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Document 52012PC0270

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

/* COM/2012/0270 final - 2012/0145 (COD) */

52012PC0270

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern /* COM/2012/0270 final - 2012/0145 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Am 2. Februar 2012 erklärte der Gerichtshof in der Rechtssache C-249/10 P[1] – Brosmann und andere/Rat („Brosmann“) die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam für nichtig, soweit sie die Klägerinnen betrifft. In dem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates festgelegte Stichprobenverfahren für die Zwecke der Entscheidung über Anträge auf individuelle Marktwirtschaftsbehandlung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c nicht angewendet werden darf. In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c die mitarbeitenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen sind, Anspruch auf Prüfung ihres Antrags auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) haben, und zwar unabhängig davon, ob für diese nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine individuelle Dumpingspanne berechnet werden sollte. Der Gerichtshof wies ferner darauf hin, dass die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Untersuchung zu erfolgen hat.

Nach der Entscheidung des Gerichtshofs über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 müsste die Kommission alle Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Herstellern gestellt werden, prüfen, und zwar unabhängig von der Zahl der Hersteller. Ein solches Vorgehen hätte indessen für die Untersuchungsbehörden der Union einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand zur Folge. Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zu ändern, insbesondere in Bezug auf die Frist von drei Monaten, innerhalb der die Kommission über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung zu entscheiden hat.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 vorgesehenen Stichprobenverfahrens für die Zwecke der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c jener Verordnung zu treffenden Entscheidung über Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung nicht gegen die Verpflichtungen verstößt, die sich für die Union aus den Regeln der Welthandelsorganisation ergeben. So befand das Panel des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation im Streitfall DS405 (Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Schuhen aus China, Annahme des Berichts am 22. Februar 2012), dass China nicht nachgewiesen habe, dass die Europäische Union gegen die Artikel 2.4 und 6.10.2 des Antidumping-Übereinkommens, Abschnitt 15 Buchstabe a Ziffer ii des Beitrittsprotokolls Chinas und Abschnitt 151 Buchstaben e und f des Berichts der Arbeitsgruppe zum Beitritt Chinas verstoßen habe, als sie davon absah, die Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen Hersteller auf Marktwirtschaftsbehandlung in der beschränkten Ausgangsuntersuchung zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund und aus Gründen der Rechtssicherheit wird es daher als angemessen erachtet, eine Bestimmung aufzunehmen, mit der klargestellt wird, dass die Entscheidung, die Untersuchung durch ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 auf eine vertretbare Anzahl von Herstellern zu beschränken, auch für die Parteien gilt, die einer MWB-Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c unterliegen. Infolgedessen ist es auch angezeigt, klarzustellen, dass für nicht in die Stichprobe einbezogene Hersteller keine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c getroffen werden sollte, es sei denn, diese Hersteller stellen einen Antrag auf individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3, dem auch stattgegeben wird.

Darüber hinaus erscheint es angezeigt, klarzustellen, dass der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen darf, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Normalwert für diese Parteien auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a ermittelt wurde.

Des Weiteren hat sich die Dreimonatsfrist, innerhalb der eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erfolgen sollte, in vielen Antidumpingverfahren als nicht praktikabel erwiesen, insbesondere wenn nach Artikel 17 mit einer Stichprobe gearbeitet wurde. In ihrem Vorschlag, bestimmte Verordnungen zu ändern, um die Kohärenz mit den neu eingeführten Bestimmungen des Vertrags von Lissabon sicherzustellen („Trade Omnibus I“)[2], hatte die Kommission die Verlängerung der Frist in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 auf sechs Monate vorgesehen (Abschnitt 24 Nummer 1 des Anhangs von „Trade Omnibus I“). Angesichts des Urteils im Fall Brosmann in Bezug auf diese Frist (das Urteil erging ein Jahr nach der Vorlage des Omnibus-I-Vorschlags) wird nun jedoch die Auffassung vertreten, dass eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr angemessen ist. Es erscheint vielmehr geboten, diese Frist ganz aus der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zu streichen. Die Kommission sollte daher ihre Bemühungen einstellen, die Frist in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c im Rahmen des Trade-Omnibus-I-Vorschlags zu ändern, und den Rat und das Parlament über ihre Absichten unterrichten.

