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Document 52012PC0388
Amended proposal for a COUNCIL REGULATION laying down the multiannual financial framework for the years 2014-2020
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020
/* COM/2012/0388 final - 2011/0177 (APP) */
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 /* COM/2012/0388 final - 2011/0177 (APP) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES GEÄNDERTEN VORSCHLAGS Nach der Annahme ihres Vorschlags für eine
Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die
Jahre 2014-2020[1]
(„MFR-Verordnung“) legte die Kommission Vorschläge für sämtliche Rechtsakte
vor, die die mehrjährigen Programme in diesem Zeitraum betreffen. Wie im
Folgenden unter Punkt 2 ausgeführt, sind zwei dieser Vorschläge mit
Änderungen an dem Vorschlag für eine MFR-Verordnung verbunden. Außerdem ist die im Anhang zu der MFR-Verordnung
enthaltene Tabelle zum mehrjährigen Finanzrahmen zu aktualisieren, um folgenden
Elementen Rechnung zu tragen: (a)
Der Vorschlag der Kommission für die EU-27 ist auf
der Grundlage der am 9. Dezember 2011 unterzeichneten Akte über den
Beitritt der Republik Kroatien[2] um
Zuweisungen für dieses Land zu ergänzen. (b)
Neue Daten zum regionalen BIP und zum nationalen
BNE bewirken Änderungen bei der Förderfähigkeit im Rahmen der Kohäsionspolitik
der Union in Bezug auf das Land und die Regionen und erfordern damit eine
Neuberechnung der regionalen und nationalen Zuweisungen. (c)
Bei der Berechnung der nationalen Höchstzuweisungen
für Mitgliedstaaten, bei denen die Mittel für die Kohäsionspolitik begrenzt
sind, und für die Darstellung der Obergrenzen in der MFR-Tabelle für den
Zeitraum 2014-2020 als Anteil am BNE der EU-28 sollten die jüngsten
makroökonomischen Prognosen und Vorausschätzungen berücksichtigt werden. 2. RECHTLICHE ASPEKTE DES GEÄNDERTEN
VORSCHLAGS Die vorgeschlagenen Änderungen an den
Erwägungsgründen und den Artikeln sind in dem beigefügten geänderten Vorschlag
durch Fettsatz und Unterstreichung gekennzeichnet. 2.1 Artikel 7 Am 15. November 2011 hat die Kommission
folgende Vorschläge vorgelegt: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-
und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der
polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements[3] („horizontale Verordnung“), Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des
Asyl- und Migrationsfonds[4] und
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen
Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des
Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit[5]. Am gleichen Tag legte die Kommission einen
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen
und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit[6] vor. In den drei spezifischen Verordnungen
ist festgelegt, dass die Bestimmungen der horizontalen Verordnung auf sie
Anwendung finden. In der horizontalen
Verordnung kündigte die Kommission an, dass sie ihren Vorschlag für eine
MFR-Verordnung ändern werde, um die Anwendung der Bestimmungen des
Artikels 7 auf Programme auszuweiten, die unter geteilter Mittelverwaltung
im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds sowie des Fonds für die innere
Sicherheit durchgeführt werden[7].
