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Document 52012PC0270
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 1225/2009 on protection against dumped imports from countries not members of the European Community
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
/* COM/2012/0270 final - 2012/0145 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern /* COM/2012/0270 final - 2012/0145 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Am 2. Februar
2012 erklärte der Gerichtshof in der Rechtssache C-249/10 P[1] –
Brosmann und andere/Rat („Brosmann“) die Verordnung (EG)
Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen
Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung
in der Volksrepublik China und Vietnam für nichtig, soweit sie die Klägerinnen
betrifft. In dem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass das in
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates festgelegte
Stichprobenverfahren für die Zwecke der Entscheidung über Anträge auf
individuelle Marktwirtschaftsbehandlung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c
nicht angewendet werden darf. In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest,
dass nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c die mitarbeitenden
Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen sind, Anspruch auf Prüfung
ihres Antrags auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) haben, und zwar unabhängig
davon, ob für diese nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine
individuelle Dumpingspanne berechnet werden sollte. Der Gerichtshof wies ferner
darauf hin, dass die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c
innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Untersuchung zu erfolgen hat. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs über
die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 müsste die Kommission alle
Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung, die von nicht in die Stichprobe
einbezogenen mitarbeitenden Herstellern gestellt werden, prüfen, und zwar
unabhängig von der Zahl der Hersteller. Ein solches Vorgehen hätte indessen für
die Untersuchungsbehörden der Union einen unverhältnismäßig großen
Verwaltungsaufwand zur Folge. Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 zu ändern, insbesondere in Bezug auf die Frist von drei
Monaten, innerhalb der die Kommission über die Anträge auf
Marktwirtschaftsbehandlung zu entscheiden hat. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die
Anwendung des in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
vorgesehenen Stichprobenverfahrens für die Zwecke der nach Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe c jener Verordnung zu treffenden Entscheidung über
Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung nicht gegen die Verpflichtungen
verstößt, die sich für die Union aus den Regeln der Welthandelsorganisation
ergeben. So befand das Panel des Streitbeilegungsgremiums der
Welthandelsorganisation im Streitfall DS405 (Europäische Union –
Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Schuhen aus China, Annahme des
Berichts am 22. Februar 2012), dass China nicht nachgewiesen habe, dass
die Europäische Union gegen die Artikel 2.4 und 6.10.2 des
Antidumping-Übereinkommens, Abschnitt 15 Buchstabe a Ziffer ii des
Beitrittsprotokolls Chinas und Abschnitt 151 Buchstaben e und f des
Berichts der Arbeitsgruppe zum Beitritt Chinas verstoßen habe, als sie davon
absah, die Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden
chinesischen Hersteller auf Marktwirtschaftsbehandlung in der beschränkten
Ausgangsuntersuchung zu prüfen. Vor diesem Hintergrund und aus Gründen der
Rechtssicherheit wird es daher als angemessen erachtet, eine Bestimmung
aufzunehmen, mit der klargestellt wird, dass die Entscheidung, die Untersuchung
durch ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 auf eine vertretbare Anzahl von Herstellern zu beschränken,
auch für die Parteien gilt, die einer MWB-Untersuchung nach Artikel 2
Absatz 7 Buchstaben b und c unterliegen. Infolgedessen ist es auch
angezeigt, klarzustellen, dass für nicht in die Stichprobe einbezogene
Hersteller keine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 7
Buchstabe c getroffen werden sollte, es sei denn, diese Hersteller stellen
einen Antrag auf individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3,
dem auch stattgegeben wird. Darüber hinaus erscheint es angezeigt,
klarzustellen, dass der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Herstellern, die
sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die
Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne
nicht übersteigen darf, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien
ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Normalwert für diese
Parteien auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 oder auf
der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a ermittelt
wurde. Des Weiteren hat sich die Dreimonatsfrist, innerhalb der eine
Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erfolgen
sollte, in vielen Antidumpingverfahren als nicht praktikabel erwiesen,
insbesondere wenn nach Artikel 17 mit einer Stichprobe gearbeitet wurde.
In ihrem Vorschlag, bestimmte Verordnungen zu ändern, um die Kohärenz mit den
neu eingeführten Bestimmungen des Vertrags von Lissabon sicherzustellen („Trade
Omnibus I“)[2], hatte die Kommission
die Verlängerung der Frist in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 auf sechs Monate vorgesehen
(Abschnitt 24 Nummer 1 des Anhangs von „Trade Omnibus I“). Angesichts des
Urteils im Fall Brosmann in Bezug auf diese Frist (das Urteil erging ein
Jahr nach der Vorlage des Omnibus-I-Vorschlags) wird nun jedoch die Auffassung
vertreten, dass eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate aus Gründen der
Rechtssicherheit nicht mehr angemessen ist. Es erscheint vielmehr geboten,
diese Frist ganz aus der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zu streichen.
