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Document 52012PC0182

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 in Bezug auf den Schutz der Art „Großer Teufelsrochen“ und bestimmte Fangmöglichkeiten

/* COM/2012/0182 final - 2012/0091 (NLE) */

52012PC0182

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 in Bezug auf den Schutz der Art „Großer Teufelsrochen“ und bestimmte Fangmöglichkeiten /* COM/2012/0182 final - 2012/0091 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates[1] und der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates[2] wurden für 2012 Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern festgesetzt. Dabei geht es vor allem um Bestände im Atlantik und in der Nordsee. Diese Fangmöglichkeiten werden während ihrer Gültigkeitsdauer normalerweise mehrfach geändert.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Entfällt.

3.           RECHTLICHE ELEMENTE

Die Vorschläge zielen auf folgende Änderungen der beiden genannten Verordnungen ab:

Auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP10) des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten vom 20. bis 25. November 2011 in Bergen wurde der Große Teufelsrochen (Manta birostris) auf die Liste der geschützten Arten in Anhang I (Verbot, bestimmte Arten aus der Natur zu entnehmen) und Anhang II des Übereinkommens (Arten, für deren Erhaltung und Management internationale Übereinkünfte erforderlich sind) gesetzt. Daher ist EU-Schiffen in allen Gewässern und Nicht-EU-Schiffen in EU-Gewässern der Schutz des Großen Teufelsrochens vorzuschreiben. Hierzu ist der Große Teufelsrochen in die drei einschlägigen Artikel einzufügen, die Listen der Arten enthalten, die nicht gefangen werden dürfen; diese drei Artikel sind in den beiden unter Nummer 1 dieser Begründung genannten Verordnungen enthalten.

Die Union hat 2011 nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen[3], den Färöern[4], Grönland[5] und Island[6] vorgesehen ist, Konsultationen über Fangrechte mit diesen Vertragspartnern geführt. Die Konsultationen mit den Färöern und mit Island wurden nicht abgeschlossen. Damit die Fischereitätigkeiten der Europäischen Union nicht unterbrochen werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen 2012 gewährleistet ist, wurde es für angebracht gehalten, dass die Europäische Union die Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände, die den Abkommen mit den Färöern und Island unterliegen, in der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 auf vorläufiger Basis festsetzt. Da die Konsultationen zwischen den Küstenstaaten über die Bewirtschaftung der nordostatlantischen Makrelenbestände in Reykjavik vom 14. bis 17. Februar zu keinem Ergebnis geführt haben, haben die Europäische Union und Norwegen nach Maßgabe bilateraler Fischereiabkommen mit Norwegen bilaterale Vereinbarungen für Makrele für das Jahr 2012 getroffen. Daher müssen die vorläufigen Fangbeschränkungen für Makrele in der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 angepasst und die Quoten in den einschlägigen TAC der Anhänge IA und IB zugeteilt werden.

In den Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) wird eine deutliche Senkung der TAC für Sandaal in den ICES-Divisionen IIa und IIIa (EU-Gewässer) und im ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) gefordert. Im Anschluss an diese Gutachten wurde bei den am 9. März 2012 abgeschlossenen Konsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union vereinbart, die Übertragung von Sandaal an Norwegen zu verringern. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2012 sollte entsprechend geändert werden.

Zwischen der Europäischen Union und bestimmten Vertragsparteien der Nordatlantischen Fischereiorganisation (NAFO) wurden verschiedene Fangmöglichkeiten für 2012 übertragen. Die betreffenden TAC-Einträge in Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sollten entsprechend geändert werden.

Die Fangmöglichkeiten für Chilenische Bastardmakrele im Bereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) wurden nach Abschluss der dritten vorbereitenden Konferenz zur Einsetzung der SPFO-Kommission vom 30. Januar bis 2. Februar 2012 festgesetzt. Der betreffende Anhang der Verordnung (EU) Nr. 44/2012, der bei der Verabschiedung leer geblieben war, muss nun entsprechend ergänzt werden.

