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Document 52012PC0606
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT pursuant to Article 294(6) of the Treaty on the Functioning of the European Union concerning the position of the Council on the adoption of a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No 1406/2002 establishing a European Maritime Safety Agency
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates zum Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates zum Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
/* COM/2012/0606 final - 2010/0303 (COD) */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates zum Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs /* COM/2012/0606 final - 2010/0303 (COD) */
2010/0303 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
betreffend den Standpunkt des Rates zum Erlass einer
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur
für die Sicherheit des Seeverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Kontext Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2010) 611 endg.– 2010/303 COD): || 28. Oktober 2010 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: || 16. Februar 2011 Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: || 15. Dezember 2011 Übermittlung des geänderten Vorschlags: || Entfällt Festlegung des Standpunkts des Rates: || 4. Oktober 2012 2. Ziele
des Vorschlags der Kommission Durch den Vorschlag soll die Verordnung (EG)
Nr. 1406/2002 geändert werden, um die bestehenden Aufgaben und die Rolle
der EMSA zu präzisieren und ihre Aufgaben auf neue Gebiete, die sich auf
internationaler Ebene und/oder auf EU-Ebene entwickeln, auszudehnen. Die
Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wurde seit 2002 dreimal geändert, was
im Wesentlichen durch die Weiterentwicklung der EU-Seeverkehrsvorschriften
bedingt war. Die Kommission schlägt vor, die derzeitigen
Ziele und Aufgaben der EMSA beizubehalten. Allerdings müssen diese weiter
geklärt und die Unterstützung, die die EMSA der Kommission, den Mitgliedstaaten
und anderen Parteien leistet, genauer definiert werden. Einige neue Aufgaben
der EMSA ergeben sich aus der Umsetzung des dritten Pakets zur
Seeverkehrssicherheit aus dem Jahr 2009, das Vorschriften in Bezug auf die
Hafenstaatkontrolle, Klassifikationsgesellschaften, die Überwachung des
Schiffsverkehrs, die Untersuchung von Unfällen, die Entschädigung von
Fahrgästen, die Flaggenstaatpflichten und die Haftung von Schiffseignern
umfasst. Im Bereich der Forschung sollte die EMSA enger
in die EU-Meeresforschung einbezogen werden und durch Analyse von Forschungsprojekten
mögliche regulatorische Folgemaßnahmen benennen. Der Vorschlag soll auch Einzelheiten der
technischen Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten durch die EMSA
in verschiedenen internationalen und regionalen Organisationen klären. Darüber
hinaus können einige der hochwertigen operativen Dienstleistungen der EMSA
(SafeSeaNet, CleanSeaNet, LRIT, Hafenstaatkontrolle usw.) einen signifikanten
Beitrag zu anderen EU-Strategien leisten wie dem integrierten Ansatz der
Seeüberwachung im Rahmen der integrierten EU-Meerespolitik. Zudem sollte die
EMSA bei der Bewertung und Analyse der mit dem Seeverkehr zusammenhängenden
Belastungen der Meeresumwelt wie Ballastwasser, Abfälle im Meer und
Unterwassergeräusche helfen können. Mit dieser Überarbeitung wird ferner
klargestellt, dass die Interventionskapazitäten der EMSA auch dann genutzt
werden können, wenn eine Meeresverschmutzung durch andere Quellen als Schiffe,
insbesondere durch Ölplattformen, verursacht wird. Weiter soll durch den Vorschlag
die technische Zusammenarbeit mit Nachbarländern vereinfacht werden. In der
vorgeschlagenen Änderung der Verordnung sind im Einklang mit dem beigefügten
Finanzbogen begrenzte zusätzliche Ressourcen für die EMSA vorgesehen. 3. Bemerkungen
zum Standpunkt des Rates Der Standpunkt des Rates spiegelt die am
12. April 2012 erzielte politische Einigung zwischen dem Europäischen
Parlament und dem Rat wider. Die Kommission befürwortet diese Einigung und hat
vier Erklärungen zu deren Verdeutlichung abgegeben. Diese sind im Anhang
beigefügt. Der Rat unterscheidet zwischen Kern- und
Nebenaufgaben. Den Zielen der Kommission hinsichtlich der Aufgaben der EMSA
wurde in der endgültigen Fassung ausnahmslos – in einigen Fällen mit
zusätzlichen Garantien oder Beschränkungen – angemessen Rechnung getragen.
