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Document 52012PC0545

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

/* COM/2012/0545 final - 2012/0257 (NLE) */

52012PC0545

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2012/0545 final - 2012/0257 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Auf der Grundlage eines Mandats des Rates hat die Europäische Kommission mit der Islamischen Republik Mauretanien Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien geführt. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 26. Juli 2012 der Entwurf eines neuen Protokolls von den Verhandlungspartnern paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum seiner Unterzeichnung für einen Zeitraum von zwei Jahren.

Hauptzweck des Protokolls ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern Mauretaniens zu eröffnen. Die Kommission hat sich hierbei unter anderem auf die Empfehlungen des im Rahmen des Abkommens eingesetzten wissenschaftlichen Ausschusses gestützt.

Allgemeines Ziel ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien im Hinblick auf die Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der mauretanischen Fischereizone.

Im Protokoll sind insbesondere jährliche Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

1. 5 000 Tonnen für Fischereifahrzeuge, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen;

2. 4 000 Tonnen für Trawler (keine Froster) und Grundleinenfischer, die Senegalesischen Seehecht befischen;

3. 2 500 Tonnen für Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen;

4. 200 Tonnen Taschenkrebse;

5. 22 Thunfischwadenfänger;

6. 22 Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer;

7. 300 000 Tonnen für pelagische Frostertrawler;

8. 15 000 Tonnen für pelagische Fischerei ohne Froster (abzuziehen von den Fangmengen für pelagische Frostertrawler).

Die Kommission schlägt dem Rat auf dieser Grundlage vor, die Unterzeichung und vorläufige Anwendung dieses neuen Protokolls zu genehmigen.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die verschiedenen Interessengruppen wurden im Vorfeld der Verhandlungen auf der Ebene des Regionalbeirats Fernfischerei[1] angehört, in dem die Fischwirtschaft sowie NRO aus den Bereichen Umwelt und Entwicklung vertreten sind. Im Rahmen von Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit Mauretanien besteht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Das vorliegende Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über den Abschluss dieses Protokolls sowie für die Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die finanzielle Gegenleistung des Protokolls in Höhe von insgesamt 70 000 000 EUR für die gesamte Laufzeit ergibt sich aus a) einer finanziellen Gegenleistung in Höhe von 67 000 000 EUR für den Zugang zu den Fischereiressourcen und b) einem Beitrag zur Unterstützung der Fischereipolitik der Islamischen Republik Mauretanien in Höhe von 3 000 000 EUR. Diese Förderung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik im Einklang.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

2012/0257 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien[2] erlassen.

(2)       Das aktuelle Protokoll zu diesem partnerschaftlichen Fischereiabkommen läuft am 31. Juli 2012 aus.

(3)       Der Rat hat die Kommission ermächtigt, über ein neues Protokoll verhandelt, das Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Gerichtsbarkeit Mauretaniens unterstehen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 26. Juli 2012 das neue Protokoll paraphiert.

(4)       Damit die Fischereifahrzeuge der EU ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht Artikel 9 des neuen Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum der Unterzeichnung vor

(5)       Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls sollten genehmigt werden, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, den Entwurf des zwischen der Europäischen Union und Mauretanien vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem geltenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen und die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren

Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten

1.           Ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls werden die in den Artikeln 5 und 6 des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von zwei Jahren gemäß der diesem Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt.

2.           Der Zugang zu den Fischereiressourcen der mauretanischen Fischereizonen wird ausländischen Flotten gewährt, wenn ein Überschuss im Sinne von Artikel 62 des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen[3] vorliegt und den Fangkapazitäten der mauretanischen Fischereiflotte Rechnung getragen wurde.

3.           Nach mauretanischem Recht werden die Regulierungs- und Bewirtschaftungsziele sowie die zulässigen Fangmengen für jede Fischerei vom mauretanischen Staat festgelegt, der sich dabei auf Gutachten der für Meeresforschung zuständigen Stelle in Mauretanien sowie der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen stützt.

4.           Das vorliegende Protokoll garantiert den Flotten der Europäischen Union prioritären Zugang zu den in den mauretanischen Fischereizonen verfügbaren Überschüssen. Die den Flotten der Europäischen Union gemäß Anhang I des Protokolls gewährten Fangmöglichkeiten der Europäischen Union haben im Rahmen der verfügbaren Überschüsse Priorität vor den Fangmöglichkeiten anderer ausländischer Flotten, die in den mauretanischen Fischereizonen fischen dürfen.

5.           Die Gesamtheit der in Anhang I des vorliegenden Protokolls für jede Fischerei aufgeführten technischen Erhaltungs-, Regulierungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Ressourcen sowie die finanziellen Modalitäten, Gebühren und anderen Rechte, die mit der Gewährung von Fanggenehmigungen einhergehen, gelten für jede ausländische industrielle Flotte, die in den mauretanischen Fischereizonen unter ähnlichen technischen Bedingungen wie die Flotten der Europäischen Union Fischfang betreibt.

6.           Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den mauretanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in den Anhang I beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung - Zahlungsweise

1.           Die jährliche finanzielle Gegenleistung für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union zu den mauretanischen Fischereizonen gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf siebenundsechzig (67) Millionen Euro festgelegt.

2.           Außerdem ist eine jährliche finanzielle Unterstützung von drei (3) Millionen Euro für die Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen nationalen Fischereipolitik vorgesehen.

3.           Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 7 und 10 dieses Protokolls.

4.           Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union zu den mauretanischen Fischereizonen durch die Europäische Union erfolgt für das erste Jahr spätestens drei (3) Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die darauffolgenden Jahre spätestens am Jahrestag von dessen Inkrafttreten.

Artikel 3 Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1.           Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und des Meeresökosystems zu fördern.

2.           Die beiden Vertragsparteien verfolgen während der Laufzeit dieses Protokolls gemeinsam die Entwicklung der Bestandslage und der Fischereien in den mauretanischen Fischereizonen. Zu diesen Zweck wird mindestens einmal pro Jahr, abwechselnd in Mauretanien und in Europa, eine Sitzung des unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses abgehalten. Ergänzend zu Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens kann die Teilnahme am unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss erforderlichenfalls auf Wissenschaftler aus Drittländern sowie auf Beobachter, Vertreter von Interessengruppen oder Vertreter regionaler Fischereiorganisationen wie der COPACE erweitert werden.

3.           Der unabhängige gemeinsame wissenschaftlich Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Erstellung eines wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand dieses Protokolls sind;

– Beschreibungen und Vorschläge an den Gemischten Ausschuss in Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen oder Maßnahmen zu spezifischen wissenschaftlichen Fragen, um das Verständnis der Dynamik der Fischereien, des Zustands der Bestände und der Entwicklung der Meeresökosysteme zu verbessern;

– Analyse der wissenschaftlichen Fragen, die sich im Laufe der Umsetzung dieses Protokolls ergeben, sowie erforderlichenfalls Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens nach einem im Ausschuss einvernehmlich angenommenen Verfahren;

– Zusammenstellung und Analyse von Daten über Fischereiaufwand und Fänge jedes Segments der nationalen Flotte, der Flotte der Europäischen Union und anderer Flotten, die in den mauretanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, deren Bestände und Fischereien Gegenstand des vorliegenden Protokolls sind;

– Planung der jährlichen Bestandserhebungen als Beitrag zur Bestandsabschätzung und zur Bestimmung der Fangmöglichkeiten sowie der Bewirtschaftungsoptionen, durch die der Erhalt der Bestände und ihrer Ökosysteme sichergestellt wird;

– auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch den Gemischten Ausschuss oder eine der Vertragsparteien Vorlage wissenschaftlicher Gutachten über die Bewirtschaftungsziele, -strategien und -maßnahmen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung der unter dieses Protokoll fallenden Bestände und Fischereien für erforderlich erachtet werden;

– gegebenenfalls im Gemischten Ausschuss Vorschlag eines Programms zur Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 des vorliegenden Protokolls.

Artikel 4 Anpassung der Fangmöglichkeiten

1.           Die Vertragsparteien können im Rahmen eines Gemischten Ausschusses Maßnahmen gemäß Artikel 1 des vorliegenden Protokolls erlassen, die eine Anpassung der Fangmöglichkeiten mit sich bringen. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend angepasst.

2.           Handelt es sich um im geltenden Protokoll nicht vorgesehene Kategorien, können die Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Unterabsatz 2 des Abkommens auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten neue Fangmöglichkeiten aufnehmen, die vom unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss validiert und im Gemischten Ausschuss angenommen werden müssen.

3.           Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens drei (3) Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls zum ersten Mal zusammen.

Artikel 5

Kündigung wegen des niedrigen Ausschöpfungsgrads der Fangmöglichkeiten

Wird ein niedriger Ausschöpfungsgrad der Fangmöglichkeiten festgestellt, benachrichtigt die Europäische Union die mauretanische Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen. Diese Kündigung wird vier (4) Monate nach der Benachrichtigung wirksam.

Artikel 6

Finanzielle Unterstützung der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei

4.           Die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Höhe von drei (3) Millionen Euro pro Jahr soll zur Entwicklung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in den mauretanischen Fischereizonen im Einklang mit den strategischen Zielen der Erhaltung der Fischbestände und der verbesserten Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft beitragen.

5.           Diese Unterstützung ist eine vom Zugang der EU-Schiffe zu den mauretanischen Fischereizonen unabhängige öffentliche Entwicklungshilfe, die einerseits zur Umsetzung der nationalen Strategien für nachhaltige Entwicklung im mauretanischen Fischereisektor und andererseits zum Umweltschutz in den geschützten Küstenmeeresgebieten sowie zum geltenden Strategischen Rahmen für Armutsbekämpfung beitragen soll.

6.           Die Fördermittel des vorliegenden Abkommens werden bereitgestellt, sobald der Überschuss der sektorbezogenen Unterstützung 2008-2012 (dessen Höhe nach einer Bewertung durch die beiden Vertragsparteien festgelegt wird) vom zuständigen Finanzministerium auf das CAS-Fischerei übertragen wurde, und gemäß dem zuvor von Mauretanien übermittelten Nutzungsplan eingesetzt.

7.           Die finanzielle Unterstützung beruht auf einem ergebnisorientierten Ansatz. Die Zahlung erfolgt in Tranchen innerhalb eines vom Gemischten Ausschuss definierten Rahmens.

8.           Mauretanien verpflichtet sich, halbjährlich die Ausschreibungen und die Verträge für Projekte zu veröffentlichen, die aus diesen Fördermitteln finanziert werden, und die Sichtbarkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß den in Anhang II dargelegten Verfahren zu gewährleisten.

Artikel 7 Aussetzung der Anwendung des Protokolls

1.           Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und seiner Anhänge finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

2.           Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

3.           Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, wenn die betreffende Partei ihre Absicht mindestens vier (4) Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

4.           Darüber hinaus kann das Protokoll im Fall von Nichtzahlung ausgesetzt werden. –n diesem Fall teil das Ministerium der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Europäische Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst erforderlichenfalls die betreffende Zahlung binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung.

Geht innerhalb der oben genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung ein, so sind die zuständigen mauretanischen Behörden berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

5.           Die Vertragsparteien kommen überein, dass das Protokoll im Falle von schweren Verstößen gegen die Menschenrechte auf der Grundlage von Artikel 9 des Abkommens von Cotonou ausgesetzt werden kann.

Artikel 8 Geltendes nationales Recht

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs 1 unterliegen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hafeneinrichtungen und der Kauf von Vorräten für Schiffe im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs 1 den geltenden nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Mauretaniens.

Artikel 9 Laufzeit

Das vorliegende Protokoll und seine Anhänge gelten ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung, d.h. ab dem Datum ihrer Unterzeichnung, außer im Falle einer Kündigung für einen Zeitraum von zwei Jahren.

Artikel 10 Kündigung

1.           Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens vier (4) Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen.

2.           Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

Artikel 11 Inkrafttreten

Dieses Protokoll und seine Anhänge treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

ANHANG 1

Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten durch Schiffe der Europäischen Union in der mauretanischen Fischereizone

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

1.           Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder Mauretanien:

– für die Europäische Union: die Europäische Kommission, über die Delegation der Europäischen Union in Nouakchott (Schaltstelle);

– für Mauretanien: das für Fischerei zuständige Ministerium über die mit Planung und Zusammenarbeit befasste Direktion (Schaltstelle), nachstehend „das Ministerium“.

2.           Mauretanische ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)

Mauretanien teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls die Koordinaten seiner AWZ sowie seine Basislinie mit, die der Niedrigwassserlinie entspricht.