Dies ist Bestandteil der Bemühungen der Kommission um Harmonisierung der
Vorschriften für die geteilte Mittelverwaltung. Dementsprechend sollte zwar
alles unternommen werden, um dafür zu sorgen, dass die nationalen Programme im
Rahmen der beiden Fonds im Jahr 2014 angenommen werden, aber es sollte doch
möglich sein, 2014 nicht genutzte Mittel auf die Folgejahre zu übertragen,
damit die zugehörigen Mittel für Verpflichtungen nicht verloren gehen. 2.2 Artikel 8
und Erwägungsgrund 7 Am 6. Oktober 2011 legte die Kommission
einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische
Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vor („GSR-Verordnung“)[8]. Artikel 21 der GSR-Verordnung regelt die
Konditionalitäten in Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik
der Mitgliedstaaten, einschließlich der etwaigen Aussetzung von Mittelbindungen
und Zahlungen für Programme, die aus den vom gemeinsamen strategischen Rahmen
abgedeckten Fonds gefördert werden. Gemäß Artikel 21 Absatz 8 letzter
Unterabsatz der genannten Verordnung beschließt der Rat auf Vorschlag der
Kommission, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Aussetzung von
Mittelbindungen oder Zahlungen erfüllt sind, gleichzeitig gemäß Artikel 8
der Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die
Jahre 2014-2020 die Wiedereinsetzung der ausgesetzten Mittel für
Verpflichtungen in den Haushaltsplan. Folglich sind Artikel 8
und Erwägungsgrund 7 entsprechend zu ändern, damit ausgesetzte
Mittelbindungen übertragen und wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden
können. Artikel 6 findet
auf Beschlüsse im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Aussetzung von Zahlungen
Anwendung. 2.3 Artikel 11 und der neue
Artikel 11a sowie Erwägungsgrund 7 und Artikel 9 Absatz 5 Über die beiden o.a. Änderungen aufgrund der
legislativen Vorschläge zu den mehrjährigen Programmen hinaus schlägt die
Kommission vor, auch Artikel 11 ihres Vorschlags für eine MFR-Verordnung
zu ändern: Der Rechtsklarheit wegen und aus terminologischen Gründen schlägt
sie vor, Artikel 11 in zwei Artikel aufzuspalten, um den Fall des
Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zur Union von dem der Wiedervereinigung
Zyperns zu unterscheiden. Dies erfordert entsprechende Änderungen an
Erwägungsgrund 7 und Artikel 9 Absatz 5. 2.4 Änderungen an Erwägungsgrund 8 und
Artikel 5 Aus Gründen der Klarheit und angesichts der
Verfügbarkeit aktuellerer makroökonomischer Prognosen werden
Erwägungsgrund 8 und Artikel 5 des Vorschlags geringfügig geändert. 3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT 3.1 Einbeziehung der Mittelzuweisungen an