2012/0091 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 in Bezug auf den Schutz der Art „Großer Teufelsrochen“ und bestimmte Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[7],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates[8] und der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates[9] wurden für 2012 Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern festgesetzt.

(2)       Auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP10) des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten vom 20. bis 25. November 2011 in Bergen wurde der Große Teufelsrochen (Manta birostris) auf die Liste der geschützten Arten in Anhang I (Verbot, bestimmte Arten aus der Natur zu entnehmen) und Anhang II des Übereinkommens (Arten, für deren Erhaltung und Management internationale Übereinkünfte erforderlich sind) gesetzt. Daher ist EU-Schiffen in allen Gewässern und Nicht-EU-Schiffen in EU-Gewässern der Schutz des Großen Teufelsrochens vorzuschreiben.

(3)       Die TAC für Kabeljau im Kattegat sollte der Quote der Europäischen Union entsprechen. Die betreffende Angabe in der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 sollte entsprechend berichtigt werden.

(4)       Die Summe der den Mitgliedstaaten zugeteilten Quoten in der TAC für Weißen Gabeldorsch im Gebiet NAFO 3NO ergibt für die Europäische Union eine Quote, die um eine Tonne über den im Rahmen dieser regionalen Fischereiorganisation festgelegten Fangmöglichkeiten liegt. Die betreffende Quotenzuteilung in der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sollte entsprechend berichtigt werden.

(5)       Bei den Konsultationen zwischen der Europäischen Union, Island und den Färöern über die Fangmöglichkeiten wurde für 2012 keine Einigung erzielt. Folglich können die für diese Konsultationen reservierten Fangmöglichkeiten nun den Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Die Konsultationen der Küstenstaaten über die Bewirtschaftung der nordostatlantischen Makrelenbestände in Reykjavik endeten am 17. Februar 2012 ergebnislos. Daraufhin haben die Europäische Union und Norwegen nach Maßgabe ihrer bilateralen Abkommen vereinbart, ihre jeweiligen Fangmöglichkeiten für Makrele für 2012 festzusetzen. Daher ist es im Hinblick auf die Aufteilung der nicht zugewiesenen Quoten und die Berücksichtigung der traditionellen Zuteilung von Makrelen im Nordostatlantik erforderlich, Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 und die entsprechenden TAC in den Anhängen IA und IB der genannten Verordnung zu ändern.

(6)       In den Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) wird eine deutliche Senkung der TAC für Sandaal in den ICES-Divisionen IIa und IIIa (EU-Gewässer) und im ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) gefordert. Im Anschluss an diese Gutachten wurde bei den am 9. März 2012 abgeschlossenen Konsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union vereinbart, die Übertragung von Sandaal an Norwegen zu verringern. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2012 sollte entsprechend geändert werden.

(7)       Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für das Hochseegebiet des Südpazifiks (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Diese vorläufigen Maßnahmen wurden bei der zweiten vorbereitenden Konferenz für die SPFO-Kommission im Januar 2011 und erneut bei der dritten vorbereitenden Konferenz, die vom 30. Januar bis 3. Februar 2012 stattfand, überarbeitet. Diese Maßnahmen sind freiwillig und nach internationalem Recht nicht verbindlich. Dennoch ist es im Rahmen der Pflicht zur Zusammenarbeit und Bestandserhaltung nach dem internationalen Seerecht angezeigt, diese Maßnahmen in EU-Recht umzusetzen, d. h. eine Gesamtquote für die EU festzusetzen und diese Quote auf die betroffenen Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(8)       Die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 gelten generell ab dem 1. Januar 2012. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch ab dem 1. Januar 2012 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die neuen Bestimmungen über die Art „Großer Teufelsrochen“ sollten gemäß Artikel XI Absatz 5 des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der betreffenden Anhänge dieses Übereinkommens gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Schiffen beeinflussen kann, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(9)       Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende EU-Recht uneingeschränkt zu befolgen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 43/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 wird wie folgt geändert:

1.           Dem Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

            „g)        Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.”