3.           Schiffskennzeichen

3.1.        Sämtliche Schiffe der Europäischen Union müssen nach den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften gekennzeichnet sein. Diese Rechtsvorschriften werden dem Ministerium vor Inkraftsetzen des Protokolls mitgeteilt. Jede Änderung dieser Rechtsvorschriften muss dem Ministerium mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden.

3.2.        Jedes Schiff, das seinen Namen oder seine äußeren Kennbuchstaben oder -ziffern verdeckt, setzt sich den in den geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen aus.

4.           Bankkonten

Mauretanien teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit (BIC und IBAN-Codes), auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Protokolls für die EU-Fischereifahrzeuge zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

5.           Zahlungsmodalitäten

Die Zahlungen erfolgen in Euro wie folgt:

– Lizenzgebühren: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes;

– Kosten im Zusammenhang mit der steuerähnlichen Abgabe: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten der Fischereiüberwachung;

– Geldstrafen: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes;

– Die Beträge gemäß Ziffer 1 gelten als gezahlt, wenn das Schatzamt oder das Ministerium aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Banque Centrale de Mauritanie den Eingang bestätigt.

KAPITEL II - Lizenzen

Das vorliegende Kapitel gilt unbeschadet der spezifischen Bestimmungen des Kapitels XI für Schiffe, die weit wandernde Arten befischen.

Für die Zwecke dieses Anhangs entspricht die den Schiffen der Europäischen Union von Mauretanien ausgestellte Lizenz der in den geltenden Rechtsvorschriften der EU vorgesehenen Fanggenehmigung.

1.           Für den Lizenzantrag erforderliche Unterlagen

Bei jeder Erstbeantragung einer Lizenz für ein Schiff unterbreitet die Europäische Union dem Ministerium für jedes eine Lizenz beantragende Schiff ein ausgefülltes Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang.

1.1.        Der Reeder muss seinem ersten Lizenzantrag folgende Unterlagen beifügen:

– eine vom Flaggenstaat des Schiffes beglaubigte Kopie des internationalen, von den anerkannten internationalen Organisationen zertifizierten Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRZ festgesetzt ist;

– ein neueres, von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt. Die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind 15 cm x 10 cm;

– die für die Eintragung in das mauretanische Schiffsregister erforderlichen Unterlagen. Für diese Eintragung fallen keine Gebühren an. Die im Rahmen der Eintragung in das mauretanische Schiffsregister vorgesehene Inspektion ist rein administrativer Art.

1.2.        Bei jeder Änderung der Tonnage eines Schiffes muss der Reeder des betreffenden Schiffes eine vom Flaggenstaat beglaubigte Kopie des neuen Messbriefs (in BRT) sowie die Unterlagen übermitteln, die diese Änderung begründen, namentlich die Kopie des Antrags, den der Reeder bei seinen zuständigen Behörden gestellt hat, die Bewilligung dieser Behörden und die genaue Aufstellung der durchgeführten Umbauten. Außerdem ist, wenn die Aufbauten oder das Äußere des Schiffes geändert wurden, ein neues von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats beglaubigtes Foto vorzulegen.

1.3.        Anträge auf Fanglizenzen werden nur für Schiffe eingereicht, für welche die nach den Nummern 1.1 und 1.2 erforderlichen Unterlagen vorliegen.

2.           Zulassung zum Fischfang

2.1.        Jedes Schiff, das eine Fischereitätigkeit im Rahmen dieses Protokolls ausüben möchte, muss im Register der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union geführt sein und in den Fischereizonen Mauretaniens zum Fischfang zugelassen werden können.

2.2.        Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Mauretanien verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der mauretanischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Mauretanien aus Fischereitätigkeiten nachgekommen sein

3.           Lizenzanträge

3.1.        Für die Lizenzanträge übermittelt die Europäische Union dem Ministerium vierteljährlich einen (1) Monat vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Verzeichnisse der Schiffe, die ihre Fangtätigkeiten innerhalb der für die einzelnen Kategorien in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Grenzen ausüben wollen. Diesen Verzeichnissen sind die Zahlungsbelege beizufügen. Lizenzanträge, die nicht innerhalb der genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unbearbeitet.

3.2.        Diese Verzeichnisse enthalten für die einzelnen Kategorien folgende Angaben:

– die Anzahl der Schiffe;

– für jedes Schiff dessen wichtigste technische Merkmale gemäß den Angaben in der Fischereifahrzeugkartei der EU;

– die Fanggeräte;

– die Höhe der zu leistenden Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Rubriken;

– die Anzahl mauretanischer Seeleute.

4.           Lizenzerteilung

4.1.        Das Ministerium stellt die Lizenzen aus, nachdem der Vertreter des Reeders wenigstens zehn (10) Tage vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Zahlungsbelege für die einzelnen Schiffe (vom mauretanischen Schatzamt ausgestellte Quittungen) gemäß Kapitel I vorgelegt hat. Die Lizenzen werden von den Dienststellen des Ministeriums in Nouadhibou oder Nouakchott ausgehändigt.

4.2.        Auf den Lizenzen sind unter anderem die Gültigkeitsdauer, die technischen Merkmale des Schiffes, die Anzahl mauretanischer Seeleute und Angaben zur erfolgten Zahlung der Gebühren sowie die in den jeweiligen technischen Datenblättern festgelegten Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten verzeichnet.

4.3.        Schiffe, denen eine Lizenz erteilt wird, werden auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die gleichzeitig der Fischereiüberwachung und der Europäischen Union übermittelt wird.

4.4.        Die Europäische Union wird vom Ministerium über alle Fälle unterrichtet, in denen Lizenzanträgen nicht stattgegeben wurde. Das Ministerium übermittelt gegebenenfalls - nach Abzug aller eventuell ausstehenden Bußgelder - eine Gutschrift über die geleisteten Zahlungen.

5.           Gültigkeit und Nutzung der Lizenzen

5.1.        Die Lizenz gilt nur für den Zeitraum, für den die Lizenzgebühr gezahlt wurde, unter den im technischen Datenblatt angegebenen Bedingungen.

Die Lizenzen werden für einen Zeitraum von 2 Monaten für den Krabbenfang und für einen Zeitraum von 3, 6 oder 12 Monaten für die anderen Kategorien ausgestellt. Sie können verlängert werden.

Die Lizenzen sind ab dem ersten Tag des beantragten Zeitraums gültig.

Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird auf Jahreszeiträume Bezug genommen, wobei der erste Zeitraum am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet. Der letzte Zeitraum endet nach Ablauf der Anwendungsdauer des Protokolls. Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahres beginnt und im Laufe des nächsten Jahres endet.

5.2.        Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar Allerdings kann auf Antrag der Kommission im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts die Lizenz dieses Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Fischereikategorie ersetzt werden, dessen Tonnage aber die für das erste Schiff zugelassene Tonnage nicht überschreiten darf.

5.3.        Anpassungen von gezahlten Beträgen, die im Falle des Ersetzens einer Lizenz erforderlich sein können, werden vor der Ausstellung der Ersatzlizenz vorgenommen.

6.           Technische Inspektionen

6.1.        Jedes EU-Schiff muss sich einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel der Fischereikategorie mit entsprechender Umstellung des Fanggeräts im Hafen von Nouadhibou einfinden, um sich den nach den geltenden Rechtsvorschriften geforderten Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft des Schiffs im Hafen durchgeführt werden.

Die Einzelheiten für die technischen Inspektionen von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern sind in Kapitel XI dieses Anhangs festgelegt.

6.2.        Wird bei der Inspektion die Konformität des Fischereifahrzeugs festgestellt, so wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht, und die für Schiffe, die ihre Fanglizenzen innerhalb jenes Jahres verlängern, unentgeltlich de facto verlängert wird. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden. Sie muss unter anderem Einzelheiten über die Umladefähigkeit der pelagischen Schiffe enthalten.

6.3.        Zweck der Inspektion ist es, die Konformität der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Bestimmungen über mauretanische Seeleute eingehalten werden.

6.4.        Die Kosten dieser Inspektion nach den in den mauretanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gehen zu Lasten des Reeders. Die Höhe dieser Kosten wird der Europäischen Union über die Delegation mitgeteilt. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von sonstigen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.

6.5.        Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Nummer 1 oder 2 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL III - Gebühren

1.           Gebühren

Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Die Lizenzgebühren umfassen alle sonstigen Steuern und Abgaben mit Ausnahme der steuerähnlichen Abgabe, der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

2.           Steuerähnliche Abgabe

Die Sätze für Fischereifahrzeuge, die industrielle Fischerei betreiben, sind gemäß dem Dekret zur Einführung der steuerähnlichen Abgabe in Devisen wie folgt zu entrichten.

Kategorie Krebstiere, Kopffüßer und demersale Fischerei:

Tonnage (BRZ)          Betrag pro Vierteljahr (MRO)

<99                                                                           50 000 100-200                                                                 100 000 200-400                                                                 200 000 400-600                                                                 400 000 > 600                                                                      600 000

Kategorie Fischerei (weit wandernde und pelagische Arten):

Tonnage                                       Betrag pro Monat (MRO)

<2000                                                                       50 000 2000-3 000                                                            150 000 3000-5 000                                                            500 000 5 000-7 000                                                           750 000 7 000-9 000                                                        1 000 000 >9000                                                                  1 300 000

Außer für die Kategorien 5 und 6 ist die steuerähnliche Abgabe für jedes vollständige Vierteljahr bzw. jedes Vielfache eines vollständigen Vierteljahres fällig. Dies gilt auch, wenn in das betreffende Vierteljahr eine Schonzeit fällt.

Der für die Zahlung der steuerähnlichen Abgabe anzuwendende Umrechnungskurs (MRO/EUR) für das jeweilige Kalenderjahr ist der durchschnittliche Umrechnungskurs des Vorjahres, der von der Banque Centrale de Mauritanie ermittelt und durch das Ministerium bis spätestens 1. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung vorausgeht, übermittelt wird.

Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. Oktober, am 1. Januar, am 1. April oder am 1. Juli mit Ausnahme des ersten und letzten Zeitraums des Protokolls.

3.           Naturalien

Die EU-Reeder der pelagischen Schiffe, die im Rahmen dieses Protokolls fischen, tragen mit 2% ihrer umgeladenen pelagischen Fänge zu der Politik der Verteilung von Fisch an Bedürftige in der Bevölkerung bei. Diese Bestimmung schließt ausdrücklich jede andere Form vorgeschriebener Beiträge aus.

4.           Gebührenabrechnung für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner

Die Europäische Union erstellt für jeden Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner auf der Grundlage ihrer elektronischen, von den oben genannten wissenschaftlichen Instituten bestätigten Fangmeldungen eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr –oder im letzten Anwendungsjahr des Protokolls für das laufende Jahr – fälligen Gebühren.

Die EU übermittelt diese Endabrechnung für das Jahr, in dem die Fänge erfolgten, jeweils bis zum 15. Juli des Folgejahres an Mauretanien und an den Reeder. Betrifft die Endabrechnung das laufende Jahr, so wird sie Mauretanien spätestens einen (1) Monat nach Ablauf des Protokolls übermitteln.

Mauretanien kann die Endabrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Mauretanien innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch, so gilt die Endabrechnung als angenommen.

Fällt die Endabrechnung höher aus als die für den Erhalt der Lizenz gezahlte Pauschalvorausgebühr, so überweist der Reeder die Differenz innerhalb einer Frist von 45 Tagen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Abrechnung durch Mauretanien. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die Pauschalvorausgebühr, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

KAPITEL IV – Fangmeldungen

1.           Fischereilogbuch

1.1.        Die Schiffskapitäne nehmen täglich Eintragungen in das Fischereilogbuch nach dem Muster in Anlage 2 zu diesem Anhang vor. Änderungen des Musters nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften sind möglich. Dieses Dokument ist ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Für Schiffe, die auf weit wandernde Arten fischen, gelten die Bestimmungen in Kapitel XI dieses Anhangs.

1.2.        Am Ende jeder Fangreise ist das Logbuchoriginal der Fischereiaufsicht vom Schiffskapitän zu übermitteln. Der Reeder ist verpflichtet, den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates sowie der Kommission über die Delegation binnen 15 Arbeitstagen eine Kopie des Logbuchs zu übermitteln.

1.3.        Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 führt unbeschadet sonstiger Strafen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mauretaniens zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

1.4.        Parallel dazu bemühen Mauretanien und die Europäische Union sich darum, spätestens bis zum Ablauf des ersten Jahres des Protokolls ein elektronisches Fischereilogbuch einzurichten.