Kroatien in die MFR-Tabelle In den Vorschlag der Kommission über die
Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für
die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds sowie den Fonds für die innere
Sicherheit müssen landesspezifische Zuweisungen für die Republik Kroatien
aufgenommen werden. Diese Zuweisungen werden auf der Grundlage
derselben Methode berechnet wie bei den EU-27, allerdings unter
Berücksichtigung der in der Beitrittsakte festgelegten Übergangsbestimmungen. Dementsprechend werden die auf der Grundlage der
vorgeschlagenen Zuweisungsmethode für den Zeitraum 2014-2020 berechneten
Beträge für die Struktur- und den Kohäsionsfonds in zweierlei Hinsicht
angepasst: –
In einer Anlaufphase werden im Jahr 2014 nur
70 % und 2015 nur 90 % der Beträge zugewiesen. –
Die Zuweisungen für 2014 und 2015 sollten sich auf
das 2,33- bzw. das 3-fache der Zuweisung für 2013 belaufen, sofern die
Höchstgrenzen des neuen Acquis dies erlauben (d.h. eine Begrenzung auf
2,5 % des nationalen BIP). Für die GAP gilt Folgendes: –
Im Falle der Marktmaßnahmen wird die Zuweisung nach
Maßgabe der vollen Anwendung des Acquis berechnet, allerdings unter
Berücksichtigung der in der Beitrittsakte festgelegten besonderen Bedingungen
für den Weinsektor. –
Im Falle der Direktzahlungen gilt eine Anlaufphase
von zehn Jahren bis zum Erreichen des Niveaus dieser Zahlungen für die EU-15,
wie bereits bei den am 1. Mai 2004 und am 1. Januar 2007
beigetretenen Mitgliedstaaten. –
Was die Entwicklung des ländlichen Raums anbelangt,
so beruht die Zuweisung auf derselben Methode, die die Kommission für die
Gesamtbeträge für die EU-27 angewandt hat. Die Beitrittsakte sieht hier keine
Anlaufphase vor. Was den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
(EMFF) anbelangt, so gilt für die Zuweisung die gleiche Regelung für die Jahre
2014 und 2015 (Anlaufphase und Multiplikator) wie bei den Struktur- und dem
Kohäsionsfonds. Kroatien ist ab 2014 in vollem Umfang am Asyl- und
Migrationsfonds beteiligt. Es erhält für das Jahr 2014 eine besondere
„Schengen-“ Zuweisung und kann daher für dieses Jahr keine Mittel aus der
Komponente „Außengrenzen und Visa“ des Fonds für die innere Sicherheit in
Anspruch nehmen. Darüber hinaus kommt Kroatien zur Verbesserung
seiner Netto-Haushaltslage im Jahr 2014 in den Genuss einer befristeten
„Cashflow-Fazilität“. Kroatien empfängt nicht nur diese vorab
zugewiesenen Beträge, sondern ist auch vollständig in alle anderen internen
Politiken einbezogen. Sämtliche nicht vorab zugewiesenen Mittel sind demnach
entsprechend anzupassen. Dabei ist in der gleichen Weise zu verfahren wie bei
den Beträgen für den Abschluss der Beitrittsverhandlungen für 2013, d. h.
