This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012PC0545
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signature, on behalf of the European Union, and the provisional application of the Protocol between the European Union and the Islamic Republic of Mauritania setting out fishing opportunities and the financial contribution provided for in the Fisheries Partnership Agreement between the two parties currently in force
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
/* COM/2012/0545 final - 2012/0257 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2012/0545 final - 2012/0257 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Auf der Grundlage
eines Mandats des Rates hat die Europäische Kommission mit der Islamischen
Republik Mauretanien Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Islamischen Republik Mauretanien geführt. Nach Abschluss dieser
Verhandlungen wurde am 26. Juli 2012 der Entwurf eines neuen Protokolls von den
Verhandlungspartnern paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum seiner
Unterzeichnung für einen Zeitraum von zwei Jahren. Hauptzweck des
Protokolls ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss Fischereifahrzeugen der
Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern Mauretaniens zu eröffnen.
Die Kommission hat sich hierbei unter anderem auf die Empfehlungen des im
Rahmen des Abkommens eingesetzten wissenschaftlichen Ausschusses gestützt. Allgemeines Ziel
ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der
Islamischen Republik Mauretanien im Hinblick auf die Schaffung eines
partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen
Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in
der mauretanischen Fischereizone. Im Protokoll sind insbesondere jährliche
Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen: 1.
5 000 Tonnen für Fischereifahrzeuge, die Krebstiere
außer Langusten und Taschenkrebsen fangen; 2.
4 000 Tonnen für Trawler (keine Froster) und
Grundleinenfischer, die Senegalesischen Seehecht befischen; 3.
2 500 Tonnen für Fischereifahrzeuge, die
andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als
Schleppnetzen befischen; 4.
200 Tonnen Taschenkrebse; 5.
22 Thunfischwadenfänger; 6.
22 Thunfischfänger mit Angeln und
Oberflächen-Langleinenfischer; 7.
300 000 Tonnen für pelagische Frostertrawler; 8.
15 000 Tonnen für pelagische Fischerei ohne Froster
(abzuziehen von den Fangmengen für pelagische Frostertrawler). Die Kommission schlägt dem Rat auf dieser
Grundlage vor, die Unterzeichung und vorläufige Anwendung dieses neuen
Protokolls zu genehmigen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die verschiedenen Interessengruppen wurden im
Vorfeld der Verhandlungen auf der Ebene des Regionalbeirats Fernfischerei[1] angehört, in dem die Fischwirtschaft
sowie NRO aus den Bereichen Umwelt und Entwicklung vertreten sind. Im Rahmen
von Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten
angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse
an einem Fischereiprotokoll mit Mauretanien besteht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Das vorliegende Verfahren wird parallel zu den
Verfahren für den Beschluss des Rates über den Abschluss dieses Protokolls
sowie für die Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten
auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die finanzielle Gegenleistung des Protokolls in
Höhe von insgesamt 70 000 000 EUR für die gesamte Laufzeit ergibt sich aus a)
einer finanziellen Gegenleistung in Höhe von 67 000 000 EUR für den Zugang zu
den Fischereiressourcen und b) einem Beitrag zur Unterstützung der
Fischereipolitik der Islamischen Republik Mauretanien in Höhe von 3 000 000
EUR. Diese Förderung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik im
Einklang. 5. FAKULTATIVE ANGABEN 2012/0257 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der
Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der
Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien zur Festlegung der
Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am
30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über
den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien[2] erlassen. (2) Das aktuelle Protokoll zu
diesem partnerschaftlichen Fischereiabkommen läuft am 31. Juli 2012 aus. (3) Der Rat hat die Kommission
ermächtigt, über ein neues Protokoll verhandelt, das Schiffen der Europäischen
Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei
der Gerichtsbarkeit Mauretaniens unterstehen. Nach Abschluss der Verhandlungen
wurde am 26. Juli 2012 das neue Protokoll paraphiert. (4) Damit die Fischereifahrzeuge
der EU ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht Artikel 9 des
neuen Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem
Datum der Unterzeichnung vor (5) Die Unterzeichnung und
vorläufige Anwendung des neuen Protokolls sollten genehmigt werden, bis die für
seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission wird ermächtigt, den Entwurf
des zwischen der Europäischen Union und Mauretanien vereinbarten Protokolls zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
geltenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden
Vertragsparteien im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen und die
Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zu unterzeichnen. Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Protokolls
ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Das Protokoll wird ab
dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen
förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 3 Dieser
Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Er wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident PROTOKOLL zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren Artikel
1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten 1. Ab dem Datum der vorläufigen
Anwendung des Protokolls werden die in den Artikeln 5 und 6 des Abkommens
eingeräumten Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von zwei Jahren gemäß der
diesem Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt. 2. Der Zugang zu den
Fischereiressourcen der mauretanischen Fischereizonen wird ausländischen
Flotten gewährt, wenn ein Überschuss im Sinne von Artikel 62 des
Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen[3]
vorliegt und den Fangkapazitäten der mauretanischen Fischereiflotte Rechnung
getragen wurde. 3. Nach mauretanischem Recht
werden die Regulierungs- und Bewirtschaftungsziele sowie die zulässigen
Fangmengen für jede Fischerei vom mauretanischen Staat festgelegt, der sich
dabei auf Gutachten der für Meeresforschung zuständigen Stelle in Mauretanien
sowie der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen stützt. 4. Das vorliegende Protokoll
garantiert den Flotten der Europäischen Union prioritären Zugang zu den in den
mauretanischen Fischereizonen verfügbaren Überschüssen. Die den Flotten der
Europäischen Union gemäß Anhang I des Protokolls gewährten Fangmöglichkeiten
der Europäischen Union haben im Rahmen der verfügbaren Überschüsse Priorität
vor den Fangmöglichkeiten anderer ausländischer Flotten, die in den
mauretanischen Fischereizonen fischen dürfen. 5. Die Gesamtheit der in Anhang
I des vorliegenden Protokolls für jede Fischerei aufgeführten technischen
Erhaltungs-, Regulierungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Ressourcen
sowie die finanziellen Modalitäten, Gebühren und anderen Rechte, die mit der
Gewährung von Fanggenehmigungen einhergehen, gelten für jede ausländische
industrielle Flotte, die in den mauretanischen Fischereizonen unter ähnlichen
technischen Bedingungen wie die Flotten der Europäischen Union Fischfang
betreibt. 6. Gemäß Artikel 6 des Abkommens
dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
nur dann in den mauretanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im
Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls
nach den in den Anhang I beschriebenen Verfahren erteilt wurde. Artikel
2
Finanzielle Gegenleistung - Zahlungsweise 1. Die jährliche finanzielle
Gegenleistung für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union zu den
mauretanischen Fischereizonen gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf
siebenundsechzig (67) Millionen Euro festgelegt. 2. Außerdem ist eine jährliche
finanzielle Unterstützung von drei (3) Millionen Euro für die Umsetzung einer
verantwortungsvollen und nachhaltigen nationalen Fischereipolitik vorgesehen. 3. Absatz 1 gilt vorbehaltlich
der Bestimmungen der Artikel 4, 7 und 10 dieses Protokolls. 4. Die Zahlung der finanziellen
Gegenleistung gemäß Absatz 1 für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union
zu den mauretanischen Fischereizonen durch die Europäische Union erfolgt für
das erste Jahr spätestens drei (3) Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung
des Protokolls und für die darauffolgenden Jahre spätestens am Jahrestag von
dessen Inkrafttreten. Artikel
3
Wissenschaftliche Zusammenarbeit 1. Die beiden Vertragsparteien
verpflichten sich, in den mauretanischen Fischereizonen eine
verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen einer nachhaltigen
Bewirtschaftung der Fischbestände und des Meeresökosystems zu fördern. 2. Die beiden Vertragsparteien
verfolgen während der Laufzeit dieses Protokolls gemeinsam die Entwicklung der
Bestandslage und der Fischereien in den mauretanischen Fischereizonen. Zu
diesen Zweck wird mindestens einmal pro Jahr, abwechselnd in Mauretanien und in
Europa, eine Sitzung des unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen
Ausschusses abgehalten. Ergänzend zu Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens kann die Teilnahme am
unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss erforderlichenfalls auf
Wissenschaftler aus Drittländern sowie auf Beobachter, Vertreter von
Interessengruppen oder Vertreter regionaler Fischereiorganisationen wie der
COPACE erweitert werden. 3. Der unabhängige gemeinsame wissenschaftlich Ausschuss hat
insbesondere folgende Aufgaben: –
Erstellung eines wissenschaftlichen Jahresberichts
über die Fischereien, die Gegenstand dieses Protokolls sind; –
Beschreibungen und Vorschläge an den Gemischten
Ausschuss in Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen oder Maßnahmen zu
spezifischen wissenschaftlichen Fragen, um das Verständnis der Dynamik der
Fischereien, des Zustands der Bestände und der Entwicklung der Meeresökosysteme
zu verbessern; –
Analyse der wissenschaftlichen Fragen, die sich im
Laufe der Umsetzung dieses Protokolls ergeben, sowie erforderlichenfalls
Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens nach einem im Ausschuss
einvernehmlich angenommenen Verfahren; –
Zusammenstellung und Analyse von Daten über
Fischereiaufwand und Fänge jedes Segments der nationalen Flotte, der Flotte der
Europäischen Union und anderer Flotten, die in den mauretanischen
Fischereizonen Fischfang betreiben, deren Bestände und Fischereien Gegenstand
des vorliegenden Protokolls sind; –
Planung der jährlichen Bestandserhebungen als
Beitrag zur Bestandsabschätzung und zur Bestimmung der Fangmöglichkeiten sowie
der Bewirtschaftungsoptionen, durch die der Erhalt der Bestände und ihrer
Ökosysteme sichergestellt wird; –
auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch
den Gemischten Ausschuss oder eine der Vertragsparteien Vorlage
wissenschaftlicher Gutachten über die Bewirtschaftungsziele, -strategien und
-maßnahmen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung der unter dieses
Protokoll fallenden Bestände und Fischereien für erforderlich erachtet werden; –
gegebenenfalls im Gemischten Ausschuss Vorschlag
eines Programms zur Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 des
vorliegenden Protokolls. Artikel
4
Anpassung der Fangmöglichkeiten 1. Die Vertragsparteien können
im Rahmen eines Gemischten Ausschusses Maßnahmen gemäß Artikel 1 des
vorliegenden Protokolls erlassen, die eine Anpassung der Fangmöglichkeiten mit
sich bringen. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig
entsprechend angepasst. 2. Handelt es sich um im
geltenden Protokoll nicht vorgesehene Kategorien, können die Vertragsparteien
gemäß Artikel 6 Unterabsatz 2 des Abkommens auf der Grundlage der besten
wissenschaftlichen Gutachten neue Fangmöglichkeiten aufnehmen, die vom
unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss validiert und im
Gemischten Ausschuss angenommen werden müssen. 3. Der Gemischte Ausschuss tritt
spätestens drei (3) Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls zum ersten
Mal zusammen. Artikel
5 Kündigung
wegen des niedrigen Ausschöpfungsgrads der Fangmöglichkeiten Wird ein niedriger Ausschöpfungsgrad der
Fangmöglichkeiten festgestellt, benachrichtigt die Europäische Union die
mauretanische Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht, das Protokoll zu
kündigen. Diese Kündigung wird vier (4) Monate nach der Benachrichtigung
wirksam. Artikel
6 Finanzielle
Unterstützung der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen
Fischerei 4. Die finanzielle Unterstützung
gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Höhe von drei (3) Millionen Euro pro Jahr soll zur
Entwicklung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in den
mauretanischen Fischereizonen im Einklang mit den strategischen Zielen der
Erhaltung der Fischbestände und der verbesserten Integration des
Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft beitragen. 5. Diese Unterstützung ist eine
vom Zugang der EU-Schiffe zu den mauretanischen Fischereizonen unabhängige
öffentliche Entwicklungshilfe, die einerseits zur Umsetzung der nationalen
Strategien für nachhaltige Entwicklung im mauretanischen Fischereisektor und
andererseits zum Umweltschutz in den geschützten Küstenmeeresgebieten sowie zum
geltenden Strategischen Rahmen für Armutsbekämpfung beitragen soll. 6. Die Fördermittel des
vorliegenden Abkommens werden bereitgestellt, sobald der Überschuss der
sektorbezogenen Unterstützung 2008-2012 (dessen Höhe nach einer Bewertung durch
die beiden Vertragsparteien festgelegt wird) vom zuständigen Finanzministerium
auf das CAS-Fischerei übertragen wurde, und gemäß dem zuvor von Mauretanien
übermittelten Nutzungsplan eingesetzt. 7. Die finanzielle Unterstützung
beruht auf einem ergebnisorientierten Ansatz. Die Zahlung erfolgt in Tranchen
innerhalb eines vom Gemischten Ausschuss definierten Rahmens. 8. Mauretanien verpflichtet
sich, halbjährlich die Ausschreibungen und die Verträge für Projekte zu
veröffentlichen, die aus diesen Fördermitteln finanziert werden, und die
Sichtbarkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß den in Anhang II dargelegten
Verfahren zu gewährleisten. Artikel
7
Aussetzung der Anwendung des Protokolls 1. Bei Meinungsverschiedenheiten
bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und seiner Anhänge
finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten
Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls
zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird. 2. Die Anwendung des Protokolls
kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten
zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den
gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich
beigelegt werden konnten. 3. Die Anwendung des Protokolls
kann nur ausgesetzt werden, wenn die betreffende Partei ihre Absicht mindestens
vier (4) Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll,
schriftlich mitteilt. 4. Darüber hinaus kann das
Protokoll im Fall von Nichtzahlung ausgesetzt werden. –n diesem Fall teil das
Ministerium der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die
Europäische Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst
erforderlichenfalls die betreffende Zahlung binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang
der Mitteilung. Geht innerhalb der oben genannten Frist weder die
Zahlung noch eine angemessene Begründung ein, so sind die zuständigen
mauretanischen Behörden berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls
auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hiervon unverzüglich in
Kenntnis. Die Anwendung des Protokolls wird wieder
aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist. 5. Die Vertragsparteien kommen
überein, dass das Protokoll im Falle von schweren Verstößen gegen die
Menschenrechte auf der Grundlage von Artikel 9 des Abkommens von Cotonou
ausgesetzt werden kann. Artikel
8
Geltendes nationales Recht Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses
Protokolls und seines Anhangs 1 unterliegen die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit Hafeneinrichtungen und der Kauf von Vorräten für Schiffe im
Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs 1 den geltenden nationalen
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Mauretaniens. Artikel
9
Laufzeit Das vorliegende Protokoll und seine Anhänge
gelten ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung, d.h. ab dem Datum ihrer
Unterzeichnung, außer im Falle einer Kündigung für einen Zeitraum von zwei
Jahren. Artikel
10
Kündigung 1. Im Falle einer Kündigung des
Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere
Vertragspartei schriftlich wenigstens vier (4) Monate vor dem Tag, an dem die
Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen. 2. Die Benachrichtigung gemäß
Absatz 1 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien. Artikel
11
Inkrafttreten Dieses Protokoll und seine Anhänge treten zu
dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der
hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. ANHANG 1 Bedingungen für die Ausübung der
Fangtätigkeiten durch Schiffe der Europäischen Union in der mauretanischen
Fischereizone KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen 1. Benennung der zuständigen
Behörde Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern
nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der
Europäischen Union (EU) oder Mauretanien: –
für die Europäische Union: die Europäische
Kommission, über die Delegation der Europäischen Union in Nouakchott
(Schaltstelle); –
für Mauretanien: das für Fischerei zuständige
Ministerium über die mit Planung und Zusammenarbeit befasste Direktion (Schaltstelle),
nachstehend „das Ministerium“. 2. Mauretanische ausschließliche
Wirtschaftszone (AWZ) Mauretanien teilt der EU vor Inkrafttreten des
Protokolls die Koordinaten seiner AWZ sowie seine Basislinie mit, die der
Niedrigwassserlinie entspricht. 3. Schiffskennzeichen 3.1. Sämtliche Schiffe der
Europäischen Union müssen nach den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
gekennzeichnet sein. Diese Rechtsvorschriften werden dem Ministerium vor
Inkraftsetzen des Protokolls mitgeteilt. Jede Änderung dieser Rechtsvorschriften
muss dem Ministerium mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt
werden. 3.2. Jedes Schiff, das seinen Namen
oder seine äußeren Kennbuchstaben oder -ziffern verdeckt, setzt sich den in den
geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen aus. 4. Bankkonten Mauretanien teilt der EU vor Inkrafttreten des
Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit (BIC und IBAN-Codes), auf das
oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Protokolls für
die EU-Fischereifahrzeuge zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für
Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder. 5. Zahlungsmodalitäten Die Zahlungen erfolgen in Euro wie folgt: –
Lizenzgebühren: Überweisung auf eines der
Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen
Schatzamtes; –
Kosten im Zusammenhang mit der steuerähnlichen
Abgabe: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de
Mauritanie zugunsten der Fischereiüberwachung; –
Geldstrafen: Überweisung auf eines der Auslandskonten
der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes; –
Die Beträge gemäß Ziffer 1 gelten als gezahlt,
wenn das Schatzamt oder das Ministerium aufgrund einer entsprechenden
Mitteilung der Banque Centrale de Mauritanie den Eingang bestätigt. KAPITEL II - Lizenzen Das vorliegende Kapitel gilt unbeschadet der
spezifischen Bestimmungen des Kapitels XI für Schiffe, die weit wandernde Arten
befischen. Für die Zwecke dieses Anhangs entspricht die
den Schiffen der Europäischen Union von Mauretanien ausgestellte Lizenz der in
den geltenden Rechtsvorschriften der EU vorgesehenen Fanggenehmigung. 1. Für den Lizenzantrag
erforderliche Unterlagen Bei jeder Erstbeantragung einer Lizenz für ein
Schiff unterbreitet die Europäische Union dem Ministerium für jedes eine Lizenz
beantragende Schiff ein ausgefülltes Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu
diesem Anhang. 1.1. Der Reeder muss seinem ersten
Lizenzantrag folgende Unterlagen beifügen: –
eine vom Flaggenstaat des Schiffes beglaubigte
Kopie des internationalen, von den anerkannten internationalen Organisationen
zertifizierten Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRZ festgesetzt
ist; –
ein neueres, von den zuständigen Behörden des
Flaggenstaats beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen
Zustand in Seitenansicht zeigt. Die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind
15 cm x 10 cm; –
die für die Eintragung in das mauretanische
Schiffsregister erforderlichen Unterlagen. Für diese Eintragung fallen keine
Gebühren an. Die im Rahmen der Eintragung in das mauretanische Schiffsregister
vorgesehene Inspektion ist rein administrativer Art. 1.2. Bei jeder Änderung der Tonnage
eines Schiffes muss der Reeder des betreffenden Schiffes eine vom Flaggenstaat
beglaubigte Kopie des neuen Messbriefs (in BRT) sowie die Unterlagen
übermitteln, die diese Änderung begründen, namentlich die Kopie des Antrags,
den der Reeder bei seinen zuständigen Behörden gestellt hat, die Bewilligung
dieser Behörden und die genaue Aufstellung der durchgeführten Umbauten.
Außerdem ist, wenn die Aufbauten oder das Äußere des Schiffes geändert wurden,
ein neues von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats beglaubigtes Foto
vorzulegen. 1.3. Anträge auf Fanglizenzen
werden nur für Schiffe eingereicht, für welche die nach den Nummern 1.1 und 1.2
erforderlichen Unterlagen vorliegen. 2. Zulassung zum Fischfang 2.1. Jedes Schiff, das eine
Fischereitätigkeit im Rahmen dieses Protokolls ausüben möchte, muss im Register
der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union geführt sein und in den
Fischereizonen Mauretaniens zum Fischfang zugelassen werden können. 2.2. Zum Fischfang zugelassen wird
nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der
Fischereitätigkeit in Mauretanien verhängt worden ist. Es dürfen keine
Ansprüche oder Forderungen der mauretanischen Behörden offen stehen, d. h.
Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Mauretanien aus
Fischereitätigkeiten nachgekommen sein 3. Lizenzanträge 3.1. Für die Lizenzanträge
übermittelt die Europäische Union dem Ministerium vierteljährlich einen (1)
Monat vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die
Verzeichnisse der Schiffe, die ihre Fangtätigkeiten innerhalb der für die
einzelnen Kategorien in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten
Grenzen ausüben wollen. Diesen Verzeichnissen sind die Zahlungsbelege
beizufügen. Lizenzanträge, die nicht innerhalb der genannten Fristen
eingereicht werden, bleiben unbearbeitet. 3.2. Diese Verzeichnisse enthalten
für die einzelnen Kategorien folgende Angaben: –
die Anzahl der Schiffe; –
für jedes Schiff dessen wichtigste technische
Merkmale gemäß den Angaben in der Fischereifahrzeugkartei der EU; –
die Fanggeräte; –
die Höhe der zu leistenden Zahlungen,
aufgeschlüsselt nach den einzelnen Rubriken; –
die Anzahl mauretanischer Seeleute. 4. Lizenzerteilung 4.1. Das Ministerium stellt die
Lizenzen aus, nachdem der Vertreter des Reeders wenigstens zehn (10) Tage vor
Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Zahlungsbelege für die
einzelnen Schiffe (vom mauretanischen Schatzamt ausgestellte Quittungen) gemäß
Kapitel I vorgelegt hat. Die Lizenzen werden von den Dienststellen des
Ministeriums in Nouadhibou oder Nouakchott ausgehändigt. 4.2. Auf den Lizenzen sind unter
anderem die Gültigkeitsdauer, die technischen Merkmale des Schiffes, die Anzahl
mauretanischer Seeleute und Angaben zur erfolgten Zahlung der Gebühren sowie
die in den jeweiligen technischen Datenblättern festgelegten Bedingungen für
die Ausübung der Fangtätigkeiten verzeichnet. 4.3. Schiffe, denen eine Lizenz
erteilt wird, werden auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe
gesetzt, die gleichzeitig der Fischereiüberwachung und der Europäischen Union
übermittelt wird. 4.4. Die Europäische Union wird vom
Ministerium über alle Fälle unterrichtet, in denen Lizenzanträgen nicht
stattgegeben wurde. Das Ministerium übermittelt gegebenenfalls - nach Abzug
aller eventuell ausstehenden Bußgelder - eine Gutschrift über die geleisteten
Zahlungen. 5. Gültigkeit und Nutzung der
Lizenzen 5.1. Die Lizenz gilt nur für den
Zeitraum, für den die Lizenzgebühr gezahlt wurde, unter den im technischen
Datenblatt angegebenen Bedingungen. Die Lizenzen werden für einen Zeitraum von 2
Monaten für den Krabbenfang und für einen Zeitraum von 3, 6 oder 12 Monaten für
die anderen Kategorien ausgestellt. Sie können verlängert werden. Die Lizenzen sind ab dem ersten Tag des
beantragten Zeitraums gültig. Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird auf
Jahreszeiträume Bezug genommen, wobei der erste Zeitraum am Tag des Inkrafttretens
dieses Protokolls beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet. Der
letzte Zeitraum endet nach Ablauf der Anwendungsdauer des Protokolls. Es werden
keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahres
beginnt und im Laufe des nächsten Jahres endet. 5.2. Die Lizenz wird auf den Namen
eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar Allerdings kann
auf Antrag der Kommission im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung
eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts die Lizenz
dieses Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben
Fischereikategorie ersetzt werden, dessen Tonnage aber die für das erste Schiff
zugelassene Tonnage nicht überschreiten darf. 5.3. Anpassungen von gezahlten
Beträgen, die im Falle des Ersetzens einer Lizenz erforderlich sein können,
werden vor der Ausstellung der Ersatzlizenz vorgenommen. 6. Technische Inspektionen 6.1. Jedes EU-Schiff muss sich
einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel der
Fischereikategorie mit entsprechender Umstellung des Fanggeräts im Hafen von
Nouadhibou einfinden, um sich den nach den geltenden Rechtsvorschriften
geforderten Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb
von 48 Stunden nach der Ankunft des Schiffs im Hafen durchgeführt werden. Die Einzelheiten für die technischen Inspektionen
von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern sind in Kapitel XI
dieses Anhangs festgelegt. 6.2. Wird bei der Inspektion die
Konformität des Fischereifahrzeugs festgestellt, so wird dem Kapitän eine
Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz
entspricht, und die für Schiffe, die ihre Fanglizenzen innerhalb jenes Jahres
verlängern, unentgeltlich de facto verlängert wird. Diese Bescheinigung muss
jederzeit an Bord mitgeführt werden. Sie muss unter anderem Einzelheiten über
die Umladefähigkeit der pelagischen Schiffe enthalten. 6.3. Zweck der Inspektion ist es,
die Konformität der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu
überprüfen und sicherzustellen, dass die Bestimmungen über mauretanische
Seeleute eingehalten werden. 6.4. Die Kosten dieser Inspektion
nach den in den mauretanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gehen
zu Lasten des Reeders. Die Höhe dieser Kosten wird der Europäischen Union über
die Delegation mitgeteilt. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die
Beträge, die normalerweise von sonstigen Schiffen für dieselben
Dienstleistungen gezahlt werden. 6.5. Die Nichteinhaltung einer der
Bestimmungen gemäß Nummer 1 oder 2 führt zur automatischen Aussetzung der
Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. KAPITEL III - Gebühren 1. Gebühren Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff
nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen
berechnet. Die Lizenzgebühren
umfassen alle sonstigen Steuern und Abgaben mit Ausnahme der steuerähnlichen
Abgabe, der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von
Dienstleistungen. 2. Steuerähnliche Abgabe Die Sätze für Fischereifahrzeuge, die
industrielle Fischerei betreiben, sind gemäß dem Dekret zur Einführung der
steuerähnlichen Abgabe in Devisen wie folgt zu entrichten. Kategorie Krebstiere, Kopffüßer und demersale
Fischerei: Tonnage (BRZ) Betrag pro Vierteljahr
(MRO) <99 50 000
100-200 100 000
200-400 200 000
400-600 400 000
> 600 600
000 Kategorie Fischerei (weit wandernde und pelagische
Arten): Tonnage Betrag
pro Monat (MRO) <2000 50 000
2000-3 000 150 000
3000-5 000 500 000
5 000-7 000 750 000
7 000-9 000 1 000 000
>9000 1 300
000 Außer für die Kategorien 5 und 6 ist die
steuerähnliche Abgabe für jedes vollständige Vierteljahr bzw. jedes Vielfache
eines vollständigen Vierteljahres fällig. Dies gilt auch, wenn in das
betreffende Vierteljahr eine Schonzeit fällt. Der für die Zahlung der steuerähnlichen Abgabe
anzuwendende Umrechnungskurs (MRO/EUR) für das jeweilige Kalenderjahr ist der
durchschnittliche Umrechnungskurs des Vorjahres, der von der Banque Centrale de
Mauritanie ermittelt und durch das Ministerium bis spätestens 1. Dezember
des Jahres, das dem Jahr der Anwendung vorausgeht, übermittelt wird. Die betreffenden Vierteljahreszeiträume
beginnen am 1. Oktober, am 1. Januar, am 1. April oder am 1. Juli mit Ausnahme
des ersten und letzten Zeitraums des Protokolls. 3. Naturalien Die EU-Reeder der pelagischen Schiffe, die im
Rahmen dieses Protokolls fischen, tragen mit 2% ihrer umgeladenen pelagischen
Fänge zu der Politik der Verteilung von Fisch an Bedürftige in der Bevölkerung
bei. Diese Bestimmung schließt ausdrücklich jede andere Form vorgeschriebener
Beiträge aus. 4. Gebührenabrechnung für
Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner Die Europäische Union erstellt für jeden
Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner auf der Grundlage ihrer
elektronischen, von den oben genannten wissenschaftlichen Instituten
bestätigten Fangmeldungen eine Abrechnung der für das abgelaufene
Fischwirtschaftsjahr –oder im letzten Anwendungsjahr des Protokolls für das
laufende Jahr – fälligen Gebühren. Die EU übermittelt diese Endabrechnung für das
Jahr, in dem die Fänge erfolgten, jeweils bis zum 15. Juli des Folgejahres
an Mauretanien und an den Reeder. Betrifft die Endabrechnung das laufende Jahr,
so wird sie Mauretanien spätestens einen (1) Monat nach Ablauf des Protokolls
übermitteln. Mauretanien kann die Endabrechnung unter
Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der
Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien
einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Mauretanien innerhalb von
30 Tagen keinen Einspruch, so gilt die Endabrechnung als angenommen. Fällt die Endabrechnung höher aus als die für
den Erhalt der Lizenz gezahlte Pauschalvorausgebühr, so überweist der Reeder
die Differenz innerhalb einer Frist von 45 Tagen ab dem Zeitpunkt der
Genehmigung der Abrechnung durch Mauretanien. Fällt die Endabrechnung niedriger
aus als die Pauschalvorausgebühr, so wird dem Reeder die Differenz nicht
erstattet. KAPITEL IV – Fangmeldungen 1. Fischereilogbuch 1.1. Die Schiffskapitäne nehmen
täglich Eintragungen in das Fischereilogbuch nach dem Muster in Anlage 2 zu
diesem Anhang vor. Änderungen des Musters nach Maßgabe der mauretanischen
Rechtsvorschriften sind möglich. Dieses Dokument ist ordnungsgemäß und
leserlich auszufüllen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Für Schiffe, die
auf weit wandernde Arten fischen, gelten die Bestimmungen in Kapitel XI dieses
Anhangs. 1.2. Am Ende jeder Fangreise ist
das Logbuchoriginal der Fischereiaufsicht vom Schiffskapitän zu übermitteln.
