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Document 52012PC0666
Proposal for a COUNCIL DECISION amending Implementing Decision 2009/1008/EU authorising Latvia to extend the application of a measure derogating from Article 193 of Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung Lettlands, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung Lettlands, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern
/* COM/2012/0666 final - 2012/0315 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung Lettlands, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern /* COM/2012/0666 final - 2012/0315 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: die MwSt-Richtlinie) kann der
Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen,
von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die
Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder
-umgehungen zu verhindern. Mit Schreiben, das am 20. April 2012 bei
der Kommission registriert wurde, beantragte die Republik Lettland (im
Folgenden: Lettland) die Ermächtigung, eine von Artikel 193 der
MwSt-Richtlinie abweichende Regelung weiter anzuwenden. Nach Artikel 395
Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die
anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 30. Juli 2012 über den Antrag
Lettlands (Spanien wurde mit Schreiben vom 31. Juli 2012 unterrichtet).
Mit Schreiben vom 2. August 2012 teilte die Kommission Lettland mit, dass
sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des
Antrags zweckdienlich sind. Allgemeiner Kontext Lettland beantragt die Ermächtigung, die
derzeit geltende Verlagerung der Steuerschuldnerschaft für Lieferungen von Holz
zu verlängern. Aus den von Lettland vorgelegten Informationen geht hervor, dass
sich auf dem lettischen Holzmarkt nach wie vor überwiegend Kleinunternehmen und
Einzelpersonen als Lieferer betätigen; häufig verschwinden diese, ohne die
Mehrwertsteuer an die Behörden abzuführen, während die dem Kunden ausgestellte
Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft
ist MwSt-Schuldner gegenüber den Steuerbehörden der Erwerber, sofern er für
MwSt-Zwecke Steuerpflichtiger ist. In der Praxis heißt das, dass der Lieferer
des Holzes dem Kunden die Mehrwertsteuer nicht in Rechnung stellt und dieser –
sofern er zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigt ist – die fällige Steuer
gleichzeitig in seiner Erklärung angibt und abzieht; eine Entrichtung der
Steuer an den Fiskus ist damit nicht mehr nötig. Die Regelung findet im
lettischen Hoheitsgebiet Anwendung und hat keine Auswirkungen auf
grenzüberschreitende Umsätze. Die Ausnahme (von der damaligen Sechsten
MwSt-Richtlinie[1],
die ohne wesentliche Änderung des Inhalts durch die MwSt-Richtlinie ersetzt
wurde) wurde erstmals mit der Beitrittsakte von 2003[2] (in Kapitel 7 Nr. 1
Buchstabe b des Anhangs VIII) bis zum 30. April 2005 genehmigt. Danach
wurde die Ausnahme mit der Entscheidung 2006/42/EG des Rates vom
24. Januar 2006[3]
bis zum 31. Dezember 2009 und mit dem Beschluss 2009/1008/EU des Rates vom
7. Dezember 2009[4]
bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Die Kommission geht davon aus, dass die der
ursprünglichen Ausnahmeregelung zugrunde liegende Situation weiter besteht.
