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Document 52012PC0666

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung Lettlands, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

/* COM/2012/0666 final - 2012/0315 (NLE) */

52012PC0666

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung Lettlands, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern /* COM/2012/0666 final - 2012/0315 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: die MwSt-Richtlinie) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit Schreiben, das am 20. April 2012 bei der Kommission registriert wurde, beantragte die Republik Lettland (im Folgenden: Lettland) die Ermächtigung, eine von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung weiter anzuwenden. Nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 30. Juli 2012 über den Antrag Lettlands (Spanien wurde mit Schreiben vom 31. Juli 2012 unterrichtet). Mit Schreiben vom 2. August 2012 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

Allgemeiner Kontext

Lettland beantragt die Ermächtigung, die derzeit geltende Verlagerung der Steuerschuldnerschaft für Lieferungen von Holz zu verlängern. Aus den von Lettland vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich auf dem lettischen Holzmarkt nach wie vor überwiegend Kleinunternehmen und Einzelpersonen als Lieferer betätigen; häufig verschwinden diese, ohne die Mehrwertsteuer an die Behörden abzuführen, während die dem Kunden ausgestellte Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Bei der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft ist MwSt-Schuldner gegenüber den Steuerbehörden der Erwerber, sofern er für MwSt-Zwecke Steuerpflichtiger ist. In der Praxis heißt das, dass der Lieferer des Holzes dem Kunden die Mehrwertsteuer nicht in Rechnung stellt und dieser – sofern er zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigt ist – die fällige Steuer gleichzeitig in seiner Erklärung angibt und abzieht; eine Entrichtung der Steuer an den Fiskus ist damit nicht mehr nötig. Die Regelung findet im lettischen Hoheitsgebiet Anwendung und hat keine Auswirkungen auf grenzüberschreitende Umsätze.

Die Ausnahme (von der damaligen Sechsten MwSt-Richtlinie[1], die ohne wesentliche Änderung des Inhalts durch die MwSt-Richtlinie ersetzt wurde) wurde erstmals mit der Beitrittsakte von 2003[2] (in Kapitel 7 Nr. 1 Buchstabe b des Anhangs VIII) bis zum 30. April 2005 genehmigt. Danach wurde die Ausnahme mit der Entscheidung 2006/42/EG des Rates vom 24. Januar 2006[3] bis zum 31. Dezember 2009 und mit dem Beschluss 2009/1008/EU des Rates vom 7. Dezember 2009[4] bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.

Die Kommission geht davon aus, dass die der ursprünglichen Ausnahmeregelung zugrunde liegende Situation weiter besteht. Nach lettischen Angaben weist eine Reihe von Indikatoren aus, dass das Risiko des MwSt-Betrugs in diesem Sektor nach wie vor hoch ist. Daher sollte die Ausnahmeregelung erneut für einen befristeten Zeitraum verlängert werden.

Da die Ausnahmeregelung jedoch bereits vergleichsweise lange gilt, sollte der Kommission, falls Lettland eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung nach 2015 in Erwägung zieht, zusammen mit dem Verlängerungsantrag bis spätestens 1. April 2015 ein Bewertungsbericht vorgelegt werden.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Anderen Mitgliedstaaten wurden ähnliche Ausnahmen von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie genehmigt.

Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

Entfällt.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung interessierter Kreise

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Da der Beschluss der Bekämpfung der MwSt-Hinterziehung auf dem Holzmarkt in Lettland dient, ist von positiven Folgen auszugehen.

Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung und ihrer Befristung werden die Folgen jedoch in jedem Fall begrenzt sein.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ermächtigung Lettlands zur Verlängerung der Anwendung einer von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Umsätzen mit Holz.

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiaritätsprinzip

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie muss ein Mitgliedstaat, der von dieser Richtlinie abweichende Maßnahmen einführen möchte, die Ermächtigung des Rates einholen, die in Form eines Beschlusses erfolgt. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang:

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen.

Wahl des Instruments

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen MwSt-Vorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Beschluss des Rates ist das geeignetste Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

2012/0315 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung Lettlands, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[5], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit Schreiben, das am 20. April 2012 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Lettland die Ermächtigung, eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung in Bezug auf den Schuldner der Mehrwertsteuer (MwSt) gegenüber den Steuerbehörden weiter anzuwenden.

(2)       Nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 30. Juli 2012 über den Antrag Lettlands. Spanien wurde über den Antrag mit Schreiben vom 31. Juli 2012 unterrichtet. Mit Schreiben vom 2. August 2012 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(3)       Auf dem lettischen Holzmarkt betätigen sich nach wie vor überwiegend lokale Kleinunternehmen und Einzelpersonen als Lieferer. Die Beschaffenheit des Marktes und der beteiligten Firmen führte zu einem für die Steuerbehörden schwer kontrollierbaren Steuerbetrug. Zur Bekämpfung des Betrugs wurde in das lettische MwSt-Gesetz eine Sonderregelung aufgenommen, der zufolge für Umsätze mit Holz die Steuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, dem Gegenstände steuerpflichtig geliefert oder Dienstleistungen steuerpflichtig erbracht werden. Diese Sonderregelung weicht von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG ab, wonach die Mehrwertsteuer im inneren Anwendungsbereich im Regelfall von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder Dienstleistungen steuerpflichtig erbringt.

(4)       Die Sach- und Rechtslage, die den Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU des Rates zur Ermächtigung Lettlands, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern[6] rechtfertigte, hat sich nicht geändert. Aus den von Lettland vorgelegten Informationen ergibt sich, dass das Risiko des MwSt-Betrugs in dem Sektor nach wie vor hoch ist. Daher sollte Lettland ermächtigt werden, die Regelung für einen befristeten Zeitraum zu verlängern.

(5)       Falls Lettland eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung nach 2015 in Erwägung zieht, sollte es der Kommission zusammen mit dem Verlängerungsantrag bis spätestens 30. März 2015 einen Bewertungsbericht vorlegen.

(6)       Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

(7)       Der Beschluss 2009/1008/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2009/1008/EU wird wie folgt geändert:

(1)        In Artikel 2 wird das Datum „31. Dezember 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

(2)        Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis spätestens 30. März 2015 zusammen mit einem Bericht über die Anwendung der Regelung vorzulegen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977).

[2]               ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

[3]               ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 31.

[4]               ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 30.

[5]               ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[6]               ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 30.

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