2.           Anhang I wird nach Maßgabe des Wortlauts in Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 44/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 wird wie folgt geändert:

1.           In Artikel 1 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

2.           Dem Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

            „g)        Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.”

3.           Dem Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

            „g)        Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen EU-Gewässern.”

4.           Die Anhänge I, IA, IB, IC und IJ werden nach Maßgabe des Wortlauts in Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1, Artikel 2 Nummern 2 und 3, Anhang I Nummer 1 und Anhang II Nummer 1 gelten ab dem 23. Februar 2012.

Artikel 2 Nummer 1, Anhang I Nummer 2 und Anhang II Nummern 2 bis 5 gelten ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 wird wie folgt geändert:

1.           Teil A wird wie folgt geändert:

a)      Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Mallotus villosus in die erste Tabelle (Vergleichstabelle der wissenschaftlichen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen) eingefügt:

„Manta birostris || RMB || Großer Teufelsrochen“

b)      Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Großer schwarzer Dornhai in die zweite Tabelle (Vergleichstabelle der gemeinsprachlichen Bezeichnungen und der wissenschaftlichen Bezeichnungen) eingefügt:

„Großer Teufelsrochen || RMB || Manta birostris“

2.           In Teil B erhält der Eintrag für Kabeljau im Kattegat folgende Fassung:

„Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || Kattegat (COD/03AS.)

Dänemark || 82 || (1) || Analytische TAC                       

Deutschland || 2 || (1)

Schweden || 49 || (1)

Union || 133 || (1)

|| ||

TAC || 133 || (1)

|| || ||

(1)           Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“

ANHANG II

Die Anhänge I, IA, IB, IC und IJ der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 werden wie folgt geändert:

1.           Anhang I wird wie folgt geändert:

a)      Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Mallotus villosus in die erste Tabelle (Vergleichstabelle der wissenschaftlichen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen) eingefügt:

„Manta birostris || RMB || Großer Teufelsrochen“

b)      Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Großer schwarzer Dornhai in die zweite Tabelle (Vergleichstabelle der gemeinsprachlichen Bezeichnungen und der wissenschaftlichen Bezeichnungen) eingefügt:

„Großer Teufelsrochen || RMB || Manta birostris“

2.           Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)      Der Eintrag für Sandaal und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art: || Sandaal und dazugehörige Beifänge Ammodytes spp. || Gebiet: || IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer)(1) (SAN/2A3A4.)

Dänemark || 34 072 || (2) || Analytische TAC

Vereinigtes Königreich ||  745 || (2)

Deutschland ||  52 || (2)

Schweden || 1 251 || (2)

|| ||

Union || 36 120 ||

Norwegen || 2 300 ||

|| ||

TAC || 38 420 ||

(1)           Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula. (2)           Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling werden auf die verbleibenden 2 % der TAC angerechnet.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:                                                             Gebiet: EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete(1)

|| 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 || 7

|| (SAN/*234_1) || (SAN/*234_2) || (SAN/*234_3) || (SAN/*234_4) || (SAN/*234_5) || (SAN/*234_6) || (SAN/*234_7)

Dänemark || 19 526 || 4 717 || 4 717 || 4 717 || 0 || 395 || 0

Vereinigtes Königreich ||  427 || 103 || 103 || 103 || 0 || 9 || 0

Deutschland ||  30 || 7 || 7 || 7 || 0 || 1 || 0

Schweden ||  717 || 173 || 173 || 173 || 0 || 15 || 0

Union || 20 700 || 5 000 || 5 000 || 5 000 || 0 || 420 || 0

Norwegen || 2 300 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

|| || || || || || ||

Gesamt || 23 000 || 5 000 || 5 000 || 5 000 || 0 || 420 || 0

(1)           Kann gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung geändert werden.“

b)      Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VIb und VIaN erhält folgende Fassung:

„Art: || Hering Clupea harengus || Gebiet: || EU- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VIb und VIaN(1) (HER/5B6ANB)

Deutschland || 2 560 || || Analytische TAC

Frankreich ||  484 ||

Irland || 3 459 ||

Niederlande || 2 560 ||

Vereinigtes Königreich || 13 837 ||

|| ||

Union || 22 900 ||

|| ||

TAC || 22 900 ||

(1)           Es handelt sich um den Heringsbestand in Gebiet VIa nördlich von 56° 00' N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00' W und nördlich von 55° 00' N liegt, Clyde ausgenommen.“

c)      Der Eintrag für Blauen Wittling für Gebiet I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art: || Blauer Wittling Micromesistius poutassou || Gebiet: || I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (WHB/1X14)

Dänemark || 10 370 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Deutschland || 4 032 || (1)

Spanien || 8 791 || (1) (2)

Frankreich || 7 217 || (1)

Irland || 8 030 || (1)

Niederlande || 12 645 || (1)

Portugal ||  817 || (1) (2)

Schweden || 2 565 || (1)

Vereinigtes Königreich || 13 454 || (1)

|| ||

Union || 67 921 || (1)

Norwegen || 30 000 ||

TAC || 391 000 ||

(1)           Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden. (2)           Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Solche Übertragungen müssen der Kommission jedoch im Voraus gemeldet werden.“

d)      Der Eintrag für Blauleng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

„Art: || Blauleng Molva dypterygia || Gebiet: || Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer) (BLI/5B67-)(3)

Deutschland ||  20 || || Analytische TAC Artikel 12 dieser Verordnung gilt.

Estland ||  3 ||

Spanien ||  62 ||

Frankreich || 1 423 ||

Irland ||  5 ||

Litauen ||  1 ||

Polen ||  1 ||

Vereinigtes Königreich ||  362 ||

Sonstige ||  5 || (1)

|| ||

Union || 1882 ||

Norwegen || 150 || (2)

|| ||

TAC || 2032 ||

(1)           Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. (2)           In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII (BLI/*24X7C) zu fischen. (3)           Es gelten Sonderbestimmungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009[10] sowie Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009[11].“ _____________________________________

e)      Der Eintrag für Leng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art: || Leng Molva molva || Gebiet: || VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (LIN/6X14.) ||

Belgien ||  30 || || Analytische TAC Artikel 12 dieser Verordnung gilt. ||

Dänemark ||  5 || ||

Deutschland ||  109 || ||

Spanien || 2 211 || ||

Frankreich || 2 357 || ||

Irland ||  591 || ||

Portugal ||  5 || ||

Vereinigtes Königreich || 2 716 || ||

|| || ||

Union || 8 024 || ||

Norwegen || 6 140 || (1) (2) ||

|| || ||

TAC || 14 164 || ||

(1)           Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3000 t nicht überschreiten. (2)           Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6140 t Leng und 2923 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.“ ||

f)       Der Eintrag für Makrele in Gebiet IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Subdivisionen 22-32 (EU-Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Subdivisionen 22-32 (EU-Gewässer) (MAC/2A34.)

Belgien || 512 || (3) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Dänemark || 17 580 || (3)

Deutschland || 534 || (3)

Frankreich || 1 612 || (3)

Niederlande || 1 623 || (3)

Schweden || 4 813 || (1) (2) (3)

Vereinigtes Königreich || 1 503 || (3)

Union || 28 177 || (1) (3)

Norwegen || 167 197 || (4)

|| ||

TAC || entfällt ||

(1)           Besondere Bedingung: Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden müssen (MAC/*04N-). (2)           Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau (COD/*2134.), Schellfisch (HAD/*2134.), Pollack (POL/*2134.), Wittling (WHG/*2134.) und Seelachs (POK/*2134.) auf die Quoten für diese Arten anzurechnen. (3)           Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa (MAC/*4AN.) gefangen werden. (4)           Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 46 685 t ein. Diese Quote darf nur im Gebiet IVa (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen 3000 t im Gebiet IIIa (MAC/*03A.).