die Beträge werden entsprechend dem Anteil Kroatiens am BIP und der Bevölkerung
der EU-27 berechnet, woraus sich bei allen vorgeschlagenen nicht vorab zugewiesenen
Mitteln eine Anhebung um 0,62 % ergibt[9]. Eine Aktualisierung wäre bei der Rubrik 5
notwendig, um die aus dem Beitritt von Kroatien erwachsenden zusätzlichen
Verwaltungsausgaben abzudecken. Zur Verwaltung der nach dem Beitritt Kroatiens
größer gewordenen Union bedarf es zusätzlicher Mittel insbesondere für Aufgaben
in den Bereichen Sprachen, Recht und Programmverwaltung. Allein für die
Kommission ist eine Netto-Personalaufstockung um 384 Vollzeitäquivalente
notwendig, meist in Form von Stellen, die dem Stellenplan in der 2014
abzuschließenden Anlaufphase hinzuzufügen sind. Die anderen Organe benötigen
zusätzliche Mittel hauptsächlich für Ausgaben in den Bereichen Sprachen und
Recht, Ausrüstung und Betrieb, Kommunikation und IT-Management, wofür eine Netto-Personalaufstockung
um etwa 274 Vollzeitäquivalente notwendig ist, meist in Form von Stellen. Diese
zusätzlichen Stellen machen es auch leichter, durch die Einstellung kroatischer
Staatsangehöriger das geographische Gleichgewicht zu gewährleisten. Für alle
Organe zusammen belaufen sich die zusätzlichen Kosten im Zeitraum 2014-2020 auf
schätzungsweise 536 Mio. EUR (zu Preisen von 2011). Die Auswirkungen dieser zusätzlichen Mittel müssen
den für die EU-27 geltenden jährlichen Obergrenzen des Gesamtbetrags der Mittel
für Zahlungen hinzugerechnet werden. Die sich daraus ergebenden zusätzlichen Beträge
sind in der nachstehenden Tabelle zusammenfassend dargestellt. Die
vorgeschlagenen Obergrenzen für die EU-27 müssen entsprechend angepasst werden. Zusätzliche
Beträge für Kroatien im MFR 2014-2020 3.2 Aktualisierung der Obergrenze für den
Bereich „intelligentes und integratives Wachstum“ und der Teilobergrenze für
den Bereich „wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion“ Die in den Kommissionsvorschlägen vorgesehenen
Zuweisungen für den Bereich „Kohäsion“ beruhen auf den letzten verfügbaren
Daten zum Zeitpunkt der Annahme der Vorschläge, d.h. dem durchschnittlichen
regionalen BIP der Jahre 2006-2008, den regionalen Bildungs- und
Arbeitsmarktdaten der Jahre 2007-2009, dem durchschnittlichen BNE der Jahre
2007-2009 und der makroökonomischen Prognose vom Frühjahr 2011 sowie den
zugehörigen mittelfristigen Vorausschätzungen. Nach der Veröffentlichung der Daten zum regionalen
BIP für 2009, der regionalen Bildungs- und Arbeitsmarktdaten für 2010 und der
BNE-Daten für 2010 müssen diese Vorschläge nun entsprechend aktualisiert
werden: Der Drei-Jahres-Durchschnitt zur Ermittlung der Förderfähigkeit wird in
Bezug auf das regionale BIP auf die Jahre 2007-2009 und in Bezug auf das BNE
auf die Jahre 2008-2010 verschoben. Außerdem wird die Höchstmittelausstattung
für Mitgliedstaaten, für die eine Begrenzung auf 2,5 % des nationalen BIP
gilt, nunmehr auf der Grundlage der Prognose vom Frühjahr 2012 und der aktualisierten
mittelfristigen Vorausschätzungen berechnet. Daraus ergeben sich folgende Änderungen an der
Gesamtmittelausstattung für die EU-27: 3.3 Aktualisierung der Gesamtobergrenzen
für Mittel für Zahlungen Die jährlichen Gesamtobergrenzen für Zahlungen
sind auf der Grundlage der in folgenden Unterlagen enthaltenen letzten
verfügbaren Informationen zu aktualisieren: –
Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr 2011 –
Angenommener Haushaltsplan für das Jahr 2012 –
Entwurf des Haushaltsplans für das Jahr 2013 und
zugehörige überarbeitete Fälligkeitspläne 3.4 Aktualisierung der als Anteil am EU-BNE
ausgedrückten jährlichen Gesamtobergrenzen für Verpflichtungen und Zahlungen Die jährlichen Gesamtobergrenzen für
Verpflichtungen und Zahlungen in der MFR-Tabelle in der gemäß den vorstehenden
Abschnitten 3.1 und 3.2 geänderten Fassung sind als Prozentanteil am BNE der
EU-28 auszudrücken, wobei als Grundlage der Berechnung die makroökonomische
Prognose der Kommission vom Frühjahr 2012 und die aktualisierten
mittelfristigen Vorausschätzungen heranzuziehen sind. 2011/0177 (APP) Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens
für die Jahre 2014-2020 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312, in Verbindung mit
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit
Artikel 106a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[10] nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,[11] nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die mit dieser Verordnung
festzulegenden jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie
und jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen müssen die Obergrenzen für
Mittel für Verpflichtungen sowie für Eigenmittel gemäß [Beschluss XXXX/XX/EU,
Euratom des Rates] berücksichtigen. (2) Angesichts des Erfordernisses
einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung
mittelfristiger Investitionen, sollte die Geltungsdauer des Finanzrahmens auf
sieben Jahre ab dem 1. Januar 2014 festgelegt werden. Die
Durchführung des Finanzrahmens sollte zur Halbzeit bewertet werden. Die
Ergebnisse dieser Bewertung sollten in den letzten drei Jahren der Laufzeit des
Finanzrahmens berücksichtigt werden. (3) Damit die Europäische Union
auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte
Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des Finanzrahmens
übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es besonderer Instrumente,
wie der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union,
des Flexibilitätsinstruments, des Europäischen Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung, der Krisenreserve für die Landwirtschaft und des Spielraums für
unvorhergesehene Ausgaben. Um besondere Instrumente verwenden zu können, sind
daher Bestimmungen erforderlich, die die Möglichkeit vorsehen, in den
Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen einzustellen, die die Obergrenzen des
Finanzrahmens übersteigen. (4) Müssen Garantien für Darlehen
aus der Zahlungsbilanzfazilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des
Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen
finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten[12] oder aus dem europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines
europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[13]
in Anspruch genommen werden, sollte der notwendige Betrag über die Obergrenzen
für die Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen des Finanzrahmens
hinaus, aber unter Beachtung der Obergrenze für die Eigenmittel bereitgestellt
werden. (5) Bei der Aufstellung des
Finanzrahmens sollten die Preise von 2011 zugrunde gelegt werden. Die Regeln
für die technische Anpassung des Finanzrahmens zur Neuberechnung der
Obergrenzen und der verfügbaren Spielräume sollten ebenfalls festgelegt werden. (6) Im Finanzrahmen sollten die
Haushaltslinien nicht berücksichtigt werden, die aus zweckgebundenen Einnahmen
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. [xxx/201x] des Europäischen
Parlaments und des Rates vom […] über die Haushaltsordnung für den
Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union[14]
finanziert werden. (7) Für andere Situationen, die
eine Anpassung des Finanzrahmens erfordern könnten, sollten Regeln festgelegt
werden. Anpassungen können gegebenenfalls im Zusammenhang mit der
Haushaltsausführung, makroökonomischen Konditionalitäten in Zusammenhang
mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten einem
übermäßigen öffentlichen Defizit, Änderungen der
Verträge, Erweiterungen, der Wiedervereinigung Zyperns oder der
verspäteten Annahme neuer Bestimmungen für bestimmte Politikbereiche
erforderlich werden. (8) Die Zuweisungen an die
Mitgliedstaaten von Mitteln für Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung im
Rahmen der Kohäsionspolitik werden auf der Grundlage der Prognosen des
Bruttoinlandsprodukts (das „BIP“) vom Frühjahr 20121
festgesetzt. Angesichts der Unsicherheit von Prognosen und der Auswirkungen auf
die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen sollte eine Halbzeitbewertung
zum Vergleich des geschätzten und des tatsächlichen BIP und seiner Auswirkungen
auf die Mittelansätze vorgenommen werden. Weicht das BIP für den Zeitraum
2014-2016 um mehr als +/– 5 % von der 20121
herangezogenen Prognose ab, sind die Mittel für die betreffenden Mitgliedstaaten
für die Jahre 2018-2020 anzupassen. Die Regeln für diese Anpassung sind
festzulegen. (9) Wenn unvorhergesehene
Umstände Mittel erfordern, die die Obergrenzen des Finanzrahmens übersteigen,
müssen Änderungen des Finanzrahmens möglich sein. Daher ist für diese Fälle
eine Änderung des Finanzrahmens vorzusehen. (10) Für die interinstitutionelle
Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren sind allgemeine Regeln festzulegen. (11) Im Hinblick auf den
reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens müssen Grundregeln für die
Aufstellung des Haushaltsplans für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
und die Gesamtmittel für den Geltungszeitraum des Finanzrahmens festgelegt
werden. (12) Die genauen Modalitäten für
die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren und für die
Aufstellung des Haushaltsplans für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
sind in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom […] 201x zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[15] festgelegt. (13) Auch für groß angelegte
Infrastrukturprojekte, deren Laufzeit die Geltungsdauer des Finanzrahmens bei
weitem überschreitet, sind Sonderbestimmungen erforderlich. Für die Beiträge
des EU-Haushalts zu diesen Projekten müssen Höchstbeträge festgelegt werden.