2.           Zweitlogbuch (Anmeldung von An- und Umladungen)

2.1.        Bei jeder An- oder Umladung sind die Schiffskapitäne verpflichtet, das Zweitlogbuch nach dem Muster in Anlage 6 zu diesem Anhang ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und zu unterzeichnen.

2.2.        Der Reeder sendet nach jeder Anlandung binnen höchstens 30 Tagen das Original des Zweitlogbuchs an die Fischereiaufsicht und eine Kopie an das Ministerium. Innerhalb derselben Frist sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats und über die Delegation an die Kommission. Für pelagische Schiffe beträgt die Frist 15 Tage.

2.3.        Nach jeder genehmigten Umladung händigt der Kapitän das Original des Zweitlogbuchs der Fischereiaufsicht direkt aus. Zugleich übermittelt er dem Ministerium eine Kopie. Binnen 15 Arbeitstagen sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats und über die Delegation an die Kommission.

2.4.        Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

3.           Zuverlässigkeit der Daten

Die in den oben genannten Unterlagen enthaltenen Angaben müssen den tatsächlichen Fangmengen entsprechen, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Fischereiressourcen verwendet werden können.

Die geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften über die Mindestgrößen der Fänge, die an Bord gelagert werden dürfen, finden sich in Anlage 4.

Eine Liste der Umrechnungsfaktoren für geköpfte/ganze und/oder ausgenommene/ganze Fische findet sich in Anlage 5.

4.           Toleranzmarge für die Diskrepanz

Ausgehend von einer repräsentativen Stichprobe darf die Diskrepanz zwischen den im Fischereilogbuch verzeichneten Fängen und der bei einer Inspektion oder Anlandung durchgeführten Bewertung dieser Fänge folgende Toleranzen nicht überschreiten:

– 9 % für den Frischfischfang,

– 4 % für Gefrierfisch nicht-pelagischer Arten

– 2 % für Gefrierfisch pelagischer Arten.

5.           Beifänge

Die Beifänge werden in den technischen Anhängen zu diesem Protokoll festgesetzt. Die Vorschriften hinsichtlich der Beifänge werden auf den ausgestellten Lizenzen angegeben. Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird geahndet.

6.           Nichteinhaltung der Fangmeldungen

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldungen führt unbeschadet der im Protokoll vorgesehenen Sanktionen zu einer automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen im Rahmen des Protokolls nachgekommen ist.

7.           Kumulierte Fangmeldungen

Die Europäische Union setzt Mauretanien auf elektronischem Wege vor Ende jedes laufenden Vierteljahreszeitraums über die von seinen Schiffen während des vorausgegangenen Vierteljahres gefangenen kumulierten Fangmengen für alle Kategorien in Kenntnis.

Die Daten sind nach Monaten, Fangmethoden, Schiffen und Arten aufzuschlüsseln.

Die Umrechnungsfaktoren für die pelagische Fischerei in Bezug auf geköpfte/ganze und/oder ausgenommene/ganze Fische finden sich in Anlage 5.

KAPITEL V – Anlandungen und Umladungen

1.           Anlandungen

1.1.        Für die Grundfischflotte gilt eine Anlandeverpflichtung.

1.2.        Auf Antrag des Reeders werden der Garnelenfangflotte in den Zeiten großer Hitze, insbesondere während der Monate August und September, spezifische Ausnahmen gewährt.

1.3.        Die Anlandepflicht umfasst nicht die Lager- und Verarbeitungspflicht.

1.4.        Die pelagische Flotte ohne Froster unterliegt der Anlandeverpflichtung innerhalb der Aufnahmekapazitäten der Verarbeitungseinheiten im Hafen von Nouadhibou sowie der erwiesenen Nachfrage auf den Märkten.

1.5.        Die letzte Fangreise (Fangreise vor dem Verlassen der mauretanischen Fischereizonen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten) unterliegt nicht der Anlandepflicht. Für die Garnelenfänger beträgt dieser Zeitraum zwei Monate.

1.6.        Der Kapitän eines EU-Schiffs setzt die Hafenbehörden von Nouadhibou (PAN) und die Fischereiaufsicht mindestens 48 Stunden vorher (bzw. 24 Stunden bei Schiffen ohne Froster) per Fax oder E-Mail mit Kopie an die Delegation der EU über das Datum seines Anlandens in Kenntnis und liefert dabei folgende Informationen:

(a) den Namen des Schiffes, das anlanden wird;

(b) das vorgesehene Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung;

(c) die Menge (ausgedrückt in Kilogramm Lebendgewicht) jeder anzulandenden oder umzuladenden Art (mit dem zugehörigen Alpha-3-Code der FAO).

In Beantwortung der oben genannten Mitteilung übermittelt die Fischereiüberwachung innerhalb von 12 Stunden per Fax oder E-Mail ihr Einverständnis an den Kapitän oder seinen Stellvertreter, mit Kopie an die Delegation der EU.

1.7.        EU-Schiffe, die in einem mauretanischen Hafen anlanden, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden.

Für die Fischereierzeugnisse gilt die mauretanische Zollregelung. Demnach sind diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in den mauretanischen Hafen und bei der Ausfuhr von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit und werden als „Durchfuhrware“ betrachtet („vorübergehende Verwahrung“).

Der Reeder bestimmt, was mit den Fängen seines Schiffes geschieht. Sie können verarbeitet, im Zolllager gelagert, in Mauretanien verkauft oder ausgeführt werden (Zahlung in Devisen).

Werden Erzeugnisse für den mauretanischen Markt verkauft, so fallen die gleichen Steuern und Abgaben an wie für mauretanische Fischereierzeugnisse.

Die Gewinne können ohne weitere Auflagen ausgeführt werden (ohne Ausfuhrabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung).

2.           Umladungen

2.1.        Pelagische Froster, die gemäß der Konformitätsbescheinigung umladen können, müssen dies mit Ausnahme der letzten Fangreise an der Boje 10 der Reede des Port Autonome (selbstverwalteten Hafens) von Nouadhibou tun.

2.2.        EU-Schiffe, die im selbstverwalteten Hafen von Nouadhibou umladen, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden.

2.3.        Die letzte Fangreise (Fangreise vor dem Verlassen der mauretanischen Fischereizonen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten) unterliegt nicht der Umladepflicht.

2.4.        Mauretanien behält sich das Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff innerhalb oder außerhalb der Fischereizonen Mauretaniens illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben hat.

KAPITEL VI - Überwachung

1.           Einfahrt in die Fischereizone Mauretaniens und Ausfahrt

1.1.        Mit Ausnahme der Thunfischfänger, Oberflächen-Langleinenfischer und pelagischen Fischereifahrzeuge (deren Termine in Kapitel XI dieses Anhangs festgelegt sind) müssen alle EU-Schiffe, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, folgende Angaben übermitteln:

a)      Einfahrten:

Diese sind mindestens 36 Stunden im Voraus zu melden und hierbei sind folgende Angaben zu machen:

– Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung;

– Tag, Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Einfahrt in die mauretanischen Fischereizonen;

– zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, wenn es sich um Schiffe handelt, die im Besitz einer weiteren Fanglizenz für eine andere Fischereizone in besagter Subregion sind. In diesem Fall ist die Fischereiaufsicht berechtigt, das Logbuch für diese andere Fischereizone einzusehen, aber die eventuelle Kontrolle darf nicht länger dauern, als in Nummer 4 dieses Kapitels vorgesehen;

b)      Ausfahrten:

Diese sind mindestens 48 Stunden im Voraus zu melden und hierbei sind folgende Angaben zu machen:

– Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung;

– Tag, Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus den mauretanischen Fischereizonen;

– zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten.

1.2.        Die Reeder teilen der Fischereiaufsicht jede Einfahrt ihrer Schiffe in die Fischereizonen Mauretaniens und jede Ausfahrt per Telefax, E-Mail oder Post an die in Anlage 1 zu diesem Anhang genannten Faxnummern bzw. die dort genannte Adresse mit. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme dieser Kommunikationswege können die Angaben in Ausnahmefällen über die Europäische Union übermittelt werden.

Jede Änderung der zu wählenden Nummern oder der Adressen wird der Kommission über die Delegation 15 Tage vor der Umstellung mitgeteilt.

1.3.        Während ihres Aufenthalts in den mauretanischen Fischereizonen müssen die EU-Schiffe ständig die internationalen Ruffrequenzen (UKW-Kanal 16 oder KW 2182) abhören.

1.4.        Die mauretanischen Behörden behalten sich das Recht vor, beim Empfang der Mitteilung, dass das Schiff die Fischereizone verlassen will, vor dessen Ausfahrt auf der Reede im Hafen von Nouadhibou bzw. von Nouakchott eine stichprobenartige Kontrolle vorzunehmen.

Diese Kontrollen dürfen für die Fischerei auf pelagische Arten (Kategorien 7 und 8) nicht mehr als 6 Stunden und für die übrigen Kategorien nicht mehr als 3 Stunden in Anspruch nehmen.

1.5.        Die Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen wird wie folgt geahndet:

a)      beim ersten Mal:

– das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

– die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt;

– das Schiff zahlt den Mindestsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen;

b)      beim zweiten Mal:

– das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

– die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt;

– das Schiff zahlt den Höchstsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen;

– die Lizenz wird für die restliche Gültigkeitsdauer aufgehoben;

c)      beim dritten Mal:

– das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

– die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt;

– die Lizenz wird endgültig entzogen;

– Kapitän und Schiff wird jede weitere Tätigkeit in Mauretanien untersagt.

1.6.        Im Falle einer Flucht des Schiffes benachrichtigt das Ministerium die Kommission und den Flaggenmitgliedstaat, damit die Sanktionen nach Nummer 1.5 durchgesetzt werden können.

2.           Inspektion auf See

Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im Besitz einer Lizenz in der Fischereizone Mauretaniens erfolgt durch mauretanische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als mit der Durchführung von Fischereikontrollen beauftragt auszumachen sind.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die mauretanischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen.

Die mauretanischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die Inspektionen dürfen für die pelagische Fischerei nicht mehr als 3 Stunden und für die anderen Kategorien nicht mehr als 1 Stunde 30 Minuten in Anspruch nehmen.

Bei den Inspektionen auf See, Umladungen und Anlandungen erleichtert der Kapitän des EU-Schiffes den mauretanischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit, insbesondere durch Ausführung der für notwendig erachteten Wartungsarbeiten.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die mauretanischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

Die mauretanischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von vier Tagen nach der Inspektion übermittelt Mauretanien der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

3.           Inspektion im Hafen

Die Inspektion im Hafen von EU-Schiffen, die ihre Fänge aus den Fischereizonen Mauretaniens anlanden oder umladen, wird von mauretanischen Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen. Die mauretanischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die Inspektion darf nicht länger als das Anlanden oder Umladen dauern.

Am Ende jeder Inspektion erstellt der mauretanische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

Der mauretanische Inspektor händigt dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von 24 Stunden nach der Inspektion übermittelt Mauretanien der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

4.           Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land

Die Vertragsparteien beschließen, eine Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land einzuführen. Zu diesem Zweck bestellen sie Vertreter, die den Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, die von den Kontrollbehörden der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführt werden, beiwohnen. Sie haben die Möglichkeit, Anmerkungen zur Durchführung dieses Protokolls zu machen.

Diese Vertreter müssen über Folgendes verfügen:

– berufliche Qualifikationen;

– angemessene Erfahrungen in der Fischerei und

– eingehende Kenntnisse der Bestimmungen des Abkommens und dieses Protokolls.

Auch wenn diese Vertreter bei Kontrollbesuchen anwesend sind, werden diese von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt, und die Vertreter dürfen nicht auf eigene Initiative die den nationalen Beamten übertragenen Kontrollbefugnisse ausüben.

Wenn diese Vertreter die nationalen Beamten begleiten, haben sie Zugang zu den Schiffen, Räumlichkeiten und Unterlagen, die Gegenstand der von den nationalen Beamten durchgeführten Kontrolle sind, damit sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen, nicht personengebundenen Daten erheben können.

Die Vertreter begleiten die nationalen Kontrolldienste bei ihren Kontrollbesuchen in den Häfen, an Bord der festgemachten Schiffe, den Fischauktionshallen, den Läden der Fischhändler, den Kühllagern und anderen Räumlichkeiten für die Anlandung und Lagerung von Fisch vor dem Erstverkauf im Gebiet der Erstvermarktung.

Die Vertreter erstellen und übermitteln alle vier Monate einen Bericht über die Kontrollen, an denen sie teilgenommen haben. Dieser Bericht ist den zuständigen Behörden zuzuleiten. Diese Behörden lassen der anderen Vertragspartei eine Kopie zukommen.

