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Document 52012PC0388

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020

/* COM/2012/0388 final - 2011/0177 (APP) */

52012PC0388

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 /* COM/2012/0388 final - 2011/0177 (APP) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES GEÄNDERTEN VORSCHLAGS

Nach der Annahme ihres Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1] („MFR-Verordnung“) legte die Kommission Vorschläge für sämtliche Rechtsakte vor, die die mehrjährigen Programme in diesem Zeitraum betreffen. Wie im Folgenden unter Punkt 2 ausgeführt, sind zwei dieser Vorschläge mit Änderungen an dem Vorschlag für eine MFR-Verordnung verbunden.

Außerdem ist die im Anhang zu der MFR-Verordnung enthaltene Tabelle zum mehrjährigen Finanzrahmen zu aktualisieren, um folgenden Elementen Rechnung zu tragen:

(a) Der Vorschlag der Kommission für die EU-27 ist auf der Grundlage der am 9. Dezember 2011 unterzeichneten Akte über den Beitritt der Republik Kroatien[2] um Zuweisungen für dieses Land zu ergänzen.

(b) Neue Daten zum regionalen BIP und zum nationalen BNE bewirken Änderungen bei der Förderfähigkeit im Rahmen der Kohäsionspolitik der Union in Bezug auf das Land und die Regionen und erfordern damit eine Neuberechnung der regionalen und nationalen Zuweisungen.

(c) Bei der Berechnung der nationalen Höchstzuweisungen für Mitgliedstaaten, bei denen die Mittel für die Kohäsionspolitik begrenzt sind, und für die Darstellung der Obergrenzen in der MFR-Tabelle für den Zeitraum 2014-2020 als Anteil am BNE der EU-28 sollten die jüngsten makroökonomischen Prognosen und Vorausschätzungen berücksichtigt werden.

2.           RECHTLICHE ASPEKTE DES GEÄNDERTEN VORSCHLAGS

Die vorgeschlagenen Änderungen an den Erwägungsgründen und den Artikeln sind in dem beigefügten geänderten Vorschlag durch Fettsatz und Unterstreichung gekennzeichnet.

2.1     Artikel 7

Am 15. November 2011 hat die Kommission folgende Vorschläge vorgelegt: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements[3] („horizontale Verordnung“), Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds[4] und Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit[5]. Am gleichen Tag legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit[6] vor. In den drei spezifischen Verordnungen ist festgelegt, dass die Bestimmungen der horizontalen Verordnung auf sie Anwendung finden.

In der horizontalen Verordnung kündigte die Kommission an, dass sie ihren Vorschlag für eine MFR-Verordnung ändern werde, um die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 auf Programme auszuweiten, die unter geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds sowie des Fonds für die innere Sicherheit durchgeführt werden[7]. Dies ist Bestandteil der Bemühungen der Kommission um Harmonisierung der Vorschriften für die geteilte Mittelverwaltung. Dementsprechend sollte zwar alles unternommen werden, um dafür zu sorgen, dass die nationalen Programme im Rahmen der beiden Fonds im Jahr 2014 angenommen werden, aber es sollte doch möglich sein, 2014 nicht genutzte Mittel auf die Folgejahre zu übertragen, damit die zugehörigen Mittel für Verpflichtungen nicht verloren gehen.

2.2     Artikel 8 und Erwägungsgrund 7

Am 6. Oktober 2011 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vor („GSR-Verordnung“)[8].

Artikel 21 der GSR-Verordnung regelt die Konditionalitäten in Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, einschließlich der etwaigen Aussetzung von Mittelbindungen und Zahlungen für Programme, die aus den vom gemeinsamen strategischen Rahmen abgedeckten Fonds gefördert werden.

Gemäß Artikel 21 Absatz 8 letzter Unterabsatz der genannten Verordnung beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Aussetzung von Mittelbindungen oder Zahlungen erfüllt sind, gleichzeitig gemäß Artikel 8 der Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 die Wiedereinsetzung der ausgesetzten Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan.