Die Kommission sollte daher ihre Bemühungen einstellen, die Frist in
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c im Rahmen des
Trade-Omnibus-I-Vorschlags zu ändern, und den Rat und das Parlament über ihre
Absichten unterrichten. Im Interesse der Rechtssicherheit und des
Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung ist vorzusehen, dass diese
Änderungen so schnell wie möglich für alle neuen und noch nicht abgeschlossenen
Untersuchungen gelten. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Entfällt 3. RECHTLICHE ASPEKTE ·
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist
Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
danach erlassen das Europäische Parlament und der Rat durch Verordnungen gemäß
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, mit denen der Rahmen für
die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird. Mit diesem Vorschlag wird die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 geändert, die sich ihrerseits auf die entsprechende
Bestimmung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützte,
nämlich Artikel 133. ·
Subsidiaritätsprinzip Nach Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
fällt der Vorschlag unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher
findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Entfällt 5. FAKULTATIVE ANGABEN
Entfällt 2012/0145 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Rechtssache C‑249/10 P[3] entschied
der Gerichtshof, dass das in Artikel 17 der Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[4]
vorgesehene Stichprobenverfahren nicht angewendet werden darf für die Zwecke
der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c jener Verordnung zu
treffenden Entscheidung über Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung. (2) Laut der Entscheidung des
Gerichtshofs müsste die Kommission alle Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung,
die von nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden
Herstellern gestellt werden, prüfen, und zwar unabhängig von der Zahl der
mitarbeitenden Hersteller. Ein solches Vorgehen hätte indessen für die
Untersuchungsbehörden der Union einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand
zur Folge. Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zu
ändern. (3) Darüber hinaus erlauben die
Regeln der Welthandelsorganisation die Anwendung des in Artikel 17 der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 vorgesehenen Stichprobenverfahrens für die
Zwecke der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c jener Verordnung
zu treffenden Entscheidung über Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung. So
befand das Panel des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation im
Streitfall DS405 (Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegenüber
bestimmten Schuhen aus China, Annahme des Berichts am 22. Februar
2012), dass China nicht nachgewiesen habe, dass die Europäische Union gegen die
Artikel 2.4 und 6.10.2 des Antidumping-Übereinkommens, Abschnitt 15
Buchstabe a Ziffer ii des Beitrittsprotokolls Chinas und
Abschnitt 151 Buchstaben e und f des Berichts der Arbeitsgruppe zum
Beitritt Chinas verstoßen habe, als sie davon absah, die Anträge der nicht in
die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden chinesischen Hersteller
auf Marktwirtschaftsbehandlung in der Ausgangsuntersuchung zu prüfen. (4) Vor diesem Hintergrund und
aus Gründen der Rechtssicherheit wird es daher als angemessen erachtet, eine
Bestimmung aufzunehmen, mit der klargestellt wird, dass die Entscheidung, die
Untersuchung durch ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Verordnung
(EG) Nr. 1225/2009 auf eine vertretbare Anzahl von Parteien zu
beschränken, auch für die Parteien gilt, die einer Untersuchung nach
Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c unterliegen. Infolgedessen
ist es auch angezeigt, klarzustellen, dass für nicht in die Stichprobe
einbezogene ausführende Hersteller keine Entscheidung nach Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe c getroffen werden sollte, es sei denn, diese
Hersteller stellen einen Antrag auf individuelle Ermittlung nach
Artikel 17 Absatz 3, dem auch stattgegeben wird. (5) Darüber hinaus erscheint es
angezeigt, klarzustellen, dass der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von
Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet
haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene
durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen darf, die für die in die
Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob
der Normalwert für diese Parteien auf der Grundlage des Artikels 2
Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7
Buchstabe a ermittelt wurde. (6) Des Weiteren hat sich die
Dreimonatsfrist, innerhalb der eine Entscheidung nach Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe c erfolgen sollte, als nicht praktikabel erwiesen,
insbesondere in Verfahren, bei denen mit einer Stichprobe nach Artikel 17
gearbeitet wird. Es wird daher als angemessen angesehen, diese Frist zu
streichen. (7) Im Interesse der
Rechtssicherheit und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung ist
vorzusehen, dass diese Änderungen so schnell wie möglich für alle neuen und
noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen gelten. (8) Die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 sollte daher entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
wird wie folgt geändert: (1) Artikel 2 Absatz 7 wird wie folgt
geändert: a) Buchstabe c vorletzter Satz wird wie folgt
geändert: Die Worte „innerhalb von drei Monaten ab dem
Beginn der Untersuchung“ werden gestrichen. b) Folgender Buchstabe d wird angefügt: „d) Hat die Kommission ihre Untersuchung gemäß
Artikel 17 beschränkt, so beschränkt sich eine Entscheidung nach den
Buchstaben b und c auf die in die Untersuchung einbezogenen Parteien und
auf diejenigen Hersteller, denen eine individuelle Behandlung nach
Artikel 17 Absatz 3 gewährt wird.“ (2) In Artikel 9 Absatz 6 erhält der
erste Satz folgende Fassung: „Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß
Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren
von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet
haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene
durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die
Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob
der Normalwert für diese Parteien auf der Grundlage des Artikels 2
Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7
Buchstabe a ermittelt wurde.“ Artikel 2 Diese Verordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens für alle neuen und noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] EuGH,
Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat,
Rechtssache C-249/10 P (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht). [2] Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren
für die Annahme bestimmter Maßnahmen (KOM(2011) 82 endgültig). [3] EuGH,
Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat,
Rechtssache C-249/10 P. [4] ABl. L 343
vom 22.12.2009, S. 51.