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Document 52012PC0063

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

/* COM/2012/063 final - 2012/0026 (NLE) */

52012PC0063

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* COM/2012/063 final - 2012/0026 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen zu verhindern.

Rumänien beantragte mit Schreiben, die am 15. Februar 2011 und am 22. Juni 2011 bei der Kommission registriert wurden, die Ermächtigung, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelungen einzuführen, um das Recht auf Vorsteuerabzug beim Kauf bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen und beim Kauf von dazu gehörenden Gegenständen und Dienstleistungen auf 50 % zu begrenzen. Mit einem Schreiben, das am 27. September 2011 bei der Kommission registriert wurde, ersetzte Rumänien seinen Antrag durch einen neuen Antrag, wonach die genannten Regelungen nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen gelten sollen, die der Steuerpflichtige nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke nutzt. Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG von dem Antrag Rumäniens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

Allgemeiner Kontext

Nach Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer auf Käufe, die zum Zweck seiner besteuerten Umsätze getätigt wurden, abzuziehen. Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen als eine Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln, wenn der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Bei Kraftfahrzeugen bereitet die Anwendung dieser Regelung aus mehreren Gründen Schwierigkeiten, vor allem deshalb, weil es schwer ist, genau zwischen privater und geschäftlicher Nutzung zu unterscheiden. Werden Aufzeichnungen geführt, stellen das entsprechende Verfahren und seine Überwachung für Unternehmen und Verwaltung eine zusätzliche Belastung dar. Aufgrund der Zahl der betroffenen Fahrzeuge können selbst geringfügige Steuerumgehungen im Endeffekt zu hohen Summen führen.

Als Alternative zu der in der Richtlinie enthaltenen Regelung haben die rumänischen Steuerbehörden die Genehmigung beantragt, den ursprünglichen Vorsteuerabzug auf einen bestimmten Prozentsatz zu begrenzen und im Gegenzug das Unternehmen davon zu entbinden, die private Nutzung zu Steuerzwecken anzugeben. Damit wird die Regelung für alle Beteiligten vereinfacht und es wird gewährleistet, dass ein Prozentsatz der Steuer, der ansonsten möglicherweise vorenthalten worden wäre, eingezogen wird.

Es wird eine Begrenzung auf 50 % beantragt. Dieser Prozentsatz basiert auf der Einschätzung Rumäniens und soll dem Vorschlag zufolge überprüft werden, wenn Rumänien eine Verlängerung über 2014 hinaus beantragt.

Die neue Regelung soll für alle Unternehmen gelten, in denen die Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen wären allerdings von der Einschränkung des Vorsteuerabzugs ausgeschlossen und würden daher unter die normale Regelung fallen, und zwar alle Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen (einschließlich des Fahrersitzes) und mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg. Dadurch wird der Anwendungsbereich der neuen Regelung in erster Linie auf PKW, Vans, Kleinlastwagen, Motorräder und Mopeds begrenzt. Darüber hinaus sind in einer ausführlichen Liste bestimmte Fahrzeuge aufgeführt, die aufgrund der Tatsache, dass sie nur in geringem Maße privat genutzt werden, von der Einschränkung ausgenommen sind.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Nach Artikel 176 der Richtlinie 2006/112/EG legt der Rat fest, bei welchen Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Bis dahin sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Ausnahmeregelungen beizubehalten, die am 1. Januar 1979 galten. Daher gibt es eine Reihe von „Stillstandsklauseln“, die den Vorsteuerabzug bei Kraftfahrzeugen einschränken.

2004 hat die Kommission einen Vorschlag[1] mit Vorschriften für Arten von Ausgaben vorgelegt, die unter die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts fallen könnten, doch im Rat konnte diesbezüglich bisher keine Einigung erzielt werden.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt.

2.           Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Da der Vorschlag der MwSt-Umgehung entgegenwirken und das Verfahren zur Mehrwertsteuererhebung vereinfachen soll, dürfte er sich sowohl für die Unternehmen als auch für die Verwaltung positiv auswirken. Die Lösung wird von Rumänien als geeignete Maßnahme betrachtet und ist mit früheren und noch geltenden Ausnahmeregelungen vergleichbar.

3.           Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag zielt darauf ab, Rumänien zu ermächtigen, eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, um das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug bei Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich geschäftlich genutzt werden, einzuschränken. Bei eingeschränktem Vorsteuerabzug entbindet eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung den Steuerpflichtigen davon, über die private Nutzung des Fahrzeugs zu Steuerzwecken Buch zu führen. Die Regelung ist auf Fahrzeuge unter einer bestimmten Sitzkapazität und unter einem bestimmten Gewicht begrenzt, und es ist ferner eine begrenzte Anzahl von Fällen vorgesehen, in denen die Regelung nicht anwendbar ist.

