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Document 52012PC0063
Proposal for a COUNCIL DECISION authorising Romania to apply measures derogating from Articles 26(1)(a) and 168 of Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
/* COM/2012/063 final - 2012/0026 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* COM/2012/063 final - 2012/0026 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund des Vorschlags Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden
Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen
einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen
oder ‑umgehungen zu verhindern. Rumänien beantragte mit Schreiben, die am
15. Februar 2011 und am 22. Juni 2011 bei der Kommission registriert
wurden, die Ermächtigung, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a
und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelungen
einzuführen, um das Recht auf Vorsteuerabzug beim Kauf bestimmter Arten von
Kraftfahrzeugen und beim Kauf von dazu gehörenden Gegenständen und
Dienstleistungen auf 50 % zu begrenzen. Mit einem Schreiben, das am
27. September 2011 bei der Kommission registriert wurde, ersetzte Rumänien
seinen Antrag durch einen neuen Antrag, wonach die genannten Regelungen nur für
bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen gelten sollen, die der Steuerpflichtige
nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke nutzt. Die Kommission setzte die
anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 gemäß Artikel 395
Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG von dem Antrag Rumäniens in Kenntnis.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 teilte die Kommission Rumänien mit,
dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben
verfügt. Allgemeiner Kontext Nach Artikel 168 der Richtlinie
2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer auf Käufe,
die zum Zweck seiner besteuerten Umsätze getätigt wurden, abzuziehen. Nach
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist die Verwendung
eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des
Steuerpflichtigen als eine Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln, wenn der
Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Bei Kraftfahrzeugen bereitet die Anwendung
dieser Regelung aus mehreren Gründen Schwierigkeiten, vor allem deshalb, weil
es schwer ist, genau zwischen privater und geschäftlicher Nutzung zu
unterscheiden. Werden Aufzeichnungen geführt, stellen das entsprechende
Verfahren und seine Überwachung für Unternehmen und Verwaltung eine zusätzliche
Belastung dar. Aufgrund der Zahl der betroffenen Fahrzeuge können selbst
geringfügige Steuerumgehungen im Endeffekt zu hohen Summen führen. Als Alternative zu der in der Richtlinie
enthaltenen Regelung haben die rumänischen Steuerbehörden die Genehmigung
beantragt, den ursprünglichen Vorsteuerabzug auf einen bestimmten Prozentsatz
zu begrenzen und im Gegenzug das Unternehmen davon zu entbinden, die private
Nutzung zu Steuerzwecken anzugeben. Damit wird die Regelung für alle
Beteiligten vereinfacht und es wird gewährleistet, dass ein Prozentsatz der
Steuer, der ansonsten möglicherweise vorenthalten worden wäre, eingezogen wird. Es wird eine Begrenzung auf 50 %
beantragt. Dieser Prozentsatz basiert auf der Einschätzung Rumäniens und soll
dem Vorschlag zufolge überprüft werden, wenn Rumänien eine Verlängerung über
2014 hinaus beantragt. Die neue Regelung soll für alle Unternehmen
gelten, in denen die Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke
verwendet werden. Bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen wären allerdings von der
Einschränkung des Vorsteuerabzugs ausgeschlossen und würden daher unter die
normale Regelung fallen, und zwar alle Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen
(einschließlich des Fahrersitzes) und mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3500 kg. Dadurch wird der Anwendungsbereich der neuen
Regelung in erster Linie auf PKW, Vans, Kleinlastwagen, Motorräder und Mopeds
begrenzt. Darüber hinaus sind in einer ausführlichen Liste bestimmte Fahrzeuge
aufgeführt, die aufgrund der Tatsache, dass sie nur in geringem Maße privat
genutzt werden, von der Einschränkung ausgenommen sind. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Nach Artikel 176 der Richtlinie
2006/112/EG legt der Rat fest, bei welchen Ausgaben kein Recht auf
Vorsteuerabzug besteht. Bis dahin sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, die
Ausnahmeregelungen beizubehalten, die am 1. Januar 1979 galten. Daher
gibt es eine Reihe von „Stillstandsklauseln“, die den Vorsteuerabzug bei