Der Reeder ist verpflichtet, den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates sowie
der Kommission über die Delegation binnen 15 Arbeitstagen eine Kopie des
Logbuchs zu übermitteln. 1.3. Die Nichteinhaltung der
Bestimmungen gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 führt unbeschadet sonstiger Strafen
nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mauretaniens zur automatischen
Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen
ist. 1.4. Parallel dazu bemühen
Mauretanien und die Europäische Union sich darum, spätestens bis zum Ablauf des
ersten Jahres des Protokolls ein elektronisches Fischereilogbuch einzurichten. 2. Zweitlogbuch (Anmeldung von
An- und Umladungen) 2.1. Bei jeder An- oder Umladung
sind die Schiffskapitäne verpflichtet, das Zweitlogbuch nach dem Muster in
Anlage 6 zu diesem Anhang ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und zu
unterzeichnen. 2.2. Der Reeder sendet nach jeder
Anlandung binnen höchstens 30 Tagen das Original des Zweitlogbuchs an die
Fischereiaufsicht und eine Kopie an das Ministerium. Innerhalb derselben Frist
sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats
und über die Delegation an die Kommission. Für pelagische Schiffe beträgt die
Frist 15 Tage. 2.3. Nach jeder genehmigten
Umladung händigt der Kapitän das Original des Zweitlogbuchs der
Fischereiaufsicht direkt aus. Zugleich übermittelt er dem Ministerium eine
Kopie. Binnen 15 Arbeitstagen sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen
Behörden des Mitgliedstaats und über die Delegation an die Kommission. 2.4. Die Nichteinhaltung einer der
Bestimmungen gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 führt zur automatischen
Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen
ist. 3. Zuverlässigkeit der Daten Die in den oben genannten Unterlagen
enthaltenen Angaben müssen den tatsächlichen Fangmengen entsprechen, damit sie
als Grundlage für die Überwachung der Fischereiressourcen verwendet werden
können. Die geltenden mauretanischen
Rechtsvorschriften über die Mindestgrößen der Fänge, die an Bord gelagert
werden dürfen, finden sich in Anlage 4. Eine Liste der Umrechnungsfaktoren für
geköpfte/ganze und/oder ausgenommene/ganze Fische findet sich in Anlage 5. 4. Toleranzmarge für die Diskrepanz Ausgehend von einer repräsentativen Stichprobe
darf die Diskrepanz zwischen den im Fischereilogbuch verzeichneten Fängen und
der bei einer Inspektion oder Anlandung durchgeführten Bewertung dieser Fänge
folgende Toleranzen nicht überschreiten: –
9 % für den Frischfischfang, –
4 % für Gefrierfisch nicht-pelagischer Arten –
2 % für Gefrierfisch pelagischer Arten. 5. Beifänge Die Beifänge werden in den technischen
Anhängen zu diesem Protokoll festgesetzt. Die Vorschriften hinsichtlich der
Beifänge werden auf den ausgestellten Lizenzen angegeben. Jedes Überschreiten
der zulässigen Beifangsätze wird geahndet. 6. Nichteinhaltung der
Fangmeldungen Die
Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldungen führt unbeschadet der
im Protokoll vorgesehenen Sanktionen zu einer automatischen Aussetzung der
Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen im Rahmen des Protokolls
nachgekommen ist. 7. Kumulierte Fangmeldungen Die Europäische Union setzt Mauretanien auf
elektronischem Wege vor Ende jedes laufenden Vierteljahreszeitraums über die
von seinen Schiffen während des vorausgegangenen Vierteljahres gefangenen
kumulierten Fangmengen für alle Kategorien in Kenntnis. Die Daten sind nach Monaten, Fangmethoden,
Schiffen und Arten aufzuschlüsseln. Die Umrechnungsfaktoren für die pelagische
Fischerei in Bezug auf geköpfte/ganze und/oder ausgenommene/ganze Fische finden
sich in Anlage 5. KAPITEL V – Anlandungen und Umladungen 1. Anlandungen 1.1. Für die Grundfischflotte gilt
eine Anlandeverpflichtung. 1.2. Auf Antrag des Reeders werden
der Garnelenfangflotte in den Zeiten großer Hitze, insbesondere während der
Monate August und September, spezifische Ausnahmen gewährt. 1.3. Die Anlandepflicht umfasst
nicht die Lager- und Verarbeitungspflicht. 1.4. Die pelagische Flotte ohne
Froster unterliegt der Anlandeverpflichtung innerhalb der Aufnahmekapazitäten
der Verarbeitungseinheiten im Hafen von Nouadhibou sowie der erwiesenen
Nachfrage auf den Märkten. 1.5. Die letzte Fangreise
(Fangreise vor dem Verlassen der mauretanischen Fischereizonen für einen
Zeitraum von mindestens drei Monaten) unterliegt nicht der Anlandepflicht. Für
die Garnelenfänger beträgt dieser Zeitraum zwei Monate. 1.6. Der Kapitän eines EU-Schiffs
setzt die Hafenbehörden von Nouadhibou (PAN) und die Fischereiaufsicht
mindestens 48 Stunden vorher (bzw. 24 Stunden bei Schiffen ohne Froster) per
Fax oder E-Mail mit Kopie an die Delegation der EU über das Datum seines
Anlandens in Kenntnis und liefert dabei folgende Informationen: (a)
den Namen des Schiffes, das anlanden wird; (b)
das vorgesehene Datum und die voraussichtliche
Uhrzeit der Anlandung; (c)
die Menge (ausgedrückt in Kilogramm Lebendgewicht)
jeder anzulandenden oder umzuladenden Art (mit dem zugehörigen Alpha-3-Code der
FAO). In Beantwortung der oben genannten Mitteilung
übermittelt die Fischereiüberwachung innerhalb von 12 Stunden per Fax oder
E-Mail ihr Einverständnis an den Kapitän oder seinen Stellvertreter, mit Kopie
an die Delegation der EU. 1.7. EU-Schiffe, die in einem
mauretanischen Hafen anlanden, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher
Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen
Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden. Für die Fischereierzeugnisse gilt die
mauretanische Zollregelung. Demnach sind diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in
den mauretanischen Hafen und bei der Ausfuhr von allen Zöllen und Abgaben
gleicher Wirkung befreit und werden als „Durchfuhrware“ betrachtet
(„vorübergehende Verwahrung“). Der Reeder bestimmt, was mit den Fängen seines
Schiffes geschieht. Sie können verarbeitet, im Zolllager gelagert, in
Mauretanien verkauft oder ausgeführt werden (Zahlung in Devisen). Werden Erzeugnisse für den mauretanischen Markt
verkauft, so fallen die gleichen Steuern und Abgaben an wie für mauretanische
Fischereierzeugnisse. Die Gewinne können ohne weitere Auflagen
ausgeführt werden (ohne Ausfuhrabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung). 2. Umladungen 2.1. Pelagische Froster, die gemäß
der Konformitätsbescheinigung umladen können, müssen dies mit Ausnahme der
letzten Fangreise an der Boje 10 der Reede des Port Autonome (selbstverwalteten
Hafens) von Nouadhibou tun. 2.2. EU-Schiffe, die im
selbstverwalteten Hafen von Nouadhibou umladen, sind von allen Steuern und
Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren,
die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden. 2.3. Die letzte Fangreise
(Fangreise vor dem Verlassen der mauretanischen Fischereizonen für einen
Zeitraum von mindestens drei Monaten) unterliegt nicht der Umladepflicht. 2.4. Mauretanien behält sich das
Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff innerhalb oder
außerhalb der Fischereizonen Mauretaniens illegale, nicht gemeldete und
unregulierte Fischerei betrieben hat. KAPITEL VI - Überwachung 1. Einfahrt in die Fischereizone
Mauretaniens und Ausfahrt 1.1. Mit Ausnahme der
Thunfischfänger, Oberflächen-Langleinenfischer und pelagischen
Fischereifahrzeuge (deren Termine in Kapitel XI dieses Anhangs festgelegt sind)
müssen alle EU-Schiffe, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben,
folgende Angaben übermitteln: a) Einfahrten: Diese sind mindestens 36 Stunden im Voraus zu
melden und hierbei sind folgende Angaben zu machen: –
Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung; –
Tag, Datum und voraussichtliche Uhrzeit der
Einfahrt in die mauretanischen Fischereizonen; –
zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche
Fänge, wenn es sich um Schiffe handelt, die im Besitz einer weiteren Fanglizenz
für eine andere Fischereizone in besagter Subregion sind. In diesem Fall ist
die Fischereiaufsicht berechtigt, das Logbuch für diese andere Fischereizone
einzusehen, aber die eventuelle Kontrolle darf nicht länger dauern, als in
Nummer 4 dieses Kapitels vorgesehen; b) Ausfahrten: Diese sind mindestens 48 Stunden im Voraus zu
melden und hierbei sind folgende Angaben zu machen: –
Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung; –
Tag, Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus den
mauretanischen Fischereizonen; –
zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge,
aufgeschlüsselt nach Arten. 1.2. Die Reeder teilen der
Fischereiaufsicht jede Einfahrt ihrer Schiffe in die Fischereizonen
Mauretaniens und jede Ausfahrt per Telefax, E-Mail oder Post an die in Anlage 1
zu diesem Anhang genannten Faxnummern bzw. die dort genannte Adresse mit. Im
Falle von Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme dieser Kommunikationswege
können die Angaben in Ausnahmefällen über die Europäische Union übermittelt
werden. Jede Änderung der zu wählenden Nummern oder der
Adressen wird der Kommission über die Delegation 15 Tage vor der Umstellung
mitgeteilt. 1.3. Während ihres Aufenthalts in
den mauretanischen Fischereizonen müssen die EU-Schiffe ständig die
internationalen Ruffrequenzen (UKW-Kanal 16 oder KW 2182) abhören. 1.4. Die mauretanischen Behörden
behalten sich das Recht vor, beim Empfang der Mitteilung, dass das Schiff die
Fischereizone verlassen will, vor dessen Ausfahrt auf der Reede im Hafen von
Nouadhibou bzw. von Nouakchott eine stichprobenartige Kontrolle vorzunehmen. Diese Kontrollen dürfen für die Fischerei auf
pelagische Arten (Kategorien 7 und 8) nicht mehr als 6 Stunden und für die
übrigen Kategorien nicht mehr als 3 Stunden in Anspruch nehmen. 1.5. Die Nichteinhaltung der
vorgenannten Bestimmungen wird wie folgt geahndet: a) beim ersten Mal: –
das Schiff wird, sofern dies möglich ist,
umgeleitet; –
die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des
Schatzamtes beschlagnahmt; –
das Schiff zahlt den Mindestsatz der in den
mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen; b) beim zweiten Mal: –
das Schiff wird, sofern dies möglich ist,
umgeleitet; –
die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des
Schatzamtes beschlagnahmt; –
das Schiff zahlt den Höchstsatz der in den
mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen; –
die Lizenz wird für die restliche Gültigkeitsdauer
aufgehoben; c) beim dritten Mal: –
das Schiff wird, sofern dies möglich ist,
umgeleitet; –
die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des
Schatzamtes beschlagnahmt; –
die Lizenz wird endgültig entzogen; –
Kapitän und Schiff wird jede weitere Tätigkeit in
Mauretanien untersagt. 1.6. Im Falle einer Flucht des
Schiffes benachrichtigt das Ministerium die Kommission und den
Flaggenmitgliedstaat, damit die Sanktionen nach Nummer 1.5 durchgesetzt werden
können. 2. Inspektion auf See Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im
Besitz einer Lizenz in der Fischereizone Mauretaniens erfolgt durch
mauretanische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als mit der Durchführung
von Fischereikontrollen beauftragt auszumachen sind. Bevor sie an Bord kommen, kündigen die
mauretanischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion
durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt,
die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen
müssen. Die mauretanischen Inspektoren bleiben nicht
länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang
und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die Inspektionen dürfen
für die pelagische Fischerei nicht mehr als 3 Stunden und für die anderen
Kategorien nicht mehr als 1 Stunde 30 Minuten in Anspruch nehmen. Bei den Inspektionen auf See, Umladungen und
Anlandungen erleichtert der Kapitän des EU-Schiffes den mauretanischen
Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit, insbesondere durch Ausführung
der für notwendig erachteten Wartungsarbeiten. Am Ende jeder Inspektion erstellen die
mauretanischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des
EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen.
Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom
Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Die mauretanischen Inspektoren händigen dem
Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von
Bord gehen. Innerhalb von vier Tagen nach der Inspektion übermittelt
Mauretanien der EU eine Kopie des Inspektionsberichts. 3. Inspektion im Hafen Die Inspektion im Hafen von EU-Schiffen, die
ihre Fänge aus den Fischereizonen Mauretaniens anlanden oder umladen, wird von
mauretanischen Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als
Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind. Die Inspektion wird von höchstens zwei
Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre
Qualifikation nachweisen müssen. Die mauretanischen Inspektoren bleiben nicht
länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande-
oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die
Inspektion darf nicht länger als das Anlanden oder Umladen dauern. Am Ende jeder Inspektion erstellt der
mauretanische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes
hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der
Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom
Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Der mauretanische Inspektor händigt dem
Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des
Inspektionsberichts aus. Innerhalb von 24 Stunden nach der Inspektion
übermittelt Mauretanien der EU eine Kopie des Inspektionsberichts. 4. Regelung der gegenseitigen
Präsenz bei Kontrollen an Land Die Vertragsparteien beschließen, eine
Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land einzuführen. Zu diesem Zweck bestellen sie Vertreter,
die den Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, die von den Kontrollbehörden der
jeweils anderen Vertragspartei durchgeführt werden, beiwohnen. Sie haben die
Möglichkeit, Anmerkungen zur Durchführung dieses Protokolls zu machen. Diese Vertreter
müssen über Folgendes verfügen: –
berufliche Qualifikationen; –
angemessene Erfahrungen in der Fischerei und –
eingehende Kenntnisse der Bestimmungen des
Abkommens und dieses Protokolls. Auch wenn diese Vertreter bei Kontrollbesuchen
anwesend sind, werden diese von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt,
und die Vertreter dürfen nicht auf eigene Initiative die den nationalen Beamten
übertragenen Kontrollbefugnisse ausüben. Wenn diese Vertreter die nationalen Beamten
begleiten, haben sie Zugang zu den Schiffen, Räumlichkeiten und Unterlagen, die
Gegenstand der von den nationalen Beamten durchgeführten Kontrolle sind, damit
sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen, nicht personengebundenen
Daten erheben können. Die Vertreter begleiten die nationalen
Kontrolldienste bei ihren Kontrollbesuchen in den Häfen, an Bord der
festgemachten Schiffe, den Fischauktionshallen, den Läden der Fischhändler, den
Kühllagern und anderen Räumlichkeiten für die Anlandung und Lagerung von Fisch
vor dem Erstverkauf im Gebiet der Erstvermarktung. Die Vertreter
erstellen und übermitteln alle vier Monate einen Bericht über die Kontrollen,
an denen sie teilgenommen haben. Dieser Bericht ist den zuständigen Behörden
zuzuleiten. Diese Behörden lassen der anderen Vertragspartei eine Kopie
zukommen. Die beiden
Vertragsparteien beschließen, jährlich mindestens zwei Inspektionen abwechselnd
in Mauretanien und Europa durchzuführen. 4.1. Vertraulichkeit Der zu den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandte
Vertreter geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord der Schiffe sowie
sonstigen Anlagen sorgsam um und behandelt alle Unterlagen, zu denen er Zugang
hat, vertraulich. Die Vertragsparteien
gewährleisten in enger Abstimmung die streng vertrauliche Durchführung der
Kontrollen. Der Vertreter teilt
die Ergebnisse seiner
Arbeit ausschließlich seinen zuständigen Behörden mit. 4.2. Durchführungsort Dieses Programm findet in den Anlandehäfen der
Europäischen Union und Mauretaniens Anwendung. 4.3. Finanzierung Die Vertragsparteien übernehmen jeweils sämtliche
Kosten der von ihnen zur Teilnahme an den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen
entsandten Vertreter einschließlich Reisekosten und Tagegelder. KAPITEL VII – Schiffsüberwachungssystem (VMS) Das Satellitenüberwachungssystem der
Europäischen Union arbeitet mit einer Doppeltransmission über ein
Dreieckssystem, das während der gesamten Laufzeit des vorliegenden Protokolls
versuchsweise eingesetzt wird: 1) EU-Schiff – Fischereiaufsicht Flaggenstaat
– Fischereiaufsicht Mauretanien 2) EU-Schiff – Fischereiaufsicht Mauretanien –
Fischereiaufsicht Flaggenstaat 1. Übermittlungsmodalitäten
Jede Positionsmeldung enthält folgende
Angaben: (a)
das Schiffskennzeichen; (b)
die letzte Position des Schiffes (Längen- und
Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %; (c)
Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung; (d)
Schiffsgeschwindigkeit und -kurs. Die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats sowie
die Fischereiaufsicht Mauretaniens gewährleisten die automatische Verarbeitung
und gegebenenfalls die elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die
Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert
werden. 2. Übertragung vom Schiff bei
Ausfall des VMS Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS
seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen
stets korrekt an die Fischereiaufsicht seines Flaggenstaats übermittelt werden. Bei technischen Störungen oder dauerhaftem
Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des
Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5
vorgesehenen Angaben baldmöglichst per Fax an das Kontrollzentrum des
Flaggenstaats und an die mauretanische Fischereiaufsicht. In diesem Fall ist
alle vier Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Diese umfasst auch die
vom Kapitän aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5. Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet
die Meldungen unverzüglich an die mauretanische Fischereiaufsicht weiter.
Defektes Gerät ist spätestens innerhalb von 5 Tagen zu reparieren oder
auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die mauretanischen Fischereizonen
anderenfalls verlassen oder in einen mauretanischen Hafen einlaufen. Im Falle
ernsthafter technischer Probleme, die eine Fristverlängerung erforderlich
machen, kann auf Antrag des Kapitäns eine Verlängerung von höchstens 15 Tagen
gewährt werden. In diesem Fall gelten weiterhin die Bestimmungen unter Nummer
7, und alle Schiffe mit Ausnahme der Thunfischfänger müssen einen Hafen
anlaufen, um einen mauretanischen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu
nehmen. 3. Sichere Übertragung der
Positionsmeldungen zwischen der Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und
Mauretanien Die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats
überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an die
Fischereiaufsicht Mauretaniens und umgekehrt. Die Fischereiaufsicht des
Flaggenstaats und die Fischereiaufsicht Mauretaniens tauschen ihre
E-Mail-Kontaktadressen aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich über
jede Änderung dieser Adressen. Die Übermittlung der Positionsmeldungen
zwischen der Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und der Fischereiaufsicht
Mauretaniens erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem. Die mauretanische Fischereiaufsicht informiert
die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und die EU unverzüglich auf
elektronischem Wege, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer
Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber
keine Ausfahrt aus den mauretanischen Fischereizonen gemeldet hat. 4. Störungen im
Kommunikationssystem Mauretanien stellt sicher, dass seine
elektronische Ausrüstung mit der der Fischereiaufsicht des Flaggenstaats
kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen
technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang
der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss
befasst. Jede festgestellte Manipulation des VMS an
Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der
Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den
hierfür im Protokoll vorgesehenen Strafen geahndet. KAPITEL VIII - Verstöße 1. Kontrollbericht und
Aufbringungsprotokoll Der Kontrollbericht, in dem die Umstände und
Gründe dargelegt sind, die zu dem Verstoß geführt haben, ist vom Schiffskapitän
zu unterzeichnen. Dieser kann dort seinen Vorbehalten Ausdruck verleihen und
erhält von der Fischereiaufsicht eine Kopie des Berichts. Diese Unterschrift
greift nicht den Rechten und Mitteln der Verteidigung vor, die der Kapitän
gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. Das Aufbringungsprotokoll wird von der
Fischereiaufsicht erstellt. Es nimmt Bezug auf eventuelle Verstöße, die bei der
Kontrolle des Schiffes festgestellt und im Kontrollbericht festgehalten wurden.
Bei der Kontrolle
ist der bei der technischen Inspektion (Kapitel II) festgestellten Konformität
der Merkmale Rechnung zu tragen. 2. Mitteilung von Verstößen Im Falle eines Verstoßes übermittelt die
Fischereiaufsicht dem Vertreter des Schiffes das Aufbringungsprotokoll, aus dem
die Art des Verstoßes hervorgeht, zusammen mit dem Kontrollbericht. Die
Fischereiaufsicht setzt die Europäische Union unverzüglich darüber in Kenntnis. Handelt es sich um vorschriftswidriges
Verhalten, das nicht auf See eingestellt werden kann, muss der Kapitän sein
Schiff, sofern die Fischereiaufsicht dies verlangt, in den Hafen von Nouadhibou
bringen. Handelt es sich um vorschriftswidriges Verhalten, das auf See
eingestellt werden kann, und gibt der Kapitän die Vorschriftswidrigkeit zu, so
kann das Schiff seine Fangtätigkeit fortsetzen. In beiden Fällen kann das Schiff nach
Einstellung des vorschriftswidrigen Verhaltens seine Fangtätigkeiten
fortsetzen. 3. Verfahren im Fall von Verstößen Nach den
Bestimmungen dieses Protokolls können Verstöße außergerichtlich oder
gerichtlich beigelegt werden. Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän,
Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen
ausgenommen, beruft Mauretanien auf Antrag der EU binnen drei (3) Arbeitstagen
nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung
ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben,
und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung müssen ein
Vertreter des Flaggenstaats und ein Vertreter des Reeders des betreffenden
Schiffes teilnehmen können. Danach wird der Schlichtungsausschuss von der
Fischereiaufsicht einberufen. Alle Informationen über den Verlauf
außergerichtlicher oder gerichtlicher Verfahren in Zusammenhang mit von
EU-Schiffen begangenen Verstößen werden unverzüglich der Europäischen Union
übermittelt. Mit Ausnahmegenehmigung des Vorsitzenden des
Schlichtungsausschusses kann der Reeder im Ausschuss erforderlichenfalls mit
zwei Personen vertreten sein. Das Bußgeld ist spätestens 30 Tage nach der
Schlichtung per Banküberweisung zu entrichten. Sofern das Schiff die
Fischereizonen Mauretaniens verlassen möchte, muss die Zahlung vor dem
Verlassen dieser Zonen erfolgen. Die Quittung des Schatzamtes oder – an Sonn-
und Feiertagen - die von der Banque Centrale de Mauritanie beglaubigte Kopie
des SWIFT-Einzahlungsbelegs gilt als Nachweis, dass das Bußgeld gezahlt wurde
und das Schiff freigegeben werden kann. Kommt es im
Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung, so übermittelt das Ministerium
den Vorgang unverzüglich der Staatsanwaltschaft. Nach den geltenden
Rechtsvorschriften hinterlegt der Reeder zur Deckung etwaiger Geldstrafen eine
Sicherheit bei einer Bank. Die Freigabe des Schiffes erfolgt innerhalb von 72
Stunden nach Hinterlegung der Sicherheit. Die Banksicherheit kann vor Abschluss
des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Sie wird vom Ministerium im
Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Bei einer
Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe erfolgt die Zahlung der Geldstrafe
nach den geltenden Rechtsvorschriften, die insbesondere vorsehen, dass die
Banksicherheit nach erfolgter Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach der
Urteilsverkündung freigegeben wird. Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung
gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald –
den Verpflichtungen im Rahmen des
außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder –
bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens die
Banksicherheit gemäß Absatz 5 hinterlegt und vom Ministerium angenommen worden
ist. KAPITEL IX – Anheuerung mauretanischer
Seeleute 1. Mit Ausnahme der
Thunfisch-Wadenfänger, die verpflichtet sind, einen mauretanischen Seemann je
Schiff anzuheuern, und der Thunfischfänger mit Angeln, die verpflichtet sind, drei
(3) mauretanische Seeleute anzuheuern, ist jedes EU-Schiff verpflichtet,
während der tatsächlichen Dauer seiner Fangreise in den mauretanischen
Fischereizonen 60 % mauretanische Seeleute an Bord zu nehmen, die frei aus
einer vom Ministerium erstellten Liste ausgewählt werden können. Offiziere sind
in diesen Zahlen nicht inbegriffen. Bei Anheuerung von in der Ausbildung
befindlichen mauretanischen Offizieren zählen diese jedoch zu den
mauretanischen Seeleuten dazu. 2. Der Reeder oder sein
Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden
Fischereifahrzeugs angeheuerten mauretanischen Seeleute unter Angabe ihrer
Dienststellung mit. 3. Die Erklärung der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und
Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen
Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die
Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der
Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von
Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 4. Die Arbeitsverträge der
mauretanischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie
des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und
dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde Mauretaniens ausgehandelt. Durch diese
Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem
angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). 5. Der Reeder oder sein
Vertreter schickt innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Lizenz eine
Kopie des von den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats paraphierten
Arbeitsvertrags unmittelbar an das Ministerium. 6. Der Reeder ist verpflichtet,
die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit sein Schiff spätestens für die
folgende Fangreise die gemäß diesem Abkommen vorgeschriebene Zahl von Seeleuten
an Bord nimmt. 7. Werden aus einem anderen als
dem vorgenannten Grund keine mauretanischen Seeleute angeheuert, haben die
Reeder der betreffenden EU-Schiffe innerhalb von 3 Monaten für jeden Tag der
Fangreise in der mauretanischen Fischereizone einen Pauschalbetrag von
20 EUR pro Seemann und Fangtag zu zahlen. 8. Die Höhe des wegen der
Nicht-Anheuerung der Seeleute zu zahlenden Betrags richtet sich nach der
tatsächlichen Zahl der Fangtage und nicht nach der Geltungsdauer der Lizenz. 9. Die Summe wird für die
Ausbildung von mauretanischen Seefischern verwendet; sie ist auf das in Kapitel
I „Allgemeine Bestimmungen“ dieses Anhangs angegebene Konto zu zahlen. 10. Die Europäische Union
