EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012PC0381
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Directive 1999/37/EC on the registration documents for vehicles
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge
/* COM/2012/0381 final - 2012/0185 (COD) */
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge /* COM/2012/0381 final - 2012/0185 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS ·
Gründe und Ziele des Vorschlags Mit dem „Paket Verkehrssicherheit“ soll die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern gefördert und durchgesetzt werden, um für mehr
Straßenverkehrssicherheit und einen besseren Umweltschutz zu sorgen. Der Vorschlag soll dazu beitragen, die Zahl
der Verkehrstoten bis zum Jahr 2020 zu halbieren, wie in den Leitlinien für die
Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011 -2020[1] vorgesehen. Ferner soll er zur
Verringerung der Emissionen im Straßenverkehr beitragen, die auf die
unzureichende Wartung von Fahrzeugen zurückgehen. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die
Durchsetzung des Systems der technischen Überwachung und der
Unterwegskontrollen – vor allem bei Fahrzeugen, deren technischer Zustand eine
unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt – durch Maßnahmen wie
den zeitweisen Entzug oder die dauerhafte Annullierung der Zulassung verbessert
werden. ·
Allgemeiner Hintergrund Bevor ein Fahrzeug in Verkehr gebracht werden
darf, muss es alle einschlägigen Anforderungen für die Typ- oder
Einzelgenehmigung erfüllen, damit hinsichtlich der Sicherheits- und
Umweltschutzstandards ein optimales Niveau gewährleistet ist. Jeder
Mitgliedstaat muss jedem Fahrzeug, das eine europäische Typgenehmigung auf der
Grundlage der vom Fahrzeughersteller ausgestellten
Übereinstimmungsbescheinigung erhalten hat, die Erstzulassung erteilen. Diese
Zulassung bildet die amtliche Genehmigung zum Betrieb auf öffentlichen Straßen;
zugleich werden mit ihr die verschiedenen Fristen für die Erfüllung der
verschiedenen Anforderungen an das Fahrzeug in Kraft gesetzt. Nach der Zulassung müssen am Straßenverkehr
teilnehmende Fahrzeuge regelmäßigen Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfungen unterzogen werden. Durch diese Prüfungen
soll sichergestellt werden, dass am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeuge
verkehrstüchtig und sicher bleiben und keine Gefahr für den Fahrer oder andere
Verkehrsteilnehmer darstellen. Fahrzeuge werden deshalb auf die Erfüllung
bestimmter Anforderungen geprüft, z. B. im Hinblick auf Sicherheit und
Umweltschutz sowie die Nachrüstung. Aufgrund ihrer regelmäßigen intensiven
Nutzung hauptsächlich zu gewerblichen Zwecken werden Fahrzeuge zur
Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen
und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich
fallweise technischen Unterwegskontrollen unterzogen, durch die zu jeder Zeit
und an jedem Ort der EU überprüft werden kann, ob sie den Umweltvorschriften
und technischen Vorschriften entsprechen. Es kann vorkommen, dass ein Fahrzeug während
seiner Lebensdauer aufgrund eines Eigentümerwechsels oder seiner Verbringung in
einen anderen Mitgliedstaat zur ständigen Nutzung erneut zugelassen werden
muss. Ferner sollten Vorschriften für das Verfahren für die Zulassung von
Fahrzeugen eingeführt werden, damit sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von
denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, nicht auf
der Straße verwendet werden. Mit der Zulassung wird die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs, d. h. dessen Einsatz im Straßenverkehr, genehmigt.