Folglich sind Artikel 8 und Erwägungsgrund 7 entsprechend zu ändern, damit ausgesetzte Mittelbindungen übertragen und wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden können.

Artikel 6 findet auf Beschlüsse im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Aussetzung von Zahlungen Anwendung.

2.3     Artikel 11 und der neue Artikel 11a sowie Erwägungsgrund 7 und Artikel 9 Absatz 5

Über die beiden o.a. Änderungen aufgrund der legislativen Vorschläge zu den mehrjährigen Programmen hinaus schlägt die Kommission vor, auch Artikel 11 ihres Vorschlags für eine MFR-Verordnung zu ändern: Der Rechtsklarheit wegen und aus terminologischen Gründen schlägt sie vor, Artikel 11 in zwei Artikel aufzuspalten, um den Fall des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zur Union von dem der Wiedervereinigung Zyperns zu unterscheiden. Dies erfordert entsprechende Änderungen an Erwägungsgrund 7 und Artikel 9 Absatz 5.

2.4     Änderungen an Erwägungsgrund 8 und Artikel 5

Aus Gründen der Klarheit und angesichts der Verfügbarkeit aktuellerer makroökonomischer Prognosen werden Erwägungsgrund 8 und Artikel 5 des Vorschlags geringfügig geändert.

3.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

3.1     Einbeziehung der Mittelzuweisungen an Kroatien in die MFR-Tabelle

In den Vorschlag der Kommission über die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds sowie den Fonds für die innere Sicherheit müssen landesspezifische Zuweisungen für die Republik Kroatien aufgenommen werden.

Diese Zuweisungen werden auf der Grundlage derselben Methode berechnet wie bei den EU-27, allerdings unter Berücksichtigung der in der Beitrittsakte festgelegten Übergangsbestimmungen.

Dementsprechend werden die auf der Grundlage der vorgeschlagenen Zuweisungsmethode für den Zeitraum 2014-2020 berechneten Beträge für die Struktur- und den Kohäsionsfonds in zweierlei Hinsicht angepasst:

– In einer Anlaufphase werden im Jahr 2014 nur 70 % und 2015 nur 90 % der Beträge zugewiesen.

– Die Zuweisungen für 2014 und 2015 sollten sich auf das 2,33- bzw. das 3-fache der Zuweisung für 2013 belaufen, sofern die Höchstgrenzen des neuen Acquis dies erlauben (d.h. eine Begrenzung auf 2,5 % des nationalen BIP).

Für die GAP gilt Folgendes:

– Im Falle der Marktmaßnahmen wird die Zuweisung nach Maßgabe der vollen Anwendung des Acquis berechnet, allerdings unter Berücksichtigung der in der Beitrittsakte festgelegten besonderen Bedingungen für den Weinsektor.

– Im Falle der Direktzahlungen gilt eine Anlaufphase von zehn Jahren bis zum Erreichen des Niveaus dieser Zahlungen für die EU-15, wie bereits bei den am 1. Mai 2004 und am 1. Januar 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten.

– Was die Entwicklung des ländlichen Raums anbelangt, so beruht die Zuweisung auf derselben Methode, die die Kommission für die Gesamtbeträge für die EU-27 angewandt hat. Die Beitrittsakte sieht hier keine Anlaufphase vor.

Was den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) anbelangt, so gilt für die Zuweisung die gleiche Regelung für die Jahre 2014 und 2015 (Anlaufphase und Multiplikator) wie bei den Struktur- und dem Kohäsionsfonds.

Kroatien ist ab 2014 in vollem Umfang am Asyl- und Migrationsfonds beteiligt. Es erhält für das Jahr 2014 eine besondere „Schengen-“ Zuweisung und kann daher für dieses Jahr keine Mittel aus der Komponente „Außengrenzen und Visa“ des Fonds für die innere Sicherheit in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus kommt Kroatien zur Verbesserung seiner Netto-Haushaltslage im Jahr 2014 in den Genuss einer befristeten „Cashflow-Fazilität“.