Die beiden Vertragsparteien beschließen, jährlich mindestens zwei Inspektionen abwechselnd in Mauretanien und Europa durchzuführen.

4.1.        Vertraulichkeit

Der zu den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandte Vertreter geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord der Schiffe sowie sonstigen Anlagen sorgsam um und behandelt alle Unterlagen, zu denen er Zugang hat, vertraulich. Die Vertragsparteien gewährleisten in enger Abstimmung die streng vertrauliche Durchführung der Kontrollen.

Der Vertreter teilt die Ergebnisse seiner Arbeit ausschließlich seinen zuständigen Behörden mit.

4.2.        Durchführungsort

Dieses Programm findet in den Anlandehäfen der Europäischen Union und Mauretaniens Anwendung.

4.3.        Finanzierung

Die Vertragsparteien übernehmen jeweils sämtliche Kosten der von ihnen zur Teilnahme an den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandten Vertreter einschließlich Reisekosten und Tagegelder.

KAPITEL VII – Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Das Satellitenüberwachungssystem der Europäischen Union arbeitet mit einer Doppeltransmission über ein Dreieckssystem, das während der gesamten Laufzeit des vorliegenden Protokolls versuchsweise eingesetzt wird:

1) EU-Schiff – Fischereiaufsicht Flaggenstaat – Fischereiaufsicht Mauretanien

2) EU-Schiff – Fischereiaufsicht Mauretanien – Fischereiaufsicht Flaggenstaat

1.         Übermittlungsmodalitäten

Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

(a) das Schiffskennzeichen;

(b) die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

(c) Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

(d) Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

Die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats sowie die Fischereiaufsicht Mauretaniens gewährleisten die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls die elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.       

2.         Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen stets korrekt an die Fischereiaufsicht seines Flaggenstaats übermittelt werden.

Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst per Fax an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die mauretanische Fischereiaufsicht. In diesem Fall ist alle vier Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Diese umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5.

Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet die Meldungen unverzüglich an die mauretanische Fischereiaufsicht weiter. Defektes Gerät ist spätestens innerhalb von 5 Tagen zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die mauretanischen Fischereizonen anderenfalls verlassen oder in einen mauretanischen Hafen einlaufen. Im Falle ernsthafter technischer Probleme, die eine Fristverlängerung erforderlich machen, kann auf Antrag des Kapitäns eine Verlängerung von höchstens 15 Tagen gewährt werden. In diesem Fall gelten weiterhin die Bestimmungen unter Nummer 7, und alle Schiffe mit Ausnahme der Thunfischfänger müssen einen Hafen anlaufen, um einen mauretanischen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen.

3.         Sichere Übertragung der Positionsmeldungen zwischen der Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und Mauretanien

Die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an die Fischereiaufsicht Mauretaniens und umgekehrt. Die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und die Fischereiaufsicht Mauretaniens tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich über jede Änderung dieser Adressen.

Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen der Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und der Fischereiaufsicht Mauretaniens erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Die mauretanische Fischereiaufsicht informiert die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und die EU unverzüglich auf elektronischem Wege, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus den mauretanischen Fischereizonen gemeldet hat.

4.         Störungen im Kommunikationssystem

Mauretanien stellt sicher, dass seine elektronische Ausrüstung mit der der Fischereiaufsicht des Flaggenstaats kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür im Protokoll vorgesehenen Strafen geahndet.

KAPITEL VIII - Verstöße

1.         Kontrollbericht und Aufbringungsprotokoll 

Der Kontrollbericht, in dem die Umstände und Gründe dargelegt sind, die zu dem Verstoß geführt haben, ist vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Dieser kann dort seinen Vorbehalten Ausdruck verleihen und erhält von der Fischereiaufsicht eine Kopie des Berichts. Diese Unterschrift greift nicht den Rechten und Mitteln der Verteidigung vor, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

Das Aufbringungsprotokoll wird von der Fischereiaufsicht erstellt. Es nimmt Bezug auf eventuelle Verstöße, die bei der Kontrolle des Schiffes festgestellt und im Kontrollbericht festgehalten wurden.

Bei der Kontrolle ist der bei der technischen Inspektion (Kapitel II) festgestellten Konformität der Merkmale Rechnung zu tragen.

2.         Mitteilung von Verstößen

Im Falle eines Verstoßes übermittelt die Fischereiaufsicht dem Vertreter des Schiffes das Aufbringungsprotokoll, aus dem die Art des Verstoßes hervorgeht, zusammen mit dem Kontrollbericht. Die Fischereiaufsicht setzt die Europäische Union unverzüglich darüber in Kenntnis.

Handelt es sich um vorschriftswidriges Verhalten, das nicht auf See eingestellt werden kann, muss der Kapitän sein Schiff, sofern die Fischereiaufsicht dies verlangt, in den Hafen von Nouadhibou bringen. Handelt es sich um vorschriftswidriges Verhalten, das auf See eingestellt werden kann, und gibt der Kapitän die Vorschriftswidrigkeit zu, so kann das Schiff seine Fangtätigkeit fortsetzen.

In beiden Fällen kann das Schiff nach Einstellung des vorschriftswidrigen Verhaltens seine Fangtätigkeiten fortsetzen.

3.         Verfahren im Fall von Verstößen

Nach den Bestimmungen dieses Protokolls können Verstöße außergerichtlich oder gerichtlich beigelegt werden.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Mauretanien auf Antrag der EU binnen drei (3) Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung müssen ein Vertreter des Flaggenstaats und ein Vertreter des Reeders des betreffenden Schiffes teilnehmen können.

Danach wird der Schlichtungsausschuss von der Fischereiaufsicht einberufen. Alle Informationen über den Verlauf außergerichtlicher oder gerichtlicher Verfahren in Zusammenhang mit von EU-Schiffen begangenen Verstößen werden unverzüglich der Europäischen Union übermittelt. Mit Ausnahmegenehmigung des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses kann der Reeder im Ausschuss erforderlichenfalls mit zwei Personen vertreten sein.

Das Bußgeld ist spätestens 30 Tage nach der Schlichtung per Banküberweisung zu entrichten. Sofern das Schiff die Fischereizonen Mauretaniens verlassen möchte, muss die Zahlung vor dem Verlassen dieser Zonen erfolgen. Die Quittung des Schatzamtes oder – an Sonn- und Feiertagen - die von der Banque Centrale de Mauritanie beglaubigte Kopie des SWIFT-Einzahlungsbelegs gilt als Nachweis, dass das Bußgeld gezahlt wurde und das Schiff freigegeben werden kann.

Kommt es im Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung, so übermittelt das Ministerium den Vorgang unverzüglich der Staatsanwaltschaft. Nach den geltenden Rechtsvorschriften hinterlegt der Reeder zur Deckung etwaiger Geldstrafen eine Sicherheit bei einer Bank. Die Freigabe des Schiffes erfolgt innerhalb von 72 Stunden nach Hinterlegung der Sicherheit. Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Sie wird vom Ministerium im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe erfolgt die Zahlung der Geldstrafe nach den geltenden Rechtsvorschriften, die insbesondere vorsehen, dass die Banksicherheit nach erfolgter Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach der Urteilsverkündung freigegeben wird.

Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

– den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

– bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens die Banksicherheit gemäß Absatz 5 hinterlegt und vom Ministerium angenommen worden ist.

KAPITEL IX – Anheuerung mauretanischer Seeleute

1.           Mit Ausnahme der Thunfisch-Wadenfänger, die verpflichtet sind, einen mauretanischen Seemann je Schiff anzuheuern, und der Thunfischfänger mit Angeln, die verpflichtet sind, drei (3) mauretanische Seeleute anzuheuern, ist jedes EU-Schiff verpflichtet, während der tatsächlichen Dauer seiner Fangreise in den mauretanischen Fischereizonen 60 % mauretanische Seeleute an Bord zu nehmen, die frei aus einer vom Ministerium erstellten Liste ausgewählt werden können. Offiziere sind in diesen Zahlen nicht inbegriffen. Bei Anheuerung von in der Ausbildung befindlichen mauretanischen Offizieren zählen diese jedoch zu den mauretanischen Seeleuten dazu.

2.           Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten mauretanischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

3.           Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.           Die Arbeitsverträge der mauretanischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde Mauretaniens ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

5.           Der Reeder oder sein Vertreter schickt innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Lizenz eine Kopie des von den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats paraphierten Arbeitsvertrags unmittelbar an das Ministerium.

6.           Der Reeder ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit sein Schiff spätestens für die folgende Fangreise die gemäß diesem Abkommen vorgeschriebene Zahl von Seeleuten an Bord nimmt.

7.           Werden aus einem anderen als dem vorgenannten Grund keine mauretanischen Seeleute angeheuert, haben die Reeder der betreffenden EU-Schiffe innerhalb von 3 Monaten für jeden Tag der Fangreise in der mauretanischen Fischereizone einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Seemann und Fangtag zu zahlen.

8.           Die Höhe des wegen der Nicht-Anheuerung der Seeleute zu zahlenden Betrags richtet sich nach der tatsächlichen Zahl der Fangtage und nicht nach der Geltungsdauer der Lizenz.

9.           Die Summe wird für die Ausbildung von mauretanischen Seefischern verwendet; sie ist auf das in Kapitel I „Allgemeine Bestimmungen“ dieses Anhangs angegebene Konto zu zahlen.

10.         Die Europäische Union übermittelt dem Ministerium halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli die Liste der an Bord der EU-Schiffe angeheuerten mauretanischen Seeleute. Aus der Liste geht hervor, dass die Seeleute in die Besatzungslisten eingetragen sind, und auf welchen Schiffen sie angeheuert wurden.

11.         Unbeschadet der unter Nummer 7 angeführten Bestimmungen wird bei wiederholter Nichteinhaltung der dem Reeder auferlegten Verpflichtung zur Anheuerung der vorgesehenen Zahl mauretanischer Seeleute die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL X – Wissenschaftliche Beobachter

Es wird eine Regelung für die wissenschaftliche Beobachtung an Bord der EU-Schiffe erstellt.

1.           Die Vertragsparteien bestimmten für jede Fischereikategorie mindestens zwei Schiffe pro Jahr, die einen wissenschaftlichen Beobachter Mauretaniens an Bord nehmen müssen. Dies gilt nicht für Thunfisch-Wadenfänger, bei denen das Anbordnehmen auf Antrag des Ministeriums erfolgt. Pro Schiff darf in allen Fällen nur ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord genommen werden.

Ein wissenschaftlicher Beobachter wird für die gesamte Dauer einer Fangreise an Bord genommen. Allerdings kann eine der Vertragsparteien je nach Dauer der Fangreisen, die für ein bestimmtes Schiff durchschnittlich angesetzt sind, ausdrücklich verlangen, dass sich die Anwesenheit des Beobachters über mehrere Fangreisen erstreckt.

2.           Das Ministerium teilt der Europäischen Union die Namen der bestellten wissenschaftlichen Beobachter, die über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, mindestens sieben Arbeitstage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einschiffung mit.

3.           Alle Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter inklusive Gehältern, Vergütungen und Zulagen des wissenschaftlichen Beobachters gehen zu Lasten des Ministeriums.

4.           Das Ministerium trifft alle notwendigen Vorkehrungen für die Ein- und Ausschiffung des wissenschaftlichen Beobachters.

Für den Aufenthalt des wissenschaftlichen Beobachters an Bord gelten dieselben Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere.

Dem wissenschaftlichen Beobachter wird die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht erleichtert. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch, dem Zweitlogbuch und dem Schiffszertifikat, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben Zugang haben muss.

5.           Der wissenschaftliche Beobachter muss sich einen Tag vor dem für seine Einschiffung festgesetzten Zeitpunkt beim Kapitän des betreffenden Schiffes melden. Sofern sich der wissenschaftliche Beobachter nicht meldet, benachrichtigt der Kapitän das Ministerium und die Europäische Union. In diesem Fall kann das Schiff den Hafen verlassen. Das Ministerium ist jedoch berechtigt, unverzüglich auf seine Kosten einen neuen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu bringen, ohne dass die Fangtätigkeiten des Schiffes dadurch gestört werden

6.           Der wissenschaftliche Beobachter muss über Folgendes verfügen:

– berufliche Qualifikationen,

– angemessenen Erfahrungen in der Fischerei und eingehende Kenntnisse der Bestimmungen dieses Protokolls.

7.           Der wissenschaftliche Beobachter überprüft, ob die Bestimmungen dieses Protokolls durch die EU-Schiffe, die in den Fischereizonen Mauretaniens tätig sind, eingehalten werden.