Kenntlich gemacht wird die Genehmigung durch das am Fahrzeug angebrachte
amtliche Kennzeichen; außerdem wird eine Zulassungsbescheinigung erteilt. ·
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Durch den Vorschlag werden die im bestehenden
Rechtsrahmen für die Straßenverkehrssicherheit verankerten Anforderungen
hinsichtlich der Zulassungsdokumente für Fahrzeuge[2] geändert. Im Vergleich zur bestehenden Richtlinie
enthält der Vorschlag genauere Begriffsbestimmungen über den Ort der Zulassung
von Fahrzeugen sowie den Entzug und die Annullierung von Zulassungen. Der
Vorschlag enthält ferner neue Anforderungen für elektronische Zulassungsregister
und die Mitteilung der Ergebnisse der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung
sowie der erneuten Zulassung und der Verschrottung eines Fahrzeugs. ·
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen
der Europäischen Union Die vorgeschlagene Richtlinie steht in
Einklang mit dem im Weißbuch über die Verkehrspolitik[3] dargelegten Ziel der EU, die
Straßen sicherer zu machen; sie dient der Umsetzung der Strategie für sicherere
Fahrzeuge, die einen Teil der Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit
2011-2020 bildet. Schließlich steht der Vorschlag in Einklang
mit den Empfehlungen zur Wiederbelebung des Binnenmarktes, die im Monti-Bericht
vom Mai 2010[4]
hinsichtlich des Abbaus bürokratischer Hürden bei der grenzüberschreitenden Mitnahme
von Gebrauchtwagen abgegeben wurden. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN ·
Konsultation interessierter Kreise Konsultationsverfahren Bei der Erarbeitung des Pakets
„Verkehrssicherheit“ konsultierte die Kommission die Interessengruppen auf
verschiedene Weise: –
allgemeine Internetkonsultation zu allen Aspekten
der vorgeschlagenen Richtlinie; –
Konsultation von Sachverständigen und
Interessenträgern auf Workshops; –
Durchführung einer Studie über künftige Möglichkeiten
zur Durchsetzung der technischen Überwachung in der Europäischen Union, um
mögliche Maßnahmen zu ermitteln und ein Instrument für eine
Kosten-Nutzen-Analyse der Wirkung der technischen Überwachung zu entwickeln. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer
Berücksichtigung Bei der Internetkonsultation wurden seitens
der Interessengruppen mehrere Fragen aufgeworfen. Die Folgenabschätzung, die
der vorgeschlagenen Richtlinie beiliegt, enthält einen umfassenden Bericht über
die angesprochenen grundlegenden Aspekte und legt dar, wie sie berücksichtigt
wurden. Vom 29.7.2010 bis 24.9.2010 wurde eine
öffentliche Konsultation über das Internet durchgeführt. Es gingen 9 653
Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern, Behörden der Mitgliedstaaten,
Lieferanten von Ausrüstungsteilen, Prüfstellen, Werkstattverbänden und
Fahrzeugherstellern bei der Kommission ein. Die Ergebnisse der Konsultation sind abrufbar
unter: http://ec.europa.eu/transport/road_safety/take-part/public-consultations/pti_en.htm. ·
Einholung und Nutzung von Expertenwissen Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Im Rahmen des Vorschlags mussten verschiedene
Optionen sowie die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen
und ökologischen Auswirkungen beurteilt werden. Methodik Die Auswirkungen der verschiedenen Optionen
wurden mittels einer Studie untersucht, die von einem externen
Beratungsunternehmen (Europe Economics) durchgeführt wurde; hierfür wurden
mehrere wissenschaftliche Studien und Bewertungsberichte herangezogen,
insbesondere als Quellen für Modelle und Daten zur Monetarisierung von Kosten
und Nutzen der verschiedenen Optionen. Zu den am intensivsten genutzten Studien
gehören Folgende: –
Der Bericht der Kommission an den Rat und das
Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 2000/30/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische
Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am
Straßenverkehr teilnehmen – Berichtszeiträume 2005–2006 und 2007–2008
(KOM(2010) 754 endg.), –
AUTOFORE (2007), –
„MOT Scheme Evidence-base“, Department of Transport
(Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs) (UK, 2008), –
DEKRA-Verkehrssicherheitsreport 2008 –
Strategien zur Unfallvermeidung auf den Straßen Europas, –
DEKRA-Verkehrssicherheitsreport LKW 2009, –
DEKRA-Verkehrssicherheitsreport Motorrad 2010, –
TÜV-Reporte 2009 / 2010. Form der Veröffentlichung der
Stellungnahmen Alle abgeschlossenen und genehmigten
Forschungsberichte sind bereits auf der Website der GD Mobilität und Verkehr
verfügbar oder werden noch dort eingestellt. ·
Folgenabschätzung Für die Hauptaspekte der vorgeschlagenen
Verordnung wurden folgende Optionen in Erwägung gezogen: (a)
Als Referenzszenario, mit dem die Wirkung der
anderen Optionen verglichen wird, dient die Option „Keine Änderung der
bisherigen Politik“. Bei dieser Option würde der derzeitige EU-Rechtsrahmen
beibehalten. Auch würde sie keine kurzfristige Anpassung des technischen
Anhangs der Richtlinie 2009/40/EG erfordern, da der Anhang kürzlich im Rahmen
des Komitologieverfahrens geändert wurde (durch die Richtlinie 2010/48/EU).