Damit erhält die EMSA ein eindeutiges Mandat für die Zukunft. Der Schwerpunkt
bleibt bei der Seeverkehrssicherheit, gleichzeitig kann die EMSA mit ihrem
Fachwissen und ihren Instrumenten aber auch einen Beitrag zu anderen Strategien
der EU leisten, um auf möglichst effiziente Weise einen EU-Mehrwert schaffen.
Für die Erfüllung dieses neuen Mandats erscheinen die Ressourcen, die im
Finanzbogen, der dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag beigefügt war,
ausgewiesen wurden, auszureichen. Die Kommission akzeptiert die überarbeitete
Methodik für Kontrollbesuche der EMSA in Mitgliedstaaten, da diese die
politischen Bedenken der Kommission angemessen berücksichtigt. 4. Erklärungen
der Kommission Die Kommission hat vier Erklärungen abgegeben,
die dem Anhang beigefügt wurden. 5. Schlussfolgerung Die Kommission unterstützt die Ergebnisse der
Verhandlungen zwischen den Organen und akzeptiert daher den vom Rat in erster
Lesung festgelegten Standpunkt. ANHANG
Erklärungen der
Kommission 1. Inspektionen zur Gefahrenabwehr in der
Schifffahrt Hinsichtlich der technischen Unterstützung,
die die Agentur der Kommission bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b genannten Inspektionsaufgaben zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt
leistet, bestätigt die Kommission, dass sich diese Bestimmung nicht auf den
Charakter der Inspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt auswirkt, die
in der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur
Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von
Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt vorgesehen sind. Insbesondere werden mit dieser Bestimmung
weder die Befugnisse der Kommission zur Durchführung von Inspektionen erweitert
noch der EMSA Befugnisse zur eigenständigen Durchführung von Inspektionen zur
Gefahrenabwehr in der Schifffahrt übertragen. 2. Zuständigkeit der Union Hinsichtlich der den Mitgliedstaaten und der
Kommission zu leistenden technischen Unterstützung für die Beteiligung an den
einschlägigen Arbeiten der technischen Gremien der IMO versteht die Kommission
den Begriff „Zuständigkeit“ im Sinne des Vertrages so, dass er auch den Begriff
des Unionsinteresses umfasst, der derzeit bei der praktischen
Koordinierungsarbeit der EU in Bezug auf die IMO verwendet wird. 3. Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und
Treibhausgasemissionen von Schiffen Im Hinblick auf die in Artikel 2a
aufgelisteten Nebenaufgaben weist die Kommission auf Folgendes hin: 1. Ziel der
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie ist es, einen guten Umweltzustand der
Meeresgewässer zu erreichen. Einige der in Anhang III Tabelle 2 aufgeführten
Belastungen und Auswirkungen hängen mit dem Seeverkehr zusammen. Die
Kommission, die unter anderem die Fortschritte bei der Umsetzung der
verschiedenen Bereiche, die durch die Richtlinie abgedeckt werden,
einzuschätzen hat, hält es für sinnvoll, die technische Unterstützung der
Agentur für Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr zu erhalten, insbesondere
durch die Nutzung der Ergebnisse bestehender Instrumente wie SafeSeaNet und
CleanSeaNet. 2. Im Hinblick auf
Treibhausgasemissionen von Schiffen vertritt die Kommission die Auffassung,
dass sich die mögliche technische Unterstützung der Agentur nicht auf die
Berechnung von Emissionen beschränken sollte, da dies als eine EU-Präferenz für
ein bestimmtes marktbasiertes Instrument angesehen werden könnte. Ferner ist
die Kommission der Meinung, dass jegliche technische Unterstützung, die die
EMSA bereitstellt, den Standpunkt der EU zu einer weltweiten oder regionalen
Situation nicht beeinträchtigen wird. 4. Klassifikationsgesellschaften für
Binnenschiffe Die Kommission ist der Auffassung, dass die in
Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe f vorgesehene Bereitstellung sachdienlicher
Informationen seitens der Agentur für die Kommission auf der Grundlage der
vorhandenen Sachkompetenz der EMSA erfolgen kann und daher keine zusätzlichen
Mittel für Inspektionen erfordert.