Er erstellt hierüber einen Bericht. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

– Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

– Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

– Durchführung biologischer Probenahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme;

– Erfassung der verwendeten Fanggeräte und Maschenöffnungen.

8.           Die Aufgaben des Beobachters beschränken sich auf die durch dieses Protokoll geregelte Ausübung der Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten.

9.           Der wissenschaftliche Beobachter

– trifft alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

– verwendet für die Überprüfung der Maschenöffnungen der im Rahmen dieses Protokolls verwendeten Netze zugelassene Messinstrumente und –verfahren;

– geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord sorgsam um und behandelt alle Unterlagen des besagten Schiffes vertraulich.

10.         Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der wissenschaftliche Beobachter einen Bericht nach dem Muster in Anlage 9 zu diesem Anhang. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht, sowie dem Ministerium und der Europäischen Union übermittelt.

KAPITEL XI – Schiffe, die weit wandernde Arten befischen

1.           Die Lizenzen für Thunfisch-Wadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer werden außer im ersten und im letzten Geltungsjahr dieses Protokolls für das jeweilige Kalenderjahr ausgestellt.

Sobald der Nachweis der Zahlung des Vorschusses bei ihm eingegangen ist, stellt das Ministerium die Lizenz aus und setzt das betreffende Schiff auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe, die der Fischereiaufsicht und der Europäischen Union übermittelt wird.

2.           Bevor die Lizenz ausgehändigt wird, lässt jedes Schiff, das zum ersten Mal im Rahmen des Abkommens fischt, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Inspektionen durchführen. Diese Inspektionen können in einem zu vereinbarenden Auslandshafen durchgeführt werden. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dieser Inspektion gehen zu Lasten des Reeders.

3.           Schiffe, die im Besitz von Lizenzen anderer Länder dieser Subregion sind, können auf ihrem Lizenzantrag das Land, die Arten und die Gültigkeitsdauer ihrer Lizenzen angeben, um sich die mehrfache Einfahrt in die mauretanischen Fischereizonen bzw. die Ausfahrt aus diesen Fischereizonen zu erleichtern.

4.           Die Lizenzen werden erteilt, nachdem auf das Konto gemäß Kapitel I eine Pauschalsumme in Höhe des in den technischen Anhängen zum Protokoll genannten Vorschussbetrags überwiesen wurde. Im ersten und im letzten Geltungsjahr des Abkommens werden die Gebühren zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet.

Die steuerähnliche Abgabe ist zeitanteilig entsprechend der in der Fischereizone Mauretaniens verbrachten Zeit zu entrichten. Als Bezugszeitraum, für den ein Monatssatz zu zahlen ist, gilt jeweils ein Zeitraum von 30 Tagen tatsächlicher Fangtätigkeit. Alle Monatssätze sind in voller Höhe zu entrichten; für jeden angefangenen Bezugszeitraum ist somit ein voller Monatssatz zu zahlen.

Ein Schiff, das in einem Jahr zwischen 1 und 30 Tagen gefischt hat, zahlt einen Monatssatz. Der zweite Monatssatz ist nach Ablauf der ersten 30 Fangtage fällig und so weiter.

Die weiteren Monatssätze sind jeweils spätestens 10 Tage nach dem 1. Tag des neu angefangenen Bezugszeitraums zu entrichten.

5.           Die Schiffe müssen für jeden in den Gewässern Mauretaniens verbrachten Fangeinsatz ein Logbuch nach dem Muster in Anlage 3 dieses Anhangs führen. Das Formular ist auch auszufüllen, wenn keine Fänge getätigt werden.

6.           Vorbehaltlich der Überprüfungen, die Mauretanien möglicherweise vorzunehmen wünscht, übermittelt die Europäische Union dem Ministerium jährlich jeweils vor dem 15. Juni eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren, die auf der Grundlage der von den Reedern abgegeben Fangmeldungen erstellt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, etwa dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement, Frankreich), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia, Spanien) und dem INIAP (Instituto Nacional de Investigaçao Agricola y de Pesca, Portugal) bestätigt wurden, und lässt dem IMROP (Institut Mauritanien de Recherches Océanographiques et des Pêches) eine Kopie aller Fangbücher zukommen.

7.           Die Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer halten alle Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) ein.

8.           Für das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls wird die Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Protokolls notifiziert.

9.           Die Endabrechnung wird den betroffenen Reedern übermittelt. Diese müssen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Ministerium die Genehmigung der Beträge bekannt gegeben hat, nachkommen. Die Zahlungen, die in EUR zu leisten sind, erfolgen spätestens anderthalb Monate nach der oben erwähnten Bekanntgabe durch Überweisung auf das in Kapitel I genannte Konto des mauretanischen Schatzamtes.

Fällt jedoch die endgültige Abrechnung niedriger aus als der in Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

10.         Die Schiffe sind verpflichtet, den mauretanischen Behörden innerhalb von drei Stunden vor jeder Einfahrt in die Fischereizone und jeder Ausfahrt aus dieser Zone auf elektronischem Wege und andernfalls über Funk ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge direkt mitzuteilen.

Die Adressen und die Funkfrequenz werden von der Fischereiaufsicht mitgeteilt.

11.         Die Thunfisch-Wadenfänger nehmen auf Verlangen der mauretanischen Behörden und im Einvernehmen mit den betreffenden Reedern für einen vereinbarten Zeitraum einen wissenschaftlichen Beobachter pro Schiff an Bord.

TECHNISCHE ANHÄNGE

KATEGORIE 1: SCHIFFE FÜR DEN FANG VON KREBSTIEREN AUSSER LANGUSTEN UND TASCHENKREBSEN

1.           Fanggebiet

a) Nördlich von 19°00 N, Gebiet, das durch die Linie, die die folgenden Punkte verbindet, begrenzt wird:                 20°46,30 N             17°03,00 W                 20°40,00 N             17°07,50 W                 20°05,00 N             17°07,50 W                 19°49,00 N             17°10,60 W                 19°43,50 N             16°57,00 W                 19°18,70 N             16°46,50 W                 19°00,00 N             16°22,00 W b) Südlich von 19°00,00 N und bis 16°04,00 N, 6 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie für Schiffe mit Sondergenehmigung und 8 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie für alle anderen Schiffe.

2.           Zugelassenes Fanggerät

– Garnelen-Grundschleppnetz, einschließlich Scheuchkette, und sonstiges selektives Fanggerät. Die Scheuchkette ist Bestandteil der Ausrüstung von Garnelenschleppnetzen, die an Auslegern gezogen werden. Sie besteht aus einer durchgehenden Kette, deren Kettenglieder einen Durchmesser von höchstens 12 mm haben, und ist zwischen die Scherbretter vor dem Grundtau gespannt. – Über die obligatorische Verwendung von selektivem Fanggerät entscheidet der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage einer wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Bewertung. – Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten. – Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten. – Scheuerschutze sind zulässig.

3.           Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

50 mm

4.           Mindestgrößen

Bei Tiefseegarnelen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes. Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet. – Tiefseegarnelen: · Rosa Geißelgarnele (Parapeneus longirostrus)              06 cm – Garnelen aus Küstengewässern: · Südliche Rosa Geißelgarnele (Penaeus notialis) und Furchengarnele (Penaeus kerathurus) 200 Exemplare/kg

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.           Beifänge

Zulässig || Verboten

· 10 % Fische · 5 % Taschenkrebse || · Langusten · Kopffüßer

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.           Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zeitraum || Jahr 1 || Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen) || 5 000 || 5 000

Gebühr || 620 EUR/t || 620 EUR/t

|| Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Zweimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Zweimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 36 begrenzt; · 50 % der Gesamtzahl der Schiffe, die gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern ihre Fangtätigkeit ausüben, können die Erlaubnis erhalten, während desselben Fangzeitraums in dem Gebiet westlich der 6-Meilen-Linie zu fischen, die ab der Niedrigwasserlinie südlich von 19°00,00 N festgelegt ist. · Entspricht diese Obergrenze von 50 % einer Anzahl von 10 oder weniger Schiffen, so dürfen alle diese Schiffe westlich der 6-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie südlich von 19°00,00 N festgelegt ist, fischen. · In der Lizenz, die einem Schiff für einen bestimmten Zweimonatszeitraum erteilt wird, ist angegeben, ob das Schiff berechtigt ist, ab der 6-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie südlich von 19°00,00 N festgelegt ist, zu fischen. · Nördlich von 19°00,00 N dürfen alle Schiffe, die über eine Lizenz für den Garnelenfang verfügen, westlich der Linie, deren Koordinaten unter Nummer 1 dieses technischen Anhangs aufgeführt sind, ihre Fangtätigkeit ausüben.

7.           Schonzeiten

Zwei (2) Schonzeiten von jeweils zwei (2) Monaten: Mai-Juni und Oktober-November. Auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten vorgenommene Änderungen der Schonzeiten sind der Europäischen Union unverzüglich mitzuteilen.

8.           Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

KATEGORIE 2: TRAWLER (KEINE FROSTER) UND GRUNDLEINENFISCHER FÜR DEN FANG VON SENEGALESISCHEM SEEHECHT

1.           Fanggebiet

(a) Nördlich von 19° 15’60 N: westlich der Linie, die folgende Koordinaten verbindet: 20° 46,30 N        17° 03,00 W 20° 36,00 N        17° 11,00 W 20° 36,00 N        17° 36,00 W 20° 03,00 N        17° 36,00 W 19° 45,70 N        17° 03,00 W 19° 29,00 N        16° 51,50 W 19° 15,60 N        16° 51,50 W 19° 15,60 N        16° 49,60 W (b) Südlich von 19° 15,60 N und bis 17° 50,00 N: westlich der 24-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. (c) Südlich von 17° 50,00 N: westlich der 18-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. (d) Während der Schonzeit für Kopffüßer: (1) Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris ist das Sperrgebiet durch folgende Koordinaten begrenzt: 20° 46,00 N        17° 03,00 W 20° 46,00 N        17° 47,00 W 20° 03,00 N        17° 47,00 W 19° 47,00 N        17° 14,00 W 19° 21,00 N        16° 55,00 W 19° 15,60 N        16° 51,50 W 19° 15,60 N        16° 49,60 W (2) Südlich von 19° 15,60 N (Cap Timiris) und bis 17° 50,00 N (Nouakchott) besteht jenseits der 24-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie berechnet wird, Fangverbot. (3) Südlich von 17° 50,00 N (Nouakchott) besteht jenseits der 18-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie berechnet wird, Fangverbot.

2.           Zugelassenes Fanggerät

– Grundleine – Grundschleppnetz für den Seehechtfang – Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten. · Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.

3.           Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm (im Steert)

4.           Mindestgrößen

1) Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.           Beifänge

Zulässig || Verboten

· Trawler: 25 % Fische · Grundleinenfänger: 50 % Fische || Kopffüßer und Krebstiere

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.           Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zeitraum || Jahr 1 || Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen) || 4 000 || 4 000

Gebühr || 90 EUR/t || 90 EUR/t

|| Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 11 begrenzt.

7.           Schonzeiten

Gegebenenfalls legt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit fest.

8.           Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

KATEGORIE 3: SCHIFFE FÜR DEN FANG ANDERER GRUNDFISCHARTEN ALS SENEGALESISCHEN SEEHECHT MIT ANDEREN GERÄTEN ALS SCHLEPPNETZEN

1.           Fanggebiet

(a) Nördlich von 19° 48,50 N, ab der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris. (b) Südlich von 19° 48,50 N bis 19° 21,00 N, westlich von 16° 45,00 W. (c) Südlich von 19° 21,00 N, ab der 9-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. (d) Während der Schonzeit für Kopffüßer: (1) Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris: 20° 46,00 N               17° 03,00 W 20° 46,00 N               17° 47,00 W 20° 03,00 N               17° 47,00 W 19° 47,00 N               17° 14,00 W 19° 21,00 N               16° 55,00 W 19° 15,60 N               16° 51,50 W 19° 15,60 N               16° 49,60 W (2) Südlich von 19° 15,60 N (Cap Timiris) besteht jenseits der 9-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie berechnet wird, Fangverbot.

2.           Zugelassenes Fanggerät

|| – Langleinen – einwandiges Kiemennetz mit einer Netzhöhe von maximal 7 m und einer Länge von maximal 100 m. Netze aus Polyamid-Monofil sind verboten. – Handleine – Korbreusen – Wade für den Köderfang ||

3.           Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

– 120 mm für Kiemennetze – 20 mm für Netze zum Fang von Lebendködern

4.           Mindestgrößen

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten eine Mindestgröße festlegen.