Umfang und Häufigkeit der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen würden
sich daher nicht ändern und keine weiteren Maßnahmen in Zusammenhang mit dem
Informationsaustausch würden verabschiedet. Es gäbe weiterhin keinen Rahmen für
den Datenaustausch. (b)
Der „Ansatz unverbindlicher Regelungen“ (Soft Law)
würde in einer besseren Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften und einer
besseren Überwachung ihrer Anwendung bestehen. Bei dieser Option würden keine
neuen Rechtsvorschriften eingeführt, sondern die Kommission würde neue und
verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Prüfungs- und Durchsetzungsstandards
zu verbessern, sowie Maßnahmen ergreifen, um Anreize zum Datenaustausch zu
bieten. (c)
Der „legislative Ansatz“ würde aus zwei Komponenten
bestehen. –
Zur Erhöhung der Sicherheit von Fahrzeugen im
Straßenverkehr sollen zum einen die Mindeststandards der EU für die regelmäßige
technische Überwachung und unangekündigte technische Unterwegskontrollen
angehoben und verbindliche Standards festgelegt werden. Dies ist unerlässlich,
um Lücken im System zu vermeiden, durch die die Wirksamkeit der Durchsetzung
der technischen Überwachung insgesamt verringert würde. –
Damit die erforderlichen Daten für die Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung bzw. die aus der Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung hervorgehenden Daten bereitgestellt werden können,
würde eine zweite Komponente des Gesamtsystems darin bestehen, in einer zweiten
Phase eventuell ein EU-weit harmonisiertes System für den Datenaustausch
einzurichten, in dem bestehende Datenbanken so verknüpft werden, dass das Paket
„Verkehrssicherheit“ der EU wirksamer umgesetzt werden kann. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung des Vorschlags In dem Vorschlag werden Entzug und
Annullierung von Zulassungen festgelegt. Durch den Entzug der Zulassung wird
gewährleistet, dass Fahrzeuge, die aufgrund gefährlicher Mängel eine
unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen, nicht am
Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis sie eine weitere Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung erfolgreich bestanden haben. Um den
Verwaltungsaufwand gering zu halten, sollte kein erneutes Zulassungsverfahren
erforderlich sein, wenn der Entzug wieder aufgehoben wird. Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag ein
gewisser Automatismus eingeführt, durch den die ursprüngliche Zulassung von
Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat neu zugelassen werden,
automatisch annulliert wird. Dadurch werden parallele Zulassungen desselben
Fahrzeugs in verschiedenen Mitgliedstaaten vermieden. Die Verpflichtung zur
Durchführung regelmäßiger Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen ist an den
Mitgliedstaat gebunden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Daher würden
parallele Zulassungen eines Fahrzeugs in mehreren Mitgliedstaaten die
Verpflichtung begründen, das Fahrzeug in diesen Mitgliedstaaten einer Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung zu unterziehen. Die Zulassungen von Fahrzeugen, die im
Anschluss an eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung verschrottet werden
müssen, und der als „Altfahrzeug“ deklarierten Fahrzeuge werden nach der
entsprechenden Mitteilung annulliert. Mit dem Vorschlag wird ferner die Einrichtung
elektronischer Zulassungsregister eingeführt, die sämtliche mit der Zulassung
von Fahrzeugen verbundenen Angaben enthalten. Die Angaben werden für die Zwecke
der technischen Überwachung zugänglich gemacht, da nur ein Teil dieser Angaben
in den Zulassungsbescheinigungen abgedruckt ist. Das Register dient der
Weiterverfolgung im Anschluss an die Mitteilung der Ergebnisse der Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung sowie der Neuzulassung und der Verschrottung
eines Fahrzeugs. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
die Anhänge im Wege delegierter Rechtsakte zu aktualisieren, um der
Weiterentwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften in Bezug auf den Inhalt
der Übereinstimmungsbescheinigungen sowie dem technischen Fortschritt Rechnung
zu tragen. ·
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist
Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV). ·
Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung,