übermittelt dem Ministerium halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum
1. Juli die Liste der an Bord der EU-Schiffe angeheuerten mauretanischen
Seeleute. Aus der Liste geht hervor, dass die Seeleute in die Besatzungslisten
eingetragen sind, und auf welchen Schiffen sie angeheuert wurden. 11. Unbeschadet der unter Nummer 7
angeführten Bestimmungen wird bei wiederholter Nichteinhaltung der dem Reeder
auferlegten Verpflichtung zur Anheuerung der vorgesehenen Zahl mauretanischer
Seeleute die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen
Verpflichtungen nachgekommen ist. KAPITEL X – Wissenschaftliche Beobachter Es wird eine Regelung für die
wissenschaftliche Beobachtung an Bord der EU-Schiffe erstellt. 1. Die Vertragsparteien
bestimmten für jede Fischereikategorie mindestens zwei Schiffe pro Jahr, die
einen wissenschaftlichen Beobachter Mauretaniens an Bord nehmen müssen. Dies
gilt nicht für Thunfisch-Wadenfänger, bei denen das Anbordnehmen auf Antrag des
Ministeriums erfolgt. Pro Schiff darf in allen Fällen nur ein
wissenschaftlicher Beobachter an Bord genommen werden. Ein wissenschaftlicher Beobachter wird für die
gesamte Dauer einer Fangreise an Bord genommen. Allerdings kann eine der
Vertragsparteien je nach Dauer der Fangreisen, die für ein bestimmtes Schiff
durchschnittlich angesetzt sind, ausdrücklich verlangen, dass sich die
Anwesenheit des Beobachters über mehrere Fangreisen erstreckt. 2. Das Ministerium teilt der
Europäischen Union die Namen der bestellten wissenschaftlichen Beobachter, die
über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, mindestens sieben Arbeitstage vor
dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einschiffung mit. 3. Alle Kosten für den Einsatz
der wissenschaftlichen Beobachter inklusive Gehältern, Vergütungen und Zulagen
des wissenschaftlichen Beobachters gehen zu Lasten des Ministeriums. 4. Das Ministerium trifft alle
notwendigen Vorkehrungen für die Ein- und Ausschiffung des wissenschaftlichen
Beobachters. Für den Aufenthalt des wissenschaftlichen
Beobachters an Bord gelten dieselben Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere. Dem wissenschaftlichen Beobachter wird die
Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht erleichtert. Der Kapitän gewährt
ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln
der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der
Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch, dem Zweitlogbuch und dem
Schiffszertifikat, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur
Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben Zugang haben muss. 5. Der wissenschaftliche
Beobachter muss sich einen Tag vor dem für seine Einschiffung festgesetzten
Zeitpunkt beim Kapitän des betreffenden Schiffes melden. Sofern sich der
wissenschaftliche Beobachter nicht meldet, benachrichtigt der Kapitän das
Ministerium und die Europäische Union. In diesem Fall kann das Schiff den Hafen
verlassen. Das Ministerium ist jedoch berechtigt, unverzüglich auf seine Kosten
einen neuen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu bringen, ohne dass die
Fangtätigkeiten des Schiffes dadurch gestört werden 6. Der wissenschaftliche
Beobachter muss über Folgendes verfügen: –
berufliche Qualifikationen, –
angemessenen Erfahrungen in der Fischerei und
eingehende Kenntnisse der Bestimmungen dieses Protokolls. 7. Der wissenschaftliche
Beobachter überprüft, ob die Bestimmungen dieses Protokolls durch die
EU-Schiffe, die in den Fischereizonen Mauretaniens tätig sind, eingehalten
werden. Er erstellt hierüber einen Bericht. Er hat vor
allem folgende Aufgaben: –
Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe; –
Überprüfung der Position der Schiffe beim
Fischfang; –
Durchführung biologischer Probenahmen im Rahmen
wissenschaftlicher Programme; –
Erfassung der verwendeten Fanggeräte und
Maschenöffnungen. 8. Die Aufgaben des Beobachters
beschränken sich auf die durch dieses Protokoll geregelte Ausübung der
Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten. 9. Der wissenschaftliche
Beobachter –
trifft alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine
Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder
unterbrechen noch behindern; –
verwendet für die Überprüfung der Maschenöffnungen
der im Rahmen dieses Protokolls verwendeten Netze zugelassene Messinstrumente
und –verfahren; –
geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord
sorgsam um und behandelt alle Unterlagen des besagten Schiffes vertraulich. 10. Am Ende des
Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der
wissenschaftliche Beobachter einen Bericht nach dem Muster in Anlage 9 zu
diesem Anhang. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits
alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen
kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem
Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von
Bord geht, sowie dem Ministerium und der Europäischen Union übermittelt. KAPITEL XI – Schiffe, die weit wandernde Arten
befischen 1. Die Lizenzen für
Thunfisch-Wadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und
Oberflächen-Langleinenfischer werden außer im ersten und im letzten
Geltungsjahr dieses Protokolls für das jeweilige Kalenderjahr ausgestellt. Sobald der Nachweis der Zahlung des Vorschusses
bei ihm eingegangen ist, stellt das Ministerium die Lizenz aus und setzt das
betreffende Schiff auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe, die
der Fischereiaufsicht und der Europäischen Union übermittelt wird. 2. Bevor die Lizenz ausgehändigt
wird, lässt jedes Schiff, das zum ersten Mal im Rahmen des Abkommens fischt,
die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Inspektionen durchführen.
Diese Inspektionen können in einem zu vereinbarenden Auslandshafen durchgeführt
werden. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dieser Inspektion gehen zu Lasten
des Reeders. 3. Schiffe, die im Besitz von
Lizenzen anderer Länder dieser Subregion sind, können auf ihrem Lizenzantrag
das Land, die Arten und die Gültigkeitsdauer ihrer Lizenzen angeben, um sich
die mehrfache Einfahrt in die mauretanischen Fischereizonen bzw. die Ausfahrt
aus diesen Fischereizonen zu erleichtern. 4. Die Lizenzen werden erteilt,
nachdem auf das Konto gemäß Kapitel I eine Pauschalsumme in Höhe des in
den technischen Anhängen zum Protokoll genannten Vorschussbetrags überwiesen
wurde. Im ersten und im letzten Geltungsjahr des Abkommens werden die Gebühren
zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet. Die steuerähnliche Abgabe ist zeitanteilig
entsprechend der in der Fischereizone Mauretaniens verbrachten Zeit zu
entrichten. Als Bezugszeitraum, für den ein Monatssatz zu zahlen ist, gilt
jeweils ein Zeitraum von 30 Tagen tatsächlicher Fangtätigkeit. Alle Monatssätze
sind in voller Höhe zu entrichten; für jeden angefangenen Bezugszeitraum ist somit
ein voller Monatssatz zu zahlen. Ein Schiff, das in einem Jahr zwischen 1 und 30
Tagen gefischt hat, zahlt einen Monatssatz. Der zweite Monatssatz ist nach
Ablauf der ersten 30 Fangtage fällig und so weiter. Die weiteren Monatssätze sind jeweils spätestens
10 Tage nach dem 1. Tag des neu angefangenen Bezugszeitraums zu entrichten. 5. Die Schiffe müssen für jeden
in den Gewässern Mauretaniens verbrachten Fangeinsatz ein Logbuch nach dem
Muster in Anlage 3 dieses Anhangs führen. Das Formular ist auch auszufüllen,
wenn keine Fänge getätigt werden. 6. Vorbehaltlich der
Überprüfungen, die Mauretanien möglicherweise vorzunehmen wünscht, übermittelt
die Europäische Union dem Ministerium jährlich jeweils vor dem 15. Juni eine
Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren, die
auf der Grundlage der von den Reedern abgegeben Fangmeldungen erstellt und von
den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen
Instituten in den Mitgliedstaaten, etwa dem IRD (Institut de Recherche pour le
Développement, Frankreich), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia,
Spanien) und dem INIAP (Instituto Nacional de Investigaçao Agricola y de Pesca,
Portugal) bestätigt wurden, und lässt dem IMROP (Institut Mauritanien de
Recherches Océanographiques et des Pêches) eine Kopie aller Fangbücher
zukommen. 7. Die Thunfischfänger und
Oberflächen-Langleinenfischer halten alle Empfehlungen der Internationalen
Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) ein. 8. Für das letzte Jahr der
Anwendung des Protokolls wird die Abrechnung der für das abgelaufene
Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren innerhalb von vier Monaten nach Ablauf
des Protokolls notifiziert. 9. Die Endabrechnung wird den
betroffenen Reedern übermittelt. Diese müssen ihren finanziellen
Verpflichtungen gegenüber ihren zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen ab
dem Tag, an dem das Ministerium die Genehmigung der Beträge bekannt gegeben
hat, nachkommen. Die Zahlungen, die in EUR zu leisten sind, erfolgen spätestens
anderthalb Monate nach der oben erwähnten Bekanntgabe durch Überweisung auf das
in Kapitel I genannte Konto des mauretanischen Schatzamtes. Fällt jedoch die endgültige Abrechnung niedriger
aus als der in Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem
Reeder nicht erstattet. 10. Die Schiffe sind verpflichtet,
den mauretanischen Behörden innerhalb von drei Stunden vor jeder Einfahrt in
die Fischereizone und jeder Ausfahrt aus dieser Zone auf elektronischem Wege
und andernfalls über Funk ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge
direkt mitzuteilen. Die Adressen und die Funkfrequenz werden von der
Fischereiaufsicht mitgeteilt. 11. Die Thunfisch-Wadenfänger
nehmen auf Verlangen der mauretanischen Behörden und im Einvernehmen mit den
betreffenden Reedern für einen vereinbarten Zeitraum einen wissenschaftlichen
Beobachter pro Schiff an Bord. TECHNISCHE ANHÄNGE KATEGORIE 1: SCHIFFE FÜR DEN FANG VON KREBSTIEREN AUSSER LANGUSTEN UND TASCHENKREBSEN 1. Fanggebiet a) Nördlich von 19°00 N, Gebiet, das durch die Linie, die die folgenden Punkte verbindet, begrenzt wird: 20°46,30 N 17°03,00 W 20°40,00 N 17°07,50 W 20°05,00 N 17°07,50 W 19°49,00 N 17°10,60 W 19°43,50 N 16°57,00 W 19°18,70 N 16°46,50 W 19°00,00 N 16°22,00 W b) Südlich von 19°00,00 N und bis 16°04,00 N, 6 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie für Schiffe mit Sondergenehmigung und 8 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie für alle anderen Schiffe. 2. Zugelassenes Fanggerät – Garnelen-Grundschleppnetz, einschließlich Scheuchkette, und sonstiges selektives Fanggerät. Die Scheuchkette ist Bestandteil der Ausrüstung von Garnelenschleppnetzen, die an Auslegern gezogen werden. Sie besteht aus einer durchgehenden Kette, deren Kettenglieder einen Durchmesser von höchstens 12 mm haben, und ist zwischen die Scherbretter vor dem Grundtau gespannt. – Über die obligatorische Verwendung von selektivem Fanggerät entscheidet der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage einer wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Bewertung. – Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten. – Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten. – Scheuerschutze sind zulässig. 3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 50 mm 4. Mindestgrößen Bei Tiefseegarnelen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes. Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet. – Tiefseegarnelen: · Rosa Geißelgarnele (Parapeneus longirostrus) 06 cm – Garnelen aus Küstengewässern: · Südliche Rosa Geißelgarnele (Penaeus notialis) und Furchengarnele (Penaeus kerathurus) 200 Exemplare/kg Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen. 5. Beifänge Zulässig || Verboten · 10 % Fische · 5 % Taschenkrebse || · Langusten · Kopffüßer Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen. 6. Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren Zeitraum || Jahr 1 || Jahr 2 Zulässige Fangmenge (in Tonnen) || 5 000 || 5 000 Gebühr || 620 EUR/t || 620 EUR/t || Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Zweimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Zweimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 36 begrenzt; · 50 % der Gesamtzahl der Schiffe, die gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern ihre Fangtätigkeit ausüben, können die Erlaubnis erhalten, während desselben Fangzeitraums in dem Gebiet westlich der 6-Meilen-Linie zu fischen, die ab der Niedrigwasserlinie südlich von 19°00,00 N festgelegt ist. · Entspricht diese Obergrenze von 50 % einer Anzahl von 10 oder weniger Schiffen, so dürfen alle diese Schiffe westlich der 6-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie südlich von 19°00,00 N festgelegt ist, fischen. · In der Lizenz, die einem Schiff für einen bestimmten Zweimonatszeitraum erteilt wird, ist angegeben, ob das Schiff berechtigt ist, ab der 6-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie südlich von 19°00,00 N festgelegt ist, zu fischen. · Nördlich von 19°00,00 N dürfen alle Schiffe, die über eine Lizenz für den Garnelenfang verfügen, westlich der Linie, deren Koordinaten unter Nummer 1 dieses technischen Anhangs aufgeführt sind, ihre Fangtätigkeit ausüben. 7. Schonzeiten Zwei (2) Schonzeiten von jeweils zwei (2) Monaten: Mai-Juni und Oktober-November. Auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten vorgenommene Änderungen der Schonzeiten sind der Europäischen Union unverzüglich mitzuteilen. 8. Bemerkungen Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. KATEGORIE 2: TRAWLER (KEINE FROSTER) UND GRUNDLEINENFISCHER FÜR DEN FANG VON SENEGALESISCHEM SEEHECHT 1. Fanggebiet (a) Nördlich von 19° 15’60 N: westlich der Linie, die folgende Koordinaten verbindet: 20° 46,30 N 17° 03,00 W 20° 36,00 N 17° 11,00 W 20° 36,00 N 17° 36,00 W 20° 03,00 N 17° 36,00 W 19° 45,70 N 17° 03,00 W 19° 29,00 N 16° 51,50 W 19° 15,60 N 16° 51,50 W 19° 15,60 N 16° 49,60 W (b) Südlich von 19° 15,60 N und bis 17° 50,00 N: westlich der 24-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. (c) Südlich von 17° 50,00 N: westlich der 18-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. (d) Während der Schonzeit für Kopffüßer: (1) Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris ist das Sperrgebiet durch folgende Koordinaten begrenzt: 20° 46,00 N 17° 03,00 W 20° 46,00 N 17° 47,00 W 20° 03,00 N 17° 47,00 W 19° 47,00 N 17° 14,00 W 19° 21,00 N 16° 55,00 W 19° 15,60 N 16° 51,50 W 19° 15,60 N 16° 49,60 W (2) Südlich von 19° 15,60 N (Cap Timiris) und bis 17° 50,00 N (Nouakchott) besteht jenseits der 24-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie berechnet wird, Fangverbot. (3) Südlich von 17° 50,00 N (Nouakchott) besteht jenseits der 18-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie berechnet wird, Fangverbot. 2. Zugelassenes Fanggerät – Grundleine – Grundschleppnetz für den Seehechtfang – Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten. · Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten. 3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 70 mm (im Steert) 4. Mindestgrößen 1) Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4). Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen. 5. Beifänge Zulässig || Verboten · Trawler: 25 % Fische · Grundleinenfänger: 50 % Fische || Kopffüßer und Krebstiere Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen. 6. Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren Zeitraum || Jahr 1 || Jahr 2 Zulässige Fangmenge (in Tonnen) || 4 000 || 4 000 Gebühr || 90 EUR/t || 90 EUR/t || Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 11 begrenzt. 7. Schonzeiten Gegebenenfalls legt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit fest. 8. Bemerkungen Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. KATEGORIE 3: SCHIFFE FÜR DEN FANG ANDERER GRUNDFISCHARTEN ALS SENEGALESISCHEN SEEHECHT MIT ANDEREN GERÄTEN ALS SCHLEPPNETZEN 1. Fanggebiet (a) Nördlich von 19° 48,50 N, ab der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris. (b) Südlich von 19° 48,50 N bis 19° 21,00 N, westlich von 16° 45,00 W. (c) Südlich von 19° 21,00 N, ab der 9-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. (d) Während der Schonzeit für Kopffüßer: (1) Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris: 20° 46,00 N 17° 03,00 W 20° 46,00 N 17° 47,00 W 20° 03,00 N 17° 47,00 W 19° 47,00 N 17° 14,00 W 19° 21,00 N 16° 55,00 W 19° 15,60 N 16° 51,50 W 19° 15,60 N 16° 49,60 W (2) Südlich von 19° 15,60 N (Cap Timiris) besteht jenseits der 9-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie berechnet wird, Fangverbot. 2. Zugelassenes Fanggerät || – Langleinen – einwandiges Kiemennetz mit einer Netzhöhe von maximal 7 m und einer Länge von maximal 100 m. Netze aus Polyamid-Monofil sind verboten. – Handleine – Korbreusen – Wade für den Köderfang || 3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung – 120 mm für Kiemennetze – 20 mm für Netze zum Fang von Lebendködern 4. Mindestgrößen Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4). Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten eine Mindestgröße festlegen. 5. Beifänge Zulässig || Verboten 10 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht) || Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen. 6. Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren || Zeitraum || Jahr 1 || Jahr 2 || Zulässige Fangmenge (in Tonnen) || 2 500 || 2 500 || Gebühr || 105 EUR/t || 105 EUR/t || || Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 9 begrenzt. || 7. Schonzeiten || Gegebenenfalls legt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit fest. || 8. Bemerkungen || Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. Waden werden nur zum Fang von Köder eingesetzt, der bei der Leinenfischerei oder in Korbreusen verwendet wird. Korbreusen dürfen von höchstens sieben Schiffen mit einer Tonnage von jeweils unter 135 BRZ eingesetzt werden. || KATEGORIE 4: TASCHENKREBSE 1. Fanggebiet (a) Nördlich von 19° 15,60 N: westlich der Linie, die folgende Punkte verbindet: 20° 46,30 N 17° 03,00 W 20° 36,00 N 17° 11,00 W 20° 36,00 N 17° 36,00 W 20° 03,00 N 17° 36,00 W 19° 45,70 N 17° 03,00 W 19° 29,00 N 16° 51,50 W 19° 15,60 N 16° 51,50 W 19° 15,60 N 16° 49,60 W (b) Südlich von 19° 15,60 N und bis 17° 50 N: westlich der 18-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. 2. Zugelassenes Fanggerät Korbreuse 3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 60 mm (Netztuch) 4. Mindestgrößen Bei Krebstieren erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes. Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet (siehe Anlage 4). Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen. 5. Beifänge Zulässig || Verboten - || Fische, Kopffüßer und Krebstiere anderer Arten als der Zielart Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen. 6. Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren Zeitraum || Jahr 1 || Jahr 2 Zulässige Fangmenge (in Tonnen) || 200 || 200 Gebühre || 310 EUR/t || 310 EUR/t || Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Je Lizenz können maximal 500 Reusen zugelassen werden. 7. Schonzeiten Zwei (2) Schonzeiten von jeweils zwei (2) Monaten: Mai-Juni und Oktober-November. Über Änderungen der Schonzeiten entscheidet der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten. 8. Bemerkungen Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. KATEGORIE 5: THUNFISCHWADENFÄNGER 1. Fanggebiet (a) Nördlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris. (b) Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. 2. Zugelassenes Fanggerät Wade 3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung -- 4. Mindestgrößen Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge). Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 4 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen. 5. Beifänge Zulässig || Verboten - || Andere Arten als die Zielart bzw. Gruppe von Zielarten Der Gemischte Ausschuss kann für die im ICCAT-Logbuch nicht aufgeführten Arten eine Beifangquote festlegen. 6. Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren Anzahl fangberechtigter Schiffe || 22 Thunfischwadenfänger Jährliche Pauschalgebühr || 1750 EUR je Thunfischwadenfänger für den Fang von 5000 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten Anteilige Gebühr || 35 EUR/t 7. Schonzeiten -- 8. Bemerkungen Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. KATEGORIE 6: THUNFISCHFÄNGER MIT ANGELN UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER 1. Fanggebiet Oberflächen-Langleinenfischer (a) Nördlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris. (b) Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. Thunfischfänger mit Angeln (a) Nördlich von 19° 21,00 N: westlich der 15-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris. (b) Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 12-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. Fang von Lebendködern (a) Nördlich von 19° 48,50 N: westlich der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris. (b) Südlich von 19° 48,50 N bis 19° 21,00 N: westlich von 16° 45,00 W. (c) Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie. 2. Zugelassenes Fanggerät – Angelfänger: Angeln und Schleppnetze (für den Köderfang) – Oberflächen-Langleinenfischer: Oberflächenlangleinen 3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 16 mm (Köderfang) 4. Mindestgrößen Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4). Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 4 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen. 5. Beifänge Zulässig || Verboten -- || Andere Arten als die Zielart bzw. Gruppe von Zielarten Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen. 6. Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren Zahl der fangberechtigten Schiffe || 22 Angelfänger oder Oberflächen-Langleinenfischer Jährliche Pauschalgebühr || · 2500 EUR für Angelfänger und · 3500 EUR für Oberflächen-Langleinenfischer für den Fang von 10 000 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten Anteilige Gebühr || · 25 EUR/t für Angelfänger · 35 EUR/t für Oberflächen-Langleinenfischer 7. Schonzeiten -- 8. Bemerkungen Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. Fang von Lebendködern – Der Fang von Lebendködern ist auf eine bestimmte, durch den Gemischten Ausschuss festzusetzende Zahl von Tagen pro Monat beschränkt. Die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit sind der Fischereiüberwachungsbehörde zu melden. – Die beiden Vertragsparteien legen einvernehmlich die Durchführungsbestimmungen fest, damit die für die Fangtätigkeiten dieser Schiffe notwendigen Lebendköder gefangen oder eingesammelt werden können. Sofern diese Fangtätigkeiten in gefährdeten Gebieten oder mit unüblichem Fanggerät ausgeübt werden, erfolgt die Festlegung der Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der Empfehlungen des IMROP und nach Rücksprache mit der Fischereiüberwachung. Haie – Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten. – Unter Berücksichtigung der ICCAT-Empfehlungen 04-10 und 05-05 zur Erhaltung von Haien, die in Verbindung mit Fischereien gefangen werden, die von der ICCAT bewirtschaftet werden. KATEGORIE 7: PELAGISCHE FROSTERTRAWLER 1. Fanggebiet (a) Nördlich von 19°00,00N, durch die Linie, die folgende Punkte miteinander verbindet, abgegrenztes Gebiet: 20°46,30 N 17°03,00 W 20°36,00 N 17°11,00 W 20°36,00 N 17°35,00 W 20°00,00 N 17°30,00 W 19°34,00 N 17°00,00 W 19°21,00 N 16°52,00 W 19°10,00 N 16°41,00 W 19°00,00 N 16°39,50 W (b) Südlich von 19°00,00N bis 16°04,00N, 20 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie. 2. Zugelassenes Fanggerät Pelagisches Schleppnetz: Der Steert des Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden. 3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 40 mm 4. Mindestgrößen Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4). Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen. 5. Beifänge Zulässig || Verboten 3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht) || Krebstiere oder Kopffüßer mit Ausnahme von Kalmar Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 4 nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen. 6. Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren Zeitraum || Jahr 1 || Jahr 2 Zulässige Fangmenge (in Tonnen) || 300 000 || 300 000 Gebühr || 123 EUR/t || 123 EUR/t || Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 5000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 19 begrenzt. 7. Schonzeiten Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit festlegen. 8. Bemerkungen Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. Die Umrechnungsfaktoren für kleine pelagische Arten sind in Anlage 5 festgelegt. Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 8 können im Umfang von bis zu 2 Lizenzen pro Monat in Anspruch genommen werden. KATEGORIE 8: PELAGISCHE FISCHEREI OHNE FROSTER 1. Fanggebiet (a) Nördlich von 19° 00,00 N: westlich der Linie, die folgende Punkte verbindet: 20° 46,30 N 17° 03,00 W 20° 36,00 N 17° 11,00 W 20° 36,00 N 17° 35,00 W 20° 00,00 N 17° 30,00 W 19° 34,00 N 17° 00,00 W 19° 21,00 N 16° 52,00 W 19° 10,00 N 16° 41,00 W 19° 00,00 N 16° 39,50 W (b) Südlich von 19°00,00 N bis 16°04,00 N, 20 Meilen ab der Niedrigwasserlinie. 2. Zugelassenes Fanggerät Pelagisches Schleppnetz und Ringwade für industrielle Fischerei: Der Steert des Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden. 3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 40 mm für Trawler und 20 mm für Wadenfänger 4. Mindestgrößen Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4). Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen. 5. Beifänge Zulässig || Verboten 3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht) || Krebstiere oder Kopffüßer mit Ausnahme von Kalmar Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen. 6. Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren Zulässige Fangmenge (in Tonnen) || 15 000 Tonnen pro Jahr. Werden diese Fangmöglichkeiten in Anspruch genommen, so sind sie von der unter Kategorie 7 zugewiesenen Menge von 300 000 t abzuziehen. Zeitraum || Jahr 1 || Jahr 2 Gebühr || 123 EUR/t || 123 EUR/t || Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet. Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 5000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 2 begrenzt, was 2 Dreimonatslizenzen für pelagische Frostertrawler der Kategorie 7 entspricht. 7. Schonzeiten Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit festlegen. 8. Bemerkungen Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt. Die Umrechnungsfaktoren für kleine pelagische Arten sind in Anlage 5 festgelegt. KATEGORIE 9: KOPFFÜSSER 1. Fanggebiet p.m. 2. Zugelassenes Fanggerät p.m. 3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung p.m. 4. Beifänge Zulässig || Verboten p.m. || p.m. 5. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren Zeitraum || Jahr 1 || Jahr 2 Zulässige Fangmenge (in Tonnen) || p.m. || p.m. Gebühr || p.m. || p.m. 6. Schonzeiten p.m. 7. Bemerkungen p.m. Anlage 1 FISCHEREIABKOMMEN MAURETANIEN — EUROPÄISCHE UNION ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ I
‑ ANTRAGSTELLER 1. Name
des Reeders:
..................................................................................................................................................... 2. Name
der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders:
............................................................................................. 3. Anschrift
der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders:
........................................................................................ ................................................................................................................................................................................... 4. Telefon:........................................... Fax:
................................... Telex:................................................ 5. Name
des Kapitäns: .................................................................................. Staatsangehörigkeit:
............................ II
‑ ANGABEN ZUM SCHIFF 1. Name
des Schiffes:
......................................................................................................................................................... 2. Flaggenzugehörigkeit:
............................................................................................................................................. 3. Äußere
Kennnummer: ............................................................................................................................. 4. Heimathafen:
............................................................................................................................................................ 5. Wann
und wo gebaut:
........................................................................... ........................................................ 6. Funkrufzeichen:
.................................. Frequenz: ............................................................ 7. Rumpfmaterial: Stahl
¨ Holz ¨ Polyester ¨ Sonstiges
¨ III
‑ TECHNISCHE MERKMALE DES SCHIFFES UND AUSRÜSTUNG 1. Länge
über alles: .................................................. Breite:
.............................................................................. 2. Tonnage
(in BRZ):
...................................................................................................................................... 3. Hauptmaschinenleistung
in PS: ................ Marke:
.............................. Typ: .................... 4. Schiffstyp:
.................................................. Fischereikategorie:
.......................................................... 5. Fanggeräte:
...................................................................................................................................................... 6. Gesamtzahl
der Besatzungsmitglieder:
.......................................................................................................................... 7. Art der
Haltbarmachung an Bord: Frisch ¨ Kühlung ¨ Gemischt ¨ Gefrieren ¨ 8. Gefrierleistung
(Tonnen/24 Stunden):
................................................................................................ 9. Rauminhalt
der Laderäume: ................................................. Anzahl:
........................................................... Ort:
.............................................................., Datum:
......................................... Unterschrift
des Antragstellers:
............................................................................... Anlage 2 RUBRIK Nr. 1 || ISLAMISCHE REPUBLIK MAURETANIEN || || || || || || || || || || || || || FANGMELDUNG || || || || || || || || Tag || || Monat || || Jahr || Uhrzeit || || Name des Schiffes (1) ………………………… || Abfahrt von (4)………………. || || Datum (6) || || || || || || || || || || || || || || || Rufzeichen (2)………………………………. || || || || || || || || || || || || || || || || || Name des Kapitäns (3)………………………… || Rückkehr nach (5)…………... || || Datum (6) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Fanggerät (7) Code für das Fanggerät (8) || || || Maschen (9) || || || || Maschenöffnungsgrad (10) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || RUBRIK Nr. 2 || RUBRIK Nr. 3: Die nicht verwendete Aufstellung „A“ oder „B“ ist zu streichen. || RUBRIK Nr. 4 Datum (12) || Statist. Gebiet (13) || Anzahl der Hols (14) || Fangzeit (Uhrzeit) (15) || Geschätzte Fangmengen nach Arten: (in Kilogramm) (16) (oder Anmerkungen zu Unterbrechungen der Fangtätigkeiten) || Gesamtgewicht Fänge (kg) (17) || Gesamtgewicht Fische (kg) (18) || Gesamtgewicht Fischmehl (kg) (19) || || || || Stöcker A || Sardinen || Sardi- nellen || Sardellen || Makrele || Degenfisch || Thunfisch || Seehecht || Meerbrasse || Kalmar || Tintenfisch || Kraken || Garnelen || Langusten || Sonstige Fische || || || Languste B || Tiefseegarnele || Rosa Geißelgarnele || Afrikanische Tiefseegarnele || Sonstige Garnelen || Weißer Thun || Mauretanische Languste || Sonstige Krebstiere || Rauher Rochen || Seehecht || Sonstige Fische || Diverse Kopffüßer || Diverse Muscheln || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Anlage 3 ICCAT-LOGBUCH THUNFISCHFANG || Name des Schiffes: ………………………………………………………………. || Bruttoraumzahl: …………………………………………………............................. || AUSFAHRT: RÜCKKEHR: || Monat || Tag || Jahr || Hafen || || || || Flaggenstaat: || Ladekapazität – (t):... || || || || || || || || || || Registernummer: ………………………………………………………………................................... || Kapitän: ……………………………………………………….... || || || || Reeder: ………………………………………………………….......................... || Anzahl Besatzungsmitglieder: ….…………………………………………………........................ || || || || || || || || Anschrift: ……………………………………………………………………….... || Berichtsdatum: …………………………………………..…...... || || || || || (Berichtet durch): ……………………………………………. ………………………………………………................................. || Zahl der Tage auf See: || || Anzahl Fangtage: Anzahl der durchgeführten Hols: || || Nummer der Reise: || || || || || || || || || Datum || Gebiet || Wasseroberflächentemperatur (ºC) || Fischereiaufwand Zahl der verwendeten Haken || Capturas (Fänge) || Monat || Tag || Breite N/S || Länge W/O || Roter Thun Thunnus thynnus oder maccoyi || Gelbflossenthun Thunnus albacares || (Großaugenthun) Thunnus obesus || (Weißer Thun) Thunnus alalunga || (Schwertfisch) Xiphias gladius || (Gestreifter Marlin) (Weißer Marlin) Tetraptunus audax oder albidus || (Schwarzer Marlin) Makaira Indica || (Segelfisch) Istiophorus albicane oder platypterus || Echter Bonito Katsuwonus pelamis || (Gemischte Fänge) || || || || || || || || Anz. || Gewicht in kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || Anz. || kg || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ANLANDEGEWICHT (in kg) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Bemerkungen || || || || || 1 – Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile. || || 3 – „Tag“ ist der Tag, an dem Sie die Leinen aussetzen. || 5 – Die unterste Zeile – Anlandegewicht – erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. || || 2 – Am Ende jeder Fangreise ist eine Kopie zu übersenden an Ihren Korrespondenten oder an den ICCAT, Calle Corazón de María, 8, 28002 Madrid., Spanien. || || 4 – Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitengrade und ‑minuten sind auf- bzw. abzurunden. Unbedingt N/S und W/O angeben. || || 6 – Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. || || Anlage 4 Geltende
Rechtsvorschriften über die Mindestgrößen der Fänge, die an Bord gelagert
werden dürfen „Abschnitt III:
Mindestgröße und Mindestgewicht für die einzelnen Arten 1. Das Abmessen zwecks
Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen ist wie folgt vorzunehmen: –
bei Fischen: von der Spitze des Maules bis zum Ende
der Schwanzflosse (Gesamtlänge); –
bei Kopffüßern: nur die Länge des Rumpfes (Mantels)
ohne die Fangarme; –
bei Krebstieren: von
der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes. Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung
des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet.
Bei der Mauretanischen Languste ist die Mitte des konkaven Teils des Carapax,
zwischen den beiden Stirnhörnern, als Bezugspunkt zu verwenden. 2. Die Mindestgrößen und
Mindestgewichte für Seefische, Kopffüßer und Krebstiere, deren Fang zulässig
ist, sind wie folgt: (a)
Für Seefische: –
Sardinellen (Sardinella
aurita und Sardinella maderensis) 18 cm –
Sardine (Sardina
pilchardus) 16 cm –
Stöcker und
Cunene-Bastardmakrele (Trachurus spp.) 19 cm –
Stachelmakrelen (Decapturus
rhonchus) 19 cm –
Spanische Makrele (Scomber
japonicus) 25 cm –
Meerbrasse, Goldbrasse (Sparus
auratus) 20 cm –
Blaugefleckte Meerbrasse (Sparus
coeruleostictus) 23 cm –
Rotgebänderte Meerbrasse (Sparus
auriga), Gewöhnliche Sackbrasse
(Sparus pagrus) 23 cm –
Zahnbrassen (Dentex
spp.) 15 cm –
Rote Pandora, Achselbrasse
(Pagellus bellottii, Pagellus acarne) 19 cm –
Dicklippiger Grunzer (Plectorhynchus
mediterraneus) 25 cm –
Brauner Lippfisch 25 cm –
Umberfische (Sciana
umbra) 25 cm –
Adlerfisch (Argirosomus
regius) und Senegal-Umberfisch
(Pseudotholithus senegalensis) 70 cm –
Zackenbarsche (Epinephelus
spp.) 40 cm –
Blaufisch (Pomatomus
saltator ) 30 cm –
Westafrikanische Meerbarbe
(Pseudupeneus prayensis) 17 cm –
So-iny-Meeräsche (Mugil
spp.) 20 cm –
Südlicher Glatthai,
Bartel-Hundshai (Mustellus mustellus, Leptocharias smithi) 60 cm –
Gefleckter Streifenbarsch
(Dicentrarchus punctatus) 20 cm –
Hundszungen (Cynoglossus canariensis, Cynoglossus monodi) 20 cm –
Hundszungen (Cynoglossus cadenati, Cynoglossus senegalensis) 30 cm –
Seehechte (Merliccius spp.) 30 cm –
Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Gewicht von weniger
als 3,2 kg –
Großaugenthun (Thunnus obesus) mit einem Gewicht von weniger als 3,2 kg (b)
Für Kopffüßer: –
Gewöhnlicher Krake, Gemeiner Tintenfisch (Octopus vulgaris) 500 g
(ausgenommen) –
Kalmar (Loligo vulgaris) 13 cm –
Gemeiner Tintenfisch (Sepia officinalis) 13 cm –
Tintenfisch (Sepia bertheloti) 07 cm (c)
Für Krebstiere: –
Königslanguste (Panulirus regius) 21 cm –
Mauretanische Languste (Palinurus mauritanicus) 23 cm –
Geißelgarnelen (Parapeneus longriostrus) 06 cm –
Tiefseekrabben (Geyryon maritae) 06 cm –
Südliche Rosa Geißelgarnele oder Furchengarnele (Penaeus notialis,
Penaeus kerathurus) 200 Exemplare/kg Anlage 5 Liste
der Umrechnungsfaktoren UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR FERTIGPRODUKTE AUS
AN BORD VERARBEITETEN FISCHEN KLEINER PELAGISCHER ARTEN Erzeugnis || Art der Verarbeitung || Umrechnungsfaktor Sardinelle Geköpft Geköpft, ausgenommen Geköpft, ausgenommen || Manuelle Zerlegung Manuelle Zerlegung Maschinelle Zerlegung || 1,416 1,675 1,795 Makrele Geköpft Geköpft, ausgenommen Geköpft Geköpft, ausgenommen || Manuelle Zerlegung Manuelle Zerlegung Maschinelle Zerlegung Maschinelle Zerlegung || 1,406 1,582 1,445 1,661 Degenfisch Geköpft, ausgenommen In Scheiben Geköpft, ausgenommen (spezielles Zerlegungsverfahren) || Manuelle Zerlegung Manuelle Zerlegung Manuelle Zerlegung || 1,323 1,340 1,473 Sardine Geköpft Geköpft, ausgenommen Geköpft, ausgenommen || Manuelle Zerlegung Manuelle Zerlegung Maschinelle Zerlegung || 1,416 1,704 1,828 Stöcker Geköpft Geköpft Geköpft, ausgenommen Geköpft, ausgenommen || Manuelle Zerlegung Maschinelle Zerlegung Manuelle Zerlegung Maschinelle Zerlegung || 1,570 1,634 1,862 1,953 NB: Für die Verarbeitung von Fisch zu
Fischmehl gilt folgender Umrechnungsfaktor: 5,5 Tonnen Frischfisch
entsprechen 1 Tonne Fischmehl. Anlage 6 ISLAMISCHE REPUBLIK MAURITANIEN || || || || || || || || || || || || ANLANDEERKLÄRUNG/UMLADEERKLÄRUNG || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Tag || || Monat || || Jahr || Uhrzeit || (A) Name des Schiffes (1) ……………….... || Abfahrt von (4) ……………. || || Datum (6) || || || || || || || || || || || || || || Rufzeichen (2) ………………....……. || || || || || || || || || || || || || || || Name des Kapitäns (3) ………….…… || Rückkehr nach (5) …………. || || Datum (6) || || || || || || || || || || || || Flaggenzugehörigkeit || Rufzeichen || Name des Empfängerschiffes || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Unterschrift des Kapitäns des Fischereifahrzeugs || GEWICHT IN KILOGRAMM || || || Art (B) || Handelsklasse (C) || Aufmachung (D) || Nettogewicht (E) || Verkaufspreis (F) || Währung (G) || Art (B) || Handelsklasse (C) || Aufmachung (D) || Nettogewicht (E) || Verkaufspreis (F) || Währung (G) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Anlage 7 ABGRENZUNG DER MAURETANISCHEN FANGGEBIETE || || || || || || || || || || || Koordinaten der AWZ / Protokoll VMS EU || || || || || || || || || || || 1 || Südliche Abgrenzung || Breite || 16° || 04' || || N || Länge || 19° || 58' || || W 2 || Koordinaten || Breite || 16° || 30' || || N || Länge || 19° || 54' || || W 3 || Koordinaten || Breite || 17° || 00' || || N || Länge || 19° || 47' || || W 4 || Koordinaten || Breite || 17° || 30' || || N || Länge || 19° || 33' || || W 5 || Koordinaten || Breite || 18° || 00' || || N || Länge || 19° || 29' || || W 6 || Koordinaten || Breite || 18° || 30' || || N || Länge || 19° || 28' || || W 7 || Koordinaten || Breite || 19° || 00' || || N || Länge || 19° || 43' || || W 8 || Koordinaten || Breite || 19° || 23' || || N || Länge || 20° || 01' || || W 9 || Koordinaten || Breite || 19° || 30' || || N || Länge || 20° || 04' || || W 10 || Koordinaten || Breite || 20° || 00' || || N || Länge || 20° || 14,5’ || || W 11 || Koordinaten || Breite || 20° || 30' || || N || Länge || 20° || 25,5' || || W 12 || Nördliche Abgrenzung || Breite || 20° || 46' || || N || Länge || 20° || 04,5' || || W || || || || || || || || || || || Anlage 8 BERICHT DES WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERS Name des Beobachters: ............................................................................................................. Schiff: ............................................. Flaggenstaat: ................................................................. Registriernummer und Heimathafen: ......................................................................................... Kennzeichen: .............................., Tonnage: .................... BRZ, Maschinenleistung: ................... PS Lizenz: ............................. Nr.: .......................... Typ: ...................................................... Name des Kapitäns: ................................................ Staatsangehörigkeit: ........................................... Beobachter an Bord gekommen: Datum: ................................., Hafen: ................................ Beobachter von Bord gegangen: Datum: .................................., Hafen: ................................ Erlaubte Fangtechnik: ................................................................................................. Verwendete Fanggeräte: ....................................................................................................................... Maschenöffnung und/oder Abmessung: ............................................................................................... Angelaufene Fanggebiete: .................................................................................................. Entfernung zur Küste: ................................................................................................................ Anzahl angeheuerter mauretanischer Seeleute: ................................ Meldung der Einfahrt in die Fischereizone ......./....../........ und der Ausfahrt ......./......./....... Einschätzung des Beobachters Gesamtfangmenge (kg): .................. ....................., Eintragung im Logbuch: ....................... Beifänge: Arten: ..................................................., geschätzter Prozentsatz: ...........% Rückwürfe: Arten: ......................................................., Menge (kg): ....................... An Bord behaltene Arten || || || || || || || Menge (kg) || || || || || || || An Bord behaltene Arten || || || || || || || Menge (kg) || || || || || || || Feststellungen des Beobachters: Art der Feststellung || Datum || Position || || || || || || || || Bemerkungen des Beobachters (Allgemeines):.......................................................................... ............................................................................................................................................ ............................................................................................................................................ ............................................................................................................................................ Ort: .................................................., Datum: ............................................ Unterschrift des Beobachters: .................................................................. Bemerkungen des Kapitäns: ................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Kopie des Berichts empfangen am: ..................... Unterschrift des Kapitäns: ........................ Bericht übermittelt am: ........................................................................... Bewertung: ........................................................................................ ANHANG 2 Finanzielle Unterstützung der Förderung einer verantwortungsvollen
und nachhaltigen Fischerei 1. Ziel
und Beträge Bei der
finanziellen Unterstützung im Sinne dieses Anhangs handelt es sich um eine
öffentliche Entwicklungshilfe, die von dem den Handel betreffenden Teil gemäß
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und Artikel 2
Absatz 1 des vorliegenden Protokolls unabhängig ist. Die finanzielle
Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls in Höhe von
3 Millionen Euro pro Jahr soll zur Entwicklung einer nachhaltigen und
verantwortungsvollen Fischerei in der mauretanischen Fischereizone im Einklang
mit den strategischen Zielen der Erhaltung der Fischbestände und der
verbesserten Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft
beitragen. Die finanzielle Unterstützung umfasst drei
Interventionsschwerpunkte: || Maßnahmen Schwerpunkt I: WISSENSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND AUSBILDUNG || Unterstützung bei der Durchführung von Bestandsbewirtschaftungsplänen (IMROP, ONISPA, ENEMP) Schwerpunkt II: ÜBERWACHUNG || Unterstützung der Tätigkeiten der DSPCM Schwerpunkt III: UMWELT || Erhaltung der Meeres- und Küstenumwelt (PNBA und PND) 2. Begünstigte Die Begünstigten dieser Unterstützung sind das
Fischereiministerium und das Ministerium für Umwelt und dauerhafte Entwicklung.