5.           Beifänge

Zulässig || Verboten

10 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht) ||

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.           Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren ||

Zeitraum || Jahr 1 || Jahr 2 ||

Zulässige Fangmenge (in Tonnen) || 2 500 || 2 500 ||

Gebühr || 105 EUR/t || 105 EUR/t ||

|| Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 9 begrenzt. ||

7.           Schonzeiten ||

Gegebenenfalls legt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit fest. ||

8.           Bemerkungen ||

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. Waden werden nur zum Fang von Köder eingesetzt, der bei der Leinenfischerei oder in Korbreusen verwendet wird. Korbreusen dürfen von höchstens sieben Schiffen mit einer Tonnage von jeweils unter 135 BRZ eingesetzt werden. ||

KATEGORIE 4: TASCHENKREBSE

1.           Fanggebiet

(a) Nördlich von 19° 15,60 N: westlich der Linie, die folgende Punkte verbindet: 20° 46,30 N            17° 03,00 W 20° 36,00 N            17° 11,00 W 20° 36,00 N            17° 36,00 W 20° 03,00 N            17° 36,00 W 19° 45,70 N            17° 03,00 W 19° 29,00 N            16° 51,50 W 19° 15,60 N            16° 51,50 W 19° 15,60 N            16° 49,60 W (b) Südlich von 19° 15,60 N und bis 17° 50 N: westlich der 18-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

2.           Zugelassenes Fanggerät

Korbreuse

3.           Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

60 mm (Netztuch)

4.           Mindestgrößen

Bei Krebstieren erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes. Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.           Beifänge

Zulässig || Verboten

- || Fische, Kopffüßer und Krebstiere anderer Arten als der Zielart

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.           Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zeitraum || Jahr 1 || Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen) || 200 || 200

Gebühre || 310 EUR/t || 310 EUR/t

|| Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Je Lizenz können maximal 500 Reusen zugelassen werden.

7.           Schonzeiten

Zwei (2) Schonzeiten von jeweils zwei (2) Monaten: Mai-Juni und Oktober-November. Über Änderungen der Schonzeiten entscheidet der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten.

8.           Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

KATEGORIE 5: THUNFISCHWADENFÄNGER

1.           Fanggebiet

(a) Nördlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris. (b) Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

2.           Zugelassenes Fanggerät

Wade

3.           Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

--

4.           Mindestgrößen

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge).

Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 4 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.           Beifänge

Zulässig || Verboten

- || Andere Arten als die Zielart bzw. Gruppe von Zielarten

Der Gemischte Ausschuss kann für die im ICCAT-Logbuch nicht aufgeführten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.           Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Anzahl fangberechtigter Schiffe || 22 Thunfischwadenfänger

Jährliche Pauschalgebühr || 1750 EUR je Thunfischwadenfänger für den Fang von 5000 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten

Anteilige Gebühr || 35 EUR/t

7.           Schonzeiten

--

8.           Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

KATEGORIE 6: THUNFISCHFÄNGER MIT ANGELN UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER

1.           Fanggebiet

Oberflächen-Langleinenfischer (a) Nördlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris. (b) Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. Thunfischfänger mit Angeln (a) Nördlich von 19° 21,00 N: westlich der 15-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris. (b) Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 12-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. Fang von Lebendködern (a) Nördlich von 19° 48,50 N: westlich der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris. (b) Südlich von 19° 48,50 N bis 19° 21,00 N: westlich von 16° 45,00 W. (c) Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

2.           Zugelassenes Fanggerät

– Angelfänger: Angeln und Schleppnetze (für den Köderfang) – Oberflächen-Langleinenfischer: Oberflächenlangleinen

3.           Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

16 mm (Köderfang)

4.           Mindestgrößen

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 4 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.           Beifänge

Zulässig || Verboten

-- || Andere Arten als die Zielart bzw. Gruppe von Zielarten

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.           Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zahl der fangberechtigten Schiffe || 22 Angelfänger oder Oberflächen-Langleinenfischer

Jährliche Pauschalgebühr || · 2500 EUR für Angelfänger und · 3500 EUR für Oberflächen-Langleinenfischer für den Fang von 10 000 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten

Anteilige Gebühr || · 25 EUR/t für Angelfänger · 35 EUR/t für Oberflächen-Langleinenfischer

7.           Schonzeiten

--

8.           Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. Fang von Lebendködern – Der Fang von Lebendködern ist auf eine bestimmte, durch den Gemischten Ausschuss festzusetzende Zahl von Tagen pro Monat beschränkt. Die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit sind der Fischereiüberwachungsbehörde zu melden. – Die beiden Vertragsparteien legen einvernehmlich die Durchführungsbestimmungen fest, damit die für die Fangtätigkeiten dieser Schiffe notwendigen Lebendköder gefangen oder eingesammelt werden können. Sofern diese Fangtätigkeiten in gefährdeten Gebieten oder mit unüblichem Fanggerät ausgeübt werden, erfolgt die Festlegung der Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der Empfehlungen des IMROP und nach Rücksprache mit der Fischereiüberwachung. Haie – Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten. – Unter Berücksichtigung der ICCAT-Empfehlungen 04-10 und 05-05 zur Erhaltung von Haien, die in Verbindung mit Fischereien gefangen werden, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.

KATEGORIE 7: PELAGISCHE FROSTERTRAWLER

1.           Fanggebiet

(a) Nördlich von 19°00,00N, durch die Linie, die folgende Punkte miteinander verbindet, abgegrenztes Gebiet: 20°46,30 N            17°03,00 W 20°36,00 N            17°11,00 W 20°36,00 N            17°35,00 W 20°00,00 N            17°30,00 W 19°34,00 N            17°00,00 W 19°21,00 N            16°52,00 W 19°10,00 N            16°41,00 W 19°00,00 N            16°39,50 W (b) Südlich von 19°00,00N bis 16°04,00N, 20 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie.

2.           Zugelassenes Fanggerät

Pelagisches Schleppnetz: Der Steert des Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.

3.           Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

40 mm

4.           Mindestgrößen

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.           Beifänge

Zulässig || Verboten

3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht) || Krebstiere oder Kopffüßer mit Ausnahme von Kalmar

Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 4 nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.           Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zeitraum || Jahr 1 || Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen) || 300 000 || 300 000

Gebühr || 123 EUR/t || 123 EUR/t

|| Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 5000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 19 begrenzt.

7.           Schonzeiten

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit festlegen.

8.           Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. Die Umrechnungsfaktoren für kleine pelagische Arten sind in Anlage 5 festgelegt. Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 8 können im Umfang von bis zu 2 Lizenzen pro Monat in Anspruch genommen werden.

KATEGORIE 8: PELAGISCHE FISCHEREI OHNE FROSTER

1.           Fanggebiet

(a) Nördlich von 19° 00,00 N: westlich der Linie, die folgende Punkte verbindet: 20° 46,30 N            17° 03,00 W 20° 36,00 N            17° 11,00 W 20° 36,00 N            17° 35,00 W 20° 00,00 N            17° 30,00 W 19° 34,00 N            17° 00,00 W 19° 21,00 N            16° 52,00 W 19° 10,00 N            16° 41,00 W 19° 00,00 N            16° 39,50 W (b) Südlich von 19°00,00 N bis 16°04,00 N, 20 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

2.           Zugelassenes Fanggerät

Pelagisches Schleppnetz und Ringwade für industrielle Fischerei: Der Steert des Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.

3.           Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

40 mm für Trawler und 20 mm für Wadenfänger

4.           Mindestgrößen

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.           Beifänge

Zulässig || Verboten

3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht) || Krebstiere oder Kopffüßer mit Ausnahme von Kalmar

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.           Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zulässige Fangmenge (in Tonnen) || 15 000 Tonnen pro Jahr. Werden diese Fangmöglichkeiten in Anspruch genommen, so sind sie von der unter Kategorie 7 zugewiesenen Menge von 300 000 t abzuziehen.

Zeitraum || Jahr 1 || Jahr 2

Gebühr || 123 EUR/t || 123 EUR/t

|| Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 5000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 2 begrenzt, was 2 Dreimonatslizenzen für pelagische Frostertrawler der Kategorie 7 entspricht.

7.           Schonzeiten

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit festlegen.

8.           Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. Die Umrechnungsfaktoren für kleine pelagische Arten sind in Anlage 5 festgelegt.

KATEGORIE 9: KOPFFÜSSER

1.           Fanggebiet

p.m.

2.           Zugelassenes Fanggerät

p.m.

3.           Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

p.m.

4.           Beifänge

Zulässig || Verboten

p.m. || p.m.

5.           Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

Zeitraum || Jahr 1 || Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen) || p.m. || p.m.

Gebühr || p.m. || p.m.

6.           Schonzeiten

p.m.

7.           Bemerkungen

p.m.

Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN MAURETANIEN — EUROPÄISCHE UNION

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ

I ‑ ANTRAGSTELLER

1.             Name des Reeders: .....................................................................................................................................................

2.             Name der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders: .............................................................................................

3.             Anschrift der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders: ........................................................................................

...................................................................................................................................................................................

4.             Telefon:...........................................          Fax: ...................................              Telex:................................................

5.             Name des Kapitäns: ..................................................................................        Staatsangehörigkeit: ............................

II ‑ ANGABEN ZUM SCHIFF

1.             Name des Schiffes: .........................................................................................................................................................

2.             Flaggenzugehörigkeit: .............................................................................................................................................

3.             Äußere Kennnummer: .............................................................................................................................

4.             Heimathafen: ............................................................................................................................................................

5.             Wann und wo gebaut: ........................................................................... ........................................................

6.             Funkrufzeichen: ..................................   Frequenz: ............................................................

7.             Rumpfmaterial:                Stahl ¨             Holz ¨            Polyester ¨                  Sonstiges ¨

III ‑ TECHNISCHE MERKMALE DES SCHIFFES UND AUSRÜSTUNG

1.             Länge über alles: ..................................................        Breite: ..............................................................................

2.             Tonnage (in BRZ): ......................................................................................................................................

3.             Hauptmaschinenleistung in PS: ................                      Marke: ..............................                 Typ: ....................

4.             Schiffstyp: ..................................................                   Fischereikategorie: ..........................................................

5.             Fanggeräte: ......................................................................................................................................................

6.             Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder: ..........................................................................................................................

7.             Art der Haltbarmachung an Bord:       Frisch ¨          Kühlung ¨                    Gemischt ¨        Gefrieren ¨

8.             Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden): ................................................................................................

9.             Rauminhalt der Laderäume: .................................................          Anzahl: ...........................................................

                                                                            Ort: .............................................................., Datum: .........................................

                Unterschrift des Antragstellers: ...............................................................................

Anlage 2

RUBRIK Nr. 1 || ISLAMISCHE REPUBLIK MAURETANIEN || || || || || || || || || || || || ||

FANGMELDUNG || || || || || || || || Tag || || Monat || || Jahr || Uhrzeit || ||

Name des Schiffes (1) ………………………… || Abfahrt von (4)………………. || || Datum (6) || || || || || || || || || || || || || || ||

Rufzeichen (2)………………………………. || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Name des Kapitäns (3)………………………… || Rückkehr nach (5)…………... || || Datum (6) || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| Fanggerät (7)                 Code für das Fanggerät (8) || || || Maschen (9) || || || || Maschenöffnungsgrad (10) || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

RUBRIK Nr. 2 || RUBRIK Nr. 3: Die nicht verwendete Aufstellung „A“ oder „B“ ist zu streichen. || RUBRIK Nr. 4

Datum (12) || Statist. Gebiet (13) || Anzahl der Hols (14) || Fangzeit (Uhrzeit) (15) || Geschätzte Fangmengen nach Arten: (in Kilogramm) (16) (oder Anmerkungen zu Unterbrechungen der Fangtätigkeiten) || Gesamt­gewicht Fänge (kg) (17) || Gesamt­gewicht Fische (kg) (18) || Gesamt­gewicht Fischmehl (kg) (19)

|| || || || Stöcker A || Sardinen || Sardi- nellen || Sardellen || Makrele || Degen­fisch || Thunfisch || Seehecht || Meer­brasse || Kalmar || Tinten­fisch || Kraken || Garne­len || Lan­gusten || Sonstige Fische || || ||

Lan­guste B || Tiefsee­garnele || Rosa Geißel­garnele || Afrika­nische Tiefsee­garnele || Sonstige Garnelen || Weißer Thun || Maure­tanische Languste || Sonstige Krebs­tiere || Rauher Rochen || See­hecht || Sonstige Fische || Diverse Kopf­füßer || Diverse Muscheln || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Anlage 3 ICCAT-LOGBUCH THUNFISCHFANG ||