Kraftfahrzeugen einschränken. 2004 hat die Kommission einen Vorschlag[1] mit Vorschriften für Arten von
Ausgaben vorgelegt, die unter die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts
fallen könnten, doch im Rat konnte diesbezüglich bisher keine Einigung erzielt
werden. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Entfällt. 2. Anhörung interessierter Kreise und
Folgenabschätzung Anhörung interessierter Kreise Entfällt. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Da der Vorschlag der MwSt-Umgehung
entgegenwirken und das Verfahren zur Mehrwertsteuererhebung vereinfachen soll,
dürfte er sich sowohl für die Unternehmen als auch für die Verwaltung positiv
auswirken. Die Lösung wird von Rumänien als geeignete Maßnahme betrachtet und
ist mit früheren und noch geltenden Ausnahmeregelungen vergleichbar. 3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Der Vorschlag zielt darauf ab, Rumänien zu
ermächtigen, eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende
Regelung anzuwenden, um das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug bei
Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich geschäftlich
genutzt werden, einzuschränken. Bei eingeschränktem Vorsteuerabzug entbindet eine
von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG
abweichende Regelung den Steuerpflichtigen davon, über die private Nutzung des
Fahrzeugs zu Steuerzwecken Buch zu führen. Die Regelung ist auf Fahrzeuge unter
einer bestimmten Sitzkapazität und unter einem bestimmten Gewicht begrenzt, und
es ist ferner eine begrenzte Anzahl von Fällen vorgesehen, in denen die
Regelung nicht anwendbar ist. Die Einschränkung liegt bei einem Pauschalsatz
von 50 %. Bei jedem Verlängerungsantrag überprüft Rumänien diesen Satz
sowie die Notwendigkeit der abweichenden Regelung und erstattet darüber
Bericht. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet an dem im Beschluss genannten
Tag oder an dem Tag, an dem bezüglich der Einschränkung des Vorsteuerabzugs in
diesem Bereich EU-Vorschriften in Kraft treten, je nachdem, welches Datum
früher liegt. Rechtsgrundlage Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip
keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang: Der Beschluss betrifft eine Ermächtigung eines
Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar. Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs
der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. Wahl der Instrumente Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des
Rates Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
(aus folgenden Gründen) nicht angemessen: Gemäß Artikel 395 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist eine
Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen MwSt-Systems nur im Wege einer
einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich.
Ein Beschluss des Rates ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, da er an
einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann. 4. Auswirkungen auf den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 5. Fakultative Angaben Der Vorschlag enthält eine Revisions- und ein
Auslaufklausel. 2012/0026 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26
Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[2], insbesondere auf
Artikel 395 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Rumänien beantragte mit einem Schreiben, das am
27. September 2011 bei der Kommission registriert wurde, die Ermächtigung
zur Einführung einer von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG
abweichenden Regelung hinsichtlich des Rechts eines Steuerpflichtigen auf
Vorsteuerabzug beim Kauf von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der
Besteuerung von für den privaten Bedarf genutzten Gegenständen eines
Unternehmens. (2)
Die Kommission unterrichtete die anderen
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG
mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 über den Antrag Rumäniens. Mit
Schreiben vom 5. Dezember 2011 teilte die Kommission Rumänien mit, dass
sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. (3)
Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist
der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und
Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert
bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a
ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den
privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder
allgemein für unternehmensfremde Zwecke, mehrwertsteuerpflichtig. (4)
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs lässt sich
nur schwer mit Genauigkeit feststellen, und das Verfahren ist oft umständlich.