Kroatien empfängt nicht nur diese vorab zugewiesenen Beträge, sondern ist auch vollständig in alle anderen internen Politiken einbezogen. Sämtliche nicht vorab zugewiesenen Mittel sind demnach entsprechend anzupassen. Dabei ist in der gleichen Weise zu verfahren wie bei den Beträgen für den Abschluss der Beitrittsverhandlungen für 2013, d. h. die Beträge werden entsprechend dem Anteil Kroatiens am BIP und der Bevölkerung der EU-27 berechnet, woraus sich bei allen vorgeschlagenen nicht vorab zugewiesenen Mitteln eine Anhebung um 0,62 % ergibt[9].

Eine Aktualisierung wäre bei der Rubrik 5 notwendig, um die aus dem Beitritt von Kroatien erwachsenden zusätzlichen Verwaltungsausgaben abzudecken. Zur Verwaltung der nach dem Beitritt Kroatiens größer gewordenen Union bedarf es zusätzlicher Mittel insbesondere für Aufgaben in den Bereichen Sprachen, Recht und Programmverwaltung. Allein für die Kommission ist eine Netto-Personalaufstockung um 384 Vollzeitäquivalente notwendig, meist in Form von Stellen, die dem Stellenplan in der 2014 abzuschließenden Anlaufphase hinzuzufügen sind. Die anderen Organe benötigen zusätzliche Mittel hauptsächlich für Ausgaben in den Bereichen Sprachen und Recht, Ausrüstung und Betrieb, Kommunikation und IT-Management, wofür eine Netto-Personalaufstockung um etwa 274 Vollzeitäquivalente notwendig ist, meist in Form von Stellen. Diese zusätzlichen Stellen machen es auch leichter, durch die Einstellung kroatischer Staatsangehöriger das geographische Gleichgewicht zu gewährleisten. Für alle Organe zusammen belaufen sich die zusätzlichen Kosten im Zeitraum 2014-2020 auf schätzungsweise 536 Mio. EUR (zu Preisen von 2011).

Die Auswirkungen dieser zusätzlichen Mittel müssen den für die EU-27 geltenden jährlichen Obergrenzen des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen hinzugerechnet werden.

Die sich daraus ergebenden zusätzlichen Beträge sind in der nachstehenden Tabelle zusammenfassend dargestellt. Die vorgeschlagenen Obergrenzen für die EU-27 müssen entsprechend angepasst werden.

Zusätzliche Beträge für Kroatien im MFR 2014-2020

3.2     Aktualisierung der Obergrenze für den Bereich „intelligentes und integratives Wachstum“ und der Teilobergrenze für den Bereich „wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion“

Die in den Kommissionsvorschlägen vorgesehenen Zuweisungen für den Bereich „Kohäsion“ beruhen auf den letzten verfügbaren Daten zum Zeitpunkt der Annahme der Vorschläge, d.h. dem durchschnittlichen regionalen BIP der Jahre 2006-2008, den regionalen Bildungs- und Arbeitsmarktdaten der Jahre 2007-2009, dem durchschnittlichen BNE der Jahre 2007-2009 und der makroökonomischen Prognose vom Frühjahr 2011 sowie den zugehörigen mittelfristigen Vorausschätzungen.

Nach der Veröffentlichung der Daten zum regionalen BIP für 2009, der regionalen Bildungs- und Arbeitsmarktdaten für 2010 und der BNE-Daten für 2010 müssen diese Vorschläge nun entsprechend aktualisiert werden: Der Drei-Jahres-Durchschnitt zur Ermittlung der Förderfähigkeit wird in Bezug auf das regionale BIP auf die Jahre 2007-2009 und in Bezug auf das BNE auf die Jahre 2008-2010 verschoben. Außerdem wird die Höchstmittelausstattung für Mitgliedstaaten, für die eine Begrenzung auf 2,5 % des nationalen BIP gilt, nunmehr auf der Grundlage der Prognose vom Frühjahr 2012 und der aktualisierten mittelfristigen Vorausschätzungen berechnet.