Mittelanforderungen hierfür sollten sich nicht auf andere aus dem EU-Haushalt
finanzierte Projekte auswirken. (14) Die Kommission sollte vor dem
1. Januar 2018 den Entwurf eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens vorlegen,
damit die Organe ihn rechtzeitig vor Beginn des nächsten Finanzrahmens
verabschieden können. Falls die Verordnung über den neuen Finanzrahmen nicht
vor Auslaufen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten Finanzrahmens
verabschiedet sein sollte, sollte der Finanzrahmen nach der vorliegenden
Verordnung weiter gelten − HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Mehrjähriger Finanzrahmen Der mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre
2014 bis 2020 („der Finanzrahmen“) ist im Anhang festgelegt. Artikel 2
Einhaltung der Obergrenzen
des Finanzrahmens 1. Das Europäische Parlament,
der Rat und die Kommission halten im Haushaltsverfahren und bei der Ausführung
des Haushalts für das betreffende Jahr die im Finanzrahmen festgelegten
jährlichen Obergrenzen für Ausgaben ein. 2. Wenn die Reserve für Soforthilfen, der Solidaritätsfonds der
Europäischen Union, das Flexibilitätsinstrument, der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung, die Krisenreserve für die Landwirtschaft oder
der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 2012/2002 des Rates[16],
der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates[17],
der Verordnung (EU) Nr. xxxx/201x des Europäischen Parlaments und des Rates[18] und der Interinstitutionellen Vereinbarung
vom […] 201x über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die
wirtschaftliche Haushaltsführung („Interinstitutionelle Vereinbarung“) in
Anspruch genommen werden muss, können Mittel für Verpflichtungen in den
Haushalt eingesetzt werden, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des
Finanzrahmens überschreiten. 3. Für Darlehensgarantien gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 oder der Verordnung (EU)
Nr. 407/2010 können Mittel aus dem EU-Haushalt über die Obergrenzen des
Finanzrahmens hinaus in Anspruch genommen werden. Artikel 3
Einhaltung der
Eigenmittelobergrenze 1. Für jedes Jahr der
Geltungsdauer des Finanzrahmens darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel
für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der
anderweitigen Anpassungen und Änderungen, einschließlich solcher gemäß
Artikel 2 Absätze 2 und 3, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen,
der die Eigenmittelobergrenze gemäß [Beschluss XXXX/XX/EU, Euratom] übersteigt. 2. Die Obergrenzen des
Finanzrahmens werden gegebenenfalls nach unten korrigiert, um die
Eigenmittelobergrenze gemäß [Beschluss XXXX/XX/EU, Euratom] einzuhalten. Artikel 4
Technische Anpassung 1. Jedes Jahr nimmt die
Kommission vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n + 1
folgende technische Anpassung des Finanzrahmens vor: a) Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der
Gesamtbeträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu
Preisen des Jahres n + 1 b) Berechnung des Spielraums bis zu der
Eigenmittelobergrenze gemäß [Beschluss XXXX/XX/EU, Euratom] c) Berechnung des absoluten Betrags des
Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben, gemäß Nummer 15 der
Interinstitutionellen Vereinbarung. 2. Die Kommission nimmt die in
Absatz 1 vorgesehene technische Anpassung auf der Grundlage eines festen
Deflators von jährlich 2 % vor. 3. Sie übermittelt die
Ergebnisse der technischen Anpassung im Sinne von Absatz 1 und die
zugrunde liegenden Wirtschaftsprognosen dem Europäischen Parlament und dem Rat. 4. Für das betreffende
Haushaltsjahr darf keine weitere technische Anpassung vorgenommen werden, weder
im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der
folgenden Haushaltsjahre. Artikel 5
Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik 1. Wenn das kumulierte
Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines Mitgliedstaats, bei dem die Zuweisungen
begrenzt sind, im Zeitraum 2014-2016 um mehr als +/– 5 % von dem
kumulierten BIP abweicht, das 20121 zur Bestimmung der Zuweisungen
von Kohäsionsmitteln an die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 zugrunde
gelegt wurde, passt die Kommission die Beträge, die der betreffende
Mitgliedstaat in diesem Zeitraum aus Mitteln zur Förderung der Kohäsion