Name des Schiffes: ………………………………………………………………. || Bruttoraumzahl:                      …………………………………………………............................. || AUSFAHRT: RÜCKKEHR: || Monat || Tag || Jahr || Hafen || || || ||

Flaggenstaat:   || Ladekapazität – (t):... || || || || || || || ||

|| ||

Registernummer:                   ………………………………………………………………................................... || Kapitän: ……………………………………………………….... || || || ||

Reeder: ………………………………………………………….......................... || Anzahl Besatzungsmitglieder:                        ….…………………………………………………........................ || || || || || || || ||

Anschrift: ……………………………………………………………………….... || Berichtsdatum: …………………………………………..…...... || || || ||

|| (Berichtet durch): ……………………………………………. ………………………………………………................................. || Zahl der Tage auf See: || || Anzahl Fangtage: Anzahl der durchgeführten Hols: || || Nummer der Reise: || ||

|| ||

|| ||

||

|| ||

Datum || Gebiet || Wasser­ober­flächen­tempe­ratur (ºC) || Fischerei­aufwand Zahl der verwendeten Haken || Capturas (Fänge) ||

Monat || Tag || Breite N/S || Länge W/O || Roter Thun Thunnus thynnus oder maccoyi || Gelbflossen­thun Thunnus albacares || (Großaugen­thun) Thunnus obesus || (Weißer Thun) Thunnus alalunga || (Schwertfisch) Xiphias gladius || (Gestreifter Marlin) (Weißer Marlin) Tetraptunus audax oder albidus || (Schwarzer Marlin) Makaira Indica || (Segelfisch) Istiophorus albicane oder platypterus || Echter Bonito Katsuwonus pelamis || (Gemischte Fänge) || ||

|| || || || || || Anz. || Gewicht in kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

ANLANDEGEWICHT (in kg) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Bemerkungen || || || || ||

1 – Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile. || || 3 – „Tag“ ist der Tag, an dem Sie die Leinen aussetzen. || 5 – Die unterste Zeile – Anlandegewicht – erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. || ||

2 – Am Ende jeder Fangreise ist eine Kopie zu übersenden an Ihren Korrespondenten oder an den ICCAT, Calle Corazón de María, 8, 28002 Madrid., Spanien. || || 4 – Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitengrade und ‑minuten sind auf- bzw. abzurunden. Unbedingt N/S und W/O angeben. || || 6 – Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. || ||

Anlage 4

Geltende Rechtsvorschriften über die Mindestgrößen der Fänge, die an Bord gelagert werden dürfen

„Abschnitt III: Mindestgröße und Mindestgewicht für die einzelnen Arten

1.           Das Abmessen zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen ist wie folgt vorzunehmen:

– bei Fischen: von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge);

– bei Kopffüßern: nur die Länge des Rumpfes (Mantels) ohne die Fangarme;

– bei Krebstieren: von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes.

Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet. Bei der Mauretanischen Languste ist die Mitte des konkaven Teils des Carapax, zwischen den beiden Stirnhörnern, als Bezugspunkt zu verwenden.

2.           Die Mindestgrößen und Mindestgewichte für Seefische, Kopffüßer und Krebstiere, deren Fang zulässig ist, sind wie folgt:

(a) Für Seefische:

– Sardinellen (Sardinella aurita und Sardinella maderensis)                                              18 cm

– Sardine (Sardina pilchardus)                                                                                                  16 cm

– Stöcker und Cunene-Bastardmakrele (Trachurus spp.)                                                       19 cm

– Stachelmakrelen (Decapturus rhonchus)                                                                               19 cm

– Spanische Makrele (Scomber japonicus)                                                                               25 cm

– Meerbrasse, Goldbrasse (Sparus auratus)                                                                            20 cm

– Blaugefleckte Meerbrasse (Sparus coeruleostictus)                                                            23 cm

– Rotgebänderte Meerbrasse (Sparus auriga), Gewöhnliche Sackbrasse                                     (Sparus pagrus)                                                                                                                         23 cm

– Zahnbrassen (Dentex spp.)                                                                                                      15 cm

– Rote Pandora, Achselbrasse (Pagellus bellottii, Pagellus acarne)                                 19 cm

– Dicklippiger Grunzer (Plectorhynchus mediterraneus)                                                        25 cm

– Brauner Lippfisch                                                                                                                       25 cm

– Umberfische (Sciana umbra)                                                                                                   25 cm

– Adlerfisch (Argirosomus regius) und Senegal-Umberfisch                                                          (Pseudotholithus senegalensis)                                                                                              70 cm

– Zackenbarsche (Epinephelus spp.)                                                                                        40 cm

– Blaufisch (Pomatomus saltator )                                                                                             30 cm

– Westafrikanische Meerbarbe (Pseudupeneus prayensis)                                                   17 cm

– So-iny-Meeräsche (Mugil spp.)                                                                                               20 cm

– Südlicher Glatthai, Bartel-Hundshai (Mustellus mustellus, Leptocharias smithi)           60 cm

– Gefleckter Streifenbarsch (Dicentrarchus punctatus)                                                          20 cm

– Hundszungen (Cynoglossus canariensis, Cynoglossus monodi)                                     20 cm

– Hundszungen (Cynoglossus cadenati, Cynoglossus senegalensis)                                 30 cm

– Seehechte (Merliccius spp.)                                                                                                     30 cm

– Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Gewicht von weniger als                     3,2 kg

– Großaugenthun (Thunnus obesus) mit einem Gewicht von weniger als                            3,2 kg

(b) Für Kopffüßer:

– Gewöhnlicher Krake, Gemeiner Tintenfisch (Octopus vulgaris)            500 g (ausgenommen)

– Kalmar (Loligo vulgaris)                                                                                                           13 cm

– Gemeiner Tintenfisch (Sepia officinalis)                                                                                13 cm

– Tintenfisch (Sepia bertheloti)                                                                                                 07 cm

(c) Für Krebstiere:

– Königslanguste (Panulirus regius)                                                                                        21 cm

– Mauretanische Languste (Palinurus mauritanicus)                                                            23 cm

– Geißelgarnelen (Parapeneus longriostrus)                                                                            06 cm

– Tiefseekrabben (Geyryon maritae)                                                                                         06 cm

– Südliche Rosa Geißelgarnele oder Furchengarnele (Penaeus notialis,                                       Penaeus kerathurus)                                                                                             200 Exemplare/kg

Anlage 5

Liste der Umrechnungsfaktoren

UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR FERTIGPRODUKTE AUS AN BORD VERARBEITETEN FISCHEN KLEINER PELAGISCHER ARTEN

Erzeugnis || Art der Verarbeitung || Umrechnungsfaktor

Sardinelle    Geköpft     Geköpft, ausgenommen     Geköpft, ausgenommen || Manuelle Zerlegung Manuelle Zerlegung Maschinelle Zerlegung || 1,416 1,675 1,795

Makrele    Geköpft     Geköpft, ausgenommen     Geköpft     Geköpft, ausgenommen || Manuelle Zerlegung Manuelle Zerlegung Maschinelle Zerlegung Maschinelle Zerlegung || 1,406 1,582 1,445 1,661

Degenfisch     Geköpft, ausgenommen     In Scheiben     Geköpft, ausgenommen (spezielles Zerlegungsverfahren) || Manuelle Zerlegung Manuelle Zerlegung Manuelle Zerlegung || 1,323 1,340 1,473

Sardine    Geköpft     Geköpft, ausgenommen     Geköpft, ausgenommen || Manuelle Zerlegung Manuelle Zerlegung Maschinelle Zerlegung || 1,416 1,704 1,828

Stöcker    Geköpft     Geköpft     Geköpft, ausgenommen     Geköpft, ausgenommen || Manuelle Zerlegung Maschinelle Zerlegung Manuelle Zerlegung Maschinelle Zerlegung || 1,570 1,634 1,862 1,953

NB: Für die Verarbeitung von Fisch zu Fischmehl gilt folgender Umrechnungsfaktor: 5,5 Tonnen Frischfisch entsprechen 1 Tonne Fischmehl.

Anlage 6

ISLAMISCHE REPUBLIK MAURITANIEN || || || || || || || || || || || ||

ANLANDEERKLÄRUNG/UMLADEERKLÄRUNG || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || Tag || || Monat || || Jahr || Uhrzeit ||

(A)          Name des Schiffes (1) ……………….... || Abfahrt von (4) ……………. || || Datum (6) || || || || || || || || || || || || || ||

                Rufzeichen (2) ………………....……. || || || || || || || || || || || || || || ||

                Name des Kapitäns (3) ………….…… || Rückkehr nach (5) …………. || || Datum (6) || || || || || || || || || || || ||

Flaggenzugehörigkeit || Rufzeichen || Name des Empfängerschiffes || || ||

|| || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || ||

|| || || || || || Unterschrift des Kapitäns des Fischereifahrzeugs ||

GEWICHT IN KILOGRAMM || || ||

Art (B) || Handelsklasse (C) || Aufmachung (D) || Nettogewicht (E) || Verkaufspreis (F) || Währung (G) || Art (B) || Handelsklasse (C) || Aufmachung (D) || Nettogewicht (E) || Verkaufspreis (F) || Währung (G)

|| || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || ||

Anlage 7

ABGRENZUNG DER MAURETANISCHEN FANGGEBIETE

|| || || || || || || || || || ||

Koordinaten der AWZ / Protokoll VMS EU

|| || || || || || || || || || ||

1 || Südliche Abgrenzung || Breite || 16° || 04' || || N || Länge || 19° || 58' || || W

2 || Koordinaten || Breite || 16° || 30' || || N || Länge || 19° || 54' || || W

3 || Koordinaten || Breite || 17° || 00' || || N || Länge || 19° || 47' || || W

4 || Koordinaten || Breite || 17° || 30' || || N || Länge || 19° || 33' || || W

5 || Koordinaten || Breite || 18° || 00' || || N || Länge || 19° || 29' || || W

6 || Koordinaten || Breite || 18° || 30' || || N || Länge || 19° || 28' || || W

7 || Koordinaten || Breite || 19° || 00' || || N || Länge || 19° || 43' || || W

8 || Koordinaten || Breite || 19° || 23' || || N || Länge || 20° || 01' || || W

9 || Koordinaten || Breite || 19° || 30' || || N || Länge || 20° || 04' || || W

10 || Koordinaten || Breite || 20° || 00' || || N || Länge || 20° || 14,5’ || || W

11 || Koordinaten || Breite || 20° || 30' || || N || Länge || 20° || 25,5' || || W

12 || Nördliche Abgrenzung || Breite || 20° || 46' || || N || Länge || 20° || 04,5' || || W

|| || || || || || || || || || ||

Anlage 8

BERICHT DES WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERS

Name des Beobachters: .............................................................................................................

Schiff: ............................................. Flaggenstaat: ................................................................. Registriernummer und Heimathafen: ......................................................................................... Kennzeichen: .............................., Tonnage: .................... BRZ, Maschinenleistung: ................... PS Lizenz: ............................. Nr.: .......................... Typ: ...................................................... Name des Kapitäns: ................................................ Staatsangehörigkeit: ...........................................

Beobachter an Bord gekommen: Datum: ................................., Hafen: ................................ Beobachter von Bord gegangen: Datum: .................................., Hafen: ................................

Erlaubte Fangtechnik: ................................................................................................. Verwendete Fanggeräte: ....................................................................................................................... Maschenöffnung und/oder Abmessung: ............................................................................................... Angelaufene Fanggebiete: .................................................................................................. Entfernung zur Küste: ................................................................................................................ Anzahl angeheuerter mauretanischer Seeleute: ................................ Meldung der Einfahrt in die Fischereizone ......./....../........ und der Ausfahrt ......./......./.......

Einschätzung des Beobachters Gesamtfangmenge (kg): .................. ....................., Eintragung im Logbuch: ....................... Beifänge: Arten: ..................................................., geschätzter Prozentsatz: ...........% Rückwürfe: Arten: ......................................................., Menge (kg): .......................

An Bord behaltene Arten || || || || || || ||

Menge (kg) || || || || || || ||

An Bord behaltene Arten || || || || || || ||

Menge (kg) || || || || || || ||

Feststellungen des Beobachters:

Art der Feststellung || Datum || Position

|| ||

|| ||

|| ||

|| ||

Bemerkungen des Beobachters (Allgemeines):.......................................................................... ............................................................................................................................................ ............................................................................................................................................ ............................................................................................................................................

Ort: .................................................., Datum: ............................................ Unterschrift des Beobachters: ..................................................................