Daraus ergeben sich folgende Änderungen an der Gesamtmittelausstattung für die EU-27:

3.3     Aktualisierung der Gesamtobergrenzen für Mittel für Zahlungen

Die jährlichen Gesamtobergrenzen für Zahlungen sind auf der Grundlage der in folgenden Unterlagen enthaltenen letzten verfügbaren Informationen zu aktualisieren:

– Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr 2011

– Angenommener Haushaltsplan für das Jahr 2012

– Entwurf des Haushaltsplans für das Jahr 2013 und zugehörige überarbeitete Fälligkeitspläne

3.4     Aktualisierung der als Anteil am EU-BNE ausgedrückten jährlichen Gesamtobergrenzen für Verpflichtungen und Zahlungen

Die jährlichen Gesamtobergrenzen für Verpflichtungen und Zahlungen in der MFR-Tabelle in der gemäß den vorstehenden Abschnitten 3.1 und 3.2 geänderten Fassung sind als Prozentanteil am BNE der EU-28 auszudrücken, wobei als Grundlage der Berechnung die makroökonomische Prognose der Kommission vom Frühjahr 2012 und die aktualisierten mittelfristigen Vorausschätzungen heranzuziehen sind.

2011/0177 (APP)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[10]

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,[11]

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die mit dieser Verordnung festzulegenden jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen müssen die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen sowie für Eigenmittel gemäß [Beschluss XXXX/XX/EU, Euratom des Rates] berücksichtigen.

(2)       Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen, sollte die Geltungsdauer des Finanzrahmens auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2014 festgelegt werden. Die Durchführung des Finanzrahmens sollte zur Halbzeit bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Bewertung sollten in den letzten drei Jahren der Laufzeit des Finanzrahmens berücksichtigt werden.

(3)       Damit die Europäische Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des Finanzrahmens übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es besonderer Instrumente, wie der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Flexibilitätsinstruments, des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Krisenreserve für die Landwirtschaft und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben. Um besondere Instrumente verwenden zu können, sind daher Bestimmungen erforderlich, die die Möglichkeit vorsehen, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen einzustellen, die die Obergrenzen des Finanzrahmens übersteigen.

(4)       Müssen Garantien für Darlehen aus der Zahlungsbilanzfazilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten[12] oder aus dem europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[13] in Anspruch genommen werden, sollte der notwendige Betrag über die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen des Finanzrahmens hinaus, aber unter Beachtung der Obergrenze für die Eigenmittel bereitgestellt werden.

(5)       Bei der Aufstellung des Finanzrahmens sollten die Preise von 2011 zugrunde gelegt werden. Die Regeln für die technische Anpassung des Finanzrahmens zur Neuberechnung der Obergrenzen und der verfügbaren Spielräume sollten ebenfalls festgelegt werden.

(6)       Im Finanzrahmen sollten die Haushaltslinien nicht berücksichtigt werden, die aus zweckgebundenen Einnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. [xxx/201x] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union[14] finanziert werden.

(7)       Für andere Situationen, die eine Anpassung des Finanzrahmens erfordern könnten, sollten Regeln festgelegt werden. Anpassungen können gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Haushaltsausführung, makroökonomischen Konditionalitäten in Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten einem übermäßigen öffentlichen Defizit, Änderungen der Verträge, Erweiterungen, der Wiedervereinigung Zyperns oder der verspäteten Annahme neuer Bestimmungen für bestimmte Politikbereiche erforderlich werden.

(8)       Die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten von Mitteln für Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung im Rahmen der Kohäsionspolitik werden auf der Grundlage der Prognosen des Bruttoinlandsprodukts (das „BIP“) vom Frühjahr 20121 festgesetzt. Angesichts der Unsicherheit von Prognosen und der Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen sollte eine Halbzeitbewertung zum Vergleich des geschätzten und des tatsächlichen BIP und seiner Auswirkungen auf die Mittelansätze vorgenommen werden. Weicht das BIP für den Zeitraum 2014-2016 um mehr als +/– 5 % von der 20121 herangezogenen Prognose ab, sind die Mittel für die betreffenden Mitgliedstaaten für die Jahre 2018-2020 anzupassen. Die Regeln für diese Anpassung sind festzulegen.