Diese institutionellen Begünstigten arbeiten eng mit dem Finanzministerium
zusammen. 3. Durchführungsrahmen Die Europäische Union und Mauretanien einigen
sich in dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss
nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls über die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der finanziellen Unterstützung, die Rechtsgrundlagen, die
Planung, das Monitoring und die Evaluierung sowie die Zahlungsmodalitäten. 4. Sichtbarkeit Mauretanien verpflichtet sich, die
Sichtbarkeit der Maßnahmen, die im Rahmen dieser Unterstützung durchgeführt
werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck koordinieren die Begünstigten ihre
Arbeiten zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission festgelegten
„Leitlinien für die Sichtbarkeit“ mit der Delegation der Europäischen Union in
Nouakchott. So muss jedes Projekt eine Klausel vorsehen, die die Sichtbarkeit
der Unterstützung durch die Europäische Union gewährleistet, insbesondere durch
die Verwendung eines Logos („EU-Flagge“). Mauretanien muss der Europäischen
Union auch den Plan für die Eröffnungsfeiern mitteilen. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
und finanzielle Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht über die
geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des zwischen der Europäischen
Union und der Islamischen Republik Mauretanien vereinbarten Protokolls zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[4] 11 – Maritime Angelegenheiten und Fischerei 11 03 – Internationale Fischerei und Seerecht 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[5] X Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme
1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission Das Aushandeln und der Abschluss von Fischereiabkommen
mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, die Fischereitätigkeiten der
EU-Flotte einschließlich der Fernflotte zu erhalten und zu schützen und
partnerschaftliche Beziehungen zu entwickeln, um die nachhaltige
Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer zu fördern. Die partnerschaftlichen Fischereiabkommen
gewährleisten darüber hinaus Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der
Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen
Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern,
Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU),
Integration der Partnerländer in die Weltwirtschaft sowie ein besseres
fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene). 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel°1 Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der
EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei
sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen
durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit
Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik. Betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en) Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Internationale
Fischerei und Seerecht, Internationale Fischereiabkommen (Haushaltslinie
11 03 01) 1.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und
Auswirkung(en) Bitte geben Sie die
erwarteten Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative auf die
Begünstigten/Zielgruppen an. Der
Abschluss des Protokolls trägt dazu bei, die Fangmöglichkeiten der EU-Fischereifahrzeuge
in der mauretanischen Fischereizone zu erhalten. Durch
die finanzielle Unterstützung (Förderung des Fischereisektors) zur Umsetzung
der Programme, die das Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedet hat,
trägt das Protokoll ferner zur bestmöglichen Bewirtschaftung und Erhaltung der
Fischereiressourcen bei. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Kontrolle
der jährlichen Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr
genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen
Möglichkeiten); Erhebung
und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens
erfolgten Fänge; Beitrag
zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts
(im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Fischereiabkommen); Zahl
der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Das
Protokoll für den Zeitraum 2008-2012 läuft am 31. Juli 2012 aus. Das neue
Protokoll soll ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet
werden. Zeitgleich mit diesem Verfahren wird ein Verfahren für einen Beschluss
des Rates zur vorläufigen Anwendung dieses Protokolls eingeleitet. Mit
dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeit der europäischen
Flotte gesetzt und insbesondere den Reedern Gelegenheit gegeben, weiterhin
Fanggenehmigungen für die Fischereizone Mauretaniens zu erhalten. Außerdem
stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union
und Mauretanien bei der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik. Es
sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die elektronische
Übermittlung der Fangdaten vor. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Schlösse
die EU kein neues Protokoll ab, hätte dies die Regelung der
Fischereitätigkeiten durch privatrechtliche Abkommen zur Folge, wodurch keine
nachhaltige Fischerei gewährleistet wäre. Darüber hinaus erhofft sich die
Europäische Union, dass Mauretanien im Rahmen dieses Protokolls im Hinblick auf
eine nachhaltige Fischerei weiterhin wirksam mit der Europäischen Union zusammenarbeiten
wird. Die
im Protokoll vorgesehenen Mittel erlauben es Mauretanien außerdem, seine
strategische Planung für die Durchführung seiner Fischereipolitik fortzusetzen. 1.5.3. Erkenntnisse aus ähnlichen
Maßnahmen Die
unzureichende Nutzung bestimmter Fischereikategorien des vorhergehenden
Protokolls sowie die Schlussfolgerungen des Wissenschaftlichen Ausschusses
haben die Vertragsparteien veranlasst, die Fangmöglichkeiten zu verringern.
Dennoch wurde der entsprechende Handelswert geringfügig nach oben korrigiert,
um der Preisentwicklung auf den Märkten Rechnung zu tragen. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
geeigneten Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen entrichteten finanziellen
Gegenleistungen stellen für die nationalen Haushalte der Drittländer Einnahmen
dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser
Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für
fischereipolitische Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen
Mittel, die von dem den Handel betreffenden Teil des Protokolls entkoppelt
sind, sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen
internationalen Geldgebern für die Durchführung von nationalen Projekten
und/oder Programmen im Fischereisektor bereitgestellt werden. 1.6. Dauer und finanzielle
Auswirkungen X Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer · X Vorschlag/Initiative mit einer Gültigkeit von zwei Jahren ab dem
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls. · X Finanzielle Auswirkungen von 2012 bis 2014 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer ¨ Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr] ¨ und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[6] X Direkte zentrale Verwaltung durch
die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: ¨ Exekutivagenturen ¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[7] ¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. Einrichtungen,
die im öffentlichen Auftrag tätig werden · ¨ Personen, die mit
der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags
über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach
Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung mit
den Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen"
näher zu erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie
Häufigkeit und Bedingungen an. Die
Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit der Delegation der Europäischen
Union in Nouakchott) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses
Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die
Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten Fangdaten. Außerdem
sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des
Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und das Drittland
zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu
überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung
anzupassen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermitteltes Risiko/ermittelte
Risiken Der
Abschluss eines Fischereiprotokolls ist mit gewissen Risiken verbunden,
insbesondere hinsichtlich der Gelder zur Finanzierung der Fischereipolitik
(Untervergabe). 2.2.2. Vorgesehene(s)
Kontrollverfahren Es
ist ein fundierter Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der
Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die
gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Absatz 2.1. Darüber
hinaus enthält das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter
bestimmten Bedingungen und Umständen. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Kommission verpflichtet sich, einen ständigen politischen Dialog zu führen und
regelmäßig Rücksprache zu halten, um die Verwaltung des Abkommens und den
Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren.
In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines
Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren
im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass insbesondere eine vollständige
Identifizierung der Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanziellen
Gegenleistungen überwiesen werden, möglich ist. Im vorliegenden Fall besagt
Anhang 1 Kapitel I Artikel 5 des Protokolls, dass die
finanzielle Gegenleistung in voller Höhe auf ein Konto der Zentralbank von
Mauretanien überwiesen wird. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinien · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beteiligung Nummer [Bezeichnung…………………...……………] || GM/NGM ([8]) || von EFTALändern[9] || von Bewerberländern[10] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 2 || 11 03 01 Internationale Fischereiabkommen || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beteiligung Nummer [Bezeichnung………………………………] || GM/NGM || von EFTALändern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || Ja/ NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht über die geschätzten
Auswirkungen auf die Ausgaben in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer || Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen GD: MARE || || || Jahr N[11] 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (Ziff 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || 70,000 || 70,000 || || || || || || 140,000 Zahlungen || (2) || 70,000 || 70,000 || || || || || || 140,000 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[12] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD <…….> || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 70,000 || 70,000 || || || || || || Zahlungen || =2+2a +3 || 70,000 || 70,000 || || || || || || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 70,000 || 70,000 || || || || || || 140,000 Zahlungen || (5) || 70,000 || 70,000 || || || || || || 140,000 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || || || || || || 0 Mittel INSGESAMT für RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 70,000 || 70,000 || || || || || || 140,000 Zahlungen || =5+ 6 || 70,000 || 70,000 || || || || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT der RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau) || || || Jahr N 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (Ziff 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT GD: <…….> || Personalausgaben || 0,298 || 0,298 || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || || || || || || GD <…….> INSGESAMT || Mittel || 0,308 || 0,308 || || || || || || Mittel INSGESAMT der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,308 || 0,308 || || || || || || 0,616 in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau) || || || Jahr N[13] 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (Ziff 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT der RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 70,308 || 70,308 || || || || || || 140,616 Zahlungen || 70,308 || 70,308 || || || || || || 140,616 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt X Für den Vorschlag/die Initiative werden
die folgenden operativen Mittel benötigt: Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (auf 3
Dezimalstellen genau) Bitte Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || Jahr N 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (Ziffer 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE (Outputs) Art der Ergebnisse[14] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl insgesamt || Gesamtkosten EINZELZIEL 1[15]… || || || || || || || || || || || || || || || || - Lizenzen Thunfischfänger || Tonnen || 65 €/t || 2500 || 0,163 || 2500 || 0,163 || || || || || || || || || || || || - Lizenzen Trawler || Preis Lizenzen || 249 €/t || 2684 || 0,668 || 2684 || 0,668 || || || || || || || || || || || || - Unterstützung des Fischereisektors || || 3,000 || 1 || 3,000 || 1 || 3,000 || || || || || || || || || || || || Einzelziel 1 insgesamt || || 70,000 || || 70,000 || || || || || || || || || || || || Einzelziel 2… || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Einzelziel 2 insgesamt || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || 70,000 || || 70,000 || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (auf 3
Dezimalstellen genau) || Jahr N [16] 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (Ziff 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,298 || 0,298 || || || || || || 0,596 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || || || || || || 0,020 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,308 || 0,308 || || || || || || 0,616 Außerhalb der RUBRIK 5[17] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 0,308 || 0,308 || || || || || || 0,616 3.2.3.2. Geschätzter
Personalbedarf ¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. ¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr N 2012 || Jahr N+1 2013 || Jahr N+2 2014 || Jahr N+3 2015 || Bei längerer Dauer (Ziff 1.6) bitte weitere Spalten einfügen Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,298 || 0,298 || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)[18] || XX 01 02 01 (CA, SNE, INT der Globaldotation) || || || || || || || XX 01 02 02 (CA, LA, SNE, INT und JED in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy [19] || - am Sitz[20] || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (CA, SNE, INT der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (CA, SNE, INT der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 0,298 || 0,298 || || || || || XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw.
Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch bereits mit der Verwaltung der Maßnahme befasstes Personal der GD
und/oder GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige
zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme
zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung und Überwachung des Ablaufs der (Neu-)Verhandlungen über das partnerschaftliche Fischereiabkommen und Genehmigung der Verhandlungsergebnisse durch die Organe; Verwaltung des geltenden Fischereiabkommens, einschließlich fortlaufender finanzieller und operationeller Begleitung, Verwaltung der Lizenzen. 2 Beamte GD MARE + Referatsleiter(in)/stellvertr. Referatsleiter(in) + Sekretariat: geschätzter Gesamtbedarf 2,35 Personen/Jahr Berechnung der Kosten, 2,35 Personen/Jahr x 127 000 EUR/Jahr = 298 450 EUR = 0,298 EUR Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[21]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich
nicht auf die Einnahmen aus. ¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus,
und zwar ·
¨ auf die Eigenmittel ·
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau) Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[22] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff 1.6) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] Beschluss
2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für
die Gemeinsame Fischereipolitik, ABl. L 142M vom 30.5.2006, S. 176. [2] ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1. [3] Seerechts-Übereinkommen der Vereinten Nationen (mit
Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokollen der Schlussakte vom 3. März
1986 und 26. Juli 1993), geschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay –
Vertragssammlung der Vereinten Nationen vom 16.11.1994, Vol. 1834, I-31363, S.
3-178. [4] ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene
Budgetierung. [5] Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a
oder b der Haushaltsordnung. [6] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [7] Gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung. [8] GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel. [9] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [10] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [11] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [12] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw.
Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [13] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [14] Ergebnisse sind zu liefernde Produkte und zu erbringende
Dienstleistungen (z.B. Anzahl der finanzierten Studentenaustausche, gebaute
Straßenkilometer usw.). [15] Wie unter Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)“ beschrieben. [16] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [17] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw.
Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [18] CA = Vertragsbediensteter; LA = Örtlicher Bediensteter;
SNE = Abgeordneter nationaler Sachverständiger (Seconded National Expert); INT
= Zeitbediensteter; JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en
Délégation). [19] Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [20] Hauptsächlich Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [21] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [22] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.