Im Interesse der Rechtssicherheit und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung ist vorzusehen, dass diese Änderungen so schnell wie möglich für alle neuen und noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen gelten.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Entfällt

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

· Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; danach erlassen das Europäische Parlament und der Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird.

Mit diesem Vorschlag wird die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geändert, die sich ihrerseits auf die entsprechende Bestimmung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützte, nämlich Artikel 133.

· Subsidiaritätsprinzip

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt der Vorschlag unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Verordnung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

· Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Entfällt

2012/0145 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       In der Rechtssache C‑249/10 P[3] entschied der Gerichtshof, dass das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[4] vorgesehene Stichprobenverfahren nicht angewendet werden darf für die Zwecke der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c jener Verordnung zu treffenden Entscheidung über Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung.

(2)       Laut der Entscheidung des Gerichtshofs müsste die Kommission alle Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern gestellt werden, prüfen, und zwar unabhängig von der Zahl der mitarbeitenden Hersteller. Ein solches Vorgehen hätte indessen für die Untersuchungsbehörden der Union einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand zur Folge. Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zu ändern.

(3)       Darüber hinaus erlauben die Regeln der Welthandelsorganisation die Anwendung des in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 vorgesehenen Stichprobenverfahrens für die Zwecke der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c jener Verordnung zu treffenden Entscheidung über Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung. So befand das Panel des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation im Streitfall DS405 (Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Schuhen aus China, Annahme des Berichts am 22. Februar 2012), dass China nicht nachgewiesen habe, dass die Europäische Union gegen die Artikel 2.4 und 6.10.2 des Antidumping-Übereinkommens, Abschnitt 15 Buchstabe a Ziffer ii des Beitrittsprotokolls Chinas und Abschnitt 151 Buchstaben e und f des Berichts der Arbeitsgruppe zum Beitritt Chinas verstoßen habe, als sie davon absah, die Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden chinesischen Hersteller auf Marktwirtschaftsbehandlung in der Ausgangsuntersuchung zu prüfen.

(4)       Vor diesem Hintergrund und aus Gründen der Rechtssicherheit wird es daher als angemessen erachtet, eine Bestimmung aufzunehmen, mit der klargestellt wird, dass die Entscheidung, die Untersuchung durch ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 auf eine vertretbare Anzahl von Parteien zu beschränken, auch für die Parteien gilt, die einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c unterliegen. Infolgedessen ist es auch angezeigt, klarzustellen, dass für nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller keine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c getroffen werden sollte, es sei denn, diese Hersteller stellen einen Antrag auf individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3, dem auch stattgegeben wird.

(5)       Darüber hinaus erscheint es angezeigt, klarzustellen, dass der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen darf, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Normalwert für diese Parteien auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a ermittelt wurde.

(6)       Des Weiteren hat sich die Dreimonatsfrist, innerhalb der eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erfolgen sollte, als nicht praktikabel erwiesen, insbesondere in Verfahren, bei denen mit einer Stichprobe nach Artikel 17 gearbeitet wird. Es wird daher als angemessen angesehen, diese Frist zu streichen.

(7)       Im Interesse der Rechtssicherheit und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung ist vorzusehen, dass diese Änderungen so schnell wie möglich für alle neuen und noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen gelten.

(8)       Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c vorletzter Satz wird wie folgt geändert:

Die Worte „innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung“ werden gestrichen.

b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d) Hat die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt, so beschränkt sich eine Entscheidung nach den Buchstaben b und c auf die in die Untersuchung einbezogenen Parteien und auf diejenigen Hersteller, denen eine individuelle Behandlung nach Artikel 17 Absatz 3 gewährt wird.“

(2) In Artikel 9 Absatz 6 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Normalwert für diese Parteien auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a ermittelt wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle neuen und noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               EuGH, Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat, Rechtssache C-249/10 P (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).

[2]               Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (KOM(2011) 82 endgültig).

[3]               EuGH, Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat, Rechtssache C-249/10 P.

[4]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

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