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

|| IIIa (MAC/*03A.) || IIIa und IVbc (MAC/*3A4BC) || IVb (MAC/*04B.) || IVc (MAC/*04C.) || VI, IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2012 und im Dezember 2012 (MAC/*2A6.)

Dänemark || 0 || 4 130 || 0 || 0 || 9 482

Frankreich || 0 || 490 || 0 || 0 || 0

Niederlande || 0 || 490 || 0 || 0 || 0

Schweden || 0 || 0 || 390 || 10 || 1 829

Vereinigtes Königreich || 0 || 490 || 0 || 0 || 0

Norwegen || 3 000 || 0 || 0 || 0 || 0"

g)      Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb und den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer) (MAC/2CX14-)

Deutschland || 20 427 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Spanien || 22 ||

Estland || 170 ||

Frankreich || 13 619 ||

Irland || 68 089 ||

Lettland || 126 ||

Litauen || 126 ||

Niederlande || 29 788 ||

Polen || 1 438 ||

Vereinigtes Königreich || 187 248 ||

Union || 321 053 ||

Norwegen || 13 898 || (1) (2)

|| ||

TAC || entfällt ||

(1)           Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden. (2)           Zusätzliche 33 437 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N6530).

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden.

|| IVa (EU- und norwegische Gewässer) (MAC/*04A-EN) Vom 1. Januar bis 15. Februar 2012 und vom 1. September bis 31. Dezember 2012 || IIa (norwegische Gewässer) (MAC/*2AN-)

Deutschland || 8 219 || || 837 ||

Frankreich || 5 479 || || 557 ||

Irland || 27 396 || || 2 790 ||

Niederlande || 11 985 || || 1 220 ||

Vereinigtes Königreich || 75 342 || || 7 672 ||

Union || 128 421 || || 13 076“ ||

h)      Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X und den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (MAC/8C3411)

Spanien || 30 278 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Frankreich || 201 || (1)

Portugal || 6 258 || (1)

Union || 36 737 ||

|| ||

TAC || entfällt ||

(1)           Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

|| VIIIb (MAC/*08B.) ||

Spanien || 2 543 ||

Frankreich || 17 ||

Portugal || 526” ||

i)       Der Eintrag für Makrele in den norwegischen Gewässern der Gebiete IIa und IVa erhält folgende Fassung:

„Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || IIa und IVa (norwegische Gewässer) (MAC/2A4A-N.)

Dänemark || 12 608 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Union || 12 608 || (1)

|| ||

TAC || entfällt ||

(1)           Fänge in IIa (MAC/*2A.) und in IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden.“

j)       Der Eintrag für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art: || Sprotte und dazugehörige Beifänge Sprattus sprattus || Gebiet: || IIa und IV (EU-Gewässer) (SPR/2AC4-C)

Belgien || 1 737 || (4) || Vorsorgliche TAC

Dänemark || 137 489 || (4)

Deutschland || 1 737 || (4)

Frankreich || 1 737 || (4)

Niederlande || 1 737 || (4)

Schweden || 1 330 || (1) (4)

Vereinigtes Königreich || 5 733 || (4)

|| ||

Union || 151 500 ||

Norwegen || 10 000 || (2)

|| ||

TAC || 161 500 || (3)

(1)           Einschließlich Sandaalen. (2)           Dürfen nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefischt werden (SPR/*04-C.). (3)           Kann gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung geändert werden. (4)           Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen (OTH/*2AC4C).“

k)      Der Eintrag für Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb und in den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art: || Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge Trachurus spp. || Gebiet: || IIa und IVa (EU-Gewässer); VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/2A-14)