(9)       Wenn unvorhergesehene Umstände Mittel erfordern, die die Obergrenzen des Finanzrahmens übersteigen, müssen Änderungen des Finanzrahmens möglich sein. Daher ist für diese Fälle eine Änderung des Finanzrahmens vorzusehen.

(10)     Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren sind allgemeine Regeln festzulegen.

(11)     Im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens müssen Grundregeln für die Aufstellung des Haushaltsplans für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Gesamtmittel für den Geltungszeitraum des Finanzrahmens festgelegt werden.

(12)     Die genauen Modalitäten für die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren und für die Aufstellung des Haushaltsplans für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sind in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom […] 201x zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[15] festgelegt.

(13)     Auch für groß angelegte Infrastrukturprojekte, deren Laufzeit die Geltungsdauer des Finanzrahmens bei weitem überschreitet, sind Sonderbestimmungen erforderlich. Für die Beiträge des EU-Haushalts zu diesen Projekten müssen Höchstbeträge festgelegt werden. Mittelanforderungen hierfür sollten sich nicht auf andere aus dem EU-Haushalt finanzierte Projekte auswirken.

(14)     Die Kommission sollte vor dem 1. Januar 2018 den Entwurf eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens vorlegen, damit die Organe ihn rechtzeitig vor Beginn des nächsten Finanzrahmens verabschieden können. Falls die Verordnung über den neuen Finanzrahmen nicht vor Auslaufen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten Finanzrahmens verabschiedet sein sollte, sollte der Finanzrahmen nach der vorliegenden Verordnung weiter gelten −

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Mehrjähriger Finanzrahmen

Der mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 („der Finanzrahmen“) ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2 Einhaltung der Obergrenzen des Finanzrahmens

1.           Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission halten im Haushaltsverfahren und bei der Ausführung des Haushalts für das betreffende Jahr die im Finanzrahmen festgelegten jährlichen Obergrenzen für Ausgaben ein.

2.           Wenn die Reserve für Soforthilfen, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, das Flexibilitätsinstrument, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, die Krisenreserve für die Landwirtschaft oder der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates[16], der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[17], der Verordnung (EU) Nr. xxxx/201x des Europäischen Parlaments und des Rates[18] und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom […] 201x über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung („Interinstitutionelle Vereinbarung“) in Anspruch genommen werden muss, können Mittel für Verpflichtungen in den Haushalt eingesetzt werden, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens überschreiten.

3.           Für Darlehensgarantien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 oder der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 können Mittel aus dem EU-Haushalt über die Obergrenzen des Finanzrahmens hinaus in Anspruch genommen werden.

Artikel 3 Einhaltung der Eigenmittelobergrenze

1.           Für jedes Jahr der Geltungsdauer des Finanzrahmens darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Änderungen, einschließlich solcher gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die Eigenmittelobergrenze gemäß [Beschluss XXXX/XX/EU, Euratom] übersteigt.

2.           Die Obergrenzen des Finanzrahmens werden gegebenenfalls nach unten korrigiert, um die Eigenmittelobergrenze gemäß [Beschluss XXXX/XX/EU, Euratom] einzuhalten.

Artikel 4 Technische Anpassung

1.           Jedes Jahr nimmt die Kommission vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n + 1 folgende technische Anpassung des Finanzrahmens vor:

a)      Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Gesamtbeträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n + 1

b)      Berechnung des Spielraums bis zu der Eigenmittelobergrenze gemäß [Beschluss XXXX/XX/EU, Euratom]

c)      Berechnung des absoluten Betrags des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben, gemäß Nummer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

2.           Die Kommission nimmt die in Absatz 1 vorgesehene technische Anpassung auf der Grundlage eines festen Deflators von jährlich 2 % vor.

3.           Sie übermittelt die Ergebnisse der technischen Anpassung im Sinne von Absatz 1 und die zugrunde liegenden Wirtschaftsprognosen dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4.           Für das betreffende Haushaltsjahr darf keine weitere technische Anpassung vorgenommen werden, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.