da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden: die
bestehenden Anforderungen werden von den Mitgliedstaaten unterschiedlich
umgesetzt, wodurch eine große Diskrepanz in Bezug auf die Durchsetzung des
Systems der technischen Überwachung und der Unterwegskontrollen entsteht, die
sich nachteilig sowohl auf die Straßenverkehrssicherheit als auch auf den
Binnenmarkt auswirkt. Für einen in Zukunft nahtlosen Informationsfluss zwischen
den Mitgliedstaaten über die Fahrzeugzulassung sind Zulassungsregister mit
harmonisiertem Inhalt in allen Mitgliedstaaten erforderlich. Der Vorschlag steht daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Aus der Folgenabschätzung geht hervor, dass der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entspricht, da er mit der Durchsetzung des Systems der technischen Überwachung
und der Schaffung eines für den nahtlosen Informationsfluss geeigneten Rahmens
nicht über das zur Erreichung der Ziele der Erhöhung der
Straßenverkehrssicherheit und des Umweltschutzes erforderliche Maß hinausgeht. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagene Instrumente: Änderung der
bestehenden Richtlinie. Die Änderung der bestehenden Richtlinie wird
als geeignetes Instrument erachtet. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 2012/0185 (COD) Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des
Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[6],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die technische Überwachung ist Teil eines breiter angelegten
Systems, mit dem dafür gesorgt wird, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in
einem sicheren und aus Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten
werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfungen für alle Fahrzeuge und aus Unterwegskontrollen an
Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen;
ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen enthalten, damit
sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von denen eine unmittelbare Gefahr für die
Verkehrssicherheit ausgeht, nicht am Straßenverkehr teilnehmen. (2) Zugelassene Fahrzeuge dürfen
auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden. Die Richtlinie 1999/37/EG
vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge[7] gilt nur für die Erteilung der
Zulassung von Fahrzeugen. Wenn die Teilnahme eines Fahrzeugs am Straßenverkehr
aufgrund des technischen Zustands des Fahrzeugs eine Gefahr darstellen würde,
sollte es jedoch möglich sein, die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum zu
entziehen. Um den mit dem Entzug der Zulassung verbundenen Verwaltungsaufwand
gering zu halten, sollte kein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich sein,
wenn der Entzug wieder aufgehoben wird. (3) Die Möglichkeit der
Annullierung einer Zulassung in den Fällen, in denen u. a. ein Fahrzeug in
einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen oder demontiert oder verschrottet
wurde, sollte eingeführt werden. (4) Um den Verwaltungsaufwand zu
verringern und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu
erleichtern, sollten fahrzeugbezogene Informationen in nationalen Registern
erfasst werden. (5) Werden bei der Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung gefährliche Mängel festgestellt, sollten die
zuständigen Behörden die Zulassung solange entziehen, bis das Fahrzeug eine
erneute Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bestanden hat. (6) Damit diese Richtlinie um
weitere technische Einzelheiten ergänzt werden kann, sollte der Kommission die
Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, damit sie die Anhänge
aktualisieren kann, um der Weiterentwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften
in Bezug auf den Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigungen und dem technischen
Fortschritt Rechnung zu tragen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission
im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der
Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die
einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,
rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (7) In Einklang mit der
Gemeinsamen politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom
28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben die Mitgliedstaaten sich
verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der
Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden
Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf
diese Richtlinie erachtet der Gesetzgeber die Übermittlung solcher Dokumente
als begründet – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1
Die Richtlinie 1999/37/EG wird wie folgt
geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „Diese Richtlinie gilt für die von den
Mitgliedstaaten verwendeten Zulassungsdokumente von Fahrzeugen“. 2. In Artikel 2 werden folgende
Buchstaben angefügt: „e) „Entzug der Zulassung“ einen begrenzten
Zeitraum, innerhalb dessen das Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen
darf, und nach dessen Ablauf kein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich
ist; f) „Annullierung der Zulassung“ eine
dauerhafte Annullierung der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr, die ein
erneutes Zulassungsverfahren erfordert.“ 3. In Artikel 3 wird folgender
Absatz angefügt: „4. Die
Mitgliedstaaten erfassen die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen
Fahrzeugen in einem elektronischen Register. Die Daten in diesem Register
enthalten alle Angaben nach Anhang I sowie die Ergebnisse der
obligatorischen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen gemäß der Verordnung
XX/XX/XX [über die regelmäßige technische Überwachung]. Sie stellen den an der
Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen beteiligten zuständigen Behörden
oder Prüfstellen die verfügbaren technischen Fahrzeugdaten zur Verfügung.“ 3. Folgender Artikel wird
eingefügt: „Artikel 3a 1. Erhält die Zulassungsbehörde eines
Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach anlässlich einer Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung festgestellt wurde, dass ein Fahrzeug gefährliche
Mängel nach Artikel 7 der Verordnung XX/XX/XX [über die regelmäßige
technische Überwachung] aufweist, so wird die Zulassung entzogen und eine
zusätzliche Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung durchgeführt. Der Entzug ist wirksam, bis das Fahrzeug eine
erneute Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bestanden hat. Nach bestandener Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung
lässt die zuständige Behörde das Fahrzeug unverzüglich erneut zum
Straßenverkehr zu. 2. Erhält die Zulassungsbehörde eines
Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug als Altfahrzeug gemäß der
Richtlinie 2000/53/EG[8]
behandelt wurde, so wird die Zulassung annulliert und diese Information in ihr
elektronisches Register aufgenommen.“ 4. In Artikel 5 wird
folgender Absatz angefügt: „3. Erhält ein Mitgliedstaat eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug in
einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen wurde, so annulliert er die
Zulassung dieses Fahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet.“ 5. Die Artikel 6 und 7 erhalten
folgende Fassung: „Artikel 6
Delegierte Rechtsakte Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 7 zur Anpassung der Anhänge an den technischen
Fortschritt zu erlassen. Artikel 7
Ausübung der
Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 6 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit. 3. Die in Artikel 6
genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der
darin angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter
Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 6
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische
Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine
Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch
der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht
die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ Artikel 2
Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
und veröffentlichen bis spätestens [XXXX] die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem [36 Monate
nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4
Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(2010) 389 endgültig. [2] Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge in der geänderten Fassung. [3] KOM(2011) 144 endg. [4] http://ec.europa.eu/internal_market/strategy/docs/monti_report_final_10_05_2010_de.pdf. [5] ABl. C … vom …, S. [6] ABl. C … vom …, S. [7] ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. [8] ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.