Dänemark || 15 702 || (1) (3) || Analytische TAC

Deutschland || 12 251 || (1) (2) (3)

Spanien || 16 711 || (3)

Frankreich || 6 306 || (1) (2) (3)

Irland || 40 803 || (1) (3)

Niederlande || 49 156 || (1) (2) (3)

Portugal || 1 610 || (3)

Schweden ||  675 || (1) (3)

Vereinigtes Königreich || 14 775 || (1) (2) (3)

|| ||

Union || 157 989 ||

|| ||

TAC || 157 989 ||

(1)           Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2012 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*4BC7D). (2)           Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*07D.). (3)           Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen Bastardmakrele sein. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind den restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*2A-14).“

3.           Anhang IB wird wie folgt geändert:

a)      Der Eintrag für Kabeljau und Schellfisch in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art: || Kabeljau und Schellfisch Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus || Gebiet: || Vb (färöische Gewässer) (C/H/05B-F.)

Deutschland || 0 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || 0 ||

Vereinigtes Königreich || 0 ||

Union || 0 ||

|| ||

TAC || entfällt“ ||

b)      Der Eintrag für Blauen Wittling in färöischen Gewässern erhält folgende Fassung:

„Art: || Blauer Wittling Micromesistius poutassou || Gebiet: || Färöische Gewässer (WHB/2A4AXF)

Dänemark || 0 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || 0 ||

Frankreich || 0 ||

Niederlande || 0 ||

Vereinigtes Königreich || 0 ||

Union || 0 ||

|| ||

TAC || 0 || (1)

(1)           Nach den Konsultationen zwischen der EU, den Färöern, Norwegen und Island festgesetzte TAC.“

c)      Der Eintrag für Leng und Blauleng in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art: || Leng und Blauleng Molva molva und Molva dypterygia || Gebiet: || Vb (färöische Gewässer) (B/L/05B-F.)

Deutschland || 0 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || 0 ||

Vereinigtes Königreich || 0 ||

Union || 0 ||

|| ||

TAC || Entfällt“ ||

d)      Der Eintrag für Tiefseegarnele in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art: || Tiefseegarnele Pandalus borealis || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (PRA/514GRN)

Dänemark || 2 550 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || 2 550 ||

|| ||

Union || 8 000 || (1)

|| ||

TAC || entfällt ||

(1)           Davon werden 2900 t Norwegen zugewiesen.“

e)      Der Eintrag für Seelachs in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art: || Seelachs Pollachius virens || Gebiet: || Vb (färöische Gewässer) (POK/05B-F.)

Belgien || 0 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || 0 ||

Frankreich || 0 ||

Niederlande || 0 ||

Vereinigtes Königreich || 0 ||

Union || 0 ||

|| ||

TAC || entfällt“ ||

f)       Der Eintrag für Rotbarsche in den isländischen Gewässern des Gebiets Va erhält folgende Fassung:

„Art: || Rotbarsche Sebastes spp. || Gebiet: || Va (isländische Gewässer) (RED/05A-IS)

Belgien || 0 || (1) (2) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || 0 || (1) (2)

Frankreich || 0 || (1) (2)

Vereinigtes Königreich || 0 || (1) (2)

Union || 0 || (1) (2)

|| ||

TAC || entfällt ||

(1)         Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (ausgenommen Kabeljau). (2)         Darf nur zwischen Juli und Dezember 2012 gefischt werden.“

g)      Der Eintrag für Rotbarsche in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art: || Rotbarsche Sebastes spp. || Gebiet: || Vb (färöische Gewässer) (RED/05B-F.)

Belgien || 0 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || 0 ||

Frankreich || 0 ||

Vereinigtes Königreich || 0 ||

Union || 0 ||

|| ||

TAC || entfällt“ ||

h)      Der Eintrag für andere Arten in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art: || Andere Arten(1) || Gebiet: || Vb (färöische Gewässer) (OTH/05B-F.)