Bemerkungen des Kapitäns: ................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Kopie des Berichts empfangen am: .....................           Unterschrift des Kapitäns: ........................

Bericht übermittelt am: ........................................................................... Bewertung: ........................................................................................

ANHANG 2

Finanzielle Unterstützung der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei

1.         Ziel und Beträge

Bei der finanziellen Unterstützung im Sinne dieses Anhangs handelt es sich um eine öffentliche Entwicklungshilfe, die von dem den Handel betreffenden Teil gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls unabhängig ist.

Die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls in Höhe von 3 Millionen Euro pro Jahr soll zur Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in der mauretanischen Fischereizone im Einklang mit den strategischen Zielen der Erhaltung der Fischbestände und der verbesserten Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft beitragen.

Die finanzielle Unterstützung umfasst drei Interventionsschwerpunkte:

|| Maßnahmen

Schwerpunkt I: WISSENSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND AUSBILDUNG || Unterstützung bei der Durchführung von Bestands­bewirtschaftungsplänen (IMROP, ONISPA, ENEMP)

Schwerpunkt II: ÜBERWACHUNG || Unterstützung der Tätigkeiten der DSPCM

Schwerpunkt III: UMWELT || Erhaltung der Meeres- und Küstenumwelt (PNBA und PND)

2.         Begünstigte

Die Begünstigten dieser Unterstützung sind das Fischereiministerium und das Ministerium für Umwelt und dauerhafte Entwicklung. Diese institutionellen Begünstigten arbeiten eng mit dem Finanzministerium zusammen.

3.         Durchführungsrahmen

Die Europäische Union und Mauretanien einigen sich in dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der finanziellen Unterstützung, die Rechtsgrundlagen, die Planung, das Monitoring und die Evaluierung sowie die Zahlungsmodalitäten.

4.         Sichtbarkeit

Mauretanien verpflichtet sich, die Sichtbarkeit der Maßnahmen, die im Rahmen dieser Unterstützung durchgeführt werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck koordinieren die Begünstigten ihre Arbeiten zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission festgelegten „Leitlinien für die Sichtbarkeit“ mit der Delegation der Europäischen Union in Nouakchott. So muss jedes Projekt eine Klausel vorsehen, die die Sichtbarkeit der Unterstützung durch die Europäische Union gewährleistet, insbesondere durch die Verwendung eines Logos („EU-Flagge“). Mauretanien muss der Europäischen Union auch den Plan für die Eröffnungsfeiern mitteilen.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer und finanzielle Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[4]

11 – Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11 03 – Internationale Fischerei und Seerecht

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[5]

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme

1.4.        Ziel(e)

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

Das Aushandeln und der Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, die Fischereitätigkeiten der EU-Flotte einschließlich der Fernflotte zu erhalten und zu schützen und partnerschaftliche Beziehungen zu entwickeln, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer zu fördern.

Die partnerschaftlichen Fischereiabkommen gewährleisten darüber hinaus Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration der Partnerländer in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel°1

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

Betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Internationale Fischerei und Seerecht, Internationale Fischereiabkommen (Haushaltslinie 11 03 01)

1.4.3.     Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)

Bitte geben Sie die erwarteten Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen an.

Der Abschluss des Protokolls trägt dazu bei, die Fangmöglichkeiten der EU-Fischereifahrzeuge in der mauretanischen Fischereizone zu erhalten.

Durch die finanzielle Unterstützung (Förderung des Fischereisektors) zur Umsetzung der Programme, die das Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedet hat, trägt das Protokoll ferner zur bestmöglichen Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Kontrolle der jährlichen Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens erfolgten Fänge;

Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Fischereiabkommen);

Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das Protokoll für den Zeitraum 2008-2012 läuft am 31. Juli 2012 aus. Das neue Protokoll soll ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet werden. Zeitgleich mit diesem Verfahren wird ein Verfahren für einen Beschluss des Rates zur vorläufigen Anwendung dieses Protokolls eingeleitet.

Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeit der europäischen Flotte gesetzt und insbesondere den Reedern Gelegenheit gegeben, weiterhin Fanggenehmigungen für die Fischereizone Mauretaniens zu erhalten. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Mauretanien bei der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik. Es sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die elektronische Übermittlung der Fangdaten vor.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Schlösse die EU kein neues Protokoll ab, hätte dies die Regelung der Fischereitätigkeiten durch privatrechtliche Abkommen zur Folge, wodurch keine nachhaltige Fischerei gewährleistet wäre. Darüber hinaus erhofft sich die Europäische Union, dass Mauretanien im Rahmen dieses Protokolls im Hinblick auf eine nachhaltige Fischerei weiterhin wirksam mit der Europäischen Union zusammenarbeiten wird.

Die im Protokoll vorgesehenen Mittel erlauben es Mauretanien außerdem, seine strategische Planung für die Durchführung seiner Fischereipolitik fortzusetzen.

1.5.3.     Erkenntnisse aus ähnlichen Maßnahmen

Die unzureichende Nutzung bestimmter Fischereikategorien des vorhergehenden Protokolls sowie die Schlussfolgerungen des Wissenschaftlichen Ausschusses haben die Vertragsparteien veranlasst, die Fangmöglichkeiten zu verringern. Dennoch wurde der entsprechende Handelswert geringfügig nach oben korrigiert, um der Preisentwicklung auf den Märkten Rechnung zu tragen.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen geeigneten Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen entrichteten finanziellen Gegenleistungen stellen für die nationalen Haushalte der Drittländer Einnahmen dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für fischereipolitische Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen Mittel, die von dem den Handel betreffenden Teil des Protokolls entkoppelt sind, sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung von nationalen Projekten und/oder Programmen im Fischereisektor bereitgestellt werden.

1.6.        Dauer und finanzielle Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

· X  Vorschlag/Initiative mit einer Gültigkeit von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls.

· X  Finanzielle Auswirkungen von 2012 bis 2014

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

¨ Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr]

¨ und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[6]

X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

¨      Exekutivagenturen

¨      von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[7]

¨      einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

· ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen" näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie Häufigkeit und Bedingungen an.

Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit der Delegation der Europäischen Union in Nouakchott) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten Fangdaten.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und das Drittland zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung anzupassen.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermitteltes Risiko/ermittelte Risiken

Der Abschluss eines Fischereiprotokolls ist mit gewissen Risiken verbunden, insbesondere hinsichtlich der Gelder zur Finanzierung der Fischereipolitik (Untervergabe).

2.2.2.     Vorgesehene(s) Kontrollverfahren

Es ist ein fundierter Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Absatz 2.1.

Darüber hinaus enthält das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission verpflichtet sich, einen ständigen politischen Dialog zu führen und regelmäßig Rücksprache zu halten, um die Verwaltung des Abkommens und den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanziellen Gegenleistungen überwiesen werden, möglich ist. Im vorliegenden Fall besagt Anhang 1 Kapitel I Artikel 5 des Protokolls, dass die finanzielle Gegenleistung in voller Höhe auf ein Konto der Zentralbank von Mauretanien überwiesen wird.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinien

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des mehrjäh­rigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beteiligung

Nummer [Bezeichnung…………………...……………] || GM/NGM ([8]) || von EFTA­Ländern[9] || von Bewerber­ländern[10] || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

2 || 11 03 01 Internationale Fischereiabkommen || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des mehrjäh­rigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beteiligung

Nummer [Bezeichnung………………………………] || GM/NGM || von EFTA­Ländern || von Bewerber­ländern || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| [XX.YY.YY.YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || Ja/ NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer || Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

GD: MARE || || || Jahr N[11] 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (Ziff 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || 70,000 || 70,000 || || || || || || 140,000

Zahlungen || (2) || 70,000 || 70,000 || || || || || || 140,000

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2a) || || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[12] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für die GD <…….> || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 70,000 || 70,000 || || || || || ||

Zahlungen || =2+2a +3 || 70,000 || 70,000 || || || || || ||

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 70,000 || 70,000 || || || || || || 140,000

Zahlungen || (5) || 70,000 || 70,000 || || || || || || 140,000

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || || || || || || 0

Mittel INSGESAMT für RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 70,000 || 70,000 || || || || || || 140,000

Zahlungen || =5+ 6 || 70,000 || 70,000 || || || || || ||

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT der RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau)

|| || || Jahr N 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (Ziff 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

GD: <…….> ||

Ÿ Personalausgaben || 0,298 || 0,298 || || || || || ||

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || || || || || ||

GD <…….> INSGESAMT || Mittel || 0,308 || 0,308 || || || || || ||

Mittel INSGESAMT der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,308 || 0,308 || || || || || || 0,616

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau)

|| || || Jahr N[13] 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (Ziff 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT der RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 70,308 || 70,308 || || || || || || 140,616

Zahlungen || 70,308 || 70,308 || || || || || || 140,616

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

¨      Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

X       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau)

Bitte Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || Jahr N 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

ERGEBNISSE (Outputs)

Art der Ergeb­nisse[14] || Durch­schnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || An­zahl || Kosten || An­zahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl insge­samt || Gesamt­kosten

EINZELZIEL 1[15]… || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Lizenzen Thunfischfänger || Tonnen || 65 €/t || 2500 || 0,163 || 2500 || 0,163 || || || || || || || || || || || ||

- Lizenzen Trawler || Preis Lizenzen || 249 €/t || 2684 || 0,668 || 2684 || 0,668 || || || || || || || || || || || ||

- Unterstützung des Fischereisektors || || 3,000 || 1 || 3,000 || 1 || 3,000 || || || || || || || || || || || ||

Einzelziel 1 insgesamt || || 70,000 || || 70,000 || || || || || || || || || || || ||

Einzelziel 2… || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Einzelziel 2 insgesamt || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || 70,000 || || 70,000 || || || || || || || || || || || ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

¨      Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

¨      Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau)

|| Jahr N [16] 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (Ziff 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,298 || 0,298 || || || || || || 0,596

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || || || || || || 0,020

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,308 || 0,308 || || || || || || 0,616

Außerhalb der RUBRIK 5[17] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,308 || 0,308 || || || || || || 0,616

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

¨      Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

¨      Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| Jahr N 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei länge­rer Dauer (Ziff 1.6) bitte weite­re Spal­ten einfü­gen

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,298 || 0,298 || || || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)[18] ||

XX 01 02 01 (CA, SNE, INT der Globaldotation) || || || || || || ||

XX 01 02 02 (CA, LA, SNE, INT und JED in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 yy [19] || - am Sitz[20] || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (CA, SNE, INT der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (CA, SNE, INT der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,298 || 0,298 || || || || ||

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch bereits mit der Verwaltung der Maßnahme befasstes Personal der GD und/oder GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung und Überwachung des Ablaufs der (Neu-)Verhandlungen über das partnerschaftliche Fischereiabkommen und Genehmigung der Verhandlungsergebnisse durch die Organe; Verwaltung des geltenden Fischereiabkommens, einschließlich fortlaufender finanzieller und operationeller Begleitung, Verwaltung der Lizenzen. 2 Beamte GD MARE + Referatsleiter(in)/stellvertr. Referatsleiter(in) + Sekretariat: geschätzter Gesamtbedarf 2,35 Personen/Jahr Berechnung der Kosten, 2,35 Personen/Jahr x 127 000 EUR/Jahr = 298 450 EUR = 0,298 EUR

Externes Personal ||

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

X       Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

¨      Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

¨      Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[21].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X       Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

¨      Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

· ¨         auf die Eigenmittel

· ¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau)

Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[22]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[1]               Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik, ABl. L 142M vom 30.5.2006, S. 176.

[2]               ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1.

[3]               Seerechts-Übereinkommen der Vereinten Nationen (mit Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokollen der Schlussakte vom 3. März 1986 und 26. Juli 1993), geschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay – Vertragssammlung der Vereinten Nationen vom 16.11.1994, Vol. 1834, I-31363, S. 3-178.

[4]               ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[5]               Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[6]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[7]               Gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[8]               GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel.

[9]               EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[10]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[11]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[12]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[13]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[14]             Ergebnisse sind zu liefernde Produkte und zu erbringende Dienstleistungen (z.B. Anzahl der finanzierten Studentenaustausche, gebaute Straßenkilometer usw.).

[15]             Wie unter Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)“ beschrieben.

[16]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[17]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[18]             CA = Vertragsbediensteter; LA = Örtlicher Bediensteter; SNE = Abgeordneter nationaler Sachverständiger (Seconded National Expert); INT = Zeitbediensteter; JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation).

[19]             Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[20]             Hauptsächlich Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[21]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[22]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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