Artikel 5 Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik

1.           Wenn das kumulierte Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines Mitgliedstaats, bei dem die Zuweisungen begrenzt sind, im Zeitraum 2014-2016 um mehr als +/– 5 % von dem kumulierten BIP abweicht, das 20121 zur Bestimmung der Zuweisungen von Kohäsionsmitteln an die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 zugrunde gelegt wurde, passt die Kommission die Beträge, die der betreffende Mitgliedstaat in diesem Zeitraum aus Mitteln zur Förderung der Kohäsion erhalten hat, bei der technischen Anpassung für das Jahr 2018 entsprechend an.

2.           Insgesamt darf die positive wie negative Nettowirkung der Anpassung gemäß Absatz 1 3 Mrd. EUR nicht überschreiten.

3.           Die erforderlichen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2018-2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des Finanzrahmens werden entsprechend geändert.

Artikel 6 Anpassungen an die Ausführungssituation

Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassung des Finanzrahmens unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Anpassung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungssituation für notwendig hält, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten. Die Entscheidungen über diese Vorschläge werden vor dem 1. Mai des Jahres n getroffen.

Artikel 7 Anpassung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen LandwirtschaftsfFonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds, des Asyl- und Migrationsfonds sowie des Fonds für die innere Sicherheit

4.           Sofern neue Regelungen und Programme unter geteilter Mittelverwaltung für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen LandwirtschaftsfFonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds sowie den Fonds für die innere Sicherheit nach dem 1. Januar 2014 angenommen werden, wird der Finanzrahmen angepasst, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen zu können.

5.           Diese Anpassung für die Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel des Jahres 2014 wird vor dem 1. Mai 2015 beschlossen.

Artikel 8 Anpassung infolge makroökonomischer Konditionalitäten in Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eines übermäßigen öffentlichen Defizits

Wird infolge makroökonomischer Konditionalitäten in Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten einem Defizitverfahren die Aussetzung von Mittelbindungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie den Europäischen Meeres- und Fischereifonds aufgehoben, beschließt der Rat gemäß dem Vertrag und dem maßgeblichen Basisrechtsakt, dass die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Artikel 9 Änderung des Finanzrahmens

6.           Bei unvorhergesehenen Umständen darf der Finanzrahmen geändert werden, wobei die in [Beschluss XXXX/XX/EU, Euratom] festgelegte Eigenmittelobergrenze einzuhalten ist.

7.           Vor einer Änderung des Finanzrahmens gemäß Absatz 1 sind für die von der Änderung betroffene Rubrik die Möglichkeiten einer Mittelumschichtung zwischen den Programmen dieser Rubrik zu prüfen, insbesondere auf der Grundlage einer zu erwartenden unzureichenden Inanspruchnahme von Mitteln. Nach Möglichkeit sollte ein erheblicher Teil – ausgedrückt als absoluter Betrag und in Prozent – der Mittel zur Finanzierung der geplanten neuen Ausgaben unterhalb der Obergrenze der betreffenden Rubrik bereitgestellt werden.

8.           Bei jeder Änderung des Finanzrahmens gemäß Absatz 1 ist zu prüfen, inwieweit die Anhebung der Obergrenze einer Rubrik durch die Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik ausgeglichen werden kann.

9.           Bei jeder Änderung gemäß Absatz 1 ist darauf zu achten, dass die Mittel für Verpflichtungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Mitteln für Zahlungen stehen.

10.         Anpassungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 sowie den Artikeln 6, 7, 8, 10, 11, 11a und 16 gelten ebenfalls als Änderung des Finanzrahmens.

Artikel 10 Anpassung des Finanzrahmens bei einer Änderung der Verträge

Im Fall einer haushaltswirksamen Änderung der Verträge während der Geltungsdauer des Finanzrahmens wird der Finanzrahmen entsprechend angepasst.

Artikel 11 Anpassung des Finanzrahmens bei einer Erweiterung und im Falle der Wiedervereinigung Zyperns

Wenn während der Geltungsdauer des Finanzrahmens neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitreten, wird der Finanzrahmen angepasst, um den Mittelbedarf gemäß den Ergebnissen der Beitrittsverhandlungen decken zu können.