erhalten hat, bei der technischen Anpassung für das Jahr 2018 entsprechend an. 2. Insgesamt darf die positive
wie negative Nettowirkung der Anpassung gemäß Absatz 1
3 Mrd. EUR nicht überschreiten. 3. Die erforderlichen
Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2018-2020 verteilt; die
jeweiligen Obergrenzen des Finanzrahmens werden entsprechend geändert. Artikel 6
Anpassungen an die Ausführungssituation Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse
der technischen Anpassung des Finanzrahmens unterbreitet die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Anpassung des Gesamtbetrags
der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungssituation für
notwendig hält, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für
Verpflichtungen zu gewährleisten. Die Entscheidungen über diese Vorschläge
werden vor dem 1. Mai des Jahres n getroffen. Artikel 7
Anpassung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen
LandwirtschaftsfFonds für die Entwicklung des ländlichen Raums,
und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds,
des Asyl- und Migrationsfonds sowie des Fonds für die innere Sicherheit 4. Sofern neue Regelungen und
Programme unter geteilter Mittelverwaltung für die Strukturfonds,
den Kohäsionsfonds, den Europäischen LandwirtschaftsfFonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums, und den Europäischen Meeres-
und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds sowie den Fonds
für die innere Sicherheit nach dem 1. Januar 2014 angenommen
werden, wird der Finanzrahmen angepasst, um die im Haushaltsjahr 2014
nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen
Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen zu können. 5. Diese Anpassung für die
Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel des Jahres 2014 wird vor dem
1. Mai 2015 beschlossen. Artikel 8
Anpassung infolge makroökonomischer Konditionalitäten in Zusammenhang mit
der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eines
übermäßigen öffentlichen Defizits Wird infolge makroökonomischer
Konditionalitäten in Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik
der Mitgliedstaaten einem Defizitverfahren die Aussetzung von
Mittelbindungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds aufgehoben, beschließt der Rat
gemäß dem Vertrag und dem maßgeblichen Basisrechtsakt, dass die ausgesetzten
Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden.
Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2
nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Artikel 9
Änderung des Finanzrahmens 6. Bei unvorhergesehenen
Umständen darf der Finanzrahmen geändert werden, wobei die in [Beschluss
XXXX/XX/EU, Euratom] festgelegte Eigenmittelobergrenze einzuhalten ist. 7. Vor einer Änderung des
Finanzrahmens gemäß Absatz 1 sind für die von der Änderung betroffene
Rubrik die Möglichkeiten einer Mittelumschichtung zwischen den Programmen
dieser Rubrik zu prüfen, insbesondere auf der Grundlage einer zu erwartenden
unzureichenden Inanspruchnahme von Mitteln. Nach Möglichkeit sollte ein
erheblicher Teil – ausgedrückt als absoluter Betrag und in Prozent – der Mittel
zur Finanzierung der geplanten neuen Ausgaben unterhalb der Obergrenze der
betreffenden Rubrik bereitgestellt werden. 8. Bei jeder Änderung des
Finanzrahmens gemäß Absatz 1 ist zu prüfen, inwieweit die Anhebung der
Obergrenze einer Rubrik durch die Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik
ausgeglichen werden kann. 9. Bei jeder Änderung gemäß
Absatz 1 ist darauf zu achten, dass die Mittel für Verpflichtungen in
einem ausgewogenen Verhältnis zu den Mitteln für Zahlungen stehen. 10. Anpassungen gemäß
Artikel 3 Absatz 2 sowie den Artikeln 6, 7, 8, 10, 11, 11a
und 16 gelten ebenfalls als Änderung des Finanzrahmens. Artikel 10
Anpassung des Finanzrahmens bei einer Änderung der Verträge Im Fall einer haushaltswirksamen Änderung der
Verträge während der Geltungsdauer des Finanzrahmens wird der Finanzrahmen
entsprechend angepasst. Artikel 11
Anpassung des Finanzrahmens bei einer Erweiterung und im Falle der
Wiedervereinigung Zyperns Wenn während der Geltungsdauer des
Finanzrahmens neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitreten, wird der
Finanzrahmen angepasst, um den Mittelbedarf gemäß den Ergebnissen der
