das
Hoheitsgebiet Armeniens von der Visumpflicht befreit sind, IN ANERKENNUNG
DER TATSACHE, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für
Unionsbürger oder bestimmte Gruppen von ihnen durch Armenien die in diesem
Abkommen für Staatsbürger Armeniens vorgesehenen Erleichterungen auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Unionsbürger gelten würden, IN DEM
BEWUSSTSEIN, dass die Visumpflicht nur für alle Unionsbürger oder für bestimmte
Gruppen aller Unionsbürger wieder eingeführt werden kann, IN DER
ERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur irregulären Migration führen
dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der
Rückübernahmeaspekte, UNTER
BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs
und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der
Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass
die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und
Irland gelten, UNTER
BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des
Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens
nicht für das Königreich Dänemark gelten — SIND WIE FOLGT
ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich 1. Zweck
dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsbürger
Armeniens für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro
Zeitraum von 180 Tagen. 2. Im Falle der
Wiedereinführung der Visumpflicht für Unionsbürger oder bestimmte Gruppen von
ihnen durch Armenien gelten die in diesem Abkommen für Staatsbürger Armeniens
vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch
auch für Unionsbürger. Artikel 2 Allgemeine Bestimmung 1. Die in
diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger
Armeniens, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Mitgliedstaaten
bzw. der Union, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte
von der Visumpflicht befreit sind. 2. Die
innerstaatlichen Vorschriften Armeniens oder der Mitgliedstaaten sowie das
Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht
geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von
Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke
dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)
„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des
Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs; b) „Unionsbürger“
ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a; c) „Staatsbürger
Armeniens“ ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit Armeniens gemäß dem
Recht der Republik Armenien besitzt; d) „Visum“ ist
eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung, die für die Durchreise durch
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für einen geplanten Aufenthalt von
höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten erforderlich ist; e) „rechtmäßig
wohnhafte Personen“ sind Staatsbürger Armeniens, die aufgrund des Unionsrechts
oder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt sind oder die Erlaubnis erhalten,
sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.
Artikel 4 Nachweis des Reisezwecks 1. Folgende
Gruppen von Staatsbürgern Armeniens haben lediglich die nachstehenden Dokumente
zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei
vorzulegen: a) enge Verwandte
– Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige
Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder –, die Staatsbürger Armeniens,
die in den Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der
Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer
Staatsangehörigkeit besuchen: - eine
schriftliche Einladung des Gastgebers; b) Mitglieder
offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser
Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung an Treffen,
Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen
zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats stattfinden: - ein von einer
zuständigen armenischen Behörde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird,
dass der Antragsteller der Delegation angehört bzw. ein ständiges Mitglied der
Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung; c) Schüler, Studenten,
Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder
Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu
anderen schulischen Zwecken: - eine
schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw.
Gastschule oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der
Belegung der geplanten Kurse; d) Personen, die
zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen: - ein amtliches
Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der
medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der
Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung
der Behandlungskosten; e) Journalisten
und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion: - eine von einem
Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte
Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, aus der bzw.
dem hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist
und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum
technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung
gehört; f) Teilnehmer an
internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher
Funktion: - eine
schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung, der zuständigen Behörden,
der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees des
Mitgliedstaats; g) Geschäftsleute
und Vertreter von Unternehmensverbänden: - eine von den
zuständigen innerstaatlichen Behörden bestätigte schriftliche Einladung der
gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der
gastgebenden Einrichtung oder einer Repräsentanz oder Niederlassung dieser juristischen
Person oder dieses Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden
der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und
Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates stattfinden; h) Angehörige von
Berufen, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien,
Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen; - eine
schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Bestätigung der
Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung; i) Vertreter
zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in den Mitgliedstaaten
eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft
eingeladene Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch
im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen
Hilfsprogrammen: - eine
schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass
die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt oder an
panarmenischen oder gemeinschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen teilnimmt, und
eine von einer Behörde nach armenischem Recht ausgestellte Bescheinigung über
die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register; j) an
wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten
Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen: - eine
schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an den
Aktivitäten; k) Lkw- und
Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Armenien angemeldet sind: - eine
schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmensverbands Armeniens
zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des
Zwecks, der Fahrtstrecke, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten; l) Teilnehmer an
offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen
Körperschaften: - eine
schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte bzw.
Gemeinden; m) Personen, die
Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen: - ein amtliches
Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen
Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden. 2. Für die Zwecke
dieses Artikels enthalten die schriftlichen Einladungen/Aufforderungen folgende
Angaben: a) zum
Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer
des Reisepasses, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der Einreisen und
gegebenenfalls Name des begleitenden Ehepartners und der begleitenden Kinder; b) zum
Gastgeber: Name, Vorname und Anschrift; c) zur
einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung bzw.
Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und, – wenn
die Einladung/Aufforderung von einer Einrichtung bzw. Organisation oder einer
Behörde ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners; – wenn
die Einladung/Aufforderung von einer juristischen Person, einem Unternehmen,
einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder
eines solchen Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach
innerstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Register- bzw.
Anmeldungsnummer. 3. Für
die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten
nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem ungeachtet etwaiger
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weder eine weitere Begründung des
Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung vorgelegt werden
müssen. Artikel 5 Mehrfachvisa 1. Diplomatische
Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden
Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus: a) Ehepartnern,
Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern
sowie Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten), die Staatsbürger Armeniens,
die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der
Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer
Staatsangehörigkeit besuchen; b) Mitgliedern
von nationalen und regionalen Regierungen, des Verfassungsgerichts und des
obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der
Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte; c) ständigen
Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Armenien gerichteter
offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder
Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen
teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden. Abweichend
hiervon wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die
Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf
einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt,
insbesondere wenn - bei der in
Buchstabe a genannten Personengruppe: die Gültigkeitsdauer der
Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern Armeniens, die rechtmäßig in der
Europäischen Union wohnhaft sind, - bei der in
Buchstabe b genannten Personengruppe: die Amtszeit, - bei der in
Buchstabe c genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als ständiges
Mitglied einer offiziellen Delegation, weniger als fünf
Jahre beträgt. 2. Diplomatische
Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden
Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus,
falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den
gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates
verwendet haben: a) Mitgliedern
offizieller Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung
regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie
an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden; b) Vertretern
zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in den Mitgliedstaaten
eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft
eingeladenen Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in den
Mitgliedstaat einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder
panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen; c) Angehörigen
der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen,
Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig
in die Mitgliedstaaten reisen; d) an
wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligten,
darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die
regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; e) Studenten und
Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen,
auch im Rahmen von Austauschprogrammen; f) Teilnehmern an
offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen
Körperschaften; g) Personen, die
zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den
erforderlichen Begleitpersonen; h) Journalisten
und technischem Begleitpersonal in beruflicher Funktion; i)
Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die
Mitgliedstaaten reisen; j) Teilnehmern an
internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher
Funktion; k) Lkw- und
Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Armenien angemeldet sind. Abweichend vom
ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen
die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig
auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt. 3. Diplomatische
Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in
Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer
von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben
in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß
den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates
verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig
zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall
wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt. 4. Der Aufenthalt
der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten darf 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht
übersteigen. Artikel 6 Antragsbearbeitungsgebühr 1. Für
die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben. Dieser Betrag
kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden. 2. Unbeschadet
des Absatzes 3 sind folgende Personengruppen von der
Antragsbearbeitungsgebühr befreit: a) Rentner oder
Pensionäre; b) Kinder unter
zwölf Jahren; c) Mitglieder
nationaler und regionaler Regierungen und Mitglieder des Verfassungsgerichts
und Obersten Gerichts, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der
Visumpflicht befreit sind; d) Menschen mit
Behinderungen und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen; e) enge Verwandte
– Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige
Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder – von armenischen Staatsbürgern,
die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder von
Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats
ihrer Staatsangehörigkeit; f) Mitglieder
offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser
Delegationen, die mit an Armenien gerichteter offizieller Einladung an Treffen,
Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen
zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats stattfinden; g) Schüler, Studenten,
Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder
Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu
anderen schulischen Zwecken; h) Journalisten
und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion; i) Teilnehmer an
internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher
Funktion; j) Vertreter
zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in den Mitgliedstaaten
eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft
eingeladene Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch
im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen
Hilfsprogrammen; k) an
wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten
Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen; l) Personen, die
schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen
notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische
Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur
Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen
Verwandten besuchen. 3. Arbeitet ein
Mitgliedstaat zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen
Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr
erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die
dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben
entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Der betreffende
Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die
Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen. Für die Union
führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit dem
Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der armenischen Rechtsvorschriften
aus. Artikel 7 Antragsbearbeitungszeit 1. Die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der
Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des
Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag. 2. Die
Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu
30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere
Prüfung erforderlich ist. 3. Die
Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei
Arbeitstage oder weniger verkürzt werden. 4. Falls
für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der
Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er
beantragt wurde. In begründeten dringlichen Fällen kann das Konsulat
Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen,
oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin. Artikel 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten Unionsbürger und
Staatsbürger Armeniens, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren
Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet Armeniens bzw. eines
Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von
einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des
Mitgliedstaats bzw. Armeniens ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt
berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet Armeniens
oder der Mitgliedstaaten verlassen. Artikel 9 Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände Armenischen
Staatsbürgern, die aus Gründen höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen
nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen
können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsmitgliedstaates
gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den
Staat ihres Wohnsitzes möglich ist. Artikel 10 Diplomatenpässe 1. Staatsbürger
Armeniens mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen. 2. Die in
Absatz 1 genannten Personen dürfen sich ohne Visum höchstens 90 Tage
pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.