Artikel 11a Anpassung des Finanzrahmens im Falle der Wiedervereinigung Zyperns

Im Falle einer umfassenden Lösung des Zypern-Problems während der Geltungsdauer des Finanzrahmens wird dieser angepasst, um den zusätzlichen Mittelbedarf infolge der Wiedervereinigung decken zu können.

Artikel 12 Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (die „Organe“) ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit das jährliche Haushaltsverfahren möglichst reibungslos abgewickelt wird.

Die Organe arbeiten im gesamten Verlauf des Haushaltsverfahrens loyal zusammen, um eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte zu erreichen. Die Organe verfolgen gemeinsam in einschlägigen interinstitutionellen Kontakten den Fortgang des Verfahrens und prüfen in jeder Phase des Verfahrens, inwieweit sie miteinander übereinstimmen.

Die Organe sorgen dafür, dass die jeweiligen Zeitpläne soweit wie möglich koordiniert werden, damit eine kohärente und konvergente Durchführung des Verfahrens mit Blick auf die endgültige Annahme des Haushaltsplans ermöglicht wird.

Je nach der anstehenden Debatte kann in allen Phasen des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen ein Trilog stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer an der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig über die Einzelheiten der Sitzungsplanung.

Artikel 13 Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Der Gesamtbetrag der operativen Ausgaben für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik („GASP“) wird in ein Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“ eingesetzt. Dieser Betrag deckt den konkret vorhersehbaren Mittelbedarf, so wie er bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfs auf der Grundlage der jährlichen Vorausschätzungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik veranschlagt wird, und belässt einen angemessenen Spielraum für unvorhergesehene Maßnahmen. Es werden keine Mittel in eine Reserve eingestellt.

Artikel 14 Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten

Für die europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) wird im Zeitraum 2014 bis 2020 aus dem EU-Haushalt ein Betrag von höchstens 7 000 Mio. EUR zu Preisen von 2011 zur Verfügung gestellt.

Artikel 15 Halbzeitbewertung der Durchführung des Finanzrahmens

2016 legt die Kommission eine Bewertung der Durchführung des Finanzrahmens gegebenenfalls mitsamt einschlägiger Vorschläge vor.

Artikel 16 Übergang zum neuen Finanzrahmen

Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Januar 2018 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen.

Wird vor dem 31. Dezember 2020 keine Verordnung des Rates zur Festlegung eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens verabschiedet, werden die Obergrenzen und anderen Bestimmungen für das letzte Jahr des geltenden Finanzrahmens beibehalten, bis die Verordnung zur Festlegung eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens verabschiedet ist. Für den Fall, dass nach 2020 neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitreten, wird erforderlichenfalls der verlängerte Finanzrahmen angepasst, um die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu […] am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Mehrjähriger Finanzrahmen – Tabelle (EU-28)

[1]               KOM(2011) 398 endg. vom 29.6.2011.

[2]               ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

[3]               KOM(2011) 752 endg.

[4]               KOM(2011) 751 endg.

[5]               KOM(2011) 753 endg.

[6]               KOM(2011) 750 endg.

[7]               KOM(2011) 752 endg., Punkt 5.1 der Begründung, dritter Punkt der Aufzählung.

[8]               KOM(2011) 615 endg.

[9]               Der Anteil Kroatiens an der Bevölkerung und am BNE der EU-27 beläuft sich auf 0,62 %. Dieser Anteil wurde auch bei der Festlegung der Beträge für 2013 in dem Gemeinsamen Standpunkt zu Kapitel 33 – Finanz- und Haushaltsbestimmungen zugrunde gelegt.

[10]             ABl. C […] vom […] , S. […].

[11]             ABl. C […] vom […] , S. […].

[12]             ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

[13]             ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

[14]             ABl. L […].

[15]             ABl. C […].

[16]             ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[17]             ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[18]             ABl. L […] vom […] , S. […] .

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