Nach lettischen Angaben weist eine Reihe von Indikatoren aus, dass das Risiko
des MwSt-Betrugs in diesem Sektor nach wie vor hoch ist. Daher sollte die
Ausnahmeregelung erneut für einen befristeten Zeitraum verlängert werden. Da die Ausnahmeregelung jedoch bereits
vergleichsweise lange gilt, sollte der Kommission, falls Lettland eine weitere
Verlängerung der Ausnahmeregelung nach 2015 in Erwägung zieht, zusammen mit dem
Verlängerungsantrag bis spätestens 1. April 2015 ein Bewertungsbericht
vorgelegt werden. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Anderen Mitgliedstaaten wurden ähnliche
Ausnahmen von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie genehmigt. Übereinstimmung mit der Politik und den
Zielen der Union in anderen Bereichen Entfällt. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung interessierter Kreise Entfällt. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Da der Beschluss der Bekämpfung der
MwSt-Hinterziehung auf dem Holzmarkt in Lettland dient, ist von positiven
Folgen auszugehen. Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der
Ausnahmeregelung und ihrer Befristung werden die Folgen jedoch in jedem Fall
begrenzt sein. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Ermächtigung Lettlands zur Verlängerung der
Anwendung einer von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung zur
Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Umsätzen mit Holz. Rechtsgrundlage Artikel 395 der MwSt-Richtlinie. Subsidiaritätsprinzip Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie
muss ein Mitgliedstaat, der von dieser Richtlinie abweichende Maßnahmen
einführen möchte, die Ermächtigung des Rates einholen, die in Form eines
Beschlusses erfolgt. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im
Einklang. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang: Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines
Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar. Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs
der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. Wahl des Instruments Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie
dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen MwSt-Vorschriften
abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig
ermächtigt. Ein Beschluss des Rates ist das geeignetste Rechtsinstrument, da er
an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt
der Europäischen Union. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. 2012/0315 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses
2009/1008/EU zur Ermächtigung Lettlands, die Anwendung einer von Artikel 193
der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
abweichenden Regelung zu verlängern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[5], insbesondere auf
Artikel 395 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben, das am
20. April 2012 bei der Kommission registriert wurde, beantragte
Lettland die Ermächtigung, eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende
Regelung in Bezug auf den Schuldner der Mehrwertsteuer (MwSt) gegenüber den
Steuerbehörden weiter anzuwenden. (2) Nach Artikel 395
Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die
anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 30. Juli 2012 über den Antrag
Lettlands. Spanien wurde über den Antrag mit Schreiben vom 31. Juli 2012
unterrichtet. Mit Schreiben vom 2. August 2012 teilte die Kommission
Lettland mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die
Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind. (3) Auf dem lettischen Holzmarkt
betätigen sich nach wie vor überwiegend lokale Kleinunternehmen und
Einzelpersonen als Lieferer. Die Beschaffenheit des Marktes und der beteiligten
Firmen führte zu einem für die Steuerbehörden schwer kontrollierbaren
Steuerbetrug. Zur Bekämpfung des Betrugs wurde in das lettische MwSt-Gesetz
eine Sonderregelung aufgenommen, der zufolge für Umsätze mit Holz die Steuer
von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, dem Gegenstände steuerpflichtig
geliefert oder Dienstleistungen steuerpflichtig erbracht werden. Diese
Sonderregelung weicht von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG ab,
wonach die Mehrwertsteuer im inneren Anwendungsbereich im Regelfall von dem
Steuerpflichtigen geschuldet wird, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder
Dienstleistungen steuerpflichtig erbringt. (4) Die Sach- und Rechtslage, die
den Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU des Rates zur Ermächtigung Lettlands,
die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern[6] rechtfertigte, hat sich nicht
geändert. Aus den von Lettland vorgelegten Informationen ergibt sich, dass das
Risiko des MwSt-Betrugs in dem Sektor nach wie vor hoch ist. Daher sollte
Lettland ermächtigt werden, die Regelung für einen befristeten Zeitraum zu
verlängern. (5) Falls Lettland eine weitere
Verlängerung der Ausnahmeregelung nach 2015 in Erwägung zieht, sollte es
der Kommission zusammen mit dem Verlängerungsantrag bis spätestens
30. März 2015 einen Bewertungsbericht vorlegen. (6) Die Ausnahmeregelung hat
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union. (7) Der Beschluss 2009/1008/EU
sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2009/1008/EU wird wie folgt
geändert: (1) In Artikel 2 wird das Datum
„31. Dezember 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt. (2) Folgender Artikel 2a wird
eingefügt: „Artikel 2a Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem
Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis spätestens 30. März
2015 zusammen mit einem Bericht über die Anwendung der Regelung vorzulegen.“ Artikel 2 Dieser
Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977). [2] ABl. L 236 vom 23.9.2003,
S. 33. [3] ABl. L 25 vom 28.1.2006,
S. 31. [4] ABl. L 347 vom
24.12.2009, S. 30. [5] ABl. L 347 vom
11.12.2006, S. 1. [6] ABl. L 347 vom
24.12.2009, S. 30.