Beitrittsverhandlungen decken zu können. Artikel 11a
Anpassung des Finanzrahmens im Falle der Wiedervereinigung Zyperns Im Falle einer umfassenden Lösung des Zypern-Problems
während der Geltungsdauer des Finanzrahmens wird dieser angepasst, um den
zusätzlichen Mittelbedarf infolge der Wiedervereinigung decken zu
können. Artikel 12
Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren Das Europäische Parlament, der Rat und die
Kommission (die „Organe“) ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit das
jährliche Haushaltsverfahren möglichst reibungslos abgewickelt wird. Die Organe arbeiten im gesamten Verlauf des
Haushaltsverfahrens loyal zusammen, um eine weitestgehende Annäherung ihrer
Standpunkte zu erreichen. Die Organe verfolgen gemeinsam in einschlägigen
interinstitutionellen Kontakten den Fortgang des Verfahrens und prüfen in jeder
Phase des Verfahrens, inwieweit sie miteinander übereinstimmen. Die Organe sorgen dafür, dass die jeweiligen
Zeitpläne soweit wie möglich koordiniert werden, damit eine kohärente und
konvergente Durchführung des Verfahrens mit Blick auf die endgültige Annahme
des Haushaltsplans ermöglicht wird. Je nach der anstehenden Debatte kann in allen
Phasen des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen ein Trilog
stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine
Teilnehmer an der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen
fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig über die Einzelheiten der
Sitzungsplanung. Artikel 13
Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Der Gesamtbetrag der operativen Ausgaben für
die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik („GASP“) wird in ein Kapitel des
Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“ eingesetzt. Dieser Betrag deckt den
konkret vorhersehbaren Mittelbedarf, so wie er bei der Aufstellung des
Haushaltsentwurfs auf der Grundlage der jährlichen Vorausschätzungen des Hohen
Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik veranschlagt wird, und
belässt einen angemessenen Spielraum für unvorhergesehene Maßnahmen. Es werden
keine Mittel in eine Reserve eingestellt. Artikel 14
Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten Für die europäischen
Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) wird im Zeitraum 2014 bis
2020 aus dem EU-Haushalt ein Betrag von höchstens 7 000 Mio. EUR
zu Preisen von 2011 zur Verfügung gestellt. Artikel
15
Halbzeitbewertung der Durchführung des Finanzrahmens 2016 legt die Kommission eine Bewertung der
Durchführung des Finanzrahmens gegebenenfalls mitsamt einschlägiger Vorschläge
vor. Artikel 16
Übergang zum neuen Finanzrahmen Die Kommission unterbreitet vor dem
1. Januar 2018 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen
Finanzrahmen. Wird vor dem 31. Dezember 2020 keine
Verordnung des Rates zur Festlegung eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens
verabschiedet, werden die Obergrenzen und anderen Bestimmungen für das letzte
Jahr des geltenden Finanzrahmens beibehalten, bis die Verordnung zur Festlegung
eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens verabschiedet ist. Für den Fall, dass
nach 2020 neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitreten, wird
erforderlichenfalls der verlängerte Finanzrahmen angepasst, um die Ergebnisse
der Beitrittsverhandlungen zu berücksichtigen. Artikel 17
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu […] am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Mehrjähriger
Finanzrahmen – Tabelle (EU-28) [1] KOM(2011) 398 endg. vom 29.6.2011. [2] ABl. L 112 vom 24.4.2012,
S. 21. [3] KOM(2011) 752 endg. [4] KOM(2011) 751 endg. [5] KOM(2011) 753 endg. [6] KOM(2011) 750 endg. [7] KOM(2011) 752 endg.,
Punkt 5.1 der Begründung, dritter Punkt der Aufzählung. [8] KOM(2011) 615 endg. [9] Der Anteil Kroatiens an der Bevölkerung und am BNE der
EU-27 beläuft sich auf 0,62 %. Dieser
Anteil wurde auch bei der Festlegung der Beträge für 2013 in dem Gemeinsamen
Standpunkt zu Kapitel 33 – Finanz- und Haushaltsbestimmungen zugrunde
gelegt. [10] ABl. C […] vom […] , S. […]. [11] ABl. C […] vom […] , S. […]. [12] ABl. L 53 vom 23.2.2002,
S. 1. [13] ABl. L 118 vom 12.5.2010,
S. 1. [14] ABl. L […]. [15] ABl. C […]. [16] ABl. L 311 vom 14.11.2002,
S. 3. [17] ABl. L 406 vom 30.12.2006,
S. 1. [18] ABl. L […] vom […] , S. […] .