Die Einschränkung liegt bei einem Pauschalsatz von 50 %. Bei jedem Verlängerungsantrag überprüft Rumänien diesen Satz sowie die Notwendigkeit der abweichenden Regelung und erstattet darüber Bericht. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet an dem im Beschluss genannten Tag oder an dem Tag, an dem bezüglich der Einschränkung des Vorsteuerabzugs in diesem Bereich EU-Vorschriften in Kraft treten, je nachdem, welches Datum früher liegt.

Rechtsgrundlage

Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang:

Der Beschluss betrifft eine Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen.

Wahl der Instrumente

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen MwSt-Systems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Beschluss des Rates ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

4.           Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.           Fakultative Angaben

Der Vorschlag enthält eine Revisions- und ein Auslaufklausel.

2012/0026 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[2], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Rumänien beantragte mit einem Schreiben, das am 27. September 2011 bei der Kommission registriert wurde, die Ermächtigung zur Einführung einer von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Regelung hinsichtlich des Rechts eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug beim Kauf von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der Besteuerung von für den privaten Bedarf genutzten Gegenständen eines Unternehmens.

(2) Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, mehrwertsteuerpflichtig.

(4) Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs lässt sich nur schwer mit Genauigkeit feststellen, und das Verfahren ist oft umständlich. Durch die beantragte Regelung soll für den Betrag des Vorsteuerabzugs bei nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendeten Kraftfahrzeugen bis auf einige Ausnahmen ein pauschaler Satz festgelegt werden. Auf Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Rumänien einen Satz von 50 % für gerechtfertigt. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, soll parallel dazu das Erfordernis, auf die private Nutzung eines Fahrzeugs Mehrwertsteuer abzuführen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug der genannten Einschränkung des Vorsteuerabzugs unterliegt. Diese Maßnahmen werden durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das Verfahren für die Abführung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen und eine Steuerumgehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.

(5) Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Sonderregelung sollte für die Mehrwertsteuer gelten, die auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Leasing oder Miete bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf damit verbundene Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, entrichtet wurde.

(6) Bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen sollten vom Geltungsbereich der Sonderregelung ausgeschlossen sein, da ihre private Nutzung wegen ihrer Beschaffenheit oder der Art der Geschäftstätigkeit, für die sie genutzt werden, als geringfügig gelten kann. Die Sonderregelung sollte deshalb nicht für Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen (einschließlich des Fahrersitzes) oder mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg gelten. Darüber hinaus sollte eine detaillierte Liste der spezifischen Fahrzeugarten aufgestellt werden, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung von der Einschränkung ausgeschlossen sind.

(7) Da der vorgeschlagene Prozentsatz auf ersten Erkenntnissen über die geschäftliche Nutzung von Fahrzeugen beruht, sollte diese abweichende Regelung befristet sein, damit ihre Wirksamkeit und der angemessene Prozentsatz beurteilt werden können.

(8) Wenn Rumänien eine weitere Verlängerung über 2014 hinaus für erforderlich hält, so sollte es der Kommission bis spätestens 31. März 2014 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht über die Anwendung der Regelung vorlegen, der eine Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes einschließt.

(9) Am 29. Oktober 2004 nahm die Kommission einen Vorschlag[3] für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Richtlinie 2006/112/EG) an, der sich auch auf eine Vereinheitlichung der Ausgabenarten, auf die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht angewendet werden können, erstreckt. Diesem Vorschlag zufolge können Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht auf Straßenkraftfahrzeuge angewendet werden. Die mit diesem Beschluss vorgelegten abweichenden Maßnahmen sollten am Tag des Inkrafttretens einer solchen Änderungsrichtlinie ungültig werden, falls dieses Datum vor dem in diesem Beschluss vorgesehenen Datum des Endes der Geltungsdauer liegt.

(10) Die Ausnahmeregelung wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben ‑

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.

Die Einschränkung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg oder mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes.

Artikel 2

Artikel 1 gilt nicht für folgende Kraftfahrzeugkategorien:

1)           Fahrzeuge, die ausschließlich für Notfalleinsätze, Sicherheits- und Schutz- sowie Kurierdienste genutzt werden;

2)           Fahrzeuge, die von Vertriebsagenten oder Einkäufern genutzt werden;

3)           Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen gegen Entgelt genutzt werden, einschließlich Taxidienste;

4)           Fahrzeuge zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt, einschließlich Vermietung und Fahrunterricht durch Fahrschulen;

5)           für Vermietung oder Leasing genutzte Fahrzeuge;

6)           als Handelsgüter genutzte Fahrzeuge.

Artikel 3

Rumänien wird abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Einschränkung nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen, für den privaten Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.

Artikel 4

1. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am Tag des Inkrafttretens der EU-Vorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2014, je nachdem, welches Datum früher liegt.

2. Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis 31. März 2014 vorzulegen.

Jedem Antrag auf Verlängerung dieser Regelung ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17.2.2012

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               KOM(2004) 728 endg.

                http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2004/com2006_0614de01.pdf

[2]               ABl. L 347 vom 11.12.2006, S.1.

[3]               KOM(2004) 728 endg.

                http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2004/com2006_0614de01.pdf

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