Artikel 11 Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa Vorbehaltlich der
innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der
Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Vorschriften über Visa mit territorial
begrenzter Gültigkeit haben Staatsbürger Armeniens das gleiche Recht, im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Bürger der Europäischen Union.
Artikel 12 Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens Die
Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend
„Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Union und Armeniens
zusammensetzt. Die Union wird durch die Kommission vertreten, die von
Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird. 2. Der
Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Überwachung
der Durchführung dieses Abkommens; b) Unterbreitung
von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; c) Beilegung von
Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. 3. Der
Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch
einmal jährlich, zusammen. 4. Der
Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 13 Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen
Mitgliedstaaten und Armenien Dieses Abkommen
hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und
multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen
Mitgliedstaaten und Armenien geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen
letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden
Abkommen geregelt sind. Artikel 14 Schlussbestimmungen 1. Das
Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei
ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft,
der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der
hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben. 2. Abweichend
von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des
Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Union und Armenien in Kraft,
wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt. 3. Dieses
Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6
gekündigt werden. 4. Dieses
Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung
geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien
einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses
Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. 5. Jede
Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der
nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz
oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen
Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.
Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert
die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die
Aussetzung ausschlaggebenden Gründe. 6. Jede
Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere
Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser
Mitteilung außer Kraft. Geschehen zu XXX
am XXX in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer,
estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer,
ungarischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. ANHANG PROTOKOLL zum Abkommen betreffend Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand
nicht vollständig anwenden Die
Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in
Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses des Rates noch keine Schengen-Visa
erteilen, stellen nationale Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig
sind. Gemäß der
Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die
Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien,
Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr
Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen[3], wurden harmonisierte Maßnahmen
getroffen, um Inhabern von Schengen-Visa und Schengen-Aufenthaltserlaubnissen
die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den
Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, zu erleichtern. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens über
Diplomatenpässe Die Union und
Armenien sind berechtigt, das Abkommen, insbesondere Artikel 10, nach dem
in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen,
wenn Artikel 10 von der anderen Vertragspartei missbraucht wird oder eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht. Wird die
Anwendung des Artikels 10 ausgesetzt, so leiten beide Vertragsparteien
Konsultationen in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss ein,
um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben. Als vorrangige
Maßnahme erklären beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zur
Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit für Diplomatenpässe,
insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren. Für die Union wird
dies auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom
13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische
Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten[4] sichergestellt. Erklärung der Europäischen Union über die bei der Beantragung von Visa
für den kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Unterlagen Die Europäische
Union wird ihre Anstrengungen intensivieren, um sicherzustellen, dass
Antragsteller aus Armenien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a
des Visakodexes einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im
Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen, und sich darum bemühen, vor
dem Inkrafttreten des Visaerleichterungsabkommens zwischen der EU und Armenien
ein Verzeichnis der Mindestanforderungen aufzustellen. Diese
Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den
Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.). Gemeinsame Erklärung zu Dänemark Die
Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die
Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Missionen und der konsularischen
Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt. Daher empfiehlt
es sich, dass Dänemark und Armenien nach Möglichkeit unverzüglich ein
bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen
kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das
Abkommen zwischen der Europäischen Union und Armenien enthält. Gemeinsame Erklärung zum Vereinigten Königreich und Irland Die
Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Gebiet
des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt. Daher empfiehlt
es sich, dass das Vereinigte Königreich, Irland und Armenien nach Möglichkeit
bilaterale Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung abschließen. Gemeinsame Erklärung zu Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein
Die
Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union
und der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen zur Kenntnis, die
insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom
26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Daher empfiehlt
es sich, dass die Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen und Armenien nach
Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung
von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen
schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Armenien
enthält. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei Reisedokumenten Die
Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss nach
Artikel 12 des Abkommens bei der Überwachung der Durchführung des
Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen
Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher kommen
die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im
Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von
Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden,
um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um
die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln. *** [1] ABl. C […] vom […],
S. […]. [2] ABl. C […] vom […],
S. […]. [3] ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 30. [4] ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1.