Durch die beantragte Regelung soll für den Betrag des Vorsteuerabzugs bei nicht
ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendeten Kraftfahrzeugen bis auf
einige Ausnahmen ein pauschaler Satz festgelegt werden. Auf Grundlage der
derzeit verfügbaren Informationen hält Rumänien einen Satz von 50 % für
gerechtfertigt. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, soll parallel dazu das
Erfordernis, auf die private Nutzung eines Fahrzeugs Mehrwertsteuer abzuführen,
ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug der genannten Einschränkung des
Vorsteuerabzugs unterliegt. Diese Maßnahmen werden durch die Notwendigkeit
gerechtfertigt, das Verfahren für die Abführung der Mehrwertsteuer zu
vereinfachen und eine Steuerumgehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche
Steuererklärungen zu verhindern. (5)
Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der
Sonderregelung sollte für die Mehrwertsteuer gelten, die auf den Kauf, den
innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Leasing oder Miete bestimmter
Kraftfahrzeuge sowie auf damit verbundene Ausgaben, einschließlich des Erwerbs
von Kraftstoff, entrichtet wurde. (6)
Bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen sollten vom
Geltungsbereich der Sonderregelung ausgeschlossen sein, da ihre private Nutzung
wegen ihrer Beschaffenheit oder der Art der Geschäftstätigkeit, für die sie
genutzt werden, als geringfügig gelten kann. Die Sonderregelung sollte deshalb
nicht für Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen (einschließlich des
Fahrersitzes) oder mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als
3500 kg gelten. Darüber hinaus sollte eine detaillierte Liste der
spezifischen Fahrzeugarten aufgestellt werden, die aufgrund ihrer besonderen
Verwendung von der Einschränkung ausgeschlossen sind. (7)
Da der vorgeschlagene Prozentsatz auf ersten
Erkenntnissen über die geschäftliche Nutzung von Fahrzeugen beruht, sollte
diese abweichende Regelung befristet sein, damit ihre Wirksamkeit und der
angemessene Prozentsatz beurteilt werden können. (8)
Wenn Rumänien eine weitere Verlängerung über 2014
hinaus für erforderlich hält, so sollte es der Kommission bis spätestens
31. März 2014 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht über
die Anwendung der Regelung vorlegen, der eine Überprüfung des angewendeten
Prozentsatzes einschließt. (9)
Am 29. Oktober 2004 nahm die Kommission einen
Vorschlag[3]
für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG
(jetzt Richtlinie 2006/112/EG) an, der sich auch auf eine Vereinheitlichung der
Ausgabenarten, auf die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht angewendet werden
können, erstreckt. Diesem Vorschlag zufolge können Ausschlüsse vom
Vorsteuerabzugsrecht auf Straßenkraftfahrzeuge angewendet werden. Die mit
diesem Beschluss vorgelegten abweichenden Maßnahmen sollten am Tag des
Inkrafttretens einer solchen Änderungsrichtlinie ungültig werden, falls dieses
Datum vor dem in diesem Beschluss vorgesehenen Datum des Endes der
Geltungsdauer liegt. (10)
Die Ausnahmeregelung wird nur geringfügige
Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen
Steuer und keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union
haben ‑ HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Rumänien wird ermächtigt, abweichend von
Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf
den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder
Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene
Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich
für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Die Einschränkung gemäß Absatz 1 gilt
nicht für Kraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als
3500 kg oder mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des
Fahrersitzes. Artikel 2 Artikel 1 gilt nicht für folgende
Kraftfahrzeugkategorien: 1) Fahrzeuge, die ausschließlich
für Notfalleinsätze, Sicherheits- und Schutz- sowie Kurierdienste genutzt
werden; 2) Fahrzeuge, die von
Vertriebsagenten oder Einkäufern genutzt werden; 3) Fahrzeuge, die zur
Beförderung von Personen gegen Entgelt genutzt werden, einschließlich
Taxidienste; 4) Fahrzeuge zur Erbringung von
Dienstleistungen gegen Entgelt, einschließlich Vermietung und Fahrunterricht
durch Fahrschulen; 5) für Vermietung oder Leasing
genutzte Fahrzeuge; 6) als Handelsgüter genutzte
Fahrzeuge. Artikel 3 Rumänien wird abweichend von Artikel 26
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die
Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Einschränkung nach Artikel 1 dieses
Beschlusses gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen, für den
privaten Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke
nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln. Artikel 4 1.
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am Tag
des Inkrafttretens der EU-Vorschriften zur Festlegung der Ausgaben im
Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt
ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2014, je nachdem, welches Datum früher
liegt. 2.
Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem
Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis 31. März 2014
vorzulegen. Jedem Antrag auf Verlängerung dieser Regelung
ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die
Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses
enthält. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 17.2.2012 Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] KOM(2004) 728 endg. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2004/com2006_0614de01.pdf [2] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S.1. [3] KOM(2004) 728 endg. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2004/com2006_0614de01.pdf