Deutschland || 0 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || 0 ||

Vereinigtes Königreich || 0 ||

Union || 0 ||

|| ||

TAC || entfällt ||

(1)           Außer Fischarten ohne Marktwert.“

i)       Der Eintrag für Plattfische in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art: || Plattfische || Gebiet: || Vb (färöische Gewässer) (FLX/05B-F.)

Deutschland || 0 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || 0 ||

Vereinigtes Königreich || 0 ||

Union || 0 ||

|| ||

TAC || entfällt“ ||

4.           Anhang IC wird wie folgt geändert:

a)      Der Eintrag für Kabeljau in dem Gebiet NAFO 3M erhält folgende Fassung:

„Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || NAFO 3M (COD/N3M.)

Estland || 103 ||

Deutschland || 432

Lettland || 103

Litauen || 103

Polen || 219

Spanien || 1 328

Frankreich || 185

Portugal || 1 992,5

Vereinigtes Königreich || 865

Union || 5 330,5

|| ||

TAC || 9 280” ||

b)      Der Eintrag für Weißen Gabeldorsch in dem Gebiet NAFO 3NO erhält folgende Fassung:

„Art: || Weißer Gabeldorsch Urophycis tenuis || Gebiet: || NAFO 3NO (HKW/N3NO.)

Spanien || 1 273 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal || 1 667 ||

Union || 2 940 ||

TAC || 5 000 ||

c)      Der Eintrag für Tiefseegarnele in dem Gebiet NAFO 3L erhält folgende Fassung:

„Art: || Tiefseegarnele Pandalus borealis || Gebiet: || NAFO 3L(1) (PRA/N3L.)

Estland || 134 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland || 134 ||

Litauen || 134 ||

Polen || 400 ||

Spanien || 105,5 ||

Portugal || 161,5 ||

Union || 1 069 ||

|| ||

TAC || 12 000 ||

(1)           Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten :

|| Punkt || Breitengrad N || Längengrad W || ||

|| 1 || 47° 20' 0 || 46° 40' 0 || ||

|| 2 || 47° 20' 0 || 46° 30' 0 || ||

|| 3 || 46° 00' 0 || 46° 30' 0 || ||

|| 4 || 46° 00' 0 || 46° 40' 0” || ||

|| || || || ||

d)      Der Eintrag für Rotbarsche in dem Gebiet NAFO 3LN erhält folgende Fassung:

„Art: || Rotbarsche Sebastes spp. || Gebiet: || NAFO 3LN (RED/N3LN.)

Estland || 297 ||

Deutschland || 203

Lettland || 297

Litauen || 297

Portugal || 454

||

Union || 1 548 ||

|| ||

TAC || 6 000” ||

e)      Der Eintrag für Rotbarsche in dem Gebiet NAFO 3O erhält folgende Fassung:

„Art: || Rotbarsche Sebastes spp. || Gebiet: || NAFO 3O (RED/N3O.)

Spanien || 1 771 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal || 5 229 ||

Polen || 150 ||

|| ||

Union || 7 150 ||

TAC || 20 000” ||

5.           Anhang IJ erhält folgende Fassung:

„ANHANG IJ

SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art: || Chilenische Bastardmakrele Trachurus murphyi || Gebiet: || SPFO-Übereinkommensbereich (CJM/SPRFMO)

Deutschland || 6790,5 || ||

Niederlande || 7360,2 || ||

Litauen || 4725 || ||

Polen || 8124,3 || ||

Union || 27 000” || ||

[1]               Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1-54).

[2]               Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55-147).

[3]               Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

[4]               Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

[5]               Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 9).

[6]               Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 2).

[7]               Nr. des Amtsblatts

[8]               ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.

[9]               ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.

[10]             ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6.

[11]             ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

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